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IV.2014.01283

Gutachtensanorndung: Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, Auswahl der medizinischen Disziplinen.

Zürich SozVersG · 2015-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Urteil I V.2012.00995 vom 12. Juni 2013 hob das hiesige Gericht die renten ablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 16. August 2012 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung und Entscheid über den Anspruch des Versi cherten X.___ auf Leistungen der Invalidenversiche rung, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zurück. Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Master of Business Studies (Mitteilungen vom 27. Februar, 4. März und 14. Mai 2014, Urk. 7/72 f. , Urk. 7/79; Verfügung vom 23. Mai 2014, Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 11. August 2014 hob sie die Umschulungsmassnahme wieder erwägungsweise auf und kündigte die Durchführung medizinischer Abklärun gen an (Urk. 7/84). Daraufhin holte sie aktuelle Auskünfte des behandelnden Arztes ein und schlug dem Versicherten am 29. August 2014 die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vor (Urk. 7/94). D ies er stellte sich mit Schreiben v om 9. September 2014 gegen die Abklärung und ersuchte um Durchführung einer monodisziplinären orthopädischen oder neuro chirurgischen Begutachtung (Urk. 7/95). In der Folge wurde der Auftrag über SuisseMED@P

der MEDAS Y.___ erteilt, was dem Versicherten am 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7/98 ff.). Dagegen wehrte sich der Versicherte am 20. Oktober 2014 (Urk. 7/104), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 die Begutach tung sanordnung bestätigte (Urk. 2) . 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 7. November 2014 erhob X.___ am 2. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung und Verpflichtung der Verwaltung, ihn monodisziplinär durch einen Orthopäden mit Fachspezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder durch einen Neurologen mit Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie begutachten zu lassen. Eventualiter sei eine bidisziplinäre oder subeventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei jedenfalls die Begutachtung durch einen Orthopäden mit Fachspezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder durch einen Neurologen mit Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie vorzusehen sei (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fah ren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garan tien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein An spruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Ver waltungs

- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines dro hen den unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizi nischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen er heb li chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Grün den hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt ( BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 137 V 210

E. 3.4.2.7 ). 1.2

Nach

Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversiche rung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 2 .

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der im Auftrag gegebe nen polydisziplinären Begutachtung damit, dass eine allfällige Verselbständi gung der Schmerzen durch einen Psychiater zu untersuchen sei, während die Abklärung durch einen Rheumatologen geeignet sei, eine n vollständigen funk tionellen Befund des Bewegungsapparates zu erheben. Demgegenüber biete eine zusätzliche oder ausschliessliche Begutachtung auf neurochirurgischem Fachge biet keine Vorteile (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sein Leiden betreffe aus schliesslich den Rücken, weshalb nicht ersichtlich sei, warum eine Begutachtung durch einen Internisten erfolgen soll e . Weiter sei der Beizug eines Psychiaters erst dann sinnvoll, wenn die fachärztliche Abklärung ergebe, dass die Schmer zen nicht erklärbar seien. Vorliegend lägen sowohl mit Bezug auf die Innere Medizin als auch auf die Psychiatrie keine Befunde vor. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb unter Verzicht auf die Fachrichtung Orthopädie ein Rheumatologe beigezogen werden solle. Er sei bisher durch einen Orthopäden behandelt und operiert worden (Urk. 1 S. 5 f.). 3 . 3 .1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 7. November 201 2 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydis ziplinären

(internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutach tung des Beschwerdeführers in einer MEDAS festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung des nicht wieder gut zumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde materielle Einwendungen ge gen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geltend, indem er die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestreitet und die Auswahl der medizinischen Disziplinen bemängelt . An der Eintretensvorausset zung des nicht w ieder gutzumachenden Nach teils ist daher praxisgemäss nicht zu zweifeln . 3 .2

Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Be ur teilung der Frage nach dem Art und Umfang des Restleistungsvermögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation (vgl. E. 4.3 des Urteils IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013) die Anord nung einer polydisziplinären inter nistisch / rheumatologisch / psych iatrischen Begutach tung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob eine mono- oder allenfalls

bidisziplinäre Begutachtung genügt hätte, sowie welche medizinische Disziplinen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betroffen sind . 4 . 4 .1

Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.2 wird die umfassende administrative Erstbegut achtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Be schaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgese hen und eine mono- oder bidisziplinäre

Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachge biete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internisti scher Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein . 4 .2 4 .2.1

Den dem Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen ( vgl. E. 3) konnte entnommen werden, dass sich der Beschwer deführer am 1. November 2011 einer Rückenoperation unterzog (instrumentierte interkorporelle Fusion L3-L5 von rechts, dynamische Stabilisierung L2/L3 und rigide Stabilisierung L3 L5 ; vgl. Austrittsbericht des Z.___ vom 18. November 2011 , Urk. 7/50/8-10). Trotz der erfolgreichen Operation und der vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Reduktion der Schmerzintensität attestierte ihm der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ infolge der persistierenden Schmerzen selbst in leidensangepasster Tätigkeit eine entgegen den anfänglichen Erwartungen fortdauernde hohe Arbeitsunfä higkeit (Berichte vom 12. April 2012 sowie vom 12. Juli 2012, Urk. 7/52 und Urk. 7/58/15-16). Daher wurde die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsurteil aufgefordert, die medizinischen Abklärungen mit Blick auf das Restleistungs vermögen des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rücken schonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation zu ergänzen (E. 4.3). 4 .2.2

Ein erster Versuch der Beschwerdegegnerin , diese Frage durch aktuelle Stellung nahmen der behandelnden Ärzten zu klären,

ergab keine befriedigende Ant wort :

PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, der den Beschwerdeführer im November 2011 operiert hatte, berichtete am 18. Oktober 2012 nach einer kli nischen und bildgebenden Untersuchung zwar, dass die Ursache für die nach wie vor geklagte lumbosakrale Schmerzsymptomatik nicht ganz klar sei. Jedoch ging er von einer wahrscheinlichen Schmerzursache im Segment L5/S1 aus (Urk. 7/91/10-11).

Im Bericht vom 10. September 2013 diagnostizierte PD Dr. B.___ neu eine begin nende Segmentdegeneration L1/2 (Kernspintomographie vom 3. Juli 2013) . Er empfahl primär eine Behandlung mit konservativen Massnahmen und äusserte Zurückhaltung mit Bezug auf erneute interoperative Interventionen (Urk. 7/91/8-9).

Laut Bericht vom 20. Mai 2014 klagte der Beschwerdeführer über etwas zuneh mende Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/91/6-7).

Den jüngsten Stellungnahmen von Dr. A.___ (undatierter Bericht; Urk. 7/91/1-5) und PD Dr. B.___ (Bericht vom 7. Oktober 2014; Urk. 7/102) las sen sich keine neuen Gesichtspunkte entnehmen. Beide Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer . 4 .2.3

Angesichts des protrahierten Beschwerdeverlaufs mit nicht gesicherter bzw. noch unsicherer Schmerzursache und der abschliessende Aussagen zum Rest leistungsvermögen nicht erlaubenden Aktenlage ist eine Begutachtung notwen dig , welche nicht nur zum Rückenleiden Stellung nimmt , sondern auch über

eine

allfällige weitere Genese beziehungsweise

eine psychische Überlagerung der Beschwerden Auskunft gibt . Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin diese ( Erst -)B egutachtung polydisziplinär an ge leg t hat . 4 . 3 4 .3.1

Mit der Abgrenzung z wischen poly- und mono-/ bidiszipli nären Gutachten eng verbunden ist die (vorge lagerte) Frage, wer für die Aus wahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant wortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdis ziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirt schaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für ( versicherungs )medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei po lydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht , die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD) oder im Beschwerdefall durch e in Gericht bezeichneten Diszip linen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. 4 .3.2

Vorliegend spielt dies insofern eine untergeordnete Rolle, als die RAD-Ärztin (welcher es seitens der IV-Stelle grundsätzlich obliegt, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begut achtung zu beteiligen sind; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis) Dr. med. C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, ein polydisziplinäres Gutachten auf internistischem, rheumatologi schen und psychiatrischen Fachgebiet empfahl (Urk. 8 S. 3) . Letztenendlich

oblag es der Gutachterstelle, nach Sichtung des ihr von de r Beschwerdeführerin zugestellten Aktendossiers (vgl. Beilagenverzeichnis in Urk. 7/98) und auf Grund der konkreten Fragestellung sowie der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen, was sie mit der am 6. Oktober 2014 via SuisseMED@P erfolgten Auftragsbestätigung (Urk. 7/100) mit Be kannt gabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter auch getan hat. 4 .3.3

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der ortho pädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungs weise der Neurochirurgie und der Rheumatologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kennt nisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopädie, Neurologie und Neuro chirurgie, der physikalis chen Medizin und Rehabilitation sowie der psy chosomatischen Medizin. B eim Beschwerdeführer findet aktuell infolge der vom Neurochirurgen PD Dr. B.___ geäusserten Zurückhaltung mit Bezug auf eine erneute Rückenoperation (Urk. 7/91/8-9) „lediglich“ eine schmerzlindernde konservative Therapie statt (Medikation und physikalische Massnahmen ; Urk. 7/91/1-5 S. 3 , Urk. 7/102 S. 1) . Somit sind keine Gründe für Zweifel an der Befähigung des von der MEDAS beigezogenen rheumatologischen Konsiliar arztes ersichtlich, die vorliegend bestehenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule fachmedizinisch richtig zu beurteilen.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrich tung Rheumatologie anstelle der orthopädischen Chirurgie oder der Neurochi rur gie vertreten sein wird .

Sollte sich eine konsiliarische Abklärung durch Ver treter einer der letzten beide n Disziplinen als notwendig erweisen , wird es Auf gabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der polydisziplinären Expertise verantwortlichen MEDAS sein, eine

entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen .

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil I V.2012.00995 vom 12. Juni 2013 hob das hiesige Gericht die renten ablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 16. August 2012 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung und Entscheid über den Anspruch des Versi cherten X.___ auf Leistungen der Invalidenversiche rung, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zurück. Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Master of Business Studies (Mitteilungen vom 27. Februar, 4. März und 14. Mai 2014, Urk. 7/72 f. , Urk. 7/79; Verfügung vom 23. Mai 2014, Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 11. August 2014 hob sie die Umschulungsmassnahme wieder erwägungsweise auf und kündigte die Durchführung medizinischer Abklärun gen an (Urk. 7/84). Daraufhin holte sie aktuelle Auskünfte des behandelnden Arztes ein und schlug dem Versicherten am 29. August 2014 die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vor (Urk. 7/94). D ies er stellte sich mit Schreiben v om 9. September 2014 gegen die Abklärung und ersuchte um Durchführung einer monodisziplinären orthopädischen oder neuro chirurgischen Begutachtung (Urk. 7/95). In der Folge wurde der Auftrag über SuisseMED@P

der MEDAS Y.___ erteilt, was dem Versicherten am 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7/98 ff.). Dagegen wehrte sich der Versicherte am 20. Oktober 2014 (Urk. 7/104), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 die Begutach tung sanordnung bestätigte (Urk. 2) .

E. 1.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fah ren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garan tien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein An spruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Ver waltungs

- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines dro hen den unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizi nischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen er heb li chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Grün den hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt ( BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 137 V 210

E. 3.4.2.7 ).

E. 1.2 Nach

Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversiche rung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

E. 1.3 Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig.

E. 2 .

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der im Auftrag gegebe nen polydisziplinären Begutachtung damit, dass eine allfällige Verselbständi gung der Schmerzen durch einen Psychiater zu untersuchen sei, während die Abklärung durch einen Rheumatologen geeignet sei, eine n vollständigen funk tionellen Befund des Bewegungsapparates zu erheben. Demgegenüber biete eine zusätzliche oder ausschliessliche Begutachtung auf neurochirurgischem Fachge biet keine Vorteile (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sein Leiden betreffe aus schliesslich den Rücken, weshalb nicht ersichtlich sei, warum eine Begutachtung durch einen Internisten erfolgen soll e . Weiter sei der Beizug eines Psychiaters erst dann sinnvoll, wenn die fachärztliche Abklärung ergebe, dass die Schmer zen nicht erklärbar seien. Vorliegend lägen sowohl mit Bezug auf die Innere Medizin als auch auf die Psychiatrie keine Befunde vor. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb unter Verzicht auf die Fachrichtung Orthopädie ein Rheumatologe beigezogen werden solle. Er sei bisher durch einen Orthopäden behandelt und operiert worden (Urk. 1 S. 5 f.).

E. 3 .2

Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Be ur teilung der Frage nach dem Art und Umfang des Restleistungsvermögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation (vgl. E. 4.3 des Urteils IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013) die Anord nung einer polydisziplinären inter nistisch / rheumatologisch / psych iatrischen Begutach tung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob eine mono- oder allenfalls

bidisziplinäre Begutachtung genügt hätte, sowie welche medizinische Disziplinen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betroffen sind .

E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei po lydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht , die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD) oder im Beschwerdefall durch e in Gericht bezeichneten Diszip linen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind.

E. 4 .3.3

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der ortho pädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungs weise der Neurochirurgie und der Rheumatologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kennt nisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopädie, Neurologie und Neuro chirurgie, der physikalis chen Medizin und Rehabilitation sowie der psy chosomatischen Medizin. B eim Beschwerdeführer findet aktuell infolge der vom Neurochirurgen PD Dr. B.___ geäusserten Zurückhaltung mit Bezug auf eine erneute Rückenoperation (Urk. 7/91/8-9) „lediglich“ eine schmerzlindernde konservative Therapie statt (Medikation und physikalische Massnahmen ; Urk. 7/91/1-5 S. 3 , Urk. 7/102 S. 1) . Somit sind keine Gründe für Zweifel an der Befähigung des von der MEDAS beigezogenen rheumatologischen Konsiliar arztes ersichtlich, die vorliegend bestehenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule fachmedizinisch richtig zu beurteilen.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrich tung Rheumatologie anstelle der orthopädischen Chirurgie oder der Neurochi rur gie vertreten sein wird .

Sollte sich eine konsiliarische Abklärung durch Ver treter einer der letzten beide n Disziplinen als notwendig erweisen , wird es Auf gabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der polydisziplinären Expertise verantwortlichen MEDAS sein, eine

entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen .

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01283 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

23. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil I V.2012.00995 vom 12. Juni 2013 hob das hiesige Gericht die renten ablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 16. August 2012 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung und Entscheid über den Anspruch des Versi cherten X.___ auf Leistungen der Invalidenversiche rung, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zurück. Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Master of Business Studies (Mitteilungen vom 27. Februar, 4. März und 14. Mai 2014, Urk. 7/72 f. , Urk. 7/79; Verfügung vom 23. Mai 2014, Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 11. August 2014 hob sie die Umschulungsmassnahme wieder erwägungsweise auf und kündigte die Durchführung medizinischer Abklärun gen an (Urk. 7/84). Daraufhin holte sie aktuelle Auskünfte des behandelnden Arztes ein und schlug dem Versicherten am 29. August 2014 die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vor (Urk. 7/94). D ies er stellte sich mit Schreiben v om 9. September 2014 gegen die Abklärung und ersuchte um Durchführung einer monodisziplinären orthopädischen oder neuro chirurgischen Begutachtung (Urk. 7/95). In der Folge wurde der Auftrag über SuisseMED@P

der MEDAS Y.___ erteilt, was dem Versicherten am 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7/98 ff.). Dagegen wehrte sich der Versicherte am 20. Oktober 2014 (Urk. 7/104), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 die Begutach tung sanordnung bestätigte (Urk. 2) . 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 7. November 2014 erhob X.___ am 2. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung und Verpflichtung der Verwaltung, ihn monodisziplinär durch einen Orthopäden mit Fachspezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder durch einen Neurologen mit Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie begutachten zu lassen. Eventualiter sei eine bidisziplinäre oder subeventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei jedenfalls die Begutachtung durch einen Orthopäden mit Fachspezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder durch einen Neurologen mit Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie vorzusehen sei (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fah ren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garan tien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein An spruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Ver waltungs

- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines dro hen den unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizi nischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen er heb li chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Grün den hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt ( BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 137 V 210

E. 3.4.2.7 ). 1.2

Nach

Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversiche rung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 2 .

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der im Auftrag gegebe nen polydisziplinären Begutachtung damit, dass eine allfällige Verselbständi gung der Schmerzen durch einen Psychiater zu untersuchen sei, während die Abklärung durch einen Rheumatologen geeignet sei, eine n vollständigen funk tionellen Befund des Bewegungsapparates zu erheben. Demgegenüber biete eine zusätzliche oder ausschliessliche Begutachtung auf neurochirurgischem Fachge biet keine Vorteile (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sein Leiden betreffe aus schliesslich den Rücken, weshalb nicht ersichtlich sei, warum eine Begutachtung durch einen Internisten erfolgen soll e . Weiter sei der Beizug eines Psychiaters erst dann sinnvoll, wenn die fachärztliche Abklärung ergebe, dass die Schmer zen nicht erklärbar seien. Vorliegend lägen sowohl mit Bezug auf die Innere Medizin als auch auf die Psychiatrie keine Befunde vor. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb unter Verzicht auf die Fachrichtung Orthopädie ein Rheumatologe beigezogen werden solle. Er sei bisher durch einen Orthopäden behandelt und operiert worden (Urk. 1 S. 5 f.). 3 . 3 .1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 7. November 201 2 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydis ziplinären

(internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutach tung des Beschwerdeführers in einer MEDAS festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung des nicht wieder gut zumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde materielle Einwendungen ge gen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geltend, indem er die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestreitet und die Auswahl der medizinischen Disziplinen bemängelt . An der Eintretensvorausset zung des nicht w ieder gutzumachenden Nach teils ist daher praxisgemäss nicht zu zweifeln . 3 .2

Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Be ur teilung der Frage nach dem Art und Umfang des Restleistungsvermögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation (vgl. E. 4.3 des Urteils IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013) die Anord nung einer polydisziplinären inter nistisch / rheumatologisch / psych iatrischen Begutach tung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob eine mono- oder allenfalls

bidisziplinäre Begutachtung genügt hätte, sowie welche medizinische Disziplinen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betroffen sind . 4 . 4 .1

Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.2 wird die umfassende administrative Erstbegut achtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Be schaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgese hen und eine mono- oder bidisziplinäre

Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachge biete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internisti scher Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein . 4 .2 4 .2.1

Den dem Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen ( vgl. E. 3) konnte entnommen werden, dass sich der Beschwer deführer am 1. November 2011 einer Rückenoperation unterzog (instrumentierte interkorporelle Fusion L3-L5 von rechts, dynamische Stabilisierung L2/L3 und rigide Stabilisierung L3 L5 ; vgl. Austrittsbericht des Z.___ vom 18. November 2011 , Urk. 7/50/8-10). Trotz der erfolgreichen Operation und der vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Reduktion der Schmerzintensität attestierte ihm der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ infolge der persistierenden Schmerzen selbst in leidensangepasster Tätigkeit eine entgegen den anfänglichen Erwartungen fortdauernde hohe Arbeitsunfä higkeit (Berichte vom 12. April 2012 sowie vom 12. Juli 2012, Urk. 7/52 und Urk. 7/58/15-16). Daher wurde die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsurteil aufgefordert, die medizinischen Abklärungen mit Blick auf das Restleistungs vermögen des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rücken schonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation zu ergänzen (E. 4.3). 4 .2.2

Ein erster Versuch der Beschwerdegegnerin , diese Frage durch aktuelle Stellung nahmen der behandelnden Ärzten zu klären,

ergab keine befriedigende Ant wort :

PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, der den Beschwerdeführer im November 2011 operiert hatte, berichtete am 18. Oktober 2012 nach einer kli nischen und bildgebenden Untersuchung zwar, dass die Ursache für die nach wie vor geklagte lumbosakrale Schmerzsymptomatik nicht ganz klar sei. Jedoch ging er von einer wahrscheinlichen Schmerzursache im Segment L5/S1 aus (Urk. 7/91/10-11).

Im Bericht vom 10. September 2013 diagnostizierte PD Dr. B.___ neu eine begin nende Segmentdegeneration L1/2 (Kernspintomographie vom 3. Juli 2013) . Er empfahl primär eine Behandlung mit konservativen Massnahmen und äusserte Zurückhaltung mit Bezug auf erneute interoperative Interventionen (Urk. 7/91/8-9).

Laut Bericht vom 20. Mai 2014 klagte der Beschwerdeführer über etwas zuneh mende Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/91/6-7).

Den jüngsten Stellungnahmen von Dr. A.___ (undatierter Bericht; Urk. 7/91/1-5) und PD Dr. B.___ (Bericht vom 7. Oktober 2014; Urk. 7/102) las sen sich keine neuen Gesichtspunkte entnehmen. Beide Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer . 4 .2.3

Angesichts des protrahierten Beschwerdeverlaufs mit nicht gesicherter bzw. noch unsicherer Schmerzursache und der abschliessende Aussagen zum Rest leistungsvermögen nicht erlaubenden Aktenlage ist eine Begutachtung notwen dig , welche nicht nur zum Rückenleiden Stellung nimmt , sondern auch über

eine

allfällige weitere Genese beziehungsweise

eine psychische Überlagerung der Beschwerden Auskunft gibt . Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin diese ( Erst -)B egutachtung polydisziplinär an ge leg t hat . 4 . 3 4 .3.1

Mit der Abgrenzung z wischen poly- und mono-/ bidiszipli nären Gutachten eng verbunden ist die (vorge lagerte) Frage, wer für die Aus wahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant wortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdis ziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirt schaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für ( versicherungs )medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei po lydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht , die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD) oder im Beschwerdefall durch e in Gericht bezeichneten Diszip linen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. 4 .3.2

Vorliegend spielt dies insofern eine untergeordnete Rolle, als die RAD-Ärztin (welcher es seitens der IV-Stelle grundsätzlich obliegt, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begut achtung zu beteiligen sind; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis) Dr. med. C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, ein polydisziplinäres Gutachten auf internistischem, rheumatologi schen und psychiatrischen Fachgebiet empfahl (Urk. 8 S. 3) . Letztenendlich

oblag es der Gutachterstelle, nach Sichtung des ihr von de r Beschwerdeführerin zugestellten Aktendossiers (vgl. Beilagenverzeichnis in Urk. 7/98) und auf Grund der konkreten Fragestellung sowie der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen, was sie mit der am 6. Oktober 2014 via SuisseMED@P erfolgten Auftragsbestätigung (Urk. 7/100) mit Be kannt gabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter auch getan hat. 4 .3.3

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der ortho pädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungs weise der Neurochirurgie und der Rheumatologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kennt nisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopädie, Neurologie und Neuro chirurgie, der physikalis chen Medizin und Rehabilitation sowie der psy chosomatischen Medizin. B eim Beschwerdeführer findet aktuell infolge der vom Neurochirurgen PD Dr. B.___ geäusserten Zurückhaltung mit Bezug auf eine erneute Rückenoperation (Urk. 7/91/8-9) „lediglich“ eine schmerzlindernde konservative Therapie statt (Medikation und physikalische Massnahmen ; Urk. 7/91/1-5 S. 3 , Urk. 7/102 S. 1) . Somit sind keine Gründe für Zweifel an der Befähigung des von der MEDAS beigezogenen rheumatologischen Konsiliar arztes ersichtlich, die vorliegend bestehenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule fachmedizinisch richtig zu beurteilen.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrich tung Rheumatologie anstelle der orthopädischen Chirurgie oder der Neurochi rur gie vertreten sein wird .

Sollte sich eine konsiliarische Abklärung durch Ver treter einer der letzten beide n Disziplinen als notwendig erweisen , wird es Auf gabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der polydisziplinären Expertise verantwortlichen MEDAS sein, eine

entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen .

Aus diesen Gründen ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner