Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 2 2. April 2002 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 11/3). Die IV-Stelle traf da raufhin er werbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einsprache ent scheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigter Verfügung vom 11. Au gust 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu ( Urk. 11/52 -54). Diese bestätigte sie in der Folge anläss lich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 ( Urk. 11/77).
Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Re vi sions verfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 11/84-85
und Urk. 11/90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär be gutachten ( Ex per tise vom 18. November 2010
[ Urk. 11/97/2-36 ] ). Am 13.
Januar 2011 führte sie zu dem eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltabklärungsbe richt vom 17. Februar 2011
[ Urk. 11/104 ] ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/111) verfügte die IV-Stelle am 7. No vember 2011 die Einstellung der Inva lidenrente per 31. Dezember 2011 ( Urk. 11/137 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 2. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Be schwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).
Mit undatiertem Schreiben (beim hie si gen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sie öffentliche Sozialhilfe be ziehe (Urk. 13). Das Gericht traf daraufhin entsprechende Abklärungen (Urk. 14). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die In va li denversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung
beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei n ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum
Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grund satzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
D ie Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf lau fende Verfahren bedeute t nicht, dass nach altem Verfahrensstandard einge holte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 er läuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaf ten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den er hobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhan de nen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht stand hält
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hin w eisen) .
Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag ge gebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Um ständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundes ge richts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezem ber 2011 E.
3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrecht liche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versiche rungsinternen medizinischen Entscheidu ngsgrundlagen vergleichen . In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzu ordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 7. November 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gut ach ten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 11/97/2-36) – damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der ursprünglichen Rentenzu sprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 erheblich verbessert habe. Sie sei daher spätestens seit Oktober 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tig keit zu 75 % arbeitsfähig. Zudem hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert, sodass sie im Gesund heits fal l zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 2 S. 2).
Mit einer adaptierten Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines lei dens bedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘520.65 er zielen.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 ergebe sich im Erwerbs bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.80 % . Die Einschränkung im Haushalts bereich be trage 5.2 % , was einem Teilinvaliditätsgrad von 1.04 % entspreche. Daher resul tiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 17.84 % , weshalb kein An spruch auf eine Rente mehr bestehe ( Urk. 2 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Stand punkt, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Eine Verbesserung werde weder von ihrer behandelnden Psychiaterin bestätigt noch sei eine solche in somatischer Hinsicht ersichtlich. Sie leide aktuell viel mehr unter einer Hörverschlechterung und Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich ( Urk. 1). 3.
3.1 3.1.1
Die mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigte Ren ten verfügung vom 11. August 2004 ( Urk. 11/52-54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. Juli 2002 ( Urk. 11/9/5-6) folgende Diagnosen (S. 1) : - 1. Panvertebralsyndrom , vor allem lumbospondylogenes und cervico - spondylogenes Syndrom mit cervicocephaler Komponente mit/bei - Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse - Haltungsinsuffizienz - ausgeprägtem Trainingsmangel - Beckenhochstand links - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule - altersentsprechend diskreten degenerativen Veränderungen - positiver Familienanamnese bezüglich Weichteilrheumatismus bei der Mutter - 2. Fibromyalgiesyndrom - l angjährige Schlafstörungen - 3. Komplexe psychosoziale Überlastungssituation - Beziehungsprobleme - k omplex belastete Jugend der beiden Söhne - d epressive Züge - 4. Status nach unspezifischer Colitis 1996, bei der Kontroll-Endoskopie im Februar 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar - 5. Asthma bronchiale - 6. Ekzem am Rücken
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe
– so der betreffende Arzt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 3.1.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, di agnos tizierte am 2. September 2002 eine Somatisierungsstörung mit körperli chen und depressiven Störungen (ICD-10 F45.0) und eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.31). Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). 3.1.3
Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 26. Januar 2003 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis am 26. Januar 2003 ( Urk. 11/22/5-6) enthielt folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Spondylolyse L5 (ICD-10 M43.06) mit/bei - Spondylodese L5/S1 am 19. Dezember 2002 in der Schulthess -Klinik, fecit
Dr. Egloff - 2. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - 3. Status nach unspezifischer Colitis 1996 (ICD-10 K52.9) mit/bei: - Kontrollendoskopie 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar - 4. Instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - 5. Vegetative Dystonie (ICD-10 F45.9) mit/bei: - Tendenz zu Hypotonie und Orthostasebeschwerden - 6. Neurodermitis (L20.8) - 7. Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.09) mit/bei: - 14/18 Tenderpoints positiv
Sie empfahlen die Durchführung von physiotherapeutische n Massnahmen zum Auf bau der Rückenmuskulatur und zur Verbesserung der Beweglichkeit (S. 2) und hielten eine halbtags ausgeübte Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/22/1-4 S.
4). 3.1.4
Die Ärzte der C.___ , berichteten am 7. März 2003 von einem Status nach einer transpedikulären
dorsolateralen
Spondylodese L5/S1 am 19. De zember 2002 und einer postoperativen linksseitigen Fussheber- und Fuss senkerschwäche . Angesichts der noch laufenden physiotherapeutischen Be hand lung und der noch nicht abgeschlossenen postoperativen Diagnostik bei einer Schwäche des linken Fusses könne noch keine abschliessende Aussage zur Ar beits fähigkeit gemacht werden ( Urk. 11/19/5-6). 3.1.5
Gestützt auf ihre Gutachten vom 30. Mai 20 0 1 und vom
24. Oktober 20 0 1 sowie die am 7. Juli 2003 durchgeführte Untersuchung stellte die Vertrauensärztin der D.___
Dr . med . E.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz der Wirbel säule, Spondylolyse (angeborene Spaltbildung) und Status nach diskreter Spondylolisthesis L5/S1 (Wirbelgleiten) - Status nach stabilisierender Rückenoperation am 19. Dezember 2002 ( transpedikuläre
dorsolaterale
Spondylodese L5/S1) - Verzögerter Heilungsverlauf mit medizinisch unklaren Lähmungser scheinungen im Bereiche des linken Beines und des linken Fusses, zur Zeit in Rückbildung begriffen - Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0 ) mit körperlicher und depressiver Störung - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31 ) - Fibromyalgiesyndrom - Allergische Veranlagung mit zeitweiligem Asthma bronchiale (laut Be richt der Schu lthess Klinik vom 13. Januar 200 3)
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin – so die Gutachterin – seien durch an geborene Fehlformen der Wirbelsäule mit einer Haltungsinsuffizien z bedingt. Zu sätzlich leide sie an psychischen Symptomen, insbesondere an einer depressi ven Störung, die den Heilungs prozess ungünstig beeinfluss t e n . Auch nach der im De zember 2002 durchgeführten Rückenoperation sei es zu einem verzögerten Hei lungsverlauf gekommen. Die Beschwerdeführerin klage insbesondere über eine leichte postoperative Lähmung im linken Fuss, welche sich zwar unter physio therapeutischen Massnahmen weitgehend zurückgebildet habe, die sie aber beim längeren Gehen und Treppensteigen immer noch deutlich einschränke (S. 5).
In ihrer bisherigen Tätigkeit als Floristin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit mit Wechselbe lastung sei ihr längerfristig zu 30 – 50 % zumutbar (S. 5). Dr . E.___ empfahl, in etwa drei Monaten einen Arbeitsversuch in einer wechselbelasten den Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 30 % zu unternehmen (S. 6). 3.1.6
In diversen von den Ärzten der C.___ ausgestellten Arztzeugnissen – zu letzt am 10. Mai 2004 – wurde der Beschwerdeführerin eine seit dem 20. Oktober 2003 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres at te stiert ( Urk. 11/37, 11/41, 11/43, 11/48 und 11/55). 3.2
Im Haushaltabklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 wurde in Übereinstim mung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin ein Erwerbs- und ein Haus haltspensum von je 50 % angenommen ( Urk. 11/36). 3.3
Die Mitteilung vom 15. August 2007, wonach ein unveränderter Rentenan spruch
bestehe ( Urk. 11/77), basierte lediglich auf dem Bericht von
Dr. Z.___ vom 19.
Juli 2007 ( Urk. 11/74) . Er beurteilte den Verlauf als stationär mit einer Ten denz zur gesundheitlichen Verschlechterung. Diese Mitteilung bildet rechtsprech ungs gemäss keine revisionsrechtlich relevante zeitliche Vergleichsbasis (vorne E. 1.2 und E. 2.1) . 3.4
3.4.1
Der am 7. November 2011 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.
2) lag hauptsäch lich das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 zugrunde (Urk. 11/97 /2-36 ). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychi a tri schen Untersuchung stellten die Gutachter folgende sich auf die Ar beitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 24 f.) : - 1. Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - Status nach transpedikulärer
dorsolateraler
Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degene rativer Spondylolose - k onventionell radiologisch guter Sitz der Implantate - d eutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbal er Skoliose links sowie lumbal rechtskon vexer Skoliose - r eaktiver Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints - p seudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität - a ktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lum boradikuläre Ausfälle - m uskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - a namnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits - a namnestisch frühere allgemeine Hypermobilität - 4. Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD- 10 M53.0) - r adiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7 - Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der HWS mit leichter Ky phosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervi kothorakale n Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem
Ge genschwung - a usgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesam ten Nackenschultermuskulatur - b etonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgepräg ter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25) : - 1. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) - 2. Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5) - rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie - 3. Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9) - 4. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - a ktuell ohne Medikation asymptomatisch - a namnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit - 5. Anamnestisch Colon
irritabile (ICD-10 K58.0) - 6. Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73) - 7. Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - 8. Anamne s tisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)
Der begutachtende Internist Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medizin und Rheumatologie, berichtete von einem seit der Kindheit beste hen den , aktuell asymptomatischen Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin. Die seit Jahren bekannte Laktosein to le ranz könne durch eine optimale Nahrungsmittelkontrolle gut beeinfluss t wer den. Gemäss Aktenlage bestehe ein Vitamin D-Mangel seit Februar dieses Jahres,
welcher jedoch nicht behandelt werde. Die kardiopulmonale Anamnese zeige eine tendenzielle Hypotonie. Eine medikamentöse Behandlung sei jedoc h nie durch geführt worden (S. 10 ).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr . med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerde füh rerin bei klarem Bewusstsein ist und sich ihr Gedankengang formal geordnet entfaltet. Die kognitiven Funktionen würden grobklinisch nicht beeinträchtigt er scheinen. Sie sei in der Lage, ihre Konzentration und ihre Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer ohne Ermüdungszeichen aufrecht zu halten. Eine Antriebsstörung sei nicht vorhanden und affektiv zeige sie sich weitgehe nd ausgeglichen und gefasst (S. 14).
Dr. G.___ berichtete weiter, die Beschwerdeführerin stehe mit Unterbrüchen seit 20 Jahren in ambulant-psychiatrischer Behandlung. In der aktuellen Untersu chung stünden einerseits die Rückenschmerzen im Vordergrund, andererseits die langjährigen Beziehungsschwierigkeiten. Es könnten diesbezüglich neurotische Wiederholungsmuster in der Partnerschaft mit einer ungünstigen Partnerwahl nachgewiesen werden, welche auf eine emotionale Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund der psychisch belastenden Kindheit und der Belastung als alleinerziehende Mutter sei eine psy chosoziale Konflikt- und Belastungssituation ersichtlich. Somit könne den Rückenschmerzen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung im Sinne einer Überlagerung der organischen Komponente zugeordnet werden (S. 15).
Dr . F.___ führte in seinem rheumatologischen Fachgutachten aus, es bestünde eine deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - f ehlhaltung sowie eine mässig ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit multiplen schmerzhaften Myo gelosen . Die segmentale Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule habe eine massiv eingeschränkte Fähigkeit zur Lateralflexion beidseits und zur Reklina tion ergeben. Auch die Brustwirbelsäule sei in Bezug auf die Reklination und die
Rotation eingeschränkt. Eine diesbezüglich massive Einschränkung – ins beson dere der maximal möglichen Rotation nach rechts – finde sich bei der Hals wir bel säule . Der gesamt e periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitä ten – so Dr. F.___ weiter
– sei klinisch unauffällig. Anhaltspunkte für Synovi tiden oder Tenosynovitiden würden keine bestehen. Der gesamte neurologische Status habe keine Hinweise auf eine aktuelle oder eine residuelle sensible oder motorische zerviko
- oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik ergeben. Zu sammenfassend seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden am Bewegungs appa rat mehrheitlich aufgrund der pathologischen Befunde nachvoll ziehbar , wenn auch von einer zusätzlichen Selbstlimitierung und Schmerzgenera lisie rungstendenz auszugehen sei (S. 21 f.).
In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Be rentung in einer postoperativen Phase nach der Rückenoperation im Dezem ber 2002 gestanden. Aus diesem Grund sei es möglich, dass eine über Monate res pek tive wenige Jahre bestehende konsekutive, protrahierte Arbeitsunfähigkeit be stan den habe. Aufgrund der momentanen Befunde sei jedoch aus physischer Sicht von einer seit längerem bestehenden Remission auszugehen, was sich auch
positiv auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Aus psychiatrischer Sicht be stehe aufgrund der mit einer Komorbidität einhergehenden somatoformen
Schmerz störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %
für alle Tä tig keiten (S. 27).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin aktuell sowohl die Ausübung ihrer angestammten Arbeit als Floristin als auch jegliche körperlich leichte, wech sel belastende Tätigkeit zu 75 % zumutbar , wobei jeweils gewährleistet sein müss e, dass sie ihre Arbeitsposition regelmässig nach eigenem Gutdünken wechseln könn e und dass das fixierte Stehen oder Sitzen an Ort auf maximal eine halbe Stunde limi tiert sei . Eine Arbeit in anhaltender Oberkörpervorneige position wie auch eine Tätigkeit mit stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- und der Len denwirbelsäule sei ihr nicht mög lich (S. 22 und S. 2 7 ). 3.4.2
Dr. Z.___ berichtete am 30. April 2011 von einem Zufallsbefund eines Schwan n oms im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkels. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob deswegen mit der Zeit eine arbeitswirksame Einschränkung auf treten werde ( Urk. 11/106/5-7). 3.5
Angesichts der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 13. Januar 2011 (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [ Urk. 11/104] ) gemachten Aussage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 2 f.) . 4.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ von der Verwaltung beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gut achter in Frage stellt (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) E. 1.3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfah rens fairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Be schwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Ver fah ren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Ab hängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein ge nommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinn gemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Be hör de als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer admi nistrativen Sach verhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstands grund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invaliden ver siche rung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen ge geben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei per sön licher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Allein aufgrund des Umstandes, dass das Y.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gut ach ter angezweifelt werden. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzel nen Gutachter wurden von der Beschwerdeführer in jedoch nicht vorgebracht und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise. Das Y.___ -Gut achten vom 18. November 2010 (Urk. 11/97 /2-36 ), auf welchem die am 7.
November 2011 verfügte Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht basiert, stellt demnach kein Parteigutachten dar und ist im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen. 5 . 5.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Y.___ -Gutachten die medizinischen Vorakten
– ins besondere die Begutachtungen durch Dr. E.___ vom 30. Mai 2001, 24. Oktober 2001 und 14. Juli 2003 ( Urk. 11/21 und Urk. 11/24) – in ge nügen der Weise berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass von den Gutachtern selbst hauptsächlich ein Schmerzsyndrom, eine Persönlich keits stö run g und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden und damit keine massgeblichen Abweichungen von den durch Dr. E.___ er hob enen Befun den bestehen , ist das Y.___ -Gutachten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal auch die von Dr. E.___
dazumals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Floristin von den Gutachtern nicht in Frage ge stellt wird (vgl. Urk. 11/97/2-36 S. 27). 5.2
Das Y.___ -Gutachten beruht auf einlässlichen internistischen ( Urk. 11/97/2-36 S. 10 ff.), psychiatrischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
12 ff.) und rheumatologischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
16 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 11/97/2-36 S. 10 f., Urk. 11/97/2-36 S.
13 f. und Urk.
11/97/2-36 S. 16 f.). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge ( Urk. 11/97/2-36 S. 25 ff.) gelangten die Gutachter zur be grün de ten Schlussfolgerung, dass aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin sowohl aus rheu matologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht die bisherige Arbeit – unter Beachtung gewisser Arbeitsplatzeinschränkungen
– wie auch eine adap tiere Tä tigkeit zu 75 % zuzumuten seien beziehungsweise seit spätestens Okto ber 2010 insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer lei densangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen sei ( Urk. 11/97/2-36 S. 26 f f .). Das Y.___ -Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen An for de rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.
1.
5). 5.3
Bezüglich der entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der mit
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigten ur sprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 11. August 2004 [ Urk. 11/52-54])
verbessert hat oder nicht, geht aus den zitierten medizinischen Akten her vor, dass die untersuchenden Fachärzte sowohl aus physischer wie auch aus psychi scher Sicht aktuell keine massgeblich von den bisher gestellten Diagno sen ab weichende n objektive n Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit er ho ben. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt de r Rentenzusprache in einer postoperativen Phase nach ihrer Rücken operation im Dezember 2002 ( Urk. 11/19) befunden hatte und entsprechende Rehabilitations mass nahmen
dazumal weiterhin andauerten (vgl. Urk. 11/22/5-6 S. 2, 11/24 S.
4
ff. , 11/32 S.
3 und 11/34-35). Hinsichtlich der Rückenbe schwerden war da mit der medizinische Endzustand (noch) nicht erreicht. Ent sprechend ging schon Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit dank der Weiterführung der medizinischen Trai ningstherapie zukünftig möglich sein sollte (S. 5 f.).
Mit Blick darauf, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführe rin die physiotherapeutische Behandlung anschliessend nicht mehr weiterge führ t hätte, dass keine weiteren Konsultationen in der C.___ respek tive bei anderen rheumatologischen Fachärzten aktenkundig sind und dass die behan deln den Ärzte der H.___ nach der Untersuchung der Be schwerde füh rerin im Dezember 2008 weder die Durchführung von physiothera peutischen Massnahmen empfahlen noch ein morphologisches Korrelat für die von der Ver sicherten geäusserten Beschwerden feststellen konnten ( Urk. 11/97/35-36 S. 2), ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Y.___ -Gutachter – wie von Dr. E.___ prognostiziert – von einer Re mission und einer Wiederer langung der ( Teil ) - Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.4
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die von Dr. G.___ attestierte 25%ige Ar beits unfähigkeit ( Urk. 11/97/2-36 S. 15) aus psychiatrischer Sicht stehe in Wi der spruch zu der von Dr. A.___ am 2. September 2002 festgehaltenen Ar beits fähig keit von 50 % ( Urk. 11/10), zumal beide Fachärzte eine Persönlich keits stö rung – Dr. A.___ zudem noch eine somatische Störung (mit körperli chen und de pressiven Störungen [vgl. Urk. 11/10 S. 1]) – diagnostiziert hätten ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der ursprünglichen Rentenzu sprache haupt säch lich die somatischen Beschwerden zugrunde lagen und allein schon deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 11/24 S. 2 und S.
5, 11/37, 11/41-43, 11/48, 11/55). Eine prozentuale Aufteilung der auf die
psychischen Beschwerden entfallenden Arbeitsfähigkeit erübrigte sich daher und
wurde auch im Gutachten von
Dr.
E.___ vom 14. Juli 2003 – wo rau f die erstmalige Rentenzusprechung im Wesentlichen basierte – nicht vorge nom men. Schon dazuma l konnte jedoch davon ausge gangen werden, dass die von der behandelnden Psychiaterin im September 2002 attestierte 50%ige Arbeits fähig keit nicht mehr mit dem aktuellen psychi schen Gesundheitszustand korrelierte. So hatte die betreffende Ärztin zwischen zeitlich eine medikamentöse antide pressi ve Therapie eingeleitet und Dr. E.___ konnte als Ergebnis da von eine Verbesserung der depressiven Symptomatik feststellen. Auch die Be schwerdeführerin berichtete, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk.
11/24 S. 5), so dass unter diesen Umständen schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache nicht mehr von
einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychia tri scher Sicht ausgegangen werden konnte. Die durchgeführte Antidepressiva the rapie dürfte auch Grund dafür sein, dass der Y.___ -Psychiater anlässlich seiner Untersuchung im Herbst 2010 keine depressive Störung mehr diagnostizier en konnte ( Urk. 11/97/2-36 S. 14 f. ). 5.5
Nach dem Gesagten liegt der Einschätzung der Y.___ -Gutachter , wonach nun eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde. Vielmehr liegt hier die für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorausgesetzte Remission der Be schwerden vor , welche eine Veränderung in den tatsächlichen (medizi nischen) Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung dar stellt . 5.6
Das zufällig entdeckte Schwannom im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkel ( Urk. 11/106/5-7 S.
2 ) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. So ging Dr. Z.___ diesbezüglich von keiner arbeitswi rksamen Einschränkung aus ( „Der weitere Verlauf wird zeigen, ob mit der Zeit eine arbeitswirksame Ein schrän kung auftreten wird“ [ Urk. 11/106/5-7 S.
3 ] ) und die Zunahme der Schwer hörig keit kann durch die Versorgung mit Hörgeräten ( Urk. 9/15 , 11/106/5-7 S. 3 und 11/118) ausgeglichen werden. D ie anlässlich der MRI-Un tersuchung des linken Knies vom 18. August 2011 festgestellten Befunde ( Urk. 3/5 und Urk. 11/133/1-2)
lassen ebenfalls den Schluss auf eine relevante Auswirkung auf die Leistungs fähig keit nicht zu und auch die aktuelle Beurtei lung von Dr. A.___ vom 19.
No vem ber 2011 ( Urk. 3/3) vermag keine Zweifel an der Einschätzung der Y.___ -Gutachter zu begründen. Ihre Diagnosestellung beruhte im Wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin begründet. Überdies fehlen kon krete Angaben zur Arbeits fäh ig keit der Versicherten . Ergänzend ist zudem an zumerken, dass die psychi a tri s che Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann.
Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen ge wis s en Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medizinisch-psy chiatrische In ter pre tationen möglich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200 9 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei nerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Ad min istrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lau ten den Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die be han deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rah men der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychi aterin jedoch nicht vor.
Was den von der Beschwerdeführerin mit undati ertem Schreiben (beim hiesigen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) geltend gemachten Gehirntumor betrifft (Urk. 13), ist anzumerken, dass der Erlas s des angefochtenen Entscheids recht sprech ungsgemäss die Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seit her eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegen stand dieses V erfahren (siehe auch E. 3.4.2). 5. 7
Zusammenfassend kann damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands
– sicher seit der Begutachtung durch die Y.___ -Ärzte im Oktober 2010 – und ei ner 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leichten, wechsel be lastenden Tätigkeit ausgegangen werden. 6 .
6 .1
Von der Beschwerdeführerin wird die Einstufung von neu im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. auch Urk. 11/104 S.
2) nicht in Frage gestellt . An gesichts des Alters ihrer Kinder und der finanzi ellen Situation ist die vorge nommene
( neue ) Qualifikation nicht zu beanstan den . Sie allein bildet im Übrigen bereits
ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6 .2
Vorlie gend besteht kein Grund, von den im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 ( Urk. 11/104) angenommenen Beeinträchtigung en in den ein zelnen Aufgabenbereichen abzuweichen. Die von der Beschwerdegegnerin er mittelte Einschränkung von 5.2 % ist damit nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 6.3
Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Floristin nur unter Be achtung gewisser Arbeitsplatzbedingungen (vgl. E. 3.4.1) zumutbar ist, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invali den einkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat.
Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 11/27) ist aber frag lich, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens überhaupt auf die Ta belle TA7 respektive ( seit 2008 ) T7S, wie es die Beschwerdegegnerin tut, abge stellt werden kann. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gun sten der Beschwerdeführerin bei einem nicht strittigen Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 für das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einem nicht nach Branchen diffe ren zier ten, standardisierten Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (vgl. Kate go rie 4 der LSE 2010, TA1, S. 26) von lediglich Fr. 36‘022.80 (Fr. 4‘225.-- x 41.7
/ 40 x 2‘604 / 2579 x 12 x 0.75 x 0.9) für ein Pensum von 75 % ausge gang en würde, läge der Invaliditätsgrad immer noch unter den rentenbe grün den den 40 % (0.8 x 42.5 % + 1.04 % = 35 %). 6.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) er füllt sind (Urk. 13-14), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu be wil li gen sowie Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, als unentgeltlicher Rechts bei stand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be s chwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzu set zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , macht mit seiner Honorarnote vom 5.
August 2013 (Urk. 15) einen Aufwand von 10 Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.-- geltend. Darin enthalten sind jedoch offen sichtlich auch Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren stehen (so die beiden letzten Positionen der Honorarnote; vgl. Urk.
11/118) respektive im Verwaltungsverfahren angefallen sind. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 6 Stunden und 12 Mi nu ten zu kürzen, wofür Rechtsanwalt Ervin Deplazes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘573.60 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt
Ervin Deplazes , Stäfa, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, wird mit Fr. 1‘573.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage der Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 2 2. April 2002 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 11/3). Die IV-Stelle traf da raufhin er werbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einsprache ent scheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigter Verfügung vom 11. Au gust 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu ( Urk. 11/52 -54). Diese bestätigte sie in der Folge anläss lich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 ( Urk. 11/77).
Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Re vi sions verfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 11/84-85
und Urk. 11/90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär be gutachten ( Ex per tise vom 18. November 2010
[ Urk. 11/97/2-36 ] ). Am 13.
Januar 2011 führte sie zu dem eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltabklärungsbe richt vom 17. Februar 2011
[ Urk. 11/104 ] ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/111) verfügte die IV-Stelle am 7. No vember 2011 die Einstellung der Inva lidenrente per 31. Dezember 2011 ( Urk. 11/137 = Urk. 2).
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die In va li denversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung
beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 2. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Be schwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).
Mit undatiertem Schreiben (beim hie si gen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sie öffentliche Sozialhilfe be ziehe (Urk. 13). Das Gericht traf daraufhin entsprechende Abklärungen (Urk. 14).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 7. November 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gut ach ten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 11/97/2-36) – damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der ursprünglichen Rentenzu sprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 erheblich verbessert habe. Sie sei daher spätestens seit Oktober 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tig keit zu 75 % arbeitsfähig. Zudem hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert, sodass sie im Gesund heits fal l zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 2 S. 2).
Mit einer adaptierten Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines lei dens bedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘520.65 er zielen.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 ergebe sich im Erwerbs bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.80 % . Die Einschränkung im Haushalts bereich be trage 5.2 % , was einem Teilinvaliditätsgrad von 1.04 % entspreche. Daher resul tiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 17.84 % , weshalb kein An spruch auf eine Rente mehr bestehe ( Urk. 2 S. 2 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Stand punkt, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Eine Verbesserung werde weder von ihrer behandelnden Psychiaterin bestätigt noch sei eine solche in somatischer Hinsicht ersichtlich. Sie leide aktuell viel mehr unter einer Hörverschlechterung und Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich ( Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Die mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigte Ren ten verfügung vom 11. August 2004 ( Urk. 11/52-54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. Juli 2002 ( Urk. 11/9/5-6) folgende Diagnosen (S. 1) : - 1. Panvertebralsyndrom , vor allem lumbospondylogenes und cervico - spondylogenes Syndrom mit cervicocephaler Komponente mit/bei - Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse - Haltungsinsuffizienz - ausgeprägtem Trainingsmangel - Beckenhochstand links - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule - altersentsprechend diskreten degenerativen Veränderungen - positiver Familienanamnese bezüglich Weichteilrheumatismus bei der Mutter - 2. Fibromyalgiesyndrom - l angjährige Schlafstörungen - 3. Komplexe psychosoziale Überlastungssituation - Beziehungsprobleme - k omplex belastete Jugend der beiden Söhne - d epressive Züge -
E. 3.1.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, di agnos tizierte am 2. September 2002 eine Somatisierungsstörung mit körperli chen und depressiven Störungen (ICD-10 F45.0) und eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.31). Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10).
E. 3.1.3 Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 26. Januar 2003 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis am 26. Januar 2003 ( Urk. 11/22/5-6) enthielt folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Spondylolyse L5 (ICD-10 M43.06) mit/bei - Spondylodese L5/S1 am 19. Dezember 2002 in der Schulthess -Klinik, fecit
Dr. Egloff - 2. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - 3. Status nach unspezifischer Colitis 1996 (ICD-10 K52.9) mit/bei: - Kontrollendoskopie 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar - 4. Instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - 5. Vegetative Dystonie (ICD-10 F45.9) mit/bei: - Tendenz zu Hypotonie und Orthostasebeschwerden -
E. 3.1.4 Die Ärzte der C.___ , berichteten am 7. März 2003 von einem Status nach einer transpedikulären
dorsolateralen
Spondylodese L5/S1 am 19. De zember 2002 und einer postoperativen linksseitigen Fussheber- und Fuss senkerschwäche . Angesichts der noch laufenden physiotherapeutischen Be hand lung und der noch nicht abgeschlossenen postoperativen Diagnostik bei einer Schwäche des linken Fusses könne noch keine abschliessende Aussage zur Ar beits fähigkeit gemacht werden ( Urk. 11/19/5-6).
E. 3.1.5 Gestützt auf ihre Gutachten vom 30. Mai 20 0 1 und vom
24. Oktober 20 0 1 sowie die am 7. Juli 2003 durchgeführte Untersuchung stellte die Vertrauensärztin der D.___
Dr . med . E.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz der Wirbel säule, Spondylolyse (angeborene Spaltbildung) und Status nach diskreter Spondylolisthesis L5/S1 (Wirbelgleiten) - Status nach stabilisierender Rückenoperation am 19. Dezember 2002 ( transpedikuläre
dorsolaterale
Spondylodese L5/S1) - Verzögerter Heilungsverlauf mit medizinisch unklaren Lähmungser scheinungen im Bereiche des linken Beines und des linken Fusses, zur Zeit in Rückbildung begriffen - Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0 ) mit körperlicher und depressiver Störung - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31 ) - Fibromyalgiesyndrom - Allergische Veranlagung mit zeitweiligem Asthma bronchiale (laut Be richt der Schu lthess Klinik vom 13. Januar 200 3)
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin – so die Gutachterin – seien durch an geborene Fehlformen der Wirbelsäule mit einer Haltungsinsuffizien z bedingt. Zu sätzlich leide sie an psychischen Symptomen, insbesondere an einer depressi ven Störung, die den Heilungs prozess ungünstig beeinfluss t e n . Auch nach der im De zember 2002 durchgeführten Rückenoperation sei es zu einem verzögerten Hei lungsverlauf gekommen. Die Beschwerdeführerin klage insbesondere über eine leichte postoperative Lähmung im linken Fuss, welche sich zwar unter physio therapeutischen Massnahmen weitgehend zurückgebildet habe, die sie aber beim längeren Gehen und Treppensteigen immer noch deutlich einschränke (S. 5).
In ihrer bisherigen Tätigkeit als Floristin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit mit Wechselbe lastung sei ihr längerfristig zu 30 – 50 % zumutbar (S. 5). Dr . E.___ empfahl, in etwa drei Monaten einen Arbeitsversuch in einer wechselbelasten den Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 30 % zu unternehmen (S. 6).
E. 3.1.6 In diversen von den Ärzten der C.___ ausgestellten Arztzeugnissen – zu letzt am 10. Mai 2004 – wurde der Beschwerdeführerin eine seit dem 20. Oktober 2003 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres at te stiert ( Urk. 11/37, 11/41, 11/43, 11/48 und 11/55).
E. 3.2 Im Haushaltabklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 wurde in Übereinstim mung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin ein Erwerbs- und ein Haus haltspensum von je 50 % angenommen ( Urk. 11/36).
E. 3.3 Die Mitteilung vom 15. August 2007, wonach ein unveränderter Rentenan spruch
bestehe ( Urk. 11/77), basierte lediglich auf dem Bericht von
Dr. Z.___ vom 19.
Juli 2007 ( Urk. 11/74) . Er beurteilte den Verlauf als stationär mit einer Ten denz zur gesundheitlichen Verschlechterung. Diese Mitteilung bildet rechtsprech ungs gemäss keine revisionsrechtlich relevante zeitliche Vergleichsbasis (vorne E. 1.2 und E. 2.1) .
E. 3.4.1 Der am 7. November 2011 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.
2) lag hauptsäch lich das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 zugrunde (Urk. 11/97 /2-36 ). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychi a tri schen Untersuchung stellten die Gutachter folgende sich auf die Ar beitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 24 f.) : - 1. Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-
E. 3.4.2 Dr. Z.___ berichtete am 30. April 2011 von einem Zufallsbefund eines Schwan n oms im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkels. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob deswegen mit der Zeit eine arbeitswirksame Einschränkung auf treten werde ( Urk. 11/106/5-7).
E. 3.5 Angesichts der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 13. Januar 2011 (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [ Urk. 11/104] ) gemachten Aussage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 2 f.) . 4.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ von der Verwaltung beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gut achter in Frage stellt (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) E. 1.3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfah rens fairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Be schwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Ver fah ren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Ab hängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein ge nommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinn gemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Be hör de als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer admi nistrativen Sach verhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstands grund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invaliden ver siche rung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen ge geben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei per sön licher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Allein aufgrund des Umstandes, dass das Y.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gut ach ter angezweifelt werden. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzel nen Gutachter wurden von der Beschwerdeführer in jedoch nicht vorgebracht und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise. Das Y.___ -Gut achten vom 18. November 2010 (Urk. 11/97 /2-36 ), auf welchem die am 7.
November 2011 verfügte Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht basiert, stellt demnach kein Parteigutachten dar und ist im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen. 5 .
E. 4 Status nach unspezifischer Colitis 1996, bei der Kontroll-Endoskopie im Februar 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar -
E. 5 Asthma bronchiale -
E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das Y.___ -Gutachten die medizinischen Vorakten
– ins besondere die Begutachtungen durch Dr. E.___ vom 30. Mai 2001, 24. Oktober 2001 und 14. Juli 2003 ( Urk. 11/21 und Urk. 11/24) – in ge nügen der Weise berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass von den Gutachtern selbst hauptsächlich ein Schmerzsyndrom, eine Persönlich keits stö run g und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden und damit keine massgeblichen Abweichungen von den durch Dr. E.___ er hob enen Befun den bestehen , ist das Y.___ -Gutachten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal auch die von Dr. E.___
dazumals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Floristin von den Gutachtern nicht in Frage ge stellt wird (vgl. Urk. 11/97/2-36 S. 27).
E. 5.2 Das Y.___ -Gutachten beruht auf einlässlichen internistischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
E. 5.3 Bezüglich der entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der mit
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigten ur sprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 11. August 2004 [ Urk. 11/52-54])
verbessert hat oder nicht, geht aus den zitierten medizinischen Akten her vor, dass die untersuchenden Fachärzte sowohl aus physischer wie auch aus psychi scher Sicht aktuell keine massgeblich von den bisher gestellten Diagno sen ab weichende n objektive n Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit er ho ben. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt de r Rentenzusprache in einer postoperativen Phase nach ihrer Rücken operation im Dezember 2002 ( Urk. 11/19) befunden hatte und entsprechende Rehabilitations mass nahmen
dazumal weiterhin andauerten (vgl. Urk. 11/22/5-6 S. 2, 11/24 S.
4
ff. , 11/32 S.
3 und 11/34-35). Hinsichtlich der Rückenbe schwerden war da mit der medizinische Endzustand (noch) nicht erreicht. Ent sprechend ging schon Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit dank der Weiterführung der medizinischen Trai ningstherapie zukünftig möglich sein sollte (S. 5 f.).
Mit Blick darauf, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführe rin die physiotherapeutische Behandlung anschliessend nicht mehr weiterge führ t hätte, dass keine weiteren Konsultationen in der C.___ respek tive bei anderen rheumatologischen Fachärzten aktenkundig sind und dass die behan deln den Ärzte der H.___ nach der Untersuchung der Be schwerde füh rerin im Dezember 2008 weder die Durchführung von physiothera peutischen Massnahmen empfahlen noch ein morphologisches Korrelat für die von der Ver sicherten geäusserten Beschwerden feststellen konnten ( Urk. 11/97/35-36 S. 2), ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Y.___ -Gutachter – wie von Dr. E.___ prognostiziert – von einer Re mission und einer Wiederer langung der ( Teil ) - Arbeitsfähigkeit auszugehen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die von Dr. G.___ attestierte 25%ige Ar beits unfähigkeit ( Urk. 11/97/2-36 S. 15) aus psychiatrischer Sicht stehe in Wi der spruch zu der von Dr. A.___ am 2. September 2002 festgehaltenen Ar beits fähig keit von 50 % ( Urk. 11/10), zumal beide Fachärzte eine Persönlich keits stö rung – Dr. A.___ zudem noch eine somatische Störung (mit körperli chen und de pressiven Störungen [vgl. Urk. 11/10 S. 1]) – diagnostiziert hätten ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der ursprünglichen Rentenzu sprache haupt säch lich die somatischen Beschwerden zugrunde lagen und allein schon deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 11/24 S. 2 und S.
5, 11/37, 11/41-43, 11/48, 11/55). Eine prozentuale Aufteilung der auf die
psychischen Beschwerden entfallenden Arbeitsfähigkeit erübrigte sich daher und
wurde auch im Gutachten von
Dr.
E.___ vom 14. Juli 2003 – wo rau f die erstmalige Rentenzusprechung im Wesentlichen basierte – nicht vorge nom men. Schon dazuma l konnte jedoch davon ausge gangen werden, dass die von der behandelnden Psychiaterin im September 2002 attestierte 50%ige Arbeits fähig keit nicht mehr mit dem aktuellen psychi schen Gesundheitszustand korrelierte. So hatte die betreffende Ärztin zwischen zeitlich eine medikamentöse antide pressi ve Therapie eingeleitet und Dr. E.___ konnte als Ergebnis da von eine Verbesserung der depressiven Symptomatik feststellen. Auch die Be schwerdeführerin berichtete, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk.
11/24 S. 5), so dass unter diesen Umständen schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache nicht mehr von
einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychia tri scher Sicht ausgegangen werden konnte. Die durchgeführte Antidepressiva the rapie dürfte auch Grund dafür sein, dass der Y.___ -Psychiater anlässlich seiner Untersuchung im Herbst 2010 keine depressive Störung mehr diagnostizier en konnte ( Urk. 11/97/2-36 S. 14 f. ).
E. 5.5 Nach dem Gesagten liegt der Einschätzung der Y.___ -Gutachter , wonach nun eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde. Vielmehr liegt hier die für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorausgesetzte Remission der Be schwerden vor , welche eine Veränderung in den tatsächlichen (medizi nischen) Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung dar stellt .
E. 5.6 Das zufällig entdeckte Schwannom im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkel ( Urk. 11/106/5-7 S.
2 ) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. So ging Dr. Z.___ diesbezüglich von keiner arbeitswi rksamen Einschränkung aus ( „Der weitere Verlauf wird zeigen, ob mit der Zeit eine arbeitswirksame Ein schrän kung auftreten wird“ [ Urk. 11/106/5-7 S.
3 ] ) und die Zunahme der Schwer hörig keit kann durch die Versorgung mit Hörgeräten ( Urk. 9/15 , 11/106/5-7 S. 3 und 11/118) ausgeglichen werden. D ie anlässlich der MRI-Un tersuchung des linken Knies vom 18. August 2011 festgestellten Befunde ( Urk. 3/5 und Urk. 11/133/1-2)
lassen ebenfalls den Schluss auf eine relevante Auswirkung auf die Leistungs fähig keit nicht zu und auch die aktuelle Beurtei lung von Dr. A.___ vom 19.
No vem ber 2011 ( Urk. 3/3) vermag keine Zweifel an der Einschätzung der Y.___ -Gutachter zu begründen. Ihre Diagnosestellung beruhte im Wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin begründet. Überdies fehlen kon krete Angaben zur Arbeits fäh ig keit der Versicherten . Ergänzend ist zudem an zumerken, dass die psychi a tri s che Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann.
Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen ge wis s en Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medizinisch-psy chiatrische In ter pre tationen möglich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200 9 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei nerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Ad min istrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lau ten den Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die be han deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rah men der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychi aterin jedoch nicht vor.
Was den von der Beschwerdeführerin mit undati ertem Schreiben (beim hiesigen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) geltend gemachten Gehirntumor betrifft (Urk. 13), ist anzumerken, dass der Erlas s des angefochtenen Entscheids recht sprech ungsgemäss die Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seit her eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegen stand dieses V erfahren (siehe auch E. 3.4.2). 5. 7
Zusammenfassend kann damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands
– sicher seit der Begutachtung durch die Y.___ -Ärzte im Oktober 2010 – und ei ner 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leichten, wechsel be lastenden Tätigkeit ausgegangen werden. 6 .
6 .1
Von der Beschwerdeführerin wird die Einstufung von neu im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. auch Urk. 11/104 S.
2) nicht in Frage gestellt . An gesichts des Alters ihrer Kinder und der finanzi ellen Situation ist die vorge nommene
( neue ) Qualifikation nicht zu beanstan den . Sie allein bildet im Übrigen bereits
ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6 .2
Vorlie gend besteht kein Grund, von den im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 ( Urk. 11/104) angenommenen Beeinträchtigung en in den ein zelnen Aufgabenbereichen abzuweichen. Die von der Beschwerdegegnerin er mittelte Einschränkung von 5.2 % ist damit nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
E. 6 Neurodermitis (L20.8) -
E. 6.3 Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Floristin nur unter Be achtung gewisser Arbeitsplatzbedingungen (vgl. E. 3.4.1) zumutbar ist, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invali den einkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat.
Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 11/27) ist aber frag lich, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens überhaupt auf die Ta belle TA7 respektive ( seit 2008 ) T7S, wie es die Beschwerdegegnerin tut, abge stellt werden kann. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gun sten der Beschwerdeführerin bei einem nicht strittigen Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 für das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einem nicht nach Branchen diffe ren zier ten, standardisierten Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (vgl. Kate go rie 4 der LSE 2010, TA1, S. 26) von lediglich Fr. 36‘022.80 (Fr. 4‘225.-- x 41.7
/ 40 x 2‘604 / 2579 x 12 x 0.75 x 0.9) für ein Pensum von 75 % ausge gang en würde, läge der Invaliditätsgrad immer noch unter den rentenbe grün den den 40 % (0.8 x 42.5 % + 1.04 % = 35 %).
E. 6.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
E. 7 Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.09) mit/bei: - 14/18 Tenderpoints positiv
Sie empfahlen die Durchführung von physiotherapeutische n Massnahmen zum Auf bau der Rückenmuskulatur und zur Verbesserung der Beweglichkeit (S. 2) und hielten eine halbtags ausgeübte Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/22/1-4 S.
4).
E. 7.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) er füllt sind (Urk. 13-14), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu be wil li gen sowie Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, als unentgeltlicher Rechts bei stand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
E. 7.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be s chwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzu set zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , macht mit seiner Honorarnote vom 5.
August 2013 (Urk. 15) einen Aufwand von 10 Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.-- geltend. Darin enthalten sind jedoch offen sichtlich auch Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren stehen (so die beiden letzten Positionen der Honorarnote; vgl. Urk.
11/118) respektive im Verwaltungsverfahren angefallen sind. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 6 Stunden und 12 Mi nu ten zu kürzen, wofür Rechtsanwalt Ervin Deplazes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘573.60 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt
Ervin Deplazes , Stäfa, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 10 ff.), psychiatrischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
E. 12 ff.) und rheumatologischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage der Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt
Dispositiv
- Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 2
- April 2002 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 11/3). Die IV-Stelle traf da raufhin er werbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einsprache ent scheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigter Verfügung vom 11. Au gust 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu ( Urk. 11/52 -54). Diese bestätigte sie in der Folge anläss lich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 ( Urk. 11/77). Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Re vi sions verfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 11/84-85 und Urk. 11/90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär be gutachten ( Ex per tise vom 18. November 2010 [ Urk. 11/97/2-36 ] ). Am 13. Januar 2011 führte sie zu dem eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltabklärungsbe richt vom 17. Februar 2011 [ Urk. 11/104 ] ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/111) verfügte die IV-Stelle am 7. No vember 2011 die Einstellung der Inva lidenrente per 31. Dezember 2011 ( Urk. 11/137 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am
- Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Be schwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Mit undatiertem Schreiben (beim hie si gen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sie öffentliche Sozialhilfe be ziehe (Urk. 13). Das Gericht traf daraufhin entsprechende Abklärungen (Urk. 14).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die In va li denversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei n ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grund satzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). D ie Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf lau fende Verfahren bedeute t nicht, dass nach altem Verfahrensstandard einge holte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 er läuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaf ten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den er hobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhan de nen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht stand hält (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hin w eisen) . Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag ge gebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Um ständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundes ge richts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezem ber 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrecht liche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versiche rungsinternen medizinischen Entscheidu ngsgrundlagen vergleichen . In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzu ordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 7. November 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gut ach ten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 11/97/2-36) – damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der ursprünglichen Rentenzu sprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 erheblich verbessert habe. Sie sei daher spätestens seit Oktober 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tig keit zu 75 % arbeitsfähig. Zudem hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert, sodass sie im Gesund heits fal l zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 2 S. 2). Mit einer adaptierten Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines lei dens bedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘520.65 er zielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 ergebe sich im Erwerbs bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.80 % . Die Einschränkung im Haushalts bereich be trage 5.2 % , was einem Teilinvaliditätsgrad von 1.04 % entspreche. Daher resul tiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 17.84 % , weshalb kein An spruch auf eine Rente mehr bestehe ( Urk. 2 S. 2 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Stand punkt, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Eine Verbesserung werde weder von ihrer behandelnden Psychiaterin bestätigt noch sei eine solche in somatischer Hinsicht ersichtlich. Sie leide aktuell viel mehr unter einer Hörverschlechterung und Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich ( Urk. 1).
- 3.1 3.1.1 Die mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigte Ren ten verfügung vom 11. August 2004 ( Urk. 11/52-54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten: Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. Juli 2002 ( Urk. 11/9/5-6) folgende Diagnosen (S. 1) : -
- Panvertebralsyndrom , vor allem lumbospondylogenes und cervico - spondylogenes Syndrom mit cervicocephaler Komponente mit/bei - Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse - Haltungsinsuffizienz - ausgeprägtem Trainingsmangel - Beckenhochstand links - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule - altersentsprechend diskreten degenerativen Veränderungen - positiver Familienanamnese bezüglich Weichteilrheumatismus bei der Mutter -
- Fibromyalgiesyndrom - l angjährige Schlafstörungen -
- Komplexe psychosoziale Überlastungssituation - Beziehungsprobleme - k omplex belastete Jugend der beiden Söhne - d epressive Züge -
- Status nach unspezifischer Colitis 1996, bei der Kontroll-Endoskopie im Februar 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar -
- Asthma bronchiale -
- Ekzem am Rücken In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe – so der betreffende Arzt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 3.1.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, di agnos tizierte am
- September 2002 eine Somatisierungsstörung mit körperli chen und depressiven Störungen (ICD-10 F45.0) und eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.31). Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). 3.1.3 Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 26. Januar 2003 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis am 26. Januar 2003 ( Urk. 11/22/5-6) enthielt folgende Diagnosen (S. 1): -
- Spondylolyse L5 (ICD-10 M43.06) mit/bei - Spondylodese L5/S1 am 19. Dezember 2002 in der Schulthess -Klinik, fecit Dr. Egloff -
- Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) -
- Status nach unspezifischer Colitis 1996 (ICD-10 K52.9) mit/bei: - Kontrollendoskopie 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar -
- Instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) -
- Vegetative Dystonie (ICD-10 F45.9) mit/bei: - Tendenz zu Hypotonie und Orthostasebeschwerden -
- Neurodermitis (L20.8) -
- Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.09) mit/bei: - 14/18 Tenderpoints positiv Sie empfahlen die Durchführung von physiotherapeutische n Massnahmen zum Auf bau der Rückenmuskulatur und zur Verbesserung der Beweglichkeit (S. 2) und hielten eine halbtags ausgeübte Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/22/1-4 S. 4). 3.1.4 Die Ärzte der C.___ , berichteten am 7. März 2003 von einem Status nach einer transpedikulären dorsolateralen Spondylodese L5/S1 am 19. De zember 2002 und einer postoperativen linksseitigen Fussheber- und Fuss senkerschwäche . Angesichts der noch laufenden physiotherapeutischen Be hand lung und der noch nicht abgeschlossenen postoperativen Diagnostik bei einer Schwäche des linken Fusses könne noch keine abschliessende Aussage zur Ar beits fähigkeit gemacht werden ( Urk. 11/19/5-6). 3.1.5 Gestützt auf ihre Gutachten vom 30. Mai 20 0 1 und vom
- Oktober 20 0 1 sowie die am 7. Juli 2003 durchgeführte Untersuchung stellte die Vertrauensärztin der D.___ Dr . med . E.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz der Wirbel säule, Spondylolyse (angeborene Spaltbildung) und Status nach diskreter Spondylolisthesis L5/S1 (Wirbelgleiten) - Status nach stabilisierender Rückenoperation am 19. Dezember 2002 ( transpedikuläre dorsolaterale Spondylodese L5/S1) - Verzögerter Heilungsverlauf mit medizinisch unklaren Lähmungser scheinungen im Bereiche des linken Beines und des linken Fusses, zur Zeit in Rückbildung begriffen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0 ) mit körperlicher und depressiver Störung - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31 ) - Fibromyalgiesyndrom - Allergische Veranlagung mit zeitweiligem Asthma bronchiale (laut Be richt der Schu lthess Klinik vom 13. Januar 200 3) Die Beschwerden der Beschwerdeführerin – so die Gutachterin – seien durch an geborene Fehlformen der Wirbelsäule mit einer Haltungsinsuffizien z bedingt. Zu sätzlich leide sie an psychischen Symptomen, insbesondere an einer depressi ven Störung, die den Heilungs prozess ungünstig beeinfluss t e n . Auch nach der im De zember 2002 durchgeführten Rückenoperation sei es zu einem verzögerten Hei lungsverlauf gekommen. Die Beschwerdeführerin klage insbesondere über eine leichte postoperative Lähmung im linken Fuss, welche sich zwar unter physio therapeutischen Massnahmen weitgehend zurückgebildet habe, die sie aber beim längeren Gehen und Treppensteigen immer noch deutlich einschränke (S. 5). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Floristin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit mit Wechselbe lastung sei ihr längerfristig zu 30 – 50 % zumutbar (S. 5). Dr . E.___ empfahl, in etwa drei Monaten einen Arbeitsversuch in einer wechselbelasten den Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 30 % zu unternehmen (S. 6). 3.1.6 In diversen von den Ärzten der C.___ ausgestellten Arztzeugnissen – zu letzt am 10. Mai 2004 – wurde der Beschwerdeführerin eine seit dem 20. Oktober 2003 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres at te stiert ( Urk. 11/37, 11/41, 11/43, 11/48 und 11/55). 3.2 Im Haushaltabklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 wurde in Übereinstim mung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin ein Erwerbs- und ein Haus haltspensum von je 50 % angenommen ( Urk. 11/36). 3.3 Die Mitteilung vom 15. August 2007, wonach ein unveränderter Rentenan spruch bestehe ( Urk. 11/77), basierte lediglich auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2007 ( Urk. 11/74) . Er beurteilte den Verlauf als stationär mit einer Ten denz zur gesundheitlichen Verschlechterung. Diese Mitteilung bildet rechtsprech ungs gemäss keine revisionsrechtlich relevante zeitliche Vergleichsbasis (vorne E. 1.2 und E. 2.1) . 3.4 3.4.1 Der am 7. November 2011 verfügten Rentenaufhebung ( Urk. 2) lag hauptsäch lich das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 zugrunde (Urk. 11/97 /2-36 ). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychi a tri schen Untersuchung stellten die Gutachter folgende sich auf die Ar beitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 24 f.) : -
- Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) -
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) -
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - Status nach transpedikulärer dorsolateraler Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degene rativer Spondylolose - k onventionell radiologisch guter Sitz der Implantate - d eutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbal er Skoliose links sowie lumbal rechtskon vexer Skoliose - r eaktiver Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints - p seudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität - a ktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lum boradikuläre Ausfälle - m uskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - a namnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits - a namnestisch frühere allgemeine Hypermobilität -
- Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD- 10 M53.0) - r adiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7 - Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der HWS mit leichter Ky phosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervi kothorakale n Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem Ge genschwung - a usgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesam ten Nackenschultermuskulatur - b etonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgepräg ter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25) : -
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) -
- Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5) - rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie -
- Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9) -
- Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - a ktuell ohne Medikation asymptomatisch - a namnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit -
- Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0) -
- Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73) -
- Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) -
- Anamne s tisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9) Der begutachtende Internist Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medizin und Rheumatologie, berichtete von einem seit der Kindheit beste hen den , aktuell asymptomatischen Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin. Die seit Jahren bekannte Laktosein to le ranz könne durch eine optimale Nahrungsmittelkontrolle gut beeinfluss t wer den. Gemäss Aktenlage bestehe ein Vitamin D-Mangel seit Februar dieses Jahres, welcher jedoch nicht behandelt werde. Die kardiopulmonale Anamnese zeige eine tendenzielle Hypotonie. Eine medikamentöse Behandlung sei jedoc h nie durch geführt worden (S. 10 ). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr . med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerde füh rerin bei klarem Bewusstsein ist und sich ihr Gedankengang formal geordnet entfaltet. Die kognitiven Funktionen würden grobklinisch nicht beeinträchtigt er scheinen. Sie sei in der Lage, ihre Konzentration und ihre Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer ohne Ermüdungszeichen aufrecht zu halten. Eine Antriebsstörung sei nicht vorhanden und affektiv zeige sie sich weitgehe nd ausgeglichen und gefasst (S. 14). Dr. G.___ berichtete weiter, die Beschwerdeführerin stehe mit Unterbrüchen seit 20 Jahren in ambulant-psychiatrischer Behandlung. In der aktuellen Untersu chung stünden einerseits die Rückenschmerzen im Vordergrund, andererseits die langjährigen Beziehungsschwierigkeiten. Es könnten diesbezüglich neurotische Wiederholungsmuster in der Partnerschaft mit einer ungünstigen Partnerwahl nachgewiesen werden, welche auf eine emotionale Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund der psychisch belastenden Kindheit und der Belastung als alleinerziehende Mutter sei eine psy chosoziale Konflikt- und Belastungssituation ersichtlich. Somit könne den Rückenschmerzen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung im Sinne einer Überlagerung der organischen Komponente zugeordnet werden (S. 15). Dr . F.___ führte in seinem rheumatologischen Fachgutachten aus, es bestünde eine deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - f ehlhaltung sowie eine mässig ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit multiplen schmerzhaften Myo gelosen . Die segmentale Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule habe eine massiv eingeschränkte Fähigkeit zur Lateralflexion beidseits und zur Reklina tion ergeben. Auch die Brustwirbelsäule sei in Bezug auf die Reklination und die Rotation eingeschränkt. Eine diesbezüglich massive Einschränkung – ins beson dere der maximal möglichen Rotation nach rechts – finde sich bei der Hals wir bel säule . Der gesamt e periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitä ten – so Dr. F.___ weiter – sei klinisch unauffällig. Anhaltspunkte für Synovi tiden oder Tenosynovitiden würden keine bestehen. Der gesamte neurologische Status habe keine Hinweise auf eine aktuelle oder eine residuelle sensible oder motorische zerviko - oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik ergeben. Zu sammenfassend seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden am Bewegungs appa rat mehrheitlich aufgrund der pathologischen Befunde nachvoll ziehbar , wenn auch von einer zusätzlichen Selbstlimitierung und Schmerzgenera lisie rungstendenz auszugehen sei (S. 21 f.). In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Be rentung in einer postoperativen Phase nach der Rückenoperation im Dezem ber 2002 gestanden. Aus diesem Grund sei es möglich, dass eine über Monate res pek tive wenige Jahre bestehende konsekutive, protrahierte Arbeitsunfähigkeit be stan den habe. Aufgrund der momentanen Befunde sei jedoch aus physischer Sicht von einer seit längerem bestehenden Remission auszugehen, was sich auch positiv auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Aus psychiatrischer Sicht be stehe aufgrund der mit einer Komorbidität einhergehenden somatoformen Schmerz störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % für alle Tä tig keiten (S. 27). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin aktuell sowohl die Ausübung ihrer angestammten Arbeit als Floristin als auch jegliche körperlich leichte, wech sel belastende Tätigkeit zu 75 % zumutbar , wobei jeweils gewährleistet sein müss e, dass sie ihre Arbeitsposition regelmässig nach eigenem Gutdünken wechseln könn e und dass das fixierte Stehen oder Sitzen an Ort auf maximal eine halbe Stunde limi tiert sei . Eine Arbeit in anhaltender Oberkörpervorneige position wie auch eine Tätigkeit mit stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- und der Len denwirbelsäule sei ihr nicht mög lich (S. 22 und S. 2 7 ). 3.4.2 Dr. Z.___ berichtete am 30. April 2011 von einem Zufallsbefund eines Schwan n oms im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkels. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob deswegen mit der Zeit eine arbeitswirksame Einschränkung auf treten werde ( Urk. 11/106/5-7). 3.5 Angesichts der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 13. Januar 2011 (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [ Urk. 11/104] ) gemachten Aussage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 2 f.) .
- Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ von der Verwaltung beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gut achter in Frage stellt (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) E. 1.3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfah rens fairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Be schwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Ver fah ren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Ab hängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein ge nommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinn gemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Be hör de als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer admi nistrativen Sach verhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstands grund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invaliden ver siche rung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen ge geben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei per sön licher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen). Allein aufgrund des Umstandes, dass das Y.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gut ach ter angezweifelt werden. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzel nen Gutachter wurden von der Beschwerdeführer in jedoch nicht vorgebracht und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise. Das Y.___ -Gut achten vom 18. November 2010 (Urk. 11/97 /2-36 ), auf welchem die am 7. November 2011 verfügte Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht basiert, stellt demnach kein Parteigutachten dar und ist im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen. 5 . 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das Y.___ -Gutachten die medizinischen Vorakten – ins besondere die Begutachtungen durch Dr. E.___ vom 30. Mai 2001, 24. Oktober 2001 und 14. Juli 2003 ( Urk. 11/21 und Urk. 11/24) – in ge nügen der Weise berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass von den Gutachtern selbst hauptsächlich ein Schmerzsyndrom, eine Persönlich keits stö run g und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden und damit keine massgeblichen Abweichungen von den durch Dr. E.___ er hob enen Befun den bestehen , ist das Y.___ -Gutachten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal auch die von Dr. E.___ dazumals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Floristin von den Gutachtern nicht in Frage ge stellt wird (vgl. Urk. 11/97/2-36 S. 27). 5.2 Das Y.___ -Gutachten beruht auf einlässlichen internistischen ( Urk. 11/97/2-36 S. 10 ff.), psychiatrischen ( Urk. 11/97/2-36 S. 12 ff.) und rheumatologischen ( Urk. 11/97/2-36 S. 16 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 11/97/2-36 S. 10 f., Urk. 11/97/2-36 S. 13 f. und Urk. 11/97/2-36 S. 16 f.). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge ( Urk. 11/97/2-36 S. 25 ff.) gelangten die Gutachter zur be grün de ten Schlussfolgerung, dass aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin sowohl aus rheu matologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht die bisherige Arbeit – unter Beachtung gewisser Arbeitsplatzeinschränkungen – wie auch eine adap tiere Tä tigkeit zu 75 % zuzumuten seien beziehungsweise seit spätestens Okto ber 2010 insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer lei densangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen sei ( Urk. 11/97/2-36 S. 26 f f .). Das Y.___ -Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen An for de rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.
- 5). 5.3 Bezüglich der entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigten ur sprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 11. August 2004 [ Urk. 11/52-54]) verbessert hat oder nicht, geht aus den zitierten medizinischen Akten her vor, dass die untersuchenden Fachärzte sowohl aus physischer wie auch aus psychi scher Sicht aktuell keine massgeblich von den bisher gestellten Diagno sen ab weichende n objektive n Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit er ho ben. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt de r Rentenzusprache in einer postoperativen Phase nach ihrer Rücken operation im Dezember 2002 ( Urk. 11/19) befunden hatte und entsprechende Rehabilitations mass nahmen dazumal weiterhin andauerten (vgl. Urk. 11/22/5-6 S. 2, 11/24 S. 4 ff. , 11/32 S. 3 und 11/34-35). Hinsichtlich der Rückenbe schwerden war da mit der medizinische Endzustand (noch) nicht erreicht. Ent sprechend ging schon Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit dank der Weiterführung der medizinischen Trai ningstherapie zukünftig möglich sein sollte (S. 5 f.). Mit Blick darauf, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführe rin die physiotherapeutische Behandlung anschliessend nicht mehr weiterge führ t hätte, dass keine weiteren Konsultationen in der C.___ respek tive bei anderen rheumatologischen Fachärzten aktenkundig sind und dass die behan deln den Ärzte der H.___ nach der Untersuchung der Be schwerde füh rerin im Dezember 2008 weder die Durchführung von physiothera peutischen Massnahmen empfahlen noch ein morphologisches Korrelat für die von der Ver sicherten geäusserten Beschwerden feststellen konnten ( Urk. 11/97/35-36 S. 2), ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Y.___ -Gutachter – wie von Dr. E.___ prognostiziert – von einer Re mission und einer Wiederer langung der ( Teil ) - Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die von Dr. G.___ attestierte 25%ige Ar beits unfähigkeit ( Urk. 11/97/2-36 S. 15) aus psychiatrischer Sicht stehe in Wi der spruch zu der von Dr. A.___ am
- September 2002 festgehaltenen Ar beits fähig keit von 50 % ( Urk. 11/10), zumal beide Fachärzte eine Persönlich keits stö rung – Dr. A.___ zudem noch eine somatische Störung (mit körperli chen und de pressiven Störungen [vgl. Urk. 11/10 S. 1]) – diagnostiziert hätten ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der ursprünglichen Rentenzu sprache haupt säch lich die somatischen Beschwerden zugrunde lagen und allein schon deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 11/24 S. 2 und S. 5, 11/37, 11/41-43, 11/48, 11/55). Eine prozentuale Aufteilung der auf die psychischen Beschwerden entfallenden Arbeitsfähigkeit erübrigte sich daher und wurde auch im Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Juli 2003 – wo rau f die erstmalige Rentenzusprechung im Wesentlichen basierte – nicht vorge nom men. Schon dazuma l konnte jedoch davon ausge gangen werden, dass die von der behandelnden Psychiaterin im September 2002 attestierte 50%ige Arbeits fähig keit nicht mehr mit dem aktuellen psychi schen Gesundheitszustand korrelierte. So hatte die betreffende Ärztin zwischen zeitlich eine medikamentöse antide pressi ve Therapie eingeleitet und Dr. E.___ konnte als Ergebnis da von eine Verbesserung der depressiven Symptomatik feststellen. Auch die Be schwerdeführerin berichtete, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk. 11/24 S. 5), so dass unter diesen Umständen schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache nicht mehr von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychia tri scher Sicht ausgegangen werden konnte. Die durchgeführte Antidepressiva the rapie dürfte auch Grund dafür sein, dass der Y.___ -Psychiater anlässlich seiner Untersuchung im Herbst 2010 keine depressive Störung mehr diagnostizier en konnte ( Urk. 11/97/2-36 S. 14 f. ). 5.5 Nach dem Gesagten liegt der Einschätzung der Y.___ -Gutachter , wonach nun eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde. Vielmehr liegt hier die für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorausgesetzte Remission der Be schwerden vor , welche eine Veränderung in den tatsächlichen (medizi nischen) Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung dar stellt . 5.6 Das zufällig entdeckte Schwannom im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkel ( Urk. 11/106/5-7 S. 2 ) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. So ging Dr. Z.___ diesbezüglich von keiner arbeitswi rksamen Einschränkung aus ( „Der weitere Verlauf wird zeigen, ob mit der Zeit eine arbeitswirksame Ein schrän kung auftreten wird“ [ Urk. 11/106/5-7 S. 3 ] ) und die Zunahme der Schwer hörig keit kann durch die Versorgung mit Hörgeräten ( Urk. 9/15 , 11/106/5-7 S. 3 und 11/118) ausgeglichen werden. D ie anlässlich der MRI-Un tersuchung des linken Knies vom 18. August 2011 festgestellten Befunde ( Urk. 3/5 und Urk. 11/133/1-2) lassen ebenfalls den Schluss auf eine relevante Auswirkung auf die Leistungs fähig keit nicht zu und auch die aktuelle Beurtei lung von Dr. A.___ vom 19. No vem ber 2011 ( Urk. 3/3) vermag keine Zweifel an der Einschätzung der Y.___ -Gutachter zu begründen. Ihre Diagnosestellung beruhte im Wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin begründet. Überdies fehlen kon krete Angaben zur Arbeits fäh ig keit der Versicherten . Ergänzend ist zudem an zumerken, dass die psychi a tri s che Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen ge wis s en Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medizinisch-psy chiatrische In ter pre tationen möglich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200 9 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei nerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Ad min istrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lau ten den Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die be han deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rah men der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychi aterin jedoch nicht vor. Was den von der Beschwerdeführerin mit undati ertem Schreiben (beim hiesigen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) geltend gemachten Gehirntumor betrifft (Urk. 13), ist anzumerken, dass der Erlas s des angefochtenen Entscheids recht sprech ungsgemäss die Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seit her eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegen stand dieses V erfahren (siehe auch E. 3.4.2).
- 7 Zusammenfassend kann damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands – sicher seit der Begutachtung durch die Y.___ -Ärzte im Oktober 2010 – und ei ner 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leichten, wechsel be lastenden Tätigkeit ausgegangen werden. 6 . 6 .1 Von der Beschwerdeführerin wird die Einstufung von neu im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. auch Urk. 11/104 S. 2) nicht in Frage gestellt . An gesichts des Alters ihrer Kinder und der finanzi ellen Situation ist die vorge nommene ( neue ) Qualifikation nicht zu beanstan den . Sie allein bildet im Übrigen bereits ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6 .2 Vorlie gend besteht kein Grund, von den im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 ( Urk. 11/104) angenommenen Beeinträchtigung en in den ein zelnen Aufgabenbereichen abzuweichen. Die von der Beschwerdegegnerin er mittelte Einschränkung von 5.2 % ist damit nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 6.3 Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Floristin nur unter Be achtung gewisser Arbeitsplatzbedingungen (vgl. E. 3.4.1) zumutbar ist, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invali den einkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat. Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 11/27) ist aber frag lich, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens überhaupt auf die Ta belle TA7 respektive ( seit 2008 ) T7S, wie es die Beschwerdegegnerin tut, abge stellt werden kann. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gun sten der Beschwerdeführerin bei einem nicht strittigen Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 für das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einem nicht nach Branchen diffe ren zier ten, standardisierten Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (vgl. Kate go rie 4 der LSE 2010, TA1, S. 26) von lediglich Fr. 36‘022.80 (Fr. 4‘225.-- x 41.7 / 40 x 2‘604 / 2579 x 12 x 0.75 x 0.9) für ein Pensum von 75 % ausge gang en würde, läge der Invaliditätsgrad immer noch unter den rentenbe grün den den 40 % (0.8 x 42.5 % + 1.04 % = 35 %). 6.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 7.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) er füllt sind (Urk. 13-14), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu be wil li gen sowie Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, als unentgeltlicher Rechts bei stand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be s chwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzu set zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , macht mit seiner Honorarnote vom 5. August 2013 (Urk. 15) einen Aufwand von 10 Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.-- geltend. Darin enthalten sind jedoch offen sichtlich auch Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren stehen (so die beiden letzten Positionen der Honorarnote; vgl. Urk. 11/118) respektive im Verwaltungsverfahren angefallen sind. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 6 Stunden und 12 Mi nu ten zu kürzen, wofür Rechtsanwalt Ervin Deplazes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘573.60 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Ervin Deplazes , Stäfa, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, wird mit Fr. 1‘573.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage der Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01313 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
15. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 2 2. April 2002 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 11/3). Die IV-Stelle traf da raufhin er werbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einsprache ent scheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigter Verfügung vom 11. Au gust 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu ( Urk. 11/52 -54). Diese bestätigte sie in der Folge anläss lich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 ( Urk. 11/77).
Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Re vi sions verfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 11/84-85
und Urk. 11/90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär be gutachten ( Ex per tise vom 18. November 2010
[ Urk. 11/97/2-36 ] ). Am 13.
Januar 2011 führte sie zu dem eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltabklärungsbe richt vom 17. Februar 2011
[ Urk. 11/104 ] ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/111) verfügte die IV-Stelle am 7. No vember 2011 die Einstellung der Inva lidenrente per 31. Dezember 2011 ( Urk. 11/137 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 2. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Be schwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).
Mit undatiertem Schreiben (beim hie si gen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sie öffentliche Sozialhilfe be ziehe (Urk. 13). Das Gericht traf daraufhin entsprechende Abklärungen (Urk. 14). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die In va li denversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung
beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei n ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum
Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grund satzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
D ie Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf lau fende Verfahren bedeute t nicht, dass nach altem Verfahrensstandard einge holte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 er läuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaf ten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den er hobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhan de nen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht stand hält
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hin w eisen) .
Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag ge gebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Um ständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundes ge richts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezem ber 2011 E.
3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrecht liche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versiche rungsinternen medizinischen Entscheidu ngsgrundlagen vergleichen . In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzu ordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 7. November 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gut ach ten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 11/97/2-36) – damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der ursprünglichen Rentenzu sprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 erheblich verbessert habe. Sie sei daher spätestens seit Oktober 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tig keit zu 75 % arbeitsfähig. Zudem hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert, sodass sie im Gesund heits fal l zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 2 S. 2).
Mit einer adaptierten Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines lei dens bedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘520.65 er zielen.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 ergebe sich im Erwerbs bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.80 % . Die Einschränkung im Haushalts bereich be trage 5.2 % , was einem Teilinvaliditätsgrad von 1.04 % entspreche. Daher resul tiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 17.84 % , weshalb kein An spruch auf eine Rente mehr bestehe ( Urk. 2 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Stand punkt, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Eine Verbesserung werde weder von ihrer behandelnden Psychiaterin bestätigt noch sei eine solche in somatischer Hinsicht ersichtlich. Sie leide aktuell viel mehr unter einer Hörverschlechterung und Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich ( Urk. 1). 3.
3.1 3.1.1
Die mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigte Ren ten verfügung vom 11. August 2004 ( Urk. 11/52-54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. Juli 2002 ( Urk. 11/9/5-6) folgende Diagnosen (S. 1) : - 1. Panvertebralsyndrom , vor allem lumbospondylogenes und cervico - spondylogenes Syndrom mit cervicocephaler Komponente mit/bei - Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse - Haltungsinsuffizienz - ausgeprägtem Trainingsmangel - Beckenhochstand links - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule - altersentsprechend diskreten degenerativen Veränderungen - positiver Familienanamnese bezüglich Weichteilrheumatismus bei der Mutter - 2. Fibromyalgiesyndrom - l angjährige Schlafstörungen - 3. Komplexe psychosoziale Überlastungssituation - Beziehungsprobleme - k omplex belastete Jugend der beiden Söhne - d epressive Züge - 4. Status nach unspezifischer Colitis 1996, bei der Kontroll-Endoskopie im Februar 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar - 5. Asthma bronchiale - 6. Ekzem am Rücken
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe
– so der betreffende Arzt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 3.1.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, di agnos tizierte am 2. September 2002 eine Somatisierungsstörung mit körperli chen und depressiven Störungen (ICD-10 F45.0) und eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.31). Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). 3.1.3
Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 26. Januar 2003 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis am 26. Januar 2003 ( Urk. 11/22/5-6) enthielt folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Spondylolyse L5 (ICD-10 M43.06) mit/bei - Spondylodese L5/S1 am 19. Dezember 2002 in der Schulthess -Klinik, fecit
Dr. Egloff - 2. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - 3. Status nach unspezifischer Colitis 1996 (ICD-10 K52.9) mit/bei: - Kontrollendoskopie 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar - 4. Instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - 5. Vegetative Dystonie (ICD-10 F45.9) mit/bei: - Tendenz zu Hypotonie und Orthostasebeschwerden - 6. Neurodermitis (L20.8) - 7. Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.09) mit/bei: - 14/18 Tenderpoints positiv
Sie empfahlen die Durchführung von physiotherapeutische n Massnahmen zum Auf bau der Rückenmuskulatur und zur Verbesserung der Beweglichkeit (S. 2) und hielten eine halbtags ausgeübte Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/22/1-4 S.
4). 3.1.4
Die Ärzte der C.___ , berichteten am 7. März 2003 von einem Status nach einer transpedikulären
dorsolateralen
Spondylodese L5/S1 am 19. De zember 2002 und einer postoperativen linksseitigen Fussheber- und Fuss senkerschwäche . Angesichts der noch laufenden physiotherapeutischen Be hand lung und der noch nicht abgeschlossenen postoperativen Diagnostik bei einer Schwäche des linken Fusses könne noch keine abschliessende Aussage zur Ar beits fähigkeit gemacht werden ( Urk. 11/19/5-6). 3.1.5
Gestützt auf ihre Gutachten vom 30. Mai 20 0 1 und vom
24. Oktober 20 0 1 sowie die am 7. Juli 2003 durchgeführte Untersuchung stellte die Vertrauensärztin der D.___
Dr . med . E.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz der Wirbel säule, Spondylolyse (angeborene Spaltbildung) und Status nach diskreter Spondylolisthesis L5/S1 (Wirbelgleiten) - Status nach stabilisierender Rückenoperation am 19. Dezember 2002 ( transpedikuläre
dorsolaterale
Spondylodese L5/S1) - Verzögerter Heilungsverlauf mit medizinisch unklaren Lähmungser scheinungen im Bereiche des linken Beines und des linken Fusses, zur Zeit in Rückbildung begriffen - Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0 ) mit körperlicher und depressiver Störung - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31 ) - Fibromyalgiesyndrom - Allergische Veranlagung mit zeitweiligem Asthma bronchiale (laut Be richt der Schu lthess Klinik vom 13. Januar 200 3)
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin – so die Gutachterin – seien durch an geborene Fehlformen der Wirbelsäule mit einer Haltungsinsuffizien z bedingt. Zu sätzlich leide sie an psychischen Symptomen, insbesondere an einer depressi ven Störung, die den Heilungs prozess ungünstig beeinfluss t e n . Auch nach der im De zember 2002 durchgeführten Rückenoperation sei es zu einem verzögerten Hei lungsverlauf gekommen. Die Beschwerdeführerin klage insbesondere über eine leichte postoperative Lähmung im linken Fuss, welche sich zwar unter physio therapeutischen Massnahmen weitgehend zurückgebildet habe, die sie aber beim längeren Gehen und Treppensteigen immer noch deutlich einschränke (S. 5).
In ihrer bisherigen Tätigkeit als Floristin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit mit Wechselbe lastung sei ihr längerfristig zu 30 – 50 % zumutbar (S. 5). Dr . E.___ empfahl, in etwa drei Monaten einen Arbeitsversuch in einer wechselbelasten den Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 30 % zu unternehmen (S. 6). 3.1.6
In diversen von den Ärzten der C.___ ausgestellten Arztzeugnissen – zu letzt am 10. Mai 2004 – wurde der Beschwerdeführerin eine seit dem 20. Oktober 2003 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres at te stiert ( Urk. 11/37, 11/41, 11/43, 11/48 und 11/55). 3.2
Im Haushaltabklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 wurde in Übereinstim mung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin ein Erwerbs- und ein Haus haltspensum von je 50 % angenommen ( Urk. 11/36). 3.3
Die Mitteilung vom 15. August 2007, wonach ein unveränderter Rentenan spruch
bestehe ( Urk. 11/77), basierte lediglich auf dem Bericht von
Dr. Z.___ vom 19.
Juli 2007 ( Urk. 11/74) . Er beurteilte den Verlauf als stationär mit einer Ten denz zur gesundheitlichen Verschlechterung. Diese Mitteilung bildet rechtsprech ungs gemäss keine revisionsrechtlich relevante zeitliche Vergleichsbasis (vorne E. 1.2 und E. 2.1) . 3.4
3.4.1
Der am 7. November 2011 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.
2) lag hauptsäch lich das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 zugrunde (Urk. 11/97 /2-36 ). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychi a tri schen Untersuchung stellten die Gutachter folgende sich auf die Ar beitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 24 f.) : - 1. Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - Status nach transpedikulärer
dorsolateraler
Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degene rativer Spondylolose - k onventionell radiologisch guter Sitz der Implantate - d eutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbal er Skoliose links sowie lumbal rechtskon vexer Skoliose - r eaktiver Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints - p seudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität - a ktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lum boradikuläre Ausfälle - m uskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - a namnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits - a namnestisch frühere allgemeine Hypermobilität - 4. Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD- 10 M53.0) - r adiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7 - Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der HWS mit leichter Ky phosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervi kothorakale n Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem
Ge genschwung - a usgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesam ten Nackenschultermuskulatur - b etonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgepräg ter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25) : - 1. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) - 2. Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5) - rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie - 3. Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9) - 4. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - a ktuell ohne Medikation asymptomatisch - a namnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit - 5. Anamnestisch Colon
irritabile (ICD-10 K58.0) - 6. Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73) - 7. Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - 8. Anamne s tisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)
Der begutachtende Internist Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medizin und Rheumatologie, berichtete von einem seit der Kindheit beste hen den , aktuell asymptomatischen Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin. Die seit Jahren bekannte Laktosein to le ranz könne durch eine optimale Nahrungsmittelkontrolle gut beeinfluss t wer den. Gemäss Aktenlage bestehe ein Vitamin D-Mangel seit Februar dieses Jahres,
welcher jedoch nicht behandelt werde. Die kardiopulmonale Anamnese zeige eine tendenzielle Hypotonie. Eine medikamentöse Behandlung sei jedoc h nie durch geführt worden (S. 10 ).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr . med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerde füh rerin bei klarem Bewusstsein ist und sich ihr Gedankengang formal geordnet entfaltet. Die kognitiven Funktionen würden grobklinisch nicht beeinträchtigt er scheinen. Sie sei in der Lage, ihre Konzentration und ihre Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer ohne Ermüdungszeichen aufrecht zu halten. Eine Antriebsstörung sei nicht vorhanden und affektiv zeige sie sich weitgehe nd ausgeglichen und gefasst (S. 14).
Dr. G.___ berichtete weiter, die Beschwerdeführerin stehe mit Unterbrüchen seit 20 Jahren in ambulant-psychiatrischer Behandlung. In der aktuellen Untersu chung stünden einerseits die Rückenschmerzen im Vordergrund, andererseits die langjährigen Beziehungsschwierigkeiten. Es könnten diesbezüglich neurotische Wiederholungsmuster in der Partnerschaft mit einer ungünstigen Partnerwahl nachgewiesen werden, welche auf eine emotionale Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund der psychisch belastenden Kindheit und der Belastung als alleinerziehende Mutter sei eine psy chosoziale Konflikt- und Belastungssituation ersichtlich. Somit könne den Rückenschmerzen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung im Sinne einer Überlagerung der organischen Komponente zugeordnet werden (S. 15).
Dr . F.___ führte in seinem rheumatologischen Fachgutachten aus, es bestünde eine deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und - f ehlhaltung sowie eine mässig ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit multiplen schmerzhaften Myo gelosen . Die segmentale Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule habe eine massiv eingeschränkte Fähigkeit zur Lateralflexion beidseits und zur Reklina tion ergeben. Auch die Brustwirbelsäule sei in Bezug auf die Reklination und die
Rotation eingeschränkt. Eine diesbezüglich massive Einschränkung – ins beson dere der maximal möglichen Rotation nach rechts – finde sich bei der Hals wir bel säule . Der gesamt e periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitä ten – so Dr. F.___ weiter
– sei klinisch unauffällig. Anhaltspunkte für Synovi tiden oder Tenosynovitiden würden keine bestehen. Der gesamte neurologische Status habe keine Hinweise auf eine aktuelle oder eine residuelle sensible oder motorische zerviko
- oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik ergeben. Zu sammenfassend seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden am Bewegungs appa rat mehrheitlich aufgrund der pathologischen Befunde nachvoll ziehbar , wenn auch von einer zusätzlichen Selbstlimitierung und Schmerzgenera lisie rungstendenz auszugehen sei (S. 21 f.).
In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Be rentung in einer postoperativen Phase nach der Rückenoperation im Dezem ber 2002 gestanden. Aus diesem Grund sei es möglich, dass eine über Monate res pek tive wenige Jahre bestehende konsekutive, protrahierte Arbeitsunfähigkeit be stan den habe. Aufgrund der momentanen Befunde sei jedoch aus physischer Sicht von einer seit längerem bestehenden Remission auszugehen, was sich auch
positiv auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Aus psychiatrischer Sicht be stehe aufgrund der mit einer Komorbidität einhergehenden somatoformen
Schmerz störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %
für alle Tä tig keiten (S. 27).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin aktuell sowohl die Ausübung ihrer angestammten Arbeit als Floristin als auch jegliche körperlich leichte, wech sel belastende Tätigkeit zu 75 % zumutbar , wobei jeweils gewährleistet sein müss e, dass sie ihre Arbeitsposition regelmässig nach eigenem Gutdünken wechseln könn e und dass das fixierte Stehen oder Sitzen an Ort auf maximal eine halbe Stunde limi tiert sei . Eine Arbeit in anhaltender Oberkörpervorneige position wie auch eine Tätigkeit mit stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- und der Len denwirbelsäule sei ihr nicht mög lich (S. 22 und S. 2 7 ). 3.4.2
Dr. Z.___ berichtete am 30. April 2011 von einem Zufallsbefund eines Schwan n oms im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkels. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob deswegen mit der Zeit eine arbeitswirksame Einschränkung auf treten werde ( Urk. 11/106/5-7). 3.5
Angesichts der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 13. Januar 2011 (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [ Urk. 11/104] ) gemachten Aussage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 2 f.) . 4.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ von der Verwaltung beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gut achter in Frage stellt (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) E. 1.3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfah rens fairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Be schwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Ver fah ren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Ab hängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein ge nommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinn gemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Be hör de als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer admi nistrativen Sach verhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstands grund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invaliden ver siche rung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen ge geben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei per sön licher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Allein aufgrund des Umstandes, dass das Y.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gut ach ter angezweifelt werden. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzel nen Gutachter wurden von der Beschwerdeführer in jedoch nicht vorgebracht und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise. Das Y.___ -Gut achten vom 18. November 2010 (Urk. 11/97 /2-36 ), auf welchem die am 7.
November 2011 verfügte Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht basiert, stellt demnach kein Parteigutachten dar und ist im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen. 5 . 5.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Y.___ -Gutachten die medizinischen Vorakten
– ins besondere die Begutachtungen durch Dr. E.___ vom 30. Mai 2001, 24. Oktober 2001 und 14. Juli 2003 ( Urk. 11/21 und Urk. 11/24) – in ge nügen der Weise berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass von den Gutachtern selbst hauptsächlich ein Schmerzsyndrom, eine Persönlich keits stö run g und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden und damit keine massgeblichen Abweichungen von den durch Dr. E.___ er hob enen Befun den bestehen , ist das Y.___ -Gutachten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal auch die von Dr. E.___
dazumals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Floristin von den Gutachtern nicht in Frage ge stellt wird (vgl. Urk. 11/97/2-36 S. 27). 5.2
Das Y.___ -Gutachten beruht auf einlässlichen internistischen ( Urk. 11/97/2-36 S. 10 ff.), psychiatrischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
12 ff.) und rheumatologischen ( Urk. 11/97/2-36 S.
16 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 11/97/2-36 S. 10 f., Urk. 11/97/2-36 S.
13 f. und Urk.
11/97/2-36 S. 16 f.). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge ( Urk. 11/97/2-36 S. 25 ff.) gelangten die Gutachter zur be grün de ten Schlussfolgerung, dass aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin sowohl aus rheu matologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht die bisherige Arbeit – unter Beachtung gewisser Arbeitsplatzeinschränkungen
– wie auch eine adap tiere Tä tigkeit zu 75 % zuzumuten seien beziehungsweise seit spätestens Okto ber 2010 insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer lei densangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen sei ( Urk. 11/97/2-36 S. 26 f f .). Das Y.___ -Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen An for de rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.
1.
5). 5.3
Bezüglich der entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der mit
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ( Urk. 11/67) bestätigten ur sprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 11. August 2004 [ Urk. 11/52-54])
verbessert hat oder nicht, geht aus den zitierten medizinischen Akten her vor, dass die untersuchenden Fachärzte sowohl aus physischer wie auch aus psychi scher Sicht aktuell keine massgeblich von den bisher gestellten Diagno sen ab weichende n objektive n Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit er ho ben. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt de r Rentenzusprache in einer postoperativen Phase nach ihrer Rücken operation im Dezember 2002 ( Urk. 11/19) befunden hatte und entsprechende Rehabilitations mass nahmen
dazumal weiterhin andauerten (vgl. Urk. 11/22/5-6 S. 2, 11/24 S.
4
ff. , 11/32 S.
3 und 11/34-35). Hinsichtlich der Rückenbe schwerden war da mit der medizinische Endzustand (noch) nicht erreicht. Ent sprechend ging schon Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 ( Urk. 11/24) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit dank der Weiterführung der medizinischen Trai ningstherapie zukünftig möglich sein sollte (S. 5 f.).
Mit Blick darauf, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführe rin die physiotherapeutische Behandlung anschliessend nicht mehr weiterge führ t hätte, dass keine weiteren Konsultationen in der C.___ respek tive bei anderen rheumatologischen Fachärzten aktenkundig sind und dass die behan deln den Ärzte der H.___ nach der Untersuchung der Be schwerde füh rerin im Dezember 2008 weder die Durchführung von physiothera peutischen Massnahmen empfahlen noch ein morphologisches Korrelat für die von der Ver sicherten geäusserten Beschwerden feststellen konnten ( Urk. 11/97/35-36 S. 2), ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Y.___ -Gutachter – wie von Dr. E.___ prognostiziert – von einer Re mission und einer Wiederer langung der ( Teil ) - Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.4
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die von Dr. G.___ attestierte 25%ige Ar beits unfähigkeit ( Urk. 11/97/2-36 S. 15) aus psychiatrischer Sicht stehe in Wi der spruch zu der von Dr. A.___ am 2. September 2002 festgehaltenen Ar beits fähig keit von 50 % ( Urk. 11/10), zumal beide Fachärzte eine Persönlich keits stö rung – Dr. A.___ zudem noch eine somatische Störung (mit körperli chen und de pressiven Störungen [vgl. Urk. 11/10 S. 1]) – diagnostiziert hätten ( Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der ursprünglichen Rentenzu sprache haupt säch lich die somatischen Beschwerden zugrunde lagen und allein schon deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 11/24 S. 2 und S.
5, 11/37, 11/41-43, 11/48, 11/55). Eine prozentuale Aufteilung der auf die
psychischen Beschwerden entfallenden Arbeitsfähigkeit erübrigte sich daher und
wurde auch im Gutachten von
Dr.
E.___ vom 14. Juli 2003 – wo rau f die erstmalige Rentenzusprechung im Wesentlichen basierte – nicht vorge nom men. Schon dazuma l konnte jedoch davon ausge gangen werden, dass die von der behandelnden Psychiaterin im September 2002 attestierte 50%ige Arbeits fähig keit nicht mehr mit dem aktuellen psychi schen Gesundheitszustand korrelierte. So hatte die betreffende Ärztin zwischen zeitlich eine medikamentöse antide pressi ve Therapie eingeleitet und Dr. E.___ konnte als Ergebnis da von eine Verbesserung der depressiven Symptomatik feststellen. Auch die Be schwerdeführerin berichtete, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk.
11/24 S. 5), so dass unter diesen Umständen schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache nicht mehr von
einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus psychia tri scher Sicht ausgegangen werden konnte. Die durchgeführte Antidepressiva the rapie dürfte auch Grund dafür sein, dass der Y.___ -Psychiater anlässlich seiner Untersuchung im Herbst 2010 keine depressive Störung mehr diagnostizier en konnte ( Urk. 11/97/2-36 S. 14 f. ). 5.5
Nach dem Gesagten liegt der Einschätzung der Y.___ -Gutachter , wonach nun eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde. Vielmehr liegt hier die für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorausgesetzte Remission der Be schwerden vor , welche eine Veränderung in den tatsächlichen (medizi nischen) Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung dar stellt . 5.6
Das zufällig entdeckte Schwannom im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkel ( Urk. 11/106/5-7 S.
2 ) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. So ging Dr. Z.___ diesbezüglich von keiner arbeitswi rksamen Einschränkung aus ( „Der weitere Verlauf wird zeigen, ob mit der Zeit eine arbeitswirksame Ein schrän kung auftreten wird“ [ Urk. 11/106/5-7 S.
3 ] ) und die Zunahme der Schwer hörig keit kann durch die Versorgung mit Hörgeräten ( Urk. 9/15 , 11/106/5-7 S. 3 und 11/118) ausgeglichen werden. D ie anlässlich der MRI-Un tersuchung des linken Knies vom 18. August 2011 festgestellten Befunde ( Urk. 3/5 und Urk. 11/133/1-2)
lassen ebenfalls den Schluss auf eine relevante Auswirkung auf die Leistungs fähig keit nicht zu und auch die aktuelle Beurtei lung von Dr. A.___ vom 19.
No vem ber 2011 ( Urk. 3/3) vermag keine Zweifel an der Einschätzung der Y.___ -Gutachter zu begründen. Ihre Diagnosestellung beruhte im Wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin begründet. Überdies fehlen kon krete Angaben zur Arbeits fäh ig keit der Versicherten . Ergänzend ist zudem an zumerken, dass die psychi a tri s che Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann.
Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen ge wis s en Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medizinisch-psy chiatrische In ter pre tationen möglich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200 9 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei nerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Ad min istrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lau ten den Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die be han deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rah men der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychi aterin jedoch nicht vor.
Was den von der Beschwerdeführerin mit undati ertem Schreiben (beim hiesigen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) geltend gemachten Gehirntumor betrifft (Urk. 13), ist anzumerken, dass der Erlas s des angefochtenen Entscheids recht sprech ungsgemäss die Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seit her eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegen stand dieses V erfahren (siehe auch E. 3.4.2). 5. 7
Zusammenfassend kann damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands
– sicher seit der Begutachtung durch die Y.___ -Ärzte im Oktober 2010 – und ei ner 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leichten, wechsel be lastenden Tätigkeit ausgegangen werden. 6 .
6 .1
Von der Beschwerdeführerin wird die Einstufung von neu im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. auch Urk. 11/104 S.
2) nicht in Frage gestellt . An gesichts des Alters ihrer Kinder und der finanzi ellen Situation ist die vorge nommene
( neue ) Qualifikation nicht zu beanstan den . Sie allein bildet im Übrigen bereits
ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6 .2
Vorlie gend besteht kein Grund, von den im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 ( Urk. 11/104) angenommenen Beeinträchtigung en in den ein zelnen Aufgabenbereichen abzuweichen. Die von der Beschwerdegegnerin er mittelte Einschränkung von 5.2 % ist damit nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 6.3
Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Floristin nur unter Be achtung gewisser Arbeitsplatzbedingungen (vgl. E. 3.4.1) zumutbar ist, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invali den einkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat.
Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 11/27) ist aber frag lich, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens überhaupt auf die Ta belle TA7 respektive ( seit 2008 ) T7S, wie es die Beschwerdegegnerin tut, abge stellt werden kann. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gun sten der Beschwerdeführerin bei einem nicht strittigen Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 für das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einem nicht nach Branchen diffe ren zier ten, standardisierten Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (vgl. Kate go rie 4 der LSE 2010, TA1, S. 26) von lediglich Fr. 36‘022.80 (Fr. 4‘225.-- x 41.7
/ 40 x 2‘604 / 2579 x 12 x 0.75 x 0.9) für ein Pensum von 75 % ausge gang en würde, läge der Invaliditätsgrad immer noch unter den rentenbe grün den den 40 % (0.8 x 42.5 % + 1.04 % = 35 %). 6.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) er füllt sind (Urk. 13-14), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu be wil li gen sowie Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, als unentgeltlicher Rechts bei stand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be s chwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzu set zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , macht mit seiner Honorarnote vom 5.
August 2013 (Urk. 15) einen Aufwand von 10 Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.-- geltend. Darin enthalten sind jedoch offen sichtlich auch Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren stehen (so die beiden letzten Positionen der Honorarnote; vgl. Urk.
11/118) respektive im Verwaltungsverfahren angefallen sind. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 6 Stunden und 12 Mi nu ten zu kürzen, wofür Rechtsanwalt Ervin Deplazes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘573.60 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt
Ervin Deplazes , Stäfa, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes , Stäfa, wird mit Fr. 1‘573.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage der Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt