Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1963, Mutter zweier 1982 und 1991 geborener Kinder, zuletzt vollzeitlich als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ tätig, meldete sich am 9. Dezember 2000 unter Hinweis auf ein chronifiziertes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2 und Urk. 8/5 Ziff. 1, Ziff. 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (beinhaltend das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 3. Juli 2002, Urk. 8/16) und sprach der Versicherten – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – mit Verfügungen vom 1 8. Oktober 2002 (Urk. 8/21 und Urk. 8/25) und mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2
Im Rahmen eines im Juli 2007 (Urk. 8/27) eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und bestätigte mit Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35) den unver änderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 1.3
Ende 2012 leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein und holte eine Stellungnahme der Versicherten (Urk. 8/39/1-2), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/41), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk.
43) sowie verschiedene ärztliche Berichte (Urk. 8/39/3-4, Urk. 8/47 und Urk. 8/52) ein. Weiter veranlasste sie eine psychiatrische und rheumatologische Begut achtung (Expertisen vom 2 9. November 2013 und 2 1. Januar 2014 samt Kon sensbildung vom selben Tag, Urk. 8/53-55). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/58), in dessen Verlauf weitere Berichte aufgelegt wurden (Urk. 8/63), stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2014 unter Auflage von Arztbe rich ten (Urk. 3/3-6) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 0. Juni 2014 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzu sprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten durchzuführen (Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. August 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 7. August 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Gerichsverfügung vom 2. November 2015 (Urk.
10) beigeladene BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich verzichtete am 2. Dezem ber 2005 (Urk.
12) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutach ten des Dr. Z.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/16). Dieser schilderte seit Oktober 1999 geklagte untere Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen entlang dem Ober- und Unterschenkel rechts bis in die Ferse sowie die Zehen I und II rechts. Diese Beschwerden träten insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen auf und auch die Nachtruhe sei extrem gestört wegen dieser Schmerzen (S. 3). Anlässlich der Untersuchung vom 1. Juli 2002 gab sie an, dass sich die Schmerzen im rechten Bein in der letzten Zeit verstärkt hätten und eine gewisse Kraftlosigkeit sowie Sensibilitätsstörungen dazugekommen seien. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ zu 50 % sei eher leichter Natur (S.
4).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus der sitzenden Position ohne Probleme aufgestanden und der Gang sei flüssig und unauffällig. Beim sich An- und Ausziehen habe sie etliche Probleme gehabt und auch das sich Drehen auf der Untersuchungsliege geschehe mit Schwierigkeiten (S. 4).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 7): -
Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei im MRI nach gewie sener grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und eindeuti ger Osteo chond rose L4/5 bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur -
Status nach Appendektomie und operativer Ovarialzysten-Entfernung (2000) -
Status nach Lymphknotenexzision links Axilla (1989) -
Hyperthyreose (2002) -
Adipositas per magna
Sodann führte er aus, mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer de führerin bei dieser grossen Diskushernie L4/5 mediolateral rechts nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei die getroffene Vereinbarung mit der Y.___ (50 % -Arbeitspensum) absolut die beste Lösung. Prognostisch beschrieb er eine eher schlechte Gesamtsituation (S. 8). 2.2
Im Rahmen der ersten (bestätigenden) Rentenrevision diagnostizierte der seit 1 4. Mai 2001 behandelnde PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, mit Bericht vom 1 6. Oktober 2007 (Urk. 8/33/7-8) ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, einen Status nach Hashimoto-Thyreoiditis sowie einen Verdacht auf Migräne. E r attestierte – bei stationärem Gesundheitszustand - eine 50%ige Arbeitsunfähig keit seit Jahren und hielt fest, bei der letzten Kontrolle am 1 7. September 2007 habe die Beschwerdeführerin über ihre 50%ige Tätigkeit in der Y.___ berichtet, bei welcher sie wechselnde Positionen einnehmen könne. Sie habe neben Rückenschmerzen auch über Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit, Schwindel und zum Teil Brechreiz geklagt. 2.3
Im Rahmen der nun strittigen Revision ergingen folgende ärztliche Einschätzun gen: 2.3.1
Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie stellte in sei nem Gutachten vom 2 9. November 2013 (Urk. 8/53) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).
Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert ge wesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im C.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht (S. 11). 2.3.2
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 8/54/1-43) keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): -
Ausgedehnte chronische Schmerzen -
Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m 2) bei -
Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2 7. November 2009 wegen -
Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit -
Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2 9. September 2012 und -
Hyperinsulinanämie seit 2011 -
AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit -
leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette -
Arthro -MRI 01/2014 -
Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution -
Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit -
Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit -
vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation -
jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)
Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbel säule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimet rie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskel masse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet wer den.
Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. D.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.
Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichte te
n. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutli chungstendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei grossen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie problemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskre pant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbst limitierung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Pathologien in der Regel eine höhere Handkraft.
Zusammenfassend attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ Zürich und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeits fähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumato logischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.). 2.3.3
Dr. A.___ stellte im am 3 1. März 2014 (Urk. 8/63) zu Handen der Beschwerde führerin verfassten Bericht folgende Diagnosen: -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen -
Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 -
Spondylarthrose L3-S1 -
Partielle Sakralisation von L5 rechts -
Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen -
Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -
Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -
Restless
legs Syndrom -
Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits -
Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung -
Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem
Impingement des Musculus
supraspinatus, Ansatztendinose
infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall
Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen. 2.3.4
Am 7. Juli 2014 (Urk. 3/3) erstellt Dr. A.___ einen Kommentar zum rheumato logischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgan gen. Die Beschwerdeführerin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S 1. Gerade bei eher übergewichtigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lumbospondylogenen
Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless
legs Syndrom leide, welches zu Schlafstörungen und die Arbeitsfähigkeit einschrän kenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thora cic-outlet-Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.
Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug. 2.3.5
Im von Dr. A.___
(in seinem Kommentar, E. 2.3.4) erwähnten Sprechstunden bericht vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 3/4) hatten die Ärzte der Uniklinik E.___ fol gende Diagnosen gestellt: -
Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mialem
Impingement des Musculus
supraspinatus, Ansatztendinose
Infraspi natus, Tendinopathie der langen Bizepssehne -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände rungen -
Diskusprotrusion L4/5 -
Spondylarthrose L3-S1 -
partielle Sakralisation L5 rechts -
zervikales spondylogenes Syndrom -
Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -
linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -
Restless
leg s Syndrom -
CTS beidseits -
Thoracic - outlet -Syndrom
Die Ärzte erwähnten auf seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmer zen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 1 6. Juni 2014 (AC-Gelenksarthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrie ben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten. 2.3.6
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von Dr. A.___ erwähn tem) Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 3/6) ein Restless
legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerde führerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen. 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist grundsätzlich die Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35), mit welcher die laufende halbe Rente bestätigt wurde. Diese beruhte auf dem Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1 6. Oktober 2007 (E. 2.2), welcher zwar als knapp gehalten erscheint, dem aber verschiedene seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ergan gene Berichte beigelegt waren. Auf einen neuen Einkommensvergleich konnte bei identischen Verhältnissen und der 50%igen Arbeitstätigkeit gemäss Attest verzichtet werden. 3.2
Zur massgeblichen Frage der gesundheitlichen Verbesserung ist – da Dr. A.___ im Wesentlichen einen stationären Zustand schilderte und auf seine Vorberichte verwies – gleichwohl der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra che zu rekapitulieren. Der begutachtende Dr. Z.___ hielt damals fest, dass der Beschwerdeführerin
bei grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (E. 2.1). Damit steht fest, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diskushernie L4/5 und der dadurch ausge lösten Schmerzproblematik erfolgte.
Im Rahmen der revisionsweisen Rentenbestätigung schilderte Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand und verwies hauptsächlich auf degenerative Veränderungen (E. 2.2). 3.3
Vergleicht man die entsprechenden Befunde und Diagnosen mit den aktuell fest gestellten, ergibt sich vorweg, dass der ursprüngliche Grund für die Renten zu sprache an sich entfallen ist: Die Diskushernie L4/5 führte damals zu einer Irritation der Wurzel L5 rechts am Recessuseingang (Urk. 8/8/2). Dies ist aktuell nicht mehr der Fall: Dr. D.___ diagnostizierte nurmehr einen Status nach Dis kushernie L4/5 rechts mit vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation bei altersentsprechenden bildgebenden Befunden (E.
2.3.2). Dies wurde von Dr. A.___ denn auch nicht bestritten. Zu berücksich tigen ist indes, dass sich bereits im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Revision im Jahr 2007 eine (leicht) verbesserte Situation gezeigt hatte. Im Rahmen der CT-gesteuerten Infiltration der LWS rechts vom 1 9. August 2005 (Urk. 8/33/12-13) wurde beim Segment L4/5 eine deutliche Osteochondrose mit erheblich ver schmälerter und mässig zirkulär ausgeweiteter Bandscheibe beschrieben. Diese habe ein kleines Vakuumphänomen gezeigt und reiche beidseits über die L5-Recessuseingänge, ohne dort evident eine Wurzel zu komprimieren. Rechts be stehe eine leichte Spondylarthrose ohne recessale oder foraminale Einengung.
Damit ist eine weitere Verbesserung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der nun ange fochtenen Verfügung nicht augenfällig: Auf dem Niveau L4/5 fand sich neu ein höhengeminderter Diskus, eine breitbasige
Protrusion, Spondylarthrosen sowie eine konsekutive geringe Einengung des Foramens beidseits; weiter Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien; ferner eine partielle Sakralisation L5 rechtsbetont (Bericht vom 2 4. Januar 2013, Urk. 8/54/53). Damit ergibt sich, dass im rele vanten Bereich des Wirbels L4/5 eine Einengung des Foramens vorliegt und sich eine (asymmetrische) Sakralisation beim Lendenwirbelkörper 5 ausgebildet hat. Sodann liegen neu Befunde im Bereich der Halswirbelsäule vor mit Diskusher nie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits sowie eine linksbetonte mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4.
Angesichts dieser Verhältnisse ist eine massgebliche Verbesserung der Rücken pathologie seit der Rentenbestätigung am 2 2. Oktober 2007 nicht ausgewiesen. Bereits damals konnte keine Wurzelreizung auf der Höhe L4/5 mehr nachge wiesen werden. Dass Dr. D.___ angesichts der objektivierbaren Pathologie auf eine vollumfängliche statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss, ist demge mäss nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch um eine abweichende Beurteilung des praktisch identischen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbe achtlich ist. Dass bei einer erstmaligen Beurteilung nicht zwingend von einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre, bleibt damit ohne Relevanz. Ebenfalls irrelevant ist das zuweilen als aggravativ anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.3.2), ändert dies doch nichts an der ausgewiesenen (nicht veränderten) Pathologie. 3.4
Im Übrigen scheint es insgesamt eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen zu sein. So leidet die Beschwerdeführerin neu an einer AC-Gelenks arthrose der linken Schulter mit leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette (E. 2.3.2), wobei die Ärzte der Uniklinik E.___ gar ein Thoracic - outlet -Syndrom schilderten und daneben auf ein Restless
leg s Syndrom sowie ein CTS beidseits verwiesen (E. 2.3.5). Auch wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden letztgenannten Diagnosen weder augenfällig noch von den Ärzten beschrieben worden ist, zeigt sich doch jedenfalls im Schulterbereich eine Pathologie, die durchaus geeignet sein könnte, die Arbeits fähigkeit – zumindest in der Tätigkeit in einer Wäscherei - einzuschränken. Demgemäss besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von einer Verbesse rung der gesundheitlichen Situation auszugehen. 3.5
Was schliesslich die psychische Situation betrifft, wurde neu ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt (Urk. 2.3.1). Wie es sich damit genau verhält und ob – bei Bestätigung der Diagnose – überhaupt eine versi cherungsrechtliche Relevanz bestünde (BGE 141 V 281), kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. 3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen der letztmaligen Rentenbestätigung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35) und der nun verfügten Rentenaufhebung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) ausgewiesen ist. Damit besteht für eine Rentenaufhebung kein Raum, weshalb letztere Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben ist unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 2 ) bei -
Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2 7. November 2009 wegen -
Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit -
Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2 9. September 2012 und -
Hyperinsulinanämie seit 2011 -
AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit -
leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette -
Arthro -MRI 01/2014 -
Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution -
Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit -
Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit -
vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation -
jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)
Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbel säule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimet rie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskel masse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet wer den.
Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. D.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.
Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichte te
n. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutli chungstendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei grossen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie problemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskre pant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbst limitierung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Pathologien in der Regel eine höhere Handkraft.
Zusammenfassend attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ Zürich und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeits fähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumato logischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.).
E. 2.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutach ten des Dr. Z.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/16). Dieser schilderte seit Oktober 1999 geklagte untere Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen entlang dem Ober- und Unterschenkel rechts bis in die Ferse sowie die Zehen I und II rechts. Diese Beschwerden träten insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen auf und auch die Nachtruhe sei extrem gestört wegen dieser Schmerzen (S. 3). Anlässlich der Untersuchung vom 1. Juli 2002 gab sie an, dass sich die Schmerzen im rechten Bein in der letzten Zeit verstärkt hätten und eine gewisse Kraftlosigkeit sowie Sensibilitätsstörungen dazugekommen seien. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ zu 50 % sei eher leichter Natur (S.
4).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus der sitzenden Position ohne Probleme aufgestanden und der Gang sei flüssig und unauffällig. Beim sich An- und Ausziehen habe sie etliche Probleme gehabt und auch das sich Drehen auf der Untersuchungsliege geschehe mit Schwierigkeiten (S. 4).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 7): -
Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei im MRI nach gewie sener grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und eindeuti ger Osteo chond rose L4/5 bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur -
Status nach Appendektomie und operativer Ovarialzysten-Entfernung (2000) -
Status nach Lymphknotenexzision links Axilla (1989) -
Hyperthyreose (2002) -
Adipositas per magna
Sodann führte er aus, mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer de führerin bei dieser grossen Diskushernie L4/5 mediolateral rechts nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei die getroffene Vereinbarung mit der Y.___ (50 % -Arbeitspensum) absolut die beste Lösung. Prognostisch beschrieb er eine eher schlechte Gesamtsituation (S. 8).
E. 2.2 Im Rahmen der ersten (bestätigenden) Rentenrevision diagnostizierte der seit 1 4. Mai 2001 behandelnde PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, mit Bericht vom 1 6. Oktober 2007 (Urk. 8/33/7-8) ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, einen Status nach Hashimoto-Thyreoiditis sowie einen Verdacht auf Migräne. E r attestierte – bei stationärem Gesundheitszustand - eine 50%ige Arbeitsunfähig keit seit Jahren und hielt fest, bei der letzten Kontrolle am 1 7. September 2007 habe die Beschwerdeführerin über ihre 50%ige Tätigkeit in der Y.___ berichtet, bei welcher sie wechselnde Positionen einnehmen könne. Sie habe neben Rückenschmerzen auch über Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit, Schwindel und zum Teil Brechreiz geklagt.
E. 2.3 Im Rahmen der nun strittigen Revision ergingen folgende ärztliche Einschätzun gen:
E. 2.3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie stellte in sei nem Gutachten vom 2 9. November 2013 (Urk. 8/53) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).
Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert ge wesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im C.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht (S. 11).
E. 2.3.2 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 8/54/1-43) keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): -
Ausgedehnte chronische Schmerzen -
Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m
E. 2.3.3 Dr. A.___ stellte im am 3 1. März 2014 (Urk. 8/63) zu Handen der Beschwerde führerin verfassten Bericht folgende Diagnosen: -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen -
Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 -
Spondylarthrose L3-S1 -
Partielle Sakralisation von L5 rechts -
Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen -
Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -
Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -
Restless
legs Syndrom -
Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits -
Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung -
Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem
Impingement des Musculus
supraspinatus, Ansatztendinose
infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall
Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen.
E. 2.3.4 Am 7. Juli 2014 (Urk. 3/3) erstellt Dr. A.___ einen Kommentar zum rheumato logischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgan gen. Die Beschwerdeführerin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S 1. Gerade bei eher übergewichtigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lumbospondylogenen
Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless
legs Syndrom leide, welches zu Schlafstörungen und die Arbeitsfähigkeit einschrän kenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thora cic-outlet-Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.
Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug.
E. 2.3.5 Im von Dr. A.___
(in seinem Kommentar, E. 2.3.4) erwähnten Sprechstunden bericht vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 3/4) hatten die Ärzte der Uniklinik E.___ fol gende Diagnosen gestellt: -
Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mialem
Impingement des Musculus
supraspinatus, Ansatztendinose
Infraspi natus, Tendinopathie der langen Bizepssehne -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände rungen -
Diskusprotrusion L4/5 -
Spondylarthrose L3-S1 -
partielle Sakralisation L5 rechts -
zervikales spondylogenes Syndrom -
Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -
linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -
Restless
leg s Syndrom -
CTS beidseits -
Thoracic - outlet -Syndrom
Die Ärzte erwähnten auf seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmer zen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 1 6. Juni 2014 (AC-Gelenksarthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrie ben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten.
E. 2.3.6 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von Dr. A.___ erwähn tem) Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 3/6) ein Restless
legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerde führerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen.
E. 3.1 Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist grundsätzlich die Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35), mit welcher die laufende halbe Rente bestätigt wurde. Diese beruhte auf dem Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1 6. Oktober 2007 (E. 2.2), welcher zwar als knapp gehalten erscheint, dem aber verschiedene seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ergan gene Berichte beigelegt waren. Auf einen neuen Einkommensvergleich konnte bei identischen Verhältnissen und der 50%igen Arbeitstätigkeit gemäss Attest verzichtet werden.
E. 3.2 Zur massgeblichen Frage der gesundheitlichen Verbesserung ist – da Dr. A.___ im Wesentlichen einen stationären Zustand schilderte und auf seine Vorberichte verwies – gleichwohl der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra che zu rekapitulieren. Der begutachtende Dr. Z.___ hielt damals fest, dass der Beschwerdeführerin
bei grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (E. 2.1). Damit steht fest, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diskushernie L4/5 und der dadurch ausge lösten Schmerzproblematik erfolgte.
Im Rahmen der revisionsweisen Rentenbestätigung schilderte Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand und verwies hauptsächlich auf degenerative Veränderungen (E. 2.2).
E. 3.3 Vergleicht man die entsprechenden Befunde und Diagnosen mit den aktuell fest gestellten, ergibt sich vorweg, dass der ursprüngliche Grund für die Renten zu sprache an sich entfallen ist: Die Diskushernie L4/5 führte damals zu einer Irritation der Wurzel L5 rechts am Recessuseingang (Urk. 8/8/2). Dies ist aktuell nicht mehr der Fall: Dr. D.___ diagnostizierte nurmehr einen Status nach Dis kushernie L4/5 rechts mit vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation bei altersentsprechenden bildgebenden Befunden (E.
2.3.2). Dies wurde von Dr. A.___ denn auch nicht bestritten. Zu berücksich tigen ist indes, dass sich bereits im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Revision im Jahr 2007 eine (leicht) verbesserte Situation gezeigt hatte. Im Rahmen der CT-gesteuerten Infiltration der LWS rechts vom 1 9. August 2005 (Urk. 8/33/12-13) wurde beim Segment L4/5 eine deutliche Osteochondrose mit erheblich ver schmälerter und mässig zirkulär ausgeweiteter Bandscheibe beschrieben. Diese habe ein kleines Vakuumphänomen gezeigt und reiche beidseits über die L5-Recessuseingänge, ohne dort evident eine Wurzel zu komprimieren. Rechts be stehe eine leichte Spondylarthrose ohne recessale oder foraminale Einengung.
Damit ist eine weitere Verbesserung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der nun ange fochtenen Verfügung nicht augenfällig: Auf dem Niveau L4/5 fand sich neu ein höhengeminderter Diskus, eine breitbasige
Protrusion, Spondylarthrosen sowie eine konsekutive geringe Einengung des Foramens beidseits; weiter Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien; ferner eine partielle Sakralisation L5 rechtsbetont (Bericht vom 2 4. Januar 2013, Urk. 8/54/53). Damit ergibt sich, dass im rele vanten Bereich des Wirbels L4/5 eine Einengung des Foramens vorliegt und sich eine (asymmetrische) Sakralisation beim Lendenwirbelkörper 5 ausgebildet hat. Sodann liegen neu Befunde im Bereich der Halswirbelsäule vor mit Diskusher nie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits sowie eine linksbetonte mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4.
Angesichts dieser Verhältnisse ist eine massgebliche Verbesserung der Rücken pathologie seit der Rentenbestätigung am 2 2. Oktober 2007 nicht ausgewiesen. Bereits damals konnte keine Wurzelreizung auf der Höhe L4/5 mehr nachge wiesen werden. Dass Dr. D.___ angesichts der objektivierbaren Pathologie auf eine vollumfängliche statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss, ist demge mäss nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch um eine abweichende Beurteilung des praktisch identischen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbe achtlich ist. Dass bei einer erstmaligen Beurteilung nicht zwingend von einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre, bleibt damit ohne Relevanz. Ebenfalls irrelevant ist das zuweilen als aggravativ anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.3.2), ändert dies doch nichts an der ausgewiesenen (nicht veränderten) Pathologie.
E. 3.4 Im Übrigen scheint es insgesamt eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen zu sein. So leidet die Beschwerdeführerin neu an einer AC-Gelenks arthrose der linken Schulter mit leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette (E. 2.3.2), wobei die Ärzte der Uniklinik E.___ gar ein Thoracic - outlet -Syndrom schilderten und daneben auf ein Restless
leg s Syndrom sowie ein CTS beidseits verwiesen (E. 2.3.5). Auch wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden letztgenannten Diagnosen weder augenfällig noch von den Ärzten beschrieben worden ist, zeigt sich doch jedenfalls im Schulterbereich eine Pathologie, die durchaus geeignet sein könnte, die Arbeits fähigkeit – zumindest in der Tätigkeit in einer Wäscherei - einzuschränken. Demgemäss besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von einer Verbesse rung der gesundheitlichen Situation auszugehen.
E. 3.5 Was schliesslich die psychische Situation betrifft, wurde neu ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt (Urk. 2.3.1). Wie es sich damit genau verhält und ob – bei Bestätigung der Diagnose – überhaupt eine versi cherungsrechtliche Relevanz bestünde (BGE 141 V 281), kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen der letztmaligen Rentenbestätigung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35) und der nun verfügten Rentenaufhebung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) ausgewiesen ist. Damit besteht für eine Rentenaufhebung kein Raum, weshalb letztere Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben ist unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1963, Mutter zweier 1982 und 1991 geborener Kinder, zuletzt vollzeitlich als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ tätig, meldete sich am
- Dezember 2000 unter Hinweis auf ein chronifiziertes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/4 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2 und Urk. 8/5 Ziff. 1, Ziff. 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (beinhaltend das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom
- Juli 2002, Urk. 8/16) und sprach der Versicherten – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – mit Verfügungen vom 1
- Oktober 2002 ( Urk. 8/21 und Urk. 8/25) und mit Wirkung ab
- Juli 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2 Im Rahmen eines im Juli 2007 ( Urk. 8/27) eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und bestätigte mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2007 ( Urk. 8/35) den unver änderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Ende 2012 leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein und holte eine Stellungnahme der Versicherten ( Urk. 8/39/1-2), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/41), Auskünfte der Arbeitgeberin ( Urk. 43) sowie verschiedene ärztliche Berichte ( Urk. 8/39/3-4, Urk. 8/47 und Urk. 8/52) ein. Weiter veranlasste sie eine psychiatrische und rheumatologische Begut achtung (Expertisen vom 2
- November 2013 und 2
- Januar 2014 samt Kon sensbildung vom selben Tag, Urk. 8/53-55). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/58), in dessen Verlauf weitere Berichte aufgelegt wurden ( Urk. 8/63), stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- Juli 2014 unter Auflage von Arztbe rich ten ( Urk. 3/3-6) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1
- Juni 2014 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzu sprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2
- August 2014 ( Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2
- August 2014 ( Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Gerichsverfügung vom
- November 2015 ( Urk. 10) beigeladene BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich verzichtete am
- Dezem ber 2005 ( Urk. 12) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
- 2.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutach ten des Dr. Z.___ vom
- Juli 2002 ( Urk. 8/16). Dieser schilderte seit Oktober 1999 geklagte untere Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen entlang dem Ober- und Unterschenkel rechts bis in die Ferse sowie die Zehen I und II rechts. Diese Beschwerden träten insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen auf und auch die Nachtruhe sei extrem gestört wegen dieser Schmerzen (S. 3). Anlässlich der Untersuchung vom
- Juli 2002 gab sie an, dass sich die Schmerzen im rechten Bein in der letzten Zeit verstärkt hätten und eine gewisse Kraftlosigkeit sowie Sensibilitätsstörungen dazugekommen seien. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ zu 50 % sei eher leichter Natur (S. 4). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus der sitzenden Position ohne Probleme aufgestanden und der Gang sei flüssig und unauffällig. Beim sich An- und Ausziehen habe sie etliche Probleme gehabt und auch das sich Drehen auf der Untersuchungsliege geschehe mit Schwierigkeiten (S. 4). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 7): - Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei im MRI nach gewie sener grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und eindeuti ger Osteo chond rose L4/5 bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur - Status nach Appendektomie und operativer Ovarialzysten-Entfernung (2000) - Status nach Lymphknotenexzision links Axilla (1989) - Hyperthyreose (2002) - Adipositas per magna Sodann führte er aus, mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer de führerin bei dieser grossen Diskushernie L4/5 mediolateral rechts nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei die getroffene Vereinbarung mit der Y.___ (50 % -Arbeitspensum) absolut die beste Lösung. Prognostisch beschrieb er eine eher schlechte Gesamtsituation (S. 8). 2.2 Im Rahmen der ersten (bestätigenden) Rentenrevision diagnostizierte der seit 1
- Mai 2001 behandelnde PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, mit Bericht vom 1
- Oktober 2007 ( Urk. 8/33/7-8) ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, einen Status nach Hashimoto-Thyreoiditis sowie einen Verdacht auf Migräne. E r attestierte – bei stationärem Gesundheitszustand - eine 50%ige Arbeitsunfähig keit seit Jahren und hielt fest, bei der letzten Kontrolle am 1
- September 2007 habe die Beschwerdeführerin über ihre 50%ige Tätigkeit in der Y.___ berichtet, bei welcher sie wechselnde Positionen einnehmen könne. Sie habe neben Rückenschmerzen auch über Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit, Schwindel und zum Teil Brechreiz geklagt. 2.3 Im Rahmen der nun strittigen Revision ergingen folgende ärztliche Einschätzun gen: 2.3.1 Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie stellte in sei nem Gutachten vom 2
- November 2013 ( Urk. 8/53) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10). Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert ge wesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin , die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im C.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht (S. 11). 2.3.2 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___ , Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 8/54/1-43) keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m 2 ) bei - Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2
- November 2009 wegen - Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit - Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2
- September 2012 und - Hyperinsulinanämie seit 2011 - AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit - leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette - Arthro -MRI 01/2014 - Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution - Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit - Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit - vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation - jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013) Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbel säule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimet rie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskel masse von 42 % , welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet wer den. Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. D.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert. Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichte te n. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutli chungstendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei grossen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie problemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskre pant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbst limitierung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Pathologien in der Regel eine höhere Handkraft. Zusammenfassend attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ Zürich und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeits fähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumato logischen Untersuchung am
- Januar 2014 gelte (S. 40 f.). 2.3.3 Dr. A.___ stellte im am 3
- März 2014 ( Urk. 8/63) zu Handen der Beschwerde führerin verfassten Bericht folgende Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen - Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 - Spondylarthrose L3-S1 - Partielle Sakralisation von L5 rechts - Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen - Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits - Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 - Restless legs Syndrom - Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits - Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung - Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem Impingement des Musculus supraspinatus , Ansatztendinose infraspinatus , Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen. 2.3.4 Am
- Juli 2014 ( Urk. 3/3) erstellt Dr. A.___ einen Kommentar zum rheumato logischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung , was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgan gen. Die Beschwerdeführerin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S
- Gerade bei eher übergewichtigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lumbospondylogenen Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless legs Syndrom leide, welches zu Schlafstörungen und die Arbeitsfähigkeit einschrän kenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thora cic-outlet-Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei. Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug. 2.3.5 Im von Dr. A.___ (in seinem Kommentar, E. 2.3.4) erwähnten Sprechstunden bericht vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 3/4) hatten die Ärzte der Uniklinik E.___ fol gende Diagnosen gestellt: - Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mialem Impingement des Musculus supraspinatus , Ansatztendinose Infraspi natus , Tendinopathie der langen Bizepssehne - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände rungen - Diskusprotrusion L4/5 - Spondylarthrose L3-S1 - partielle Sakralisation L5 rechts - zervikales spondylogenes Syndrom - Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits - linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 - Restless leg s Syndrom - CTS beidseits - Thoracic - outlet -Syndrom Die Ärzte erwähnten auf seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmer zen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 1
- Juni 2014 (AC-Gelenksarthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrie ben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten. 2.3.6 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von Dr. A.___ erwähn tem) Bericht vom 1
- März 2014 ( Urk. 3/6) ein Restless legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerde führerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen.
- 3.1 Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist grundsätzlich die Mitteilung vom 2
- Oktober 2007 ( Urk. 8/35), mit welcher die laufende halbe Rente bestätigt wurde. Diese beruhte auf dem Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1
- Oktober 2007 (E. 2.2), welcher zwar als knapp gehalten erscheint, dem aber verschiedene seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ergan gene Berichte beigelegt waren. Auf einen neuen Einkommensvergleich konnte bei identischen Verhältnissen und der 50%igen Arbeitstätigkeit gemäss Attest verzichtet werden. 3.2 Zur massgeblichen Frage der gesundheitlichen Verbesserung ist – da Dr. A.___ im Wesentlichen einen stationären Zustand schilderte und auf seine Vorberichte verwies – gleichwohl der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra che zu rekapitulieren. Der begutachtende Dr. Z.___ hielt damals fest, dass der Beschwerdeführerin bei grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (E. 2.1). Damit steht fest, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diskushernie L4/5 und der dadurch ausge lösten Schmerzproblematik erfolgte. Im Rahmen der revisionsweisen Rentenbestätigung schilderte Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand und verwies hauptsächlich auf degenerative Veränderungen (E. 2.2). 3.3 Vergleicht man die entsprechenden Befunde und Diagnosen mit den aktuell fest gestellten, ergibt sich vorweg, dass der ursprüngliche Grund für die Renten zu sprache an sich entfallen ist: Die Diskushernie L4/5 führte damals zu einer Irritation der Wurzel L5 rechts am Recessuseingang ( Urk. 8/8/2). Dies ist aktuell nicht mehr der Fall: Dr. D.___ diagnostizierte nurmehr einen Status nach Dis kushernie L4/5 rechts mit vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation bei altersentsprechenden bildgebenden Befunden (E. 2.3.2). Dies wurde von Dr. A.___ denn auch nicht bestritten. Zu berücksich tigen ist indes, dass sich bereits im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Revision im Jahr 2007 eine (leicht) verbesserte Situation gezeigt hatte. Im Rahmen der CT-gesteuerten Infiltration der LWS rechts vom 1
- August 2005 ( Urk. 8/33/12-13) wurde beim Segment L4/5 eine deutliche Osteochondrose mit erheblich ver schmälerter und mässig zirkulär ausgeweiteter Bandscheibe beschrieben. Diese habe ein kleines Vakuumphänomen gezeigt und reiche beidseits über die L5-Recessuseingänge, ohne dort evident eine Wurzel zu komprimieren. Rechts be stehe eine leichte Spondylarthrose ohne recessale oder foraminale Einengung. Damit ist eine weitere Verbesserung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der nun ange fochtenen Verfügung nicht augenfällig: Auf dem Niveau L4/5 fand sich neu ein höhengeminderter Diskus, eine breitbasige Protrusion , Spondylarthrosen sowie eine konsekutive geringe Einengung des Foramens beidseits; weiter Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien; ferner eine partielle Sakralisation L5 rechtsbetont (Bericht vom 2
- Januar 2013, Urk. 8/54/53). Damit ergibt sich, dass im rele vanten Bereich des Wirbels L4/5 eine Einengung des Foramens vorliegt und sich eine (asymmetrische) Sakralisation beim Lendenwirbelkörper 5 ausgebildet hat. Sodann liegen neu Befunde im Bereich der Halswirbelsäule vor mit Diskusher nie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits sowie eine linksbetonte mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4. Angesichts dieser Verhältnisse ist eine massgebliche Verbesserung der Rücken pathologie seit der Rentenbestätigung am 2
- Oktober 2007 nicht ausgewiesen. Bereits damals konnte keine Wurzelreizung auf der Höhe L4/5 mehr nachge wiesen werden. Dass Dr. D.___ angesichts der objektivierbaren Pathologie auf eine vollumfängliche statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss, ist demge mäss nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch um eine abweichende Beurteilung des praktisch identischen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbe achtlich ist. Dass bei einer erstmaligen Beurteilung nicht zwingend von einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre, bleibt damit ohne Relevanz. Ebenfalls irrelevant ist das zuweilen als aggravativ anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.3.2), ändert dies doch nichts an der ausgewiesenen (nicht veränderten) Pathologie. 3.4 Im Übrigen scheint es insgesamt eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen zu sein. So leidet die Beschwerdeführerin neu an einer AC-Gelenks arthrose der linken Schulter mit leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette (E. 2.3.2), wobei die Ärzte der Uniklinik E.___ gar ein Thoracic - outlet -Syndrom schilderten und daneben auf ein Restless leg s Syndrom sowie ein CTS beidseits verwiesen (E. 2.3.5). Auch wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden letztgenannten Diagnosen weder augenfällig noch von den Ärzten beschrieben worden ist, zeigt sich doch jedenfalls im Schulterbereich eine Pathologie, die durchaus geeignet sein könnte, die Arbeits fähigkeit – zumindest in der Tätigkeit in einer Wäscherei - einzuschränken. Demgemäss besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von einer Verbesse rung der gesundheitlichen Situation auszugehen. 3.5 Was schliesslich die psychische Situation betrifft, wurde neu ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt ( Urk. 2.3.1). Wie es sich damit genau verhält und ob – bei Bestätigung der Diagnose – überhaupt eine versi cherungsrechtliche Relevanz bestünde (BGE 141 V 281), kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen der letztmaligen Rentenbestätigung vom 2
- Oktober 2007 ( Urk. 8/35) und der nun verfügten Rentenaufhebung vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 2) ausgewiesen ist. Damit besteht für eine Rentenaufhebung kein Raum, weshalb letztere Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben ist unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00754 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
9. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1963, Mutter zweier 1982 und 1991 geborener Kinder, zuletzt vollzeitlich als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ tätig, meldete sich am 9. Dezember 2000 unter Hinweis auf ein chronifiziertes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2 und Urk. 8/5 Ziff. 1, Ziff. 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (beinhaltend das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 3. Juli 2002, Urk. 8/16) und sprach der Versicherten – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – mit Verfügungen vom 1 8. Oktober 2002 (Urk. 8/21 und Urk. 8/25) und mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2
Im Rahmen eines im Juli 2007 (Urk. 8/27) eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und bestätigte mit Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35) den unver änderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 1.3
Ende 2012 leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein und holte eine Stellungnahme der Versicherten (Urk. 8/39/1-2), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/41), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk.
43) sowie verschiedene ärztliche Berichte (Urk. 8/39/3-4, Urk. 8/47 und Urk. 8/52) ein. Weiter veranlasste sie eine psychiatrische und rheumatologische Begut achtung (Expertisen vom 2 9. November 2013 und 2 1. Januar 2014 samt Kon sensbildung vom selben Tag, Urk. 8/53-55). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/58), in dessen Verlauf weitere Berichte aufgelegt wurden (Urk. 8/63), stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2014 unter Auflage von Arztbe rich ten (Urk. 3/3-6) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 0. Juni 2014 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzu sprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten durchzuführen (Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. August 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 7. August 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Gerichsverfügung vom 2. November 2015 (Urk.
10) beigeladene BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich verzichtete am 2. Dezem ber 2005 (Urk.
12) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutach ten des Dr. Z.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/16). Dieser schilderte seit Oktober 1999 geklagte untere Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen entlang dem Ober- und Unterschenkel rechts bis in die Ferse sowie die Zehen I und II rechts. Diese Beschwerden träten insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen auf und auch die Nachtruhe sei extrem gestört wegen dieser Schmerzen (S. 3). Anlässlich der Untersuchung vom 1. Juli 2002 gab sie an, dass sich die Schmerzen im rechten Bein in der letzten Zeit verstärkt hätten und eine gewisse Kraftlosigkeit sowie Sensibilitätsstörungen dazugekommen seien. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ zu 50 % sei eher leichter Natur (S.
4).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus der sitzenden Position ohne Probleme aufgestanden und der Gang sei flüssig und unauffällig. Beim sich An- und Ausziehen habe sie etliche Probleme gehabt und auch das sich Drehen auf der Untersuchungsliege geschehe mit Schwierigkeiten (S. 4).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 7): -
Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei im MRI nach gewie sener grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und eindeuti ger Osteo chond rose L4/5 bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur -
Status nach Appendektomie und operativer Ovarialzysten-Entfernung (2000) -
Status nach Lymphknotenexzision links Axilla (1989) -
Hyperthyreose (2002) -
Adipositas per magna
Sodann führte er aus, mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer de führerin bei dieser grossen Diskushernie L4/5 mediolateral rechts nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei die getroffene Vereinbarung mit der Y.___ (50 % -Arbeitspensum) absolut die beste Lösung. Prognostisch beschrieb er eine eher schlechte Gesamtsituation (S. 8). 2.2
Im Rahmen der ersten (bestätigenden) Rentenrevision diagnostizierte der seit 1 4. Mai 2001 behandelnde PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, mit Bericht vom 1 6. Oktober 2007 (Urk. 8/33/7-8) ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, einen Status nach Hashimoto-Thyreoiditis sowie einen Verdacht auf Migräne. E r attestierte – bei stationärem Gesundheitszustand - eine 50%ige Arbeitsunfähig keit seit Jahren und hielt fest, bei der letzten Kontrolle am 1 7. September 2007 habe die Beschwerdeführerin über ihre 50%ige Tätigkeit in der Y.___ berichtet, bei welcher sie wechselnde Positionen einnehmen könne. Sie habe neben Rückenschmerzen auch über Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit, Schwindel und zum Teil Brechreiz geklagt. 2.3
Im Rahmen der nun strittigen Revision ergingen folgende ärztliche Einschätzun gen: 2.3.1
Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie stellte in sei nem Gutachten vom 2 9. November 2013 (Urk. 8/53) keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).
Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert ge wesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niederge schlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsi lien im C.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht (S. 11). 2.3.2
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 8/54/1-43) keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37): -
Ausgedehnte chronische Schmerzen -
Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m 2) bei -
Status nach Roux-Y- Gastric Bypass am 2 7. November 2009 wegen -
Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit -
Netz- Repair bei postbariatrischer Umbilikal -Hernie am 2 9. September 2012 und -
Hyperinsulinanämie seit 2011 -
AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit -
leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette -
Arthro -MRI 01/2014 -
Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution -
Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit -
Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit -
vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation -
jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)
Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Ab schnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbel säule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglich keit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimet rie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskel masse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet wer den.
Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. D.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechen den Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette . Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bild gebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt alters entsprechend . Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin -Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.
Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten unein geschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichte te
n. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutli chungstendenz . Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei grossen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie problemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskre pant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbst limitierung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Pathologien in der Regel eine höhere Handkraft.
Zusammenfassend attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ Zürich und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeits fähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumato logischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.). 2.3.3
Dr. A.___ stellte im am 3 1. März 2014 (Urk. 8/63) zu Handen der Beschwerde führerin verfassten Bericht folgende Diagnosen: -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderun gen -
Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 -
Spondylarthrose L3-S1 -
Partielle Sakralisation von L5 rechts -
Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen -
Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -
Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -
Restless
legs Syndrom -
Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits -
Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung -
Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem
Impingement des Musculus
supraspinatus, Ansatztendinose
infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall
Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entspre chend anstehende Untersuchungen. 2.3.4
Am 7. Juli 2014 (Urk. 3/3) erstellt Dr. A.___ einen Kommentar zum rheumato logischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgan gen. Die Beschwerdeführerin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S 1. Gerade bei eher übergewichtigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lumbospondylogenen
Syndromes . Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless
legs Syndrom leide, welches zu Schlafstörungen und die Arbeitsfähigkeit einschrän kenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thora cic-outlet-Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.
Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug. 2.3.5
Im von Dr. A.___
(in seinem Kommentar, E. 2.3.4) erwähnten Sprechstunden bericht vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 3/4) hatten die Ärzte der Uniklinik E.___ fol gende Diagnosen gestellt: -
Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacro mialem
Impingement des Musculus
supraspinatus, Ansatztendinose
Infraspi natus, Tendinopathie der langen Bizepssehne -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände rungen -
Diskusprotrusion L4/5 -
Spondylarthrose L3-S1 -
partielle Sakralisation L5 rechts -
zervikales spondylogenes Syndrom -
Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits -
linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4 -
Restless
leg s Syndrom -
CTS beidseits -
Thoracic - outlet -Syndrom
Die Ärzte erwähnten auf seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmer zen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 1 6. Juni 2014 (AC-Gelenksarthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrie ben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschrän kung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten. 2.3.6
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von Dr. A.___ erwähn tem) Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 3/6) ein Restless
legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic - outlet -Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerde führerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen. 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist grundsätzlich die Mitteilung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35), mit welcher die laufende halbe Rente bestätigt wurde. Diese beruhte auf dem Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1 6. Oktober 2007 (E. 2.2), welcher zwar als knapp gehalten erscheint, dem aber verschiedene seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ergan gene Berichte beigelegt waren. Auf einen neuen Einkommensvergleich konnte bei identischen Verhältnissen und der 50%igen Arbeitstätigkeit gemäss Attest verzichtet werden. 3.2
Zur massgeblichen Frage der gesundheitlichen Verbesserung ist – da Dr. A.___ im Wesentlichen einen stationären Zustand schilderte und auf seine Vorberichte verwies – gleichwohl der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra che zu rekapitulieren. Der begutachtende Dr. Z.___ hielt damals fest, dass der Beschwerdeführerin
bei grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (E. 2.1). Damit steht fest, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diskushernie L4/5 und der dadurch ausge lösten Schmerzproblematik erfolgte.
Im Rahmen der revisionsweisen Rentenbestätigung schilderte Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand und verwies hauptsächlich auf degenerative Veränderungen (E. 2.2). 3.3
Vergleicht man die entsprechenden Befunde und Diagnosen mit den aktuell fest gestellten, ergibt sich vorweg, dass der ursprüngliche Grund für die Renten zu sprache an sich entfallen ist: Die Diskushernie L4/5 führte damals zu einer Irritation der Wurzel L5 rechts am Recessuseingang (Urk. 8/8/2). Dies ist aktuell nicht mehr der Fall: Dr. D.___ diagnostizierte nurmehr einen Status nach Dis kushernie L4/5 rechts mit vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation bei altersentsprechenden bildgebenden Befunden (E.
2.3.2). Dies wurde von Dr. A.___ denn auch nicht bestritten. Zu berücksich tigen ist indes, dass sich bereits im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Revision im Jahr 2007 eine (leicht) verbesserte Situation gezeigt hatte. Im Rahmen der CT-gesteuerten Infiltration der LWS rechts vom 1 9. August 2005 (Urk. 8/33/12-13) wurde beim Segment L4/5 eine deutliche Osteochondrose mit erheblich ver schmälerter und mässig zirkulär ausgeweiteter Bandscheibe beschrieben. Diese habe ein kleines Vakuumphänomen gezeigt und reiche beidseits über die L5-Recessuseingänge, ohne dort evident eine Wurzel zu komprimieren. Rechts be stehe eine leichte Spondylarthrose ohne recessale oder foraminale Einengung.
Damit ist eine weitere Verbesserung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der nun ange fochtenen Verfügung nicht augenfällig: Auf dem Niveau L4/5 fand sich neu ein höhengeminderter Diskus, eine breitbasige
Protrusion, Spondylarthrosen sowie eine konsekutive geringe Einengung des Foramens beidseits; weiter Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevan ter Diskuspathologien; ferner eine partielle Sakralisation L5 rechtsbetont (Bericht vom 2 4. Januar 2013, Urk. 8/54/53). Damit ergibt sich, dass im rele vanten Bereich des Wirbels L4/5 eine Einengung des Foramens vorliegt und sich eine (asymmetrische) Sakralisation beim Lendenwirbelkörper 5 ausgebildet hat. Sodann liegen neu Befunde im Bereich der Halswirbelsäule vor mit Diskusher nie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits sowie eine linksbetonte mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4.
Angesichts dieser Verhältnisse ist eine massgebliche Verbesserung der Rücken pathologie seit der Rentenbestätigung am 2 2. Oktober 2007 nicht ausgewiesen. Bereits damals konnte keine Wurzelreizung auf der Höhe L4/5 mehr nachge wiesen werden. Dass Dr. D.___ angesichts der objektivierbaren Pathologie auf eine vollumfängliche statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss, ist demge mäss nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch um eine abweichende Beurteilung des praktisch identischen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbe achtlich ist. Dass bei einer erstmaligen Beurteilung nicht zwingend von einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre, bleibt damit ohne Relevanz. Ebenfalls irrelevant ist das zuweilen als aggravativ anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.3.2), ändert dies doch nichts an der ausgewiesenen (nicht veränderten) Pathologie. 3.4
Im Übrigen scheint es insgesamt eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen zu sein. So leidet die Beschwerdeführerin neu an einer AC-Gelenks arthrose der linken Schulter mit leichtem Impingement bei intakter Rotatoren -Manschette (E. 2.3.2), wobei die Ärzte der Uniklinik E.___ gar ein Thoracic - outlet -Syndrom schilderten und daneben auf ein Restless
leg s Syndrom sowie ein CTS beidseits verwiesen (E. 2.3.5). Auch wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden letztgenannten Diagnosen weder augenfällig noch von den Ärzten beschrieben worden ist, zeigt sich doch jedenfalls im Schulterbereich eine Pathologie, die durchaus geeignet sein könnte, die Arbeits fähigkeit – zumindest in der Tätigkeit in einer Wäscherei - einzuschränken. Demgemäss besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von einer Verbesse rung der gesundheitlichen Situation auszugehen. 3.5
Was schliesslich die psychische Situation betrifft, wurde neu ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt (Urk. 2.3.1). Wie es sich damit genau verhält und ob – bei Bestätigung der Diagnose – überhaupt eine versi cherungsrechtliche Relevanz bestünde (BGE 141 V 281), kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. 3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen der letztmaligen Rentenbestätigung vom 2 2. Oktober 2007 (Urk. 8/35) und der nun verfügten Rentenaufhebung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) ausgewiesen ist. Damit besteht für eine Rentenaufhebung kein Raum, weshalb letztere Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben ist unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger