Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war zuletzt vom 16. Mai 2005 bis 31. März 2006 (Urk. 9/13/1-3 S. 1, Urk. 9/7/6) als Gipser beziehungsweise Isoleur bei Y.___ , Z.___ , tätig gewesen, als er sich am
4. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 9/8). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/19, Urk. 9/27) verneinte die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 21. Febru ar
2007 (Urk. 9 /29) einen Anspruch des Ver siche rten auf eine Inva lidenrente. Die vom Versicherten am 23. März 2007 dagegen erhobene Be schwerde ( Urk. 9/33/3-8) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwach senen Entscheid vom 2 6. September
2008 (Prozess Nr. IV.2007.00463; Urk. 9/39/1-12) ab. 1.2
Am 1 8. August 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken beschwerden und eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule (HWS)
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/41 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog bei der Suva die Akten zum U n fall des Versicherten vom 1 9. November
2008 ( Urk. 9/45/1-54) bei und liess den Versicherten polydiszi plinär begutachten (Gutachten vom 2 4. August 2010; Urk. 9/74 /1-38 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/59, Urk. 9/61, Urk. 9/67) ver nein te sie mit Verfügung vom 1 0. September 2010 ( Urk. 9/77) erneut einen Rentenan spruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wach sen. 1.3
Am 1 2. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf De pres sionen, Schulterbeschwerden, Diabetes, Schwindel, Schlaf- und Atemstörungen ( Urk. 9/86 Ziff. 6.2) erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle dem Versicherten Leistungen der Eingliederungs be ra tung ausrichtete . Mit Mitteilung vom 5. Juli 2012 (Urk.
9/110) stellte die IV-Stelle die Massnahmen zur Unterstützung des Versicherten bei der Einglie de rung ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/113, Urk. 9/118) mit V erfügung vom 6. November 2012 ( Urk. 9/124) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.4
Am 7. Dezember 2012 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen , insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 9/129), wo rauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 9/135) mit Verfügung vom 2 5. März
2013 ( Urk. 9/138) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneinte. 1.5
Am 9. September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Rückenschmerzen und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/145 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2014 ( Urk. 9/147) ein
Nichteintreten au f sein Leistungsbegehren in Aussicht stellte. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 1. September
2015; Urk. 9/171/2-41) und verneinte n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren ( Urk. 9/188, Urk. 9/192) mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 9/202 = Urk.
2) erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva liden rente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab Beginn der Leistungspflicht der Invalidenver sicherung eine Dreiviertel s rente zuzusprechen .
Gleichzeitig beantragte der Ver sicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2016 (Urk. 8 ) die Ab weisun g der Beschwerde. Am 2 7. Januar 2017 wurde dem Beschwerde führer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Der Beschwerdeführer wurde alsdann darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgelt li che Rechtsvertretung beansprucht , die Möglichkeit hat , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzu reichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setzt ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 201 6 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % zuzu muten sei, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ein Renten an spruch nicht ausgewiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm verbleibende Rest arbeitsfähigkeit nur unter sehr guten Bedingungen ausschöpfen könne, und dass es ihm in Anbetracht s eines fortgeschrittenen Alters von 59 Jahren sowie auf Grund der Umstände , dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche, nicht möglich sei, eine solche Arbeits stelle zu finden ( Urk. 1 S. 3 f. ). Da er (in der Schweiz) ausschliesslich als Gipser und Fassadenisoleur gearbeitet habe, fehle es ihm an der erforderlichen Anpassungsfähigkeit , um eine andere Tätigkeit ausüben zu können ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/2 9) meldete sich der Beschwerdeführer am 1 8. August
2009 (Urk. 9/41), am 1 2. Dezem ber 2011 ( Urk. 9/86) und am 9. September 2014 ( Urk. 9/145) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers jeweils in materieller Hinsicht neu und verneinte m it Verfügungen vom 1 0. September 2010 (Urk. 9/77), vom 6 . November
2012 ( Urk. 9/124) und vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 3.2
Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6 . November 2012 ( Urk. 9/124) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise erheblich verändert hat. 4.
4.1
Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 6 . November 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesiologie, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 9/112 S. 3 f.). Darin ging dieser gestützt auf den Bericht der Ärzte des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/100) sowie auf den Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/91/5-10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung mindestens leichter Arbeit en ganztags zuzumuten sei, und dass der von den Ärzten des Psychiatriezentrums C.___ geschilderte psychopathologische Befund im Vergleich zu demjenigen , welcher bei Erlass der Verfügung vom 1 0. September 2010 bestanden habe, im Wesentlichen unverändert geblieben sei, weshalb auf die Beurteilung durch die
Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 3. Januar 2012, die zudem offensichtlich invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren nicht ausgeklammert hätten, nicht abzustellen sei. Viel mehr sei medizinisch-theoretisch weiterhin unverändert von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 3). 4.2
Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/91/5-10) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronisch generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei : - Verdacht auf z erviko spondylogenes Schmerzsyn drom beidseits mit Diskusprotrusion auf Niveau C5/6, ohne Nerven- oder Duralsackkompression
- l umbo spondyl ogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei :
- Diskusprotru sion L4/5, ohne neurale Kompres sion - Spondylarthr osen und leichte Spinalkanalste nose L3/S1 - Hemisakralisation links und beginnende Osteochondrose L5/S1 - Status nach Unfallereignisse n
vom 1 8. November 2008 und 7. März 2009 - Status nach Distorsion der HWS (Halswirbelsäule) von 2 2. März 2007 und nach Autounfall im Jahre 1999 mit leichter HWS-Distorsion - Kardiopathie mit Episoden von AV- Knoten- Reentrytachykardie
- Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter Alb träume n, starke n Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen leide, und dass sich das psychische Leiden und insbesondere die anhal tende Schmerzstörung
chronifiziert habe . Es bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit einer Verbesserung des Zustandes sei nicht zu rechnen (S. 3) . 4.3
Die Ärzte des B.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physi kalische Medizin , stellten in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/100) die folgenden Diagnosen (S. 2): a beitsrelevante Diagnosen : - l umbo spondylogenes Schmerzsyndrom bei dseits mit/ bei : - Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression, - Spondylarthrosen und leichte r Spinalkanalstenose L3/S1, - Hemisakralisation links und beginnende r Osteochondrose L5/S1 - Status nach Arbeitsunfällen vom 1 8. November 2008 und 7. März 2009 - Status nach HWS-Distorsion vom 2 2. März 2007 und Auffahrunfall im Jahre 1999 - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/ bei : - Diskusprotrusion C5/6, ohne Nerven- oder Duralsackkompression
- r ezidivierende r depressive r Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) a ndere Diagnosen :
- c hronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - Kardiopathie mit Episoden von AV-Knoten- Reentrytachykardie
- a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Vitamin-D-Mangel
Die Ärzte stellten fest, dass ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem nicht habe erhoben werden können, da während des durchgeführten Arbeitsassessments das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers mit einer ausgeprägten Selbstlimi tie rung im Vordergrund gestanden habe. In Bezug auf Ressourcen erwähnten sie, dass der Beschwerdeführer einen guten Freund habe, um spazieren zu gehen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über eine erhaltene Tagesstruktur (S. 2). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht seien grundsätzlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten Tätigkeit sprächen. Allenfalls könne dem Beschwerdeführer auf Grund einer allgemeinen Dekonditionierung infolge einer
langjährige n Arbeitslosigkeit und auf Grund der degenerativen Veränderungen eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert werden. Diese wäre aber durch einen sukzessiven Wiedereinstieg bei der Arbeit und durch ein körperliches Aufbautraining im Prinzip überwindbar. Daraus ergebe sich aus rein somatisch-rheumatolog ischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähi gkeit in einer angepassten Arbeits tätigkeit im Umfang von 100 % .
Zusätzlich bestehe aber eine psychische Störung von Krankheitswert, d eren Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei . Insgesamt dürfte die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit indes ungefähr im Umfang von 50 - 80 %
zu liegen kommen (S. 4) . 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.
2) stellte sich der relevante medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie , stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Januar
2014 ( Urk. 9/154/21-26) die folgenden Diagnosen ( ohne übernomme ne Diagnosen; S. 1): - chronische Zervikobrachialgien beidseits linksbetont bei zerviko spondy lo genem Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Diskusprotrusion C5/6 oder Nerven- oder Duralkompression seit dem Jahre 2008 - Unkovertebralarthrose der mittleren Halswirbelsäule (HWS), konsekutive foraminale Einengung seit dem Jahre 2012 - Status nach Auffahrunfä ll en in den Jahren 1978 un d 1999 mit anamnestisch leichten HWS-Distorsion en - Status nach anamnestischer HWS-Distorsion nach Unfall vom 2 2. März 2008 - Verdacht auf klinisch apparentes Karpaltunnel-Syndrom rechts - chronische, belastungsabhängige Lumboischialgien beidseits, postero la te rale Aus strahlung bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskus protrusion L4/5 ohne neurale Ko mpression - Spondylose und leichte r Spinalkanalstenose L3/S1 - Hemisakralisation links und beginnende r Osteochondrose L5/S1 seit dem Jahre 2003 beziehungsweise 2009
Die Ärztin erwähnte, dass die chronischen Zervikobrachialgien , ohne senso motorisches Defizit , gegenwärtig im Vordergrund stünden, und stellte fest, dass wegen einer schlechten Untersuchungstoleranz eine neurophysiologische Abklä rung nicht habe durchgeführt werden können, und dass die Magnetresonanz tomographie (MRT) der HWS vom 2 4. Januar 2014 deswegen nur eingeschränkt beurteilbar sei. In therapeutischer Hinsicht sei Physiotherapie und auf Grund des Verdacht s auf ein Karpaltunnel-Syndrom eine Handgelenksschiene rechts ange zeigt (S. 5) . In psychischer Hinsicht sei eine regelmässige ambulante psycho therapeutische Begleitung sowie eine Intensivierung der Tagesstruktur angezeigt (S. 6). 5.3
Die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___
stellten in ihrem (unda tierten) Austrittsbericht betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. April bis 6. Mai 2014 ( Urk. 9/154/8-11) die folgend en Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit/bei: - anhaltender somatoformer Schmerzstörung - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (Differenzial diagnose: Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Anteil) - Diabetes mellitus - essentielle Hypertonie - metabolisches Syndrom
Anlässlich der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer sämtliche Therapie emp fehlungen infrage gestellt. Sodann habe sich der gemeinsame Diskurs mit dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen schwierig gestaltet, da sich der Be schwerdeführer in Bezug auf die Ausübung jeglicher Tätigkeit ausser Stande ge fü hlt habe. Aus diesem Grunde sei eine realistische Einschätzung nicht möglich gewesen , weshalb eine eher schlechte Prognose zu stellen sei (S. 3). 5. 4
In ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 9/154/19-20) führten die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Auf Grund eines ausgeprägten chronischen Schmerzsyndroms mit sowohl somati schen als auch psychischen Symptomen bestehe indes für Tätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 1). Ein gewisses Wiedereingliederungspotential bestehe auch für den 1. Arbeitsmarkt, wobei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich als vollinvalide beurteile, fraglich sei, ob er seine leistungs- und arbeitsbezogenen Ressourcen ausschöpfen könne (S. 2). 5.5
Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/156/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit/bei: - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (Differen t ial diagnose: Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Anteil) - Diabetes mellitus - essentielle Hypertonie, metabolisches Syndrom
Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen am ganzen Körper, Schlafstörungen, Angst und depressiven Zuständen (S. 1). Die se Krankheit habe sich chronifiziert und es sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Gegen wärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 5.6
Die Ärzte der Klinik F.___ , Radiologie, erwähnten im MR-Bericht vom 2 6. März 2015 ( Urk. 9/171/75), dass eine am 2 6. März 2015 durchgeführte MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers im Vergleich zur Vorunter suchung vom 1 0. März 2009 eine progrediente degenerative Spinalkanalstenose, ohne neuroforaminale Einengung , ergeben habe. 5.7
PD Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 ( Urk. 9/171/68-71) aus, dass beim Beschwerdeführer Schmerzen in den oberen Extre mitäten im Vor der grund stünden (S. 2). Hinsichtlich der chronischen Zevikalgien , Zervikobra chia lgien , Lumbalgien und Lumboischialgien sei eine Fortführung der Physio the rapie und des medizinisch technischen Trainings angezeigt . Bei der Kopfschmerz - symptomatik handle es sich vermutlich um ein Mischbild aus Zervikozephalgien , schmerzhafter Kopfbeweglichkeit, Spannungskopfschmerzen bei bekannter psy cho sozialer Belastungssituation und niedergedrückter Stimmungslage sowie Kopfschmerzen im Rahmen des Schlafapnoe Syndroms, ohne neurologische Defi zite (S. 3). 5.8
Am 1 1. September 2015 erstatteten die Ärzte des G.___
im Auftrag der B eschwerdegegnerin e in polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/171/2-41) , worin sie erwähnten , dass der Beschwerdeführer am 1 5. Juli und am 5. August 2015 allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumato logisch und neurologisch untersuch t worden sei (S. 1) . Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 36 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbe tont mit/bei : - radiomorphologisch intaktem ventralem und dorsalem Al ignement zwischen Th12 bis LWK4, ohne Hinweise für Nervenwurzel kompression - im Bewegungssegment LWK4/LWK5 progrediente r
Spinalkanal stenose mit Protrusion des Discus
intervertebralis , Spondylarthrose u nd Hypertrophie der Ligamenta
flava , ohne intrafor aminale
Nerven wurzel kompression
- Protrusion des D iscus
intervertebralis
i m Segment LWK5/SWK1 ,
ohne Spondyl arthrose und ohne Hinweis auf eine Nerven wurzel kom pression ( Differentialdiagnose: intermittierende Claud icatio
spinalis ) - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform
- muskuläre r Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - c hronisches zervikales, zervikoz ephales sowie bilaterales zerviko spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Höhenminderung der Zwischenwirbelscheibe auf Höhe C5/6 sowie Boden- und Deckplatten unregel mässigkeiten als Zeichen einer Osteo chondrose und mit l eichte n
posteriore n
spondylophytäre n Anbauten in diesem Segment
- m ediolateral rechts kleine r
Protrus ion beziehungsweise Hernierung
- im Segment C5/6 und im Segme nt C4/5 leichtem
Diskusbulging - u nauffällige r Darstellung der kleinen Wirbelgelenke und der para vertebralen Weichteile - reaktive n
Myogelosen im Rahmen einer muskulären Dysbalance - k linisch und radiologisch beginnende Coxarthrose beidseits rechtsbetont - m etabolisches Syndrom - Adipositas - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie - insulinpflichtiger Diabetes mellitus , Typ 2 , mit
diabetische r Polyneu ro pathie Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :
- Schmerzverarbei tungsstörung - Dysthymie - l eichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - i ntermittierendes thorakocostales Schmerzsyndrom links ( Differen t ial diagnose: im Rahmen einer costotransversalen Dysfunktion )
- Status nach erfolgreicher Modifikation der langsamen Bahn bei AV-Knoten Reentry t achykardie
im Jahre 2006
Aus allgemeininternistischer Sicht sei dem Beschwerdeführer auf Grund eines metabolischen Syndroms mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 und diabetischer Polyneuropathie die Ausü bung sturzgefähr dender Tätigkeiten sowie das Führen von Motorfahrzeugen und die Arbeit an gefährlichen Maschinen nicht mehr zuzumuten (S. 19).
In psychischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer unter einer Schmerzverar beitungsstörung. Die finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten zudem zu einer Dysthymie geführt. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt unter chronischen, leichten depressiven Verstimmunge n leide und reizbar sei, liege eine eigentliche depressive Störung nicht vor. Zudem sei e in Leidensdruck in Bezug auf die geklagten, jedoch sehr vage angegebenen Schmerzen kaum vorhanden und es würden kaum Therapien durchgeführt. Auffallend sei eine ausgeprägte Selbstlimitierung. Die durchgeführten Blutuntersuchungen hätten denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer die verordneten Psychopharmaka kaum einnehme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführer einerseits unter chro nischen Lumbalgien mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten rechtsbetont und andererseits unter chronischen zervikalen Beschwerden mit Ausstrahlung bis okzipital-frontal und in beide Hände. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in Bezug auf körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
e ine Arbeitsunfähigkeit von 75 % . Darin sei eine um 25 % reduzierte Leistungsfähigkeit für regelmässige Pausen bereits enthalten (S. 30).
Aus neurologischer Sicht werde der Beschwerdeführer durch eine diabetische Polyneuropathie im Bereich seiner unteren Extremitäten beeinträchtigt, weshalb ihm Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen, insbesondere Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern , nicht mehr zuzumuten seien
(S. 35).
Insgesamt bestehe in Bezug auf körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten , unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Fassaden isoleur ,
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Hingegen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich leichte r bis selten mittelschwerer, behinderungs ange passte r Tätigkeiten , ohne Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen erforderten , ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten und Leitern, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 %
auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %
zuzumuten (S.
38). 6. 6.1
B ei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November 2012 gingen die Ärzte des B.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin , in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 (Urk.
9/100) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten im Umfang von 20 %
beeinträchtig t gewesen sei, und dass allenfalls aus psychischen Gründen eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 4.3 ). Demgegenüber attestierten die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 (vorstehend E.
4.2 ) dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen. Gestützt darauf zog RAD-Arzt
Dr. A.___ in seiner Stellungnahme auf Grund der Akten vom 2 3. Mai 2012 (vorstehend E. 4.1 ) den Schluss, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung mindestens leichte r Arbeit en ganztags zuzumuten sei, und dass er aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit ni cht beeinträchtigt sei . 6.2
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2012 stand insgesamt nicht gänzlich in Widerspruch zur dama li gen medizinischen Aktenlage und erscheint daher als vertretbar. Demnach kam die gestützt darauf erfolgte Arbeitsfähig keits beurteilung durch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 6 . November 2012 noch innerhalb des ihr im Bereich der materiellen Anspruchs voraussetzungen zustehenden Ermessenspielraums zu liege n und ist nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). 7. 7.1
B ei Erlass der angefochtenen Verfügung wurde durch die Ärzte der Klinik F.___ , Radiologie, mit MR-Bericht vom 2 6. März 2015 (vorstehend E. 5.6 ) in somatischer Hinsicht neu eine progrediente degenerative Spinalkanalstenose, ohne neuroforaminale Einengung , festgestellt. Die Gutachter des G.___
ging en
in ihrem Gutachten vom 1 1. September 2015 (vorstehend E. 5.8 ) sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und stellten in Bezug auf behinderungs an ge passte, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten eine einge schränkte Leistungsfähigkeit auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs im Umfang von 25 % beziehungsweise eine Restar beitsfähigkeit von insgesamt 75 % fest. Dem gegen über gingen die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ (vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % in seiner Arbeitsfähig keit beeinträchtigt werde. 7.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des G.___ vom 1 1. September 2015 (vor stehend E.
5.8 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie über für die Beur - tei lu ng des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte fachmedi zinische Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in an gemessener Weise mit den geäusserten Be schwer den sowie den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten umfassenden medizinischen Untersuchungen auseinander und be gründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .
Die Beurteilung durch die Ärzte des G.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer Schmerz verar beitungs störung und unter einer Dysthymie leide, dass indes eine eigentliche depressive Störung nicht vorliege, da es dem Beschwerdeführer , welcher nur sehr vage Schmerzen angebe, kaum Therapien durchführe und die verordneten Psy chopharmaka kaum einnehme, an dem dafür vorausgesetzten ,
genügend ausge prägten Leidensdruck fehle.
D iese Beurteilung entspricht sodann der Rechtsprechung, wonach e ine Dysthy mie , wenn sie nicht zusammen mit anderen schwerwiegenden Befunden , bei - spielsweise
einer ernsthaften Persönlichkeits störung , auftritt , zwar eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann , für sich allein aber nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich kommt
(Urteil e des Bundes gerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar
2016 E . 3.2 und 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 3.3.3).
Schliesslich vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des G.___ ,
insbesondere auf Grund der festgestellten ausgeprägten Selbstlimitierung , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgi ngen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser und Fassadenisoleur sowie weitere körperlich schw ere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im zeitlichen Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums , bei einer verminderten Leistungsfähigkeit auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs im Umfang von 25 % , und daher insgesamt im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
zuzumuten sei . 7.3
7.3.1
Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch die Ärzte des Psy chiatriezentrums C.___ vom 2 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5 ) Denn dieser Beurteilung lässt sich weder eine nachvollziehbare Beurteilung der diag nostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, noch der darin postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen.
7.3.2
Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD - 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling / Mom bour / Schmidt,
10. Aufl., Bern 2015 ) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (de pressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein müssen . Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidge danken, erfolgte Selbstver letzung/Suizid handlungen, Schlafstörungen und ver min derter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mom bour /Schmidt , a.a.O., S. 173).
Der Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welche der geschilderten Symptome für eine mittelgradi g Episode einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer vorhanden sein sollten. Da die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ zudem weder Angaben zur Ausprägung der Symptome und zu dem für die Diagnose einer depressiven Störung vorausgesetzten Leidensdruck noch eine nachvollziehbare Begründung der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit enthält, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. 7.3.3
Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ung en gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medi zinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Inter preta tion entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September
2012 E.
8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend indes nicht gegeben und werden vom Beschwerde füh rer auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1). 7.4
Des Gleichen kann in psychischer Hinsicht nicht auf die Beurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___
abgestellt werden. Denn obwohl diese in ihrem Bericht betreffend die Hospitalisation vom 9. April bis 6. Mai 2014 ( vorstehend E. 5.3 ) erwähnten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Therapieempfehlungen infrage gestellt habe, und dass er sich in Bezug auf die Ausübung jeglicher Tätigkeit ausser Stande gefühlt habe, womit eine realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei, vertraten sie in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2014 ( vorstehend E.
5.4 ) die Ansicht, dass eine uneingeschränkt e Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bestehe, und postulierten in Bezug auf Tätigkeiten im 1. Arbeits markt eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Eine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus indes nicht entnehmen . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___ daher nicht abgestellt werden. 8.
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 1 1. September 2015 (vorstehend E. 5.8 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch ein somatisches Leiden im Sinne chronischer Lumbalgien mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, chronis cher zervikaler Beschwerden mit Ausstrahlung bis okzipital-frontal und bis in beide Hände und einer diabetischen Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t ist, und dass ihm späte stens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte des G.___ vom 1 5. Juli 2015 (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang, jedoch - auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs
- lediglich im Rahmen einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75
% zuzumuten ist.
9. 9.1
Demzufolge steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November
2012 (Urk. 9/124 ) ver ändert hat. Im Folgen den
sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
9.2
Der Beschwerdeführe r bringt vor, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung bereits 60 Jahre alt gewesen sei . Hinzu komme, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche. Diese Umstände liessen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als unrea listisch erscheinen ( Urk. 1 S. 4). 9.3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr.
62 S.
203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungs last nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen An spruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 9. 4
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsscha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.
3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfü gung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwor tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3).
Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforder lich (Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.1 und I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3).
9. 5
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit, eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausge glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 64. Altersjahr stehen den versicherten Person, welche als gelernte Schneiderin vorwiegend als Küchen hilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie angesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperlichen Hilfsarbeiten (Reinigungs ar beiten oder Beschäftigungen in der industriellen Montage), nicht mehr zumut bar waren, da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in tempe rierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3).
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte, dessen Teil ar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erfor derliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limi tierte Arbeitsfähigkeit von 50 % eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundes gerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E.
4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeits fähig keit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4). 9 . 6
Der am 1 2. Mai 1956 (Urk. 9/3 ) geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2 ) das 6 0 . Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er weder in seinem Heim a tland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hat , und dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1978 stets als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, zuletzt als Gipser und Fassadenisoleur ,
tätig war
(Urk. 9/109/1-5 S. 1) . 9 . 7
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 9. 5 ), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortge schritt enen Alters gänzlich unmöglich war. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des G.___ (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkei ten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschi nen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern , im Umfang eines Arbeits pensums von 75 % zuzumuten ist, steht trotz seiner gesundheitlichen Einschrän kungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbauto matischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwach ungs - , Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsar beiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit fein motorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sodann nicht auszuschliessen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Da dem Beschwerdeführer auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt folglich genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgän gige Anpassungszeit nicht erforderlich (vorstehend E. 9 . 4 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen. 10. 10.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 10 .2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 10 .3
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 10.4
Nach der Rechtsprechung kommt der LSE
2012 für alle Fälle erstmaliger Inva liditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräf tiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweis eig nung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE
2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E.
2.5.7). Das Anforderungs niveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE
2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014). 10. 5
Da vorliegend ein möglicher Rentenbeginn im Jahre 2015 liegt (vgl. vorstehend E.
8 ), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres mass ge bend. Da der Beschwerdeführer letztmals vom 1 6. Mai 2005 bis 3 1. März 2006 erwerbstätig war ( Urk. 9/13/1-3 Ziff.
1) und seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen .
Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, bei der Bestimmun g des Va lideneinkom mens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenzniveau s 1 der LSE
2012 im Bau gewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43 ) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430 . resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2015 von 41.4 Stunden ( www.bfs.admin.ch ) , in Berück sichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 %, im Jahre 2014 von 0.7 % und im Jahre 2015 von 0.3 % ( www.bfs.admin.ch; T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne, 1976-2016 ), bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2015 ein Valideneinkommen von rund
Fr. 68‘661.-- (Fr. 5‘430 .-- x 12 Monate x 1.008 x 1.007 x 1.003 ÷ 40 Stun den x 4 1.4
Stunden ) . 11. 11.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 11.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün glich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4. 1.2). 11.3
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 11.4
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April
2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Experte mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung ge tragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 11.5
11.5.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschinen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, im vollzeitlichen Umfang bei einer Leistungsminderung auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs von 25 %
und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Demzufolge steht fest, dass die Ärzte des G.___
dem vermehrten Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % bereits Rechnung getragen haben. Da mit dem um 25 % verminderten Ren dement dem erhöhten Pausenbedarf bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender leidensbedingter Abzug vom Tab ellenlohn nicht gerechtfertigt , zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten) in genügender Anzahl vorhanden sind. 11.5.2
Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits über 60 Jahre alt. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt, muss das , bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit , fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt je doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_334/2013
vom 2 4. Juli 2013 E. 3) . Diese zeichnen sich hier unter anderem dadurch aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet hat und daher nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug verfügt , was ihm als ein zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 60-Jährigen die Integration in den Arbeit smarkt doch erheblich erschweren dürfte. Mangels weiterer einkommens beeinflus sender Merkmale erscheint insgesamt daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 11.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 75 % , einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % , im Jahre 2014 von 0. 7 % und im Jahre 2015 von 0.3 %
( vgl. vorstehend E. 10.5 )
und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 44‘791.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.75 x 1.00 8 x 1.007 x 1.003 x 0.9 ) . 12 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 68‘661 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 44‘791 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ‘ 870 .--. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Verände rung erweist sich die angefochtene Verfügung
vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2) daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 13 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 14.
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin , Rapperswil, welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, ermessenweise mit Fr. 2‘100.-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung sowie der Prozesskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin , Rapperswil SG, wird mit Fr. 2'100 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Schmidlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Am 1 2. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf De pres sionen, Schulterbeschwerden, Diabetes, Schwindel, Schlaf- und Atemstörungen ( Urk. 9/86 Ziff. 6.2) erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle dem Versicherten Leistungen der Eingliederungs be ra tung ausrichtete . Mit Mitteilung vom 5. Juli 2012 (Urk.
9/110) stellte die IV-Stelle die Massnahmen zur Unterstützung des Versicherten bei der Einglie de rung ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/113, Urk. 9/118) mit V erfügung vom 6. November 2012 ( Urk. 9/124) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen.
E. 1.4 Stunden ) . 11. 11.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 11.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün glich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4. 1.2). 11.3
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 11.4
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April
2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Experte mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung ge tragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 11.5
11.5.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschinen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, im vollzeitlichen Umfang bei einer Leistungsminderung auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs von 25 %
und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Demzufolge steht fest, dass die Ärzte des G.___
dem vermehrten Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % bereits Rechnung getragen haben. Da mit dem um 25 % verminderten Ren dement dem erhöhten Pausenbedarf bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender leidensbedingter Abzug vom Tab ellenlohn nicht gerechtfertigt , zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten) in genügender Anzahl vorhanden sind. 11.5.2
Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits über 60 Jahre alt. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt, muss das , bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit , fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt je doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_334/2013
vom 2 4. Juli 2013 E. 3) . Diese zeichnen sich hier unter anderem dadurch aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet hat und daher nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug verfügt , was ihm als ein zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 60-Jährigen die Integration in den Arbeit smarkt doch erheblich erschweren dürfte. Mangels weiterer einkommens beeinflus sender Merkmale erscheint insgesamt daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 11.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 75 % , einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % , im Jahre 2014 von 0. 7 % und im Jahre 2015 von 0.3 %
( vgl. vorstehend E.
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 201 6 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % zuzu muten sei, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ein Renten an spruch nicht ausgewiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm verbleibende Rest arbeitsfähigkeit nur unter sehr guten Bedingungen ausschöpfen könne, und dass es ihm in Anbetracht s eines fortgeschrittenen Alters von 59 Jahren sowie auf Grund der Umstände , dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche, nicht möglich sei, eine solche Arbeits stelle zu finden ( Urk. 1 S. 3 f. ). Da er (in der Schweiz) ausschliesslich als Gipser und Fassadenisoleur gearbeitet habe, fehle es ihm an der erforderlichen Anpassungsfähigkeit , um eine andere Tätigkeit ausüben zu können ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/2 9) meldete sich der Beschwerdeführer am 1 8. August
2009 (Urk. 9/41), am 1 2. Dezem ber 2011 ( Urk. 9/86) und am 9. September 2014 ( Urk. 9/145) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers jeweils in materieller Hinsicht neu und verneinte m it Verfügungen vom 1 0. September 2010 (Urk. 9/77), vom 6 . November
2012 ( Urk. 9/124) und vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 3.2
Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6 . November 2012 ( Urk. 9/124) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise erheblich verändert hat. 4.
E. 4 Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 9/8). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/19, Urk. 9/27) verneinte die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 21. Febru ar
2007 (Urk.
E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3).
E. 4.2 ) dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen. Gestützt darauf zog RAD-Arzt
Dr. A.___ in seiner Stellungnahme auf Grund der Akten vom 2 3. Mai 2012 (vorstehend E.
E. 4.3 ). Demgegenüber attestierten die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 (vorstehend E.
E. 9 /29) einen Anspruch des Ver siche rten auf eine Inva lidenrente. Die vom Versicherten am 23. März 2007 dagegen erhobene Be schwerde ( Urk. 9/33/3-8) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwach senen Entscheid vom 2 6. September
2008 (Prozess Nr. IV.2007.00463; Urk. 9/39/1-12) ab.
E. 9.1 Demzufolge steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November
2012 (Urk. 9/124 ) ver ändert hat. Im Folgen den
sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
E. 9.2 Der Beschwerdeführe r bringt vor, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung bereits 60 Jahre alt gewesen sei . Hinzu komme, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche. Diese Umstände liessen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als unrea listisch erscheinen ( Urk. 1 S. 4).
E. 9.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr.
62 S.
203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungs last nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen An spruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 9. 4
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsscha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.
3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfü gung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwor tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3).
Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforder lich (Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.1 und I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3).
9. 5
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit, eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausge glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 64. Altersjahr stehen den versicherten Person, welche als gelernte Schneiderin vorwiegend als Küchen hilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie angesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperlichen Hilfsarbeiten (Reinigungs ar beiten oder Beschäftigungen in der industriellen Montage), nicht mehr zumut bar waren, da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in tempe rierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3).
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte, dessen Teil ar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erfor derliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limi tierte Arbeitsfähigkeit von 50 % eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundes gerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E.
4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeits fähig keit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4). 9 . 6
Der am 1 2. Mai 1956 (Urk. 9/3 ) geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2 ) das 6 0 . Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er weder in seinem Heim a tland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hat , und dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1978 stets als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, zuletzt als Gipser und Fassadenisoleur ,
tätig war
(Urk. 9/109/1-5 S. 1) . 9 . 7
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 9. 5 ), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortge schritt enen Alters gänzlich unmöglich war. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des G.___ (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkei ten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschi nen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern , im Umfang eines Arbeits pensums von 75 % zuzumuten ist, steht trotz seiner gesundheitlichen Einschrän kungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbauto matischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwach ungs - , Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsar beiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit fein motorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sodann nicht auszuschliessen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Da dem Beschwerdeführer auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt folglich genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgän gige Anpassungszeit nicht erforderlich (vorstehend E. 9 . 4 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen.
E. 10 5
Da vorliegend ein möglicher Rentenbeginn im Jahre 2015 liegt (vgl. vorstehend E.
8 ), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres mass ge bend. Da der Beschwerdeführer letztmals vom 1 6. Mai 2005 bis 3 1. März 2006 erwerbstätig war ( Urk. 9/13/1-3 Ziff.
1) und seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen .
Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, bei der Bestimmun g des Va lideneinkom mens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenzniveau s 1 der LSE
2012 im Bau gewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43 ) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430 . resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2015 von 41.4 Stunden ( www.bfs.admin.ch ) , in Berück sichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 %, im Jahre 2014 von 0.7 % und im Jahre 2015 von 0.3 % ( www.bfs.admin.ch; T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne, 1976-2016 ), bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2015 ein Valideneinkommen von rund
Fr. 68‘661.-- (Fr. 5‘430 .-- x
E. 10.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 10.4 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE
2012 für alle Fälle erstmaliger Inva liditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräf tiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweis eig nung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE
2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E.
2.5.7). Das Anforderungs niveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE
2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014).
E. 10.5 )
und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 44‘791.-- (Fr. 5‘210.-- x
E. 12 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 68‘661 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 44‘791 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ‘ 870 .--. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Verände rung erweist sich die angefochtene Verfügung
vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2) daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 14 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin , Rapperswil, welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, ermessenweise mit Fr. 2‘100.-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung sowie der Prozesskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin , Rapperswil SG, wird mit Fr. 2'100 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Schmidlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00953
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schmidlin Anwaltsbüro Hofmann + Partner Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war zuletzt vom 16. Mai 2005 bis 31. März 2006 (Urk. 9/13/1-3 S. 1, Urk. 9/7/6) als Gipser beziehungsweise Isoleur bei Y.___ , Z.___ , tätig gewesen, als er sich am
4. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 9/8). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/19, Urk. 9/27) verneinte die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 21. Febru ar
2007 (Urk. 9 /29) einen Anspruch des Ver siche rten auf eine Inva lidenrente. Die vom Versicherten am 23. März 2007 dagegen erhobene Be schwerde ( Urk. 9/33/3-8) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwach senen Entscheid vom 2 6. September
2008 (Prozess Nr. IV.2007.00463; Urk. 9/39/1-12) ab. 1.2
Am 1 8. August 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken beschwerden und eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule (HWS)
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/41 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog bei der Suva die Akten zum U n fall des Versicherten vom 1 9. November
2008 ( Urk. 9/45/1-54) bei und liess den Versicherten polydiszi plinär begutachten (Gutachten vom 2 4. August 2010; Urk. 9/74 /1-38 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/59, Urk. 9/61, Urk. 9/67) ver nein te sie mit Verfügung vom 1 0. September 2010 ( Urk. 9/77) erneut einen Rentenan spruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wach sen. 1.3
Am 1 2. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf De pres sionen, Schulterbeschwerden, Diabetes, Schwindel, Schlaf- und Atemstörungen ( Urk. 9/86 Ziff. 6.2) erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle dem Versicherten Leistungen der Eingliederungs be ra tung ausrichtete . Mit Mitteilung vom 5. Juli 2012 (Urk.
9/110) stellte die IV-Stelle die Massnahmen zur Unterstützung des Versicherten bei der Einglie de rung ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/113, Urk. 9/118) mit V erfügung vom 6. November 2012 ( Urk. 9/124) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.4
Am 7. Dezember 2012 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen , insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 9/129), wo rauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 9/135) mit Verfügung vom 2 5. März
2013 ( Urk. 9/138) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneinte. 1.5
Am 9. September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Rückenschmerzen und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/145 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2014 ( Urk. 9/147) ein
Nichteintreten au f sein Leistungsbegehren in Aussicht stellte. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 1. September
2015; Urk. 9/171/2-41) und verneinte n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren ( Urk. 9/188, Urk. 9/192) mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 9/202 = Urk.
2) erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva liden rente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab Beginn der Leistungspflicht der Invalidenver sicherung eine Dreiviertel s rente zuzusprechen .
Gleichzeitig beantragte der Ver sicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2016 (Urk. 8 ) die Ab weisun g der Beschwerde. Am 2 7. Januar 2017 wurde dem Beschwerde führer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Der Beschwerdeführer wurde alsdann darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgelt li che Rechtsvertretung beansprucht , die Möglichkeit hat , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzu reichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setzt ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 201 6 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % zuzu muten sei, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ein Renten an spruch nicht ausgewiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm verbleibende Rest arbeitsfähigkeit nur unter sehr guten Bedingungen ausschöpfen könne, und dass es ihm in Anbetracht s eines fortgeschrittenen Alters von 59 Jahren sowie auf Grund der Umstände , dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche, nicht möglich sei, eine solche Arbeits stelle zu finden ( Urk. 1 S. 3 f. ). Da er (in der Schweiz) ausschliesslich als Gipser und Fassadenisoleur gearbeitet habe, fehle es ihm an der erforderlichen Anpassungsfähigkeit , um eine andere Tätigkeit ausüben zu können ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/2 9) meldete sich der Beschwerdeführer am 1 8. August
2009 (Urk. 9/41), am 1 2. Dezem ber 2011 ( Urk. 9/86) und am 9. September 2014 ( Urk. 9/145) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers jeweils in materieller Hinsicht neu und verneinte m it Verfügungen vom 1 0. September 2010 (Urk. 9/77), vom 6 . November
2012 ( Urk. 9/124) und vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 3.2
Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6 . November 2012 ( Urk. 9/124) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise erheblich verändert hat. 4.
4.1
Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 6 . November 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesiologie, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 9/112 S. 3 f.). Darin ging dieser gestützt auf den Bericht der Ärzte des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/100) sowie auf den Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/91/5-10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung mindestens leichter Arbeit en ganztags zuzumuten sei, und dass der von den Ärzten des Psychiatriezentrums C.___ geschilderte psychopathologische Befund im Vergleich zu demjenigen , welcher bei Erlass der Verfügung vom 1 0. September 2010 bestanden habe, im Wesentlichen unverändert geblieben sei, weshalb auf die Beurteilung durch die
Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 3. Januar 2012, die zudem offensichtlich invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren nicht ausgeklammert hätten, nicht abzustellen sei. Viel mehr sei medizinisch-theoretisch weiterhin unverändert von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 3). 4.2
Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/91/5-10) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronisch generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei : - Verdacht auf z erviko spondylogenes Schmerzsyn drom beidseits mit Diskusprotrusion auf Niveau C5/6, ohne Nerven- oder Duralsackkompression
- l umbo spondyl ogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei :
- Diskusprotru sion L4/5, ohne neurale Kompres sion - Spondylarthr osen und leichte Spinalkanalste nose L3/S1 - Hemisakralisation links und beginnende Osteochondrose L5/S1 - Status nach Unfallereignisse n
vom 1 8. November 2008 und 7. März 2009 - Status nach Distorsion der HWS (Halswirbelsäule) von 2 2. März 2007 und nach Autounfall im Jahre 1999 mit leichter HWS-Distorsion - Kardiopathie mit Episoden von AV- Knoten- Reentrytachykardie
- Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter Alb träume n, starke n Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen leide, und dass sich das psychische Leiden und insbesondere die anhal tende Schmerzstörung
chronifiziert habe . Es bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit einer Verbesserung des Zustandes sei nicht zu rechnen (S. 3) . 4.3
Die Ärzte des B.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physi kalische Medizin , stellten in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/100) die folgenden Diagnosen (S. 2): a beitsrelevante Diagnosen : - l umbo spondylogenes Schmerzsyndrom bei dseits mit/ bei : - Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression, - Spondylarthrosen und leichte r Spinalkanalstenose L3/S1, - Hemisakralisation links und beginnende r Osteochondrose L5/S1 - Status nach Arbeitsunfällen vom 1 8. November 2008 und 7. März 2009 - Status nach HWS-Distorsion vom 2 2. März 2007 und Auffahrunfall im Jahre 1999 - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/ bei : - Diskusprotrusion C5/6, ohne Nerven- oder Duralsackkompression
- r ezidivierende r depressive r Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) a ndere Diagnosen :
- c hronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - Kardiopathie mit Episoden von AV-Knoten- Reentrytachykardie
- a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Vitamin-D-Mangel
Die Ärzte stellten fest, dass ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem nicht habe erhoben werden können, da während des durchgeführten Arbeitsassessments das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers mit einer ausgeprägten Selbstlimi tie rung im Vordergrund gestanden habe. In Bezug auf Ressourcen erwähnten sie, dass der Beschwerdeführer einen guten Freund habe, um spazieren zu gehen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über eine erhaltene Tagesstruktur (S. 2). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht seien grundsätzlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten Tätigkeit sprächen. Allenfalls könne dem Beschwerdeführer auf Grund einer allgemeinen Dekonditionierung infolge einer
langjährige n Arbeitslosigkeit und auf Grund der degenerativen Veränderungen eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert werden. Diese wäre aber durch einen sukzessiven Wiedereinstieg bei der Arbeit und durch ein körperliches Aufbautraining im Prinzip überwindbar. Daraus ergebe sich aus rein somatisch-rheumatolog ischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähi gkeit in einer angepassten Arbeits tätigkeit im Umfang von 100 % .
Zusätzlich bestehe aber eine psychische Störung von Krankheitswert, d eren Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei . Insgesamt dürfte die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit indes ungefähr im Umfang von 50 - 80 %
zu liegen kommen (S. 4) . 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.
2) stellte sich der relevante medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie , stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Januar
2014 ( Urk. 9/154/21-26) die folgenden Diagnosen ( ohne übernomme ne Diagnosen; S. 1): - chronische Zervikobrachialgien beidseits linksbetont bei zerviko spondy lo genem Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Diskusprotrusion C5/6 oder Nerven- oder Duralkompression seit dem Jahre 2008 - Unkovertebralarthrose der mittleren Halswirbelsäule (HWS), konsekutive foraminale Einengung seit dem Jahre 2012 - Status nach Auffahrunfä ll en in den Jahren 1978 un d 1999 mit anamnestisch leichten HWS-Distorsion en - Status nach anamnestischer HWS-Distorsion nach Unfall vom 2 2. März 2008 - Verdacht auf klinisch apparentes Karpaltunnel-Syndrom rechts - chronische, belastungsabhängige Lumboischialgien beidseits, postero la te rale Aus strahlung bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskus protrusion L4/5 ohne neurale Ko mpression - Spondylose und leichte r Spinalkanalstenose L3/S1 - Hemisakralisation links und beginnende r Osteochondrose L5/S1 seit dem Jahre 2003 beziehungsweise 2009
Die Ärztin erwähnte, dass die chronischen Zervikobrachialgien , ohne senso motorisches Defizit , gegenwärtig im Vordergrund stünden, und stellte fest, dass wegen einer schlechten Untersuchungstoleranz eine neurophysiologische Abklä rung nicht habe durchgeführt werden können, und dass die Magnetresonanz tomographie (MRT) der HWS vom 2 4. Januar 2014 deswegen nur eingeschränkt beurteilbar sei. In therapeutischer Hinsicht sei Physiotherapie und auf Grund des Verdacht s auf ein Karpaltunnel-Syndrom eine Handgelenksschiene rechts ange zeigt (S. 5) . In psychischer Hinsicht sei eine regelmässige ambulante psycho therapeutische Begleitung sowie eine Intensivierung der Tagesstruktur angezeigt (S. 6). 5.3
Die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___
stellten in ihrem (unda tierten) Austrittsbericht betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. April bis 6. Mai 2014 ( Urk. 9/154/8-11) die folgend en Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit/bei: - anhaltender somatoformer Schmerzstörung - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (Differenzial diagnose: Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Anteil) - Diabetes mellitus - essentielle Hypertonie - metabolisches Syndrom
Anlässlich der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer sämtliche Therapie emp fehlungen infrage gestellt. Sodann habe sich der gemeinsame Diskurs mit dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen schwierig gestaltet, da sich der Be schwerdeführer in Bezug auf die Ausübung jeglicher Tätigkeit ausser Stande ge fü hlt habe. Aus diesem Grunde sei eine realistische Einschätzung nicht möglich gewesen , weshalb eine eher schlechte Prognose zu stellen sei (S. 3). 5. 4
In ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 9/154/19-20) führten die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Auf Grund eines ausgeprägten chronischen Schmerzsyndroms mit sowohl somati schen als auch psychischen Symptomen bestehe indes für Tätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 1). Ein gewisses Wiedereingliederungspotential bestehe auch für den 1. Arbeitsmarkt, wobei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich als vollinvalide beurteile, fraglich sei, ob er seine leistungs- und arbeitsbezogenen Ressourcen ausschöpfen könne (S. 2). 5.5
Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/156/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit/bei: - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (Differen t ial diagnose: Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Anteil) - Diabetes mellitus - essentielle Hypertonie, metabolisches Syndrom
Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen am ganzen Körper, Schlafstörungen, Angst und depressiven Zuständen (S. 1). Die se Krankheit habe sich chronifiziert und es sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Gegen wärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 5.6
Die Ärzte der Klinik F.___ , Radiologie, erwähnten im MR-Bericht vom 2 6. März 2015 ( Urk. 9/171/75), dass eine am 2 6. März 2015 durchgeführte MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers im Vergleich zur Vorunter suchung vom 1 0. März 2009 eine progrediente degenerative Spinalkanalstenose, ohne neuroforaminale Einengung , ergeben habe. 5.7
PD Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 ( Urk. 9/171/68-71) aus, dass beim Beschwerdeführer Schmerzen in den oberen Extre mitäten im Vor der grund stünden (S. 2). Hinsichtlich der chronischen Zevikalgien , Zervikobra chia lgien , Lumbalgien und Lumboischialgien sei eine Fortführung der Physio the rapie und des medizinisch technischen Trainings angezeigt . Bei der Kopfschmerz - symptomatik handle es sich vermutlich um ein Mischbild aus Zervikozephalgien , schmerzhafter Kopfbeweglichkeit, Spannungskopfschmerzen bei bekannter psy cho sozialer Belastungssituation und niedergedrückter Stimmungslage sowie Kopfschmerzen im Rahmen des Schlafapnoe Syndroms, ohne neurologische Defi zite (S. 3). 5.8
Am 1 1. September 2015 erstatteten die Ärzte des G.___
im Auftrag der B eschwerdegegnerin e in polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/171/2-41) , worin sie erwähnten , dass der Beschwerdeführer am 1 5. Juli und am 5. August 2015 allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumato logisch und neurologisch untersuch t worden sei (S. 1) . Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 36 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbe tont mit/bei : - radiomorphologisch intaktem ventralem und dorsalem Al ignement zwischen Th12 bis LWK4, ohne Hinweise für Nervenwurzel kompression - im Bewegungssegment LWK4/LWK5 progrediente r
Spinalkanal stenose mit Protrusion des Discus
intervertebralis , Spondylarthrose u nd Hypertrophie der Ligamenta
flava , ohne intrafor aminale
Nerven wurzel kompression
- Protrusion des D iscus
intervertebralis
i m Segment LWK5/SWK1 ,
ohne Spondyl arthrose und ohne Hinweis auf eine Nerven wurzel kom pression ( Differentialdiagnose: intermittierende Claud icatio
spinalis ) - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform
- muskuläre r Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - c hronisches zervikales, zervikoz ephales sowie bilaterales zerviko spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Höhenminderung der Zwischenwirbelscheibe auf Höhe C5/6 sowie Boden- und Deckplatten unregel mässigkeiten als Zeichen einer Osteo chondrose und mit l eichte n
posteriore n
spondylophytäre n Anbauten in diesem Segment
- m ediolateral rechts kleine r
Protrus ion beziehungsweise Hernierung
- im Segment C5/6 und im Segme nt C4/5 leichtem
Diskusbulging - u nauffällige r Darstellung der kleinen Wirbelgelenke und der para vertebralen Weichteile - reaktive n
Myogelosen im Rahmen einer muskulären Dysbalance - k linisch und radiologisch beginnende Coxarthrose beidseits rechtsbetont - m etabolisches Syndrom - Adipositas - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie - insulinpflichtiger Diabetes mellitus , Typ 2 , mit
diabetische r Polyneu ro pathie Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :
- Schmerzverarbei tungsstörung - Dysthymie - l eichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - i ntermittierendes thorakocostales Schmerzsyndrom links ( Differen t ial diagnose: im Rahmen einer costotransversalen Dysfunktion )
- Status nach erfolgreicher Modifikation der langsamen Bahn bei AV-Knoten Reentry t achykardie
im Jahre 2006
Aus allgemeininternistischer Sicht sei dem Beschwerdeführer auf Grund eines metabolischen Syndroms mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 und diabetischer Polyneuropathie die Ausü bung sturzgefähr dender Tätigkeiten sowie das Führen von Motorfahrzeugen und die Arbeit an gefährlichen Maschinen nicht mehr zuzumuten (S. 19).
In psychischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer unter einer Schmerzverar beitungsstörung. Die finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten zudem zu einer Dysthymie geführt. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt unter chronischen, leichten depressiven Verstimmunge n leide und reizbar sei, liege eine eigentliche depressive Störung nicht vor. Zudem sei e in Leidensdruck in Bezug auf die geklagten, jedoch sehr vage angegebenen Schmerzen kaum vorhanden und es würden kaum Therapien durchgeführt. Auffallend sei eine ausgeprägte Selbstlimitierung. Die durchgeführten Blutuntersuchungen hätten denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer die verordneten Psychopharmaka kaum einnehme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführer einerseits unter chro nischen Lumbalgien mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten rechtsbetont und andererseits unter chronischen zervikalen Beschwerden mit Ausstrahlung bis okzipital-frontal und in beide Hände. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in Bezug auf körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
e ine Arbeitsunfähigkeit von 75 % . Darin sei eine um 25 % reduzierte Leistungsfähigkeit für regelmässige Pausen bereits enthalten (S. 30).
Aus neurologischer Sicht werde der Beschwerdeführer durch eine diabetische Polyneuropathie im Bereich seiner unteren Extremitäten beeinträchtigt, weshalb ihm Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen, insbesondere Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern , nicht mehr zuzumuten seien
(S. 35).
Insgesamt bestehe in Bezug auf körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten , unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Fassaden isoleur ,
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Hingegen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich leichte r bis selten mittelschwerer, behinderungs ange passte r Tätigkeiten , ohne Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen erforderten , ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten und Leitern, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 %
auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %
zuzumuten (S.
38). 6. 6.1
B ei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November 2012 gingen die Ärzte des B.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin , in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 (Urk.
9/100) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten im Umfang von 20 %
beeinträchtig t gewesen sei, und dass allenfalls aus psychischen Gründen eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 4.3 ). Demgegenüber attestierten die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 (vorstehend E.
4.2 ) dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen. Gestützt darauf zog RAD-Arzt
Dr. A.___ in seiner Stellungnahme auf Grund der Akten vom 2 3. Mai 2012 (vorstehend E. 4.1 ) den Schluss, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung mindestens leichte r Arbeit en ganztags zuzumuten sei, und dass er aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit ni cht beeinträchtigt sei . 6.2
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2012 stand insgesamt nicht gänzlich in Widerspruch zur dama li gen medizinischen Aktenlage und erscheint daher als vertretbar. Demnach kam die gestützt darauf erfolgte Arbeitsfähig keits beurteilung durch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 6 . November 2012 noch innerhalb des ihr im Bereich der materiellen Anspruchs voraussetzungen zustehenden Ermessenspielraums zu liege n und ist nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). 7. 7.1
B ei Erlass der angefochtenen Verfügung wurde durch die Ärzte der Klinik F.___ , Radiologie, mit MR-Bericht vom 2 6. März 2015 (vorstehend E. 5.6 ) in somatischer Hinsicht neu eine progrediente degenerative Spinalkanalstenose, ohne neuroforaminale Einengung , festgestellt. Die Gutachter des G.___
ging en
in ihrem Gutachten vom 1 1. September 2015 (vorstehend E. 5.8 ) sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und stellten in Bezug auf behinderungs an ge passte, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten eine einge schränkte Leistungsfähigkeit auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs im Umfang von 25 % beziehungsweise eine Restar beitsfähigkeit von insgesamt 75 % fest. Dem gegen über gingen die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ (vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % in seiner Arbeitsfähig keit beeinträchtigt werde. 7.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des G.___ vom 1 1. September 2015 (vor stehend E.
5.8 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie über für die Beur - tei lu ng des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte fachmedi zinische Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in an gemessener Weise mit den geäusserten Be schwer den sowie den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten umfassenden medizinischen Untersuchungen auseinander und be gründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .
Die Beurteilung durch die Ärzte des G.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer Schmerz verar beitungs störung und unter einer Dysthymie leide, dass indes eine eigentliche depressive Störung nicht vorliege, da es dem Beschwerdeführer , welcher nur sehr vage Schmerzen angebe, kaum Therapien durchführe und die verordneten Psy chopharmaka kaum einnehme, an dem dafür vorausgesetzten ,
genügend ausge prägten Leidensdruck fehle.
D iese Beurteilung entspricht sodann der Rechtsprechung, wonach e ine Dysthy mie , wenn sie nicht zusammen mit anderen schwerwiegenden Befunden , bei - spielsweise
einer ernsthaften Persönlichkeits störung , auftritt , zwar eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann , für sich allein aber nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich kommt
(Urteil e des Bundes gerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar
2016 E . 3.2 und 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 3.3.3).
Schliesslich vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des G.___ ,
insbesondere auf Grund der festgestellten ausgeprägten Selbstlimitierung , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgi ngen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser und Fassadenisoleur sowie weitere körperlich schw ere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im zeitlichen Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums , bei einer verminderten Leistungsfähigkeit auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs im Umfang von 25 % , und daher insgesamt im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
zuzumuten sei . 7.3
7.3.1
Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch die Ärzte des Psy chiatriezentrums C.___ vom 2 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5 ) Denn dieser Beurteilung lässt sich weder eine nachvollziehbare Beurteilung der diag nostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, noch der darin postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen.
7.3.2
Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD - 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling / Mom bour / Schmidt,
10. Aufl., Bern 2015 ) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (de pressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein müssen . Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidge danken, erfolgte Selbstver letzung/Suizid handlungen, Schlafstörungen und ver min derter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mom bour /Schmidt , a.a.O., S. 173).
Der Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welche der geschilderten Symptome für eine mittelgradi g Episode einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer vorhanden sein sollten. Da die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ zudem weder Angaben zur Ausprägung der Symptome und zu dem für die Diagnose einer depressiven Störung vorausgesetzten Leidensdruck noch eine nachvollziehbare Begründung der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit enthält, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. 7.3.3
Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ung en gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medi zinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Inter preta tion entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September
2012 E.
8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend indes nicht gegeben und werden vom Beschwerde füh rer auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1). 7.4
Des Gleichen kann in psychischer Hinsicht nicht auf die Beurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___
abgestellt werden. Denn obwohl diese in ihrem Bericht betreffend die Hospitalisation vom 9. April bis 6. Mai 2014 ( vorstehend E. 5.3 ) erwähnten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Therapieempfehlungen infrage gestellt habe, und dass er sich in Bezug auf die Ausübung jeglicher Tätigkeit ausser Stande gefühlt habe, womit eine realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei, vertraten sie in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2014 ( vorstehend E.
5.4 ) die Ansicht, dass eine uneingeschränkt e Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bestehe, und postulierten in Bezug auf Tätigkeiten im 1. Arbeits markt eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Eine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus indes nicht entnehmen . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Klink
E.___ daher nicht abgestellt werden. 8.
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 1 1. September 2015 (vorstehend E. 5.8 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch ein somatisches Leiden im Sinne chronischer Lumbalgien mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, chronis cher zervikaler Beschwerden mit Ausstrahlung bis okzipital-frontal und bis in beide Hände und einer diabetischen Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t ist, und dass ihm späte stens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte des G.___ vom 1 5. Juli 2015 (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang, jedoch - auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs
- lediglich im Rahmen einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75
% zuzumuten ist.
9. 9.1
Demzufolge steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November
2012 (Urk. 9/124 ) ver ändert hat. Im Folgen den
sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
9.2
Der Beschwerdeführe r bringt vor, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung bereits 60 Jahre alt gewesen sei . Hinzu komme, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche. Diese Umstände liessen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als unrea listisch erscheinen ( Urk. 1 S. 4). 9.3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr.
62 S.
203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungs last nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen An spruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 9. 4
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsscha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.
3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfü gung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwor tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3).
Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforder lich (Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.1 und I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3).
9. 5
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit, eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausge glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 64. Altersjahr stehen den versicherten Person, welche als gelernte Schneiderin vorwiegend als Küchen hilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie angesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperlichen Hilfsarbeiten (Reinigungs ar beiten oder Beschäftigungen in der industriellen Montage), nicht mehr zumut bar waren, da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in tempe rierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3).
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte, dessen Teil ar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erfor derliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limi tierte Arbeitsfähigkeit von 50 % eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundes gerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E.
4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeits fähig keit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4). 9 . 6
Der am 1 2. Mai 1956 (Urk. 9/3 ) geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2 ) das 6 0 . Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er weder in seinem Heim a tland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hat , und dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1978 stets als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, zuletzt als Gipser und Fassadenisoleur ,
tätig war
(Urk. 9/109/1-5 S. 1) . 9 . 7
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 9. 5 ), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortge schritt enen Alters gänzlich unmöglich war. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des G.___ (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkei ten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschi nen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern , im Umfang eines Arbeits pensums von 75 % zuzumuten ist, steht trotz seiner gesundheitlichen Einschrän kungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbauto matischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwach ungs - , Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsar beiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit fein motorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sodann nicht auszuschliessen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Da dem Beschwerdeführer auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt folglich genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgän gige Anpassungszeit nicht erforderlich (vorstehend E. 9 . 4 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen. 10. 10.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 10 .2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 10 .3
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 10.4
Nach der Rechtsprechung kommt der LSE
2012 für alle Fälle erstmaliger Inva liditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräf tiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweis eig nung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE
2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E.
2.5.7). Das Anforderungs niveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE
2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014). 10. 5
Da vorliegend ein möglicher Rentenbeginn im Jahre 2015 liegt (vgl. vorstehend E.
8 ), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres mass ge bend. Da der Beschwerdeführer letztmals vom 1 6. Mai 2005 bis 3 1. März 2006 erwerbstätig war ( Urk. 9/13/1-3 Ziff.
1) und seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen .
Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, bei der Bestimmun g des Va lideneinkom mens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenzniveau s 1 der LSE
2012 im Bau gewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43 ) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430 . resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2015 von 41.4 Stunden ( www.bfs.admin.ch ) , in Berück sichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 %, im Jahre 2014 von 0.7 % und im Jahre 2015 von 0.3 % ( www.bfs.admin.ch; T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne, 1976-2016 ), bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2015 ein Valideneinkommen von rund
Fr. 68‘661.-- (Fr. 5‘430 .-- x 12 Monate x 1.008 x 1.007 x 1.003 ÷ 40 Stun den x 4 1.4
Stunden ) . 11. 11.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 11.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün glich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4. 1.2). 11.3
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 11.4
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April
2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Experte mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung ge tragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 11.5
11.5.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 5.8 ) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschinen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, im vollzeitlichen Umfang bei einer Leistungsminderung auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs von 25 %
und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Demzufolge steht fest, dass die Ärzte des G.___
dem vermehrten Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % bereits Rechnung getragen haben. Da mit dem um 25 % verminderten Ren dement dem erhöhten Pausenbedarf bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender leidensbedingter Abzug vom Tab ellenlohn nicht gerechtfertigt , zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten) in genügender Anzahl vorhanden sind. 11.5.2
Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits über 60 Jahre alt. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt, muss das , bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit , fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt je doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_334/2013
vom 2 4. Juli 2013 E. 3) . Diese zeichnen sich hier unter anderem dadurch aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet hat und daher nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug verfügt , was ihm als ein zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 60-Jährigen die Integration in den Arbeit smarkt doch erheblich erschweren dürfte. Mangels weiterer einkommens beeinflus sender Merkmale erscheint insgesamt daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 11.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 75 % , einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % , im Jahre 2014 von 0. 7 % und im Jahre 2015 von 0.3 %
( vgl. vorstehend E. 10.5 )
und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 44‘791.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.75 x 1.00 8 x 1.007 x 1.003 x 0.9 ) . 12 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 68‘661 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 44‘791 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ‘ 870 .--. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Verände rung erweist sich die angefochtene Verfügung
vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 2) daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 13 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 14.
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin , Rapperswil, welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, ermessenweise mit Fr. 2‘100.-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung sowie der Prozesskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin , Rapperswil SG, wird mit Fr. 2'100 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Schmidlin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz