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IV.2016.00803

Halbe Rente bestätigt. Prozentvergleich, da Gesundheitsschaden nicht Ursache für die Sozialhilfeabhängigkeit und die im geschützten Arbeitsmarkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sondern später eingetreten ist. Geringes Obsiegen in Bezug auf Rentenbeginn, keine Prozessentschädigung, unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Zürich SozVersG · 2018-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956

verfügt über einen eidgenössischen Fähig keitsausweis als Offsetkopist-Ausdrucker (Urk. 7/7/1) und über eine Ausbildung zum Sachbearbeiter (Urk. 7/7/2). Unter Angabe von seit zehn Jahren bestehen den und seit zwei Jahren akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer autoimmunen Pankreatitis, generellen Gefässerkrankung en und einer Psoriasis meldete er sich am 3 0. Januar 2014 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht und zog hierzu nebst den IK Auszügen Aus künfte des Arbeitgebers (Urk. 7/16) sowie die B erichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/14, Urk. 7/1 5 und Urk. 7/22-26) .

Weiter gab sie bei der Är ztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (Y.___) in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 9. Mai 2015 (Urk. 7 /

35) erstattet wurde. Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39 und Urk. 7/62) mit Ver fü gungen vom 8. Juni 2016 (Urk.

2) ab 1. August 2014 eine halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Juli 2016 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte (S. 2), die Verfügung vom 8. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei ab Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pr o zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Di e IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 12 . September 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 26. September 2016 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin am 3 1. Oktober 2016 (Urk.

11) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Davon

wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 12) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit 1 1. August 2013 in seiner Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt . Davor hätten zwar bereits Arbeitsun fähigkeiten bestanden, diese seien aber - nachdem das ursprüngliche Arbeits p ensum immer wieder während mehr als 30 Tagen habe durch geführt werden können -

unterbrochen worden. Der Beginn der Wartezeit sei daher auf den 11. August 2013 festzusetzen. Aus den medizinischen Abklärungen (Y.___ Gut achten) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im bisherigen ange passten Beruf als Grafiker zu 50 % arbeitsfähig sei. Das Belastungsprofil leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehstrecken von mehr als einem Kilometer könne als Grafiker erfüllt werden und die Verwertung sei im freien Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50 % möglich und realisierbar.

Er sei auch in der Lage,

während dreier ganzer Tage in der Woche einer Arbeit im „geschützten” Bereich nachzugehen und es scheine so zu sein, dass er dabei

seine Ressourcen nicht ausschöpfe, da er sich einerseits bei seiner derzeitigen Arbeit unterfordert fühle und anderseits noch über genügend Ressourcen für verschiedene Freizeitaktivitäten verfüge (Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf d as

Y.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. E ine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei b ei dauerhaft ent zündlicher Aktivität mit milden/schweren Schüben und zusätzlicher Opiat be dürftigkeit nicht möglich . Im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass auch mildere Schübe vorliegen würden, die zwar keine Hospitalisationen erfor derlich machten, aber auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachten, wie d ies der behandelnde PD Dr. med. Z.___, leitender Arzt an der Klinik für Gast roenterologie und Hepatologie am A.___, in seinem Bericht dargelegt habe (Urk. 1 S. 6 f.) .

Bei seiner Anstellung handle es sich um eine n geschützte n Arbeitsplatz bei den s ozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt B.___, welche r nicht mit einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt verglichen werden könne . Er sei auch nicht als Grafiker, sondern zur Graffitientfernung angestellt und er sei in den letzten Jahren aufgrund diverser gesundheitsbedingter Abwesenheiten nicht in der Lage gewesen, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Anwesenheit v on 24 Stunden pro Woche zu erbringen. Seine gelegentlichen Freizeitaktivitäten sprächen nicht gegen die vom behandelnden Arzt attestierte 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit, da er diesen Aktivitäten dann nachgehen könne, wenn er nicht gerade eine n Pankrea titisschub erleide. Auch handle es sich bei den Aktivitäten wie b aden und Boule spielen um solche, die eine sehr geringe körperliche Leistungsfähigkeit erforder ten und nicht mit einer Arbeitstätigkeit verglichen werden könn t en (S. 8 f.).

Eine ideale Arbeitsstelle müsste es zulassen, dass er re gelmässig, mindestens ein- bis zweimal pro Monat, für mehrere Tage bis zu zwei Wochen kra nkheits bedingt dem Arbeitsplatz fernbleibe . W ährend seiner Anwesenheit sei er zudem nicht voll leistungsfähig. Für den Arbeitgeber sei damit eine Arbeitsplanung nicht möglich, da er keine verlässlichen Informationen über die

Anwesenheit habe . D er ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne eine solche Arbeitsstelle nich t und sofern eine Restarbeitsfähigkeit zu attestieren sei, sei diese wirtschaftlich nicht verwertbar . D amit liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (S. 10 f.).

Der Beginn des Wartejahres sei spätestens im Jahr 2012 festzulegen und das Wartejahr damit im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 3 0. Januar 2014 bereits abgelaufen . Der Rente nanspruch

beginne damit sechs Monate nach der IV Anmeldung ab Juli 2014 (S. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für I nnere Medizin FMH, spez. Gefässkrankheiten (Angiologie),

wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 7/14/1-4) darauf hin, dass er den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 9. Dezember 2 008 bis 2. April 2013 im Zusammenhang mit einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und Stentversorgungen (vgl.

Urk. 7/14/5-6) behandelt habe . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er eine chronische Pankreatit i s unklarer Ätiologie mi t Erstdiag nose im Jahr 200 0. Er

hielt fest, aus angiologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, diese müsse von einem Facharzt für Gastroenterologie festgelegt werden. 3.2

PD Dr. med. Z.___ berichtete am 2 6. Februar 2014 (Urk. 7/15), er betreue den Beschwerdeführer sei t dem Jahr 2011 intermittierend ambulant. Dieser leide seit dem Jahre 2000 an rezidivierenden

Pankreatitisschüben

mit bisher schwerste m Schub im August 2012,

wobei er lange habe hospitalisiert werden müsse n . Es sei zu einer Abszedierung gekommen und eine chirurgische Exploration mit Dé bridement

sei notwendig geworden . Aktuell sei er beschwerdefrei, das Abdo men sei weich u nd von abdominaler Seite best ehe eine reizlose Narbe und sonst keine Auffälligkeiten .

Aufgrund der rezidivierenden Pankreatiti s, die seit min destens dreizehn Jahren bestehe, sei jederzeit mit einem erneuten Schub unter schiedlicher Stärke zu rechnen. Die Prognose sei somit nicht sicher . Es finde aber betreffend die Pankreatitis momentan keine Therapie statt und eine Substi tutionstherapie von Enzymen oder eine Insulintherapie sei nicht indiziert. I m Juli 2012 habe er letztmals ein ärztliches Zeugnis ausgestellt und damals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 5. Juni bis 2 7. Juni 2012 attestiert. Anschliessend habe der Beschwerdeführer jedoch wegen der Pankreatitis und der nachfolgenden Rekonvaleszenz wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig gesch rieben werden müssen . Aufgrund der zum Teil schweren Pankreatitis schübe bleibe eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen. Der Beschwerde führer werde zeitlich weniger arbeiten können und zusätzlich sei die Leistungs fähigkeit vermindert. Er sei jedoch häufig zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Im Austrittsbericht der Klinik für Gastroenterologie des A.___ vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 7/22/6-11) über die Hospitalisation vom 9. bis 1 7. Juli 2014

wurden folgende Diagnosen festgehalten: 1. Rezidivierende Schübe einer chronisch-rezidivierenden Pankreatitis unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 2000 2. Verdacht auf entzü ndlichen Pseudotumor (3x2cm) zwischen Pankreas kopf und A. mesenterica sup . Erstdiagnose Mai 2014 3. Akute passagere mittelschw ere Niereninsuffizienz am 9. Juli 2014 4. Leichte normozytäre

normochrome Anämie unklarer Ätiologie 5. Generalisierte obliterierende At h erosklerose 6. Psoriasis vulgaris, Typ l Erstdiagnose 1987 Die Ärzte wiesen darauf hin, die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwer deführers sei aufgrund einer akuten Pankreatitis,

nunmehr der fünfund zwanzigste Schub, erfolgt. Mangels erhöhter Cholesta sezeichen sei auf eine Bildgebung verzichtet worden. Unter Rehydratation und Analgesie mit Noval gin, Dafalgan und Pethidin hätten sich die Beschwerden initial rasch, bei regre dienten Pankreasenzymen gebessert. Im Verlauf sei es, wahrscheinlich infolge rasche n

Beginn s der en teralen Ernährung auf W unsch des Beschwerdeführers hin, zu einer prolongierten Sc hmerzproblematik bei zunächst fluktuierendem, später rückläufigem CRP (C-Reaktives Protein)

bei stets normwertigem Calcium gekommen. Die initiale Niereninsuffizienz sei unter adäquater Hydrierung rasch regredient gewesen und eine leichte Hypokaliämie vor Entlassung sei bei Wiederbeginn der enteralen Ernährung nicht substituiert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine strikte Alkohol- und Nikotinkarenz zum wiederholten Male nahegelegt worden . 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 23. August 2014 (Urk. 7/22/1-5), dass er den Beschwerdeführer seit November 1998 behandle. Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannte er rezidiv i e rende Schübe einer chronischen Pankreatitis bestehend sei dem Jahr 2000 und eine generalisierte Arteriosklerose bestehend seit dem Jahr 201 0. Der Beschwerdeführer könne a ufgrund des schlechten Gesundheitszustandes die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und arbeite schon seit Jahren nicht mehr. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2000 bis auf weiteres attestiert . 3.5 3.5.1

Im Y.___ -Gutachten vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 7/35/2-26), beruhend auf a llge meininternistischen (S. 5 ff.), psychiatrischen (S. 9 ff.), angiologischen (S.

12 ff.), gastroenterologischen (S. 14 f.) und dermatologischen Unter suchungen (S.

15 f.), stellten die Sachverständigen die folgenden Diagnosen (S. 16 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Pankreatitis (ICD-10 K 86.0) - rezidivierende Pankreatitisschübe seit 15 Jahren - ursprünglich aethylische Genese - Status nach Laparatomie mit Drainage und Débridement mit gleichzeitiger Cholezystektomie am 8. August 2012 - sekundärer Diabetes mellitus 2. Generalisierte Atherosklerose - PAVK Stadium IIa beidseits (ICD-10 I70.2) - aktuell: Mässiggradige

Restenosen in den Stents in der A. iliaca communis beidseits bei Status nach PTA und Stenting A. iliaca communis beidseits am

15. Januar 2009 Status nach PTA und Stenting A. iliaca communis beidseits am 2 7. April 201 1 Status nach PTA von In-Stent Stenosen beidseits Status nach PTA und Stenting A. renalis

sinistra

am 1 4. März 2012 Status nach lokaler Thrombolyse, Aspiration und PTA der A. iliaca communis, der A.

poplitea und des Truncus

tibio-fibularis rechts sowie PTA der A. iliaca communis

links am 1 4. Januar 2014 - k oronare Herzkrankheit (ICD-10 I 25.9) - Status nach zweimal AKB 1 8. April 2012 - erhaltene EF im April 2012 - kardiovaskuläre Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I 10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) - Diabetes mellitus Typ II - fortgesetzter leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Pankreatopriver Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E10.9) - insulinpflichtig; ordentlich eingestellt 2.

Psoriasis vulgaris vom chronisch stationären Typ (L40.0) 3.

Status nach depressiver Episode vor ca. 7-8 Jahren 4.

Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7) - Dauerbehandlung mit PPI 5.

Leichte, labormässige Niereninsuffizienz, kontrollbedürftig - bei vaskulärer Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus 3.5.2

In ihrer Gesamtb eurteilung führten die Experten aus (S. 17), d er Beschwerde führer habe eine Lehre zum Offset-Kopisten und später die Aus bildung zum Sach be arbeiter mit Diplom ab geschlossen. Er sei in mehrjährige n Anstellungen im angestammten Bereich bis 1996 tätig gewesen und habe im Anschluss erst mals Arbeitslosenentschädigungen bezogen und s päter noch kürzere Anstellungen bis ins Jahr 2000

innegehabt . Diese Stellen habe er, auch berufsbedi ngt, auf grund von Arbeitsmangel und Stell enreduktion verloren. Zudem habe in jener Zeit ein erhöhter Ae thylkonsum bestanden . Zuletzt sei er ab Juli 2000 bis Juni 2002 arbeitslos gewesen, danach in eine geschützte Anstellung via Stadt B.___ gekommen und habe p arallel Einkünfte vom Sozialamt bezogen . I n diesem ergänzenden Arbeitsmarkt, ein städtischer Betrieb, sei er nach wie vor mit drei Ta gen Präsenz, jeweils von Montag bis Mittwoch tätig . Er habe dort diverse Spezialaufgaben und würde bei spielsweise Graffitis bei einem Bahnhof auf nehmen und Offerten zur Entfernung einholen. Eigentl ich fühle er sich dort unterfordert. Er habe so einen Zusatzverdienst, der einer Verdoppelung seiner Zuwendungen vom Sozialamt entspreche.

Er glaube nicht, dass er noch eine Chance auf einen Job in der freien Wirtschaft habe. Er gehe deshalb davon aus, weiter in dieser aktuellen Anstellung tätig zu sein.

Aus gastroenterologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 18), im Vordergrund stün den subjektiv und objektiv eine gravierende Situation bezüglich rezidivierender Pankreatitiden mit multiplen Pankreatitisschübe n . Diese bestünden seit 15

Jahren und treten jährlich sechs bis ze hnmal auf. Beim Auftreten der Schübe sei der Beschwerdeführer währen d ein bis zwei Wochen hospital isiert und w ä hrend diesen Tagen und etwas darüber hinaus gänzlich arbeitsunfähig. Üb er die Zeit gemittelt resultiere allein aufgrund der

Ausfallfrequenz eine Ein schränkung von 35 % . I m Intervall bestehe nach einer Adaptation eine

ver wertbare Arbeitsfä higkeit, so dass auch in diesem I ntervall die Leistungs fähigkeit eingeschränkt sei . Insgesamt resultiere aus gastroenterolo gischer Sic ht über die Zeit gemittelt eine Gesamtleistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 50 % .

Aus angiologischer Sicht hielt die Expertin fest, es bestehe eine gut dokumen tierte Situation mit verschiedenen Voreingriffen bei verschiedenen Gefässen. Derzeit seien noch mässiggradige

Restenosen im Bereich der Stents der Arteria iliaca communis beid seits vorhanden mit subjektiver Gehstrecke von etwa einem Kilometer. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehstrec ken über einen Kilometer bestehe aus angiologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus allgemeininternistische r

Sicht wurde auf die koronare Herzkra nkheit ver w i esen, welche bei erhaltener Auswurffraktion (EF) und subjektiver Beschwerde fr eiheit die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeite n nicht ein schränke. Bei gut e ingestelltem Diabetes mellitus und ebenfalls subjek tiv er Be schwerdefrei heit könne auch kein e wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden.

Aus dermatologischer Sicht könne eine Psoriasis vulgaris vom chronisch-statio nären Typ festgestellt werden, welche unter Therapie mit Hum ira als stabil einzuschätzen sei und in diesem gut behandelten Zustand die Ar beitsfähigkeit nicht einschränke .

Aus psychiatrischer Sicht liege keine aktuelle Einschränkung oder Diagnose vor, ein S tatus nach depressiver Episode k önne dabei zur Kenntnis genommen werden.

Zusammenfassend hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Gesamtarbeits- und Leistungsfähigkeit über die Zeit gemittelt von

50 % bestehe . Dabei sei en die regelmässig e Ausfallfrequenz und die Leistu ngseinbusse im Arbeitsintervall einbezogen. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab März 2015, sei aber aufgrund der gut dokumentierten Aktensituation seit mehreren Jahren in ähnlichem Ausmass anzunehmen. 3.6

Auf Anfrage der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers nahm PD Dr. Z.___ am 2 8. August 2015 (Urk. 7/49) zum Y.___ -Gutachten Stellung. Er erklärte, das Gutachten sei von technischer Seite her nachvollziehbar, aus seiner Sicht aber nicht vollständig, und werde der komplexen Po lymorbidität des Beschwerde führers nicht gerecht. Die gastroenterologische Beurteilung berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen den Hospitalisationen

auch milde Sch übe erleide, welche er zu Hause aussitze. D ie Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit sei damit unvollständi

g. Bei dauerhaft entzündlicher Ak tivität mit mil den/schwe ren Schü ben und zusätzlicher Opiat be dürftigkeit sei eine Rest arbeits fähigkeit von 50 %

nicht möglich und

es sei von einer hochgrad igen Arbeitsun fähigkeit auszugeh en . Aufgrund des intermittierend auftretenden Analgetikabedarfs sei der Beschwerdeführer ungenügend ernährt und somit rein körperlich nicht leistungsfähig. Die Schmerzen und die s tarken Analgetika (Opiate) erschwerten die K onzentration für eine intellektuelle Arbeit und die gesamte Konstellation mit zusätzlich ausgeprägter generalisierter Arterio sklerose, welche B auch und auch die Beine betreffe, verunmögliche eine k ontinuierliche Arbeits fähigkeit. Einzig von Seiten der Psoriasis sei der Beschwerdeführer unter

der Adalimumab -Therapie gut behandelt. Aus s einer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

Es wurde festgehalten, d er Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert und es komme nach wie vor zu regelmässigen Pankreatitisschüben . Der Beschwerdeführer habe deshalb am 2 1. April 2015 und am 1 4. Juni 2015 ambu lant auf der Notfallstation beurteilt werden müssen und vom 1 4. bis 2 7. Juni 2015 und vom 1 7. bis 2 1. Juli 2015 habe er w ieder stationär im A.___ hospitalisiert werden müssen (S. 2). 3.7

Am 1 0. Dezember 2015 äusserte n sich die Y.___ -Gutachter zur Kritik von PD

Dr.

Z.___ vom 2 8. August 2015 und führte n

aus (Urk. 7/52), ihres Erachtens seien die Zeiten zwischen den intensiven Schüben bezogen auf das Jahresmittel genügend berücksichtigt worden, indem die Arbeitsunfähigkeit von 35 auf 50 % erhöht worden sei . Es sei auch anzumerken, dass die 35%ige Einschränkung aufgrund der Hospitalisationen eher grosszügig eingestuft worden sei. Dies l a sse sich beispielsweise anhand der aktuellen Situation feststellen, indem zwischen März und Ende August 2015 gemäss den ärztlichen

Aussage n während etwa zwei Wochen behandelt worden sei, was bei der Zeit von 20 Wochen etwa 10 % entspreche. Es könne auch noch eine gewisse Nachrekonvaleszenz einbezogen werden, doch insgesamt sei en die 50 % sicher nicht knapp bemessen. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (E. 1.4). Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersu chungen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältn isse und in der Begründung ein. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunk te dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.

Dementspre chend u nbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden sind d ie anlässlich der Begutachtung erhobenen Unters uchungsbefunde und die Diagnosestellung . Insbesondere zeigen sich keine wesentlichen Diskrepanzen zur übrigen medizi nischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/35 S. 18 f.) und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein e Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszu standes seit der Begutachtung im Y.___

(vgl. Urk. 7/49 S. 2).

Mit Blick auf die Akten ist der medizinische

Sachverhalt in der Hinsicht erstellt, als

bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine gravierende gastroenterologische Situa tion

mit rezidivierenden Pankreatitiden und multiplen Pankreatitisschüben

im Vordergrund steht, die den Beschwerdeführer subjektiv und objektiv in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt (vgl. E. 3.5 .2) . 4.2

Uneins sind sich die Gutachter und behandelnde Ärzte darüber, in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit auswirken.

Während die medizinischen Gutachter die Gesamtarb eits- und Leistungs fähig keit mit 50 % bewerten (E. 3.5 .2), erachte n die behandelnden Ä rzt e PD

Dr.

Z.___ (E. 3.6) und davor auch schon Dr. D.___ (E. 3.4) den Beschwer de führer als zu 100 % arbeitsunfähig.

Die Gutachter erklärten in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass bereits die Berücksichtigung einer

35%ige n Einschränkung aufgrund von

Hospitali sationen

als grosszügig zu erachten ist .

Denn

zwischen März und Ende August 2015 seien

Hospitalisationen während etwa 10 % d er Zeit

ausgewiesen, so dass auch unter Einbezug einer gewisse n Nachrekonva leszenz insgesamt eine 50 %

Leistungsfähigkeit als angemessen erscheint . D ie Gutachter setzten sich sodann auch einlässlich mit der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers auseinander, die einen Einbruch in der Berufskar r iere mit Arbeitslosigkeit, Ausste uerung, Sozialhilfeabhängigkeit und Anstellung im erweiterten Arbeitsmarkt aufzeigt, die bereits im Jahr 1996 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens ein gesetzt hat . Im Weiteren nahmen sie auch Bezug auf die

aktu elle Berufs- und Alltagssituation des Beschwerdeführers und

wiesen zu Recht darauf hin, dass nicht klar nachvollziehbar

ist, weshalb der Beschwerdeführer lediglich

von M ontag bis Mittwoch arbeiten k ann, und dann nicht mehr,

obwohl

er rege und regelmässig Freizeitaktivität en ausübt (Urk. 7/52/2).

E ine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie von den behandelnden Ärzten attestiert wird, vermag demgegenüber bereits in der Hinsicht nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächli ch einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen von 24 Stunden pro Woche verteilt auf die Wochentage Montag bis Mittwoch nachgeht (Urk. 7/57) .

Der Beschwerdeführer selbst erläuterte dem begutachtenden Internisten, die Schmerzen im Zusammenhang mit den Pankreatiden dauerten jeweils etwa eine Woche, manchmal auch länger. Zwischendurch sei er beschwerdefrei. Die Schübe träten etwa einmal im Monat auf (Urk. 7/35 S. 5 und S. 9 und S. 14). Im Lichte dieser Darstellung erscheint die von PD Dr. Z.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel, lässt sie doch die beschwerdefreien Intervalle gänzlich ausser Acht.

Die Einschätzung der behandelnden Ärzte nimmt auch kein en Bezug zur Anamnese (Biographie) und setzt sich nicht damit auseinander, dass noch etli che Ressourcen fü r Freizeitaktivitäten bestehen (vgl. Urk. 7/35 S. 6 f.). Damit handelt es sich nicht um eine nach objektive n Kriterien erfolgte Beurteilung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung

des positiven und negativen Leistungsbild s, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann . Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache R echnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und schlüs sigen und aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Beurteilung zur Restarbeits fähigkeit gemäss dem Y.___ -Gutachten abzug ehen (zum Bew eiswert vgl. E. 1.4), wonach dem Beschwerdeführer

spätestens

ab der Untersuchung im März 2015

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Gesamtarbeits- und Leistungsfä higkeit über die Zeit gemittelt von 50 %

zu attestieren ist .

5. 5.1

Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, i st

nach dem hiervor Gesagten festzustellen, dass der Einbruch in der Berufskar r iere mit Arbeitslosigkeit, Aussteuerung, Sozialhilfeabhängigkeit und Tätigkeiten im erweiterten Arbeitsmarkt bereits im Jahr 1996 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens einsetzte, erwähnten doch die behandelnden Ärzte übereinstimmend eine Erstdiagnose im Jahr 2000 (E. 3.1-2).

Nach dem Jahr 1996 war der Beschwerdeführer nur noch während weniger Monate in kür zeren Anstellungsverhältnissen,

letztmals

von Januar bis Juni 2000 bei der E.___, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, Urk.

7/13 / 2). Der Verlust dieser Anst ellungen war betrieblich bedingt, aufgrund Arbeitsmangel und Stellenreduktion (vgl. Urk. 7/35 S. 6) . Aus dem IK-Auszug ergibt sich im Weiteren, dass ab Juli 2000 bis Juni 2002 Leistungen der Arbeits losenversicherung bezogen und ab dem Ja nuar 2004 bis Oktober 2007 Beiträge als Nichterwerbstätiger

abgerechnet wurden. Den Angaben des Beschwerde führers zufolge ist er nach seiner Arbeitslosigkeit im Juni 2002 in eine geschützte Anstellung bei der Stadt B.___ gekommen und hat daneben Ein künfte vom Sozialamt bezogen

(Urk. 7/35 S. 19). 5.2

Die Beschwerde gegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozent vergleichs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in seiner früheren Tätigkeit zunächst ein hohes und danach vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein sehr geringes Einkommen erzielt (Urk. 7/37). Die s ist nach dem hiervor Gesagten insofern nicht zu beanstanden

als der Gesundheitsschaden, welcher die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, in e inem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem

er seit längerem keine r

Erwerbstätigkeit mehr im

ersten Arbeitsmarkt nachgegangen ist .

Die Invaliditätsbemessung an sich wurde daher vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt.

Soweit dieser geltend machte, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer den kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I

285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgegli chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesge richts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Wenn auch der Beschwerdeführer wegen der immer wiederkehrenden Arbeits unfähigkeit auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen ist, kann praxisgemäss nicht gesagt werden, dass unter den gegebenen Umständen die Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr verwertbar ist. 5.3

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Beginn des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin setzte diesen per

1. August 2014 fest, während der Beschwerdeführer einen Anspruch ab Juli 2014 geltend macht.

Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerde gegne rin am 30. Januar 2014 ein (vgl. Urk. 7/9 und Aktenverzeichnis vom 1 1. August 2016). Ein Rentenanspruch fällt damit unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2014 in Betracht. Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr per 11. August 2013 aufgrund der stationären Behandlung vom 11. August bis 4. Dezember 2013 (Urk. 7/37/4).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Y.___ -Gutachter darlegten, die von ihnen ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte unter Berücksichtigung der Hospitalisationen mit Sicherheit ab März 2015, wohl aber seit mehreren Jahren in ähnlichem Ausmass (E. 3.5.2 hievor). Dies stellte die Beschwerde gegnerin nicht in Abrede. Es ist daher

davon auszugehen, dass das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung vom 3 0. Januar 2014 bereits abgelaufen war, was zum Rentenanspruch ab 1. Juli 2014 und diesbezüglich zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde führt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da ss es sich nur um ein seh r geringes Obsiegen handelt, sind

dem Beschwerdeführer die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen und

es ist ihm

keine Entschädigung zuzusprechen . 6.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), weshalb dem Beschwerdef ührer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auf erleg t en Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Der Beschwerdefüh rer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 11 . Ju l i 2016 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2016

insoweit abgeändert als festgestellt

wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Es wird keine Prozessentschä digung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956

verfügt über einen eidgenössischen Fähig keitsausweis als Offsetkopist-Ausdrucker (Urk. 7/7/1) und über eine Ausbildung zum Sachbearbeiter (Urk. 7/7/2). Unter Angabe von seit zehn Jahren bestehen den und seit zwei Jahren akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer autoimmunen Pankreatitis, generellen Gefässerkrankung en und einer Psoriasis meldete er sich am 3 0. Januar 2014 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht und zog hierzu nebst den IK Auszügen Aus künfte des Arbeitgebers (Urk. 7/16) sowie die B erichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/14, Urk. 7/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit 1 1. August 2013 in seiner Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt . Davor hätten zwar bereits Arbeitsun fähigkeiten bestanden, diese seien aber - nachdem das ursprüngliche Arbeits p ensum immer wieder während mehr als 30 Tagen habe durch geführt werden können -

unterbrochen worden. Der Beginn der Wartezeit sei daher auf den 11. August 2013 festzusetzen. Aus den medizinischen Abklärungen (Y.___ Gut achten) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im bisherigen ange passten Beruf als Grafiker zu 50 % arbeitsfähig sei. Das Belastungsprofil leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehstrecken von mehr als einem Kilometer könne als Grafiker erfüllt werden und die Verwertung sei im freien Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50 % möglich und realisierbar.

Er sei auch in der Lage,

während dreier ganzer Tage in der Woche einer Arbeit im „geschützten” Bereich nachzugehen und es scheine so zu sein, dass er dabei

seine Ressourcen nicht ausschöpfe, da er sich einerseits bei seiner derzeitigen Arbeit unterfordert fühle und anderseits noch über genügend Ressourcen für verschiedene Freizeitaktivitäten verfüge (Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf d as

Y.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. E ine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei b ei dauerhaft ent zündlicher Aktivität mit milden/schweren Schüben und zusätzlicher Opiat be dürftigkeit nicht möglich . Im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass auch mildere Schübe vorliegen würden, die zwar keine Hospitalisationen erfor derlich machten, aber auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachten, wie d ies der behandelnde PD Dr. med. Z.___, leitender Arzt an der Klinik für Gast roenterologie und Hepatologie am A.___, in seinem Bericht dargelegt habe (Urk. 1 S. 6 f.) .

Bei seiner Anstellung handle es sich um eine n geschützte n Arbeitsplatz bei den s ozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt B.___, welche r nicht mit einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt verglichen werden könne . Er sei auch nicht als Grafiker, sondern zur Graffitientfernung angestellt und er sei in den letzten Jahren aufgrund diverser gesundheitsbedingter Abwesenheiten nicht in der Lage gewesen, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Anwesenheit v on 24 Stunden pro Woche zu erbringen. Seine gelegentlichen Freizeitaktivitäten sprächen nicht gegen die vom behandelnden Arzt attestierte 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit, da er diesen Aktivitäten dann nachgehen könne, wenn er nicht gerade eine n Pankrea titisschub erleide. Auch handle es sich bei den Aktivitäten wie b aden und Boule spielen um solche, die eine sehr geringe körperliche Leistungsfähigkeit erforder ten und nicht mit einer Arbeitstätigkeit verglichen werden könn t en (S. 8 f.).

Eine ideale Arbeitsstelle müsste es zulassen, dass er re gelmässig, mindestens ein- bis zweimal pro Monat, für mehrere Tage bis zu zwei Wochen kra nkheits bedingt dem Arbeitsplatz fernbleibe . W ährend seiner Anwesenheit sei er zudem nicht voll leistungsfähig. Für den Arbeitgeber sei damit eine Arbeitsplanung nicht möglich, da er keine verlässlichen Informationen über die

Anwesenheit habe . D er ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne eine solche Arbeitsstelle nich t und sofern eine Restarbeitsfähigkeit zu attestieren sei, sei diese wirtschaftlich nicht verwertbar . D amit liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (S. 10 f.).

Der Beginn des Wartejahres sei spätestens im Jahr 2012 festzulegen und das Wartejahr damit im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 3 0. Januar 2014 bereits abgelaufen . Der Rente nanspruch

beginne damit sechs Monate nach der IV Anmeldung ab Juli 2014 (S. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für I nnere Medizin FMH, spez. Gefässkrankheiten (Angiologie),

wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 7/14/1-4) darauf hin, dass er den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 9. Dezember 2 008 bis 2. April 2013 im Zusammenhang mit einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und Stentversorgungen (vgl.

Urk. 7/14/5-6) behandelt habe . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er eine chronische Pankreatit i s unklarer Ätiologie mi t Erstdiag nose im Jahr 200 0. Er

hielt fest, aus angiologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, diese müsse von einem Facharzt für Gastroenterologie festgelegt werden. 3.2

PD Dr. med. Z.___ berichtete am 2 6. Februar 2014 (Urk. 7/15), er betreue den Beschwerdeführer sei t dem Jahr 2011 intermittierend ambulant. Dieser leide seit dem Jahre 2000 an rezidivierenden

Pankreatitisschüben

mit bisher schwerste m Schub im August 2012,

wobei er lange habe hospitalisiert werden müsse n . Es sei zu einer Abszedierung gekommen und eine chirurgische Exploration mit Dé bridement

sei notwendig geworden . Aktuell sei er beschwerdefrei, das Abdo men sei weich u nd von abdominaler Seite best ehe eine reizlose Narbe und sonst keine Auffälligkeiten .

Aufgrund der rezidivierenden Pankreatiti s, die seit min destens dreizehn Jahren bestehe, sei jederzeit mit einem erneuten Schub unter schiedlicher Stärke zu rechnen. Die Prognose sei somit nicht sicher . Es finde aber betreffend die Pankreatitis momentan keine Therapie statt und eine Substi tutionstherapie von Enzymen oder eine Insulintherapie sei nicht indiziert. I m Juli 2012 habe er letztmals ein ärztliches Zeugnis ausgestellt und damals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 5. Juni bis 2 7. Juni 2012 attestiert. Anschliessend habe der Beschwerdeführer jedoch wegen der Pankreatitis und der nachfolgenden Rekonvaleszenz wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig gesch rieben werden müssen . Aufgrund der zum Teil schweren Pankreatitis schübe bleibe eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen. Der Beschwerde führer werde zeitlich weniger arbeiten können und zusätzlich sei die Leistungs fähigkeit vermindert. Er sei jedoch häufig zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Im Austrittsbericht der Klinik für Gastroenterologie des A.___ vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 7/22/6-11) über die Hospitalisation vom 9. bis 1 7. Juli 2014

wurden folgende Diagnosen festgehalten: 1. Rezidivierende Schübe einer chronisch-rezidivierenden Pankreatitis unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 2000 2. Verdacht auf entzü ndlichen Pseudotumor (3x2cm) zwischen Pankreas kopf und A. mesenterica sup . Erstdiagnose Mai 2014 3. Akute passagere mittelschw ere Niereninsuffizienz am 9. Juli 2014 4. Leichte normozytäre

normochrome Anämie unklarer Ätiologie 5. Generalisierte obliterierende At h erosklerose 6. Psoriasis vulgaris, Typ l Erstdiagnose 1987 Die Ärzte wiesen darauf hin, die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwer deführers sei aufgrund einer akuten Pankreatitis,

nunmehr der fünfund zwanzigste Schub, erfolgt. Mangels erhöhter Cholesta sezeichen sei auf eine Bildgebung verzichtet worden. Unter Rehydratation und Analgesie mit Noval gin, Dafalgan und Pethidin hätten sich die Beschwerden initial rasch, bei regre dienten Pankreasenzymen gebessert. Im Verlauf sei es, wahrscheinlich infolge rasche n

Beginn s der en teralen Ernährung auf W unsch des Beschwerdeführers hin, zu einer prolongierten Sc hmerzproblematik bei zunächst fluktuierendem, später rückläufigem CRP (C-Reaktives Protein)

bei stets normwertigem Calcium gekommen. Die initiale Niereninsuffizienz sei unter adäquater Hydrierung rasch regredient gewesen und eine leichte Hypokaliämie vor Entlassung sei bei Wiederbeginn der enteralen Ernährung nicht substituiert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine strikte Alkohol- und Nikotinkarenz zum wiederholten Male nahegelegt worden . 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 23. August 2014 (Urk. 7/22/1-5), dass er den Beschwerdeführer seit November 1998 behandle. Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannte er rezidiv i e rende Schübe einer chronischen Pankreatitis bestehend sei dem Jahr 2000 und eine generalisierte Arteriosklerose bestehend seit dem Jahr 201 0. Der Beschwerdeführer könne a ufgrund des schlechten Gesundheitszustandes die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und arbeite schon seit Jahren nicht mehr. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2000 bis auf weiteres attestiert . 3.5 3.5.1

Im Y.___ -Gutachten vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 7/35/2-26), beruhend auf a llge meininternistischen (S. 5 ff.), psychiatrischen (S. 9 ff.), angiologischen (S.

E. 5 und Urk. 7/22-26) .

Weiter gab sie bei der Är ztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (Y.___) in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 9. Mai 2015 (Urk.

E. 5.1 Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, i st

nach dem hiervor Gesagten festzustellen, dass der Einbruch in der Berufskar r iere mit Arbeitslosigkeit, Aussteuerung, Sozialhilfeabhängigkeit und Tätigkeiten im erweiterten Arbeitsmarkt bereits im Jahr 1996 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens einsetzte, erwähnten doch die behandelnden Ärzte übereinstimmend eine Erstdiagnose im Jahr 2000 (E. 3.1-2).

Nach dem Jahr 1996 war der Beschwerdeführer nur noch während weniger Monate in kür zeren Anstellungsverhältnissen,

letztmals

von Januar bis Juni 2000 bei der E.___, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, Urk.

7/13 / 2). Der Verlust dieser Anst ellungen war betrieblich bedingt, aufgrund Arbeitsmangel und Stellenreduktion (vgl. Urk. 7/35 S. 6) . Aus dem IK-Auszug ergibt sich im Weiteren, dass ab Juli 2000 bis Juni 2002 Leistungen der Arbeits losenversicherung bezogen und ab dem Ja nuar 2004 bis Oktober 2007 Beiträge als Nichterwerbstätiger

abgerechnet wurden. Den Angaben des Beschwerde führers zufolge ist er nach seiner Arbeitslosigkeit im Juni 2002 in eine geschützte Anstellung bei der Stadt B.___ gekommen und hat daneben Ein künfte vom Sozialamt bezogen

(Urk. 7/35 S. 19).

E. 5.2 Die Beschwerde gegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozent vergleichs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in seiner früheren Tätigkeit zunächst ein hohes und danach vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein sehr geringes Einkommen erzielt (Urk. 7/37). Die s ist nach dem hiervor Gesagten insofern nicht zu beanstanden

als der Gesundheitsschaden, welcher die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, in e inem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem

er seit längerem keine r

Erwerbstätigkeit mehr im

ersten Arbeitsmarkt nachgegangen ist .

Die Invaliditätsbemessung an sich wurde daher vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt.

Soweit dieser geltend machte, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer den kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I

285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgegli chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesge richts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Wenn auch der Beschwerdeführer wegen der immer wiederkehrenden Arbeits unfähigkeit auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen ist, kann praxisgemäss nicht gesagt werden, dass unter den gegebenen Umständen die Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr verwertbar ist.

E. 5.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Beginn des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin setzte diesen per

1. August 2014 fest, während der Beschwerdeführer einen Anspruch ab Juli 2014 geltend macht.

Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerde gegne rin am 30. Januar 2014 ein (vgl. Urk. 7/9 und Aktenverzeichnis vom 1 1. August 2016). Ein Rentenanspruch fällt damit unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2014 in Betracht. Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr per 11. August 2013 aufgrund der stationären Behandlung vom 11. August bis 4. Dezember 2013 (Urk. 7/37/4).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Y.___ -Gutachter darlegten, die von ihnen ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte unter Berücksichtigung der Hospitalisationen mit Sicherheit ab März 2015, wohl aber seit mehreren Jahren in ähnlichem Ausmass (E. 3.5.2 hievor). Dies stellte die Beschwerde gegnerin nicht in Abrede. Es ist daher

davon auszugehen, dass das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung vom 3 0. Januar 2014 bereits abgelaufen war, was zum Rentenanspruch ab 1. Juli 2014 und diesbezüglich zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde führt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da ss es sich nur um ein seh r geringes Obsiegen handelt, sind

dem Beschwerdeführer die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen und

es ist ihm

keine Entschädigung zuzusprechen . 6.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss §

E. 7 /

35) erstattet wurde. Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39 und Urk. 7/62) mit Ver fü gungen vom 8. Juni 2016 (Urk.

2) ab 1. August 2014 eine halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Juli 2016 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte (S. 2), die Verfügung vom 8. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei ab Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pr o zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Di e IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom

E. 12 ff.), gastroenterologischen (S. 14 f.) und dermatologischen Unter suchungen (S.

E. 15 f.), stellten die Sachverständigen die folgenden Diagnosen (S. 16 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Pankreatitis (ICD-10 K 86.0) - rezidivierende Pankreatitisschübe seit 15 Jahren - ursprünglich aethylische Genese - Status nach Laparatomie mit Drainage und Débridement mit gleichzeitiger Cholezystektomie am 8. August 2012 - sekundärer Diabetes mellitus 2. Generalisierte Atherosklerose - PAVK Stadium IIa beidseits (ICD-10 I70.2) - aktuell: Mässiggradige

Restenosen in den Stents in der A. iliaca communis beidseits bei Status nach PTA und Stenting A. iliaca communis beidseits am

15. Januar 2009 Status nach PTA und Stenting A. iliaca communis beidseits am 2 7. April 201 1 Status nach PTA von In-Stent Stenosen beidseits Status nach PTA und Stenting A. renalis

sinistra

am 1 4. März 2012 Status nach lokaler Thrombolyse, Aspiration und PTA der A. iliaca communis, der A.

poplitea und des Truncus

tibio-fibularis rechts sowie PTA der A. iliaca communis

links am 1 4. Januar 2014 - k oronare Herzkrankheit (ICD-10 I 25.9) - Status nach zweimal AKB 1 8. April 2012 - erhaltene EF im April 2012 - kardiovaskuläre Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I 10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) - Diabetes mellitus Typ II - fortgesetzter leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Pankreatopriver Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E10.9) - insulinpflichtig; ordentlich eingestellt 2.

Psoriasis vulgaris vom chronisch stationären Typ (L40.0) 3.

Status nach depressiver Episode vor ca. 7-8 Jahren 4.

Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7) - Dauerbehandlung mit PPI 5.

Leichte, labormässige Niereninsuffizienz, kontrollbedürftig - bei vaskulärer Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus 3.5.2

In ihrer Gesamtb eurteilung führten die Experten aus (S. 17), d er Beschwerde führer habe eine Lehre zum Offset-Kopisten und später die Aus bildung zum Sach be arbeiter mit Diplom ab geschlossen. Er sei in mehrjährige n Anstellungen im angestammten Bereich bis 1996 tätig gewesen und habe im Anschluss erst mals Arbeitslosenentschädigungen bezogen und s päter noch kürzere Anstellungen bis ins Jahr 2000

innegehabt . Diese Stellen habe er, auch berufsbedi ngt, auf grund von Arbeitsmangel und Stell enreduktion verloren. Zudem habe in jener Zeit ein erhöhter Ae thylkonsum bestanden . Zuletzt sei er ab Juli 2000 bis Juni 2002 arbeitslos gewesen, danach in eine geschützte Anstellung via Stadt B.___ gekommen und habe p arallel Einkünfte vom Sozialamt bezogen . I n diesem ergänzenden Arbeitsmarkt, ein städtischer Betrieb, sei er nach wie vor mit drei Ta gen Präsenz, jeweils von Montag bis Mittwoch tätig . Er habe dort diverse Spezialaufgaben und würde bei spielsweise Graffitis bei einem Bahnhof auf nehmen und Offerten zur Entfernung einholen. Eigentl ich fühle er sich dort unterfordert. Er habe so einen Zusatzverdienst, der einer Verdoppelung seiner Zuwendungen vom Sozialamt entspreche.

Er glaube nicht, dass er noch eine Chance auf einen Job in der freien Wirtschaft habe. Er gehe deshalb davon aus, weiter in dieser aktuellen Anstellung tätig zu sein.

Aus gastroenterologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 18), im Vordergrund stün den subjektiv und objektiv eine gravierende Situation bezüglich rezidivierender Pankreatitiden mit multiplen Pankreatitisschübe n . Diese bestünden seit 15

Jahren und treten jährlich sechs bis ze hnmal auf. Beim Auftreten der Schübe sei der Beschwerdeführer währen d ein bis zwei Wochen hospital isiert und w ä hrend diesen Tagen und etwas darüber hinaus gänzlich arbeitsunfähig. Üb er die Zeit gemittelt resultiere allein aufgrund der

Ausfallfrequenz eine Ein schränkung von 35 % . I m Intervall bestehe nach einer Adaptation eine

ver wertbare Arbeitsfä higkeit, so dass auch in diesem I ntervall die Leistungs fähigkeit eingeschränkt sei . Insgesamt resultiere aus gastroenterolo gischer Sic ht über die Zeit gemittelt eine Gesamtleistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 50 % .

Aus angiologischer Sicht hielt die Expertin fest, es bestehe eine gut dokumen tierte Situation mit verschiedenen Voreingriffen bei verschiedenen Gefässen. Derzeit seien noch mässiggradige

Restenosen im Bereich der Stents der Arteria iliaca communis beid seits vorhanden mit subjektiver Gehstrecke von etwa einem Kilometer. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehstrec ken über einen Kilometer bestehe aus angiologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus allgemeininternistische r

Sicht wurde auf die koronare Herzkra nkheit ver w i esen, welche bei erhaltener Auswurffraktion (EF) und subjektiver Beschwerde fr eiheit die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeite n nicht ein schränke. Bei gut e ingestelltem Diabetes mellitus und ebenfalls subjek tiv er Be schwerdefrei heit könne auch kein e wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden.

Aus dermatologischer Sicht könne eine Psoriasis vulgaris vom chronisch-statio nären Typ festgestellt werden, welche unter Therapie mit Hum ira als stabil einzuschätzen sei und in diesem gut behandelten Zustand die Ar beitsfähigkeit nicht einschränke .

Aus psychiatrischer Sicht liege keine aktuelle Einschränkung oder Diagnose vor, ein S tatus nach depressiver Episode k önne dabei zur Kenntnis genommen werden.

Zusammenfassend hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Gesamtarbeits- und Leistungsfähigkeit über die Zeit gemittelt von

50 % bestehe . Dabei sei en die regelmässig e Ausfallfrequenz und die Leistu ngseinbusse im Arbeitsintervall einbezogen. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab März 2015, sei aber aufgrund der gut dokumentierten Aktensituation seit mehreren Jahren in ähnlichem Ausmass anzunehmen. 3.6

Auf Anfrage der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers nahm PD Dr. Z.___ am 2 8. August 2015 (Urk. 7/49) zum Y.___ -Gutachten Stellung. Er erklärte, das Gutachten sei von technischer Seite her nachvollziehbar, aus seiner Sicht aber nicht vollständig, und werde der komplexen Po lymorbidität des Beschwerde führers nicht gerecht. Die gastroenterologische Beurteilung berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen den Hospitalisationen

auch milde Sch übe erleide, welche er zu Hause aussitze. D ie Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit sei damit unvollständi

g. Bei dauerhaft entzündlicher Ak tivität mit mil den/schwe ren Schü ben und zusätzlicher Opiat be dürftigkeit sei eine Rest arbeits fähigkeit von 50 %

nicht möglich und

es sei von einer hochgrad igen Arbeitsun fähigkeit auszugeh en . Aufgrund des intermittierend auftretenden Analgetikabedarfs sei der Beschwerdeführer ungenügend ernährt und somit rein körperlich nicht leistungsfähig. Die Schmerzen und die s tarken Analgetika (Opiate) erschwerten die K onzentration für eine intellektuelle Arbeit und die gesamte Konstellation mit zusätzlich ausgeprägter generalisierter Arterio sklerose, welche B auch und auch die Beine betreffe, verunmögliche eine k ontinuierliche Arbeits fähigkeit. Einzig von Seiten der Psoriasis sei der Beschwerdeführer unter

der Adalimumab -Therapie gut behandelt. Aus s einer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

Es wurde festgehalten, d er Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert und es komme nach wie vor zu regelmässigen Pankreatitisschüben . Der Beschwerdeführer habe deshalb am 2 1. April 2015 und am 1 4. Juni 2015 ambu lant auf der Notfallstation beurteilt werden müssen und vom 1 4. bis 2 7. Juni 2015 und vom 1 7. bis 2 1. Juli 2015 habe er w ieder stationär im A.___ hospitalisiert werden müssen (S. 2). 3.7

Am 1 0. Dezember 2015 äusserte n sich die Y.___ -Gutachter zur Kritik von PD

Dr.

Z.___ vom 2 8. August 2015 und führte n

aus (Urk. 7/52), ihres Erachtens seien die Zeiten zwischen den intensiven Schüben bezogen auf das Jahresmittel genügend berücksichtigt worden, indem die Arbeitsunfähigkeit von 35 auf 50 % erhöht worden sei . Es sei auch anzumerken, dass die 35%ige Einschränkung aufgrund der Hospitalisationen eher grosszügig eingestuft worden sei. Dies l a sse sich beispielsweise anhand der aktuellen Situation feststellen, indem zwischen März und Ende August 2015 gemäss den ärztlichen

Aussage n während etwa zwei Wochen behandelt worden sei, was bei der Zeit von 20 Wochen etwa 10 % entspreche. Es könne auch noch eine gewisse Nachrekonvaleszenz einbezogen werden, doch insgesamt sei en die 50 % sicher nicht knapp bemessen. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (E. 1.4). Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersu chungen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältn isse und in der Begründung ein. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunk te dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.

Dementspre chend u nbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden sind d ie anlässlich der Begutachtung erhobenen Unters uchungsbefunde und die Diagnosestellung . Insbesondere zeigen sich keine wesentlichen Diskrepanzen zur übrigen medizi nischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/35 S. 18 f.) und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein e Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszu standes seit der Begutachtung im Y.___

(vgl. Urk. 7/49 S. 2).

Mit Blick auf die Akten ist der medizinische

Sachverhalt in der Hinsicht erstellt, als

bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine gravierende gastroenterologische Situa tion

mit rezidivierenden Pankreatitiden und multiplen Pankreatitisschüben

im Vordergrund steht, die den Beschwerdeführer subjektiv und objektiv in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt (vgl. E. 3.5 .2) . 4.2

Uneins sind sich die Gutachter und behandelnde Ärzte darüber, in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit auswirken.

Während die medizinischen Gutachter die Gesamtarb eits- und Leistungs fähig keit mit 50 % bewerten (E. 3.5 .2), erachte n die behandelnden Ä rzt e PD

Dr.

Z.___ (E. 3.6) und davor auch schon Dr. D.___ (E. 3.4) den Beschwer de führer als zu 100 % arbeitsunfähig.

Die Gutachter erklärten in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass bereits die Berücksichtigung einer

35%ige n Einschränkung aufgrund von

Hospitali sationen

als grosszügig zu erachten ist .

Denn

zwischen März und Ende August 2015 seien

Hospitalisationen während etwa 10 % d er Zeit

ausgewiesen, so dass auch unter Einbezug einer gewisse n Nachrekonva leszenz insgesamt eine 50 %

Leistungsfähigkeit als angemessen erscheint . D ie Gutachter setzten sich sodann auch einlässlich mit der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers auseinander, die einen Einbruch in der Berufskar r iere mit Arbeitslosigkeit, Ausste uerung, Sozialhilfeabhängigkeit und Anstellung im erweiterten Arbeitsmarkt aufzeigt, die bereits im Jahr 1996 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens ein gesetzt hat . Im Weiteren nahmen sie auch Bezug auf die

aktu elle Berufs- und Alltagssituation des Beschwerdeführers und

wiesen zu Recht darauf hin, dass nicht klar nachvollziehbar

ist, weshalb der Beschwerdeführer lediglich

von M ontag bis Mittwoch arbeiten k ann, und dann nicht mehr,

obwohl

er rege und regelmässig Freizeitaktivität en ausübt (Urk. 7/52/2).

E ine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie von den behandelnden Ärzten attestiert wird, vermag demgegenüber bereits in der Hinsicht nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächli ch einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen von 24 Stunden pro Woche verteilt auf die Wochentage Montag bis Mittwoch nachgeht (Urk. 7/57) .

Der Beschwerdeführer selbst erläuterte dem begutachtenden Internisten, die Schmerzen im Zusammenhang mit den Pankreatiden dauerten jeweils etwa eine Woche, manchmal auch länger. Zwischendurch sei er beschwerdefrei. Die Schübe träten etwa einmal im Monat auf (Urk. 7/35 S. 5 und S. 9 und S. 14). Im Lichte dieser Darstellung erscheint die von PD Dr. Z.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel, lässt sie doch die beschwerdefreien Intervalle gänzlich ausser Acht.

Die Einschätzung der behandelnden Ärzte nimmt auch kein en Bezug zur Anamnese (Biographie) und setzt sich nicht damit auseinander, dass noch etli che Ressourcen fü r Freizeitaktivitäten bestehen (vgl. Urk. 7/35 S. 6 f.). Damit handelt es sich nicht um eine nach objektive n Kriterien erfolgte Beurteilung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung

des positiven und negativen Leistungsbild s, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann . Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache R echnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und schlüs sigen und aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Beurteilung zur Restarbeits fähigkeit gemäss dem Y.___ -Gutachten abzug ehen (zum Bew eiswert vgl. E. 1.4), wonach dem Beschwerdeführer

spätestens

ab der Untersuchung im März 2015

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Gesamtarbeits- und Leistungsfä higkeit über die Zeit gemittelt von 50 %

zu attestieren ist .

5.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Es wird keine Prozessentschä digung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00803

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956

verfügt über einen eidgenössischen Fähig keitsausweis als Offsetkopist-Ausdrucker (Urk. 7/7/1) und über eine Ausbildung zum Sachbearbeiter (Urk. 7/7/2). Unter Angabe von seit zehn Jahren bestehen den und seit zwei Jahren akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer autoimmunen Pankreatitis, generellen Gefässerkrankung en und einer Psoriasis meldete er sich am 3 0. Januar 2014 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht und zog hierzu nebst den IK Auszügen Aus künfte des Arbeitgebers (Urk. 7/16) sowie die B erichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/14, Urk. 7/1 5 und Urk. 7/22-26) .

Weiter gab sie bei der Är ztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (Y.___) in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 9. Mai 2015 (Urk. 7 /

35) erstattet wurde. Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39 und Urk. 7/62) mit Ver fü gungen vom 8. Juni 2016 (Urk.

2) ab 1. August 2014 eine halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Juli 2016 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte (S. 2), die Verfügung vom 8. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei ab Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pr o zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Di e IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 12 . September 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 26. September 2016 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin am 3 1. Oktober 2016 (Urk.

11) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Davon

wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 12) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit 1 1. August 2013 in seiner Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt . Davor hätten zwar bereits Arbeitsun fähigkeiten bestanden, diese seien aber - nachdem das ursprüngliche Arbeits p ensum immer wieder während mehr als 30 Tagen habe durch geführt werden können -

unterbrochen worden. Der Beginn der Wartezeit sei daher auf den 11. August 2013 festzusetzen. Aus den medizinischen Abklärungen (Y.___ Gut achten) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im bisherigen ange passten Beruf als Grafiker zu 50 % arbeitsfähig sei. Das Belastungsprofil leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehstrecken von mehr als einem Kilometer könne als Grafiker erfüllt werden und die Verwertung sei im freien Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50 % möglich und realisierbar.

Er sei auch in der Lage,

während dreier ganzer Tage in der Woche einer Arbeit im „geschützten” Bereich nachzugehen und es scheine so zu sein, dass er dabei

seine Ressourcen nicht ausschöpfe, da er sich einerseits bei seiner derzeitigen Arbeit unterfordert fühle und anderseits noch über genügend Ressourcen für verschiedene Freizeitaktivitäten verfüge (Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf d as

Y.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. E ine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei b ei dauerhaft ent zündlicher Aktivität mit milden/schweren Schüben und zusätzlicher Opiat be dürftigkeit nicht möglich . Im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass auch mildere Schübe vorliegen würden, die zwar keine Hospitalisationen erfor derlich machten, aber auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachten, wie d ies der behandelnde PD Dr. med. Z.___, leitender Arzt an der Klinik für Gast roenterologie und Hepatologie am A.___, in seinem Bericht dargelegt habe (Urk. 1 S. 6 f.) .

Bei seiner Anstellung handle es sich um eine n geschützte n Arbeitsplatz bei den s ozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt B.___, welche r nicht mit einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt verglichen werden könne . Er sei auch nicht als Grafiker, sondern zur Graffitientfernung angestellt und er sei in den letzten Jahren aufgrund diverser gesundheitsbedingter Abwesenheiten nicht in der Lage gewesen, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Anwesenheit v on 24 Stunden pro Woche zu erbringen. Seine gelegentlichen Freizeitaktivitäten sprächen nicht gegen die vom behandelnden Arzt attestierte 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit, da er diesen Aktivitäten dann nachgehen könne, wenn er nicht gerade eine n Pankrea titisschub erleide. Auch handle es sich bei den Aktivitäten wie b aden und Boule spielen um solche, die eine sehr geringe körperliche Leistungsfähigkeit erforder ten und nicht mit einer Arbeitstätigkeit verglichen werden könn t en (S. 8 f.).

Eine ideale Arbeitsstelle müsste es zulassen, dass er re gelmässig, mindestens ein- bis zweimal pro Monat, für mehrere Tage bis zu zwei Wochen kra nkheits bedingt dem Arbeitsplatz fernbleibe . W ährend seiner Anwesenheit sei er zudem nicht voll leistungsfähig. Für den Arbeitgeber sei damit eine Arbeitsplanung nicht möglich, da er keine verlässlichen Informationen über die

Anwesenheit habe . D er ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne eine solche Arbeitsstelle nich t und sofern eine Restarbeitsfähigkeit zu attestieren sei, sei diese wirtschaftlich nicht verwertbar . D amit liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (S. 10 f.).

Der Beginn des Wartejahres sei spätestens im Jahr 2012 festzulegen und das Wartejahr damit im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 3 0. Januar 2014 bereits abgelaufen . Der Rente nanspruch

beginne damit sechs Monate nach der IV Anmeldung ab Juli 2014 (S. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für I nnere Medizin FMH, spez. Gefässkrankheiten (Angiologie),

wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 7/14/1-4) darauf hin, dass er den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 9. Dezember 2 008 bis 2. April 2013 im Zusammenhang mit einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und Stentversorgungen (vgl.

Urk. 7/14/5-6) behandelt habe . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er eine chronische Pankreatit i s unklarer Ätiologie mi t Erstdiag nose im Jahr 200 0. Er

hielt fest, aus angiologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, diese müsse von einem Facharzt für Gastroenterologie festgelegt werden. 3.2

PD Dr. med. Z.___ berichtete am 2 6. Februar 2014 (Urk. 7/15), er betreue den Beschwerdeführer sei t dem Jahr 2011 intermittierend ambulant. Dieser leide seit dem Jahre 2000 an rezidivierenden

Pankreatitisschüben

mit bisher schwerste m Schub im August 2012,

wobei er lange habe hospitalisiert werden müsse n . Es sei zu einer Abszedierung gekommen und eine chirurgische Exploration mit Dé bridement

sei notwendig geworden . Aktuell sei er beschwerdefrei, das Abdo men sei weich u nd von abdominaler Seite best ehe eine reizlose Narbe und sonst keine Auffälligkeiten .

Aufgrund der rezidivierenden Pankreatiti s, die seit min destens dreizehn Jahren bestehe, sei jederzeit mit einem erneuten Schub unter schiedlicher Stärke zu rechnen. Die Prognose sei somit nicht sicher . Es finde aber betreffend die Pankreatitis momentan keine Therapie statt und eine Substi tutionstherapie von Enzymen oder eine Insulintherapie sei nicht indiziert. I m Juli 2012 habe er letztmals ein ärztliches Zeugnis ausgestellt und damals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 5. Juni bis 2 7. Juni 2012 attestiert. Anschliessend habe der Beschwerdeführer jedoch wegen der Pankreatitis und der nachfolgenden Rekonvaleszenz wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig gesch rieben werden müssen . Aufgrund der zum Teil schweren Pankreatitis schübe bleibe eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen. Der Beschwerde führer werde zeitlich weniger arbeiten können und zusätzlich sei die Leistungs fähigkeit vermindert. Er sei jedoch häufig zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Im Austrittsbericht der Klinik für Gastroenterologie des A.___ vom 2 3. Juli 2014 (Urk. 7/22/6-11) über die Hospitalisation vom 9. bis 1 7. Juli 2014

wurden folgende Diagnosen festgehalten: 1. Rezidivierende Schübe einer chronisch-rezidivierenden Pankreatitis unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 2000 2. Verdacht auf entzü ndlichen Pseudotumor (3x2cm) zwischen Pankreas kopf und A. mesenterica sup . Erstdiagnose Mai 2014 3. Akute passagere mittelschw ere Niereninsuffizienz am 9. Juli 2014 4. Leichte normozytäre

normochrome Anämie unklarer Ätiologie 5. Generalisierte obliterierende At h erosklerose 6. Psoriasis vulgaris, Typ l Erstdiagnose 1987 Die Ärzte wiesen darauf hin, die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwer deführers sei aufgrund einer akuten Pankreatitis,

nunmehr der fünfund zwanzigste Schub, erfolgt. Mangels erhöhter Cholesta sezeichen sei auf eine Bildgebung verzichtet worden. Unter Rehydratation und Analgesie mit Noval gin, Dafalgan und Pethidin hätten sich die Beschwerden initial rasch, bei regre dienten Pankreasenzymen gebessert. Im Verlauf sei es, wahrscheinlich infolge rasche n

Beginn s der en teralen Ernährung auf W unsch des Beschwerdeführers hin, zu einer prolongierten Sc hmerzproblematik bei zunächst fluktuierendem, später rückläufigem CRP (C-Reaktives Protein)

bei stets normwertigem Calcium gekommen. Die initiale Niereninsuffizienz sei unter adäquater Hydrierung rasch regredient gewesen und eine leichte Hypokaliämie vor Entlassung sei bei Wiederbeginn der enteralen Ernährung nicht substituiert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine strikte Alkohol- und Nikotinkarenz zum wiederholten Male nahegelegt worden . 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 23. August 2014 (Urk. 7/22/1-5), dass er den Beschwerdeführer seit November 1998 behandle. Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannte er rezidiv i e rende Schübe einer chronischen Pankreatitis bestehend sei dem Jahr 2000 und eine generalisierte Arteriosklerose bestehend seit dem Jahr 201 0. Der Beschwerdeführer könne a ufgrund des schlechten Gesundheitszustandes die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und arbeite schon seit Jahren nicht mehr. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2000 bis auf weiteres attestiert . 3.5 3.5.1

Im Y.___ -Gutachten vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 7/35/2-26), beruhend auf a llge meininternistischen (S. 5 ff.), psychiatrischen (S. 9 ff.), angiologischen (S.

12 ff.), gastroenterologischen (S. 14 f.) und dermatologischen Unter suchungen (S.

15 f.), stellten die Sachverständigen die folgenden Diagnosen (S. 16 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Pankreatitis (ICD-10 K 86.0) - rezidivierende Pankreatitisschübe seit 15 Jahren - ursprünglich aethylische Genese - Status nach Laparatomie mit Drainage und Débridement mit gleichzeitiger Cholezystektomie am 8. August 2012 - sekundärer Diabetes mellitus 2. Generalisierte Atherosklerose - PAVK Stadium IIa beidseits (ICD-10 I70.2) - aktuell: Mässiggradige

Restenosen in den Stents in der A. iliaca communis beidseits bei Status nach PTA und Stenting A. iliaca communis beidseits am

15. Januar 2009 Status nach PTA und Stenting A. iliaca communis beidseits am 2 7. April 201 1 Status nach PTA von In-Stent Stenosen beidseits Status nach PTA und Stenting A. renalis

sinistra

am 1 4. März 2012 Status nach lokaler Thrombolyse, Aspiration und PTA der A. iliaca communis, der A.

poplitea und des Truncus

tibio-fibularis rechts sowie PTA der A. iliaca communis

links am 1 4. Januar 2014 - k oronare Herzkrankheit (ICD-10 I 25.9) - Status nach zweimal AKB 1 8. April 2012 - erhaltene EF im April 2012 - kardiovaskuläre Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I 10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) - Diabetes mellitus Typ II - fortgesetzter leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Pankreatopriver Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E10.9) - insulinpflichtig; ordentlich eingestellt 2.

Psoriasis vulgaris vom chronisch stationären Typ (L40.0) 3.

Status nach depressiver Episode vor ca. 7-8 Jahren 4.

Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7) - Dauerbehandlung mit PPI 5.

Leichte, labormässige Niereninsuffizienz, kontrollbedürftig - bei vaskulärer Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus 3.5.2

In ihrer Gesamtb eurteilung führten die Experten aus (S. 17), d er Beschwerde führer habe eine Lehre zum Offset-Kopisten und später die Aus bildung zum Sach be arbeiter mit Diplom ab geschlossen. Er sei in mehrjährige n Anstellungen im angestammten Bereich bis 1996 tätig gewesen und habe im Anschluss erst mals Arbeitslosenentschädigungen bezogen und s päter noch kürzere Anstellungen bis ins Jahr 2000

innegehabt . Diese Stellen habe er, auch berufsbedi ngt, auf grund von Arbeitsmangel und Stell enreduktion verloren. Zudem habe in jener Zeit ein erhöhter Ae thylkonsum bestanden . Zuletzt sei er ab Juli 2000 bis Juni 2002 arbeitslos gewesen, danach in eine geschützte Anstellung via Stadt B.___ gekommen und habe p arallel Einkünfte vom Sozialamt bezogen . I n diesem ergänzenden Arbeitsmarkt, ein städtischer Betrieb, sei er nach wie vor mit drei Ta gen Präsenz, jeweils von Montag bis Mittwoch tätig . Er habe dort diverse Spezialaufgaben und würde bei spielsweise Graffitis bei einem Bahnhof auf nehmen und Offerten zur Entfernung einholen. Eigentl ich fühle er sich dort unterfordert. Er habe so einen Zusatzverdienst, der einer Verdoppelung seiner Zuwendungen vom Sozialamt entspreche.

Er glaube nicht, dass er noch eine Chance auf einen Job in der freien Wirtschaft habe. Er gehe deshalb davon aus, weiter in dieser aktuellen Anstellung tätig zu sein.

Aus gastroenterologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 18), im Vordergrund stün den subjektiv und objektiv eine gravierende Situation bezüglich rezidivierender Pankreatitiden mit multiplen Pankreatitisschübe n . Diese bestünden seit 15

Jahren und treten jährlich sechs bis ze hnmal auf. Beim Auftreten der Schübe sei der Beschwerdeführer währen d ein bis zwei Wochen hospital isiert und w ä hrend diesen Tagen und etwas darüber hinaus gänzlich arbeitsunfähig. Üb er die Zeit gemittelt resultiere allein aufgrund der

Ausfallfrequenz eine Ein schränkung von 35 % . I m Intervall bestehe nach einer Adaptation eine

ver wertbare Arbeitsfä higkeit, so dass auch in diesem I ntervall die Leistungs fähigkeit eingeschränkt sei . Insgesamt resultiere aus gastroenterolo gischer Sic ht über die Zeit gemittelt eine Gesamtleistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 50 % .

Aus angiologischer Sicht hielt die Expertin fest, es bestehe eine gut dokumen tierte Situation mit verschiedenen Voreingriffen bei verschiedenen Gefässen. Derzeit seien noch mässiggradige

Restenosen im Bereich der Stents der Arteria iliaca communis beid seits vorhanden mit subjektiver Gehstrecke von etwa einem Kilometer. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehstrec ken über einen Kilometer bestehe aus angiologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus allgemeininternistische r

Sicht wurde auf die koronare Herzkra nkheit ver w i esen, welche bei erhaltener Auswurffraktion (EF) und subjektiver Beschwerde fr eiheit die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeite n nicht ein schränke. Bei gut e ingestelltem Diabetes mellitus und ebenfalls subjek tiv er Be schwerdefrei heit könne auch kein e wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden.

Aus dermatologischer Sicht könne eine Psoriasis vulgaris vom chronisch-statio nären Typ festgestellt werden, welche unter Therapie mit Hum ira als stabil einzuschätzen sei und in diesem gut behandelten Zustand die Ar beitsfähigkeit nicht einschränke .

Aus psychiatrischer Sicht liege keine aktuelle Einschränkung oder Diagnose vor, ein S tatus nach depressiver Episode k önne dabei zur Kenntnis genommen werden.

Zusammenfassend hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Gesamtarbeits- und Leistungsfähigkeit über die Zeit gemittelt von

50 % bestehe . Dabei sei en die regelmässig e Ausfallfrequenz und die Leistu ngseinbusse im Arbeitsintervall einbezogen. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab März 2015, sei aber aufgrund der gut dokumentierten Aktensituation seit mehreren Jahren in ähnlichem Ausmass anzunehmen. 3.6

Auf Anfrage der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers nahm PD Dr. Z.___ am 2 8. August 2015 (Urk. 7/49) zum Y.___ -Gutachten Stellung. Er erklärte, das Gutachten sei von technischer Seite her nachvollziehbar, aus seiner Sicht aber nicht vollständig, und werde der komplexen Po lymorbidität des Beschwerde führers nicht gerecht. Die gastroenterologische Beurteilung berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen den Hospitalisationen

auch milde Sch übe erleide, welche er zu Hause aussitze. D ie Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit sei damit unvollständi

g. Bei dauerhaft entzündlicher Ak tivität mit mil den/schwe ren Schü ben und zusätzlicher Opiat be dürftigkeit sei eine Rest arbeits fähigkeit von 50 %

nicht möglich und

es sei von einer hochgrad igen Arbeitsun fähigkeit auszugeh en . Aufgrund des intermittierend auftretenden Analgetikabedarfs sei der Beschwerdeführer ungenügend ernährt und somit rein körperlich nicht leistungsfähig. Die Schmerzen und die s tarken Analgetika (Opiate) erschwerten die K onzentration für eine intellektuelle Arbeit und die gesamte Konstellation mit zusätzlich ausgeprägter generalisierter Arterio sklerose, welche B auch und auch die Beine betreffe, verunmögliche eine k ontinuierliche Arbeits fähigkeit. Einzig von Seiten der Psoriasis sei der Beschwerdeführer unter

der Adalimumab -Therapie gut behandelt. Aus s einer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

Es wurde festgehalten, d er Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert und es komme nach wie vor zu regelmässigen Pankreatitisschüben . Der Beschwerdeführer habe deshalb am 2 1. April 2015 und am 1 4. Juni 2015 ambu lant auf der Notfallstation beurteilt werden müssen und vom 1 4. bis 2 7. Juni 2015 und vom 1 7. bis 2 1. Juli 2015 habe er w ieder stationär im A.___ hospitalisiert werden müssen (S. 2). 3.7

Am 1 0. Dezember 2015 äusserte n sich die Y.___ -Gutachter zur Kritik von PD

Dr.

Z.___ vom 2 8. August 2015 und führte n

aus (Urk. 7/52), ihres Erachtens seien die Zeiten zwischen den intensiven Schüben bezogen auf das Jahresmittel genügend berücksichtigt worden, indem die Arbeitsunfähigkeit von 35 auf 50 % erhöht worden sei . Es sei auch anzumerken, dass die 35%ige Einschränkung aufgrund der Hospitalisationen eher grosszügig eingestuft worden sei. Dies l a sse sich beispielsweise anhand der aktuellen Situation feststellen, indem zwischen März und Ende August 2015 gemäss den ärztlichen

Aussage n während etwa zwei Wochen behandelt worden sei, was bei der Zeit von 20 Wochen etwa 10 % entspreche. Es könne auch noch eine gewisse Nachrekonvaleszenz einbezogen werden, doch insgesamt sei en die 50 % sicher nicht knapp bemessen. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (E. 1.4). Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersu chungen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältn isse und in der Begründung ein. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunk te dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.

Dementspre chend u nbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden sind d ie anlässlich der Begutachtung erhobenen Unters uchungsbefunde und die Diagnosestellung . Insbesondere zeigen sich keine wesentlichen Diskrepanzen zur übrigen medizi nischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/35 S. 18 f.) und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein e Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszu standes seit der Begutachtung im Y.___

(vgl. Urk. 7/49 S. 2).

Mit Blick auf die Akten ist der medizinische

Sachverhalt in der Hinsicht erstellt, als

bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine gravierende gastroenterologische Situa tion

mit rezidivierenden Pankreatitiden und multiplen Pankreatitisschüben

im Vordergrund steht, die den Beschwerdeführer subjektiv und objektiv in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt (vgl. E. 3.5 .2) . 4.2

Uneins sind sich die Gutachter und behandelnde Ärzte darüber, in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit auswirken.

Während die medizinischen Gutachter die Gesamtarb eits- und Leistungs fähig keit mit 50 % bewerten (E. 3.5 .2), erachte n die behandelnden Ä rzt e PD

Dr.

Z.___ (E. 3.6) und davor auch schon Dr. D.___ (E. 3.4) den Beschwer de führer als zu 100 % arbeitsunfähig.

Die Gutachter erklärten in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass bereits die Berücksichtigung einer

35%ige n Einschränkung aufgrund von

Hospitali sationen

als grosszügig zu erachten ist .

Denn

zwischen März und Ende August 2015 seien

Hospitalisationen während etwa 10 % d er Zeit

ausgewiesen, so dass auch unter Einbezug einer gewisse n Nachrekonva leszenz insgesamt eine 50 %

Leistungsfähigkeit als angemessen erscheint . D ie Gutachter setzten sich sodann auch einlässlich mit der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers auseinander, die einen Einbruch in der Berufskar r iere mit Arbeitslosigkeit, Ausste uerung, Sozialhilfeabhängigkeit und Anstellung im erweiterten Arbeitsmarkt aufzeigt, die bereits im Jahr 1996 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens ein gesetzt hat . Im Weiteren nahmen sie auch Bezug auf die

aktu elle Berufs- und Alltagssituation des Beschwerdeführers und

wiesen zu Recht darauf hin, dass nicht klar nachvollziehbar

ist, weshalb der Beschwerdeführer lediglich

von M ontag bis Mittwoch arbeiten k ann, und dann nicht mehr,

obwohl

er rege und regelmässig Freizeitaktivität en ausübt (Urk. 7/52/2).

E ine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie von den behandelnden Ärzten attestiert wird, vermag demgegenüber bereits in der Hinsicht nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächli ch einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen von 24 Stunden pro Woche verteilt auf die Wochentage Montag bis Mittwoch nachgeht (Urk. 7/57) .

Der Beschwerdeführer selbst erläuterte dem begutachtenden Internisten, die Schmerzen im Zusammenhang mit den Pankreatiden dauerten jeweils etwa eine Woche, manchmal auch länger. Zwischendurch sei er beschwerdefrei. Die Schübe träten etwa einmal im Monat auf (Urk. 7/35 S. 5 und S. 9 und S. 14). Im Lichte dieser Darstellung erscheint die von PD Dr. Z.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel, lässt sie doch die beschwerdefreien Intervalle gänzlich ausser Acht.

Die Einschätzung der behandelnden Ärzte nimmt auch kein en Bezug zur Anamnese (Biographie) und setzt sich nicht damit auseinander, dass noch etli che Ressourcen fü r Freizeitaktivitäten bestehen (vgl. Urk. 7/35 S. 6 f.). Damit handelt es sich nicht um eine nach objektive n Kriterien erfolgte Beurteilung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung

des positiven und negativen Leistungsbild s, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann . Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache R echnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und schlüs sigen und aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Beurteilung zur Restarbeits fähigkeit gemäss dem Y.___ -Gutachten abzug ehen (zum Bew eiswert vgl. E. 1.4), wonach dem Beschwerdeführer

spätestens

ab der Untersuchung im März 2015

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Gesamtarbeits- und Leistungsfä higkeit über die Zeit gemittelt von 50 %

zu attestieren ist .

5. 5.1

Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, i st

nach dem hiervor Gesagten festzustellen, dass der Einbruch in der Berufskar r iere mit Arbeitslosigkeit, Aussteuerung, Sozialhilfeabhängigkeit und Tätigkeiten im erweiterten Arbeitsmarkt bereits im Jahr 1996 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens einsetzte, erwähnten doch die behandelnden Ärzte übereinstimmend eine Erstdiagnose im Jahr 2000 (E. 3.1-2).

Nach dem Jahr 1996 war der Beschwerdeführer nur noch während weniger Monate in kür zeren Anstellungsverhältnissen,

letztmals

von Januar bis Juni 2000 bei der E.___, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, Urk.

7/13 / 2). Der Verlust dieser Anst ellungen war betrieblich bedingt, aufgrund Arbeitsmangel und Stellenreduktion (vgl. Urk. 7/35 S. 6) . Aus dem IK-Auszug ergibt sich im Weiteren, dass ab Juli 2000 bis Juni 2002 Leistungen der Arbeits losenversicherung bezogen und ab dem Ja nuar 2004 bis Oktober 2007 Beiträge als Nichterwerbstätiger

abgerechnet wurden. Den Angaben des Beschwerde führers zufolge ist er nach seiner Arbeitslosigkeit im Juni 2002 in eine geschützte Anstellung bei der Stadt B.___ gekommen und hat daneben Ein künfte vom Sozialamt bezogen

(Urk. 7/35 S. 19). 5.2

Die Beschwerde gegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozent vergleichs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in seiner früheren Tätigkeit zunächst ein hohes und danach vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein sehr geringes Einkommen erzielt (Urk. 7/37). Die s ist nach dem hiervor Gesagten insofern nicht zu beanstanden

als der Gesundheitsschaden, welcher die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, in e inem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem

er seit längerem keine r

Erwerbstätigkeit mehr im

ersten Arbeitsmarkt nachgegangen ist .

Die Invaliditätsbemessung an sich wurde daher vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt.

Soweit dieser geltend machte, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer den kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I

285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgegli chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesge richts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Wenn auch der Beschwerdeführer wegen der immer wiederkehrenden Arbeits unfähigkeit auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen ist, kann praxisgemäss nicht gesagt werden, dass unter den gegebenen Umständen die Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr verwertbar ist. 5.3

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Beginn des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin setzte diesen per

1. August 2014 fest, während der Beschwerdeführer einen Anspruch ab Juli 2014 geltend macht.

Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerde gegne rin am 30. Januar 2014 ein (vgl. Urk. 7/9 und Aktenverzeichnis vom 1 1. August 2016). Ein Rentenanspruch fällt damit unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2014 in Betracht. Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr per 11. August 2013 aufgrund der stationären Behandlung vom 11. August bis 4. Dezember 2013 (Urk. 7/37/4).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Y.___ -Gutachter darlegten, die von ihnen ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte unter Berücksichtigung der Hospitalisationen mit Sicherheit ab März 2015, wohl aber seit mehreren Jahren in ähnlichem Ausmass (E. 3.5.2 hievor). Dies stellte die Beschwerde gegnerin nicht in Abrede. Es ist daher

davon auszugehen, dass das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung vom 3 0. Januar 2014 bereits abgelaufen war, was zum Rentenanspruch ab 1. Juli 2014 und diesbezüglich zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde führt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da ss es sich nur um ein seh r geringes Obsiegen handelt, sind

dem Beschwerdeführer die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen und

es ist ihm

keine Entschädigung zuzusprechen . 6.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), weshalb dem Beschwerdef ührer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Z ufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auf erleg t en Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Der Beschwerdefüh rer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 11 . Ju l i 2016 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2016

insoweit abgeändert als festgestellt

wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Es wird keine Prozessentschä digung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef