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IV.2016.01025

Revision, Gutachten beweiskräftig, mittelgradige depressive Störung, Indikatorenprüfung (BGE 8C_628/2018)

Zürich SozVersG · 2018-07-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1981 geborene X.___ war nach einer Anlehre zum Bäckerei- Kondi toreiarbeiter zuletzt ab dem 1 8. April 2005 als Bauarbeiter Hochbau bei der Y.___ AG angestellt (letzter Arbeitstag 1 2. Februar 2007; Urk. 8/4 und Urk. 8/10). Am 25. Mai 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 19. November 2008 (Urk. 8/64 f.) ab dem 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71) bestätigt.

Im Rahmen des im Jahre 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah rens liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. habil. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104) hob sie die Rente mit Verfügung vom

4. August 2016 (Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. August 2016 sei aufzuheben und die Vo rinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei sie zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt auf das Gutachten die Rentenfrage neu zu prüfen. Subeven tualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subsub eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Subsub subeventualiter sei sie zu verpflichten, Integrationsmassnahmen/berufliche Mass nahmen in die Wege zu leiten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 13. Oktober 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2017 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Sanatoriums C.___ (Urk. 16/1-2) auf. Am 8. Dezember 2017 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 4. August 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 2009 gebessert habe. Das depressive Zu standsbild schwerer Ausprägung sei noch mittelgradig in der Ausprägung und die Arbeitsfähigkeit habe sich von 0 % auf 60-70 % gebessert. Ein Revisions grund sei damit ausgewiesen. Die Indikatorenprüfung ergebe eine geringe Aus prägung der objektiven Befunde, noch nicht ausgeschöpfte Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, ausgewiesene Ressourcen und insbesondere einen erheblichen Einfluss psychosozialer Faktoren (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung sei nicht ausgewiesen. Auch sei nicht belegt, dass eine medikamentöse Compliance bestehe. Die Rentenleistungen seien für die Zukunft einzustellen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer melden (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der rheumatologische Zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das Teilgutachten von Dr. Z.___ sei nicht beweiskräftig (S. 5-8). Die Renten zusprache habe ohnehin auf einem psychischen Gesundheitsschaden basiert. Die ser habe sich - aus näher dargelegten Gründen - nicht verändert. Er nehme seine Medikamente regelmässig ein und werde dabei durch seine Ehefrau - eine ge lernte Pharmaassistentin - kontrolliert (S. 9-15). Seine Depression sei nicht durch psychosoziale Faktoren, sondern durch eine langanhaltende Schmerzproblematik ausgelöst worden. Es sei von einem verselbständigten psychischen Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, die psychosozialen Faktoren würden lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden sei nach wie vor ausgewiesen, ebenso sein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9-17). Seit der Begutachtung habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert, weshalb sich eventualiter eine Neubegutachtung aufdränge. Würde von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wäre zumindest der Anspruch auf eine halbe beziehungsweise Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 17 f.).

Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 15), die depressive Störung habe sich in letzter Zeit eher verschlechtert. Er gehe wöchentlich zu den Thera piestunden und nehme die ihm verordneten psychiatrischen Medikamente regel mässig ein. Sein psychischer Zustand habe trotzdem nicht verbessert werden kön nen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 8. August bis 1. September 2007 in der Klinik B.___ zur arbeitsspezifischen Rehabilitation hospitalisiert. Im Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/21/3-15) wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Beckenschiefstand links mit konsekutiver thorakolumbaler Skoliose - Verdacht auf Dysmorphie des Pelvis linksbetont - Hyperlordose - Hüftgelenksbeschwerden beidseits, linksbetont - spontane Aussenrotationsfehlstellung und Abduktion der linken Hüfte bei normalem femoralem Antetorsionswinkel - mögliche kongenitale Schenkelhalsfehlstellung

Dazu führten die behandelnden Ärzte aus, die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Der Beschwerdeführer zeige ein sehr demonstratives Schmerz verhalten und habe mehrmals angehalten werden müssen, sein Trainingspro gramm trotz Schmerzen weiterzuführen. Die Beobachtungen bei den Tests wür den zudem auf eine gewisse Selbstlimitierung hinweisen. Die Anforderungen für die schwere Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau würden die aktuelle Leistungs fähigkeit übersteigen. Hantieren von schweren Gewichten, langes Stehen, Stehen vorgeneigt und häufige Überkopfarbeiten seien aktuell nicht zumutbar. Ebenso sei längeres Gehen und Treppensteigen und/oder Leitersteigen aufgrund der limi tierten Beinkraft aktuell nur teilweise zumutbar. Die angestammte Tätigkeit sei auch aus medizinisch-prophylaktischen Gründen - ungünstige Belastung der Hüftgelenke bei Fehlhaltung und Verdacht auf Dysmorphie - nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 3). 3.2

Die behandelnden Fachpersonen der Sanatorium C.___ AG hielten in der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 8/53/7-9) die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 15. Ja nuar 2009 (Urk. 8/67/2-5) stellten

die behandelnden Fachpersonen der Sanato rium C.___ AG die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2008 bis auf Wei teres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer durch Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ rheumatologisch-psy chiatrisch begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Die Gutachter führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/99/1): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97 S. 52 und Urk. 8/99 S. 28): - Nikotin-Abusus - leichte grossbogige linkskonvexe thorakolumbale Skoliose mit einem - Cobb-Winkel von 15° und Scheitel bei BWK7 und einem Beckentiefstand links von 1 cm - Status nach Kontusion des rechten Knies am 13. Mai 2002 mit Bone bruise des medialen Femurkondylus und - Arthroskopie am 6. Mai 2003 bei hypertropher Plica infrapatellaris bei in takten Knie-Binnenstrukturen - zahlreiche im Vordergrund stehende psychosoziale Probleme mit: - belastenden Lebensumständen, die die Familie und den Haushalt betreffen (Kinderbetreuung) - Problemen in der Beziehung zum Ehepartner - ungenügender familiärer Unterstützung - finanziellen Problemen - soziokulturellen Faktoren (südländische Wertevorstellungen)

Ergänzend hielten sie fest, es bestehe ein leichter Beckentiefstand links von einem Zentimeter bei einer Beinlängenverkürzung links von sechs Millimetern; zudem eine grossbogige linkskonvexe Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und Scheitel auf Höhe des BWK7. Eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 10° bis 40° gelte als leicht und sei klinisch nicht relevant. Auch ein Beckentiefstand von einem Zentimeter habe keine klinische Relevanz. Die Hüftgelenke hätten sich normal präsentiert. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich, ra dikuläre Zeichen nicht vorhanden. Die Hals- und die Brustwirbelsäule seien bild gebend altersentsprechend. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien geringe de generative Veränderungen sichtbar ohne Nachweis neuraler Kompressionen. Es bestünden damit keine strukturellen Veränderungen, die die Leistungsfähigkeit einschränken würden. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologisch-internisti scher Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagnosen beruht, die sich nicht bestätigt hätten (Urk. 8/97 S. 53 und S. 56).

Aus psychiatrischer Sicht st ü nden die Klagen über die multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (schlechte wirtschaftliche Situation der Familie, zu kleine Wohnung, kranke Ehefrau, erhebliche Eheprobleme mit womöglich bevorstehen der Scheidung, zugespitzte familiäre Situation seit der Geburt der Zwillinge, herz krankes Kind, Familie durch Versorgung der Kinder und fehlende Rückzugsmög lichkeiten am Rande der Belastbarkeit, keine Hilfe durch Eltern/Geschwister, weit gehende soziale Isolierung aufgrund der schwierigen psychosozialen Lage) ganz im Vordergrund der Beschwerden. Zudem sei sein soziokulturell bedingte r Unmut deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren. Psychopathologisch best ü nden Symptome einer leicht bis mittelgradigen Depression mit leicht bis mässig gedrückter Grundstimmung und einer reduzierten Fähigkeit, Freude zu empfinden, so dass die Vordiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bestätigt werde. Diese werde deutlich überlagert von soziokulturell bedingten Wertvorstellungen zur Rolle des Mannes in der Familie und Abneigung zur Kinderbetreuung und Hausarbeit mit negativen Affekten. Wie auch im rheumatologischen Untersuch mehrfach festgestellt, hätten sich zahlreiche Diskrepanzen und die ausgespro chene Neigung zur Selbstlimitierung gefunden ( Urk. 8/99/25 und 27 ). Bei der Be stimmung der Blutserumspiegel der Antidepressiva habe Sertralin und dessen Me tabolit im therapeutischen Bereich gefunden werden können, wohingegen Trazo don deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches gelegen habe . Es sei davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressi ven Episoden deutlich mindern würde. Der Anteil der psychosozialen Probleme am psychopathologischen Bild sei gross ( Urk. 8/99/28 ). Bei einer mittelgradigen Depression sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die psychoso zialen Anteile seien mit etwa der Hälfte zu gewichten, so dass wohlwollend eine 30 bis maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Vergli chen mit 2008 (schwere depressive Episode) sei es im Verlauf zu heute (mittel gradige depressive Episode) seit 2009 zu einer Besserung des psychischen Ge sundheitszustands gekommen ( Urk. 8/99/29 und 31 ). 3.5

Die behandelnden Ärzte der Sanatorium C.___ AG gingen in ihrer medizini schen Einschätzung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 8/117) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom, aus. Der Beschwerdeführer beziehe regelmässig seine Medikation und es werde davon ausgegangen, dass er sie auch einnehme. Verglichen mit 2008 habe sich sein Zustand im Verlauf der Zeit verschlechtert. Im Januar 2016 sei aufgrund einer ausgeprägten psychischen Dekompensation ein stationärer Aufenthalt vonnöten gewesen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1 4.1.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom

27. Juli 2015 und 1. September 2015 (E. 3. 4 hievor ) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Be lange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Be schwerdeführer s auseinander. Sie zeigten auf, dass die Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° klinisch nicht relevant sei, ebenso wenig der Beckentiefstand von einem Zentimeter und dass die geringen degenerativen Veränderungen im Be reich der Lendenwirbelsäule die Leistungsfähigkeit nicht einschränken würden. Aus psychiatrischer Sicht wiesen sie auf ausgeprägte psy chosoziale Belastungs faktoren hin , welche sie bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlos sen, ebenso auf Diskrepanzen sowie eine ausgesprochene Neigung zur Selbstli mitierung . Sie führten aus, dass die leicht bis mittelgradige depressive Störung überlagert werde von soziokulturell bedingten Wertvorstellungen bezüglich der Rolle des Mannes in der Familie. Sie legten dar, dass b ei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antidepressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches gelegen und dass sich der Gesundheitszustand ver glichen mit 2008 verbessert habe. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführ lich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu 30 bis 40 % eingeschränkt ist, aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit besteht. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4. 1. 2

Nachdem mit dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen weiterhin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hernach), ist auf seine Kritik am Teilgutachten von Dr. Z.___ nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 6-9). 4.1.3

Am Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ bemängelte der Beschwerdeführer, die von diesem angedeutete medikamentöse Non - Compliance könne von den behan delnden Ärzten nicht festgestellt werden ( Urk. 1 S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte lediglich bestätig t en, dass er s eine Medikamente regel mässig bei ihnen bezieh e , Angaben dazu, ob er sie auch regelmässig einnehme,

konnten sie keine machen. Es ist un bestritten, dass anlässlich der Bestimmung der Blutserumspiegel das Antidepressivum Trazodon deutlich unterhalb des the rapeutischen Bereiches gelegen hat. Von einer vollumfänglichen Medikamenten compliance kann damit nicht ausgegangen werden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, wird zudem von Prof. Dr. A.___ zu Recht hinterfragt. Zwar mögen seine Lese- und Schreibfähigkei ten (erheblich) eingeschränkt sein, doch war es ihm möglich, eine Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter zu absolvieren (Urk. 8/4). Dafür ist das Bestehen von schriftlichen Prüfungen erforderlich, was ihm als Analphabet nicht gelungen wäre. 4.1.4

Den behandelnden Ärzten der C.___ AG lag das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ offensichtlich nicht vor. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (E. 3.5 hievor) hielten sie weiterhin an einer seit 2008 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Die zahlreichen psychosozialen Belas tungsfaktoren schlossen sie dabei nicht aus, obwohl deren Anteil am psychopa thologischen Bild gemäss Prof. Dr. A.___ gross ist. Sodann übersahen sie den unauffälligen Tagesablauf des Beschwerdeführers und äusserten sich mit keinem Wort dazu und zu allfälligen Ressourcen. D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht der Fall ist. De r Bericht der C.___ AG vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens keine Zweifel zu be gründen. 4.2

Im Bericht vom 18. Mai 2016 wird zudem eine (erneute) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend gemacht. Die behandelnden Ärzte führten aus, der Gesundheitszustand habe sich verglichen mit 2008 verschlechtert. Derzeit leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnden Ärzte gingen jedoch bereits 2008 von einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Inwiefern sich der Zustand im Vergleich dazu weiter ver schlechtert haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch bei Vergleich des Berichts mit dem Austrittsbericht der C.___ AG vom 28. Dezember 2015, in welchem nach einem teilstationären Aufenthalt vom 27. Oktober bis

4. Dezember 2015 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wurde (Urk. 8/114), ist eine Verschlechterung nicht dargetan . Von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere der beantragten erneuten psychiatrischen Be gutachtung, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.

Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst ferner lediglich die Zeit bis zum verfügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 4. August 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Den erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Berichten der C.___ AG vom 2 5. Oktober 2016 und 15. August 2017 ( Urk. 16/1-2) sind keine neuen Erkenntnisse zu den Verhältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb sie vorliegend nicht zu berück sichtigen sind. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Verfügungserlass relevant verschlechtert haben, so wäre dies i m Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 5. 5.1

Mit Verfügung vom 1 9. November 2008 ( Urk. 8/64 f.) wurde dem Beschwerde führer aufgrund einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfä higkeit (vgl. E. 3.2 hievor) eine ganze Rente zugesprochen. 2009 berichteten die behandelnden Ärzte im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens von einer mittel gradigen depressiven Episode. Trotz eines gebesserten Zustands gingen sie nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dies weiter zu begrün den (E. 3.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin klärte diesen Widerspruch nicht ab, sondern bestätigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71). Ihr Entscheid beruhte damit weder auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung noch auf einer solchen Beweiswürdigung. Die Mitteilung bildet deshalb keinen Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dafür der Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. November 2008 massgeblich. 5.2

Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist den Un terlagen nicht zu entnehmen. So lagen beim Beschwerdeführer bereits im Ver gleichszeitpunkt ein leichter Beckentiefstand vor, ebenso eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und geringe degenerative Veränderungen in der Wirbel säule. Gemäss Dr. Z.___ hat nie eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologi schen Gründen bestanden, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagno sen beruht, die sich nicht bestätigt hätten. Damit ist aber keine Veränderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr entspricht ihre Einschätzung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit lediglich

einer unterschiedliche n Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes . Aus somatischer Sicht ist damit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit lediglich in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen, wovon auch der Be schwerdeführer ausgeht ( Urk. 1 S. 7).

Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer zudem an einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2 hievor), wohingegen im Zeitpunkt der Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung mit somati schem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, vorlag (E. 3.4 hievor). Die depressiven Beschwerden haben sich damit gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. A.___

seit 2008 verbessert .

Eine (erneute) Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung ist - wie bereits erwähnt - nicht dargelegt. Ein Revisions grund ist folglich ausgewiesen ,

so dass der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). 6. 6.1

Zu prüfen ist daher , wie sich die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Prof. Dr. A.___ ging in seinem Gutachten von einer 30-40%igen Einschränkung aus. 6.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6.3 6.3.1

Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelgradige depressive Störung diagnosti ziert . Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 6.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018

E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.4

6.4. 1

Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss Prof. Dr. A.___ an einer leicht bis mittelgradigen depressiven Störung. Es lie gen jedoch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. dazu E. 3.4 hie vor), welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen und die depres sive Störung gemäss dem psychiatrischen Gutachter deutlich überlagern . Insbe sondere sei anlässlich der Begutachtung der soziokulturell bedingte Unmut des Beschwerdeführers deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren, ebenso seine Abneigung gegenüber Kinderbetreuung und Hausarbeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 6.4.2

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz“ hat sich der Gesundheitszustand seit 2008 dank psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmako therapie teilweise verbessert und entsprechend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verringert. Die teilstationär-psychiatrische Behandlung vom 27. Oktober bis 4. Dezember 2015 ( Urk. 8/114) musste aus invaliditätsfremden Gründen (fehlende Kinderbetreuung) abgebrochen werden, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Trotz der gutachterlich festgestellten Teilarbeitsfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bislang nie um Eingliederungsmassnahmen bemüht. E in gliederungsanamnestisch ist damit kein Leidensdruck ausgewiesen. Der Gesund heitszustand ist zudem gemäss Prof. Dr. A.___ besserungsfähig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressiven Episoden deutlich mindern und dies zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in erheblichem Masse beitragen würde ( Urk. 8/99/28). Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik. 6.4.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an (verhältnismässig leichten ) somatischen Beschwer den. Diese stehen jedoch nicht im Mittelpunkt seiner Klagen, diesbezügliche Be handlungen werden von ihm keine in Anspruch genommen. Es sind damit ledig lich geringfügige als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 6.4.4

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und vier gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen drei in der Schweiz wohnhaften Geschwistern versteht er sich gut, hat jedoch nur unregel mässigen Kontakt zu ihnen. Er hat wenige, gute Freunde, mit denen er eine gute Beziehung pflegt und auf welche er sich verlassen kann ( Urk. 8/99/7-10). Er steht am Morgen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr auf. Wenn die Ehefrau arbeitet, kümmert er sich danach um die beiden älteren Töchter, hilft der einen Tochter beim Anziehen und macht Pausenbrot e . Die beiden Töchter gehen dann alleine zur Schule. Anschliessend kümmert er sich um die Zwillinge, wickelt diese und gibt ihnen Milch zum Trinken. Er schaut dann, dass ihnen nichts Schlimmes pas siert, überlässt sie aber im Übrigen sich selbst. Manchmal versucht er in dieser Zeit, die Küche in Ordnung zu halten. Die Ehefrau kehrt gegen 12.50 Uhr nach Hause zurück, bereitet das Mittagessen vor und erledigt die Hausarbeit. Er beauf sichtigt in dieser Zeit die Kinder. Manchmal geht er mit der Ehefrau zum Einkau fen, lieber bleibt er aber alleine zu Hause. Ab und zu geht er am Nachmittag mit den Zwillingen laufen. Zwischendurch schaut er etwas Fernsehen. Am Nachmit tag geht er für ungefähr zwei bis drei Stunden zu seinen Tauben, dort ist er meis tens alleine. Er kehrt zum Nachtessen zurück, welches die Ehefrau inzwischen vorbereitet hat. Am Abend bringt er zusammen mit der Ehefrau die Kinder ins Bett, dann sitzt er ab. Gegen 21.30 bis 23.00 Uhr nimmt er seine Tabletten ein und geht, wenn er dann müde wird, zu Bett (Urk. 8/99/15). Trotz Ehekonflikten erhält der Beschwerdeführer durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben eine Tagesstruktur. Sein Lebenskontext enthält damit be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6.4 .5

In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael

E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael

E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt

der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf. Er kümmert sich - wenn auch eher widerwillig - um die Kinder, isst mit der Familie, besucht regelmässig seine Tauben, geht schwimmen und mit seiner Familie mit dem Auto in sein Heimatland in die Ferien (einfache Strecke ungefähr 1‘700 Ki lometer; E. 6.4.4 hievor, Urk. 8/97 S. 44 und Urk. 8/99/10). Zudem ist er in der Lage, regelmässig

( alleine ) Auto zu fahren , was mit physischen und kognitiven Ressourcen verbunden und mit den geltend gemachten funktionellen Einschrän kungen nicht vereinbar ist. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus kann keine Rede sein, nicht im Umfang der gemäss Prof. Dr. A.___ bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % und schon gar nicht entsprechend der geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit . 6.4 .6

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer steht seit Januar 2008 in regelmässiger psychiatrischer B e handlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle zwei Wochen und einer Psycho pharmakotherapie. Vom 2 7. Oktober bis 4. Dezember 2015 befand er sich zudem in teilstationär-psychiatrischer Behandlung ( Urk. 8/114). Anlässlich der Begut achtung lag bei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antide pressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches. Die me dikamentöse Compliance des Beschwerdeführers ist damit zwar teilweise fraglich, in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist dennoch von einem Leidensdruck auszugehen, diesbezüglich ist ein inkonsistentes Verhalten nicht ersichtlich. 6.4.7

Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistente gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus

eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrund lage, welche zur Anerkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 7.

Der Beschwerdeführer ist damit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Nach einer Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter war er stets als Hilfsarbeiter tätig, wobei er nie wäh rend längerer Zeit an einer Stelle verweilte und im Februar 2007 letztmals er werbstätig war (Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Damit ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der identischen Tabellenwerte zu ermitteln, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Der Invaliditätsgrad entspricht folglich dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 %, wobei selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Der Beschwerdeführer beantragte subsubsubeventualiter die Einleitung von In tegrationsmassnahmen beziehungsweise beruflichen Massnahmen. Darüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

jedoch nicht entschie den . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. Ihm bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden, worauf diese in ihrer Verfügung bereits hingewiesen hat. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Christine Fleisch aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2018 (Urk. 21) – auf Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 9 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der 1981 geborene X.___ war nach einer Anlehre zum Bäckerei- Kondi toreiarbeiter zuletzt ab dem 1 8. April 2005 als Bauarbeiter Hochbau bei der Y.___ AG angestellt (letzter Arbeitstag 1 2. Februar 2007; Urk. 8/4 und Urk. 8/10). Am 25. Mai 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 19. November 2008 (Urk. 8/64 f.) ab dem 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71) bestätigt.

Im Rahmen des im Jahre 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah rens liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. habil. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104) hob sie die Rente mit Verfügung vom

4. August 2016 (Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 4. August 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 2009 gebessert habe. Das depressive Zu standsbild schwerer Ausprägung sei noch mittelgradig in der Ausprägung und die Arbeitsfähigkeit habe sich von 0 % auf 60-70 % gebessert. Ein Revisions grund sei damit ausgewiesen. Die Indikatorenprüfung ergebe eine geringe Aus prägung der objektiven Befunde, noch nicht ausgeschöpfte Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, ausgewiesene Ressourcen und insbesondere einen erheblichen Einfluss psychosozialer Faktoren (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung sei nicht ausgewiesen. Auch sei nicht belegt, dass eine medikamentöse Compliance bestehe. Die Rentenleistungen seien für die Zukunft einzustellen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer melden (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der rheumatologische Zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das Teilgutachten von Dr. Z.___ sei nicht beweiskräftig (S. 5-8). Die Renten zusprache habe ohnehin auf einem psychischen Gesundheitsschaden basiert. Die ser habe sich - aus näher dargelegten Gründen - nicht verändert. Er nehme seine Medikamente regelmässig ein und werde dabei durch seine Ehefrau - eine ge lernte Pharmaassistentin - kontrolliert (S. 9-15). Seine Depression sei nicht durch psychosoziale Faktoren, sondern durch eine langanhaltende Schmerzproblematik ausgelöst worden. Es sei von einem verselbständigten psychischen Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, die psychosozialen Faktoren würden lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden sei nach wie vor ausgewiesen, ebenso sein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9-17). Seit der Begutachtung habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert, weshalb sich eventualiter eine Neubegutachtung aufdränge. Würde von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wäre zumindest der Anspruch auf eine halbe beziehungsweise Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 17 f.).

Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 15), die depressive Störung habe sich in letzter Zeit eher verschlechtert. Er gehe wöchentlich zu den Thera piestunden und nehme die ihm verordneten psychiatrischen Medikamente regel mässig ein. Sein psychischer Zustand habe trotzdem nicht verbessert werden kön nen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom 8. August bis 1. September 2007 in der Klinik B.___ zur arbeitsspezifischen Rehabilitation hospitalisiert. Im Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/21/3-15) wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Beckenschiefstand links mit konsekutiver thorakolumbaler Skoliose - Verdacht auf Dysmorphie des Pelvis linksbetont - Hyperlordose - Hüftgelenksbeschwerden beidseits, linksbetont - spontane Aussenrotationsfehlstellung und Abduktion der linken Hüfte bei normalem femoralem Antetorsionswinkel - mögliche kongenitale Schenkelhalsfehlstellung

Dazu führten die behandelnden Ärzte aus, die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Der Beschwerdeführer zeige ein sehr demonstratives Schmerz verhalten und habe mehrmals angehalten werden müssen, sein Trainingspro gramm trotz Schmerzen weiterzuführen. Die Beobachtungen bei den Tests wür den zudem auf eine gewisse Selbstlimitierung hinweisen. Die Anforderungen für die schwere Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau würden die aktuelle Leistungs fähigkeit übersteigen. Hantieren von schweren Gewichten, langes Stehen, Stehen vorgeneigt und häufige Überkopfarbeiten seien aktuell nicht zumutbar. Ebenso sei längeres Gehen und Treppensteigen und/oder Leitersteigen aufgrund der limi tierten Beinkraft aktuell nur teilweise zumutbar. Die angestammte Tätigkeit sei auch aus medizinisch-prophylaktischen Gründen - ungünstige Belastung der Hüftgelenke bei Fehlhaltung und Verdacht auf Dysmorphie - nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 3).

E. 3.2 Die behandelnden Fachpersonen der Sanatorium C.___ AG hielten in der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 8/53/7-9) die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.3 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 15. Ja nuar 2009 (Urk. 8/67/2-5) stellten

die behandelnden Fachpersonen der Sanato rium C.___ AG die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2008 bis auf Wei teres zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.4 hie vor), welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen und die depres sive Störung gemäss dem psychiatrischen Gutachter deutlich überlagern . Insbe sondere sei anlässlich der Begutachtung der soziokulturell bedingte Unmut des Beschwerdeführers deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren, ebenso seine Abneigung gegenüber Kinderbetreuung und Hausarbeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt.

E. 3.5 Die behandelnden Ärzte der Sanatorium C.___ AG gingen in ihrer medizini schen Einschätzung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 8/117) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom, aus. Der Beschwerdeführer beziehe regelmässig seine Medikation und es werde davon ausgegangen, dass er sie auch einnehme. Verglichen mit 2008 habe sich sein Zustand im Verlauf der Zeit verschlechtert. Im Januar 2016 sei aufgrund einer ausgeprägten psychischen Dekompensation ein stationärer Aufenthalt vonnöten gewesen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 4 1. 2

Nachdem mit dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen weiterhin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hernach), ist auf seine Kritik am Teilgutachten von Dr. Z.___ nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 6-9).

E. 4.1.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom

27. Juli 2015 und 1. September 2015 (E. 3.

E. 4.1.3 Am Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ bemängelte der Beschwerdeführer, die von diesem angedeutete medikamentöse Non - Compliance könne von den behan delnden Ärzten nicht festgestellt werden ( Urk. 1 S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte lediglich bestätig t en, dass er s eine Medikamente regel mässig bei ihnen bezieh e , Angaben dazu, ob er sie auch regelmässig einnehme,

konnten sie keine machen. Es ist un bestritten, dass anlässlich der Bestimmung der Blutserumspiegel das Antidepressivum Trazodon deutlich unterhalb des the rapeutischen Bereiches gelegen hat. Von einer vollumfänglichen Medikamenten compliance kann damit nicht ausgegangen werden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, wird zudem von Prof. Dr. A.___ zu Recht hinterfragt. Zwar mögen seine Lese- und Schreibfähigkei ten (erheblich) eingeschränkt sein, doch war es ihm möglich, eine Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter zu absolvieren (Urk. 8/4). Dafür ist das Bestehen von schriftlichen Prüfungen erforderlich, was ihm als Analphabet nicht gelungen wäre.

E. 4.1.4 Den behandelnden Ärzten der C.___ AG lag das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ offensichtlich nicht vor. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (E. 3.5 hievor) hielten sie weiterhin an einer seit 2008 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Die zahlreichen psychosozialen Belas tungsfaktoren schlossen sie dabei nicht aus, obwohl deren Anteil am psychopa thologischen Bild gemäss Prof. Dr. A.___ gross ist. Sodann übersahen sie den unauffälligen Tagesablauf des Beschwerdeführers und äusserten sich mit keinem Wort dazu und zu allfälligen Ressourcen. D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht der Fall ist. De r Bericht der C.___ AG vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens keine Zweifel zu be gründen.

E. 4.2 Im Bericht vom 18. Mai 2016 wird zudem eine (erneute) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend gemacht. Die behandelnden Ärzte führten aus, der Gesundheitszustand habe sich verglichen mit 2008 verschlechtert. Derzeit leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnden Ärzte gingen jedoch bereits 2008 von einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Inwiefern sich der Zustand im Vergleich dazu weiter ver schlechtert haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch bei Vergleich des Berichts mit dem Austrittsbericht der C.___ AG vom 28. Dezember 2015, in welchem nach einem teilstationären Aufenthalt vom 27. Oktober bis

4. Dezember 2015 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wurde (Urk. 8/114), ist eine Verschlechterung nicht dargetan . Von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere der beantragten erneuten psychiatrischen Be gutachtung, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.

Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst ferner lediglich die Zeit bis zum verfügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 4. August 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Den erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Berichten der C.___ AG vom 2 5. Oktober 2016 und 15. August 2017 ( Urk. 16/1-2) sind keine neuen Erkenntnisse zu den Verhältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb sie vorliegend nicht zu berück sichtigen sind. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Verfügungserlass relevant verschlechtert haben, so wäre dies i m Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

E. 5.1 Mit Verfügung vom 1 9. November 2008 ( Urk. 8/64 f.) wurde dem Beschwerde führer aufgrund einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfä higkeit (vgl. E. 3.2 hievor) eine ganze Rente zugesprochen. 2009 berichteten die behandelnden Ärzte im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens von einer mittel gradigen depressiven Episode. Trotz eines gebesserten Zustands gingen sie nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dies weiter zu begrün den (E. 3.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin klärte diesen Widerspruch nicht ab, sondern bestätigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71). Ihr Entscheid beruhte damit weder auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung noch auf einer solchen Beweiswürdigung. Die Mitteilung bildet deshalb keinen Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dafür der Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. November 2008 massgeblich.

E. 5.2 Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist den Un terlagen nicht zu entnehmen. So lagen beim Beschwerdeführer bereits im Ver gleichszeitpunkt ein leichter Beckentiefstand vor, ebenso eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und geringe degenerative Veränderungen in der Wirbel säule. Gemäss Dr. Z.___ hat nie eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologi schen Gründen bestanden, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagno sen beruht, die sich nicht bestätigt hätten. Damit ist aber keine Veränderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr entspricht ihre Einschätzung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit lediglich

einer unterschiedliche n Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes . Aus somatischer Sicht ist damit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit lediglich in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen, wovon auch der Be schwerdeführer ausgeht ( Urk. 1 S. 7).

Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer zudem an einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2 hievor), wohingegen im Zeitpunkt der Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung mit somati schem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, vorlag (E. 3.4 hievor). Die depressiven Beschwerden haben sich damit gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. A.___

seit 2008 verbessert .

Eine (erneute) Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung ist - wie bereits erwähnt - nicht dargelegt. Ein Revisions grund ist folglich ausgewiesen ,

so dass der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 9 E. 2.3).

E. 6.1 Zu prüfen ist daher , wie sich die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Prof. Dr. A.___ ging in seinem Gutachten von einer 30-40%igen Einschränkung aus.

E. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

E. 6.3.1 Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelgradige depressive Störung diagnosti ziert . Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 6.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018

E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 6.4 .6

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer steht seit Januar 2008 in regelmässiger psychiatrischer B e handlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle zwei Wochen und einer Psycho pharmakotherapie. Vom 2 7. Oktober bis 4. Dezember 2015 befand er sich zudem in teilstationär-psychiatrischer Behandlung ( Urk. 8/114). Anlässlich der Begut achtung lag bei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antide pressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches. Die me dikamentöse Compliance des Beschwerdeführers ist damit zwar teilweise fraglich, in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist dennoch von einem Leidensdruck auszugehen, diesbezüglich ist ein inkonsistentes Verhalten nicht ersichtlich.

E. 6.4.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz“ hat sich der Gesundheitszustand seit 2008 dank psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmako therapie teilweise verbessert und entsprechend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verringert. Die teilstationär-psychiatrische Behandlung vom 27. Oktober bis 4. Dezember 2015 ( Urk. 8/114) musste aus invaliditätsfremden Gründen (fehlende Kinderbetreuung) abgebrochen werden, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Trotz der gutachterlich festgestellten Teilarbeitsfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bislang nie um Eingliederungsmassnahmen bemüht. E in gliederungsanamnestisch ist damit kein Leidensdruck ausgewiesen. Der Gesund heitszustand ist zudem gemäss Prof. Dr. A.___ besserungsfähig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressiven Episoden deutlich mindern und dies zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in erheblichem Masse beitragen würde ( Urk. 8/99/28). Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik.

E. 6.4.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an (verhältnismässig leichten ) somatischen Beschwer den. Diese stehen jedoch nicht im Mittelpunkt seiner Klagen, diesbezügliche Be handlungen werden von ihm keine in Anspruch genommen. Es sind damit ledig lich geringfügige als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen.

E. 6.4.4 Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und vier gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen drei in der Schweiz wohnhaften Geschwistern versteht er sich gut, hat jedoch nur unregel mässigen Kontakt zu ihnen. Er hat wenige, gute Freunde, mit denen er eine gute Beziehung pflegt und auf welche er sich verlassen kann ( Urk. 8/99/7-10). Er steht am Morgen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr auf. Wenn die Ehefrau arbeitet, kümmert er sich danach um die beiden älteren Töchter, hilft der einen Tochter beim Anziehen und macht Pausenbrot e . Die beiden Töchter gehen dann alleine zur Schule. Anschliessend kümmert er sich um die Zwillinge, wickelt diese und gibt ihnen Milch zum Trinken. Er schaut dann, dass ihnen nichts Schlimmes pas siert, überlässt sie aber im Übrigen sich selbst. Manchmal versucht er in dieser Zeit, die Küche in Ordnung zu halten. Die Ehefrau kehrt gegen 12.50 Uhr nach Hause zurück, bereitet das Mittagessen vor und erledigt die Hausarbeit. Er beauf sichtigt in dieser Zeit die Kinder. Manchmal geht er mit der Ehefrau zum Einkau fen, lieber bleibt er aber alleine zu Hause. Ab und zu geht er am Nachmittag mit den Zwillingen laufen. Zwischendurch schaut er etwas Fernsehen. Am Nachmit tag geht er für ungefähr zwei bis drei Stunden zu seinen Tauben, dort ist er meis tens alleine. Er kehrt zum Nachtessen zurück, welches die Ehefrau inzwischen vorbereitet hat. Am Abend bringt er zusammen mit der Ehefrau die Kinder ins Bett, dann sitzt er ab. Gegen 21.30 bis 23.00 Uhr nimmt er seine Tabletten ein und geht, wenn er dann müde wird, zu Bett (Urk. 8/99/15). Trotz Ehekonflikten erhält der Beschwerdeführer durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben eine Tagesstruktur. Sein Lebenskontext enthält damit be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

E. 6.4.7 Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistente gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus

eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrund lage, welche zur Anerkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

E. 7 Der Beschwerdeführer ist damit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Nach einer Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter war er stets als Hilfsarbeiter tätig, wobei er nie wäh rend längerer Zeit an einer Stelle verweilte und im Februar 2007 letztmals er werbstätig war (Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Damit ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der identischen Tabellenwerte zu ermitteln, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Der Invaliditätsgrad entspricht folglich dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 %, wobei selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragte subsubsubeventualiter die Einleitung von In tegrationsmassnahmen beziehungsweise beruflichen Massnahmen. Darüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

jedoch nicht entschie den . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. Ihm bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden, worauf diese in ihrer Verfügung bereits hingewiesen hat.

E. 9 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 9.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Christine Fleisch aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2018 (Urk. 21) – auf Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Der 1981 geborene X.___ war nach einer Anlehre zum Bäckerei- Kondi toreiarbeiter zuletzt ab dem 1
  2. April 2005 als Bauarbeiter Hochbau bei der Y.___ AG angestellt (letzter Arbeitstag 1
  3. Februar 2007; Urk.  8/4 und Urk.  8/10). Am 25. Mai 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 19. November 2008 (Urk. 8/64 f.) ab dem 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71) bestätigt.      Im Rahmen des im Jahre 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah rens liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. habil. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104) hob sie die Rente mit Verfügung vom
  4. August 2016 (Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
  5. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. August 2016 sei aufzuheben und die Vo rinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei sie zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt auf das Gutachten die Rentenfrage neu zu prüfen. Subeven tualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subsub eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Subsub subeventualiter sei sie zu verpflichten, Integrationsmassnahmen/berufliche Mass nahmen in die Wege zu leiten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 13. Oktober 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2017 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Sanatoriums C.___ (Urk. 16/1-2) auf. Am 8. Dezember 2017 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  7. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 4. August 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 2009 gebessert habe. Das depressive Zu standsbild schwerer Ausprägung sei noch mittelgradig in der Ausprägung und die Arbeitsfähigkeit habe sich von 0 % auf 60-70 % gebessert. Ein Revisions grund sei damit ausgewiesen. Die Indikatorenprüfung ergebe eine geringe Aus prägung der objektiven Befunde, noch nicht ausgeschöpfte Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, ausgewiesene Ressourcen und insbesondere einen erheblichen Einfluss psychosozialer Faktoren (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung sei nicht ausgewiesen. Auch sei nicht belegt, dass eine medikamentöse Compliance bestehe. Die Rentenleistungen seien für die Zukunft einzustellen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer melden (S. 3). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der rheumatologische Zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das Teilgutachten von Dr. Z.___ sei nicht beweiskräftig (S. 5-8). Die Renten zusprache habe ohnehin auf einem psychischen Gesundheitsschaden basiert. Die ser habe sich - aus näher dargelegten Gründen - nicht verändert. Er nehme seine Medikamente regelmässig ein und werde dabei durch seine Ehefrau - eine ge lernte Pharmaassistentin - kontrolliert (S. 9-15). Seine Depression sei nicht durch psychosoziale Faktoren, sondern durch eine langanhaltende Schmerzproblematik ausgelöst worden. Es sei von einem verselbständigten psychischen Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, die psychosozialen Faktoren würden lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden sei nach wie vor ausgewiesen, ebenso sein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9-17). Seit der Begutachtung habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert, weshalb sich eventualiter eine Neubegutachtung aufdränge. Würde von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wäre zumindest der Anspruch auf eine halbe beziehungsweise Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 17 f.).      Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 15), die depressive Störung habe sich in letzter Zeit eher verschlechtert. Er gehe wöchentlich zu den Thera piestunden und nehme die ihm verordneten psychiatrischen Medikamente regel mässig ein. Sein psychischer Zustand habe trotzdem nicht verbessert werden kön nen.
  9. 3.1      Der Beschwerdeführer war vom 8. August bis 1. September 2007 in der Klinik B.___ zur arbeitsspezifischen Rehabilitation hospitalisiert. Im Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/21/3-15) wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Beckenschiefstand links mit konsekutiver thorakolumbaler Skoliose - Verdacht auf Dysmorphie des Pelvis linksbetont - Hyperlordose - Hüftgelenksbeschwerden beidseits, linksbetont - spontane Aussenrotationsfehlstellung und Abduktion der linken Hüfte bei normalem femoralem Antetorsionswinkel - mögliche kongenitale Schenkelhalsfehlstellung      Dazu führten die behandelnden Ärzte aus, die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Der Beschwerdeführer zeige ein sehr demonstratives Schmerz verhalten und habe mehrmals angehalten werden müssen, sein Trainingspro gramm trotz Schmerzen weiterzuführen. Die Beobachtungen bei den Tests wür den zudem auf eine gewisse Selbstlimitierung hinweisen. Die Anforderungen für die schwere Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau würden die aktuelle Leistungs fähigkeit übersteigen. Hantieren von schweren Gewichten, langes Stehen, Stehen vorgeneigt und häufige Überkopfarbeiten seien aktuell nicht zumutbar. Ebenso sei längeres Gehen und Treppensteigen und/oder Leitersteigen aufgrund der limi tierten Beinkraft aktuell nur teilweise zumutbar. Die angestammte Tätigkeit sei auch aus medizinisch-prophylaktischen Gründen - ungünstige Belastung der Hüftgelenke bei Fehlhaltung und Verdacht auf Dysmorphie - nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 3). 3.2      Die behandelnden Fachpersonen der Sanatorium C.___ AG hielten in der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 8/53/7-9) die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3      Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 15. Ja nuar 2009 (Urk. 8/67/2-5) stellten      die behandelnden Fachpersonen der Sanato rium C.___ AG die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2008 bis auf Wei teres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4      Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer durch Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ rheumatologisch-psy chiatrisch begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Die Gutachter führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/99/1): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung      Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97 S. 52 und Urk. 8/99 S. 28): - Nikotin-Abusus - leichte grossbogige linkskonvexe thorakolumbale Skoliose mit einem - Cobb-Winkel von 15° und Scheitel bei BWK7 und einem Beckentiefstand links von 1 cm - Status nach Kontusion des rechten Knies am 13. Mai 2002 mit Bone bruise des medialen Femurkondylus und - Arthroskopie am 6. Mai 2003 bei hypertropher Plica infrapatellaris bei in takten Knie-Binnenstrukturen - zahlreiche im Vordergrund stehende psychosoziale Probleme mit: - belastenden Lebensumständen, die die Familie und den Haushalt betreffen (Kinderbetreuung) - Problemen in der Beziehung zum Ehepartner - ungenügender familiärer Unterstützung - finanziellen Problemen - soziokulturellen Faktoren (südländische Wertevorstellungen)           Ergänzend hielten sie fest, es bestehe ein leichter Beckentiefstand links von einem Zentimeter bei einer Beinlängenverkürzung links von sechs Millimetern; zudem eine grossbogige linkskonvexe Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und Scheitel auf Höhe des BWK7. Eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 10° bis 40° gelte als leicht und sei klinisch nicht relevant. Auch ein Beckentiefstand von einem Zentimeter habe keine klinische Relevanz. Die Hüftgelenke hätten sich normal präsentiert. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich, ra dikuläre Zeichen nicht vorhanden. Die Hals- und die Brustwirbelsäule seien bild gebend altersentsprechend. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien geringe de generative Veränderungen sichtbar ohne Nachweis neuraler Kompressionen. Es bestünden damit keine strukturellen Veränderungen, die die Leistungsfähigkeit einschränken würden. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologisch-internisti scher Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagnosen beruht, die sich nicht bestätigt hätten (Urk. 8/97 S. 53 und S. 56).      Aus psychiatrischer Sicht st ü nden die Klagen über die multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (schlechte wirtschaftliche Situation der Familie, zu kleine Wohnung, kranke Ehefrau, erhebliche Eheprobleme mit womöglich bevorstehen der Scheidung, zugespitzte familiäre Situation seit der Geburt der Zwillinge, herz krankes Kind, Familie durch Versorgung der Kinder und fehlende Rückzugsmög lichkeiten am Rande der Belastbarkeit, keine Hilfe durch Eltern/Geschwister, weit gehende soziale Isolierung aufgrund der schwierigen psychosozialen Lage) ganz im Vordergrund der Beschwerden. Zudem sei sein soziokulturell bedingte r Unmut deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren. Psychopathologisch best ü nden Symptome einer leicht bis mittelgradigen Depression mit leicht bis mässig gedrückter Grundstimmung und einer reduzierten Fähigkeit, Freude zu empfinden, so dass die Vordiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bestätigt werde. Diese werde deutlich überlagert von soziokulturell bedingten Wertvorstellungen zur Rolle des Mannes in der Familie und Abneigung zur Kinderbetreuung und Hausarbeit mit negativen Affekten. Wie auch im rheumatologischen Untersuch mehrfach festgestellt, hätten sich zahlreiche Diskrepanzen und die ausgespro chene Neigung zur Selbstlimitierung gefunden ( Urk. 8/99/25 und 27 ). Bei der Be stimmung der Blutserumspiegel der Antidepressiva habe Sertralin und dessen Me tabolit im therapeutischen Bereich gefunden werden können, wohingegen Trazo don deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches gelegen habe . Es sei davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressi ven Episoden deutlich mindern würde. Der Anteil der psychosozialen Probleme am psychopathologischen Bild sei gross ( Urk. 8/99/28 ). Bei einer mittelgradigen Depression sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die psychoso zialen Anteile seien mit etwa der Hälfte zu gewichten, so dass wohlwollend eine 30 bis maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Vergli chen mit 2008 (schwere depressive Episode) sei es im Verlauf zu heute (mittel gradige depressive Episode) seit 2009 zu einer Besserung des psychischen Ge sundheitszustands gekommen ( Urk. 8/99/29 und 31 ). 3.5      Die behandelnden Ärzte der Sanatorium C.___ AG gingen in ihrer medizini schen Einschätzung vom 1
  10. Mai 2016 ( Urk.  8/117) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom, aus. Der Beschwerdeführer beziehe regelmässig seine Medikation und es werde davon ausgegangen, dass er sie auch einnehme. Verglichen mit 2008 habe sich sein Zustand im Verlauf der Zeit verschlechtert. Im Januar 2016 sei aufgrund einer ausgeprägten psychischen Dekompensation ein stationärer Aufenthalt vonnöten gewesen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
  11. 4.1 4.1.1      Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom
  12. Juli 2015 und 1. September 2015 (E. 3. 4 hievor ) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Be lange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Be schwerdeführer s auseinander. Sie zeigten auf, dass die Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° klinisch nicht relevant sei, ebenso wenig der Beckentiefstand von einem Zentimeter und dass die geringen degenerativen Veränderungen im Be reich der Lendenwirbelsäule die Leistungsfähigkeit nicht einschränken würden. Aus psychiatrischer Sicht wiesen sie auf ausgeprägte psy chosoziale Belastungs faktoren hin , welche sie bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlos sen, ebenso auf Diskrepanzen sowie eine ausgesprochene Neigung zur Selbstli mitierung . Sie führten aus, dass die leicht bis mittelgradige depressive Störung überlagert werde von soziokulturell bedingten Wertvorstellungen bezüglich der Rolle des Mannes in der Familie. Sie legten dar, dass b ei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antidepressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches gelegen und dass sich der Gesundheitszustand ver glichen mit 2008 verbessert habe. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführ lich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu 30 bis 40 % eingeschränkt ist, aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit besteht. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).
  13. 1. 2      Nachdem mit dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen weiterhin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hernach), ist auf seine Kritik am Teilgutachten von Dr. Z.___ nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 6-9). 4.1.3      Am Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ bemängelte der Beschwerdeführer, die von diesem angedeutete medikamentöse Non - Compliance könne von den behan delnden Ärzten nicht festgestellt werden ( Urk.  1 S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte lediglich bestätig t en, dass er s eine Medikamente regel mässig bei ihnen bezieh e , Angaben dazu, ob er sie auch regelmässig einnehme, konnten sie keine machen. Es ist un bestritten, dass anlässlich der Bestimmung der Blutserumspiegel das Antidepressivum Trazodon deutlich unterhalb des the rapeutischen Bereiches gelegen hat. Von einer vollumfänglichen Medikamenten compliance kann damit nicht ausgegangen werden.      Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, wird zudem von Prof. Dr. A.___ zu Recht hinterfragt. Zwar mögen seine Lese- und Schreibfähigkei ten (erheblich) eingeschränkt sein, doch war es ihm möglich, eine Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter zu absolvieren (Urk. 8/4). Dafür ist das Bestehen von schriftlichen Prüfungen erforderlich, was ihm als Analphabet nicht gelungen wäre. 4.1.4      Den behandelnden Ärzten der C.___ AG lag das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ offensichtlich nicht vor. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (E. 3.5 hievor) hielten sie weiterhin an einer seit 2008 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Die zahlreichen psychosozialen Belas tungsfaktoren schlossen sie dabei nicht aus, obwohl deren Anteil am psychopa thologischen Bild gemäss Prof. Dr. A.___ gross ist. Sodann übersahen sie den unauffälligen Tagesablauf des Beschwerdeführers und äusserten sich mit keinem Wort dazu und zu allfälligen Ressourcen. D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.   Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht der Fall ist. De r Bericht der C.___ AG vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens keine Zweifel zu be gründen. 4.2      Im Bericht vom 18. Mai 2016 wird zudem eine (erneute) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend gemacht. Die behandelnden Ärzte führten aus, der Gesundheitszustand habe sich verglichen mit 2008 verschlechtert. Derzeit leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnden Ärzte gingen jedoch bereits 2008 von einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Inwiefern sich der Zustand im Vergleich dazu weiter ver schlechtert haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch bei Vergleich des Berichts mit dem Austrittsbericht der C.___ AG vom 28. Dezember 2015, in welchem nach einem teilstationären Aufenthalt vom 27. Oktober bis
  14. Dezember 2015 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wurde (Urk.  8/114), ist eine Verschlechterung nicht dargetan . Von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere der beantragten erneuten psychiatrischen Be gutachtung, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.      Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst ferner lediglich die Zeit bis zum verfügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am
  15. August 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Den erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Berichten der C.___ AG vom 2
  16. Oktober 2016 und 15. August 2017 ( Urk.  16/1-2) sind keine neuen Erkenntnisse zu den Verhältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb sie vorliegend nicht zu berück sichtigen sind. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Verfügungserlass relevant verschlechtert haben, so wäre dies i m Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
  17. 5.1      Mit Verfügung vom 1
  18. November 2008 ( Urk.  8/64 f.) wurde dem Beschwerde führer aufgrund einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfä higkeit (vgl. E. 3.2 hievor) eine ganze Rente zugesprochen. 2009 berichteten die behandelnden Ärzte im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens von einer mittel gradigen depressiven Episode. Trotz eines gebesserten Zustands gingen sie nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dies weiter zu begrün den (E. 3.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin klärte diesen Widerspruch nicht ab, sondern bestätigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Mitteilung vom
  19. Juli 2009 (Urk. 8/71). Ihr Entscheid beruhte damit weder auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung noch auf einer solchen Beweiswürdigung. Die Mitteilung bildet deshalb keinen Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dafür der Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. November 2008 massgeblich. 5.2      Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist den Un terlagen nicht zu entnehmen. So lagen beim Beschwerdeführer bereits im Ver gleichszeitpunkt ein leichter Beckentiefstand vor, ebenso eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und geringe degenerative Veränderungen in der Wirbel säule. Gemäss Dr. Z.___ hat nie eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologi schen Gründen bestanden, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagno sen beruht, die sich nicht bestätigt hätten. Damit ist aber keine Veränderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr entspricht ihre Einschätzung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit lediglich einer unterschiedliche n Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes . Aus somatischer Sicht ist damit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit lediglich in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen, wovon auch der Be schwerdeführer ausgeht ( Urk.  1 S. 7).      Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer zudem an einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2 hievor), wohingegen im Zeitpunkt der Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung mit somati schem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, vorlag (E. 3.4 hievor). Die depressiven Beschwerden haben sich damit gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. A.___ seit 2008 verbessert . Eine (erneute) Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung ist - wie bereits erwähnt - nicht dargelegt. Ein Revisions grund ist folglich ausgewiesen , so dass der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 9 E. 2.3).
  20. 6.1      Zu prüfen ist daher , wie sich die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Prof. Dr. A.___ ging in seinem Gutachten von einer 30-40%igen Einschränkung aus. 6.2      Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff.  3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).      V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6.3 6.3.1      Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelgradige depressive Störung diagnosti ziert . Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl.  BGE  139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 6.3.2      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  21. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  22. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE  144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).           Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  23. März 2018 E. 7.4). 6.4      6.4. 1      Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss Prof. Dr. A.___ an einer leicht bis mittelgradigen depressiven Störung. Es lie gen jedoch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. dazu E.  3.4 hie vor), welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen und die depres sive Störung gemäss dem psychiatrischen Gutachter deutlich überlagern . Insbe sondere sei anlässlich der Begutachtung der soziokulturell bedingte Unmut des Beschwerdeführers deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren, ebenso seine Abneigung gegenüber Kinderbetreuung und Hausarbeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 6.4.2      Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz“ hat sich der Gesundheitszustand seit 2008 dank psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmako therapie teilweise verbessert und entsprechend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verringert. Die teilstationär-psychiatrische Behandlung vom 27. Oktober bis
  24. Dezember 2015 ( Urk.  8/114) musste aus invaliditätsfremden Gründen (fehlende Kinderbetreuung) abgebrochen werden, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Trotz der gutachterlich festgestellten Teilarbeitsfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bislang nie um Eingliederungsmassnahmen bemüht. E in gliederungsanamnestisch ist damit kein Leidensdruck ausgewiesen. Der Gesund heitszustand ist zudem gemäss Prof. Dr. A.___ besserungsfähig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressiven Episoden deutlich mindern und dies zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in erheblichem Masse beitragen würde ( Urk.  8/99/28). Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik. 6.4.3      Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an (verhältnismässig leichten ) somatischen Beschwer den. Diese stehen jedoch nicht im Mittelpunkt seiner Klagen, diesbezügliche Be handlungen werden von ihm keine in Anspruch genommen. Es sind damit ledig lich geringfügige als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 6.4.4      Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und vier gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen drei in der Schweiz wohnhaften Geschwistern versteht er sich gut, hat jedoch nur unregel mässigen Kontakt zu ihnen. Er hat wenige, gute Freunde, mit denen er eine gute Beziehung pflegt und auf welche er sich verlassen kann ( Urk.  8/99/7-10). Er steht am Morgen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr auf. Wenn die Ehefrau arbeitet, kümmert er sich danach um die beiden älteren Töchter, hilft der einen Tochter beim Anziehen und macht Pausenbrot e . Die beiden Töchter gehen dann alleine zur Schule. Anschliessend kümmert er sich um die Zwillinge, wickelt diese und gibt ihnen Milch zum Trinken. Er schaut dann, dass ihnen nichts Schlimmes pas siert, überlässt sie aber im Übrigen sich selbst. Manchmal versucht er in dieser Zeit, die Küche in Ordnung zu halten. Die Ehefrau kehrt gegen 12.50 Uhr nach Hause zurück, bereitet das Mittagessen vor und erledigt die Hausarbeit. Er beauf sichtigt in dieser Zeit die Kinder. Manchmal geht er mit der Ehefrau zum Einkau fen, lieber bleibt er aber alleine zu Hause. Ab und zu geht er am Nachmittag mit den Zwillingen laufen. Zwischendurch schaut er etwas Fernsehen. Am Nachmit tag geht er für ungefähr zwei bis drei Stunden zu seinen Tauben, dort ist er meis tens alleine. Er kehrt zum Nachtessen zurück, welches die Ehefrau inzwischen vorbereitet hat. Am Abend bringt er zusammen mit der Ehefrau die Kinder ins Bett, dann sitzt er ab. Gegen 21.30 bis 23.00 Uhr nimmt er seine Tabletten ein und geht, wenn er dann müde wird, zu Bett (Urk. 8/99/15). Trotz Ehekonflikten erhält der Beschwerdeführer durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben eine Tagesstruktur. Sein Lebenskontext enthält damit be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6.4 .5      In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).      Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf. Er kümmert sich - wenn auch eher widerwillig - um die Kinder, isst mit der Familie, besucht regelmässig seine Tauben, geht schwimmen und mit seiner Familie mit dem Auto in sein Heimatland in die Ferien (einfache Strecke ungefähr 1‘700 Ki lometer; E. 6.4.4 hievor, Urk. 8/97 S. 44 und Urk. 8/99/10). Zudem ist er in der Lage, regelmässig ( alleine ) Auto zu fahren , was mit physischen und kognitiven Ressourcen verbunden und mit den geltend gemachten funktionellen Einschrän kungen nicht vereinbar ist. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus kann keine Rede sein, nicht im Umfang der gemäss Prof. Dr. A.___ bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % und schon gar nicht entsprechend der geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit . 6.4 .6      Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).      Der Beschwerdeführer steht seit Januar 2008 in regelmässiger psychiatrischer B e handlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle zwei Wochen und einer Psycho pharmakotherapie. Vom 2
  25. Oktober bis
  26. Dezember 2015 befand er sich zudem in teilstationär-psychiatrischer Behandlung ( Urk.  8/114). Anlässlich der Begut achtung lag bei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antide pressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches. Die me dikamentöse Compliance des Beschwerdeführers ist damit zwar teilweise fraglich, in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist dennoch von einem Leidensdruck auszugehen, diesbezüglich ist ein inkonsistentes Verhalten nicht ersichtlich. 6.4.7      Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistente gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrund lage, welche zur Anerkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
  27. Der Beschwerdeführer ist damit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätig keit zu 100  % arbeitsfähig. Nach einer Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter war er stets als Hilfsarbeiter tätig, wobei er nie wäh rend längerer Zeit an einer Stelle verweilte und im Februar 2007 letztmals er werbstätig war (Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Damit ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der identischen Tabellenwerte zu ermitteln, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Der Invaliditätsgrad entspricht folglich dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 %, wobei selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  28. Der Beschwerdeführer beantragte subsubsubeventualiter die Einleitung von In tegrationsmassnahmen beziehungsweise beruflichen Massnahmen. Darüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht entschie den . Mangels Anfechtungsgegenstand s ist deshalb diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. Ihm bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden, worauf diese in ihrer Verfügung bereits hingewiesen hat.
  29. 9.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2      Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Christine Fleisch aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2018 (Urk. 21) – auf Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 9 .3      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuches vom 1
  30. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  32. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  33. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01025

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 19. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1981 geborene X.___ war nach einer Anlehre zum Bäckerei- Kondi toreiarbeiter zuletzt ab dem 1 8. April 2005 als Bauarbeiter Hochbau bei der Y.___ AG angestellt (letzter Arbeitstag 1 2. Februar 2007; Urk. 8/4 und Urk. 8/10). Am 25. Mai 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 19. November 2008 (Urk. 8/64 f.) ab dem 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71) bestätigt.

Im Rahmen des im Jahre 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah rens liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. habil. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104) hob sie die Rente mit Verfügung vom

4. August 2016 (Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. August 2016 sei aufzuheben und die Vo rinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei sie zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt auf das Gutachten die Rentenfrage neu zu prüfen. Subeven tualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subsub eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Subsub subeventualiter sei sie zu verpflichten, Integrationsmassnahmen/berufliche Mass nahmen in die Wege zu leiten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 13. Oktober 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2017 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Sanatoriums C.___ (Urk. 16/1-2) auf. Am 8. Dezember 2017 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 4. August 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 2009 gebessert habe. Das depressive Zu standsbild schwerer Ausprägung sei noch mittelgradig in der Ausprägung und die Arbeitsfähigkeit habe sich von 0 % auf 60-70 % gebessert. Ein Revisions grund sei damit ausgewiesen. Die Indikatorenprüfung ergebe eine geringe Aus prägung der objektiven Befunde, noch nicht ausgeschöpfte Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, ausgewiesene Ressourcen und insbesondere einen erheblichen Einfluss psychosozialer Faktoren (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung sei nicht ausgewiesen. Auch sei nicht belegt, dass eine medikamentöse Compliance bestehe. Die Rentenleistungen seien für die Zukunft einzustellen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer melden (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der rheumatologische Zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das Teilgutachten von Dr. Z.___ sei nicht beweiskräftig (S. 5-8). Die Renten zusprache habe ohnehin auf einem psychischen Gesundheitsschaden basiert. Die ser habe sich - aus näher dargelegten Gründen - nicht verändert. Er nehme seine Medikamente regelmässig ein und werde dabei durch seine Ehefrau - eine ge lernte Pharmaassistentin - kontrolliert (S. 9-15). Seine Depression sei nicht durch psychosoziale Faktoren, sondern durch eine langanhaltende Schmerzproblematik ausgelöst worden. Es sei von einem verselbständigten psychischen Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, die psychosozialen Faktoren würden lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden sei nach wie vor ausgewiesen, ebenso sein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9-17). Seit der Begutachtung habe sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert, weshalb sich eventualiter eine Neubegutachtung aufdränge. Würde von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wäre zumindest der Anspruch auf eine halbe beziehungsweise Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 17 f.).

Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 15), die depressive Störung habe sich in letzter Zeit eher verschlechtert. Er gehe wöchentlich zu den Thera piestunden und nehme die ihm verordneten psychiatrischen Medikamente regel mässig ein. Sein psychischer Zustand habe trotzdem nicht verbessert werden kön nen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 8. August bis 1. September 2007 in der Klinik B.___ zur arbeitsspezifischen Rehabilitation hospitalisiert. Im Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/21/3-15) wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Beckenschiefstand links mit konsekutiver thorakolumbaler Skoliose - Verdacht auf Dysmorphie des Pelvis linksbetont - Hyperlordose - Hüftgelenksbeschwerden beidseits, linksbetont - spontane Aussenrotationsfehlstellung und Abduktion der linken Hüfte bei normalem femoralem Antetorsionswinkel - mögliche kongenitale Schenkelhalsfehlstellung

Dazu führten die behandelnden Ärzte aus, die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Der Beschwerdeführer zeige ein sehr demonstratives Schmerz verhalten und habe mehrmals angehalten werden müssen, sein Trainingspro gramm trotz Schmerzen weiterzuführen. Die Beobachtungen bei den Tests wür den zudem auf eine gewisse Selbstlimitierung hinweisen. Die Anforderungen für die schwere Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau würden die aktuelle Leistungs fähigkeit übersteigen. Hantieren von schweren Gewichten, langes Stehen, Stehen vorgeneigt und häufige Überkopfarbeiten seien aktuell nicht zumutbar. Ebenso sei längeres Gehen und Treppensteigen und/oder Leitersteigen aufgrund der limi tierten Beinkraft aktuell nur teilweise zumutbar. Die angestammte Tätigkeit sei auch aus medizinisch-prophylaktischen Gründen - ungünstige Belastung der Hüftgelenke bei Fehlhaltung und Verdacht auf Dysmorphie - nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 3). 3.2

Die behandelnden Fachpersonen der Sanatorium C.___ AG hielten in der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 8/53/7-9) die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 15. Ja nuar 2009 (Urk. 8/67/2-5) stellten

die behandelnden Fachpersonen der Sanato rium C.___ AG die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2008 bis auf Wei teres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer durch Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ rheumatologisch-psy chiatrisch begutachten (Expertisen vom 27. Juli 2015 und vom 1. September 2015; Urk. 8/97 und Urk. 8/99). Die Gutachter führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/99/1): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97 S. 52 und Urk. 8/99 S. 28): - Nikotin-Abusus - leichte grossbogige linkskonvexe thorakolumbale Skoliose mit einem - Cobb-Winkel von 15° und Scheitel bei BWK7 und einem Beckentiefstand links von 1 cm - Status nach Kontusion des rechten Knies am 13. Mai 2002 mit Bone bruise des medialen Femurkondylus und - Arthroskopie am 6. Mai 2003 bei hypertropher Plica infrapatellaris bei in takten Knie-Binnenstrukturen - zahlreiche im Vordergrund stehende psychosoziale Probleme mit: - belastenden Lebensumständen, die die Familie und den Haushalt betreffen (Kinderbetreuung) - Problemen in der Beziehung zum Ehepartner - ungenügender familiärer Unterstützung - finanziellen Problemen - soziokulturellen Faktoren (südländische Wertevorstellungen)

Ergänzend hielten sie fest, es bestehe ein leichter Beckentiefstand links von einem Zentimeter bei einer Beinlängenverkürzung links von sechs Millimetern; zudem eine grossbogige linkskonvexe Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und Scheitel auf Höhe des BWK7. Eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 10° bis 40° gelte als leicht und sei klinisch nicht relevant. Auch ein Beckentiefstand von einem Zentimeter habe keine klinische Relevanz. Die Hüftgelenke hätten sich normal präsentiert. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich, ra dikuläre Zeichen nicht vorhanden. Die Hals- und die Brustwirbelsäule seien bild gebend altersentsprechend. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien geringe de generative Veränderungen sichtbar ohne Nachweis neuraler Kompressionen. Es bestünden damit keine strukturellen Veränderungen, die die Leistungsfähigkeit einschränken würden. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologisch-internisti scher Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagnosen beruht, die sich nicht bestätigt hätten (Urk. 8/97 S. 53 und S. 56).

Aus psychiatrischer Sicht st ü nden die Klagen über die multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (schlechte wirtschaftliche Situation der Familie, zu kleine Wohnung, kranke Ehefrau, erhebliche Eheprobleme mit womöglich bevorstehen der Scheidung, zugespitzte familiäre Situation seit der Geburt der Zwillinge, herz krankes Kind, Familie durch Versorgung der Kinder und fehlende Rückzugsmög lichkeiten am Rande der Belastbarkeit, keine Hilfe durch Eltern/Geschwister, weit gehende soziale Isolierung aufgrund der schwierigen psychosozialen Lage) ganz im Vordergrund der Beschwerden. Zudem sei sein soziokulturell bedingte r Unmut deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren. Psychopathologisch best ü nden Symptome einer leicht bis mittelgradigen Depression mit leicht bis mässig gedrückter Grundstimmung und einer reduzierten Fähigkeit, Freude zu empfinden, so dass die Vordiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bestätigt werde. Diese werde deutlich überlagert von soziokulturell bedingten Wertvorstellungen zur Rolle des Mannes in der Familie und Abneigung zur Kinderbetreuung und Hausarbeit mit negativen Affekten. Wie auch im rheumatologischen Untersuch mehrfach festgestellt, hätten sich zahlreiche Diskrepanzen und die ausgespro chene Neigung zur Selbstlimitierung gefunden ( Urk. 8/99/25 und 27 ). Bei der Be stimmung der Blutserumspiegel der Antidepressiva habe Sertralin und dessen Me tabolit im therapeutischen Bereich gefunden werden können, wohingegen Trazo don deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches gelegen habe . Es sei davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressi ven Episoden deutlich mindern würde. Der Anteil der psychosozialen Probleme am psychopathologischen Bild sei gross ( Urk. 8/99/28 ). Bei einer mittelgradigen Depression sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die psychoso zialen Anteile seien mit etwa der Hälfte zu gewichten, so dass wohlwollend eine 30 bis maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Vergli chen mit 2008 (schwere depressive Episode) sei es im Verlauf zu heute (mittel gradige depressive Episode) seit 2009 zu einer Besserung des psychischen Ge sundheitszustands gekommen ( Urk. 8/99/29 und 31 ). 3.5

Die behandelnden Ärzte der Sanatorium C.___ AG gingen in ihrer medizini schen Einschätzung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 8/117) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom, aus. Der Beschwerdeführer beziehe regelmässig seine Medikation und es werde davon ausgegangen, dass er sie auch einnehme. Verglichen mit 2008 habe sich sein Zustand im Verlauf der Zeit verschlechtert. Im Januar 2016 sei aufgrund einer ausgeprägten psychischen Dekompensation ein stationärer Aufenthalt vonnöten gewesen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1 4.1.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom

27. Juli 2015 und 1. September 2015 (E. 3. 4 hievor ) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Be lange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Be schwerdeführer s auseinander. Sie zeigten auf, dass die Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° klinisch nicht relevant sei, ebenso wenig der Beckentiefstand von einem Zentimeter und dass die geringen degenerativen Veränderungen im Be reich der Lendenwirbelsäule die Leistungsfähigkeit nicht einschränken würden. Aus psychiatrischer Sicht wiesen sie auf ausgeprägte psy chosoziale Belastungs faktoren hin , welche sie bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlos sen, ebenso auf Diskrepanzen sowie eine ausgesprochene Neigung zur Selbstli mitierung . Sie führten aus, dass die leicht bis mittelgradige depressive Störung überlagert werde von soziokulturell bedingten Wertvorstellungen bezüglich der Rolle des Mannes in der Familie. Sie legten dar, dass b ei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antidepressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches gelegen und dass sich der Gesundheitszustand ver glichen mit 2008 verbessert habe. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführ lich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu 30 bis 40 % eingeschränkt ist, aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit besteht. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4. 1. 2

Nachdem mit dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen weiterhin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hernach), ist auf seine Kritik am Teilgutachten von Dr. Z.___ nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 6-9). 4.1.3

Am Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ bemängelte der Beschwerdeführer, die von diesem angedeutete medikamentöse Non - Compliance könne von den behan delnden Ärzten nicht festgestellt werden ( Urk. 1 S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte lediglich bestätig t en, dass er s eine Medikamente regel mässig bei ihnen bezieh e , Angaben dazu, ob er sie auch regelmässig einnehme,

konnten sie keine machen. Es ist un bestritten, dass anlässlich der Bestimmung der Blutserumspiegel das Antidepressivum Trazodon deutlich unterhalb des the rapeutischen Bereiches gelegen hat. Von einer vollumfänglichen Medikamenten compliance kann damit nicht ausgegangen werden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, wird zudem von Prof. Dr. A.___ zu Recht hinterfragt. Zwar mögen seine Lese- und Schreibfähigkei ten (erheblich) eingeschränkt sein, doch war es ihm möglich, eine Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter zu absolvieren (Urk. 8/4). Dafür ist das Bestehen von schriftlichen Prüfungen erforderlich, was ihm als Analphabet nicht gelungen wäre. 4.1.4

Den behandelnden Ärzten der C.___ AG lag das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ offensichtlich nicht vor. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (E. 3.5 hievor) hielten sie weiterhin an einer seit 2008 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Die zahlreichen psychosozialen Belas tungsfaktoren schlossen sie dabei nicht aus, obwohl deren Anteil am psychopa thologischen Bild gemäss Prof. Dr. A.___ gross ist. Sodann übersahen sie den unauffälligen Tagesablauf des Beschwerdeführers und äusserten sich mit keinem Wort dazu und zu allfälligen Ressourcen. D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht der Fall ist. De r Bericht der C.___ AG vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens keine Zweifel zu be gründen. 4.2

Im Bericht vom 18. Mai 2016 wird zudem eine (erneute) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend gemacht. Die behandelnden Ärzte führten aus, der Gesundheitszustand habe sich verglichen mit 2008 verschlechtert. Derzeit leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnden Ärzte gingen jedoch bereits 2008 von einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Inwiefern sich der Zustand im Vergleich dazu weiter ver schlechtert haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch bei Vergleich des Berichts mit dem Austrittsbericht der C.___ AG vom 28. Dezember 2015, in welchem nach einem teilstationären Aufenthalt vom 27. Oktober bis

4. Dezember 2015 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wurde (Urk. 8/114), ist eine Verschlechterung nicht dargetan . Von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere der beantragten erneuten psychiatrischen Be gutachtung, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.

Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst ferner lediglich die Zeit bis zum verfügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 4. August 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Den erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Berichten der C.___ AG vom 2 5. Oktober 2016 und 15. August 2017 ( Urk. 16/1-2) sind keine neuen Erkenntnisse zu den Verhältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb sie vorliegend nicht zu berück sichtigen sind. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Verfügungserlass relevant verschlechtert haben, so wäre dies i m Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 5. 5.1

Mit Verfügung vom 1 9. November 2008 ( Urk. 8/64 f.) wurde dem Beschwerde führer aufgrund einer schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfä higkeit (vgl. E. 3.2 hievor) eine ganze Rente zugesprochen. 2009 berichteten die behandelnden Ärzte im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens von einer mittel gradigen depressiven Episode. Trotz eines gebesserten Zustands gingen sie nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dies weiter zu begrün den (E. 3.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin klärte diesen Widerspruch nicht ab, sondern bestätigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/71). Ihr Entscheid beruhte damit weder auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung noch auf einer solchen Beweiswürdigung. Die Mitteilung bildet deshalb keinen Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dafür der Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. November 2008 massgeblich. 5.2

Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist den Un terlagen nicht zu entnehmen. So lagen beim Beschwerdeführer bereits im Ver gleichszeitpunkt ein leichter Beckentiefstand vor, ebenso eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 15° und geringe degenerative Veränderungen in der Wirbel säule. Gemäss Dr. Z.___ hat nie eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologi schen Gründen bestanden, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf Diagno sen beruht, die sich nicht bestätigt hätten. Damit ist aber keine Veränderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr entspricht ihre Einschätzung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit lediglich

einer unterschiedliche n Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes . Aus somatischer Sicht ist damit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit lediglich in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen, wovon auch der Be schwerdeführer ausgeht ( Urk. 1 S. 7).

Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer zudem an einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2 hievor), wohingegen im Zeitpunkt der Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung mit somati schem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, vorlag (E. 3.4 hievor). Die depressiven Beschwerden haben sich damit gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. A.___

seit 2008 verbessert .

Eine (erneute) Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung ist - wie bereits erwähnt - nicht dargelegt. Ein Revisions grund ist folglich ausgewiesen ,

so dass der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). 6. 6.1

Zu prüfen ist daher , wie sich die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Prof. Dr. A.___ ging in seinem Gutachten von einer 30-40%igen Einschränkung aus. 6.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6.3 6.3.1

Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelgradige depressive Störung diagnosti ziert . Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 6.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018

E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.4

6.4. 1

Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss Prof. Dr. A.___ an einer leicht bis mittelgradigen depressiven Störung. Es lie gen jedoch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. dazu E. 3.4 hie vor), welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen und die depres sive Störung gemäss dem psychiatrischen Gutachter deutlich überlagern . Insbe sondere sei anlässlich der Begutachtung der soziokulturell bedingte Unmut des Beschwerdeführers deutlich geworden, seine Rolle als Hausmann zu akzeptieren, ebenso seine Abneigung gegenüber Kinderbetreuung und Hausarbeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 6.4.2

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz“ hat sich der Gesundheitszustand seit 2008 dank psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmako therapie teilweise verbessert und entsprechend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verringert. Die teilstationär-psychiatrische Behandlung vom 27. Oktober bis 4. Dezember 2015 ( Urk. 8/114) musste aus invaliditätsfremden Gründen (fehlende Kinderbetreuung) abgebrochen werden, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Trotz der gutachterlich festgestellten Teilarbeitsfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bislang nie um Eingliederungsmassnahmen bemüht. E in gliederungsanamnestisch ist damit kein Leidensdruck ausgewiesen. Der Gesund heitszustand ist zudem gemäss Prof. Dr. A.___ besserungsfähig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Lösung der psychosozialen Probleme die reaktiv depressiven Episoden deutlich mindern und dies zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in erheblichem Masse beitragen würde ( Urk. 8/99/28). Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik. 6.4.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an (verhältnismässig leichten ) somatischen Beschwer den. Diese stehen jedoch nicht im Mittelpunkt seiner Klagen, diesbezügliche Be handlungen werden von ihm keine in Anspruch genommen. Es sind damit ledig lich geringfügige als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 6.4.4

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und vier gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen drei in der Schweiz wohnhaften Geschwistern versteht er sich gut, hat jedoch nur unregel mässigen Kontakt zu ihnen. Er hat wenige, gute Freunde, mit denen er eine gute Beziehung pflegt und auf welche er sich verlassen kann ( Urk. 8/99/7-10). Er steht am Morgen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr auf. Wenn die Ehefrau arbeitet, kümmert er sich danach um die beiden älteren Töchter, hilft der einen Tochter beim Anziehen und macht Pausenbrot e . Die beiden Töchter gehen dann alleine zur Schule. Anschliessend kümmert er sich um die Zwillinge, wickelt diese und gibt ihnen Milch zum Trinken. Er schaut dann, dass ihnen nichts Schlimmes pas siert, überlässt sie aber im Übrigen sich selbst. Manchmal versucht er in dieser Zeit, die Küche in Ordnung zu halten. Die Ehefrau kehrt gegen 12.50 Uhr nach Hause zurück, bereitet das Mittagessen vor und erledigt die Hausarbeit. Er beauf sichtigt in dieser Zeit die Kinder. Manchmal geht er mit der Ehefrau zum Einkau fen, lieber bleibt er aber alleine zu Hause. Ab und zu geht er am Nachmittag mit den Zwillingen laufen. Zwischendurch schaut er etwas Fernsehen. Am Nachmit tag geht er für ungefähr zwei bis drei Stunden zu seinen Tauben, dort ist er meis tens alleine. Er kehrt zum Nachtessen zurück, welches die Ehefrau inzwischen vorbereitet hat. Am Abend bringt er zusammen mit der Ehefrau die Kinder ins Bett, dann sitzt er ab. Gegen 21.30 bis 23.00 Uhr nimmt er seine Tabletten ein und geht, wenn er dann müde wird, zu Bett (Urk. 8/99/15). Trotz Ehekonflikten erhält der Beschwerdeführer durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben eine Tagesstruktur. Sein Lebenskontext enthält damit be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6.4 .5

In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael

E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael

E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt

der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf. Er kümmert sich - wenn auch eher widerwillig - um die Kinder, isst mit der Familie, besucht regelmässig seine Tauben, geht schwimmen und mit seiner Familie mit dem Auto in sein Heimatland in die Ferien (einfache Strecke ungefähr 1‘700 Ki lometer; E. 6.4.4 hievor, Urk. 8/97 S. 44 und Urk. 8/99/10). Zudem ist er in der Lage, regelmässig

( alleine ) Auto zu fahren , was mit physischen und kognitiven Ressourcen verbunden und mit den geltend gemachten funktionellen Einschrän kungen nicht vereinbar ist. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus kann keine Rede sein, nicht im Umfang der gemäss Prof. Dr. A.___ bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % und schon gar nicht entsprechend der geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit . 6.4 .6

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer steht seit Januar 2008 in regelmässiger psychiatrischer B e handlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle zwei Wochen und einer Psycho pharmakotherapie. Vom 2 7. Oktober bis 4. Dezember 2015 befand er sich zudem in teilstationär-psychiatrischer Behandlung ( Urk. 8/114). Anlässlich der Begut achtung lag bei der Bestimmung der Blutserumspiegel eines der beiden Antide pressiva im und eines deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches. Die me dikamentöse Compliance des Beschwerdeführers ist damit zwar teilweise fraglich, in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist dennoch von einem Leidensdruck auszugehen, diesbezüglich ist ein inkonsistentes Verhalten nicht ersichtlich. 6.4.7

Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistente gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus

eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrund lage, welche zur Anerkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 7.

Der Beschwerdeführer ist damit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Nach einer Anlehre zum Bäckerei- Konditoreiarbeiter war er stets als Hilfsarbeiter tätig, wobei er nie wäh rend längerer Zeit an einer Stelle verweilte und im Februar 2007 letztmals er werbstätig war (Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Damit ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der identischen Tabellenwerte zu ermitteln, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Der Invaliditätsgrad entspricht folglich dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 %, wobei selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Der Beschwerdeführer beantragte subsubsubeventualiter die Einleitung von In tegrationsmassnahmen beziehungsweise beruflichen Massnahmen. Darüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

jedoch nicht entschie den . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. Ihm bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden, worauf diese in ihrer Verfügung bereits hingewiesen hat. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Christine Fleisch aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2018 (Urk. 21) – auf Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 9 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘691.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher