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IV.2016.00417

Verbesserung des Gesundheitszustandes (Diskushernie verschwunden); Aufhebung der Rente rechtens.

Zürich SozVersG · 2016-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil 9C_52/2016 vom 23. März 2016 (Urk.

1) hob das Bundesgericht

den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 9. Dezember 2015 (Proz . Nr. IV.2014.00754; Urk. 2/13) auf, mit welchem dieses die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) betreffend Einstellung der seit Juli 2002 ausgerichteten (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) und am 2 2. Oktober 2007 bestätigten (Urk. 2/8/35) halben Rente aufgehoben und einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invali denrente festgestellt hatte. Das Bundesgericht wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an das kantonale Gericht zu rück (Urk. 1 E. 3.3). 2.

Währenddem die IV-Stelle am 2. Mai 2016 (Urk.

6) auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete, verwies die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 (Urk.

7) auf die bereits monierte (Urk. 2/1 Rz

17) ungenügende Begutachtung im Rah men des Revisionsverfahrens und ersuchte um Einholung eines Gerichtsgutach tens . Hierüber wurde die jeweilige Gegenpartei am 5. Juli 2016 (Urk.

8) orien tiert. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevi sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisi onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 9. Dezember 2015 (Urk. 2/13) als massgeb lichen Vergleichszeitpunkt die revisionsweise Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 2/8/35) erachtet und war zum Schluss gekommen, dass bis zum Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) keine massgeblichen Veränderungen eingetreten seien, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei.

Das Bundesgericht legte in seinem Urteil vom 23. März 2016 (Urk.

1) den Ver gleichszeitpunkt auf die erstmalige Rentenzusprache am 18. Oktober 2002 (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) fest und kam zum Schluss, dass der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache weggefallen ist. Laut dem rheumatologischen Gutachter hätten sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche damals für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen seien, zurückgebildet. Damit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht an das kantonale Gericht zurück (E. 3.3). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht gestaltet sich die medizinische Aktenlage im massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung wie folgt: 3.2

PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 29. November 2013 (Urk. 2/8/53) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).

Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert gewesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im A.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht

(S. 11). 3.3

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/1-43) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): -

Ausgedehnte chronische Schmerzen -

Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m 2) bei -

Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2 7. November 2009 wegen -

Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit -

Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2 9. September 2012 und -

Hyperinsulinanämie seit 2011 -

AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit -

leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette -

Arthro -MRI 01/2014 -

Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution -

Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit -

Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit -

vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation -

jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)

Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolori metrie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontroll punkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. B.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen

mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.

Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichteten. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Be schwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein re flektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungs tendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei gros sen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie prob lemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskrepant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 %. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitie rung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Patho logien in der Regel eine höhere Handkraft.

Zusammenfassend attestierte Dr. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der C.___ und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.). 3.4

PD Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 2001 betreut, stellte im am 31. März 2014 (Urk. 2/8/63) zu deren Handen verfassten Bericht folgende Diag nosen: -

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen -

Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 -

Spondylarthrose L3-S1 -

Partielle Sakralisation von L5 rechts -

Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen -

Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -

Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -

Restless

legs Syndrom -

Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits -

Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung -

Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem

Im pingement des Musculus

supraspinatus, Ansatztendinose

infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Be schwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen. 3.5

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte PD Dr. D.___ am 7. Juli 2014 (Urk. 2/3/3) einen Kommentar zum rheumatologischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine ad häsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgangen. Die Beschwerdeführe rin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S1. Gerade bei eher übergewich tigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lum bospondylogenen

Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless

legs Syndrom leide, welches zu Schlaf störungen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thoracic - outlet -Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.

Zusammenfassend hielt PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug. 3.6

Im von PD Dr. D.___ (in seinem Kommentar, E. 3.5) erwähnten Sprechstundenbe richt vom 17. Juni 2014 (Urk. 2/3/4) hatten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen gestellt: -

Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mia lem

Impingement des Musculus

supraspinatus, Ansatztendinose

Infraspi natus, Tendinopathie der langen Bizepssehne -

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände run gen -

Diskusprotrusion L4/5 -

Spondylarthrose L3-S1 -

partielle Sakralisation L5 rechts -

zervikales spondylogenes Syndrom -

Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -

linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -

Restless

leg s Syndrom -

CTS beidseits -

Thoracic - outlet -Syndrom

Die Ärzte erwähnten seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmerzen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwer deführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2014 (AC-Gelenks arthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrieben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten. 3.7

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von PD Dr. D.___ er wähntem) Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 2/3/6) ein Restless

legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie di agnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerdeführerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen. 4. 4.1

Angesichts der bildgebenden Untersuchungsresultate steht fest, dass sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche bei der erstmaligen Rentenzusprache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich waren, zu rückgebildet haben. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend und das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (E. 2). Die Be schwerdeführerin führte indes weitere (neue) Gesundheitsschäden ins Feld, wel che einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden. 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. B.___ vom 21. Januar 2014 (E. 3.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gut achten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf einer umfassenden Untersuchung, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Be schwerdeführerin während der Abklärung. Die Gutachterin schilderte die anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen als begründet. Dies namentlich angesichts des Umstandes, dass Dr. B.___ bildgebend umfassend dokumentiert war, ei gens ein MRI der HWS (Bericht vom 1 5. Januar 2014, Urk. 2/8/54/45) sowie eine Arthrographie der linken Schulter (Bericht vom 1 6. Januar 2014, Urk. 2/8/54/46) anfertigen liess und diese Untersuchungsresultate eingehend diskutierte und nachvollziehbar würdigte. 4.3 4.3.1

PD. Dr. D.___ bemängelte die Expertise vorweg in Bezug auf die Schultersitua tion und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungsein schränkung, was der Gutachterin entgangen sei. Dieser Befund wurde seitens der Ärzte der E.___ am 1 7. Juni 2014 bestätigt (E. 3.6), nachdem tags zuvor eine Röntgenuntersuchung stattgefunden hatte. Es wurde weiter von seit einem Jahr geklagte n Schulterschmerzen berichtet. 4.3.2

Anlässlich der von Dr. B.___ veranlassten Arthrographie der linken Schulter vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/46) zeigte sich eine AC-Arthrose mit sub akromialem

Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am mus kulotendinösen Übergang, weiter eine gelenkseitige Ansatztendinose am superi oren Ansatz der Infraspinatussehne sowie diskret auch der Supraspinatussehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität. Beschrieben wurde ferner eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall und eine Chondro pathie II° glenohumeral bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette . 4.3.3

Dr. B.___ war demgemäss der Zustand der Schulter bekannt. Die von den Ärzten der E.___ auf den Röntgenbildern entdeckte AC-Gelenks-Arthrose hatte sie selber diagnostiziert. Auch das von den Ärzten der E.___ erwähnte Impingement des M. supraspinatus fand Eingang in ihre Di agnosestellung . Die übrigen Diagnosen der E.___ -Ärzte (Ansatztendinose

Infraspinatus, Tendinopathie der langen Bicepssehne) waren ihr ebenfalls be kannt, ergeben sich diese doch aus der veranlassten Arthrographie . Dass Dr. B.___ dies nicht eigens in der Diagnoseliste aufgeführt hat, schmälert den Beweiswert ihrer Einschätzung ebenso wenig wie der Umstand, dass sie in ihrer Beurteilung den Begriff „adhäsive Kapsulitis “ nicht verwendet hat. Fest steht, dass die neueren (nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten) bildgebenden Untersuchungsresultate keine neuen Befunde dokumentierten und Dr. B.___ über die Schultersituation umfassend im Bild war.

Dr. B.___ setzte sich sodann mit der anlässlich der Untersuchung festgestell ten deutlichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter auseinander in dem Sinne, als sie auf eine weitgehende Normalisierung unter Ablenkung hin wies (Urk. 2/8/54/38). Aus ihren Erhebungen schloss sie auf eine Arbeitsfähig keit in einer Tätigkeit, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen können (Urk. 2/8/54/41). 4.3.4

Etwas Abweichendes ist den neueren Berichten nicht zu entnehmen. Die Ärzte der E.___ attestierten namentlich keine Arbeitsunfähigkeit, sondern verwiesen lediglich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Angaben, wonach die Schmerzen so stark seien, dass sie in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne (Urk. 3/4 S. 1). Abgesehen da von, dass sie nicht aufgrund der Schulter-, sondern der Rückenschmerzen ar beitsunfähig geschrieben worden war und deswegen eine Rente bezog, erschei nen diese Angaben nicht als schlüssig. Die Arbeitgeberin bestätigte – allerdings über ein Jahr zuvor - am 3 1. Januar 2013 (Urk. 8/43), dass die Beschwerdefüh rerin seit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahr 2001 – abgese hen von der Grossteilmange - uneingeschränkt in der Mangeabteilung einge setzt werde. Eine weitergehende Einschränkung wurde nicht erwähnt und es wurde bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche.

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schultersituation in ihrer bisherigen Tätigkeit – bei welcher auf ihr vermindertes Leistungsvermögen Rücksicht genommen wird – und in jeder ihren Verhältnissen entsprechenden Tätigkeit nicht einge schränkt ist. Kein Arzt, auch nicht PD Dr. D.___, bestätigten explizit eine Ar beitsunfähigkeit aufgrund der Schultersituation. 4.4 4.4.1

In Bezug auf das lumbospondylogene Syndrom verwies PD Dr. D.___ auf Spon dylarthrosen L3/4 und L5/S1 unter dem Hinweis, dass dies gerade bei eher übergewichtigen Leuten zu Schmerzbildern führen könne. 4.4.2

In der Computertomographieaufnahme vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 2/7/54/53) zeigten sich mässige degenerative Veränderungen an der unteren LWS, betont auf Niveau L4/5 mit höhengemindertem Diskus, breitbasiger

Protrusion, Spon dylarthrose sowie konsekutiver geringer Einengung des Foramens beidseits, Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien sowie eine partielle Sakralisation von L5 rechtsbetont. 4.4.3

Dr. B.___ verwies in ihrer Expertise auf diese bildgebenden Unter - suchungsre sultate und bewertete sie als altersentsprechend. Dabei legte sie zwar das Schwergewicht auf die Darlegung der Verbesserung (regrediente

Dis kushernie), setzte sich aber auch mit den Restbefunden auseinander und schloss – in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung – nicht auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/8/54/37-38). 4.4.4

Der pauschale Hinweis von PD Dr. D.___, dass die vorliegenden Befunde gerade bei übergewichtigen Leuten Schmerzbilder zeitigen könnten, vermag die Ein schätzung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Er selber stellte jedenfalls die gutachterliche Folgerung nicht in Frage, dass im Wesentlichen altersent sprechende Befunde vorlägen. Auch PD Dr. D.___ ersah aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Untersuchungen jedenfalls keine Wurzelbeteiligung mehr und legte nicht dar, inwiefern die Befunde eine die aktuell ausgeübte (be reits angepasste) Tätigkeit nicht mehr zulassen würden. 4.5

Bezüglich des thematisierten Restless

legs

Syndrom s ergibt sich, das Dr. F.___ am 6. Februar 2014 eine entsprechende Verdachtsdiagnose (Urk. 3/5) stellte und diese am 1 2. März 2014 bestätigte. Dr. B.___ war anlässlich der Untersu chung am 8. Januar 2014 nichts Derartiges aufgefallen. Dass ihr dies „entgan gen“ sei, wie PD Dr. D.___ ausführt (Urk. 3/3), kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden. Offensichtlich zeigte die Beschwerdeführerin keine ent sprechenden Symptome, solche (selbst wahrgenommenen) schilderten denn auch die behandelnden Ärzte nicht, sondern lediglich subjektiv geklagte. Wenn nun die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration keine entsprechenden Angaben machte, kann dies der Gutachterin nicht entgegengehalten werden.

Relevant ist in diesen Zusammenhang ohnehin, dass eine (aktuelle) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht erstellt ist. PD Dr. D.___ vermerkte ein zig, dass ein schlecht eingestelltes Restless

legs

Syndrom zu Schlafstörungen und damit auf längere Sicht zu Ermüdungserscheinungen führe, was sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Diese Einschätzung er folgte am 7. Juli 2014 und damit nach Verfügungserlass, weshalb im massge benden Zeitpunkt (noch) keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, stellte doch PD Dr. D.___ eine solche erst für die die Zukunft in Aussicht. 4.6

Weiter beschrieb PD Dr. D.___ ein Thoracic - outlet -Syndrom (Urk. 3/3), welches sowohl die Ärzte der E.___ (Urk. 3/4) wie auch Dr. F.___ (Urk. 3/6) diagnostiziert hatten. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Diagnose erstmals am 1 2. März 2014 gestellt wurde (Urk. 3/6), indes ohne Darlegung entsprechender Befunde. Dr. B.___ hatte die klinische und bildgebende Seite der Schulter problematik eingehend untersucht und kam zum Schluss, dass die bisherige Tä tigkeit zumutbar ist. Hieran ändert die neue Diagnose nichts, beschrieben doch die Ärzte keine von den Erhebungen Dr. B.___ s abweichende n klinische n Verhältnisse. Dass die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt ist, ist aktenkundig. Dass die Beschwerdeführerin deswegen aber in erheblichem Ausmass einge schränkt wäre, ist nicht erstellt. 4.7

Das weiter thematisierte Karpaltunnelsyndrom (CTS) findet sich ebenfalls erst mals am 1 2. März 2014 (Urk. 3/6) als D iagnos e . Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ beschrieb dieses indes lediglich als diskret ausgeprägt und legte nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen in ihrer (nicht feinmotorischen) bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sein sollte. 4.8

In Bezug auf die aktenkundigen Befunde an der HWS ist erstellt, dass Dr. B.___ diese zur Kenntnis genommen und als altersentsprechend inter pretiert und eine Kompression neuraler Strukturen verneint hat (Urk. 2/8/54/45 und Urk. 2/8/54/38). Eine Arbeitsunfähigkeit leiteten auch die übrigen Ärzte daraus nicht ab. 4.9

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 0. Juni 2014 ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit wieder zurückerlangt hat. Nach der Rückbildung der Diskushernie L4/5 samt Nervenwurzelirritationen war der Grund für die Berentung weggefallen. Die neu hinzugetretenen Beschwerden sind allesamt nicht von einer Qualität, dass sie die bestehende Restarbeitsfähig keit massgeblich einschränken würden. Namentlich kann aufgrund d e s nicht detailliert begründete n und sich auch nicht mit den Erhebungen Dr. B.___ auseinandersetzenden Attest es des behandelnden PD Dr. D.___

nicht auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ge schl ossen werden . Der blosse Verweis auf Diag nosen und das pauschale Attest entsprechen keiner Begründung, welche prü fend nachvollzogen werden könnte. Anzumerken ist, dass sich PD Dr. D.___ namentlich nicht mit den geschilderten Inkonsistenzen – namentlich bezogen auf die Schulterbeschwerden – auseinandersetzte. Damit besteht keine Veran lassung, von den Schlüssen Dr. B.___ abzuweichen.

Kein Raum besteht sodann für ergänzende Abklärungen, stehen doch die echtzeit lichen Verhältnisse fest. Eine nach Verfügungserlass eingetretene Ver schlechterung, welche angesichts der geschilderten Pathologien nicht auszu schliessen ist, wäre in einem Neuanmeldungsverfahren geltend zu machen. 5.

In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls keine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende Pathologie ersichtlich. Gutachter Dr. Z.___ verneinte mangels entspre chender Klinik explizit das Vorliegen einer (zuvor von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 4. November 2013 [ Urk. 2/8/52/5] diagnosti zierten) depressiven Erkrankung (Urk. 2/8/53/11). Bei letzterem Arzt handelt es sich nicht um einen Facharzt für diese Störung, weshalb den gegenteiligen und begründet erfolgten Darlegungen Dr. Z.___ zu folgen ist. Eine anderweitige fachärztliche Einschätzung ist nicht aktenkundig.

Dr. Z.___ stellte sodann lediglich die Diagnose eines Verdachtes auf eine soma toforme Schmerzstörung, verneinte er doch das Vorliegen der vollständigen Eingangskriterien (Urk. 2/8/53/12) und schloss er auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 2/8/53/13). Darauf ist abzustel len, zumal von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht wur den. 6.

Zusammenfassend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit auszugehen, welche von der Arbeitgeberin in dem Sinne angepasst wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Grossteilmange eingesetzt wird. Die Arbeitgeberin bekundete so dann ihre Unterstützung betreffend allfällige Umplatzierungsmöglichkeiten (Urk. 2/8/43/1-2). Bei dieser Ausganslage erleidet die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse, jedenfalls nicht eine solche von mindestens 40 % . Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der halben Invalidenrente zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 E. 3.3).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevi sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisi onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 9. Dezember 2015 (Urk. 2/13) als massgeb lichen Vergleichszeitpunkt die revisionsweise Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 2/8/35) erachtet und war zum Schluss gekommen, dass bis zum Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) keine massgeblichen Veränderungen eingetreten seien, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei.

Das Bundesgericht legte in seinem Urteil vom 23. März 2016 (Urk.

1) den Ver gleichszeitpunkt auf die erstmalige Rentenzusprache am 18. Oktober 2002 (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) fest und kam zum Schluss, dass der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache weggefallen ist. Laut dem rheumatologischen Gutachter hätten sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche damals für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen seien, zurückgebildet. Damit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht an das kantonale Gericht zurück (E. 3.3).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht gestaltet sich die medizinische Aktenlage im massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung wie folgt:

E. 3.2 PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 29. November 2013 (Urk. 2/8/53) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).

Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert gewesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im A.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht

(S. 11).

E. 3.3 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/1-43) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): -

Ausgedehnte chronische Schmerzen -

Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m 2) bei -

Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2 7. November 2009 wegen -

Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit -

Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2 9. September 2012 und -

Hyperinsulinanämie seit 2011 -

AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit -

leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette -

Arthro -MRI 01/2014 -

Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution -

Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit -

Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit -

vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation -

jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)

Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolori metrie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontroll punkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. B.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen

mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.

Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichteten. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Be schwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein re flektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungs tendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei gros sen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie prob lemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskrepant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 %. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitie rung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Patho logien in der Regel eine höhere Handkraft.

Zusammenfassend attestierte Dr. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der C.___ und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.).

E. 3.4 PD Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 2001 betreut, stellte im am 31. März 2014 (Urk. 2/8/63) zu deren Handen verfassten Bericht folgende Diag nosen: -

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen -

Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 -

Spondylarthrose L3-S1 -

Partielle Sakralisation von L5 rechts -

Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen -

Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -

Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -

Restless

legs Syndrom -

Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits -

Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung -

Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem

Im pingement des Musculus

supraspinatus, Ansatztendinose

infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Be schwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen.

E. 3.5 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte PD Dr. D.___ am 7. Juli 2014 (Urk. 2/3/3) einen Kommentar zum rheumatologischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine ad häsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgangen. Die Beschwerdeführe rin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S1. Gerade bei eher übergewich tigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lum bospondylogenen

Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless

legs Syndrom leide, welches zu Schlaf störungen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thoracic - outlet -Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.

Zusammenfassend hielt PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug.

E. 3.6 Im von PD Dr. D.___ (in seinem Kommentar, E. 3.5) erwähnten Sprechstundenbe richt vom 17. Juni 2014 (Urk. 2/3/4) hatten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen gestellt: -

Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mia lem

Impingement des Musculus

supraspinatus, Ansatztendinose

Infraspi natus, Tendinopathie der langen Bizepssehne -

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände run gen -

Diskusprotrusion L4/5 -

Spondylarthrose L3-S1 -

partielle Sakralisation L5 rechts -

zervikales spondylogenes Syndrom -

Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -

linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -

Restless

leg s Syndrom -

CTS beidseits -

Thoracic - outlet -Syndrom

Die Ärzte erwähnten seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmerzen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwer deführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2014 (AC-Gelenks arthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrieben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten.

E. 3.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von PD Dr. D.___ er wähntem) Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 2/3/6) ein Restless

legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie di agnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerdeführerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen.

E. 4.1 Angesichts der bildgebenden Untersuchungsresultate steht fest, dass sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche bei der erstmaligen Rentenzusprache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich waren, zu rückgebildet haben. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend und das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (E. 2). Die Be schwerdeführerin führte indes weitere (neue) Gesundheitsschäden ins Feld, wel che einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden.

E. 4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. B.___ vom 21. Januar 2014 (E. 3.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gut achten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf einer umfassenden Untersuchung, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Be schwerdeführerin während der Abklärung. Die Gutachterin schilderte die anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen als begründet. Dies namentlich angesichts des Umstandes, dass Dr. B.___ bildgebend umfassend dokumentiert war, ei gens ein MRI der HWS (Bericht vom 1 5. Januar 2014, Urk. 2/8/54/45) sowie eine Arthrographie der linken Schulter (Bericht vom 1 6. Januar 2014, Urk. 2/8/54/46) anfertigen liess und diese Untersuchungsresultate eingehend diskutierte und nachvollziehbar würdigte.

E. 4.3.1 PD. Dr. D.___ bemängelte die Expertise vorweg in Bezug auf die Schultersitua tion und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungsein schränkung, was der Gutachterin entgangen sei. Dieser Befund wurde seitens der Ärzte der E.___ am 1 7. Juni 2014 bestätigt (E. 3.6), nachdem tags zuvor eine Röntgenuntersuchung stattgefunden hatte. Es wurde weiter von seit einem Jahr geklagte n Schulterschmerzen berichtet.

E. 4.3.2 Anlässlich der von Dr. B.___ veranlassten Arthrographie der linken Schulter vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/46) zeigte sich eine AC-Arthrose mit sub akromialem

Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am mus kulotendinösen Übergang, weiter eine gelenkseitige Ansatztendinose am superi oren Ansatz der Infraspinatussehne sowie diskret auch der Supraspinatussehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität. Beschrieben wurde ferner eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall und eine Chondro pathie II° glenohumeral bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette .

E. 4.3.3 Dr. B.___ war demgemäss der Zustand der Schulter bekannt. Die von den Ärzten der E.___ auf den Röntgenbildern entdeckte AC-Gelenks-Arthrose hatte sie selber diagnostiziert. Auch das von den Ärzten der E.___ erwähnte Impingement des M. supraspinatus fand Eingang in ihre Di agnosestellung . Die übrigen Diagnosen der E.___ -Ärzte (Ansatztendinose

Infraspinatus, Tendinopathie der langen Bicepssehne) waren ihr ebenfalls be kannt, ergeben sich diese doch aus der veranlassten Arthrographie . Dass Dr. B.___ dies nicht eigens in der Diagnoseliste aufgeführt hat, schmälert den Beweiswert ihrer Einschätzung ebenso wenig wie der Umstand, dass sie in ihrer Beurteilung den Begriff „adhäsive Kapsulitis “ nicht verwendet hat. Fest steht, dass die neueren (nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten) bildgebenden Untersuchungsresultate keine neuen Befunde dokumentierten und Dr. B.___ über die Schultersituation umfassend im Bild war.

Dr. B.___ setzte sich sodann mit der anlässlich der Untersuchung festgestell ten deutlichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter auseinander in dem Sinne, als sie auf eine weitgehende Normalisierung unter Ablenkung hin wies (Urk. 2/8/54/38). Aus ihren Erhebungen schloss sie auf eine Arbeitsfähig keit in einer Tätigkeit, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen können (Urk. 2/8/54/41).

E. 4.3.4 Etwas Abweichendes ist den neueren Berichten nicht zu entnehmen. Die Ärzte der E.___ attestierten namentlich keine Arbeitsunfähigkeit, sondern verwiesen lediglich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Angaben, wonach die Schmerzen so stark seien, dass sie in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne (Urk. 3/4 S. 1). Abgesehen da von, dass sie nicht aufgrund der Schulter-, sondern der Rückenschmerzen ar beitsunfähig geschrieben worden war und deswegen eine Rente bezog, erschei nen diese Angaben nicht als schlüssig. Die Arbeitgeberin bestätigte – allerdings über ein Jahr zuvor - am 3 1. Januar 2013 (Urk. 8/43), dass die Beschwerdefüh rerin seit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahr 2001 – abgese hen von der Grossteilmange - uneingeschränkt in der Mangeabteilung einge setzt werde. Eine weitergehende Einschränkung wurde nicht erwähnt und es wurde bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche.

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schultersituation in ihrer bisherigen Tätigkeit – bei welcher auf ihr vermindertes Leistungsvermögen Rücksicht genommen wird – und in jeder ihren Verhältnissen entsprechenden Tätigkeit nicht einge schränkt ist. Kein Arzt, auch nicht PD Dr. D.___, bestätigten explizit eine Ar beitsunfähigkeit aufgrund der Schultersituation.

E. 4.4.1 In Bezug auf das lumbospondylogene Syndrom verwies PD Dr. D.___ auf Spon dylarthrosen L3/4 und L5/S1 unter dem Hinweis, dass dies gerade bei eher übergewichtigen Leuten zu Schmerzbildern führen könne.

E. 4.4.2 In der Computertomographieaufnahme vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 2/7/54/53) zeigten sich mässige degenerative Veränderungen an der unteren LWS, betont auf Niveau L4/5 mit höhengemindertem Diskus, breitbasiger

Protrusion, Spon dylarthrose sowie konsekutiver geringer Einengung des Foramens beidseits, Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien sowie eine partielle Sakralisation von L5 rechtsbetont.

E. 4.4.3 Dr. B.___ verwies in ihrer Expertise auf diese bildgebenden Unter - suchungsre sultate und bewertete sie als altersentsprechend. Dabei legte sie zwar das Schwergewicht auf die Darlegung der Verbesserung (regrediente

Dis kushernie), setzte sich aber auch mit den Restbefunden auseinander und schloss – in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung – nicht auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/8/54/37-38).

E. 4.4.4 Der pauschale Hinweis von PD Dr. D.___, dass die vorliegenden Befunde gerade bei übergewichtigen Leuten Schmerzbilder zeitigen könnten, vermag die Ein schätzung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Er selber stellte jedenfalls die gutachterliche Folgerung nicht in Frage, dass im Wesentlichen altersent sprechende Befunde vorlägen. Auch PD Dr. D.___ ersah aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Untersuchungen jedenfalls keine Wurzelbeteiligung mehr und legte nicht dar, inwiefern die Befunde eine die aktuell ausgeübte (be reits angepasste) Tätigkeit nicht mehr zulassen würden.

E. 4.5 Bezüglich des thematisierten Restless

legs

Syndrom s ergibt sich, das Dr. F.___ am 6. Februar 2014 eine entsprechende Verdachtsdiagnose (Urk. 3/5) stellte und diese am 1 2. März 2014 bestätigte. Dr. B.___ war anlässlich der Untersu chung am 8. Januar 2014 nichts Derartiges aufgefallen. Dass ihr dies „entgan gen“ sei, wie PD Dr. D.___ ausführt (Urk. 3/3), kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden. Offensichtlich zeigte die Beschwerdeführerin keine ent sprechenden Symptome, solche (selbst wahrgenommenen) schilderten denn auch die behandelnden Ärzte nicht, sondern lediglich subjektiv geklagte. Wenn nun die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration keine entsprechenden Angaben machte, kann dies der Gutachterin nicht entgegengehalten werden.

Relevant ist in diesen Zusammenhang ohnehin, dass eine (aktuelle) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht erstellt ist. PD Dr. D.___ vermerkte ein zig, dass ein schlecht eingestelltes Restless

legs

Syndrom zu Schlafstörungen und damit auf längere Sicht zu Ermüdungserscheinungen führe, was sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Diese Einschätzung er folgte am 7. Juli 2014 und damit nach Verfügungserlass, weshalb im massge benden Zeitpunkt (noch) keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, stellte doch PD Dr. D.___ eine solche erst für die die Zukunft in Aussicht.

E. 4.6 Weiter beschrieb PD Dr. D.___ ein Thoracic - outlet -Syndrom (Urk. 3/3), welches sowohl die Ärzte der E.___ (Urk. 3/4) wie auch Dr. F.___ (Urk. 3/6) diagnostiziert hatten. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Diagnose erstmals am 1 2. März 2014 gestellt wurde (Urk. 3/6), indes ohne Darlegung entsprechender Befunde. Dr. B.___ hatte die klinische und bildgebende Seite der Schulter problematik eingehend untersucht und kam zum Schluss, dass die bisherige Tä tigkeit zumutbar ist. Hieran ändert die neue Diagnose nichts, beschrieben doch die Ärzte keine von den Erhebungen Dr. B.___ s abweichende n klinische n Verhältnisse. Dass die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt ist, ist aktenkundig. Dass die Beschwerdeführerin deswegen aber in erheblichem Ausmass einge schränkt wäre, ist nicht erstellt.

E. 4.7 Das weiter thematisierte Karpaltunnelsyndrom (CTS) findet sich ebenfalls erst mals am 1 2. März 2014 (Urk. 3/6) als D iagnos e . Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ beschrieb dieses indes lediglich als diskret ausgeprägt und legte nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen in ihrer (nicht feinmotorischen) bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sein sollte.

E. 4.8 In Bezug auf die aktenkundigen Befunde an der HWS ist erstellt, dass Dr. B.___ diese zur Kenntnis genommen und als altersentsprechend inter pretiert und eine Kompression neuraler Strukturen verneint hat (Urk. 2/8/54/45 und Urk. 2/8/54/38). Eine Arbeitsunfähigkeit leiteten auch die übrigen Ärzte daraus nicht ab.

E. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 0. Juni 2014 ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit wieder zurückerlangt hat. Nach der Rückbildung der Diskushernie L4/5 samt Nervenwurzelirritationen war der Grund für die Berentung weggefallen. Die neu hinzugetretenen Beschwerden sind allesamt nicht von einer Qualität, dass sie die bestehende Restarbeitsfähig keit massgeblich einschränken würden. Namentlich kann aufgrund d e s nicht detailliert begründete n und sich auch nicht mit den Erhebungen Dr. B.___ auseinandersetzenden Attest es des behandelnden PD Dr. D.___

nicht auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ge schl ossen werden . Der blosse Verweis auf Diag nosen und das pauschale Attest entsprechen keiner Begründung, welche prü fend nachvollzogen werden könnte. Anzumerken ist, dass sich PD Dr. D.___ namentlich nicht mit den geschilderten Inkonsistenzen – namentlich bezogen auf die Schulterbeschwerden – auseinandersetzte. Damit besteht keine Veran lassung, von den Schlüssen Dr. B.___ abzuweichen.

Kein Raum besteht sodann für ergänzende Abklärungen, stehen doch die echtzeit lichen Verhältnisse fest. Eine nach Verfügungserlass eingetretene Ver schlechterung, welche angesichts der geschilderten Pathologien nicht auszu schliessen ist, wäre in einem Neuanmeldungsverfahren geltend zu machen.

E. 5 In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls keine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende Pathologie ersichtlich. Gutachter Dr. Z.___ verneinte mangels entspre chender Klinik explizit das Vorliegen einer (zuvor von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 4. November 2013 [ Urk. 2/8/52/5] diagnosti zierten) depressiven Erkrankung (Urk. 2/8/53/11). Bei letzterem Arzt handelt es sich nicht um einen Facharzt für diese Störung, weshalb den gegenteiligen und begründet erfolgten Darlegungen Dr. Z.___ zu folgen ist. Eine anderweitige fachärztliche Einschätzung ist nicht aktenkundig.

Dr. Z.___ stellte sodann lediglich die Diagnose eines Verdachtes auf eine soma toforme Schmerzstörung, verneinte er doch das Vorliegen der vollständigen Eingangskriterien (Urk. 2/8/53/12) und schloss er auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 2/8/53/13). Darauf ist abzustel len, zumal von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht wur den.

E. 6 Zusammenfassend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit auszugehen, welche von der Arbeitgeberin in dem Sinne angepasst wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Grossteilmange eingesetzt wird. Die Arbeitgeberin bekundete so dann ihre Unterstützung betreffend allfällige Umplatzierungsmöglichkeiten (Urk. 2/8/43/1-2). Bei dieser Ausganslage erleidet die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse, jedenfalls nicht eine solche von mindestens 40 % . Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der halben Invalidenrente zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00417 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

10. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Rechtsdienst Beigeladene Sachverhalt: 1.

Mit Urteil 9C_52/2016 vom 23. März 2016 (Urk.

1) hob das Bundesgericht

den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 9. Dezember 2015 (Proz . Nr. IV.2014.00754; Urk. 2/13) auf, mit welchem dieses die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) betreffend Einstellung der seit Juli 2002 ausgerichteten (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) und am 2 2. Oktober 2007 bestätigten (Urk. 2/8/35) halben Rente aufgehoben und einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invali denrente festgestellt hatte. Das Bundesgericht wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an das kantonale Gericht zu rück (Urk. 1 E. 3.3). 2.

Währenddem die IV-Stelle am 2. Mai 2016 (Urk.

6) auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete, verwies die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 (Urk.

7) auf die bereits monierte (Urk. 2/1 Rz

17) ungenügende Begutachtung im Rah men des Revisionsverfahrens und ersuchte um Einholung eines Gerichtsgutach tens . Hierüber wurde die jeweilige Gegenpartei am 5. Juli 2016 (Urk.

8) orien tiert. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevi sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisi onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 9. Dezember 2015 (Urk. 2/13) als massgeb lichen Vergleichszeitpunkt die revisionsweise Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 2/8/35) erachtet und war zum Schluss gekommen, dass bis zum Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) keine massgeblichen Veränderungen eingetreten seien, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei.

Das Bundesgericht legte in seinem Urteil vom 23. März 2016 (Urk.

1) den Ver gleichszeitpunkt auf die erstmalige Rentenzusprache am 18. Oktober 2002 (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) fest und kam zum Schluss, dass der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache weggefallen ist. Laut dem rheumatologischen Gutachter hätten sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche damals für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen seien, zurückgebildet. Damit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht an das kantonale Gericht zurück (E. 3.3). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht gestaltet sich die medizinische Aktenlage im massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung wie folgt: 3.2

PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 29. November 2013 (Urk. 2/8/53) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).

Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert gewesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im A.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht

(S. 11). 3.3

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/1-43) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): -

Ausgedehnte chronische Schmerzen -

Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m 2) bei -

Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2 7. November 2009 wegen -

Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit -

Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2 9. September 2012 und -

Hyperinsulinanämie seit 2011 -

AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit -

leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette -

Arthro -MRI 01/2014 -

Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution -

Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit -

Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit -

vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation -

jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)

Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolori metrie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontroll punkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. B.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen

mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.

Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichteten. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Be schwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein re flektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungs tendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei gros sen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie prob lemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskrepant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 %. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitie rung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Patho logien in der Regel eine höhere Handkraft.

Zusammenfassend attestierte Dr. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der C.___ und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.). 3.4

PD Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 2001 betreut, stellte im am 31. März 2014 (Urk. 2/8/63) zu deren Handen verfassten Bericht folgende Diag nosen: -

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen -

Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 -

Spondylarthrose L3-S1 -

Partielle Sakralisation von L5 rechts -

Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen -

Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -

Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -

Restless

legs Syndrom -

Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits -

Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung -

Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem

Im pingement des Musculus

supraspinatus, Ansatztendinose

infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Be schwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen. 3.5

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte PD Dr. D.___ am 7. Juli 2014 (Urk. 2/3/3) einen Kommentar zum rheumatologischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine ad häsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgangen. Die Beschwerdeführe rin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S1. Gerade bei eher übergewich tigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lum bospondylogenen

Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless

legs Syndrom leide, welches zu Schlaf störungen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thoracic - outlet -Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.

Zusammenfassend hielt PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug. 3.6

Im von PD Dr. D.___ (in seinem Kommentar, E. 3.5) erwähnten Sprechstundenbe richt vom 17. Juni 2014 (Urk. 2/3/4) hatten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen gestellt: -

Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mia lem

Impingement des Musculus

supraspinatus, Ansatztendinose

Infraspi natus, Tendinopathie der langen Bizepssehne -

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände run gen -

Diskusprotrusion L4/5 -

Spondylarthrose L3-S1 -

partielle Sakralisation L5 rechts -

zervikales spondylogenes Syndrom -

Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -

linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -

Restless

leg s Syndrom -

CTS beidseits -

Thoracic - outlet -Syndrom

Die Ärzte erwähnten seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmerzen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwer deführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2014 (AC-Gelenks arthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrieben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten. 3.7

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von PD Dr. D.___ er wähntem) Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 2/3/6) ein Restless

legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie di agnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerdeführerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen. 4. 4.1

Angesichts der bildgebenden Untersuchungsresultate steht fest, dass sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche bei der erstmaligen Rentenzusprache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich waren, zu rückgebildet haben. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend und das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (E. 2). Die Be schwerdeführerin führte indes weitere (neue) Gesundheitsschäden ins Feld, wel che einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden. 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. B.___ vom 21. Januar 2014 (E. 3.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gut achten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf einer umfassenden Untersuchung, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Be schwerdeführerin während der Abklärung. Die Gutachterin schilderte die anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen als begründet. Dies namentlich angesichts des Umstandes, dass Dr. B.___ bildgebend umfassend dokumentiert war, ei gens ein MRI der HWS (Bericht vom 1 5. Januar 2014, Urk. 2/8/54/45) sowie eine Arthrographie der linken Schulter (Bericht vom 1 6. Januar 2014, Urk. 2/8/54/46) anfertigen liess und diese Untersuchungsresultate eingehend diskutierte und nachvollziehbar würdigte. 4.3 4.3.1

PD. Dr. D.___ bemängelte die Expertise vorweg in Bezug auf die Schultersitua tion und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungsein schränkung, was der Gutachterin entgangen sei. Dieser Befund wurde seitens der Ärzte der E.___ am 1 7. Juni 2014 bestätigt (E. 3.6), nachdem tags zuvor eine Röntgenuntersuchung stattgefunden hatte. Es wurde weiter von seit einem Jahr geklagte n Schulterschmerzen berichtet. 4.3.2

Anlässlich der von Dr. B.___ veranlassten Arthrographie der linken Schulter vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/46) zeigte sich eine AC-Arthrose mit sub akromialem

Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am mus kulotendinösen Übergang, weiter eine gelenkseitige Ansatztendinose am superi oren Ansatz der Infraspinatussehne sowie diskret auch der Supraspinatussehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität. Beschrieben wurde ferner eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall und eine Chondro pathie II° glenohumeral bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette . 4.3.3

Dr. B.___ war demgemäss der Zustand der Schulter bekannt. Die von den Ärzten der E.___ auf den Röntgenbildern entdeckte AC-Gelenks-Arthrose hatte sie selber diagnostiziert. Auch das von den Ärzten der E.___ erwähnte Impingement des M. supraspinatus fand Eingang in ihre Di agnosestellung . Die übrigen Diagnosen der E.___ -Ärzte (Ansatztendinose

Infraspinatus, Tendinopathie der langen Bicepssehne) waren ihr ebenfalls be kannt, ergeben sich diese doch aus der veranlassten Arthrographie . Dass Dr. B.___ dies nicht eigens in der Diagnoseliste aufgeführt hat, schmälert den Beweiswert ihrer Einschätzung ebenso wenig wie der Umstand, dass sie in ihrer Beurteilung den Begriff „adhäsive Kapsulitis “ nicht verwendet hat. Fest steht, dass die neueren (nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten) bildgebenden Untersuchungsresultate keine neuen Befunde dokumentierten und Dr. B.___ über die Schultersituation umfassend im Bild war.

Dr. B.___ setzte sich sodann mit der anlässlich der Untersuchung festgestell ten deutlichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter auseinander in dem Sinne, als sie auf eine weitgehende Normalisierung unter Ablenkung hin wies (Urk. 2/8/54/38). Aus ihren Erhebungen schloss sie auf eine Arbeitsfähig keit in einer Tätigkeit, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen können (Urk. 2/8/54/41). 4.3.4

Etwas Abweichendes ist den neueren Berichten nicht zu entnehmen. Die Ärzte der E.___ attestierten namentlich keine Arbeitsunfähigkeit, sondern verwiesen lediglich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Angaben, wonach die Schmerzen so stark seien, dass sie in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne (Urk. 3/4 S. 1). Abgesehen da von, dass sie nicht aufgrund der Schulter-, sondern der Rückenschmerzen ar beitsunfähig geschrieben worden war und deswegen eine Rente bezog, erschei nen diese Angaben nicht als schlüssig. Die Arbeitgeberin bestätigte – allerdings über ein Jahr zuvor - am 3 1. Januar 2013 (Urk. 8/43), dass die Beschwerdefüh rerin seit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahr 2001 – abgese hen von der Grossteilmange - uneingeschränkt in der Mangeabteilung einge setzt werde. Eine weitergehende Einschränkung wurde nicht erwähnt und es wurde bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche.

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schultersituation in ihrer bisherigen Tätigkeit – bei welcher auf ihr vermindertes Leistungsvermögen Rücksicht genommen wird – und in jeder ihren Verhältnissen entsprechenden Tätigkeit nicht einge schränkt ist. Kein Arzt, auch nicht PD Dr. D.___, bestätigten explizit eine Ar beitsunfähigkeit aufgrund der Schultersituation. 4.4 4.4.1

In Bezug auf das lumbospondylogene Syndrom verwies PD Dr. D.___ auf Spon dylarthrosen L3/4 und L5/S1 unter dem Hinweis, dass dies gerade bei eher übergewichtigen Leuten zu Schmerzbildern führen könne. 4.4.2

In der Computertomographieaufnahme vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 2/7/54/53) zeigten sich mässige degenerative Veränderungen an der unteren LWS, betont auf Niveau L4/5 mit höhengemindertem Diskus, breitbasiger

Protrusion, Spon dylarthrose sowie konsekutiver geringer Einengung des Foramens beidseits, Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien sowie eine partielle Sakralisation von L5 rechtsbetont. 4.4.3

Dr. B.___ verwies in ihrer Expertise auf diese bildgebenden Unter - suchungsre sultate und bewertete sie als altersentsprechend. Dabei legte sie zwar das Schwergewicht auf die Darlegung der Verbesserung (regrediente

Dis kushernie), setzte sich aber auch mit den Restbefunden auseinander und schloss – in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung – nicht auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/8/54/37-38). 4.4.4

Der pauschale Hinweis von PD Dr. D.___, dass die vorliegenden Befunde gerade bei übergewichtigen Leuten Schmerzbilder zeitigen könnten, vermag die Ein schätzung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Er selber stellte jedenfalls die gutachterliche Folgerung nicht in Frage, dass im Wesentlichen altersent sprechende Befunde vorlägen. Auch PD Dr. D.___ ersah aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Untersuchungen jedenfalls keine Wurzelbeteiligung mehr und legte nicht dar, inwiefern die Befunde eine die aktuell ausgeübte (be reits angepasste) Tätigkeit nicht mehr zulassen würden. 4.5

Bezüglich des thematisierten Restless

legs

Syndrom s ergibt sich, das Dr. F.___ am 6. Februar 2014 eine entsprechende Verdachtsdiagnose (Urk. 3/5) stellte und diese am 1 2. März 2014 bestätigte. Dr. B.___ war anlässlich der Untersu chung am 8. Januar 2014 nichts Derartiges aufgefallen. Dass ihr dies „entgan gen“ sei, wie PD Dr. D.___ ausführt (Urk. 3/3), kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden. Offensichtlich zeigte die Beschwerdeführerin keine ent sprechenden Symptome, solche (selbst wahrgenommenen) schilderten denn auch die behandelnden Ärzte nicht, sondern lediglich subjektiv geklagte. Wenn nun die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration keine entsprechenden Angaben machte, kann dies der Gutachterin nicht entgegengehalten werden.

Relevant ist in diesen Zusammenhang ohnehin, dass eine (aktuelle) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht erstellt ist. PD Dr. D.___ vermerkte ein zig, dass ein schlecht eingestelltes Restless

legs

Syndrom zu Schlafstörungen und damit auf längere Sicht zu Ermüdungserscheinungen führe, was sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Diese Einschätzung er folgte am 7. Juli 2014 und damit nach Verfügungserlass, weshalb im massge benden Zeitpunkt (noch) keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, stellte doch PD Dr. D.___ eine solche erst für die die Zukunft in Aussicht. 4.6

Weiter beschrieb PD Dr. D.___ ein Thoracic - outlet -Syndrom (Urk. 3/3), welches sowohl die Ärzte der E.___ (Urk. 3/4) wie auch Dr. F.___ (Urk. 3/6) diagnostiziert hatten. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Diagnose erstmals am 1 2. März 2014 gestellt wurde (Urk. 3/6), indes ohne Darlegung entsprechender Befunde. Dr. B.___ hatte die klinische und bildgebende Seite der Schulter problematik eingehend untersucht und kam zum Schluss, dass die bisherige Tä tigkeit zumutbar ist. Hieran ändert die neue Diagnose nichts, beschrieben doch die Ärzte keine von den Erhebungen Dr. B.___ s abweichende n klinische n Verhältnisse. Dass die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt ist, ist aktenkundig. Dass die Beschwerdeführerin deswegen aber in erheblichem Ausmass einge schränkt wäre, ist nicht erstellt. 4.7

Das weiter thematisierte Karpaltunnelsyndrom (CTS) findet sich ebenfalls erst mals am 1 2. März 2014 (Urk. 3/6) als D iagnos e . Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ beschrieb dieses indes lediglich als diskret ausgeprägt und legte nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen in ihrer (nicht feinmotorischen) bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sein sollte. 4.8

In Bezug auf die aktenkundigen Befunde an der HWS ist erstellt, dass Dr. B.___ diese zur Kenntnis genommen und als altersentsprechend inter pretiert und eine Kompression neuraler Strukturen verneint hat (Urk. 2/8/54/45 und Urk. 2/8/54/38). Eine Arbeitsunfähigkeit leiteten auch die übrigen Ärzte daraus nicht ab. 4.9

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 0. Juni 2014 ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit wieder zurückerlangt hat. Nach der Rückbildung der Diskushernie L4/5 samt Nervenwurzelirritationen war der Grund für die Berentung weggefallen. Die neu hinzugetretenen Beschwerden sind allesamt nicht von einer Qualität, dass sie die bestehende Restarbeitsfähig keit massgeblich einschränken würden. Namentlich kann aufgrund d e s nicht detailliert begründete n und sich auch nicht mit den Erhebungen Dr. B.___ auseinandersetzenden Attest es des behandelnden PD Dr. D.___

nicht auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ge schl ossen werden . Der blosse Verweis auf Diag nosen und das pauschale Attest entsprechen keiner Begründung, welche prü fend nachvollzogen werden könnte. Anzumerken ist, dass sich PD Dr. D.___ namentlich nicht mit den geschilderten Inkonsistenzen – namentlich bezogen auf die Schulterbeschwerden – auseinandersetzte. Damit besteht keine Veran lassung, von den Schlüssen Dr. B.___ abzuweichen.

Kein Raum besteht sodann für ergänzende Abklärungen, stehen doch die echtzeit lichen Verhältnisse fest. Eine nach Verfügungserlass eingetretene Ver schlechterung, welche angesichts der geschilderten Pathologien nicht auszu schliessen ist, wäre in einem Neuanmeldungsverfahren geltend zu machen. 5.

In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls keine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende Pathologie ersichtlich. Gutachter Dr. Z.___ verneinte mangels entspre chender Klinik explizit das Vorliegen einer (zuvor von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 4. November 2013 [ Urk. 2/8/52/5] diagnosti zierten) depressiven Erkrankung (Urk. 2/8/53/11). Bei letzterem Arzt handelt es sich nicht um einen Facharzt für diese Störung, weshalb den gegenteiligen und begründet erfolgten Darlegungen Dr. Z.___ zu folgen ist. Eine anderweitige fachärztliche Einschätzung ist nicht aktenkundig.

Dr. Z.___ stellte sodann lediglich die Diagnose eines Verdachtes auf eine soma toforme Schmerzstörung, verneinte er doch das Vorliegen der vollständigen Eingangskriterien (Urk. 2/8/53/12) und schloss er auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 2/8/53/13). Darauf ist abzustel len, zumal von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht wur den. 6.

Zusammenfassend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit auszugehen, welche von der Arbeitgeberin in dem Sinne angepasst wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Grossteilmange eingesetzt wird. Die Arbeitgeberin bekundete so dann ihre Unterstützung betreffend allfällige Umplatzierungsmöglichkeiten (Urk. 2/8/43/1-2). Bei dieser Ausganslage erleidet die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse, jedenfalls nicht eine solche von mindestens 40 % . Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der halben Invalidenrente zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger