Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war
zuletzt temporär als Kunden-Mau rer tätig ( Urk. 10/4 S. 2 Ziff. 4). Seit dem 1 3. Juli 2009 war er als Bauar beiter
bei der
Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als er am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle verunfallte ( Urk. 10/25/2-3 Ziff. 1, 2.1 und 2.7, Urk. 10/ 25/9 Ziff. 4-6 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde per 3. Mai 2010 aufgelöst ( Urk. 10/25/2 Ziff. 2.1). A m 1 0. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2010 stellte die Suva die
nach dem Unfall ausge richteten Versicherungsleistungen per 3 1. Au gust 2010 ein ( Urk. 10/28 S. 2, bestätigt mit Einspracheentscheid der Suva vom 2 6. Januar 2011, vgl. Urk. 10/89 S. 2 Ziff. 1.2). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
holte in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/35) ein . Am 2 3. August und 2 1. Oktober 2011 erteilte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Versicherten ( Urk. 10/56, Urk. 10/62). Die Massnahme wurde am 2 3. Januar 2012
beendet ( Urk. 10/74). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/83) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
Der Versicherte erhob am 2 9. August 2012 Beschwerde ( Urk. 10/86/3-10) g egen die Verfügung vom 2 7. Juni 201 2. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 (Prozess Nr. IV.2012.00842)
wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 1 0/92 S. 19 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am 1 9. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/103). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und
liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärzt lich en Dienst (RAD ) untersuchen
( Urk. 10/139-140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/145-155) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk. 10/156 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Juli 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3 0. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, eventuell seien ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Im Übri gen hielt er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest ( Urk. 15 S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 6. Januar 2017 auf eine Duplik ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 3. März 2017 gewährte das Gericht dem Be schwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
5) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Januar 2017 zu ( Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf IV-Leistungen mit der Begründung, sein Gesundheitszustand
habe sich seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwer den sei er auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die behandelnde Psychotherapeutin betrachte die Einschätzung des RAD insgesamt als eine Fehlbeurteilung ( Urk. 15 S. 6 unten). Es müsse von einer psychiatrischen Diagnose mit Krankheitswert und einer zurzeit noch nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit für den ersten Ar beitsmarkt ausgegangen werden ( Urk. 15 S. 7
Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob neu ein Rentenanspruch besteht.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall
( Urk. 10/25/9 Ziff. 4-6). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Oberarzt, B.___ , stellten in einem Bericht vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 10/17/ 6-9) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): 1. lumbospondylogenes und möglicherweise - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei - o steodiskal enge r
Foramina
intervertebralia beidseits L5/S1, vor al lem im Bereich des Foramenei n ganges mit positionsabhängiger, möglicher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits - Differentialdiagnose im Rahmen von Diagnose 2 - CT-PRT L5 rechts am 2 6. März 2010 - Status nach Infiltration der glutealen
Triggerpunkte am Becken kamm mi Diprophos , Carbostesin und Lidocain am 6. Mai 2010 2. Weichteilkontusion lateraler rechter Ober- und Unterschenkel bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 1 1. September 2009 - geringes Knochenmarksoedem im posterioren Abschnitt des Femur kopfes , Differentialdiagnose: kle ine osteochondrale Läsion/Residu um nach Knochenmarködemsyndrom (MRI Oberschenkel rechts vom 1 5. März 2010) - Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der Lendenwir belsäule , des Beckens, der rechten Hüfte und des rechten Handge lenks sowie im Bereich des rechten Unterschenkels und des oberen Sprunggelenkes am 1 1. September 2009 - Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Or - gan verletzung am 1 1. September 2009
Die Ärzte des B.___ führten zur Anamnese aus, der Patient sei am 1 1. September 2009 als Bauarbeiter von einer Höhe von 6 Metern gestürzt und teilweise ver schüttet worden. Danach sei eine extrem druckschmerzhafte Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels nachweisbar gewesen. Im Rahmen einer notfallmässigen Abklärung im Stadtspital Waid seien kon ventionell-radiologisch sowie sonographisch
ossäre Läsionen oder abdominelle Organverletzungen ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer beklage seit her trotz Rückgang s der Schwellung am rechten Bein Schmerzen, die vom late ralen rechten Unter- und Oberschenkel über das Gesäss in den Rücken ziehen würden. Er berichte über ein Taubheitsgefühl der Füsse und zum Teil des rech ten Unterschenkels sowie über eine subjektive Kraftminderung im rechten Bein. Zudem zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwir belsäule mit fast aufgehobener Flexion . Der umgekehrte Lasègue sei rechts po sitiv ausgefallen (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
Da aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten Be schwerden eruiert werden könne, sei noch eine orthopädische Abklärung in der Universitätsklinik C.___ vorgesehen (S. 3 Ziff. 1.5).
Für die Tätigkeit als Bauarbeiter und Maurer bei einer Zeitarbeitsfirma habe vom 1 1. September 2009 bis 1 2. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 2. April bis 2 3. Mai 2010 eine solche von 50 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 3 3. 3 .1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___ , erstatteten am 1 2. November 2010 ein von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenes
bidiszipl inäres Gutachten ( Urk. 10/35).
Die Gutachter
führten zur orthopädischen Anamnese aus , der Beschwerdeführer sei am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle von Beton verschüttet worden, nachdem die Schalung eingebrochen sei. Bei der Erstversorgung seien diverse Kontusionen festgestell t worden. Lumbale Schmerzen persistierten , die auch nachts auftreten würden , wenn keine Schmerzmittel verwendet würden (S. 3 Ziff. 3.3). Seit dem Unfall vom 1 1. September 2009 persistierten regrediente drückende lumbale Schmerzen, die in den Unterschenkel rechts sowie in di e Brustwirbelsäule ausstrahlten . Sitzen und Laufen sei schmerzbedingt jeweils für eine Stunde möglich . Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten sei do lent . Analgetika würden täglich gebraucht. Gefühlsstörungen und Lähmungen der Beine sowie Miktionsstörungen verneine der Beschwerdeführer . Er wisse nicht, ob er je wieder arbeiten könne (S. 4 Ziff. 3.4 und 3.5 ).
Aus orthopädischer Sicht könnten die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule ( LWS )
auf die im MRI sichtbare Osteochondrose L4-S1 und die Gelenksergüsse der Zwischengelenke L4-S1 zu rückgeführt werden. Die Aussage der Ärzte der Universitätsklinik C.___ , wo nach in den auswärtigen MRI-Untersuchungen kein pathologischer Befund sichtbar sei, der die Beschwerden erklären würde, sei so nicht korrekt.
Die bei der Untersuchung der rechten Hüfte festgestellten Schmerzen im Bereich der LWS mit gleichzeitiger Einschränkung der Bewegl ichkeit des Hüftgelenkes könnten nicht eindeutig interpretiert werden. Obwohl radiologisch der Verdacht auf ein femoro-acetabuläres
Impingement geäussert werden könne, lasse sich ein Impingement im MRI des rechten Oberschenkels nicht bestätigen . Es sei ein Residium nach einem Knochenmarksödemsyndrom respektive eine kleine osteo chondrale Läsion in Erwägung gezogen worden . Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenutzten unteren Len denwirbelsäule führe (S. 6 Ziff. 5.3).
Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend stehend und sitzend ausgeübt werden müssten, und die mit häufigen inklinier ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässige m Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg verbunden seien, könnten aufgrund der Osteochondrose L4-S1 und der Gelenksergüsse der Zwischenwirbelgelenke L4-S1 und gleichzeitigem Übergewicht nicht mehr vollumfänglich zugemutet wer den. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit der Begutachtung eine Ar beit sunfähigkeit von 50 % (S. 6 Ziff. 5.5). Körperlich leichte Tätigkeiten in tem perierten Räumen, die abwechselnd sitzend und stehend auszuüben seien , könnten seit der Begutachtung vollumfänglich zugemutet werden . Es handle sich um eine Tätigkeit, ohne dass häufig inklinierte und reklinierte sowie ro tierte Körperhaltungen eingenommen oder dass Gegenstände von über 5 kg ge hoben oder getragen werden müssten (S. 7 Ziff. 5.6). Die von den Ärzten des B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne bei ungenügender Doku mentation der somatischen Befunde nicht kommentiert werden. Die anschlies send attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % entspreche der jetzigen gutachter lichen Einschätzung (S. 7 Ziff. 5.7). 3. 3 .2
Zur psychiatrischen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2010 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem Arbeitsunfall vom 1 1. September 2009 nicht mehr gearbeitet (S. 11 Ziff. 3.2 unten). Er verspüre weiterhin Schmerzen mit einem Brennen im gesamten rechten Bein bis in die Fusssohle lateral. Bei Einnahme von Medikamenten seien diese Beschwerden für einige Stunden besser. Weiter verspüre er im Leistenbereich rechts ein Reiben und er habe stechende Schmerzen im Bereich der LWS mit ständiger Verspan nung im gesamten Rücken. Unter Physiotherapie fühle er sich zwei bis drei Tage besser, dann würden die Schmerzen wieder verstärkt auftreten (S. 12 unten). Etwa 1 bis 2 Mal pro Woche habe er im Traum immer wieder das Gefühl, dass er vom Gerüst falle. Seit etwa einem Jahr fühle er sich ständig unruhig. Die Stimmungslage sei ausgeglichen und er habe tagsüber keine Angstzustände und auch keine bildhaften Erinnerungen an das Unfallgeschehen . Seit dem Unfall geschehen habe er Schlafstörungen mit ausgeprägten Durchschlafstörungen, in dem er vier bis fünf Mal nachts erwache. Er sei dann eine halbe Stunde wach. Nach der Einnahme von Schmerzmitteln würde er wieder schlafen (S. 13 oben).
Der Beschwerdeführer habe im psychischen Zustand sbild nach dem Unfall - gesche hen leichte Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reak tion ohne Krankheitswert entwickelt. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nachdem die Schmerzen nach den vorliegenden Befunden organisch nicht ausreichend erklärt werden könnten . Der Schmerz trete damit in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psy chosozialen Problemen auf (S. 15 Ziff. 3.5.1). Nachdem aus psychiatrischer Sicht nur eine leichte psychische Störung ohne Krankheitswert vorliege, seien beim Beschwerdeführer ausreichende Ressourcen anzunehmen (S. 16 Ziff. 3.5.3). 3. 3 .3
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 8.1): - mässige Osteochondrose L4-S1 mit Gelenksergüssen der Zwischen - wirbel gelenke L4-S1 - Präadipositas
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachter (S. 19 Ziff. 8.2): - Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelkontusion rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit Sep tember 2009 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Septem ber 2009
Nachdem die Symptome einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion sehr gering ausgeprägt seien und diese keinen Krankheitswert errei chen würden, sei auch keine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit respektive der Schmerzver arbeitung und - bewältigung anzunehmen. Nachdem neben der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe, verfüge der Beschwerde führer in ausreichendem Masse über die notwendigen Ressourcen für den Um gang mit den Schmerzen und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar. Auch seien keine anderen massgebenden Kriterien zu fin den, die zu einer Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung führen würden (S. 19 Mitte).
Für die Tätigkeit als Bauarbeiter sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgelegt worden. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten gesamthaft seit der Begutachtung vollumfänglich zugemutet werden (S. 20 Ziff. 9.1 und 9.2). 3.4
Med. pract . G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2010 ( Urk. 10/57 S. 2) an, in Anlehnung an das umfassende und nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ sei seit September 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im F.___
auf die Angaben von
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Ar beitsfähigkeit abgestellt werden. Somit könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit für den Zeitraum vom 1 1. September 2009 bis zum 1 8. April 2010 von e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeiten ausgegangen werden. Vom 1 9. April bis 2 8. November 2010 sei analog dem Gutachten für die bishe rige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und für jede andere angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Für die bis herige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und für eine angepasste Tätigkeit in Wechsel belastung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für eine angepasste leichte Tätigkeit in Wechselbe lastung eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.5
Die Ärzte des B.___ stellten in einem Bericht vom 5. September 2011 ( Urk. 10/112) über eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde im B.___ mit an schliessender Besprechung vom 2 9. August 2011 folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 2. chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Bein rechts bei Status nach Arbeitsunfall am 1 1. September 2009 mit Sturz aus 6 Metern Höh e, Einklemmung Oberschenkel/Wade durch schweres Kantholz - unauffällige Elektroneurografie und Elektromyografie vom 3 1. März 2010 und 2 4. August 2011 3. chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS (L4/5 und L5/S1 rechts ) mit bei - leichter segmentaler Instabilität L5/S1 - osteodiscale , distale foraminale Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 1 2. März 2012) - Status nach 2-maliger PRT L5 rechts am 2 6. März und 5. Oktober 2010 sowie gluteale
Triggerpunktinfiltration am 6. Mai 2010 mit Steroid-/ Lokalanästhetikagemisch 4. Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung 5. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion 6. chronische Achillessehnen- Insertionstendinopathie rechts 4. 4.1
Der Beschwerdeführer war vom 1 7. März bis 2 4. Juni 2014 in der Klinik I.___ , Integrierte J.___ , ho spitalisiert ( Urk. 10/122 S. 1 , vgl. den Austrittsb ericht vom 1. September 2014, Urk. 10/122).
Lic . phil. K.___ , Neuropsychologin und Fachpsychologin für Psycho therapie FSP, J.___ , berichtete am 1 9. August 2014 ( Urk. 10/137) über eine kognitive Leistungsabklärung des Beschwerdeführers im J.___ . Sie
nannte als Di agnosen eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Verdacht auf dis soziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen. Zur neuropsychologischen Abklärung stellte sie fest , die Untersuchungsresultate seien überwiegend wahr scheinlich nicht valide. Es bestünden Hinweise auf Aggravation. Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (S. 1). Die Inkonsistenz zwischen den er mittelten Ergebnissen und dem beobachteten Verhalten sei beträchtlich. Bei derart schweren ang egebenen Einschränkungen müsste die Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt sein und der Patient auf Unterstützung angewiesen sein . Innerhalb des Testverhaltens hätten sich aus neuropsychologischer Sicht deutli che Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben (S. 2 f.).
Bei dem Patienten bestehe keine Hirnverletzung. Zusammenfassend fänden sich Untersuchungsresultate mit inkonsistenten Werten, im Bereich der IQ-Testung durchgängig auf den untersten Prozenträngen. Die Resultate würden überwie gend wahrscheinlich als nicht authentisch und somit als nicht valide gelten (S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 9. Januar 2015 wegen einer
Ver - schlech terung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/103). 4.3
Lic . phil. L.___ , Psychologin, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, J.___ , antworteten in einem Bericht vom 2. April 2015 ( Urk. 10/118) auf Fragen der Beschwerdegegnerin
zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im J.___ .
Lic . phil. L.___ und Dr. M.___
attestierten für die angestammte Tätigkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten sie aus , d er Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeit raum unterschiedliche Ar beitsaufträge ausführen können und ein adäquates Durchhaltevermögen gezeigt. Aus körperlichen Gründen und wegen seiner Schmerzen habe er jedoch regelmässig eine Unterbrechung der Arbeit oder ei nen Wechsel der Körperhaltung benötigt . Seine Tage sform sei sehr unterschied lich gewesen . Die Merkfähigkeit habe sich in der Speicherung von kurzfristigen Informationen beeinträchtigt gezeigt . Der Beschwerdeführer habe daher
ar beitsrelevante Inhalte vergessen und Aufgaben dementsprechend nicht immer zu einem zufriedenstellenden Ergebnis bringen können (S. 1 f. ). Zum Zeitpunkt des Austrittes habe er
konditionelle Fortschritte mit weniger körperlicher Scho nung gezeigt . Ein unspezifisches Arousal
habe jedoch auch weiterhin die zur Ausübung eines zielgerichteten beruflichen Funktionierens erforderliche Selek tionsfähigkeit der reizverarbeitenden Systeme beeinträchtigt . Es sei daher davon auszugehen, dass sich bei Zunahme von Stress auch die momentane körperliche Belastbarkeit zum Negativen verändern werde (S. 2 oben). 4.4
Der Beschwerdeführer ist seit September 2011 bei
Dr. med. N.___ , Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in ambulante r psychiatrische r Be handlung ( Urk. 10/116
Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten im Bericht vom 8. April 2015 ( Urk. 10/116) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung - sonstige bipolare Störung: rapic
cycling bipolar disorder - spezifische (isolierte) Phobien: Klaustrophobie - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Zur Anamnese führten sie aus , der Beschwerdeführer sei bei dem Unfall vom 1 1. September 2009 verschüttet worden und habe Todesangst erlitten . Später hätten sich Albträum e, eine Schreckhaftigkeit, Anspannung. Angst sowie Schmerzen und Empfindungsstörungen auf der ganzen rechten Körperseite ent wickelt. Zu diesen Schmerzen komme es vermehrt nach einer plötzlich ein schiessenden „ Blockiertheit “, bei der er seine rechte Körperhälfte nicht mehr richtig spüre. Dies trete auch ein, wenn er durch ein Geräusch erschreckt werde. Die Symptomatik bestehe seit dem Unfall und trete zirka 10 Mal pro Monat auf . Die zeitliche Dauer sei unterschiedlich. Er könne stundenlang „blockiert sein“ oder auch über Tage. Die Symptomatik könne auch in weit geringerem Ausmass auftreten und innerhalb weniger Minuten wieder verschwinden. Er fühle sich dauernd angespannt und nervös. Die Angst , die „Blo ckade“ und die Schmerzen könnten auftreten, lasse ihn zuhause bleiben und den Kontakt mit Menschen vermeiden . Die flash
backs würden im Verlauf zunehmen, so dass er nicht mehr Autofahren oder die Nachrichten im Fernsehen sehen könne, ohn e dass dies eine erneute „Attacke“ auslöse (S. 2 oben).
Der Aufenthalt im J.___ 2014 habe eine leichte Besserung der Symptomatik erge ben (S. 2 Mitten).
Dr. N.___ und Dr. O.___ hätten den Beschwerdeführer durch die beschriebene Symptomatik kontinuierlich als sehr stark beeinträchtigt erlebt. Seine Beschrei bungen wiesen zum Teil
auf eine starke diss oziative Symptomatik hin , die seit dem Unfall bestehe. Im Bericht der Traumastation sei eine starke Zunahme der Symptomatik durch die Konfrontation mit den Traumafol geerfahrungen ange geben worden. Durch die dissoziative Symptomatik sei es zu mehrtägigen „Blo ckierungen“ gekommen. Der Beschwerdeführer sei kaum ansprechbar, unkon zentriert, schmerzgeplagt, depressiv und antriebslos gewesen. Die intrusionsin duzierten Stimmungsabfälle seien häufig aufgetreten und hätten ein Vertiefen der angeschnittenen Thematik verhindert (S. 3 Ziff. 1.4 oben). Eine Inkonsistenz der Stimmung und eine allgemein sehr tiefe Stresstoleranz (Affekttoleranz) sei en in den letzten Jahre n auch in den Therapiegesprächen erlebt worden (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Die Einzelgespräche fänden ein- bis zweimal pro Monat statt (S. 3 Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu instabil. Nach einer weiteren Stabilisierung durch eine erneute ambulante oder stationäre traumaspezifische Therap ie und eine weiterführende Psychotherapie seien gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen und zu beginnen (S. 3 Ziff. 1.4). Die Psychiater attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter seit dem 1. September 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ( Ziff. 1.6). Infolge der Intrusionen und Empfindungsstörungen sei mit schweren unvorhersehbaren Einbrüchen in der Konzentration, der An passung und der Belastung zu rechnen ( Ziff. 1.7). 4.5
4.5.1
Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer sodann
durch ihren RAD psychiatrisch und orthopädisch untersuchen.
Med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 5. Dezember 2015 ( Urk. 10/139) zur psychiatrischen Untersu chung vom 6. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall Angst und Angst vor Panikanfällen. Die Angst sei allmählich stärker geworden und er habe das Vertrauen verloren. Es sei eine allgemeine Angst in ihm, so dass er ungern von zuhause weggehe. Draussen habe er immer wieder das Ge fühl, dass ihm jemand folge. Diese Angst sei immer da. Wenn sie stark werde, bekomme er Schmerzen an der gan zen rechten Körperhälfte (S. 2 Ziff. 3). Im Juli 2015 sei er auf Veranlassung seiner Psychotherapeutin zwei Wochen alleine in der Schweiz in den Bergen gewesen (S. 3 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer sei affektiv kaum schwingungsfähig. Es bestehe kaum eine Mimik und nur eine geringe Gestik. Anzeichen von Anspannung und Erre gung bestünden nicht.
Ebenso bestehe keine vegetative Symptomatik. Klinisch auffällige Gedächtnisstörungen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer sei über die gesamte dreistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert ge wesen (S. 4 Ziff. 8 oben).
Die psychiatrische Untersuchung habe mehrere Inkonsistenzen ergeben . Laut Laborbefund werde ein Grossteil der Medikamente nicht eingenommen. Die An gabe, dass der Beschwerdeführer ungern von zuhause weggehe, kontrastiere mit der Angabe eines zweiwöchigen Urlaubes in den Bergen im Juli 201 5. Seine aktuellen Angaben kontrastierten auch mit seinen Angaben im Arztbericht vom 8. April 2015, wonach er wöchentlich in eine Bibliothek mit Internetzugang gehe und er wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehme (S. 5 Ziff. 8).
Im Bericht von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 8. Ap ril 2015 würden in der Anam nese „ flash
backs “ angegeben. Es seien aber keine solchen geschildert worden . Vielmehr werde von einer Angst vor Blockaden und Schmerzen be richtet, nicht aber von einschiessenden Erinnerungen an den Unfall. Erschre cken bei plötz lichem Lärm sei kein flash back (S. 6 oben). Beim Bericht der Ärzte des J.___
vom 2. April 2015 bleibe unklar, ob die heftigen Schmerzen mit Lähmungserscheinungen im rechten Arm, die sich teilweise auf die ganze rechte Körperhälfte ausdehnen würden, objektiv betrachtet oder nur subjektiv geschil dert worden seien. In einem unerklärlichen Gegensatz zu anderen Schilderun gen sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer sehr hilfreich sei und auch Humor habe . In Gruppen trage er mit Teamgeist und Ideenreichtum oft zu einer harmonischen, interessanten Zusammenarbeit bei (S. 6 Mitte).
Eine kognitive Leistungsabklärung im J.___ vom 1 9. August 2014 habe ergeben, dass die Untersuchungsresultate überwiegend wahrscheinlich nicht valide ge wesen seien . Es bestünden erhebliche Hinweise auf Aggravation. Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 6 unten). Med. pract . P.___ be merkte zum Austrittsbericht des J.___ vom 1. September 2014 , es sei zu erwarten, dass bei der Besprechung des Unfalles immer wieder auch vorübergehend hef tige Stimmungsschwankungen auftreten würden. Dies berechtige aber nicht zur Diagnose einer bipolaren Störung . Falls eine bipolare Störung vorliegen würde, müssten derartige Symptome auch unabhängig von der Therapiesituation auf treten. Dabei seien derartige Symptome aber nicht beschrieben worden (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre nach dem Unfall im September 2011 eine psychiatrische Therapie begonnen. Die Therapiefrequenz bei Dr. N.___ sei sehr niedrig. Im Bericht vom 8. April 2015 würden 14 ambulante Ge sprächstermine erwähnt, in einer ambulanten Therapiezeit von 3 Jahren und 4 Monaten (ohne Hopsitalisation ). Dies ergebe einen Durchschnitt von drei Wo chen, was nicht auf einen gravierenden Leidensdruck schliessen lassen. Dazu passe der aktuelle Laborbefund, wonach der Beschwerdeführer einen Grossteil der Medikation nicht einnehme (S. 8 oben). Die Arztb erichte und die Darstel lungen des Beschwerdeführers zeigten unübersehbare Inkonsistenzen und Ag gravationen . Darüber hinaus könne der RAD-Arzt in einer kritischen Übersicht der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht folgen. Ein Sturz von einem Gerüst sei sicherlich eine gravierende Belastung. Trotzdem fehlten die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung ruhig und ohne Hy perreagibilität / Arousal den Unfall ausgiebig geschildert und sogar auf Eigenini tiative eine Unfallskizze angefertigt habe . Für die bisherige Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter und Maurer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 0 % (S. 8 Ziff. 11). 4.5.2
Med. pract . Q.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 5. Dezember 2015 ( Urk. 10/140) zur orthopädischen Untersuchung vom 6. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit sechs Jahren unter an haltenden Schmerzen der rechten Körperhälfte leide, die vom Kopf ausgehen würden. Nach seiner Einschätzung liege die Ursache der Schmerzen im Kopf. Bei überraschenden Geräuschen, Stress oder Erschrecken verstärkten sich die Schmerzen. Diese strahlten bis in den rechten Fuss aus und fühlten sich an wie ein Stromschlag. Die linke Körperhälfte sei gar nicht betroffen. Schon ein klei ner Schreck könne zu einer Paralyse führen. Dann sei er nicht in der Lage zu gehen. Neben den Schmerzen leide er unter anfallartigen Angstattacken. Diese würden in unregelmässigen Abständen auftreten. In der letzten Woche sei dies zweimal vorgekommen (S. 1 Ziff. 1).
Wenn es ihm im Kopf gut gehe, könne er zwischen 30 bis 6 0 Minuten am Tag gehen. Stehen sei maximal 15 Minuten möglich. Im Liegen fühle er sich am Wohlsten. Er verbringe den meisten Teil des Tages im Liegen (S. 1 Ziff. 1 un ten).
Med. pract . Q.___
gab an, dass fünf von fünf Waddell -Zeichen positiv seien (S. 8 oben). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener leichter segmentaler Instabilität L5/S 1. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie einen generalisierten rechtsseitigen Körperschmerz unklarer Genese ohne Hinweise auf ein anatomisches Korrelat (S. 8 Ziff. 8). Bei der kli nischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Nervenwurzelirrita tion gefunden . Das Schmerzbild sei diffus. Unter Ablenkung hätten Druck- und Berührungsschmerzen nicht reproduziert werden können. Insgesamt zeigten sich aus somatischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den geklagten Be schwerden und den objektivierbaren Befunden. Der Beschwerdeführer habe an gegeben, dass er seit zwei Jahren überwiegend liege und kaum das Haus ver lasse. Seine Aktivitäten seien auf ein Minimum reduziert. Die regelrechte Be schwielung beider Füsse und die vorhandene Hornhaut der Handinnenflächen sprächen jedoch gegen eine vollständige Schonung (S. 8 Ziff. 9). In der bisheri gen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit März 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit sei seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Ange passt sei eine Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen von über 20 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten (S. 9 Ziff. 10). 4. 6
Die Psychotherapeutin R.___ nahm am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 16/2) zu den Berichten des RAD vom 1 5. Dezember 2015 Stellung. Sie
gab an , der Be schwerdeführer sei ihr von Dr. N.___ zur Traumabearbeitung überwiesen wor den.
Frau R.___ nannte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, depressive Verstimmungen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 1). Als Symptome führte sie an : Depersonalisation, Derealisation , Dissoziation und/oder Neglect . D er Beschwerdeführer sei in seiner Existenz verunsichert. Weiter be stünden eine innere Leere, Konzentrationsschwierigkeiten und Panik mit Schütteln und Schwitzen, Angst, Schreckhaftigkeit, eine starke Körperschiefe und Verkrampfungen. Weiter bestünden Schlafstörungen mit nächtlichen Erleb nissen von einem in die Tiefe Fallen . Danach bestünden stunden- und tagelang Ängste, das Bett und das Haus zu verlassen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine linke Körperhälfte wie nicht zu ihm gehöre. In sei ner rechten Körperhälfte gebe es elektrische Ströme, Schmerzen, Muskelkrämpfe und Schmerzen in der rechten Hirnhälfte (S. 2 f.).
Nach dem Bericht des RAD sei auf psychiatrischem Fachgebiet keine Störung mit Krankheitswert gefunden worden. Frau R.___ betrachte den Bericht vom 1 5. Dezember 2015 als eine Fehlbeurteilung. Dieser widerspreche ihrem Ver ständnis und psychotherapeutischem Wissen und ihren Erfahrungen mit dem Beschw erdeführer im vergangenen Jahr . Es sei befremdlich, wie darin die Diag nosen mehrerer Fachpersonen verworfen worden seien (S. 3 unten). Eine feh lende Mimik könne auch als Hinweis auf andere mögliche Ursachen, wie zum Beispiel eine psychische Störung oder anderes , gedeutet werden. Sie habe zahl reiche Ich-Störungen wie Depersonalisation und Derealisation etc. beobachtet, die in den Berichten des RAD verneint worden seien. Es stelle sich die Frage ei ner Dissoziation im Aufbau einer Parallelwelt, weil dies für den Beschwerde führer eventuell die einzige Möglichkeit sei, mit psychisch belastenden Symp tomen fertig zu werden (S. 4 oben). Die Art und Weise wie er mit therapeuti schen Interventionen umgehe, zeige ihn als authentisch. Er nehme Verbesserun gen dankbar entgegen und sperre sich nicht gegen solche. Aufgrund ihrer Be obachtungen schliesse sie Simulation aus (S. 4 Mitte). Die Therapeutin gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, die eventuell - wie in Trauma-Fachkreisen bekannt - nicht allein durch den Unfall an und für sich geschehen sei, sondern die sich im Laufe der Zeit eventuell immer mehr verstärkt habe, weil sie nicht gut aufgefangen worden sei (S. 4 unten).
Die Therapeutin erlebe den Beschwerdeführer in grosser seelischer Not und als existenziell tief verunsichert (S. 6 oben). 4. 7
Dr. N.___ und Dr. O.___ nahmen am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 16/1) Stellung zur ange fochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin. Sie führten aus, der Be schwerdeführer habe von klinischer Seite her über Albträume betreffend den
Unfall berichtet. Bremse ein Bus, in dem er sitze, gerate er in Panik . Auch habe er zwei Autounfälle gesehen, die ihn gedanklich tagelang beschäftigt hätten
(S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall von verschiedenen psychi atrisch geschulten Therapeuten gesehen worden, die ihn zum Teil über längere Zeit betreut hätten. Die Kriterien, die für eine posttraumatische Belastungsstö rung sprechen würden, träten seit mindestens sechs Jahren auf (S. 2 unten).
Eine bipolare Störung beinhalte per Definition mindestens vier Episoden inner halb eines Jahres. Unterschiedliche Episoden könnten ineinander übergehen. Seit dem Austritt aus der Klinik der J.___ hätten mindestens drei depressive Epi soden stattgefunden mit eher schwerem Ausmass (S. 3 unten).
Hinsichtlich des Urlaubes in den Bergen habe es sich ihres Wissens um ein sehr abgelegenes Haus gehandelt. Von einem Kontakt mit anderen Menschen habe der Beschwerdeführer nichts berichtet (S. 5 oben). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 1. September 2009 einen Arbeitsunfall (Sturz von einem Gerüst aus sechs Metern Höhe) . Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/83) war er
seit der Begutach tung im F.___ im Oktober 2010 als Bauarbeiter nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit war ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch vollumfänglich möglich (vgl. E. 3. 4 hiervor).
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
im Januar 2015 kamen die RAD-Ärzte
med. pract . P.___ und med. pract . Q.___ in den Berichten vom 1 5. Dezember 2015 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zugemutet werden könne , dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch weiterhin vollumfänglich möglich sei (E. 4.5 hiervor).
Die behandelnden Ärzte Dr. N.___ und Dr. O.___
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung, ein en Verdacht auf eine andauernde Persönli chkeitsänderung nach Extrembe la stung , eine sonstige bipolare affektive Störung, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Nach Einschätzung von
Dr. N.___ und Dr. O.___ be steht bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt aktuell keine verwertbare Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (E. 4.4 hiervor). 5.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 5.3
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren können die Schwelle zur Entwicklung dieses Syn droms zwar senken und den Verlauf erschweren, sind aber weder notwendig noch ausreichend, um dessen Auftreten erklären zu können.
Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriterium s und damit die Berücksichtigung von Ereignissen, die weder eine aussergewöhnliche Bedro hung noch eine Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben einer versi cherten Person eine Traumatisierung auslösen können, mag therapeutisch Sinn machen. Dasselbe gilt für eine weniger einschränkende Formulierung der zeitlichen Latenz mit Berücksichtigung von einem erst lange nach den trauma tischen Ereignissen beginnenden Krankheitsverlauf. Hingegen verlang t die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteile de s Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.2 und 4.1.3 und 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_682/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 3.4.2). 5.4
Med. pract . P.___
nahm im
B ericht vom 1 5. Dezember 2015 Stellung zur abwei chenden Einschätzung der behandelnden Ärzt e . Er legte dar , dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 6. November 2015
weder die Diag nosekriterien
einer bipolaren Störung noch
einer posttraumatischen Belas tungsstörung
erfüllt seien und die Diagnose n nicht gestellt werden können . Auch konnte er keine klinisch auffälligen Gedächtni sstörungen feststellen , wie sie von den Therapeuten des J.___ beschrieben worden waren (E. 4.3) , nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten dreistündigen psychiatrischen Untersuchung durch ihn aufmerksam und konzentriert war (E. 4.5.1).
In den Berichten der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 werden die ge - sundheitli chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruhen sie auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sie vermögen sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Berichte vermögen insbesondere
hinsichtlich der
festgestellten Inkonsistenzen zu überzeugen, nachdem bereits
lic . phil. K.___ , J.___ , im Bericht vom 1 9. August 2014 nach einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers
eine Aggravation beschrieben hatte (E. 4.1). Gemäss med. pract . Q.___ bestätigten etwa die regelrechte Beschwielung der Füsse und eine Hornhaut der Handinnenflächen eine vom Beschwerdeführer geschilderte vollständige Schonung nicht (E. 4. 5.2 ). Bei der fehlenden Übereinstimmung der Laborresultate mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamenten (E. 4.5. 1 )
handelt es sich ebenfalls um Inkonsistenzen . Auf die Möglichkeit einer Aggravation oder gar Simulation wird in den Berichten der behandelnden Ärzte dagegen nur ungenügend eingegangen. Auch wenn es sich bei den Berichten der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 um eine versicherungsinterne Beurtei lung handelt, kann ihnen voller Beweiswert beigemessen werden. 5.5
Dr. N.___ und Dr. O.___ gaben im Bericht vom 8. April 2015 zwar an, dass der Beschwerdeführer bei dem Unfall vom 1 1. September 2009 Todesangst erlitten habe (E. 4.4). Davon, dass es sich bei dem Arbeitsunfall um eine aussergewöhn liche Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass gehandelt hat
(vgl. E. 5. 3 hiervor) , kann jedoch nach den Akten nicht gesprochen werden . In zeitlicher Hinsicht wurde zudem anlässlich der Begutachtung im F.___ über ein Jahr nach dem Unfall die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte die Diagnose jedoch innerhalb einer Latenzzeit von spätestens sechs Monaten nach dem Ereignis gestellt werden müssen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Überlegungen der behandelnden Psychotherapeutin, wonach die von ihr angenommene posttrau matische Belastungsstörung möglicherweise zu Beginn ni cht gut aufgefangen worden sei (E. 4. 6 ), vermögen das Gutachten des F.___
vom 1 2. November 2010 rückblickend nicht in Zweifel zu ziehen. Mit med. pract . P.___ kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung daher nicht gestellt wer den.
Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien (Herausgegeben von H. Dilling , W. Mom bour , M. H. Schmidt), 9. Aufl. wird für die Diagnose einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung vorausgesetzt, dass der Persönlich keitsänderung Erfahrungen wie solche in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen oder andauernde lebensbedrohliche Situationen zugrunde liegen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, S. 286). Der Arbeitsunfall vom 1 1. September 2009 als einmaliger Vorfall
kann nicht mit einer derartigen Erfahrung gleichgesetzt werden . Med. pract . P.___ legte zudem nachvollzieh bar dar, dass die von den behandelnden Ärzten beschriebenen Stimmungs schwankungen die Diagnose einer bipolaren St örung nicht rechtfertigen (E. 4.5. 1 hiervor) .
Die Diagnose einer bipolaren Störung wird in den Berichten der behandelnden Ärzte zudem nur unzureichend begründet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behan delnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer
Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen ). Auch die von Dr. N.___ und Dr. O.___ gestellte Diag nose dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen konnte med. pract . P.___ nicht bestätigen. Gestützt auf die Berichte von med. pract . P.___ und med. pract . Q.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist.
Ein Grund für weitere Abklärungen des Sachverhaltes besteht nicht . Auf weitere medizinische Abklärungen ist daher zu verzichteten.
5.6
Gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 und der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 7. Juni 2012 nicht ver schlechtert hat. Bei der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte han delt es sich daher um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 9. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/103). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und
liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärzt lich en Dienst (RAD ) untersuchen
( Urk. 10/139-140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/145-155) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk. 10/156 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.
E. 1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 1.4 Mitte). Die Einzelgespräche fänden ein- bis zweimal pro Monat statt (S. 3 Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu instabil. Nach einer weiteren Stabilisierung durch eine erneute ambulante oder stationäre traumaspezifische Therap ie und eine weiterführende Psychotherapie seien gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen und zu beginnen (S. 3 Ziff. 1.4). Die Psychiater attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter seit dem 1. September 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ( Ziff. 1.6). Infolge der Intrusionen und Empfindungsstörungen sei mit schweren unvorhersehbaren Einbrüchen in der Konzentration, der An passung und der Belastung zu rechnen ( Ziff. 1.7). 4.5
4.5.1
Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer sodann
durch ihren RAD psychiatrisch und orthopädisch untersuchen.
Med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 5. Dezember 2015 ( Urk. 10/139) zur psychiatrischen Untersu chung vom 6. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall Angst und Angst vor Panikanfällen. Die Angst sei allmählich stärker geworden und er habe das Vertrauen verloren. Es sei eine allgemeine Angst in ihm, so dass er ungern von zuhause weggehe. Draussen habe er immer wieder das Ge fühl, dass ihm jemand folge. Diese Angst sei immer da. Wenn sie stark werde, bekomme er Schmerzen an der gan zen rechten Körperhälfte (S. 2 Ziff. 3). Im Juli 2015 sei er auf Veranlassung seiner Psychotherapeutin zwei Wochen alleine in der Schweiz in den Bergen gewesen (S. 3 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer sei affektiv kaum schwingungsfähig. Es bestehe kaum eine Mimik und nur eine geringe Gestik. Anzeichen von Anspannung und Erre gung bestünden nicht.
Ebenso bestehe keine vegetative Symptomatik. Klinisch auffällige Gedächtnisstörungen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer sei über die gesamte dreistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert ge wesen (S. 4 Ziff.
E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Juli 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3 0. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, eventuell seien ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Im Übri gen hielt er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest ( Urk. 15 S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 6. Januar 2017 auf eine Duplik ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 3. März 2017 gewährte das Gericht dem Be schwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
5) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Januar 2017 zu ( Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf IV-Leistungen mit der Begründung, sein Gesundheitszustand
habe sich seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwer den sei er auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die behandelnde Psychotherapeutin betrachte die Einschätzung des RAD insgesamt als eine Fehlbeurteilung ( Urk. 15 S. 6 unten). Es müsse von einer psychiatrischen Diagnose mit Krankheitswert und einer zurzeit noch nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit für den ersten Ar beitsmarkt ausgegangen werden ( Urk. 15 S. 7
Ziff. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob neu ein Rentenanspruch besteht.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall
( Urk. 10/25/9 Ziff. 4-6). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Oberarzt, B.___ , stellten in einem Bericht vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 10/17/ 6-9) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): 1. lumbospondylogenes und möglicherweise - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei - o steodiskal enge r
Foramina
intervertebralia beidseits L5/S1, vor al lem im Bereich des Foramenei n ganges mit positionsabhängiger, möglicher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits - Differentialdiagnose im Rahmen von Diagnose 2 - CT-PRT L5 rechts am 2 6. März 2010 - Status nach Infiltration der glutealen
Triggerpunkte am Becken kamm mi Diprophos , Carbostesin und Lidocain am 6. Mai 2010 2. Weichteilkontusion lateraler rechter Ober- und Unterschenkel bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 1 1. September 2009 - geringes Knochenmarksoedem im posterioren Abschnitt des Femur kopfes , Differentialdiagnose: kle ine osteochondrale Läsion/Residu um nach Knochenmarködemsyndrom (MRI Oberschenkel rechts vom 1 5. März 2010) - Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der Lendenwir belsäule , des Beckens, der rechten Hüfte und des rechten Handge lenks sowie im Bereich des rechten Unterschenkels und des oberen Sprunggelenkes am 1 1. September 2009 - Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Or - gan verletzung am 1 1. September 2009
Die Ärzte des B.___ führten zur Anamnese aus, der Patient sei am 1 1. September 2009 als Bauarbeiter von einer Höhe von 6 Metern gestürzt und teilweise ver schüttet worden. Danach sei eine extrem druckschmerzhafte Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels nachweisbar gewesen. Im Rahmen einer notfallmässigen Abklärung im Stadtspital Waid seien kon ventionell-radiologisch sowie sonographisch
ossäre Läsionen oder abdominelle Organverletzungen ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer beklage seit her trotz Rückgang s der Schwellung am rechten Bein Schmerzen, die vom late ralen rechten Unter- und Oberschenkel über das Gesäss in den Rücken ziehen würden. Er berichte über ein Taubheitsgefühl der Füsse und zum Teil des rech ten Unterschenkels sowie über eine subjektive Kraftminderung im rechten Bein. Zudem zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwir belsäule mit fast aufgehobener Flexion . Der umgekehrte Lasègue sei rechts po sitiv ausgefallen (S. 2 Ziff.
E. 5 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 1 1. September 2009 einen Arbeitsunfall (Sturz von einem Gerüst aus sechs Metern Höhe) . Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/83) war er
seit der Begutach tung im F.___ im Oktober 2010 als Bauarbeiter nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit war ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch vollumfänglich möglich (vgl. E. 3. 4 hiervor).
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
im Januar 2015 kamen die RAD-Ärzte
med. pract . P.___ und med. pract . Q.___ in den Berichten vom 1 5. Dezember 2015 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zugemutet werden könne , dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch weiterhin vollumfänglich möglich sei (E. 4.5 hiervor).
Die behandelnden Ärzte Dr. N.___ und Dr. O.___
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung, ein en Verdacht auf eine andauernde Persönli chkeitsänderung nach Extrembe la stung , eine sonstige bipolare affektive Störung, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Nach Einschätzung von
Dr. N.___ und Dr. O.___ be steht bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt aktuell keine verwertbare Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (E. 4.4 hiervor).
E. 5.2 ). Bei der fehlenden Übereinstimmung der Laborresultate mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamenten (E. 4.5. 1 )
handelt es sich ebenfalls um Inkonsistenzen . Auf die Möglichkeit einer Aggravation oder gar Simulation wird in den Berichten der behandelnden Ärzte dagegen nur ungenügend eingegangen. Auch wenn es sich bei den Berichten der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 um eine versicherungsinterne Beurtei lung handelt, kann ihnen voller Beweiswert beigemessen werden.
E. 5.3 Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren können die Schwelle zur Entwicklung dieses Syn droms zwar senken und den Verlauf erschweren, sind aber weder notwendig noch ausreichend, um dessen Auftreten erklären zu können.
Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriterium s und damit die Berücksichtigung von Ereignissen, die weder eine aussergewöhnliche Bedro hung noch eine Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben einer versi cherten Person eine Traumatisierung auslösen können, mag therapeutisch Sinn machen. Dasselbe gilt für eine weniger einschränkende Formulierung der zeitlichen Latenz mit Berücksichtigung von einem erst lange nach den trauma tischen Ereignissen beginnenden Krankheitsverlauf. Hingegen verlang t die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteile de s Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.2 und 4.1.3 und 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_682/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 3.4.2).
E. 5.4 Med. pract . P.___
nahm im
B ericht vom 1 5. Dezember 2015 Stellung zur abwei chenden Einschätzung der behandelnden Ärzt e . Er legte dar , dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 6. November 2015
weder die Diag nosekriterien
einer bipolaren Störung noch
einer posttraumatischen Belas tungsstörung
erfüllt seien und die Diagnose n nicht gestellt werden können . Auch konnte er keine klinisch auffälligen Gedächtni sstörungen feststellen , wie sie von den Therapeuten des J.___ beschrieben worden waren (E. 4.3) , nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten dreistündigen psychiatrischen Untersuchung durch ihn aufmerksam und konzentriert war (E. 4.5.1).
In den Berichten der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 werden die ge - sundheitli chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruhen sie auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sie vermögen sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Berichte vermögen insbesondere
hinsichtlich der
festgestellten Inkonsistenzen zu überzeugen, nachdem bereits
lic . phil. K.___ , J.___ , im Bericht vom 1 9. August 2014 nach einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers
eine Aggravation beschrieben hatte (E. 4.1). Gemäss med. pract . Q.___ bestätigten etwa die regelrechte Beschwielung der Füsse und eine Hornhaut der Handinnenflächen eine vom Beschwerdeführer geschilderte vollständige Schonung nicht (E. 4.
E. 5.5 Dr. N.___ und Dr. O.___ gaben im Bericht vom 8. April 2015 zwar an, dass der Beschwerdeführer bei dem Unfall vom 1 1. September 2009 Todesangst erlitten habe (E. 4.4). Davon, dass es sich bei dem Arbeitsunfall um eine aussergewöhn liche Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass gehandelt hat
(vgl. E. 5. 3 hiervor) , kann jedoch nach den Akten nicht gesprochen werden . In zeitlicher Hinsicht wurde zudem anlässlich der Begutachtung im F.___ über ein Jahr nach dem Unfall die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte die Diagnose jedoch innerhalb einer Latenzzeit von spätestens sechs Monaten nach dem Ereignis gestellt werden müssen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Überlegungen der behandelnden Psychotherapeutin, wonach die von ihr angenommene posttrau matische Belastungsstörung möglicherweise zu Beginn ni cht gut aufgefangen worden sei (E. 4. 6 ), vermögen das Gutachten des F.___
vom 1 2. November 2010 rückblickend nicht in Zweifel zu ziehen. Mit med. pract . P.___ kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung daher nicht gestellt wer den.
Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien (Herausgegeben von H. Dilling , W. Mom bour , M. H. Schmidt), 9. Aufl. wird für die Diagnose einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung vorausgesetzt, dass der Persönlich keitsänderung Erfahrungen wie solche in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen oder andauernde lebensbedrohliche Situationen zugrunde liegen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, S. 286). Der Arbeitsunfall vom 1 1. September 2009 als einmaliger Vorfall
kann nicht mit einer derartigen Erfahrung gleichgesetzt werden . Med. pract . P.___ legte zudem nachvollzieh bar dar, dass die von den behandelnden Ärzten beschriebenen Stimmungs schwankungen die Diagnose einer bipolaren St örung nicht rechtfertigen (E. 4.5. 1 hiervor) .
Die Diagnose einer bipolaren Störung wird in den Berichten der behandelnden Ärzte zudem nur unzureichend begründet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behan delnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer
Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen ). Auch die von Dr. N.___ und Dr. O.___ gestellte Diag nose dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen konnte med. pract . P.___ nicht bestätigen. Gestützt auf die Berichte von med. pract . P.___ und med. pract . Q.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist.
Ein Grund für weitere Abklärungen des Sachverhaltes besteht nicht . Auf weitere medizinische Abklärungen ist daher zu verzichteten.
E. 5.6 Gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 und der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 7. Juni 2012 nicht ver schlechtert hat. Bei der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte han delt es sich daher um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 6 chronische Achillessehnen- Insertionstendinopathie rechts 4. 4.1
Der Beschwerdeführer war vom 1 7. März bis 2 4. Juni 2014 in der Klinik I.___ , Integrierte J.___ , ho spitalisiert ( Urk. 10/122 S. 1 , vgl. den Austrittsb ericht vom 1. September 2014, Urk. 10/122).
Lic . phil. K.___ , Neuropsychologin und Fachpsychologin für Psycho therapie FSP, J.___ , berichtete am 1 9. August 2014 ( Urk. 10/137) über eine kognitive Leistungsabklärung des Beschwerdeführers im J.___ . Sie
nannte als Di agnosen eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Verdacht auf dis soziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen. Zur neuropsychologischen Abklärung stellte sie fest , die Untersuchungsresultate seien überwiegend wahr scheinlich nicht valide. Es bestünden Hinweise auf Aggravation. Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (S. 1). Die Inkonsistenz zwischen den er mittelten Ergebnissen und dem beobachteten Verhalten sei beträchtlich. Bei derart schweren ang egebenen Einschränkungen müsste die Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt sein und der Patient auf Unterstützung angewiesen sein . Innerhalb des Testverhaltens hätten sich aus neuropsychologischer Sicht deutli che Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben (S. 2 f.).
Bei dem Patienten bestehe keine Hirnverletzung. Zusammenfassend fänden sich Untersuchungsresultate mit inkonsistenten Werten, im Bereich der IQ-Testung durchgängig auf den untersten Prozenträngen. Die Resultate würden überwie gend wahrscheinlich als nicht authentisch und somit als nicht valide gelten (S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 9. Januar 2015 wegen einer
Ver - schlech terung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/103). 4.3
Lic . phil. L.___ , Psychologin, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, J.___ , antworteten in einem Bericht vom 2. April 2015 ( Urk. 10/118) auf Fragen der Beschwerdegegnerin
zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im J.___ .
Lic . phil. L.___ und Dr. M.___
attestierten für die angestammte Tätigkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten sie aus , d er Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeit raum unterschiedliche Ar beitsaufträge ausführen können und ein adäquates Durchhaltevermögen gezeigt. Aus körperlichen Gründen und wegen seiner Schmerzen habe er jedoch regelmässig eine Unterbrechung der Arbeit oder ei nen Wechsel der Körperhaltung benötigt . Seine Tage sform sei sehr unterschied lich gewesen . Die Merkfähigkeit habe sich in der Speicherung von kurzfristigen Informationen beeinträchtigt gezeigt . Der Beschwerdeführer habe daher
ar beitsrelevante Inhalte vergessen und Aufgaben dementsprechend nicht immer zu einem zufriedenstellenden Ergebnis bringen können (S. 1 f. ). Zum Zeitpunkt des Austrittes habe er
konditionelle Fortschritte mit weniger körperlicher Scho nung gezeigt . Ein unspezifisches Arousal
habe jedoch auch weiterhin die zur Ausübung eines zielgerichteten beruflichen Funktionierens erforderliche Selek tionsfähigkeit der reizverarbeitenden Systeme beeinträchtigt . Es sei daher davon auszugehen, dass sich bei Zunahme von Stress auch die momentane körperliche Belastbarkeit zum Negativen verändern werde (S. 2 oben). 4.4
Der Beschwerdeführer ist seit September 2011 bei
Dr. med. N.___ , Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in ambulante r psychiatrische r Be handlung ( Urk. 10/116
Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten im Bericht vom 8. April 2015 ( Urk. 10/116) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung - sonstige bipolare Störung: rapic
cycling bipolar disorder - spezifische (isolierte) Phobien: Klaustrophobie - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Zur Anamnese führten sie aus , der Beschwerdeführer sei bei dem Unfall vom 1 1. September 2009 verschüttet worden und habe Todesangst erlitten . Später hätten sich Albträum e, eine Schreckhaftigkeit, Anspannung. Angst sowie Schmerzen und Empfindungsstörungen auf der ganzen rechten Körperseite ent wickelt. Zu diesen Schmerzen komme es vermehrt nach einer plötzlich ein schiessenden „ Blockiertheit “, bei der er seine rechte Körperhälfte nicht mehr richtig spüre. Dies trete auch ein, wenn er durch ein Geräusch erschreckt werde. Die Symptomatik bestehe seit dem Unfall und trete zirka 10 Mal pro Monat auf . Die zeitliche Dauer sei unterschiedlich. Er könne stundenlang „blockiert sein“ oder auch über Tage. Die Symptomatik könne auch in weit geringerem Ausmass auftreten und innerhalb weniger Minuten wieder verschwinden. Er fühle sich dauernd angespannt und nervös. Die Angst , die „Blo ckade“ und die Schmerzen könnten auftreten, lasse ihn zuhause bleiben und den Kontakt mit Menschen vermeiden . Die flash
backs würden im Verlauf zunehmen, so dass er nicht mehr Autofahren oder die Nachrichten im Fernsehen sehen könne, ohn e dass dies eine erneute „Attacke“ auslöse (S. 2 oben).
Der Aufenthalt im J.___ 2014 habe eine leichte Besserung der Symptomatik erge ben (S. 2 Mitten).
Dr. N.___ und Dr. O.___ hätten den Beschwerdeführer durch die beschriebene Symptomatik kontinuierlich als sehr stark beeinträchtigt erlebt. Seine Beschrei bungen wiesen zum Teil
auf eine starke diss oziative Symptomatik hin , die seit dem Unfall bestehe. Im Bericht der Traumastation sei eine starke Zunahme der Symptomatik durch die Konfrontation mit den Traumafol geerfahrungen ange geben worden. Durch die dissoziative Symptomatik sei es zu mehrtägigen „Blo ckierungen“ gekommen. Der Beschwerdeführer sei kaum ansprechbar, unkon zentriert, schmerzgeplagt, depressiv und antriebslos gewesen. Die intrusionsin duzierten Stimmungsabfälle seien häufig aufgetreten und hätten ein Vertiefen der angeschnittenen Thematik verhindert (S. 3 Ziff.
E. 8 oben).
Die psychiatrische Untersuchung habe mehrere Inkonsistenzen ergeben . Laut Laborbefund werde ein Grossteil der Medikamente nicht eingenommen. Die An gabe, dass der Beschwerdeführer ungern von zuhause weggehe, kontrastiere mit der Angabe eines zweiwöchigen Urlaubes in den Bergen im Juli 201 5. Seine aktuellen Angaben kontrastierten auch mit seinen Angaben im Arztbericht vom 8. April 2015, wonach er wöchentlich in eine Bibliothek mit Internetzugang gehe und er wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehme (S. 5 Ziff. 8).
Im Bericht von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 8. Ap ril 2015 würden in der Anam nese „ flash
backs “ angegeben. Es seien aber keine solchen geschildert worden . Vielmehr werde von einer Angst vor Blockaden und Schmerzen be richtet, nicht aber von einschiessenden Erinnerungen an den Unfall. Erschre cken bei plötz lichem Lärm sei kein flash back (S. 6 oben). Beim Bericht der Ärzte des J.___
vom 2. April 2015 bleibe unklar, ob die heftigen Schmerzen mit Lähmungserscheinungen im rechten Arm, die sich teilweise auf die ganze rechte Körperhälfte ausdehnen würden, objektiv betrachtet oder nur subjektiv geschil dert worden seien. In einem unerklärlichen Gegensatz zu anderen Schilderun gen sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer sehr hilfreich sei und auch Humor habe . In Gruppen trage er mit Teamgeist und Ideenreichtum oft zu einer harmonischen, interessanten Zusammenarbeit bei (S. 6 Mitte).
Eine kognitive Leistungsabklärung im J.___ vom 1 9. August 2014 habe ergeben, dass die Untersuchungsresultate überwiegend wahrscheinlich nicht valide ge wesen seien . Es bestünden erhebliche Hinweise auf Aggravation. Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 6 unten). Med. pract . P.___ be merkte zum Austrittsbericht des J.___ vom 1. September 2014 , es sei zu erwarten, dass bei der Besprechung des Unfalles immer wieder auch vorübergehend hef tige Stimmungsschwankungen auftreten würden. Dies berechtige aber nicht zur Diagnose einer bipolaren Störung . Falls eine bipolare Störung vorliegen würde, müssten derartige Symptome auch unabhängig von der Therapiesituation auf treten. Dabei seien derartige Symptome aber nicht beschrieben worden (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre nach dem Unfall im September 2011 eine psychiatrische Therapie begonnen. Die Therapiefrequenz bei Dr. N.___ sei sehr niedrig. Im Bericht vom 8. April 2015 würden 14 ambulante Ge sprächstermine erwähnt, in einer ambulanten Therapiezeit von 3 Jahren und 4 Monaten (ohne Hopsitalisation ). Dies ergebe einen Durchschnitt von drei Wo chen, was nicht auf einen gravierenden Leidensdruck schliessen lassen. Dazu passe der aktuelle Laborbefund, wonach der Beschwerdeführer einen Grossteil der Medikation nicht einnehme (S. 8 oben). Die Arztb erichte und die Darstel lungen des Beschwerdeführers zeigten unübersehbare Inkonsistenzen und Ag gravationen . Darüber hinaus könne der RAD-Arzt in einer kritischen Übersicht der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht folgen. Ein Sturz von einem Gerüst sei sicherlich eine gravierende Belastung. Trotzdem fehlten die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung ruhig und ohne Hy perreagibilität / Arousal den Unfall ausgiebig geschildert und sogar auf Eigenini tiative eine Unfallskizze angefertigt habe . Für die bisherige Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter und Maurer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 0 % (S. 8 Ziff. 11). 4.5.2
Med. pract . Q.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 5. Dezember 2015 ( Urk. 10/140) zur orthopädischen Untersuchung vom 6. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit sechs Jahren unter an haltenden Schmerzen der rechten Körperhälfte leide, die vom Kopf ausgehen würden. Nach seiner Einschätzung liege die Ursache der Schmerzen im Kopf. Bei überraschenden Geräuschen, Stress oder Erschrecken verstärkten sich die Schmerzen. Diese strahlten bis in den rechten Fuss aus und fühlten sich an wie ein Stromschlag. Die linke Körperhälfte sei gar nicht betroffen. Schon ein klei ner Schreck könne zu einer Paralyse führen. Dann sei er nicht in der Lage zu gehen. Neben den Schmerzen leide er unter anfallartigen Angstattacken. Diese würden in unregelmässigen Abständen auftreten. In der letzten Woche sei dies zweimal vorgekommen (S. 1 Ziff. 1).
Wenn es ihm im Kopf gut gehe, könne er zwischen 30 bis 6 0 Minuten am Tag gehen. Stehen sei maximal 15 Minuten möglich. Im Liegen fühle er sich am Wohlsten. Er verbringe den meisten Teil des Tages im Liegen (S. 1 Ziff. 1 un ten).
Med. pract . Q.___
gab an, dass fünf von fünf Waddell -Zeichen positiv seien (S. 8 oben). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener leichter segmentaler Instabilität L5/S 1. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie einen generalisierten rechtsseitigen Körperschmerz unklarer Genese ohne Hinweise auf ein anatomisches Korrelat (S. 8 Ziff. 8). Bei der kli nischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Nervenwurzelirrita tion gefunden . Das Schmerzbild sei diffus. Unter Ablenkung hätten Druck- und Berührungsschmerzen nicht reproduziert werden können. Insgesamt zeigten sich aus somatischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den geklagten Be schwerden und den objektivierbaren Befunden. Der Beschwerdeführer habe an gegeben, dass er seit zwei Jahren überwiegend liege und kaum das Haus ver lasse. Seine Aktivitäten seien auf ein Minimum reduziert. Die regelrechte Be schwielung beider Füsse und die vorhandene Hornhaut der Handinnenflächen sprächen jedoch gegen eine vollständige Schonung (S. 8 Ziff. 9). In der bisheri gen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit März 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit sei seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Ange passt sei eine Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen von über 20 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten (S. 9 Ziff. 10). 4. 6
Die Psychotherapeutin R.___ nahm am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 16/2) zu den Berichten des RAD vom 1 5. Dezember 2015 Stellung. Sie
gab an , der Be schwerdeführer sei ihr von Dr. N.___ zur Traumabearbeitung überwiesen wor den.
Frau R.___ nannte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, depressive Verstimmungen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 1). Als Symptome führte sie an : Depersonalisation, Derealisation , Dissoziation und/oder Neglect . D er Beschwerdeführer sei in seiner Existenz verunsichert. Weiter be stünden eine innere Leere, Konzentrationsschwierigkeiten und Panik mit Schütteln und Schwitzen, Angst, Schreckhaftigkeit, eine starke Körperschiefe und Verkrampfungen. Weiter bestünden Schlafstörungen mit nächtlichen Erleb nissen von einem in die Tiefe Fallen . Danach bestünden stunden- und tagelang Ängste, das Bett und das Haus zu verlassen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine linke Körperhälfte wie nicht zu ihm gehöre. In sei ner rechten Körperhälfte gebe es elektrische Ströme, Schmerzen, Muskelkrämpfe und Schmerzen in der rechten Hirnhälfte (S. 2 f.).
Nach dem Bericht des RAD sei auf psychiatrischem Fachgebiet keine Störung mit Krankheitswert gefunden worden. Frau R.___ betrachte den Bericht vom 1 5. Dezember 2015 als eine Fehlbeurteilung. Dieser widerspreche ihrem Ver ständnis und psychotherapeutischem Wissen und ihren Erfahrungen mit dem Beschw erdeführer im vergangenen Jahr . Es sei befremdlich, wie darin die Diag nosen mehrerer Fachpersonen verworfen worden seien (S. 3 unten). Eine feh lende Mimik könne auch als Hinweis auf andere mögliche Ursachen, wie zum Beispiel eine psychische Störung oder anderes , gedeutet werden. Sie habe zahl reiche Ich-Störungen wie Depersonalisation und Derealisation etc. beobachtet, die in den Berichten des RAD verneint worden seien. Es stelle sich die Frage ei ner Dissoziation im Aufbau einer Parallelwelt, weil dies für den Beschwerde führer eventuell die einzige Möglichkeit sei, mit psychisch belastenden Symp tomen fertig zu werden (S. 4 oben). Die Art und Weise wie er mit therapeuti schen Interventionen umgehe, zeige ihn als authentisch. Er nehme Verbesserun gen dankbar entgegen und sperre sich nicht gegen solche. Aufgrund ihrer Be obachtungen schliesse sie Simulation aus (S. 4 Mitte). Die Therapeutin gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, die eventuell - wie in Trauma-Fachkreisen bekannt - nicht allein durch den Unfall an und für sich geschehen sei, sondern die sich im Laufe der Zeit eventuell immer mehr verstärkt habe, weil sie nicht gut aufgefangen worden sei (S. 4 unten).
Die Therapeutin erlebe den Beschwerdeführer in grosser seelischer Not und als existenziell tief verunsichert (S. 6 oben). 4. 7
Dr. N.___ und Dr. O.___ nahmen am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 16/1) Stellung zur ange fochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin. Sie führten aus, der Be schwerdeführer habe von klinischer Seite her über Albträume betreffend den
Unfall berichtet. Bremse ein Bus, in dem er sitze, gerate er in Panik . Auch habe er zwei Autounfälle gesehen, die ihn gedanklich tagelang beschäftigt hätten
(S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall von verschiedenen psychi atrisch geschulten Therapeuten gesehen worden, die ihn zum Teil über längere Zeit betreut hätten. Die Kriterien, die für eine posttraumatische Belastungsstö rung sprechen würden, träten seit mindestens sechs Jahren auf (S. 2 unten).
Eine bipolare Störung beinhalte per Definition mindestens vier Episoden inner halb eines Jahres. Unterschiedliche Episoden könnten ineinander übergehen. Seit dem Austritt aus der Klinik der J.___ hätten mindestens drei depressive Epi soden stattgefunden mit eher schwerem Ausmass (S. 3 unten).
Hinsichtlich des Urlaubes in den Bergen habe es sich ihres Wissens um ein sehr abgelegenes Haus gehandelt. Von einem Kontakt mit anderen Menschen habe der Beschwerdeführer nichts berichtet (S. 5 oben). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00784
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war
zuletzt temporär als Kunden-Mau rer tätig ( Urk. 10/4 S. 2 Ziff. 4). Seit dem 1 3. Juli 2009 war er als Bauar beiter
bei der
Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als er am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle verunfallte ( Urk. 10/25/2-3 Ziff. 1, 2.1 und 2.7, Urk. 10/ 25/9 Ziff. 4-6 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde per 3. Mai 2010 aufgelöst ( Urk. 10/25/2 Ziff. 2.1). A m 1 0. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2010 stellte die Suva die
nach dem Unfall ausge richteten Versicherungsleistungen per 3 1. Au gust 2010 ein ( Urk. 10/28 S. 2, bestätigt mit Einspracheentscheid der Suva vom 2 6. Januar 2011, vgl. Urk. 10/89 S. 2 Ziff. 1.2). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
holte in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/35) ein . Am 2 3. August und 2 1. Oktober 2011 erteilte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Versicherten ( Urk. 10/56, Urk. 10/62). Die Massnahme wurde am 2 3. Januar 2012
beendet ( Urk. 10/74). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/83) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
Der Versicherte erhob am 2 9. August 2012 Beschwerde ( Urk. 10/86/3-10) g egen die Verfügung vom 2 7. Juni 201 2. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 (Prozess Nr. IV.2012.00842)
wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 1 0/92 S. 19 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am 1 9. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/103). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und
liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärzt lich en Dienst (RAD ) untersuchen
( Urk. 10/139-140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/145-155) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk. 10/156 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Juli 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3 0. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, eventuell seien ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Im Übri gen hielt er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest ( Urk. 15 S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 6. Januar 2017 auf eine Duplik ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 3. März 2017 gewährte das Gericht dem Be schwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
5) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Januar 2017 zu ( Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf IV-Leistungen mit der Begründung, sein Gesundheitszustand
habe sich seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwer den sei er auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die behandelnde Psychotherapeutin betrachte die Einschätzung des RAD insgesamt als eine Fehlbeurteilung ( Urk. 15 S. 6 unten). Es müsse von einer psychiatrischen Diagnose mit Krankheitswert und einer zurzeit noch nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit für den ersten Ar beitsmarkt ausgegangen werden ( Urk. 15 S. 7
Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob neu ein Rentenanspruch besteht.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall
( Urk. 10/25/9 Ziff. 4-6). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Oberarzt, B.___ , stellten in einem Bericht vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 10/17/ 6-9) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): 1. lumbospondylogenes und möglicherweise - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei - o steodiskal enge r
Foramina
intervertebralia beidseits L5/S1, vor al lem im Bereich des Foramenei n ganges mit positionsabhängiger, möglicher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits - Differentialdiagnose im Rahmen von Diagnose 2 - CT-PRT L5 rechts am 2 6. März 2010 - Status nach Infiltration der glutealen
Triggerpunkte am Becken kamm mi Diprophos , Carbostesin und Lidocain am 6. Mai 2010 2. Weichteilkontusion lateraler rechter Ober- und Unterschenkel bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 1 1. September 2009 - geringes Knochenmarksoedem im posterioren Abschnitt des Femur kopfes , Differentialdiagnose: kle ine osteochondrale Läsion/Residu um nach Knochenmarködemsyndrom (MRI Oberschenkel rechts vom 1 5. März 2010) - Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der Lendenwir belsäule , des Beckens, der rechten Hüfte und des rechten Handge lenks sowie im Bereich des rechten Unterschenkels und des oberen Sprunggelenkes am 1 1. September 2009 - Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Or - gan verletzung am 1 1. September 2009
Die Ärzte des B.___ führten zur Anamnese aus, der Patient sei am 1 1. September 2009 als Bauarbeiter von einer Höhe von 6 Metern gestürzt und teilweise ver schüttet worden. Danach sei eine extrem druckschmerzhafte Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels nachweisbar gewesen. Im Rahmen einer notfallmässigen Abklärung im Stadtspital Waid seien kon ventionell-radiologisch sowie sonographisch
ossäre Läsionen oder abdominelle Organverletzungen ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer beklage seit her trotz Rückgang s der Schwellung am rechten Bein Schmerzen, die vom late ralen rechten Unter- und Oberschenkel über das Gesäss in den Rücken ziehen würden. Er berichte über ein Taubheitsgefühl der Füsse und zum Teil des rech ten Unterschenkels sowie über eine subjektive Kraftminderung im rechten Bein. Zudem zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwir belsäule mit fast aufgehobener Flexion . Der umgekehrte Lasègue sei rechts po sitiv ausgefallen (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
Da aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten Be schwerden eruiert werden könne, sei noch eine orthopädische Abklärung in der Universitätsklinik C.___ vorgesehen (S. 3 Ziff. 1.5).
Für die Tätigkeit als Bauarbeiter und Maurer bei einer Zeitarbeitsfirma habe vom 1 1. September 2009 bis 1 2. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 2. April bis 2 3. Mai 2010 eine solche von 50 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 3 3. 3 .1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___ , erstatteten am 1 2. November 2010 ein von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenes
bidiszipl inäres Gutachten ( Urk. 10/35).
Die Gutachter
führten zur orthopädischen Anamnese aus , der Beschwerdeführer sei am 1 1. September 2009 auf einer Baustelle von Beton verschüttet worden, nachdem die Schalung eingebrochen sei. Bei der Erstversorgung seien diverse Kontusionen festgestell t worden. Lumbale Schmerzen persistierten , die auch nachts auftreten würden , wenn keine Schmerzmittel verwendet würden (S. 3 Ziff. 3.3). Seit dem Unfall vom 1 1. September 2009 persistierten regrediente drückende lumbale Schmerzen, die in den Unterschenkel rechts sowie in di e Brustwirbelsäule ausstrahlten . Sitzen und Laufen sei schmerzbedingt jeweils für eine Stunde möglich . Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten sei do lent . Analgetika würden täglich gebraucht. Gefühlsstörungen und Lähmungen der Beine sowie Miktionsstörungen verneine der Beschwerdeführer . Er wisse nicht, ob er je wieder arbeiten könne (S. 4 Ziff. 3.4 und 3.5 ).
Aus orthopädischer Sicht könnten die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule ( LWS )
auf die im MRI sichtbare Osteochondrose L4-S1 und die Gelenksergüsse der Zwischengelenke L4-S1 zu rückgeführt werden. Die Aussage der Ärzte der Universitätsklinik C.___ , wo nach in den auswärtigen MRI-Untersuchungen kein pathologischer Befund sichtbar sei, der die Beschwerden erklären würde, sei so nicht korrekt.
Die bei der Untersuchung der rechten Hüfte festgestellten Schmerzen im Bereich der LWS mit gleichzeitiger Einschränkung der Bewegl ichkeit des Hüftgelenkes könnten nicht eindeutig interpretiert werden. Obwohl radiologisch der Verdacht auf ein femoro-acetabuläres
Impingement geäussert werden könne, lasse sich ein Impingement im MRI des rechten Oberschenkels nicht bestätigen . Es sei ein Residium nach einem Knochenmarksödemsyndrom respektive eine kleine osteo chondrale Läsion in Erwägung gezogen worden . Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenutzten unteren Len denwirbelsäule führe (S. 6 Ziff. 5.3).
Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend stehend und sitzend ausgeübt werden müssten, und die mit häufigen inklinier ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässige m Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg verbunden seien, könnten aufgrund der Osteochondrose L4-S1 und der Gelenksergüsse der Zwischenwirbelgelenke L4-S1 und gleichzeitigem Übergewicht nicht mehr vollumfänglich zugemutet wer den. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit der Begutachtung eine Ar beit sunfähigkeit von 50 % (S. 6 Ziff. 5.5). Körperlich leichte Tätigkeiten in tem perierten Räumen, die abwechselnd sitzend und stehend auszuüben seien , könnten seit der Begutachtung vollumfänglich zugemutet werden . Es handle sich um eine Tätigkeit, ohne dass häufig inklinierte und reklinierte sowie ro tierte Körperhaltungen eingenommen oder dass Gegenstände von über 5 kg ge hoben oder getragen werden müssten (S. 7 Ziff. 5.6). Die von den Ärzten des B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne bei ungenügender Doku mentation der somatischen Befunde nicht kommentiert werden. Die anschlies send attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % entspreche der jetzigen gutachter lichen Einschätzung (S. 7 Ziff. 5.7). 3. 3 .2
Zur psychiatrischen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2010 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem Arbeitsunfall vom 1 1. September 2009 nicht mehr gearbeitet (S. 11 Ziff. 3.2 unten). Er verspüre weiterhin Schmerzen mit einem Brennen im gesamten rechten Bein bis in die Fusssohle lateral. Bei Einnahme von Medikamenten seien diese Beschwerden für einige Stunden besser. Weiter verspüre er im Leistenbereich rechts ein Reiben und er habe stechende Schmerzen im Bereich der LWS mit ständiger Verspan nung im gesamten Rücken. Unter Physiotherapie fühle er sich zwei bis drei Tage besser, dann würden die Schmerzen wieder verstärkt auftreten (S. 12 unten). Etwa 1 bis 2 Mal pro Woche habe er im Traum immer wieder das Gefühl, dass er vom Gerüst falle. Seit etwa einem Jahr fühle er sich ständig unruhig. Die Stimmungslage sei ausgeglichen und er habe tagsüber keine Angstzustände und auch keine bildhaften Erinnerungen an das Unfallgeschehen . Seit dem Unfall geschehen habe er Schlafstörungen mit ausgeprägten Durchschlafstörungen, in dem er vier bis fünf Mal nachts erwache. Er sei dann eine halbe Stunde wach. Nach der Einnahme von Schmerzmitteln würde er wieder schlafen (S. 13 oben).
Der Beschwerdeführer habe im psychischen Zustand sbild nach dem Unfall - gesche hen leichte Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reak tion ohne Krankheitswert entwickelt. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nachdem die Schmerzen nach den vorliegenden Befunden organisch nicht ausreichend erklärt werden könnten . Der Schmerz trete damit in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psy chosozialen Problemen auf (S. 15 Ziff. 3.5.1). Nachdem aus psychiatrischer Sicht nur eine leichte psychische Störung ohne Krankheitswert vorliege, seien beim Beschwerdeführer ausreichende Ressourcen anzunehmen (S. 16 Ziff. 3.5.3). 3. 3 .3
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 8.1): - mässige Osteochondrose L4-S1 mit Gelenksergüssen der Zwischen - wirbel gelenke L4-S1 - Präadipositas
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachter (S. 19 Ziff. 8.2): - Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelkontusion rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit Sep tember 2009 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Septem ber 2009
Nachdem die Symptome einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion sehr gering ausgeprägt seien und diese keinen Krankheitswert errei chen würden, sei auch keine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit respektive der Schmerzver arbeitung und - bewältigung anzunehmen. Nachdem neben der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe, verfüge der Beschwerde führer in ausreichendem Masse über die notwendigen Ressourcen für den Um gang mit den Schmerzen und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar. Auch seien keine anderen massgebenden Kriterien zu fin den, die zu einer Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung führen würden (S. 19 Mitte).
Für die Tätigkeit als Bauarbeiter sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgelegt worden. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten gesamthaft seit der Begutachtung vollumfänglich zugemutet werden (S. 20 Ziff. 9.1 und 9.2). 3.4
Med. pract . G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2010 ( Urk. 10/57 S. 2) an, in Anlehnung an das umfassende und nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ sei seit September 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im F.___
auf die Angaben von
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Ar beitsfähigkeit abgestellt werden. Somit könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit für den Zeitraum vom 1 1. September 2009 bis zum 1 8. April 2010 von e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeiten ausgegangen werden. Vom 1 9. April bis 2 8. November 2010 sei analog dem Gutachten für die bishe rige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und für jede andere angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Für die bis herige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und für eine angepasste Tätigkeit in Wechsel belastung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für eine angepasste leichte Tätigkeit in Wechselbe lastung eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.5
Die Ärzte des B.___ stellten in einem Bericht vom 5. September 2011 ( Urk. 10/112) über eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde im B.___ mit an schliessender Besprechung vom 2 9. August 2011 folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 2. chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Bein rechts bei Status nach Arbeitsunfall am 1 1. September 2009 mit Sturz aus 6 Metern Höh e, Einklemmung Oberschenkel/Wade durch schweres Kantholz - unauffällige Elektroneurografie und Elektromyografie vom 3 1. März 2010 und 2 4. August 2011 3. chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS (L4/5 und L5/S1 rechts ) mit bei - leichter segmentaler Instabilität L5/S1 - osteodiscale , distale foraminale Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 1 2. März 2012) - Status nach 2-maliger PRT L5 rechts am 2 6. März und 5. Oktober 2010 sowie gluteale
Triggerpunktinfiltration am 6. Mai 2010 mit Steroid-/ Lokalanästhetikagemisch 4. Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung 5. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion 6. chronische Achillessehnen- Insertionstendinopathie rechts 4. 4.1
Der Beschwerdeführer war vom 1 7. März bis 2 4. Juni 2014 in der Klinik I.___ , Integrierte J.___ , ho spitalisiert ( Urk. 10/122 S. 1 , vgl. den Austrittsb ericht vom 1. September 2014, Urk. 10/122).
Lic . phil. K.___ , Neuropsychologin und Fachpsychologin für Psycho therapie FSP, J.___ , berichtete am 1 9. August 2014 ( Urk. 10/137) über eine kognitive Leistungsabklärung des Beschwerdeführers im J.___ . Sie
nannte als Di agnosen eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Verdacht auf dis soziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen. Zur neuropsychologischen Abklärung stellte sie fest , die Untersuchungsresultate seien überwiegend wahr scheinlich nicht valide. Es bestünden Hinweise auf Aggravation. Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (S. 1). Die Inkonsistenz zwischen den er mittelten Ergebnissen und dem beobachteten Verhalten sei beträchtlich. Bei derart schweren ang egebenen Einschränkungen müsste die Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt sein und der Patient auf Unterstützung angewiesen sein . Innerhalb des Testverhaltens hätten sich aus neuropsychologischer Sicht deutli che Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben (S. 2 f.).
Bei dem Patienten bestehe keine Hirnverletzung. Zusammenfassend fänden sich Untersuchungsresultate mit inkonsistenten Werten, im Bereich der IQ-Testung durchgängig auf den untersten Prozenträngen. Die Resultate würden überwie gend wahrscheinlich als nicht authentisch und somit als nicht valide gelten (S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 9. Januar 2015 wegen einer
Ver - schlech terung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/103). 4.3
Lic . phil. L.___ , Psychologin, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, J.___ , antworteten in einem Bericht vom 2. April 2015 ( Urk. 10/118) auf Fragen der Beschwerdegegnerin
zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im J.___ .
Lic . phil. L.___ und Dr. M.___
attestierten für die angestammte Tätigkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten sie aus , d er Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeit raum unterschiedliche Ar beitsaufträge ausführen können und ein adäquates Durchhaltevermögen gezeigt. Aus körperlichen Gründen und wegen seiner Schmerzen habe er jedoch regelmässig eine Unterbrechung der Arbeit oder ei nen Wechsel der Körperhaltung benötigt . Seine Tage sform sei sehr unterschied lich gewesen . Die Merkfähigkeit habe sich in der Speicherung von kurzfristigen Informationen beeinträchtigt gezeigt . Der Beschwerdeführer habe daher
ar beitsrelevante Inhalte vergessen und Aufgaben dementsprechend nicht immer zu einem zufriedenstellenden Ergebnis bringen können (S. 1 f. ). Zum Zeitpunkt des Austrittes habe er
konditionelle Fortschritte mit weniger körperlicher Scho nung gezeigt . Ein unspezifisches Arousal
habe jedoch auch weiterhin die zur Ausübung eines zielgerichteten beruflichen Funktionierens erforderliche Selek tionsfähigkeit der reizverarbeitenden Systeme beeinträchtigt . Es sei daher davon auszugehen, dass sich bei Zunahme von Stress auch die momentane körperliche Belastbarkeit zum Negativen verändern werde (S. 2 oben). 4.4
Der Beschwerdeführer ist seit September 2011 bei
Dr. med. N.___ , Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in ambulante r psychiatrische r Be handlung ( Urk. 10/116
Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten im Bericht vom 8. April 2015 ( Urk. 10/116) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung - sonstige bipolare Störung: rapic
cycling bipolar disorder - spezifische (isolierte) Phobien: Klaustrophobie - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Zur Anamnese führten sie aus , der Beschwerdeführer sei bei dem Unfall vom 1 1. September 2009 verschüttet worden und habe Todesangst erlitten . Später hätten sich Albträum e, eine Schreckhaftigkeit, Anspannung. Angst sowie Schmerzen und Empfindungsstörungen auf der ganzen rechten Körperseite ent wickelt. Zu diesen Schmerzen komme es vermehrt nach einer plötzlich ein schiessenden „ Blockiertheit “, bei der er seine rechte Körperhälfte nicht mehr richtig spüre. Dies trete auch ein, wenn er durch ein Geräusch erschreckt werde. Die Symptomatik bestehe seit dem Unfall und trete zirka 10 Mal pro Monat auf . Die zeitliche Dauer sei unterschiedlich. Er könne stundenlang „blockiert sein“ oder auch über Tage. Die Symptomatik könne auch in weit geringerem Ausmass auftreten und innerhalb weniger Minuten wieder verschwinden. Er fühle sich dauernd angespannt und nervös. Die Angst , die „Blo ckade“ und die Schmerzen könnten auftreten, lasse ihn zuhause bleiben und den Kontakt mit Menschen vermeiden . Die flash
backs würden im Verlauf zunehmen, so dass er nicht mehr Autofahren oder die Nachrichten im Fernsehen sehen könne, ohn e dass dies eine erneute „Attacke“ auslöse (S. 2 oben).
Der Aufenthalt im J.___ 2014 habe eine leichte Besserung der Symptomatik erge ben (S. 2 Mitten).
Dr. N.___ und Dr. O.___ hätten den Beschwerdeführer durch die beschriebene Symptomatik kontinuierlich als sehr stark beeinträchtigt erlebt. Seine Beschrei bungen wiesen zum Teil
auf eine starke diss oziative Symptomatik hin , die seit dem Unfall bestehe. Im Bericht der Traumastation sei eine starke Zunahme der Symptomatik durch die Konfrontation mit den Traumafol geerfahrungen ange geben worden. Durch die dissoziative Symptomatik sei es zu mehrtägigen „Blo ckierungen“ gekommen. Der Beschwerdeführer sei kaum ansprechbar, unkon zentriert, schmerzgeplagt, depressiv und antriebslos gewesen. Die intrusionsin duzierten Stimmungsabfälle seien häufig aufgetreten und hätten ein Vertiefen der angeschnittenen Thematik verhindert (S. 3 Ziff. 1.4 oben). Eine Inkonsistenz der Stimmung und eine allgemein sehr tiefe Stresstoleranz (Affekttoleranz) sei en in den letzten Jahre n auch in den Therapiegesprächen erlebt worden (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Die Einzelgespräche fänden ein- bis zweimal pro Monat statt (S. 3 Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu instabil. Nach einer weiteren Stabilisierung durch eine erneute ambulante oder stationäre traumaspezifische Therap ie und eine weiterführende Psychotherapie seien gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen und zu beginnen (S. 3 Ziff. 1.4). Die Psychiater attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter seit dem 1. September 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ( Ziff. 1.6). Infolge der Intrusionen und Empfindungsstörungen sei mit schweren unvorhersehbaren Einbrüchen in der Konzentration, der An passung und der Belastung zu rechnen ( Ziff. 1.7). 4.5
4.5.1
Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer sodann
durch ihren RAD psychiatrisch und orthopädisch untersuchen.
Med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 5. Dezember 2015 ( Urk. 10/139) zur psychiatrischen Untersu chung vom 6. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall Angst und Angst vor Panikanfällen. Die Angst sei allmählich stärker geworden und er habe das Vertrauen verloren. Es sei eine allgemeine Angst in ihm, so dass er ungern von zuhause weggehe. Draussen habe er immer wieder das Ge fühl, dass ihm jemand folge. Diese Angst sei immer da. Wenn sie stark werde, bekomme er Schmerzen an der gan zen rechten Körperhälfte (S. 2 Ziff. 3). Im Juli 2015 sei er auf Veranlassung seiner Psychotherapeutin zwei Wochen alleine in der Schweiz in den Bergen gewesen (S. 3 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer sei affektiv kaum schwingungsfähig. Es bestehe kaum eine Mimik und nur eine geringe Gestik. Anzeichen von Anspannung und Erre gung bestünden nicht.
Ebenso bestehe keine vegetative Symptomatik. Klinisch auffällige Gedächtnisstörungen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer sei über die gesamte dreistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert ge wesen (S. 4 Ziff. 8 oben).
Die psychiatrische Untersuchung habe mehrere Inkonsistenzen ergeben . Laut Laborbefund werde ein Grossteil der Medikamente nicht eingenommen. Die An gabe, dass der Beschwerdeführer ungern von zuhause weggehe, kontrastiere mit der Angabe eines zweiwöchigen Urlaubes in den Bergen im Juli 201 5. Seine aktuellen Angaben kontrastierten auch mit seinen Angaben im Arztbericht vom 8. April 2015, wonach er wöchentlich in eine Bibliothek mit Internetzugang gehe und er wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehme (S. 5 Ziff. 8).
Im Bericht von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 8. Ap ril 2015 würden in der Anam nese „ flash
backs “ angegeben. Es seien aber keine solchen geschildert worden . Vielmehr werde von einer Angst vor Blockaden und Schmerzen be richtet, nicht aber von einschiessenden Erinnerungen an den Unfall. Erschre cken bei plötz lichem Lärm sei kein flash back (S. 6 oben). Beim Bericht der Ärzte des J.___
vom 2. April 2015 bleibe unklar, ob die heftigen Schmerzen mit Lähmungserscheinungen im rechten Arm, die sich teilweise auf die ganze rechte Körperhälfte ausdehnen würden, objektiv betrachtet oder nur subjektiv geschil dert worden seien. In einem unerklärlichen Gegensatz zu anderen Schilderun gen sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer sehr hilfreich sei und auch Humor habe . In Gruppen trage er mit Teamgeist und Ideenreichtum oft zu einer harmonischen, interessanten Zusammenarbeit bei (S. 6 Mitte).
Eine kognitive Leistungsabklärung im J.___ vom 1 9. August 2014 habe ergeben, dass die Untersuchungsresultate überwiegend wahrscheinlich nicht valide ge wesen seien . Es bestünden erhebliche Hinweise auf Aggravation. Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 6 unten). Med. pract . P.___ be merkte zum Austrittsbericht des J.___ vom 1. September 2014 , es sei zu erwarten, dass bei der Besprechung des Unfalles immer wieder auch vorübergehend hef tige Stimmungsschwankungen auftreten würden. Dies berechtige aber nicht zur Diagnose einer bipolaren Störung . Falls eine bipolare Störung vorliegen würde, müssten derartige Symptome auch unabhängig von der Therapiesituation auf treten. Dabei seien derartige Symptome aber nicht beschrieben worden (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre nach dem Unfall im September 2011 eine psychiatrische Therapie begonnen. Die Therapiefrequenz bei Dr. N.___ sei sehr niedrig. Im Bericht vom 8. April 2015 würden 14 ambulante Ge sprächstermine erwähnt, in einer ambulanten Therapiezeit von 3 Jahren und 4 Monaten (ohne Hopsitalisation ). Dies ergebe einen Durchschnitt von drei Wo chen, was nicht auf einen gravierenden Leidensdruck schliessen lassen. Dazu passe der aktuelle Laborbefund, wonach der Beschwerdeführer einen Grossteil der Medikation nicht einnehme (S. 8 oben). Die Arztb erichte und die Darstel lungen des Beschwerdeführers zeigten unübersehbare Inkonsistenzen und Ag gravationen . Darüber hinaus könne der RAD-Arzt in einer kritischen Übersicht der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht folgen. Ein Sturz von einem Gerüst sei sicherlich eine gravierende Belastung. Trotzdem fehlten die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung ruhig und ohne Hy perreagibilität / Arousal den Unfall ausgiebig geschildert und sogar auf Eigenini tiative eine Unfallskizze angefertigt habe . Für die bisherige Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter und Maurer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 0 % (S. 8 Ziff. 11). 4.5.2
Med. pract . Q.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 5. Dezember 2015 ( Urk. 10/140) zur orthopädischen Untersuchung vom 6. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit sechs Jahren unter an haltenden Schmerzen der rechten Körperhälfte leide, die vom Kopf ausgehen würden. Nach seiner Einschätzung liege die Ursache der Schmerzen im Kopf. Bei überraschenden Geräuschen, Stress oder Erschrecken verstärkten sich die Schmerzen. Diese strahlten bis in den rechten Fuss aus und fühlten sich an wie ein Stromschlag. Die linke Körperhälfte sei gar nicht betroffen. Schon ein klei ner Schreck könne zu einer Paralyse führen. Dann sei er nicht in der Lage zu gehen. Neben den Schmerzen leide er unter anfallartigen Angstattacken. Diese würden in unregelmässigen Abständen auftreten. In der letzten Woche sei dies zweimal vorgekommen (S. 1 Ziff. 1).
Wenn es ihm im Kopf gut gehe, könne er zwischen 30 bis 6 0 Minuten am Tag gehen. Stehen sei maximal 15 Minuten möglich. Im Liegen fühle er sich am Wohlsten. Er verbringe den meisten Teil des Tages im Liegen (S. 1 Ziff. 1 un ten).
Med. pract . Q.___
gab an, dass fünf von fünf Waddell -Zeichen positiv seien (S. 8 oben). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener leichter segmentaler Instabilität L5/S 1. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie einen generalisierten rechtsseitigen Körperschmerz unklarer Genese ohne Hinweise auf ein anatomisches Korrelat (S. 8 Ziff. 8). Bei der kli nischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Nervenwurzelirrita tion gefunden . Das Schmerzbild sei diffus. Unter Ablenkung hätten Druck- und Berührungsschmerzen nicht reproduziert werden können. Insgesamt zeigten sich aus somatischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den geklagten Be schwerden und den objektivierbaren Befunden. Der Beschwerdeführer habe an gegeben, dass er seit zwei Jahren überwiegend liege und kaum das Haus ver lasse. Seine Aktivitäten seien auf ein Minimum reduziert. Die regelrechte Be schwielung beider Füsse und die vorhandene Hornhaut der Handinnenflächen sprächen jedoch gegen eine vollständige Schonung (S. 8 Ziff. 9). In der bisheri gen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit März 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit sei seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Ange passt sei eine Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen von über 20 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten (S. 9 Ziff. 10). 4. 6
Die Psychotherapeutin R.___ nahm am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 16/2) zu den Berichten des RAD vom 1 5. Dezember 2015 Stellung. Sie
gab an , der Be schwerdeführer sei ihr von Dr. N.___ zur Traumabearbeitung überwiesen wor den.
Frau R.___ nannte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, depressive Verstimmungen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 1). Als Symptome führte sie an : Depersonalisation, Derealisation , Dissoziation und/oder Neglect . D er Beschwerdeführer sei in seiner Existenz verunsichert. Weiter be stünden eine innere Leere, Konzentrationsschwierigkeiten und Panik mit Schütteln und Schwitzen, Angst, Schreckhaftigkeit, eine starke Körperschiefe und Verkrampfungen. Weiter bestünden Schlafstörungen mit nächtlichen Erleb nissen von einem in die Tiefe Fallen . Danach bestünden stunden- und tagelang Ängste, das Bett und das Haus zu verlassen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine linke Körperhälfte wie nicht zu ihm gehöre. In sei ner rechten Körperhälfte gebe es elektrische Ströme, Schmerzen, Muskelkrämpfe und Schmerzen in der rechten Hirnhälfte (S. 2 f.).
Nach dem Bericht des RAD sei auf psychiatrischem Fachgebiet keine Störung mit Krankheitswert gefunden worden. Frau R.___ betrachte den Bericht vom 1 5. Dezember 2015 als eine Fehlbeurteilung. Dieser widerspreche ihrem Ver ständnis und psychotherapeutischem Wissen und ihren Erfahrungen mit dem Beschw erdeführer im vergangenen Jahr . Es sei befremdlich, wie darin die Diag nosen mehrerer Fachpersonen verworfen worden seien (S. 3 unten). Eine feh lende Mimik könne auch als Hinweis auf andere mögliche Ursachen, wie zum Beispiel eine psychische Störung oder anderes , gedeutet werden. Sie habe zahl reiche Ich-Störungen wie Depersonalisation und Derealisation etc. beobachtet, die in den Berichten des RAD verneint worden seien. Es stelle sich die Frage ei ner Dissoziation im Aufbau einer Parallelwelt, weil dies für den Beschwerde führer eventuell die einzige Möglichkeit sei, mit psychisch belastenden Symp tomen fertig zu werden (S. 4 oben). Die Art und Weise wie er mit therapeuti schen Interventionen umgehe, zeige ihn als authentisch. Er nehme Verbesserun gen dankbar entgegen und sperre sich nicht gegen solche. Aufgrund ihrer Be obachtungen schliesse sie Simulation aus (S. 4 Mitte). Die Therapeutin gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, die eventuell - wie in Trauma-Fachkreisen bekannt - nicht allein durch den Unfall an und für sich geschehen sei, sondern die sich im Laufe der Zeit eventuell immer mehr verstärkt habe, weil sie nicht gut aufgefangen worden sei (S. 4 unten).
Die Therapeutin erlebe den Beschwerdeführer in grosser seelischer Not und als existenziell tief verunsichert (S. 6 oben). 4. 7
Dr. N.___ und Dr. O.___ nahmen am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 16/1) Stellung zur ange fochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin. Sie führten aus, der Be schwerdeführer habe von klinischer Seite her über Albträume betreffend den
Unfall berichtet. Bremse ein Bus, in dem er sitze, gerate er in Panik . Auch habe er zwei Autounfälle gesehen, die ihn gedanklich tagelang beschäftigt hätten
(S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall von verschiedenen psychi atrisch geschulten Therapeuten gesehen worden, die ihn zum Teil über längere Zeit betreut hätten. Die Kriterien, die für eine posttraumatische Belastungsstö rung sprechen würden, träten seit mindestens sechs Jahren auf (S. 2 unten).
Eine bipolare Störung beinhalte per Definition mindestens vier Episoden inner halb eines Jahres. Unterschiedliche Episoden könnten ineinander übergehen. Seit dem Austritt aus der Klinik der J.___ hätten mindestens drei depressive Epi soden stattgefunden mit eher schwerem Ausmass (S. 3 unten).
Hinsichtlich des Urlaubes in den Bergen habe es sich ihres Wissens um ein sehr abgelegenes Haus gehandelt. Von einem Kontakt mit anderen Menschen habe der Beschwerdeführer nichts berichtet (S. 5 oben). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 1. September 2009 einen Arbeitsunfall (Sturz von einem Gerüst aus sechs Metern Höhe) . Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/83) war er
seit der Begutach tung im F.___ im Oktober 2010 als Bauarbeiter nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit war ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch vollumfänglich möglich (vgl. E. 3. 4 hiervor).
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
im Januar 2015 kamen die RAD-Ärzte
med. pract . P.___ und med. pract . Q.___ in den Berichten vom 1 5. Dezember 2015 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zugemutet werden könne , dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch weiterhin vollumfänglich möglich sei (E. 4.5 hiervor).
Die behandelnden Ärzte Dr. N.___ und Dr. O.___
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung, ein en Verdacht auf eine andauernde Persönli chkeitsänderung nach Extrembe la stung , eine sonstige bipolare affektive Störung, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Nach Einschätzung von
Dr. N.___ und Dr. O.___ be steht bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt aktuell keine verwertbare Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (E. 4.4 hiervor). 5.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 5.3
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren können die Schwelle zur Entwicklung dieses Syn droms zwar senken und den Verlauf erschweren, sind aber weder notwendig noch ausreichend, um dessen Auftreten erklären zu können.
Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriterium s und damit die Berücksichtigung von Ereignissen, die weder eine aussergewöhnliche Bedro hung noch eine Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben einer versi cherten Person eine Traumatisierung auslösen können, mag therapeutisch Sinn machen. Dasselbe gilt für eine weniger einschränkende Formulierung der zeitlichen Latenz mit Berücksichtigung von einem erst lange nach den trauma tischen Ereignissen beginnenden Krankheitsverlauf. Hingegen verlang t die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteile de s Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.2 und 4.1.3 und 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_682/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 3.4.2). 5.4
Med. pract . P.___
nahm im
B ericht vom 1 5. Dezember 2015 Stellung zur abwei chenden Einschätzung der behandelnden Ärzt e . Er legte dar , dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 6. November 2015
weder die Diag nosekriterien
einer bipolaren Störung noch
einer posttraumatischen Belas tungsstörung
erfüllt seien und die Diagnose n nicht gestellt werden können . Auch konnte er keine klinisch auffälligen Gedächtni sstörungen feststellen , wie sie von den Therapeuten des J.___ beschrieben worden waren (E. 4.3) , nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten dreistündigen psychiatrischen Untersuchung durch ihn aufmerksam und konzentriert war (E. 4.5.1).
In den Berichten der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 werden die ge - sundheitli chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruhen sie auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sie vermögen sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Berichte vermögen insbesondere
hinsichtlich der
festgestellten Inkonsistenzen zu überzeugen, nachdem bereits
lic . phil. K.___ , J.___ , im Bericht vom 1 9. August 2014 nach einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers
eine Aggravation beschrieben hatte (E. 4.1). Gemäss med. pract . Q.___ bestätigten etwa die regelrechte Beschwielung der Füsse und eine Hornhaut der Handinnenflächen eine vom Beschwerdeführer geschilderte vollständige Schonung nicht (E. 4. 5.2 ). Bei der fehlenden Übereinstimmung der Laborresultate mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamenten (E. 4.5. 1 )
handelt es sich ebenfalls um Inkonsistenzen . Auf die Möglichkeit einer Aggravation oder gar Simulation wird in den Berichten der behandelnden Ärzte dagegen nur ungenügend eingegangen. Auch wenn es sich bei den Berichten der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 um eine versicherungsinterne Beurtei lung handelt, kann ihnen voller Beweiswert beigemessen werden. 5.5
Dr. N.___ und Dr. O.___ gaben im Bericht vom 8. April 2015 zwar an, dass der Beschwerdeführer bei dem Unfall vom 1 1. September 2009 Todesangst erlitten habe (E. 4.4). Davon, dass es sich bei dem Arbeitsunfall um eine aussergewöhn liche Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass gehandelt hat
(vgl. E. 5. 3 hiervor) , kann jedoch nach den Akten nicht gesprochen werden . In zeitlicher Hinsicht wurde zudem anlässlich der Begutachtung im F.___ über ein Jahr nach dem Unfall die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte die Diagnose jedoch innerhalb einer Latenzzeit von spätestens sechs Monaten nach dem Ereignis gestellt werden müssen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Überlegungen der behandelnden Psychotherapeutin, wonach die von ihr angenommene posttrau matische Belastungsstörung möglicherweise zu Beginn ni cht gut aufgefangen worden sei (E. 4. 6 ), vermögen das Gutachten des F.___
vom 1 2. November 2010 rückblickend nicht in Zweifel zu ziehen. Mit med. pract . P.___ kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung daher nicht gestellt wer den.
Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien (Herausgegeben von H. Dilling , W. Mom bour , M. H. Schmidt), 9. Aufl. wird für die Diagnose einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung vorausgesetzt, dass der Persönlich keitsänderung Erfahrungen wie solche in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen oder andauernde lebensbedrohliche Situationen zugrunde liegen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, S. 286). Der Arbeitsunfall vom 1 1. September 2009 als einmaliger Vorfall
kann nicht mit einer derartigen Erfahrung gleichgesetzt werden . Med. pract . P.___ legte zudem nachvollzieh bar dar, dass die von den behandelnden Ärzten beschriebenen Stimmungs schwankungen die Diagnose einer bipolaren St örung nicht rechtfertigen (E. 4.5. 1 hiervor) .
Die Diagnose einer bipolaren Störung wird in den Berichten der behandelnden Ärzte zudem nur unzureichend begründet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behan delnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer
Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen ). Auch die von Dr. N.___ und Dr. O.___ gestellte Diag nose dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen konnte med. pract . P.___ nicht bestätigen. Gestützt auf die Berichte von med. pract . P.___ und med. pract . Q.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist.
Ein Grund für weitere Abklärungen des Sachverhaltes besteht nicht . Auf weitere medizinische Abklärungen ist daher zu verzichteten.
5.6
Gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte vom 1 5. Dezember 2015 und der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 7. Juni 2012 nicht ver schlechtert hat. Bei der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte han delt es sich daher um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger