opencaselaw.ch

IV.2012.00842

Kein Anspruch auf Invalidenrente. Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens trotz fehlendem Beizug eines Dolmetscher, da genügende Verständigungsmöglichkeit mit dem Gutachter aktenkundig.

Zürich SozVersG · 2014-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war als Bauarbeiter bei der Y.___ , Z.___ , tätig, als er am 11. September 2009 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle einen Unfall erlitt (Urk. 7/13 / 94-95, Urk. 7/13/65-77 ) und sich dabei Kontusionen der rechten Hand, des rechten Handgelenks, der Lenden wirbelsäule , des Thorax und des rechten Unterschen kels zuzog (Urk. 7/13/96 ).

Am 1 4. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung und einer Rente an ( Urk. 7/6/1-10 S. 1). Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/1-2) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Akten zum Unfall vom 1 1. September 2009 ( Urk. 7/13/1-112) bei , holte medizinische Beri chte (Urk.

7/17/6-9, Urk. 7/22/5-9, Urk. 7/23/6-8) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/18/1-7, Urk. 7/19/1-7, Urk.

7/20/1 7, Urk. 7/24/1-7 , Urk. 7/25/1-8) ein und liess den Versicherten ortho pädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 2. November 2010 (Urk.

7/35/1-22). 1.2

Mit Mitteilung en vom 2 3. August 2011 ( Urk. 7/56) und vom 2 1. Oktober 2011 ( Urk. 7/62) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der A.___ vom 2 5. Juli 2011 bis 20.

Januar 201 2. Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 7/74) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/77-78, Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 7/83 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 29.

August 2012 Beschwerde und bean tragte, die se

sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde n

antragsgemäss ( Urk. 1 S. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt, es wurde eine Kopie des unfallversicherungsrechtlichen Urteils des hiesigen Gericht in Sachen des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00077; Urk. 13) zu den Akten genommen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Während die Beschwerdegegnerin am 21.

Januar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 16), liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Januar 2013 wurde dem Beschwerde führer am 7.

Februar 2013 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Bee inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer

seit dem 1 1. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass er seit Ablauf des Wartejahres am 1 0. September 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, weshalb k ein Anspruch auf eine In vali den rente bestehe . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 1 S. 5 ). Auf das Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2010 (Urk. 7/35/1-22) könne nicht abgestellt werden, weil er sich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung mangels Beizugs eines Dolmetschers durch die Gut achter aus sprachlichen Gründen nur ungenügend mit dem Gutachter habe ver ständigen können ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___ ) erwähnten im Austrittsbericht vom 13. September 2009 (Urk. 7/13/91-92 ), dass der Beschwer deführer am 11. September 2009 von einer einstürzenden Decke auf der Bau stelle teilweise verschüttet worden sei und sich dabei multiple Prellun gen und Schürfungen zugezogen habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen: - Hand- und Handgelenkskontusion rechts - Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) - Thoraxkompression rechts lateral - Unterschenkelkontusion rechts - asymptomatische Umbilikalhernie

Ossäre Läsionen und Organverletzungen seien radiologisch beziehungsweise sonographisch auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis 13. Sep tem ber 2009 hospitalisiert gewesen und unter Analgesie in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). 3.3

Am 2. März 2010 stellte Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, fest, dass der Beschwerdeführer weiter hin unter einer Schwäche des rechten Beines leide und als Bauarbeiter nicht einsatzfähig sei. Seit einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 2009 hätten die Beschwerden im Bereich seines rechten Beines und die Mus kelschwäche zugenommen (Urk. 7/13/39 ).

Mit Bericht vom 3. März 2010 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwer deführer im Januar 2010 wegen einer Schwäche im Bereich seines rechten Bei nes eine weitere Arbeitsaufnahme abgebrochen habe und stellte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % fest (Urk. 12/26). 3.4

Im MRI-Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 7/13/9 ) führten die Ärzte des E.___ , Institut für Radiologie, aus, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Oberschenkels des Beschwerde führers als einzige Abnormalität ein geringes Knochenmarksödem im posterio ren Abschnitt des Femurkopfes ergeben habe. Differenzial diagnostisch könne es sich auch um eine kleine osteochondrale Läsion oder um ein Residuum nach einem Knochenmarksödem-Syndrom handeln. Je nach Klinik sei eine weitere Abklärung der Hüfte mittels MR- Arthrographie angezeigt. 3.5

SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 30. April 2010 (Urk. 7/13/19 22 ), dass der Beschwerdeführer vor allem unter Rückenschmerzen im Bereich des thora kolumbalen Übergangs bis zur Glutealregion leide. Die Beschwerden im Bereich seines rechten Oberschenkels seien deutlich besser geworden. Ein en in der vergan genen Woche durchgeführte n Arbeitsversuch habe er beschwerdebedingt abbre chen müssen (S. 2). Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer vornehmlich unter Lumbalgien ohne klinischen Nachweis einer neurologischen Symptomatik. Strukturelle Verletzungen seien auszu schliessen (S. 3). 3.6

Die Ärzte des E.___ , Rheumatologie, stellten in ihrem Be richt vom 21. April 2010 (Urk. 7/13/14-16 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes und möglicherweise - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei: - osteodiskal enge Foramina

intervertebralia beidseits L5/S1 mit mög li cher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits - Weichteilkontusion des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 11. September 2009 mit/bei: - geringem Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femur kopfes - Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der LWS, des Be ckens, der rechten Hüfte, des rechten Handgelenks, des rechten Un terschenkels und des rechten oberen Sprungglenks am 11. September 2009 - Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Organ ver letzung am 11. September 2009

Die Ärzte führten aus, unmittelbar nach dem Unfall vom 11. September 2009 habe der Beschwerdeführer an einer stark druckschmerzhaften Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels gelitten. Seither klage er trotz Rückgangs der Schwellung am rechten Bein über Schmerzen im Bereich des rechten Unter- und Oberschenkels bis in den Rücken, über ein Taubheits gefühl im Bereich der Füsse und über eine subjektive Kraftminderung im rech ten Bein. Die Beweglichkeit der LWS sei deutlich eingeschränkt mit fast aufge hobener Flexion. Eine MRI-Untersuchung der LWS und des rechten Oberschen kels habe osteodiskal enge Foramina

intervertebralia beidseits im Bereich L5/S1 mit positionsabhängig möglicher Kompression der Wurzeln L5 beidseits erge ben. Im Bereich des rechten Oberschenkels habe als einzige Abnormität ein geringes Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femurkopfes resul tiert. In der neurologischen elektrophysiologischen Un tersuchung habe sich kein Hinweis für eine Nervenläsion oder Beteiligung des Plexus sacralis finden las sen.

Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 8. April 2010 sei der Beschwerdefüh rer nahezu beschwerdefrei gewesen, weshalb eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab dem 12. April 2010 mit zunächst 50 % geplant worden sei. Am 27. April 2010 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden während der Arbeit geklagt, da er nicht wie vorgesehen für leichte, sondern vorwiegend für schwere Arbeit eingesetzt worden sei. Bis zum 23. Mai 2010 werde dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attes tiert (S. 3). 3.7

Am 1 4. Juni 2010 stellten die Ärzte des E.___ fest, dass aktuell aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten B eschwerden eruiert werden könne, weshalb eine orthopädische Beurteilung angezeigt sei. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer und Bauarbeiter habe vom 1 1. September 2009 bis 1 2. April 2010 eine Arbeits unfä higkeit von 100 % und vom 1 2. April bis 2 3. Mai 2010 eine solche von 50

% bestanden ( Urk. 7/17/6-9 S. 3). 3.8

Die Ärzte der G.___ führten in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2010 aus, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerde führers kein pathologischer Befund erkennen lasse , welcher die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden erklären könne. Aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht zu erklären ( Urk. 7/23/7). 3.9

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2010 einen besserungs fähigen Gesundheitszustand fest und stellte vom 1 9. bis 2 7. April 2010 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % und ab 1 8. April 2010 eine solche von 100 % fest ( Urk. 7/22/5-6 S. 1). 3.10

Die Ärzte des B.___ erwähnten in ihrem interdisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gut achten vom 12. November (richtig

wohl Dezember ; vgl. S. 2 oben ; Urk.

7/35/1-22 ) 2010 , dass sie den Be schwer deführer am 27. Oktober 2010 ortho pädisch und psychiatrisch untersucht hätten , dass am 25. November 2010 eine Upright -MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden sei , und dass die Konsensbeurteilung am 29. November 2010 stattge funden habe (S.

2) . Sie stell ten die folgenden Diagnosen (S. 19 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mässige Osteochondrose L4-S1 mit Gelenksergüssen der Zwischenwir belgelenke L4-S1 - Präadipositas Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelkontusion rechts - Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit September 2009 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Sep tem ber 2009

Die Gutachter führten aus, in orthopädischer Hinsicht seien die lumbalen Schmer zen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS auf die im MRI sichtbare Osteochondrose im Bereich der Wirbelkörper L4-S1 und auf die Gelenks ergüsse im Bereich der Zwischenwirbelgelenke L4-S1 zurückzuführen. Die bei der Untersuchung der rechten Hüfte festgestellten Schmerzen im LWS Be reich mit gleichzeitiger Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit seien nicht eindeutig zu interpretieren. Die MRI-Untersuchung des rechten Ober schenkels habe kein Impingement ergeben ;

e s sei ein Residuum nach einem Knochenmarksödemsyndrom beziehungsweise eine kleine osteochondrale Läsion in Erwägung gezogen worden (S. 6 Ziff. 5.3) .

Die bis herige Tätigkeit als Bauarbeiter und körperlich schwere Tätigkeiten, über wiegend stehend e oder sitzen de

sowie Tätigkeiten, welche oft die Einnahme inklinierter, reklinierter oder rotierender Körperhaltungen sowie das Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilo gramm erforderten, seien dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Ar beitspensums von 50 % zuzu muten (S. 6

Ziff. 5.5 ). K örperlich leichte Tä tigkeiten, welche sowohl sitzend als auch stehend auszuführende Verrichtungen umfassten, und welche nicht oft die Einnahme von inklinierten, reklinierten oder rotierenden Körperhaltungen sowie nicht oft ein Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilo gramm erforderten, seien dem Be schwerdeführer ohne Leistungseinbusse im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten (S. 7

Ziff. 5.6 ).

Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 11. September 2009 eine leichte Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ohne Krankheitswert entwickelt. Zusätzlich bestün den Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die organisch nicht hinreichend zu erklärenden Schmerzen träten in Verbindung mit emo tionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (S. 15 Ziff. 3.5.1 ). Da die Symptome der Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion sehr gering ausgeprägt seien und kei nen Krankheitswert erreichten, sei keine Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit anzunehmen (S. 16 oben) . Es sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende psychische Ressourcen verfüge, und dass er in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung nicht beein trächtigt sei. Neben der somatoformen

Schmerz störung bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwe re, Aus prägung und Dauer, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nicht organisch begründbaren Schmerzen mit einer zumutbaren Willens an strengung zu überwinden. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Be schwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Maurer und (Bau )Hilfs arbeiter sowie die Ausübung von behinderungsange passten Tätigkeiten ohne Einschränkungen in vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 12 und S. 16 f.

Ziff. 3.6 ).

Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt; daneben liessen sich erhebliche psychosozial belastende Faktoren mi t mangelnder Integration, sozia ler Isolierung und finanziellen Problemen erheben (S. 21 Ziff. 9.7) . Dem Beschwerdeführer sei die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 20 Ziff. 9.1) . B ehinde rungs angepasste , körperlich leichte, sitzend und stehend auszuführende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm sei en dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzu muten (S. 20 Ziff. 9.2) . Zu der davon abweichenden Beurteilung durch Dr.

D.___ könnten sie nicht Stellung nehmen, da diese nicht mit ent sprechenden somatischen Befunden begründet worden sei (S. 20

Ziff. 9.3 ). 3.11

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2010 (Urk.

7/76/5) aus , dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 angege ben hätten, dass sie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ mangels somatischer Befunde nicht kommentieren könn t e n , dass sich indes ihre gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit derjeni gen durch Dr. D.___ decken würde. Aus diesem Grunde könne auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch Dr.

D.___ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ abgestellt werden. V om 1 1. September 2009 bis 1 8. April 2010 sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 1 9. April 2010 bis 2 8. November 2010 von einer solchen von 50 % auszugehen . 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 11. September 2009, als er von einer einstürzenden Decke auf einer Baustelle teilweise verschüttet wurde, multiple Prellungen und Schürfungen, eine Kontusion der rechten Hand und des rechten Hand gelenks, eine Kontusion der LWS, eine Thoraxkompression und eine Kontusion des rechten Unterschenkels ohne ossäre Läsionen oder Organverletzungen zuge zo gen hat. In der Folge litt er unter einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, unter Schmerzen im Bereich der LWS und im rechte n Bein und Unterschenkel . 4.2

Die

Ärzte des B.___

gingen in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 ( vorste hend E. 3.10 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer

in seiner Arbeits fä higkeit aus schliesslich durch sein Rückenleiden , hingegen nicht durch ein Leiden im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels und nicht durch ein psychi sches Leiden i n seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und die Ausübung körperlich schwerer Tätig keiten sei dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten . K örperlich leichte , wechselbelastende Tä tigkeiten , ohne inkli nierte und reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne ein häufiges Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm, sei en

ihm hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten . Damit übereinstimmend attestierten die Ärzte des E.___

dem Beschwerdeführer für die Zeit vom

12. April 2010 bis 23. Mai 2010 e ine Arbeitsunfähigkeit in

seiner bisherigen Tätigkeit von 50 % ( vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber vertrat Dr. D.___ die Meinung, dass vom 1 9. bis 2 7. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für die Zeit ab 1 8. April 2010 eine solche von 100 %

bestanden habe ( vorstehende E. 3.9 ). 4.3

Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 12. Dezember 2010 erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Denn einerseits waren mit einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gutachter des B.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersuchungen durch. Ge stützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass der Beschwer deführer durch ein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls zwar eine Kontusion des rechten Ober- und Unterschenkels zugezogen habe, dass dieses Leiden den Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigte . Auf diese nach voll ziehbare und überzeugende Beurteilung der Gutachter des B.___ kann in soma tischer Hinsicht abgestellt werden. Die Beurteilung der Ärzte des B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie in psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an keinem behandlungs bedürftigen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Leiden von Krankheitswert leide. 4.4

Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.

D.___ vom 2 4. Juni 2010 (vorstehend E. 3.9 ) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit ab 1 8. April 2010 fehlt . Sodann gilt es in Bezug auf Dr. D.___ die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 4. 5

In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass der psychiatrische Teil des B.___ - Gut achtens sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vgl. vorste hend E. 4.3 ). Denn der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung der geklagten psy chischen Beschwerden angezeigte Spezialisierung verfügt, setzte sich eingehend mit den me dizini schen Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise.

Der Beschwerdeführer wandte gegen das B.___

Gutachten ein, dass er nur schlecht deutsch spreche, und dass die Ärzte des B.___ für die psychiatrische Untersuchung eine n Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hätte n beiziehen müssen (Urk. 1 S. 6 ).

Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfälti ger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungs hilfe im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der ver sicherten Person nicht mächtig, erscheint es grundsätzlich medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts U 99/06 vom 25. April 2007 E. 3.2 und I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1).

Vorliegend hielten die Ärzte des B.___

in ihrem Gutachten fest, dass die psychi atrische Begutachtung ohne weitere anwesende Personen durchgeführt worden sei, und dass in der psychiatrischen Untersuchung eine ausreichende Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher gebrochen deutsch spreche, möglich gewesen sei ( Urk. 7/35/1-22 S. 5 unten). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

ausführlich und differenziert über seine Lebensgeschichte, seinen Alltag und sein Leben berichten konnte . So erwähnten die Ärzte des B.___ beispielsweise , dass sich der Beschwerdeführer weiterhin ständig unruhig fühle und nachts im Schlaf und im Traum das Gefühl habe, zu fallen, dass e r morgens um sechs Uhr aufstehe , Kaffee trinken und ungefähr eine halbe Stunde spazieren gehen würde, dass er anschliessend ungefähr eine Stunde liegen und anschliessend erneut spazieren würde ( Urk. 7/35/1-22 S. 9). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in ausreichendem Masse auch ohne Dol metscher mit Dr. I.___

verständigen konnte. Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erstellt. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass Dr. I.___

die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als ausrei chend für eine Exploration erachtete , zumal der Beschwerdeführer

auch nicht explizit eine Übersetz ungs hilfe wünschte. Dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Ärzte des B.___

auf seine Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behaup tet, noch wäre dies nachvollziehbar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1) . Auf Grund der Akten bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass Verständi gungsschwierigkeiten die Untersuchung durch Dr. I.___

beeinträchtigt hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch die Ärzte des B.___ auch in psychiatrischer Hinsicht beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht hat, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.6

Den nachvollziehbaren Beurteilung en der Ärzte des B.___

ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträch tigt werde und über genügen d psychische Ressourcen zu deren Überwindung verfüge ( Urk. 7/35/1-22 S. 12) . Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).

Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei den von den Ärzten des B.___

festgestellten ,

sehr gerin g ausgeprägten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion . Denn diese m Leiden kommt gemäss der Beurte ilung durch die Gutachter kein Krankheitswert zu , weshalb es sich dabei nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln kann.

Zudem gilt p raxisgemäss selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen

Schmerz störung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung los gelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adä quaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbe sondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht , beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 4.7

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ und durch die Ärzte des E.___ ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und Maurer und in Bezug auf weitere körperlich schwere Tätigkeiten ab 1 2. April 2010 im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass ihm spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die B.___ -Gutachter vom 2 7. Oktober 2010 die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, sitzend und stehend in temperierten Räumen auszuführender Tätigkeiten ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten war. 5.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S.

6 )

angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzlichen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis massnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung ; BGE 124 V 90 E.

4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6 .2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 6.3

Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG Versi cherte, die

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.

Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen.

6 .5

Gemäss der medizinischen Aktenlage war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 1. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, vorerst im Umfang von 100 % , ab 1 2. April 2010 im Umfang von 50 % (vgl. vorstehende E. 4.7 ). Da sich der Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2010 für den Bezug von Ver sicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 7/13/6) , konnte der Rentenan spruch frühestens am 1. November 2010 und die Wartezeit von einem Jahr frühestens am 1. November 2009 entstehen. Beim Einkommensvergleich sind daher die erwerblic hen Verhältnisse des Jahres 2010 massge bend. 6 . 6

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/11/1-5) hat dieser vor dem Unfall vom 1 1. September 2009 im Jahre 2008 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 65‘496.--, im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 66‘476.-- und im Jahre 2006 einen solchen von Fr. 72‘724.-- erzielt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

- infolge der nicht unerheblichen Schwankungen in der Einkommenserzielung - bei der Bemessung des Valideneinkommens den Durchschnittswert der Jahre 2006 bis 2008 berücksichtigte (vgl. Urk. 7/44/1). 6.7

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung

im Jahre 2007 von 1.6 % , im Jahre 2008 von 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2010 ein Validen einkommen von rund Fr. 71‘584 .-- ( [ Fr. 72‘724 x 1.01 6 x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr

66‘476.-- x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr. 65‘496.-- x 1.021 x 1.008] ÷ 3 ). 7 . 7 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Rechtspre chung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). 7.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 7.3

Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellen lohn

von insgesamt 15 %

vorgenommen. Gemäss der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 3.10 ) ist dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten in temperierten Räumen, ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten. Da der Beschwerdeführer, welchem lediglich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten ist, auf Grund seines Gesundheitss chadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom T abellenlohn als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk. 7/ 7/1 ) und wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohnein busse rechnen müsste. In Würdigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführer als abzugsrelevant in Betracht fallen können, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % zugestand. 7.4

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Männer im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch

) von Fr. 4‘901 . --, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 201 0 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) , ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 5 % (vgl. vorstehende E. 7.3 ) resultiert im Jahre 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 51 ‘990.-- (Fr. 4‘901 .

x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den x

0. 85 ). 8 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 51 ‘990.-- mit dem Validenein kom men von Fr. 71‘584.--

ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19 ‘ 594 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 27 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht.

Da ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente nicht ausge wiesen ist, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf F r. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10.

A usgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , nach Einsicht in den Tätigkeitsnach weis vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 18 ), ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 61. 50 (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 1‘500 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich,

wird mit

Fr. 1'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Bee inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 ). Denn einerseits waren mit einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gutachter des B.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersuchungen durch. Ge stützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass der Beschwer deführer durch ein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls zwar eine Kontusion des rechten Ober- und Unterschenkels zugezogen habe, dass dieses Leiden den Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigte . Auf diese nach voll ziehbare und überzeugende Beurteilung der Gutachter des B.___ kann in soma tischer Hinsicht abgestellt werden. Die Beurteilung der Ärzte des B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie in psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an keinem behandlungs bedürftigen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Leiden von Krankheitswert leide.

E. 2 7. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 29.

August 2012 Beschwerde und bean tragte, die se

sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde n

antragsgemäss ( Urk. 1 S. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt, es wurde eine Kopie des unfallversicherungsrechtlichen Urteils des hiesigen Gericht in Sachen des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00077; Urk. 13) zu den Akten genommen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Während die Beschwerdegegnerin am 21.

Januar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 16), liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Januar 2013 wurde dem Beschwerde führer am 7.

Februar 2013 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer

seit dem 1 1. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass er seit Ablauf des Wartejahres am 1 0. September 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, weshalb k ein Anspruch auf eine In vali den rente bestehe .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 1 S. 5 ). Auf das Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2010 (Urk. 7/35/1-22) könne nicht abgestellt werden, weil er sich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung mangels Beizugs eines Dolmetschers durch die Gut achter aus sprachlichen Gründen nur ungenügend mit dem Gutachter habe ver ständigen können ( Urk. 1 S. 6).

E. 3.1 Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

E. 3.2 Die Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___ ) erwähnten im Austrittsbericht vom 13. September 2009 (Urk. 7/13/91-92 ), dass der Beschwer deführer am 11. September 2009 von einer einstürzenden Decke auf der Bau stelle teilweise verschüttet worden sei und sich dabei multiple Prellun gen und Schürfungen zugezogen habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen: - Hand- und Handgelenkskontusion rechts - Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) - Thoraxkompression rechts lateral - Unterschenkelkontusion rechts - asymptomatische Umbilikalhernie

Ossäre Läsionen und Organverletzungen seien radiologisch beziehungsweise sonographisch auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis 13. Sep tem ber 2009 hospitalisiert gewesen und unter Analgesie in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1).

E. 3.3 Am 2. März 2010 stellte Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, fest, dass der Beschwerdeführer weiter hin unter einer Schwäche des rechten Beines leide und als Bauarbeiter nicht einsatzfähig sei. Seit einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 2009 hätten die Beschwerden im Bereich seines rechten Beines und die Mus kelschwäche zugenommen (Urk. 7/13/39 ).

Mit Bericht vom 3. März 2010 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwer deführer im Januar 2010 wegen einer Schwäche im Bereich seines rechten Bei nes eine weitere Arbeitsaufnahme abgebrochen habe und stellte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % fest (Urk. 12/26).

E. 3.4 Im MRI-Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 7/13/9 ) führten die Ärzte des E.___ , Institut für Radiologie, aus, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Oberschenkels des Beschwerde führers als einzige Abnormalität ein geringes Knochenmarksödem im posterio ren Abschnitt des Femurkopfes ergeben habe. Differenzial diagnostisch könne es sich auch um eine kleine osteochondrale Läsion oder um ein Residuum nach einem Knochenmarksödem-Syndrom handeln. Je nach Klinik sei eine weitere Abklärung der Hüfte mittels MR- Arthrographie angezeigt.

E. 3.5 SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 30. April 2010 (Urk. 7/13/19 22 ), dass der Beschwerdeführer vor allem unter Rückenschmerzen im Bereich des thora kolumbalen Übergangs bis zur Glutealregion leide. Die Beschwerden im Bereich seines rechten Oberschenkels seien deutlich besser geworden. Ein en in der vergan genen Woche durchgeführte n Arbeitsversuch habe er beschwerdebedingt abbre chen müssen (S. 2). Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer vornehmlich unter Lumbalgien ohne klinischen Nachweis einer neurologischen Symptomatik. Strukturelle Verletzungen seien auszu schliessen (S. 3).

E. 3.6 ). Demgegenüber vertrat Dr. D.___ die Meinung, dass vom 1 9. bis 2 7. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für die Zeit ab 1 8. April 2010 eine solche von 100 %

bestanden habe ( vorstehende E.

E. 3.7 Am 1 4. Juni 2010 stellten die Ärzte des E.___ fest, dass aktuell aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten B eschwerden eruiert werden könne, weshalb eine orthopädische Beurteilung angezeigt sei. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer und Bauarbeiter habe vom 1 1. September 2009 bis 1 2. April 2010 eine Arbeits unfä higkeit von 100 % und vom 1 2. April bis 2 3. Mai 2010 eine solche von 50

% bestanden ( Urk. 7/17/6-9 S. 3).

E. 3.8 Die Ärzte der G.___ führten in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2010 aus, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerde führers kein pathologischer Befund erkennen lasse , welcher die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden erklären könne. Aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht zu erklären ( Urk. 7/23/7).

E. 3.9 ) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit ab 1 8. April 2010 fehlt . Sodann gilt es in Bezug auf Dr. D.___ die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu.

E. 3.10 ) ist dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten in temperierten Räumen, ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten. Da der Beschwerdeführer, welchem lediglich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten ist, auf Grund seines Gesundheitss chadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom T abellenlohn als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk. 7/ 7/1 ) und wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohnein busse rechnen müsste. In Würdigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführer als abzugsrelevant in Betracht fallen können, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % zugestand.

E. 3.11 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2010 (Urk.

7/76/5) aus , dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 angege ben hätten, dass sie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ mangels somatischer Befunde nicht kommentieren könn t e n , dass sich indes ihre gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit derjeni gen durch Dr. D.___ decken würde. Aus diesem Grunde könne auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch Dr.

D.___ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ abgestellt werden. V om 1 1. September 2009 bis 1 8. April 2010 sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 1 9. April 2010 bis 2 8. November 2010 von einer solchen von 50 % auszugehen .

E. 4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 11. September 2009, als er von einer einstürzenden Decke auf einer Baustelle teilweise verschüttet wurde, multiple Prellungen und Schürfungen, eine Kontusion der rechten Hand und des rechten Hand gelenks, eine Kontusion der LWS, eine Thoraxkompression und eine Kontusion des rechten Unterschenkels ohne ossäre Läsionen oder Organverletzungen zuge zo gen hat. In der Folge litt er unter einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, unter Schmerzen im Bereich der LWS und im rechte n Bein und Unterschenkel .

E. 4.2 Die

Ärzte des B.___

gingen in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 ( vorste hend E.

E. 4.3 ). Denn der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung der geklagten psy chischen Beschwerden angezeigte Spezialisierung verfügt, setzte sich eingehend mit den me dizini schen Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise.

Der Beschwerdeführer wandte gegen das B.___

Gutachten ein, dass er nur schlecht deutsch spreche, und dass die Ärzte des B.___ für die psychiatrische Untersuchung eine n Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hätte n beiziehen müssen (Urk. 1 S. 6 ).

Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfälti ger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungs hilfe im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der ver sicherten Person nicht mächtig, erscheint es grundsätzlich medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts U 99/06 vom 25. April 2007 E. 3.2 und I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1).

Vorliegend hielten die Ärzte des B.___

in ihrem Gutachten fest, dass die psychi atrische Begutachtung ohne weitere anwesende Personen durchgeführt worden sei, und dass in der psychiatrischen Untersuchung eine ausreichende Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher gebrochen deutsch spreche, möglich gewesen sei ( Urk. 7/35/1-22 S. 5 unten). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

ausführlich und differenziert über seine Lebensgeschichte, seinen Alltag und sein Leben berichten konnte . So erwähnten die Ärzte des B.___ beispielsweise , dass sich der Beschwerdeführer weiterhin ständig unruhig fühle und nachts im Schlaf und im Traum das Gefühl habe, zu fallen, dass e r morgens um sechs Uhr aufstehe , Kaffee trinken und ungefähr eine halbe Stunde spazieren gehen würde, dass er anschliessend ungefähr eine Stunde liegen und anschliessend erneut spazieren würde ( Urk. 7/35/1-22 S. 9). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in ausreichendem Masse auch ohne Dol metscher mit Dr. I.___

verständigen konnte. Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erstellt. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass Dr. I.___

die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als ausrei chend für eine Exploration erachtete , zumal der Beschwerdeführer

auch nicht explizit eine Übersetz ungs hilfe wünschte. Dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Ärzte des B.___

auf seine Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behaup tet, noch wäre dies nachvollziehbar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1) . Auf Grund der Akten bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass Verständi gungsschwierigkeiten die Untersuchung durch Dr. I.___

beeinträchtigt hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch die Ärzte des B.___ auch in psychiatrischer Hinsicht beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht hat, sodass darauf abgestellt werden kann.

E. 4.4 Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.

D.___ vom 2 4. Juni 2010 (vorstehend E.

E. 4.6 Den nachvollziehbaren Beurteilung en der Ärzte des B.___

ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträch tigt werde und über genügen d psychische Ressourcen zu deren Überwindung verfüge ( Urk. 7/35/1-22 S. 12) . Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).

Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei den von den Ärzten des B.___

festgestellten ,

sehr gerin g ausgeprägten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion . Denn diese m Leiden kommt gemäss der Beurte ilung durch die Gutachter kein Krankheitswert zu , weshalb es sich dabei nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln kann.

Zudem gilt p raxisgemäss selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen

Schmerz störung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung los gelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adä quaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbe sondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht , beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten.

E. 4.7 ). Da sich der Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2010 für den Bezug von Ver sicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 7/13/6) , konnte der Rentenan spruch frühestens am 1. November 2010 und die Wartezeit von einem Jahr frühestens am 1. November 2009 entstehen. Beim Einkommensvergleich sind daher die erwerblic hen Verhältnisse des Jahres 2010 massge bend.

E. 5 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S.

E. 6 x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr

66‘476.-- x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr. 65‘496.-- x 1.021 x 1.008] ÷ 3 ).

E. 6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

E. 6.3 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

E. 6.7 Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung

im Jahre 2007 von 1.6 % , im Jahre 2008 von 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2010 ein Validen einkommen von rund Fr. 71‘584 .-- ( [ Fr. 72‘724 x 1.01

E. 7 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Rechtspre chung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

E. 7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 7.3 ) resultiert im Jahre 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 51 ‘990.-- (Fr. 4‘901 .

x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den x

0. 85 ).

E. 7.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Männer im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch

) von Fr. 4‘901 . --, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 201 0 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) , ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 5 % (vgl. vorstehende E.

E. 8 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 51 ‘990.-- mit dem Validenein kom men von Fr. 71‘584.--

ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19 ‘ 594 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 27 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht.

Da ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente nicht ausge wiesen ist, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen.

E. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf F r. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 10 A usgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , nach Einsicht in den Tätigkeitsnach weis vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 18 ), ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 61. 50 (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 1‘500 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich,

wird mit

Fr. 1'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1964, war als Bauarbeiter bei der Y.___ , Z.___ , tätig, als er am 11. September 2009 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle einen Unfall erlitt (Urk.  7/13 / 94-95, Urk. 7/13/65-77 ) und sich dabei Kontusionen der rechten Hand, des rechten Handgelenks, der Lenden wirbelsäule , des Thorax und des rechten Unterschen kels zuzog (Urk.  7/13/96 ).           Am 1
  2. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung und einer Rente an ( Urk.  7/6/1-10 S. 1). Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/1-2) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Akten zum Unfall vom 1
  3. September 2009 ( Urk.  7/13/1-112) bei , holte medizinische Beri chte (Urk.   7/17/6-9, Urk.  7/22/5-9, Urk.  7/23/6-8) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk.  7/18/1-7, Urk.  7/19/1-7, Urk.   7/20/1 7, Urk.  7/24/1-7 , Urk.  7/25/1-8) ein und liess den Versicherten ortho pädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1
  4. November 2010 (Urk.   7/35/1-22). 1.2      Mit Mitteilung en vom 2
  5. August 2011 ( Urk.  7/56) und vom 2
  6. Oktober 2011 ( Urk.  7/62) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der A.___ vom 2
  7. Juli 2011 bis 20.   Januar 201
  8. Mit Mitteilung vom 2
  9. Januar 2012 ( Urk.  7/74) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. 1.3      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/77-78, Urk.  7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  10. Juni 2012 ( Urk.  7/83 = Urk.  2) einen Ren tenanspruch des Versicherten.
  11. Gegen die Verfügung vom 2
  12. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am
  13. August 2012 Beschwerde und bean tragte, die se sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten ( Urk.  1 S. 2) .      Mit Beschwerdeantwort vom
  14. Oktober 2012 ( Urk.  6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
  15. Januar 2013 wurde n antragsgemäss ( Urk.  1 S. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt, es wurde eine Kopie des unfallversicherungsrechtlichen Urteils des hiesigen Gericht in Sachen des Beschwerdeführers vom
  16. September 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00077; Urk. 13) zu den Akten genommen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Während die Beschwerdegegnerin am 21.   Januar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk.  16), liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 2
  17. Januar 2013 wurde dem Beschwerde führer am 7.   Februar 2013 zugestellt ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Bee inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1
  20. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass er seit Ablauf des Wartejahres am 1
  21. September 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, weshalb k ein Anspruch auf eine In vali den rente bestehe . 2.2      Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 1 S. 5 ). Auf das Gutachten des B.___ vom 1
  22. November 2010 (Urk. 7/35/1-22) könne nicht abgestellt werden, weil er sich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung mangels Beizugs eines Dolmetschers durch die Gut achter aus sprachlichen Gründen nur ungenügend mit dem Gutachter habe ver ständigen können ( Urk.  1 S. 6).
  23. 3.1      Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2      Die Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___ ) erwähnten im Austrittsbericht vom 13. September 2009 (Urk.  7/13/91-92 ), dass der Beschwer deführer am 11. September 2009 von einer einstürzenden Decke auf der Bau stelle teilweise verschüttet worden sei und sich dabei multiple Prellun gen und Schürfungen zugezogen habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen: - Hand- und Handgelenkskontusion rechts - Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) - Thoraxkompression rechts lateral - Unterschenkelkontusion rechts - asymptomatische Umbilikalhernie      Ossäre Läsionen und Organverletzungen seien radiologisch beziehungsweise sonographisch auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis 13. Sep tem ber 2009 hospitalisiert gewesen und unter Analgesie in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). 3.3      Am 2. März 2010 stellte Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, fest, dass der Beschwerdeführer weiter hin unter einer Schwäche des rechten Beines leide und als Bauarbeiter nicht einsatzfähig sei. Seit einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 2009 hätten die Beschwerden im Bereich seines rechten Beines und die Mus kelschwäche zugenommen (Urk.  7/13/39 ).      Mit Bericht vom 3. März 2010 führte Dr.  D.___ aus, dass der Beschwer deführer im Januar 2010 wegen einer Schwäche im Bereich seines rechten Bei nes eine weitere Arbeitsaufnahme abgebrochen habe und stellte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % fest (Urk. 12/26). 3.4      Im MRI-Bericht vom 15. März 2010 (Urk.  7/13/9 ) führten die Ärzte des E.___ , Institut für Radiologie, aus, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Oberschenkels des Beschwerde führers als einzige Abnormalität ein geringes Knochenmarksödem im posterio ren Abschnitt des Femurkopfes ergeben habe. Differenzial diagnostisch könne es sich auch um eine kleine osteochondrale Läsion oder um ein Residuum nach einem Knochenmarksödem-Syndrom handeln. Je nach Klinik sei eine weitere Abklärung der Hüfte mittels MR- Arthrographie angezeigt. 3.5      SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 30. April 2010 (Urk.  7/13/19 22 ), dass der Beschwerdeführer vor allem unter Rückenschmerzen im Bereich des thora kolumbalen Übergangs bis zur Glutealregion leide. Die Beschwerden im Bereich seines rechten Oberschenkels seien deutlich besser geworden. Ein en in der vergan genen Woche durchgeführte n Arbeitsversuch habe er beschwerdebedingt abbre chen müssen (S. 2). Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer vornehmlich unter Lumbalgien ohne klinischen Nachweis einer neurologischen Symptomatik. Strukturelle Verletzungen seien auszu schliessen (S. 3). 3.6      Die Ärzte des E.___ , Rheumatologie, stellten in ihrem Be richt vom 21. April 2010 (Urk.  7/13/14-16 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes und möglicherweise - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei: - osteodiskal enge Foramina intervertebralia beidseits L5/S1 mit mög li cher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits - Weichteilkontusion des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 11. September 2009 mit/bei: - geringem Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femur kopfes - Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der LWS, des Be ckens, der rechten Hüfte, des rechten Handgelenks, des rechten Un terschenkels und des rechten oberen Sprungglenks am 11. September 2009 - Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Organ ver letzung am 11. September 2009      Die Ärzte führten aus, unmittelbar nach dem Unfall vom 11. September 2009 habe der Beschwerdeführer an einer stark druckschmerzhaften Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels gelitten. Seither klage er trotz Rückgangs der Schwellung am rechten Bein über Schmerzen im Bereich des rechten Unter- und Oberschenkels bis in den Rücken, über ein Taubheits gefühl im Bereich der Füsse und über eine subjektive Kraftminderung im rech ten Bein. Die Beweglichkeit der LWS sei deutlich eingeschränkt mit fast aufge hobener Flexion. Eine MRI-Untersuchung der LWS und des rechten Oberschen kels habe osteodiskal enge Foramina intervertebralia beidseits im Bereich L5/S1 mit positionsabhängig möglicher Kompression der Wurzeln L5 beidseits erge ben. Im Bereich des rechten Oberschenkels habe als einzige Abnormität ein geringes Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femurkopfes resul tiert. In der neurologischen elektrophysiologischen Un tersuchung habe sich kein Hinweis für eine Nervenläsion oder Beteiligung des Plexus sacralis finden las sen.      Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 8. April 2010 sei der Beschwerdefüh rer nahezu beschwerdefrei gewesen, weshalb eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab dem 12. April 2010 mit zunächst 50 % geplant worden sei. Am 27. April 2010 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden während der Arbeit geklagt, da er nicht wie vorgesehen für leichte, sondern vorwiegend für schwere Arbeit eingesetzt worden sei. Bis zum 23. Mai 2010 werde dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attes tiert (S. 3). 3.7      Am 1
  24. Juni 2010 stellten die Ärzte des E.___ fest, dass aktuell aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten B eschwerden eruiert werden könne, weshalb eine orthopädische Beurteilung angezeigt sei. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer und Bauarbeiter habe vom 1
  25. September 2009 bis 1
  26. April 2010 eine Arbeits unfä higkeit von 100  % und vom 1
  27. April bis 2
  28. Mai 2010 eine solche von 50   % bestanden ( Urk.  7/17/6-9 S. 3). 3.8      Die Ärzte der G.___ führten in ihrem Bericht vom 1
  29. Juni 2010 aus, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerde führers kein pathologischer Befund erkennen lasse , welcher die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden erklären könne. Aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht zu erklären ( Urk.  7/23/7). 3.9      Dr.  D.___ stellte in seinem Bericht vom 2
  30. Juni 2010 einen besserungs fähigen Gesundheitszustand fest und stellte vom 1
  31. bis 2
  32. April 2010 eine Arbeits unfähigkeit von 50  % und ab 1
  33. April 2010 eine solche von 100  % fest ( Urk.  7/22/5-6 S. 1). 3.10      Die Ärzte des B.___ erwähnten in ihrem interdisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gut achten vom 12.  November (richtig wohl Dezember ; vgl. S. 2 oben ; Urk.   7/35/1-22 ) 2010 , dass sie den Be schwer deführer am 27. Oktober 2010 ortho pädisch und psychiatrisch untersucht hätten , dass am 25. November 2010 eine Upright -MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden sei , und dass die Konsensbeurteilung am 29. November 2010 stattge funden habe (S.   2) . Sie stell ten die folgenden Diagnosen (S. 19 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mässige Osteochondrose L4-S1 mit Gelenksergüssen der Zwischenwir belgelenke L4-S1 - Präadipositas Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelkontusion rechts - Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit September 2009 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Sep tem ber 2009      Die Gutachter führten aus, in orthopädischer Hinsicht seien die lumbalen Schmer zen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS auf die im MRI sichtbare Osteochondrose im Bereich der Wirbelkörper L4-S1 und auf die Gelenks ergüsse im Bereich der Zwischenwirbelgelenke L4-S1 zurückzuführen. Die bei der Untersuchung der rechten Hüfte festgestellten Schmerzen im LWS Be reich mit gleichzeitiger Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit seien nicht eindeutig zu interpretieren. Die MRI-Untersuchung des rechten Ober schenkels habe kein Impingement ergeben ; e s sei ein Residuum nach einem Knochenmarksödemsyndrom beziehungsweise eine kleine osteochondrale Läsion in Erwägung gezogen worden (S. 6 Ziff.  5.3) .      Die bis herige Tätigkeit als Bauarbeiter und körperlich schwere Tätigkeiten, über wiegend stehend e oder sitzen de sowie Tätigkeiten, welche oft die Einnahme inklinierter, reklinierter oder rotierender Körperhaltungen sowie das Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilo gramm erforderten, seien dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Ar beitspensums von 50 % zuzu muten (S. 6 Ziff.  5.5 ). K örperlich leichte Tä tigkeiten, welche sowohl sitzend als auch stehend auszuführende Verrichtungen umfassten, und welche nicht oft die Einnahme von inklinierten, reklinierten oder rotierenden Körperhaltungen sowie nicht oft ein Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilo gramm erforderten, seien dem Be schwerdeführer ohne Leistungseinbusse im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten (S. 7 Ziff.  5.6 ).      Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 11. September 2009 eine leichte Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ohne Krankheitswert entwickelt. Zusätzlich bestün den Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die organisch nicht hinreichend zu erklärenden Schmerzen träten in Verbindung mit emo tionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (S. 15 Ziff. 3.5.1 ). Da die Symptome der Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion sehr gering ausgeprägt seien und kei nen Krankheitswert erreichten, sei keine Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit anzunehmen (S. 16 oben) . Es sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende psychische Ressourcen verfüge, und dass er in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung nicht beein trächtigt sei. Neben der somatoformen Schmerz störung bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwe re, Aus prägung und Dauer, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nicht organisch begründbaren Schmerzen mit einer zumutbaren Willens an strengung zu überwinden. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Be schwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Maurer und (Bau )Hilfs arbeiter sowie die Ausübung von behinderungsange passten Tätigkeiten ohne Einschränkungen in vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 12 und S. 16 f. Ziff.  3.6 ).      Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt; daneben liessen sich erhebliche psychosozial belastende Faktoren mi t mangelnder Integration, sozia ler Isolierung und finanziellen Problemen erheben (S. 21 Ziff.  9.7) . Dem Beschwerdeführer sei die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % zuzumuten (S. 20 Ziff.  9.1) . B ehinde rungs angepasste , körperlich leichte, sitzend und stehend auszuführende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm sei en dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzu muten (S. 20 Ziff.  9.2) . Zu der davon abweichenden Beurteilung durch Dr.   D.___ könnten sie nicht Stellung nehmen, da diese nicht mit ent sprechenden somatischen Befunden begründet worden sei (S. 20 Ziff.  9.3 ). 3.11      Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in seiner Stellungnahme vom 1
  34. Dezember 2010 (Urk.   7/76/5) aus , dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 angege ben hätten, dass sie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr.  D.___ mangels somatischer Befunde nicht kommentieren könn t e n , dass sich indes ihre gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit derjeni gen durch Dr.  D.___ decken würde. Aus diesem Grunde könne auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch Dr.   D.___ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ abgestellt werden. V om 1
  35. September 2009 bis 1
  36. April 2010 sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100  % und für die Zeit vom 1
  37. April 2010 bis 2
  38. November 2010 von einer solchen von 50  % auszugehen .
  39. 4.1      Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 11. September 2009, als er von einer einstürzenden Decke auf einer Baustelle teilweise verschüttet wurde, multiple Prellungen und Schürfungen, eine Kontusion der rechten Hand und des rechten Hand gelenks, eine Kontusion der LWS, eine Thoraxkompression und eine Kontusion des rechten Unterschenkels ohne ossäre Läsionen oder Organverletzungen zuge zo gen hat. In der Folge litt er unter einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, unter Schmerzen im Bereich der LWS und im rechte n Bein und Unterschenkel . 4.2      Die Ärzte des B.___ gingen in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 ( vorste hend E. 3.10 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits fä higkeit aus schliesslich durch sein Rückenleiden , hingegen nicht durch ein Leiden im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels und nicht durch ein psychi sches Leiden i n seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und die Ausübung körperlich schwerer Tätig keiten sei dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten . K örperlich leichte , wechselbelastende Tä tigkeiten , ohne inkli nierte und reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne ein häufiges Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm, sei en ihm hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten . Damit übereinstimmend attestierten die Ärzte des E.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
  40. April 2010 bis 23. Mai 2010 e ine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit von 50  % ( vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber vertrat Dr.  D.___ die Meinung, dass vom 1
  41. bis 2
  42. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % und für die Zeit ab 1
  43. April 2010 eine solche von 100  % bestanden habe ( vorstehende E. 3.9 ). 4.3      Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 12. Dezember 2010 erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Denn einerseits waren mit einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gutachter des B.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersuchungen durch. Ge stützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass der Beschwer deführer durch ein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls zwar eine Kontusion des rechten Ober- und Unterschenkels zugezogen habe, dass dieses Leiden den Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigte . Auf diese nach voll ziehbare und überzeugende Beurteilung der Gutachter des B.___ kann in soma tischer Hinsicht abgestellt werden. Die Beurteilung der Ärzte des B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie in psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an keinem behandlungs bedürftigen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Leiden von Krankheitswert leide. 4.4      Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.   D.___ vom 2
  44. Juni 2010 (vorstehend E. 3.9 ) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100  % für die Zeit ab 1
  45. April 2010 fehlt . Sodann gilt es in Bezug auf Dr.  D.___ die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu.
  46. 5      In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass der psychiatrische Teil des B.___ - Gut achtens sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vgl. vorste hend E. 4.3 ). Denn der psychiatrische Teilgutachter Dr.  med. I.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung der geklagten psy chischen Beschwerden angezeigte Spezialisierung verfügt, setzte sich eingehend mit den me dizini schen Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise.      Der Beschwerdeführer wandte gegen das B.___ Gutachten ein, dass er nur schlecht deutsch spreche, und dass die Ärzte des B.___ für die psychiatrische Untersuchung eine n Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hätte n beiziehen müssen (Urk.  1 S. 6 ).      Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfälti ger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungs hilfe im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der ver sicherten Person nicht mächtig, erscheint es grundsätzlich medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts U 99/06 vom 25.  April 2007 E. 3.2 und I  642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1).      Vorliegend hielten die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten fest, dass die psychi atrische Begutachtung ohne weitere anwesende Personen durchgeführt worden sei, und dass in der psychiatrischen Untersuchung eine ausreichende Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher gebrochen deutsch spreche, möglich gewesen sei ( Urk.  7/35/1-22 S. 5 unten). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer deführer ausführlich und differenziert über seine Lebensgeschichte, seinen Alltag und sein Leben berichten konnte . So erwähnten die Ärzte des B.___ beispielsweise , dass sich der Beschwerdeführer weiterhin ständig unruhig fühle und nachts im Schlaf und im Traum das Gefühl habe, zu fallen, dass e r morgens um sechs Uhr aufstehe , Kaffee trinken und ungefähr eine halbe Stunde spazieren gehen würde, dass er anschliessend ungefähr eine Stunde liegen und anschliessend erneut spazieren würde ( Urk.  7/35/1-22 S. 9). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in ausreichendem Masse auch ohne Dol metscher mit Dr.  I.___ verständigen konnte. Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erstellt. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass Dr.  I.___ die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als ausrei chend für eine Exploration erachtete , zumal der Beschwerdeführer auch nicht explizit eine Übersetz ungs hilfe wünschte. Dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Ärzte des B.___ auf seine Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behaup tet, noch wäre dies nachvollziehbar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1) . Auf Grund der Akten bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass Verständi gungsschwierigkeiten die Untersuchung durch Dr.  I.___ beeinträchtigt hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch die Ärzte des B.___ auch in psychiatrischer Hinsicht beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht hat, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.6      Den nachvollziehbaren Beurteilung en der Ärzte des B.___ ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträch tigt werde und über genügen d psychische Ressourcen zu deren Überwindung verfüge ( Urk.  7/35/1-22 S. 12) . Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).      Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die  aufgrund der medi zinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen Schmerz störung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).      Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei den von den Ärzten des B.___ festgestellten , sehr gerin g ausgeprägten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion . Denn diese m Leiden kommt gemäss der Beurte ilung durch die Gutachter kein Krankheitswert zu , weshalb es sich dabei nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln kann. Zudem gilt p raxisgemäss selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerz störung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung los gelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adä quaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbe sondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht , beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 4.7      Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ und durch die Ärzte des E.___ ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und Maurer und in Bezug auf weitere körperlich schwere Tätigkeiten ab 1
  47. April 2010 im Umfang von 50  % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass ihm spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die B.___ -Gutachter vom 2
  48. Oktober 2010 die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, sitzend und stehend in temperierten Räumen auszuführender Tätigkeiten ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten war.
  49. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S.   6 )   angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzlichen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis massnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung ; BGE 124 V 90 E.   4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
  50. 6.1      Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6 .2      Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 6.3      Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6 .4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b und c IVG Versi cherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art.  29 Abs.  1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs.  1 ATSG entstehen. 6 .5      Gemäss der medizinischen Aktenlage war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1
  51. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, vorerst im Umfang von 100  % , ab 1
  52. April 2010 im Umfang von 50  % (vgl. vorstehende E. 4.7 ). Da sich der Beschwerdeführer am 1
  53. Mai 2010 für den Bezug von Ver sicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 7/13/6) , konnte der Rentenan spruch frühestens am
  54. November 2010 und die Wartezeit von einem Jahr frühestens am
  55. November 2009 entstehen. Beim Einkommensvergleich sind daher die erwerblic hen Verhältnisse des Jahres 2010 massge bend. 6 . 6      Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/11/1-5) hat dieser vor dem Unfall vom 1
  56. September 2009 im Jahre 2008 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr.  65‘496.--, im Jahre 2007 einen solchen von Fr.  66‘476.-- und im Jahre 2006 einen solchen von Fr.  72‘724.-- erzielt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - infolge der nicht unerheblichen Schwankungen in der Einkommenserzielung - bei der Bemessung des Valideneinkommens den Durchschnittswert der Jahre 2006 bis 2008 berücksichtigte (vgl. Urk.  7/44/1). 6.7      Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung im Jahre 2007 von 1.6  % , im Jahre 2008 von 2.0  % , im Jahre 2009 von 2.1  % und im Jahre 2010 von 0.8  % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2010 ein Validen einkommen von rund Fr.  71‘584 .-- ( [ Fr.  72‘724 x 1.01 6 x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr 66‘476.-- x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr.  65‘496.-- x 1.021 x 1.008] ÷ 3 ). 7 . 7 .1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Die Rechtspre chung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). 7.2      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 7.3      Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellen lohn von insgesamt 15  % vorgenommen. Gemäss der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 3.10 ) ist dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten in temperierten Räumen, ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten. Da der Beschwerdeführer, welchem lediglich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten ist, auf Grund seines Gesundheitss chadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom T abellenlohn als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk.  7/ 7/1 ) und wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohnein busse rechnen müsste. In Würdigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführer als abzugsrelevant in Betracht fallen können, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15  % zugestand. 7.4      Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Männer im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch ) von Fr.  4‘901 . --, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 201 0 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) , ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 5  % (vgl. vorstehende E. 7.3 ) resultiert im Jahre 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr.  51 ‘990.-- (Fr.  4‘901 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den x
  57. 85 ). 8 .      Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr.  51 ‘990.-- mit dem Validenein kom men von Fr. 71‘584.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr.  19 ‘ 594 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 27  %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht.      Da ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente nicht ausge wiesen ist, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen. 9 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf F r.  8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  58. A usgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , nach Einsicht in den Tätigkeitsnach weis vom 1
  59. Dezember 2013 ( Urk.  18 ), ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.  200.-- und Barauslagen von Fr.
  60. 50 (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr.  1‘500 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  61. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  62. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  63. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr.  1'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt .
  64. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  65. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  66. Juli bis und mit 1
  67. August sowie vom 1
  68. Dezember bis und mit dem
  69. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00842 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

7. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war als Bauarbeiter bei der Y.___ , Z.___ , tätig, als er am 11. September 2009 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle einen Unfall erlitt (Urk. 7/13 / 94-95, Urk. 7/13/65-77 ) und sich dabei Kontusionen der rechten Hand, des rechten Handgelenks, der Lenden wirbelsäule , des Thorax und des rechten Unterschen kels zuzog (Urk. 7/13/96 ).

Am 1 4. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung und einer Rente an ( Urk. 7/6/1-10 S. 1). Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/1-2) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Akten zum Unfall vom 1 1. September 2009 ( Urk. 7/13/1-112) bei , holte medizinische Beri chte (Urk.

7/17/6-9, Urk. 7/22/5-9, Urk. 7/23/6-8) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/18/1-7, Urk. 7/19/1-7, Urk.

7/20/1 7, Urk. 7/24/1-7 , Urk. 7/25/1-8) ein und liess den Versicherten ortho pädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 2. November 2010 (Urk.

7/35/1-22). 1.2

Mit Mitteilung en vom 2 3. August 2011 ( Urk. 7/56) und vom 2 1. Oktober 2011 ( Urk. 7/62) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der A.___ vom 2 5. Juli 2011 bis 20.

Januar 201 2. Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 7/74) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/77-78, Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 7/83 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 29.

August 2012 Beschwerde und bean tragte, die se

sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde n

antragsgemäss ( Urk. 1 S. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt, es wurde eine Kopie des unfallversicherungsrechtlichen Urteils des hiesigen Gericht in Sachen des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00077; Urk. 13) zu den Akten genommen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Während die Beschwerdegegnerin am 21.

Januar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 16), liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Januar 2013 wurde dem Beschwerde führer am 7.

Februar 2013 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Bee inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer

seit dem 1 1. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass er seit Ablauf des Wartejahres am 1 0. September 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, weshalb k ein Anspruch auf eine In vali den rente bestehe . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 1 S. 5 ). Auf das Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2010 (Urk. 7/35/1-22) könne nicht abgestellt werden, weil er sich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung mangels Beizugs eines Dolmetschers durch die Gut achter aus sprachlichen Gründen nur ungenügend mit dem Gutachter habe ver ständigen können ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___ ) erwähnten im Austrittsbericht vom 13. September 2009 (Urk. 7/13/91-92 ), dass der Beschwer deführer am 11. September 2009 von einer einstürzenden Decke auf der Bau stelle teilweise verschüttet worden sei und sich dabei multiple Prellun gen und Schürfungen zugezogen habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen: - Hand- und Handgelenkskontusion rechts - Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) - Thoraxkompression rechts lateral - Unterschenkelkontusion rechts - asymptomatische Umbilikalhernie

Ossäre Läsionen und Organverletzungen seien radiologisch beziehungsweise sonographisch auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis 13. Sep tem ber 2009 hospitalisiert gewesen und unter Analgesie in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). 3.3

Am 2. März 2010 stellte Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, fest, dass der Beschwerdeführer weiter hin unter einer Schwäche des rechten Beines leide und als Bauarbeiter nicht einsatzfähig sei. Seit einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 2009 hätten die Beschwerden im Bereich seines rechten Beines und die Mus kelschwäche zugenommen (Urk. 7/13/39 ).

Mit Bericht vom 3. März 2010 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwer deführer im Januar 2010 wegen einer Schwäche im Bereich seines rechten Bei nes eine weitere Arbeitsaufnahme abgebrochen habe und stellte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % fest (Urk. 12/26). 3.4

Im MRI-Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 7/13/9 ) führten die Ärzte des E.___ , Institut für Radiologie, aus, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Oberschenkels des Beschwerde führers als einzige Abnormalität ein geringes Knochenmarksödem im posterio ren Abschnitt des Femurkopfes ergeben habe. Differenzial diagnostisch könne es sich auch um eine kleine osteochondrale Läsion oder um ein Residuum nach einem Knochenmarksödem-Syndrom handeln. Je nach Klinik sei eine weitere Abklärung der Hüfte mittels MR- Arthrographie angezeigt. 3.5

SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 30. April 2010 (Urk. 7/13/19 22 ), dass der Beschwerdeführer vor allem unter Rückenschmerzen im Bereich des thora kolumbalen Übergangs bis zur Glutealregion leide. Die Beschwerden im Bereich seines rechten Oberschenkels seien deutlich besser geworden. Ein en in der vergan genen Woche durchgeführte n Arbeitsversuch habe er beschwerdebedingt abbre chen müssen (S. 2). Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer vornehmlich unter Lumbalgien ohne klinischen Nachweis einer neurologischen Symptomatik. Strukturelle Verletzungen seien auszu schliessen (S. 3). 3.6

Die Ärzte des E.___ , Rheumatologie, stellten in ihrem Be richt vom 21. April 2010 (Urk. 7/13/14-16 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes und möglicherweise - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei: - osteodiskal enge Foramina

intervertebralia beidseits L5/S1 mit mög li cher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits - Weichteilkontusion des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 11. September 2009 mit/bei: - geringem Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femur kopfes - Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der LWS, des Be ckens, der rechten Hüfte, des rechten Handgelenks, des rechten Un terschenkels und des rechten oberen Sprungglenks am 11. September 2009 - Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Organ ver letzung am 11. September 2009

Die Ärzte führten aus, unmittelbar nach dem Unfall vom 11. September 2009 habe der Beschwerdeführer an einer stark druckschmerzhaften Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels gelitten. Seither klage er trotz Rückgangs der Schwellung am rechten Bein über Schmerzen im Bereich des rechten Unter- und Oberschenkels bis in den Rücken, über ein Taubheits gefühl im Bereich der Füsse und über eine subjektive Kraftminderung im rech ten Bein. Die Beweglichkeit der LWS sei deutlich eingeschränkt mit fast aufge hobener Flexion. Eine MRI-Untersuchung der LWS und des rechten Oberschen kels habe osteodiskal enge Foramina

intervertebralia beidseits im Bereich L5/S1 mit positionsabhängig möglicher Kompression der Wurzeln L5 beidseits erge ben. Im Bereich des rechten Oberschenkels habe als einzige Abnormität ein geringes Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femurkopfes resul tiert. In der neurologischen elektrophysiologischen Un tersuchung habe sich kein Hinweis für eine Nervenläsion oder Beteiligung des Plexus sacralis finden las sen.

Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 8. April 2010 sei der Beschwerdefüh rer nahezu beschwerdefrei gewesen, weshalb eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab dem 12. April 2010 mit zunächst 50 % geplant worden sei. Am 27. April 2010 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden während der Arbeit geklagt, da er nicht wie vorgesehen für leichte, sondern vorwiegend für schwere Arbeit eingesetzt worden sei. Bis zum 23. Mai 2010 werde dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attes tiert (S. 3). 3.7

Am 1 4. Juni 2010 stellten die Ärzte des E.___ fest, dass aktuell aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten B eschwerden eruiert werden könne, weshalb eine orthopädische Beurteilung angezeigt sei. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer und Bauarbeiter habe vom 1 1. September 2009 bis 1 2. April 2010 eine Arbeits unfä higkeit von 100 % und vom 1 2. April bis 2 3. Mai 2010 eine solche von 50

% bestanden ( Urk. 7/17/6-9 S. 3). 3.8

Die Ärzte der G.___ führten in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2010 aus, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerde führers kein pathologischer Befund erkennen lasse , welcher die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden erklären könne. Aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht zu erklären ( Urk. 7/23/7). 3.9

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2010 einen besserungs fähigen Gesundheitszustand fest und stellte vom 1 9. bis 2 7. April 2010 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % und ab 1 8. April 2010 eine solche von 100 % fest ( Urk. 7/22/5-6 S. 1). 3.10

Die Ärzte des B.___ erwähnten in ihrem interdisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gut achten vom 12. November (richtig

wohl Dezember ; vgl. S. 2 oben ; Urk.

7/35/1-22 ) 2010 , dass sie den Be schwer deführer am 27. Oktober 2010 ortho pädisch und psychiatrisch untersucht hätten , dass am 25. November 2010 eine Upright -MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden sei , und dass die Konsensbeurteilung am 29. November 2010 stattge funden habe (S.

2) . Sie stell ten die folgenden Diagnosen (S. 19 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mässige Osteochondrose L4-S1 mit Gelenksergüssen der Zwischenwir belgelenke L4-S1 - Präadipositas Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelkontusion rechts - Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit September 2009 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Sep tem ber 2009

Die Gutachter führten aus, in orthopädischer Hinsicht seien die lumbalen Schmer zen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS auf die im MRI sichtbare Osteochondrose im Bereich der Wirbelkörper L4-S1 und auf die Gelenks ergüsse im Bereich der Zwischenwirbelgelenke L4-S1 zurückzuführen. Die bei der Untersuchung der rechten Hüfte festgestellten Schmerzen im LWS Be reich mit gleichzeitiger Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit seien nicht eindeutig zu interpretieren. Die MRI-Untersuchung des rechten Ober schenkels habe kein Impingement ergeben ;

e s sei ein Residuum nach einem Knochenmarksödemsyndrom beziehungsweise eine kleine osteochondrale Läsion in Erwägung gezogen worden (S. 6 Ziff. 5.3) .

Die bis herige Tätigkeit als Bauarbeiter und körperlich schwere Tätigkeiten, über wiegend stehend e oder sitzen de

sowie Tätigkeiten, welche oft die Einnahme inklinierter, reklinierter oder rotierender Körperhaltungen sowie das Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilo gramm erforderten, seien dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Ar beitspensums von 50 % zuzu muten (S. 6

Ziff. 5.5 ). K örperlich leichte Tä tigkeiten, welche sowohl sitzend als auch stehend auszuführende Verrichtungen umfassten, und welche nicht oft die Einnahme von inklinierten, reklinierten oder rotierenden Körperhaltungen sowie nicht oft ein Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilo gramm erforderten, seien dem Be schwerdeführer ohne Leistungseinbusse im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten (S. 7

Ziff. 5.6 ).

Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 11. September 2009 eine leichte Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ohne Krankheitswert entwickelt. Zusätzlich bestün den Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die organisch nicht hinreichend zu erklärenden Schmerzen träten in Verbindung mit emo tionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (S. 15 Ziff. 3.5.1 ). Da die Symptome der Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion sehr gering ausgeprägt seien und kei nen Krankheitswert erreichten, sei keine Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit anzunehmen (S. 16 oben) . Es sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende psychische Ressourcen verfüge, und dass er in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung nicht beein trächtigt sei. Neben der somatoformen

Schmerz störung bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwe re, Aus prägung und Dauer, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nicht organisch begründbaren Schmerzen mit einer zumutbaren Willens an strengung zu überwinden. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Be schwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Maurer und (Bau )Hilfs arbeiter sowie die Ausübung von behinderungsange passten Tätigkeiten ohne Einschränkungen in vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 12 und S. 16 f.

Ziff. 3.6 ).

Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt; daneben liessen sich erhebliche psychosozial belastende Faktoren mi t mangelnder Integration, sozia ler Isolierung und finanziellen Problemen erheben (S. 21 Ziff. 9.7) . Dem Beschwerdeführer sei die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 20 Ziff. 9.1) . B ehinde rungs angepasste , körperlich leichte, sitzend und stehend auszuführende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm sei en dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzu muten (S. 20 Ziff. 9.2) . Zu der davon abweichenden Beurteilung durch Dr.

D.___ könnten sie nicht Stellung nehmen, da diese nicht mit ent sprechenden somatischen Befunden begründet worden sei (S. 20

Ziff. 9.3 ). 3.11

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2010 (Urk.

7/76/5) aus , dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 angege ben hätten, dass sie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ mangels somatischer Befunde nicht kommentieren könn t e n , dass sich indes ihre gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit derjeni gen durch Dr. D.___ decken würde. Aus diesem Grunde könne auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch Dr.

D.___ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ abgestellt werden. V om 1 1. September 2009 bis 1 8. April 2010 sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 1 9. April 2010 bis 2 8. November 2010 von einer solchen von 50 % auszugehen . 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 11. September 2009, als er von einer einstürzenden Decke auf einer Baustelle teilweise verschüttet wurde, multiple Prellungen und Schürfungen, eine Kontusion der rechten Hand und des rechten Hand gelenks, eine Kontusion der LWS, eine Thoraxkompression und eine Kontusion des rechten Unterschenkels ohne ossäre Läsionen oder Organverletzungen zuge zo gen hat. In der Folge litt er unter einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, unter Schmerzen im Bereich der LWS und im rechte n Bein und Unterschenkel . 4.2

Die

Ärzte des B.___

gingen in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 ( vorste hend E. 3.10 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer

in seiner Arbeits fä higkeit aus schliesslich durch sein Rückenleiden , hingegen nicht durch ein Leiden im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels und nicht durch ein psychi sches Leiden i n seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und die Ausübung körperlich schwerer Tätig keiten sei dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten . K örperlich leichte , wechselbelastende Tä tigkeiten , ohne inkli nierte und reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne ein häufiges Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm, sei en

ihm hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten . Damit übereinstimmend attestierten die Ärzte des E.___

dem Beschwerdeführer für die Zeit vom

12. April 2010 bis 23. Mai 2010 e ine Arbeitsunfähigkeit in

seiner bisherigen Tätigkeit von 50 % ( vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber vertrat Dr. D.___ die Meinung, dass vom 1 9. bis 2 7. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für die Zeit ab 1 8. April 2010 eine solche von 100 %

bestanden habe ( vorstehende E. 3.9 ). 4.3

Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 12. Dezember 2010 erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Denn einerseits waren mit einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gutachter des B.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersuchungen durch. Ge stützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass der Beschwer deführer durch ein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls zwar eine Kontusion des rechten Ober- und Unterschenkels zugezogen habe, dass dieses Leiden den Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigte . Auf diese nach voll ziehbare und überzeugende Beurteilung der Gutachter des B.___ kann in soma tischer Hinsicht abgestellt werden. Die Beurteilung der Ärzte des B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie in psychischer Hinsicht davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an keinem behandlungs bedürftigen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Leiden von Krankheitswert leide. 4.4

Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.

D.___ vom 2 4. Juni 2010 (vorstehend E. 3.9 ) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit ab 1 8. April 2010 fehlt . Sodann gilt es in Bezug auf Dr. D.___ die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 4. 5

In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass der psychiatrische Teil des B.___ - Gut achtens sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vgl. vorste hend E. 4.3 ). Denn der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung der geklagten psy chischen Beschwerden angezeigte Spezialisierung verfügt, setzte sich eingehend mit den me dizini schen Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise.

Der Beschwerdeführer wandte gegen das B.___

Gutachten ein, dass er nur schlecht deutsch spreche, und dass die Ärzte des B.___ für die psychiatrische Untersuchung eine n Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hätte n beiziehen müssen (Urk. 1 S. 6 ).

Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfälti ger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungs hilfe im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der ver sicherten Person nicht mächtig, erscheint es grundsätzlich medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts U 99/06 vom 25. April 2007 E. 3.2 und I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1).

Vorliegend hielten die Ärzte des B.___

in ihrem Gutachten fest, dass die psychi atrische Begutachtung ohne weitere anwesende Personen durchgeführt worden sei, und dass in der psychiatrischen Untersuchung eine ausreichende Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher gebrochen deutsch spreche, möglich gewesen sei ( Urk. 7/35/1-22 S. 5 unten). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

ausführlich und differenziert über seine Lebensgeschichte, seinen Alltag und sein Leben berichten konnte . So erwähnten die Ärzte des B.___ beispielsweise , dass sich der Beschwerdeführer weiterhin ständig unruhig fühle und nachts im Schlaf und im Traum das Gefühl habe, zu fallen, dass e r morgens um sechs Uhr aufstehe , Kaffee trinken und ungefähr eine halbe Stunde spazieren gehen würde, dass er anschliessend ungefähr eine Stunde liegen und anschliessend erneut spazieren würde ( Urk. 7/35/1-22 S. 9). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in ausreichendem Masse auch ohne Dol metscher mit Dr. I.___

verständigen konnte. Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erstellt. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass Dr. I.___

die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als ausrei chend für eine Exploration erachtete , zumal der Beschwerdeführer

auch nicht explizit eine Übersetz ungs hilfe wünschte. Dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Ärzte des B.___

auf seine Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behaup tet, noch wäre dies nachvollziehbar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1) . Auf Grund der Akten bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass Verständi gungsschwierigkeiten die Untersuchung durch Dr. I.___

beeinträchtigt hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch die Ärzte des B.___ auch in psychiatrischer Hinsicht beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht hat, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.6

Den nachvollziehbaren Beurteilung en der Ärzte des B.___

ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträch tigt werde und über genügen d psychische Ressourcen zu deren Überwindung verfüge ( Urk. 7/35/1-22 S. 12) . Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).

Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei den von den Ärzten des B.___

festgestellten ,

sehr gerin g ausgeprägten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion . Denn diese m Leiden kommt gemäss der Beurte ilung durch die Gutachter kein Krankheitswert zu , weshalb es sich dabei nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln kann.

Zudem gilt p raxisgemäss selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen

Schmerz störung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung los gelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adä quaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbe sondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht , beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 4.7

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ und durch die Ärzte des E.___ ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und Maurer und in Bezug auf weitere körperlich schwere Tätigkeiten ab 1 2. April 2010 im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass ihm spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die B.___ -Gutachter vom 2 7. Oktober 2010 die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, sitzend und stehend in temperierten Räumen auszuführender Tätigkeiten ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten war. 5.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S.

6 )

angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzlichen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis massnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung ; BGE 124 V 90 E.

4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6 .2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 6.3

Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG Versi cherte, die

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.

Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen.

6 .5

Gemäss der medizinischen Aktenlage war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 1. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, vorerst im Umfang von 100 % , ab 1 2. April 2010 im Umfang von 50 % (vgl. vorstehende E. 4.7 ). Da sich der Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2010 für den Bezug von Ver sicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 7/13/6) , konnte der Rentenan spruch frühestens am 1. November 2010 und die Wartezeit von einem Jahr frühestens am 1. November 2009 entstehen. Beim Einkommensvergleich sind daher die erwerblic hen Verhältnisse des Jahres 2010 massge bend. 6 . 6

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/11/1-5) hat dieser vor dem Unfall vom 1 1. September 2009 im Jahre 2008 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 65‘496.--, im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 66‘476.-- und im Jahre 2006 einen solchen von Fr. 72‘724.-- erzielt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

- infolge der nicht unerheblichen Schwankungen in der Einkommenserzielung - bei der Bemessung des Valideneinkommens den Durchschnittswert der Jahre 2006 bis 2008 berücksichtigte (vgl. Urk. 7/44/1). 6.7

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung

im Jahre 2007 von 1.6 % , im Jahre 2008 von 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2010 ein Validen einkommen von rund Fr. 71‘584 .-- ( [ Fr. 72‘724 x 1.01 6 x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr

66‘476.-- x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr. 65‘496.-- x 1.021 x 1.008] ÷ 3 ). 7 . 7 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Rechtspre chung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). 7.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 7.3

Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellen lohn

von insgesamt 15 %

vorgenommen. Gemäss der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 3.10 ) ist dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten in temperierten Räumen, ohne häu fi ge inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums zuzumuten. Da der Beschwerdeführer, welchem lediglich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten ist, auf Grund seines Gesundheitss chadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom T abellenlohn als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk. 7/ 7/1 ) und wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohnein busse rechnen müsste. In Würdigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführer als abzugsrelevant in Betracht fallen können, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % zugestand. 7.4

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Männer im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch

) von Fr. 4‘901 . --, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 201 0 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) , ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 5 % (vgl. vorstehende E. 7.3 ) resultiert im Jahre 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 51 ‘990.-- (Fr. 4‘901 .

x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den x

0. 85 ). 8 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 51 ‘990.-- mit dem Validenein kom men von Fr. 71‘584.--

ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19 ‘ 594 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 27 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht.

Da ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente nicht ausge wiesen ist, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf F r. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10.

A usgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , nach Einsicht in den Tätigkeitsnach weis vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 18 ), ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 61. 50 (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 1‘500 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich,

wird mit

Fr. 1'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz