Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1980, bezog Taggelder der Arbeitslosenver sicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 2 2. November 2007 wurde sie als Fuss gäng erin von einem Auto angefahren ( Urk. 10/1), wobei sie sich eine laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur sowie eine Schädelprellung mit Rissquetsch wunde supraorbital rechts zuzog ( Urk. 10/5). Die Erstversorgung erfolgte im Spita l Y.___ , wo am 2 7. November 2007 ( Urk. 10/4) eine offene Reposition mit Unterfütterung der lateralen Gelenksfläche mit Spongiosa vom Beckenkamm und eine Plattenosteosynthese lateraler Tibiakopf rechts vorgenommen wurde. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Tag geld. 1.2
Aufgrund persistierender Schmerzen wurde am 6. November 2008 eine Arthro sko pie samt Entfernung des Osteosynthesematerial s durchgeführt ( Urk. 10/ 49 ), wo bei in der Folge eine posttraumatische laterale Gona rthrose diagnostiziert wurde ( Urk. 10/ 57 ). Nach einem stationären Aufenthalt in der Z.___ vom 1 2. Januar bis 1 1. Februar 2009 ( Urk. 10/ 64 ) erfolgte am 2 4. April 2009
eine Arthroskopie mit Knorpelglättung lateral sowie Gelenktoilette und am 2 9. Mai 2009 eine infrakondyläre zuklappende Varisations -Osteotomie ( Urk. 10/79 /2- 4 ).
Am 5. März 2010 wurde
- bei störendem Implantat - erneut eine Arthroskopie samt Osteosynthes e materialentfernung
an der proximalen Tibia sowie Patellazentrierung durch medialen Release und laterale Retina culum-Raffung sowie Narbenkorrektur vorgenommen ( Urk. 10/116/2-3). In der Folge verschwanden die medialen Knieschmerzen vollständig, doch verblieben antero laterale Restbeschwerden parapatellär sowie eine eingeschränkte Kniege lenks beweglichkeit mit Limitierung der Knieflexion ( Urk. 10/130 und Urk. 10/169) .
Nachdem die Versicherte weiterhin über chronische Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie Schwellungszustände geklagt hatte, wurde am 7. Juni 2011 ( Urk. 10/235) wiederum eine Arthroskopie durchgeführt mit Innen- und Aussenmeniskusteilresektion, Reduktion der tibialen Gelenkstufe, Teilsy novek to mie , Entfernung freier Gelenkkörper, Knorpelglättung retropatellär u nd im Be reich beider Belastungszonen sowie Einlage einer Redon-Drainage. Posto perativ verblieben ventrolaterale Be l astungsschmerzen, Beschwerden entlang der längs ver laufenden lateralen früheren Narbe sowie ein Druckschmerz über der Patellar sehne bei klinischer Bursitis ( Urk. 10/264). Eine anfangs 2012 - bei der Diag nose einer hochgradigen lateralbetonten Gonarthrose rechtes Kniege lenk – emp fohlene Versorgung mit einer Gelenkprothese ( Urk. 10/270) lehnte die Versi cher te angesichts ihres noch jungen Alters ab ( Urk. 10/280 S. 5). Auch eine im Mai 2012 ( Urk. 10/281) thematisierte Rückosteotomie im Hinblick auf eine spätere prothetische Versorgung ( Urk. 10/281 S. 2) wurde nach Empfehlung durch den behandelnden Spezialisten abgelehnt ( Urk. 10/282 und Urk. 10/284). 1.3
Mit Verfügung vom 1 0. August 2012 ( Urk. 10/297) sprach die SUVA der Versi cherten - ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit - mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente basie rend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte g ritätseinbusse von 17 % zu.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. September 2012 ( Urk. 10/306) unter Auf lage eines Berichtes von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pä di sche Chirurgie, vom 3 0. August 2012 ( Urk. 10/305) Einsprache, worauf die SUVA eine orthopädische Untersuchung durch ihre Versicherungsmediziner Dr.
med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH sowie Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, und Dr. m ed. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra t es, veranlasste (Bericht vom 6. Mai 2013, Urk. 10/324). Hierzu liess sich die Ver sicherte unter Auflage einer Stellung n ahme von Dr. A.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 10/326) vernehmen ( Urk. 10/327). Am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 10/329) er folgte eine weitere Stellungnahme der Dres . B.___ und C.___ ( Urk. 10/329).
Mit Entscheid vom 2 5. Juli 2013 ( Urk.
2) hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % (anstelle von 17 % ) zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 3/2) am 1 1. September 2013 Be schwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Der Beschwerdeführerin sei in Aufhebung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juli 2013 ab dem 1. August 2012 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 57 % in der Höhe von monatlich Fr. 1‘849.00 zzgl. Teuerungszulage sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % bzw. Fr. 42‘720.00 zuzusprechen.
Eventualiter sei vom angerufenen Gericht ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdeführerin im Anschluss auf die Einholung des Gutachtens die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsab klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 2.
Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit dem geführten Beschwerdever fahren entstandenen anwaltlichen Aufwendungen eine an gemessene Entschädigung (zzgl. 8 %
MwSt ) zu bezahlen.“
Die SUVA schloss unter Auflage einer neuen Beurteilung ihrer Dres . B.___ und C.___ vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.
9) am 1 9. November 2013 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 15 und Urk. 19 ) und reichten ergän zende ärztliche Berichte beziehungsweise Stellungnahmen ein ( Urk. 16/1-3 und Urk. 20). Hierauf nahm die Versicherte am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 2
5) Stellung und legte eine neue Stellungnahme von Dr. A.___ vom 9. Juli 2014 ( Urk. 26/1 ) auf, was der SUVA am 1 5. Juli 2014 ( Urk.
27) mitgeteilt wurde. Am 1 6. September 2014 ( Urk.
30) äusserte sich die Versicherte unter Hinweis auf ei nen Bericht von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, vom 2 6. August 2014 ( Urk.
31) erneut, wozu sich die SUVA am 2 8. Oktober 2014 ( Urk.
35) vernehmen liess. Dies wurde der Versicherten am 4. November 2014 ( Urk.
36) zur Kenntnis gebracht. 3.
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine befristet Rente zu. Das Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeht mit heutigem Datum. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2 1.2.1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 1.2.2
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich ter li chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2. 2.1
SUVA-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, schilderte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom
14. Juni 2010 (Urk. 10/143) eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Knie gelenk s bei Entwicklung einer femorot i bial en lateralen
Arthrose und Femo ro patellararthrose
nach lateraler
Tibiakopfspaltimpressionsfraktur . Er führte aus, d ie Beweglichkeit ha be sich im Vergleich zu den früheren Angaben verbessert und die Beschwerdeführerin setze die verbliebene Leistungsfähigkeit adäquat ein, m ü ss e eventuell bezüglich
Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten vielleicht eher mal zu einer Zurückhaltung angehalten
werden.
Mittelfristig m ü ss e mit einer Progression der arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk ge rech net werden, sodass auch eine endoprothetische Versorgung erforderlich werde. Aufgrund des Alters
der Beschwerdeführerin sollte man na türlich alles unternehmen, um diesen Zeitpunkt soweit als möglich
hinauszu schieben.
Dr. E.___ beschrieb folgendes Zumutbarkeit sprofil einer angepassten Tätig keit: Leichte wechselbelastende
Tätigkeiten ganztags, wobei die einzelnen ste henden und gehenden Anteile 15 min. nicht übersteigen sollten ; dabei kein Tra gen und Hantieren
von Lasten über 7 . 5 kg ; Treppenste i gen sollte weitgehend vermieden werden ; kein Gehen auf unebenem
Gelände ;
k eine Tätigkeiten i n kniender und hockender Position (S. 3). 2.2
Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurg i e FMH , verwies in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/280) über die Untersu chung vom selben Tag auf eine geringe Bewegungseinschränkung
des rechten Kniege lenks in Extension und Flexion sowie eine vermehrte
mediale Aufklapp barkeit
im Seitenvergleich. Er führte weiter aus, in den bildgebenden Befunden (Rönt gen
und MRI) zeig t en sich eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femo ro t i bia len Kompartiment
mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröll zysten . Darü ber hinaus bestünden eine Aussenmeniskusmazeration
im Vorder ho rn , eine Chon dropath i a
patella Grad II am medialen Tibiap l ateau und
ein vo lumenreduzierter Innenmeniskus ohne sichere erneute Rissbildung.
Im Vergleich zur letzten kreis ärztlichen Untersuchung vom 1
4. Juni 2010 (E. 2.1) zeig t en sich keine
rele van ten Differenzen der funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes. 2.3
In seiner ersten Stellungnahme vom 30. August 2012 (Urk. 10/305) führte Dr. A.___ aus, b is zum heutigen Zeitpunkt sei das rechte Knie insgesamt sieben Mal operiert worden. Es finde sich eine Pangonarthrose lateralbetont mit einer Beinverkürzung
rechts von gut 2 cm und nun mit Auswirkungen der va rischen
Ü berkorrektur im rechten
Tibiakopf
in die rechte Hüfte sowie in das rechte obere Sprunggelenk (OSG). Die SUVA-Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ sei
unvollständig: Die schlechte Stellung des rechten Rückfusses werde bei spiels weise nicht erwähnt, die Ü berkorrektur der Varisation
ebenfalls nicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt besteh e recht eigentlich eine invalidisierende Situation mit
einer Geh strecke von knapp 15 min. (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund der etablierten Femoropatellar arthrose
eine ganztägige sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komm
e. Zumut bar sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen,
herumzugehen oder abzuliegen. Nicht zumutbar s e i e n län ge re Gehstrecken
über 50 m und Tragen von Gewichten über 5 kg.
Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit se i heute aufgrund der
oben ge machten Einschränkungen höchstens noch in einem 50 % Pensum zumutbar (S.
6 f.).
In therapeutischer Hinsicht diskutierte er zwei Optionen: Eine
Rekorrektur der Varisation
sowie das Einsetzen einer Knietotalendoprothese rechts nach Rekor rektur der Ü bervarisierung
im Tibiaplateau , deren Erfolg er nach all den vorher gegangenen Operationen indes anzweifelte (S. 7).
Den Integritätsschaden verglich er basierend auf der SUVA- Tabelle 5 „ Inte gri tätsschaden bei Arthrosen" mit eine m Listenfall
für eine Knietotalendopro these mit schlechtem Erfolg beziehungsweise einer schweren Pangonarthrose und be zifferte den Schaden mit 40 % (S. 6). 2.4 2.4.1
Im Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 10/324) über die Untersuchung vom 1 0. April 2013 verwiesen die Dres . B.___ und C.___ auf die geklagten Beschwer den und führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen, welche nach kurzer Belastungszeit des Kniegelenkes zunähmen. Das Knie blockiere.
Sie ver spüre einen Kraftverlust. Längeres Sitzen und längeres Stehen seien nicht mehr möglich. Dann würden die Schmerzen zu stark und sie müsse aufstehen und etwas hin und her gehen.
Gegen Nachmittag schwelle das Knie an. Dann be komme sie ein hartes Gefühl im Kniegelenk. Sie
verhelfe sich mit Cold -Packs, mache noch Physiotherapie, welche aber nach Abschluss des Zyklus in eine MT T (Medizinische Trainings -Therapie) übergeführt werde. Zusätzlich werde im Moment auch
mit Nadeln behandelt, was aber nicht weiter helfe, Medikamente nehme sie keine. Sie benötige auch
keine Hilfsmittel wie Schienen, Bandagen oder Stöcke. Die Nachtruhe sei gestört, nach etwa einer
bis zwei Stunden Schlaf erwache sie wegen Schmerzen und müsse sich umlagern. Seit dem ewigen Hin ken verspüre sie auch Schmerzen im rechten F uss und Ziehen in der rechten
Schul ter mit Einschlafgefühl. Sportlich könne sie nichts mehr machen ausser den Übungen im Trainingszentrum (S. 3 f.). 2.4.2
Die Befunde im rechten Kniegelenk schilderten sie wie folgt: „ Im Stehen Va lgusstellung des linken Kniegelenkes. Rechts deutliche Varusstellung im Knie gelenk.
Beweglichkeit rechts Extension/Flexion 0/0/120°, links 0/0/140°. Streck hebung beidseits kräftig
durchführbar. “ Sie fügten an, a m rechten Knie gelenk befinde sich eine langgezogene gerade laterale Narbe entlang der Patella bis zum
Tibiakopf , m edial im Bereich des Pes
anserinus
eine gebogene kranio -lateral konvexe Inzisionsnarbe.
Beide Narben s e i e n reizlos. Daneben s e i e n di verse reiz lose Inzisionsnarben nach den Arthroskopien
sichtbar. Lateral der langgezo ge nen lateralen Narbe bestehe eine Hypästhesie , e twas weniger auch
zwischen den beiden Narben unterhalb der Kniescheibe und distal der geboge nen Narbe am medialen
proximalen Tibiakopf .
Palpatorisch
gebe es keine Er gussbildung des rechten Kniegelenkes, keine tanzende Patella , diese liege mit normalem
zen trier tem Trecking. Bei der Stabilitätsprüfung beidseits bestehe eine leichtes Lach man zeichen 1+, aber mit gute m Anschlag. Im r echte n Knie bestehe mit medialer Auf- und Zuklappbarkeit
endgradig
ein harter Anschlag, links stabile Verhält nisse der Seitenbänder. Der Pivot Shift sei wegen Schmerzabwehr nicht prüfbar. Be i Lachman von 1+ mit gut spürbarem
Anschlag sowie sym metrischer Schub la denprüfung mit kn app 1+ dürfte auch der Lachman - Test ne gativ ausfallen (S.
4) . 2.4.3
Die aufliegenden Röntgen
- und CT-Bilder kommentierten sie (ab 2012) wie folgt (S. 6):
MRI rechtes Knie vom 2. Februar 2012 : „ Lateral eingesunkene Gelenksfläche.
Da runter deutliches Knochenödem im lateralen Tibiakopf . Die Osteotomiezone
ist teilweise noch sichtbar, im Gesamten aber durchgebaut. Praktisch kein Knor pel
mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia in der Druckbelas tungszone .
Vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Hinteres Kreuzband intakt. Medialer
Meniskus in der Breite verkürzt, laterale r Meniskus am freien Rand ausgefranst. Meniskuszyste
im Vorderhornbereich. “
C omputertomographie
rechtes Knie mit 3 D-Rekonstruktion vom 1 8. Mai 2012: „Ge genüber der MRI-Untersuchung stellen sich die Knochenstrukturen im CT besser dar. Man sieht die Varusverkippung des medialen Tibiaplateaus gegen über der Unterschenkelachse.
Man sieht auch die Inkongruenz der lateralen Tibia fläche . Der anteriore mediale Teil
der Gelenksfläche ist nicht mehr anato misch konvex, sondern imprimiert und konkav. Der Schaden dehnt sich über drei vier tel
der Gelenksfläche aus. Die mediale Gelenksfläche zeigt ebenfalls Unregel mässig keiten bei noch intakter anatomischer Ausbild u ng. “
Knie a p
beidseits und rechtes Knie seitlich vom 1 7. August 2012: „ Wie auf den
früheren Röntgenaufnahmen ist das Tibiaplateau in Varus . Die Osteotomie ist geheilt.
Gegenüber den Aufnahmen vom 2.1.2009 ist die Knochenstruktur nor ma lisiert, die
osteopenische Entkalkung ist wieder kompensiert. Die Arthrose ist im Vergleich zu
den Voraufnahmen, insbesondere des Orthoradiogrammes vom 7.12.2010 gleich
geblieben. “ 2.4.4
Zum Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit hielten die Ärzte fest, i m Ver gleich zu den beiden kreisärztlichen Voru ntersuchungen (E. 2.1-2.2) ha be sich
die Situation weder klinisch noch radiologisch wesentlich
verändert. Die aktu elle Zumutbarkeit entspr e ch e den früheren Einschätzungen: Leichte
wechselbe lastende Tätigkeiten s e i e n ganztags möglich. Die einzelnen Phasen mit stehen der und gehender
Tätigkeit soll t en 15 min. nicht übersteigen. Gehen auf unebe nem Gelände sei selten zumutbar.
Treppen- und Leiternbesteigen
sei selten zu mutbar. Tragen von Lasten über 7 . 5 kg sei nicht
zumutbar. Tätigkeiten in kniender und hockender Position s e i e n nicht zumutbar (S. 7) . 2.4.5
Zur Höhe der erlittenen Integritätsschädigung hielten die Ärzte fest, die aktuel len Röntgenbilder vom 1 7. August 2012 des rechten Kniegelenkes zeig t en im Vergleich mit den
früheren Aufnahmen vor der Beurteilung des Integritätsscha dens eine fast gleich gebliebene Situation.
Die Gelenkspaltverschmälerung ha be
nur gering zugenommen. Verbessert, respektive weitgehend normalisiert habe sich die Knochenstruktur (Abnahme der Osteopenie ). Zur Beurteilung dien e der
Kellgren -Lawrence-Score. Es f ä nden sich leichte Osteophyten ( 1 Punkt), eine g e ringe Gelenks paltverschmälerung (1 Punkt), eine subchondrale Sklerose ohne Ge röll z ysten ( 1 Punkt) und eine deutliche
Deformierung (2 Punkte), bedingt durch den Zustand nach Osteotomie. Total erg ä ben sich 5
Punkte (Maximum = 10), was einer m ä ssigen Arthrose entspr e ch e .
Dr. A.___ Einschätzung vom 3 0. August 2012 (E. 2 . 3 ) k ö nn e nicht ge folgt werden. Der Integritätsschaden
einer m ä ssigen Pangonarthrose beziffer e
die UVG-Tabelle 5 „ Arthrosen" zwischen 10 und 30 % . Unter
Berücksichtigung der langsamen Zunahme der Arthrose sei eine Erhöhung auf 20 % angebracht,
jedoch nicht auf 40 % . Gemäss Bundesgericht (EVG-Urteil vom 4. September 2003, U
313/02) sei bei
Endoprothesen auf den Zustand vor der Operation ab zu stellen, weshalb die diesbezügliche Argumentation
von Dr. A.___ nicht zutr e ff e (S. 7). 2.5
Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 10/326) widersprach
Dr. A.___
dieser Einschät zung und führte aus, s owohl das MR I des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2012 wie
auch das CT des rechten Kniegelenks vom 1 8. Mai 2012 zeig t en
eine Sklerose mit Zysten. Im CT-Befund f ä nden sich intraossäre Zysten im medialen
Femurkondylus
anterior und am lateralen Tibiaplateau finde sich eine Sklerose
subchondral und intraossäre Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Im MRI
vom 2. Februar 2012 f ä nden sich in der Beurteilung unter 2. „resp. Plateauein bruch mit
Knochenmarködem und Geröllzysten."
Wenn man hier den Kellgren - Lawrence-Score richtig anwende,
finde sich eine Sklerose mit Zystenbildung, das erg e b e 3 Punkte, und es g e b e einen
Gelenkspalt, der fortgeschritten ver schmä lert se i, das erg e b e 2 Punkte, die Osteophyten
erg ä ben 1 Punkt und die deutliche Deformierung erg e b e 2 Punkte. Zusammengefasst erh a lt e man dann 8 Punkte und das
Knie f a ll e damit in den Grad III nach dem Ke llg ren -Lawrence-Score , welcher Folgendem
entspreche : „Knorpelschaden mit deutlich
erkennba ren Knor pel verlusten , Knorpelabbrüchen und Schädigung aller Knorpelschichten
bis auf den Knochen reichend."
Das sei vorliegend der Fall (S. 2) .
Dr. A.___ bestritt namentlich die Aussage, dass sich i m Vergleich zu den
beiden kreisärztlichen Untersuchungen 2010 und 2012 die Situation weder kli nisch noch radiologisch wesentlich verändert habe , und wies auf die Ausfüh run g en von Prof. Dr. F.___ hin (E. 2.2, unter anderem Beschreibung von Geröll zys ten ). Er schloss auf eine klare Progredienz der Arthrose seit der letzten Beur tei lung. Das Zumutbarkeitsprofil befand er für nicht haltbar (S. 3).
Angesichts der geschilderten Schäden schloss Dr. A.___ in Bezug auf eine Integritätsschädigung (gemäss Listenfall ) von 30 bis 40 % , eine Endo pro these mit schlechtem Erfolg, was hier sicher
resultieren w e rd e , erg e b e
ebenfalls eine Integritätsentschädigung von 40 % . Eine Integritätsentschädigung von min destens 30 % wäre
auch für eine m ä ssige Arthrose gemäss Tabelle 5 geschuldet (S. 3) . 2.6
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 10/329) führten die Dres . B.___ und C.___ aus, b eim Vergleich der funktionellen Fähigkeiten und Ein schränkungen mit denjenigen der kreisärztlichen
Untersuchung durch Prof. Dr. F.___ f ä nden sich keine wesentlichen Unterschiede.
Die Beugung des rechten Kniegelenkes sei unverändert 120°, die Streckung sei unverändert voll erreicht.
Die Differenz der Muskelumfangmasse habe bei der Messung durch Prof. Dr. F.___
je nach Höhe der Messung 0.5 bis 2 cm zu Ungunsten der rechten Seite betra gen . Bei der Untersuchung
am 1 0. April 2013 seien die Differenzen ebenfalls 1 cm zu Ungunsten der rechten Seite gewesen .
Die Umfangmessung der Kniegelenke hab e im Jahr 2012 eine Verdickung rechts von 2 . 5 cm und ak tuell 2 cm ergeben. Beide Untersuchungen hätten die gleichen Instabilitäten und keinen Gelenks er guss ergeben . Zusammengefasst k ö nn e gesagt werden, dass die klinis c hen
Be funde sicher keine wesentlichen Verschlechterungen zeig t en, eher sogar eine geringe Verbesserung (S. 2).
Zur Integritätsschädigung und den von Dr. A.___ thematisierten Geröll zysten hielten sie fest, d er Kellgren -Lawrence-Score sei zur
Quantifizierung von Arthrosen im konventionellen Röntgenbild konzipiert worden , lange bevor CT
und
MRI-Untersuchungen möglich gewesen seien. Dieser Score zur Beurteilung
der Röntgenaufnahmen (unter Ausklammerung von CT- und MRI-Bildern) ha be sich aber in der Fachwelt seit Jahrzehnten bewährt und als Ein s chätzung des Arthrosegrades durchgesetzt . Auf den Röntgenaufnahmen seien die Geröllzysten nicht erkennbar (S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die MRI-Bilder vom 2. Februar 2012 zei g ten die Knorpelbeschädigungen lateral. Im lateralen Tibiakopf seien die Schraubenlö cher nach den
Osteosynthesen sichtbar, sie s e i e n mit Flüssigkeit gefüllt. Flüssig keits ansammlungen ( Ödeme )
s e i e n auch im weiteren Bereich des lateralen Tibi a kopfes zu sehen. Die MRI-Bilder zeig t en aber
auch, dass die Situation auf der Innenseite des Gelenkes viel besser se
i. Hier se i der Knorpel
praktisch vollstän dig
erhalten, der mediale Menis k us und die Bänder s e i e n intakt. Auch das
dritte Kom partiment, das Femoro -Patellargelenk zeig e wenig Pathologisches, eine leichte Knorpelverdünnung
k ondylär , sonst aber keine Anzeichen einer Arth rose. Würde man sich allein auf
das MRI abstützen, müsste man einen viel ge ring eren Arthrosegrad schätzen, da das mediale
und das retropatelläre Kompar timent fast normal zur Darstellung k ämen . Nur auf das MRI gestützt
würde man sogar von einer femoro-tibialen Arthrose und nicht von einer Pan g onarthrose sprechen (S. 5) .
Die klinische Situation zur Beurteilung des Integritätsschadens führ e zu einer deutlich geringeren
Schätzung. Denn ein Erguss lieg e nicht vor. Das rechte Knie gelenk der Versicherten
weis e mit einer vollen Streckung und einer Beu gung von 120° einen nahezu normalen Bewegungsumfang
auf. Als Norm bei jungen Menschen g e lt e 140° Beugung und volle Streckung,
wobei die Beugung über 120° nur in wenigen Extremfunktionen, z. B. bei Yoga, benötigt
w e rd e . Für den Alltagsgebrauch, wie das Sitzen auf einem tiefen Sessel, s e i e n 120° ausrei chend,
für das Treppensteigen genüg t en 90°. Viel störender als die leichte Ein b usse der Beugung wäre ein Streckdefizit, was bei der Versicherten nicht vor liege (S. 5) . Die Stabilität des Kniegelenkes sei sodann nicht
in einem Ausmass be einträchtig, dass eine höhere Schätzung nach der Tabelle 6 begründet
wäre. Im Quervergleich mit anderen Tabellenwerten (v öllige Gebrauchsunfähigkeit ei nes Beines : 50 % , Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenkes : 35 % , Ab trennung des Beines auf Höhe des Kniegelenkes : 40 % , Arthrodese des Knie ge lenkes : 25 % , in Beugestellung von 20° eingesteiftes Kniegelenk : 20 % , Knie beweglich zwischen 0 bis 90° :
10 % ) erachteten die Ärzte einen Wert von 20 % als gerechtfertigt (S. 7) . 2.7 2.7.1
Am 4. September 2013 ( Urk. 3/2) verfasste Dr. A.___ eine „Replik zum Einspracheentscheid der Suva vom 25.07.2013“ und schilderte die anlässlich der Untersuchung vom 2 8. August 2013 erhobenen Befunde wie folgt:
„ Die Explorandin geht mit einem deutlichen Schon- Duchenne -Trendelenburg-Hinken
auf der rechten Seite. Das ganze rechte Bein macht einen ku rv ierten Eindruck. Insbesondere ist der Rückfuss auf der rechten Seite deutlich varisch , links besteht hier
dagegen ein unauffälliger Befund bzw. der Rückfuss links ist plantigrad . Die Poplitealfalte
auf der rechten Seite ist deutlich tiefer als links. Die Patientin macht beim
normalen Dastehen eine Ausweichhaltung indem sie auf dem durchgestreckten linken
Bein steht.
Im
Sitzen betrachtet sind die bei den Oberschenkel gleich lang (S.
1 f.). Kniebeweglichkeit rechts:
Flexion 120°, Extension voll. Die Flexion von 120° ist aber äusserst schmerzhaft. Bei
der Flexion von 120° zeigt sie Schmerzen im vorderen Knieanteil medial. Die Flexio n
von 120° kann keine Minute Ausgehalten werden wegen der Schmerzhaftigkeit. In
Streckstellung findet sich ein + - ++ Aufklappbarkeit medial. Der Lachman ist +, der
Z o hlen ist eindeutig positiv. Die mediale Druckdolenz ist erträglich, lateral am Gelenkspalt
sowie peripatel lä r ist die Druckdolenz am ausgeprägtes ten . Zum jetzigen
Zeitpunkt besteht kein Knieerguss. Das Knie ist wegen dem Muskeltonus praktisch
nicht untersuchbar.
Die Oberschenkelumfänge zei gen 15 cm und 8 cm ab Patella 0. 5 cm und 2 cm Differenz
zu Ungunsten der rechten Seite .“ (S. 2) .
2.7.2
Dr. A.___ kritisierte, dass die Ärzte der Beschwerdegegnerin a uf die Va russtellung des Kniegelenks und die daraus resultierende Varusstellung des Rück fusses , auf die
Beinverkürzung von gut 2 cm und die damit generierten thora ka len Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingegan gen sei en (S. 3). 2.7.3
Er verwies sodann auf ein aktuelles Röntgenbild (vom 2 3. August 2013), wel ches eine starke Mineralisationsstörung im Tibiakopf rechts zei ge , d ie Achse
des Tibiaplateaus bzw. die Gelenkfläche des Tibiaplateaus
sei um gute 18° abgekippt
nach medial . M edial f ä nden sich am Tibiaplateau jetzt mehr als deutliche Oste ophyten ,
wulstartig, ebenfalls medial am Femurkondyl . Der Gelenkspalt medial existier e praktisch nicht mehr.
Auf der lateralen Seite finde sich am Tibiapla te au auch eine ausgeprägte Osteophytenbildung .
Das ganze Knie steh e mit die ser Fehlstellung nach Tibiakopfosteotomie
im Varus . Der Femur
shifte bereits deut lich, d.h. über 4 mm nach medial über das
Tibiaplateau hinaus. Die Patella steh e gegenüber links deutlich tiefer und sei nach latera l geshiftet . Er schloss, die Arthro se habe insbesondere medial deutlich zugenommen (S. 4). 2.7.4
Betreffend Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. A.___ fest, die Knieflexion von 12 0 ° sei für die Beschwerdeführerin extrem schmerzhaft. Es könne auch ein Sit zen mit normal gebeugtem
Knie von etwa 90° nur für knappe 10 min. ausge hal ten werden. Es bestehe weiterhin eine invalidisierende Situation mit einer Geh strecke von knapp 15 min. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit,
wo sie in Intervallen von 10-15 min. stehen, sitzen oder herumgehen könnte. Nicht mehr zumutbar s e i e n kniebelastende Tätigkeiten, B esteigen von Leitern
und Ge hen auf unebenen Böden. Ebenfalls s e i e n längere Gehstrecken über 50 m und
Tragen von Gewichten über 5 kg körpernah nicht zumutbar. Aufgrund von neu aufgetretenen Becken -,
Iliosakralgelenk - (durch Beinverkürzung und Abkippen des Rückfusses sowie dadurch hervorgerufene Kompensationsbemühungen) so wie Rückenbeschwerden sei eine vornübergeneigte Tätigkeit nicht mehr zumut bar (S. 5 f.).
Weiter sei aufgrund der im rechten Knie auch beim unbelasteten normalen Ste hen
und Gehen und, wie ausgewiesen, auch beim normalen Sitzen, ohne dass dabei irgendwelche
Arbeitstätigkeit ausgeführt w e rd e , nach gut 10 min. eine starke Schmerzsituation vorhanden, die erstens zum Haltungswechsel zwinge und längerfristig
sich allein dadurch nicht beherrschen l a ss
e. H ier s e i e n ganz klar längere Pausen der vollständigen Entlastung (Liegen) nötig. Aufgrund die ses klar
ausgewiesenen vermehrten Pausenbedarfs sei ein Ganztagespensum unrealis tisch.
Es w er d e deshalb aufgrund des oben Geschilderten nur noch ein halbes Pensum erreicht.
Idealerweise sollte dieses Pensum nicht am Stück, d.h. nicht über eine Zeit
von 4 ¼ Stunden geleistet werden, sondern ideal aufgeteilt in 2 x 2 1/8 Stunden (S. 6) . 2.7.5
Zur Integritätsentschädigung führte Dr. A.___ aus, dass nach der von der SUVA verwendeten Einteilung von „Schweizer et al.“ der schwerste Grad vorliege (Zy s tenbildung mit Knorpelaufbruch, Knochen a b schliffe , Osteo phy tenbildung ). Bereits heute sei das Knie nicht mehr gebrauchs fähig. Mit dem Einsetzen einer Totalprothese, bei einer Situation mit bereits sie ben Vorope rationen , w e rd e die Chance , eine deutliche Verbesserung zu erzielen, unwahr scheinlich.
Deshalb k ö nn e man ruhig die Integritätsentschädigung von 40 % für eine Knietotalendoprothese mit schlechtem Erfolg geben (S. 7). 2.8
In ihrer Beurteilung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.
9) nahmen die Dres . B.___ und
C.___ vorweg zum neuen Röntgenbild (E.
2.7 .3 ) Stellung und konn ten dabei keine Unterschiede zu den Aufnahmen vom 1 7. August 2012 (E.
2.4.5) erkennen: Die Stellung des Unterschenkels nach Korrektur-Osteotomie sei gleich. Die Gelenks palten medial
und lateral s e i e n gleich breit. Die Osteophyten k ä men in gleicher Gr ö sse zur Darstellung. Auch der
Kalksalzgehalt ha be sich nicht verringert (S. 2).
Zu der von Dr. A.___ beschriebenen Beinlängendifferenz führten die Ärzte aus, d ie beiden Kniegelenke hätten voll gestreckt werden können. Auch Dr. A.___ bestätig e in seinen Berichten, dass das rechte Kniegelenk eine volle Extension
zeig e . Die 0-Bein-Fehlstellung - entstanden durch die Korrek tur-Osteotomie - habe nicht zur erkennbaren Beckenkippung geführt, das heisse, eine klinisch relevante
funktionelle oder reelle Beinverkürzung rechts habe nicht vor gelegen . Es habe sich denn auch ein horizontales Becken
gezeigt . Die Wirbelsäule sei im Lot und auch der Schulterstand
horizontal gewesen . Da mit lieg e weder eine reelle noch funktionelle Beinverkürzung vor (S. 5) .
Die Ärzte verwiesen sodann auf festgestellte statische Veränderungen im Rücken bereich , namentlich eine ventrale Beckenkippung , eine lumbale Hyper lordose und ein thorakaler Flachrücken. Sie führten aus, es handl e sich um w achstums bedingte , oft familiäre Formvarianten des Achsenskelettes. Diese Veränderung en führ t en gehäuft zur Schmerzsymptomatik im Rücken und Iliosakralgelenk ( ISG ) . Der ganze Beschwerde-Komplex sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht Folge des Unfalls , sondern dieser Haltungsverände rungen des Achsens kelettes (S. 5) .
Das von Dr. A.___ geschilderte Schonhinken bestätigten die Ärzte, nicht aber das Duchenne -Trend e lenburg-Hinken, welches bei Hüftbeschwerden bzw. Schwäche der Hüftmuskulatur auftrete (S. 6).
In Bezug auf die thematisierte Rückfussproblematik schilderten die Ärzte einen plantigraden
Rückfuss ,
das heiss e, der Winkel zwischen Rückfuss und Unter schenkel sei normgerecht. Auch seien aus
der Vorgeschichte weder Erkrankun gen noch Verletzungen des Fusses zu erheben. Durch die 0-Beinstellung im Knie/Unterschenkel rechts ( verursacht durch
die Osteotomie ) komm e es beim Auf setzen
des Fusse s zur Ü berlastung der Aussenseite, was die Beschwerden der Versicherten erklär e (S. 7). 2.9
Am 1 4. März 2014 ( Urk. 16/3) verwies
Dr. A.___
vorweg auf die bildge benden Untersuchungsresultate des PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Radiolo gie,
H.___ , vom 4. März 2014 ( Urk. 16/1), wo schwere degenera tive/ post t raumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger
auch im medialen Gelenkskompartiment geschildert worden seien (S. 1).
Dr. A.___ hielt sodann am Befund einer funktionelle n Beinverkürzung fest und verwies auf die Untersuchungsresultate des PD Dr. G.___ , welcher das Entstehen einer Fehlbelastung des rechten Rückfusses a ufgrund der Varusfehl stellung des rechten Knies geschildert hatte. Er hielt fest, im L iegen gemessen sei am medialen Malleolus das rechte Bein
gut 1
cm kürzer. Die Beschwerde führerin zeig e ein deutliches Verkürzungs- und Schonhinken,
es imponier e wie ein Duchenne - /Trendelenburghinken, da sie mit dem Becken bei
jedem Schritt etwas abkipp e . Die funktionelle Mehrbelastung mit resultierenden
Schmerzen im rechten ISG und tieflumbal sei klar eine Folge des hier
relevanten Unfalls b zw. der daraus resultierten Beinverkürzung rechts (S. 2) . 2.10
Am 2 8. Apri l 2014 ( Urk.
20) kommentierten die Dres . B.___ und C.___
die neusten Untersuchungsresultate und führten aus, die neuen Röntgenbilder des Kniegelenks vom 4. März 2014 zeig t en im Vergleich mit den verschiedenen
Voraufnahmen keine Zunahme der degenerat iven Veränderungen. Die Gelenk s palten s e i e n gleich breit erhalten, die Osteophyten h ätten nicht zugenommen (S. 2) .
Die vom Radiologen im Kurzbericht vom 4. März 2014 gemachte kursorische Aus sage, es handle sich um „ schwere degen erative posttraumatische Verände rungen
im rechten Kniegelenk" ,
sei nicht nachvollziehbar. Der Radiologe be gründe seine Einschätzung nicht . Insbesondere quantifiziere er die Arthrose nicht anhand eines gebräuchlichen Scores (S. 3).
Zur Thematik der Rückfuss-Achsen hielten die Ärzte fest, Winkeldifferenzen zwischen 1 bis 3°, wie in den Röntgenbildern vom 4. März 2014 gemessen, wirk t en
sich klinisch nicht
aus. Sodann sei d ie Aussage des Radiologen „ Auf grund der Varusfehlstellung des rechten Knies entsteht aber eine Fehlbelastung des rechten Rückfusses. D iese relative Fehlstellung komm t in den Rückfuss mess ungen
nicht zum Ausdruck, da die Rückfussachse in Bezug auf die Tibiaachse gemessen wird, ohne Berücksichtigung
der Knieachsen . " f alsch.
Denn die Varus - Stellung sei nicht im Kniegelenk, sondern in der Tibia lokali siert. Die Osteoto mi e sei ausserhalb und unterhalb des Kniegelenkes - in der Fachsprache extra-arti kulär
- durchgeführt worden .
Eine zusätzliche Fehlstel lung des Kniegelenkes be steh e nicht, wie alle Röntgenaufnahmen des
Kniege lenkes zeig t en. Der media le Kniegelenkspalt bleibe bei Belastung normal breit und werde nicht schmäler (S.
4).
In Bezug auf die Beinlängendifferenz verwiesen die Ärzte auf die neusten radio logischen Bilder, welche beidseits Be inlängen von 71.4 cm ergeben hätten. Der Achsenknick von 8° rechts führe aus geometrischen Gründen zur Verkürzung von 4 mm . Ein Unterschied von 4 mm lieg e im Bereich der Mess u ngenauigkeit und unterhalb des klinisch erkennbaren
Masses. Eine Beinlängendifferenz grösseren Ausmasses müsste sich zwingend in einem Beckenschiefstand mani festieren. Aber
selbst der Radiologe habe bestätigt, dass das Becken in dem im Stehen durch geführten Ortho -Radiogramm horizontal steh e (S. 4) . 2.11
Dr. A.___
fügte am 9. Juli 2014 ( Urk. 26/1) an, eine beigelegte
Videose quenz ( Urk. 26/2) zeig e klar den unnatürlichen Gang der Beschwerdeführerin , es resultier e ein Verkürzungshinken
durch die verstärkte Varusstellung des rechten Unterschenkels und ein
klares Schiften des Oberkörpers in der Belastungsphase auf die kranke Seite.
Das Ganze imponier e wie ein leichtes Duchenne-Tren de len burg-Hinken .
Die starke Varusfehlstellung im rechten Rückfuss
sei augen fällig.
Der ganze rechte F uss w e rd e nur noch auf der Aussenkante belastet.
Es dürfte klar sein, dass dieser unnatürliche Gang zu Fuss-/ISG- und Rücken-Be schwerden führ e. Man seh e ebenfalls deu tlich, dass die Poplitealfalte ( Querfalte hinten im
Knie ) auf der kranken, das heisst auf der rechten Seite deutlich tiefer steh e .
Das auffällige Anheben der Zehen auf der kranken Seite zeig e , dass
ein Problem des Musculus
tibialis
anterior besteh e , da hier die Zehenheber zur An hebung des rechten Fusses gebraucht würden. Die genaue klinische Untersu chung zeig e , dass ein grosses Sensibilitätsdefizit am
rechten Unterschenkel be steh e so wie ein Umfangdefizit von 2 cm (S. 2) .
Dr. A.___ schloss weiterhin auf eine schwere Veränderung im rechten Kniegelenk, eine Integritätsschädigung von 40 % (Listenfall für Knietotalen do prothese mit schlechtem Erfolg bzw. Pangonarthrose ), eine unfallbedingte Genese der OSG-, ISG- und lumbalen Beschwerden durch die Fehlstellung im varisch
durchgebogenen rechten Unterschenkel und durch die dadurch resultie rende Fehl belastung des rechten Rückfusses bzw. des ganzen Achsenskelettes sowie schliesslich auf den Bedarf eine r neurologischen Abklärung des auffälligen Auf stellens bzw. Extendierens der Zehe am recht e n Fuss (S. 3).
Letztere Abklärung ergab - bei geklagten neuropathischen Beschwerden - die Diagnose einer leichtgradigen
axonalen Läsion des Nervus
peronaeus
superfi cialis rechts (Bericht von Dr. D.___ vom 2 6. August 2014, Urk. 31). 3. 3.1
Zwischen den Parteien unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für den Fallabschluss per 1. August 2012 gegeben waren, konnte doch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Zur Diskussion stand im Wesentlichen noch die Versorgung mit einer Knieprothese, von welcher indes keine massgebliche Steigerung der Arbeitsfä hig keit erwartet wurde ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ). 3.2 3.2.1
Die durch den Unfall verursachten verbleibenden Restschäden a m rechten Knie der Beschwerdeführerin sind - nach mehrfachen Operationen und Untersuchun gen auch in bildgebender Hinsicht - ausgewiesen und grundsätzlich nicht be stritten. Die beim Unfall erlittene laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur musste verschiedentlich operativ angegangen werden, wobei sich bis zuletzt kein befriedigendes Resultat einstellte. 3.2.2
Die Röntgen- , MRI- und CT- Bilder zeigten rund um den Zeitpunkt des Fallab schlusses eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorot i bialen Kompar timent
mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrich plateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten, dan e ben eine Aus sen meniskusmazeration
im Vorderho rn , eine Chondropath i a
patella Grad II am me dialen Tibiap l ateau und
ein en volumenreduzierte n Innenmeniskus (E. 2.2). Die Beschreibungen lauteten auch auf lateral eingesunkene Gelenksfläche, da runter Kn o chenödem im lateralen Tibiakopf , praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia, Meniskuszy s te im Vorderhorn bereich , Ver kippung des medialen Tibiaplateaus , imprimie r te und konkave Ge lenksfläche über dreiviertel der Gelenksfläche (E. 2.4.3).
Auf den später erstellten Bildern (August 2013) waren eine Mineralisationsstö rung im Tibiakopf rechts zu sehen, weiter eine abgekippte Achse
des Tibiapla teaus bzw. de r Gelenkfläche des Tibiaplateaus , Osteophyten , ein aufgehobener medial er Gelenkspalt und eine nach lateral geshiftete Patella (E. 2.7 .3 ). Auf den im März 2014 erstellten Bildern wurden schwere degenerative/posttraumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im me dialen Gelenkskompartiment geschildert (E. 2.9). 3.2.3
Auch die Beschwerdeschilderungen sind aktenkundig und unbestritten: Die Be schwerdeführerin beschrieb belastungsabhängige Schmerzen, Knieblockaden, Kraft verlust , Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen, Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten F uss
wegen des Hinkens (E. 2.4.1).
In klinischer Hinsicht zeigte sich rechts eine mögliche Flexion bis 120° (links bis 140°), allerdings unter Schmerzen. Es bestanden sodann verschiedene reizlose Narben, Ergüsse waren nicht mehr zu sehen, hingegen zeigte sich eine vermin derte Stabilität (E.
2.4.2). Weiter ergab sich ein Hinken sowie durch die Fehl stellung ein e Fussproblematik beim Gehen (E. 2.7 -11 ). 3.3 3.3.1
Bei grundsätzlich unbestrittenen Befunden sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführer in in einer optimal knieschonenden Tä tig keit noch arbeitsfähig ist. Währenddem die Ärzte der Beschwerdegegnerin auf
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen, ging Dr. A.___ von einer hälftig eingeschränkten aus. 3.3.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der Dres . B.___ und C.___
be treffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die Beantwor tung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend , beruhen auf den erforder lichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit
diesen auseinander , wurden in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den umfangreichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizini sche n Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun gen sind in einer Weise begründet , dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann .
Aufgrund der dargelegten Aktenlage, der geschilderten Beschwerden, der bild ge benden Untersuchungsresul t at e sowie der klinischen Befunde ist oh ne weite res nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine kniebelastende Tätigkeit mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit indes noch ausführen kann.
Dr. A.___ begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest (50 % ) einzig damit, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pa usen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Stehen , Gehen und Sitzen
- wegen Schmerzen - nach gut 10 min.
die Haltung wechseln und liessen sich diese längerfristig nicht allein dadurch beherrschen ; nötig seien längere
Paus en der vollständigen Ent lastung, in denen sie liegen müsse (E. 2.7 .4 ). 3.3.3
Hierzu ist festzuhalten, dass das unbestrittene Zumutbarkeitsprofil gerade die ent sprechenden Haltungswechsel beinhaltet, sind sich die Ärzte doch einig, dass nach 15 min. grundsätzlich ein Haltungswechsel nötig wird (zumindest nach S tehen oder G ehen, E.
2.1, E.
2.4.4 und E.
2.7 .4 ). Dies überzeugt, ist doch in ei ner
wechselnd sitzenden/gehenden/stehenden Tätigkeit eine Entlastung des be troff e nen Knies ohne weiteres möglich und wird durch das formulierte Profil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei abgewinkeltem Knie (so nament lich bei 90° im Sitzen) nach einer gewissen Zeit Beschwerden bilden (E.
2.7 .4 ). Dr. A.___ unterliess es, in diesem Zusammenhang zu begründen, wes halb die Beschwerdeführerin nicht durch Hochlagern des Beines Entlastung erfah ren kann. Geht man von der Zumutbarkeit einer grundsätzlich sitzenden Tätigkeit aus, welche die Möglichkeit bietet, aufzustehen (zum Beispiel mit Ar beit an einem Stehpult) und umherzugehen, kann die Beschwerdeführerin durch Verwendung einer Beinstütze auch während der Arbeit (beispielsweise am Com puter oder am Telefon) die Position einnehmen, welche Dr. A.___ ver langt und ein e ge streckte Beinhaltung ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin deswegen den halben Arbeitstag liegen müsste, i st nicht nachvollzieh bar und wurde denn auch nicht so geschildert. Damit ist grundsätzlich von einer vollzeitlichen Arbeits fähig keit auszugehen (vgl. zur Annahme einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auch bei nötigen Haltungswechseln des Beines : Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2010 vom
2. Juli 2010 E. 5).
Dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich ist, das Bein auch länger dauernd in einer sitzenden Haltung zu belassen, zeigt der Umstand, dass sie re gelmässig nach I.___ reist. De r Flug dauert - sofern sie nicht gar den Land weg benützt
- zweieinhalb Stunden. Eine Tätigkeit mit möglichen Haltungs wech seln ist offensichtlich wesentlich weniger belastend und demgemäss auch länger, d.h. vollzeitlich, zumutbar. 4 . 4.1 4.1.1
Der Einkommensvergleich blieb ansonsten unbestritten , gibt aber zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Die Beschwerdegegnerin ging auf Seiten des Valideneinkommens
von dem Ein kommen von Fr. 49‘800.-- aus (Urk.
2 S.
13) , das der Beschwerdeführerin ge mäss Auskunft der Arbeitgeberin bei (unfallbedingt nicht mehr möglichem) Antritt ihrer Stelle bei der J.___ im Jahr 2012 (bei einem 100 % -Pensum) aus bezahlt worden wäre ( Urk. 10/293 ).
Dieses ist aufgrund der Akten ausgewiesen und blieb zu Recht unbestritten. 4.1.2
Zu beachten ist indes Folgendes: Bezog eine versicherte Person aus invaliditäts fremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mang elnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai son nierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Um stand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, so fern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu füh renden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichs einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E.
4.1 mit Hin weisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich un terdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E.
3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Septem ber 2008 E.
6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S.
570; Urteile des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni
2006 E.
7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E.
2.2.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwi schen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkom men - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebe nenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten – Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten bran chenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 4.1.3
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 belief sich der Tabel lenlohn für Frauen, welche im Bereich Detailhandel einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, auf Fr. 4‘ 164 .-- (Tabelle TA 1 Rubrik 47). Aufgerechnet auf die massgebliche Arbeitszeit, welche dem Vergleichslohn bei der J.___
zugrunde liegt (41 Stunden pro Woche gemäss Landes-Gesamtarbeitsver trag, abrufbar unter www.migros.ch) und unter Berücksichtigung der Lohnent wick lung bis ins massgebende Jahr 2012 (Index 2579 auf 2630, Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52‘ 230 .-- (zur Massgeblichkeit des arbeitszeitbereinigten Minderverdienstes: z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E. 5.6-7). Der von der Beschwerdeführerin (bei gleicher Arbeitszeit) erzielbare Lohn von Fr. 49‘800.-- liegt demgemäss um 4 .6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn, weshalb eine Einkommensparallelisierung nicht in Betracht fällt (E. 4.1.2) . 4.2 4.2.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Tabellenlohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten über sämtliche Branchen, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom Lohn von Fr. 4‘225.-- unter Aufrechnung an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88 Tabelle B9.2) sowie unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.1 .3 ) ergibt sich ein mögliches Ein kommen von Fr. 53‘900.--. 4.2.2
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 20 % , welcher nicht bestritten.
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sens ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin wei sen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breites Betätigungs feld
- wohl am ehesten im administrativen Ber e ich - offen. So verfügt sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, verfügt über EDV-Grundkenntnisse so wie über Erfahrung (auch) im administrativen Bereich (Lebenslauf, Urk. 10/51/4-5).
Nach der Rechtsprechung ist namentlich d er Umstand, dass die versicherte Per son gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Posi tionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hin blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes) stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskri te rium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8 und
8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . 4.2.3
Damit ist der Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht zu beanstanden. Auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Rückenproblematik, deren Kaus a li tät indes nicht erstellt ist, und einer zusätzlichen Einschränkung (keine vorn über geneigte Tätigkeiten), ergäbe sich kein höherer Wert. Zusammenfassend resul tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘120.-- ( Fr. 53‘900.-- x 0.8). 4.3
Der Vergleich des Validen ein kommens von Fr. 49 ‘ 800 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 43‘120.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6‘ 680 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet
13 % ,
so dass die Beschwerde insoweit ab zu weisen ist. 5. 5.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi ni scher Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sch e Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2) . Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 5.2 5.2.1
Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer Integritätseinbusse von 20 % aus ging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von 40 % . 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin zog im angefochtenen Einspracheentscheid
Querver gleiche zu verschiedenen in ihren Feinrastern enthaltenen Schädigungen ( Urk. 2 S. 17 f.) , welche später auch ihre Är zte anbrachten (E. 2.6) : -
völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines: 50 % (Tabelle 2 ) -
Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenks: 35 % (Tabelle 4 Nr. 13) -
Knieexartikulation (Abtrennung des Beines auf Höhe des Kniegelenks): 40 % (Tabelle 4 Nr. 14) -
Arthrodese des Kniegelenks: 25 % (Tabelle 5) -
in Beugestellung von 20° eingesteiftes Kniegelenk: 20 % (richtig: 30 % , Tabelle 2) -
Knie beweglich zwischen 0 bis 90°: 10 % (Tabelle 2)
Die Ärzte der Beschwerdegegnerin verwiesen sodann auf den Kellgren -Law rence-Score und gingen bei 5 von maximal 10 Punkten von eine r mässige n Arthrose aus und hielten fest, dass die Tabelle 5 „Arthrosen“ eine mässige Pangon ar thro se zwischen 10 und 30 % beziffere (E. 2.4.5). 5.2.3
Dr. A.___ schloss dagegen auf einen Zustand entsprechend einer schwe ren Pangonarthrose bzw. auf eine absehbare Knietotalendoprothese mit schlech tem Erfolg und ging von einem Integritätsschaden von 40 % aus (E. 2.3). Er be mängelte sodann die Berechnung de s
Kellgren -Lawrence- Scores und schloss auf einen wesentlich höheren Wert (E. 2.5). Er verwies sodann auf eine alternative Beurteilungsart der Schwere und ging von einem nicht mehr ge brauchsfähigen Knie aus (E. 2.7 .5 ). 5.3 5.3.1
Die im Vordergrund stehe nde Schädigung des rechten Knies wurde von den Ärz ten als Gonarthrose beschrieben. Nach der Tabelle 5 werden Pangonar throsen (Kniearthrose mit Beteiligung mehrer er Gelenksteile) bei mässiger Aus prägung mit 10-30 % und bei schwerer Ausprägung mit 30-40 % beziffert. Eine Endop rothese mit gutem Erfolg ergibt einen Wert von 20 % und mit schlechtem Erfolg einen solchen von 40 % . 5.3.2
Die MRI-Aufnahme vom 2. Februar 2012 (E. 2.4.3) zeigte eine massiv geschä digte laterale (äussere) Seite des Gelenkes. Hier war praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia zu sehen . Weiter wurde eine Meniskuszyste im Vorderhornbereich geschildert. Im CT vom 1 8. Mai 2012 (E.
2.4.3) wurde ein nicht mehr anatomisch konvexer anteriorer medialer Teil des Gelenksfläche beschrieben mit einer Schadensausdehnung über dreiviertel der Gelenksfläche mit Unregelmässigkeiten auch der medialen Gelenksfläche.
Dr. A.___ ersah aus diesen Bildern weiter intraossäre Zysten im media len
Femurkondylus
anterior sowie eine subchondrale Sklerose am lateralen Tibia plateau samt intraossären Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Sodann be schrieb er einen Plateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten (E.
2.5).
5.3.3
Angesichts der dokumentierten Schäden des rechten Kniegelenks gingen die Ärzte einhellig vom Vorliegen einer Pangonarthrose aus. Dies ist nicht zu be an standen, finden sich doch arthrotische Veränderungen nicht nur auf der la te ra len Seite des Kniegelenks, sondern auch auf der medialen und Veränderun gen im Meniskusbereich. Auch wenn die Dres . B.___ und C.___ gestützt auf die MRI-Bilder das Vorliegen einzig einer femoro-tibialen Arthrose thema ti sier ten, schlossen si e doch auch auf die Diagnose einer Pangonarthrose . Zu treffend ist, dass die Innenseite des Kniegelenkes – wie die
Dres . B.___ und C.___ ausführen - viel besser erhalten ist. Allerdings war der Knorpel auch auf dieser medialen Seite nicht vollständig erhalten. Im Femoro -Patellargelenk fand sich sodann eine leichte Knorpelverdünnung (E. 2.6). 5.3.4
Umstritten ist dagegen, ob die Pangonarthrose als mässig oder schwer zu fassen ist. Die Versicherungsärzte argumentierten diesbezüglich mit dem Kellgren -Lawrence-Score und kamen auf einen Wert von 5 (von 10, E. 2.4.5), während dem
Dr. A.___ auf einen Wert von 8 schloss (E. 2.5).
Beide medizinischen Beurteilungen bestätigten die Osteophyten (1 Punkt) sowie einen verschmälerten Gelenkspalt, wobei sie sich über die Ausprägung nicht ei nig waren. Auf späteren Bildern ersah Dr. A.___ einen praktisch nicht mehr existenten medialen Gelenkspalt (E. 2.7 .3 ), was die Dres . B.___ und C.___ nicht bestritten, jedoch auf gleich breite Gelenkspalten verwiesen , ohne dies näher zu erläutern (E. 2.8). Letztere Ärzte negierten sodann die ausgewiese nen Geröllzysten mit der Begründung, auf den durch sie interpretierten (Rönt gen-) Bildern seien diese nicht zu sehen gewesen (E.
2.6). Dies überzeugt nicht, ist doch der Befund, welcher ein Kriterium für die Beurteilung ist, unbestritte ner massen vorhanden. Mit welcher Untersuchungsmethode dieser Befund erho ben wurde, ist für die Beurteilung der Integritä t sschädigung nicht von Bedeu tung. Bei zudem unbestrittener
Sklerosierung ergibt sich damit jedenfalls ein höherer Wert. Die Deformierung beurteilten beide als deutlich.
Damit steht fest, dass die Einschätzung der Dres . B.___ und C.___ zu optimistisch ausgefallen ist und sich jedenfalls ein höherer Score ergibt. Nicht weiter zu kommentieren ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass diese Ärzte „zur Veranschaulichung für den nichtmedizinischen Leser“ zur Illustration eine radiologische Aufnahme einer schweren Arthrose abbildeten ( Urk. 20 S. 3), welche nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen von Dr. A.___ ein destruiertes Knie mit vielen anderen Befunden zeigt ( Urk. 26/1). In der Tat sind in der Literatur Bilder zu sehen, auf welchen eine schwere Arthrose auch „für den nich t medizinischen Leser“ gänzlich anders zur Darstellung gelangt. 5.3.5
Zu beachten ist sodann, dass die Kn iesituation nach den verschiedenen operati ven Eingriffen derart ist, dass sämtliche Ärzte den Einsatz einer Totalendopro these empfahlen und davon nur aufgrund des noch jungen Alters der Be schwer deführerin einstweilen abrieten. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Versorgung mit einer Prothese erfolgen wird.
Nach der Rechtsprechung hat die Berechnung der Integritätsschädigung bei Ver sorgung mit einer Prothese nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/02 vom 4. Septem ber 2003 E. 4.3, zuletzt bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2014 vom 3 1. Oktober 2014 E. 2.3).
Vorliegend ist zu beachten, dass die funktionellen Auswirkungen des Kniescha dens erheblich sind. Wohl kann die Beschwerdeführerin das Kniegelenk bis 120° beugen, dies aber nur unter Schmerzen. In sitzender Position (90°-Winkel) ist ein Verharren während längerer Dauer nicht möglich. Weiter besteht eine Insta bilität des Knies und ist die Beschwerdeführerin ferner durch die Fehlstellung sowie das Schonhinken eingeschränkt. 5.3.6
Bei dieser Aktenlage erscheint die Bemessung der Integritätsschädigung mit 20 % als klar zu tief. Die Pangonarthrose erscheint - aufgrund der erwähnten bildgebenden Untersuchungsresultate - an der Schwelle zwischen mässig und schwer , was eine Bemessung der Schädigung mit 30 % als naheliegend erschei nen lässt. Immerhin ging auch der Radiologe PD Dr. G.___ von der H.___ von schweren Veränderungen im lateralen, etwas weniger im medialen Kniegelenk aus (E. 2.9), womit sich ebenfalls ein Mittelwert aufdrängt . Dass er seine Einschätzung nicht näher begründete, ändert an der Aussage an sich nichts, wurde er doch nicht danach gefragt und lassen auch die sonstigen radi ologi schen Bilder auf dieses Ergebnis schliessen.
Die absehbare Versorgung mittels Endoprothese führt bereits zu einem Mindest wert von 20 % , bei einem schlechten Erfolg ist von einem Wert von 40 % aus zu gehen (Tabelle 5). Dass sich ein schlechter Erfolg (wegen bereits mehrfachen Operationen, E. 2.7) einstellen wird, ist nicht ausgewiesen. Allerdings zeigten Bilder vom 2 3. August 2013 (mithin nach Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids ) eine Mineralisationsstörung im Tibiakopf (E. 2.7 .5 ), was die Erfolgs chancen sicherlich nicht erhöht. 5.3.7
Die von der Beschwerdegegnerin bzw. ihren Ärzten angeführten Quervergleiche zu verwandten Schädigungen führten zu keiner anderen Einschätzung, passen diese doch wesentlich weniger präzise zur vorliegenden, explizit tabellarisch geregelten Pathologie. Damit ist von einer Integritätsschädigung von 30 % aus zugehen, welche dem von Dr. A.___ genannten Mindestwert entspricht (E. 2.5). Di e Beschwerde ist demgemäss diesbezüglich teilweise gutzuheis sen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine Prozessentsch ä di gung zu, welche gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung - namentlich unter Be rück sichtigung der Kürzung aufgrund des überwiegenden Unterliegens - mit Fr. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 5. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.2 Aufgrund persistierender Schmerzen wurde am 6. November 2008 eine Arthro sko pie samt Entfernung des Osteosynthesematerial s durchgeführt ( Urk. 10/ 49 ), wo bei in der Folge eine posttraumatische laterale Gona rthrose diagnostiziert wurde ( Urk. 10/ 57 ). Nach einem stationären Aufenthalt in der Z.___ vom 1 2. Januar bis 1 1. Februar 2009 ( Urk. 10/ 64 ) erfolgte am 2 4. April 2009
eine Arthroskopie mit Knorpelglättung lateral sowie Gelenktoilette und am 2 9. Mai 2009 eine infrakondyläre zuklappende Varisations -Osteotomie ( Urk. 10/79 /2-
E. 1.2.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.).
E. 1.2.2 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich ter li chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2. 2.1
SUVA-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, schilderte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom
14. Juni 2010 (Urk. 10/143) eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Knie gelenk s bei Entwicklung einer femorot i bial en lateralen
Arthrose und Femo ro patellararthrose
nach lateraler
Tibiakopfspaltimpressionsfraktur . Er führte aus, d ie Beweglichkeit ha be sich im Vergleich zu den früheren Angaben verbessert und die Beschwerdeführerin setze die verbliebene Leistungsfähigkeit adäquat ein, m ü ss e eventuell bezüglich
Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten vielleicht eher mal zu einer Zurückhaltung angehalten
werden.
Mittelfristig m ü ss e mit einer Progression der arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk ge rech net werden, sodass auch eine endoprothetische Versorgung erforderlich werde. Aufgrund des Alters
der Beschwerdeführerin sollte man na türlich alles unternehmen, um diesen Zeitpunkt soweit als möglich
hinauszu schieben.
Dr. E.___ beschrieb folgendes Zumutbarkeit sprofil einer angepassten Tätig keit: Leichte wechselbelastende
Tätigkeiten ganztags, wobei die einzelnen ste henden und gehenden Anteile 15 min. nicht übersteigen sollten ; dabei kein Tra gen und Hantieren
von Lasten über 7 .
E. 1.3 Mit Verfügung vom 1 0. August 2012 ( Urk. 10/297) sprach die SUVA der Versi cherten - ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit - mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente basie rend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte g ritätseinbusse von 17 % zu.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. September 2012 ( Urk. 10/306) unter Auf lage eines Berichtes von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pä di sche Chirurgie, vom 3 0. August 2012 ( Urk. 10/305) Einsprache, worauf die SUVA eine orthopädische Untersuchung durch ihre Versicherungsmediziner Dr.
med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH sowie Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, und Dr. m ed. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra t es, veranlasste (Bericht vom 6. Mai 2013, Urk. 10/324). Hierzu liess sich die Ver sicherte unter Auflage einer Stellung n ahme von Dr. A.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 10/326) vernehmen ( Urk. 10/327). Am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 10/329) er folgte eine weitere Stellungnahme der Dres . B.___ und C.___ ( Urk. 10/329).
Mit Entscheid vom 2 5. Juli 2013 ( Urk.
2) hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % (anstelle von 17 % ) zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 3/2) am 1 1. September 2013 Be schwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Der Beschwerdeführerin sei in Aufhebung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juli 2013 ab dem 1. August 2012 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 57 % in der Höhe von monatlich Fr. 1‘849.00 zzgl. Teuerungszulage sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % bzw. Fr. 42‘720.00 zuzusprechen.
Eventualiter sei vom angerufenen Gericht ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdeführerin im Anschluss auf die Einholung des Gutachtens die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsab klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 2.
Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit dem geführten Beschwerdever fahren entstandenen anwaltlichen Aufwendungen eine an gemessene Entschädigung (zzgl. 8 %
MwSt ) zu bezahlen.“
Die SUVA schloss unter Auflage einer neuen Beurteilung ihrer Dres . B.___ und C.___ vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.
9) am 1 9. November 2013 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 15 und Urk. 19 ) und reichten ergän zende ärztliche Berichte beziehungsweise Stellungnahmen ein ( Urk. 16/1-3 und Urk. 20). Hierauf nahm die Versicherte am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 2
5) Stellung und legte eine neue Stellungnahme von Dr. A.___ vom 9. Juli 2014 ( Urk. 26/1 ) auf, was der SUVA am 1 5. Juli 2014 ( Urk.
27) mitgeteilt wurde. Am 1 6. September 2014 ( Urk.
30) äusserte sich die Versicherte unter Hinweis auf ei nen Bericht von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, vom 2 6. August 2014 ( Urk.
31) erneut, wozu sich die SUVA am 2 8. Oktober 2014 ( Urk.
35) vernehmen liess. Dies wurde der Versicherten am 4. November 2014 ( Urk.
36) zur Kenntnis gebracht. 3.
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine befristet Rente zu. Das Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeht mit heutigem Datum. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 ).
Am 5. März 2010 wurde
- bei störendem Implantat - erneut eine Arthroskopie samt Osteosynthes e materialentfernung
an der proximalen Tibia sowie Patellazentrierung durch medialen Release und laterale Retina culum-Raffung sowie Narbenkorrektur vorgenommen ( Urk. 10/116/2-3). In der Folge verschwanden die medialen Knieschmerzen vollständig, doch verblieben antero laterale Restbeschwerden parapatellär sowie eine eingeschränkte Kniege lenks beweglichkeit mit Limitierung der Knieflexion ( Urk. 10/130 und Urk. 10/169) .
Nachdem die Versicherte weiterhin über chronische Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie Schwellungszustände geklagt hatte, wurde am 7. Juni 2011 ( Urk. 10/235) wiederum eine Arthroskopie durchgeführt mit Innen- und Aussenmeniskusteilresektion, Reduktion der tibialen Gelenkstufe, Teilsy novek to mie , Entfernung freier Gelenkkörper, Knorpelglättung retropatellär u nd im Be reich beider Belastungszonen sowie Einlage einer Redon-Drainage. Posto perativ verblieben ventrolaterale Be l astungsschmerzen, Beschwerden entlang der längs ver laufenden lateralen früheren Narbe sowie ein Druckschmerz über der Patellar sehne bei klinischer Bursitis ( Urk. 10/264). Eine anfangs 2012 - bei der Diag nose einer hochgradigen lateralbetonten Gonarthrose rechtes Kniege lenk – emp fohlene Versorgung mit einer Gelenkprothese ( Urk. 10/270) lehnte die Versi cher te angesichts ihres noch jungen Alters ab ( Urk. 10/280 S. 5). Auch eine im Mai 2012 ( Urk. 10/281) thematisierte Rückosteotomie im Hinblick auf eine spätere prothetische Versorgung ( Urk. 10/281 S. 2) wurde nach Empfehlung durch den behandelnden Spezialisten abgelehnt ( Urk. 10/282 und Urk. 10/284).
E. 4.1 mit Hin weisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich un terdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E.
3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Septem ber 2008 E.
6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S.
570; Urteile des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni
2006 E.
7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E.
2.2.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwi schen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkom men - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebe nenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten – Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten bran chenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
E. 4.1.1 Der Einkommensvergleich blieb ansonsten unbestritten , gibt aber zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Die Beschwerdegegnerin ging auf Seiten des Valideneinkommens
von dem Ein kommen von Fr. 49‘800.-- aus (Urk.
2 S.
13) , das der Beschwerdeführerin ge mäss Auskunft der Arbeitgeberin bei (unfallbedingt nicht mehr möglichem) Antritt ihrer Stelle bei der J.___ im Jahr 2012 (bei einem 100 % -Pensum) aus bezahlt worden wäre ( Urk. 10/293 ).
Dieses ist aufgrund der Akten ausgewiesen und blieb zu Recht unbestritten.
E. 4.1.2 Zu beachten ist indes Folgendes: Bezog eine versicherte Person aus invaliditäts fremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mang elnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai son nierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Um stand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, so fern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu füh renden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichs einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E.
E. 4.1.3 Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 belief sich der Tabel lenlohn für Frauen, welche im Bereich Detailhandel einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, auf Fr. 4‘ 164 .-- (Tabelle TA 1 Rubrik 47). Aufgerechnet auf die massgebliche Arbeitszeit, welche dem Vergleichslohn bei der J.___
zugrunde liegt (41 Stunden pro Woche gemäss Landes-Gesamtarbeitsver trag, abrufbar unter www.migros.ch) und unter Berücksichtigung der Lohnent wick lung bis ins massgebende Jahr 2012 (Index 2579 auf 2630, Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52‘ 230 .-- (zur Massgeblichkeit des arbeitszeitbereinigten Minderverdienstes: z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E. 5.6-7). Der von der Beschwerdeführerin (bei gleicher Arbeitszeit) erzielbare Lohn von Fr. 49‘800.-- liegt demgemäss um 4 .6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn, weshalb eine Einkommensparallelisierung nicht in Betracht fällt (E. 4.1.2) .
E. 4.2.1 Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Tabellenlohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten über sämtliche Branchen, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom Lohn von Fr. 4‘225.-- unter Aufrechnung an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88 Tabelle B9.2) sowie unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.1 .3 ) ergibt sich ein mögliches Ein kommen von Fr. 53‘900.--.
E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 20 % , welcher nicht bestritten.
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sens ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin wei sen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breites Betätigungs feld
- wohl am ehesten im administrativen Ber e ich - offen. So verfügt sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, verfügt über EDV-Grundkenntnisse so wie über Erfahrung (auch) im administrativen Bereich (Lebenslauf, Urk. 10/51/4-5).
Nach der Rechtsprechung ist namentlich d er Umstand, dass die versicherte Per son gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Posi tionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hin blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes) stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskri te rium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8 und
8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) .
E. 4.2.3 Damit ist der Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht zu beanstanden. Auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Rückenproblematik, deren Kaus a li tät indes nicht erstellt ist, und einer zusätzlichen Einschränkung (keine vorn über geneigte Tätigkeiten), ergäbe sich kein höherer Wert. Zusammenfassend resul tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘120.-- ( Fr. 53‘900.-- x 0.8).
E. 4.3 Der Vergleich des Validen ein kommens von Fr. 49 ‘ 800 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 43‘120.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6‘ 680 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet
E. 5 kg ; Treppenste i gen sollte weitgehend vermieden werden ; kein Gehen auf unebenem
Gelände ;
k eine Tätigkeiten i n kniender und hockender Position (S. 3). 2.2
Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurg i e FMH , verwies in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/280) über die Untersu chung vom selben Tag auf eine geringe Bewegungseinschränkung
des rechten Kniege lenks in Extension und Flexion sowie eine vermehrte
mediale Aufklapp barkeit
im Seitenvergleich. Er führte weiter aus, in den bildgebenden Befunden (Rönt gen
und MRI) zeig t en sich eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femo ro t i bia len Kompartiment
mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröll zysten . Darü ber hinaus bestünden eine Aussenmeniskusmazeration
im Vorder ho rn , eine Chon dropath i a
patella Grad II am medialen Tibiap l ateau und
ein vo lumenreduzierter Innenmeniskus ohne sichere erneute Rissbildung.
Im Vergleich zur letzten kreis ärztlichen Untersuchung vom 1
4. Juni 2010 (E. 2.1) zeig t en sich keine
rele van ten Differenzen der funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes. 2.3
In seiner ersten Stellungnahme vom 30. August 2012 (Urk. 10/305) führte Dr. A.___ aus, b is zum heutigen Zeitpunkt sei das rechte Knie insgesamt sieben Mal operiert worden. Es finde sich eine Pangonarthrose lateralbetont mit einer Beinverkürzung
rechts von gut 2 cm und nun mit Auswirkungen der va rischen
Ü berkorrektur im rechten
Tibiakopf
in die rechte Hüfte sowie in das rechte obere Sprunggelenk (OSG). Die SUVA-Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ sei
unvollständig: Die schlechte Stellung des rechten Rückfusses werde bei spiels weise nicht erwähnt, die Ü berkorrektur der Varisation
ebenfalls nicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt besteh e recht eigentlich eine invalidisierende Situation mit
einer Geh strecke von knapp 15 min. (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund der etablierten Femoropatellar arthrose
eine ganztägige sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komm
e. Zumut bar sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen,
herumzugehen oder abzuliegen. Nicht zumutbar s e i e n län ge re Gehstrecken
über 50 m und Tragen von Gewichten über 5 kg.
Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit se i heute aufgrund der
oben ge machten Einschränkungen höchstens noch in einem 50 % Pensum zumutbar (S.
E. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi ni scher Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sch e Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2) . Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 5.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer Integritätseinbusse von 20 % aus ging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von 40 % .
E. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin zog im angefochtenen Einspracheentscheid
Querver gleiche zu verschiedenen in ihren Feinrastern enthaltenen Schädigungen ( Urk. 2 S. 17 f.) , welche später auch ihre Är zte anbrachten (E. 2.6) : -
völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines: 50 % (Tabelle 2 ) -
Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenks: 35 % (Tabelle 4 Nr. 13) -
Knieexartikulation (Abtrennung des Beines auf Höhe des Kniegelenks): 40 % (Tabelle 4 Nr. 14) -
Arthrodese des Kniegelenks: 25 % (Tabelle 5) -
in Beugestellung von 20° eingesteiftes Kniegelenk: 20 % (richtig: 30 % , Tabelle 2) -
Knie beweglich zwischen 0 bis 90°: 10 % (Tabelle 2)
Die Ärzte der Beschwerdegegnerin verwiesen sodann auf den Kellgren -Law rence-Score und gingen bei 5 von maximal 10 Punkten von eine r mässige n Arthrose aus und hielten fest, dass die Tabelle 5 „Arthrosen“ eine mässige Pangon ar thro se zwischen 10 und 30 % beziffere (E. 2.4.5).
E. 5.2.3 Dr. A.___ schloss dagegen auf einen Zustand entsprechend einer schwe ren Pangonarthrose bzw. auf eine absehbare Knietotalendoprothese mit schlech tem Erfolg und ging von einem Integritätsschaden von 40 % aus (E. 2.3). Er be mängelte sodann die Berechnung de s
Kellgren -Lawrence- Scores und schloss auf einen wesentlich höheren Wert (E. 2.5). Er verwies sodann auf eine alternative Beurteilungsart der Schwere und ging von einem nicht mehr ge brauchsfähigen Knie aus (E. 2.7 .5 ).
E. 5.3.1 Die im Vordergrund stehe nde Schädigung des rechten Knies wurde von den Ärz ten als Gonarthrose beschrieben. Nach der Tabelle 5 werden Pangonar throsen (Kniearthrose mit Beteiligung mehrer er Gelenksteile) bei mässiger Aus prägung mit 10-30 % und bei schwerer Ausprägung mit 30-40 % beziffert. Eine Endop rothese mit gutem Erfolg ergibt einen Wert von 20 % und mit schlechtem Erfolg einen solchen von 40 % .
E. 5.3.2 Die MRI-Aufnahme vom 2. Februar 2012 (E. 2.4.3) zeigte eine massiv geschä digte laterale (äussere) Seite des Gelenkes. Hier war praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia zu sehen . Weiter wurde eine Meniskuszyste im Vorderhornbereich geschildert. Im CT vom 1 8. Mai 2012 (E.
2.4.3) wurde ein nicht mehr anatomisch konvexer anteriorer medialer Teil des Gelenksfläche beschrieben mit einer Schadensausdehnung über dreiviertel der Gelenksfläche mit Unregelmässigkeiten auch der medialen Gelenksfläche.
Dr. A.___ ersah aus diesen Bildern weiter intraossäre Zysten im media len
Femurkondylus
anterior sowie eine subchondrale Sklerose am lateralen Tibia plateau samt intraossären Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Sodann be schrieb er einen Plateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten (E.
2.5).
E. 5.3.3 Angesichts der dokumentierten Schäden des rechten Kniegelenks gingen die Ärzte einhellig vom Vorliegen einer Pangonarthrose aus. Dies ist nicht zu be an standen, finden sich doch arthrotische Veränderungen nicht nur auf der la te ra len Seite des Kniegelenks, sondern auch auf der medialen und Veränderun gen im Meniskusbereich. Auch wenn die Dres . B.___ und C.___ gestützt auf die MRI-Bilder das Vorliegen einzig einer femoro-tibialen Arthrose thema ti sier ten, schlossen si e doch auch auf die Diagnose einer Pangonarthrose . Zu treffend ist, dass die Innenseite des Kniegelenkes – wie die
Dres . B.___ und C.___ ausführen - viel besser erhalten ist. Allerdings war der Knorpel auch auf dieser medialen Seite nicht vollständig erhalten. Im Femoro -Patellargelenk fand sich sodann eine leichte Knorpelverdünnung (E. 2.6).
E. 5.3.4 Umstritten ist dagegen, ob die Pangonarthrose als mässig oder schwer zu fassen ist. Die Versicherungsärzte argumentierten diesbezüglich mit dem Kellgren -Lawrence-Score und kamen auf einen Wert von 5 (von 10, E. 2.4.5), während dem
Dr. A.___ auf einen Wert von 8 schloss (E. 2.5).
Beide medizinischen Beurteilungen bestätigten die Osteophyten (1 Punkt) sowie einen verschmälerten Gelenkspalt, wobei sie sich über die Ausprägung nicht ei nig waren. Auf späteren Bildern ersah Dr. A.___ einen praktisch nicht mehr existenten medialen Gelenkspalt (E. 2.7 .3 ), was die Dres . B.___ und C.___ nicht bestritten, jedoch auf gleich breite Gelenkspalten verwiesen , ohne dies näher zu erläutern (E. 2.8). Letztere Ärzte negierten sodann die ausgewiese nen Geröllzysten mit der Begründung, auf den durch sie interpretierten (Rönt gen-) Bildern seien diese nicht zu sehen gewesen (E.
2.6). Dies überzeugt nicht, ist doch der Befund, welcher ein Kriterium für die Beurteilung ist, unbestritte ner massen vorhanden. Mit welcher Untersuchungsmethode dieser Befund erho ben wurde, ist für die Beurteilung der Integritä t sschädigung nicht von Bedeu tung. Bei zudem unbestrittener
Sklerosierung ergibt sich damit jedenfalls ein höherer Wert. Die Deformierung beurteilten beide als deutlich.
Damit steht fest, dass die Einschätzung der Dres . B.___ und C.___ zu optimistisch ausgefallen ist und sich jedenfalls ein höherer Score ergibt. Nicht weiter zu kommentieren ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass diese Ärzte „zur Veranschaulichung für den nichtmedizinischen Leser“ zur Illustration eine radiologische Aufnahme einer schweren Arthrose abbildeten ( Urk. 20 S. 3), welche nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen von Dr. A.___ ein destruiertes Knie mit vielen anderen Befunden zeigt ( Urk. 26/1). In der Tat sind in der Literatur Bilder zu sehen, auf welchen eine schwere Arthrose auch „für den nich t medizinischen Leser“ gänzlich anders zur Darstellung gelangt.
E. 5.3.5 Zu beachten ist sodann, dass die Kn iesituation nach den verschiedenen operati ven Eingriffen derart ist, dass sämtliche Ärzte den Einsatz einer Totalendopro these empfahlen und davon nur aufgrund des noch jungen Alters der Be schwer deführerin einstweilen abrieten. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Versorgung mit einer Prothese erfolgen wird.
Nach der Rechtsprechung hat die Berechnung der Integritätsschädigung bei Ver sorgung mit einer Prothese nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/02 vom 4. Septem ber 2003 E. 4.3, zuletzt bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2014 vom 3 1. Oktober 2014 E. 2.3).
Vorliegend ist zu beachten, dass die funktionellen Auswirkungen des Kniescha dens erheblich sind. Wohl kann die Beschwerdeführerin das Kniegelenk bis 120° beugen, dies aber nur unter Schmerzen. In sitzender Position (90°-Winkel) ist ein Verharren während längerer Dauer nicht möglich. Weiter besteht eine Insta bilität des Knies und ist die Beschwerdeführerin ferner durch die Fehlstellung sowie das Schonhinken eingeschränkt.
E. 5.3.6 Bei dieser Aktenlage erscheint die Bemessung der Integritätsschädigung mit 20 % als klar zu tief. Die Pangonarthrose erscheint - aufgrund der erwähnten bildgebenden Untersuchungsresultate - an der Schwelle zwischen mässig und schwer , was eine Bemessung der Schädigung mit 30 % als naheliegend erschei nen lässt. Immerhin ging auch der Radiologe PD Dr. G.___ von der H.___ von schweren Veränderungen im lateralen, etwas weniger im medialen Kniegelenk aus (E. 2.9), womit sich ebenfalls ein Mittelwert aufdrängt . Dass er seine Einschätzung nicht näher begründete, ändert an der Aussage an sich nichts, wurde er doch nicht danach gefragt und lassen auch die sonstigen radi ologi schen Bilder auf dieses Ergebnis schliessen.
Die absehbare Versorgung mittels Endoprothese führt bereits zu einem Mindest wert von 20 % , bei einem schlechten Erfolg ist von einem Wert von 40 % aus zu gehen (Tabelle 5). Dass sich ein schlechter Erfolg (wegen bereits mehrfachen Operationen, E. 2.7) einstellen wird, ist nicht ausgewiesen. Allerdings zeigten Bilder vom 2 3. August 2013 (mithin nach Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids ) eine Mineralisationsstörung im Tibiakopf (E. 2.7 .5 ), was die Erfolgs chancen sicherlich nicht erhöht.
E. 5.3.7 Die von der Beschwerdegegnerin bzw. ihren Ärzten angeführten Quervergleiche zu verwandten Schädigungen führten zu keiner anderen Einschätzung, passen diese doch wesentlich weniger präzise zur vorliegenden, explizit tabellarisch geregelten Pathologie. Damit ist von einer Integritätsschädigung von 30 % aus zugehen, welche dem von Dr. A.___ genannten Mindestwert entspricht (E. 2.5). Di e Beschwerde ist demgemäss diesbezüglich teilweise gutzuheis sen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine Prozessentsch ä di gung zu, welche gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung - namentlich unter Be rück sichtigung der Kürzung aufgrund des überwiegenden Unterliegens - mit Fr. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 5. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 f.).
In therapeutischer Hinsicht diskutierte er zwei Optionen: Eine
Rekorrektur der Varisation
sowie das Einsetzen einer Knietotalendoprothese rechts nach Rekor rektur der Ü bervarisierung
im Tibiaplateau , deren Erfolg er nach all den vorher gegangenen Operationen indes anzweifelte (S. 7).
Den Integritätsschaden verglich er basierend auf der SUVA- Tabelle 5 „ Inte gri tätsschaden bei Arthrosen" mit eine m Listenfall
für eine Knietotalendopro these mit schlechtem Erfolg beziehungsweise einer schweren Pangonarthrose und be zifferte den Schaden mit 40 % (S. 6). 2.4 2.4.1
Im Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 10/324) über die Untersuchung vom 1 0. April 2013 verwiesen die Dres . B.___ und C.___ auf die geklagten Beschwer den und führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen, welche nach kurzer Belastungszeit des Kniegelenkes zunähmen. Das Knie blockiere.
Sie ver spüre einen Kraftverlust. Längeres Sitzen und längeres Stehen seien nicht mehr möglich. Dann würden die Schmerzen zu stark und sie müsse aufstehen und etwas hin und her gehen.
Gegen Nachmittag schwelle das Knie an. Dann be komme sie ein hartes Gefühl im Kniegelenk. Sie
verhelfe sich mit Cold -Packs, mache noch Physiotherapie, welche aber nach Abschluss des Zyklus in eine MT T (Medizinische Trainings -Therapie) übergeführt werde. Zusätzlich werde im Moment auch
mit Nadeln behandelt, was aber nicht weiter helfe, Medikamente nehme sie keine. Sie benötige auch
keine Hilfsmittel wie Schienen, Bandagen oder Stöcke. Die Nachtruhe sei gestört, nach etwa einer
bis zwei Stunden Schlaf erwache sie wegen Schmerzen und müsse sich umlagern. Seit dem ewigen Hin ken verspüre sie auch Schmerzen im rechten F uss und Ziehen in der rechten
Schul ter mit Einschlafgefühl. Sportlich könne sie nichts mehr machen ausser den Übungen im Trainingszentrum (S. 3 f.). 2.4.2
Die Befunde im rechten Kniegelenk schilderten sie wie folgt: „ Im Stehen Va lgusstellung des linken Kniegelenkes. Rechts deutliche Varusstellung im Knie gelenk.
Beweglichkeit rechts Extension/Flexion 0/0/120°, links 0/0/140°. Streck hebung beidseits kräftig
durchführbar. “ Sie fügten an, a m rechten Knie gelenk befinde sich eine langgezogene gerade laterale Narbe entlang der Patella bis zum
Tibiakopf , m edial im Bereich des Pes
anserinus
eine gebogene kranio -lateral konvexe Inzisionsnarbe.
Beide Narben s e i e n reizlos. Daneben s e i e n di verse reiz lose Inzisionsnarben nach den Arthroskopien
sichtbar. Lateral der langgezo ge nen lateralen Narbe bestehe eine Hypästhesie , e twas weniger auch
zwischen den beiden Narben unterhalb der Kniescheibe und distal der geboge nen Narbe am medialen
proximalen Tibiakopf .
Palpatorisch
gebe es keine Er gussbildung des rechten Kniegelenkes, keine tanzende Patella , diese liege mit normalem
zen trier tem Trecking. Bei der Stabilitätsprüfung beidseits bestehe eine leichtes Lach man zeichen 1+, aber mit gute m Anschlag. Im r echte n Knie bestehe mit medialer Auf- und Zuklappbarkeit
endgradig
ein harter Anschlag, links stabile Verhält nisse der Seitenbänder. Der Pivot Shift sei wegen Schmerzabwehr nicht prüfbar. Be i Lachman von 1+ mit gut spürbarem
Anschlag sowie sym metrischer Schub la denprüfung mit kn app 1+ dürfte auch der Lachman - Test ne gativ ausfallen (S.
4) . 2.4.3
Die aufliegenden Röntgen
- und CT-Bilder kommentierten sie (ab 2012) wie folgt (S. 6):
MRI rechtes Knie vom 2. Februar 2012 : „ Lateral eingesunkene Gelenksfläche.
Da runter deutliches Knochenödem im lateralen Tibiakopf . Die Osteotomiezone
ist teilweise noch sichtbar, im Gesamten aber durchgebaut. Praktisch kein Knor pel
mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia in der Druckbelas tungszone .
Vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Hinteres Kreuzband intakt. Medialer
Meniskus in der Breite verkürzt, laterale r Meniskus am freien Rand ausgefranst. Meniskuszyste
im Vorderhornbereich. “
C omputertomographie
rechtes Knie mit 3 D-Rekonstruktion vom 1 8. Mai 2012: „Ge genüber der MRI-Untersuchung stellen sich die Knochenstrukturen im CT besser dar. Man sieht die Varusverkippung des medialen Tibiaplateaus gegen über der Unterschenkelachse.
Man sieht auch die Inkongruenz der lateralen Tibia fläche . Der anteriore mediale Teil
der Gelenksfläche ist nicht mehr anato misch konvex, sondern imprimiert und konkav. Der Schaden dehnt sich über drei vier tel
der Gelenksfläche aus. Die mediale Gelenksfläche zeigt ebenfalls Unregel mässig keiten bei noch intakter anatomischer Ausbild u ng. “
Knie a p
beidseits und rechtes Knie seitlich vom 1 7. August 2012: „ Wie auf den
früheren Röntgenaufnahmen ist das Tibiaplateau in Varus . Die Osteotomie ist geheilt.
Gegenüber den Aufnahmen vom 2.1.2009 ist die Knochenstruktur nor ma lisiert, die
osteopenische Entkalkung ist wieder kompensiert. Die Arthrose ist im Vergleich zu
den Voraufnahmen, insbesondere des Orthoradiogrammes vom 7.12.2010 gleich
geblieben. “ 2.4.4
Zum Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit hielten die Ärzte fest, i m Ver gleich zu den beiden kreisärztlichen Voru ntersuchungen (E. 2.1-2.2) ha be sich
die Situation weder klinisch noch radiologisch wesentlich
verändert. Die aktu elle Zumutbarkeit entspr e ch e den früheren Einschätzungen: Leichte
wechselbe lastende Tätigkeiten s e i e n ganztags möglich. Die einzelnen Phasen mit stehen der und gehender
Tätigkeit soll t en 15 min. nicht übersteigen. Gehen auf unebe nem Gelände sei selten zumutbar.
Treppen- und Leiternbesteigen
sei selten zu mutbar. Tragen von Lasten über 7 . 5 kg sei nicht
zumutbar. Tätigkeiten in kniender und hockender Position s e i e n nicht zumutbar (S. 7) . 2.4.5
Zur Höhe der erlittenen Integritätsschädigung hielten die Ärzte fest, die aktuel len Röntgenbilder vom 1 7. August 2012 des rechten Kniegelenkes zeig t en im Vergleich mit den
früheren Aufnahmen vor der Beurteilung des Integritätsscha dens eine fast gleich gebliebene Situation.
Die Gelenkspaltverschmälerung ha be
nur gering zugenommen. Verbessert, respektive weitgehend normalisiert habe sich die Knochenstruktur (Abnahme der Osteopenie ). Zur Beurteilung dien e der
Kellgren -Lawrence-Score. Es f ä nden sich leichte Osteophyten ( 1 Punkt), eine g e ringe Gelenks paltverschmälerung (1 Punkt), eine subchondrale Sklerose ohne Ge röll z ysten ( 1 Punkt) und eine deutliche
Deformierung (2 Punkte), bedingt durch den Zustand nach Osteotomie. Total erg ä ben sich 5
Punkte (Maximum = 10), was einer m ä ssigen Arthrose entspr e ch e .
Dr. A.___ Einschätzung vom 3 0. August 2012 (E. 2 . 3 ) k ö nn e nicht ge folgt werden. Der Integritätsschaden
einer m ä ssigen Pangonarthrose beziffer e
die UVG-Tabelle 5 „ Arthrosen" zwischen 10 und 30 % . Unter
Berücksichtigung der langsamen Zunahme der Arthrose sei eine Erhöhung auf 20 % angebracht,
jedoch nicht auf 40 % . Gemäss Bundesgericht (EVG-Urteil vom 4. September 2003, U
313/02) sei bei
Endoprothesen auf den Zustand vor der Operation ab zu stellen, weshalb die diesbezügliche Argumentation
von Dr. A.___ nicht zutr e ff e (S. 7). 2.5
Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 10/326) widersprach
Dr. A.___
dieser Einschät zung und führte aus, s owohl das MR I des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2012 wie
auch das CT des rechten Kniegelenks vom 1 8. Mai 2012 zeig t en
eine Sklerose mit Zysten. Im CT-Befund f ä nden sich intraossäre Zysten im medialen
Femurkondylus
anterior und am lateralen Tibiaplateau finde sich eine Sklerose
subchondral und intraossäre Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Im MRI
vom 2. Februar 2012 f ä nden sich in der Beurteilung unter 2. „resp. Plateauein bruch mit
Knochenmarködem und Geröllzysten."
Wenn man hier den Kellgren - Lawrence-Score richtig anwende,
finde sich eine Sklerose mit Zystenbildung, das erg e b e 3 Punkte, und es g e b e einen
Gelenkspalt, der fortgeschritten ver schmä lert se i, das erg e b e 2 Punkte, die Osteophyten
erg ä ben 1 Punkt und die deutliche Deformierung erg e b e 2 Punkte. Zusammengefasst erh a lt e man dann 8 Punkte und das
Knie f a ll e damit in den Grad III nach dem Ke llg ren -Lawrence-Score , welcher Folgendem
entspreche : „Knorpelschaden mit deutlich
erkennba ren Knor pel verlusten , Knorpelabbrüchen und Schädigung aller Knorpelschichten
bis auf den Knochen reichend."
Das sei vorliegend der Fall (S. 2) .
Dr. A.___ bestritt namentlich die Aussage, dass sich i m Vergleich zu den
beiden kreisärztlichen Untersuchungen 2010 und 2012 die Situation weder kli nisch noch radiologisch wesentlich verändert habe , und wies auf die Ausfüh run g en von Prof. Dr. F.___ hin (E. 2.2, unter anderem Beschreibung von Geröll zys ten ). Er schloss auf eine klare Progredienz der Arthrose seit der letzten Beur tei lung. Das Zumutbarkeitsprofil befand er für nicht haltbar (S. 3).
Angesichts der geschilderten Schäden schloss Dr. A.___ in Bezug auf eine Integritätsschädigung (gemäss Listenfall ) von 30 bis 40 % , eine Endo pro these mit schlechtem Erfolg, was hier sicher
resultieren w e rd e , erg e b e
ebenfalls eine Integritätsentschädigung von 40 % . Eine Integritätsentschädigung von min destens 30 % wäre
auch für eine m ä ssige Arthrose gemäss Tabelle 5 geschuldet (S. 3) . 2.6
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 10/329) führten die Dres . B.___ und C.___ aus, b eim Vergleich der funktionellen Fähigkeiten und Ein schränkungen mit denjenigen der kreisärztlichen
Untersuchung durch Prof. Dr. F.___ f ä nden sich keine wesentlichen Unterschiede.
Die Beugung des rechten Kniegelenkes sei unverändert 120°, die Streckung sei unverändert voll erreicht.
Die Differenz der Muskelumfangmasse habe bei der Messung durch Prof. Dr. F.___
je nach Höhe der Messung 0.5 bis 2 cm zu Ungunsten der rechten Seite betra gen . Bei der Untersuchung
am 1 0. April 2013 seien die Differenzen ebenfalls 1 cm zu Ungunsten der rechten Seite gewesen .
Die Umfangmessung der Kniegelenke hab e im Jahr 2012 eine Verdickung rechts von 2 . 5 cm und ak tuell 2 cm ergeben. Beide Untersuchungen hätten die gleichen Instabilitäten und keinen Gelenks er guss ergeben . Zusammengefasst k ö nn e gesagt werden, dass die klinis c hen
Be funde sicher keine wesentlichen Verschlechterungen zeig t en, eher sogar eine geringe Verbesserung (S. 2).
Zur Integritätsschädigung und den von Dr. A.___ thematisierten Geröll zysten hielten sie fest, d er Kellgren -Lawrence-Score sei zur
Quantifizierung von Arthrosen im konventionellen Röntgenbild konzipiert worden , lange bevor CT
und
MRI-Untersuchungen möglich gewesen seien. Dieser Score zur Beurteilung
der Röntgenaufnahmen (unter Ausklammerung von CT- und MRI-Bildern) ha be sich aber in der Fachwelt seit Jahrzehnten bewährt und als Ein s chätzung des Arthrosegrades durchgesetzt . Auf den Röntgenaufnahmen seien die Geröllzysten nicht erkennbar (S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die MRI-Bilder vom 2. Februar 2012 zei g ten die Knorpelbeschädigungen lateral. Im lateralen Tibiakopf seien die Schraubenlö cher nach den
Osteosynthesen sichtbar, sie s e i e n mit Flüssigkeit gefüllt. Flüssig keits ansammlungen ( Ödeme )
s e i e n auch im weiteren Bereich des lateralen Tibi a kopfes zu sehen. Die MRI-Bilder zeig t en aber
auch, dass die Situation auf der Innenseite des Gelenkes viel besser se
i. Hier se i der Knorpel
praktisch vollstän dig
erhalten, der mediale Menis k us und die Bänder s e i e n intakt. Auch das
dritte Kom partiment, das Femoro -Patellargelenk zeig e wenig Pathologisches, eine leichte Knorpelverdünnung
k ondylär , sonst aber keine Anzeichen einer Arth rose. Würde man sich allein auf
das MRI abstützen, müsste man einen viel ge ring eren Arthrosegrad schätzen, da das mediale
und das retropatelläre Kompar timent fast normal zur Darstellung k ämen . Nur auf das MRI gestützt
würde man sogar von einer femoro-tibialen Arthrose und nicht von einer Pan g onarthrose sprechen (S. 5) .
Die klinische Situation zur Beurteilung des Integritätsschadens führ e zu einer deutlich geringeren
Schätzung. Denn ein Erguss lieg e nicht vor. Das rechte Knie gelenk der Versicherten
weis e mit einer vollen Streckung und einer Beu gung von 120° einen nahezu normalen Bewegungsumfang
auf. Als Norm bei jungen Menschen g e lt e 140° Beugung und volle Streckung,
wobei die Beugung über 120° nur in wenigen Extremfunktionen, z. B. bei Yoga, benötigt
w e rd e . Für den Alltagsgebrauch, wie das Sitzen auf einem tiefen Sessel, s e i e n 120° ausrei chend,
für das Treppensteigen genüg t en 90°. Viel störender als die leichte Ein b usse der Beugung wäre ein Streckdefizit, was bei der Versicherten nicht vor liege (S. 5) . Die Stabilität des Kniegelenkes sei sodann nicht
in einem Ausmass be einträchtig, dass eine höhere Schätzung nach der Tabelle 6 begründet
wäre. Im Quervergleich mit anderen Tabellenwerten (v öllige Gebrauchsunfähigkeit ei nes Beines : 50 % , Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenkes : 35 % , Ab trennung des Beines auf Höhe des Kniegelenkes : 40 % , Arthrodese des Knie ge lenkes : 25 % , in Beugestellung von 20° eingesteiftes Kniegelenk : 20 % , Knie beweglich zwischen 0 bis 90° :
E. 10 % ) erachteten die Ärzte einen Wert von 20 % als gerechtfertigt (S. 7) . 2.7 2.7.1
Am 4. September 2013 ( Urk. 3/2) verfasste Dr. A.___ eine „Replik zum Einspracheentscheid der Suva vom 25.07.2013“ und schilderte die anlässlich der Untersuchung vom 2 8. August 2013 erhobenen Befunde wie folgt:
„ Die Explorandin geht mit einem deutlichen Schon- Duchenne -Trendelenburg-Hinken
auf der rechten Seite. Das ganze rechte Bein macht einen ku rv ierten Eindruck. Insbesondere ist der Rückfuss auf der rechten Seite deutlich varisch , links besteht hier
dagegen ein unauffälliger Befund bzw. der Rückfuss links ist plantigrad . Die Poplitealfalte
auf der rechten Seite ist deutlich tiefer als links. Die Patientin macht beim
normalen Dastehen eine Ausweichhaltung indem sie auf dem durchgestreckten linken
Bein steht.
Im
Sitzen betrachtet sind die bei den Oberschenkel gleich lang (S.
1 f.). Kniebeweglichkeit rechts:
Flexion 120°, Extension voll. Die Flexion von 120° ist aber äusserst schmerzhaft. Bei
der Flexion von 120° zeigt sie Schmerzen im vorderen Knieanteil medial. Die Flexio n
von 120° kann keine Minute Ausgehalten werden wegen der Schmerzhaftigkeit. In
Streckstellung findet sich ein + - ++ Aufklappbarkeit medial. Der Lachman ist +, der
Z o hlen ist eindeutig positiv. Die mediale Druckdolenz ist erträglich, lateral am Gelenkspalt
sowie peripatel lä r ist die Druckdolenz am ausgeprägtes ten . Zum jetzigen
Zeitpunkt besteht kein Knieerguss. Das Knie ist wegen dem Muskeltonus praktisch
nicht untersuchbar.
Die Oberschenkelumfänge zei gen 15 cm und 8 cm ab Patella 0. 5 cm und 2 cm Differenz
zu Ungunsten der rechten Seite .“ (S. 2) .
2.7.2
Dr. A.___ kritisierte, dass die Ärzte der Beschwerdegegnerin a uf die Va russtellung des Kniegelenks und die daraus resultierende Varusstellung des Rück fusses , auf die
Beinverkürzung von gut 2 cm und die damit generierten thora ka len Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingegan gen sei en (S. 3). 2.7.3
Er verwies sodann auf ein aktuelles Röntgenbild (vom 2 3. August 2013), wel ches eine starke Mineralisationsstörung im Tibiakopf rechts zei ge , d ie Achse
des Tibiaplateaus bzw. die Gelenkfläche des Tibiaplateaus
sei um gute 18° abgekippt
nach medial . M edial f ä nden sich am Tibiaplateau jetzt mehr als deutliche Oste ophyten ,
wulstartig, ebenfalls medial am Femurkondyl . Der Gelenkspalt medial existier e praktisch nicht mehr.
Auf der lateralen Seite finde sich am Tibiapla te au auch eine ausgeprägte Osteophytenbildung .
Das ganze Knie steh e mit die ser Fehlstellung nach Tibiakopfosteotomie
im Varus . Der Femur
shifte bereits deut lich, d.h. über 4 mm nach medial über das
Tibiaplateau hinaus. Die Patella steh e gegenüber links deutlich tiefer und sei nach latera l geshiftet . Er schloss, die Arthro se habe insbesondere medial deutlich zugenommen (S. 4). 2.7.4
Betreffend Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. A.___ fest, die Knieflexion von 12 0 ° sei für die Beschwerdeführerin extrem schmerzhaft. Es könne auch ein Sit zen mit normal gebeugtem
Knie von etwa 90° nur für knappe 10 min. ausge hal ten werden. Es bestehe weiterhin eine invalidisierende Situation mit einer Geh strecke von knapp 15 min. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit,
wo sie in Intervallen von 10-15 min. stehen, sitzen oder herumgehen könnte. Nicht mehr zumutbar s e i e n kniebelastende Tätigkeiten, B esteigen von Leitern
und Ge hen auf unebenen Böden. Ebenfalls s e i e n längere Gehstrecken über 50 m und
Tragen von Gewichten über 5 kg körpernah nicht zumutbar. Aufgrund von neu aufgetretenen Becken -,
Iliosakralgelenk - (durch Beinverkürzung und Abkippen des Rückfusses sowie dadurch hervorgerufene Kompensationsbemühungen) so wie Rückenbeschwerden sei eine vornübergeneigte Tätigkeit nicht mehr zumut bar (S. 5 f.).
Weiter sei aufgrund der im rechten Knie auch beim unbelasteten normalen Ste hen
und Gehen und, wie ausgewiesen, auch beim normalen Sitzen, ohne dass dabei irgendwelche
Arbeitstätigkeit ausgeführt w e rd e , nach gut 10 min. eine starke Schmerzsituation vorhanden, die erstens zum Haltungswechsel zwinge und längerfristig
sich allein dadurch nicht beherrschen l a ss
e. H ier s e i e n ganz klar längere Pausen der vollständigen Entlastung (Liegen) nötig. Aufgrund die ses klar
ausgewiesenen vermehrten Pausenbedarfs sei ein Ganztagespensum unrealis tisch.
Es w er d e deshalb aufgrund des oben Geschilderten nur noch ein halbes Pensum erreicht.
Idealerweise sollte dieses Pensum nicht am Stück, d.h. nicht über eine Zeit
von 4 ¼ Stunden geleistet werden, sondern ideal aufgeteilt in 2 x 2 1/8 Stunden (S. 6) . 2.7.5
Zur Integritätsentschädigung führte Dr. A.___ aus, dass nach der von der SUVA verwendeten Einteilung von „Schweizer et al.“ der schwerste Grad vorliege (Zy s tenbildung mit Knorpelaufbruch, Knochen a b schliffe , Osteo phy tenbildung ). Bereits heute sei das Knie nicht mehr gebrauchs fähig. Mit dem Einsetzen einer Totalprothese, bei einer Situation mit bereits sie ben Vorope rationen , w e rd e die Chance , eine deutliche Verbesserung zu erzielen, unwahr scheinlich.
Deshalb k ö nn e man ruhig die Integritätsentschädigung von 40 % für eine Knietotalendoprothese mit schlechtem Erfolg geben (S. 7). 2.8
In ihrer Beurteilung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.
9) nahmen die Dres . B.___ und
C.___ vorweg zum neuen Röntgenbild (E.
2.7 .3 ) Stellung und konn ten dabei keine Unterschiede zu den Aufnahmen vom 1 7. August 2012 (E.
2.4.5) erkennen: Die Stellung des Unterschenkels nach Korrektur-Osteotomie sei gleich. Die Gelenks palten medial
und lateral s e i e n gleich breit. Die Osteophyten k ä men in gleicher Gr ö sse zur Darstellung. Auch der
Kalksalzgehalt ha be sich nicht verringert (S. 2).
Zu der von Dr. A.___ beschriebenen Beinlängendifferenz führten die Ärzte aus, d ie beiden Kniegelenke hätten voll gestreckt werden können. Auch Dr. A.___ bestätig e in seinen Berichten, dass das rechte Kniegelenk eine volle Extension
zeig e . Die 0-Bein-Fehlstellung - entstanden durch die Korrek tur-Osteotomie - habe nicht zur erkennbaren Beckenkippung geführt, das heisse, eine klinisch relevante
funktionelle oder reelle Beinverkürzung rechts habe nicht vor gelegen . Es habe sich denn auch ein horizontales Becken
gezeigt . Die Wirbelsäule sei im Lot und auch der Schulterstand
horizontal gewesen . Da mit lieg e weder eine reelle noch funktionelle Beinverkürzung vor (S. 5) .
Die Ärzte verwiesen sodann auf festgestellte statische Veränderungen im Rücken bereich , namentlich eine ventrale Beckenkippung , eine lumbale Hyper lordose und ein thorakaler Flachrücken. Sie führten aus, es handl e sich um w achstums bedingte , oft familiäre Formvarianten des Achsenskelettes. Diese Veränderung en führ t en gehäuft zur Schmerzsymptomatik im Rücken und Iliosakralgelenk ( ISG ) . Der ganze Beschwerde-Komplex sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht Folge des Unfalls , sondern dieser Haltungsverände rungen des Achsens kelettes (S. 5) .
Das von Dr. A.___ geschilderte Schonhinken bestätigten die Ärzte, nicht aber das Duchenne -Trend e lenburg-Hinken, welches bei Hüftbeschwerden bzw. Schwäche der Hüftmuskulatur auftrete (S. 6).
In Bezug auf die thematisierte Rückfussproblematik schilderten die Ärzte einen plantigraden
Rückfuss ,
das heiss e, der Winkel zwischen Rückfuss und Unter schenkel sei normgerecht. Auch seien aus
der Vorgeschichte weder Erkrankun gen noch Verletzungen des Fusses zu erheben. Durch die 0-Beinstellung im Knie/Unterschenkel rechts ( verursacht durch
die Osteotomie ) komm e es beim Auf setzen
des Fusse s zur Ü berlastung der Aussenseite, was die Beschwerden der Versicherten erklär e (S. 7). 2.9
Am 1 4. März 2014 ( Urk. 16/3) verwies
Dr. A.___
vorweg auf die bildge benden Untersuchungsresultate des PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Radiolo gie,
H.___ , vom 4. März 2014 ( Urk. 16/1), wo schwere degenera tive/ post t raumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger
auch im medialen Gelenkskompartiment geschildert worden seien (S. 1).
Dr. A.___ hielt sodann am Befund einer funktionelle n Beinverkürzung fest und verwies auf die Untersuchungsresultate des PD Dr. G.___ , welcher das Entstehen einer Fehlbelastung des rechten Rückfusses a ufgrund der Varusfehl stellung des rechten Knies geschildert hatte. Er hielt fest, im L iegen gemessen sei am medialen Malleolus das rechte Bein
gut 1
cm kürzer. Die Beschwerde führerin zeig e ein deutliches Verkürzungs- und Schonhinken,
es imponier e wie ein Duchenne - /Trendelenburghinken, da sie mit dem Becken bei
jedem Schritt etwas abkipp e . Die funktionelle Mehrbelastung mit resultierenden
Schmerzen im rechten ISG und tieflumbal sei klar eine Folge des hier
relevanten Unfalls b zw. der daraus resultierten Beinverkürzung rechts (S. 2) . 2.10
Am 2 8. Apri l 2014 ( Urk.
20) kommentierten die Dres . B.___ und C.___
die neusten Untersuchungsresultate und führten aus, die neuen Röntgenbilder des Kniegelenks vom 4. März 2014 zeig t en im Vergleich mit den verschiedenen
Voraufnahmen keine Zunahme der degenerat iven Veränderungen. Die Gelenk s palten s e i e n gleich breit erhalten, die Osteophyten h ätten nicht zugenommen (S. 2) .
Die vom Radiologen im Kurzbericht vom 4. März 2014 gemachte kursorische Aus sage, es handle sich um „ schwere degen erative posttraumatische Verände rungen
im rechten Kniegelenk" ,
sei nicht nachvollziehbar. Der Radiologe be gründe seine Einschätzung nicht . Insbesondere quantifiziere er die Arthrose nicht anhand eines gebräuchlichen Scores (S. 3).
Zur Thematik der Rückfuss-Achsen hielten die Ärzte fest, Winkeldifferenzen zwischen 1 bis 3°, wie in den Röntgenbildern vom 4. März 2014 gemessen, wirk t en
sich klinisch nicht
aus. Sodann sei d ie Aussage des Radiologen „ Auf grund der Varusfehlstellung des rechten Knies entsteht aber eine Fehlbelastung des rechten Rückfusses. D iese relative Fehlstellung komm t in den Rückfuss mess ungen
nicht zum Ausdruck, da die Rückfussachse in Bezug auf die Tibiaachse gemessen wird, ohne Berücksichtigung
der Knieachsen . " f alsch.
Denn die Varus - Stellung sei nicht im Kniegelenk, sondern in der Tibia lokali siert. Die Osteoto mi e sei ausserhalb und unterhalb des Kniegelenkes - in der Fachsprache extra-arti kulär
- durchgeführt worden .
Eine zusätzliche Fehlstel lung des Kniegelenkes be steh e nicht, wie alle Röntgenaufnahmen des
Kniege lenkes zeig t en. Der media le Kniegelenkspalt bleibe bei Belastung normal breit und werde nicht schmäler (S.
4).
In Bezug auf die Beinlängendifferenz verwiesen die Ärzte auf die neusten radio logischen Bilder, welche beidseits Be inlängen von 71.4 cm ergeben hätten. Der Achsenknick von 8° rechts führe aus geometrischen Gründen zur Verkürzung von 4 mm . Ein Unterschied von 4 mm lieg e im Bereich der Mess u ngenauigkeit und unterhalb des klinisch erkennbaren
Masses. Eine Beinlängendifferenz grösseren Ausmasses müsste sich zwingend in einem Beckenschiefstand mani festieren. Aber
selbst der Radiologe habe bestätigt, dass das Becken in dem im Stehen durch geführten Ortho -Radiogramm horizontal steh e (S. 4) . 2.11
Dr. A.___
fügte am 9. Juli 2014 ( Urk. 26/1) an, eine beigelegte
Videose quenz ( Urk. 26/2) zeig e klar den unnatürlichen Gang der Beschwerdeführerin , es resultier e ein Verkürzungshinken
durch die verstärkte Varusstellung des rechten Unterschenkels und ein
klares Schiften des Oberkörpers in der Belastungsphase auf die kranke Seite.
Das Ganze imponier e wie ein leichtes Duchenne-Tren de len burg-Hinken .
Die starke Varusfehlstellung im rechten Rückfuss
sei augen fällig.
Der ganze rechte F uss w e rd e nur noch auf der Aussenkante belastet.
Es dürfte klar sein, dass dieser unnatürliche Gang zu Fuss-/ISG- und Rücken-Be schwerden führ e. Man seh e ebenfalls deu tlich, dass die Poplitealfalte ( Querfalte hinten im
Knie ) auf der kranken, das heisst auf der rechten Seite deutlich tiefer steh e .
Das auffällige Anheben der Zehen auf der kranken Seite zeig e , dass
ein Problem des Musculus
tibialis
anterior besteh e , da hier die Zehenheber zur An hebung des rechten Fusses gebraucht würden. Die genaue klinische Untersu chung zeig e , dass ein grosses Sensibilitätsdefizit am
rechten Unterschenkel be steh e so wie ein Umfangdefizit von 2 cm (S. 2) .
Dr. A.___ schloss weiterhin auf eine schwere Veränderung im rechten Kniegelenk, eine Integritätsschädigung von 40 % (Listenfall für Knietotalen do prothese mit schlechtem Erfolg bzw. Pangonarthrose ), eine unfallbedingte Genese der OSG-, ISG- und lumbalen Beschwerden durch die Fehlstellung im varisch
durchgebogenen rechten Unterschenkel und durch die dadurch resultie rende Fehl belastung des rechten Rückfusses bzw. des ganzen Achsenskelettes sowie schliesslich auf den Bedarf eine r neurologischen Abklärung des auffälligen Auf stellens bzw. Extendierens der Zehe am recht e n Fuss (S. 3).
Letztere Abklärung ergab - bei geklagten neuropathischen Beschwerden - die Diagnose einer leichtgradigen
axonalen Läsion des Nervus
peronaeus
superfi cialis rechts (Bericht von Dr. D.___ vom 2 6. August 2014, Urk. 31). 3. 3.1
Zwischen den Parteien unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für den Fallabschluss per 1. August 2012 gegeben waren, konnte doch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Zur Diskussion stand im Wesentlichen noch die Versorgung mit einer Knieprothese, von welcher indes keine massgebliche Steigerung der Arbeitsfä hig keit erwartet wurde ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ). 3.2 3.2.1
Die durch den Unfall verursachten verbleibenden Restschäden a m rechten Knie der Beschwerdeführerin sind - nach mehrfachen Operationen und Untersuchun gen auch in bildgebender Hinsicht - ausgewiesen und grundsätzlich nicht be stritten. Die beim Unfall erlittene laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur musste verschiedentlich operativ angegangen werden, wobei sich bis zuletzt kein befriedigendes Resultat einstellte. 3.2.2
Die Röntgen- , MRI- und CT- Bilder zeigten rund um den Zeitpunkt des Fallab schlusses eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorot i bialen Kompar timent
mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrich plateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten, dan e ben eine Aus sen meniskusmazeration
im Vorderho rn , eine Chondropath i a
patella Grad II am me dialen Tibiap l ateau und
ein en volumenreduzierte n Innenmeniskus (E. 2.2). Die Beschreibungen lauteten auch auf lateral eingesunkene Gelenksfläche, da runter Kn o chenödem im lateralen Tibiakopf , praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia, Meniskuszy s te im Vorderhorn bereich , Ver kippung des medialen Tibiaplateaus , imprimie r te und konkave Ge lenksfläche über dreiviertel der Gelenksfläche (E. 2.4.3).
Auf den später erstellten Bildern (August 2013) waren eine Mineralisationsstö rung im Tibiakopf rechts zu sehen, weiter eine abgekippte Achse
des Tibiapla teaus bzw. de r Gelenkfläche des Tibiaplateaus , Osteophyten , ein aufgehobener medial er Gelenkspalt und eine nach lateral geshiftete Patella (E. 2.7 .3 ). Auf den im März 2014 erstellten Bildern wurden schwere degenerative/posttraumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im me dialen Gelenkskompartiment geschildert (E. 2.9). 3.2.3
Auch die Beschwerdeschilderungen sind aktenkundig und unbestritten: Die Be schwerdeführerin beschrieb belastungsabhängige Schmerzen, Knieblockaden, Kraft verlust , Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen, Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten F uss
wegen des Hinkens (E. 2.4.1).
In klinischer Hinsicht zeigte sich rechts eine mögliche Flexion bis 120° (links bis 140°), allerdings unter Schmerzen. Es bestanden sodann verschiedene reizlose Narben, Ergüsse waren nicht mehr zu sehen, hingegen zeigte sich eine vermin derte Stabilität (E.
2.4.2). Weiter ergab sich ein Hinken sowie durch die Fehl stellung ein e Fussproblematik beim Gehen (E. 2.7 -11 ). 3.3 3.3.1
Bei grundsätzlich unbestrittenen Befunden sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführer in in einer optimal knieschonenden Tä tig keit noch arbeitsfähig ist. Währenddem die Ärzte der Beschwerdegegnerin auf
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen, ging Dr. A.___ von einer hälftig eingeschränkten aus. 3.3.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der Dres . B.___ und C.___
be treffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die Beantwor tung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend , beruhen auf den erforder lichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit
diesen auseinander , wurden in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den umfangreichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizini sche n Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun gen sind in einer Weise begründet , dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann .
Aufgrund der dargelegten Aktenlage, der geschilderten Beschwerden, der bild ge benden Untersuchungsresul t at e sowie der klinischen Befunde ist oh ne weite res nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine kniebelastende Tätigkeit mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit indes noch ausführen kann.
Dr. A.___ begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest (50 % ) einzig damit, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pa usen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Stehen , Gehen und Sitzen
- wegen Schmerzen - nach gut 10 min.
die Haltung wechseln und liessen sich diese längerfristig nicht allein dadurch beherrschen ; nötig seien längere
Paus en der vollständigen Ent lastung, in denen sie liegen müsse (E. 2.7 .4 ). 3.3.3
Hierzu ist festzuhalten, dass das unbestrittene Zumutbarkeitsprofil gerade die ent sprechenden Haltungswechsel beinhaltet, sind sich die Ärzte doch einig, dass nach 15 min. grundsätzlich ein Haltungswechsel nötig wird (zumindest nach S tehen oder G ehen, E.
2.1, E.
2.4.4 und E.
2.7 .4 ). Dies überzeugt, ist doch in ei ner
wechselnd sitzenden/gehenden/stehenden Tätigkeit eine Entlastung des be troff e nen Knies ohne weiteres möglich und wird durch das formulierte Profil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei abgewinkeltem Knie (so nament lich bei 90° im Sitzen) nach einer gewissen Zeit Beschwerden bilden (E.
2.7 .4 ). Dr. A.___ unterliess es, in diesem Zusammenhang zu begründen, wes halb die Beschwerdeführerin nicht durch Hochlagern des Beines Entlastung erfah ren kann. Geht man von der Zumutbarkeit einer grundsätzlich sitzenden Tätigkeit aus, welche die Möglichkeit bietet, aufzustehen (zum Beispiel mit Ar beit an einem Stehpult) und umherzugehen, kann die Beschwerdeführerin durch Verwendung einer Beinstütze auch während der Arbeit (beispielsweise am Com puter oder am Telefon) die Position einnehmen, welche Dr. A.___ ver langt und ein e ge streckte Beinhaltung ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin deswegen den halben Arbeitstag liegen müsste, i st nicht nachvollzieh bar und wurde denn auch nicht so geschildert. Damit ist grundsätzlich von einer vollzeitlichen Arbeits fähig keit auszugehen (vgl. zur Annahme einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auch bei nötigen Haltungswechseln des Beines : Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2010 vom
2. Juli 2010 E. 5).
Dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich ist, das Bein auch länger dauernd in einer sitzenden Haltung zu belassen, zeigt der Umstand, dass sie re gelmässig nach I.___ reist. De r Flug dauert - sofern sie nicht gar den Land weg benützt
- zweieinhalb Stunden. Eine Tätigkeit mit möglichen Haltungs wech seln ist offensichtlich wesentlich weniger belastend und demgemäss auch länger, d.h. vollzeitlich, zumutbar. 4 .
E. 13 % ,
so dass die Beschwerde insoweit ab zu weisen ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00205 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1980, bezog Taggelder der Arbeitslosenver sicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 2 2. November 2007 wurde sie als Fuss gäng erin von einem Auto angefahren ( Urk. 10/1), wobei sie sich eine laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur sowie eine Schädelprellung mit Rissquetsch wunde supraorbital rechts zuzog ( Urk. 10/5). Die Erstversorgung erfolgte im Spita l Y.___ , wo am 2 7. November 2007 ( Urk. 10/4) eine offene Reposition mit Unterfütterung der lateralen Gelenksfläche mit Spongiosa vom Beckenkamm und eine Plattenosteosynthese lateraler Tibiakopf rechts vorgenommen wurde. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Tag geld. 1.2
Aufgrund persistierender Schmerzen wurde am 6. November 2008 eine Arthro sko pie samt Entfernung des Osteosynthesematerial s durchgeführt ( Urk. 10/ 49 ), wo bei in der Folge eine posttraumatische laterale Gona rthrose diagnostiziert wurde ( Urk. 10/ 57 ). Nach einem stationären Aufenthalt in der Z.___ vom 1 2. Januar bis 1 1. Februar 2009 ( Urk. 10/ 64 ) erfolgte am 2 4. April 2009
eine Arthroskopie mit Knorpelglättung lateral sowie Gelenktoilette und am 2 9. Mai 2009 eine infrakondyläre zuklappende Varisations -Osteotomie ( Urk. 10/79 /2- 4 ).
Am 5. März 2010 wurde
- bei störendem Implantat - erneut eine Arthroskopie samt Osteosynthes e materialentfernung
an der proximalen Tibia sowie Patellazentrierung durch medialen Release und laterale Retina culum-Raffung sowie Narbenkorrektur vorgenommen ( Urk. 10/116/2-3). In der Folge verschwanden die medialen Knieschmerzen vollständig, doch verblieben antero laterale Restbeschwerden parapatellär sowie eine eingeschränkte Kniege lenks beweglichkeit mit Limitierung der Knieflexion ( Urk. 10/130 und Urk. 10/169) .
Nachdem die Versicherte weiterhin über chronische Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie Schwellungszustände geklagt hatte, wurde am 7. Juni 2011 ( Urk. 10/235) wiederum eine Arthroskopie durchgeführt mit Innen- und Aussenmeniskusteilresektion, Reduktion der tibialen Gelenkstufe, Teilsy novek to mie , Entfernung freier Gelenkkörper, Knorpelglättung retropatellär u nd im Be reich beider Belastungszonen sowie Einlage einer Redon-Drainage. Posto perativ verblieben ventrolaterale Be l astungsschmerzen, Beschwerden entlang der längs ver laufenden lateralen früheren Narbe sowie ein Druckschmerz über der Patellar sehne bei klinischer Bursitis ( Urk. 10/264). Eine anfangs 2012 - bei der Diag nose einer hochgradigen lateralbetonten Gonarthrose rechtes Kniege lenk – emp fohlene Versorgung mit einer Gelenkprothese ( Urk. 10/270) lehnte die Versi cher te angesichts ihres noch jungen Alters ab ( Urk. 10/280 S. 5). Auch eine im Mai 2012 ( Urk. 10/281) thematisierte Rückosteotomie im Hinblick auf eine spätere prothetische Versorgung ( Urk. 10/281 S. 2) wurde nach Empfehlung durch den behandelnden Spezialisten abgelehnt ( Urk. 10/282 und Urk. 10/284). 1.3
Mit Verfügung vom 1 0. August 2012 ( Urk. 10/297) sprach die SUVA der Versi cherten - ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit - mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente basie rend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte g ritätseinbusse von 17 % zu.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. September 2012 ( Urk. 10/306) unter Auf lage eines Berichtes von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pä di sche Chirurgie, vom 3 0. August 2012 ( Urk. 10/305) Einsprache, worauf die SUVA eine orthopädische Untersuchung durch ihre Versicherungsmediziner Dr.
med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH sowie Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, und Dr. m ed. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra t es, veranlasste (Bericht vom 6. Mai 2013, Urk. 10/324). Hierzu liess sich die Ver sicherte unter Auflage einer Stellung n ahme von Dr. A.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 10/326) vernehmen ( Urk. 10/327). Am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 10/329) er folgte eine weitere Stellungnahme der Dres . B.___ und C.___ ( Urk. 10/329).
Mit Entscheid vom 2 5. Juli 2013 ( Urk.
2) hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % (anstelle von 17 % ) zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 3/2) am 1 1. September 2013 Be schwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Der Beschwerdeführerin sei in Aufhebung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juli 2013 ab dem 1. August 2012 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 57 % in der Höhe von monatlich Fr. 1‘849.00 zzgl. Teuerungszulage sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % bzw. Fr. 42‘720.00 zuzusprechen.
Eventualiter sei vom angerufenen Gericht ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdeführerin im Anschluss auf die Einholung des Gutachtens die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsab klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 2.
Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit dem geführten Beschwerdever fahren entstandenen anwaltlichen Aufwendungen eine an gemessene Entschädigung (zzgl. 8 %
MwSt ) zu bezahlen.“
Die SUVA schloss unter Auflage einer neuen Beurteilung ihrer Dres . B.___ und C.___ vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.
9) am 1 9. November 2013 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 15 und Urk. 19 ) und reichten ergän zende ärztliche Berichte beziehungsweise Stellungnahmen ein ( Urk. 16/1-3 und Urk. 20). Hierauf nahm die Versicherte am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 2
5) Stellung und legte eine neue Stellungnahme von Dr. A.___ vom 9. Juli 2014 ( Urk. 26/1 ) auf, was der SUVA am 1 5. Juli 2014 ( Urk.
27) mitgeteilt wurde. Am 1 6. September 2014 ( Urk.
30) äusserte sich die Versicherte unter Hinweis auf ei nen Bericht von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, vom 2 6. August 2014 ( Urk.
31) erneut, wozu sich die SUVA am 2 8. Oktober 2014 ( Urk.
35) vernehmen liess. Dies wurde der Versicherten am 4. November 2014 ( Urk.
36) zur Kenntnis gebracht. 3.
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine befristet Rente zu. Das Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeht mit heutigem Datum. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2 1.2.1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 1.2.2
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich ter li chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2. 2.1
SUVA-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, schilderte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom
14. Juni 2010 (Urk. 10/143) eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Knie gelenk s bei Entwicklung einer femorot i bial en lateralen
Arthrose und Femo ro patellararthrose
nach lateraler
Tibiakopfspaltimpressionsfraktur . Er führte aus, d ie Beweglichkeit ha be sich im Vergleich zu den früheren Angaben verbessert und die Beschwerdeführerin setze die verbliebene Leistungsfähigkeit adäquat ein, m ü ss e eventuell bezüglich
Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten vielleicht eher mal zu einer Zurückhaltung angehalten
werden.
Mittelfristig m ü ss e mit einer Progression der arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk ge rech net werden, sodass auch eine endoprothetische Versorgung erforderlich werde. Aufgrund des Alters
der Beschwerdeführerin sollte man na türlich alles unternehmen, um diesen Zeitpunkt soweit als möglich
hinauszu schieben.
Dr. E.___ beschrieb folgendes Zumutbarkeit sprofil einer angepassten Tätig keit: Leichte wechselbelastende
Tätigkeiten ganztags, wobei die einzelnen ste henden und gehenden Anteile 15 min. nicht übersteigen sollten ; dabei kein Tra gen und Hantieren
von Lasten über 7 . 5 kg ; Treppenste i gen sollte weitgehend vermieden werden ; kein Gehen auf unebenem
Gelände ;
k eine Tätigkeiten i n kniender und hockender Position (S. 3). 2.2
Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurg i e FMH , verwies in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/280) über die Untersu chung vom selben Tag auf eine geringe Bewegungseinschränkung
des rechten Kniege lenks in Extension und Flexion sowie eine vermehrte
mediale Aufklapp barkeit
im Seitenvergleich. Er führte weiter aus, in den bildgebenden Befunden (Rönt gen
und MRI) zeig t en sich eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femo ro t i bia len Kompartiment
mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröll zysten . Darü ber hinaus bestünden eine Aussenmeniskusmazeration
im Vorder ho rn , eine Chon dropath i a
patella Grad II am medialen Tibiap l ateau und
ein vo lumenreduzierter Innenmeniskus ohne sichere erneute Rissbildung.
Im Vergleich zur letzten kreis ärztlichen Untersuchung vom 1
4. Juni 2010 (E. 2.1) zeig t en sich keine
rele van ten Differenzen der funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes. 2.3
In seiner ersten Stellungnahme vom 30. August 2012 (Urk. 10/305) führte Dr. A.___ aus, b is zum heutigen Zeitpunkt sei das rechte Knie insgesamt sieben Mal operiert worden. Es finde sich eine Pangonarthrose lateralbetont mit einer Beinverkürzung
rechts von gut 2 cm und nun mit Auswirkungen der va rischen
Ü berkorrektur im rechten
Tibiakopf
in die rechte Hüfte sowie in das rechte obere Sprunggelenk (OSG). Die SUVA-Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ sei
unvollständig: Die schlechte Stellung des rechten Rückfusses werde bei spiels weise nicht erwähnt, die Ü berkorrektur der Varisation
ebenfalls nicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt besteh e recht eigentlich eine invalidisierende Situation mit
einer Geh strecke von knapp 15 min. (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund der etablierten Femoropatellar arthrose
eine ganztägige sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komm
e. Zumut bar sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen,
herumzugehen oder abzuliegen. Nicht zumutbar s e i e n län ge re Gehstrecken
über 50 m und Tragen von Gewichten über 5 kg.
Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit se i heute aufgrund der
oben ge machten Einschränkungen höchstens noch in einem 50 % Pensum zumutbar (S.
6 f.).
In therapeutischer Hinsicht diskutierte er zwei Optionen: Eine
Rekorrektur der Varisation
sowie das Einsetzen einer Knietotalendoprothese rechts nach Rekor rektur der Ü bervarisierung
im Tibiaplateau , deren Erfolg er nach all den vorher gegangenen Operationen indes anzweifelte (S. 7).
Den Integritätsschaden verglich er basierend auf der SUVA- Tabelle 5 „ Inte gri tätsschaden bei Arthrosen" mit eine m Listenfall
für eine Knietotalendopro these mit schlechtem Erfolg beziehungsweise einer schweren Pangonarthrose und be zifferte den Schaden mit 40 % (S. 6). 2.4 2.4.1
Im Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 10/324) über die Untersuchung vom 1 0. April 2013 verwiesen die Dres . B.___ und C.___ auf die geklagten Beschwer den und führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen, welche nach kurzer Belastungszeit des Kniegelenkes zunähmen. Das Knie blockiere.
Sie ver spüre einen Kraftverlust. Längeres Sitzen und längeres Stehen seien nicht mehr möglich. Dann würden die Schmerzen zu stark und sie müsse aufstehen und etwas hin und her gehen.
Gegen Nachmittag schwelle das Knie an. Dann be komme sie ein hartes Gefühl im Kniegelenk. Sie
verhelfe sich mit Cold -Packs, mache noch Physiotherapie, welche aber nach Abschluss des Zyklus in eine MT T (Medizinische Trainings -Therapie) übergeführt werde. Zusätzlich werde im Moment auch
mit Nadeln behandelt, was aber nicht weiter helfe, Medikamente nehme sie keine. Sie benötige auch
keine Hilfsmittel wie Schienen, Bandagen oder Stöcke. Die Nachtruhe sei gestört, nach etwa einer
bis zwei Stunden Schlaf erwache sie wegen Schmerzen und müsse sich umlagern. Seit dem ewigen Hin ken verspüre sie auch Schmerzen im rechten F uss und Ziehen in der rechten
Schul ter mit Einschlafgefühl. Sportlich könne sie nichts mehr machen ausser den Übungen im Trainingszentrum (S. 3 f.). 2.4.2
Die Befunde im rechten Kniegelenk schilderten sie wie folgt: „ Im Stehen Va lgusstellung des linken Kniegelenkes. Rechts deutliche Varusstellung im Knie gelenk.
Beweglichkeit rechts Extension/Flexion 0/0/120°, links 0/0/140°. Streck hebung beidseits kräftig
durchführbar. “ Sie fügten an, a m rechten Knie gelenk befinde sich eine langgezogene gerade laterale Narbe entlang der Patella bis zum
Tibiakopf , m edial im Bereich des Pes
anserinus
eine gebogene kranio -lateral konvexe Inzisionsnarbe.
Beide Narben s e i e n reizlos. Daneben s e i e n di verse reiz lose Inzisionsnarben nach den Arthroskopien
sichtbar. Lateral der langgezo ge nen lateralen Narbe bestehe eine Hypästhesie , e twas weniger auch
zwischen den beiden Narben unterhalb der Kniescheibe und distal der geboge nen Narbe am medialen
proximalen Tibiakopf .
Palpatorisch
gebe es keine Er gussbildung des rechten Kniegelenkes, keine tanzende Patella , diese liege mit normalem
zen trier tem Trecking. Bei der Stabilitätsprüfung beidseits bestehe eine leichtes Lach man zeichen 1+, aber mit gute m Anschlag. Im r echte n Knie bestehe mit medialer Auf- und Zuklappbarkeit
endgradig
ein harter Anschlag, links stabile Verhält nisse der Seitenbänder. Der Pivot Shift sei wegen Schmerzabwehr nicht prüfbar. Be i Lachman von 1+ mit gut spürbarem
Anschlag sowie sym metrischer Schub la denprüfung mit kn app 1+ dürfte auch der Lachman - Test ne gativ ausfallen (S.
4) . 2.4.3
Die aufliegenden Röntgen
- und CT-Bilder kommentierten sie (ab 2012) wie folgt (S. 6):
MRI rechtes Knie vom 2. Februar 2012 : „ Lateral eingesunkene Gelenksfläche.
Da runter deutliches Knochenödem im lateralen Tibiakopf . Die Osteotomiezone
ist teilweise noch sichtbar, im Gesamten aber durchgebaut. Praktisch kein Knor pel
mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia in der Druckbelas tungszone .
Vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Hinteres Kreuzband intakt. Medialer
Meniskus in der Breite verkürzt, laterale r Meniskus am freien Rand ausgefranst. Meniskuszyste
im Vorderhornbereich. “
C omputertomographie
rechtes Knie mit 3 D-Rekonstruktion vom 1 8. Mai 2012: „Ge genüber der MRI-Untersuchung stellen sich die Knochenstrukturen im CT besser dar. Man sieht die Varusverkippung des medialen Tibiaplateaus gegen über der Unterschenkelachse.
Man sieht auch die Inkongruenz der lateralen Tibia fläche . Der anteriore mediale Teil
der Gelenksfläche ist nicht mehr anato misch konvex, sondern imprimiert und konkav. Der Schaden dehnt sich über drei vier tel
der Gelenksfläche aus. Die mediale Gelenksfläche zeigt ebenfalls Unregel mässig keiten bei noch intakter anatomischer Ausbild u ng. “
Knie a p
beidseits und rechtes Knie seitlich vom 1 7. August 2012: „ Wie auf den
früheren Röntgenaufnahmen ist das Tibiaplateau in Varus . Die Osteotomie ist geheilt.
Gegenüber den Aufnahmen vom 2.1.2009 ist die Knochenstruktur nor ma lisiert, die
osteopenische Entkalkung ist wieder kompensiert. Die Arthrose ist im Vergleich zu
den Voraufnahmen, insbesondere des Orthoradiogrammes vom 7.12.2010 gleich
geblieben. “ 2.4.4
Zum Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit hielten die Ärzte fest, i m Ver gleich zu den beiden kreisärztlichen Voru ntersuchungen (E. 2.1-2.2) ha be sich
die Situation weder klinisch noch radiologisch wesentlich
verändert. Die aktu elle Zumutbarkeit entspr e ch e den früheren Einschätzungen: Leichte
wechselbe lastende Tätigkeiten s e i e n ganztags möglich. Die einzelnen Phasen mit stehen der und gehender
Tätigkeit soll t en 15 min. nicht übersteigen. Gehen auf unebe nem Gelände sei selten zumutbar.
Treppen- und Leiternbesteigen
sei selten zu mutbar. Tragen von Lasten über 7 . 5 kg sei nicht
zumutbar. Tätigkeiten in kniender und hockender Position s e i e n nicht zumutbar (S. 7) . 2.4.5
Zur Höhe der erlittenen Integritätsschädigung hielten die Ärzte fest, die aktuel len Röntgenbilder vom 1 7. August 2012 des rechten Kniegelenkes zeig t en im Vergleich mit den
früheren Aufnahmen vor der Beurteilung des Integritätsscha dens eine fast gleich gebliebene Situation.
Die Gelenkspaltverschmälerung ha be
nur gering zugenommen. Verbessert, respektive weitgehend normalisiert habe sich die Knochenstruktur (Abnahme der Osteopenie ). Zur Beurteilung dien e der
Kellgren -Lawrence-Score. Es f ä nden sich leichte Osteophyten ( 1 Punkt), eine g e ringe Gelenks paltverschmälerung (1 Punkt), eine subchondrale Sklerose ohne Ge röll z ysten ( 1 Punkt) und eine deutliche
Deformierung (2 Punkte), bedingt durch den Zustand nach Osteotomie. Total erg ä ben sich 5
Punkte (Maximum = 10), was einer m ä ssigen Arthrose entspr e ch e .
Dr. A.___ Einschätzung vom 3 0. August 2012 (E. 2 . 3 ) k ö nn e nicht ge folgt werden. Der Integritätsschaden
einer m ä ssigen Pangonarthrose beziffer e
die UVG-Tabelle 5 „ Arthrosen" zwischen 10 und 30 % . Unter
Berücksichtigung der langsamen Zunahme der Arthrose sei eine Erhöhung auf 20 % angebracht,
jedoch nicht auf 40 % . Gemäss Bundesgericht (EVG-Urteil vom 4. September 2003, U
313/02) sei bei
Endoprothesen auf den Zustand vor der Operation ab zu stellen, weshalb die diesbezügliche Argumentation
von Dr. A.___ nicht zutr e ff e (S. 7). 2.5
Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 10/326) widersprach
Dr. A.___
dieser Einschät zung und führte aus, s owohl das MR I des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2012 wie
auch das CT des rechten Kniegelenks vom 1 8. Mai 2012 zeig t en
eine Sklerose mit Zysten. Im CT-Befund f ä nden sich intraossäre Zysten im medialen
Femurkondylus
anterior und am lateralen Tibiaplateau finde sich eine Sklerose
subchondral und intraossäre Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Im MRI
vom 2. Februar 2012 f ä nden sich in der Beurteilung unter 2. „resp. Plateauein bruch mit
Knochenmarködem und Geröllzysten."
Wenn man hier den Kellgren - Lawrence-Score richtig anwende,
finde sich eine Sklerose mit Zystenbildung, das erg e b e 3 Punkte, und es g e b e einen
Gelenkspalt, der fortgeschritten ver schmä lert se i, das erg e b e 2 Punkte, die Osteophyten
erg ä ben 1 Punkt und die deutliche Deformierung erg e b e 2 Punkte. Zusammengefasst erh a lt e man dann 8 Punkte und das
Knie f a ll e damit in den Grad III nach dem Ke llg ren -Lawrence-Score , welcher Folgendem
entspreche : „Knorpelschaden mit deutlich
erkennba ren Knor pel verlusten , Knorpelabbrüchen und Schädigung aller Knorpelschichten
bis auf den Knochen reichend."
Das sei vorliegend der Fall (S. 2) .
Dr. A.___ bestritt namentlich die Aussage, dass sich i m Vergleich zu den
beiden kreisärztlichen Untersuchungen 2010 und 2012 die Situation weder kli nisch noch radiologisch wesentlich verändert habe , und wies auf die Ausfüh run g en von Prof. Dr. F.___ hin (E. 2.2, unter anderem Beschreibung von Geröll zys ten ). Er schloss auf eine klare Progredienz der Arthrose seit der letzten Beur tei lung. Das Zumutbarkeitsprofil befand er für nicht haltbar (S. 3).
Angesichts der geschilderten Schäden schloss Dr. A.___ in Bezug auf eine Integritätsschädigung (gemäss Listenfall ) von 30 bis 40 % , eine Endo pro these mit schlechtem Erfolg, was hier sicher
resultieren w e rd e , erg e b e
ebenfalls eine Integritätsentschädigung von 40 % . Eine Integritätsentschädigung von min destens 30 % wäre
auch für eine m ä ssige Arthrose gemäss Tabelle 5 geschuldet (S. 3) . 2.6
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 10/329) führten die Dres . B.___ und C.___ aus, b eim Vergleich der funktionellen Fähigkeiten und Ein schränkungen mit denjenigen der kreisärztlichen
Untersuchung durch Prof. Dr. F.___ f ä nden sich keine wesentlichen Unterschiede.
Die Beugung des rechten Kniegelenkes sei unverändert 120°, die Streckung sei unverändert voll erreicht.
Die Differenz der Muskelumfangmasse habe bei der Messung durch Prof. Dr. F.___
je nach Höhe der Messung 0.5 bis 2 cm zu Ungunsten der rechten Seite betra gen . Bei der Untersuchung
am 1 0. April 2013 seien die Differenzen ebenfalls 1 cm zu Ungunsten der rechten Seite gewesen .
Die Umfangmessung der Kniegelenke hab e im Jahr 2012 eine Verdickung rechts von 2 . 5 cm und ak tuell 2 cm ergeben. Beide Untersuchungen hätten die gleichen Instabilitäten und keinen Gelenks er guss ergeben . Zusammengefasst k ö nn e gesagt werden, dass die klinis c hen
Be funde sicher keine wesentlichen Verschlechterungen zeig t en, eher sogar eine geringe Verbesserung (S. 2).
Zur Integritätsschädigung und den von Dr. A.___ thematisierten Geröll zysten hielten sie fest, d er Kellgren -Lawrence-Score sei zur
Quantifizierung von Arthrosen im konventionellen Röntgenbild konzipiert worden , lange bevor CT
und
MRI-Untersuchungen möglich gewesen seien. Dieser Score zur Beurteilung
der Röntgenaufnahmen (unter Ausklammerung von CT- und MRI-Bildern) ha be sich aber in der Fachwelt seit Jahrzehnten bewährt und als Ein s chätzung des Arthrosegrades durchgesetzt . Auf den Röntgenaufnahmen seien die Geröllzysten nicht erkennbar (S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die MRI-Bilder vom 2. Februar 2012 zei g ten die Knorpelbeschädigungen lateral. Im lateralen Tibiakopf seien die Schraubenlö cher nach den
Osteosynthesen sichtbar, sie s e i e n mit Flüssigkeit gefüllt. Flüssig keits ansammlungen ( Ödeme )
s e i e n auch im weiteren Bereich des lateralen Tibi a kopfes zu sehen. Die MRI-Bilder zeig t en aber
auch, dass die Situation auf der Innenseite des Gelenkes viel besser se
i. Hier se i der Knorpel
praktisch vollstän dig
erhalten, der mediale Menis k us und die Bänder s e i e n intakt. Auch das
dritte Kom partiment, das Femoro -Patellargelenk zeig e wenig Pathologisches, eine leichte Knorpelverdünnung
k ondylär , sonst aber keine Anzeichen einer Arth rose. Würde man sich allein auf
das MRI abstützen, müsste man einen viel ge ring eren Arthrosegrad schätzen, da das mediale
und das retropatelläre Kompar timent fast normal zur Darstellung k ämen . Nur auf das MRI gestützt
würde man sogar von einer femoro-tibialen Arthrose und nicht von einer Pan g onarthrose sprechen (S. 5) .
Die klinische Situation zur Beurteilung des Integritätsschadens führ e zu einer deutlich geringeren
Schätzung. Denn ein Erguss lieg e nicht vor. Das rechte Knie gelenk der Versicherten
weis e mit einer vollen Streckung und einer Beu gung von 120° einen nahezu normalen Bewegungsumfang
auf. Als Norm bei jungen Menschen g e lt e 140° Beugung und volle Streckung,
wobei die Beugung über 120° nur in wenigen Extremfunktionen, z. B. bei Yoga, benötigt
w e rd e . Für den Alltagsgebrauch, wie das Sitzen auf einem tiefen Sessel, s e i e n 120° ausrei chend,
für das Treppensteigen genüg t en 90°. Viel störender als die leichte Ein b usse der Beugung wäre ein Streckdefizit, was bei der Versicherten nicht vor liege (S. 5) . Die Stabilität des Kniegelenkes sei sodann nicht
in einem Ausmass be einträchtig, dass eine höhere Schätzung nach der Tabelle 6 begründet
wäre. Im Quervergleich mit anderen Tabellenwerten (v öllige Gebrauchsunfähigkeit ei nes Beines : 50 % , Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenkes : 35 % , Ab trennung des Beines auf Höhe des Kniegelenkes : 40 % , Arthrodese des Knie ge lenkes : 25 % , in Beugestellung von 20° eingesteiftes Kniegelenk : 20 % , Knie beweglich zwischen 0 bis 90° :
10 % ) erachteten die Ärzte einen Wert von 20 % als gerechtfertigt (S. 7) . 2.7 2.7.1
Am 4. September 2013 ( Urk. 3/2) verfasste Dr. A.___ eine „Replik zum Einspracheentscheid der Suva vom 25.07.2013“ und schilderte die anlässlich der Untersuchung vom 2 8. August 2013 erhobenen Befunde wie folgt:
„ Die Explorandin geht mit einem deutlichen Schon- Duchenne -Trendelenburg-Hinken
auf der rechten Seite. Das ganze rechte Bein macht einen ku rv ierten Eindruck. Insbesondere ist der Rückfuss auf der rechten Seite deutlich varisch , links besteht hier
dagegen ein unauffälliger Befund bzw. der Rückfuss links ist plantigrad . Die Poplitealfalte
auf der rechten Seite ist deutlich tiefer als links. Die Patientin macht beim
normalen Dastehen eine Ausweichhaltung indem sie auf dem durchgestreckten linken
Bein steht.
Im
Sitzen betrachtet sind die bei den Oberschenkel gleich lang (S.
1 f.). Kniebeweglichkeit rechts:
Flexion 120°, Extension voll. Die Flexion von 120° ist aber äusserst schmerzhaft. Bei
der Flexion von 120° zeigt sie Schmerzen im vorderen Knieanteil medial. Die Flexio n
von 120° kann keine Minute Ausgehalten werden wegen der Schmerzhaftigkeit. In
Streckstellung findet sich ein + - ++ Aufklappbarkeit medial. Der Lachman ist +, der
Z o hlen ist eindeutig positiv. Die mediale Druckdolenz ist erträglich, lateral am Gelenkspalt
sowie peripatel lä r ist die Druckdolenz am ausgeprägtes ten . Zum jetzigen
Zeitpunkt besteht kein Knieerguss. Das Knie ist wegen dem Muskeltonus praktisch
nicht untersuchbar.
Die Oberschenkelumfänge zei gen 15 cm und 8 cm ab Patella 0. 5 cm und 2 cm Differenz
zu Ungunsten der rechten Seite .“ (S. 2) .
2.7.2
Dr. A.___ kritisierte, dass die Ärzte der Beschwerdegegnerin a uf die Va russtellung des Kniegelenks und die daraus resultierende Varusstellung des Rück fusses , auf die
Beinverkürzung von gut 2 cm und die damit generierten thora ka len Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingegan gen sei en (S. 3). 2.7.3
Er verwies sodann auf ein aktuelles Röntgenbild (vom 2 3. August 2013), wel ches eine starke Mineralisationsstörung im Tibiakopf rechts zei ge , d ie Achse
des Tibiaplateaus bzw. die Gelenkfläche des Tibiaplateaus
sei um gute 18° abgekippt
nach medial . M edial f ä nden sich am Tibiaplateau jetzt mehr als deutliche Oste ophyten ,
wulstartig, ebenfalls medial am Femurkondyl . Der Gelenkspalt medial existier e praktisch nicht mehr.
Auf der lateralen Seite finde sich am Tibiapla te au auch eine ausgeprägte Osteophytenbildung .
Das ganze Knie steh e mit die ser Fehlstellung nach Tibiakopfosteotomie
im Varus . Der Femur
shifte bereits deut lich, d.h. über 4 mm nach medial über das
Tibiaplateau hinaus. Die Patella steh e gegenüber links deutlich tiefer und sei nach latera l geshiftet . Er schloss, die Arthro se habe insbesondere medial deutlich zugenommen (S. 4). 2.7.4
Betreffend Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. A.___ fest, die Knieflexion von 12 0 ° sei für die Beschwerdeführerin extrem schmerzhaft. Es könne auch ein Sit zen mit normal gebeugtem
Knie von etwa 90° nur für knappe 10 min. ausge hal ten werden. Es bestehe weiterhin eine invalidisierende Situation mit einer Geh strecke von knapp 15 min. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit,
wo sie in Intervallen von 10-15 min. stehen, sitzen oder herumgehen könnte. Nicht mehr zumutbar s e i e n kniebelastende Tätigkeiten, B esteigen von Leitern
und Ge hen auf unebenen Böden. Ebenfalls s e i e n längere Gehstrecken über 50 m und
Tragen von Gewichten über 5 kg körpernah nicht zumutbar. Aufgrund von neu aufgetretenen Becken -,
Iliosakralgelenk - (durch Beinverkürzung und Abkippen des Rückfusses sowie dadurch hervorgerufene Kompensationsbemühungen) so wie Rückenbeschwerden sei eine vornübergeneigte Tätigkeit nicht mehr zumut bar (S. 5 f.).
Weiter sei aufgrund der im rechten Knie auch beim unbelasteten normalen Ste hen
und Gehen und, wie ausgewiesen, auch beim normalen Sitzen, ohne dass dabei irgendwelche
Arbeitstätigkeit ausgeführt w e rd e , nach gut 10 min. eine starke Schmerzsituation vorhanden, die erstens zum Haltungswechsel zwinge und längerfristig
sich allein dadurch nicht beherrschen l a ss
e. H ier s e i e n ganz klar längere Pausen der vollständigen Entlastung (Liegen) nötig. Aufgrund die ses klar
ausgewiesenen vermehrten Pausenbedarfs sei ein Ganztagespensum unrealis tisch.
Es w er d e deshalb aufgrund des oben Geschilderten nur noch ein halbes Pensum erreicht.
Idealerweise sollte dieses Pensum nicht am Stück, d.h. nicht über eine Zeit
von 4 ¼ Stunden geleistet werden, sondern ideal aufgeteilt in 2 x 2 1/8 Stunden (S. 6) . 2.7.5
Zur Integritätsentschädigung führte Dr. A.___ aus, dass nach der von der SUVA verwendeten Einteilung von „Schweizer et al.“ der schwerste Grad vorliege (Zy s tenbildung mit Knorpelaufbruch, Knochen a b schliffe , Osteo phy tenbildung ). Bereits heute sei das Knie nicht mehr gebrauchs fähig. Mit dem Einsetzen einer Totalprothese, bei einer Situation mit bereits sie ben Vorope rationen , w e rd e die Chance , eine deutliche Verbesserung zu erzielen, unwahr scheinlich.
Deshalb k ö nn e man ruhig die Integritätsentschädigung von 40 % für eine Knietotalendoprothese mit schlechtem Erfolg geben (S. 7). 2.8
In ihrer Beurteilung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.
9) nahmen die Dres . B.___ und
C.___ vorweg zum neuen Röntgenbild (E.
2.7 .3 ) Stellung und konn ten dabei keine Unterschiede zu den Aufnahmen vom 1 7. August 2012 (E.
2.4.5) erkennen: Die Stellung des Unterschenkels nach Korrektur-Osteotomie sei gleich. Die Gelenks palten medial
und lateral s e i e n gleich breit. Die Osteophyten k ä men in gleicher Gr ö sse zur Darstellung. Auch der
Kalksalzgehalt ha be sich nicht verringert (S. 2).
Zu der von Dr. A.___ beschriebenen Beinlängendifferenz führten die Ärzte aus, d ie beiden Kniegelenke hätten voll gestreckt werden können. Auch Dr. A.___ bestätig e in seinen Berichten, dass das rechte Kniegelenk eine volle Extension
zeig e . Die 0-Bein-Fehlstellung - entstanden durch die Korrek tur-Osteotomie - habe nicht zur erkennbaren Beckenkippung geführt, das heisse, eine klinisch relevante
funktionelle oder reelle Beinverkürzung rechts habe nicht vor gelegen . Es habe sich denn auch ein horizontales Becken
gezeigt . Die Wirbelsäule sei im Lot und auch der Schulterstand
horizontal gewesen . Da mit lieg e weder eine reelle noch funktionelle Beinverkürzung vor (S. 5) .
Die Ärzte verwiesen sodann auf festgestellte statische Veränderungen im Rücken bereich , namentlich eine ventrale Beckenkippung , eine lumbale Hyper lordose und ein thorakaler Flachrücken. Sie führten aus, es handl e sich um w achstums bedingte , oft familiäre Formvarianten des Achsenskelettes. Diese Veränderung en führ t en gehäuft zur Schmerzsymptomatik im Rücken und Iliosakralgelenk ( ISG ) . Der ganze Beschwerde-Komplex sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht Folge des Unfalls , sondern dieser Haltungsverände rungen des Achsens kelettes (S. 5) .
Das von Dr. A.___ geschilderte Schonhinken bestätigten die Ärzte, nicht aber das Duchenne -Trend e lenburg-Hinken, welches bei Hüftbeschwerden bzw. Schwäche der Hüftmuskulatur auftrete (S. 6).
In Bezug auf die thematisierte Rückfussproblematik schilderten die Ärzte einen plantigraden
Rückfuss ,
das heiss e, der Winkel zwischen Rückfuss und Unter schenkel sei normgerecht. Auch seien aus
der Vorgeschichte weder Erkrankun gen noch Verletzungen des Fusses zu erheben. Durch die 0-Beinstellung im Knie/Unterschenkel rechts ( verursacht durch
die Osteotomie ) komm e es beim Auf setzen
des Fusse s zur Ü berlastung der Aussenseite, was die Beschwerden der Versicherten erklär e (S. 7). 2.9
Am 1 4. März 2014 ( Urk. 16/3) verwies
Dr. A.___
vorweg auf die bildge benden Untersuchungsresultate des PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Radiolo gie,
H.___ , vom 4. März 2014 ( Urk. 16/1), wo schwere degenera tive/ post t raumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger
auch im medialen Gelenkskompartiment geschildert worden seien (S. 1).
Dr. A.___ hielt sodann am Befund einer funktionelle n Beinverkürzung fest und verwies auf die Untersuchungsresultate des PD Dr. G.___ , welcher das Entstehen einer Fehlbelastung des rechten Rückfusses a ufgrund der Varusfehl stellung des rechten Knies geschildert hatte. Er hielt fest, im L iegen gemessen sei am medialen Malleolus das rechte Bein
gut 1
cm kürzer. Die Beschwerde führerin zeig e ein deutliches Verkürzungs- und Schonhinken,
es imponier e wie ein Duchenne - /Trendelenburghinken, da sie mit dem Becken bei
jedem Schritt etwas abkipp e . Die funktionelle Mehrbelastung mit resultierenden
Schmerzen im rechten ISG und tieflumbal sei klar eine Folge des hier
relevanten Unfalls b zw. der daraus resultierten Beinverkürzung rechts (S. 2) . 2.10
Am 2 8. Apri l 2014 ( Urk.
20) kommentierten die Dres . B.___ und C.___
die neusten Untersuchungsresultate und führten aus, die neuen Röntgenbilder des Kniegelenks vom 4. März 2014 zeig t en im Vergleich mit den verschiedenen
Voraufnahmen keine Zunahme der degenerat iven Veränderungen. Die Gelenk s palten s e i e n gleich breit erhalten, die Osteophyten h ätten nicht zugenommen (S. 2) .
Die vom Radiologen im Kurzbericht vom 4. März 2014 gemachte kursorische Aus sage, es handle sich um „ schwere degen erative posttraumatische Verände rungen
im rechten Kniegelenk" ,
sei nicht nachvollziehbar. Der Radiologe be gründe seine Einschätzung nicht . Insbesondere quantifiziere er die Arthrose nicht anhand eines gebräuchlichen Scores (S. 3).
Zur Thematik der Rückfuss-Achsen hielten die Ärzte fest, Winkeldifferenzen zwischen 1 bis 3°, wie in den Röntgenbildern vom 4. März 2014 gemessen, wirk t en
sich klinisch nicht
aus. Sodann sei d ie Aussage des Radiologen „ Auf grund der Varusfehlstellung des rechten Knies entsteht aber eine Fehlbelastung des rechten Rückfusses. D iese relative Fehlstellung komm t in den Rückfuss mess ungen
nicht zum Ausdruck, da die Rückfussachse in Bezug auf die Tibiaachse gemessen wird, ohne Berücksichtigung
der Knieachsen . " f alsch.
Denn die Varus - Stellung sei nicht im Kniegelenk, sondern in der Tibia lokali siert. Die Osteoto mi e sei ausserhalb und unterhalb des Kniegelenkes - in der Fachsprache extra-arti kulär
- durchgeführt worden .
Eine zusätzliche Fehlstel lung des Kniegelenkes be steh e nicht, wie alle Röntgenaufnahmen des
Kniege lenkes zeig t en. Der media le Kniegelenkspalt bleibe bei Belastung normal breit und werde nicht schmäler (S.
4).
In Bezug auf die Beinlängendifferenz verwiesen die Ärzte auf die neusten radio logischen Bilder, welche beidseits Be inlängen von 71.4 cm ergeben hätten. Der Achsenknick von 8° rechts führe aus geometrischen Gründen zur Verkürzung von 4 mm . Ein Unterschied von 4 mm lieg e im Bereich der Mess u ngenauigkeit und unterhalb des klinisch erkennbaren
Masses. Eine Beinlängendifferenz grösseren Ausmasses müsste sich zwingend in einem Beckenschiefstand mani festieren. Aber
selbst der Radiologe habe bestätigt, dass das Becken in dem im Stehen durch geführten Ortho -Radiogramm horizontal steh e (S. 4) . 2.11
Dr. A.___
fügte am 9. Juli 2014 ( Urk. 26/1) an, eine beigelegte
Videose quenz ( Urk. 26/2) zeig e klar den unnatürlichen Gang der Beschwerdeführerin , es resultier e ein Verkürzungshinken
durch die verstärkte Varusstellung des rechten Unterschenkels und ein
klares Schiften des Oberkörpers in der Belastungsphase auf die kranke Seite.
Das Ganze imponier e wie ein leichtes Duchenne-Tren de len burg-Hinken .
Die starke Varusfehlstellung im rechten Rückfuss
sei augen fällig.
Der ganze rechte F uss w e rd e nur noch auf der Aussenkante belastet.
Es dürfte klar sein, dass dieser unnatürliche Gang zu Fuss-/ISG- und Rücken-Be schwerden führ e. Man seh e ebenfalls deu tlich, dass die Poplitealfalte ( Querfalte hinten im
Knie ) auf der kranken, das heisst auf der rechten Seite deutlich tiefer steh e .
Das auffällige Anheben der Zehen auf der kranken Seite zeig e , dass
ein Problem des Musculus
tibialis
anterior besteh e , da hier die Zehenheber zur An hebung des rechten Fusses gebraucht würden. Die genaue klinische Untersu chung zeig e , dass ein grosses Sensibilitätsdefizit am
rechten Unterschenkel be steh e so wie ein Umfangdefizit von 2 cm (S. 2) .
Dr. A.___ schloss weiterhin auf eine schwere Veränderung im rechten Kniegelenk, eine Integritätsschädigung von 40 % (Listenfall für Knietotalen do prothese mit schlechtem Erfolg bzw. Pangonarthrose ), eine unfallbedingte Genese der OSG-, ISG- und lumbalen Beschwerden durch die Fehlstellung im varisch
durchgebogenen rechten Unterschenkel und durch die dadurch resultie rende Fehl belastung des rechten Rückfusses bzw. des ganzen Achsenskelettes sowie schliesslich auf den Bedarf eine r neurologischen Abklärung des auffälligen Auf stellens bzw. Extendierens der Zehe am recht e n Fuss (S. 3).
Letztere Abklärung ergab - bei geklagten neuropathischen Beschwerden - die Diagnose einer leichtgradigen
axonalen Läsion des Nervus
peronaeus
superfi cialis rechts (Bericht von Dr. D.___ vom 2 6. August 2014, Urk. 31). 3. 3.1
Zwischen den Parteien unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für den Fallabschluss per 1. August 2012 gegeben waren, konnte doch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Zur Diskussion stand im Wesentlichen noch die Versorgung mit einer Knieprothese, von welcher indes keine massgebliche Steigerung der Arbeitsfä hig keit erwartet wurde ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ). 3.2 3.2.1
Die durch den Unfall verursachten verbleibenden Restschäden a m rechten Knie der Beschwerdeführerin sind - nach mehrfachen Operationen und Untersuchun gen auch in bildgebender Hinsicht - ausgewiesen und grundsätzlich nicht be stritten. Die beim Unfall erlittene laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur musste verschiedentlich operativ angegangen werden, wobei sich bis zuletzt kein befriedigendes Resultat einstellte. 3.2.2
Die Röntgen- , MRI- und CT- Bilder zeigten rund um den Zeitpunkt des Fallab schlusses eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorot i bialen Kompar timent
mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrich plateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten, dan e ben eine Aus sen meniskusmazeration
im Vorderho rn , eine Chondropath i a
patella Grad II am me dialen Tibiap l ateau und
ein en volumenreduzierte n Innenmeniskus (E. 2.2). Die Beschreibungen lauteten auch auf lateral eingesunkene Gelenksfläche, da runter Kn o chenödem im lateralen Tibiakopf , praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia, Meniskuszy s te im Vorderhorn bereich , Ver kippung des medialen Tibiaplateaus , imprimie r te und konkave Ge lenksfläche über dreiviertel der Gelenksfläche (E. 2.4.3).
Auf den später erstellten Bildern (August 2013) waren eine Mineralisationsstö rung im Tibiakopf rechts zu sehen, weiter eine abgekippte Achse
des Tibiapla teaus bzw. de r Gelenkfläche des Tibiaplateaus , Osteophyten , ein aufgehobener medial er Gelenkspalt und eine nach lateral geshiftete Patella (E. 2.7 .3 ). Auf den im März 2014 erstellten Bildern wurden schwere degenerative/posttraumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im me dialen Gelenkskompartiment geschildert (E. 2.9). 3.2.3
Auch die Beschwerdeschilderungen sind aktenkundig und unbestritten: Die Be schwerdeführerin beschrieb belastungsabhängige Schmerzen, Knieblockaden, Kraft verlust , Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen, Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten F uss
wegen des Hinkens (E. 2.4.1).
In klinischer Hinsicht zeigte sich rechts eine mögliche Flexion bis 120° (links bis 140°), allerdings unter Schmerzen. Es bestanden sodann verschiedene reizlose Narben, Ergüsse waren nicht mehr zu sehen, hingegen zeigte sich eine vermin derte Stabilität (E.
2.4.2). Weiter ergab sich ein Hinken sowie durch die Fehl stellung ein e Fussproblematik beim Gehen (E. 2.7 -11 ). 3.3 3.3.1
Bei grundsätzlich unbestrittenen Befunden sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführer in in einer optimal knieschonenden Tä tig keit noch arbeitsfähig ist. Währenddem die Ärzte der Beschwerdegegnerin auf
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen, ging Dr. A.___ von einer hälftig eingeschränkten aus. 3.3.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der Dres . B.___ und C.___
be treffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die Beantwor tung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend , beruhen auf den erforder lichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit
diesen auseinander , wurden in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den umfangreichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizini sche n Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun gen sind in einer Weise begründet , dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann .
Aufgrund der dargelegten Aktenlage, der geschilderten Beschwerden, der bild ge benden Untersuchungsresul t at e sowie der klinischen Befunde ist oh ne weite res nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine kniebelastende Tätigkeit mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit indes noch ausführen kann.
Dr. A.___ begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest (50 % ) einzig damit, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pa usen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Stehen , Gehen und Sitzen
- wegen Schmerzen - nach gut 10 min.
die Haltung wechseln und liessen sich diese längerfristig nicht allein dadurch beherrschen ; nötig seien längere
Paus en der vollständigen Ent lastung, in denen sie liegen müsse (E. 2.7 .4 ). 3.3.3
Hierzu ist festzuhalten, dass das unbestrittene Zumutbarkeitsprofil gerade die ent sprechenden Haltungswechsel beinhaltet, sind sich die Ärzte doch einig, dass nach 15 min. grundsätzlich ein Haltungswechsel nötig wird (zumindest nach S tehen oder G ehen, E.
2.1, E.
2.4.4 und E.
2.7 .4 ). Dies überzeugt, ist doch in ei ner
wechselnd sitzenden/gehenden/stehenden Tätigkeit eine Entlastung des be troff e nen Knies ohne weiteres möglich und wird durch das formulierte Profil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei abgewinkeltem Knie (so nament lich bei 90° im Sitzen) nach einer gewissen Zeit Beschwerden bilden (E.
2.7 .4 ). Dr. A.___ unterliess es, in diesem Zusammenhang zu begründen, wes halb die Beschwerdeführerin nicht durch Hochlagern des Beines Entlastung erfah ren kann. Geht man von der Zumutbarkeit einer grundsätzlich sitzenden Tätigkeit aus, welche die Möglichkeit bietet, aufzustehen (zum Beispiel mit Ar beit an einem Stehpult) und umherzugehen, kann die Beschwerdeführerin durch Verwendung einer Beinstütze auch während der Arbeit (beispielsweise am Com puter oder am Telefon) die Position einnehmen, welche Dr. A.___ ver langt und ein e ge streckte Beinhaltung ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin deswegen den halben Arbeitstag liegen müsste, i st nicht nachvollzieh bar und wurde denn auch nicht so geschildert. Damit ist grundsätzlich von einer vollzeitlichen Arbeits fähig keit auszugehen (vgl. zur Annahme einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auch bei nötigen Haltungswechseln des Beines : Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2010 vom
2. Juli 2010 E. 5).
Dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich ist, das Bein auch länger dauernd in einer sitzenden Haltung zu belassen, zeigt der Umstand, dass sie re gelmässig nach I.___ reist. De r Flug dauert - sofern sie nicht gar den Land weg benützt
- zweieinhalb Stunden. Eine Tätigkeit mit möglichen Haltungs wech seln ist offensichtlich wesentlich weniger belastend und demgemäss auch länger, d.h. vollzeitlich, zumutbar. 4 . 4.1 4.1.1
Der Einkommensvergleich blieb ansonsten unbestritten , gibt aber zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Die Beschwerdegegnerin ging auf Seiten des Valideneinkommens
von dem Ein kommen von Fr. 49‘800.-- aus (Urk.
2 S.
13) , das der Beschwerdeführerin ge mäss Auskunft der Arbeitgeberin bei (unfallbedingt nicht mehr möglichem) Antritt ihrer Stelle bei der J.___ im Jahr 2012 (bei einem 100 % -Pensum) aus bezahlt worden wäre ( Urk. 10/293 ).
Dieses ist aufgrund der Akten ausgewiesen und blieb zu Recht unbestritten. 4.1.2
Zu beachten ist indes Folgendes: Bezog eine versicherte Person aus invaliditäts fremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mang elnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai son nierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Um stand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, so fern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu füh renden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichs einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E.
4.1 mit Hin weisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich un terdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E.
3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Septem ber 2008 E.
6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S.
570; Urteile des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni
2006 E.
7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E.
2.2.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwi schen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkom men - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebe nenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten – Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten bran chenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 4.1.3
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 belief sich der Tabel lenlohn für Frauen, welche im Bereich Detailhandel einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, auf Fr. 4‘ 164 .-- (Tabelle TA 1 Rubrik 47). Aufgerechnet auf die massgebliche Arbeitszeit, welche dem Vergleichslohn bei der J.___
zugrunde liegt (41 Stunden pro Woche gemäss Landes-Gesamtarbeitsver trag, abrufbar unter www.migros.ch) und unter Berücksichtigung der Lohnent wick lung bis ins massgebende Jahr 2012 (Index 2579 auf 2630, Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52‘ 230 .-- (zur Massgeblichkeit des arbeitszeitbereinigten Minderverdienstes: z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E. 5.6-7). Der von der Beschwerdeführerin (bei gleicher Arbeitszeit) erzielbare Lohn von Fr. 49‘800.-- liegt demgemäss um 4 .6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn, weshalb eine Einkommensparallelisierung nicht in Betracht fällt (E. 4.1.2) . 4.2 4.2.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Tabellenlohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten über sämtliche Branchen, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom Lohn von Fr. 4‘225.-- unter Aufrechnung an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88 Tabelle B9.2) sowie unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.1 .3 ) ergibt sich ein mögliches Ein kommen von Fr. 53‘900.--. 4.2.2
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 20 % , welcher nicht bestritten.
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sens ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin wei sen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breites Betätigungs feld
- wohl am ehesten im administrativen Ber e ich - offen. So verfügt sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, verfügt über EDV-Grundkenntnisse so wie über Erfahrung (auch) im administrativen Bereich (Lebenslauf, Urk. 10/51/4-5).
Nach der Rechtsprechung ist namentlich d er Umstand, dass die versicherte Per son gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Posi tionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hin blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes) stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskri te rium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8 und
8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . 4.2.3
Damit ist der Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht zu beanstanden. Auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Rückenproblematik, deren Kaus a li tät indes nicht erstellt ist, und einer zusätzlichen Einschränkung (keine vorn über geneigte Tätigkeiten), ergäbe sich kein höherer Wert. Zusammenfassend resul tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘120.-- ( Fr. 53‘900.-- x 0.8). 4.3
Der Vergleich des Validen ein kommens von Fr. 49 ‘ 800 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 43‘120.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6‘ 680 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet
13 % ,
so dass die Beschwerde insoweit ab zu weisen ist. 5. 5.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi ni scher Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sch e Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2) . Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 5.2 5.2.1
Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer Integritätseinbusse von 20 % aus ging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von 40 % . 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin zog im angefochtenen Einspracheentscheid
Querver gleiche zu verschiedenen in ihren Feinrastern enthaltenen Schädigungen ( Urk. 2 S. 17 f.) , welche später auch ihre Är zte anbrachten (E. 2.6) : -
völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines: 50 % (Tabelle 2 ) -
Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenks: 35 % (Tabelle 4 Nr. 13) -
Knieexartikulation (Abtrennung des Beines auf Höhe des Kniegelenks): 40 % (Tabelle 4 Nr. 14) -
Arthrodese des Kniegelenks: 25 % (Tabelle 5) -
in Beugestellung von 20° eingesteiftes Kniegelenk: 20 % (richtig: 30 % , Tabelle 2) -
Knie beweglich zwischen 0 bis 90°: 10 % (Tabelle 2)
Die Ärzte der Beschwerdegegnerin verwiesen sodann auf den Kellgren -Law rence-Score und gingen bei 5 von maximal 10 Punkten von eine r mässige n Arthrose aus und hielten fest, dass die Tabelle 5 „Arthrosen“ eine mässige Pangon ar thro se zwischen 10 und 30 % beziffere (E. 2.4.5). 5.2.3
Dr. A.___ schloss dagegen auf einen Zustand entsprechend einer schwe ren Pangonarthrose bzw. auf eine absehbare Knietotalendoprothese mit schlech tem Erfolg und ging von einem Integritätsschaden von 40 % aus (E. 2.3). Er be mängelte sodann die Berechnung de s
Kellgren -Lawrence- Scores und schloss auf einen wesentlich höheren Wert (E. 2.5). Er verwies sodann auf eine alternative Beurteilungsart der Schwere und ging von einem nicht mehr ge brauchsfähigen Knie aus (E. 2.7 .5 ). 5.3 5.3.1
Die im Vordergrund stehe nde Schädigung des rechten Knies wurde von den Ärz ten als Gonarthrose beschrieben. Nach der Tabelle 5 werden Pangonar throsen (Kniearthrose mit Beteiligung mehrer er Gelenksteile) bei mässiger Aus prägung mit 10-30 % und bei schwerer Ausprägung mit 30-40 % beziffert. Eine Endop rothese mit gutem Erfolg ergibt einen Wert von 20 % und mit schlechtem Erfolg einen solchen von 40 % . 5.3.2
Die MRI-Aufnahme vom 2. Februar 2012 (E. 2.4.3) zeigte eine massiv geschä digte laterale (äussere) Seite des Gelenkes. Hier war praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia zu sehen . Weiter wurde eine Meniskuszyste im Vorderhornbereich geschildert. Im CT vom 1 8. Mai 2012 (E.
2.4.3) wurde ein nicht mehr anatomisch konvexer anteriorer medialer Teil des Gelenksfläche beschrieben mit einer Schadensausdehnung über dreiviertel der Gelenksfläche mit Unregelmässigkeiten auch der medialen Gelenksfläche.
Dr. A.___ ersah aus diesen Bildern weiter intraossäre Zysten im media len
Femurkondylus
anterior sowie eine subchondrale Sklerose am lateralen Tibia plateau samt intraossären Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Sodann be schrieb er einen Plateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten (E.
2.5).
5.3.3
Angesichts der dokumentierten Schäden des rechten Kniegelenks gingen die Ärzte einhellig vom Vorliegen einer Pangonarthrose aus. Dies ist nicht zu be an standen, finden sich doch arthrotische Veränderungen nicht nur auf der la te ra len Seite des Kniegelenks, sondern auch auf der medialen und Veränderun gen im Meniskusbereich. Auch wenn die Dres . B.___ und C.___ gestützt auf die MRI-Bilder das Vorliegen einzig einer femoro-tibialen Arthrose thema ti sier ten, schlossen si e doch auch auf die Diagnose einer Pangonarthrose . Zu treffend ist, dass die Innenseite des Kniegelenkes – wie die
Dres . B.___ und C.___ ausführen - viel besser erhalten ist. Allerdings war der Knorpel auch auf dieser medialen Seite nicht vollständig erhalten. Im Femoro -Patellargelenk fand sich sodann eine leichte Knorpelverdünnung (E. 2.6). 5.3.4
Umstritten ist dagegen, ob die Pangonarthrose als mässig oder schwer zu fassen ist. Die Versicherungsärzte argumentierten diesbezüglich mit dem Kellgren -Lawrence-Score und kamen auf einen Wert von 5 (von 10, E. 2.4.5), während dem
Dr. A.___ auf einen Wert von 8 schloss (E. 2.5).
Beide medizinischen Beurteilungen bestätigten die Osteophyten (1 Punkt) sowie einen verschmälerten Gelenkspalt, wobei sie sich über die Ausprägung nicht ei nig waren. Auf späteren Bildern ersah Dr. A.___ einen praktisch nicht mehr existenten medialen Gelenkspalt (E. 2.7 .3 ), was die Dres . B.___ und C.___ nicht bestritten, jedoch auf gleich breite Gelenkspalten verwiesen , ohne dies näher zu erläutern (E. 2.8). Letztere Ärzte negierten sodann die ausgewiese nen Geröllzysten mit der Begründung, auf den durch sie interpretierten (Rönt gen-) Bildern seien diese nicht zu sehen gewesen (E.
2.6). Dies überzeugt nicht, ist doch der Befund, welcher ein Kriterium für die Beurteilung ist, unbestritte ner massen vorhanden. Mit welcher Untersuchungsmethode dieser Befund erho ben wurde, ist für die Beurteilung der Integritä t sschädigung nicht von Bedeu tung. Bei zudem unbestrittener
Sklerosierung ergibt sich damit jedenfalls ein höherer Wert. Die Deformierung beurteilten beide als deutlich.
Damit steht fest, dass die Einschätzung der Dres . B.___ und C.___ zu optimistisch ausgefallen ist und sich jedenfalls ein höherer Score ergibt. Nicht weiter zu kommentieren ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass diese Ärzte „zur Veranschaulichung für den nichtmedizinischen Leser“ zur Illustration eine radiologische Aufnahme einer schweren Arthrose abbildeten ( Urk. 20 S. 3), welche nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen von Dr. A.___ ein destruiertes Knie mit vielen anderen Befunden zeigt ( Urk. 26/1). In der Tat sind in der Literatur Bilder zu sehen, auf welchen eine schwere Arthrose auch „für den nich t medizinischen Leser“ gänzlich anders zur Darstellung gelangt. 5.3.5
Zu beachten ist sodann, dass die Kn iesituation nach den verschiedenen operati ven Eingriffen derart ist, dass sämtliche Ärzte den Einsatz einer Totalendopro these empfahlen und davon nur aufgrund des noch jungen Alters der Be schwer deführerin einstweilen abrieten. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Versorgung mit einer Prothese erfolgen wird.
Nach der Rechtsprechung hat die Berechnung der Integritätsschädigung bei Ver sorgung mit einer Prothese nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/02 vom 4. Septem ber 2003 E. 4.3, zuletzt bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2014 vom 3 1. Oktober 2014 E. 2.3).
Vorliegend ist zu beachten, dass die funktionellen Auswirkungen des Kniescha dens erheblich sind. Wohl kann die Beschwerdeführerin das Kniegelenk bis 120° beugen, dies aber nur unter Schmerzen. In sitzender Position (90°-Winkel) ist ein Verharren während längerer Dauer nicht möglich. Weiter besteht eine Insta bilität des Knies und ist die Beschwerdeführerin ferner durch die Fehlstellung sowie das Schonhinken eingeschränkt. 5.3.6
Bei dieser Aktenlage erscheint die Bemessung der Integritätsschädigung mit 20 % als klar zu tief. Die Pangonarthrose erscheint - aufgrund der erwähnten bildgebenden Untersuchungsresultate - an der Schwelle zwischen mässig und schwer , was eine Bemessung der Schädigung mit 30 % als naheliegend erschei nen lässt. Immerhin ging auch der Radiologe PD Dr. G.___ von der H.___ von schweren Veränderungen im lateralen, etwas weniger im medialen Kniegelenk aus (E. 2.9), womit sich ebenfalls ein Mittelwert aufdrängt . Dass er seine Einschätzung nicht näher begründete, ändert an der Aussage an sich nichts, wurde er doch nicht danach gefragt und lassen auch die sonstigen radi ologi schen Bilder auf dieses Ergebnis schliessen.
Die absehbare Versorgung mittels Endoprothese führt bereits zu einem Mindest wert von 20 % , bei einem schlechten Erfolg ist von einem Wert von 40 % aus zu gehen (Tabelle 5). Dass sich ein schlechter Erfolg (wegen bereits mehrfachen Operationen, E. 2.7) einstellen wird, ist nicht ausgewiesen. Allerdings zeigten Bilder vom 2 3. August 2013 (mithin nach Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids ) eine Mineralisationsstörung im Tibiakopf (E. 2.7 .5 ), was die Erfolgs chancen sicherlich nicht erhöht. 5.3.7
Die von der Beschwerdegegnerin bzw. ihren Ärzten angeführten Quervergleiche zu verwandten Schädigungen führten zu keiner anderen Einschätzung, passen diese doch wesentlich weniger präzise zur vorliegenden, explizit tabellarisch geregelten Pathologie. Damit ist von einer Integritätsschädigung von 30 % aus zugehen, welche dem von Dr. A.___ genannten Mindestwert entspricht (E. 2.5). Di e Beschwerde ist demgemäss diesbezüglich teilweise gutzuheis sen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine Prozessentsch ä di gung zu, welche gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung - namentlich unter Be rück sichtigung der Kürzung aufgrund des überwiegenden Unterliegens - mit Fr. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 5. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger