Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit dem 1. September 1999 als Sach bearbeiterin bei der Axa Winterthur Versicherungen AG ( Urk. 7/32) . Wegen diversen gesundheitlichen Beeinträcht igungen meldete sie sich am 18. April 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte d ie Arztbericht e von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Chirurgie, vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/27), des Z.___ vom 2 5. November 2013 ( Urk. 7/39/6-9) und von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie, vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 7/42) sowie den Arbeitgeberbericht der Axa Winterth u r Versicherungen AG vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 7/32) ein . A usserdem führte sie ein Job Coaching durch (vgl. Bericht vom 2 3. September 2013, Urk. 7/28). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 30. Juli 2014 erstellen ( Urk. 7/59). Am 2 9. August, 1. September und 26. September 2014 nahmen med. pract . C.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/70/5-8). In der Folge beurteilte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 13./1 9. Januar 2015 das Gutachten aus juristischer Sicht ( Urk. 7/70/8-9). Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es liege bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werden müsse ( Urk. 7/71). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versi cherte durch E.___
am 2 4. April 2015 Einwand (Urk. 7/79). Am 5. Mai 2015 ( Urk. 7/83) reic hte sie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 5. September 2014 ( Urk. 7/82) zu den Akten. Am 7. Mai 2015 ( Urk. 7/84) bzw. 1 9. Juni 2015 ( Urk. 7/95) erhob die Versicherte einen weiteren Einwand durch die A XA -ARAG Rechtsschutz AG . Am 17. Juni 2015 (Urk. 7/91) liess sie die Arztbe richte von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2015 ( Urk. 7/90/1-2) und des Z.___ vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/90/3-6) einreichen. Am 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7/100) reichte sie die Stellung nahme des MEDAS-Gutachters pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 7/99) ein. Mit Verfügung vom 2 2. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechts schutz AG am 3. Mai 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/3): „1. Es sei die Verfügung vom 2 2. März 2016 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin sei eventualiter ab November 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juni 2016 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chro nifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bun desgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störun gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betref fend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesund heitsschaden verursachte Erwerbs un fähigkeit bestehe. Die somatischen Beein trächtigungen führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Die psychischen Beeinträchtigungen seien überwindbar. Ein IV -rechtlicher Gesundheits schaden sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung nicht ausgewiesen ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gegne rin habe Feststellungen getroffen, welche nicht korrekt seien. Es sei un zulässig, ein Gutachten als verwertbar einzustufen, aber gleichzeitig die ein zelnen Diagnosen und Einschätzungen nach Gutdünken abzuändern. Ausser dem sei der psychiatrische Gutachter nicht einmal mit diesen Einschätzungen konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Beschwerde führerin habe diesen Mangel behoben, die Beschwerde gegnerin habe aber die erneute Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt und stattdessen auf die Ein schätzung ihre s internen A rztes abgestellt, welcher die Diagnosen als teil weise nicht korrekt erachtet habe und von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehe. Es sei der Einschätzung des MEDAS-Gut achtens zu folgen und dem nach von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Sodann erscheine ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Da die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein vergleichsweise hohes Ein kommen von Fr. 82‘476.-- erzielt habe, ergebe sich bei einem Vergleich mit dem Tabellenlohn Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 /3 ). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/27/1-2) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende gesundheitlichen Beeinträch ti gungen: • Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C 4/5 mit breit basigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylo phyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler
For a minal ste nose C6/7 links mit Do r salverlagerung der C7-Wurzel fora minal, mässiggradiger
Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Rei zung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.2012), progrediente Spinalkanalstenose C4-C7 bei osteodiskären Komplexen mit resultierender vollständiger Auf brauchung des ventralen und dorsalen Subarachnoidalraumes sowie kongenital eher engem Spinalkanal. Einengung oben beschriebener Intervertrebral foramina , dies teils hochgradig (MRI 18.05.2013 ) - Diskusprotrusionen
C6/C7 bis C4/C5 bis foraminal links (MRI 10/2012) - Verdacht auf Wurzelreizung • Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links mit/bei (Stadtspital Triemli 22.09.04) - Status nach Schulterkontusion rechts und Oberschenkel - und Hüft kontusion rechts mit multiplen Prellungen 2008 (Sturz zuhause) - leichte AC-Gelenksarthrose rechts - PHS- Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahr schein lich Su b skapularissehne rechts - Osteoystrophia deformans (M. Paget, M88) - leichte AC-Gelenksarthrose rechts - PHS- Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahrschein lich Su b skapularissehne rechts - Supraspinatusläsion (kleine Partialruptur ansatznah [MRI 16.09.04 ]) • Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts ausgeprägter als links mit/bei: - Diskushernie L4/5 links, Wurzel L5 links rezessal tangierend (MRI 02/2007) - Retrolisthese L3/4 von 8 mm - Reizung Face ttengelenke L4/5, L5/S1 rechts, ISG-Reizung rechts • Knieschmerz bei - Insertionstendinosen , keine Meniskusläsion, keine Instabilität • Rechtsseitige Unterbauchschmerzen mit/bei - Status nach Appendektomie - Kleine Folikelzysten Ovar rechts bis 5 mm ( Sono -Ab d omen 10/2006) • Status nach Unterschenkelfraktur rechts mit Osteosynthese (Metall in situ) • Ruhendes Enchondrom proximale Humerusmetaphyse links • Mittelgradige depressive Episo d e (ICD-10, F32.1) • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs. F ür alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in W irbelsäulen -belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vor n übergeneigter Kör per haltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-rotieren den Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leicht e Tätigkeiten in Wirbel säulen-adap tierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sit zen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behin derung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Sie arbeite seit Oktober 2012 in diesem Umfang. 3.2
Laut dem Arztbericht des Z.___ vom 25. November 2013 ( Urk. 7/39/6) bestehen bei der Beschwerdeführerin fol gende gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)
2.
Osteodystrophia deformans (M. Paget, M88) (Patientenangabe)
3.
Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C4/5 mit breit basigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylo phyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler
Forminalstenose C6/7 links mit Dorsalverlagerung der C7-Wurzel foraminal, mässig gradiger
Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Reizung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.12 )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.0)
In ihrem angestammten Beruf als Sachbearbeiterin im Versicherungswesen sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. September 2013 zu 70 % und vom 1 0. Oktober 2012 bis zum 2 3. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Bei gut vorhandener Arbeitsmotivation im erlernten Beruf sei dennoch eine rasche Erschöpfbarkeit vorhanden. Erhöhungen des Tagespensums führten zu Schmerzexacerbationen . 3.3
Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/42) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungs stö rung mit Angst und Depression (ICD-10 F43.22) sowie eine chronifizierte Schmerzentwicklung bei Spondylarthrose . Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung sei t Juni 2013 zu 30 % arbeits unfä hig (wohl gemeint: zu 30 % arbeitsfähig). Sie könne drei Stunden pro Tag mit selbstgewählten Pausen arbeiten. Es komme zu einem Leistungs abfall der Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % mit Pausen ausüben.
3. 4
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/59/9-10) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
1. mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
Psychiatrische Diagnosen - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung Leichtgradige Impingementsymptomatik der linken Schulter Ausgeprägte degenerative Veränderungen der unteren HWS
2. ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits wert
Chronisches vertebrales und weiter ausbreitendes Schmerzsyndrom, am ehes ten im Sinne einer Fibromyalgie
anamnestisch Morbus Paget (aktuell kein Hinweis auf Aktivität)
Adipositas (BMI 34)
3. Nebenbefunde
Status nach Appendektomie
Status nach Unterschenkelfraktur rechts 2005 mit Osteosynthese und später Entfernung des Osteosynthese-Materials
Die aus G.___ stammende Beschwerdeführerin lebe seit 1980 in der Schweiz. Sie sei in ihrem Heimatland gelernte Buchhalterin und habe in der Schweiz seit 1999 als Sachbearbeiterin be i einer Versicherung gearbeitet, anfänglich zu 100 % , später aus Krankheitsgründen zu 50 % und seit Okto ber 2013 nur noch zu 30 % . Seit Jahren bestünden, ohne auslösende Ursache Rückenschmerzen, nuchal und lumbal betont mit Ausstrahlungen in die linke Körperhälfte und später auch in den Kopf und in den rechten Arm, persistie rend trotz verschiedenen Behandlungen. Im Bereich der linken Schulter seien zudem Verkalkungen gefunden und mit Spritzen lokal behandelt worden. Zudem sei radiologisch im Bereich des linken Gesässes ein Morbus Paget festgestellt worden, der die Beschwerdeführerin aber kaum beeinträchtige. A us rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten (wie die jetzige) seien ihr aber voll zumutbar. In psychischer Hinsicht fühle sich die Beschwerdeführerin seit etwa zwei Jahren beeinträchtigt mit Depressivität, Traurigkeit, Angst und Panikzuständen. Die Foerster-Kriterien seien eindeutig teilweise erfüllt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf 40 % eingeschränkt.
Zusammenfassend sei d ie Beschwerdeführerin in ihrer aktuell ausgeführten Tätigkeit als Sach bearbeiterin bei einer Versicherung nur zu 40 % arbeitsfä hig, aus psychopathologischen Gründen. Jegliche Alternativtätigkeit sei der Be schwerdeführerin aus psychopathologischen Gründen auch nur zu 40 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihr körperlich leichte Tätig kei ten zu 100 % zumutbar. Der psychiatrische Konsil i arius beurteile, dass die von ihm geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2013 aufgetreten sei, zeitlich genauer könne er sich nicht festlegen. Der rheuma tologische Konsiliarius stelle fest, dass eine Beurteilung aktuell und auch rückwirkend für die letzten Jahre gelte, frühere rheumatologische Beur teilun gen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Es werde die Fortführung und Intensivierung der Psychotherapie und der Psychopharmakotherapie und die Optimierung der Bedingungen am Arbeits platz empfohlen. Aus somatischer Sicht seien nebst einer Gewichtsreduktion bei Bedarf physikalische Massnahmen und eventuell Infiltrationen im Bereich der linken Schulter zu empfehlen. Beruflich e Massnahmen seien nicht ange zeigt. Aus somatischer Sicht sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Möglichkeit einer Verbesserung. 3. 5
RAD-Arzt D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 ( Urk. 7/70/6-7) aus, das psychiatrische Teilgutachten zeige auffällige Defizite, der zugrunde liegende Befund sei widersprüchlich. Das „deutliche Gefühl der Gefühllosigkeit“ kontrastiere mit der Angabe „lebendig und strahlend berichte sie vom Moment des ersten Tags mit ihm“ . Die Angabe zum Antrieb „wechselnd, mehrheitlich aber stark reduziert“ kontrastiere mit der Angabe „sie selber sei eine sehr Ungeduldige“ und ihrer Teilnahme am Aquafit . Die Angabe einer eingeschränkten Konzentration sei nicht nachvollziehbar ange sichts ihrer Fähigkeit, der Explora tion über drei Stunden inkl. 15 Minuten Pause sehr gut und problemlos zu folgen. Andere subjektiv be schriebene Einschränkungen seien objektiv nicht oder nur minim feststellbar wie Ver langsamung, Gedankenabreissen und Müdigkeit. Auch für die subjektive Angabe der Ängstlichkeit finde sich in der langen Untersuchungssituation kein Beleg. Die niedrigen Medikamentenspiegel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre psychiatrischen Medikamente offensichtlich kaum einnehme. Wenn aus versicherungspsychiatrischer Sicht die objektiven Be funde gewichtet würden, ergebe sich als Diagnose keine mittelgradige depressive Episode, auch wenn die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwerer leidend erlebe. Der objektive Befund spreche nur für eine leicht gra dige depressive Episode (ICD-10 F32.0). 3.6
Am 2 2. Juni 2015 ( Urk. 7/99) nahm der psychiatrische Gutachter F.___
Stellung zur Beurteilung des Gutachtens der MEDAS B.___ durch RAD-Arzt D.___ . Er hielt daran fest, dass die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Der Annahme, dass lediglich eine leicht gradige depressive Episode vorliege, sei zu widersprechen. 4. 4.1
Das Gutachten der MEDAS B.___ vom 3 0. Juli 2014
( Urk. 7/59) erfüllt grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1 .3 ). Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der rele v anten Vorakten abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich insbesondere mit früheren Einschätzungen auseinander.
Auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somato formen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Per sönlichkeitsstörungen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorüber gehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus prägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechts begriff des formellen Gesetzes ( Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handha bung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichti gen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitent scheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invalidit ätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung, unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zustän dig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grund lage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vie ler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 4.2
Au s somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der Ärzte der MEDAS B.___ wegen des leichtgradigen Impin ge mentsyndroms an der linken Schulter sowie der degenerativen Verän derun gen an der HWS körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Versicherungs sachbearbeiterin sind der Beschwer deführerin dagegen vollumfänglich zumutbar. 4.3
Betreffend d ie von den Ärzten der MEDAS B.___
gestellte
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gilt es zu beachten, dass es sich bei depressiven Episoden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, welchen es grundsätzlich an einem Krankheitscharakter fehlt. Daran ändert auch nichts, wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen sodann leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angeh bar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforde rungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1). 4.4
Di e therapeutischen und medikamentösen Behandlungsoptionen sind bei der Beschwerdeführerin bis anhin nicht voll ausgeschöpft w o rden. Gemäss Aktenla ge stand die Beschwerdeführerin seit 2013 in ambulanter psychiatri scher Behandlung . Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatri schen Gutachter der MEDAS B.___ an, sie besuche die Therapie alle ein bis zwei Wochen. Das Reden tue ihr gut, es habe ihr geholfen. Ziele in der Therapie seien gewesen, dass sie daheim abschalten könne nach der Arbeit. Gefragt wie sie nun abschalte, meinte sie, sie hätte mit ihrem Psychi ater geschaut, dass sie es überwinden könne, dass sie stärker werde, dass sie nicht auf jede Bewegung ihrer Kollegin oder ihrer Chefs achte. Klarere Anga ben zu ihrer Therapie machte sie nicht, es ist jedoch ersichtlich, dass es bei der Behandlung auch um vorhandene zwischen menschliche Probleme am Arbeitsplatz u nd somit um grundsätzlich krank heitsfremde Aspekte ging. Eine wesentliche Belastung erfuhr die Beschwerdeführerin sodann auch durch diverse Todesfälle in ihrer Familie ( Urk. 7/59/19).
Eine Psychotherapie im stationären Rahmen wurde nicht durchgeführt. Sodann gab die Beschwerdeführerin zwar an, Psychopharmaka einzunehmen, im Medikamentenspiegel waren diese aber nicht bzw. nur weit unter dem therapeutischen Bereich nachweisbar ( Urk. 7/59/10). Von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der therapeutischen und insbesondere medi kame ntösen Behandlungsmöglichkeiten kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine nicht ausgeschöpfte medikamentöse Behandlung und optimierungsbedürftige Therapie verbietet den Schluss, die versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, einer den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somato forme Schmerzstörung unter Berück sichtigung der neuen bundes gerichtli chen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zeitigt. 5.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso mati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 5.2.1
Was d ie diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde anbelangt, so hielt der psychiatrische Gutachter F.___ im Gutachten vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/59/24) fest, die Beschwerdeführerin zeige in der Exploration klar eine depressive Stimmungslage, nicht schwerst ausgeprägt, aber im mittelgradigen Bereich. Sie sei affektiv instabil, weine immer wieder, könne ihr Ver mei dungsverhalten nicht mehr aufrechterhalten. Die jahrelange starke berufliche Belastung in Verbindung mit der Rolle als Mutter und ihren Anspruch , immer ihre Leistung gut abzuliefern, habe im Sinne eines Störungsmodells einen instabilen Boden bereitet für die in den letzten Jahren auftretenden Probleme. Möglicherweise hätten sich zunächst Schmerzen be merkbar gemacht, aber noch nicht relevant einschränkend. Erst die Probleme am aktuellen Arbeitsplatz, die eigene Erkrankung (Morbus Paget) und vor allem der Verlust von drei nahestehenden Verwandten innerhalb eines Jahres hät ten die Beschwerdeführerin psychisch relevant de kompensieren lassen. Sie sei immer unsicherer und ängstlicher geworden. Körperliche Beschwerden hätten sich stärker, über ein somatisch erklärbares Mass hinaus entwickelt und die Depression habe sich ausgebildet.
Es ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungs faktoren eine wesentliche Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin hatte innert kurzer Zeit mehrere Todesfälle in ihrem engeren familiären Umfeld zu ver kraften und es entstanden Probleme am Arbeitsplatz. 5.2. 2
Zu ihrem Tagesablauf führte die Beschw erdeführerin aus (Urk. 7/59/20) , sie arbeite 30 % , am Mittwoch, Donnerstag und Freitag halbtags. Es sei ihre gewohnte Arbeit. Wirklich weniger sei es nicht, morgens sei die meiste Arbeit da. Sie versuche die Arbeit fehlerfrei zu erledigen, habe jedoch Konzentrati onsstörungen. Wenn sie arbeiten gehe, stehe sie auf. Sie brauche mehr Zeit bis sie sich vorbereitet habe. Um 06.00 Uhr stehe sie auf und verlasse um 07.30 Uhr das Haus. B is 12.30 Uhr arbeite sie und sei zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr wieder zu Hause. Daheim schaue sie die Post an. Dann liege sie ein wenig. Liegen tue ihr gut, sie könne es aber wegen ihren Halsproble men nicht zu lange. Dann stehe sie auf, schaue , was es zu essen gebe und bereite sich Kleinigkeiten zu . Sie lese gerne, müsse aber den gleichen Satz mehrfach lesen, da sie mit ihren Gedanken abschweife. Im Haushalt mache sie nur kleine Sachen. Sie habe eine Putzfrau, die einmal pro Woche komme. Diese mache die grobe n Arbeit en wie Toilettenreinigung, Staubsaugen und Bügeln. Sie selber mache ein paar andere Sachen. Wenn sie keine Lust habe, mache sie aber gar nichts, gehe nicht einmal ans Telefon. Sie sei eigentlich gerne ins Aquafit gegangen, habe aber beim letzten Mal plötzlich Angst vor dem Wasser gehabt. Sie habe keine Kontakte mehr. Niemand wolle mit jemandem Kontakt haben, der nur über Schmerzen und Schlafprobleme rede. Früher hätte sie viele Kontakte gehabt, habe aber mittlerweise keine Lust mehr. Nach und nach hätten sich die anderen zurückgezogen.
Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nicht hoch, aber auch nicht allzu niedrig. Die sozialen Kontakte haben zwar abgenommen, die Beschwer de führerin verfügt aber über ein intaktes familiäres Umfeld (Urk. 7/59/5) . 5.2. 3
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese nen Leidensdruck kann auf das unter E. 4.4 Gesagte hingewiesen werden.
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin keine konsequente psychi atrische Therapie absolviert und psychopharmazeutische Medikamente nicht in genügender Konzentration nachweisbar war en . 5.2. 4
Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerz störung unter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde sowie des guten familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerde führe rin die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung auch nach neuer bundesgericht li cher Rechtsprechung unter Berück sichtigung der Standard indikatoren als nicht invalidisierend zu qualifi zieren. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Auf bietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zuzumuten ist, in vollem Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichti gung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00. festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, arbeitete seit dem 1. September 1999 als Sach bearbeiterin bei der Axa Winterthur Versicherungen AG ( Urk. 7/32) . Wegen diversen gesundheitlichen Beeinträcht igungen meldete sie sich am 18. April 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte d ie Arztbericht e von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Chirurgie, vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/27), des Z.___ vom 2 5. November 2013 ( Urk. 7/39/6-9) und von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie, vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 7/42) sowie den Arbeitgeberbericht der Axa Winterth u r Versicherungen AG vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 7/32) ein . A usserdem führte sie ein Job Coaching durch (vgl. Bericht vom 2 3. September 2013, Urk. 7/28). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 30. Juli 2014 erstellen ( Urk. 7/59). Am 2 9. August, 1. September und 26. September 2014 nahmen med. pract . C.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/70/5-8). In der Folge beurteilte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 13./1 9. Januar 2015 das Gutachten aus juristischer Sicht ( Urk. 7/70/8-9). Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es liege bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werden müsse ( Urk. 7/71). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versi cherte durch E.___
am 2 4. April 2015 Einwand (Urk. 7/79). Am 5. Mai 2015 ( Urk. 7/83) reic hte sie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 5. September 2014 ( Urk. 7/82) zu den Akten. Am 7. Mai 2015 ( Urk. 7/84) bzw. 1 9. Juni 2015 ( Urk. 7/95) erhob die Versicherte einen weiteren Einwand durch die A XA -ARAG Rechtsschutz AG . Am 17. Juni 2015 (Urk. 7/91) liess sie die Arztbe richte von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2015 ( Urk. 7/90/1-2) und des Z.___ vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/90/3-6) einreichen. Am 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7/100) reichte sie die Stellung nahme des MEDAS-Gutachters pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 7/99) ein. Mit Verfügung vom 2 2. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.5 In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chro nifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bun desgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störun gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesund heitsschaden verursachte Erwerbs un fähigkeit bestehe. Die somatischen Beein trächtigungen führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Die psychischen Beeinträchtigungen seien überwindbar. Ein IV -rechtlicher Gesundheits schaden sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung nicht ausgewiesen ( Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gegne rin habe Feststellungen getroffen, welche nicht korrekt seien. Es sei un zulässig, ein Gutachten als verwertbar einzustufen, aber gleichzeitig die ein zelnen Diagnosen und Einschätzungen nach Gutdünken abzuändern. Ausser dem sei der psychiatrische Gutachter nicht einmal mit diesen Einschätzungen konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Beschwerde führerin habe diesen Mangel behoben, die Beschwerde gegnerin habe aber die erneute Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt und stattdessen auf die Ein schätzung ihre s internen A rztes abgestellt, welcher die Diagnosen als teil weise nicht korrekt erachtet habe und von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehe. Es sei der Einschätzung des MEDAS-Gut achtens zu folgen und dem nach von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Sodann erscheine ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Da die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein vergleichsweise hohes Ein kommen von Fr. 82‘476.-- erzielt habe, ergebe sich bei einem Vergleich mit dem Tabellenlohn Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 /3 ). 3.
E. 3 Der Beschwerdeführerin sei eventualiter ab November 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren.
E. 3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/27/1-2) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende gesundheitlichen Beeinträch ti gungen: • Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C 4/5 mit breit basigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylo phyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler
For a minal ste nose C6/7 links mit Do r salverlagerung der C7-Wurzel fora minal, mässiggradiger
Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Rei zung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.2012), progrediente Spinalkanalstenose C4-C7 bei osteodiskären Komplexen mit resultierender vollständiger Auf brauchung des ventralen und dorsalen Subarachnoidalraumes sowie kongenital eher engem Spinalkanal. Einengung oben beschriebener Intervertrebral foramina , dies teils hochgradig (MRI 18.05.2013 ) - Diskusprotrusionen
C6/C7 bis C4/C5 bis foraminal links (MRI 10/2012) - Verdacht auf Wurzelreizung • Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links mit/bei (Stadtspital Triemli 22.09.04) - Status nach Schulterkontusion rechts und Oberschenkel - und Hüft kontusion rechts mit multiplen Prellungen 2008 (Sturz zuhause) - leichte AC-Gelenksarthrose rechts - PHS- Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahr schein lich Su b skapularissehne rechts - Osteoystrophia deformans (M. Paget, M88) - leichte AC-Gelenksarthrose rechts - PHS- Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahrschein lich Su b skapularissehne rechts - Supraspinatusläsion (kleine Partialruptur ansatznah [MRI 16.09.04 ]) • Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts ausgeprägter als links mit/bei: - Diskushernie L4/5 links, Wurzel L5 links rezessal tangierend (MRI 02/2007) - Retrolisthese L3/4 von 8 mm - Reizung Face ttengelenke L4/5, L5/S1 rechts, ISG-Reizung rechts • Knieschmerz bei - Insertionstendinosen , keine Meniskusläsion, keine Instabilität • Rechtsseitige Unterbauchschmerzen mit/bei - Status nach Appendektomie - Kleine Folikelzysten Ovar rechts bis 5 mm ( Sono -Ab d omen 10/2006) • Status nach Unterschenkelfraktur rechts mit Osteosynthese (Metall in situ) • Ruhendes Enchondrom proximale Humerusmetaphyse links • Mittelgradige depressive Episo d e (ICD-10, F32.1) • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs. F ür alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in W irbelsäulen -belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vor n übergeneigter Kör per haltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-rotieren den Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leicht e Tätigkeiten in Wirbel säulen-adap tierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sit zen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behin derung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Sie arbeite seit Oktober 2012 in diesem Umfang.
E. 3.2 Laut dem Arztbericht des Z.___ vom 25. November 2013 ( Urk. 7/39/6) bestehen bei der Beschwerdeführerin fol gende gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)
2.
Osteodystrophia deformans (M. Paget, M88) (Patientenangabe)
3.
Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C4/5 mit breit basigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylo phyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler
Forminalstenose C6/7 links mit Dorsalverlagerung der C7-Wurzel foraminal, mässig gradiger
Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Reizung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.12 )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.0)
In ihrem angestammten Beruf als Sachbearbeiterin im Versicherungswesen sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. September 2013 zu 70 % und vom 1 0. Oktober 2012 bis zum 2 3. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Bei gut vorhandener Arbeitsmotivation im erlernten Beruf sei dennoch eine rasche Erschöpfbarkeit vorhanden. Erhöhungen des Tagespensums führten zu Schmerzexacerbationen .
E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angeh bar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforde rungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1).
E. 3.6 Am 2 2. Juni 2015 ( Urk. 7/99) nahm der psychiatrische Gutachter F.___
Stellung zur Beurteilung des Gutachtens der MEDAS B.___ durch RAD-Arzt D.___ . Er hielt daran fest, dass die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Der Annahme, dass lediglich eine leicht gradige depressive Episode vorliege, sei zu widersprechen. 4.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juni 2016 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das Gutachten der MEDAS B.___ vom 3 0. Juli 2014
( Urk. 7/59) erfüllt grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1 .3 ). Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der rele v anten Vorakten abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich insbesondere mit früheren Einschätzungen auseinander.
Auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somato formen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Per sönlichkeitsstörungen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorüber gehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus prägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechts begriff des formellen Gesetzes ( Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handha bung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichti gen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitent scheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invalidit ätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung, unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zustän dig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grund lage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vie ler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).
E. 4.2 Au s somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der Ärzte der MEDAS B.___ wegen des leichtgradigen Impin ge mentsyndroms an der linken Schulter sowie der degenerativen Verän derun gen an der HWS körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Versicherungs sachbearbeiterin sind der Beschwer deführerin dagegen vollumfänglich zumutbar.
E. 4.3 Betreffend d ie von den Ärzten der MEDAS B.___
gestellte
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gilt es zu beachten, dass es sich bei depressiven Episoden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, welchen es grundsätzlich an einem Krankheitscharakter fehlt. Daran ändert auch nichts, wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen sodann leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.
E. 4.4 Di e therapeutischen und medikamentösen Behandlungsoptionen sind bei der Beschwerdeführerin bis anhin nicht voll ausgeschöpft w o rden. Gemäss Aktenla ge stand die Beschwerdeführerin seit 2013 in ambulanter psychiatri scher Behandlung . Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatri schen Gutachter der MEDAS B.___ an, sie besuche die Therapie alle ein bis zwei Wochen. Das Reden tue ihr gut, es habe ihr geholfen. Ziele in der Therapie seien gewesen, dass sie daheim abschalten könne nach der Arbeit. Gefragt wie sie nun abschalte, meinte sie, sie hätte mit ihrem Psychi ater geschaut, dass sie es überwinden könne, dass sie stärker werde, dass sie nicht auf jede Bewegung ihrer Kollegin oder ihrer Chefs achte. Klarere Anga ben zu ihrer Therapie machte sie nicht, es ist jedoch ersichtlich, dass es bei der Behandlung auch um vorhandene zwischen menschliche Probleme am Arbeitsplatz u nd somit um grundsätzlich krank heitsfremde Aspekte ging. Eine wesentliche Belastung erfuhr die Beschwerdeführerin sodann auch durch diverse Todesfälle in ihrer Familie ( Urk. 7/59/19).
Eine Psychotherapie im stationären Rahmen wurde nicht durchgeführt. Sodann gab die Beschwerdeführerin zwar an, Psychopharmaka einzunehmen, im Medikamentenspiegel waren diese aber nicht bzw. nur weit unter dem therapeutischen Bereich nachweisbar ( Urk. 7/59/10). Von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der therapeutischen und insbesondere medi kame ntösen Behandlungsmöglichkeiten kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine nicht ausgeschöpfte medikamentöse Behandlung und optimierungsbedürftige Therapie verbietet den Schluss, die versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, einer den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somato forme Schmerzstörung unter Berück sichtigung der neuen bundes gerichtli chen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zeitigt. 5.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso mati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 5.2.1
Was d ie diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde anbelangt, so hielt der psychiatrische Gutachter F.___ im Gutachten vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/59/24) fest, die Beschwerdeführerin zeige in der Exploration klar eine depressive Stimmungslage, nicht schwerst ausgeprägt, aber im mittelgradigen Bereich. Sie sei affektiv instabil, weine immer wieder, könne ihr Ver mei dungsverhalten nicht mehr aufrechterhalten. Die jahrelange starke berufliche Belastung in Verbindung mit der Rolle als Mutter und ihren Anspruch , immer ihre Leistung gut abzuliefern, habe im Sinne eines Störungsmodells einen instabilen Boden bereitet für die in den letzten Jahren auftretenden Probleme. Möglicherweise hätten sich zunächst Schmerzen be merkbar gemacht, aber noch nicht relevant einschränkend. Erst die Probleme am aktuellen Arbeitsplatz, die eigene Erkrankung (Morbus Paget) und vor allem der Verlust von drei nahestehenden Verwandten innerhalb eines Jahres hät ten die Beschwerdeführerin psychisch relevant de kompensieren lassen. Sie sei immer unsicherer und ängstlicher geworden. Körperliche Beschwerden hätten sich stärker, über ein somatisch erklärbares Mass hinaus entwickelt und die Depression habe sich ausgebildet.
Es ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungs faktoren eine wesentliche Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin hatte innert kurzer Zeit mehrere Todesfälle in ihrem engeren familiären Umfeld zu ver kraften und es entstanden Probleme am Arbeitsplatz. 5.2. 2
Zu ihrem Tagesablauf führte die Beschw erdeführerin aus (Urk. 7/59/20) , sie arbeite 30 % , am Mittwoch, Donnerstag und Freitag halbtags. Es sei ihre gewohnte Arbeit. Wirklich weniger sei es nicht, morgens sei die meiste Arbeit da. Sie versuche die Arbeit fehlerfrei zu erledigen, habe jedoch Konzentrati onsstörungen. Wenn sie arbeiten gehe, stehe sie auf. Sie brauche mehr Zeit bis sie sich vorbereitet habe. Um 06.00 Uhr stehe sie auf und verlasse um 07.30 Uhr das Haus. B is 12.30 Uhr arbeite sie und sei zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr wieder zu Hause. Daheim schaue sie die Post an. Dann liege sie ein wenig. Liegen tue ihr gut, sie könne es aber wegen ihren Halsproble men nicht zu lange. Dann stehe sie auf, schaue , was es zu essen gebe und bereite sich Kleinigkeiten zu . Sie lese gerne, müsse aber den gleichen Satz mehrfach lesen, da sie mit ihren Gedanken abschweife. Im Haushalt mache sie nur kleine Sachen. Sie habe eine Putzfrau, die einmal pro Woche komme. Diese mache die grobe n Arbeit en wie Toilettenreinigung, Staubsaugen und Bügeln. Sie selber mache ein paar andere Sachen. Wenn sie keine Lust habe, mache sie aber gar nichts, gehe nicht einmal ans Telefon. Sie sei eigentlich gerne ins Aquafit gegangen, habe aber beim letzten Mal plötzlich Angst vor dem Wasser gehabt. Sie habe keine Kontakte mehr. Niemand wolle mit jemandem Kontakt haben, der nur über Schmerzen und Schlafprobleme rede. Früher hätte sie viele Kontakte gehabt, habe aber mittlerweise keine Lust mehr. Nach und nach hätten sich die anderen zurückgezogen.
Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nicht hoch, aber auch nicht allzu niedrig. Die sozialen Kontakte haben zwar abgenommen, die Beschwer de führerin verfügt aber über ein intaktes familiäres Umfeld (Urk. 7/59/5) . 5.2. 3
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese nen Leidensdruck kann auf das unter E. 4.4 Gesagte hingewiesen werden.
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin keine konsequente psychi atrische Therapie absolviert und psychopharmazeutische Medikamente nicht in genügender Konzentration nachweisbar war en . 5.2. 4
Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerz störung unter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde sowie des guten familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerde führe rin die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung auch nach neuer bundesgericht li cher Rechtsprechung unter Berück sichtigung der Standard indikatoren als nicht invalidisierend zu qualifi zieren. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Auf bietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zuzumuten ist, in vollem Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichti gung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00. festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00518
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
23. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur. O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit dem 1. September 1999 als Sach bearbeiterin bei der Axa Winterthur Versicherungen AG ( Urk. 7/32) . Wegen diversen gesundheitlichen Beeinträcht igungen meldete sie sich am 18. April 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte d ie Arztbericht e von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Chirurgie, vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/27), des Z.___ vom 2 5. November 2013 ( Urk. 7/39/6-9) und von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie, vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 7/42) sowie den Arbeitgeberbericht der Axa Winterth u r Versicherungen AG vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 7/32) ein . A usserdem führte sie ein Job Coaching durch (vgl. Bericht vom 2 3. September 2013, Urk. 7/28). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 30. Juli 2014 erstellen ( Urk. 7/59). Am 2 9. August, 1. September und 26. September 2014 nahmen med. pract . C.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/70/5-8). In der Folge beurteilte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 13./1 9. Januar 2015 das Gutachten aus juristischer Sicht ( Urk. 7/70/8-9). Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es liege bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werden müsse ( Urk. 7/71). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versi cherte durch E.___
am 2 4. April 2015 Einwand (Urk. 7/79). Am 5. Mai 2015 ( Urk. 7/83) reic hte sie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 5. September 2014 ( Urk. 7/82) zu den Akten. Am 7. Mai 2015 ( Urk. 7/84) bzw. 1 9. Juni 2015 ( Urk. 7/95) erhob die Versicherte einen weiteren Einwand durch die A XA -ARAG Rechtsschutz AG . Am 17. Juni 2015 (Urk. 7/91) liess sie die Arztbe richte von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2015 ( Urk. 7/90/1-2) und des Z.___ vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/90/3-6) einreichen. Am 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7/100) reichte sie die Stellung nahme des MEDAS-Gutachters pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 7/99) ein. Mit Verfügung vom 2 2. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechts schutz AG am 3. Mai 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/3): „1. Es sei die Verfügung vom 2 2. März 2016 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin sei eventualiter ab November 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juni 2016 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18 . Novem ber 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chro nifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bun desgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störun gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.
4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betref fend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesund heitsschaden verursachte Erwerbs un fähigkeit bestehe. Die somatischen Beein trächtigungen führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Die psychischen Beeinträchtigungen seien überwindbar. Ein IV -rechtlicher Gesundheits schaden sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung nicht ausgewiesen ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gegne rin habe Feststellungen getroffen, welche nicht korrekt seien. Es sei un zulässig, ein Gutachten als verwertbar einzustufen, aber gleichzeitig die ein zelnen Diagnosen und Einschätzungen nach Gutdünken abzuändern. Ausser dem sei der psychiatrische Gutachter nicht einmal mit diesen Einschätzungen konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Beschwerde führerin habe diesen Mangel behoben, die Beschwerde gegnerin habe aber die erneute Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt und stattdessen auf die Ein schätzung ihre s internen A rztes abgestellt, welcher die Diagnosen als teil weise nicht korrekt erachtet habe und von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehe. Es sei der Einschätzung des MEDAS-Gut achtens zu folgen und dem nach von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Sodann erscheine ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Da die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein vergleichsweise hohes Ein kommen von Fr. 82‘476.-- erzielt habe, ergebe sich bei einem Vergleich mit dem Tabellenlohn Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 /3 ). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/27/1-2) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende gesundheitlichen Beeinträch ti gungen: • Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C 4/5 mit breit basigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylo phyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler
For a minal ste nose C6/7 links mit Do r salverlagerung der C7-Wurzel fora minal, mässiggradiger
Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Rei zung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.2012), progrediente Spinalkanalstenose C4-C7 bei osteodiskären Komplexen mit resultierender vollständiger Auf brauchung des ventralen und dorsalen Subarachnoidalraumes sowie kongenital eher engem Spinalkanal. Einengung oben beschriebener Intervertrebral foramina , dies teils hochgradig (MRI 18.05.2013 ) - Diskusprotrusionen
C6/C7 bis C4/C5 bis foraminal links (MRI 10/2012) - Verdacht auf Wurzelreizung • Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links mit/bei (Stadtspital Triemli 22.09.04) - Status nach Schulterkontusion rechts und Oberschenkel - und Hüft kontusion rechts mit multiplen Prellungen 2008 (Sturz zuhause) - leichte AC-Gelenksarthrose rechts - PHS- Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahr schein lich Su b skapularissehne rechts - Osteoystrophia deformans (M. Paget, M88) - leichte AC-Gelenksarthrose rechts - PHS- Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahrschein lich Su b skapularissehne rechts - Supraspinatusläsion (kleine Partialruptur ansatznah [MRI 16.09.04 ]) • Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts ausgeprägter als links mit/bei: - Diskushernie L4/5 links, Wurzel L5 links rezessal tangierend (MRI 02/2007) - Retrolisthese L3/4 von 8 mm - Reizung Face ttengelenke L4/5, L5/S1 rechts, ISG-Reizung rechts • Knieschmerz bei - Insertionstendinosen , keine Meniskusläsion, keine Instabilität • Rechtsseitige Unterbauchschmerzen mit/bei - Status nach Appendektomie - Kleine Folikelzysten Ovar rechts bis 5 mm ( Sono -Ab d omen 10/2006) • Status nach Unterschenkelfraktur rechts mit Osteosynthese (Metall in situ) • Ruhendes Enchondrom proximale Humerusmetaphyse links • Mittelgradige depressive Episo d e (ICD-10, F32.1) • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs. F ür alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in W irbelsäulen -belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vor n übergeneigter Kör per haltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-rotieren den Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leicht e Tätigkeiten in Wirbel säulen-adap tierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sit zen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behin derung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Sie arbeite seit Oktober 2012 in diesem Umfang. 3.2
Laut dem Arztbericht des Z.___ vom 25. November 2013 ( Urk. 7/39/6) bestehen bei der Beschwerdeführerin fol gende gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)
2.
Osteodystrophia deformans (M. Paget, M88) (Patientenangabe)
3.
Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C4/5 mit breit basigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylo phyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler
Forminalstenose C6/7 links mit Dorsalverlagerung der C7-Wurzel foraminal, mässig gradiger
Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Reizung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.12 )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.0)
In ihrem angestammten Beruf als Sachbearbeiterin im Versicherungswesen sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. September 2013 zu 70 % und vom 1 0. Oktober 2012 bis zum 2 3. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Bei gut vorhandener Arbeitsmotivation im erlernten Beruf sei dennoch eine rasche Erschöpfbarkeit vorhanden. Erhöhungen des Tagespensums führten zu Schmerzexacerbationen . 3.3
Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/42) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungs stö rung mit Angst und Depression (ICD-10 F43.22) sowie eine chronifizierte Schmerzentwicklung bei Spondylarthrose . Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung sei t Juni 2013 zu 30 % arbeits unfä hig (wohl gemeint: zu 30 % arbeitsfähig). Sie könne drei Stunden pro Tag mit selbstgewählten Pausen arbeiten. Es komme zu einem Leistungs abfall der Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % mit Pausen ausüben.
3. 4
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/59/9-10) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
1. mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
Psychiatrische Diagnosen - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung Leichtgradige Impingementsymptomatik der linken Schulter Ausgeprägte degenerative Veränderungen der unteren HWS
2. ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits wert
Chronisches vertebrales und weiter ausbreitendes Schmerzsyndrom, am ehes ten im Sinne einer Fibromyalgie
anamnestisch Morbus Paget (aktuell kein Hinweis auf Aktivität)
Adipositas (BMI 34)
3. Nebenbefunde
Status nach Appendektomie
Status nach Unterschenkelfraktur rechts 2005 mit Osteosynthese und später Entfernung des Osteosynthese-Materials
Die aus G.___ stammende Beschwerdeführerin lebe seit 1980 in der Schweiz. Sie sei in ihrem Heimatland gelernte Buchhalterin und habe in der Schweiz seit 1999 als Sachbearbeiterin be i einer Versicherung gearbeitet, anfänglich zu 100 % , später aus Krankheitsgründen zu 50 % und seit Okto ber 2013 nur noch zu 30 % . Seit Jahren bestünden, ohne auslösende Ursache Rückenschmerzen, nuchal und lumbal betont mit Ausstrahlungen in die linke Körperhälfte und später auch in den Kopf und in den rechten Arm, persistie rend trotz verschiedenen Behandlungen. Im Bereich der linken Schulter seien zudem Verkalkungen gefunden und mit Spritzen lokal behandelt worden. Zudem sei radiologisch im Bereich des linken Gesässes ein Morbus Paget festgestellt worden, der die Beschwerdeführerin aber kaum beeinträchtige. A us rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten (wie die jetzige) seien ihr aber voll zumutbar. In psychischer Hinsicht fühle sich die Beschwerdeführerin seit etwa zwei Jahren beeinträchtigt mit Depressivität, Traurigkeit, Angst und Panikzuständen. Die Foerster-Kriterien seien eindeutig teilweise erfüllt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf 40 % eingeschränkt.
Zusammenfassend sei d ie Beschwerdeführerin in ihrer aktuell ausgeführten Tätigkeit als Sach bearbeiterin bei einer Versicherung nur zu 40 % arbeitsfä hig, aus psychopathologischen Gründen. Jegliche Alternativtätigkeit sei der Be schwerdeführerin aus psychopathologischen Gründen auch nur zu 40 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihr körperlich leichte Tätig kei ten zu 100 % zumutbar. Der psychiatrische Konsil i arius beurteile, dass die von ihm geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2013 aufgetreten sei, zeitlich genauer könne er sich nicht festlegen. Der rheuma tologische Konsiliarius stelle fest, dass eine Beurteilung aktuell und auch rückwirkend für die letzten Jahre gelte, frühere rheumatologische Beur teilun gen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Es werde die Fortführung und Intensivierung der Psychotherapie und der Psychopharmakotherapie und die Optimierung der Bedingungen am Arbeits platz empfohlen. Aus somatischer Sicht seien nebst einer Gewichtsreduktion bei Bedarf physikalische Massnahmen und eventuell Infiltrationen im Bereich der linken Schulter zu empfehlen. Beruflich e Massnahmen seien nicht ange zeigt. Aus somatischer Sicht sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Möglichkeit einer Verbesserung. 3. 5
RAD-Arzt D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 ( Urk. 7/70/6-7) aus, das psychiatrische Teilgutachten zeige auffällige Defizite, der zugrunde liegende Befund sei widersprüchlich. Das „deutliche Gefühl der Gefühllosigkeit“ kontrastiere mit der Angabe „lebendig und strahlend berichte sie vom Moment des ersten Tags mit ihm“ . Die Angabe zum Antrieb „wechselnd, mehrheitlich aber stark reduziert“ kontrastiere mit der Angabe „sie selber sei eine sehr Ungeduldige“ und ihrer Teilnahme am Aquafit . Die Angabe einer eingeschränkten Konzentration sei nicht nachvollziehbar ange sichts ihrer Fähigkeit, der Explora tion über drei Stunden inkl. 15 Minuten Pause sehr gut und problemlos zu folgen. Andere subjektiv be schriebene Einschränkungen seien objektiv nicht oder nur minim feststellbar wie Ver langsamung, Gedankenabreissen und Müdigkeit. Auch für die subjektive Angabe der Ängstlichkeit finde sich in der langen Untersuchungssituation kein Beleg. Die niedrigen Medikamentenspiegel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre psychiatrischen Medikamente offensichtlich kaum einnehme. Wenn aus versicherungspsychiatrischer Sicht die objektiven Be funde gewichtet würden, ergebe sich als Diagnose keine mittelgradige depressive Episode, auch wenn die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwerer leidend erlebe. Der objektive Befund spreche nur für eine leicht gra dige depressive Episode (ICD-10 F32.0). 3.6
Am 2 2. Juni 2015 ( Urk. 7/99) nahm der psychiatrische Gutachter F.___
Stellung zur Beurteilung des Gutachtens der MEDAS B.___ durch RAD-Arzt D.___ . Er hielt daran fest, dass die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Der Annahme, dass lediglich eine leicht gradige depressive Episode vorliege, sei zu widersprechen. 4. 4.1
Das Gutachten der MEDAS B.___ vom 3 0. Juli 2014
( Urk. 7/59) erfüllt grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1 .3 ). Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der rele v anten Vorakten abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich insbesondere mit früheren Einschätzungen auseinander.
Auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somato formen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Per sönlichkeitsstörungen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorüber gehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus prägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechts begriff des formellen Gesetzes ( Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handha bung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichti gen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitent scheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invalidit ätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung, unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zustän dig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grund lage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vie ler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 4.2
Au s somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der Ärzte der MEDAS B.___ wegen des leichtgradigen Impin ge mentsyndroms an der linken Schulter sowie der degenerativen Verän derun gen an der HWS körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Versicherungs sachbearbeiterin sind der Beschwer deführerin dagegen vollumfänglich zumutbar. 4.3
Betreffend d ie von den Ärzten der MEDAS B.___
gestellte
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gilt es zu beachten, dass es sich bei depressiven Episoden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, welchen es grundsätzlich an einem Krankheitscharakter fehlt. Daran ändert auch nichts, wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen sodann leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angeh bar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforde rungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1). 4.4
Di e therapeutischen und medikamentösen Behandlungsoptionen sind bei der Beschwerdeführerin bis anhin nicht voll ausgeschöpft w o rden. Gemäss Aktenla ge stand die Beschwerdeführerin seit 2013 in ambulanter psychiatri scher Behandlung . Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatri schen Gutachter der MEDAS B.___ an, sie besuche die Therapie alle ein bis zwei Wochen. Das Reden tue ihr gut, es habe ihr geholfen. Ziele in der Therapie seien gewesen, dass sie daheim abschalten könne nach der Arbeit. Gefragt wie sie nun abschalte, meinte sie, sie hätte mit ihrem Psychi ater geschaut, dass sie es überwinden könne, dass sie stärker werde, dass sie nicht auf jede Bewegung ihrer Kollegin oder ihrer Chefs achte. Klarere Anga ben zu ihrer Therapie machte sie nicht, es ist jedoch ersichtlich, dass es bei der Behandlung auch um vorhandene zwischen menschliche Probleme am Arbeitsplatz u nd somit um grundsätzlich krank heitsfremde Aspekte ging. Eine wesentliche Belastung erfuhr die Beschwerdeführerin sodann auch durch diverse Todesfälle in ihrer Familie ( Urk. 7/59/19).
Eine Psychotherapie im stationären Rahmen wurde nicht durchgeführt. Sodann gab die Beschwerdeführerin zwar an, Psychopharmaka einzunehmen, im Medikamentenspiegel waren diese aber nicht bzw. nur weit unter dem therapeutischen Bereich nachweisbar ( Urk. 7/59/10). Von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der therapeutischen und insbesondere medi kame ntösen Behandlungsmöglichkeiten kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine nicht ausgeschöpfte medikamentöse Behandlung und optimierungsbedürftige Therapie verbietet den Schluss, die versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, einer den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somato forme Schmerzstörung unter Berück sichtigung der neuen bundes gerichtli chen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zeitigt. 5.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso mati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 5.2.1
Was d ie diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde anbelangt, so hielt der psychiatrische Gutachter F.___ im Gutachten vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/59/24) fest, die Beschwerdeführerin zeige in der Exploration klar eine depressive Stimmungslage, nicht schwerst ausgeprägt, aber im mittelgradigen Bereich. Sie sei affektiv instabil, weine immer wieder, könne ihr Ver mei dungsverhalten nicht mehr aufrechterhalten. Die jahrelange starke berufliche Belastung in Verbindung mit der Rolle als Mutter und ihren Anspruch , immer ihre Leistung gut abzuliefern, habe im Sinne eines Störungsmodells einen instabilen Boden bereitet für die in den letzten Jahren auftretenden Probleme. Möglicherweise hätten sich zunächst Schmerzen be merkbar gemacht, aber noch nicht relevant einschränkend. Erst die Probleme am aktuellen Arbeitsplatz, die eigene Erkrankung (Morbus Paget) und vor allem der Verlust von drei nahestehenden Verwandten innerhalb eines Jahres hät ten die Beschwerdeführerin psychisch relevant de kompensieren lassen. Sie sei immer unsicherer und ängstlicher geworden. Körperliche Beschwerden hätten sich stärker, über ein somatisch erklärbares Mass hinaus entwickelt und die Depression habe sich ausgebildet.
Es ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungs faktoren eine wesentliche Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin hatte innert kurzer Zeit mehrere Todesfälle in ihrem engeren familiären Umfeld zu ver kraften und es entstanden Probleme am Arbeitsplatz. 5.2. 2
Zu ihrem Tagesablauf führte die Beschw erdeführerin aus (Urk. 7/59/20) , sie arbeite 30 % , am Mittwoch, Donnerstag und Freitag halbtags. Es sei ihre gewohnte Arbeit. Wirklich weniger sei es nicht, morgens sei die meiste Arbeit da. Sie versuche die Arbeit fehlerfrei zu erledigen, habe jedoch Konzentrati onsstörungen. Wenn sie arbeiten gehe, stehe sie auf. Sie brauche mehr Zeit bis sie sich vorbereitet habe. Um 06.00 Uhr stehe sie auf und verlasse um 07.30 Uhr das Haus. B is 12.30 Uhr arbeite sie und sei zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr wieder zu Hause. Daheim schaue sie die Post an. Dann liege sie ein wenig. Liegen tue ihr gut, sie könne es aber wegen ihren Halsproble men nicht zu lange. Dann stehe sie auf, schaue , was es zu essen gebe und bereite sich Kleinigkeiten zu . Sie lese gerne, müsse aber den gleichen Satz mehrfach lesen, da sie mit ihren Gedanken abschweife. Im Haushalt mache sie nur kleine Sachen. Sie habe eine Putzfrau, die einmal pro Woche komme. Diese mache die grobe n Arbeit en wie Toilettenreinigung, Staubsaugen und Bügeln. Sie selber mache ein paar andere Sachen. Wenn sie keine Lust habe, mache sie aber gar nichts, gehe nicht einmal ans Telefon. Sie sei eigentlich gerne ins Aquafit gegangen, habe aber beim letzten Mal plötzlich Angst vor dem Wasser gehabt. Sie habe keine Kontakte mehr. Niemand wolle mit jemandem Kontakt haben, der nur über Schmerzen und Schlafprobleme rede. Früher hätte sie viele Kontakte gehabt, habe aber mittlerweise keine Lust mehr. Nach und nach hätten sich die anderen zurückgezogen.
Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nicht hoch, aber auch nicht allzu niedrig. Die sozialen Kontakte haben zwar abgenommen, die Beschwer de führerin verfügt aber über ein intaktes familiäres Umfeld (Urk. 7/59/5) . 5.2. 3
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese nen Leidensdruck kann auf das unter E. 4.4 Gesagte hingewiesen werden.
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin keine konsequente psychi atrische Therapie absolviert und psychopharmazeutische Medikamente nicht in genügender Konzentration nachweisbar war en . 5.2. 4
Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerz störung unter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde sowie des guten familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerde führe rin die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung auch nach neuer bundesgericht li cher Rechtsprechung unter Berück sichtigung der Standard indikatoren als nicht invalidisierend zu qualifi zieren. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Auf bietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zuzumuten ist, in vollem Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichti gung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00. festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger