Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964 und Mutter von zwei zwischenzeitlich teilweise erwachsenen Kindern (geboren 1989 und 2004) , hat te in der Türkei ursprünglich den Beruf einer Verkäuferin erlernt und absolvierte nach Einreise in die Schweiz einen Kurs beim Y.___ zur Pflegehelferin, welche Tä tigkeit sie in einem Alters- und Pflegeheim zuletzt ausübte. Ab 2 2. September 2004 war sie vollständig krankgeschrieben. Mit Gesuch vom 27. September 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkran kung bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklä rung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ( welche eine Qualifikation von 40 % Haus halt stätigkeit und 60 % Erwerbstätigkeit ergab ; vgl. Bericht vom 1. Februar 2006, Urk. 9/12) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Juni 2006 mit Wir kung ab 1. September
2005 eine ganze Rente der Invali denver sicherung nach Massgabe eines errechneten Inva liditätsgrades von 71 % zu (zuzüg lich Kin der renten ; Urk. 9/29). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisions ver fahren bestätigt („unveränder te Invaliden rente“; Mitteilung vom 21. Febru ar
2007 [Urk. 9 /35], Mitteilung vom 26. Mai
2010 [Urk. 9 /57], Mit tei lung vom 27. Juli 2012 [Urk. 9 /63]).
2.
Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege . Im
Rahmen dessen holte sie unter anderem bei den aktuellen Behandlern einen
ärztlichen Bericht ein ( Bericht des Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 9/66) und veranlasste einen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014; Urk. 9/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verfügte die
IV - Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/74
ff.) am 3. Novem ber 2014 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 9/84). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2014 (Urk. 9/87) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 23. Februar 2015 ( Proz . Nr. IV.2014.01247) in dem Sinne gut,
dass es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, eventuell Durchführung einer neuen Haushaltabklärung) und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
9/91). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychi atrische Begut ach tung der Versicherten ( Mitteilung vom 7. Oktober 2015; Urk. 9/109; sowie Gut ach ten von Dr. med . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 21. November
2015; Urk.
9/114 sowie ergän zende Auskünfte vom 7. Dezember 2015, Urk. 9/119) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Abklärungs b ericht vom 19. April 2015 [ richtig wohl: 2016 ] ; vgl. Urk. 9/127). Gestützt auf die so getätigten Abklä rungen sowie ausgehend von der bisherigen Qualifika tion (40 % Haushalt, 60 % Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/132). Dage gen liess die Versicherte am 5. Juli 2016 Einwand erheben unter anderem unter dem Hinweis darauf, dass sie sich seit 27.
April 2016 in einem Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim B.___ befinde, wohin sie von der Sozialhilfe der Wohngemeinde vermittelt worden sei , und stellte in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge
( Urk. 9/138).
Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli
2016 an der Einstellung der Invaliden rente auf das Ende der Ver fügungsz ustellung folgenden Monats fest (Urk. 2). 3.
Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 (Urk. 1) hi erorts Beschwerde erheben und beantragt Folgendes:
„I. Rechtsbegehren 1.
Es sei die Verfügung vom 2 9. Juli 2016 aufzuheben. 2.
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbeso ndere Eingliederungsmassnahmen/ Integrationsmassnahmen, Rente . 3.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung und Rechts verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren . 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n.
II. Verfahrensanträge 1 .
Es sei erst nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen/ Integrations - mass nahmen über den Rentenanspruch zu entscheiden. 2 .
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.
III. Vorsorgliche Massnahmen 1.
Es sei umgehend zu entscheiden, dass die von der Gemeinde organisierte Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, als Eingliederungsmassnahme anzuerkennen ist und, dass die an dieser Eingliederungsmassnahme beteiligtem Parteien, von der Beschwerdegegnerin beraten und im Rahmen ihrer gesetzlichen Ver pflichtung unterstützt werden. 2.
Es sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Gemeinde organisierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, d ie Rente gestützt auf Art. 22 Abs. 5 bis IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird . 3.
Eventualiter sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Ge meinde organ i sierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwer deführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt,
Taggeld ausgerichtet wird.“
( Urk. 1 S. 2).
Mit ergän zender Eingabe vom 18. Oktober 2016 liess die Versicherte alsdann eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde C.___
über den Bezug von Sozialhil f e leistungen in s Recht reichen ( Urk. 6-7).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwer deant wort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden (vgl. etwa Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das So zi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 , N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 be schränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Be schwer de zu beantragen (Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schrif tenwechsel , und es kann – da sich die Sache im Übrigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem End ent scheid sein Bewenden haben. 2. 2 .1
Die Beschw erdeführerin lässt in materiell r echtlicher Hinsicht unter anderem bean tragen, es seien ihr Eingliederungsmassnahmen b e z iehungs w eise
Integra tionsmassnahmen zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zus tän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 . 3
Sowohl a us dem Ab lauf des Verfahrens wie auch aus dem Verfügungstext
geht hervor , dass Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verf ügung vom 29. Juli 2016
ausschliesslich
der Rentenanspruch bildet . D ie betreffende Verfügung vom 29. Juli
2016
setzt die Vorgaben des Urteil s des hiesigen Gericht s vom 23.
Febru ar 2015 um (vgl. Urk. 2 S.
2), welches seinerseits ausschliesslich die Rentenfrage zum Prozess thema hatte (vgl. Urk. 9/91). Der Regelungsgegenstand betrifft gemäss dem Titel der angefochtenen Verfügung die
( Einstellung der ) Invalidenrente . Entsprechend
hielt die IV-Stelle eingangs ausdrücklich fes t, es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. I m Dispositiv der ange foch tenen Verfügung wird sodann
ausdrücklich ( ausschliesslich ) über den Ren tenan spruch (bzw . dessen Einstellung) beschieden . Nichts ändert, dass sich die V erwaltung in den Erwägungen (un ter dem Titel „Abklärungsergebnis“) kurz zu
den im Einwand
neu gestellten materiellen Anträgen ( bezüglich Wieder ein gl ie derungsmassnahmen ) geäussert hat (Urk. 2 S.
2).
Ohnehin erwiese sich eine erst mals im Rahm en der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangene Anor d n ung
bezüglich Wiedereingliede rungsmassnahmen
als unzulässig. Denn damit würde in Bezug auf diese Leis tungsansprüche
das
gesetzlich vorgeseh e ne V or be scheidverfahren
nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG) ausgesetzt .
Soweit die Beschwerdeführerin daher Eingliederungsmassnahmen/ Integrations massnahmen beantragt, liegt das Rechtsbegehren ausserhalb des An fechtungs gegenstandes . Es ist
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3 .
3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegerin zu ihrem qualifizierten Pensum von 60 % ausüben könne, weshalb keine Einschränkung bestehe. Alsdann bestehe auch im Haushalt keine erhebliche Einschränkung, w omit
kein weiterer Anspruch auf eine Rente be stehe ( Urk. 2). 4 .2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen , dass auf das von
Dr. A.___ erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nicht abzustellen sei, namentlich da die Angaben zur Arbeitsfäh i gkeit völlig wider sprüchlich seien. Wollte man effektiv auf das Gutachten abstellen, wäre keine Veränderung des Sachverhalts erstellt . Alsdann sei die Anwendung der gemischten Methode geschlechterdiskriminierend und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Urk. 1) 5 . 5 .1
Hinsichtlich der ärztlichen Berichte des Z.___ , welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2006
wie auch den
den Anspruch auf
die bisherige
Rente bestätigenden Mittei lun gen zugrunde l a gen, wird auf das Rückweisungsu rteil des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2015 verwiesen (Urk. 9/91 E. 4.1). 5 .2
Nach besagtem Urteil vom 23. Februar 2015 fanden weitere medizinische Unter lagen Eingang in die Akten. 5 .2.1
In ihrem Gutachten vom 21. November 2015 stellte die Psychiaterin
Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/114 S. 27) :
m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger sequentieller Trau matisierung, wahrscheinli ch in weitgehender Remission (ICD -10 F43.1 ) - Persönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen ( ICD-10 Z73 )
sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit leichten bis schwe ren Symptomen, aktuell regredient ICD-10 F33.0
Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, die Annahme
eine r posttraumatische n Belastungsstörung nach jahrelanger sequentielle r Gewalterfahrung (in der Kind heit [infolge sexu ellen Missbrauchs durch einen Bekannte n der Familie sowie Gewalt in der Fa milie] wie auch als Erwachsene [namentlich in der ersten Ehe]; vgl. dazu Gut achten S. 24 ff.) sei gerechtfertigt. Doch sei die
akute Symptomatik in den letz ten Jahren seit 2004 langsam regredient und das Ausmass der besonders belas tenden Flashbacks sehr wahrscheinlich rückläufig. Leistungsein schränkend sei die Stressintoleranz, deren Ausmass aber nicht näher quanti fizierbar sei, da die Versicherte schon 10 Jahre nicht mehr in einer Situation gewesen sei, in der dies hätte evaluiert werden können. Alsdann seien aktuell die Kriterien einer Depression im Sinne des Kapit els F3 de r ICD-10 nicht erfüllt ; denn es bestehe kein sozialer Rückzug, kein Interessenverlust und keine eindeutig durchgehende depressive Stimmungslage (S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, die Explorandin könnte prinzipiell in kleinen Schritten im geschützten Rahmen in die ange stammte Tätigkeit wieder eingegliedert werden. Sinnvoll wäre alternativ ein Belastungstraining mit einer monatlichen Pen s um s s teigerung um 10
%, bis die Be la s tbarkeit und das Selbst vertrauen w i eder aufgebaut seien . Beim Erreichen von 50
% Leistungsfähigkeit über zwei Monate könnte sie in eine ungeschützte Tätigkeit in einem Pflege heim wechseln. Mehr als 50
% Arbeitspensum seien aber wegen der geringen Ressourcen und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn nicht reali s tisch. In einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Akkordarbeit, ohne lange Arbeitswege, mit regelmässigen Arbeitszeiten und wohlwollendem Arbeitsklima sei sie nach einer dreimonatigen Eingewöhnungs zeit ab April 2016 (unter Berücksichtigung ihrer Hausfrau- und Mutterpflichten ) zu 50
%-70
% arbeits fähig. Diese Angaben würden abgesehen von der Mutter schutzzeit ab 2004 gelten (S. 31) .
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/119) führte Dr. A.___ auf Rückfrage der Verwaltung (Urk. 9/118) an, als Y.___ - Pflegehelfe rin sei die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus versicherungspsy chiatrischer Sicht ab Januar 2016 medizinisch-theoretisch zu 70
% arbeitsfähig. Retrospektiv wäre sie aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dem Mutter schutz zwischen 50-70
% arbeitsfähig gewesen, genauer lasse sich dies anhand der Datenlage nicht eingrenzen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit – vergleichbar mit einer Haushaltstätigkeit oder einfachen Hilfsarbeiten z.B. in der Industrie oder i n einem Hotel (Wäscherei, Logistik, Zimmerpflege etc.) - hielt Dr. A.___
aus versicherungsmedizinischer Sicht fest, die Versi cherte
sei ab Januar 2016 medizinisch-theoretisch zu 80
% arbeitsfähig. A us rein psychiatrischer Sicht sei alsdann prinzi piell keine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit zu erkennen; die Versicherte könne die Zeit für diese Auf gaben (Waschen, Putzen, Kochen, Einkaufen etc . ) selbst ein teilen und gegebe n en falls Unterstützung durch die Familie in Anspruch nehmen. Im Zweifelsfall könne eine Haushaltabklärung detaillierte Auskünfte über die Leistungsfähigkeit im Haushalt liefern. 5 .2.2
Im Schreiben vom 16. Juni
2016 (Urk. 9/137) hielt die verantwortlich zeichnende Oberärztin des D.___
zur Hauptsache fest, die Pati entin , die seit dem Tod ihrer Mutter
keine und seit 23. Mai 2016 drei Ter mine wahrgenommen habe, arbeite seit A nfang Mai 2016 zu 40
% in einem Arbeits programm für Sozialhilfebezügerinnen in einem Pflegeheim. D ie Patien tin we rde aktuell als viel stabiler erlebt , seit sie mit der Arbeit begonnen habe. Ob wohl sie den langen Arbeitsweg, den Zeitdruck und die körperlich anstreng ende Arbeit beklage, freue sie sich doch sehr über die Möglichkeit, wieder in ihrer angestammten Tätigkeit arb eiten zu können; s ie erhalte auch durchwegs gute Rückmeldungen. Dies scheine für den Aufbau des Selbstwertgefühls und für die Sinnhaftigkeit in ihrem Leben ganz wesentlich zu sein.
Im Gegensatz zur Aussage im Gutachten von Dr. A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Patientin in den letzten Jahren nicht kontinuierlich ver bessert , sondern sei bis zum aktuellen Arbeitsantritt ziemlich unverändert ge wesen. Die Patientin sei längerfristig nur eingeschränkt arbeitsfähig, auch abge sehen von den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren. D urch die langen Jahre der physische n und psychischen Gewalt sei sie deutlich in Belastbarkeit und Konzentration eingeschränkt und habe Mühe , den Menschen offen und vertrauensvoll zu begegnen. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realis tisch ; vielleicht wäre später bei anhaltender Stabilität eine Steigerung auf 60 % möglich. Dr. A.___ postuliere eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ei ner ange passten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, mit regelmässigen Arbeitszeiten, wohl wollendem Klima und nahe m Arbeitsweg ;
d as würde gerne unterstützt, wenn es denn eine solche Stelle gäbe. 6 . 6 .1
Streitig und
zu prüfen ist, ob sich
– bei ( unstreitig ) unveränderter Qualifikation
(60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haus halttätigkeit ; vgl. Urk. 9/127 S. 4 ) -
der Gesundheitszustand und die Arbeitsfä higkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt in dem Masse verbessert haben, dass kein Anspruch auf eine Invali de n rente mehr besteht. 6 .2
D ie
Verwaltung stützte ihre Feststellung, wonach
die Versicherte in dem von ihr im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 60
% nicht (mehr) eingeschränkt sei ,
auf die Angaben von Dr. A.___ in ihrem Gutachten von 21.
November 2015
(einschliesslich ergänzende r Angaben vom 7. Dezember 2015; Urk. 9/119) .
Zwar erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässe n Kriterien, nach wel chen sich der Beweiswert einer medizinischen Expertise beurteilt (vgl. E.
3.2 hievor )
weitgehend. Allerdings sind – in soweit ist der Beschwerdeführerin bei zu pflichten
- die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits fä higkeit
nicht gänzlich
klar .
So gab
Dr. A.___ in ihrem Gutachten
vom 21. November 2015 an , dass die Arbeit s fähig keit in angestammter Tätigkeit –
nach einer Eingewöhnungszeit
- wegen der geringen Ressourcen der Beschwer de führerin und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn realistischerweise nicht mehr als 50
% betrage ( Urk. 9/114 S. 31 ) . Demgegenüber bezifferte Dr. A.___ i n der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die Ar beitsfähigkeit in ang e stammter Tätigkeit
höher und legte sie medizin isch -theo ret i sch ab Januar 2016 auf 70
% fest (Urk. 9/119 S. 1 ) . Da Dr. A.___ ihre neuen Angaben nicht näher
begründet, l ä sst sich
nicht zuverlässig feststellen,
worauf die Abweichung beruht und ob die
verschiedenen Angaben - beispielsweise infolge unterschied licher Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren - allenfalls
erklärbar bzw .
vereinbar sind . Dass elbe gilt für die Arbeit s fähigkeit in einer lei densangepasste n T ätigkeit, welche Dr. A.___
im Gutachten
vom 21. Novem ber 2015 nach Ge währung einer Eingewöhnungszeit und „unter Berücksichtigung der Hausfrau- und Mutterpflichten“ ab A pr il 2016 auf 50-70
% beziffert (Urk. 9/114 S. 32)
und in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 ab Januar 2016 neu (wiederum „aus versicherungsmedizinischer Sicht“ bzw. „medizinisch-theore tisch“) auf 80
% festlegt ( Urk. 9/119 S. 2) .
Festzu ha l t en ist aber auch , dass sich das – in Nachachtung des Rückwei sungs urteils
des hiesigen Gerichts vom
23. Februar 2015 erstellte - Gutachten (ein schliess lich Ergänzung vom 7. Dezember
2015 ) nicht genügend verständ lich
zum revisionsrechtlich entscheidenden Beweisthema der erheblichen Än derung des Sachverhalts äussert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2) . Z war geht aus dem Gutachten einerseits
hervor , dass die akute Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung in den letzten Jahren seit 2004 langsam regredient
sei beziehungsweise der Ge sund heitszustand sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert habe ( bei des Urk. 9/114 S. 17) .
A uch führte Dr. A.___
– unter Angabe von detaillierte ren
Befunden - in
diesem Zusammenhang aus, die objektiven Befunde lieferten Hinweise auf eine weitgehende Remission der p osttraumatischen Belastungs störung und es fänden sich auch keine Hinweise auf eine eindeutige Depression (vgl. Urk. 9/114 S.
17
f.) .
Doch führt
sie
andererseits abschliessend und
rück blickend auch aus, die (der Rentenzusprache zugrunde liegenden ) Berichte des Z.___ seien nicht nachvollziehbar, Beginn und genauer Verlauf der Erkrankung blieben diffus und wenig transparent und die Beur tei lung der Ar beit s fähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht objek tiv . Wenn Dr. A.___ in der Folge angibt, es sei
da von aus zu gehen , dass nach der Geburt eine gewisse Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütz t en Rahmen “ vorhanden gewesen sei und dass
seit 2004
– die Mutterschutzzeit ausgenommen sowie un ter Berücksichtigung einer dreimonatigen Eingewöhnungszeit
- in ein er ange passten Tätigkeit eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit bes tanden habe (vgl. Urk. 9/114 S. 32) b e z iehungs w eise
dass die Versicherte retrospektiv aus versi cherungsmedi zinischer Sicht seit dem Mutterschutz zwischen 50-70
% arbeits fähig gewesen sei (Urk.
9/11 9 S .
1 ) ,
b leibt unklar, ob nun für den mass gebenden Zeitraum eine Verbesserung beschrieben oder nur eine ( revisions recht lich unbe achtliche ; vgl. E. 3.1 hievor ) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen
wird . 6.3
Lassen sich die vorliegend entscheidenden Fragen mithin aufgrund der Angaben von Dr. A.___ nicht zuverlässig beantworten,
erweist sich die Einholung einer p räzisier enden, klärenden Stellungnahme u numgänglich.
Aus dieser
hat sich unmissver ständlich
zu ergeben , ob eine
V erbesserung des Gesundheitszu s tandes und der Ar b eitsfähigkeit
seit der Rentenzusprache
eingetreten
oder aber im Gutachten
e ine andere E inschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen wird .
E benso wird klarzustellen sein, wie es
sich mit den attes tierten Arbeitsfähigkeiten verhält; namentlich weshalb die Gutach terin
in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2015
zu einer höheren Arbeit s fähigkeit als im Gutachten
vom 2 1. November 2015 gelangt und
- im Gegensatz zu den Angaben im Gutachten
- keine Eingewöhnungszeit
mehr als erforderlich erachtet . Dabei wird von der Gutachterin zu berücksichtigen sein, dass – da sie rückblickend unter anderem eine Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütztem Rahmen“ attestiert (vgl. Urk. 9/ 114 S.
32)
- für die Belange der Invaliditätsbe mess ung nur die Arbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichenen unterstellten all gemeinen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203, Bundesgerichtsurteil 9C_830/2007 vom 29. Juli
2008 E.
5.1 mit Hinweis) von Bedeutung ist.
Zu diesem Zweck ist die Sache er neut an die Verwaltung zurück zuweisen.
Im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme w e rd en von der Gutachterin – soweit erforder lich nach zusätzlichen Abklärungen durch die Verwaltung – schliesslich auch die Ergebnisse des von der Wohngemeinde veranlassten und von der Be schwerdeführerin Ende April 2016 in einem Alters- und Pflegeheim angetrete nen Arbeitsversuches (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/138 S. 1) zu berücksicht i gen
sei n .
Da es lediglich um die Ergänzung beziehungsweise Klärung von gutachterlichen Ausführungen geht , steht die Rückweisung im Einklang mit der bundesge richt lichen Rechtsprechung ( BGE 137 V 210
E. 4.4.1 .4 mit Hinweisen). 6.4
Bei diesem Verfahrensausgang erübrig t es sich , das vorliegende Verfahren
bis zum
- allenfalls noch ausstehenden -
Abschluss des Arbeitsversuches auszuset zen .
7 .
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird sodann das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig beziehungsweise gegenstandsl os . 8. 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8 .2
Ausgangsgemäss steht de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit ge genstandlos. Das Geric ht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungs an spruch
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964 und Mutter von zwei zwischenzeitlich teilweise erwachsenen Kindern (geboren 1989 und 2004) , hat te in der Türkei ursprünglich den Beruf einer Verkäuferin erlernt und absolvierte nach Einreise in die Schweiz einen Kurs beim Y.___ zur Pflegehelferin, welche Tä tigkeit sie in einem Alters- und Pflegeheim zuletzt ausübte. Ab 2 2. September 2004 war sie vollständig krankgeschrieben. Mit Gesuch vom 27. September 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkran kung bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklä rung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ( welche eine Qualifikation von 40 % Haus halt stätigkeit und 60 % Erwerbstätigkeit ergab ; vgl. Bericht vom 1. Februar 2006, Urk. 9/12) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Juni 2006 mit Wir kung ab 1. September
2005 eine ganze Rente der Invali denver sicherung nach Massgabe eines errechneten Inva liditätsgrades von 71 % zu (zuzüg lich Kin der renten ; Urk. 9/29). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisions ver fahren bestätigt („unveränder te Invaliden rente“; Mitteilung vom 21. Febru ar
2007 [Urk. 9 /35], Mitteilung vom 26. Mai
2010 [Urk. 9 /57], Mit tei lung vom 27. Juli 2012 [Urk. 9 /63]).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegerin zu ihrem qualifizierten Pensum von 60 % ausüben könne, weshalb keine Einschränkung bestehe. Alsdann bestehe auch im Haushalt keine erhebliche Einschränkung, w omit
kein weiterer Anspruch auf eine Rente be stehe ( Urk. 2). 4 .2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen , dass auf das von
Dr. A.___ erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nicht abzustellen sei, namentlich da die Angaben zur Arbeitsfäh i gkeit völlig wider sprüchlich seien. Wollte man effektiv auf das Gutachten abstellen, wäre keine Veränderung des Sachverhalts erstellt . Alsdann sei die Anwendung der gemischten Methode geschlechterdiskriminierend und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Urk. 1)
E. 2 Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege . Im
Rahmen dessen holte sie unter anderem bei den aktuellen Behandlern einen
ärztlichen Bericht ein ( Bericht des Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 9/66) und veranlasste einen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014; Urk. 9/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verfügte die
IV - Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/74
ff.) am 3. Novem ber 2014 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 9/84). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2014 (Urk. 9/87) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 23. Februar 2015 ( Proz . Nr. IV.2014.01247) in dem Sinne gut,
dass es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, eventuell Durchführung einer neuen Haushaltabklärung) und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
9/91). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychi atrische Begut ach tung der Versicherten ( Mitteilung vom 7. Oktober 2015; Urk. 9/109; sowie Gut ach ten von Dr. med . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 21. November
2015; Urk.
9/114 sowie ergän zende Auskünfte vom 7. Dezember 2015, Urk. 9/119) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Abklärungs b ericht vom 19. April 2015 [ richtig wohl: 2016 ] ; vgl. Urk. 9/127). Gestützt auf die so getätigten Abklä rungen sowie ausgehend von der bisherigen Qualifika tion (40 % Haushalt, 60 % Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/132). Dage gen liess die Versicherte am 5. Juli 2016 Einwand erheben unter anderem unter dem Hinweis darauf, dass sie sich seit 27.
April 2016 in einem Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim B.___ befinde, wohin sie von der Sozialhilfe der Wohngemeinde vermittelt worden sei , und stellte in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge
( Urk. 9/138).
Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli
2016 an der Einstellung der Invaliden rente auf das Ende der Ver fügungsz ustellung folgenden Monats fest (Urk. 2).
E. 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zus tän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 . 3
Sowohl a us dem Ab lauf des Verfahrens wie auch aus dem Verfügungstext
geht hervor , dass Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verf ügung vom 29. Juli 2016
ausschliesslich
der Rentenanspruch bildet . D ie betreffende Verfügung vom 29. Juli
2016
setzt die Vorgaben des Urteil s des hiesigen Gericht s vom 23.
Febru ar 2015 um (vgl. Urk. 2 S.
2), welches seinerseits ausschliesslich die Rentenfrage zum Prozess thema hatte (vgl. Urk. 9/91). Der Regelungsgegenstand betrifft gemäss dem Titel der angefochtenen Verfügung die
( Einstellung der ) Invalidenrente . Entsprechend
hielt die IV-Stelle eingangs ausdrücklich fes t, es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. I m Dispositiv der ange foch tenen Verfügung wird sodann
ausdrücklich ( ausschliesslich ) über den Ren tenan spruch (bzw . dessen Einstellung) beschieden . Nichts ändert, dass sich die V erwaltung in den Erwägungen (un ter dem Titel „Abklärungsergebnis“) kurz zu
den im Einwand
neu gestellten materiellen Anträgen ( bezüglich Wieder ein gl ie derungsmassnahmen ) geäussert hat (Urk. 2 S.
2).
Ohnehin erwiese sich eine erst mals im Rahm en der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangene Anor d n ung
bezüglich Wiedereingliede rungsmassnahmen
als unzulässig. Denn damit würde in Bezug auf diese Leis tungsansprüche
das
gesetzlich vorgeseh e ne V or be scheidverfahren
nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG) ausgesetzt .
Soweit die Beschwerdeführerin daher Eingliederungsmassnahmen/ Integrations massnahmen beantragt, liegt das Rechtsbegehren ausserhalb des An fechtungs gegenstandes . Es ist
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3 .
3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung und Rechts verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren .
E. 3.2 hievor )
weitgehend. Allerdings sind – in soweit ist der Beschwerdeführerin bei zu pflichten
- die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits fä higkeit
nicht gänzlich
klar .
So gab
Dr. A.___ in ihrem Gutachten
vom 21. November 2015 an , dass die Arbeit s fähig keit in angestammter Tätigkeit –
nach einer Eingewöhnungszeit
- wegen der geringen Ressourcen der Beschwer de führerin und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn realistischerweise nicht mehr als 50
% betrage ( Urk. 9/114 S. 31 ) . Demgegenüber bezifferte Dr. A.___ i n der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die Ar beitsfähigkeit in ang e stammter Tätigkeit
höher und legte sie medizin isch -theo ret i sch ab Januar 2016 auf 70
% fest (Urk. 9/119 S. 1 ) . Da Dr. A.___ ihre neuen Angaben nicht näher
begründet, l ä sst sich
nicht zuverlässig feststellen,
worauf die Abweichung beruht und ob die
verschiedenen Angaben - beispielsweise infolge unterschied licher Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren - allenfalls
erklärbar bzw .
vereinbar sind . Dass elbe gilt für die Arbeit s fähigkeit in einer lei densangepasste n T ätigkeit, welche Dr. A.___
im Gutachten
vom 21. Novem ber 2015 nach Ge währung einer Eingewöhnungszeit und „unter Berücksichtigung der Hausfrau- und Mutterpflichten“ ab A pr il 2016 auf 50-70
% beziffert (Urk. 9/114 S. 32)
und in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 ab Januar 2016 neu (wiederum „aus versicherungsmedizinischer Sicht“ bzw. „medizinisch-theore tisch“) auf 80
% festlegt ( Urk. 9/119 S. 2) .
Festzu ha l t en ist aber auch , dass sich das – in Nachachtung des Rückwei sungs urteils
des hiesigen Gerichts vom
23. Februar 2015 erstellte - Gutachten (ein schliess lich Ergänzung vom 7. Dezember
2015 ) nicht genügend verständ lich
zum revisionsrechtlich entscheidenden Beweisthema der erheblichen Än derung des Sachverhalts äussert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2) . Z war geht aus dem Gutachten einerseits
hervor , dass die akute Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung in den letzten Jahren seit 2004 langsam regredient
sei beziehungsweise der Ge sund heitszustand sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert habe ( bei des Urk. 9/114 S. 17) .
A uch führte Dr. A.___
– unter Angabe von detaillierte ren
Befunden - in
diesem Zusammenhang aus, die objektiven Befunde lieferten Hinweise auf eine weitgehende Remission der p osttraumatischen Belastungs störung und es fänden sich auch keine Hinweise auf eine eindeutige Depression (vgl. Urk. 9/114 S.
17
f.) .
Doch führt
sie
andererseits abschliessend und
rück blickend auch aus, die (der Rentenzusprache zugrunde liegenden ) Berichte des Z.___ seien nicht nachvollziehbar, Beginn und genauer Verlauf der Erkrankung blieben diffus und wenig transparent und die Beur tei lung der Ar beit s fähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht objek tiv . Wenn Dr. A.___ in der Folge angibt, es sei
da von aus zu gehen , dass nach der Geburt eine gewisse Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütz t en Rahmen “ vorhanden gewesen sei und dass
seit 2004
– die Mutterschutzzeit ausgenommen sowie un ter Berücksichtigung einer dreimonatigen Eingewöhnungszeit
- in ein er ange passten Tätigkeit eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit bes tanden habe (vgl. Urk. 9/114 S. 32) b e z iehungs w eise
dass die Versicherte retrospektiv aus versi cherungsmedi zinischer Sicht seit dem Mutterschutz zwischen 50-70
% arbeits fähig gewesen sei (Urk.
9/11
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n.
II. Verfahrensanträge 1 .
Es sei erst nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen/ Integrations - mass nahmen über den Rentenanspruch zu entscheiden. 2 .
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.
III. Vorsorgliche Massnahmen 1.
Es sei umgehend zu entscheiden, dass die von der Gemeinde organisierte Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, als Eingliederungsmassnahme anzuerkennen ist und, dass die an dieser Eingliederungsmassnahme beteiligtem Parteien, von der Beschwerdegegnerin beraten und im Rahmen ihrer gesetzlichen Ver pflichtung unterstützt werden. 2.
Es sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Gemeinde organisierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, d ie Rente gestützt auf Art. 22 Abs.
E. 5 .2.2
Im Schreiben vom 16. Juni
2016 (Urk. 9/137) hielt die verantwortlich zeichnende Oberärztin des D.___
zur Hauptsache fest, die Pati entin , die seit dem Tod ihrer Mutter
keine und seit 23. Mai 2016 drei Ter mine wahrgenommen habe, arbeite seit A nfang Mai 2016 zu 40
% in einem Arbeits programm für Sozialhilfebezügerinnen in einem Pflegeheim. D ie Patien tin we rde aktuell als viel stabiler erlebt , seit sie mit der Arbeit begonnen habe. Ob wohl sie den langen Arbeitsweg, den Zeitdruck und die körperlich anstreng ende Arbeit beklage, freue sie sich doch sehr über die Möglichkeit, wieder in ihrer angestammten Tätigkeit arb eiten zu können; s ie erhalte auch durchwegs gute Rückmeldungen. Dies scheine für den Aufbau des Selbstwertgefühls und für die Sinnhaftigkeit in ihrem Leben ganz wesentlich zu sein.
Im Gegensatz zur Aussage im Gutachten von Dr. A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Patientin in den letzten Jahren nicht kontinuierlich ver bessert , sondern sei bis zum aktuellen Arbeitsantritt ziemlich unverändert ge wesen. Die Patientin sei längerfristig nur eingeschränkt arbeitsfähig, auch abge sehen von den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren. D urch die langen Jahre der physische n und psychischen Gewalt sei sie deutlich in Belastbarkeit und Konzentration eingeschränkt und habe Mühe , den Menschen offen und vertrauensvoll zu begegnen. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realis tisch ; vielleicht wäre später bei anhaltender Stabilität eine Steigerung auf 60 % möglich. Dr. A.___ postuliere eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ei ner ange passten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, mit regelmässigen Arbeitszeiten, wohl wollendem Klima und nahe m Arbeitsweg ;
d as würde gerne unterstützt, wenn es denn eine solche Stelle gäbe.
E. 5.1 mit Hinweis) von Bedeutung ist.
Zu diesem Zweck ist die Sache er neut an die Verwaltung zurück zuweisen.
Im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme w e rd en von der Gutachterin – soweit erforder lich nach zusätzlichen Abklärungen durch die Verwaltung – schliesslich auch die Ergebnisse des von der Wohngemeinde veranlassten und von der Be schwerdeführerin Ende April 2016 in einem Alters- und Pflegeheim angetrete nen Arbeitsversuches (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/138 S. 1) zu berücksicht i gen
sei n .
Da es lediglich um die Ergänzung beziehungsweise Klärung von gutachterlichen Ausführungen geht , steht die Rückweisung im Einklang mit der bundesge richt lichen Rechtsprechung ( BGE 137 V 210
E. 4.4.1 .4 mit Hinweisen).
E. 6 .2
D ie
Verwaltung stützte ihre Feststellung, wonach
die Versicherte in dem von ihr im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 60
% nicht (mehr) eingeschränkt sei ,
auf die Angaben von Dr. A.___ in ihrem Gutachten von 21.
November 2015
(einschliesslich ergänzende r Angaben vom
E. 6.3 Lassen sich die vorliegend entscheidenden Fragen mithin aufgrund der Angaben von Dr. A.___ nicht zuverlässig beantworten,
erweist sich die Einholung einer p räzisier enden, klärenden Stellungnahme u numgänglich.
Aus dieser
hat sich unmissver ständlich
zu ergeben , ob eine
V erbesserung des Gesundheitszu s tandes und der Ar b eitsfähigkeit
seit der Rentenzusprache
eingetreten
oder aber im Gutachten
e ine andere E inschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen wird .
E benso wird klarzustellen sein, wie es
sich mit den attes tierten Arbeitsfähigkeiten verhält; namentlich weshalb die Gutach terin
in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2015
zu einer höheren Arbeit s fähigkeit als im Gutachten
vom 2 1. November 2015 gelangt und
- im Gegensatz zu den Angaben im Gutachten
- keine Eingewöhnungszeit
mehr als erforderlich erachtet . Dabei wird von der Gutachterin zu berücksichtigen sein, dass – da sie rückblickend unter anderem eine Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütztem Rahmen“ attestiert (vgl. Urk. 9/ 114 S.
32)
- für die Belange der Invaliditätsbe mess ung nur die Arbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichenen unterstellten all gemeinen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203, Bundesgerichtsurteil 9C_830/2007 vom 29. Juli
2008 E.
E. 6.4 Bei diesem Verfahrensausgang erübrig t es sich , das vorliegende Verfahren
bis zum
- allenfalls noch ausstehenden -
Abschluss des Arbeitsversuches auszuset zen .
7 .
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird sodann das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig beziehungsweise gegenstandsl os . 8. 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8 .2
Ausgangsgemäss steht de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit ge genstandlos. Das Geric ht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungs an spruch
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 7 Dezember 2015; Urk. 9/119) .
Zwar erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässe n Kriterien, nach wel chen sich der Beweiswert einer medizinischen Expertise beurteilt (vgl. E.
E. 9 S .
1 ) ,
b leibt unklar, ob nun für den mass gebenden Zeitraum eine Verbesserung beschrieben oder nur eine ( revisions recht lich unbe achtliche ; vgl. E. 3.1 hievor ) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen
wird .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01014 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
25. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964 und Mutter von zwei zwischenzeitlich teilweise erwachsenen Kindern (geboren 1989 und 2004) , hat te in der Türkei ursprünglich den Beruf einer Verkäuferin erlernt und absolvierte nach Einreise in die Schweiz einen Kurs beim Y.___ zur Pflegehelferin, welche Tä tigkeit sie in einem Alters- und Pflegeheim zuletzt ausübte. Ab 2 2. September 2004 war sie vollständig krankgeschrieben. Mit Gesuch vom 27. September 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkran kung bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklä rung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ( welche eine Qualifikation von 40 % Haus halt stätigkeit und 60 % Erwerbstätigkeit ergab ; vgl. Bericht vom 1. Februar 2006, Urk. 9/12) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Juni 2006 mit Wir kung ab 1. September
2005 eine ganze Rente der Invali denver sicherung nach Massgabe eines errechneten Inva liditätsgrades von 71 % zu (zuzüg lich Kin der renten ; Urk. 9/29). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisions ver fahren bestätigt („unveränder te Invaliden rente“; Mitteilung vom 21. Febru ar
2007 [Urk. 9 /35], Mitteilung vom 26. Mai
2010 [Urk. 9 /57], Mit tei lung vom 27. Juli 2012 [Urk. 9 /63]).
2.
Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege . Im
Rahmen dessen holte sie unter anderem bei den aktuellen Behandlern einen
ärztlichen Bericht ein ( Bericht des Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 9/66) und veranlasste einen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014; Urk. 9/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verfügte die
IV - Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/74
ff.) am 3. Novem ber 2014 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 9/84). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2014 (Urk. 9/87) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 23. Februar 2015 ( Proz . Nr. IV.2014.01247) in dem Sinne gut,
dass es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, eventuell Durchführung einer neuen Haushaltabklärung) und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
9/91). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychi atrische Begut ach tung der Versicherten ( Mitteilung vom 7. Oktober 2015; Urk. 9/109; sowie Gut ach ten von Dr. med . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 21. November
2015; Urk.
9/114 sowie ergän zende Auskünfte vom 7. Dezember 2015, Urk. 9/119) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Abklärungs b ericht vom 19. April 2015 [ richtig wohl: 2016 ] ; vgl. Urk. 9/127). Gestützt auf die so getätigten Abklä rungen sowie ausgehend von der bisherigen Qualifika tion (40 % Haushalt, 60 % Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/132). Dage gen liess die Versicherte am 5. Juli 2016 Einwand erheben unter anderem unter dem Hinweis darauf, dass sie sich seit 27.
April 2016 in einem Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim B.___ befinde, wohin sie von der Sozialhilfe der Wohngemeinde vermittelt worden sei , und stellte in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge
( Urk. 9/138).
Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli
2016 an der Einstellung der Invaliden rente auf das Ende der Ver fügungsz ustellung folgenden Monats fest (Urk. 2). 3.
Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 (Urk. 1) hi erorts Beschwerde erheben und beantragt Folgendes:
„I. Rechtsbegehren 1.
Es sei die Verfügung vom 2 9. Juli 2016 aufzuheben. 2.
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbeso ndere Eingliederungsmassnahmen/ Integrationsmassnahmen, Rente . 3.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung und Rechts verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren . 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n.
II. Verfahrensanträge 1 .
Es sei erst nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen/ Integrations - mass nahmen über den Rentenanspruch zu entscheiden. 2 .
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.
III. Vorsorgliche Massnahmen 1.
Es sei umgehend zu entscheiden, dass die von der Gemeinde organisierte Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, als Eingliederungsmassnahme anzuerkennen ist und, dass die an dieser Eingliederungsmassnahme beteiligtem Parteien, von der Beschwerdegegnerin beraten und im Rahmen ihrer gesetzlichen Ver pflichtung unterstützt werden. 2.
Es sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Gemeinde organisierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, d ie Rente gestützt auf Art. 22 Abs. 5 bis IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird . 3.
Eventualiter sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Ge meinde organ i sierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwer deführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt,
Taggeld ausgerichtet wird.“
( Urk. 1 S. 2).
Mit ergän zender Eingabe vom 18. Oktober 2016 liess die Versicherte alsdann eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde C.___
über den Bezug von Sozialhil f e leistungen in s Recht reichen ( Urk. 6-7).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwer deant wort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden (vgl. etwa Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das So zi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 , N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 be schränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Be schwer de zu beantragen (Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schrif tenwechsel , und es kann – da sich die Sache im Übrigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem End ent scheid sein Bewenden haben. 2. 2 .1
Die Beschw erdeführerin lässt in materiell r echtlicher Hinsicht unter anderem bean tragen, es seien ihr Eingliederungsmassnahmen b e z iehungs w eise
Integra tionsmassnahmen zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zus tän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 . 3
Sowohl a us dem Ab lauf des Verfahrens wie auch aus dem Verfügungstext
geht hervor , dass Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verf ügung vom 29. Juli 2016
ausschliesslich
der Rentenanspruch bildet . D ie betreffende Verfügung vom 29. Juli
2016
setzt die Vorgaben des Urteil s des hiesigen Gericht s vom 23.
Febru ar 2015 um (vgl. Urk. 2 S.
2), welches seinerseits ausschliesslich die Rentenfrage zum Prozess thema hatte (vgl. Urk. 9/91). Der Regelungsgegenstand betrifft gemäss dem Titel der angefochtenen Verfügung die
( Einstellung der ) Invalidenrente . Entsprechend
hielt die IV-Stelle eingangs ausdrücklich fes t, es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. I m Dispositiv der ange foch tenen Verfügung wird sodann
ausdrücklich ( ausschliesslich ) über den Ren tenan spruch (bzw . dessen Einstellung) beschieden . Nichts ändert, dass sich die V erwaltung in den Erwägungen (un ter dem Titel „Abklärungsergebnis“) kurz zu
den im Einwand
neu gestellten materiellen Anträgen ( bezüglich Wieder ein gl ie derungsmassnahmen ) geäussert hat (Urk. 2 S.
2).
Ohnehin erwiese sich eine erst mals im Rahm en der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangene Anor d n ung
bezüglich Wiedereingliede rungsmassnahmen
als unzulässig. Denn damit würde in Bezug auf diese Leis tungsansprüche
das
gesetzlich vorgeseh e ne V or be scheidverfahren
nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG) ausgesetzt .
Soweit die Beschwerdeführerin daher Eingliederungsmassnahmen/ Integrations massnahmen beantragt, liegt das Rechtsbegehren ausserhalb des An fechtungs gegenstandes . Es ist
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3 .
3 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 3 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegerin zu ihrem qualifizierten Pensum von 60 % ausüben könne, weshalb keine Einschränkung bestehe. Alsdann bestehe auch im Haushalt keine erhebliche Einschränkung, w omit
kein weiterer Anspruch auf eine Rente be stehe ( Urk. 2). 4 .2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen , dass auf das von
Dr. A.___ erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nicht abzustellen sei, namentlich da die Angaben zur Arbeitsfäh i gkeit völlig wider sprüchlich seien. Wollte man effektiv auf das Gutachten abstellen, wäre keine Veränderung des Sachverhalts erstellt . Alsdann sei die Anwendung der gemischten Methode geschlechterdiskriminierend und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Urk. 1) 5 . 5 .1
Hinsichtlich der ärztlichen Berichte des Z.___ , welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2006
wie auch den
den Anspruch auf
die bisherige
Rente bestätigenden Mittei lun gen zugrunde l a gen, wird auf das Rückweisungsu rteil des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2015 verwiesen (Urk. 9/91 E. 4.1). 5 .2
Nach besagtem Urteil vom 23. Februar 2015 fanden weitere medizinische Unter lagen Eingang in die Akten. 5 .2.1
In ihrem Gutachten vom 21. November 2015 stellte die Psychiaterin
Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/114 S. 27) :
m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger sequentieller Trau matisierung, wahrscheinli ch in weitgehender Remission (ICD -10 F43.1 ) - Persönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen ( ICD-10 Z73 )
sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit leichten bis schwe ren Symptomen, aktuell regredient ICD-10 F33.0
Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, die Annahme
eine r posttraumatische n Belastungsstörung nach jahrelanger sequentielle r Gewalterfahrung (in der Kind heit [infolge sexu ellen Missbrauchs durch einen Bekannte n der Familie sowie Gewalt in der Fa milie] wie auch als Erwachsene [namentlich in der ersten Ehe]; vgl. dazu Gut achten S. 24 ff.) sei gerechtfertigt. Doch sei die
akute Symptomatik in den letz ten Jahren seit 2004 langsam regredient und das Ausmass der besonders belas tenden Flashbacks sehr wahrscheinlich rückläufig. Leistungsein schränkend sei die Stressintoleranz, deren Ausmass aber nicht näher quanti fizierbar sei, da die Versicherte schon 10 Jahre nicht mehr in einer Situation gewesen sei, in der dies hätte evaluiert werden können. Alsdann seien aktuell die Kriterien einer Depression im Sinne des Kapit els F3 de r ICD-10 nicht erfüllt ; denn es bestehe kein sozialer Rückzug, kein Interessenverlust und keine eindeutig durchgehende depressive Stimmungslage (S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, die Explorandin könnte prinzipiell in kleinen Schritten im geschützten Rahmen in die ange stammte Tätigkeit wieder eingegliedert werden. Sinnvoll wäre alternativ ein Belastungstraining mit einer monatlichen Pen s um s s teigerung um 10
%, bis die Be la s tbarkeit und das Selbst vertrauen w i eder aufgebaut seien . Beim Erreichen von 50
% Leistungsfähigkeit über zwei Monate könnte sie in eine ungeschützte Tätigkeit in einem Pflege heim wechseln. Mehr als 50
% Arbeitspensum seien aber wegen der geringen Ressourcen und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn nicht reali s tisch. In einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Akkordarbeit, ohne lange Arbeitswege, mit regelmässigen Arbeitszeiten und wohlwollendem Arbeitsklima sei sie nach einer dreimonatigen Eingewöhnungs zeit ab April 2016 (unter Berücksichtigung ihrer Hausfrau- und Mutterpflichten ) zu 50
%-70
% arbeits fähig. Diese Angaben würden abgesehen von der Mutter schutzzeit ab 2004 gelten (S. 31) .
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/119) führte Dr. A.___ auf Rückfrage der Verwaltung (Urk. 9/118) an, als Y.___ - Pflegehelfe rin sei die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus versicherungspsy chiatrischer Sicht ab Januar 2016 medizinisch-theoretisch zu 70
% arbeitsfähig. Retrospektiv wäre sie aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dem Mutter schutz zwischen 50-70
% arbeitsfähig gewesen, genauer lasse sich dies anhand der Datenlage nicht eingrenzen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit – vergleichbar mit einer Haushaltstätigkeit oder einfachen Hilfsarbeiten z.B. in der Industrie oder i n einem Hotel (Wäscherei, Logistik, Zimmerpflege etc.) - hielt Dr. A.___
aus versicherungsmedizinischer Sicht fest, die Versi cherte
sei ab Januar 2016 medizinisch-theoretisch zu 80
% arbeitsfähig. A us rein psychiatrischer Sicht sei alsdann prinzi piell keine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit zu erkennen; die Versicherte könne die Zeit für diese Auf gaben (Waschen, Putzen, Kochen, Einkaufen etc . ) selbst ein teilen und gegebe n en falls Unterstützung durch die Familie in Anspruch nehmen. Im Zweifelsfall könne eine Haushaltabklärung detaillierte Auskünfte über die Leistungsfähigkeit im Haushalt liefern. 5 .2.2
Im Schreiben vom 16. Juni
2016 (Urk. 9/137) hielt die verantwortlich zeichnende Oberärztin des D.___
zur Hauptsache fest, die Pati entin , die seit dem Tod ihrer Mutter
keine und seit 23. Mai 2016 drei Ter mine wahrgenommen habe, arbeite seit A nfang Mai 2016 zu 40
% in einem Arbeits programm für Sozialhilfebezügerinnen in einem Pflegeheim. D ie Patien tin we rde aktuell als viel stabiler erlebt , seit sie mit der Arbeit begonnen habe. Ob wohl sie den langen Arbeitsweg, den Zeitdruck und die körperlich anstreng ende Arbeit beklage, freue sie sich doch sehr über die Möglichkeit, wieder in ihrer angestammten Tätigkeit arb eiten zu können; s ie erhalte auch durchwegs gute Rückmeldungen. Dies scheine für den Aufbau des Selbstwertgefühls und für die Sinnhaftigkeit in ihrem Leben ganz wesentlich zu sein.
Im Gegensatz zur Aussage im Gutachten von Dr. A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Patientin in den letzten Jahren nicht kontinuierlich ver bessert , sondern sei bis zum aktuellen Arbeitsantritt ziemlich unverändert ge wesen. Die Patientin sei längerfristig nur eingeschränkt arbeitsfähig, auch abge sehen von den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren. D urch die langen Jahre der physische n und psychischen Gewalt sei sie deutlich in Belastbarkeit und Konzentration eingeschränkt und habe Mühe , den Menschen offen und vertrauensvoll zu begegnen. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realis tisch ; vielleicht wäre später bei anhaltender Stabilität eine Steigerung auf 60 % möglich. Dr. A.___ postuliere eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ei ner ange passten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, mit regelmässigen Arbeitszeiten, wohl wollendem Klima und nahe m Arbeitsweg ;
d as würde gerne unterstützt, wenn es denn eine solche Stelle gäbe. 6 . 6 .1
Streitig und
zu prüfen ist, ob sich
– bei ( unstreitig ) unveränderter Qualifikation
(60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haus halttätigkeit ; vgl. Urk. 9/127 S. 4 ) -
der Gesundheitszustand und die Arbeitsfä higkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt in dem Masse verbessert haben, dass kein Anspruch auf eine Invali de n rente mehr besteht. 6 .2
D ie
Verwaltung stützte ihre Feststellung, wonach
die Versicherte in dem von ihr im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 60
% nicht (mehr) eingeschränkt sei ,
auf die Angaben von Dr. A.___ in ihrem Gutachten von 21.
November 2015
(einschliesslich ergänzende r Angaben vom 7. Dezember 2015; Urk. 9/119) .
Zwar erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässe n Kriterien, nach wel chen sich der Beweiswert einer medizinischen Expertise beurteilt (vgl. E.
3.2 hievor )
weitgehend. Allerdings sind – in soweit ist der Beschwerdeführerin bei zu pflichten
- die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits fä higkeit
nicht gänzlich
klar .
So gab
Dr. A.___ in ihrem Gutachten
vom 21. November 2015 an , dass die Arbeit s fähig keit in angestammter Tätigkeit –
nach einer Eingewöhnungszeit
- wegen der geringen Ressourcen der Beschwer de führerin und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn realistischerweise nicht mehr als 50
% betrage ( Urk. 9/114 S. 31 ) . Demgegenüber bezifferte Dr. A.___ i n der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die Ar beitsfähigkeit in ang e stammter Tätigkeit
höher und legte sie medizin isch -theo ret i sch ab Januar 2016 auf 70
% fest (Urk. 9/119 S. 1 ) . Da Dr. A.___ ihre neuen Angaben nicht näher
begründet, l ä sst sich
nicht zuverlässig feststellen,
worauf die Abweichung beruht und ob die
verschiedenen Angaben - beispielsweise infolge unterschied licher Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren - allenfalls
erklärbar bzw .
vereinbar sind . Dass elbe gilt für die Arbeit s fähigkeit in einer lei densangepasste n T ätigkeit, welche Dr. A.___
im Gutachten
vom 21. Novem ber 2015 nach Ge währung einer Eingewöhnungszeit und „unter Berücksichtigung der Hausfrau- und Mutterpflichten“ ab A pr il 2016 auf 50-70
% beziffert (Urk. 9/114 S. 32)
und in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 ab Januar 2016 neu (wiederum „aus versicherungsmedizinischer Sicht“ bzw. „medizinisch-theore tisch“) auf 80
% festlegt ( Urk. 9/119 S. 2) .
Festzu ha l t en ist aber auch , dass sich das – in Nachachtung des Rückwei sungs urteils
des hiesigen Gerichts vom
23. Februar 2015 erstellte - Gutachten (ein schliess lich Ergänzung vom 7. Dezember
2015 ) nicht genügend verständ lich
zum revisionsrechtlich entscheidenden Beweisthema der erheblichen Än derung des Sachverhalts äussert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2) . Z war geht aus dem Gutachten einerseits
hervor , dass die akute Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung in den letzten Jahren seit 2004 langsam regredient
sei beziehungsweise der Ge sund heitszustand sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert habe ( bei des Urk. 9/114 S. 17) .
A uch führte Dr. A.___
– unter Angabe von detaillierte ren
Befunden - in
diesem Zusammenhang aus, die objektiven Befunde lieferten Hinweise auf eine weitgehende Remission der p osttraumatischen Belastungs störung und es fänden sich auch keine Hinweise auf eine eindeutige Depression (vgl. Urk. 9/114 S.
17
f.) .
Doch führt
sie
andererseits abschliessend und
rück blickend auch aus, die (der Rentenzusprache zugrunde liegenden ) Berichte des Z.___ seien nicht nachvollziehbar, Beginn und genauer Verlauf der Erkrankung blieben diffus und wenig transparent und die Beur tei lung der Ar beit s fähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht objek tiv . Wenn Dr. A.___ in der Folge angibt, es sei
da von aus zu gehen , dass nach der Geburt eine gewisse Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütz t en Rahmen “ vorhanden gewesen sei und dass
seit 2004
– die Mutterschutzzeit ausgenommen sowie un ter Berücksichtigung einer dreimonatigen Eingewöhnungszeit
- in ein er ange passten Tätigkeit eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit bes tanden habe (vgl. Urk. 9/114 S. 32) b e z iehungs w eise
dass die Versicherte retrospektiv aus versi cherungsmedi zinischer Sicht seit dem Mutterschutz zwischen 50-70
% arbeits fähig gewesen sei (Urk.
9/11 9 S .
1 ) ,
b leibt unklar, ob nun für den mass gebenden Zeitraum eine Verbesserung beschrieben oder nur eine ( revisions recht lich unbe achtliche ; vgl. E. 3.1 hievor ) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen
wird . 6.3
Lassen sich die vorliegend entscheidenden Fragen mithin aufgrund der Angaben von Dr. A.___ nicht zuverlässig beantworten,
erweist sich die Einholung einer p räzisier enden, klärenden Stellungnahme u numgänglich.
Aus dieser
hat sich unmissver ständlich
zu ergeben , ob eine
V erbesserung des Gesundheitszu s tandes und der Ar b eitsfähigkeit
seit der Rentenzusprache
eingetreten
oder aber im Gutachten
e ine andere E inschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen wird .
E benso wird klarzustellen sein, wie es
sich mit den attes tierten Arbeitsfähigkeiten verhält; namentlich weshalb die Gutach terin
in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2015
zu einer höheren Arbeit s fähigkeit als im Gutachten
vom 2 1. November 2015 gelangt und
- im Gegensatz zu den Angaben im Gutachten
- keine Eingewöhnungszeit
mehr als erforderlich erachtet . Dabei wird von der Gutachterin zu berücksichtigen sein, dass – da sie rückblickend unter anderem eine Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütztem Rahmen“ attestiert (vgl. Urk. 9/ 114 S.
32)
- für die Belange der Invaliditätsbe mess ung nur die Arbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichenen unterstellten all gemeinen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203, Bundesgerichtsurteil 9C_830/2007 vom 29. Juli
2008 E.
5.1 mit Hinweis) von Bedeutung ist.
Zu diesem Zweck ist die Sache er neut an die Verwaltung zurück zuweisen.
Im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme w e rd en von der Gutachterin – soweit erforder lich nach zusätzlichen Abklärungen durch die Verwaltung – schliesslich auch die Ergebnisse des von der Wohngemeinde veranlassten und von der Be schwerdeführerin Ende April 2016 in einem Alters- und Pflegeheim angetrete nen Arbeitsversuches (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/138 S. 1) zu berücksicht i gen
sei n .
Da es lediglich um die Ergänzung beziehungsweise Klärung von gutachterlichen Ausführungen geht , steht die Rückweisung im Einklang mit der bundesge richt lichen Rechtsprechung ( BGE 137 V 210
E. 4.4.1 .4 mit Hinweisen). 6.4
Bei diesem Verfahrensausgang erübrig t es sich , das vorliegende Verfahren
bis zum
- allenfalls noch ausstehenden -
Abschluss des Arbeitsversuches auszuset zen .
7 .
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird sodann das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig beziehungsweise gegenstandsl os . 8. 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8 .2
Ausgangsgemäss steht de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit ge genstandlos. Das Geric ht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungs an spruch
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann