Sachverhalt
1. 1.1
Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 22. April 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7 /3). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 7 /67) bestätigter Verfügung vom 11. August 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 7/52 -54). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 (Urk. 7/77). 1.2
Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Revisions verfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7 /84-85
und Urk. 7 /90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär be gutachten (Exper tise vom 18. November 2010 [Urk. 7/97/2-36]). Am 13. Januar 2011 führte sie zudem eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [Urk. 7/104]). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111) verfügte die IV-Stelle am 7. No vember 2011 die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2011 (Urk. 7/137). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2013 abgewiesen ( Urk. 7/179/1-19; Prozess-Nr. IV.2011.01313). 1.3
Wenige Tage zuvor, am 7. August 2013, hatte die Versicherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht ( Urk. 7/171). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2013 stellte die Verwaltung – mangels Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 7/173). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 7/176-177) – mit Verfügung vom 17. Januar 2014 fest ( Urk. 7/189). Nach dem die Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/196), beantragte die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. April 2014 d eren Gutheissung ( Urk. 7/200). Mit Urteil vom 30. April 2014 hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfü gung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur materiellen Entscheidung zurück ( Urk. 7/201/1-2; Prozess-Nr. IV.2014.00199). 1.4
In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/207, 7/210 und 7/212). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 28. Mai, 2. und 24. Juni sowie 13. Juli 2016 von den Ärzten und einer Fachpsychologin der Medas
A.___ begutachten (Expertise vom 2 2. Juli 2015 [ Urk. 7/227/1-37]). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/235) wies die IV-Stelle am 10. Mai 2016 das Rentenbeg ehren ab (Urk. 7/243 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 27. Juli 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistung s begehrens damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Floristin mit einem Pensum von 80 % nachginge und im Übrigen im Aufga benbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei sie in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was ein Invalideneinkom men von Fr. 25‘900.60 ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45‘804.75 und einer Einschränkung von 5.20 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein ren tenausschliessender Gesamtinval i dit ätsgrad von 36 % ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). 2.2
Die Beschwerde führe rin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die gutachterlichen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollzieh bar. Es sei vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte abzustel len, die von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgehen würden. Das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil sei wenig schlüssig, könne sie doch in ihrer angestammten Tätigkeit als Floristin oder als Büroangestellte nicht mehr arbeiten. Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, sodass sich die Anwendung der gemischten Methode erüb rige. Der unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten durchgeführte Einkom mensvergleich ergebe einen Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die von der IV-Stelle am 7. November 2011 verfügte ( Urk. 7/137) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. August 2013 im Prozess Nr. IV.2011.01313 ( Urk. 7/179/1-19) bestätigte Renteneinstellung per 31. Dezember 2011 basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 18. November 2010 ( Urk. 7/97/2-36). Darin stellten die involvierten Experten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am
11. Oktober 2010 untersucht hatten, nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f.): - 1. Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - Status nach transpedikulärer
dorsolateraler
Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degene rativer Spondylose - konventionell radiologisch guter Sitz der Implantate - deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbaler Skoliose links sowie lumbal rechtskon vexer Skoliose - reaktive Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints - pseudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität - aktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - anamnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits - anamnestisch frühere allgemeine Hypermobilität - 4. Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD- 10 M53.0) - radiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7 - Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Kyphosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervikothorakalen Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem Gegenschwung - ausgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesam ten Nackenschultermuskulatur - betonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgepräg ter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25): - 1. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) - 2. Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5) - rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie - 3. Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9) - 4. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - aktuell ohne Medikation asymptomatisch - anamnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit - 5. Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0) - 6. Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73) - 7. Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - 8. Anamnestisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die beteiligten Gutachter zusammenfas send fest, der Beschwerdeführerin könne die angestammte Arbeit als Floristin sowie jegliche weitere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit spätestens ab Oktober 2010 (S. 27) zu gemutet werden, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne
(S. 28). 3.2 3.2.1
Die – nach der Neuanmeldung vom 7. August 2013
– am
10. Mai 2016 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.
2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten am 24. Juli 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose ein psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 F48.0) im Rahmen multipler körperlicher Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin beklage – so die Therapeuten – seit den durchgeführten Bestrahlungen des Hirntumors (6. Juni bis 19. Juli 2013 ; vgl. Urk. 7/185/7 ) vor allem Müdigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und reduzierte emotionale Belastbarkeit. Sie leide an häufigen Kopfschmerzen und Schwindel. Oft sei ihr Kopf „wie ein Bienenhaus“, alles sei ihr zu viel, alles tue weh und sie möchte sich nur noch hinlegen und sich zurückziehen. Sie leide zudem darunter, dass sie auf dem rechten Ohr nicht gut höre. Die durch das Schwannom bedingten Kopfschmerzen, der dadurch aufgetretene Hörverlust und der Schwindel würden sich destabilisierend auf das depressive Zustandsbild auswirken. Das soziale Umfeld (Sohn und Partner) wirke sich stabilisierend aus. Die Beschwerdeführerin sei trotz Schmerzen und somatischer Limitationen sehr bemüht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und positive Aktivitäten aufzu bauen. Das ständige Ankämpfen gegen die somatischen Symptome im Rahmen des Tumors führe jedoch zu einer starken psychovegetativen Erschöpfung. Sie würden davon ausgehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege ( Urk. 7/207/1-7). 3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 23. September 2014 ( Urk. 7/210/2-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ): - Chronisches Schmerzsyndrom - somatische Schmerzen und Schmerzverarbeitungsstörung - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2 ) - Schwannom
Nervus
vestibulocochlearis re chts - Schwerhörigkeit und Schwindet re chts >
li nks - Grössenzunahme 6-7/13 - Status nach
Spondylodese bei Spondylolisthesis L5/S1 (2002) - fortgeschrittene Skoliose Brust- und Lendenwirbelsäule - degenerative Veränderungen H als- und Lendenwirbelsäule - Hydrosyringomyelie
zervikothorakaler Übergang - Haltungsinsuffizienz - Polyarthralgien - Status nach mehreren Interv entionen am linken Knie - diffuse Druckschmerzhaftigkeiten - Fragliche Polyarthritis - serologisch nicht nachweisbar; Ansprechen auf Cortison - bisher keine Basistherapie - Kavernom im Gyrus
occipitalis - Knie-Arthrose beidseits links > rechts
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er nachstehende Diagnosen (S. 2 ): - Rezidivierende Bronchitiden und Asthma bronchiale - Polyallergie - Status nach unspezifischer Colitis - Vitamin-D-Mangel - Osteopenie
Er schilderte, es würden verschiedene Symptome vorliegen. Im Vordergrund stünden die Schmerzsymptome und die psychische Belastung, was schon vor vielen Jahren begonnen habe. Entsprechend stehe die Beschwerdeführer in schon in psychischer Behandlung seit den 80er-Jahren. Die Schwindelsymptomatik und die Hörstörungen hätten vor circa vier bis fünf Jahren begonnen (S. 3 ). Aufgrund der Schmerzverstärkung in allen Gelenken und Körperbereichen sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit nicht zumutbar (S. 5 ). 3.2.3
Dr. med. D.___ , Klinik E.___ , schilderte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 [Urk. 7/212/1-5]), es bestehe bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtheit wohl kaum eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % (S. 2). 3.2.4
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nannten die Experten der Medas
A.___ in ihrem Gutachten vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 7/227/1-37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30) : - Chronifizi ertes generalisiertes Wei chteilschmerzsyndrom mit myofaszia ler Schmerzsymptomatik (ICD-10 M79.80 ), differentialdiagnostisch wird das Weichteilschmerzsyn drom auch als
Fibromyal giesyndrom diskutiert - Chronisch spondylogene Syndrome sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäul e (ICD-10 M51.3) mit einer Mehretagendegeneration an der Halswirbelsäule (aktuell ohne radikuläre Schmerzkomponente) und eine m Zustand nach Spondylodese einer symptomatischen Spondylo listhesis L5/S1 (auch hier aktuell ohne radikuläre
Kompressionssympto matik ) - Rezidivierende
depressive Störung, unvollständig remittiert (ICD-10 F33.8) - Emotional instabile Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.4) - Kognitive Minderleistung in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutiv funktionen und Gedächtnis (ICD-10 F06.9)
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 30): - Lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom ( ICD-10 M54.5 ) - Schwannom (ICD-10 D36.9 ) - Syringom yelie
(ICD-10 G95.0 ) - Kavernom (ICD-10 Q28.28 )
Die rheumatologische Untersuchung habe – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie – ein chronifiziertes general isiertes Wei ch teilschmerzsyndrom mit myofasz ialer Schmerzsymptomatik ergeben , höchst wahrscheinlich im Rahmen einer deutlichen muskulären Haltungsinsuffizienz und einer muskulären Dysbalance sowohl des Schulter- als auch des Becken gürtels. Differential diagnostisch könne das
Weichteilschmerzsyndrom auch als
Fibromyalgiesyndrom diskutiert werden . Er finde keine eindeutigen Hinweise für eine zugrunde liegende inflammatorische rheumatologische Entität. Es be stehe indes der Verdacht a uf eine kristallinduzierte Oligo
- bzw. Polyarthralgie. An der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seien chronisch spondylogene Syn drome sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäule fest zustellen mit einer Mehretagendegeneration an der Halswirbelsäule. Daneben besteh e eine muskuläre Haltungs insuffizienz sowie vermutlich auch eine allgemeine Dekon ditionierung aufgrund der schmerzbedingten körperlichen Inaktivität. Gestützt auf die erhobenen Befunde hielt der Gutachter fest, es müsse von einer mittel gradigen Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der peripheren Gelenke und auch d es Achsenskelettes ausge gangen werden , wobei dies teilweise mitbedingt durch die allgem eine Dekonditionierung und die sicher vorliegende muskuläre Haltungsinsuffizienz sei . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Floris tin (ohne mechanische Belastung des Achsenskelettes mit der Mögli chkeit zu Wechselpositionen) sei zu 50 % eingeschränkt ( 4.5 Arbeitsstunden pro Tag). Die se Einschätzung gelte auch für andere, mechanisch leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten, welche rückenschonend und die peripheren Gelenke scho nend durchgeführt werden könn t en und es der Versicherten erlauben würden , ihre Position immer wieder zu verändern. Er gehe davon aus, dass die Auf nahme einer Trainingstherapie möglich sei zur Optimierung der Kraft und der Kraftausdauer der Schulter- und Beckeng ür telmuskelgruppen sowie der Rumpfstabilisatoren wie auch zur Verbesserung der kardiovaskulären Leis tungsfähigkeit
und längerfristig auch zur Optimierung der Schmerzverarbeitung (S. 26 f.).
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte in seinen psychiatrischen Fachgutachten, er finde kein p sychosenahes Erleben bei der Beschwerdeführerin. Die Emotionalität sei geprägt von Ängstlichkeit wie auch von negativen Affekten wie Angst und Depression. Die emotionale Belastbarkeit sei reduziert, die Frustrationstoleranz ebenso. Die Be schwerdeführerin wirke bedrückt und emotional lab il. Der Antrieb erscheine ge hemmt und es sei eine Tendenz zu Somatisierung gegeben . Z wischenmenschli che Probleme seien nicht auszuschliessen. Die Anpassung a n Regeln und Routi nen erscheine bei der Beschwerdeführerin
leicht eingeschränkt. Die Planung und Strukturi erung von Aufgaben sei weitgehend erhalten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit dürfte bei einer Persönlichkeitsstöru ng, bei depressiven Kognitionen und bei einer Tendenz zur Somatisierung
reduziert sein . Dies schränke auch die Anwendung fachlicher Kompetenzen ein. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei grundsätzlich gegeben. Durchhalte -, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungs fähigkeit seien deutlich reduz iert. Di e Kontaktfähigkeit zu Dritten sei
vorhanden . Spontanaktivitäten seien der Beschwerdeführerin mög lich. Selbstversorgung und Mobilität seien gegeben . Gesamthaft leitete Dr. G.___
eine 50% ige Einschränkung der quantitativen und qualitativ en Arbeit s
- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Inan spruchnahme eines vermehrten Pausenbedarfs ab . Aufgrund der psychiatrischen Komorbidi tät, ei nes mehrjährigen Krankheitsverlaufs und einer fehlenden Remission der Symptomatik seien die Auswirkungen der Somatisierungsstörung mit Schmer zen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit willentlichen Kräften überwindbar. Ziel sollte es sein, ein e Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Gebiet zu erhalten (S. 27 f.).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass für die Beinbeschwerden und die
Schwäche des linken Fus ses kei n neurologisches Korrelat zu finden ist . Es be stehe ein erheblicher Hörverlust rechts ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit im bisherigen Beruf. Der Befund eines Kavernoms des linken Gyrus
tem poro-okzipitalis
medialis
sei aktuell asymptomatisch, w obei ein gewisses Risiko bestehe , dass diese Läsion in Zukunft einmal symptomatisch werden könne . Auch die thorakale Hydromyelie
sei asymptomatisch. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin (S. 28).
Im neuropsychologischen Fachgutachten gab
lic . phil. I.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, an, es würden verschiedene Vorbefunde vorliegen, welche einen Effekt auf die erfassten kognitiven Störungen haben könnten . Es müsse deshalb von einer multimorbiden Genese ausgegangen werden. M it überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die psychischen Störungen zusa m men mit den Schmerzen, der Medi kation und den Schlafstörungen für die kog nitiven Defizite verantwortlich sein. In der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Ver sicherte verlangsamter arbeite , Ausfüh rungen mehrfach nachkontrolliere , eine u mständliche Vorgehensweise zeige und Mühe habe , sich rasch und plausi bel wechselnden Situationen anzupassen. Sie könne sich verbale und nicht sprachliche Informationen nicht leicht merken, profitiere jedoch gut von Wie derholungen und könne
sich später wieder spontan an Gelerntes erinnern. Sie sei ablenkbar und zeige bei organisatorischen Aufgaben Schwierigkeiten, sich einen Überblick zu verschaffen. Sie benötig e für planerische Aspekte viel Zeit. Lic . phil. I.___ hielt weiter fest, aufgrund der im Vordergrund stehenden Ver langsamung und der weiteren kognitiven Einschränkungen sei das Rendement aus kognitiver Sicht um 30 % eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit sollte die Einschränkung des Rendements nach einer gewissen Einarbeitungszeit 10 % nicht überschreiten. Die Einschränkung des Rendements erfolge primär auf grund der Verlangsamung (S. 28 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 32 und S. 34). 3.3
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 12. April 2016 über die im J.___ gleichentags durchgeführte Skelettszintigraphie mit SPECT-CT des Beckens und der Kniegelenke ein. Daraus geht hervor, dass ein Jahr postoperativ am linken Knie eine leichte Synovitis und auch ein Gelenkserguss vorlag . Es zeige sich pathologisch eine erhöhte Speicherung der Spongiosa unter der Prothesenplatte tibial mit einer Anreiche rung bis an die Spitze des Prothesenzapfens und im CT ein Verdacht auf einen beginnenden Lockerungssaum . Im SPECT-CT des Beckens sei bei lumbosakraler dorsaler Schraubenspondylodese ein areaktiver Befund lumbosakral und der lumbalen Facettengelenke zu ersehen. Das Iliosakralgelenk und die Symphyse seien areaktiv , l etztere mit ausgeprägter Chondrocalzinose ( Urk. 3/4). 4.
4.1
Unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gutachtens der Medas
A.___ hielt die Beschwerdegegnerin dafür , dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung in ihrer angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 50 % eingeschränkt sei ( Urk. 2 und Urk. 7/234 S. 6). Gestützt darauf ging sie im Vergleich zur gesundheitlichen Si tuation anlässlich der Rentenaufhebung
– die Z.___ -Gutachter bescheinigten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit – von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. Im Wider spruch dazu steht, dass die nämlichen Medas - Experten im erwähnten Gutachten zugleich von einer seit der rentenablehnenden Verfügung nicht relevanten Ver änderung des Gesundheitszustands berichteten ( Urk. 7/227/1-37 S. 35), ohne je doch au f die grundsätzliche Diskrepanz mit der ebenfalls von ihnen abgegebe nen Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einzugehen. H inzu kommt, dass die gutachterliche Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
mit Blick auf die anlässlich der Expertise erhobenen Einschränkungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist . Zudem handelt es sich bei der offenbar eingetretenen De konditionierung und der muskulären Haltungsinsuffizienz ( Urk. 7/227/ 4 0-46
S. 6) um invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten sind. Gleiches gilt für die psychosozialen Umstände, die das Be schwerdebild ebenfalls mitprägen ( Urk. 7/227/47-62 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 12 f. ) . Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob gestützt auf das Medas -Gutachten über haupt eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 4.2
Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Bericht des J.___ über die Skelettszintigraphie vom 1 2. April 2016 ( Urk. 3/4) geht sodann hervor, dass nach der Erstellung des Gutachtens neue gesundheitliche Umstände hinzutraten, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – mangels weiterer Abklärungen – unklar blieben. Angesichts dessen bilden auch die Berichte der behandelnden Ärzte kein e hinreichende Basis, um die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Ge sundheitszustands und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit im massge benden Vergleichszeitraum zu beantworten , zumal die nämlichen Mediziner keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatten und Schmerzen an sich ohnehin noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) . In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
bereits der rheumatologische Gutachter von einer noch vorliegenden Funktionsstörung des linken Kniegelenks nach Knie-Totalprothesen-Implantation berichtete (Urk. 7/227/40-46 S. 4), darauf bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes keinen Bezug nahm ( Urk. 7/227 / 40-46 S.
6) und auch die operative Versorgung des linken Knies mittels einer Totalprothese in der Diagnoseliste nicht aufführte ( Urk. 7/227/1-37 S. 30). 4.3
Nach dem Gesagten stellen die Akten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie seine Sache ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie abkläre, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in rente nrelevanter Weise verändert habe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. Sofern eine ge sundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist, drängt sich angesichts des ver änderten Gesundheitszustands und des Zeitablaufs eine erneute Abklärung vor Ort (Haushaltabklärungsbericht) auf. Allein deshalb rechtfertigt sich eine Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Die durch lic . iur . Y.___ vertretene Beschwerdeführerin hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 27. Juli 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistung s begehrens damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Floristin mit einem Pensum von 80 % nachginge und im Übrigen im Aufga benbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei sie in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was ein Invalideneinkom men von Fr. 25‘900.60 ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45‘804.75 und einer Einschränkung von 5.20 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein ren tenausschliessender Gesamtinval i dit ätsgrad von 36 % ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk.
E. 2.2 Die Beschwerde führe rin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die gutachterlichen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollzieh bar. Es sei vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte abzustel len, die von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgehen würden. Das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil sei wenig schlüssig, könne sie doch in ihrer angestammten Tätigkeit als Floristin oder als Büroangestellte nicht mehr arbeiten. Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, sodass sich die Anwendung der gemischten Methode erüb rige. Der unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten durchgeführte Einkom mensvergleich ergebe einen Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 6). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die von der IV-Stelle am 7. November 2011 verfügte ( Urk. 7/137) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. August 2013 im Prozess Nr. IV.2011.01313 ( Urk. 7/179/1-19) bestätigte Renteneinstellung per 31. Dezember 2011 basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 18. November 2010 ( Urk. 7/97/2-36). Darin stellten die involvierten Experten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am
E. 3.2.1 Die – nach der Neuanmeldung vom 7. August 2013
– am
10. Mai 2016 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.
2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten am 24. Juli 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose ein psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 F48.0) im Rahmen multipler körperlicher Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin beklage – so die Therapeuten – seit den durchgeführten Bestrahlungen des Hirntumors (6. Juni bis 19. Juli 2013 ; vgl. Urk. 7/185/7 ) vor allem Müdigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und reduzierte emotionale Belastbarkeit. Sie leide an häufigen Kopfschmerzen und Schwindel. Oft sei ihr Kopf „wie ein Bienenhaus“, alles sei ihr zu viel, alles tue weh und sie möchte sich nur noch hinlegen und sich zurückziehen. Sie leide zudem darunter, dass sie auf dem rechten Ohr nicht gut höre. Die durch das Schwannom bedingten Kopfschmerzen, der dadurch aufgetretene Hörverlust und der Schwindel würden sich destabilisierend auf das depressive Zustandsbild auswirken. Das soziale Umfeld (Sohn und Partner) wirke sich stabilisierend aus. Die Beschwerdeführerin sei trotz Schmerzen und somatischer Limitationen sehr bemüht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und positive Aktivitäten aufzu bauen. Das ständige Ankämpfen gegen die somatischen Symptome im Rahmen des Tumors führe jedoch zu einer starken psychovegetativen Erschöpfung. Sie würden davon ausgehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege ( Urk. 7/207/1-7).
E. 3.2.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 23. September 2014 ( Urk. 7/210/2-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ): - Chronisches Schmerzsyndrom - somatische Schmerzen und Schmerzverarbeitungsstörung - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2 ) - Schwannom
Nervus
vestibulocochlearis re chts - Schwerhörigkeit und Schwindet re chts >
li nks - Grössenzunahme 6-7/13 - Status nach
Spondylodese bei Spondylolisthesis L5/S1 (2002) - fortgeschrittene Skoliose Brust- und Lendenwirbelsäule - degenerative Veränderungen H als- und Lendenwirbelsäule - Hydrosyringomyelie
zervikothorakaler Übergang - Haltungsinsuffizienz - Polyarthralgien - Status nach mehreren Interv entionen am linken Knie - diffuse Druckschmerzhaftigkeiten - Fragliche Polyarthritis - serologisch nicht nachweisbar; Ansprechen auf Cortison - bisher keine Basistherapie - Kavernom im Gyrus
occipitalis - Knie-Arthrose beidseits links > rechts
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er nachstehende Diagnosen (S. 2 ): - Rezidivierende Bronchitiden und Asthma bronchiale - Polyallergie - Status nach unspezifischer Colitis - Vitamin-D-Mangel - Osteopenie
Er schilderte, es würden verschiedene Symptome vorliegen. Im Vordergrund stünden die Schmerzsymptome und die psychische Belastung, was schon vor vielen Jahren begonnen habe. Entsprechend stehe die Beschwerdeführer in schon in psychischer Behandlung seit den 80er-Jahren. Die Schwindelsymptomatik und die Hörstörungen hätten vor circa vier bis fünf Jahren begonnen (S. 3 ). Aufgrund der Schmerzverstärkung in allen Gelenken und Körperbereichen sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit nicht zumutbar (S. 5 ).
E. 3.2.3 Dr. med. D.___ , Klinik E.___ , schilderte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 [Urk. 7/212/1-5]), es bestehe bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtheit wohl kaum eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % (S. 2).
E. 3.2.4 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nannten die Experten der Medas
A.___ in ihrem Gutachten vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 7/227/1-37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30) : - Chronifizi ertes generalisiertes Wei chteilschmerzsyndrom mit myofaszia ler Schmerzsymptomatik (ICD-10 M79.80 ), differentialdiagnostisch wird das Weichteilschmerzsyn drom auch als
Fibromyal giesyndrom diskutiert - Chronisch spondylogene Syndrome sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäul e (ICD-10 M51.3) mit einer Mehretagendegeneration an der Halswirbelsäule (aktuell ohne radikuläre Schmerzkomponente) und eine m Zustand nach Spondylodese einer symptomatischen Spondylo listhesis L5/S1 (auch hier aktuell ohne radikuläre
Kompressionssympto matik ) - Rezidivierende
depressive Störung, unvollständig remittiert (ICD-10 F33.8) - Emotional instabile Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.4) - Kognitive Minderleistung in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutiv funktionen und Gedächtnis (ICD-10 F06.9)
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 30): - Lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom ( ICD-10 M54.5 ) - Schwannom (ICD-10 D36.9 ) - Syringom yelie
(ICD-10 G95.0 ) - Kavernom (ICD-10 Q28.28 )
Die rheumatologische Untersuchung habe – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie – ein chronifiziertes general isiertes Wei ch teilschmerzsyndrom mit myofasz ialer Schmerzsymptomatik ergeben , höchst wahrscheinlich im Rahmen einer deutlichen muskulären Haltungsinsuffizienz und einer muskulären Dysbalance sowohl des Schulter- als auch des Becken gürtels. Differential diagnostisch könne das
Weichteilschmerzsyndrom auch als
Fibromyalgiesyndrom diskutiert werden . Er finde keine eindeutigen Hinweise für eine zugrunde liegende inflammatorische rheumatologische Entität. Es be stehe indes der Verdacht a uf eine kristallinduzierte Oligo
- bzw. Polyarthralgie. An der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seien chronisch spondylogene Syn drome sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäule fest zustellen mit einer Mehretagendegeneration an der Halswirbelsäule. Daneben besteh e eine muskuläre Haltungs insuffizienz sowie vermutlich auch eine allgemeine Dekon ditionierung aufgrund der schmerzbedingten körperlichen Inaktivität. Gestützt auf die erhobenen Befunde hielt der Gutachter fest, es müsse von einer mittel gradigen Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der peripheren Gelenke und auch d es Achsenskelettes ausge gangen werden , wobei dies teilweise mitbedingt durch die allgem eine Dekonditionierung und die sicher vorliegende muskuläre Haltungsinsuffizienz sei . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Floris tin (ohne mechanische Belastung des Achsenskelettes mit der Mögli chkeit zu Wechselpositionen) sei zu 50 % eingeschränkt ( 4.5 Arbeitsstunden pro Tag). Die se Einschätzung gelte auch für andere, mechanisch leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten, welche rückenschonend und die peripheren Gelenke scho nend durchgeführt werden könn t en und es der Versicherten erlauben würden , ihre Position immer wieder zu verändern. Er gehe davon aus, dass die Auf nahme einer Trainingstherapie möglich sei zur Optimierung der Kraft und der Kraftausdauer der Schulter- und Beckeng ür telmuskelgruppen sowie der Rumpfstabilisatoren wie auch zur Verbesserung der kardiovaskulären Leis tungsfähigkeit
und längerfristig auch zur Optimierung der Schmerzverarbeitung (S. 26 f.).
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte in seinen psychiatrischen Fachgutachten, er finde kein p sychosenahes Erleben bei der Beschwerdeführerin. Die Emotionalität sei geprägt von Ängstlichkeit wie auch von negativen Affekten wie Angst und Depression. Die emotionale Belastbarkeit sei reduziert, die Frustrationstoleranz ebenso. Die Be schwerdeführerin wirke bedrückt und emotional lab il. Der Antrieb erscheine ge hemmt und es sei eine Tendenz zu Somatisierung gegeben . Z wischenmenschli che Probleme seien nicht auszuschliessen. Die Anpassung a n Regeln und Routi nen erscheine bei der Beschwerdeführerin
leicht eingeschränkt. Die Planung und Strukturi erung von Aufgaben sei weitgehend erhalten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit dürfte bei einer Persönlichkeitsstöru ng, bei depressiven Kognitionen und bei einer Tendenz zur Somatisierung
reduziert sein . Dies schränke auch die Anwendung fachlicher Kompetenzen ein. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei grundsätzlich gegeben. Durchhalte -, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungs fähigkeit seien deutlich reduz iert. Di e Kontaktfähigkeit zu Dritten sei
vorhanden . Spontanaktivitäten seien der Beschwerdeführerin mög lich. Selbstversorgung und Mobilität seien gegeben . Gesamthaft leitete Dr. G.___
eine 50% ige Einschränkung der quantitativen und qualitativ en Arbeit s
- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Inan spruchnahme eines vermehrten Pausenbedarfs ab . Aufgrund der psychiatrischen Komorbidi tät, ei nes mehrjährigen Krankheitsverlaufs und einer fehlenden Remission der Symptomatik seien die Auswirkungen der Somatisierungsstörung mit Schmer zen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit willentlichen Kräften überwindbar. Ziel sollte es sein, ein e Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Gebiet zu erhalten (S. 27 f.).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass für die Beinbeschwerden und die
Schwäche des linken Fus ses kei n neurologisches Korrelat zu finden ist . Es be stehe ein erheblicher Hörverlust rechts ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit im bisherigen Beruf. Der Befund eines Kavernoms des linken Gyrus
tem poro-okzipitalis
medialis
sei aktuell asymptomatisch, w obei ein gewisses Risiko bestehe , dass diese Läsion in Zukunft einmal symptomatisch werden könne . Auch die thorakale Hydromyelie
sei asymptomatisch. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin (S. 28).
Im neuropsychologischen Fachgutachten gab
lic . phil. I.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, an, es würden verschiedene Vorbefunde vorliegen, welche einen Effekt auf die erfassten kognitiven Störungen haben könnten . Es müsse deshalb von einer multimorbiden Genese ausgegangen werden. M it überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die psychischen Störungen zusa m men mit den Schmerzen, der Medi kation und den Schlafstörungen für die kog nitiven Defizite verantwortlich sein. In der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Ver sicherte verlangsamter arbeite , Ausfüh rungen mehrfach nachkontrolliere , eine u mständliche Vorgehensweise zeige und Mühe habe , sich rasch und plausi bel wechselnden Situationen anzupassen. Sie könne sich verbale und nicht sprachliche Informationen nicht leicht merken, profitiere jedoch gut von Wie derholungen und könne
sich später wieder spontan an Gelerntes erinnern. Sie sei ablenkbar und zeige bei organisatorischen Aufgaben Schwierigkeiten, sich einen Überblick zu verschaffen. Sie benötig e für planerische Aspekte viel Zeit. Lic . phil. I.___ hielt weiter fest, aufgrund der im Vordergrund stehenden Ver langsamung und der weiteren kognitiven Einschränkungen sei das Rendement aus kognitiver Sicht um 30 % eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit sollte die Einschränkung des Rendements nach einer gewissen Einarbeitungszeit 10 % nicht überschreiten. Die Einschränkung des Rendements erfolge primär auf grund der Verlangsamung (S. 28 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 32 und S. 34).
E. 3.3 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 12. April 2016 über die im J.___ gleichentags durchgeführte Skelettszintigraphie mit SPECT-CT des Beckens und der Kniegelenke ein. Daraus geht hervor, dass ein Jahr postoperativ am linken Knie eine leichte Synovitis und auch ein Gelenkserguss vorlag . Es zeige sich pathologisch eine erhöhte Speicherung der Spongiosa unter der Prothesenplatte tibial mit einer Anreiche rung bis an die Spitze des Prothesenzapfens und im CT ein Verdacht auf einen beginnenden Lockerungssaum . Im SPECT-CT des Beckens sei bei lumbosakraler dorsaler Schraubenspondylodese ein areaktiver Befund lumbosakral und der lumbalen Facettengelenke zu ersehen. Das Iliosakralgelenk und die Symphyse seien areaktiv , l etztere mit ausgeprägter Chondrocalzinose ( Urk. 3/4). 4.
4.1
Unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gutachtens der Medas
A.___ hielt die Beschwerdegegnerin dafür , dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung in ihrer angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 50 % eingeschränkt sei ( Urk. 2 und Urk. 7/234 S. 6). Gestützt darauf ging sie im Vergleich zur gesundheitlichen Si tuation anlässlich der Rentenaufhebung
– die Z.___ -Gutachter bescheinigten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit – von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. Im Wider spruch dazu steht, dass die nämlichen Medas - Experten im erwähnten Gutachten zugleich von einer seit der rentenablehnenden Verfügung nicht relevanten Ver änderung des Gesundheitszustands berichteten ( Urk. 7/227/1-37 S. 35), ohne je doch au f die grundsätzliche Diskrepanz mit der ebenfalls von ihnen abgegebe nen Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einzugehen. H inzu kommt, dass die gutachterliche Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
mit Blick auf die anlässlich der Expertise erhobenen Einschränkungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist . Zudem handelt es sich bei der offenbar eingetretenen De konditionierung und der muskulären Haltungsinsuffizienz ( Urk. 7/227/ 4 0-46
S. 6) um invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten sind. Gleiches gilt für die psychosozialen Umstände, die das Be schwerdebild ebenfalls mitprägen ( Urk. 7/227/47-62 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 12 f. ) . Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob gestützt auf das Medas -Gutachten über haupt eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 4.2
Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Bericht des J.___ über die Skelettszintigraphie vom 1 2. April 2016 ( Urk. 3/4) geht sodann hervor, dass nach der Erstellung des Gutachtens neue gesundheitliche Umstände hinzutraten, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – mangels weiterer Abklärungen – unklar blieben. Angesichts dessen bilden auch die Berichte der behandelnden Ärzte kein e hinreichende Basis, um die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Ge sundheitszustands und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit im massge benden Vergleichszeitraum zu beantworten , zumal die nämlichen Mediziner keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatten und Schmerzen an sich ohnehin noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) . In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
bereits der rheumatologische Gutachter von einer noch vorliegenden Funktionsstörung des linken Kniegelenks nach Knie-Totalprothesen-Implantation berichtete (Urk. 7/227/40-46 S. 4), darauf bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes keinen Bezug nahm ( Urk. 7/227 / 40-46 S.
6) und auch die operative Versorgung des linken Knies mittels einer Totalprothese in der Diagnoseliste nicht aufführte ( Urk. 7/227/1-37 S. 30). 4.3
Nach dem Gesagten stellen die Akten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie seine Sache ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie abkläre, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in rente nrelevanter Weise verändert habe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. Sofern eine ge sundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist, drängt sich angesichts des ver änderten Gesundheitszustands und des Zeitablaufs eine erneute Abklärung vor Ort (Haushaltabklärungsbericht) auf. Allein deshalb rechtfertigt sich eine Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Die durch lic . iur . Y.___ vertretene Beschwerdeführerin hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 6 ).
E. 11 Oktober 2010 untersucht hatten, nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f.): - 1. Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - Status nach transpedikulärer
dorsolateraler
Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degene rativer Spondylose - konventionell radiologisch guter Sitz der Implantate - deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbaler Skoliose links sowie lumbal rechtskon vexer Skoliose - reaktive Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints - pseudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität - aktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - anamnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits - anamnestisch frühere allgemeine Hypermobilität - 4. Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD- 10 M53.0) - radiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7 - Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Kyphosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervikothorakalen Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem Gegenschwung - ausgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesam ten Nackenschultermuskulatur - betonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgepräg ter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25): - 1. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) - 2. Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5) - rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie - 3. Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9) - 4. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - aktuell ohne Medikation asymptomatisch - anamnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit - 5. Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0) - 6. Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73) - 7. Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - 8. Anamnestisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die beteiligten Gutachter zusammenfas send fest, der Beschwerdeführerin könne die angestammte Arbeit als Floristin sowie jegliche weitere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit spätestens ab Oktober 2010 (S. 27) zu gemutet werden, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne
(S. 28).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00673 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
21. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherun gsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 22. April 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7 /3). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 7 /67) bestätigter Verfügung vom 11. August 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 7/52 -54). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 (Urk. 7/77). 1.2
Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Revisions verfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7 /84-85
und Urk. 7 /90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär be gutachten (Exper tise vom 18. November 2010 [Urk. 7/97/2-36]). Am 13. Januar 2011 führte sie zudem eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [Urk. 7/104]). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111) verfügte die IV-Stelle am 7. No vember 2011 die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2011 (Urk. 7/137). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2013 abgewiesen ( Urk. 7/179/1-19; Prozess-Nr. IV.2011.01313). 1.3
Wenige Tage zuvor, am 7. August 2013, hatte die Versicherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht ( Urk. 7/171). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2013 stellte die Verwaltung – mangels Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 7/173). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 7/176-177) – mit Verfügung vom 17. Januar 2014 fest ( Urk. 7/189). Nach dem die Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/196), beantragte die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. April 2014 d eren Gutheissung ( Urk. 7/200). Mit Urteil vom 30. April 2014 hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfü gung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur materiellen Entscheidung zurück ( Urk. 7/201/1-2; Prozess-Nr. IV.2014.00199). 1.4
In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/207, 7/210 und 7/212). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 28. Mai, 2. und 24. Juni sowie 13. Juli 2016 von den Ärzten und einer Fachpsychologin der Medas
A.___ begutachten (Expertise vom 2 2. Juli 2015 [ Urk. 7/227/1-37]). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/235) wies die IV-Stelle am 10. Mai 2016 das Rentenbeg ehren ab (Urk. 7/243 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 27. Juli 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistung s begehrens damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Floristin mit einem Pensum von 80 % nachginge und im Übrigen im Aufga benbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei sie in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was ein Invalideneinkom men von Fr. 25‘900.60 ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45‘804.75 und einer Einschränkung von 5.20 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein ren tenausschliessender Gesamtinval i dit ätsgrad von 36 % ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). 2.2
Die Beschwerde führe rin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die gutachterlichen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollzieh bar. Es sei vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte abzustel len, die von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgehen würden. Das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil sei wenig schlüssig, könne sie doch in ihrer angestammten Tätigkeit als Floristin oder als Büroangestellte nicht mehr arbeiten. Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, sodass sich die Anwendung der gemischten Methode erüb rige. Der unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten durchgeführte Einkom mensvergleich ergebe einen Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die von der IV-Stelle am 7. November 2011 verfügte ( Urk. 7/137) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. August 2013 im Prozess Nr. IV.2011.01313 ( Urk. 7/179/1-19) bestätigte Renteneinstellung per 31. Dezember 2011 basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 18. November 2010 ( Urk. 7/97/2-36). Darin stellten die involvierten Experten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am
11. Oktober 2010 untersucht hatten, nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f.): - 1. Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - Status nach transpedikulärer
dorsolateraler
Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degene rativer Spondylose - konventionell radiologisch guter Sitz der Implantate - deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbaler Skoliose links sowie lumbal rechtskon vexer Skoliose - reaktive Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints - pseudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität - aktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - anamnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits - anamnestisch frühere allgemeine Hypermobilität - 4. Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD- 10 M53.0) - radiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7 - Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Kyphosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervikothorakalen Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem Gegenschwung - ausgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesam ten Nackenschultermuskulatur - betonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgepräg ter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25): - 1. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) - 2. Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5) - rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie - 3. Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9) - 4. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - aktuell ohne Medikation asymptomatisch - anamnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit - 5. Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0) - 6. Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73) - 7. Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - 8. Anamnestisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die beteiligten Gutachter zusammenfas send fest, der Beschwerdeführerin könne die angestammte Arbeit als Floristin sowie jegliche weitere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit spätestens ab Oktober 2010 (S. 27) zu gemutet werden, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne
(S. 28). 3.2 3.2.1
Die – nach der Neuanmeldung vom 7. August 2013
– am
10. Mai 2016 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.
2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten am 24. Juli 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose ein psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 F48.0) im Rahmen multipler körperlicher Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin beklage – so die Therapeuten – seit den durchgeführten Bestrahlungen des Hirntumors (6. Juni bis 19. Juli 2013 ; vgl. Urk. 7/185/7 ) vor allem Müdigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und reduzierte emotionale Belastbarkeit. Sie leide an häufigen Kopfschmerzen und Schwindel. Oft sei ihr Kopf „wie ein Bienenhaus“, alles sei ihr zu viel, alles tue weh und sie möchte sich nur noch hinlegen und sich zurückziehen. Sie leide zudem darunter, dass sie auf dem rechten Ohr nicht gut höre. Die durch das Schwannom bedingten Kopfschmerzen, der dadurch aufgetretene Hörverlust und der Schwindel würden sich destabilisierend auf das depressive Zustandsbild auswirken. Das soziale Umfeld (Sohn und Partner) wirke sich stabilisierend aus. Die Beschwerdeführerin sei trotz Schmerzen und somatischer Limitationen sehr bemüht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und positive Aktivitäten aufzu bauen. Das ständige Ankämpfen gegen die somatischen Symptome im Rahmen des Tumors führe jedoch zu einer starken psychovegetativen Erschöpfung. Sie würden davon ausgehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege ( Urk. 7/207/1-7). 3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 23. September 2014 ( Urk. 7/210/2-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ): - Chronisches Schmerzsyndrom - somatische Schmerzen und Schmerzverarbeitungsstörung - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2 ) - Schwannom
Nervus
vestibulocochlearis re chts - Schwerhörigkeit und Schwindet re chts >
li nks - Grössenzunahme 6-7/13 - Status nach
Spondylodese bei Spondylolisthesis L5/S1 (2002) - fortgeschrittene Skoliose Brust- und Lendenwirbelsäule - degenerative Veränderungen H als- und Lendenwirbelsäule - Hydrosyringomyelie
zervikothorakaler Übergang - Haltungsinsuffizienz - Polyarthralgien - Status nach mehreren Interv entionen am linken Knie - diffuse Druckschmerzhaftigkeiten - Fragliche Polyarthritis - serologisch nicht nachweisbar; Ansprechen auf Cortison - bisher keine Basistherapie - Kavernom im Gyrus
occipitalis - Knie-Arthrose beidseits links > rechts
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er nachstehende Diagnosen (S. 2 ): - Rezidivierende Bronchitiden und Asthma bronchiale - Polyallergie - Status nach unspezifischer Colitis - Vitamin-D-Mangel - Osteopenie
Er schilderte, es würden verschiedene Symptome vorliegen. Im Vordergrund stünden die Schmerzsymptome und die psychische Belastung, was schon vor vielen Jahren begonnen habe. Entsprechend stehe die Beschwerdeführer in schon in psychischer Behandlung seit den 80er-Jahren. Die Schwindelsymptomatik und die Hörstörungen hätten vor circa vier bis fünf Jahren begonnen (S. 3 ). Aufgrund der Schmerzverstärkung in allen Gelenken und Körperbereichen sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit nicht zumutbar (S. 5 ). 3.2.3
Dr. med. D.___ , Klinik E.___ , schilderte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 [Urk. 7/212/1-5]), es bestehe bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtheit wohl kaum eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % (S. 2). 3.2.4
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nannten die Experten der Medas
A.___ in ihrem Gutachten vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 7/227/1-37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30) : - Chronifizi ertes generalisiertes Wei chteilschmerzsyndrom mit myofaszia ler Schmerzsymptomatik (ICD-10 M79.80 ), differentialdiagnostisch wird das Weichteilschmerzsyn drom auch als
Fibromyal giesyndrom diskutiert - Chronisch spondylogene Syndrome sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäul e (ICD-10 M51.3) mit einer Mehretagendegeneration an der Halswirbelsäule (aktuell ohne radikuläre Schmerzkomponente) und eine m Zustand nach Spondylodese einer symptomatischen Spondylo listhesis L5/S1 (auch hier aktuell ohne radikuläre
Kompressionssympto matik ) - Rezidivierende
depressive Störung, unvollständig remittiert (ICD-10 F33.8) - Emotional instabile Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.4) - Kognitive Minderleistung in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutiv funktionen und Gedächtnis (ICD-10 F06.9)
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 30): - Lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom ( ICD-10 M54.5 ) - Schwannom (ICD-10 D36.9 ) - Syringom yelie
(ICD-10 G95.0 ) - Kavernom (ICD-10 Q28.28 )
Die rheumatologische Untersuchung habe – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie – ein chronifiziertes general isiertes Wei ch teilschmerzsyndrom mit myofasz ialer Schmerzsymptomatik ergeben , höchst wahrscheinlich im Rahmen einer deutlichen muskulären Haltungsinsuffizienz und einer muskulären Dysbalance sowohl des Schulter- als auch des Becken gürtels. Differential diagnostisch könne das
Weichteilschmerzsyndrom auch als
Fibromyalgiesyndrom diskutiert werden . Er finde keine eindeutigen Hinweise für eine zugrunde liegende inflammatorische rheumatologische Entität. Es be stehe indes der Verdacht a uf eine kristallinduzierte Oligo
- bzw. Polyarthralgie. An der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seien chronisch spondylogene Syn drome sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäule fest zustellen mit einer Mehretagendegeneration an der Halswirbelsäule. Daneben besteh e eine muskuläre Haltungs insuffizienz sowie vermutlich auch eine allgemeine Dekon ditionierung aufgrund der schmerzbedingten körperlichen Inaktivität. Gestützt auf die erhobenen Befunde hielt der Gutachter fest, es müsse von einer mittel gradigen Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der peripheren Gelenke und auch d es Achsenskelettes ausge gangen werden , wobei dies teilweise mitbedingt durch die allgem eine Dekonditionierung und die sicher vorliegende muskuläre Haltungsinsuffizienz sei . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Floris tin (ohne mechanische Belastung des Achsenskelettes mit der Mögli chkeit zu Wechselpositionen) sei zu 50 % eingeschränkt ( 4.5 Arbeitsstunden pro Tag). Die se Einschätzung gelte auch für andere, mechanisch leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten, welche rückenschonend und die peripheren Gelenke scho nend durchgeführt werden könn t en und es der Versicherten erlauben würden , ihre Position immer wieder zu verändern. Er gehe davon aus, dass die Auf nahme einer Trainingstherapie möglich sei zur Optimierung der Kraft und der Kraftausdauer der Schulter- und Beckeng ür telmuskelgruppen sowie der Rumpfstabilisatoren wie auch zur Verbesserung der kardiovaskulären Leis tungsfähigkeit
und längerfristig auch zur Optimierung der Schmerzverarbeitung (S. 26 f.).
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte in seinen psychiatrischen Fachgutachten, er finde kein p sychosenahes Erleben bei der Beschwerdeführerin. Die Emotionalität sei geprägt von Ängstlichkeit wie auch von negativen Affekten wie Angst und Depression. Die emotionale Belastbarkeit sei reduziert, die Frustrationstoleranz ebenso. Die Be schwerdeführerin wirke bedrückt und emotional lab il. Der Antrieb erscheine ge hemmt und es sei eine Tendenz zu Somatisierung gegeben . Z wischenmenschli che Probleme seien nicht auszuschliessen. Die Anpassung a n Regeln und Routi nen erscheine bei der Beschwerdeführerin
leicht eingeschränkt. Die Planung und Strukturi erung von Aufgaben sei weitgehend erhalten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit dürfte bei einer Persönlichkeitsstöru ng, bei depressiven Kognitionen und bei einer Tendenz zur Somatisierung
reduziert sein . Dies schränke auch die Anwendung fachlicher Kompetenzen ein. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei grundsätzlich gegeben. Durchhalte -, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungs fähigkeit seien deutlich reduz iert. Di e Kontaktfähigkeit zu Dritten sei
vorhanden . Spontanaktivitäten seien der Beschwerdeführerin mög lich. Selbstversorgung und Mobilität seien gegeben . Gesamthaft leitete Dr. G.___
eine 50% ige Einschränkung der quantitativen und qualitativ en Arbeit s
- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Inan spruchnahme eines vermehrten Pausenbedarfs ab . Aufgrund der psychiatrischen Komorbidi tät, ei nes mehrjährigen Krankheitsverlaufs und einer fehlenden Remission der Symptomatik seien die Auswirkungen der Somatisierungsstörung mit Schmer zen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit willentlichen Kräften überwindbar. Ziel sollte es sein, ein e Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Gebiet zu erhalten (S. 27 f.).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass für die Beinbeschwerden und die
Schwäche des linken Fus ses kei n neurologisches Korrelat zu finden ist . Es be stehe ein erheblicher Hörverlust rechts ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit im bisherigen Beruf. Der Befund eines Kavernoms des linken Gyrus
tem poro-okzipitalis
medialis
sei aktuell asymptomatisch, w obei ein gewisses Risiko bestehe , dass diese Läsion in Zukunft einmal symptomatisch werden könne . Auch die thorakale Hydromyelie
sei asymptomatisch. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin (S. 28).
Im neuropsychologischen Fachgutachten gab
lic . phil. I.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, an, es würden verschiedene Vorbefunde vorliegen, welche einen Effekt auf die erfassten kognitiven Störungen haben könnten . Es müsse deshalb von einer multimorbiden Genese ausgegangen werden. M it überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die psychischen Störungen zusa m men mit den Schmerzen, der Medi kation und den Schlafstörungen für die kog nitiven Defizite verantwortlich sein. In der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Ver sicherte verlangsamter arbeite , Ausfüh rungen mehrfach nachkontrolliere , eine u mständliche Vorgehensweise zeige und Mühe habe , sich rasch und plausi bel wechselnden Situationen anzupassen. Sie könne sich verbale und nicht sprachliche Informationen nicht leicht merken, profitiere jedoch gut von Wie derholungen und könne
sich später wieder spontan an Gelerntes erinnern. Sie sei ablenkbar und zeige bei organisatorischen Aufgaben Schwierigkeiten, sich einen Überblick zu verschaffen. Sie benötig e für planerische Aspekte viel Zeit. Lic . phil. I.___ hielt weiter fest, aufgrund der im Vordergrund stehenden Ver langsamung und der weiteren kognitiven Einschränkungen sei das Rendement aus kognitiver Sicht um 30 % eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit sollte die Einschränkung des Rendements nach einer gewissen Einarbeitungszeit 10 % nicht überschreiten. Die Einschränkung des Rendements erfolge primär auf grund der Verlangsamung (S. 28 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 32 und S. 34). 3.3
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 12. April 2016 über die im J.___ gleichentags durchgeführte Skelettszintigraphie mit SPECT-CT des Beckens und der Kniegelenke ein. Daraus geht hervor, dass ein Jahr postoperativ am linken Knie eine leichte Synovitis und auch ein Gelenkserguss vorlag . Es zeige sich pathologisch eine erhöhte Speicherung der Spongiosa unter der Prothesenplatte tibial mit einer Anreiche rung bis an die Spitze des Prothesenzapfens und im CT ein Verdacht auf einen beginnenden Lockerungssaum . Im SPECT-CT des Beckens sei bei lumbosakraler dorsaler Schraubenspondylodese ein areaktiver Befund lumbosakral und der lumbalen Facettengelenke zu ersehen. Das Iliosakralgelenk und die Symphyse seien areaktiv , l etztere mit ausgeprägter Chondrocalzinose ( Urk. 3/4). 4.
4.1
Unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gutachtens der Medas
A.___ hielt die Beschwerdegegnerin dafür , dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung in ihrer angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 50 % eingeschränkt sei ( Urk. 2 und Urk. 7/234 S. 6). Gestützt darauf ging sie im Vergleich zur gesundheitlichen Si tuation anlässlich der Rentenaufhebung
– die Z.___ -Gutachter bescheinigten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit – von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. Im Wider spruch dazu steht, dass die nämlichen Medas - Experten im erwähnten Gutachten zugleich von einer seit der rentenablehnenden Verfügung nicht relevanten Ver änderung des Gesundheitszustands berichteten ( Urk. 7/227/1-37 S. 35), ohne je doch au f die grundsätzliche Diskrepanz mit der ebenfalls von ihnen abgegebe nen Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einzugehen. H inzu kommt, dass die gutachterliche Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
mit Blick auf die anlässlich der Expertise erhobenen Einschränkungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist . Zudem handelt es sich bei der offenbar eingetretenen De konditionierung und der muskulären Haltungsinsuffizienz ( Urk. 7/227/ 4 0-46
S. 6) um invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten sind. Gleiches gilt für die psychosozialen Umstände, die das Be schwerdebild ebenfalls mitprägen ( Urk. 7/227/47-62 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 12 f. ) . Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob gestützt auf das Medas -Gutachten über haupt eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 4.2
Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Bericht des J.___ über die Skelettszintigraphie vom 1 2. April 2016 ( Urk. 3/4) geht sodann hervor, dass nach der Erstellung des Gutachtens neue gesundheitliche Umstände hinzutraten, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – mangels weiterer Abklärungen – unklar blieben. Angesichts dessen bilden auch die Berichte der behandelnden Ärzte kein e hinreichende Basis, um die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Ge sundheitszustands und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit im massge benden Vergleichszeitraum zu beantworten , zumal die nämlichen Mediziner keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatten und Schmerzen an sich ohnehin noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) . In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
bereits der rheumatologische Gutachter von einer noch vorliegenden Funktionsstörung des linken Kniegelenks nach Knie-Totalprothesen-Implantation berichtete (Urk. 7/227/40-46 S. 4), darauf bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes keinen Bezug nahm ( Urk. 7/227 / 40-46 S.
6) und auch die operative Versorgung des linken Knies mittels einer Totalprothese in der Diagnoseliste nicht aufführte ( Urk. 7/227/1-37 S. 30). 4.3
Nach dem Gesagten stellen die Akten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie seine Sache ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie abkläre, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in rente nrelevanter Weise verändert habe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. Sofern eine ge sundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist, drängt sich angesichts des ver änderten Gesundheitszustands und des Zeitablaufs eine erneute Abklärung vor Ort (Haushaltabklärungsbericht) auf. Allein deshalb rechtfertigt sich eine Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Die durch lic . iur . Y.___ vertretene Beschwerdeführerin hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher