Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1965 in Mazedonien, ausgebildete Grafikerin, ver heiratet in dritter Ehe seit 19. Mai 2001, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Oktober 1986 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 11. Dezember 2000 bis zum 5. Februar 2002 (effektiv letzter Arbeitstag) als Pro duktionsmitarbeiterin bei der Z.___ AG (Urk. 11/3; Urk. 11/5-6).
Am 15. Juni 2004 meldete sie sich unter anderem wegen Kopf-, Rücken-, Nacken- und Armleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Januar 2005 ab 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente zu (Urk. 11/25).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom Oktober 2007 (Urk. 11/26) bestätigte sie mit Mitteilung vom 3. März 2008 (Urk. 11/31) die laufende Rente revisionsweise.
Im Rahmen eines weiteren im Juni 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/43) hob die IV-Stelle nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (unter anderem Bericht der A.___ Klinik, Wirbelsäule Neurochirurgie, vom 23. November 2011, Urk. 11/43/7-8; vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztl ichen Dienstes [RAD] vom 2. August 2012, Urk. 11/45/3) die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) auf (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. November 2012, Urk. 11/57).
In der Folge wurde die halbe Invalidenrente nach lit. a Abs. 3 der Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision zunächst bis Ende Dezember 2012 (Verfügung vom 16. November 2012 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente, Urk. 11/58; Mitteilung vom 14. Dezember 2012 betreffend Abbruch der Wiedereingliede rungsmassnahmen, Urk. 11/65) sowie ab 1. Februar bis zum 31. März 2014 weiter ausgerichtet (Verfügung vom 6. Februar 2014 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente, Urk. 11/84; Verfügung vom 14. Mai 2014 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen, Urk. 11/105).
Auf ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 18. März 2014 (Urk. 11/92) trat die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 11/117). 1.2
Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom
29. März 2016 (Urk. 11 /120) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/124/1-2, Urk. 11/125) mi t Verfügung vom 8. Juli 2016 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 18. August 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und über die Rente zu entscheiden. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2016 (Urk. 3/1), Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. Juli 2015 (Urk. 3/2), des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 3/3) sowie des Medizinischen Zentrum E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 3/4) bei. In der Vernehmlassung vom
23. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12). Am 30. Juni und am 1. September 2017 reichte die Versicherte weitere Eingaben ein (Urk. 13-14, Urk. 18). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 16, Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 anspruchsrelevant verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Das beschriebene klinische Bild sei im Wesentlichen unverändert. 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den vorgelegten Berichten von Dr. B.___ vom 4. März 2016, von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 und des Medi zinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 und des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 habe sie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügend dokumentiert. Ihr Leiden habe in seiner Intensi tät zugenommen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom
29. März 2016 (Urk. 11 /120) nicht eingetreten ist. Massgebender Vergleichszeit punkt ist diesbezüglich der Zeitpunkt der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3), mithin die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 11/57), mit welcher die halbe Invalidenrente gestützt auf eine materiell rechtliche Leistungsprüfung im Rahmen von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmun gen der 6. IV-Revision aufgehoben worden ist. Den Verfügungen vom 16. November 2012 (Urk. 11/58) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 11/84), mit denen die halbe Invalidenrente gestützt auf lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen während der gewährten Eingliederungsmassnahmen weiterhin zugesprochen wurde, kommt für die Festlegung des Vergleichszeitraums keine massgebende Bedeutung zu. 3. 3.1 3.1.1
In somatischer Hinsicht lag der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Novem ber 2012 (Urk. 11/57) im Wesentlichen ein langjähriges chronisches lumbospon dylogenes sowie cervico-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom ohne relevante neurologische Kompression respektive ohne Ausfallsymptomatik zugrunde (Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1., 15. und 30. Oktober 2002 [Urk. 11/7/28-35], Bericht der A.___ Kli nik, Wirbelsäule Neorochirurgie, vom 23. November 2011 [Urk. 11/43/7-8]). 3.1.2
Zur Glaubhaftmachtung einer Verschlechterung in somatischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) sowie des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 1/124/7-14).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) fest, es hätten sich auch diesmal keine neurologischen Ausfälle gefunden, so dass eine Verletzung des Nervensystems nicht anzunehmen sei. Diese Feststellung blieb unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich allein aus dem Hinweis in diesem Bericht, das cervico-cephale Beschwerdebild habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2014 «eher etwas» verschlechtert, keine glaubhafte Verschlechterung ableiten. Denn dieser ohnehin sehr vage und unbestimmt formulierte Hinweis stützt sich nicht auf nachvollziehbare objektivierte Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben der Versicherten. Festzuhalten ist vielmehr, dass nach wie vor neurologische Ausfälle respektive Verletzungen fehlen. Dazu kommen die Feststellungen im Bericht des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 11/124/13), dass die Beschwerdeführerin sowohl aus internistischer als auch aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, was von der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert bestritten wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin somit in rheumatolo gischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und zudem keine neu rologischen Verletzungen vorliegen, ist im Vergleich zur dargelegten medizi nischen Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2012 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, zumal die Ver sicherte diesbezüglich auch in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes vorbringt. 3.2 3.2.1
Das psychische, gemäss der medizinischen Aktenlage auch im Zeitpunkt der Ver fügung vom 15. November 2012 vorgelegene Beschwerdebild wurde – vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Kindheit mit einem gewalttätigen Vater, von Ehekonflikten vor allem mit dem Ehemann in der zweiten Ehe (welche vom 22. Februar 1990 bis zum 14. Januar 1998 gedauert hat, Urk. 11/119), welcher sie geschlagen und vergewaltigt habe, sowie unter Berücksichtigung des soma tischen Leidens – im Wesentlichen mit folgenden Diagnosen umschrieben: Borderline-Persönlichkeit mit angstneurotischen und depressiven Zügen (ICD-10: F60.31) respektive eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4) bei länger andauerndem konversiven neurotischen Geschehen sowie eine chroni sche Beziehungsstörung in Familie und Partnerschaft (Bericht von Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2004, Urk. 11/14; Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai 2003, Urk. 11/7/7-10). 3.2.2
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 11/118/12-13).
Diese verwies darin auf ihren vorangegangenen Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/108), welcher entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Im Bericht vom 13. Juli 2015 hielt Dr. C.___ fest, seit dem Bericht vom 2. Juni 2014 sei das beschriebene klinische Bild im Wesentlichen unverändert. Im Bericht vom 2. Juni 2014 wiederum hatte sie festgehalten (Urk. 11/108/7), seit dem Jahr 2002 liege ein schweres psychisches Leiden vor mit einer ausgeprägten und umfassenden Symptomatik. Die von Dr. C.___ festgestellte Symptomatik bestand demnach bereits seit Jahren. Dem entspricht auch, dass Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juni 2015 festhielt, die Symptomatik ihrer im Bericht vom 2. Juni 2014 gestellten Diagnose eines komplexen posttraumatischen Syndroms sei weitgehend identisch mit der früher vorbehaltlos gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus; im Grunde genommen sei es nicht von Belang, für welche die ser beiden Diagnosen man sich entscheide. Damit nahm Dr. C.___ auf der Grund lage einer schon lange vorliegenden, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Symptomatik lediglich eine unterschiedliche Beurteilung vor. Aus diesen beiden Berichten ergibt sich somit keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes. Entgegen der Auffassung der Versicherten ändert daran allein der Hin weis im Bericht vom 13. Juli 2015 nichts, dass wohl ein Fortschreiten von Aus prägung und Intensität der Symptomatik und der weiteren Chronifizierung fest zustellen sei. Dann das graduelle Ausmass der Chronifizierung ergibt sich im Gesamtzusammenhang nicht allein aus diesem isolierten Hinweis, sondern erst aus der an gleicher Stelle erfolgten Feststellung von Dr. C.___, dass das beschrie bene klinische Bild im Wesentlichen unverändert sei. 3.2.3
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte im Weiteren auf die Berichte des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8- 1 3) und
15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7).
Der Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7) beruht auf einer auch den somatischen Gesundheitszustand umfassenden Gesamtbeurteilung, ohne dass diesbezüglich eine fachmedizinische Untersuchung erfolgt wäre. Insbesondere vermag die im Bericht gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) – mithin eine Diagnose, bei welcher man nach den Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F62.0 S. 286 f.)
von Erfahrungen wie solchen in einem Konzentrationslager, bei Folter oder bei andauernden lebensbedrohlichen Situationen auszugehen hat, mit einer Dauer der Persönlichkeitsänderung von mindestens zwei Jahren – nicht zu überzeugen. Die Berichterstatter begnügten sich mit zwei, drei summarisch gehaltenen Hinweisen auf sehr schwierige frühere Familien- und Eheverhältnissen mit der Folgerung, dass man «aktuell» von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen könne. Mit diesem Vorgehen, eine solche Diagnose lediglich mit wenigen summarischen Hinweisen zu begründen und punktuell aus einem «aktuellen» Eindruck abzulei ten, kann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für die diagnostizierte redizidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), umso mehr als die depressive Symptomatik ebenfalls schon lange vorlag und sich nach einer sehr kurzen Behandlungsdauer leicht gebessert hat (Urk. 11/118/4).
Die gleiche Beurteilung gilt für den Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8-13), in welchem ebenfalls eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde. Zudem fehlen in diesem Bericht wesentliche Elemente, wie etwa eine rechtspre chungsgemäss erforderliche lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klas sifikationssyst ems abgestützte psychische Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) oder eine nachvollziehbare Befunderhebung, sind doch unter dem Titel Symp tome (Urk. 11/118/9) weitgehend bloss die subjektiven Angaben der Versicherten aufgeführt. Inhaltlich erschöpft sich der an einen Rechtsvertreter gerichtete Bericht zudem weitgehend in einer nachträglichen Bestreitung der mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. November 2012 erfolgten Aufhe bung der Rente. Dieses Vorgehen und die bereits im Titel in Fettdruck vorwegge nommene Beurteilung «Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes seit 2012» zeigen, dass die Funktion einer objektivierenden Berichterstattung mit der jenigen einer Rechtsvertretung vermengt wurde. Auch aus diesem Bericht ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Versicherten. 3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den vorge legten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest ge setzt. Vorlie gend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozia lversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs.
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 18. August 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und über die Rente zu entscheiden. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2016 (Urk. 3/1), Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. Juli 2015 (Urk. 3/2), des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 3/3) sowie des Medizinischen Zentrum E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 3/4) bei. In der Vernehmlassung vom
23. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12). Am 30. Juni und am 1. September 2017 reichte die Versicherte weitere Eingaben ein (Urk. 13-14, Urk. 18). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 16, Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 anspruchsrelevant verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Das beschriebene klinische Bild sei im Wesentlichen unverändert.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den vorgelegten Berichten von Dr. B.___ vom 4. März 2016, von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 und des Medi zinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 und des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 habe sie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügend dokumentiert. Ihr Leiden habe in seiner Intensi tät zugenommen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom
29. März 2016 (Urk. 11 /120) nicht eingetreten ist. Massgebender Vergleichszeit punkt ist diesbezüglich der Zeitpunkt der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3), mithin die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 11/57), mit welcher die halbe Invalidenrente gestützt auf eine materiell rechtliche Leistungsprüfung im Rahmen von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmun gen der 6. IV-Revision aufgehoben worden ist. Den Verfügungen vom 16. November 2012 (Urk. 11/58) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 11/84), mit denen die halbe Invalidenrente gestützt auf lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen während der gewährten Eingliederungsmassnahmen weiterhin zugesprochen wurde, kommt für die Festlegung des Vergleichszeitraums keine massgebende Bedeutung zu.
E. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen).
E. 3.1.1 In somatischer Hinsicht lag der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Novem ber 2012 (Urk. 11/57) im Wesentlichen ein langjähriges chronisches lumbospon dylogenes sowie cervico-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom ohne relevante neurologische Kompression respektive ohne Ausfallsymptomatik zugrunde (Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1., 15. und 30. Oktober 2002 [Urk. 11/7/28-35], Bericht der A.___ Kli nik, Wirbelsäule Neorochirurgie, vom 23. November 2011 [Urk. 11/43/7-8]).
E. 3.1.2 Zur Glaubhaftmachtung einer Verschlechterung in somatischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) sowie des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 1/124/7-14).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) fest, es hätten sich auch diesmal keine neurologischen Ausfälle gefunden, so dass eine Verletzung des Nervensystems nicht anzunehmen sei. Diese Feststellung blieb unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich allein aus dem Hinweis in diesem Bericht, das cervico-cephale Beschwerdebild habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2014 «eher etwas» verschlechtert, keine glaubhafte Verschlechterung ableiten. Denn dieser ohnehin sehr vage und unbestimmt formulierte Hinweis stützt sich nicht auf nachvollziehbare objektivierte Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben der Versicherten. Festzuhalten ist vielmehr, dass nach wie vor neurologische Ausfälle respektive Verletzungen fehlen. Dazu kommen die Feststellungen im Bericht des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 11/124/13), dass die Beschwerdeführerin sowohl aus internistischer als auch aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, was von der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert bestritten wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin somit in rheumatolo gischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und zudem keine neu rologischen Verletzungen vorliegen, ist im Vergleich zur dargelegten medizi nischen Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2012 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, zumal die Ver sicherte diesbezüglich auch in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes vorbringt.
E. 3.2.1 Das psychische, gemäss der medizinischen Aktenlage auch im Zeitpunkt der Ver fügung vom 15. November 2012 vorgelegene Beschwerdebild wurde – vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Kindheit mit einem gewalttätigen Vater, von Ehekonflikten vor allem mit dem Ehemann in der zweiten Ehe (welche vom 22. Februar 1990 bis zum 14. Januar 1998 gedauert hat, Urk. 11/119), welcher sie geschlagen und vergewaltigt habe, sowie unter Berücksichtigung des soma tischen Leidens – im Wesentlichen mit folgenden Diagnosen umschrieben: Borderline-Persönlichkeit mit angstneurotischen und depressiven Zügen (ICD-10: F60.31) respektive eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4) bei länger andauerndem konversiven neurotischen Geschehen sowie eine chroni sche Beziehungsstörung in Familie und Partnerschaft (Bericht von Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2004, Urk. 11/14; Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai 2003, Urk. 11/7/7-10).
E. 3.2.2 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 11/118/12-13).
Diese verwies darin auf ihren vorangegangenen Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/108), welcher entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Im Bericht vom 13. Juli 2015 hielt Dr. C.___ fest, seit dem Bericht vom 2. Juni 2014 sei das beschriebene klinische Bild im Wesentlichen unverändert. Im Bericht vom 2. Juni 2014 wiederum hatte sie festgehalten (Urk. 11/108/7), seit dem Jahr 2002 liege ein schweres psychisches Leiden vor mit einer ausgeprägten und umfassenden Symptomatik. Die von Dr. C.___ festgestellte Symptomatik bestand demnach bereits seit Jahren. Dem entspricht auch, dass Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juni 2015 festhielt, die Symptomatik ihrer im Bericht vom 2. Juni 2014 gestellten Diagnose eines komplexen posttraumatischen Syndroms sei weitgehend identisch mit der früher vorbehaltlos gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus; im Grunde genommen sei es nicht von Belang, für welche die ser beiden Diagnosen man sich entscheide. Damit nahm Dr. C.___ auf der Grund lage einer schon lange vorliegenden, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Symptomatik lediglich eine unterschiedliche Beurteilung vor. Aus diesen beiden Berichten ergibt sich somit keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes. Entgegen der Auffassung der Versicherten ändert daran allein der Hin weis im Bericht vom 13. Juli 2015 nichts, dass wohl ein Fortschreiten von Aus prägung und Intensität der Symptomatik und der weiteren Chronifizierung fest zustellen sei. Dann das graduelle Ausmass der Chronifizierung ergibt sich im Gesamtzusammenhang nicht allein aus diesem isolierten Hinweis, sondern erst aus der an gleicher Stelle erfolgten Feststellung von Dr. C.___, dass das beschrie bene klinische Bild im Wesentlichen unverändert sei.
E. 3.2.3 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte im Weiteren auf die Berichte des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8- 1 3) und
15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7).
Der Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7) beruht auf einer auch den somatischen Gesundheitszustand umfassenden Gesamtbeurteilung, ohne dass diesbezüglich eine fachmedizinische Untersuchung erfolgt wäre. Insbesondere vermag die im Bericht gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) – mithin eine Diagnose, bei welcher man nach den Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F62.0 S. 286 f.)
von Erfahrungen wie solchen in einem Konzentrationslager, bei Folter oder bei andauernden lebensbedrohlichen Situationen auszugehen hat, mit einer Dauer der Persönlichkeitsänderung von mindestens zwei Jahren – nicht zu überzeugen. Die Berichterstatter begnügten sich mit zwei, drei summarisch gehaltenen Hinweisen auf sehr schwierige frühere Familien- und Eheverhältnissen mit der Folgerung, dass man «aktuell» von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen könne. Mit diesem Vorgehen, eine solche Diagnose lediglich mit wenigen summarischen Hinweisen zu begründen und punktuell aus einem «aktuellen» Eindruck abzulei ten, kann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für die diagnostizierte redizidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), umso mehr als die depressive Symptomatik ebenfalls schon lange vorlag und sich nach einer sehr kurzen Behandlungsdauer leicht gebessert hat (Urk. 11/118/4).
Die gleiche Beurteilung gilt für den Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8-13), in welchem ebenfalls eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde. Zudem fehlen in diesem Bericht wesentliche Elemente, wie etwa eine rechtspre chungsgemäss erforderliche lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klas sifikationssyst ems abgestützte psychische Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) oder eine nachvollziehbare Befunderhebung, sind doch unter dem Titel Symp tome (Urk. 11/118/9) weitgehend bloss die subjektiven Angaben der Versicherten aufgeführt. Inhaltlich erschöpft sich der an einen Rechtsvertreter gerichtete Bericht zudem weitgehend in einer nachträglichen Bestreitung der mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. November 2012 erfolgten Aufhe bung der Rente. Dieses Vorgehen und die bereits im Titel in Fettdruck vorwegge nommene Beurteilung «Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes seit 2012» zeigen, dass die Funktion einer objektivierenden Berichterstattung mit der jenigen einer Rechtsvertretung vermengt wurde. Auch aus diesem Bericht ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Versicherten.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den vorge legten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00879
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1965 in Mazedonien, ausgebildete Grafikerin, ver heiratet in dritter Ehe seit 19. Mai 2001, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Oktober 1986 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 11. Dezember 2000 bis zum 5. Februar 2002 (effektiv letzter Arbeitstag) als Pro duktionsmitarbeiterin bei der Z.___ AG (Urk. 11/3; Urk. 11/5-6).
Am 15. Juni 2004 meldete sie sich unter anderem wegen Kopf-, Rücken-, Nacken- und Armleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Januar 2005 ab 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente zu (Urk. 11/25).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom Oktober 2007 (Urk. 11/26) bestätigte sie mit Mitteilung vom 3. März 2008 (Urk. 11/31) die laufende Rente revisionsweise.
Im Rahmen eines weiteren im Juni 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/43) hob die IV-Stelle nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (unter anderem Bericht der A.___ Klinik, Wirbelsäule Neurochirurgie, vom 23. November 2011, Urk. 11/43/7-8; vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztl ichen Dienstes [RAD] vom 2. August 2012, Urk. 11/45/3) die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) auf (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. November 2012, Urk. 11/57).
In der Folge wurde die halbe Invalidenrente nach lit. a Abs. 3 der Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision zunächst bis Ende Dezember 2012 (Verfügung vom 16. November 2012 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente, Urk. 11/58; Mitteilung vom 14. Dezember 2012 betreffend Abbruch der Wiedereingliede rungsmassnahmen, Urk. 11/65) sowie ab 1. Februar bis zum 31. März 2014 weiter ausgerichtet (Verfügung vom 6. Februar 2014 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente, Urk. 11/84; Verfügung vom 14. Mai 2014 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen, Urk. 11/105).
Auf ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 18. März 2014 (Urk. 11/92) trat die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 11/117). 1.2
Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom
29. März 2016 (Urk. 11 /120) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/124/1-2, Urk. 11/125) mi t Verfügung vom 8. Juli 2016 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 18. August 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und über die Rente zu entscheiden. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2016 (Urk. 3/1), Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. Juli 2015 (Urk. 3/2), des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 3/3) sowie des Medizinischen Zentrum E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 3/4) bei. In der Vernehmlassung vom
23. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12). Am 30. Juni und am 1. September 2017 reichte die Versicherte weitere Eingaben ein (Urk. 13-14, Urk. 18). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 16, Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 anspruchsrelevant verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Das beschriebene klinische Bild sei im Wesentlichen unverändert. 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den vorgelegten Berichten von Dr. B.___ vom 4. März 2016, von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 und des Medi zinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 und des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 habe sie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügend dokumentiert. Ihr Leiden habe in seiner Intensi tät zugenommen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom
29. März 2016 (Urk. 11 /120) nicht eingetreten ist. Massgebender Vergleichszeit punkt ist diesbezüglich der Zeitpunkt der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3), mithin die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 11/57), mit welcher die halbe Invalidenrente gestützt auf eine materiell rechtliche Leistungsprüfung im Rahmen von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmun gen der 6. IV-Revision aufgehoben worden ist. Den Verfügungen vom 16. November 2012 (Urk. 11/58) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 11/84), mit denen die halbe Invalidenrente gestützt auf lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen während der gewährten Eingliederungsmassnahmen weiterhin zugesprochen wurde, kommt für die Festlegung des Vergleichszeitraums keine massgebende Bedeutung zu. 3. 3.1 3.1.1
In somatischer Hinsicht lag der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Novem ber 2012 (Urk. 11/57) im Wesentlichen ein langjähriges chronisches lumbospon dylogenes sowie cervico-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom ohne relevante neurologische Kompression respektive ohne Ausfallsymptomatik zugrunde (Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1., 15. und 30. Oktober 2002 [Urk. 11/7/28-35], Bericht der A.___ Kli nik, Wirbelsäule Neorochirurgie, vom 23. November 2011 [Urk. 11/43/7-8]). 3.1.2
Zur Glaubhaftmachtung einer Verschlechterung in somatischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) sowie des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 1/124/7-14).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) fest, es hätten sich auch diesmal keine neurologischen Ausfälle gefunden, so dass eine Verletzung des Nervensystems nicht anzunehmen sei. Diese Feststellung blieb unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich allein aus dem Hinweis in diesem Bericht, das cervico-cephale Beschwerdebild habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2014 «eher etwas» verschlechtert, keine glaubhafte Verschlechterung ableiten. Denn dieser ohnehin sehr vage und unbestimmt formulierte Hinweis stützt sich nicht auf nachvollziehbare objektivierte Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben der Versicherten. Festzuhalten ist vielmehr, dass nach wie vor neurologische Ausfälle respektive Verletzungen fehlen. Dazu kommen die Feststellungen im Bericht des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 11/124/13), dass die Beschwerdeführerin sowohl aus internistischer als auch aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, was von der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert bestritten wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin somit in rheumatolo gischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und zudem keine neu rologischen Verletzungen vorliegen, ist im Vergleich zur dargelegten medizi nischen Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2012 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, zumal die Ver sicherte diesbezüglich auch in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes vorbringt. 3.2 3.2.1
Das psychische, gemäss der medizinischen Aktenlage auch im Zeitpunkt der Ver fügung vom 15. November 2012 vorgelegene Beschwerdebild wurde – vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Kindheit mit einem gewalttätigen Vater, von Ehekonflikten vor allem mit dem Ehemann in der zweiten Ehe (welche vom 22. Februar 1990 bis zum 14. Januar 1998 gedauert hat, Urk. 11/119), welcher sie geschlagen und vergewaltigt habe, sowie unter Berücksichtigung des soma tischen Leidens – im Wesentlichen mit folgenden Diagnosen umschrieben: Borderline-Persönlichkeit mit angstneurotischen und depressiven Zügen (ICD-10: F60.31) respektive eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4) bei länger andauerndem konversiven neurotischen Geschehen sowie eine chroni sche Beziehungsstörung in Familie und Partnerschaft (Bericht von Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2004, Urk. 11/14; Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai 2003, Urk. 11/7/7-10). 3.2.2
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 11/118/12-13).
Diese verwies darin auf ihren vorangegangenen Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/108), welcher entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Im Bericht vom 13. Juli 2015 hielt Dr. C.___ fest, seit dem Bericht vom 2. Juni 2014 sei das beschriebene klinische Bild im Wesentlichen unverändert. Im Bericht vom 2. Juni 2014 wiederum hatte sie festgehalten (Urk. 11/108/7), seit dem Jahr 2002 liege ein schweres psychisches Leiden vor mit einer ausgeprägten und umfassenden Symptomatik. Die von Dr. C.___ festgestellte Symptomatik bestand demnach bereits seit Jahren. Dem entspricht auch, dass Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juni 2015 festhielt, die Symptomatik ihrer im Bericht vom 2. Juni 2014 gestellten Diagnose eines komplexen posttraumatischen Syndroms sei weitgehend identisch mit der früher vorbehaltlos gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus; im Grunde genommen sei es nicht von Belang, für welche die ser beiden Diagnosen man sich entscheide. Damit nahm Dr. C.___ auf der Grund lage einer schon lange vorliegenden, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Symptomatik lediglich eine unterschiedliche Beurteilung vor. Aus diesen beiden Berichten ergibt sich somit keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes. Entgegen der Auffassung der Versicherten ändert daran allein der Hin weis im Bericht vom 13. Juli 2015 nichts, dass wohl ein Fortschreiten von Aus prägung und Intensität der Symptomatik und der weiteren Chronifizierung fest zustellen sei. Dann das graduelle Ausmass der Chronifizierung ergibt sich im Gesamtzusammenhang nicht allein aus diesem isolierten Hinweis, sondern erst aus der an gleicher Stelle erfolgten Feststellung von Dr. C.___, dass das beschrie bene klinische Bild im Wesentlichen unverändert sei. 3.2.3
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte im Weiteren auf die Berichte des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8- 1 3) und
15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7).
Der Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7) beruht auf einer auch den somatischen Gesundheitszustand umfassenden Gesamtbeurteilung, ohne dass diesbezüglich eine fachmedizinische Untersuchung erfolgt wäre. Insbesondere vermag die im Bericht gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) – mithin eine Diagnose, bei welcher man nach den Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F62.0 S. 286 f.)
von Erfahrungen wie solchen in einem Konzentrationslager, bei Folter oder bei andauernden lebensbedrohlichen Situationen auszugehen hat, mit einer Dauer der Persönlichkeitsänderung von mindestens zwei Jahren – nicht zu überzeugen. Die Berichterstatter begnügten sich mit zwei, drei summarisch gehaltenen Hinweisen auf sehr schwierige frühere Familien- und Eheverhältnissen mit der Folgerung, dass man «aktuell» von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen könne. Mit diesem Vorgehen, eine solche Diagnose lediglich mit wenigen summarischen Hinweisen zu begründen und punktuell aus einem «aktuellen» Eindruck abzulei ten, kann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für die diagnostizierte redizidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), umso mehr als die depressive Symptomatik ebenfalls schon lange vorlag und sich nach einer sehr kurzen Behandlungsdauer leicht gebessert hat (Urk. 11/118/4).
Die gleiche Beurteilung gilt für den Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8-13), in welchem ebenfalls eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde. Zudem fehlen in diesem Bericht wesentliche Elemente, wie etwa eine rechtspre chungsgemäss erforderliche lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klas sifikationssyst ems abgestützte psychische Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) oder eine nachvollziehbare Befunderhebung, sind doch unter dem Titel Symp tome (Urk. 11/118/9) weitgehend bloss die subjektiven Angaben der Versicherten aufgeführt. Inhaltlich erschöpft sich der an einen Rechtsvertreter gerichtete Bericht zudem weitgehend in einer nachträglichen Bestreitung der mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. November 2012 erfolgten Aufhe bung der Rente. Dieses Vorgehen und die bereits im Titel in Fettdruck vorwegge nommene Beurteilung «Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes seit 2012» zeigen, dass die Funktion einer objektivierenden Berichterstattung mit der jenigen einer Rechtsvertretung vermengt wurde. Auch aus diesem Bericht ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Versicherten. 3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den vorge legten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest ge setzt. Vorlie gend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozia lversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel