Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1980, arbeitete seit 1998 an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiterin ( Urk. 7/15). Ab 2 4. August 2007 war sie als arbeit s los gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/9/3-4). Am 2 2. November 2007 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren ( Urk. 7/45/530 ), wobei sie sich eine laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur so wie eine Schädelprellung mit Rissquetschwunde supraorbital rechts zuzog ( Urk. 7/45/ 5). In der Folge wurde sie mehrfach am rechten Knie operiert, es ver blieben indes erhebliche Restbeschwerden ( Urk. 7/ 45/54-60 ). Der Unfallversi che rer , die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , erbrachte die ge setz lichen Leistungen. 1.2
Mit Eingang vom 2 1. Januar 2009 ( Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , zog (wiederholt) die Akten der SUVA bei , holte ver schie dene Arztberichte ein und traf erwerbliche Abklärungen. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49 und Urk. 7/51) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
2) eine von 1. Juli 2009 bis 3 0. September 2010 befristete ganze Rente zu. Hernach verneinte sie einen Anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % , wobei sie diesbezüglich auf die Berechnungen der SUVA verwies. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. Februar 2014 Beschwerde mit den fol gen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Der Beschwerdeführerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 2 2. Januar 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen und es sei ihr ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertel rente zuzusprechen.
Eventualiter sei vom angerufenen Gericht ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdeführerin im Anschluss auf die Einholung des Gutachtens die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhalts abk l ärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen. 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerde gegnerin aufzuerleg e n und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die im Zusammen hang mit dem geführten Beschwerdeverfahren entstandenen anwaltlichen Aufwendungen eine angemessene Entschädi gung (zzgl. 8 % MWST und Auslagen) zu bezahlen.“
Die IV-Stelle schloss am 2 5. März 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1. April 2014 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 7/ 60 ) sprach die SUVA der Ver sicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsausfall von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % zu. Das Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeht mit heutigem Datum. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tel s rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a des Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.4 1.4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 1.4.2
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versiche rungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generel len Ablehnungs gründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2. 2.1
SUVA -Arzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, schilderte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 7/45/279-282) eine verminderte Belastungstoleranz des rech ten Kniegelenks bei Entwicklung einer femorotibialen lateralen Arthrose und Femoropatellararthrose nach lateraler Tibiakopfspaltimpressionsfraktur . Er führte aus, die Beweglichkeit habe sich im Vergleich zu den früheren Angaben ver bessert und die Beschwerdeführerin setze die verbliebene Leistungsfähigkeit adä quat ein, müsse eventuell bezüglich Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten vielleicht eher mal zu einer Zurückhaltung angehalten werden. Mittelfristig müsse mit einer Progression der arthrotischen Veränderungen im rechten Knie gelenk gerechnet werden, sodass auch eine endoprothetische Versorgung erfor derlich werde. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sollte man natürlich alles unter nehmen, um diesen Zeitpunkt soweit als möglich hinauszuschieben.
Dr. Y.___ beschrieb folgendes Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätig keit: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei die einzelnen ste hen den und gehenden Anteile 15 min. nicht übersteigen sollten; dabei kein Tra gen und Hantieren von Lasten über 7.5 kg; Treppensteigen sollte weitgehend vermieden werden; kein Gehen auf unebenem Gelände; keine Tätigkeiten in kniender und hockender Position (S. 3). 2.2
Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, verwies in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 ( Urk. 7/45/54-60) über die Untersu chung vom selben Tag auf eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks in Extension und Flexion sowie eine vermehrte mediale Aufklapp barkeit im Seitenvergleich. Er führte weiter aus, in den bildgebenden Befunden (Röntgen und MRI) zeigten sich eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorotibialen Kompartiment mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröll zysten . Darüber hinaus bestünden eine Aussenmeniskusmazeration im Vorder horn , eine Chondropathia
patella Grad II am medialen Tibiaplateau und ein vo lumenreduzierter Innenmeniskus ohne sichere erneute Rissbildung. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 (E. 2.1) zeigten sich keine relevanten Differenzen der funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes. 2.3
In seiner ersten Stellungnahme vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/50) führte Dr. A.___ aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei das rechte Knie insgesamt sieben Mal operiert worden. Es finde sich eine Pangonarthrose lateralbetont mit einer Beinverkürzung rechts von gut 2 cm und nun mit Auswirkungen der va rischen Überkorrektur im rechten Tibiakopf in die rechte Hüfte sowie in das rechte obere Sprunggelenk (OSG). Die SUVA-Beurteilung durch Prof. Dr. Z.___ sei unvollständig: Die schlechte Stellung des rechten Rückfusses werde bei spielsweise nicht erwähnt, die Überkorrektur der Varisation ebenfalls nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe recht eigentlich eine invalidisierende Situation mit einer Gehstrecke von knapp 15 min. (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund der etablierten Femoropatellar arthrose eine ganztägige sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Zumut bar sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, herumzugehen oder abzuliegen. Nicht zumutbar seien län ger e Gehstrecken über 50 m und Tragen von Gewichten über 5 kg. Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei heute aufgrund der oben ge mach ten Einschränkungen höchstens noch in einem 50 % Pensum zumutbar (S. 6 f.).
In therapeutischer Hinsicht diskutierte er zwei Optionen: Eine Rekorrektur der Varisation sowie das Einsetzen einer Knietotalendoprothese rechts nach Rekor rektur der Übervarisierung im Tibiaplateau , deren Erfolg er nach all den vorher gegangenen Operationen indes anzweifelte (S. 7). 2.4 2.4.1
Im Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 9/1) über die Untersuchung vom 1 0. April 2013 verwiesen die Dres . B.___ und C.___ auf die geklagten Beschwer den und führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen, welche nach kurzer Belastungszeit des Kniegelenkes zunähmen. Das Knie blockiere. Sie ver spüre einen Kraftverlust. Längeres Sitzen und längeres Stehen seien nicht mehr möglich. Dann würden die Schmerzen zu stark und sie müsse aufstehen und etwas hin und her gehen. Gegen Nachmittag schwelle das Knie an. Dann be komme sie ein hartes Gefühl im Kniegelenk. Sie verhelfe sich mit Cold -Packs, mache noch Physiotherapie, welche aber nach Abschluss des Zyklus in eine MTT (Medizinische Trainings-Therapie) übergeführt werde. Zusätzlich werde im Moment auch mit Nadeln behandelt, was aber nicht weiter helfe, Medikamente nehme sie keine. Sie benötige auch keine Hilfsmittel wie Schienen, Bandagen oder Stöcke. Die Nachtruhe sei gestört, nach etwa einer bis zwei Stunden Schlaf erwache sie wegen Schmerzen und müsse sich umlagern. Seit dem ewigen Hin ken verspüre sie auch Schmerzen im rechten Fuss und Ziehen in der rechten Schul ter mit Einschlafgefühl. Sportlich könne sie nichts mehr machen ausser den Übungen im Trainingszentrum (S. 3 f.). 2.4.2
Die Befunde im rechten Kniegelenk schilderten sie wie folgt: „Im Stehen Va lgus stellung des linken Kniegelenkes. Rechts deutliche Varusstellung im Knie gelenk. Beweglichkeit rechts Extension/Flexion 0/0/120°, links 0/0/140°. Streckhebung beidseits kräftig durchführbar.“ Sie fügten an, am rechten Knie gelenk befinde sich eine langgezogene gerade laterale Narbe entlang der Patella bis zum Tibia kopf , medial im Bereich des Pes
anserinus eine gebogene kranio -lateral konvexe Inzisionsnarbe. Beide Narben seien reizlos. Daneben seien di verse reizlose Inzi sionsnarben nach den Arthroskopien sichtbar. Lateral der langgezogenen latera len Narbe bestehe eine Hypästhesie, etwas weniger auch zwischen den beiden Narben unterhalb der Kniescheibe und distal der geboge nen Narbe am medialen proximalen Tibiakopf . Palpatorisch gebe es keine Er gussbildung des rechten Knie gelenkes, keine tanzende Patella, diese liege mit normalem zentriertem Trecking. Bei der Stabilitätsprüfung beidseits bestehe eine leichtes Lachman zeichen 1+, aber mit gutem Anschlag. Im rechten Knie bestehe mit medialer Auf- und Zuklappbarkeit
endgradig ein harter Anschlag, links stabile Ver hält nisse der Seitenbänder. Der Pivot Shift sei wegen Schmerzabwehr nicht prüfbar. Bei Lachman von 1+ mit gut spürbarem Anschlag sowie sym metrischer Schu bladenprüfung mit knapp 1+ dürfte auch der Lachman -Test ne gativ ausfallen (S. 4). 2.4.3
Die aufliegenden Röntgen- und CT-Bilder kommentierten sie (ab 2012) wie folgt (S. 6):
MRI rechtes Knie vom 2. Februar 2012: „Lateral eingesunkene Gelenksfläche. Darunter deutliches Knochenödem im lateralen Tibiakopf . Die Osteotomiezone ist teilweise noch sichtbar, im Gesamten aber durchgebaut. Praktisch kein Knor pel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia in der Druckbelas tungszone . Vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Hinteres Kreuzband intakt. Medialer Meniskus in der Breite verkürzt, lateraler Meniskus am freien Rand ausgefranst. Meniskuszyste im Vorderhornbereich.“
Computertomographie rechtes Knie mit 3D-Rekonstruktion vom 1 8. Mai 2012: „Gegenüber der MRI-Untersuchung stellen sich die Knochenstrukturen im CT besser dar. Man sieht die Varusverkippung des medialen Tibiaplateaus gegen über der Unterschenkelachse. Man sieht auch die Inkongruenz der lateralen Tibia fläche . Der anteriore mediale Teil der Gelenksfläche ist nicht mehr anato misch konvex, sondern imprimiert und konkav. Der Schaden dehnt sich über drei viertel der Gelenksfläche aus. Die mediale Gelenksfläche zeigt ebenfalls Un regelmässigkeiten bei noch intakter anatomischer Ausbildung.“
Knie ap beidseits und rechtes Knie seitlich vom 1 7. August 2012: „Wie auf den früheren Röntgenaufnahmen ist das Tibiaplateau in Varus . Die Osteotomie ist ge heilt. Gegenüber den Aufnahmen vom 2.1.2009 ist die Knochenstruktur nor malisiert, die osteopenische Entkalkung ist wieder kompensiert. Die Arthrose ist im Vergleich zu den Voraufnahmen, insbesondere des Orthoradiogrammes vom 7.12.2010 gleich geblieben.“ 2.4.4
Zum Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit hielten die Ärzte fest, im Ver gleich zu den beiden kreisärztlichen Voruntersuchungen (E. 2.1-2.2) habe sich die Situation weder klinisch noch radiologisch wesentlich verändert. Die aktu elle Zumutbarkeit entspreche den früheren Einschätzungen: Leichte wechselbe lastende Tätigkeiten seien ganztags möglich. Die einzelnen Phasen mit stehen der und gehender Tätigkeit sollten 15 min. nicht übersteigen. Gehen auf unebe nem Gelände sei selten zumutbar. Treppen- und Leiternbesteigen sei selten zu mut bar. Tragen von Lasten über 7.5 kg sei nicht zumutbar. Tätigkeiten in knien der und hockender Position seien nicht zumutbar (S. 7). 2.5
Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 9/2) widersprach Dr. A.___ dieser Einschätzung und führte aus, sowohl das MRI des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2012 wie auch das CT des rechten Kniegelenks vom 1 8. Mai 2012 zeigten eine Skle ros e mit Zysten. Im CT-Befund fänden sich intraossäre Zysten im medialen Femur kondylus
anterior und am lateralen Tibiaplateau finde sich eine Sklerose sub chondral und intraossäre Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Im MRI vom 2. Februar 2012 fänden sich in der Beurteilung unter 2. „resp. Plateauein bruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten." Wenn man hier den Kellgren -Law rence-Score richtig anwende, finde sich eine Sklerose mit Zystenbildung, das er gebe 3 Punkte, und es gebe einen Gelenkspalt, der fortgeschritten ver schmä lert sei, das ergebe 2 Punkte, die Osteophyten ergäben 1 Punkt und die deutliche De formierung ergebe 2 Punkte. Zusammengefasst erhalte man dann 8 Punkte und das Knie falle damit in den Grad III nach dem Kellgren -Lawrence-Score, welcher Folgendem entspreche: „Knorpelschaden mit deutlich erkennba ren Knor pel verlusten , Knorpelabbrüchen und Schädigung aller Knorpelschichten bis auf den Knochen reichend." Das sei vorliegend der Fall (S. 2).
Dr. A.___ bestritt namentlich die Aussage, dass sich im Vergleich zu den beiden kreisärztlichen Untersuchungen 2010 und 2012 die Situation weder kli nisch noch radiologisch wesentlich verändert habe und wies auf die Ausführun gen von Prof. Dr. Z.___ hin (E. 2.2, unter anderem Beschreibung von Geröllzys ten ). Er schloss auf eine klare Progredienz der Arthrose seit der letzten Beurtei lung. Das Zumutbarkeitsprofil befand er für nicht haltbar (S. 3). 2.6
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 9/3) führten die Dres . B.___ und C.___ aus, beim Vergleich der funktionellen Fähigkeiten und Einschrän kungen mit denjenigen der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ fänden sich keine wesentlichen Unterschiede. Die Beugung des rechten Kniege lenkes sei unverändert 120°, die Streckung sei unverändert voll erreicht. Die Differenz der Muskelumfangmasse habe bei der Messung durch Prof. Dr. Z.___ je nach Höhe der Messung 0.5 bis 2 cm zu Ungunsten der rechten Seite betragen. Bei der Untersuchung am 1 0. April 2013 seien die Differenzen ebenfalls 1 cm zu Ungunsten der rechten Seite gewesen. Die Umfangmessung der Kniegelenke habe im Jahr 2012 eine Verdickung rechts von 2.5 cm und aktuell 2 cm erge ben . Beide Untersuchungen hätten die gleichen Instabilitäten und keinen Ge lenks erguss ergeben. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die klini schen Befunde sicher keine wesentlichen Verschlechterungen zeigten, eher so gar eine geringe Verbesserung (S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die MRI-Bilder vom 2. Februar 2012 zeigten die Knorpelbeschädigungen lateral. Im lateralen Tibiakopf seien die Schraubenlö cher nach den Osteosynthesen sichtbar, sie seien mit Flüssigkeit gefüllt. Flüssig keitsansammlungen (Ödeme) seien auch im weiteren Bereich des lateralen Tibi akopfes zu sehen. Die MRI-Bilder zeigten aber auch, dass die Situation auf der Innenseite des Gelenkes viel besser sei. Hier sei der Knorpel praktisch vollstän dig erhalten, der mediale Meniskus und die Bänder seien intakt. Auch das dritte Kom partiment, das Femoro -Patellargelenk , zeige wenig Pathologisches, eine leichte Knorpelverdünnung kondylär , sonst aber keine Anzeichen einer Arth rose . Würde man sich allein auf das MRI abstützen, müsste man einen viel ge ring e ren Arthrosegrad schätzen, da das mediale und das retropatelläre Kompar timent fast normal zur Darstellung kämen. Nur auf das MRI gestützt würde man sogar von einer femoro-tibialen Arthrose und nicht von einer Pangonarthrose sprech en (S. 5). 2.7 2.7.1
Am 4. September 2013 ( Urk. 3/2) schilderte Dr. A.___ die anlässlich der Untersuchung vom 2 8. August 2013 erhobenen Befunde wie folgt:
„Die Explorandin geht mit einem deutlichen Schon- Duchenne -Trendelenburg-Hinken auf der rechten Seite. Das ganze rechte Bein macht einen kurvierten Eindruck. Insbesondere ist der Rückfuss auf der rechten Seite deutlich varisch , links besteht hier dagegen ein unauffälliger Befund bzw. der Rückfuss links ist plantigrad . Die Poplitealfalte auf der rechten Seite ist deutlich tiefer als links. Die Patientin macht beim normalen Dastehen eine Ausweichhaltung indem sie auf dem durchgestreckten linken Bein steht. Im Sitzen betrachtet sind die bei den
Oberschenkel gleich lang (S.
1 f.). Kniebeweglichkeit rechts: Flexion 120°, Ex ten sion voll. Die Flexion von 120° ist aber äusserst schmerzhaft. Bei der Fle xion von 120° zeigt sie Schmerzen im vorderen Knieanteil medial. Die Flexion von 120° kann keine Minute Ausgehalten werden wegen der Schmerzhaftigkeit. In Streckstellung findet sich ein + - ++ Aufklappbarkeit medial. Der Lachman ist +, der Zohlen ist eindeutig positiv. Die mediale Druckdolenz ist erträglich, late ral am Gelenkspalt sowie peripatellär ist die Druckdolenz am ausgeprägtes ten . Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Knieerguss. Das Knie ist wegen dem Muskel tonus praktisch nicht untersuchbar. Die Oberschenkelumfänge zeigen 15 cm und 8 cm ab Patella 0.5 cm und 2 cm Differenz zu Ungunsten der rechten Seite.“ (S.
2).
2.7.2
Dr. A.___ kritisierte, dass die Ärzte der SUVA auf die Varusstellung des Kniegelenks und die daraus resultierende Varusstellung des Rückfusses, auf die Beinverkürzung von gut 2 cm und die damit generierten thorakalen Beschwer den der Beschwerdeführerin nicht eingegangen seien (S. 3). 2.7.3
Er verwies sodann auf ein aktuelles Röntgenbild (vom 2 3. August 2013), wel ches
eine starke Mineralisationsstörung im Tibiakopf rechts zeige, die Achse des Tibia plateaus bzw. die Gelenkfläche des Tibiaplateaus sei um gute 18° abgekippt nach
medial. Medial fänden sich am Tibiaplateau jetzt mehr als deutliche Oste ophy ten , wulstartig, ebenfalls medial am Femurkondyl . Der Gelenkspalt medial existiere praktisch nicht mehr. Auf der lateralen Seite finde sich am Tibiapla teau auch eine ausgeprägte Osteophytenbildung . Das ganze Knie stehe mit die ser Fehl stell ung nach Tibiakopfosteotomie im Varus . Der Femur
shifte bereits deutlich, d.h. über 4 mm nach medial über das Tibiaplateau hinaus. Die Patella stehe gegen über links deutlich tiefer und sei nach lateral geshiftet . Er schloss, die Arthrose habe insbesondere medial deutlich zugenommen (S. 4). 2.7.4
Betreffend Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. A.___ fest, die Knieflexion von 120° sei für die Beschwerdeführerin extrem schmerzhaft. Es könne auch ein Sit zen mit normal gebeugtem Knie von etwa 90° nur für knappe 10 min. ausge hal ten werden. Es bestehe weiterhin eine invalidisierende Situation mit einer Geh strecke von knapp 15 min. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit, wo sie in Intervallen von 10-15 min. stehen, sitzen oder herumgehen könnte. Nicht mehr zumutbar seien kniebelastende Tätigkeiten, Besteigen von Leitern und Ge hen auf unebenen Böden. Ebenfalls seien längere Gehstrecken über 50 m und Tra gen von Gewichten über 5 kg körpernah nicht zumutbar. Aufgrund von neu auf getretenen Becken-, Iliosakralgelenk
- (durch Beinverkürzung und Abkippen des Rückfusses sowie dadurch hervorgerufene Kompensationsbemühungen) so wie Rückenbeschwerden sei eine vornübergeneigte Tätigkeit nicht mehr zumut bar (S. 5 f.).
Weiter sei aufgrund der im rechten Knie auch beim unbelasteten normalen Ste hen und Gehen und, wie ausgewiesen, auch beim normalen Sitzen, ohne dass da bei irgendwelche Arbeitstätigkeit ausgeführt werde, nach gut 10 min. eine starke Schmerzsituation vorhanden, die erstens zum Haltungswechsel zwinge und längerfristig sich allein dadurch nicht beherrschen lasse. Hier seien ganz klar längere Pausen der vollständigen Entlastung (Liegen) nötig. Aufgrund die ses klar ausgewiesenen vermehrten Pausenbedarfs sei ein Ganztagespensum unrea listisch. Es werde deshalb aufgrund des oben Geschilderten nur noch ein halbes Pensum erreicht. Idealerweise sollte dieses Pensum nicht am Stück, d.h. nicht über eine Zeit von 4 ¼ Stunden geleistet werden, sondern ideal aufgeteilt in 2 x 2 1/8 Stunden (S. 6). 2.8
In ihrer Beurteilung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 9/4) nahmen die Dres . B.___ und C.___ vorweg zum neuen Röntgenbild (E. 2.7.3) Stellung und hielten fest, die Gelenkspalten medial und lateral seien gleich breit. Die Osteophyten kämen in gleicher Gr ö sse zur Darstellung. Auch der Kalksalzgehalt habe sich nicht verringert (S. 2).
Zu der von Dr. A.___ beschriebenen Beinlängendifferenz führten die Ärzte aus, die beiden Kniegelenke hätten voll gestreckt werden können. Auch Dr. A.___ bestätige in seinen Berichten, dass das rechte Kniegelenk eine volle Extension zeige. Die 0-Bein-Fehlstellung - entstanden durch die Korrek tur-Osteotomie - habe nicht zur erkennbaren Beckenkippung geführt, das heisse,
eine klinisch relevante funktionelle oder reelle Beinverkürzung rechts habe nich t vorgelegen. Es habe sich denn auch ein horizontales Becken gezeigt. Die Wirbel s äule sei im Lot und auch der Schulterstand horizontal gewesen. Da mit liege weder eine reelle noch funktionelle Beinverkürzung vor (S. 5).
Die Ärzte verwiesen sodann auf festgestellte statische Veränderungen im Rücken bereich , namentlich eine ventrale Beckenkippung , eine lumbale Hyper lordose und ein thorakaler Flachrücken. Sie führten aus, es handle sich um wachs tums bedingte , oft familiäre Formvarianten des Achsenskelettes. Diese Verände rungen führten gehäuft zur Schmerzsymptomatik im Rücken und Iliosakralgelenk (ISG). Der ganze Beschwerde-Komplex sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls, sondern dieser Haltungsverände rungen des Achsenskelettes (S. 5).
Das von Dr. A.___ geschilderte Schonhinken bestätigten die Ärzte, nicht aber das Duchenne -Trend e lenburg-Hinken, welches bei Hüftbeschwerden bzw. Schwäche der Hüftmuskulatur auftrete (S. 6).
In Bezug auf die thematisierte Rückfussproblematik schilderten die Ärzte einen plantigraden
Rückfuss , das heisse, der Winkel zwischen Rückfuss und Unter schenkel sei normgerecht. Auch seien aus der Vorgeschichte weder Erkrankun gen noch Verletzungen des Fusses zu erheben. Durch die 0-Beinstellung im Knie/Unterschenkel rechts (verursacht durch die Osteotomie) komme es beim Aufsetzen des Fusses zur Überlastung der Aussenseite, was die Beschwerden der Versicherten erkläre (S. 7). 2.9
Am 1 4. März 2014 ( Urk. 9/5) verwies Dr. A.___ vorweg auf die bildge ben den Untersuchungsresultate des PD Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Radiolo gie, E.___ , vom 4. März 2014 ( Urk. 9/6), wo schwere degenera tive/ post traumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im medialen Gelenkskompartiment geschildert worden seien (S. 1).
Dr. A.___ hielt sodann am Befund einer funktionellen Beinverkürzung fest und verwies auf die Untersuchungsresultate des PD Dr. D.___ , welcher das Entstehen einer Fehlbelastung des rechten Rückfusses aufgrund der Varusfehl stellung des rechten Knies geschildert hatte. Er hielt fest, im Liegen gemessen sei am medialen Malleolus das rechte Bein gut 1 cm kürzer. Die Beschwerde füh rerin zeige ein deutliches Verkürzungs- und Schonhinken, es imponiere wie ein Duchenne -/Trendelenburghinken, da sie mit dem Becken bei jedem Schritt etwas abkippe. Die funktionelle Mehrbelastung mit resultierenden Schmerzen im rech ten ISG und tieflumbal sei klar eine Folge des hier relevanten Unfalls bzw. der daraus resultierten Beinverkürzung rechts (S. 2). 2.10
Am 2 8. April 2014 ( Urk. 9/7) kommentierten die Dres . B.___ und C.___ die neusten Untersuchungsresultate und führten aus, die neuen Röntgenbilder des Kniegelenks vom 4. März 2014 zeigten im Vergleich mit den verschiedenen Voraufnahmen keine Zunahme der degenerativen Veränderungen. Die Gelenk spalten seien gleich breit erhalten, die Osteophyten hätten nicht zugenommen (S. 2).
Die vom Radiologen im Kurzbericht vom 4. März 2014 gemachte kursorische Aus sage, es handle sich um „schwere degenerative posttraumatische Verände rungen im rechten Kniegelenk" , sei nicht nachvollziehbar. Der Radiologe be gründe seine Einschätzung nicht. Insbesondere quantifiziere er die Arthrose nicht anhand eines gebräuchlichen Scores (S. 3).
Zur Thematik der Rückfuss-Achsen hielten die Ärzte fest, Winkeldifferenzen zwischen 1 bis 3°, wie in den Röntgenbildern vom 4. März 2014 gemessen, wirk ten sich klinisch nicht aus. Sodann sei die Aussage des Radiologen „Auf grund der Varusfehlstellung des rechten Knies entsteht aber eine Fehlbelastung des rechten Rückfusses. Diese relative Fehlstellung kommt in den Rückfuss mess ung en nicht zum Ausdruck, da die Rückfussachse in Bezug auf die Tibiaachse ge messen wird, ohne Berücksichtigung der Knieachsen." falsch. Denn die Varus -Stellung sei nicht im Kniegelenk, sondern in der Tibia lokali siert. Die Osteo tomie sei ausserhalb und unterhalb des Kniegelenkes - in der Fachsprache extra- artikulär
- durchgeführt worden. Eine zusätzliche Fehlstel lung des Knie gelenkes bestehe nicht, wie alle Röntgenaufnahmen des Kniege lenkes zeigten. Der mediale Kniegelenkspalt bleibe bei Belastung normal breit und werde nicht schmäler (S. 4).
In Bezug auf die Beinlängendifferenz verwiesen die Ärzte auf die neusten radio logischen Bilder, welche beidseits Beinlängen von 71.4 cm ergeben hätten. Der Achsenknick von 8° rechts führe aus geometrischen Gründen zur Verkürzung von 4 mm. Ein Unterschied von 4 mm liege im Bereich der Messungenauigkeit und unterhalb des klinisch erkennbaren Masses. Eine Beinlängendifferenz grösseren Ausmasses müsste sich zwingend in einem Beckenschiefstand mani festieren. Aber selbst der Radiologe habe bestätigt, dass das Becken in dem im Stehen durchgeführten Ortho -Radiogramm horizontal stehe (S. 4). 2.11
Dr. A.___ fügte am 9. Juli 2014 ( Urk. 9/8) an, eine beigelegte Videose quenz zeige klar den unnatürlichen Gang der Beschwerdeführerin, es resultiere ein Verkürzungshinken durch die verstärkte Varusstellung des rechten Unter schenkels und ein klares Schiften des Oberkörpers in der Belastungsphase auf die kranke Seite. Das Ganze imponiere wie ein leichtes Duchenne-Trendelen burg-Hinken . Die starke Varusfehlstellung im rechten Rückfuss sei augenfällig. Der ganze rechte Fuss werde nur noch auf der Aussenkante belastet. Es dürfte klar sein, dass dieser unnatürliche Gang zu Fuss-/ISG- und Rücken-Beschwer den führe . Man sehe ebenfalls deutlich, dass die Poplitealfalte (Querfalte hinten im Knie) auf der kranken, das heisst auf der rechten Seite deutlich tiefer stehe. Das auffällige Anheben der Zehen auf der kranken Seite zeige, dass ein Problem des Musculus
tibialis
anterior bestehe, da hier die Zehenheber zur Anhebung des rechten Fusses gebraucht würden. Die genaue klinische Untersuchung zeige, dass ein grosses Sensibilitätsdefizit am rechten Unterschenkel bestehe sowie ein Umfangdefizit von 2 cm (S. 2).
Eine ergänzende neurologische Abklärung ergab - bei geklagten neuropathi sche n Beschwerden - die Diagnose einer leichtgradigen
axonalen Läsion des Nervus
peronaeus
superficialis rechts (Bericht von Dr. F.___ vom 2 6. August 2014, Urk. 9/9). 3. 3.1
Angesichts der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2009 ( Urk. 7/3) stehen vorliegend Rentenleistungen ab 1. Juli 2009 im Raum ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr erfüllt hatte und voll umfänglich arbeitsunfähig war, ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen.
So berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH, am 3. Juni 2009 ( Urk. 7/45/399) über die von ihm am 2 9. Mai 2009 durchgeführte Operation ( infrakondyläre zu klappende Varisations -Osteotomie) und empfahl eine Teilbelastung an zwei Stöcken für vier Wochen samt Thromboseprophylaxe. Am 2 5. August 2009 ( Urk. 7/45/379-380) bestätigte er eine weiterhin anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Am 1 0. März 2010 ( Urk. 7/45/332) berichtete er über die von ihm am 5. März 2010 durchgeführte Osteosynthese-Materialentfernung Tibia rechts, Kontroll-Arthroskopie, offene mediale Retinaculum -Spaltung sowie late rale Retinaculum -Raffung und Narbenkorrektur. Am 1 9. März 2010 ( Urk. 7/45/329-330) bestätigte er weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfä hig keit wie auch am 3. Mai 2010 ( Urk. 7/45/305-306), wobei er auf einen Ar beits versuch (3 x 4 Stunden pro Woche) verwies.
Damit ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jeden falls bis zur kreisärztlichen Untersuchung am 1 4. Juni 2010 (E. 2.1) aus ge wiesen, weshalb sich die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Juli 2009 bis (mindestens) 3 0. September 2010 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) als rechtens erweist. 3.2 3.2.1
Die durch den Unfall verursachten verbleibenden Restschäden am rechten Knie der Beschwerdeführerin sind - nach mehrfachen Operationen und Untersuchun gen auch in bildgebender Hinsicht - ausgewiesen und grundsätzlich nicht be stritten. Die beim Unfall erlittene laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur musste verschiedentlich operativ angegangen werden, wobei sich bis zuletzt kein befriedigendes Resultat einstellte. 3.2.2
Die Röntgen-, MRI- und CT-Bilder zeigten im Jahr 2012 eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorotibialen Kompartiment mit Inkongruenz der Knochen oberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Kno chenmark ö dem und Geröllzysten, daneben eine Aussenmeniskusmazeration im Vorder horn , eine Chondropathia
patella Grad II am medialen Tibiaplateau und einen volu men reduzierten Innenmeniskus (E.
2.2). Die Beschreibungen lauteten auch auf lateral eingesunkene Gelenksfläche, darunter Kn o chenödem im latera len Tibia kopf , praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia, Meniskuszyste im Vorderhornbereich, Verkippung des medialen Tibiapla teaus , imprimierte und konkave Gelenksfläche über dreiviertel der Ge lenksfläche (E. 2.4.3).
Auf den später erstellten Bildern (August 2013) waren eine Mineralisationsstö rung im Tibiakopf rechts zu sehen, weiter eine abgekippte Achse des Tibiapla teaus bzw. der Gelenkfläche des Tibiaplateaus , Osteophyten , ein aufgehobener medialer Gelenkspalt und eine nach lateral geshiftete Patella (E. 2.7.3). Auf den im März 2014 erstellten Bildern wurden schwere degenerative/posttraumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im me dialen Gelenkskompartiment geschildert (E. 2.9). 3.2.3
Auch die Beschwerdeschilderungen sind aktenkundig und unbestritten: Die Be schwerdeführerin beschrieb belastungsabhängige Schmerzen, Knieblockaden, Kraftverlust, Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen, Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten Fuss wegen des Hinkens (E. 2.4.1).
In klinischer Hinsicht zeigte sich rechts eine mögliche Flexion bis 120° (links bis 140°), allerdings unter Schmerzen. Es bestanden sodann verschiedene reizlose Narben, Ergüsse waren nicht mehr zu sehen, hingegen zeigte sich eine vermin der te Stabilität (E.
2.4.2). Weiter ergab sich ein Hinken sowie durch die Fehl stellung eine Fussproblematik beim Gehen (E. 2.7-11). 3.3 3.3.1
Bei grundsätzlich unbestrittenen Befunden sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer optimal knieschonenden Tä tigkeit ab Juni 2010 noch arbeitsfähig ist. Währenddem die Ärzte der SUVA auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen, ging Dr. A.___ von ei ner hälftig eingeschränkten aus. 3.3.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der Dres . B.___ und C.___ be treffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die Beantwor tung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend, beruhen auf den erforder lichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen auseinander, wurden in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den umfangreichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun gen sind in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann.
Aufgrund der dargelegten Aktenlage, der geschilderten Beschwerden, der bild gebenden Untersuchungsresultate sowie der klinischen Befunde ist ohne weite res nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine kniebelastende Tätigkeit mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit indes noch ausführen kann. Dr. A.___ begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest (50 % ) einzig damit, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pausen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Stehen, Gehen und Sitzen - wegen Schmerzen - nach gut 10 min. die Haltung wechseln und liessen sich diese längerfristig nicht allein dadurch beherrschen; nötig seien längere Pausen der vollständigen Ent lastung, in denen sie liegen müsse (E. 2.7.4). 3.3.3
Hierzu ist festzuhalten, dass das unbestrittene Zumutbarkeitsprofil gerade die entsprechenden Haltungswechsel beinhaltet, sind sich die Ärzte doch einig, dass nach 15 min. grundsätzlich ein Haltungswechsel nötig wird (zumindest nach stehe n oder gehen, E. 2.1, E. 2.4.4 und E. 2.7.4). Dies überzeugt, ist doch in ei ner wechselnd sitzenden/gehenden/stehenden Tätigkeit eine Entlastung des be troff e nen Knies ohne weiteres möglich und wird durch das formulierte Profil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei abgewinkeltem Knie (so nament lich bei 90° im Sitzen) nach einer gewissen Zeit Beschwerden bilden (E.
2.7.4). Dr. A.___ unterliess es, in diesem Zusammenhang zu begründen, wes halb die Beschwerdeführerin nicht durch Hochlagern des Beines Entlastung erfahren kann. Geht man von der Zumutbarkeit einer grundsätzlich sitzenden Tätigkeit aus, welche die Möglichkeit bietet, aufzustehen (zum Beispiel mit Ar beit an einem Stehpult) und umherzugehen, kann die Beschwerdeführerin durch Ver wen dung einer Beinstütze auch während der Arbeit (beispielsweise am Com pu ter oder am Telefon) die Position einnehmen, welche Dr. A.___ ver langt und eine gestreckte Beinhaltung ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin des wegen den halben Arbeitstag liegen müsste, ist nicht nachvollzieh bar und wurde denn auch nicht derartig geschildert. Damit ist grundsätzlich von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. zur Annahme einer vollzeit li chen Arbeitsfähigkeit auch bei nötigen Haltungswechseln des Beines: Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2010 vom 2. Juli 2010 E. 5).
Dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich ist, das Bein auch länger dauernd in einer sitzenden Haltung zu belassen, zeigt der Umstand, dass sie re gel mässig nach H.___ reist ( Urk. 7/45/362, Urk. 7 /45/277 , Urk. 7/45/108-109) . Der Flug dauert - sofern sie nicht gar den Landweg benützt - zweieinhalb Stun den. Eine Tätigkeit mit möglichen Haltungswechseln ist offensichtlich we sent lich weniger belastend und demgemäss auch länger, d.h. vollzeitlich, zu mutbar. 3.4 3.4.1
Zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ab klä rungen der SUVA ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) und namentlich auf die kreis ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 4. Juni 2010 (E. 2.1), in welcher die Beschwerdeführerin als vollzeitlich arbeitsfähig in angepasster Tä tigkeit erachtet wurde. 3.4.2
Der Verlauf nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 gestaltete sich derart, dass Dr. G.___ am 1 7. August 2010 ( Urk. 7/45/267) das ge nannte Zumutbarkeitsprofil bestätigte, in der Folge jedoch Schmerzen im Rah me n des Arbeitstrainings auftraten ( Urk. 7/45/251, Urk. 7/45/224, Urk. 7/45/221 ,
Urk. 7/45/219 , Urk. 7/45/236-238 ). Dr. med. I.___ , Fach arzt für Chirurgie FMH, welchen die Beschwerdeführerin zwecks Zweitmeinung zur Weiterbe hand lung konsultierte, bestätigte am 2 3. November 2010 ( Urk. 7/45/205-206) das formulierte Zumutbarkeitsprofil bei stationärem Ver lauf , ging aber einstweilen von einer noch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (50 % , je zwei Stunden vor mit tags und nachmittags) aus. Am 2 8. März 2011 ( Urk. 7/45/129-130) bericht e te er von geklagten Knieschmerzen samt Schwel lung nach vier Stunden Arbeit und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeits fähigkeit aus. Am 7. Juni 2011 erfolgte eine erneute Knieoperation ( Urk. 7/45/120-121) , worauf Dr. I.___
wieder eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit attestiert e ( Urk. 7/45/99 , Urk. 7/45/82-83 und Urk. 7/45/74-75), ohne dies allerdings (in angepasster Tätig keit) näher zu begründen. Mit kreis ärztlichem Bericht vom 8. Mai 2012 (E. 2.2) wurden im Vergleich zur Untersu chung
im Juni 2010 (E. 2.1) keine relevanten Differenzen der funktionellen Be einträchtigung geschildert, aufgrund einer neu er lich anstehenden Untersuchun gen ein Fallabschluss aber noch aufgeschoben. Nachdem der Spezialist der J.___ am 2 1. Mai 2012 ( Urk. 7/45/52-53)
von einer prothetischen Versorgung - angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin - einstweilen abgeraten hatte, bestätigte Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ am 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/45/49) das im Juni 2010 (E.
2.1) erstellte Zu mut barkeitsprofil . 3.4.3
Bei dieser Sachlage steht fest, dass sich die im Juni 2010 dargelegte voll um fängli che Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasste r Tätigkeit vorerst nicht hatte verwirklichen lassen. So zeigten sich im Rahmen des teilzeitlichen Arbeits versuchs schon bald objektivierbare Probleme und musste in der Folge eine er neute Operation am Knie vorgenommen werden, weshalb in dieser Phase offen kundig noch nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszuge hen ist. Die behandelnden Ärzte attestierten in dieser Zeitspanne eine 50%ige Arbeits fähigkeit, wovon auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin dann gar voll um fänglich arbeitsunfähig gewesen sein soll, leuchtet indes nicht ein und ent beh ren die entsprechenden Atteste des Dr. I.___ einer einlässlich Be grün dung , namentlich in Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit.
Die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich erst ab 2 9. Mai 2012, als Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ das im Juni 2010 (E. 2.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil (erneut) als zutreffend beschrieb. Vor dieser Festlegung wartete er die Einschätzung der Ärzte der J.___ ab, welche jedoch zu keinen Weiterungen mehr führte. Auch wenn allenfalls schon vorher - nach der letzten K ni eoperation vom Juni 2011 - medizinisch-theo retisch eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte, ist im vorlie gen den Kontext und der definitiven Festlegung durch den federführenden Kreis arzt erst ab dem genannten Zeitpunkt von der gesicherten Feststellung auszu gehen, dass eine vollumfängliche Arb eitsfähigkeit besteht. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin verwies betreffend Einkommensvergleich auf ein unter durchschnittliches Valideneinkommen und forderte die Reduktion des Invali den einkommens auf die identische Höhe (vor Abzug vom Tabellenlohn, Urk. 1 S. 10 Ziff. 8). 4.2 4.2.1
In Bezug auf die Verhältnisse ab der Verbesserung per 2012 (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) ergibt sich Folgendes: Die Beschwer degegnerin stützte sich auf die Berechnung der SUVA ab, welche auf Seiten des Valideneinkommens von einem Einkommen in Höhe von Fr. 49‘800.-- ausging, welches demjenigen entspricht, welches der Beschwerdeführerin gemäss Aus kunft der Arbeitgeberin bei (unfallbedingt nicht mehr möglichem) Antritt ihrer Stelle bei der K.___ im Jahr 2012 (bei einem 100 % -Pensum) ausbezahlt worden wäre ( Urk. 7/45/35-36) und welches dem bei Antritt der Stelle im Jahr 2007 vereinbarten ( Urk. 7/45/157-159) samt regelmässigen Lohnerhöhungen ( Urk. 7/45/155) entspricht. Dieses ist (per 2012) aufgrund der Akten ausgewie sen und blieb zu Recht unbestritten.
Zutreffenderweise qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als vollzeitlich E rwerbstätige, obwohl ihre letzte (vereinbarte aber unfallbedingt nicht angetretene) Arbeitsstelle lediglich ein Pensum von 80 % umfasste, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin sich länger fristig mit einem Teilzeitpensum zufrieden gegeben hätte. 4.2.2
Zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Parallelisierung ist Folgendes zu beachten : Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse , beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deut lich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Inva lidi täts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An halts punkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem beschei dene ren Einkommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt , dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsein kommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann pra xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chen de Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne
von BGE 134 V 322 E.
4 ist der tatsächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindes tens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab weicht (vgl. BGE 135 V 297 E.
6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E.
3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E.
6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwi schen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkom men - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebe nenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Um fang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 4.2.3
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, welche im Bereich Detailhandel einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, auf Fr. 4‘ 164 .-- (Tabelle TA 1 Rubrik 47). Aufge rech net auf die massgebliche Arbeitszeit, welche dem Vergleichslohn bei der K.___ zugrunde liegt (41 Stunden pro Woche gemäss Landes-Gesamtarbeits ver trag, abrufbar unter www.migros.ch) und unter Berücksichtigung der Lohn ent wicklung bis ins massgebende Jahr 2012 (Index 2579 auf 2630, Die Volks wirt schaft 3/4-2015 S.
89 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52‘ 230 .-- (zur Massgeblichkeit des arbeitszeitbereinigten Minderverdienstes: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E.
5.6-7). Der von der Beschwerdeführerin (bei gleicher Arbeits zeit) erzielbare Lohn von Fr. 49‘800.-- liegt demgemäss um 4 .6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn, weshalb eine Einkommensparallelisierung zu Recht unterblieben ist (E. 4.2.2). 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ( in Anlehnung an die SUVA ) ausgehend vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten über sämtliche Branchen, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom Lohn von Frauen von Fr. 4‘225. -- ergibt sich unter Aufrechnung an die durch schnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88
Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (vgl. E. 4.1) ein mögliches Einkommen von Fr. 53‘900.--. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Berechnung der SUVA) gewährte ei nen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 20 % , wel cher nicht bestritten wurde.
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sens ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin wei sen) . Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breites Betätigungs feld - wohl am ehesten im administrativen Bereich - offen. So verfügt sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, verfügt über EDV-Grundkenntnisse sowie über Erfahrung (auch) im administrativen Bereich (Lebenslauf, Urk. 7/45/457-458).
Nach der Rechtsprechung ist namentlich der Umstand, dass die versicherte Per son
gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positi ons wechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . Auch das Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers (bei der Einrichtung des Arbeits plat zes) stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskri terium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September
2012 E. 8
und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . 4.3.3
Damit ist der Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht zu beanstanden. Auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Rückenproblematik und einer zu sätzlichen Einschränkung (keine vornübergeneigte Tätigkeiten), ergäbe sich kein höherer Wert. Zusammenfassend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘120.-- ( Fr. 53‘900.-- x 0.8). 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49 ‘ 800 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 43‘120.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6‘ 680 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerund et 1 3 % . Dieser liegt unter der anspruchs be gründenden Schwelle von 40 % , weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Septem be r 2012 (Mai plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. 4.5
In der noch offenen Periode Juni 2010 bis Mai 2012 ist von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Das Invalideneinkommen reduziert sich demgemäss auf Fr. 21‘560.-- . Damit steht
(unter Vernachlässigung einer Rückrechnung auf das an sich anwendbare Lohnniveau 2010, da das Validen- wie auch das In va lideneinkommen
in gleicher Weise
davon betroffen ist) einem Validenein kom men von Fr. 49 ‘ 800 .-- ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘560.-- gegenüber, was einer Lohneinbusse von Fr. 28‘ 240 .-- und damit einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht. Demgemäss steht der Beschwerde führerin nach der unbe stritte nen und ausg e wiesenen ganzen Rente (E. 3.1) ab 1. Oktober 2010 (Juni 2010 plus drei Monate) eine halbe Rente zu, welche bis 3 1. August 2012 zu befristen ist (E. 4.4). In diesem Sinn ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 5 . 5.1
Die Verfahrenskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzu legen und ausgangsgemäss der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer in zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 8 00.-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Januar 2014 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 An spruch auf ein ganze und vom
1. Oktober 2010 bis 3 1. August 2012 auf eine halbe Rente der Invali den ver sicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lung s schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/1-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tel s rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a des Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen).
E. 1.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.).
E. 1.4.2 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versiche rungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generel len Ablehnungs gründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerde gegnerin aufzuerleg e n und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die im Zusammen hang mit dem geführten Beschwerdeverfahren entstandenen anwaltlichen Aufwendungen eine angemessene Entschädi gung (zzgl. 8 % MWST und Auslagen) zu bezahlen.“
Die IV-Stelle schloss am 2 5. März 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1. April 2014 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 SUVA -Arzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, schilderte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 7/45/279-282) eine verminderte Belastungstoleranz des rech ten Kniegelenks bei Entwicklung einer femorotibialen lateralen Arthrose und Femoropatellararthrose nach lateraler Tibiakopfspaltimpressionsfraktur . Er führte aus, die Beweglichkeit habe sich im Vergleich zu den früheren Angaben ver bessert und die Beschwerdeführerin setze die verbliebene Leistungsfähigkeit adä quat ein, müsse eventuell bezüglich Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten vielleicht eher mal zu einer Zurückhaltung angehalten werden. Mittelfristig müsse mit einer Progression der arthrotischen Veränderungen im rechten Knie gelenk gerechnet werden, sodass auch eine endoprothetische Versorgung erfor derlich werde. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sollte man natürlich alles unter nehmen, um diesen Zeitpunkt soweit als möglich hinauszuschieben.
Dr. Y.___ beschrieb folgendes Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätig keit: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei die einzelnen ste hen den und gehenden Anteile 15 min. nicht übersteigen sollten; dabei kein Tra gen und Hantieren von Lasten über 7.5 kg; Treppensteigen sollte weitgehend vermieden werden; kein Gehen auf unebenem Gelände; keine Tätigkeiten in kniender und hockender Position (S. 3).
E. 2.2 Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, verwies in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 ( Urk. 7/45/54-60) über die Untersu chung vom selben Tag auf eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks in Extension und Flexion sowie eine vermehrte mediale Aufklapp barkeit im Seitenvergleich. Er führte weiter aus, in den bildgebenden Befunden (Röntgen und MRI) zeigten sich eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorotibialen Kompartiment mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröll zysten . Darüber hinaus bestünden eine Aussenmeniskusmazeration im Vorder horn , eine Chondropathia
patella Grad II am medialen Tibiaplateau und ein vo lumenreduzierter Innenmeniskus ohne sichere erneute Rissbildung. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 (E. 2.1) zeigten sich keine relevanten Differenzen der funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes.
E. 2.3 In seiner ersten Stellungnahme vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/50) führte Dr. A.___ aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei das rechte Knie insgesamt sieben Mal operiert worden. Es finde sich eine Pangonarthrose lateralbetont mit einer Beinverkürzung rechts von gut 2 cm und nun mit Auswirkungen der va rischen Überkorrektur im rechten Tibiakopf in die rechte Hüfte sowie in das rechte obere Sprunggelenk (OSG). Die SUVA-Beurteilung durch Prof. Dr. Z.___ sei unvollständig: Die schlechte Stellung des rechten Rückfusses werde bei spielsweise nicht erwähnt, die Überkorrektur der Varisation ebenfalls nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe recht eigentlich eine invalidisierende Situation mit einer Gehstrecke von knapp 15 min. (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund der etablierten Femoropatellar arthrose eine ganztägige sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Zumut bar sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, herumzugehen oder abzuliegen. Nicht zumutbar seien län ger e Gehstrecken über 50 m und Tragen von Gewichten über 5 kg. Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei heute aufgrund der oben ge mach ten Einschränkungen höchstens noch in einem 50 % Pensum zumutbar (S. 6 f.).
In therapeutischer Hinsicht diskutierte er zwei Optionen: Eine Rekorrektur der Varisation sowie das Einsetzen einer Knietotalendoprothese rechts nach Rekor rektur der Übervarisierung im Tibiaplateau , deren Erfolg er nach all den vorher gegangenen Operationen indes anzweifelte (S. 7).
E. 2.4.1 Im Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 9/1) über die Untersuchung vom 1 0. April 2013 verwiesen die Dres . B.___ und C.___ auf die geklagten Beschwer den und führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen, welche nach kurzer Belastungszeit des Kniegelenkes zunähmen. Das Knie blockiere. Sie ver spüre einen Kraftverlust. Längeres Sitzen und längeres Stehen seien nicht mehr möglich. Dann würden die Schmerzen zu stark und sie müsse aufstehen und etwas hin und her gehen. Gegen Nachmittag schwelle das Knie an. Dann be komme sie ein hartes Gefühl im Kniegelenk. Sie verhelfe sich mit Cold -Packs, mache noch Physiotherapie, welche aber nach Abschluss des Zyklus in eine MTT (Medizinische Trainings-Therapie) übergeführt werde. Zusätzlich werde im Moment auch mit Nadeln behandelt, was aber nicht weiter helfe, Medikamente nehme sie keine. Sie benötige auch keine Hilfsmittel wie Schienen, Bandagen oder Stöcke. Die Nachtruhe sei gestört, nach etwa einer bis zwei Stunden Schlaf erwache sie wegen Schmerzen und müsse sich umlagern. Seit dem ewigen Hin ken verspüre sie auch Schmerzen im rechten Fuss und Ziehen in der rechten Schul ter mit Einschlafgefühl. Sportlich könne sie nichts mehr machen ausser den Übungen im Trainingszentrum (S. 3 f.).
E. 2.4.2 Die Befunde im rechten Kniegelenk schilderten sie wie folgt: „Im Stehen Va lgus stellung des linken Kniegelenkes. Rechts deutliche Varusstellung im Knie gelenk. Beweglichkeit rechts Extension/Flexion 0/0/120°, links 0/0/140°. Streckhebung beidseits kräftig durchführbar.“ Sie fügten an, am rechten Knie gelenk befinde sich eine langgezogene gerade laterale Narbe entlang der Patella bis zum Tibia kopf , medial im Bereich des Pes
anserinus eine gebogene kranio -lateral konvexe Inzisionsnarbe. Beide Narben seien reizlos. Daneben seien di verse reizlose Inzi sionsnarben nach den Arthroskopien sichtbar. Lateral der langgezogenen latera len Narbe bestehe eine Hypästhesie, etwas weniger auch zwischen den beiden Narben unterhalb der Kniescheibe und distal der geboge nen Narbe am medialen proximalen Tibiakopf . Palpatorisch gebe es keine Er gussbildung des rechten Knie gelenkes, keine tanzende Patella, diese liege mit normalem zentriertem Trecking. Bei der Stabilitätsprüfung beidseits bestehe eine leichtes Lachman zeichen 1+, aber mit gutem Anschlag. Im rechten Knie bestehe mit medialer Auf- und Zuklappbarkeit
endgradig ein harter Anschlag, links stabile Ver hält nisse der Seitenbänder. Der Pivot Shift sei wegen Schmerzabwehr nicht prüfbar. Bei Lachman von 1+ mit gut spürbarem Anschlag sowie sym metrischer Schu bladenprüfung mit knapp 1+ dürfte auch der Lachman -Test ne gativ ausfallen (S. 4).
E. 2.4.3 Die aufliegenden Röntgen- und CT-Bilder kommentierten sie (ab 2012) wie folgt (S. 6):
MRI rechtes Knie vom 2. Februar 2012: „Lateral eingesunkene Gelenksfläche. Darunter deutliches Knochenödem im lateralen Tibiakopf . Die Osteotomiezone ist teilweise noch sichtbar, im Gesamten aber durchgebaut. Praktisch kein Knor pel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia in der Druckbelas tungszone . Vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Hinteres Kreuzband intakt. Medialer Meniskus in der Breite verkürzt, lateraler Meniskus am freien Rand ausgefranst. Meniskuszyste im Vorderhornbereich.“
Computertomographie rechtes Knie mit 3D-Rekonstruktion vom 1 8. Mai 2012: „Gegenüber der MRI-Untersuchung stellen sich die Knochenstrukturen im CT besser dar. Man sieht die Varusverkippung des medialen Tibiaplateaus gegen über der Unterschenkelachse. Man sieht auch die Inkongruenz der lateralen Tibia fläche . Der anteriore mediale Teil der Gelenksfläche ist nicht mehr anato misch konvex, sondern imprimiert und konkav. Der Schaden dehnt sich über drei viertel der Gelenksfläche aus. Die mediale Gelenksfläche zeigt ebenfalls Un regelmässigkeiten bei noch intakter anatomischer Ausbildung.“
Knie ap beidseits und rechtes Knie seitlich vom 1 7. August 2012: „Wie auf den früheren Röntgenaufnahmen ist das Tibiaplateau in Varus . Die Osteotomie ist ge heilt. Gegenüber den Aufnahmen vom 2.1.2009 ist die Knochenstruktur nor malisiert, die osteopenische Entkalkung ist wieder kompensiert. Die Arthrose ist im Vergleich zu den Voraufnahmen, insbesondere des Orthoradiogrammes vom 7.12.2010 gleich geblieben.“
E. 2.4.4 Zum Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit hielten die Ärzte fest, im Ver gleich zu den beiden kreisärztlichen Voruntersuchungen (E. 2.1-2.2) habe sich die Situation weder klinisch noch radiologisch wesentlich verändert. Die aktu elle Zumutbarkeit entspreche den früheren Einschätzungen: Leichte wechselbe lastende Tätigkeiten seien ganztags möglich. Die einzelnen Phasen mit stehen der und gehender Tätigkeit sollten 15 min. nicht übersteigen. Gehen auf unebe nem Gelände sei selten zumutbar. Treppen- und Leiternbesteigen sei selten zu mut bar. Tragen von Lasten über 7.5 kg sei nicht zumutbar. Tätigkeiten in knien der und hockender Position seien nicht zumutbar (S. 7).
E. 2.5 Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 9/2) widersprach Dr. A.___ dieser Einschätzung und führte aus, sowohl das MRI des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2012 wie auch das CT des rechten Kniegelenks vom 1 8. Mai 2012 zeigten eine Skle ros e mit Zysten. Im CT-Befund fänden sich intraossäre Zysten im medialen Femur kondylus
anterior und am lateralen Tibiaplateau finde sich eine Sklerose sub chondral und intraossäre Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Im MRI vom 2. Februar 2012 fänden sich in der Beurteilung unter 2. „resp. Plateauein bruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten." Wenn man hier den Kellgren -Law rence-Score richtig anwende, finde sich eine Sklerose mit Zystenbildung, das er gebe 3 Punkte, und es gebe einen Gelenkspalt, der fortgeschritten ver schmä lert sei, das ergebe 2 Punkte, die Osteophyten ergäben 1 Punkt und die deutliche De formierung ergebe 2 Punkte. Zusammengefasst erhalte man dann 8 Punkte und das Knie falle damit in den Grad III nach dem Kellgren -Lawrence-Score, welcher Folgendem entspreche: „Knorpelschaden mit deutlich erkennba ren Knor pel verlusten , Knorpelabbrüchen und Schädigung aller Knorpelschichten bis auf den Knochen reichend." Das sei vorliegend der Fall (S. 2).
Dr. A.___ bestritt namentlich die Aussage, dass sich im Vergleich zu den beiden kreisärztlichen Untersuchungen 2010 und 2012 die Situation weder kli nisch noch radiologisch wesentlich verändert habe und wies auf die Ausführun gen von Prof. Dr. Z.___ hin (E. 2.2, unter anderem Beschreibung von Geröllzys ten ). Er schloss auf eine klare Progredienz der Arthrose seit der letzten Beurtei lung. Das Zumutbarkeitsprofil befand er für nicht haltbar (S. 3).
E. 2.6 In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 9/3) führten die Dres . B.___ und C.___ aus, beim Vergleich der funktionellen Fähigkeiten und Einschrän kungen mit denjenigen der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ fänden sich keine wesentlichen Unterschiede. Die Beugung des rechten Kniege lenkes sei unverändert 120°, die Streckung sei unverändert voll erreicht. Die Differenz der Muskelumfangmasse habe bei der Messung durch Prof. Dr. Z.___ je nach Höhe der Messung 0.5 bis 2 cm zu Ungunsten der rechten Seite betragen. Bei der Untersuchung am 1 0. April 2013 seien die Differenzen ebenfalls 1 cm zu Ungunsten der rechten Seite gewesen. Die Umfangmessung der Kniegelenke habe im Jahr 2012 eine Verdickung rechts von 2.5 cm und aktuell 2 cm erge ben . Beide Untersuchungen hätten die gleichen Instabilitäten und keinen Ge lenks erguss ergeben. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die klini schen Befunde sicher keine wesentlichen Verschlechterungen zeigten, eher so gar eine geringe Verbesserung (S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die MRI-Bilder vom 2. Februar 2012 zeigten die Knorpelbeschädigungen lateral. Im lateralen Tibiakopf seien die Schraubenlö cher nach den Osteosynthesen sichtbar, sie seien mit Flüssigkeit gefüllt. Flüssig keitsansammlungen (Ödeme) seien auch im weiteren Bereich des lateralen Tibi akopfes zu sehen. Die MRI-Bilder zeigten aber auch, dass die Situation auf der Innenseite des Gelenkes viel besser sei. Hier sei der Knorpel praktisch vollstän dig erhalten, der mediale Meniskus und die Bänder seien intakt. Auch das dritte Kom partiment, das Femoro -Patellargelenk , zeige wenig Pathologisches, eine leichte Knorpelverdünnung kondylär , sonst aber keine Anzeichen einer Arth rose . Würde man sich allein auf das MRI abstützen, müsste man einen viel ge ring e ren Arthrosegrad schätzen, da das mediale und das retropatelläre Kompar timent fast normal zur Darstellung kämen. Nur auf das MRI gestützt würde man sogar von einer femoro-tibialen Arthrose und nicht von einer Pangonarthrose sprech en (S. 5).
E. 2.7.1 Am 4. September 2013 ( Urk. 3/2) schilderte Dr. A.___ die anlässlich der Untersuchung vom 2 8. August 2013 erhobenen Befunde wie folgt:
„Die Explorandin geht mit einem deutlichen Schon- Duchenne -Trendelenburg-Hinken auf der rechten Seite. Das ganze rechte Bein macht einen kurvierten Eindruck. Insbesondere ist der Rückfuss auf der rechten Seite deutlich varisch , links besteht hier dagegen ein unauffälliger Befund bzw. der Rückfuss links ist plantigrad . Die Poplitealfalte auf der rechten Seite ist deutlich tiefer als links. Die Patientin macht beim normalen Dastehen eine Ausweichhaltung indem sie auf dem durchgestreckten linken Bein steht. Im Sitzen betrachtet sind die bei den
Oberschenkel gleich lang (S.
1 f.). Kniebeweglichkeit rechts: Flexion 120°, Ex ten sion voll. Die Flexion von 120° ist aber äusserst schmerzhaft. Bei der Fle xion von 120° zeigt sie Schmerzen im vorderen Knieanteil medial. Die Flexion von 120° kann keine Minute Ausgehalten werden wegen der Schmerzhaftigkeit. In Streckstellung findet sich ein + - ++ Aufklappbarkeit medial. Der Lachman ist +, der Zohlen ist eindeutig positiv. Die mediale Druckdolenz ist erträglich, late ral am Gelenkspalt sowie peripatellär ist die Druckdolenz am ausgeprägtes ten . Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Knieerguss. Das Knie ist wegen dem Muskel tonus praktisch nicht untersuchbar. Die Oberschenkelumfänge zeigen 15 cm und
E. 2.7.2 Dr. A.___ kritisierte, dass die Ärzte der SUVA auf die Varusstellung des Kniegelenks und die daraus resultierende Varusstellung des Rückfusses, auf die Beinverkürzung von gut 2 cm und die damit generierten thorakalen Beschwer den der Beschwerdeführerin nicht eingegangen seien (S. 3).
E. 2.7.3 Er verwies sodann auf ein aktuelles Röntgenbild (vom 2 3. August 2013), wel ches
eine starke Mineralisationsstörung im Tibiakopf rechts zeige, die Achse des Tibia plateaus bzw. die Gelenkfläche des Tibiaplateaus sei um gute 18° abgekippt nach
medial. Medial fänden sich am Tibiaplateau jetzt mehr als deutliche Oste ophy ten , wulstartig, ebenfalls medial am Femurkondyl . Der Gelenkspalt medial existiere praktisch nicht mehr. Auf der lateralen Seite finde sich am Tibiapla teau auch eine ausgeprägte Osteophytenbildung . Das ganze Knie stehe mit die ser Fehl stell ung nach Tibiakopfosteotomie im Varus . Der Femur
shifte bereits deutlich, d.h. über 4 mm nach medial über das Tibiaplateau hinaus. Die Patella stehe gegen über links deutlich tiefer und sei nach lateral geshiftet . Er schloss, die Arthrose habe insbesondere medial deutlich zugenommen (S. 4).
E. 2.7.4 Betreffend Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. A.___ fest, die Knieflexion von 120° sei für die Beschwerdeführerin extrem schmerzhaft. Es könne auch ein Sit zen mit normal gebeugtem Knie von etwa 90° nur für knappe 10 min. ausge hal ten werden. Es bestehe weiterhin eine invalidisierende Situation mit einer Geh strecke von knapp 15 min. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit, wo sie in Intervallen von 10-15 min. stehen, sitzen oder herumgehen könnte. Nicht mehr zumutbar seien kniebelastende Tätigkeiten, Besteigen von Leitern und Ge hen auf unebenen Böden. Ebenfalls seien längere Gehstrecken über 50 m und Tra gen von Gewichten über 5 kg körpernah nicht zumutbar. Aufgrund von neu auf getretenen Becken-, Iliosakralgelenk
- (durch Beinverkürzung und Abkippen des Rückfusses sowie dadurch hervorgerufene Kompensationsbemühungen) so wie Rückenbeschwerden sei eine vornübergeneigte Tätigkeit nicht mehr zumut bar (S. 5 f.).
Weiter sei aufgrund der im rechten Knie auch beim unbelasteten normalen Ste hen und Gehen und, wie ausgewiesen, auch beim normalen Sitzen, ohne dass da bei irgendwelche Arbeitstätigkeit ausgeführt werde, nach gut 10 min. eine starke Schmerzsituation vorhanden, die erstens zum Haltungswechsel zwinge und längerfristig sich allein dadurch nicht beherrschen lasse. Hier seien ganz klar längere Pausen der vollständigen Entlastung (Liegen) nötig. Aufgrund die ses klar ausgewiesenen vermehrten Pausenbedarfs sei ein Ganztagespensum unrea listisch. Es werde deshalb aufgrund des oben Geschilderten nur noch ein halbes Pensum erreicht. Idealerweise sollte dieses Pensum nicht am Stück, d.h. nicht über eine Zeit von 4 ¼ Stunden geleistet werden, sondern ideal aufgeteilt in 2 x 2 1/8 Stunden (S. 6).
E. 2.8 In ihrer Beurteilung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 9/4) nahmen die Dres . B.___ und C.___ vorweg zum neuen Röntgenbild (E. 2.7.3) Stellung und hielten fest, die Gelenkspalten medial und lateral seien gleich breit. Die Osteophyten kämen in gleicher Gr ö sse zur Darstellung. Auch der Kalksalzgehalt habe sich nicht verringert (S. 2).
Zu der von Dr. A.___ beschriebenen Beinlängendifferenz führten die Ärzte aus, die beiden Kniegelenke hätten voll gestreckt werden können. Auch Dr. A.___ bestätige in seinen Berichten, dass das rechte Kniegelenk eine volle Extension zeige. Die 0-Bein-Fehlstellung - entstanden durch die Korrek tur-Osteotomie - habe nicht zur erkennbaren Beckenkippung geführt, das heisse,
eine klinisch relevante funktionelle oder reelle Beinverkürzung rechts habe nich t vorgelegen. Es habe sich denn auch ein horizontales Becken gezeigt. Die Wirbel s äule sei im Lot und auch der Schulterstand horizontal gewesen. Da mit liege weder eine reelle noch funktionelle Beinverkürzung vor (S. 5).
Die Ärzte verwiesen sodann auf festgestellte statische Veränderungen im Rücken bereich , namentlich eine ventrale Beckenkippung , eine lumbale Hyper lordose und ein thorakaler Flachrücken. Sie führten aus, es handle sich um wachs tums bedingte , oft familiäre Formvarianten des Achsenskelettes. Diese Verände rungen führten gehäuft zur Schmerzsymptomatik im Rücken und Iliosakralgelenk (ISG). Der ganze Beschwerde-Komplex sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls, sondern dieser Haltungsverände rungen des Achsenskelettes (S. 5).
Das von Dr. A.___ geschilderte Schonhinken bestätigten die Ärzte, nicht aber das Duchenne -Trend e lenburg-Hinken, welches bei Hüftbeschwerden bzw. Schwäche der Hüftmuskulatur auftrete (S. 6).
In Bezug auf die thematisierte Rückfussproblematik schilderten die Ärzte einen plantigraden
Rückfuss , das heisse, der Winkel zwischen Rückfuss und Unter schenkel sei normgerecht. Auch seien aus der Vorgeschichte weder Erkrankun gen noch Verletzungen des Fusses zu erheben. Durch die 0-Beinstellung im Knie/Unterschenkel rechts (verursacht durch die Osteotomie) komme es beim Aufsetzen des Fusses zur Überlastung der Aussenseite, was die Beschwerden der Versicherten erkläre (S. 7).
E. 2.9 Am 1 4. März 2014 ( Urk. 9/5) verwies Dr. A.___ vorweg auf die bildge ben den Untersuchungsresultate des PD Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Radiolo gie, E.___ , vom 4. März 2014 ( Urk. 9/6), wo schwere degenera tive/ post traumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im medialen Gelenkskompartiment geschildert worden seien (S. 1).
Dr. A.___ hielt sodann am Befund einer funktionellen Beinverkürzung fest und verwies auf die Untersuchungsresultate des PD Dr. D.___ , welcher das Entstehen einer Fehlbelastung des rechten Rückfusses aufgrund der Varusfehl stellung des rechten Knies geschildert hatte. Er hielt fest, im Liegen gemessen sei am medialen Malleolus das rechte Bein gut 1 cm kürzer. Die Beschwerde füh rerin zeige ein deutliches Verkürzungs- und Schonhinken, es imponiere wie ein Duchenne -/Trendelenburghinken, da sie mit dem Becken bei jedem Schritt etwas abkippe. Die funktionelle Mehrbelastung mit resultierenden Schmerzen im rech ten ISG und tieflumbal sei klar eine Folge des hier relevanten Unfalls bzw. der daraus resultierten Beinverkürzung rechts (S. 2).
E. 2.10 Am 2 8. April 2014 ( Urk. 9/7) kommentierten die Dres . B.___ und C.___ die neusten Untersuchungsresultate und führten aus, die neuen Röntgenbilder des Kniegelenks vom 4. März 2014 zeigten im Vergleich mit den verschiedenen Voraufnahmen keine Zunahme der degenerativen Veränderungen. Die Gelenk spalten seien gleich breit erhalten, die Osteophyten hätten nicht zugenommen (S. 2).
Die vom Radiologen im Kurzbericht vom 4. März 2014 gemachte kursorische Aus sage, es handle sich um „schwere degenerative posttraumatische Verände rungen im rechten Kniegelenk" , sei nicht nachvollziehbar. Der Radiologe be gründe seine Einschätzung nicht. Insbesondere quantifiziere er die Arthrose nicht anhand eines gebräuchlichen Scores (S. 3).
Zur Thematik der Rückfuss-Achsen hielten die Ärzte fest, Winkeldifferenzen zwischen 1 bis 3°, wie in den Röntgenbildern vom 4. März 2014 gemessen, wirk ten sich klinisch nicht aus. Sodann sei die Aussage des Radiologen „Auf grund der Varusfehlstellung des rechten Knies entsteht aber eine Fehlbelastung des rechten Rückfusses. Diese relative Fehlstellung kommt in den Rückfuss mess ung en nicht zum Ausdruck, da die Rückfussachse in Bezug auf die Tibiaachse ge messen wird, ohne Berücksichtigung der Knieachsen." falsch. Denn die Varus -Stellung sei nicht im Kniegelenk, sondern in der Tibia lokali siert. Die Osteo tomie sei ausserhalb und unterhalb des Kniegelenkes - in der Fachsprache extra- artikulär
- durchgeführt worden. Eine zusätzliche Fehlstel lung des Knie gelenkes bestehe nicht, wie alle Röntgenaufnahmen des Kniege lenkes zeigten. Der mediale Kniegelenkspalt bleibe bei Belastung normal breit und werde nicht schmäler (S. 4).
In Bezug auf die Beinlängendifferenz verwiesen die Ärzte auf die neusten radio logischen Bilder, welche beidseits Beinlängen von 71.4 cm ergeben hätten. Der Achsenknick von 8° rechts führe aus geometrischen Gründen zur Verkürzung von 4 mm. Ein Unterschied von 4 mm liege im Bereich der Messungenauigkeit und unterhalb des klinisch erkennbaren Masses. Eine Beinlängendifferenz grösseren Ausmasses müsste sich zwingend in einem Beckenschiefstand mani festieren. Aber selbst der Radiologe habe bestätigt, dass das Becken in dem im Stehen durchgeführten Ortho -Radiogramm horizontal stehe (S. 4).
E. 2.11 Dr. A.___ fügte am 9. Juli 2014 ( Urk. 9/8) an, eine beigelegte Videose quenz zeige klar den unnatürlichen Gang der Beschwerdeführerin, es resultiere ein Verkürzungshinken durch die verstärkte Varusstellung des rechten Unter schenkels und ein klares Schiften des Oberkörpers in der Belastungsphase auf die kranke Seite. Das Ganze imponiere wie ein leichtes Duchenne-Trendelen burg-Hinken . Die starke Varusfehlstellung im rechten Rückfuss sei augenfällig. Der ganze rechte Fuss werde nur noch auf der Aussenkante belastet. Es dürfte klar sein, dass dieser unnatürliche Gang zu Fuss-/ISG- und Rücken-Beschwer den führe . Man sehe ebenfalls deutlich, dass die Poplitealfalte (Querfalte hinten im Knie) auf der kranken, das heisst auf der rechten Seite deutlich tiefer stehe. Das auffällige Anheben der Zehen auf der kranken Seite zeige, dass ein Problem des Musculus
tibialis
anterior bestehe, da hier die Zehenheber zur Anhebung des rechten Fusses gebraucht würden. Die genaue klinische Untersuchung zeige, dass ein grosses Sensibilitätsdefizit am rechten Unterschenkel bestehe sowie ein Umfangdefizit von 2 cm (S. 2).
Eine ergänzende neurologische Abklärung ergab - bei geklagten neuropathi sche n Beschwerden - die Diagnose einer leichtgradigen
axonalen Läsion des Nervus
peronaeus
superficialis rechts (Bericht von Dr. F.___ vom 2 6. August 2014, Urk. 9/9). 3.
E. 3 Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 7/ 60 ) sprach die SUVA der Ver sicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsausfall von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % zu. Das Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeht mit heutigem Datum. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Angesichts der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2009 ( Urk. 7/3) stehen vorliegend Rentenleistungen ab 1. Juli 2009 im Raum ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr erfüllt hatte und voll umfänglich arbeitsunfähig war, ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen.
So berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH, am 3. Juni 2009 ( Urk. 7/45/399) über die von ihm am 2 9. Mai 2009 durchgeführte Operation ( infrakondyläre zu klappende Varisations -Osteotomie) und empfahl eine Teilbelastung an zwei Stöcken für vier Wochen samt Thromboseprophylaxe. Am 2 5. August 2009 ( Urk. 7/45/379-380) bestätigte er eine weiterhin anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Am 1 0. März 2010 ( Urk. 7/45/332) berichtete er über die von ihm am 5. März 2010 durchgeführte Osteosynthese-Materialentfernung Tibia rechts, Kontroll-Arthroskopie, offene mediale Retinaculum -Spaltung sowie late rale Retinaculum -Raffung und Narbenkorrektur. Am 1 9. März 2010 ( Urk. 7/45/329-330) bestätigte er weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfä hig keit wie auch am 3. Mai 2010 ( Urk. 7/45/305-306), wobei er auf einen Ar beits versuch (3 x 4 Stunden pro Woche) verwies.
Damit ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jeden falls bis zur kreisärztlichen Untersuchung am 1 4. Juni 2010 (E. 2.1) aus ge wiesen, weshalb sich die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Juli 2009 bis (mindestens) 3 0. September 2010 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) als rechtens erweist.
E. 3.2.1 Die durch den Unfall verursachten verbleibenden Restschäden am rechten Knie der Beschwerdeführerin sind - nach mehrfachen Operationen und Untersuchun gen auch in bildgebender Hinsicht - ausgewiesen und grundsätzlich nicht be stritten. Die beim Unfall erlittene laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur musste verschiedentlich operativ angegangen werden, wobei sich bis zuletzt kein befriedigendes Resultat einstellte.
E. 3.2.2 Die Röntgen-, MRI- und CT-Bilder zeigten im Jahr 2012 eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorotibialen Kompartiment mit Inkongruenz der Knochen oberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Kno chenmark ö dem und Geröllzysten, daneben eine Aussenmeniskusmazeration im Vorder horn , eine Chondropathia
patella Grad II am medialen Tibiaplateau und einen volu men reduzierten Innenmeniskus (E.
2.2). Die Beschreibungen lauteten auch auf lateral eingesunkene Gelenksfläche, darunter Kn o chenödem im latera len Tibia kopf , praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia, Meniskuszyste im Vorderhornbereich, Verkippung des medialen Tibiapla teaus , imprimierte und konkave Gelenksfläche über dreiviertel der Ge lenksfläche (E. 2.4.3).
Auf den später erstellten Bildern (August 2013) waren eine Mineralisationsstö rung im Tibiakopf rechts zu sehen, weiter eine abgekippte Achse des Tibiapla teaus bzw. der Gelenkfläche des Tibiaplateaus , Osteophyten , ein aufgehobener medialer Gelenkspalt und eine nach lateral geshiftete Patella (E. 2.7.3). Auf den im März 2014 erstellten Bildern wurden schwere degenerative/posttraumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im me dialen Gelenkskompartiment geschildert (E. 2.9).
E. 3.2.3 Auch die Beschwerdeschilderungen sind aktenkundig und unbestritten: Die Be schwerdeführerin beschrieb belastungsabhängige Schmerzen, Knieblockaden, Kraftverlust, Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen, Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten Fuss wegen des Hinkens (E. 2.4.1).
In klinischer Hinsicht zeigte sich rechts eine mögliche Flexion bis 120° (links bis 140°), allerdings unter Schmerzen. Es bestanden sodann verschiedene reizlose Narben, Ergüsse waren nicht mehr zu sehen, hingegen zeigte sich eine vermin der te Stabilität (E.
2.4.2). Weiter ergab sich ein Hinken sowie durch die Fehl stellung eine Fussproblematik beim Gehen (E. 2.7-11).
E. 3.3.1 Bei grundsätzlich unbestrittenen Befunden sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer optimal knieschonenden Tä tigkeit ab Juni 2010 noch arbeitsfähig ist. Währenddem die Ärzte der SUVA auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen, ging Dr. A.___ von ei ner hälftig eingeschränkten aus.
E. 3.3.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der Dres . B.___ und C.___ be treffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die Beantwor tung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend, beruhen auf den erforder lichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen auseinander, wurden in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den umfangreichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun gen sind in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann.
Aufgrund der dargelegten Aktenlage, der geschilderten Beschwerden, der bild gebenden Untersuchungsresultate sowie der klinischen Befunde ist ohne weite res nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine kniebelastende Tätigkeit mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit indes noch ausführen kann. Dr. A.___ begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest (50 % ) einzig damit, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pausen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Stehen, Gehen und Sitzen - wegen Schmerzen - nach gut 10 min. die Haltung wechseln und liessen sich diese längerfristig nicht allein dadurch beherrschen; nötig seien längere Pausen der vollständigen Ent lastung, in denen sie liegen müsse (E. 2.7.4).
E. 3.3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass das unbestrittene Zumutbarkeitsprofil gerade die entsprechenden Haltungswechsel beinhaltet, sind sich die Ärzte doch einig, dass nach 15 min. grundsätzlich ein Haltungswechsel nötig wird (zumindest nach stehe n oder gehen, E. 2.1, E. 2.4.4 und E. 2.7.4). Dies überzeugt, ist doch in ei ner wechselnd sitzenden/gehenden/stehenden Tätigkeit eine Entlastung des be troff e nen Knies ohne weiteres möglich und wird durch das formulierte Profil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei abgewinkeltem Knie (so nament lich bei 90° im Sitzen) nach einer gewissen Zeit Beschwerden bilden (E.
2.7.4). Dr. A.___ unterliess es, in diesem Zusammenhang zu begründen, wes halb die Beschwerdeführerin nicht durch Hochlagern des Beines Entlastung erfahren kann. Geht man von der Zumutbarkeit einer grundsätzlich sitzenden Tätigkeit aus, welche die Möglichkeit bietet, aufzustehen (zum Beispiel mit Ar beit an einem Stehpult) und umherzugehen, kann die Beschwerdeführerin durch Ver wen dung einer Beinstütze auch während der Arbeit (beispielsweise am Com pu ter oder am Telefon) die Position einnehmen, welche Dr. A.___ ver langt und eine gestreckte Beinhaltung ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin des wegen den halben Arbeitstag liegen müsste, ist nicht nachvollzieh bar und wurde denn auch nicht derartig geschildert. Damit ist grundsätzlich von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. zur Annahme einer vollzeit li chen Arbeitsfähigkeit auch bei nötigen Haltungswechseln des Beines: Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2010 vom 2. Juli 2010 E. 5).
Dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich ist, das Bein auch länger dauernd in einer sitzenden Haltung zu belassen, zeigt der Umstand, dass sie re gel mässig nach H.___ reist ( Urk. 7/45/362, Urk. 7 /45/277 , Urk. 7/45/108-109) . Der Flug dauert - sofern sie nicht gar den Landweg benützt - zweieinhalb Stun den. Eine Tätigkeit mit möglichen Haltungswechseln ist offensichtlich we sent lich weniger belastend und demgemäss auch länger, d.h. vollzeitlich, zu mutbar.
E. 3.4.1 Zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ab klä rungen der SUVA ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) und namentlich auf die kreis ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 4. Juni 2010 (E. 2.1), in welcher die Beschwerdeführerin als vollzeitlich arbeitsfähig in angepasster Tä tigkeit erachtet wurde.
E. 3.4.2 Der Verlauf nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 gestaltete sich derart, dass Dr. G.___ am 1 7. August 2010 ( Urk. 7/45/267) das ge nannte Zumutbarkeitsprofil bestätigte, in der Folge jedoch Schmerzen im Rah me n des Arbeitstrainings auftraten ( Urk. 7/45/251, Urk. 7/45/224, Urk. 7/45/221 ,
Urk. 7/45/219 , Urk. 7/45/236-238 ). Dr. med. I.___ , Fach arzt für Chirurgie FMH, welchen die Beschwerdeführerin zwecks Zweitmeinung zur Weiterbe hand lung konsultierte, bestätigte am 2 3. November 2010 ( Urk. 7/45/205-206) das formulierte Zumutbarkeitsprofil bei stationärem Ver lauf , ging aber einstweilen von einer noch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (50 % , je zwei Stunden vor mit tags und nachmittags) aus. Am 2 8. März 2011 ( Urk. 7/45/129-130) bericht e te er von geklagten Knieschmerzen samt Schwel lung nach vier Stunden Arbeit und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeits fähigkeit aus. Am 7. Juni 2011 erfolgte eine erneute Knieoperation ( Urk. 7/45/120-121) , worauf Dr. I.___
wieder eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit attestiert e ( Urk. 7/45/99 , Urk. 7/45/82-83 und Urk. 7/45/74-75), ohne dies allerdings (in angepasster Tätig keit) näher zu begründen. Mit kreis ärztlichem Bericht vom 8. Mai 2012 (E. 2.2) wurden im Vergleich zur Untersu chung
im Juni 2010 (E. 2.1) keine relevanten Differenzen der funktionellen Be einträchtigung geschildert, aufgrund einer neu er lich anstehenden Untersuchun gen ein Fallabschluss aber noch aufgeschoben. Nachdem der Spezialist der J.___ am 2 1. Mai 2012 ( Urk. 7/45/52-53)
von einer prothetischen Versorgung - angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin - einstweilen abgeraten hatte, bestätigte Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ am 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/45/49) das im Juni 2010 (E.
2.1) erstellte Zu mut barkeitsprofil .
E. 3.4.3 Bei dieser Sachlage steht fest, dass sich die im Juni 2010 dargelegte voll um fängli che Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasste r Tätigkeit vorerst nicht hatte verwirklichen lassen. So zeigten sich im Rahmen des teilzeitlichen Arbeits versuchs schon bald objektivierbare Probleme und musste in der Folge eine er neute Operation am Knie vorgenommen werden, weshalb in dieser Phase offen kundig noch nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszuge hen ist. Die behandelnden Ärzte attestierten in dieser Zeitspanne eine 50%ige Arbeits fähigkeit, wovon auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin dann gar voll um fänglich arbeitsunfähig gewesen sein soll, leuchtet indes nicht ein und ent beh ren die entsprechenden Atteste des Dr. I.___ einer einlässlich Be grün dung , namentlich in Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit.
Die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich erst ab 2 9. Mai 2012, als Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ das im Juni 2010 (E. 2.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil (erneut) als zutreffend beschrieb. Vor dieser Festlegung wartete er die Einschätzung der Ärzte der J.___ ab, welche jedoch zu keinen Weiterungen mehr führte. Auch wenn allenfalls schon vorher - nach der letzten K ni eoperation vom Juni 2011 - medizinisch-theo retisch eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte, ist im vorlie gen den Kontext und der definitiven Festlegung durch den federführenden Kreis arzt erst ab dem genannten Zeitpunkt von der gesicherten Feststellung auszu gehen, dass eine vollumfängliche Arb eitsfähigkeit besteht. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin verwies betreffend Einkommensvergleich auf ein unter durchschnittliches Valideneinkommen und forderte die Reduktion des Invali den einkommens auf die identische Höhe (vor Abzug vom Tabellenlohn, Urk. 1 S. 10 Ziff. 8). 4.2 4.2.1
In Bezug auf die Verhältnisse ab der Verbesserung per 2012 (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) ergibt sich Folgendes: Die Beschwer degegnerin stützte sich auf die Berechnung der SUVA ab, welche auf Seiten des Valideneinkommens von einem Einkommen in Höhe von Fr. 49‘800.-- ausging, welches demjenigen entspricht, welches der Beschwerdeführerin gemäss Aus kunft der Arbeitgeberin bei (unfallbedingt nicht mehr möglichem) Antritt ihrer Stelle bei der K.___ im Jahr 2012 (bei einem 100 % -Pensum) ausbezahlt worden wäre ( Urk. 7/45/35-36) und welches dem bei Antritt der Stelle im Jahr 2007 vereinbarten ( Urk. 7/45/157-159) samt regelmässigen Lohnerhöhungen ( Urk. 7/45/155) entspricht. Dieses ist (per 2012) aufgrund der Akten ausgewie sen und blieb zu Recht unbestritten.
Zutreffenderweise qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als vollzeitlich E rwerbstätige, obwohl ihre letzte (vereinbarte aber unfallbedingt nicht angetretene) Arbeitsstelle lediglich ein Pensum von 80 % umfasste, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin sich länger fristig mit einem Teilzeitpensum zufrieden gegeben hätte. 4.2.2
Zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Parallelisierung ist Folgendes zu beachten : Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse , beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deut lich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Inva lidi täts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An halts punkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem beschei dene ren Einkommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt , dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsein kommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann pra xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chen de Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne
von BGE 134 V 322 E.
4 ist der tatsächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindes tens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab weicht (vgl. BGE 135 V 297 E.
6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E.
3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E.
6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwi schen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkom men - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebe nenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Um fang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 4.2.3
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, welche im Bereich Detailhandel einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, auf Fr. 4‘ 164 .-- (Tabelle TA 1 Rubrik 47). Aufge rech net auf die massgebliche Arbeitszeit, welche dem Vergleichslohn bei der K.___ zugrunde liegt (41 Stunden pro Woche gemäss Landes-Gesamtarbeits ver trag, abrufbar unter www.migros.ch) und unter Berücksichtigung der Lohn ent wicklung bis ins massgebende Jahr 2012 (Index 2579 auf 2630, Die Volks wirt schaft 3/4-2015 S.
89 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52‘ 230 .-- (zur Massgeblichkeit des arbeitszeitbereinigten Minderverdienstes: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E.
5.6-7). Der von der Beschwerdeführerin (bei gleicher Arbeits zeit) erzielbare Lohn von Fr. 49‘800.-- liegt demgemäss um 4 .6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn, weshalb eine Einkommensparallelisierung zu Recht unterblieben ist (E. 4.2.2). 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ( in Anlehnung an die SUVA ) ausgehend vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten über sämtliche Branchen, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom Lohn von Frauen von Fr. 4‘225. -- ergibt sich unter Aufrechnung an die durch schnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88
Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (vgl. E. 4.1) ein mögliches Einkommen von Fr. 53‘900.--. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Berechnung der SUVA) gewährte ei nen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 20 % , wel cher nicht bestritten wurde.
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sens ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin wei sen) . Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breites Betätigungs feld - wohl am ehesten im administrativen Bereich - offen. So verfügt sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, verfügt über EDV-Grundkenntnisse sowie über Erfahrung (auch) im administrativen Bereich (Lebenslauf, Urk. 7/45/457-458).
Nach der Rechtsprechung ist namentlich der Umstand, dass die versicherte Per son
gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positi ons wechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . Auch das Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers (bei der Einrichtung des Arbeits plat zes) stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskri terium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September
2012 E. 8
und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . 4.3.3
Damit ist der Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht zu beanstanden. Auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Rückenproblematik und einer zu sätzlichen Einschränkung (keine vornübergeneigte Tätigkeiten), ergäbe sich kein höherer Wert. Zusammenfassend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘120.-- ( Fr. 53‘900.-- x 0.8). 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49 ‘ 800 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 43‘120.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6‘ 680 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerund et 1 3 % . Dieser liegt unter der anspruchs be gründenden Schwelle von 40 % , weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Septem be r 2012 (Mai plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. 4.5
In der noch offenen Periode Juni 2010 bis Mai 2012 ist von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Das Invalideneinkommen reduziert sich demgemäss auf Fr. 21‘560.-- . Damit steht
(unter Vernachlässigung einer Rückrechnung auf das an sich anwendbare Lohnniveau 2010, da das Validen- wie auch das In va lideneinkommen
in gleicher Weise
davon betroffen ist) einem Validenein kom men von Fr. 49 ‘ 800 .-- ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘560.-- gegenüber, was einer Lohneinbusse von Fr. 28‘ 240 .-- und damit einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht. Demgemäss steht der Beschwerde führerin nach der unbe stritte nen und ausg e wiesenen ganzen Rente (E. 3.1) ab 1. Oktober 2010 (Juni 2010 plus drei Monate) eine halbe Rente zu, welche bis 3 1. August 2012 zu befristen ist (E. 4.4). In diesem Sinn ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 5 . 5.1
Die Verfahrenskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzu legen und ausgangsgemäss der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer in zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr.
E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/1-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00185 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1980, arbeitete seit 1998 an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiterin ( Urk. 7/15). Ab 2 4. August 2007 war sie als arbeit s los gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/9/3-4). Am 2 2. November 2007 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren ( Urk. 7/45/530 ), wobei sie sich eine laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur so wie eine Schädelprellung mit Rissquetschwunde supraorbital rechts zuzog ( Urk. 7/45/ 5). In der Folge wurde sie mehrfach am rechten Knie operiert, es ver blieben indes erhebliche Restbeschwerden ( Urk. 7/ 45/54-60 ). Der Unfallversi che rer , die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , erbrachte die ge setz lichen Leistungen. 1.2
Mit Eingang vom 2 1. Januar 2009 ( Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , zog (wiederholt) die Akten der SUVA bei , holte ver schie dene Arztberichte ein und traf erwerbliche Abklärungen. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49 und Urk. 7/51) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
2) eine von 1. Juli 2009 bis 3 0. September 2010 befristete ganze Rente zu. Hernach verneinte sie einen Anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % , wobei sie diesbezüglich auf die Berechnungen der SUVA verwies. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. Februar 2014 Beschwerde mit den fol gen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.
Der Beschwerdeführerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 2 2. Januar 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen und es sei ihr ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertel rente zuzusprechen.
Eventualiter sei vom angerufenen Gericht ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdeführerin im Anschluss auf die Einholung des Gutachtens die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhalts abk l ärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen. 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerde gegnerin aufzuerleg e n und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die im Zusammen hang mit dem geführten Beschwerdeverfahren entstandenen anwaltlichen Aufwendungen eine angemessene Entschädi gung (zzgl. 8 % MWST und Auslagen) zu bezahlen.“
Die IV-Stelle schloss am 2 5. März 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1. April 2014 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 7/ 60 ) sprach die SUVA der Ver sicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsausfall von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % zu. Das Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeht mit heutigem Datum. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tel s rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a des Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.4 1.4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 1.4.2
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versiche rungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generel len Ablehnungs gründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2. 2.1
SUVA -Arzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, schilderte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 7/45/279-282) eine verminderte Belastungstoleranz des rech ten Kniegelenks bei Entwicklung einer femorotibialen lateralen Arthrose und Femoropatellararthrose nach lateraler Tibiakopfspaltimpressionsfraktur . Er führte aus, die Beweglichkeit habe sich im Vergleich zu den früheren Angaben ver bessert und die Beschwerdeführerin setze die verbliebene Leistungsfähigkeit adä quat ein, müsse eventuell bezüglich Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten vielleicht eher mal zu einer Zurückhaltung angehalten werden. Mittelfristig müsse mit einer Progression der arthrotischen Veränderungen im rechten Knie gelenk gerechnet werden, sodass auch eine endoprothetische Versorgung erfor derlich werde. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sollte man natürlich alles unter nehmen, um diesen Zeitpunkt soweit als möglich hinauszuschieben.
Dr. Y.___ beschrieb folgendes Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätig keit: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei die einzelnen ste hen den und gehenden Anteile 15 min. nicht übersteigen sollten; dabei kein Tra gen und Hantieren von Lasten über 7.5 kg; Treppensteigen sollte weitgehend vermieden werden; kein Gehen auf unebenem Gelände; keine Tätigkeiten in kniender und hockender Position (S. 3). 2.2
Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, verwies in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 ( Urk. 7/45/54-60) über die Untersu chung vom selben Tag auf eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks in Extension und Flexion sowie eine vermehrte mediale Aufklapp barkeit im Seitenvergleich. Er führte weiter aus, in den bildgebenden Befunden (Röntgen und MRI) zeigten sich eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorotibialen Kompartiment mit Inkongruenz der Knochenoberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Knochenmarködem und Geröll zysten . Darüber hinaus bestünden eine Aussenmeniskusmazeration im Vorder horn , eine Chondropathia
patella Grad II am medialen Tibiaplateau und ein vo lumenreduzierter Innenmeniskus ohne sichere erneute Rissbildung. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 (E. 2.1) zeigten sich keine relevanten Differenzen der funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes. 2.3
In seiner ersten Stellungnahme vom 3 0. August 2012 ( Urk. 7/50) führte Dr. A.___ aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei das rechte Knie insgesamt sieben Mal operiert worden. Es finde sich eine Pangonarthrose lateralbetont mit einer Beinverkürzung rechts von gut 2 cm und nun mit Auswirkungen der va rischen Überkorrektur im rechten Tibiakopf in die rechte Hüfte sowie in das rechte obere Sprunggelenk (OSG). Die SUVA-Beurteilung durch Prof. Dr. Z.___ sei unvollständig: Die schlechte Stellung des rechten Rückfusses werde bei spielsweise nicht erwähnt, die Überkorrektur der Varisation ebenfalls nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe recht eigentlich eine invalidisierende Situation mit einer Gehstrecke von knapp 15 min. (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund der etablierten Femoropatellar arthrose eine ganztägige sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Zumut bar sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, herumzugehen oder abzuliegen. Nicht zumutbar seien län ger e Gehstrecken über 50 m und Tragen von Gewichten über 5 kg. Eine solche der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei heute aufgrund der oben ge mach ten Einschränkungen höchstens noch in einem 50 % Pensum zumutbar (S. 6 f.).
In therapeutischer Hinsicht diskutierte er zwei Optionen: Eine Rekorrektur der Varisation sowie das Einsetzen einer Knietotalendoprothese rechts nach Rekor rektur der Übervarisierung im Tibiaplateau , deren Erfolg er nach all den vorher gegangenen Operationen indes anzweifelte (S. 7). 2.4 2.4.1
Im Bericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 9/1) über die Untersuchung vom 1 0. April 2013 verwiesen die Dres . B.___ und C.___ auf die geklagten Beschwer den und führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen, welche nach kurzer Belastungszeit des Kniegelenkes zunähmen. Das Knie blockiere. Sie ver spüre einen Kraftverlust. Längeres Sitzen und längeres Stehen seien nicht mehr möglich. Dann würden die Schmerzen zu stark und sie müsse aufstehen und etwas hin und her gehen. Gegen Nachmittag schwelle das Knie an. Dann be komme sie ein hartes Gefühl im Kniegelenk. Sie verhelfe sich mit Cold -Packs, mache noch Physiotherapie, welche aber nach Abschluss des Zyklus in eine MTT (Medizinische Trainings-Therapie) übergeführt werde. Zusätzlich werde im Moment auch mit Nadeln behandelt, was aber nicht weiter helfe, Medikamente nehme sie keine. Sie benötige auch keine Hilfsmittel wie Schienen, Bandagen oder Stöcke. Die Nachtruhe sei gestört, nach etwa einer bis zwei Stunden Schlaf erwache sie wegen Schmerzen und müsse sich umlagern. Seit dem ewigen Hin ken verspüre sie auch Schmerzen im rechten Fuss und Ziehen in der rechten Schul ter mit Einschlafgefühl. Sportlich könne sie nichts mehr machen ausser den Übungen im Trainingszentrum (S. 3 f.). 2.4.2
Die Befunde im rechten Kniegelenk schilderten sie wie folgt: „Im Stehen Va lgus stellung des linken Kniegelenkes. Rechts deutliche Varusstellung im Knie gelenk. Beweglichkeit rechts Extension/Flexion 0/0/120°, links 0/0/140°. Streckhebung beidseits kräftig durchführbar.“ Sie fügten an, am rechten Knie gelenk befinde sich eine langgezogene gerade laterale Narbe entlang der Patella bis zum Tibia kopf , medial im Bereich des Pes
anserinus eine gebogene kranio -lateral konvexe Inzisionsnarbe. Beide Narben seien reizlos. Daneben seien di verse reizlose Inzi sionsnarben nach den Arthroskopien sichtbar. Lateral der langgezogenen latera len Narbe bestehe eine Hypästhesie, etwas weniger auch zwischen den beiden Narben unterhalb der Kniescheibe und distal der geboge nen Narbe am medialen proximalen Tibiakopf . Palpatorisch gebe es keine Er gussbildung des rechten Knie gelenkes, keine tanzende Patella, diese liege mit normalem zentriertem Trecking. Bei der Stabilitätsprüfung beidseits bestehe eine leichtes Lachman zeichen 1+, aber mit gutem Anschlag. Im rechten Knie bestehe mit medialer Auf- und Zuklappbarkeit
endgradig ein harter Anschlag, links stabile Ver hält nisse der Seitenbänder. Der Pivot Shift sei wegen Schmerzabwehr nicht prüfbar. Bei Lachman von 1+ mit gut spürbarem Anschlag sowie sym metrischer Schu bladenprüfung mit knapp 1+ dürfte auch der Lachman -Test ne gativ ausfallen (S. 4). 2.4.3
Die aufliegenden Röntgen- und CT-Bilder kommentierten sie (ab 2012) wie folgt (S. 6):
MRI rechtes Knie vom 2. Februar 2012: „Lateral eingesunkene Gelenksfläche. Darunter deutliches Knochenödem im lateralen Tibiakopf . Die Osteotomiezone ist teilweise noch sichtbar, im Gesamten aber durchgebaut. Praktisch kein Knor pel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia in der Druckbelas tungszone . Vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Hinteres Kreuzband intakt. Medialer Meniskus in der Breite verkürzt, lateraler Meniskus am freien Rand ausgefranst. Meniskuszyste im Vorderhornbereich.“
Computertomographie rechtes Knie mit 3D-Rekonstruktion vom 1 8. Mai 2012: „Gegenüber der MRI-Untersuchung stellen sich die Knochenstrukturen im CT besser dar. Man sieht die Varusverkippung des medialen Tibiaplateaus gegen über der Unterschenkelachse. Man sieht auch die Inkongruenz der lateralen Tibia fläche . Der anteriore mediale Teil der Gelenksfläche ist nicht mehr anato misch konvex, sondern imprimiert und konkav. Der Schaden dehnt sich über drei viertel der Gelenksfläche aus. Die mediale Gelenksfläche zeigt ebenfalls Un regelmässigkeiten bei noch intakter anatomischer Ausbildung.“
Knie ap beidseits und rechtes Knie seitlich vom 1 7. August 2012: „Wie auf den früheren Röntgenaufnahmen ist das Tibiaplateau in Varus . Die Osteotomie ist ge heilt. Gegenüber den Aufnahmen vom 2.1.2009 ist die Knochenstruktur nor malisiert, die osteopenische Entkalkung ist wieder kompensiert. Die Arthrose ist im Vergleich zu den Voraufnahmen, insbesondere des Orthoradiogrammes vom 7.12.2010 gleich geblieben.“ 2.4.4
Zum Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit hielten die Ärzte fest, im Ver gleich zu den beiden kreisärztlichen Voruntersuchungen (E. 2.1-2.2) habe sich die Situation weder klinisch noch radiologisch wesentlich verändert. Die aktu elle Zumutbarkeit entspreche den früheren Einschätzungen: Leichte wechselbe lastende Tätigkeiten seien ganztags möglich. Die einzelnen Phasen mit stehen der und gehender Tätigkeit sollten 15 min. nicht übersteigen. Gehen auf unebe nem Gelände sei selten zumutbar. Treppen- und Leiternbesteigen sei selten zu mut bar. Tragen von Lasten über 7.5 kg sei nicht zumutbar. Tätigkeiten in knien der und hockender Position seien nicht zumutbar (S. 7). 2.5
Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 9/2) widersprach Dr. A.___ dieser Einschätzung und führte aus, sowohl das MRI des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2012 wie auch das CT des rechten Kniegelenks vom 1 8. Mai 2012 zeigten eine Skle ros e mit Zysten. Im CT-Befund fänden sich intraossäre Zysten im medialen Femur kondylus
anterior und am lateralen Tibiaplateau finde sich eine Sklerose sub chondral und intraossäre Zysten angrenzend an die Gelenksfläche. Im MRI vom 2. Februar 2012 fänden sich in der Beurteilung unter 2. „resp. Plateauein bruch mit Knochenmarködem und Geröllzysten." Wenn man hier den Kellgren -Law rence-Score richtig anwende, finde sich eine Sklerose mit Zystenbildung, das er gebe 3 Punkte, und es gebe einen Gelenkspalt, der fortgeschritten ver schmä lert sei, das ergebe 2 Punkte, die Osteophyten ergäben 1 Punkt und die deutliche De formierung ergebe 2 Punkte. Zusammengefasst erhalte man dann 8 Punkte und das Knie falle damit in den Grad III nach dem Kellgren -Lawrence-Score, welcher Folgendem entspreche: „Knorpelschaden mit deutlich erkennba ren Knor pel verlusten , Knorpelabbrüchen und Schädigung aller Knorpelschichten bis auf den Knochen reichend." Das sei vorliegend der Fall (S. 2).
Dr. A.___ bestritt namentlich die Aussage, dass sich im Vergleich zu den beiden kreisärztlichen Untersuchungen 2010 und 2012 die Situation weder kli nisch noch radiologisch wesentlich verändert habe und wies auf die Ausführun gen von Prof. Dr. Z.___ hin (E. 2.2, unter anderem Beschreibung von Geröllzys ten ). Er schloss auf eine klare Progredienz der Arthrose seit der letzten Beurtei lung. Das Zumutbarkeitsprofil befand er für nicht haltbar (S. 3). 2.6
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 9/3) führten die Dres . B.___ und C.___ aus, beim Vergleich der funktionellen Fähigkeiten und Einschrän kungen mit denjenigen der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ fänden sich keine wesentlichen Unterschiede. Die Beugung des rechten Kniege lenkes sei unverändert 120°, die Streckung sei unverändert voll erreicht. Die Differenz der Muskelumfangmasse habe bei der Messung durch Prof. Dr. Z.___ je nach Höhe der Messung 0.5 bis 2 cm zu Ungunsten der rechten Seite betragen. Bei der Untersuchung am 1 0. April 2013 seien die Differenzen ebenfalls 1 cm zu Ungunsten der rechten Seite gewesen. Die Umfangmessung der Kniegelenke habe im Jahr 2012 eine Verdickung rechts von 2.5 cm und aktuell 2 cm erge ben . Beide Untersuchungen hätten die gleichen Instabilitäten und keinen Ge lenks erguss ergeben. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die klini schen Befunde sicher keine wesentlichen Verschlechterungen zeigten, eher so gar eine geringe Verbesserung (S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die MRI-Bilder vom 2. Februar 2012 zeigten die Knorpelbeschädigungen lateral. Im lateralen Tibiakopf seien die Schraubenlö cher nach den Osteosynthesen sichtbar, sie seien mit Flüssigkeit gefüllt. Flüssig keitsansammlungen (Ödeme) seien auch im weiteren Bereich des lateralen Tibi akopfes zu sehen. Die MRI-Bilder zeigten aber auch, dass die Situation auf der Innenseite des Gelenkes viel besser sei. Hier sei der Knorpel praktisch vollstän dig erhalten, der mediale Meniskus und die Bänder seien intakt. Auch das dritte Kom partiment, das Femoro -Patellargelenk , zeige wenig Pathologisches, eine leichte Knorpelverdünnung kondylär , sonst aber keine Anzeichen einer Arth rose . Würde man sich allein auf das MRI abstützen, müsste man einen viel ge ring e ren Arthrosegrad schätzen, da das mediale und das retropatelläre Kompar timent fast normal zur Darstellung kämen. Nur auf das MRI gestützt würde man sogar von einer femoro-tibialen Arthrose und nicht von einer Pangonarthrose sprech en (S. 5). 2.7 2.7.1
Am 4. September 2013 ( Urk. 3/2) schilderte Dr. A.___ die anlässlich der Untersuchung vom 2 8. August 2013 erhobenen Befunde wie folgt:
„Die Explorandin geht mit einem deutlichen Schon- Duchenne -Trendelenburg-Hinken auf der rechten Seite. Das ganze rechte Bein macht einen kurvierten Eindruck. Insbesondere ist der Rückfuss auf der rechten Seite deutlich varisch , links besteht hier dagegen ein unauffälliger Befund bzw. der Rückfuss links ist plantigrad . Die Poplitealfalte auf der rechten Seite ist deutlich tiefer als links. Die Patientin macht beim normalen Dastehen eine Ausweichhaltung indem sie auf dem durchgestreckten linken Bein steht. Im Sitzen betrachtet sind die bei den
Oberschenkel gleich lang (S.
1 f.). Kniebeweglichkeit rechts: Flexion 120°, Ex ten sion voll. Die Flexion von 120° ist aber äusserst schmerzhaft. Bei der Fle xion von 120° zeigt sie Schmerzen im vorderen Knieanteil medial. Die Flexion von 120° kann keine Minute Ausgehalten werden wegen der Schmerzhaftigkeit. In Streckstellung findet sich ein + - ++ Aufklappbarkeit medial. Der Lachman ist +, der Zohlen ist eindeutig positiv. Die mediale Druckdolenz ist erträglich, late ral am Gelenkspalt sowie peripatellär ist die Druckdolenz am ausgeprägtes ten . Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Knieerguss. Das Knie ist wegen dem Muskel tonus praktisch nicht untersuchbar. Die Oberschenkelumfänge zeigen 15 cm und 8 cm ab Patella 0.5 cm und 2 cm Differenz zu Ungunsten der rechten Seite.“ (S.
2).
2.7.2
Dr. A.___ kritisierte, dass die Ärzte der SUVA auf die Varusstellung des Kniegelenks und die daraus resultierende Varusstellung des Rückfusses, auf die Beinverkürzung von gut 2 cm und die damit generierten thorakalen Beschwer den der Beschwerdeführerin nicht eingegangen seien (S. 3). 2.7.3
Er verwies sodann auf ein aktuelles Röntgenbild (vom 2 3. August 2013), wel ches
eine starke Mineralisationsstörung im Tibiakopf rechts zeige, die Achse des Tibia plateaus bzw. die Gelenkfläche des Tibiaplateaus sei um gute 18° abgekippt nach
medial. Medial fänden sich am Tibiaplateau jetzt mehr als deutliche Oste ophy ten , wulstartig, ebenfalls medial am Femurkondyl . Der Gelenkspalt medial existiere praktisch nicht mehr. Auf der lateralen Seite finde sich am Tibiapla teau auch eine ausgeprägte Osteophytenbildung . Das ganze Knie stehe mit die ser Fehl stell ung nach Tibiakopfosteotomie im Varus . Der Femur
shifte bereits deutlich, d.h. über 4 mm nach medial über das Tibiaplateau hinaus. Die Patella stehe gegen über links deutlich tiefer und sei nach lateral geshiftet . Er schloss, die Arthrose habe insbesondere medial deutlich zugenommen (S. 4). 2.7.4
Betreffend Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. A.___ fest, die Knieflexion von 120° sei für die Beschwerdeführerin extrem schmerzhaft. Es könne auch ein Sit zen mit normal gebeugtem Knie von etwa 90° nur für knappe 10 min. ausge hal ten werden. Es bestehe weiterhin eine invalidisierende Situation mit einer Geh strecke von knapp 15 min. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit, wo sie in Intervallen von 10-15 min. stehen, sitzen oder herumgehen könnte. Nicht mehr zumutbar seien kniebelastende Tätigkeiten, Besteigen von Leitern und Ge hen auf unebenen Böden. Ebenfalls seien längere Gehstrecken über 50 m und Tra gen von Gewichten über 5 kg körpernah nicht zumutbar. Aufgrund von neu auf getretenen Becken-, Iliosakralgelenk
- (durch Beinverkürzung und Abkippen des Rückfusses sowie dadurch hervorgerufene Kompensationsbemühungen) so wie Rückenbeschwerden sei eine vornübergeneigte Tätigkeit nicht mehr zumut bar (S. 5 f.).
Weiter sei aufgrund der im rechten Knie auch beim unbelasteten normalen Ste hen und Gehen und, wie ausgewiesen, auch beim normalen Sitzen, ohne dass da bei irgendwelche Arbeitstätigkeit ausgeführt werde, nach gut 10 min. eine starke Schmerzsituation vorhanden, die erstens zum Haltungswechsel zwinge und längerfristig sich allein dadurch nicht beherrschen lasse. Hier seien ganz klar längere Pausen der vollständigen Entlastung (Liegen) nötig. Aufgrund die ses klar ausgewiesenen vermehrten Pausenbedarfs sei ein Ganztagespensum unrea listisch. Es werde deshalb aufgrund des oben Geschilderten nur noch ein halbes Pensum erreicht. Idealerweise sollte dieses Pensum nicht am Stück, d.h. nicht über eine Zeit von 4 ¼ Stunden geleistet werden, sondern ideal aufgeteilt in 2 x 2 1/8 Stunden (S. 6). 2.8
In ihrer Beurteilung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 9/4) nahmen die Dres . B.___ und C.___ vorweg zum neuen Röntgenbild (E. 2.7.3) Stellung und hielten fest, die Gelenkspalten medial und lateral seien gleich breit. Die Osteophyten kämen in gleicher Gr ö sse zur Darstellung. Auch der Kalksalzgehalt habe sich nicht verringert (S. 2).
Zu der von Dr. A.___ beschriebenen Beinlängendifferenz führten die Ärzte aus, die beiden Kniegelenke hätten voll gestreckt werden können. Auch Dr. A.___ bestätige in seinen Berichten, dass das rechte Kniegelenk eine volle Extension zeige. Die 0-Bein-Fehlstellung - entstanden durch die Korrek tur-Osteotomie - habe nicht zur erkennbaren Beckenkippung geführt, das heisse,
eine klinisch relevante funktionelle oder reelle Beinverkürzung rechts habe nich t vorgelegen. Es habe sich denn auch ein horizontales Becken gezeigt. Die Wirbel s äule sei im Lot und auch der Schulterstand horizontal gewesen. Da mit liege weder eine reelle noch funktionelle Beinverkürzung vor (S. 5).
Die Ärzte verwiesen sodann auf festgestellte statische Veränderungen im Rücken bereich , namentlich eine ventrale Beckenkippung , eine lumbale Hyper lordose und ein thorakaler Flachrücken. Sie führten aus, es handle sich um wachs tums bedingte , oft familiäre Formvarianten des Achsenskelettes. Diese Verände rungen führten gehäuft zur Schmerzsymptomatik im Rücken und Iliosakralgelenk (ISG). Der ganze Beschwerde-Komplex sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls, sondern dieser Haltungsverände rungen des Achsenskelettes (S. 5).
Das von Dr. A.___ geschilderte Schonhinken bestätigten die Ärzte, nicht aber das Duchenne -Trend e lenburg-Hinken, welches bei Hüftbeschwerden bzw. Schwäche der Hüftmuskulatur auftrete (S. 6).
In Bezug auf die thematisierte Rückfussproblematik schilderten die Ärzte einen plantigraden
Rückfuss , das heisse, der Winkel zwischen Rückfuss und Unter schenkel sei normgerecht. Auch seien aus der Vorgeschichte weder Erkrankun gen noch Verletzungen des Fusses zu erheben. Durch die 0-Beinstellung im Knie/Unterschenkel rechts (verursacht durch die Osteotomie) komme es beim Aufsetzen des Fusses zur Überlastung der Aussenseite, was die Beschwerden der Versicherten erkläre (S. 7). 2.9
Am 1 4. März 2014 ( Urk. 9/5) verwies Dr. A.___ vorweg auf die bildge ben den Untersuchungsresultate des PD Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Radiolo gie, E.___ , vom 4. März 2014 ( Urk. 9/6), wo schwere degenera tive/ post traumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im medialen Gelenkskompartiment geschildert worden seien (S. 1).
Dr. A.___ hielt sodann am Befund einer funktionellen Beinverkürzung fest und verwies auf die Untersuchungsresultate des PD Dr. D.___ , welcher das Entstehen einer Fehlbelastung des rechten Rückfusses aufgrund der Varusfehl stellung des rechten Knies geschildert hatte. Er hielt fest, im Liegen gemessen sei am medialen Malleolus das rechte Bein gut 1 cm kürzer. Die Beschwerde füh rerin zeige ein deutliches Verkürzungs- und Schonhinken, es imponiere wie ein Duchenne -/Trendelenburghinken, da sie mit dem Becken bei jedem Schritt etwas abkippe. Die funktionelle Mehrbelastung mit resultierenden Schmerzen im rech ten ISG und tieflumbal sei klar eine Folge des hier relevanten Unfalls bzw. der daraus resultierten Beinverkürzung rechts (S. 2). 2.10
Am 2 8. April 2014 ( Urk. 9/7) kommentierten die Dres . B.___ und C.___ die neusten Untersuchungsresultate und führten aus, die neuen Röntgenbilder des Kniegelenks vom 4. März 2014 zeigten im Vergleich mit den verschiedenen Voraufnahmen keine Zunahme der degenerativen Veränderungen. Die Gelenk spalten seien gleich breit erhalten, die Osteophyten hätten nicht zugenommen (S. 2).
Die vom Radiologen im Kurzbericht vom 4. März 2014 gemachte kursorische Aus sage, es handle sich um „schwere degenerative posttraumatische Verände rungen im rechten Kniegelenk" , sei nicht nachvollziehbar. Der Radiologe be gründe seine Einschätzung nicht. Insbesondere quantifiziere er die Arthrose nicht anhand eines gebräuchlichen Scores (S. 3).
Zur Thematik der Rückfuss-Achsen hielten die Ärzte fest, Winkeldifferenzen zwischen 1 bis 3°, wie in den Röntgenbildern vom 4. März 2014 gemessen, wirk ten sich klinisch nicht aus. Sodann sei die Aussage des Radiologen „Auf grund der Varusfehlstellung des rechten Knies entsteht aber eine Fehlbelastung des rechten Rückfusses. Diese relative Fehlstellung kommt in den Rückfuss mess ung en nicht zum Ausdruck, da die Rückfussachse in Bezug auf die Tibiaachse ge messen wird, ohne Berücksichtigung der Knieachsen." falsch. Denn die Varus -Stellung sei nicht im Kniegelenk, sondern in der Tibia lokali siert. Die Osteo tomie sei ausserhalb und unterhalb des Kniegelenkes - in der Fachsprache extra- artikulär
- durchgeführt worden. Eine zusätzliche Fehlstel lung des Knie gelenkes bestehe nicht, wie alle Röntgenaufnahmen des Kniege lenkes zeigten. Der mediale Kniegelenkspalt bleibe bei Belastung normal breit und werde nicht schmäler (S. 4).
In Bezug auf die Beinlängendifferenz verwiesen die Ärzte auf die neusten radio logischen Bilder, welche beidseits Beinlängen von 71.4 cm ergeben hätten. Der Achsenknick von 8° rechts führe aus geometrischen Gründen zur Verkürzung von 4 mm. Ein Unterschied von 4 mm liege im Bereich der Messungenauigkeit und unterhalb des klinisch erkennbaren Masses. Eine Beinlängendifferenz grösseren Ausmasses müsste sich zwingend in einem Beckenschiefstand mani festieren. Aber selbst der Radiologe habe bestätigt, dass das Becken in dem im Stehen durchgeführten Ortho -Radiogramm horizontal stehe (S. 4). 2.11
Dr. A.___ fügte am 9. Juli 2014 ( Urk. 9/8) an, eine beigelegte Videose quenz zeige klar den unnatürlichen Gang der Beschwerdeführerin, es resultiere ein Verkürzungshinken durch die verstärkte Varusstellung des rechten Unter schenkels und ein klares Schiften des Oberkörpers in der Belastungsphase auf die kranke Seite. Das Ganze imponiere wie ein leichtes Duchenne-Trendelen burg-Hinken . Die starke Varusfehlstellung im rechten Rückfuss sei augenfällig. Der ganze rechte Fuss werde nur noch auf der Aussenkante belastet. Es dürfte klar sein, dass dieser unnatürliche Gang zu Fuss-/ISG- und Rücken-Beschwer den führe . Man sehe ebenfalls deutlich, dass die Poplitealfalte (Querfalte hinten im Knie) auf der kranken, das heisst auf der rechten Seite deutlich tiefer stehe. Das auffällige Anheben der Zehen auf der kranken Seite zeige, dass ein Problem des Musculus
tibialis
anterior bestehe, da hier die Zehenheber zur Anhebung des rechten Fusses gebraucht würden. Die genaue klinische Untersuchung zeige, dass ein grosses Sensibilitätsdefizit am rechten Unterschenkel bestehe sowie ein Umfangdefizit von 2 cm (S. 2).
Eine ergänzende neurologische Abklärung ergab - bei geklagten neuropathi sche n Beschwerden - die Diagnose einer leichtgradigen
axonalen Läsion des Nervus
peronaeus
superficialis rechts (Bericht von Dr. F.___ vom 2 6. August 2014, Urk. 9/9). 3. 3.1
Angesichts der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2009 ( Urk. 7/3) stehen vorliegend Rentenleistungen ab 1. Juli 2009 im Raum ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr erfüllt hatte und voll umfänglich arbeitsunfähig war, ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen.
So berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH, am 3. Juni 2009 ( Urk. 7/45/399) über die von ihm am 2 9. Mai 2009 durchgeführte Operation ( infrakondyläre zu klappende Varisations -Osteotomie) und empfahl eine Teilbelastung an zwei Stöcken für vier Wochen samt Thromboseprophylaxe. Am 2 5. August 2009 ( Urk. 7/45/379-380) bestätigte er eine weiterhin anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Am 1 0. März 2010 ( Urk. 7/45/332) berichtete er über die von ihm am 5. März 2010 durchgeführte Osteosynthese-Materialentfernung Tibia rechts, Kontroll-Arthroskopie, offene mediale Retinaculum -Spaltung sowie late rale Retinaculum -Raffung und Narbenkorrektur. Am 1 9. März 2010 ( Urk. 7/45/329-330) bestätigte er weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfä hig keit wie auch am 3. Mai 2010 ( Urk. 7/45/305-306), wobei er auf einen Ar beits versuch (3 x 4 Stunden pro Woche) verwies.
Damit ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jeden falls bis zur kreisärztlichen Untersuchung am 1 4. Juni 2010 (E. 2.1) aus ge wiesen, weshalb sich die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Juli 2009 bis (mindestens) 3 0. September 2010 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) als rechtens erweist. 3.2 3.2.1
Die durch den Unfall verursachten verbleibenden Restschäden am rechten Knie der Beschwerdeführerin sind - nach mehrfachen Operationen und Untersuchun gen auch in bildgebender Hinsicht - ausgewiesen und grundsätzlich nicht be stritten. Die beim Unfall erlittene laterale Tibiakopfspalt -Impressionsfraktur musste verschiedentlich operativ angegangen werden, wobei sich bis zuletzt kein befriedigendes Resultat einstellte. 3.2.2
Die Röntgen-, MRI- und CT-Bilder zeigten im Jahr 2012 eine Chondropathia Grad III-IV im lateralen femorotibialen Kompartiment mit Inkongruenz der Knochen oberfläche sowie zentralem Knochenstrichplateaueinbruch mit Kno chenmark ö dem und Geröllzysten, daneben eine Aussenmeniskusmazeration im Vorder horn , eine Chondropathia
patella Grad II am medialen Tibiaplateau und einen volu men reduzierten Innenmeniskus (E.
2.2). Die Beschreibungen lauteten auch auf lateral eingesunkene Gelenksfläche, darunter Kn o chenödem im latera len Tibia kopf , praktisch kein Knorpel mehr am lateralen Kondylus und an der lateralen Tibia, Meniskuszyste im Vorderhornbereich, Verkippung des medialen Tibiapla teaus , imprimierte und konkave Gelenksfläche über dreiviertel der Ge lenksfläche (E. 2.4.3).
Auf den später erstellten Bildern (August 2013) waren eine Mineralisationsstö rung im Tibiakopf rechts zu sehen, weiter eine abgekippte Achse des Tibiapla teaus bzw. der Gelenkfläche des Tibiaplateaus , Osteophyten , ein aufgehobener medialer Gelenkspalt und eine nach lateral geshiftete Patella (E. 2.7.3). Auf den im März 2014 erstellten Bildern wurden schwere degenerative/posttraumatische Veränderungen im rechten Kniegelenk im lateralen, etwas weniger auch im me dialen Gelenkskompartiment geschildert (E. 2.9). 3.2.3
Auch die Beschwerdeschilderungen sind aktenkundig und unbestritten: Die Be schwerdeführerin beschrieb belastungsabhängige Schmerzen, Knieblockaden, Kraftverlust, Unmöglichkeit von längerem Sitzen und Stehen, Anschwellen des Knies gegen Nachmittag, gestörte Nachtruhe sowie Schmerzen im rechten Fuss wegen des Hinkens (E. 2.4.1).
In klinischer Hinsicht zeigte sich rechts eine mögliche Flexion bis 120° (links bis 140°), allerdings unter Schmerzen. Es bestanden sodann verschiedene reizlose Narben, Ergüsse waren nicht mehr zu sehen, hingegen zeigte sich eine vermin der te Stabilität (E.
2.4.2). Weiter ergab sich ein Hinken sowie durch die Fehl stellung eine Fussproblematik beim Gehen (E. 2.7-11). 3.3 3.3.1
Bei grundsätzlich unbestrittenen Befunden sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer optimal knieschonenden Tä tigkeit ab Juni 2010 noch arbeitsfähig ist. Währenddem die Ärzte der SUVA auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen, ging Dr. A.___ von ei ner hälftig eingeschränkten aus. 3.3.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der Dres . B.___ und C.___ be treffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die Beantwor tung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend, beruhen auf den erforder lichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen auseinander, wurden in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den umfangreichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun gen sind in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann.
Aufgrund der dargelegten Aktenlage, der geschilderten Beschwerden, der bild gebenden Untersuchungsresultate sowie der klinischen Befunde ist ohne weite res nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine kniebelastende Tätigkeit mehr ausüben kann, eine angepasste Tätigkeit indes noch ausführen kann. Dr. A.___ begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest (50 % ) einzig damit, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pausen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Stehen, Gehen und Sitzen - wegen Schmerzen - nach gut 10 min. die Haltung wechseln und liessen sich diese längerfristig nicht allein dadurch beherrschen; nötig seien längere Pausen der vollständigen Ent lastung, in denen sie liegen müsse (E. 2.7.4). 3.3.3
Hierzu ist festzuhalten, dass das unbestrittene Zumutbarkeitsprofil gerade die entsprechenden Haltungswechsel beinhaltet, sind sich die Ärzte doch einig, dass nach 15 min. grundsätzlich ein Haltungswechsel nötig wird (zumindest nach stehe n oder gehen, E. 2.1, E. 2.4.4 und E. 2.7.4). Dies überzeugt, ist doch in ei ner wechselnd sitzenden/gehenden/stehenden Tätigkeit eine Entlastung des be troff e nen Knies ohne weiteres möglich und wird durch das formulierte Profil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei abgewinkeltem Knie (so nament lich bei 90° im Sitzen) nach einer gewissen Zeit Beschwerden bilden (E.
2.7.4). Dr. A.___ unterliess es, in diesem Zusammenhang zu begründen, wes halb die Beschwerdeführerin nicht durch Hochlagern des Beines Entlastung erfahren kann. Geht man von der Zumutbarkeit einer grundsätzlich sitzenden Tätigkeit aus, welche die Möglichkeit bietet, aufzustehen (zum Beispiel mit Ar beit an einem Stehpult) und umherzugehen, kann die Beschwerdeführerin durch Ver wen dung einer Beinstütze auch während der Arbeit (beispielsweise am Com pu ter oder am Telefon) die Position einnehmen, welche Dr. A.___ ver langt und eine gestreckte Beinhaltung ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin des wegen den halben Arbeitstag liegen müsste, ist nicht nachvollzieh bar und wurde denn auch nicht derartig geschildert. Damit ist grundsätzlich von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. zur Annahme einer vollzeit li chen Arbeitsfähigkeit auch bei nötigen Haltungswechseln des Beines: Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2010 vom 2. Juli 2010 E. 5).
Dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich ist, das Bein auch länger dauernd in einer sitzenden Haltung zu belassen, zeigt der Umstand, dass sie re gel mässig nach H.___ reist ( Urk. 7/45/362, Urk. 7 /45/277 , Urk. 7/45/108-109) . Der Flug dauert - sofern sie nicht gar den Landweg benützt - zweieinhalb Stun den. Eine Tätigkeit mit möglichen Haltungswechseln ist offensichtlich we sent lich weniger belastend und demgemäss auch länger, d.h. vollzeitlich, zu mutbar. 3.4 3.4.1
Zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ab klä rungen der SUVA ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) und namentlich auf die kreis ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 4. Juni 2010 (E. 2.1), in welcher die Beschwerdeführerin als vollzeitlich arbeitsfähig in angepasster Tä tigkeit erachtet wurde. 3.4.2
Der Verlauf nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 gestaltete sich derart, dass Dr. G.___ am 1 7. August 2010 ( Urk. 7/45/267) das ge nannte Zumutbarkeitsprofil bestätigte, in der Folge jedoch Schmerzen im Rah me n des Arbeitstrainings auftraten ( Urk. 7/45/251, Urk. 7/45/224, Urk. 7/45/221 ,
Urk. 7/45/219 , Urk. 7/45/236-238 ). Dr. med. I.___ , Fach arzt für Chirurgie FMH, welchen die Beschwerdeführerin zwecks Zweitmeinung zur Weiterbe hand lung konsultierte, bestätigte am 2 3. November 2010 ( Urk. 7/45/205-206) das formulierte Zumutbarkeitsprofil bei stationärem Ver lauf , ging aber einstweilen von einer noch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (50 % , je zwei Stunden vor mit tags und nachmittags) aus. Am 2 8. März 2011 ( Urk. 7/45/129-130) bericht e te er von geklagten Knieschmerzen samt Schwel lung nach vier Stunden Arbeit und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeits fähigkeit aus. Am 7. Juni 2011 erfolgte eine erneute Knieoperation ( Urk. 7/45/120-121) , worauf Dr. I.___
wieder eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit attestiert e ( Urk. 7/45/99 , Urk. 7/45/82-83 und Urk. 7/45/74-75), ohne dies allerdings (in angepasster Tätig keit) näher zu begründen. Mit kreis ärztlichem Bericht vom 8. Mai 2012 (E. 2.2) wurden im Vergleich zur Untersu chung
im Juni 2010 (E. 2.1) keine relevanten Differenzen der funktionellen Be einträchtigung geschildert, aufgrund einer neu er lich anstehenden Untersuchun gen ein Fallabschluss aber noch aufgeschoben. Nachdem der Spezialist der J.___ am 2 1. Mai 2012 ( Urk. 7/45/52-53)
von einer prothetischen Versorgung - angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin - einstweilen abgeraten hatte, bestätigte Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ am 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/45/49) das im Juni 2010 (E.
2.1) erstellte Zu mut barkeitsprofil . 3.4.3
Bei dieser Sachlage steht fest, dass sich die im Juni 2010 dargelegte voll um fängli che Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasste r Tätigkeit vorerst nicht hatte verwirklichen lassen. So zeigten sich im Rahmen des teilzeitlichen Arbeits versuchs schon bald objektivierbare Probleme und musste in der Folge eine er neute Operation am Knie vorgenommen werden, weshalb in dieser Phase offen kundig noch nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszuge hen ist. Die behandelnden Ärzte attestierten in dieser Zeitspanne eine 50%ige Arbeits fähigkeit, wovon auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin dann gar voll um fänglich arbeitsunfähig gewesen sein soll, leuchtet indes nicht ein und ent beh ren die entsprechenden Atteste des Dr. I.___ einer einlässlich Be grün dung , namentlich in Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit.
Die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich erst ab 2 9. Mai 2012, als Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ das im Juni 2010 (E. 2.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil (erneut) als zutreffend beschrieb. Vor dieser Festlegung wartete er die Einschätzung der Ärzte der J.___ ab, welche jedoch zu keinen Weiterungen mehr führte. Auch wenn allenfalls schon vorher - nach der letzten K ni eoperation vom Juni 2011 - medizinisch-theo retisch eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte, ist im vorlie gen den Kontext und der definitiven Festlegung durch den federführenden Kreis arzt erst ab dem genannten Zeitpunkt von der gesicherten Feststellung auszu gehen, dass eine vollumfängliche Arb eitsfähigkeit besteht. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin verwies betreffend Einkommensvergleich auf ein unter durchschnittliches Valideneinkommen und forderte die Reduktion des Invali den einkommens auf die identische Höhe (vor Abzug vom Tabellenlohn, Urk. 1 S. 10 Ziff. 8). 4.2 4.2.1
In Bezug auf die Verhältnisse ab der Verbesserung per 2012 (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) ergibt sich Folgendes: Die Beschwer degegnerin stützte sich auf die Berechnung der SUVA ab, welche auf Seiten des Valideneinkommens von einem Einkommen in Höhe von Fr. 49‘800.-- ausging, welches demjenigen entspricht, welches der Beschwerdeführerin gemäss Aus kunft der Arbeitgeberin bei (unfallbedingt nicht mehr möglichem) Antritt ihrer Stelle bei der K.___ im Jahr 2012 (bei einem 100 % -Pensum) ausbezahlt worden wäre ( Urk. 7/45/35-36) und welches dem bei Antritt der Stelle im Jahr 2007 vereinbarten ( Urk. 7/45/157-159) samt regelmässigen Lohnerhöhungen ( Urk. 7/45/155) entspricht. Dieses ist (per 2012) aufgrund der Akten ausgewie sen und blieb zu Recht unbestritten.
Zutreffenderweise qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als vollzeitlich E rwerbstätige, obwohl ihre letzte (vereinbarte aber unfallbedingt nicht angetretene) Arbeitsstelle lediglich ein Pensum von 80 % umfasste, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin sich länger fristig mit einem Teilzeitpensum zufrieden gegeben hätte. 4.2.2
Zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Parallelisierung ist Folgendes zu beachten : Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse , beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deut lich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Inva lidi täts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An halts punkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem beschei dene ren Einkommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt , dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsein kommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann pra xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chen de Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne
von BGE 134 V 322 E.
4 ist der tatsächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindes tens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab weicht (vgl. BGE 135 V 297 E.
6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E.
3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E.
6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwi schen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkom men - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebe nenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Um fang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 4.2.3
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, welche im Bereich Detailhandel einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, auf Fr. 4‘ 164 .-- (Tabelle TA 1 Rubrik 47). Aufge rech net auf die massgebliche Arbeitszeit, welche dem Vergleichslohn bei der K.___ zugrunde liegt (41 Stunden pro Woche gemäss Landes-Gesamtarbeits ver trag, abrufbar unter www.migros.ch) und unter Berücksichtigung der Lohn ent wicklung bis ins massgebende Jahr 2012 (Index 2579 auf 2630, Die Volks wirt schaft 3/4-2015 S.
89 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52‘ 230 .-- (zur Massgeblichkeit des arbeitszeitbereinigten Minderverdienstes: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E.
5.6-7). Der von der Beschwerdeführerin (bei gleicher Arbeits zeit) erzielbare Lohn von Fr. 49‘800.-- liegt demgemäss um 4 .6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn, weshalb eine Einkommensparallelisierung zu Recht unterblieben ist (E. 4.2.2). 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ( in Anlehnung an die SUVA ) ausgehend vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten über sämtliche Branchen, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom Lohn von Frauen von Fr. 4‘225. -- ergibt sich unter Aufrechnung an die durch schnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88
Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (vgl. E. 4.1) ein mögliches Einkommen von Fr. 53‘900.--. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Berechnung der SUVA) gewährte ei nen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 20 % , wel cher nicht bestritten wurde.
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sens ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin wei sen) . Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breites Betätigungs feld - wohl am ehesten im administrativen Bereich - offen. So verfügt sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, verfügt über EDV-Grundkenntnisse sowie über Erfahrung (auch) im administrativen Bereich (Lebenslauf, Urk. 7/45/457-458).
Nach der Rechtsprechung ist namentlich der Umstand, dass die versicherte Per son
gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positi ons wechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . Auch das Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers (bei der Einrichtung des Arbeits plat zes) stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskri terium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September
2012 E. 8
und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . 4.3.3
Damit ist der Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht zu beanstanden. Auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Rückenproblematik und einer zu sätzlichen Einschränkung (keine vornübergeneigte Tätigkeiten), ergäbe sich kein höherer Wert. Zusammenfassend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘120.-- ( Fr. 53‘900.-- x 0.8). 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49 ‘ 800 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 43‘120.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6‘ 680 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerund et 1 3 % . Dieser liegt unter der anspruchs be gründenden Schwelle von 40 % , weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Septem be r 2012 (Mai plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. 4.5
In der noch offenen Periode Juni 2010 bis Mai 2012 ist von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Das Invalideneinkommen reduziert sich demgemäss auf Fr. 21‘560.-- . Damit steht
(unter Vernachlässigung einer Rückrechnung auf das an sich anwendbare Lohnniveau 2010, da das Validen- wie auch das In va lideneinkommen
in gleicher Weise
davon betroffen ist) einem Validenein kom men von Fr. 49 ‘ 800 .-- ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘560.-- gegenüber, was einer Lohneinbusse von Fr. 28‘ 240 .-- und damit einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht. Demgemäss steht der Beschwerde führerin nach der unbe stritte nen und ausg e wiesenen ganzen Rente (E. 3.1) ab 1. Oktober 2010 (Juni 2010 plus drei Monate) eine halbe Rente zu, welche bis 3 1. August 2012 zu befristen ist (E. 4.4). In diesem Sinn ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 5 . 5.1
Die Verfahrenskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzu legen und ausgangsgemäss der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer in zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 8 00.-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Januar 2014 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 An spruch auf ein ganze und vom
1. Oktober 2010 bis 3 1. August 2012 auf eine halbe Rente der Invali den ver sicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lung s schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/1-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger