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IV.2016.00537

Notwendigkeit der polydisziplinären (auch psychiatrischen) Begutachtung, Fragenkatalog der IV-Stelle gemäss Rundschreiben Nr. 339 des BSV nicht zu beanstanden, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, arbeitete seit 1998 an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiterin (Urk. 7/15). Ab 24. August 2007 war sie als arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/9/3-4). Am 22. November 2007 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren (Urk. 7/45/530), wobei sie sich eine laterale Tibia kopfspalt-Impressionsfraktur so wie eine Schädelprellung mit Rissquetschwunde supraorbital rechts zuzog (Urk. 7/45/5 23 ). In der Folge wurde sie mehrfach am rechten Knie operiert, es ver blieben indes erhebliche Restbeschwerden (Urk. 7 /45/54-60). Der Unfallver siche rer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstal t (SUVA), erbrachte die ge setz lichen Leistungen.

A m 2 0 . Januar 2009 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2014 ( Urk. 7/68 und Urk. 7/62) eine vom

1. Juli

2009 bis 30. September

2010 befris tete ganze Rente zu. Hernach verneinte sie einen Anspruch bei einem Invalidi täts grad von 13 %, wobei sie diesbezüglich auf die Berechnungen der SUVA verwies.

Mit Urteil vom 15. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Be schwerde teilweise gut und änderte d ie Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2014 insoweit ab, als fest gestellt wurde , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 Anspruch auf ein ganze und vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2012 auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung hat (Prozess-Nr. IV.2014.00185 , Urk. 7/86).

Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 30. November 2015 (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015, Urk. 3/4) wurde diese teilweise gutgeheissen und der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Janu ar 2014 aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung veranlasse und gestützt darauf über den Leistungs anspruch neu verfüge. 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. August

2012 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. August 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2013 änderte die SUVA die Verfügung dahin gehend ab, dass die Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % (statt 17 % ) habe. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das hiesige Gericht den Einspra che entscheid mit Urteil vom 15. Mai 2015 insoweit ab, als es feststellte, dass die Versicherte Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung bei einer 3 0%igen Integritätseinbusse habe ( Prozess-Nr. UV.2013.00205 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2015

vom 30. November 2015, Urk. 3/5 ) teilweise gut. Der Entscheid des hiesigen Ge richts vom 1 5. Mai 2015 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 5. Juli 2013 w u rden aufgehoben und d ie Sache zu neuer Verfügung an die SUVA zurück gewiesen, damit sie eine versicherungsexterne medizinische Begutach tung der Versicher ten veranlasse und gestützt hierauf über ihren Leistungsanspruch neu verfüge . A m 8. April 2016 ordnete die SUVA eine interdisziplinäre Begut achtung in den Bereichen Orthopädie und Neurologie an (Urk. 3/11). 1.3

Am 30. Oktober 2015 (Urk. 7/104-105 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten in zwei mit „Verfügung“ betitelten Schreiben mit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2015 erfüllt, und bezifferte die Rentenansprüche mit monat lich Fr. 2‘225.-- vom 1. Juli

2009 bis 30. September

2010 (ganze Rente) sowie Fr. 1‘113.-- beziehungsweise Fr. 1‘132.-- von 1. Oktober 2010 bis 31. August 2012 (h albe Rente). Die Schreiben enthie lten je eine Recht smittel be lehrung.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Ausrichtung einer halben Invalidenrente auch für die Zeit ab 1. September 2012. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts (Geschäfts-Nr. 8C_486/2015) und eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde .

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember

2015 ( Prozess-Nr. IV.2015.01233 , Urk. 7/124 ) wurde auf diese Beschwerde nicht eingetreten. 2.

In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts vom 30. November 2015 (8C_486/2015, Urk. 3/4) teilte die IV-Stelle der Versicher ten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/129) mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psy chiatrie) als notwendig erachte. Die IV-Stelle stellte der Versicherten in Aus sicht, eine Gutachterstelle mit der Untersuchung zu beauftragen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/130) teilte die Versicherte mit, dass sie mit der in Aussicht gestellten poly disziplinären medizinischen Untersuchung nicht ein verstanden sei. Mit Schrei ben vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/132) nahm die Versicherte Stellung zu den Gutachterfragen der IV-Stelle. Am 24. März 2016 (Urk. 7/138) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Begutachtung durch die MEDAS Y.___ GmbH in Unterseen erfolge. Sie beinhalte Abklä rungen im Bereich Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Dagegen wehrte sich die Versicherte am 29. März 2016 (Urk. 7/139), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2) an der polydisziplinären medi zinischen Untersuchung festhielt. 3.

Gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 7. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Orthopädie und Neu ro logie interdisziplinär zu begutachten, wobei das Gutachten unter Wah rung der Mitwirkungsrechte sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerde füh rerin vom angerufenen Gericht in Auftrag zu geben sei. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 7. April 2016 mit der Auflage an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte sowie des rechtlichen Gehörs der Be schwerdeführerin ein interdisziplinäres Gutachten in den Fach dis zi plinen Or thopädie und Neurologie in Auftrag zu geben. 2.

Auf die Verwendung des Fragenkataloges gemäss IV-Rundschreiben Nr. 33 9 sei zu verzichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulas ten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte am 13. Juni 2016 (Urk. 9) orientiert wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fah ren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse.

Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ver fahrensrechtli chen Garan tien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endent scheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da syste mimmanent kein An spruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent scheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein ho lung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das natur ge mäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genüg t es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswür di gung im Ver waltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annah me eines dro hen den unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizi nischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen er heb li chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Grün den hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2

Nach Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin beg ründet ihr Festhalten an der in Auftrag gegebe nen polydisziplinären Begutachtung damit, dass die Funktionsstörung der Bewe gungsorgane von einem Rheumatologen genauso beurteilt werden könne wie von einem Orthopäden. Der Beizug eines Orthopäden sei deshalb nicht notwen dig. Da lang dauernde Schmerzen zu psychischen Alterationen führen könnten, sei im Rahmen einer finalen Begutachtung ein psychiatrisches Teilgutachten ange zeigt. Die Fragen an die Gutachterstelle entstammten aus dem vom Bun des amt für Sozialversicherungen, BSV, formulierten IV-Rundschreiben 339 und seien verbindlich. Der Auftrag decke die Standardindikatoren gemäss 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ab. Damit sollten die IV-Stellen von den medi zinischen Sach verständigen alle relevanten Fragen beantwortet bekommen. Die Frage Nr. 4 könne jedoch entfallen. Die Dres. med. Z.___ sowie Meier hätten die fachliche Qualifikation und erfüllten sämtliche Kriterien. Die fehlen den Einträge auf der MEDAS Homepage begründeten keine fehlende fachliche Qualifikation der Gut achter (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2014 auf die kreisärztliche Beurteilung der Dres. med. A.___ und B.___ gestützt, wel che beide den Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates besässen (Urk. 1 S. 5). Es dürfe somit unbestritten sein, dass ein Orthopäde in der Lage sein werde, die Knieverletzung der Beschwerde führerin sowie die draus resultierenden Einschränkungen im Erwerb medizinisch gutachterlich zu beurteilen. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe die SUVA eine interdisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines Orthopäden in Auftrag gege ben (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht zutreffend, dass die geklagten Beschwerden von einem Rheumatologen genauso gut beurteilt werden könnten, wie von einem Orthopäden (Urk. 1 S. 6).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Begutachtung durch einen Allge meinmediziner und insbesondere durch einen Psychiater sei völlig unnötig (Urk. 1 S. 6). In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie an irgendwelchen Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis leide. Die Beschwerdeführerin sei auch noch nie in psychiatrischer oder psychothera peutischer Behandlung gewesen. Ihre Beschwerden seien ausschliesslich soma tischer Natur und könnten allesamt durch einen Orthopäden und einen Neuro logen geklärt werden.

Bezüglich der Gutachterfragen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Fra gen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 seien nicht geeignet, die sich in casu stellenden Fragen zu beantworten (Urk. 1 S. 6). Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin lasse sich ohne weiteres objektivieren (Urk. 1 S. 7). Der Aufbau des Fragenkataloges nach IV-Rundschreiben Nr. 339 weiche erheblich von allen in Lehrbüchern und Leitfäden publizierten Gutachtengerüsten ab. Das IV-Rundschreiben Nr. 339 fordere von den Gutachtern Aussagen zu fachfrem den Themen (Urk. 1 S. 7). Der Fragenkatalog sei unausgewogen und tendenziös (Urk. 1 S. 8). 3.

3.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet die Verfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären (inter nistischen, rheumatologischen , neurologischen und psychiatrischen) Be gut achtung der Beschwerdeführer in in d er MEDAS Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Be schwer de angefochten werden kann.

Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde materielle Einwendungen ge gen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung , in dem sie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestritt und die Aus wahl der medizinischen Disziplinen sowie den Fragenkatalog bemängelt e . An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgemäss nicht zu zweifeln. 3.2

Das Bundesgericht erwog, dass z wischen den Beurteilungen der Dres. med. A.___ und B.___ einerseits sowie C.___ andererseits eine erheb liche Diskrepanz nicht nur bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der Befunde bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015

vom 30. November 2015 E.

4.1.1). Da Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit versicherungsinterner ärztlicher Berichte bestünden, sei eine versiche rungs externe Begutachtung anzuordnen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015

vom 30. November 2015 E. 4.1.3). Das Bundesgericht machte jedoch keine Ausfüh rungen darüber, in welchen medizinischen Disziplinen die versi cherungsexterne Begutachtung statt zufinden habe .

Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Beur teilung der Frage nach der Art und dem Umfang des Restleistungs ver mö gens der Beschwerdeführerin bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die An ordnung einer polydisziplinären inter nis tisch/rheumatolo gisch/neurolo gisch/ psychiatrischen Begutachtung gerechtfer tigt war beziehungsweise ob eine bidis zip linäre Begutachtung genügt , sowie welche medizinische Diszip linen vom Gesundheitszustand der Beschwer deführer in betroffen sind. 4.

4.1

4.1.1

Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.2 wird die umfassende administrative Erstbegut achtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Ex per tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Be schaf fe n heit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In be gründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgese hen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachge biete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internisti scher Art) notwendig sein , noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. ein glie de rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein. 4.1.2

Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/bidisziplinären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Auswahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant wortlich einerseits für die fachliche Güte und d ie Vollständigkeit der interdis ziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, and erseits aber auch für eine wirt schaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwah l aufgezwungen würde, die sie

auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für (versicherungs - )medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Ex per tisen frei steht, die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder im Beschwerdefall durch ein Gericht bezeichneten Disziplinen ge gen über der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. 4.1.3

Dies steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach es seitens der IV-Stelle grundsätzlich dem RAD- Arzt obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. Bun desgerichtsurteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis. Vorliegend empfahl Dr. med. D.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, ein polydisziplinäres Gut achten auf internistischem, orthopädischem, neurologischem und psychiatr ischem Fachgebiet (Urk. 8 ) . 4.2

4.2.1

Zwischen den Parteien ist die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung unbe stritten. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2015 festgehalten wurde, ergab eine ergänzende neurologische Abklärung bei geklagten neuropa thischen Beschwer den die Diagnose einer leichtgradigen axonalen Läsion des Nervus peronaeus superficialis rechts ( Urk. 7/86

E. 2.11 in fine, Bericht des Dr. E.___ vom 26. August 2014 ). Zur Klärung der Einschränkungen aus neu ro logischer Sicht ist eine dementsprechende Untersuchung nötig. 4.2.2

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass eine orthopädische, nic ht aber eine rheumatologische Untersuchung notwendig sei, gilt zu berück sichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der Orthopädie und der Rheu matologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kenntnisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopä die, Neurologie und Neurochirurgie, der physikalischen Medizin und Reha bilita tion sowie der psychosomatischen Medizin.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrich tung Rheumatologie anstelle der Orthopädie vertreten ist. Sollte sich eine kon siliarische Abklärung durch Vertreter der Orthopädie als notwendig erwei sen, wird es Aufgabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der poly disziplinären Expertise verantwortlichen Ärzte der MEDAS Y.___ sein, eine entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen. 4.2.3

Nach dem Unfall vom 22. November 2007 und den zahlreichen Operationen des rechten Knies war die Beschwerdeführerin mehrere Jahre krankgeschrieben. Wäh rend die Ärzte der SUVA auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlos sen, attestierte Dr. C.___ noch rund fünf Jahre nach dem Unfall eine höchs tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung optimal angepass te n Tätig keit (Bericht vom 3 0. August 2012 ,

Urk. 7/50 S. 6 f. ).

Umstände wie

beispielsweise Komplikatione n, ein verzögerter Heilungsverlauf oder eine lange Arbeitsunfähigkeit können zu r Entwicklung einer psychischen Erkrankung beitragen. Aufgrund der im Urteil des hiesigen Gerichts vom

15. Mai 2015 festgehaltenen Beschwerden durch belastungsabhängige Schmer zen , Knieblockaden, Kraftverlust, Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen , Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten Fuss wegen des Hinkens ist die Be schwer deführerin im Alltag erheblich beeinträchtigt. Solche lang dauernden Schmerzen können häufig zu psychischen Alterationen führen, wie dies vom RAD-Arzt Dr. D.___ zutreffend festgehalten wurde (Urk. 8 S. 3). Es ist schliesslich nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beschwerdeführerin durch eine Ergänzung des Gutachtens im Fachbereich der Psychiatrie erleiden sollte. Denn wenn sie gesund ist und keinerlei psychische Probleme hat, wird dies der entsprechende Facharzt feststellen.

Demzufolge ist auch eine psychiatrische Abklärung im Sinne der umfassenden Untersuchungspflicht der Verwaltung angezeigt. 4.3

Gleiches gilt bezüglich der durch die Verwaltung vorgesehenen Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin.

Da die Beschaffenheit der Gesundheits problematik noch nicht vollends gesichert ist, ist gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) eine polydisziplinäre Expertise einzuholen. 4.4

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die SUVA führe (ebenfalls) nur eine bidisziplinäre Begutachtung durch, ist festzuhalten, dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen, welche im Invalidenversicherungsrecht versi cher t sind, weiter gefasst sind, als die durch die Unfallversicherung versicherten unfall k ausalen Beeinträchtigungen. Die Abklärungspflichten der Invalidenversi che rung entsprechen somit nicht denjenigen der Unfallversicherung. 5.

Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin an den gestellten Fragen der Ver waltung gemäss Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherun gen ist festzuhalten, dass diese offenkundig auf die Grundlagenerhebung bei einer psychosomatischen Erkrankung abzielt. Ob eine solche überhaupt besteht, ist nicht erstellt, weshalb der Fragenkatalog einstweilen nicht gänzlich treffend erscheint. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Fragenkatalog vollständig zu sein hat, damit - nach allfälliger entsprechender Diagnosestellung - keine ergän zende Begutachtung nötig ist. Eine psychosomatische Problematik kann einstweilen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwer de gegnerin nicht nur berechtigt, sondern gar gehalten ist, diese Frage aufzuwerfen und die der Rechtsprechung entsprechenden Fragen zu stellen. Inwiefern die Beschwerdeführerin davon beschwert sein sollte, ist nicht zu erkennen. Denn wenn keine psychosomatische Problematik vorliegt, werden die Fachärzte dies erkennen. Schliesslich steht es ihr frei, Zusatzfragen zu stellen, um von ihr allenfalls geortete Lücken zu schliessen.

Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2) zu Recht an einer polydisziplinären Abklärung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychi atrie sowie dem Fragenkatalog

gemäss Rundschreiben Nr. 339 des BSV fest. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligu ng oder die Verweigerung von IV- Leis tungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fah ren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse.

Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ver fahrensrechtli chen Garan tien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endent scheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da syste mimmanent kein An spruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent scheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein ho lung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das natur ge mäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genüg t es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswür di gung im Ver waltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annah me eines dro hen den unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizi nischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen er heb li chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Grün den hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

E. 1.2 Nach Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

E. 1.3 Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 2.

E. 2 In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts vom 30. November 2015 (8C_486/2015, Urk. 3/4) teilte die IV-Stelle der Versicher ten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/129) mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psy chiatrie) als notwendig erachte. Die IV-Stelle stellte der Versicherten in Aus sicht, eine Gutachterstelle mit der Untersuchung zu beauftragen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/130) teilte die Versicherte mit, dass sie mit der in Aussicht gestellten poly disziplinären medizinischen Untersuchung nicht ein verstanden sei. Mit Schrei ben vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/132) nahm die Versicherte Stellung zu den Gutachterfragen der IV-Stelle. Am 24. März 2016 (Urk. 7/138) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Begutachtung durch die MEDAS Y.___ GmbH in Unterseen erfolge. Sie beinhalte Abklä rungen im Bereich Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Dagegen wehrte sich die Versicherte am 29. März 2016 (Urk. 7/139), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2) an der polydisziplinären medi zinischen Untersuchung festhielt.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beg ründet ihr Festhalten an der in Auftrag gegebe nen polydisziplinären Begutachtung damit, dass die Funktionsstörung der Bewe gungsorgane von einem Rheumatologen genauso beurteilt werden könne wie von einem Orthopäden. Der Beizug eines Orthopäden sei deshalb nicht notwen dig. Da lang dauernde Schmerzen zu psychischen Alterationen führen könnten, sei im Rahmen einer finalen Begutachtung ein psychiatrisches Teilgutachten ange zeigt. Die Fragen an die Gutachterstelle entstammten aus dem vom Bun des amt für Sozialversicherungen, BSV, formulierten IV-Rundschreiben 339 und seien verbindlich. Der Auftrag decke die Standardindikatoren gemäss 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ab. Damit sollten die IV-Stellen von den medi zinischen Sach verständigen alle relevanten Fragen beantwortet bekommen. Die Frage Nr. 4 könne jedoch entfallen. Die Dres. med. Z.___ sowie Meier hätten die fachliche Qualifikation und erfüllten sämtliche Kriterien. Die fehlen den Einträge auf der MEDAS Homepage begründeten keine fehlende fachliche Qualifikation der Gut achter (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2014 auf die kreisärztliche Beurteilung der Dres. med. A.___ und B.___ gestützt, wel che beide den Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates besässen (Urk. 1 S. 5). Es dürfe somit unbestritten sein, dass ein Orthopäde in der Lage sein werde, die Knieverletzung der Beschwerde führerin sowie die draus resultierenden Einschränkungen im Erwerb medizinisch gutachterlich zu beurteilen. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe die SUVA eine interdisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines Orthopäden in Auftrag gege ben (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht zutreffend, dass die geklagten Beschwerden von einem Rheumatologen genauso gut beurteilt werden könnten, wie von einem Orthopäden (Urk. 1 S. 6).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Begutachtung durch einen Allge meinmediziner und insbesondere durch einen Psychiater sei völlig unnötig (Urk. 1 S. 6). In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie an irgendwelchen Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis leide. Die Beschwerdeführerin sei auch noch nie in psychiatrischer oder psychothera peutischer Behandlung gewesen. Ihre Beschwerden seien ausschliesslich soma tischer Natur und könnten allesamt durch einen Orthopäden und einen Neuro logen geklärt werden.

Bezüglich der Gutachterfragen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Fra gen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 seien nicht geeignet, die sich in casu stellenden Fragen zu beantworten (Urk. 1 S. 6). Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin lasse sich ohne weiteres objektivieren (Urk. 1 S. 7). Der Aufbau des Fragenkataloges nach IV-Rundschreiben Nr. 339 weiche erheblich von allen in Lehrbüchern und Leitfäden publizierten Gutachtengerüsten ab. Das IV-Rundschreiben Nr. 339 fordere von den Gutachtern Aussagen zu fachfrem den Themen (Urk. 1 S. 7). Der Fragenkatalog sei unausgewogen und tendenziös (Urk. 1 S. 8).

E. 2.11 in fine, Bericht des Dr. E.___ vom 26. August 2014 ). Zur Klärung der Einschränkungen aus neu ro logischer Sicht ist eine dementsprechende Untersuchung nötig.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulas ten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte am 13. Juni 2016 (Urk. 9) orientiert wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet die Verfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären (inter nistischen, rheumatologischen , neurologischen und psychiatrischen) Be gut achtung der Beschwerdeführer in in d er MEDAS Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Be schwer de angefochten werden kann.

Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde materielle Einwendungen ge gen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung , in dem sie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestritt und die Aus wahl der medizinischen Disziplinen sowie den Fragenkatalog bemängelt e . An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgemäss nicht zu zweifeln.

E. 3.2 Das Bundesgericht erwog, dass z wischen den Beurteilungen der Dres. med. A.___ und B.___ einerseits sowie C.___ andererseits eine erheb liche Diskrepanz nicht nur bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der Befunde bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015

vom 30. November 2015 E.

4.1.1). Da Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit versicherungsinterner ärztlicher Berichte bestünden, sei eine versiche rungs externe Begutachtung anzuordnen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015

vom 30. November 2015 E. 4.1.3). Das Bundesgericht machte jedoch keine Ausfüh rungen darüber, in welchen medizinischen Disziplinen die versi cherungsexterne Begutachtung statt zufinden habe .

Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Beur teilung der Frage nach der Art und dem Umfang des Restleistungs ver mö gens der Beschwerdeführerin bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die An ordnung einer polydisziplinären inter nis tisch/rheumatolo gisch/neurolo gisch/ psychiatrischen Begutachtung gerechtfer tigt war beziehungsweise ob eine bidis zip linäre Begutachtung genügt , sowie welche medizinische Diszip linen vom Gesundheitszustand der Beschwer deführer in betroffen sind.

E. 4.1.1 Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.2 wird die umfassende administrative Erstbegut achtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Ex per tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Be schaf fe n heit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In be gründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgese hen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachge biete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internisti scher Art) notwendig sein , noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. ein glie de rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.

E. 4.1.2 Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/bidisziplinären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Auswahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant wortlich einerseits für die fachliche Güte und d ie Vollständigkeit der interdis ziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, and erseits aber auch für eine wirt schaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwah l aufgezwungen würde, die sie

auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für (versicherungs - )medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Ex per tisen frei steht, die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder im Beschwerdefall durch ein Gericht bezeichneten Disziplinen ge gen über der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind.

E. 4.1.3 Dies steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach es seitens der IV-Stelle grundsätzlich dem RAD- Arzt obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. Bun desgerichtsurteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis. Vorliegend empfahl Dr. med. D.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, ein polydisziplinäres Gut achten auf internistischem, orthopädischem, neurologischem und psychiatr ischem Fachgebiet (Urk. 8 ) .

E. 4.2.1 Zwischen den Parteien ist die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung unbe stritten. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2015 festgehalten wurde, ergab eine ergänzende neurologische Abklärung bei geklagten neuropa thischen Beschwer den die Diagnose einer leichtgradigen axonalen Läsion des Nervus peronaeus superficialis rechts ( Urk. 7/86

E.

E. 4.2.2 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass eine orthopädische, nic ht aber eine rheumatologische Untersuchung notwendig sei, gilt zu berück sichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der Orthopädie und der Rheu matologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kenntnisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopä die, Neurologie und Neurochirurgie, der physikalischen Medizin und Reha bilita tion sowie der psychosomatischen Medizin.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrich tung Rheumatologie anstelle der Orthopädie vertreten ist. Sollte sich eine kon siliarische Abklärung durch Vertreter der Orthopädie als notwendig erwei sen, wird es Aufgabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der poly disziplinären Expertise verantwortlichen Ärzte der MEDAS Y.___ sein, eine entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen.

E. 4.2.3 Nach dem Unfall vom 22. November 2007 und den zahlreichen Operationen des rechten Knies war die Beschwerdeführerin mehrere Jahre krankgeschrieben. Wäh rend die Ärzte der SUVA auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlos sen, attestierte Dr. C.___ noch rund fünf Jahre nach dem Unfall eine höchs tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung optimal angepass te n Tätig keit (Bericht vom 3 0. August 2012 ,

Urk. 7/50 S. 6 f. ).

Umstände wie

beispielsweise Komplikatione n, ein verzögerter Heilungsverlauf oder eine lange Arbeitsunfähigkeit können zu r Entwicklung einer psychischen Erkrankung beitragen. Aufgrund der im Urteil des hiesigen Gerichts vom

15. Mai 2015 festgehaltenen Beschwerden durch belastungsabhängige Schmer zen , Knieblockaden, Kraftverlust, Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen , Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten Fuss wegen des Hinkens ist die Be schwer deführerin im Alltag erheblich beeinträchtigt. Solche lang dauernden Schmerzen können häufig zu psychischen Alterationen führen, wie dies vom RAD-Arzt Dr. D.___ zutreffend festgehalten wurde (Urk. 8 S. 3). Es ist schliesslich nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beschwerdeführerin durch eine Ergänzung des Gutachtens im Fachbereich der Psychiatrie erleiden sollte. Denn wenn sie gesund ist und keinerlei psychische Probleme hat, wird dies der entsprechende Facharzt feststellen.

Demzufolge ist auch eine psychiatrische Abklärung im Sinne der umfassenden Untersuchungspflicht der Verwaltung angezeigt.

E. 4.3 Gleiches gilt bezüglich der durch die Verwaltung vorgesehenen Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin.

Da die Beschaffenheit der Gesundheits problematik noch nicht vollends gesichert ist, ist gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) eine polydisziplinäre Expertise einzuholen.

E. 4.4 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die SUVA führe (ebenfalls) nur eine bidisziplinäre Begutachtung durch, ist festzuhalten, dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen, welche im Invalidenversicherungsrecht versi cher t sind, weiter gefasst sind, als die durch die Unfallversicherung versicherten unfall k ausalen Beeinträchtigungen. Die Abklärungspflichten der Invalidenversi che rung entsprechen somit nicht denjenigen der Unfallversicherung.

E. 5 Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin an den gestellten Fragen der Ver waltung gemäss Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherun gen ist festzuhalten, dass diese offenkundig auf die Grundlagenerhebung bei einer psychosomatischen Erkrankung abzielt. Ob eine solche überhaupt besteht, ist nicht erstellt, weshalb der Fragenkatalog einstweilen nicht gänzlich treffend erscheint. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Fragenkatalog vollständig zu sein hat, damit - nach allfälliger entsprechender Diagnosestellung - keine ergän zende Begutachtung nötig ist. Eine psychosomatische Problematik kann einstweilen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwer de gegnerin nicht nur berechtigt, sondern gar gehalten ist, diese Frage aufzuwerfen und die der Rechtsprechung entsprechenden Fragen zu stellen. Inwiefern die Beschwerdeführerin davon beschwert sein sollte, ist nicht zu erkennen. Denn wenn keine psychosomatische Problematik vorliegt, werden die Fachärzte dies erkennen. Schliesslich steht es ihr frei, Zusatzfragen zu stellen, um von ihr allenfalls geortete Lücken zu schliessen.

Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2) zu Recht an einer polydisziplinären Abklärung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychi atrie sowie dem Fragenkatalog

gemäss Rundschreiben Nr. 339 des BSV fest. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es vorliegend nicht um die Bewilligu ng oder die Verweigerung von IV- Leis tungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00537 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom 30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, arbeitete seit 1998 an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiterin (Urk. 7/15). Ab 24. August 2007 war sie als arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/9/3-4). Am 22. November 2007 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren (Urk. 7/45/530), wobei sie sich eine laterale Tibia kopfspalt-Impressionsfraktur so wie eine Schädelprellung mit Rissquetschwunde supraorbital rechts zuzog (Urk. 7/45/5 23 ). In der Folge wurde sie mehrfach am rechten Knie operiert, es ver blieben indes erhebliche Restbeschwerden (Urk. 7 /45/54-60). Der Unfallver siche rer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstal t (SUVA), erbrachte die ge setz lichen Leistungen.

A m 2 0 . Januar 2009 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2014 ( Urk. 7/68 und Urk. 7/62) eine vom

1. Juli

2009 bis 30. September

2010 befris tete ganze Rente zu. Hernach verneinte sie einen Anspruch bei einem Invalidi täts grad von 13 %, wobei sie diesbezüglich auf die Berechnungen der SUVA verwies.

Mit Urteil vom 15. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Be schwerde teilweise gut und änderte d ie Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2014 insoweit ab, als fest gestellt wurde , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 Anspruch auf ein ganze und vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2012 auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung hat (Prozess-Nr. IV.2014.00185 , Urk. 7/86).

Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 30. November 2015 (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015, Urk. 3/4) wurde diese teilweise gutgeheissen und der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Janu ar 2014 aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung veranlasse und gestützt darauf über den Leistungs anspruch neu verfüge. 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. August

2012 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. August 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2013 änderte die SUVA die Verfügung dahin gehend ab, dass die Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % (statt 17 % ) habe. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das hiesige Gericht den Einspra che entscheid mit Urteil vom 15. Mai 2015 insoweit ab, als es feststellte, dass die Versicherte Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung bei einer 3 0%igen Integritätseinbusse habe ( Prozess-Nr. UV.2013.00205 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2015

vom 30. November 2015, Urk. 3/5 ) teilweise gut. Der Entscheid des hiesigen Ge richts vom 1 5. Mai 2015 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 5. Juli 2013 w u rden aufgehoben und d ie Sache zu neuer Verfügung an die SUVA zurück gewiesen, damit sie eine versicherungsexterne medizinische Begutach tung der Versicher ten veranlasse und gestützt hierauf über ihren Leistungsanspruch neu verfüge . A m 8. April 2016 ordnete die SUVA eine interdisziplinäre Begut achtung in den Bereichen Orthopädie und Neurologie an (Urk. 3/11). 1.3

Am 30. Oktober 2015 (Urk. 7/104-105 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten in zwei mit „Verfügung“ betitelten Schreiben mit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2015 erfüllt, und bezifferte die Rentenansprüche mit monat lich Fr. 2‘225.-- vom 1. Juli

2009 bis 30. September

2010 (ganze Rente) sowie Fr. 1‘113.-- beziehungsweise Fr. 1‘132.-- von 1. Oktober 2010 bis 31. August 2012 (h albe Rente). Die Schreiben enthie lten je eine Recht smittel be lehrung.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Ausrichtung einer halben Invalidenrente auch für die Zeit ab 1. September 2012. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts (Geschäfts-Nr. 8C_486/2015) und eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde .

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember

2015 ( Prozess-Nr. IV.2015.01233 , Urk. 7/124 ) wurde auf diese Beschwerde nicht eingetreten. 2.

In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts vom 30. November 2015 (8C_486/2015, Urk. 3/4) teilte die IV-Stelle der Versicher ten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/129) mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psy chiatrie) als notwendig erachte. Die IV-Stelle stellte der Versicherten in Aus sicht, eine Gutachterstelle mit der Untersuchung zu beauftragen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/130) teilte die Versicherte mit, dass sie mit der in Aussicht gestellten poly disziplinären medizinischen Untersuchung nicht ein verstanden sei. Mit Schrei ben vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/132) nahm die Versicherte Stellung zu den Gutachterfragen der IV-Stelle. Am 24. März 2016 (Urk. 7/138) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Begutachtung durch die MEDAS Y.___ GmbH in Unterseen erfolge. Sie beinhalte Abklä rungen im Bereich Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Dagegen wehrte sich die Versicherte am 29. März 2016 (Urk. 7/139), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2) an der polydisziplinären medi zinischen Untersuchung festhielt. 3.

Gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 7. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Orthopädie und Neu ro logie interdisziplinär zu begutachten, wobei das Gutachten unter Wah rung der Mitwirkungsrechte sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerde füh rerin vom angerufenen Gericht in Auftrag zu geben sei. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 7. April 2016 mit der Auflage an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte sowie des rechtlichen Gehörs der Be schwerdeführerin ein interdisziplinäres Gutachten in den Fach dis zi plinen Or thopädie und Neurologie in Auftrag zu geben. 2.

Auf die Verwendung des Fragenkataloges gemäss IV-Rundschreiben Nr. 33 9 sei zu verzichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulas ten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte am 13. Juni 2016 (Urk. 9) orientiert wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fah ren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse.

Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ver fahrensrechtli chen Garan tien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endent scheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da syste mimmanent kein An spruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent scheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein ho lung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das natur ge mäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genüg t es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswür di gung im Ver waltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annah me eines dro hen den unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizi nischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen er heb li chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Grün den hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2

Nach Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin beg ründet ihr Festhalten an der in Auftrag gegebe nen polydisziplinären Begutachtung damit, dass die Funktionsstörung der Bewe gungsorgane von einem Rheumatologen genauso beurteilt werden könne wie von einem Orthopäden. Der Beizug eines Orthopäden sei deshalb nicht notwen dig. Da lang dauernde Schmerzen zu psychischen Alterationen führen könnten, sei im Rahmen einer finalen Begutachtung ein psychiatrisches Teilgutachten ange zeigt. Die Fragen an die Gutachterstelle entstammten aus dem vom Bun des amt für Sozialversicherungen, BSV, formulierten IV-Rundschreiben 339 und seien verbindlich. Der Auftrag decke die Standardindikatoren gemäss 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ab. Damit sollten die IV-Stellen von den medi zinischen Sach verständigen alle relevanten Fragen beantwortet bekommen. Die Frage Nr. 4 könne jedoch entfallen. Die Dres. med. Z.___ sowie Meier hätten die fachliche Qualifikation und erfüllten sämtliche Kriterien. Die fehlen den Einträge auf der MEDAS Homepage begründeten keine fehlende fachliche Qualifikation der Gut achter (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2014 auf die kreisärztliche Beurteilung der Dres. med. A.___ und B.___ gestützt, wel che beide den Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates besässen (Urk. 1 S. 5). Es dürfe somit unbestritten sein, dass ein Orthopäde in der Lage sein werde, die Knieverletzung der Beschwerde führerin sowie die draus resultierenden Einschränkungen im Erwerb medizinisch gutachterlich zu beurteilen. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe die SUVA eine interdisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines Orthopäden in Auftrag gege ben (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht zutreffend, dass die geklagten Beschwerden von einem Rheumatologen genauso gut beurteilt werden könnten, wie von einem Orthopäden (Urk. 1 S. 6).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Begutachtung durch einen Allge meinmediziner und insbesondere durch einen Psychiater sei völlig unnötig (Urk. 1 S. 6). In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie an irgendwelchen Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis leide. Die Beschwerdeführerin sei auch noch nie in psychiatrischer oder psychothera peutischer Behandlung gewesen. Ihre Beschwerden seien ausschliesslich soma tischer Natur und könnten allesamt durch einen Orthopäden und einen Neuro logen geklärt werden.

Bezüglich der Gutachterfragen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Fra gen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 seien nicht geeignet, die sich in casu stellenden Fragen zu beantworten (Urk. 1 S. 6). Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin lasse sich ohne weiteres objektivieren (Urk. 1 S. 7). Der Aufbau des Fragenkataloges nach IV-Rundschreiben Nr. 339 weiche erheblich von allen in Lehrbüchern und Leitfäden publizierten Gutachtengerüsten ab. Das IV-Rundschreiben Nr. 339 fordere von den Gutachtern Aussagen zu fachfrem den Themen (Urk. 1 S. 7). Der Fragenkatalog sei unausgewogen und tendenziös (Urk. 1 S. 8). 3.

3.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet die Verfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären (inter nistischen, rheumatologischen , neurologischen und psychiatrischen) Be gut achtung der Beschwerdeführer in in d er MEDAS Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Be schwer de angefochten werden kann.

Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde materielle Einwendungen ge gen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung , in dem sie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestritt und die Aus wahl der medizinischen Disziplinen sowie den Fragenkatalog bemängelt e . An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgemäss nicht zu zweifeln. 3.2

Das Bundesgericht erwog, dass z wischen den Beurteilungen der Dres. med. A.___ und B.___ einerseits sowie C.___ andererseits eine erheb liche Diskrepanz nicht nur bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der Befunde bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015

vom 30. November 2015 E.

4.1.1). Da Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit versicherungsinterner ärztlicher Berichte bestünden, sei eine versiche rungs externe Begutachtung anzuordnen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015

vom 30. November 2015 E. 4.1.3). Das Bundesgericht machte jedoch keine Ausfüh rungen darüber, in welchen medizinischen Disziplinen die versi cherungsexterne Begutachtung statt zufinden habe .

Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Beur teilung der Frage nach der Art und dem Umfang des Restleistungs ver mö gens der Beschwerdeführerin bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die An ordnung einer polydisziplinären inter nis tisch/rheumatolo gisch/neurolo gisch/ psychiatrischen Begutachtung gerechtfer tigt war beziehungsweise ob eine bidis zip linäre Begutachtung genügt , sowie welche medizinische Diszip linen vom Gesundheitszustand der Beschwer deführer in betroffen sind. 4.

4.1

4.1.1

Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.2 wird die umfassende administrative Erstbegut achtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Ex per tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Be schaf fe n heit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In be gründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgese hen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachge biete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internisti scher Art) notwendig sein , noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. ein glie de rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein. 4.1.2

Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/bidisziplinären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Auswahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant wortlich einerseits für die fachliche Güte und d ie Vollständigkeit der interdis ziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, and erseits aber auch für eine wirt schaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwah l aufgezwungen würde, die sie

auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für (versicherungs - )medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Ex per tisen frei steht, die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder im Beschwerdefall durch ein Gericht bezeichneten Disziplinen ge gen über der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. 4.1.3

Dies steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach es seitens der IV-Stelle grundsätzlich dem RAD- Arzt obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. Bun desgerichtsurteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis. Vorliegend empfahl Dr. med. D.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, ein polydisziplinäres Gut achten auf internistischem, orthopädischem, neurologischem und psychiatr ischem Fachgebiet (Urk. 8 ) . 4.2

4.2.1

Zwischen den Parteien ist die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung unbe stritten. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2015 festgehalten wurde, ergab eine ergänzende neurologische Abklärung bei geklagten neuropa thischen Beschwer den die Diagnose einer leichtgradigen axonalen Läsion des Nervus peronaeus superficialis rechts ( Urk. 7/86

E. 2.11 in fine, Bericht des Dr. E.___ vom 26. August 2014 ). Zur Klärung der Einschränkungen aus neu ro logischer Sicht ist eine dementsprechende Untersuchung nötig. 4.2.2

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass eine orthopädische, nic ht aber eine rheumatologische Untersuchung notwendig sei, gilt zu berück sichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der Orthopädie und der Rheu matologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kenntnisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopä die, Neurologie und Neurochirurgie, der physikalischen Medizin und Reha bilita tion sowie der psychosomatischen Medizin.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrich tung Rheumatologie anstelle der Orthopädie vertreten ist. Sollte sich eine kon siliarische Abklärung durch Vertreter der Orthopädie als notwendig erwei sen, wird es Aufgabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der poly disziplinären Expertise verantwortlichen Ärzte der MEDAS Y.___ sein, eine entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen. 4.2.3

Nach dem Unfall vom 22. November 2007 und den zahlreichen Operationen des rechten Knies war die Beschwerdeführerin mehrere Jahre krankgeschrieben. Wäh rend die Ärzte der SUVA auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlos sen, attestierte Dr. C.___ noch rund fünf Jahre nach dem Unfall eine höchs tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung optimal angepass te n Tätig keit (Bericht vom 3 0. August 2012 ,

Urk. 7/50 S. 6 f. ).

Umstände wie

beispielsweise Komplikatione n, ein verzögerter Heilungsverlauf oder eine lange Arbeitsunfähigkeit können zu r Entwicklung einer psychischen Erkrankung beitragen. Aufgrund der im Urteil des hiesigen Gerichts vom

15. Mai 2015 festgehaltenen Beschwerden durch belastungsabhängige Schmer zen , Knieblockaden, Kraftverlust, Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen , Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten Fuss wegen des Hinkens ist die Be schwer deführerin im Alltag erheblich beeinträchtigt. Solche lang dauernden Schmerzen können häufig zu psychischen Alterationen führen, wie dies vom RAD-Arzt Dr. D.___ zutreffend festgehalten wurde (Urk. 8 S. 3). Es ist schliesslich nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beschwerdeführerin durch eine Ergänzung des Gutachtens im Fachbereich der Psychiatrie erleiden sollte. Denn wenn sie gesund ist und keinerlei psychische Probleme hat, wird dies der entsprechende Facharzt feststellen.

Demzufolge ist auch eine psychiatrische Abklärung im Sinne der umfassenden Untersuchungspflicht der Verwaltung angezeigt. 4.3

Gleiches gilt bezüglich der durch die Verwaltung vorgesehenen Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin.

Da die Beschaffenheit der Gesundheits problematik noch nicht vollends gesichert ist, ist gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) eine polydisziplinäre Expertise einzuholen. 4.4

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die SUVA führe (ebenfalls) nur eine bidisziplinäre Begutachtung durch, ist festzuhalten, dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen, welche im Invalidenversicherungsrecht versi cher t sind, weiter gefasst sind, als die durch die Unfallversicherung versicherten unfall k ausalen Beeinträchtigungen. Die Abklärungspflichten der Invalidenversi che rung entsprechen somit nicht denjenigen der Unfallversicherung. 5.

Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin an den gestellten Fragen der Ver waltung gemäss Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherun gen ist festzuhalten, dass diese offenkundig auf die Grundlagenerhebung bei einer psychosomatischen Erkrankung abzielt. Ob eine solche überhaupt besteht, ist nicht erstellt, weshalb der Fragenkatalog einstweilen nicht gänzlich treffend erscheint. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Fragenkatalog vollständig zu sein hat, damit - nach allfälliger entsprechender Diagnosestellung - keine ergän zende Begutachtung nötig ist. Eine psychosomatische Problematik kann einstweilen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwer de gegnerin nicht nur berechtigt, sondern gar gehalten ist, diese Frage aufzuwerfen und die der Rechtsprechung entsprechenden Fragen zu stellen. Inwiefern die Beschwerdeführerin davon beschwert sein sollte, ist nicht zu erkennen. Denn wenn keine psychosomatische Problematik vorliegt, werden die Fachärzte dies erkennen. Schliesslich steht es ihr frei, Zusatzfragen zu stellen, um von ihr allenfalls geortete Lücken zu schliessen.

Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung vom

7. April 2016 (Urk. 2) zu Recht an einer polydisziplinären Abklärung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychi atrie sowie dem Fragenkatalog

gemäss Rundschreiben Nr. 339 des BSV fest. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligu ng oder die Verweigerung von IV- Leis tungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker