opencaselaw.ch

9C_603/2017

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2017-09-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_603/2017

Urteil vom 20. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel u.a. die Begründung der Begehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), wobei diesbezüglich erhöhte Anforderungen bestehen, wenn die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten wird ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356),

dass in der Beschwerde - einzig - gerügt wird, die Beweiswürdigung des kantonale Sozialversicherungsgerichts sei willkürlich, ohne dass substanziiert im Einzelnen dargelegt wird, welche seiner entscheidwesentlichen Erwägungen

inwiefern (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollen,

dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob - nach Massgabe von BGE 141 V 281

- ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, vermissen lassen,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler