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IV.2014.01247

Rentenrevision (Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Rente). Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964 und

Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2004), besuchte in der Y.___ die Grundschule und erlernte dort den Beruf einer Verkäuferin. Im Jahr 1987 reiste sie in die Schweiz ein , wo sie zuerst als Küchenangestellte arbeitete und danach als Pflegehelferin SRK tätig war, zuletzt in einem Alters- und Pflegeheim . Ab

22. September 2004 war sie vollständig krank geschrieben (Urk. 8/1) . Mit Gesuch vom 27.

Mai 2005 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1.

Februar 2006; Urk. 8/12) sprach die IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 26.

Juni 2006 mit Wir kung ab 1. September 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 71 % zu ( zuzüglich Kin der renten ; Urk. 8/29 ). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisions ver fahren bestätigt ( „ unveränderte Invalidenrente “; Mitteilungen vom 21. Februar 2007 [Urk. 8/35], Mitteilung vom 2 6. Mai 2010 [Urk. 8/57], Mittei lung vom 27. Juli 2012 [Urk. 8/63]).

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk.

8/64) und bei den aktuellen Behandlern einen ärztlichen Bericht einholte (Bericht Z.___ vom 8. Oktober 2013; Urk. 8/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle einen Untersuch durch d en Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Ärztlicher Unte rsuchungsbericht des RAD vom 1. Juli 20 14; Urk. 8/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stell t e die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/74) und verfügte am 3. November 2014 in diesem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. November 201 4 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den materiellen Anträgen, es sei die Verfügung vom 3 . November 2014 aufzuheben (1.) und es sei „ der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze Ren t e zuzusprechen “ (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Be willigung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (1.) sowie eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (2.). Schliesslich beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk.

7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Besc hwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwer deant wort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das So zi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwer de zu beantragen (Urk. 7) . Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schriften wechsel , und es kann – da sich die Sache im Ü brigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben. 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Dif ferenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entschei dungs erheblich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei chend auf das Beweisthema erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssi gen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis wert , wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattge funden hat ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass mit Blick auf die anlässlich der

RAD- Untersuchung erhobenen Diagnosen

kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestehe, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr gegeben sei ( Urk. 2). 3.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine Ver besserung des Gesundheitszustandes mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt in dem Masse verbessert haben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Dabei ist als massgebende zeitliche Vergleichsbasis auf die rentenzusprechende Verfügung im Jahr 2006 ( Urk. 8/29)

abzustellen , da diese auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weis würdigung und Invaliditätsbemessung beruht. 4. 4.1

4.1.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juni 2006 beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Angaben des Z.___ vom 2. November 200 5. Darin hatte die verantwortlich zeich nen de

Oberä rzt i n

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

folgende Diag no sen erhoben: Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.00), p osttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung während vieler Jahre (ICD-10 F43.1) sowie S tatus nach zwei Suizidversuchen in den Jahren 1986 und 199 1. A lsdann nannte sie folgende Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen: Regel mässiger sexueller Missbrauch durch den Freund des Vaters im Alter zwischen fünf und zehn Jahren (ICD-10 Z61.5) sowie jahrelange tätliche und sexuelle Gewalt durch den Ehemann (in der ersten Ehe 1985 -1991 ; ICD-10 Z 63.0 ) . Sie bescheinigte der Versicherten seit 30. September 2004 eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit (Urk. 8/8). 4.1.2

Im Rahmen de r i n den Jahre n 2007 und 2010 eingeleiteten Revisionsverfah r en bestätigte n die jeweils verantwortlich zeichnenden Oberärzte des

Z.___ sowohl die Diagn o sen wie auch die weiterbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit ( Berichte vom 19. Februar 2007, Urk. 8/33 , und v om 29. März 2010;

Urk. 8/55 ) . 4.1.3

In ihrem Bericht vom 2. Juli 201 2 an die IV-Stelle stellte die verantwortlich zeichnende Oberärztin des Z.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diag nosen. Abweichend erhob sie eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.00) , sowie – anstelle der posttraumatischen Belastung s störung – einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrungen in der Ehe (ICD-10

F 62.0). Sie gab an, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erscheine

zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde die neue Prüfung de r Situation in einem Jahr (Urk. 8/59). 4.2 4.2.1

Anlässlich de s

vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahre ns holte die IV-Stelle erneut beim Z.___ ein en ärztlichen Bericht ein . Am

8. Oktober 2013 erhob die verantwortliche Ärztin des Z.___ abermals die nämlichen Diagnosen wie im ersten ( der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden ) Bericht vom

2. November 2005 (E.

4.1. 1. hievor ) , davon abweichend diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige bis schwere Episode , sowie zusätzlich eine n Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jah relanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gew alterfahrung in der Ehe (ICD-10

[ wohl ]

F 62.0). Sie gab im Wesentlichen an, im Verlauf seit 2004 habe insgesamt betrachtet eine langsame Stabilisierung de s psychopathologischen Zustandsbil des erreicht werden können. Im Krankheitsverlauf hätten sich jedoch immer wieder Phasen mit schwerer depressiver Symptomatik, ausgeprägter Freud losig keit, ausgeprägtem sozialem Rückzug und ausgeprägter Todessehnsucht gezeigt. Eine akute Suizidgefahr habe die Patientin bislang mit Hinweis auf ihre Kinder, denen sie eine Selbsttötung nicht antun wolle, verneint. Gleichwohl könne in schweren Krankheitsphasen nie ganz sicher ausgeschlossen werden, dass die Patientin sich in der Verzweiflung nicht etwas antue. Die Versicherte, die mitt lerweile getrennt von ihrem Ehemann lebe, sei in der Lage, als allein erziehende Mutter für ihren Sohn (die Tochter sei mittlerweile verheiratet und ausgeflogen) zu sorgen und den Haushalt zu erledigen. Ihre Belastbarkeit sei jedoch weiterhin stark reduziert , so dass ihr nebst ihren Auf g aben als Mutter und Hausfrau eine Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht möglich sei . Es bestehe weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit ( Urk. 8/66).

4.2.2

Am 1 9. Juni 2014 wurde die Versicherte durch med. pract . A.___ vom RAD , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersucht. Im entsp rechen den psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 8/72) erhob er fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit: Chronisch d epre ssive Störung in Remission ICD -10 F 33 , Dysthymi e

ICD-10 F 34.1 , sowie einen Ver dacht auf Persönlichkeits ver änderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrung in der Ehe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er psychosoziale Belastungsfaktoren diverser Art ( Urk. 8/72 S. 6) .

M ed. pract .

A.___ führte

zur Hauptsache aus, eine posttraumatische Belas tungsstörung im Sinne der ICD -10

sei nicht plausibel, könnten doch Extrembe lastungen nach Folter, Kriegserlebnisse oder Konzentrationslager vorliegend nicht eruiert werden. Es bestünden allerdings ,

teils kulturell bedingt, diverse Ge walter fahr ungen und erlebte g renzü berschreitende Verhaltensweisen mit Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung . Die funktionellen krankheitsbe dingten Einschränkungen bestünden in schneller Erschöpfbarkeit und Ermü dung. Die Versicherte sei sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tät igkeit zu 50

% arbeitsfähig ; bei geeigneter Therapiemotivation, welche vorhanden sei, könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren erweitert werden. Es sei im Vergleich zu 2011

insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes auszugehen (Remission der Depression unter Behandlung). Die Prognose sei günstiger zu bewerten als in der Aktenlage umschrieben, da verschiedene therapeutische Interventionen , so etwa eine traumaspezifische Behandlung, noch nicht stattgefunden hätten , aber auch heute noch nützlich s ein könnten ( Urk. 8/72 insbes. S. 6 und 7). 4.2.3

Im Schreiben des B.___ vom 8. September 2014 hielt die unterzeichnende Oberä r z t in , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

fest, dass sie insoweit mit med. pract . A.___ überein stimme, als eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dyst h ymia sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach jahre langer sexueller Gewalt in der Kindheit und Gewalterfahrung in der Ehe diag nostiziert würde n . Nicht übereinstimmend sei die p osttraumatische

Belastungs störung . Gemäss ICD - 10 könnten phys is che wie auch sexuelle Gewalt durchaus zur Ausbildung einer solchen Störung führen. Bei der Versicherten habe die Stö rung im Verlauf der Jahre einen chronischen Charakter im Sinne einer Per sön lichkeitsveränderung angenommen ; die Arbeitsfähigkeit bleibe mittel- bis langfristig eingeschränkt ( Urk. 3). 4.2.4

RAD-Arzt d ipl . med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 fest, die von med. pract .

A.___ gestellte Verdachts diagnose

einer Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger sexueller Gewalt werde „ von der Gegenseite “ nun als definitive Diagnose gestellt, wofür jedoch eine nachvollziehbare Begründung fehle. Es sei deshalb eher der medizinischen Ein schätzung von med. pract . A.___ zu folgen. Die von diesem attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 50

% sei nachvollziehbar ( Urk. 8/83 S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung auf den RAD- Unter suchungsbericht von med. pract . A.___ vom 1. Juli 201 4. Dieser Be richt vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 2.3

hievo r ) jedoch

in verschiedener Hinsicht n icht

zu genüg en .

Bereits für sich allein betrachtet mangelt es dem Bericht an Überzeugungskraft , da sich med. pract . A.___ kaum mit der Krankheitsgeschichte der Versi cherten sowie den medizinischen Vorakten auseinander setzt und er die im Be richt

erhoben en Diagnosen überdies nicht

begründet ,

womit nicht

erkennbar ist ,

auf welche n psychopathologische n Befunde n

sie beruhen ( Urk. 8/72 S. 7) . A uch fehlen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nähere Angaben zur at tes tierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb

das Ausmass der Einschränkung nicht prüfend nachvollzogen werden kann

und überdies

nicht ersichtlich ist, ob

der Arbeitsfähigkeit seinschätzung

allein eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis oder allenfalls (auch) die

erhobene ( ledigliche )

Ver dachtsdiagnose

eine r Persönlichkeitsveränderung zug runde

liegt ;

med. pract . A.___ ver neint zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung (Urk. 8/72 S. 6) ,

erachtet aber

eine therapeutische Intervention in Form einer Trauma therapie als für die Versicherte nützlich ( Urk. 8/72 S. 7).

I nsbesondere aber bezieht

sich der - zwecks Rentenrevision erstellte -

Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erhebliche n Änderung(en) des Sachverhalts ( zur entsprechenden Voraussetzung vgl. E. 2.2 hievor ) . Soweit med. pract . A.___

anführt , es sei „im Vergleich zu 2011“ insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen

(Urk. 8/72 S. 7) ,

bleibt

unklar , auf welche Vergleichsbasis er

Bezug nimmt , wurde

doch im Jahr 2011 weder eine Re ntenre vision durchgeführt noch finden

sich ärztliche Berichte in den Akten , die in diesem Zeitraum erstellt worden wären . Auch

macht med. pract . A.___ - von der stichwortartigen Begrün dung

(„Remission der Depression unter Behandlung“ ; vgl. wiederum Urk.

8/72 S. 7 ) abges e hen – keine nachvollziehbare n

Angabe n dazu, inwie fern sich die

klinischen Befunde

im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert habe n, womit

nicht zuverlässig fest ge s tell t werden kann ,

ob

effektiv von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen ist oder allenfalls e ine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vorliegt , welche revisionsrechtlich jedoch unbeachtlich wäre (E. 2.1 hievor ) .

Vorliegend hätte die Fests t ellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

zudem

eine umso sorgfältige re

Begrün dung erfordert , als die behandelnden Ärzte des Z.___ , auf deren Angaben die IV Stelle sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch im Rahmen d er Revisionen

jeweils abgestellt hatte ,

der Versicherten

in ihrem im vorliegenden Revisionsverfahren erstatt eten Bericht vom 8. Okto ber 2013

- im Gegensatz zu med. pract . A.___ -

bei im Wesentlichen

unveränderten Diagnosen e ine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert hatten .

Na ch dem Gesagten

kann der psychiatrische Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung

sein , zumal a uf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( BGE 139 V 225

E. 5.2 ,

mit Hin weis auf

135 V 465

E. 4.4 ). 5. 2

Aber auch auf den Bericht des Z.___

vom 8. Oktober 2013 (E. 4.2.1 hievor ) kann nicht abschliessend

abgestellt werden , was schon deshalb gilt , weil darin von im Wesentlichen

unveränderten

Diagnosen und einer weiterhin bestehenden voll stän dige n Erwerbsunfähigkeit ausgegange n wird , jedoch gleichzeitig ausgeführt

wird , dass

die Versicherte, die mittlerweil e getrennt von ihrem zweiten Ehe mann leb t ,

in der Lage sei , als allein erziehende Mutter für ihren Sohn zu sor gen und den Haushalt zu erledigen (Urk. 8/66 S. 3 ) . Denn L etzteres war

jeden falls im Zeitpunkt der Rentenzusprache

noch nicht der Fall

(vgl. Haushaltabklärung s bericht vom 1. Februar 2006; Urk. 8/12 ) . Mit Blick dar auf und da f ür die Bestim mung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diag nose und unbesehen der Ätiologie – massgebend ist, ob und in welchem Aus mass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( BGE 136 V 279

E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.4) und revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits zustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3) ,

kann

auch aufgrund dieses Berichts nicht von v orneher e in ausgeschlossen werden , dass bezüglich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist . 5. 3

N ach dem Gesagten erlaubt die vorliegende Aktenlage keine hinreichend zuver lässige Feststellungen da rüber , wie sich der (psychische ) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

bezie hungsweise auf die Tätigkeit

im Haushalt

entwickelt ha ben . D amit kann auch nicht beurteilt werden , ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen.

Die Verfügung vom 3. November 2014 ist folglich aufzuheben und

die Sache zur Vornahme einer den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügenden fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung

und zu erneutem Ent scheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 4

Anzumerken bleibt, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt

(BGE 125 V 150 E . 2c mit Hinweisen ) .

S ollten die ergänzenden medizinischen Abklärungen eine weiterhin bestehende , invalidenversicherung s rechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit a us psychischen Gründen ergeben, wäre eine neue Haushalt abklärung vorzunehmen . Denn die letzte (und einzige) Haushalta bklärung datiert aus dem Jah r e 2006 ( Urk. 8/12) und es kann schon deshalb nicht mehr darauf abgestellt werden, weil sich seither in den pers ö nli chen Verhältnissen der Beschwerdeführerin

verschiedene Änderungen ergeben haben (Getrenntleben vom Ehegatten, Auszug der ältesten Tochter, Heran wach sen des Sohnes) .

5.5

Was den Eventuala ntrag der Versicherten betrifft, es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 3), bleibt

anzumerken, dass hier einer Rückweisung die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 ( E . 4.4.1 .4) nicht entgegensteht, zumal

dem Gericht, soweit nach Feststehen der Ergebnisse der durchzuführenden medi zinischen Abklärungen allenfalls auch im Haushaltbereich zusätzliche Erhe bungen notwendig sein sollten (E. 5.4 hievor ) , nicht die nämlichen Abklä rungs möglichkeiten zur Verfügung stünden. 6.

6.1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung

entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfah rens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschie benden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung norma lerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 6.2

Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente (vgl. Urk. 8/48) ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfah ren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus , dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Be schwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuersta tten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) ;

d abei könnte

- mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückf orderung nicht abge sehen werden .

Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Er schwer nisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebli ches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des

Wegfalls des Renteneinkommens bestehende Inte resse der Beschwerdeführer in , während der Verfahrensdauer

die Fürsor ge allen falls

nicht in Anspruch nehmen zu müssen , überwiegt dasjenige der Beschwer degegnerin nicht klar,

zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesund heits zustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätigkeit im Haushalt

eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind . Daher und da vorliegend nicht ge sagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeit punkt missbräuchlich provoziert, ist d em Begehren um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der B eschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben.

7. 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich (Vorsorgeeinrichtung) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964 und

Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2004), besuchte in der Y.___ die Grundschule und erlernte dort den Beruf einer Verkäuferin. Im Jahr 1987 reiste sie in die Schweiz ein , wo sie zuerst als Küchenangestellte arbeitete und danach als Pflegehelferin SRK tätig war, zuletzt in einem Alters- und Pflegeheim . Ab

22. September 2004 war sie vollständig krank geschrieben (Urk. 8/1) . Mit Gesuch vom 27.

Mai 2005 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1.

Februar 2006; Urk. 8/12) sprach die IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 26.

Juni 2006 mit Wir kung ab 1. September 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 71 % zu ( zuzüglich Kin der renten ; Urk. 8/29 ). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisions ver fahren bestätigt ( „ unveränderte Invalidenrente “; Mitteilungen vom 21. Februar 2007 [Urk. 8/35], Mitteilung vom

E. 2 Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. November 201

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Dif ferenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entschei dungs erheblich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei chend auf das Beweisthema erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssi gen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis wert , wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattge funden hat ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2).

E. 2.2 hievor ) . Soweit med. pract . A.___

anführt , es sei „im Vergleich zu 2011“ insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen

(Urk. 8/72 S. 7) ,

bleibt

unklar , auf welche Vergleichsbasis er

Bezug nimmt , wurde

doch im Jahr 2011 weder eine Re ntenre vision durchgeführt noch finden

sich ärztliche Berichte in den Akten , die in diesem Zeitraum erstellt worden wären . Auch

macht med. pract . A.___ - von der stichwortartigen Begrün dung

(„Remission der Depression unter Behandlung“ ; vgl. wiederum Urk.

8/72 S. 7 ) abges e hen – keine nachvollziehbare n

Angabe n dazu, inwie fern sich die

klinischen Befunde

im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert habe n, womit

nicht zuverlässig fest ge s tell t werden kann ,

ob

effektiv von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen ist oder allenfalls e ine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vorliegt , welche revisionsrechtlich jedoch unbeachtlich wäre (E. 2.1 hievor ) .

Vorliegend hätte die Fests t ellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

zudem

eine umso sorgfältige re

Begrün dung erfordert , als die behandelnden Ärzte des Z.___ , auf deren Angaben die IV Stelle sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch im Rahmen d er Revisionen

jeweils abgestellt hatte ,

der Versicherten

in ihrem im vorliegenden Revisionsverfahren erstatt eten Bericht vom 8. Okto ber 2013

- im Gegensatz zu med. pract . A.___ -

bei im Wesentlichen

unveränderten Diagnosen e ine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert hatten .

Na ch dem Gesagten

kann der psychiatrische Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung

sein , zumal a uf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( BGE 139 V 225

E. 5.2 ,

mit Hin weis auf

135 V 465

E. 4.4 ). 5. 2

Aber auch auf den Bericht des Z.___

vom 8. Oktober 2013 (E. 4.2.1 hievor ) kann nicht abschliessend

abgestellt werden , was schon deshalb gilt , weil darin von im Wesentlichen

unveränderten

Diagnosen und einer weiterhin bestehenden voll stän dige n Erwerbsunfähigkeit ausgegange n wird , jedoch gleichzeitig ausgeführt

wird , dass

die Versicherte, die mittlerweil e getrennt von ihrem zweiten Ehe mann leb t ,

in der Lage sei , als allein erziehende Mutter für ihren Sohn zu sor gen und den Haushalt zu erledigen (Urk. 8/66 S. 3 ) . Denn L etzteres war

jeden falls im Zeitpunkt der Rentenzusprache

noch nicht der Fall

(vgl. Haushaltabklärung s bericht vom 1. Februar 2006; Urk. 8/12 ) . Mit Blick dar auf und da f ür die Bestim mung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diag nose und unbesehen der Ätiologie – massgebend ist, ob und in welchem Aus mass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( BGE 136 V 279

E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.4) und revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits zustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3) ,

kann

auch aufgrund dieses Berichts nicht von v orneher e in ausgeschlossen werden , dass bezüglich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist . 5. 3

N ach dem Gesagten erlaubt die vorliegende Aktenlage keine hinreichend zuver lässige Feststellungen da rüber , wie sich der (psychische ) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

bezie hungsweise auf die Tätigkeit

im Haushalt

entwickelt ha ben . D amit kann auch nicht beurteilt werden , ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen.

Die Verfügung vom 3. November 2014 ist folglich aufzuheben und

die Sache zur Vornahme einer den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügenden fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung

und zu erneutem Ent scheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 4

Anzumerken bleibt, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt

(BGE 125 V 150 E . 2c mit Hinweisen ) .

S ollten die ergänzenden medizinischen Abklärungen eine weiterhin bestehende , invalidenversicherung s rechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit a us psychischen Gründen ergeben, wäre eine neue Haushalt abklärung vorzunehmen . Denn die letzte (und einzige) Haushalta bklärung datiert aus dem Jah r e 2006 ( Urk. 8/12) und es kann schon deshalb nicht mehr darauf abgestellt werden, weil sich seither in den pers ö nli chen Verhältnissen der Beschwerdeführerin

verschiedene Änderungen ergeben haben (Getrenntleben vom Ehegatten, Auszug der ältesten Tochter, Heran wach sen des Sohnes) .

5.5

Was den Eventuala ntrag der Versicherten betrifft, es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 3), bleibt

anzumerken, dass hier einer Rückweisung die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 ( E . 4.4.1 .4) nicht entgegensteht, zumal

dem Gericht, soweit nach Feststehen der Ergebnisse der durchzuführenden medi zinischen Abklärungen allenfalls auch im Haushaltbereich zusätzliche Erhe bungen notwendig sein sollten (E. 5.4 hievor ) , nicht die nämlichen Abklä rungs möglichkeiten zur Verfügung stünden. 6.

6.1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung

entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfah rens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschie benden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung norma lerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 6.2

Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente (vgl. Urk. 8/48) ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfah ren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus , dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Be schwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuersta tten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) ;

d abei könnte

- mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückf orderung nicht abge sehen werden .

Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Er schwer nisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebli ches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des

Wegfalls des Renteneinkommens bestehende Inte resse der Beschwerdeführer in , während der Verfahrensdauer

die Fürsor ge allen falls

nicht in Anspruch nehmen zu müssen , überwiegt dasjenige der Beschwer degegnerin nicht klar,

zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesund heits zustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätigkeit im Haushalt

eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind . Daher und da vorliegend nicht ge sagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeit punkt missbräuchlich provoziert, ist d em Begehren um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der B eschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben.

7. 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich (Vorsorgeeinrichtung) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2.3 hievo r ) jedoch

in verschiedener Hinsicht n icht

zu genüg en .

Bereits für sich allein betrachtet mangelt es dem Bericht an Überzeugungskraft , da sich med. pract . A.___ kaum mit der Krankheitsgeschichte der Versi cherten sowie den medizinischen Vorakten auseinander setzt und er die im Be richt

erhoben en Diagnosen überdies nicht

begründet ,

womit nicht

erkennbar ist ,

auf welche n psychopathologische n Befunde n

sie beruhen ( Urk. 8/72 S. 7) . A uch fehlen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nähere Angaben zur at tes tierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb

das Ausmass der Einschränkung nicht prüfend nachvollzogen werden kann

und überdies

nicht ersichtlich ist, ob

der Arbeitsfähigkeit seinschätzung

allein eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis oder allenfalls (auch) die

erhobene ( ledigliche )

Ver dachtsdiagnose

eine r Persönlichkeitsveränderung zug runde

liegt ;

med. pract . A.___ ver neint zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung (Urk. 8/72 S. 6) ,

erachtet aber

eine therapeutische Intervention in Form einer Trauma therapie als für die Versicherte nützlich ( Urk. 8/72 S. 7).

I nsbesondere aber bezieht

sich der - zwecks Rentenrevision erstellte -

Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erhebliche n Änderung(en) des Sachverhalts ( zur entsprechenden Voraussetzung vgl. E.

E. 4 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den materiellen Anträgen, es sei die Verfügung vom 3 . November 2014 aufzuheben (1.) und es sei „ der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze Ren t e zuzusprechen “ (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Be willigung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (1.) sowie eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (2.). Schliesslich beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 4.1 1. hievor ) , davon abweichend diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige bis schwere Episode , sowie zusätzlich eine n Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jah relanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gew alterfahrung in der Ehe (ICD-10

[ wohl ]

F 62.0). Sie gab im Wesentlichen an, im Verlauf seit 2004 habe insgesamt betrachtet eine langsame Stabilisierung de s psychopathologischen Zustandsbil des erreicht werden können. Im Krankheitsverlauf hätten sich jedoch immer wieder Phasen mit schwerer depressiver Symptomatik, ausgeprägter Freud losig keit, ausgeprägtem sozialem Rückzug und ausgeprägter Todessehnsucht gezeigt. Eine akute Suizidgefahr habe die Patientin bislang mit Hinweis auf ihre Kinder, denen sie eine Selbsttötung nicht antun wolle, verneint. Gleichwohl könne in schweren Krankheitsphasen nie ganz sicher ausgeschlossen werden, dass die Patientin sich in der Verzweiflung nicht etwas antue. Die Versicherte, die mitt lerweile getrennt von ihrem Ehemann lebe, sei in der Lage, als allein erziehende Mutter für ihren Sohn (die Tochter sei mittlerweile verheiratet und ausgeflogen) zu sorgen und den Haushalt zu erledigen. Ihre Belastbarkeit sei jedoch weiterhin stark reduziert , so dass ihr nebst ihren Auf g aben als Mutter und Hausfrau eine Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht möglich sei . Es bestehe weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit ( Urk. 8/66).

E. 4.1.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juni 2006 beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Angaben des Z.___ vom 2. November 200 5. Darin hatte die verantwortlich zeich nen de

Oberä rzt i n

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

folgende Diag no sen erhoben: Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.00), p osttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung während vieler Jahre (ICD-10 F43.1) sowie S tatus nach zwei Suizidversuchen in den Jahren 1986 und 199 1. A lsdann nannte sie folgende Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen: Regel mässiger sexueller Missbrauch durch den Freund des Vaters im Alter zwischen fünf und zehn Jahren (ICD-10 Z61.5) sowie jahrelange tätliche und sexuelle Gewalt durch den Ehemann (in der ersten Ehe 1985 -1991 ; ICD-10 Z 63.0 ) . Sie bescheinigte der Versicherten seit 30. September 2004 eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit (Urk. 8/8).

E. 4.1.2 Im Rahmen de r i n den Jahre n 2007 und 2010 eingeleiteten Revisionsverfah r en bestätigte n die jeweils verantwortlich zeichnenden Oberärzte des

Z.___ sowohl die Diagn o sen wie auch die weiterbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit ( Berichte vom 19. Februar 2007, Urk. 8/33 , und v om 29. März 2010;

Urk. 8/55 ) .

E. 4.1.3 In ihrem Bericht vom 2. Juli 201 2 an die IV-Stelle stellte die verantwortlich zeichnende Oberärztin des Z.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diag nosen. Abweichend erhob sie eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.00) , sowie – anstelle der posttraumatischen Belastung s störung – einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrungen in der Ehe (ICD-10

F 62.0). Sie gab an, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erscheine

zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde die neue Prüfung de r Situation in einem Jahr (Urk. 8/59).

E. 4.2.1 Anlässlich de s

vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahre ns holte die IV-Stelle erneut beim Z.___ ein en ärztlichen Bericht ein . Am

8. Oktober 2013 erhob die verantwortliche Ärztin des Z.___ abermals die nämlichen Diagnosen wie im ersten ( der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden ) Bericht vom

2. November 2005 (E.

E. 4.2.2 Am 1 9. Juni 2014 wurde die Versicherte durch med. pract . A.___ vom RAD , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersucht. Im entsp rechen den psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 8/72) erhob er fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit: Chronisch d epre ssive Störung in Remission ICD -10 F 33 , Dysthymi e

ICD-10 F 34.1 , sowie einen Ver dacht auf Persönlichkeits ver änderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrung in der Ehe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er psychosoziale Belastungsfaktoren diverser Art ( Urk. 8/72 S. 6) .

M ed. pract .

A.___ führte

zur Hauptsache aus, eine posttraumatische Belas tungsstörung im Sinne der ICD -10

sei nicht plausibel, könnten doch Extrembe lastungen nach Folter, Kriegserlebnisse oder Konzentrationslager vorliegend nicht eruiert werden. Es bestünden allerdings ,

teils kulturell bedingt, diverse Ge walter fahr ungen und erlebte g renzü berschreitende Verhaltensweisen mit Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung . Die funktionellen krankheitsbe dingten Einschränkungen bestünden in schneller Erschöpfbarkeit und Ermü dung. Die Versicherte sei sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tät igkeit zu 50

% arbeitsfähig ; bei geeigneter Therapiemotivation, welche vorhanden sei, könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren erweitert werden. Es sei im Vergleich zu 2011

insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes auszugehen (Remission der Depression unter Behandlung). Die Prognose sei günstiger zu bewerten als in der Aktenlage umschrieben, da verschiedene therapeutische Interventionen , so etwa eine traumaspezifische Behandlung, noch nicht stattgefunden hätten , aber auch heute noch nützlich s ein könnten ( Urk. 8/72 insbes. S. 6 und 7).

E. 4.2.3 Im Schreiben des B.___ vom 8. September 2014 hielt die unterzeichnende Oberä r z t in , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

fest, dass sie insoweit mit med. pract . A.___ überein stimme, als eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dyst h ymia sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach jahre langer sexueller Gewalt in der Kindheit und Gewalterfahrung in der Ehe diag nostiziert würde n . Nicht übereinstimmend sei die p osttraumatische

Belastungs störung . Gemäss ICD -

E. 4.2.4 RAD-Arzt d ipl . med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 fest, die von med. pract .

A.___ gestellte Verdachts diagnose

einer Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger sexueller Gewalt werde „ von der Gegenseite “ nun als definitive Diagnose gestellt, wofür jedoch eine nachvollziehbare Begründung fehle. Es sei deshalb eher der medizinischen Ein schätzung von med. pract . A.___ zu folgen. Die von diesem attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 50

% sei nachvollziehbar ( Urk. 8/83 S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung auf den RAD- Unter suchungsbericht von med. pract . A.___ vom 1. Juli 201 4. Dieser Be richt vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E.

E. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Besc hwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwer deant wort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das So zi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwer de zu beantragen (Urk. 7) . Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schriften wechsel , und es kann – da sich die Sache im Ü brigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben. 2.

E. 10 könnten phys is che wie auch sexuelle Gewalt durchaus zur Ausbildung einer solchen Störung führen. Bei der Versicherten habe die Stö rung im Verlauf der Jahre einen chronischen Charakter im Sinne einer Per sön lichkeitsveränderung angenommen ; die Arbeitsfähigkeit bleibe mittel- bis langfristig eingeschränkt ( Urk. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01247 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

23. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964 und

Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2004), besuchte in der Y.___ die Grundschule und erlernte dort den Beruf einer Verkäuferin. Im Jahr 1987 reiste sie in die Schweiz ein , wo sie zuerst als Küchenangestellte arbeitete und danach als Pflegehelferin SRK tätig war, zuletzt in einem Alters- und Pflegeheim . Ab

22. September 2004 war sie vollständig krank geschrieben (Urk. 8/1) . Mit Gesuch vom 27.

Mai 2005 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1.

Februar 2006; Urk. 8/12) sprach die IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 26.

Juni 2006 mit Wir kung ab 1. September 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 71 % zu ( zuzüglich Kin der renten ; Urk. 8/29 ). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisions ver fahren bestätigt ( „ unveränderte Invalidenrente “; Mitteilungen vom 21. Februar 2007 [Urk. 8/35], Mitteilung vom 2 6. Mai 2010 [Urk. 8/57], Mittei lung vom 27. Juli 2012 [Urk. 8/63]).

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk.

8/64) und bei den aktuellen Behandlern einen ärztlichen Bericht einholte (Bericht Z.___ vom 8. Oktober 2013; Urk. 8/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle einen Untersuch durch d en Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Ärztlicher Unte rsuchungsbericht des RAD vom 1. Juli 20 14; Urk. 8/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stell t e die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/74) und verfügte am 3. November 2014 in diesem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. November 201 4 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den materiellen Anträgen, es sei die Verfügung vom 3 . November 2014 aufzuheben (1.) und es sei „ der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze Ren t e zuzusprechen “ (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Be willigung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (1.) sowie eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (2.). Schliesslich beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk.

7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Besc hwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwer deant wort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das So zi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwer de zu beantragen (Urk. 7) . Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schriften wechsel , und es kann – da sich die Sache im Ü brigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben. 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Dif ferenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Be urteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entschei dungs erheblich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei chend auf das Beweisthema erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssi gen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis wert , wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattge funden hat ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass mit Blick auf die anlässlich der

RAD- Untersuchung erhobenen Diagnosen

kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestehe, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr gegeben sei ( Urk. 2). 3.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine Ver besserung des Gesundheitszustandes mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt in dem Masse verbessert haben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Dabei ist als massgebende zeitliche Vergleichsbasis auf die rentenzusprechende Verfügung im Jahr 2006 ( Urk. 8/29)

abzustellen , da diese auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weis würdigung und Invaliditätsbemessung beruht. 4. 4.1

4.1.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juni 2006 beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Angaben des Z.___ vom 2. November 200 5. Darin hatte die verantwortlich zeich nen de

Oberä rzt i n

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

folgende Diag no sen erhoben: Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.00), p osttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung während vieler Jahre (ICD-10 F43.1) sowie S tatus nach zwei Suizidversuchen in den Jahren 1986 und 199 1. A lsdann nannte sie folgende Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen: Regel mässiger sexueller Missbrauch durch den Freund des Vaters im Alter zwischen fünf und zehn Jahren (ICD-10 Z61.5) sowie jahrelange tätliche und sexuelle Gewalt durch den Ehemann (in der ersten Ehe 1985 -1991 ; ICD-10 Z 63.0 ) . Sie bescheinigte der Versicherten seit 30. September 2004 eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit (Urk. 8/8). 4.1.2

Im Rahmen de r i n den Jahre n 2007 und 2010 eingeleiteten Revisionsverfah r en bestätigte n die jeweils verantwortlich zeichnenden Oberärzte des

Z.___ sowohl die Diagn o sen wie auch die weiterbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit ( Berichte vom 19. Februar 2007, Urk. 8/33 , und v om 29. März 2010;

Urk. 8/55 ) . 4.1.3

In ihrem Bericht vom 2. Juli 201 2 an die IV-Stelle stellte die verantwortlich zeichnende Oberärztin des Z.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diag nosen. Abweichend erhob sie eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.00) , sowie – anstelle der posttraumatischen Belastung s störung – einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrungen in der Ehe (ICD-10

F 62.0). Sie gab an, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erscheine

zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde die neue Prüfung de r Situation in einem Jahr (Urk. 8/59). 4.2 4.2.1

Anlässlich de s

vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahre ns holte die IV-Stelle erneut beim Z.___ ein en ärztlichen Bericht ein . Am

8. Oktober 2013 erhob die verantwortliche Ärztin des Z.___ abermals die nämlichen Diagnosen wie im ersten ( der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden ) Bericht vom

2. November 2005 (E.

4.1. 1. hievor ) , davon abweichend diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige bis schwere Episode , sowie zusätzlich eine n Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jah relanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gew alterfahrung in der Ehe (ICD-10

[ wohl ]

F 62.0). Sie gab im Wesentlichen an, im Verlauf seit 2004 habe insgesamt betrachtet eine langsame Stabilisierung de s psychopathologischen Zustandsbil des erreicht werden können. Im Krankheitsverlauf hätten sich jedoch immer wieder Phasen mit schwerer depressiver Symptomatik, ausgeprägter Freud losig keit, ausgeprägtem sozialem Rückzug und ausgeprägter Todessehnsucht gezeigt. Eine akute Suizidgefahr habe die Patientin bislang mit Hinweis auf ihre Kinder, denen sie eine Selbsttötung nicht antun wolle, verneint. Gleichwohl könne in schweren Krankheitsphasen nie ganz sicher ausgeschlossen werden, dass die Patientin sich in der Verzweiflung nicht etwas antue. Die Versicherte, die mitt lerweile getrennt von ihrem Ehemann lebe, sei in der Lage, als allein erziehende Mutter für ihren Sohn (die Tochter sei mittlerweile verheiratet und ausgeflogen) zu sorgen und den Haushalt zu erledigen. Ihre Belastbarkeit sei jedoch weiterhin stark reduziert , so dass ihr nebst ihren Auf g aben als Mutter und Hausfrau eine Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht möglich sei . Es bestehe weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit ( Urk. 8/66).

4.2.2

Am 1 9. Juni 2014 wurde die Versicherte durch med. pract . A.___ vom RAD , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersucht. Im entsp rechen den psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 8/72) erhob er fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit: Chronisch d epre ssive Störung in Remission ICD -10 F 33 , Dysthymi e

ICD-10 F 34.1 , sowie einen Ver dacht auf Persönlichkeits ver änderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrung in der Ehe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er psychosoziale Belastungsfaktoren diverser Art ( Urk. 8/72 S. 6) .

M ed. pract .

A.___ führte

zur Hauptsache aus, eine posttraumatische Belas tungsstörung im Sinne der ICD -10

sei nicht plausibel, könnten doch Extrembe lastungen nach Folter, Kriegserlebnisse oder Konzentrationslager vorliegend nicht eruiert werden. Es bestünden allerdings ,

teils kulturell bedingt, diverse Ge walter fahr ungen und erlebte g renzü berschreitende Verhaltensweisen mit Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung . Die funktionellen krankheitsbe dingten Einschränkungen bestünden in schneller Erschöpfbarkeit und Ermü dung. Die Versicherte sei sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tät igkeit zu 50

% arbeitsfähig ; bei geeigneter Therapiemotivation, welche vorhanden sei, könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren erweitert werden. Es sei im Vergleich zu 2011

insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes auszugehen (Remission der Depression unter Behandlung). Die Prognose sei günstiger zu bewerten als in der Aktenlage umschrieben, da verschiedene therapeutische Interventionen , so etwa eine traumaspezifische Behandlung, noch nicht stattgefunden hätten , aber auch heute noch nützlich s ein könnten ( Urk. 8/72 insbes. S. 6 und 7). 4.2.3

Im Schreiben des B.___ vom 8. September 2014 hielt die unterzeichnende Oberä r z t in , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

fest, dass sie insoweit mit med. pract . A.___ überein stimme, als eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dyst h ymia sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach jahre langer sexueller Gewalt in der Kindheit und Gewalterfahrung in der Ehe diag nostiziert würde n . Nicht übereinstimmend sei die p osttraumatische

Belastungs störung . Gemäss ICD - 10 könnten phys is che wie auch sexuelle Gewalt durchaus zur Ausbildung einer solchen Störung führen. Bei der Versicherten habe die Stö rung im Verlauf der Jahre einen chronischen Charakter im Sinne einer Per sön lichkeitsveränderung angenommen ; die Arbeitsfähigkeit bleibe mittel- bis langfristig eingeschränkt ( Urk. 3). 4.2.4

RAD-Arzt d ipl . med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 fest, die von med. pract .

A.___ gestellte Verdachts diagnose

einer Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger sexueller Gewalt werde „ von der Gegenseite “ nun als definitive Diagnose gestellt, wofür jedoch eine nachvollziehbare Begründung fehle. Es sei deshalb eher der medizinischen Ein schätzung von med. pract . A.___ zu folgen. Die von diesem attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 50

% sei nachvollziehbar ( Urk. 8/83 S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung auf den RAD- Unter suchungsbericht von med. pract . A.___ vom 1. Juli 201 4. Dieser Be richt vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 2.3

hievo r ) jedoch

in verschiedener Hinsicht n icht

zu genüg en .

Bereits für sich allein betrachtet mangelt es dem Bericht an Überzeugungskraft , da sich med. pract . A.___ kaum mit der Krankheitsgeschichte der Versi cherten sowie den medizinischen Vorakten auseinander setzt und er die im Be richt

erhoben en Diagnosen überdies nicht

begründet ,

womit nicht

erkennbar ist ,

auf welche n psychopathologische n Befunde n

sie beruhen ( Urk. 8/72 S. 7) . A uch fehlen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nähere Angaben zur at tes tierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb

das Ausmass der Einschränkung nicht prüfend nachvollzogen werden kann

und überdies

nicht ersichtlich ist, ob

der Arbeitsfähigkeit seinschätzung

allein eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis oder allenfalls (auch) die

erhobene ( ledigliche )

Ver dachtsdiagnose

eine r Persönlichkeitsveränderung zug runde

liegt ;

med. pract . A.___ ver neint zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung (Urk. 8/72 S. 6) ,

erachtet aber

eine therapeutische Intervention in Form einer Trauma therapie als für die Versicherte nützlich ( Urk. 8/72 S. 7).

I nsbesondere aber bezieht

sich der - zwecks Rentenrevision erstellte -

Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erhebliche n Änderung(en) des Sachverhalts ( zur entsprechenden Voraussetzung vgl. E. 2.2 hievor ) . Soweit med. pract . A.___

anführt , es sei „im Vergleich zu 2011“ insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen

(Urk. 8/72 S. 7) ,

bleibt

unklar , auf welche Vergleichsbasis er

Bezug nimmt , wurde

doch im Jahr 2011 weder eine Re ntenre vision durchgeführt noch finden

sich ärztliche Berichte in den Akten , die in diesem Zeitraum erstellt worden wären . Auch

macht med. pract . A.___ - von der stichwortartigen Begrün dung

(„Remission der Depression unter Behandlung“ ; vgl. wiederum Urk.

8/72 S. 7 ) abges e hen – keine nachvollziehbare n

Angabe n dazu, inwie fern sich die

klinischen Befunde

im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert habe n, womit

nicht zuverlässig fest ge s tell t werden kann ,

ob

effektiv von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen ist oder allenfalls e ine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vorliegt , welche revisionsrechtlich jedoch unbeachtlich wäre (E. 2.1 hievor ) .

Vorliegend hätte die Fests t ellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

zudem

eine umso sorgfältige re

Begrün dung erfordert , als die behandelnden Ärzte des Z.___ , auf deren Angaben die IV Stelle sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch im Rahmen d er Revisionen

jeweils abgestellt hatte ,

der Versicherten

in ihrem im vorliegenden Revisionsverfahren erstatt eten Bericht vom 8. Okto ber 2013

- im Gegensatz zu med. pract . A.___ -

bei im Wesentlichen

unveränderten Diagnosen e ine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert hatten .

Na ch dem Gesagten

kann der psychiatrische Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung

sein , zumal a uf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( BGE 139 V 225

E. 5.2 ,

mit Hin weis auf

135 V 465

E. 4.4 ). 5. 2

Aber auch auf den Bericht des Z.___

vom 8. Oktober 2013 (E. 4.2.1 hievor ) kann nicht abschliessend

abgestellt werden , was schon deshalb gilt , weil darin von im Wesentlichen

unveränderten

Diagnosen und einer weiterhin bestehenden voll stän dige n Erwerbsunfähigkeit ausgegange n wird , jedoch gleichzeitig ausgeführt

wird , dass

die Versicherte, die mittlerweil e getrennt von ihrem zweiten Ehe mann leb t ,

in der Lage sei , als allein erziehende Mutter für ihren Sohn zu sor gen und den Haushalt zu erledigen (Urk. 8/66 S. 3 ) . Denn L etzteres war

jeden falls im Zeitpunkt der Rentenzusprache

noch nicht der Fall

(vgl. Haushaltabklärung s bericht vom 1. Februar 2006; Urk. 8/12 ) . Mit Blick dar auf und da f ür die Bestim mung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diag nose und unbesehen der Ätiologie – massgebend ist, ob und in welchem Aus mass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( BGE 136 V 279

E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.4) und revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits zustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3) ,

kann

auch aufgrund dieses Berichts nicht von v orneher e in ausgeschlossen werden , dass bezüglich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist . 5. 3

N ach dem Gesagten erlaubt die vorliegende Aktenlage keine hinreichend zuver lässige Feststellungen da rüber , wie sich der (psychische ) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

bezie hungsweise auf die Tätigkeit

im Haushalt

entwickelt ha ben . D amit kann auch nicht beurteilt werden , ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen.

Die Verfügung vom 3. November 2014 ist folglich aufzuheben und

die Sache zur Vornahme einer den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügenden fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung

und zu erneutem Ent scheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 4

Anzumerken bleibt, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt

(BGE 125 V 150 E . 2c mit Hinweisen ) .

S ollten die ergänzenden medizinischen Abklärungen eine weiterhin bestehende , invalidenversicherung s rechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit a us psychischen Gründen ergeben, wäre eine neue Haushalt abklärung vorzunehmen . Denn die letzte (und einzige) Haushalta bklärung datiert aus dem Jah r e 2006 ( Urk. 8/12) und es kann schon deshalb nicht mehr darauf abgestellt werden, weil sich seither in den pers ö nli chen Verhältnissen der Beschwerdeführerin

verschiedene Änderungen ergeben haben (Getrenntleben vom Ehegatten, Auszug der ältesten Tochter, Heran wach sen des Sohnes) .

5.5

Was den Eventuala ntrag der Versicherten betrifft, es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 3), bleibt

anzumerken, dass hier einer Rückweisung die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 ( E . 4.4.1 .4) nicht entgegensteht, zumal

dem Gericht, soweit nach Feststehen der Ergebnisse der durchzuführenden medi zinischen Abklärungen allenfalls auch im Haushaltbereich zusätzliche Erhe bungen notwendig sein sollten (E. 5.4 hievor ) , nicht die nämlichen Abklä rungs möglichkeiten zur Verfügung stünden. 6.

6.1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung

entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfah rens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370 ) . Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschie benden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung norma lerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 6.2

Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente (vgl. Urk. 8/48) ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfah ren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus , dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Be schwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuersta tten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) ;

d abei könnte

- mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückf orderung nicht abge sehen werden .

Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Er schwer nisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebli ches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des

Wegfalls des Renteneinkommens bestehende Inte resse der Beschwerdeführer in , während der Verfahrensdauer

die Fürsor ge allen falls

nicht in Anspruch nehmen zu müssen , überwiegt dasjenige der Beschwer degegnerin nicht klar,

zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesund heits zustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätigkeit im Haushalt

eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind . Daher und da vorliegend nicht ge sagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeit punkt missbräuchlich provoziert, ist d em Begehren um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der B eschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben.

7. 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich (Vorsorgeeinrichtung) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann