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IV.2016.00434

Zwischenverfügung betreffend Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens, Zulässigkeit des Revisionsverfahrens (IVV 87), Notwendigkeit einer Begutachtung bejaht. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2004 im Restaurant Y.___ , mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Koch ange stellt (Urk. 8/3 S. 5 oben ), als er am 21. August 2006 auf einer Treppe aus rutschte und sich eine Fraktur am rechten Handgelenk zuzog (Urk. 8/109 S. 2 Mitte). Der Versicherte meldete sich a m 20. Oktober 2006 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2007 zu (Urk. 8/102).

Am 27. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 8/116). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 17. März 2014 erneut mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/133). 1.2

Nach Eingang eines am 7. Juli

2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/14 7) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173), dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates anstatt Rheumatologie) durch das Z.___ er folgen werde und teilte ihm die Namen der Gutachter mit. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte der Versicherte mit, dass er mit der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 8/174).

Mit Zwische nverfügung vom 25. Februar 2016, welche die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/175) ersetzte, hielt die IV-Stelle an einer Abklä rung durch das Z.___ fest (Urk. 8/180 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 14. April 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfü gung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das angehobene Revisionsverfahren bei unverändertem Rentenanspruch aufzugeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1.-2.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) , welche bei Be jahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder

gutzuma chenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angele genheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun ge n vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisgemässen inhalt lichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesge richts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 1.3

#BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13# Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). #EndeXX100#

Eine Rentenr evision wird sodann nach Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hin blick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist ( lit . a) oder wenn Tatsa chen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen ( lit . b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 25. Februar

2016 (Urk. 2 ), dass sie von Amtes wegen dazu verpflichtet sei, nach einer gewissen Zeit den Rentenanspruch zu überprüfen. Die Wahl des Revisionszeitpunktes stehe ihr frei . Gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___ habe sich der Ge sundheits zu stand des Beschwerdeführers verändert. Damit die Veränderung bei diesem kom plexen Gesundheitszustand genau abgeklärt werden könne, sei ein polydis ziplinäres Gutachten notwendig (S. 2 Mitte). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Revisionsverfahren sei un rechtmässig eröffnet worden. Einerseits sei i m Feststellungsblatt vom 17. März

2014 (vgl. Urk. 8/132 S. 3 unten) die nächste Revision für den

1. März 2017 vor gesehen worden . Obwohl dieser ordentliche Revisionstermin gemäss Art. 87 Abs. 1 lit . a IVV noch nicht eingetreten sei, habe ihm die Beschwerde gegnerin

im Juni 2015 einen erneuten Revisionsfragebogen zugestellt. Ande rerseits hätten vor Versand des Revisionsfragebogens keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV vorgelegen, die es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätten, eine ausserordentliche Revision durchzuführen. Letzteres habe die Be schwer degegnerin in ihrem an ihn gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2016 (korrekt :

2015) sinngemäss selbst zu gegeben , indem sie als Legitimation für das vorliegende Revisionsverfahren auf die im laufenden Revi sionsverfahren

eingeholten Berichte Bezug nehme und behaupte, gestützt auf diese im vorlie genden Verfahren eingeholten Arztberichte Hinweise auf eine Veränderung des Gesundhe itszustandes erhalten zu haben ( S. 4 f. Ziff. III.C.2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydis ziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ festgehalten hat. 3. 3.1

Die Zusprache

der

Dreiviertelsrente vom 25. März 2010 (Urk. 8/102) rückwir kend per August 2007 erfolgte aufgrund der unfall bedingten Handproblematik (Urk. 8/75 S. 1 Mitte ). Der Leistungszusprache lag im Wesentlichen das interdis ziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ , C.___ für Physikalisch e Medizin und Rehabilitation , stellvertretende Chefärztin, med. pract . Reinhold, C.___ für Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , Chefarzt, E.___ vom 6. November 2008 (Urk. 8/51) zugrunde.

Die Gutachter stützten sich auf d ie ihnen überlasse nen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.3 ), die An gaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff. Ziff. 3), die von ihnen erhobenen Befunde (S. 14 ff. Ziff. 4 ) sowie auf ein rheumatologi sches (S. 17 ff. Ziff. 5.1 ), ein psychiatrisches (S. 24 ff. Ziff. 5.2) und ein neurolo gisches (S. 29 ff. Ziff. 5.3 ) Teilgutachten.

Die Gutachter diagnostizierten eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes bei Status nach

einer intraartikulären

Radiusmehrfragmentfraktur rechts am 21. August 2006, konservativ therapiert und mit einem komplexen regionalen Schmerzsyn drom (CRPS) Typ II mit sympathisch unterhaltenen Schmerzen, sensiblen und moto rischen Defiziten sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somati schen Symptomen (IC D-10 F 32.11) mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1).

Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt der Leistungszusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % eingeschränkt sei, ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zu mutbar sei . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerde füh rer seit dem Unfallereignis im August 2006 eine behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte, wechselbelastende primär linkshändige Tätigkeit, mit maxi mal seltenen anfallenden grobmanuellen und feinmotorischen Arbeiten ohne Notwendigkeit von Unterarmrotation und ohne das Arbeiten mit/an vib rieren den stossenden Geräten zumutbar. Dabei ermittelte die Beschwerdegegne rin einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 8/77 S. 2). 3.2

Der Unfallversicherer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2014 eine Verfügung gleichen Datums , in welcher – unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2013 (UV.2012.00141) – eine volle Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für leichte, einhändig ausführbare Tätigkeiten angenommen und ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/134). Mit

Ein spracheentscheid vom 28. November 2014 wies der Unfallversicherer die dage gen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 8/136). Das hiesige Gericht hiess die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2016 teilweise gut, in dem sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009 eine Rente entspre chend einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zusprach (UV.2015.00015). Im

ge nannten Urteil ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der für sämtliche leichte, einhändig ausführbare Tätig keiten als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde , die ihm verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeits marktlage wirtschaftlich verwerten und entgegen seinen Vorbringen nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein könn t e (E. 4.4) .

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erwerbsunfähig keit des Beschwerdeführers durch den Unfallversicherer nur auf den somati schen Beeinträchtigungen bas iert (UV.2012.00141 E. 4.4, 5.5 ; vgl. UV.2015.00015 E. 4.1 ) ; die psychischen Beeinträchtigungen wurden aufgrund des Fehle ns eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beeinträchtigung en und der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt (E. 5.5). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte in seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 8/158/1-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt aktuell , ab er auch längerfristig , gar keine Tätigkeiten mehr ausüben, er sei zu 100 % ar beits unfähig (Ziff. 1.6). 3.4

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und zulässig , dass die Beschwer degegnerin nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids des Unfallversiche rers vom 28. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2)

ein Revisionsverfahren eröffnete und dem Beschwerdeführer einen Revisionsfragebogen zustellte . Denn ange sichts dieser neuen Tatsachen erscheint es als möglich, dass sich der Inva lidi tätsgrad des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV erheblich verändert hat.

Aufgrund der vorliegenden Akten ist keine abschliessende Beurteilung des aktu el len Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit möglich, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erscheint.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein Revisionsverfahren eingeleitet und an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ fest gehalten. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos

( Art. 69 Abs. 1 b is

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG

im Umkehrschluss) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) , welche bei Be jahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder

gutzuma chenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angele genheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). #EndeXX100#

Eine Rentenr evision wird sodann nach Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hin blick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist ( lit . a) oder wenn Tatsa chen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen ( lit . b).

E. 1.3 #BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13# Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 2 Der Versicherte erhob am 14. April 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfü gung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das angehobene Revisionsverfahren bei unverändertem Rentenanspruch aufzugeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1.-2.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 25. Februar

2016 (Urk. 2 ), dass sie von Amtes wegen dazu verpflichtet sei, nach einer gewissen Zeit den Rentenanspruch zu überprüfen. Die Wahl des Revisionszeitpunktes stehe ihr frei . Gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___ habe sich der Ge sundheits zu stand des Beschwerdeführers verändert. Damit die Veränderung bei diesem kom plexen Gesundheitszustand genau abgeklärt werden könne, sei ein polydis ziplinäres Gutachten notwendig (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Revisionsverfahren sei un rechtmässig eröffnet worden. Einerseits sei i m Feststellungsblatt vom 17. März

2014 (vgl. Urk. 8/132 S. 3 unten) die nächste Revision für den

1. März 2017 vor gesehen worden . Obwohl dieser ordentliche Revisionstermin gemäss Art. 87 Abs. 1 lit . a IVV noch nicht eingetreten sei, habe ihm die Beschwerde gegnerin

im Juni 2015 einen erneuten Revisionsfragebogen zugestellt. Ande rerseits hätten vor Versand des Revisionsfragebogens keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV vorgelegen, die es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätten, eine ausserordentliche Revision durchzuführen. Letzteres habe die Be schwer degegnerin in ihrem an ihn gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2016 (korrekt :

2015) sinngemäss selbst zu gegeben , indem sie als Legitimation für das vorliegende Revisionsverfahren auf die im laufenden Revi sionsverfahren

eingeholten Berichte Bezug nehme und behaupte, gestützt auf diese im vorlie genden Verfahren eingeholten Arztberichte Hinweise auf eine Veränderung des Gesundhe itszustandes erhalten zu haben ( S. 4 f. Ziff. III.C.2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydis ziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ festgehalten hat.

E. 3.1 Die Zusprache

der

Dreiviertelsrente vom 25. März 2010 (Urk. 8/102) rückwir kend per August 2007 erfolgte aufgrund der unfall bedingten Handproblematik (Urk. 8/75 S. 1 Mitte ). Der Leistungszusprache lag im Wesentlichen das interdis ziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ , C.___ für Physikalisch e Medizin und Rehabilitation , stellvertretende Chefärztin, med. pract . Reinhold, C.___ für Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , Chefarzt, E.___ vom 6. November 2008 (Urk. 8/51) zugrunde.

Die Gutachter stützten sich auf d ie ihnen überlasse nen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.3 ), die An gaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff. Ziff. 3), die von ihnen erhobenen Befunde (S. 14 ff. Ziff. 4 ) sowie auf ein rheumatologi sches (S. 17 ff. Ziff. 5.1 ), ein psychiatrisches (S. 24 ff. Ziff. 5.2) und ein neurolo gisches (S. 29 ff. Ziff. 5.3 ) Teilgutachten.

Die Gutachter diagnostizierten eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes bei Status nach

einer intraartikulären

Radiusmehrfragmentfraktur rechts am 21. August 2006, konservativ therapiert und mit einem komplexen regionalen Schmerzsyn drom (CRPS) Typ II mit sympathisch unterhaltenen Schmerzen, sensiblen und moto rischen Defiziten sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somati schen Symptomen (IC D-10 F 32.11) mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1).

Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt der Leistungszusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % eingeschränkt sei, ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zu mutbar sei . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerde füh rer seit dem Unfallereignis im August 2006 eine behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte, wechselbelastende primär linkshändige Tätigkeit, mit maxi mal seltenen anfallenden grobmanuellen und feinmotorischen Arbeiten ohne Notwendigkeit von Unterarmrotation und ohne das Arbeiten mit/an vib rieren den stossenden Geräten zumutbar. Dabei ermittelte die Beschwerdegegne rin einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 8/77 S. 2).

E. 3.2 Der Unfallversicherer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2014 eine Verfügung gleichen Datums , in welcher – unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2013 (UV.2012.00141) – eine volle Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für leichte, einhändig ausführbare Tätigkeiten angenommen und ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/134). Mit

Ein spracheentscheid vom 28. November 2014 wies der Unfallversicherer die dage gen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 8/136). Das hiesige Gericht hiess die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2016 teilweise gut, in dem sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009 eine Rente entspre chend einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zusprach (UV.2015.00015). Im

ge nannten Urteil ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der für sämtliche leichte, einhändig ausführbare Tätig keiten als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde , die ihm verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeits marktlage wirtschaftlich verwerten und entgegen seinen Vorbringen nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein könn t e (E. 4.4) .

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erwerbsunfähig keit des Beschwerdeführers durch den Unfallversicherer nur auf den somati schen Beeinträchtigungen bas iert (UV.2012.00141 E. 4.4, 5.5 ; vgl. UV.2015.00015 E. 4.1 ) ; die psychischen Beeinträchtigungen wurden aufgrund des Fehle ns eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beeinträchtigung en und der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt (E. 5.5).

E. 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte in seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 8/158/1-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt aktuell , ab er auch längerfristig , gar keine Tätigkeiten mehr ausüben, er sei zu 100 % ar beits unfähig (Ziff. 1.6).

E. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und zulässig , dass die Beschwer degegnerin nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids des Unfallversiche rers vom 28. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2)

ein Revisionsverfahren eröffnete und dem Beschwerdeführer einen Revisionsfragebogen zustellte . Denn ange sichts dieser neuen Tatsachen erscheint es als möglich, dass sich der Inva lidi tätsgrad des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV erheblich verändert hat.

Aufgrund der vorliegenden Akten ist keine abschliessende Beurteilung des aktu el len Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit möglich, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erscheint.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein Revisionsverfahren eingeleitet und an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ fest gehalten. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00434 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

6. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2004 im Restaurant Y.___ , mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Koch ange stellt (Urk. 8/3 S. 5 oben ), als er am 21. August 2006 auf einer Treppe aus rutschte und sich eine Fraktur am rechten Handgelenk zuzog (Urk. 8/109 S. 2 Mitte). Der Versicherte meldete sich a m 20. Oktober 2006 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2007 zu (Urk. 8/102).

Am 27. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 8/116). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 17. März 2014 erneut mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/133). 1.2

Nach Eingang eines am 7. Juli

2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/14 7) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173), dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates anstatt Rheumatologie) durch das Z.___ er folgen werde und teilte ihm die Namen der Gutachter mit. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte der Versicherte mit, dass er mit der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 8/174).

Mit Zwische nverfügung vom 25. Februar 2016, welche die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/175) ersetzte, hielt die IV-Stelle an einer Abklä rung durch das Z.___ fest (Urk. 8/180 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 14. April 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfü gung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das angehobene Revisionsverfahren bei unverändertem Rentenanspruch aufzugeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1.-2.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) , welche bei Be jahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder

gutzuma chenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angele genheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun ge n vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisgemässen inhalt lichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesge richts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 1.3

#BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13# Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). #EndeXX100#

Eine Rentenr evision wird sodann nach Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hin blick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist ( lit . a) oder wenn Tatsa chen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen ( lit . b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 25. Februar

2016 (Urk. 2 ), dass sie von Amtes wegen dazu verpflichtet sei, nach einer gewissen Zeit den Rentenanspruch zu überprüfen. Die Wahl des Revisionszeitpunktes stehe ihr frei . Gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___ habe sich der Ge sundheits zu stand des Beschwerdeführers verändert. Damit die Veränderung bei diesem kom plexen Gesundheitszustand genau abgeklärt werden könne, sei ein polydis ziplinäres Gutachten notwendig (S. 2 Mitte). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Revisionsverfahren sei un rechtmässig eröffnet worden. Einerseits sei i m Feststellungsblatt vom 17. März

2014 (vgl. Urk. 8/132 S. 3 unten) die nächste Revision für den

1. März 2017 vor gesehen worden . Obwohl dieser ordentliche Revisionstermin gemäss Art. 87 Abs. 1 lit . a IVV noch nicht eingetreten sei, habe ihm die Beschwerde gegnerin

im Juni 2015 einen erneuten Revisionsfragebogen zugestellt. Ande rerseits hätten vor Versand des Revisionsfragebogens keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV vorgelegen, die es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätten, eine ausserordentliche Revision durchzuführen. Letzteres habe die Be schwer degegnerin in ihrem an ihn gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2016 (korrekt :

2015) sinngemäss selbst zu gegeben , indem sie als Legitimation für das vorliegende Revisionsverfahren auf die im laufenden Revi sionsverfahren

eingeholten Berichte Bezug nehme und behaupte, gestützt auf diese im vorlie genden Verfahren eingeholten Arztberichte Hinweise auf eine Veränderung des Gesundhe itszustandes erhalten zu haben ( S. 4 f. Ziff. III.C.2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydis ziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ festgehalten hat. 3. 3.1

Die Zusprache

der

Dreiviertelsrente vom 25. März 2010 (Urk. 8/102) rückwir kend per August 2007 erfolgte aufgrund der unfall bedingten Handproblematik (Urk. 8/75 S. 1 Mitte ). Der Leistungszusprache lag im Wesentlichen das interdis ziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ , C.___ für Physikalisch e Medizin und Rehabilitation , stellvertretende Chefärztin, med. pract . Reinhold, C.___ für Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , Chefarzt, E.___ vom 6. November 2008 (Urk. 8/51) zugrunde.

Die Gutachter stützten sich auf d ie ihnen überlasse nen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.3 ), die An gaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff. Ziff. 3), die von ihnen erhobenen Befunde (S. 14 ff. Ziff. 4 ) sowie auf ein rheumatologi sches (S. 17 ff. Ziff. 5.1 ), ein psychiatrisches (S. 24 ff. Ziff. 5.2) und ein neurolo gisches (S. 29 ff. Ziff. 5.3 ) Teilgutachten.

Die Gutachter diagnostizierten eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes bei Status nach

einer intraartikulären

Radiusmehrfragmentfraktur rechts am 21. August 2006, konservativ therapiert und mit einem komplexen regionalen Schmerzsyn drom (CRPS) Typ II mit sympathisch unterhaltenen Schmerzen, sensiblen und moto rischen Defiziten sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somati schen Symptomen (IC D-10 F 32.11) mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1).

Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt der Leistungszusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % eingeschränkt sei, ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zu mutbar sei . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerde füh rer seit dem Unfallereignis im August 2006 eine behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte, wechselbelastende primär linkshändige Tätigkeit, mit maxi mal seltenen anfallenden grobmanuellen und feinmotorischen Arbeiten ohne Notwendigkeit von Unterarmrotation und ohne das Arbeiten mit/an vib rieren den stossenden Geräten zumutbar. Dabei ermittelte die Beschwerdegegne rin einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 8/77 S. 2). 3.2

Der Unfallversicherer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2014 eine Verfügung gleichen Datums , in welcher – unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2013 (UV.2012.00141) – eine volle Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für leichte, einhändig ausführbare Tätigkeiten angenommen und ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/134). Mit

Ein spracheentscheid vom 28. November 2014 wies der Unfallversicherer die dage gen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 8/136). Das hiesige Gericht hiess die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2016 teilweise gut, in dem sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009 eine Rente entspre chend einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zusprach (UV.2015.00015). Im

ge nannten Urteil ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der für sämtliche leichte, einhändig ausführbare Tätig keiten als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde , die ihm verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeits marktlage wirtschaftlich verwerten und entgegen seinen Vorbringen nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein könn t e (E. 4.4) .

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erwerbsunfähig keit des Beschwerdeführers durch den Unfallversicherer nur auf den somati schen Beeinträchtigungen bas iert (UV.2012.00141 E. 4.4, 5.5 ; vgl. UV.2015.00015 E. 4.1 ) ; die psychischen Beeinträchtigungen wurden aufgrund des Fehle ns eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beeinträchtigung en und der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt (E. 5.5). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte in seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 8/158/1-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt aktuell , ab er auch längerfristig , gar keine Tätigkeiten mehr ausüben, er sei zu 100 % ar beits unfähig (Ziff. 1.6). 3.4

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und zulässig , dass die Beschwer degegnerin nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids des Unfallversiche rers vom 28. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2)

ein Revisionsverfahren eröffnete und dem Beschwerdeführer einen Revisionsfragebogen zustellte . Denn ange sichts dieser neuen Tatsachen erscheint es als möglich, dass sich der Inva lidi tätsgrad des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV erheblich verändert hat.

Aufgrund der vorliegenden Akten ist keine abschliessende Beurteilung des aktu el len Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit möglich, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erscheint.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein Revisionsverfahren eingeleitet und an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ fest gehalten. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos

( Art. 69 Abs. 1 b is

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG

im Umkehrschluss) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger