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IV.2016.01068

Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente aufgrund der Niereninsuffizienz und der damit einhergehenden, regelmässigen Dialyse. Divergierende (unvollständige) medizinische Berichte; ungenügende Abklärung des Sachverhaltes.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 28. Januar 2015 unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. med. Y.___ , Innere Medizin FMH, bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug ( berufliche Integration/ Rente) an ( Urk.

7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/9) ein und ersuchte Dr. Y.___ um Zusendung eines medizinischen Berichtes (vgl. Urk. 7/12). Nach mehrmaliger Mahnung verzichtete die IV-Stelle schliesslich auf dessen Einholen ( Urk. 7/14-17) und zog stattdessen einen B ericht vom Z.___ , Klinik für Nephrologie, b ei ( Urk. 7/20-21).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 ( Urk. 7/25) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2016 an. Dagegen erhob der Versi cherte am 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/33) Einwand, den er mit Schreiben vom

10. Juni 2016 unter Beilage von Unterlagen ergänzte ( Urk. 7/35-37). Am 2 2. August 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 23. September 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 2. August 2016 und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter ver langte er die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung

(S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer deführer am 17. Januar 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdefüh rer leide an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Aufgrund dieser Krankheit bestehe für sämtliche Tätig keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % , was eine n Invaliditätsgrad in

der selben Höhe

ergebe . Damit bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 7/41 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, sein Gesund - heitszustand und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei en zu wenig abgeklärt worden.

Mit dem Verzicht auf das Einholen eines

B erichtes vo n Hausarzt Dr. Y.___ beziehungsweise die Anordnung eines Gutachtens habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, von Amtes wegen alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte einzuhole n, was eine Verlet - zung von Art. 43 Abs. 1 ATSG darstelle. Es bestünden weitere

Komorbidi - täten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Die Ärzte vom Z.___ , wo der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2015 mehrmals für mehrere Tage (insbesondere wegen Nierenproblemen) hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 7/21/5-8) die nachfol gende n, leicht gekürzt wiedergegebenen Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

1. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz - Chronische Niereninsuffizienz bei fokal proliferativer und sklero - sierender

Glomerulonephritis - Status nach akutem Nierenversagen 05/2011 - intermittierende

Hämodialyse

( iHD ) seit

19.06.15 - Bisher keine Transplantations

( TPL ) -Abklärungen

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie die nachstehenden Diagnosen an (S. 1-2) :

2. HIV-Infektion CDC-Stadium B3, ED 07/2007 - 07/2007 - 2011 unter HMRT ( Tenofovir , Emtricitabin , Atazanavir , Ri tonavir 07/2007 – 208 (richtig wohl: 2008) ; Atripla

i m 11/2010) - 10/12: Wiederbeginn mit HAART Norvir , Kivexa , Reyataz - ART Unterbruch, Bactrim Prophylaxe nicht mehr eingenommen - 01/16: Wiederbeginn mit ART-Therapie mit Abacavir , Dolutegravir , Lamivudin

3. Status nach Hepatitis C, ED 2007 - spontan ausgeheilt

4. Abhängigkeitssyndrom durch psychotrope Substanzen - Schädlicher Gebrauch von Cannabis - Kokainabhängigkeit, Amphetaminabhängigkeit - Status nach Opioidabhängigkeit (bis ca. 2013) - Aktuell: Methadonsubstitution

5. Status nach epileptischem Anfall, 11.01.16 - Am ehesten urämisch bei ausgelassener Dialyse - EEG 12.01.16: kein sicherer Herdbefund, keine epilepsietypischen Po tentiale

Die Ärzte schilderten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Niereninsuffi zienz seit dem 2 5. Juni 20 15 (mit einem Unterbruch von ungefähr fünf Mo naten) regelmässig zur Dialyse komme. A ufgrund der eingeschränkten Nie renfunktion mit fehlender Entgiftungsleistung der Niere und vermindert er Ausscheidungsfunktion bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit sowie insbesondere nach dem langen Dialyseintervall eine re duzierte Konzentrations fähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der drei M al wö chentlich notwendigen Dialysebehandlung à vier Stunden inklusive An- und Abfahrt zum Dialysezentrum ein beträchtlicher Zeitaufwand. M it den Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit sei w äh re nd der gesamten Dauer der Dialyse zu rechnen; a uch unter optimaler Therapie (optimale Dialysequalität sowie optimal kontrol lierte renale Folgeerkrankungen). Eine Ä nderung sei nur mit einer Nierentransplan tation zu erwarten, wofür der Beschwerdeführer aktuell noch nicht abgeklärt werde.

Die Nephrologen besc heinigten vom 1 7. Dezember 2015, mithin seit der Wie deraufnahme der regelmässigen Dialyse nach mehrmonatigem Unterbruch

(S. 2), bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und erachteten e in reduziertes Arbeitspensum (60

%) mit regelmässigen Pausen und geregelten Arbeitszeiten als möglich (S. 3 f.). 3.1.2

In dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2016 ( Urk. 7/35) präzisierten die behandelnden Ärzte vom Z.___ ihre Beurteilung vom 17. Februar 2016 insofern, als dass die darin erwähnte Arbeitsunfähigkeit nur die nephrologische Erkrankung des Beschwerdefüh rers betreffe und sich einzig auf die dialysepflichtige Niereninsuffizienz be ziehe. Anderweitige Komorbiditäten hätten sie nicht in Betracht gezogen. Insgesamt sei somit möglicherweise von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb sie weitere medizinische Abklärungen empfahlen. 3.2

Hausarzt Dr. Y.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in Behandlung ist ( Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 7/2 S. 5), führte in seinem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 9. Juni 2016 ( Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer „ schwerst “ erkrankt sei und mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden müsse. Die terminale Nie reninsuffizienz könne zwar durch die Dialyse während einer kurzen Zeit ge mildert werden - allein schon durch die Niereninsuffizienz bestehe aber, mindestens seit Juni 2015, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die HIV-Krank heit könne nicht behandelt werden und führe wohl in naher Zukunft zu le bensgefährlichen Infektionen. Die persistierende Drogenabhängigkeit be gründe des Weiteren eine Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Schrei ben vom 2 2. September 2016 ( Urk. 3/4) gab Dr. med. A.___

von der Klinik für Nephrologie am Z.___ an, dass d er Beschwerdeführer aus rein

ne phrologischer Sicht 50 % arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung weiterer Komorbiditäten (insbesondere Substanzabhängigkeit, Epilepsie und Herzin suffizienz) schätzte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % und empfahl in diesem Zusammenhang eine psychiatrische und kardiologische Beurteilung. 4. 4.1

Den medizinischen Akten sind divergierende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gingen die Nephrologen aufgrund der Niereninsuffizienz zunächst von einer 40% igen

und später von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Hausarzt Dr. Y.___ gab in seinem Schreiben allein bezo gen auf die Niereninsuffizienz eine 100%ige Arbeits unfähigkeit an. 4.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leidet und auf die Dialyse angewiesen ist.

Vor dem Hintergrund, dass er aufgrund der ausgewiesenen Nierenproblematik drei Mal in der Woche vier Stunden, also insgesamt 12 Stunden, zur Dialyse gehen muss, ist die von den Nephro logen attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (E. 3.1.1 hievor ). Zumindest kann nicht von einer geringeren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal mit der Dialyse auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einher geht (E. 3.1.1) . 4.3

Den medizinischen Akten sind jedoch auch Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter weiteren Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leiden könnt e . So erwähnten die Nephrolo gen unter anderem eine HIV Infektion (E. 3.1.1 hievor ). Entgegen der Dar stellung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwer degegnerin ( Urk. 7/38/3) verläuft diese Erkrankung - wenn auch noch keine solche im Stadium C vorliegt - im von den Nephrologen angegebenen Sta dium B3 unter medikamentöser Behandlung nicht mehr symptomfrei. Es kann daher nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass diesbezügliche Beschwerden die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen. Eine fachärztliche Abklärung erweist sich daher als unumgänglich. Das gleiche gilt in Bezug auf die fachärztlich überhaupt nicht untersuchte Epilepsie.

Ebenso blieb die von den Nephrologen im Weiteren angeführte Suchterkran kung gänzlich ungeklärt. Der Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach die Dro gensucht ohne Relevanz für die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sei ( Urk. 7/38/3), kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden. Denn auch die Drogensucht wird im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Dazu ist den Akten nichts zu entnehmen.

Wie es sich mit der im Bericht der Nephrologen vom 2 2. September 2016 überdies angesprochenen Herzinsuffizienz beziehungsweise den psychischen Beschwerden ( Urk. 3/4) verhält, kann nicht beurteilt werden. Diese fanden noch keinen Eingang in die Diagnoseliste vom 17. Februar 2016 (E. 3.1.1), so dass über den Zeitpunkt des Auftretens nichts gesagt werden kann. Ob diese Beeinträchtigungen die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen und gegebenenfalls seit wann, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls im an die ses Verfahren anschliessenden Verwaltungsverfahren zu klären haben. So wohl der Hausarzt als auch die behandelnden Nephrologen gingen in diesem Zusammenhang von einer höheren ,

über 40 % liegenden

Arbeitsunfähigkeit aus . Letztere wiesen bereits in ihrem präzisierenden Schreiben vo m 3. Juni 2016 darauf hin, dass aufgrund anderweitiger Komorbiditäten eine höhere Arbeitsunfähigkeit denkbar sei , weshalb sie weitere Abklärungen anregten

(E. 3.1.2) . Selbst die Ärztin vom RAD räumte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ( Urk. 7/38/3) ein, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Komor - bidität wahrscheinlich höher ausfallen dürfte . Trotz dieser Hinweise fällte die Beschwerdegegnerin den Entscheid lediglich gestützt auf den B ericht des Z.___ vom 1 7. Februar 2016 und liess

allfällige weitere Erkrankungen beziehungsweise Beschwerden ausser Acht .

Ebenso ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ , dessen Inhalt sich wenigstens teilweise auf den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfü gungserlasses bezieht und in die Beurteilung hätte miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2015 vom 2 6. Januar 2017 E. 4.2) , auf das Vorhandensein weiterer, unberücksichtigt gebliebener Komorbiditä ten zu schliessen. Inwiefern jedoch eine entsprechend höhere Arbeitsunfä higkeit besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht gesagt werden. Hausarzt Dr. Y.___ machte pauschale Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit ; eine Begründung fehlt gänzlich. Weiter ist nicht ersicht lich, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal bei ihm war und ob über haupt eine eingehende Untersuchung (unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden) stattgefunden hat. Demgegenüber sind die Angaben der Ne phrologen differenziert und grundsätzlich einleuchtend (vgl. E. 3.1 hievor ). Jedoch beziehen sich ihre Ausführungen lediglich auf die Erkrankung aus ihrem Fachgebiet. 4.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer - gestützt auf die medizinischen Akten - aufgrund seiner Niereninsuffizienz und der damit einhergehenden regelmässigen Dialyse sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund hat er Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente .

Unter diesen Umständen kann von der Einräumung der Gelegenheit zur Stel lungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug (BGE 137 V 314) Um gang genommen werden. 4.4

Inwieweit allfällige weitere Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schränken , ist mangels einer verlässlichen medizinischen Grundlage nicht

rechtsgenügend feststellbar. Damit fehlt es diesbezüglich an der Grundlage für einen Entscheid.

Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) ist folglich insoweit aufzuheben , als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende In validenrente verneint und die Sache zur umfassenden fachärztlichen Abklä rung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2016 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgew iesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Leis tungsan spruch de s Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, meldete sich am 28. Januar 2015 unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. med. Y.___ , Innere Medizin FMH, bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug ( berufliche Integration/ Rente) an ( Urk.

7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/9) ein und ersuchte Dr. Y.___ um Zusendung eines medizinischen Berichtes (vgl. Urk. 7/12). Nach mehrmaliger Mahnung verzichtete die IV-Stelle schliesslich auf dessen Einholen ( Urk. 7/14-17) und zog stattdessen einen B ericht vom Z.___ , Klinik für Nephrologie, b ei ( Urk. 7/20-21).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 ( Urk. 7/25) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2016 an. Dagegen erhob der Versi cherte am 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/33) Einwand, den er mit Schreiben vom

10. Juni 2016 unter Beilage von Unterlagen ergänzte ( Urk. 7/35-37). Am 2 2. August 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdefüh rer leide an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Aufgrund dieser Krankheit bestehe für sämtliche Tätig keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % , was eine n Invaliditätsgrad in

der selben Höhe

ergebe . Damit bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 7/41 S. 1 f.).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, sein Gesund - heitszustand und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei en zu wenig abgeklärt worden.

Mit dem Verzicht auf das Einholen eines

B erichtes vo n Hausarzt Dr. Y.___ beziehungsweise die Anordnung eines Gutachtens habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, von Amtes wegen alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte einzuhole n, was eine Verlet - zung von Art. 43 Abs. 1 ATSG darstelle. Es bestünden weitere

Komorbidi - täten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S.

E. 4 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Die Ärzte vom Z.___ , wo der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2015 mehrmals für mehrere Tage (insbesondere wegen Nierenproblemen) hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 7/21/5-8) die nachfol gende n, leicht gekürzt wiedergegebenen Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

1. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz - Chronische Niereninsuffizienz bei fokal proliferativer und sklero - sierender

Glomerulonephritis - Status nach akutem Nierenversagen 05/2011 - intermittierende

Hämodialyse

( iHD ) seit

19.06.15 - Bisher keine Transplantations

( TPL ) -Abklärungen

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie die nachstehenden Diagnosen an (S. 1-2) :

2. HIV-Infektion CDC-Stadium B3, ED 07/2007 - 07/2007 - 2011 unter HMRT ( Tenofovir , Emtricitabin , Atazanavir , Ri tonavir 07/2007 – 208 (richtig wohl: 2008) ; Atripla

i m 11/2010) - 10/12: Wiederbeginn mit HAART Norvir , Kivexa , Reyataz - ART Unterbruch, Bactrim Prophylaxe nicht mehr eingenommen - 01/16: Wiederbeginn mit ART-Therapie mit Abacavir , Dolutegravir , Lamivudin

3. Status nach Hepatitis C, ED 2007 - spontan ausgeheilt

4. Abhängigkeitssyndrom durch psychotrope Substanzen - Schädlicher Gebrauch von Cannabis - Kokainabhängigkeit, Amphetaminabhängigkeit - Status nach Opioidabhängigkeit (bis ca. 2013) - Aktuell: Methadonsubstitution

5. Status nach epileptischem Anfall, 11.01.16 - Am ehesten urämisch bei ausgelassener Dialyse - EEG 12.01.16: kein sicherer Herdbefund, keine epilepsietypischen Po tentiale

Die Ärzte schilderten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Niereninsuffi zienz seit dem 2 5. Juni 20 15 (mit einem Unterbruch von ungefähr fünf Mo naten) regelmässig zur Dialyse komme. A ufgrund der eingeschränkten Nie renfunktion mit fehlender Entgiftungsleistung der Niere und vermindert er Ausscheidungsfunktion bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit sowie insbesondere nach dem langen Dialyseintervall eine re duzierte Konzentrations fähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der drei M al wö chentlich notwendigen Dialysebehandlung à vier Stunden inklusive An- und Abfahrt zum Dialysezentrum ein beträchtlicher Zeitaufwand. M it den Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit sei w äh re nd der gesamten Dauer der Dialyse zu rechnen; a uch unter optimaler Therapie (optimale Dialysequalität sowie optimal kontrol lierte renale Folgeerkrankungen). Eine Ä nderung sei nur mit einer Nierentransplan tation zu erwarten, wofür der Beschwerdeführer aktuell noch nicht abgeklärt werde.

Die Nephrologen besc heinigten vom 1 7. Dezember 2015, mithin seit der Wie deraufnahme der regelmässigen Dialyse nach mehrmonatigem Unterbruch

(S. 2), bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und erachteten e in reduziertes Arbeitspensum (60

%) mit regelmässigen Pausen und geregelten Arbeitszeiten als möglich (S. 3 f.). 3.1.2

In dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2016 ( Urk. 7/35) präzisierten die behandelnden Ärzte vom Z.___ ihre Beurteilung vom 17. Februar 2016 insofern, als dass die darin erwähnte Arbeitsunfähigkeit nur die nephrologische Erkrankung des Beschwerdefüh rers betreffe und sich einzig auf die dialysepflichtige Niereninsuffizienz be ziehe. Anderweitige Komorbiditäten hätten sie nicht in Betracht gezogen. Insgesamt sei somit möglicherweise von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb sie weitere medizinische Abklärungen empfahlen. 3.2

Hausarzt Dr. Y.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in Behandlung ist ( Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 7/2 S. 5), führte in seinem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 9. Juni 2016 ( Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer „ schwerst “ erkrankt sei und mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden müsse. Die terminale Nie reninsuffizienz könne zwar durch die Dialyse während einer kurzen Zeit ge mildert werden - allein schon durch die Niereninsuffizienz bestehe aber, mindestens seit Juni 2015, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die HIV-Krank heit könne nicht behandelt werden und führe wohl in naher Zukunft zu le bensgefährlichen Infektionen. Die persistierende Drogenabhängigkeit be gründe des Weiteren eine Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Schrei ben vom 2 2. September 2016 ( Urk. 3/4) gab Dr. med. A.___

von der Klinik für Nephrologie am Z.___ an, dass d er Beschwerdeführer aus rein

ne phrologischer Sicht 50 % arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung weiterer Komorbiditäten (insbesondere Substanzabhängigkeit, Epilepsie und Herzin suffizienz) schätzte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % und empfahl in diesem Zusammenhang eine psychiatrische und kardiologische Beurteilung.

E. 4.1 Den medizinischen Akten sind divergierende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gingen die Nephrologen aufgrund der Niereninsuffizienz zunächst von einer 40% igen

und später von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Hausarzt Dr. Y.___ gab in seinem Schreiben allein bezo gen auf die Niereninsuffizienz eine 100%ige Arbeits unfähigkeit an.

E. 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leidet und auf die Dialyse angewiesen ist.

Vor dem Hintergrund, dass er aufgrund der ausgewiesenen Nierenproblematik drei Mal in der Woche vier Stunden, also insgesamt 12 Stunden, zur Dialyse gehen muss, ist die von den Nephro logen attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (E. 3.1.1 hievor ). Zumindest kann nicht von einer geringeren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal mit der Dialyse auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einher geht (E. 3.1.1) .

E. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer - gestützt auf die medizinischen Akten - aufgrund seiner Niereninsuffizienz und der damit einhergehenden regelmässigen Dialyse sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund hat er Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente .

Unter diesen Umständen kann von der Einräumung der Gelegenheit zur Stel lungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug (BGE 137 V 314) Um gang genommen werden.

E. 4.4 Inwieweit allfällige weitere Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schränken , ist mangels einer verlässlichen medizinischen Grundlage nicht

rechtsgenügend feststellbar. Damit fehlt es diesbezüglich an der Grundlage für einen Entscheid.

Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) ist folglich insoweit aufzuheben , als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende In validenrente verneint und die Sache zur umfassenden fachärztlichen Abklä rung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

E. 8 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2016 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgew iesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Leis tungsan spruch de s Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01068 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 28. Januar 2015 unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. med. Y.___ , Innere Medizin FMH, bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug ( berufliche Integration/ Rente) an ( Urk.

7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/9) ein und ersuchte Dr. Y.___ um Zusendung eines medizinischen Berichtes (vgl. Urk. 7/12). Nach mehrmaliger Mahnung verzichtete die IV-Stelle schliesslich auf dessen Einholen ( Urk. 7/14-17) und zog stattdessen einen B ericht vom Z.___ , Klinik für Nephrologie, b ei ( Urk. 7/20-21).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 ( Urk. 7/25) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2016 an. Dagegen erhob der Versi cherte am 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/33) Einwand, den er mit Schreiben vom

10. Juni 2016 unter Beilage von Unterlagen ergänzte ( Urk. 7/35-37). Am 2 2. August 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 23. September 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 2. August 2016 und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter ver langte er die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung

(S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer deführer am 17. Januar 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdefüh rer leide an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Aufgrund dieser Krankheit bestehe für sämtliche Tätig keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % , was eine n Invaliditätsgrad in

der selben Höhe

ergebe . Damit bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 7/41 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, sein Gesund - heitszustand und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei en zu wenig abgeklärt worden.

Mit dem Verzicht auf das Einholen eines

B erichtes vo n Hausarzt Dr. Y.___ beziehungsweise die Anordnung eines Gutachtens habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, von Amtes wegen alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte einzuhole n, was eine Verlet - zung von Art. 43 Abs. 1 ATSG darstelle. Es bestünden weitere

Komorbidi - täten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Die Ärzte vom Z.___ , wo der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2015 mehrmals für mehrere Tage (insbesondere wegen Nierenproblemen) hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 7/21/5-8) die nachfol gende n, leicht gekürzt wiedergegebenen Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

1. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz - Chronische Niereninsuffizienz bei fokal proliferativer und sklero - sierender

Glomerulonephritis - Status nach akutem Nierenversagen 05/2011 - intermittierende

Hämodialyse

( iHD ) seit

19.06.15 - Bisher keine Transplantations

( TPL ) -Abklärungen

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie die nachstehenden Diagnosen an (S. 1-2) :

2. HIV-Infektion CDC-Stadium B3, ED 07/2007 - 07/2007 - 2011 unter HMRT ( Tenofovir , Emtricitabin , Atazanavir , Ri tonavir 07/2007 – 208 (richtig wohl: 2008) ; Atripla

i m 11/2010) - 10/12: Wiederbeginn mit HAART Norvir , Kivexa , Reyataz - ART Unterbruch, Bactrim Prophylaxe nicht mehr eingenommen - 01/16: Wiederbeginn mit ART-Therapie mit Abacavir , Dolutegravir , Lamivudin

3. Status nach Hepatitis C, ED 2007 - spontan ausgeheilt

4. Abhängigkeitssyndrom durch psychotrope Substanzen - Schädlicher Gebrauch von Cannabis - Kokainabhängigkeit, Amphetaminabhängigkeit - Status nach Opioidabhängigkeit (bis ca. 2013) - Aktuell: Methadonsubstitution

5. Status nach epileptischem Anfall, 11.01.16 - Am ehesten urämisch bei ausgelassener Dialyse - EEG 12.01.16: kein sicherer Herdbefund, keine epilepsietypischen Po tentiale

Die Ärzte schilderten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Niereninsuffi zienz seit dem 2 5. Juni 20 15 (mit einem Unterbruch von ungefähr fünf Mo naten) regelmässig zur Dialyse komme. A ufgrund der eingeschränkten Nie renfunktion mit fehlender Entgiftungsleistung der Niere und vermindert er Ausscheidungsfunktion bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit sowie insbesondere nach dem langen Dialyseintervall eine re duzierte Konzentrations fähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der drei M al wö chentlich notwendigen Dialysebehandlung à vier Stunden inklusive An- und Abfahrt zum Dialysezentrum ein beträchtlicher Zeitaufwand. M it den Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit sei w äh re nd der gesamten Dauer der Dialyse zu rechnen; a uch unter optimaler Therapie (optimale Dialysequalität sowie optimal kontrol lierte renale Folgeerkrankungen). Eine Ä nderung sei nur mit einer Nierentransplan tation zu erwarten, wofür der Beschwerdeführer aktuell noch nicht abgeklärt werde.

Die Nephrologen besc heinigten vom 1 7. Dezember 2015, mithin seit der Wie deraufnahme der regelmässigen Dialyse nach mehrmonatigem Unterbruch

(S. 2), bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und erachteten e in reduziertes Arbeitspensum (60

%) mit regelmässigen Pausen und geregelten Arbeitszeiten als möglich (S. 3 f.). 3.1.2

In dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2016 ( Urk. 7/35) präzisierten die behandelnden Ärzte vom Z.___ ihre Beurteilung vom 17. Februar 2016 insofern, als dass die darin erwähnte Arbeitsunfähigkeit nur die nephrologische Erkrankung des Beschwerdefüh rers betreffe und sich einzig auf die dialysepflichtige Niereninsuffizienz be ziehe. Anderweitige Komorbiditäten hätten sie nicht in Betracht gezogen. Insgesamt sei somit möglicherweise von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb sie weitere medizinische Abklärungen empfahlen. 3.2

Hausarzt Dr. Y.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in Behandlung ist ( Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 7/2 S. 5), führte in seinem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 9. Juni 2016 ( Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer „ schwerst “ erkrankt sei und mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden müsse. Die terminale Nie reninsuffizienz könne zwar durch die Dialyse während einer kurzen Zeit ge mildert werden - allein schon durch die Niereninsuffizienz bestehe aber, mindestens seit Juni 2015, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die HIV-Krank heit könne nicht behandelt werden und führe wohl in naher Zukunft zu le bensgefährlichen Infektionen. Die persistierende Drogenabhängigkeit be gründe des Weiteren eine Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Schrei ben vom 2 2. September 2016 ( Urk. 3/4) gab Dr. med. A.___

von der Klinik für Nephrologie am Z.___ an, dass d er Beschwerdeführer aus rein

ne phrologischer Sicht 50 % arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung weiterer Komorbiditäten (insbesondere Substanzabhängigkeit, Epilepsie und Herzin suffizienz) schätzte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % und empfahl in diesem Zusammenhang eine psychiatrische und kardiologische Beurteilung. 4. 4.1

Den medizinischen Akten sind divergierende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gingen die Nephrologen aufgrund der Niereninsuffizienz zunächst von einer 40% igen

und später von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Hausarzt Dr. Y.___ gab in seinem Schreiben allein bezo gen auf die Niereninsuffizienz eine 100%ige Arbeits unfähigkeit an. 4.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leidet und auf die Dialyse angewiesen ist.

Vor dem Hintergrund, dass er aufgrund der ausgewiesenen Nierenproblematik drei Mal in der Woche vier Stunden, also insgesamt 12 Stunden, zur Dialyse gehen muss, ist die von den Nephro logen attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (E. 3.1.1 hievor ). Zumindest kann nicht von einer geringeren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal mit der Dialyse auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einher geht (E. 3.1.1) . 4.3

Den medizinischen Akten sind jedoch auch Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter weiteren Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leiden könnt e . So erwähnten die Nephrolo gen unter anderem eine HIV Infektion (E. 3.1.1 hievor ). Entgegen der Dar stellung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwer degegnerin ( Urk. 7/38/3) verläuft diese Erkrankung - wenn auch noch keine solche im Stadium C vorliegt - im von den Nephrologen angegebenen Sta dium B3 unter medikamentöser Behandlung nicht mehr symptomfrei. Es kann daher nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass diesbezügliche Beschwerden die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen. Eine fachärztliche Abklärung erweist sich daher als unumgänglich. Das gleiche gilt in Bezug auf die fachärztlich überhaupt nicht untersuchte Epilepsie.

Ebenso blieb die von den Nephrologen im Weiteren angeführte Suchterkran kung gänzlich ungeklärt. Der Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach die Dro gensucht ohne Relevanz für die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sei ( Urk. 7/38/3), kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden. Denn auch die Drogensucht wird im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Dazu ist den Akten nichts zu entnehmen.

Wie es sich mit der im Bericht der Nephrologen vom 2 2. September 2016 überdies angesprochenen Herzinsuffizienz beziehungsweise den psychischen Beschwerden ( Urk. 3/4) verhält, kann nicht beurteilt werden. Diese fanden noch keinen Eingang in die Diagnoseliste vom 17. Februar 2016 (E. 3.1.1), so dass über den Zeitpunkt des Auftretens nichts gesagt werden kann. Ob diese Beeinträchtigungen die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen und gegebenenfalls seit wann, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls im an die ses Verfahren anschliessenden Verwaltungsverfahren zu klären haben. So wohl der Hausarzt als auch die behandelnden Nephrologen gingen in diesem Zusammenhang von einer höheren ,

über 40 % liegenden

Arbeitsunfähigkeit aus . Letztere wiesen bereits in ihrem präzisierenden Schreiben vo m 3. Juni 2016 darauf hin, dass aufgrund anderweitiger Komorbiditäten eine höhere Arbeitsunfähigkeit denkbar sei , weshalb sie weitere Abklärungen anregten

(E. 3.1.2) . Selbst die Ärztin vom RAD räumte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ( Urk. 7/38/3) ein, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Komor - bidität wahrscheinlich höher ausfallen dürfte . Trotz dieser Hinweise fällte die Beschwerdegegnerin den Entscheid lediglich gestützt auf den B ericht des Z.___ vom 1 7. Februar 2016 und liess

allfällige weitere Erkrankungen beziehungsweise Beschwerden ausser Acht .

Ebenso ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ , dessen Inhalt sich wenigstens teilweise auf den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfü gungserlasses bezieht und in die Beurteilung hätte miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2015 vom 2 6. Januar 2017 E. 4.2) , auf das Vorhandensein weiterer, unberücksichtigt gebliebener Komorbiditä ten zu schliessen. Inwiefern jedoch eine entsprechend höhere Arbeitsunfä higkeit besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht gesagt werden. Hausarzt Dr. Y.___ machte pauschale Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit ; eine Begründung fehlt gänzlich. Weiter ist nicht ersicht lich, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal bei ihm war und ob über haupt eine eingehende Untersuchung (unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden) stattgefunden hat. Demgegenüber sind die Angaben der Ne phrologen differenziert und grundsätzlich einleuchtend (vgl. E. 3.1 hievor ). Jedoch beziehen sich ihre Ausführungen lediglich auf die Erkrankung aus ihrem Fachgebiet. 4.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer - gestützt auf die medizinischen Akten - aufgrund seiner Niereninsuffizienz und der damit einhergehenden regelmässigen Dialyse sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund hat er Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente .

Unter diesen Umständen kann von der Einräumung der Gelegenheit zur Stel lungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug (BGE 137 V 314) Um gang genommen werden. 4.4

Inwieweit allfällige weitere Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schränken , ist mangels einer verlässlichen medizinischen Grundlage nicht

rechtsgenügend feststellbar. Damit fehlt es diesbezüglich an der Grundlage für einen Entscheid.

Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) ist folglich insoweit aufzuheben , als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende In validenrente verneint und die Sache zur umfassenden fachärztlichen Abklä rung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2016 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgew iesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Leis tungsan spruch de s Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser