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IV.2016.00416

Befristete Rente zu bestätigen, Verbesserung zu bejahen

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1982, 1987 und 1992 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2013 als Unterhaltsreinigerin (ca. 10 Wochenstunden) bei der Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 2 6. September 2012 (Urk. 7/9). Im September 2012 erlitt die Versicherte einen Treppensturz (Urk. 7/15/ 158), woraufhin sie sich mit Datum vom 9. April 2013 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 1 9. Juni 2013 mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/18/1-190) bei und tätigte zusätzliche

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit de r Versi cherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten befristet vom

1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2014 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/31) . Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.7/33, mit ergänzenden Einwandbegründung vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/38) veranlasste die IV-Stelle das rhe umatologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin,

vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/54/4 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 befristet für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvali di tätsgrad von 8 3 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 1 1 . April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Rheumatologie,

vom 1 6. März 2016 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . Mai 2016 schloss die Beschwer - degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). was der Beschwerde - führerin am 2 5 . Mai 201 6 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten geblie benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, seit September 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass letztere im Gesundheitsfall weiterhin zu 30 % erwerbstätig wäre. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufg abenbe reich. Nach Ablauf der Wartezeit

sei die Beschwerdeführerin im Aufgaben bereich zu 75.20 % eingeschränkt gewesen .

Der darauf gestützt nach Mass gabe der gemischten Methode ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 83 % . Im Juni 2014

sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Einschrän kung im Haushalt noch 37.60 % betragen und sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 %

nachzugehen.

Daraus resultiere b ei einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 0 % unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 26.32 % ein rentenausschliessender Gesamtinv aliditätsgrad von 26 % . D ie ab 1. Okto - ber 2013 zuzusprechende Rente sei daher p er 1. Oktober 2014 (drei monatige Frist) aufzuheben (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, das rheumatolo gische Gutachten von Dr. Z.___ stützte sich auf den

Aus trittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 0. September 2012, welcher auf einem standardisierten Zumutbarkeitsprofil beruhe und zudem veraltet sei (Urk. 1 S. 3 f.) . Ausserdem gehöre die Beurteilung in den orthopädischen Kompetenzbereich. Die Beschwerdegegnerin habe de n Beizug eines Orthopä den allerdings verweigert. Zudem habe Dr. Z.___ die Diagnosen im myofaszialen Bereich ignoriert. Es sei daher ein neues Gutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 4). Schliesslich herrsche angesichts des noch ausstehen den Entscheid es des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen „Di Trizio “ Unklarheit betreffend die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode. Das Verfahren sei sinnvollerweise, ohne, dass diesbezüglich formell ein Antrag gestellt werde, bis zu r Rechtskraft des Entscheides zu sistieren (Urk. 1 S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Oktober 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. September 2 014 ein gestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird (vgl. E. 1.5, E. 1.6).

3.

Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im rheumatologischen Gutachten vom 2 7. November 2015 im Wesentlichen zitiert (Urk. 7/48 /1-7, Urk. 7/48/13). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Sodann

stellte Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/18): - Chronische Knieschmerzen links - Status nach Treppensturz am 20.09.2012 und zweimaliger arthrosko pischer

Tei l meniskektomie me d ial und lateral - Mässiggradige

trikompartimentale Arthrose - Schmerzchronifizierung mit funktioneller, nicht- nozizeptiver Kompo nente sowie ausgeprägten myofascialen Befunden im linken Bein - Lumbovertebralsyndrom bei geringer Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Cervikospondylogenes Syndrom bzw. myotendinotisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei geringen degenerativen Veränderungen C4 bis C6

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. Z.___ eine a nam nestisch substituierte Hypothyreose fest (Urk. 7/48/12).

Die Beschwerdeführerin habe anhalt ende Schmerzen im linken Kniegel enk, vor allem bei m

Anlaufen und bei längerem Gehen beschrieben. I hre m axi male Gehstrecke be trage 30 Minuten. Insbesondere das Aufwärts- oder Abwärtsgehen und das Treppengehen würden ihr Mühe bereiten. In Ruhe bzw. im Sitzen würden keine Schmerzen bestehen, diese würden erst beim Aufstehen auf treten . Jedoch verspür e sie bei längerem Sitzen ein Ameisen laufen im ganzen linken Bein. Daneben bestünden belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen, welche durch regelmässige Injektionen behandelt würden, sowie belastungsabhängige Nackenschmerzen und Lum balgien (Urk. 7/48/14) .

Klinisch habe das linke Kniegelenk eine mä ssige synoviale Schwellun g supra patellär und eine sehr diffuse periartikuläre

Druckdol enz gezeigt . Die Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt mit einem Flexionsdefizit von 10° und einem Extensionsdefizit von 5° gegenüber der reizlosen und schmerz freien Gegenseite. Die Umfange im Ober- und Unterschenkel seien seiten gl eich, jedoch besteh e

inspektorisch doch eine gewisse Atrophie des für die Patell astabilisierung massgeblichen Musculus

vastus

medialis . Zusätzlich hätten sich ausgedehnte myotendinotische Befunde im Becken und Ober schenkel links als Ausdruck

einer muskulären Dysbalance infolge der nun mehrjährigen Fehlbelastung gezeigt. Radiol ogisch bestehe aufgrund der aktu ellen konventionellen Aufnahmen eine mässiggradige

trikompartimentale Gonarthrose links, welche sicher einen wesentlichen Teil der Kniebeschwer den erklärten . Zusätzlich dürfte mittlerweile auch eine Schmerzchronifizie rung mit einer nicht- nozizeptiven Ko mponente eingesetzt haben. Dafür

wür den insbesondere die ausgeprägte und diffuse periartikuläre

Druckdolenz bei Palpation mit bereits sehr geringem Druck sowie die diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein, welche sich nicht einer zentralen oder peripheren neu ralen Struktur zuordnen liessen, sprechen . Auch die lumbal u nd cervikal

beklagten Beschwerden seien mit den radiologischen Befunden von eher dis kreten degenerativen Veränderungen sowohl an HWS wie auc h BWS nur teilweise zu erklären. A uch hier dürften nicht-organische Faktoren und die allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance eine gewisse Rolle spielen, wofür einerseits die somatisch kaum zu erklärende starke Dolenz der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule ohne jeglichen paravertebralen Hypertonus, aber auch die ausgeprägten myofascialen Befunde im Bereich des rechten Schulte rgürtels und Ellbogens sprechen würde n (Urk. 7/48/14f.).

Die Beschwerdeführerin sei für vorwiegend stehend/gehend durchzuführende Tätigkeiten seit September 2012 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig. Zusä tzliche Einschränkungen bestünden angesichts der degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden auch für das Heben, Tragen und Hantieren von Lasten bzw. für repetitiv-monotone Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei

der Beschwerdeführerin daher seit September 2012 dauerhaft nicht mehr

zumutbar. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation am 4. Juni 201 4

in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden,

wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne uniform-repetitive Belastung des rechten Armes bzw. der rechten Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig . D abei sei ihr Stehen an Ort maximal bis zu 15 Minuten und Gehen bis maximal 20 Minu ten zumutbar. Gehen auf unebenem Boden, Knie n und Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden. K urze s Treppen steigen

sei der Beschwerdeführerin nur gelegentlich zumutbar . Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die beklagten Rücken beschwerden nach Abschluss der ambulanten Rehabilita tio n zugenommen hätten. Jedenfalls seien die myotendinotisch en Beschwer den im Schultergürtel und im rechten Arm im Austrittsbericht noch nicht beschrieben. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wirk t en sich diese Beschwerden hin sichtlich repetitiver Belastungen des rechten Armes und der rech ten Hand aus, was allerdings einer rein qualitativen Einschränk ung der Arbeitsfähig keit entspreche und die Arbeitsfähigkeit in der näher umschriebenen ange passten Tätigkeit nicht weiter einschränke

(Urk. 7/48/15 f.) . 4. 4.1

Das rheumatologische Gutachten vom 2 7. November 2015 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen und radiologischen Untersuchungen vom 6 . und 9 . November 201 5 . Es leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachv ollziehbare Schlussfolgerungen. Das Gutachten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.8) .

An der insoweit beweiskräftigen B eurteilung von Dr. Z.___ vermögen die beschwerd eweise erneut geltend gemachten

chronifizierten Schmerzen im linken Knie, in der Wirbelsäule und an den Handgelenken sowie die einge schränkte Gehfähigkeit keine Zweifel zu weck en (vgl. Urk. 1 S. 3). Hat doch Dr. Z.___ diesen Beschwerdebilder n im Rahmen seiner Einschätzung adäquat Rechnung getragen und uniform-repetitive Belastung en des rech ten Armes bzw. der rechten Hand, repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg, Stehen an Ort länger als 15 Minuten bzw. Gehen über 20 Minuten und auf unebenem Boden

sowie schliesslich auch Knien und Arbeiten in der Hocke ausdrücklich aus dem medizinisch zumut baren Belastungsprofil ausgeschlossen (vgl. E. 3) .

Inwiefern die aus Sicht von Dr. A.___ indizierte Versorgung mit einer Knietotalprothese (Urk.

3) die Arbei tsfähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ in Frage zu stellen ver möchte, ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan.

Der sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren platzierte Einwand, wonach „die Zumutbarkeitsansätze in der Rehaklinik B.___ bei jedem Patienten standardisiert abgefasst“ würden, ist nicht stichhaltig. Der Austrittstrittbericht vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/19) liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil erhellt daraus, dass sich die Beur teilung der Zumutbarkeit auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm stützt (Urk. 7/19/2).

Entgegen der Beschwerdeführerin bestand auch

kein Anlass zu orthopädi schen Weiterungen. Zunächst sind die

zur Beurteilung des Gesundheitsscha dens notwendigen Fachdisziplinen in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizu ziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine

S. 352). Vorliegend befand RAD-Ä rzt in

med . prakt. C.___, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die es veranlassten, einen Orthopäden hinzuzuziehen (Urk. 7/54/3) . Dr. Z.___

hielt ausserdem fest, die im Bereich des linken Knies sowie lumbal und cervikal beklagten Beschwerden seien aufgrund der „ mässiggra dige n “ resp. „eher diskreten“ radiologischen Befunde

somatisch nur teilweise erklärbar . Vielmehr seien diesbezüglich nicht-organische Faktoren sowie die allgemeine Dekonditionierung

der Beschwerdeführerin mit muskulärer Dys balance

in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/48/15) .

Damit im Einklang führten Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie

und Vertrauensärz tin der Unfallversicherung, mit Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 7/15/8) sowie

der beurteilende Facharzt der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 3 0. Juni 2014 übereinstimmend aus, das Ausmass der demonstrierten physikalischen Einschränkungen und beklagten Beschwerden sei unter Berücksichtigung der objektiv ierbaren pathologischen Befunde anlässlich der klinischen und bildgebenden Abklä rungen aus somatisch-funktioneller Sicht nur unzureichend nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erwähnenswert sind ferner die ärztlichen Hinweise auf eine mässige Symptomausweitung mit d er überlagernden Tendenz zu einem Schmerzfixierungs- u nd Schonverhalten (Urk. Urk. 7/19/2ff.). Bei de n im Vordergrund stehenden und von Dr. Z.___ gewürdigten diffusen, myotendinotischen Schmerzen (Urk. 7/48/15, vgl. E. 3) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr.

Z.___ .

Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde platzierte Hinweis auf BGE 141 V 281 (Urk. 1 S. 4), wo mit das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen revidierte, geht vorliegend bereits mangels Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ins Leere. Der Voll ständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___

erwähnten psychischen S törungen nach ärztlicher Einschätzung keine arbeitsrelevante Leistungsverminderung zeitigen (Urk. 7/19/3). Dass die Beschwerdeführer in an psychischen, abklärungsbe dürftigen Problemen leid et, hat sie im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht. 4.2

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr jedenfalls

seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation a nfangs Juni 201 4

eine

– weiter oben näher umschriebene (vgl. E. 3 in fi n e) - ange passte Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist. 5. 5.1

Unbestritten ist sodann, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die Bemes sungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haus haltstätigkeit" 30 % betragen und die Beschwerdeführerin im Haushalt ab Sept ember 2013 (Ablauf Wartejahr) zu 75.2 0 % und ab Juni 2 0 14 (Abschluss der Rehabilitation in der Rehaklinik B.___) zu 37.60 % eingeschränkt war (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26) . 5.2

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowi e begründet, plausibel und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Der Richter greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkei t der Abklärungsresul tate (bei spielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebie tet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

Die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskri terien gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3

Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigun gs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3). Entsprechend kommt zur Bemes sung des Invaliditätsgrad es die gemischte Methode zur Anwendung

(E. 1.5) . Daran ändert freilich auch das

– gänzlich anders gelagerte - Urteil der zwei ten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nichts, wonach die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode bei einer Versicherten, welche ohne gesund heitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeit lich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzte . Insbesondere wurde die gemischte Methode

mit EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.1 f.)

und kommt diese

in anderen Konstellationen, namentlich auch im Rahmen einer erstmalige n

Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifi zierende versicherte Person, weiterhin zur Anwendung (vgl. Urteil des Bun desgericht s 9F_8/2016 vom

20. Dezember 2016 E. 4.4, in diesem Sinne auch Urteil 8C_633/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.3). 5.4

5.4.1

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leidensbedingten Grün den verlor (vgl. Urk. 7/9/1), ist auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin abzustellen, mithin auf den letzten Jahreslohn vor Eintritt der gesu ndheitlichen Beeinträchtigung

(Fr. 14‘409.-- im Jahre 2011, vgl. IK-Aus zug vom 1 9. September 2014, Urk. 7/24) . Unter Berücksichtigung

der

Nomi nallohnentwicklung

(vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) resultiert bis ins massgebliche Jahr 2014 (Eintritt Gesundheitsverbesserung) ein Jahreseinkommen von

rund Fr. 14‘ 790.8 0 (Fr. 14‘409. --

:

Indexstand 2604 [2011 ] auf 26 73 [201 4 ]) . 5.4.2

Die

Beschwerdeführerin hat

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neu e Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit z ur Ermittlung des Invalidenein kommens

die Tabe llenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt ist mit der I V-Stelle auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. U nter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ar - beitszeit im Jahr 201 2 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S)

sowie der Nominallohnent - wicklung

(vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein Arbeitspensum von 3 0 % für das Jahr 201 4

ein Jahreseinkommen von rund

Fr. 15‘ 684.70 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41. 7 x 12 x 0.3 : 2630 x 2673). 5.4.3

Nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation

in der Rehaklinik B.___

wurde der Beschwerdeführerin ab anfangs

Juni 2014 im Sinne einer rele vant en Verbesserung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit attestiert.

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkom men s von rund Fr. 14‘790.80 (vgl. E. 5.4.1) und

des Invalideneinkommen s gemäss LSE von rund Fr. 15‘684.70 (vgl. E. 5.4.2)

resultiert keine Erwerbs einbusse,

was einem erwerblichen Teilinvaliditätsgra d von 0 % entspricht . Im Haus haltsbereich

erg i b t sich

aufgrund der 37.60%igen Einschränkung e in Teilinvaliditätsgrad von 26 .30 % (37.60 % x 0.7). Bei einem

G esamtinvalidi tätsgrad von rund 26 % besteht

kein Rentenanspruch . 5.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1 .6) als richtig. Da auch der un angefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 9. Juni 2013 mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/18/1-190) bei und tätigte zusätzliche

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit de r Versi cherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten befristet vom

1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2014 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/31) . Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.7/33, mit ergänzenden Einwandbegründung vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/38) veranlasste die IV-Stelle das rhe umatologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin,

vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/54/4 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 befristet für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvali di tätsgrad von 8 3 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten geblie benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 1 1 . April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Rheumatologie,

vom 1 6. März 2016 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . Mai 2016 schloss die Beschwer - degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, seit September 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass letztere im Gesundheitsfall weiterhin zu 30 % erwerbstätig wäre. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufg abenbe reich. Nach Ablauf der Wartezeit

sei die Beschwerdeführerin im Aufgaben bereich zu 75.20 % eingeschränkt gewesen .

Der darauf gestützt nach Mass gabe der gemischten Methode ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 83 % . Im Juni 2014

sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Einschrän kung im Haushalt noch 37.60 % betragen und sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 %

nachzugehen.

Daraus resultiere b ei einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 0 % unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 26.32 % ein rentenausschliessender Gesamtinv aliditätsgrad von 26 % . D ie ab 1. Okto - ber 2013 zuzusprechende Rente sei daher p er 1. Oktober 2014 (drei monatige Frist) aufzuheben (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, das rheumatolo gische Gutachten von Dr. Z.___ stützte sich auf den

Aus trittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 0. September 2012, welcher auf einem standardisierten Zumutbarkeitsprofil beruhe und zudem veraltet sei (Urk. 1 S. 3 f.) . Ausserdem gehöre die Beurteilung in den orthopädischen Kompetenzbereich. Die Beschwerdegegnerin habe de n Beizug eines Orthopä den allerdings verweigert. Zudem habe Dr. Z.___ die Diagnosen im myofaszialen Bereich ignoriert. Es sei daher ein neues Gutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 4). Schliesslich herrsche angesichts des noch ausstehen den Entscheid es des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen „Di Trizio “ Unklarheit betreffend die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode. Das Verfahren sei sinnvollerweise, ohne, dass diesbezüglich formell ein Antrag gestellt werde, bis zu r Rechtskraft des Entscheides zu sistieren (Urk. 1 S. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Oktober 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. September 2 014 ein gestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird (vgl. E. 1.5, E. 1.6).

3.

Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im rheumatologischen Gutachten vom 2 7. November 2015 im Wesentlichen zitiert (Urk. 7/48 /1-7, Urk. 7/48/13). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Sodann

stellte Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/18): - Chronische Knieschmerzen links - Status nach Treppensturz am 20.09.2012 und zweimaliger arthrosko pischer

Tei l meniskektomie me d ial und lateral - Mässiggradige

trikompartimentale Arthrose - Schmerzchronifizierung mit funktioneller, nicht- nozizeptiver Kompo nente sowie ausgeprägten myofascialen Befunden im linken Bein - Lumbovertebralsyndrom bei geringer Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Cervikospondylogenes Syndrom bzw. myotendinotisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei geringen degenerativen Veränderungen C4 bis C6

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. Z.___ eine a nam nestisch substituierte Hypothyreose fest (Urk. 7/48/12).

Die Beschwerdeführerin habe anhalt ende Schmerzen im linken Kniegel enk, vor allem bei m

Anlaufen und bei längerem Gehen beschrieben. I hre m axi male Gehstrecke be trage 30 Minuten. Insbesondere das Aufwärts- oder Abwärtsgehen und das Treppengehen würden ihr Mühe bereiten. In Ruhe bzw. im Sitzen würden keine Schmerzen bestehen, diese würden erst beim Aufstehen auf treten . Jedoch verspür e sie bei längerem Sitzen ein Ameisen laufen im ganzen linken Bein. Daneben bestünden belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen, welche durch regelmässige Injektionen behandelt würden, sowie belastungsabhängige Nackenschmerzen und Lum balgien (Urk. 7/48/14) .

Klinisch habe das linke Kniegelenk eine mä ssige synoviale Schwellun g supra patellär und eine sehr diffuse periartikuläre

Druckdol enz gezeigt . Die Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt mit einem Flexionsdefizit von 10° und einem Extensionsdefizit von 5° gegenüber der reizlosen und schmerz freien Gegenseite. Die Umfange im Ober- und Unterschenkel seien seiten gl eich, jedoch besteh e

inspektorisch doch eine gewisse Atrophie des für die Patell astabilisierung massgeblichen Musculus

vastus

medialis . Zusätzlich hätten sich ausgedehnte myotendinotische Befunde im Becken und Ober schenkel links als Ausdruck

einer muskulären Dysbalance infolge der nun mehrjährigen Fehlbelastung gezeigt. Radiol ogisch bestehe aufgrund der aktu ellen konventionellen Aufnahmen eine mässiggradige

trikompartimentale Gonarthrose links, welche sicher einen wesentlichen Teil der Kniebeschwer den erklärten . Zusätzlich dürfte mittlerweile auch eine Schmerzchronifizie rung mit einer nicht- nozizeptiven Ko mponente eingesetzt haben. Dafür

wür den insbesondere die ausgeprägte und diffuse periartikuläre

Druckdolenz bei Palpation mit bereits sehr geringem Druck sowie die diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein, welche sich nicht einer zentralen oder peripheren neu ralen Struktur zuordnen liessen, sprechen . Auch die lumbal u nd cervikal

beklagten Beschwerden seien mit den radiologischen Befunden von eher dis kreten degenerativen Veränderungen sowohl an HWS wie auc h BWS nur teilweise zu erklären. A uch hier dürften nicht-organische Faktoren und die allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance eine gewisse Rolle spielen, wofür einerseits die somatisch kaum zu erklärende starke Dolenz der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule ohne jeglichen paravertebralen Hypertonus, aber auch die ausgeprägten myofascialen Befunde im Bereich des rechten Schulte rgürtels und Ellbogens sprechen würde n (Urk. 7/48/14f.).

Die Beschwerdeführerin sei für vorwiegend stehend/gehend durchzuführende Tätigkeiten seit September 2012 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig. Zusä tzliche Einschränkungen bestünden angesichts der degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden auch für das Heben, Tragen und Hantieren von Lasten bzw. für repetitiv-monotone Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei

der Beschwerdeführerin daher seit September 2012 dauerhaft nicht mehr

zumutbar. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation am 4. Juni 201 4

in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden,

wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne uniform-repetitive Belastung des rechten Armes bzw. der rechten Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über

E. 6 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 10 kg, Stehen an Ort länger als 15 Minuten bzw. Gehen über 20 Minuten und auf unebenem Boden

sowie schliesslich auch Knien und Arbeiten in der Hocke ausdrücklich aus dem medizinisch zumut baren Belastungsprofil ausgeschlossen (vgl. E. 3) .

Inwiefern die aus Sicht von Dr. A.___ indizierte Versorgung mit einer Knietotalprothese (Urk.

3) die Arbei tsfähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ in Frage zu stellen ver möchte, ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan.

Der sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren platzierte Einwand, wonach „die Zumutbarkeitsansätze in der Rehaklinik B.___ bei jedem Patienten standardisiert abgefasst“ würden, ist nicht stichhaltig. Der Austrittstrittbericht vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/19) liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil erhellt daraus, dass sich die Beur teilung der Zumutbarkeit auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm stützt (Urk. 7/19/2).

Entgegen der Beschwerdeführerin bestand auch

kein Anlass zu orthopädi schen Weiterungen. Zunächst sind die

zur Beurteilung des Gesundheitsscha dens notwendigen Fachdisziplinen in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizu ziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine

S. 352). Vorliegend befand RAD-Ä rzt in

med . prakt. C.___, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die es veranlassten, einen Orthopäden hinzuzuziehen (Urk. 7/54/3) . Dr. Z.___

hielt ausserdem fest, die im Bereich des linken Knies sowie lumbal und cervikal beklagten Beschwerden seien aufgrund der „ mässiggra dige n “ resp. „eher diskreten“ radiologischen Befunde

somatisch nur teilweise erklärbar . Vielmehr seien diesbezüglich nicht-organische Faktoren sowie die allgemeine Dekonditionierung

der Beschwerdeführerin mit muskulärer Dys balance

in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/48/15) .

Damit im Einklang führten Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie

und Vertrauensärz tin der Unfallversicherung, mit Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 7/15/8) sowie

der beurteilende Facharzt der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 3 0. Juni 2014 übereinstimmend aus, das Ausmass der demonstrierten physikalischen Einschränkungen und beklagten Beschwerden sei unter Berücksichtigung der objektiv ierbaren pathologischen Befunde anlässlich der klinischen und bildgebenden Abklä rungen aus somatisch-funktioneller Sicht nur unzureichend nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erwähnenswert sind ferner die ärztlichen Hinweise auf eine mässige Symptomausweitung mit d er überlagernden Tendenz zu einem Schmerzfixierungs- u nd Schonverhalten (Urk. Urk. 7/19/2ff.). Bei de n im Vordergrund stehenden und von Dr. Z.___ gewürdigten diffusen, myotendinotischen Schmerzen (Urk. 7/48/15, vgl. E. 3) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr.

Z.___ .

Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde platzierte Hinweis auf BGE 141 V 281 (Urk. 1 S. 4), wo mit das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen revidierte, geht vorliegend bereits mangels Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ins Leere. Der Voll ständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___

erwähnten psychischen S törungen nach ärztlicher Einschätzung keine arbeitsrelevante Leistungsverminderung zeitigen (Urk. 7/19/3). Dass die Beschwerdeführer in an psychischen, abklärungsbe dürftigen Problemen leid et, hat sie im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht. 4.2

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr jedenfalls

seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation a nfangs Juni 201 4

eine

– weiter oben näher umschriebene (vgl. E. 3 in fi n e) - ange passte Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist. 5. 5.1

Unbestritten ist sodann, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die Bemes sungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haus haltstätigkeit" 30 % betragen und die Beschwerdeführerin im Haushalt ab Sept ember 2013 (Ablauf Wartejahr) zu 75.2 0 % und ab Juni 2 0

E. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzte . Insbesondere wurde die gemischte Methode

mit EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.1 f.)

und kommt diese

in anderen Konstellationen, namentlich auch im Rahmen einer erstmalige n

Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifi zierende versicherte Person, weiterhin zur Anwendung (vgl. Urteil des Bun desgericht s 9F_8/2016 vom

20. Dezember 2016 E. 4.4, in diesem Sinne auch Urteil 8C_633/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.3). 5.4

5.4.1

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leidensbedingten Grün den verlor (vgl. Urk. 7/9/1), ist auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin abzustellen, mithin auf den letzten Jahreslohn vor Eintritt der gesu ndheitlichen Beeinträchtigung

(Fr. 14‘409.-- im Jahre 2011, vgl. IK-Aus zug vom 1 9. September 2014, Urk. 7/24) . Unter Berücksichtigung

der

Nomi nallohnentwicklung

(vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) resultiert bis ins massgebliche Jahr 2014 (Eintritt Gesundheitsverbesserung) ein Jahreseinkommen von

rund Fr. 14‘ 790.8 0 (Fr. 14‘409. --

:

Indexstand 2604 [2011 ] auf 26 73 [201 4 ]) . 5.4.2

Die

Beschwerdeführerin hat

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neu e Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit z ur Ermittlung des Invalidenein kommens

die Tabe llenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt ist mit der I V-Stelle auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. U nter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ar - beitszeit im Jahr 201 2 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S)

sowie der Nominallohnent - wicklung

(vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein Arbeitspensum von 3 0 % für das Jahr 201 4

ein Jahreseinkommen von rund

Fr. 15‘ 684.70 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41. 7 x 12 x 0.3 : 2630 x 2673). 5.4.3

Nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation

in der Rehaklinik B.___

wurde der Beschwerdeführerin ab anfangs

Juni 2014 im Sinne einer rele vant en Verbesserung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit attestiert.

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkom men s von rund Fr. 14‘790.80 (vgl. E. 5.4.1) und

des Invalideneinkommen s gemäss LSE von rund Fr. 15‘684.70 (vgl. E. 5.4.2)

resultiert keine Erwerbs einbusse,

was einem erwerblichen Teilinvaliditätsgra d von 0 % entspricht . Im Haus haltsbereich

erg i b t sich

aufgrund der 37.60%igen Einschränkung e in Teilinvaliditätsgrad von 26 .30 % (37.60 % x 0.7). Bei einem

G esamtinvalidi tätsgrad von rund 26 % besteht

kein Rentenanspruch . 5.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1 .6) als richtig. Da auch der un angefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00416 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil

vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1982, 1987 und 1992 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2013 als Unterhaltsreinigerin (ca. 10 Wochenstunden) bei der Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 2 6. September 2012 (Urk. 7/9). Im September 2012 erlitt die Versicherte einen Treppensturz (Urk. 7/15/ 158), woraufhin sie sich mit Datum vom 9. April 2013 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 1 9. Juni 2013 mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/18/1-190) bei und tätigte zusätzliche

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit de r Versi cherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten befristet vom

1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2014 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/31) . Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.7/33, mit ergänzenden Einwandbegründung vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/38) veranlasste die IV-Stelle das rhe umatologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin,

vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/54/4 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 befristet für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvali di tätsgrad von 8 3 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 1 1 . April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Rheumatologie,

vom 1 6. März 2016 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . Mai 2016 schloss die Beschwer - degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). was der Beschwerde - führerin am 2 5 . Mai 201 6 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten geblie benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, seit September 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass letztere im Gesundheitsfall weiterhin zu 30 % erwerbstätig wäre. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufg abenbe reich. Nach Ablauf der Wartezeit

sei die Beschwerdeführerin im Aufgaben bereich zu 75.20 % eingeschränkt gewesen .

Der darauf gestützt nach Mass gabe der gemischten Methode ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 83 % . Im Juni 2014

sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Einschrän kung im Haushalt noch 37.60 % betragen und sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 %

nachzugehen.

Daraus resultiere b ei einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 0 % unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 26.32 % ein rentenausschliessender Gesamtinv aliditätsgrad von 26 % . D ie ab 1. Okto - ber 2013 zuzusprechende Rente sei daher p er 1. Oktober 2014 (drei monatige Frist) aufzuheben (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, das rheumatolo gische Gutachten von Dr. Z.___ stützte sich auf den

Aus trittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 0. September 2012, welcher auf einem standardisierten Zumutbarkeitsprofil beruhe und zudem veraltet sei (Urk. 1 S. 3 f.) . Ausserdem gehöre die Beurteilung in den orthopädischen Kompetenzbereich. Die Beschwerdegegnerin habe de n Beizug eines Orthopä den allerdings verweigert. Zudem habe Dr. Z.___ die Diagnosen im myofaszialen Bereich ignoriert. Es sei daher ein neues Gutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 4). Schliesslich herrsche angesichts des noch ausstehen den Entscheid es des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen „Di Trizio “ Unklarheit betreffend die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode. Das Verfahren sei sinnvollerweise, ohne, dass diesbezüglich formell ein Antrag gestellt werde, bis zu r Rechtskraft des Entscheides zu sistieren (Urk. 1 S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Oktober 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. September 2 014 ein gestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird (vgl. E. 1.5, E. 1.6).

3.

Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im rheumatologischen Gutachten vom 2 7. November 2015 im Wesentlichen zitiert (Urk. 7/48 /1-7, Urk. 7/48/13). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Sodann

stellte Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/18): - Chronische Knieschmerzen links - Status nach Treppensturz am 20.09.2012 und zweimaliger arthrosko pischer

Tei l meniskektomie me d ial und lateral - Mässiggradige

trikompartimentale Arthrose - Schmerzchronifizierung mit funktioneller, nicht- nozizeptiver Kompo nente sowie ausgeprägten myofascialen Befunden im linken Bein - Lumbovertebralsyndrom bei geringer Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Cervikospondylogenes Syndrom bzw. myotendinotisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei geringen degenerativen Veränderungen C4 bis C6

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. Z.___ eine a nam nestisch substituierte Hypothyreose fest (Urk. 7/48/12).

Die Beschwerdeführerin habe anhalt ende Schmerzen im linken Kniegel enk, vor allem bei m

Anlaufen und bei längerem Gehen beschrieben. I hre m axi male Gehstrecke be trage 30 Minuten. Insbesondere das Aufwärts- oder Abwärtsgehen und das Treppengehen würden ihr Mühe bereiten. In Ruhe bzw. im Sitzen würden keine Schmerzen bestehen, diese würden erst beim Aufstehen auf treten . Jedoch verspür e sie bei längerem Sitzen ein Ameisen laufen im ganzen linken Bein. Daneben bestünden belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen, welche durch regelmässige Injektionen behandelt würden, sowie belastungsabhängige Nackenschmerzen und Lum balgien (Urk. 7/48/14) .

Klinisch habe das linke Kniegelenk eine mä ssige synoviale Schwellun g supra patellär und eine sehr diffuse periartikuläre

Druckdol enz gezeigt . Die Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt mit einem Flexionsdefizit von 10° und einem Extensionsdefizit von 5° gegenüber der reizlosen und schmerz freien Gegenseite. Die Umfange im Ober- und Unterschenkel seien seiten gl eich, jedoch besteh e

inspektorisch doch eine gewisse Atrophie des für die Patell astabilisierung massgeblichen Musculus

vastus

medialis . Zusätzlich hätten sich ausgedehnte myotendinotische Befunde im Becken und Ober schenkel links als Ausdruck

einer muskulären Dysbalance infolge der nun mehrjährigen Fehlbelastung gezeigt. Radiol ogisch bestehe aufgrund der aktu ellen konventionellen Aufnahmen eine mässiggradige

trikompartimentale Gonarthrose links, welche sicher einen wesentlichen Teil der Kniebeschwer den erklärten . Zusätzlich dürfte mittlerweile auch eine Schmerzchronifizie rung mit einer nicht- nozizeptiven Ko mponente eingesetzt haben. Dafür

wür den insbesondere die ausgeprägte und diffuse periartikuläre

Druckdolenz bei Palpation mit bereits sehr geringem Druck sowie die diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein, welche sich nicht einer zentralen oder peripheren neu ralen Struktur zuordnen liessen, sprechen . Auch die lumbal u nd cervikal

beklagten Beschwerden seien mit den radiologischen Befunden von eher dis kreten degenerativen Veränderungen sowohl an HWS wie auc h BWS nur teilweise zu erklären. A uch hier dürften nicht-organische Faktoren und die allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance eine gewisse Rolle spielen, wofür einerseits die somatisch kaum zu erklärende starke Dolenz der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule ohne jeglichen paravertebralen Hypertonus, aber auch die ausgeprägten myofascialen Befunde im Bereich des rechten Schulte rgürtels und Ellbogens sprechen würde n (Urk. 7/48/14f.).

Die Beschwerdeführerin sei für vorwiegend stehend/gehend durchzuführende Tätigkeiten seit September 2012 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig. Zusä tzliche Einschränkungen bestünden angesichts der degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden auch für das Heben, Tragen und Hantieren von Lasten bzw. für repetitiv-monotone Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei

der Beschwerdeführerin daher seit September 2012 dauerhaft nicht mehr

zumutbar. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation am 4. Juni 201 4

in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden,

wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne uniform-repetitive Belastung des rechten Armes bzw. der rechten Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig . D abei sei ihr Stehen an Ort maximal bis zu 15 Minuten und Gehen bis maximal 20 Minu ten zumutbar. Gehen auf unebenem Boden, Knie n und Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden. K urze s Treppen steigen

sei der Beschwerdeführerin nur gelegentlich zumutbar . Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die beklagten Rücken beschwerden nach Abschluss der ambulanten Rehabilita tio n zugenommen hätten. Jedenfalls seien die myotendinotisch en Beschwer den im Schultergürtel und im rechten Arm im Austrittsbericht noch nicht beschrieben. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wirk t en sich diese Beschwerden hin sichtlich repetitiver Belastungen des rechten Armes und der rech ten Hand aus, was allerdings einer rein qualitativen Einschränk ung der Arbeitsfähig keit entspreche und die Arbeitsfähigkeit in der näher umschriebenen ange passten Tätigkeit nicht weiter einschränke

(Urk. 7/48/15 f.) . 4. 4.1

Das rheumatologische Gutachten vom 2 7. November 2015 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen und radiologischen Untersuchungen vom 6 . und 9 . November 201 5 . Es leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachv ollziehbare Schlussfolgerungen. Das Gutachten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.8) .

An der insoweit beweiskräftigen B eurteilung von Dr. Z.___ vermögen die beschwerd eweise erneut geltend gemachten

chronifizierten Schmerzen im linken Knie, in der Wirbelsäule und an den Handgelenken sowie die einge schränkte Gehfähigkeit keine Zweifel zu weck en (vgl. Urk. 1 S. 3). Hat doch Dr. Z.___ diesen Beschwerdebilder n im Rahmen seiner Einschätzung adäquat Rechnung getragen und uniform-repetitive Belastung en des rech ten Armes bzw. der rechten Hand, repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg, Stehen an Ort länger als 15 Minuten bzw. Gehen über 20 Minuten und auf unebenem Boden

sowie schliesslich auch Knien und Arbeiten in der Hocke ausdrücklich aus dem medizinisch zumut baren Belastungsprofil ausgeschlossen (vgl. E. 3) .

Inwiefern die aus Sicht von Dr. A.___ indizierte Versorgung mit einer Knietotalprothese (Urk.

3) die Arbei tsfähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ in Frage zu stellen ver möchte, ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan.

Der sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren platzierte Einwand, wonach „die Zumutbarkeitsansätze in der Rehaklinik B.___ bei jedem Patienten standardisiert abgefasst“ würden, ist nicht stichhaltig. Der Austrittstrittbericht vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/19) liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil erhellt daraus, dass sich die Beur teilung der Zumutbarkeit auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm stützt (Urk. 7/19/2).

Entgegen der Beschwerdeführerin bestand auch

kein Anlass zu orthopädi schen Weiterungen. Zunächst sind die

zur Beurteilung des Gesundheitsscha dens notwendigen Fachdisziplinen in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizu ziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine

S. 352). Vorliegend befand RAD-Ä rzt in

med . prakt. C.___, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die es veranlassten, einen Orthopäden hinzuzuziehen (Urk. 7/54/3) . Dr. Z.___

hielt ausserdem fest, die im Bereich des linken Knies sowie lumbal und cervikal beklagten Beschwerden seien aufgrund der „ mässiggra dige n “ resp. „eher diskreten“ radiologischen Befunde

somatisch nur teilweise erklärbar . Vielmehr seien diesbezüglich nicht-organische Faktoren sowie die allgemeine Dekonditionierung

der Beschwerdeführerin mit muskulärer Dys balance

in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/48/15) .

Damit im Einklang führten Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie

und Vertrauensärz tin der Unfallversicherung, mit Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 7/15/8) sowie

der beurteilende Facharzt der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 3 0. Juni 2014 übereinstimmend aus, das Ausmass der demonstrierten physikalischen Einschränkungen und beklagten Beschwerden sei unter Berücksichtigung der objektiv ierbaren pathologischen Befunde anlässlich der klinischen und bildgebenden Abklä rungen aus somatisch-funktioneller Sicht nur unzureichend nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erwähnenswert sind ferner die ärztlichen Hinweise auf eine mässige Symptomausweitung mit d er überlagernden Tendenz zu einem Schmerzfixierungs- u nd Schonverhalten (Urk. Urk. 7/19/2ff.). Bei de n im Vordergrund stehenden und von Dr. Z.___ gewürdigten diffusen, myotendinotischen Schmerzen (Urk. 7/48/15, vgl. E. 3) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr.

Z.___ .

Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde platzierte Hinweis auf BGE 141 V 281 (Urk. 1 S. 4), wo mit das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen revidierte, geht vorliegend bereits mangels Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ins Leere. Der Voll ständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___

erwähnten psychischen S törungen nach ärztlicher Einschätzung keine arbeitsrelevante Leistungsverminderung zeitigen (Urk. 7/19/3). Dass die Beschwerdeführer in an psychischen, abklärungsbe dürftigen Problemen leid et, hat sie im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht. 4.2

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr jedenfalls

seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation a nfangs Juni 201 4

eine

– weiter oben näher umschriebene (vgl. E. 3 in fi n e) - ange passte Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist. 5. 5.1

Unbestritten ist sodann, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die Bemes sungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haus haltstätigkeit" 30 % betragen und die Beschwerdeführerin im Haushalt ab Sept ember 2013 (Ablauf Wartejahr) zu 75.2 0 % und ab Juni 2 0 14 (Abschluss der Rehabilitation in der Rehaklinik B.___) zu 37.60 % eingeschränkt war (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26) . 5.2

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowi e begründet, plausibel und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Der Richter greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkei t der Abklärungsresul tate (bei spielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebie tet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

Die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskri terien gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3

Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigun gs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3). Entsprechend kommt zur Bemes sung des Invaliditätsgrad es die gemischte Methode zur Anwendung

(E. 1.5) . Daran ändert freilich auch das

– gänzlich anders gelagerte - Urteil der zwei ten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nichts, wonach die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode bei einer Versicherten, welche ohne gesund heitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeit lich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzte . Insbesondere wurde die gemischte Methode

mit EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.1 f.)

und kommt diese

in anderen Konstellationen, namentlich auch im Rahmen einer erstmalige n

Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifi zierende versicherte Person, weiterhin zur Anwendung (vgl. Urteil des Bun desgericht s 9F_8/2016 vom

20. Dezember 2016 E. 4.4, in diesem Sinne auch Urteil 8C_633/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.3). 5.4

5.4.1

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leidensbedingten Grün den verlor (vgl. Urk. 7/9/1), ist auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin abzustellen, mithin auf den letzten Jahreslohn vor Eintritt der gesu ndheitlichen Beeinträchtigung

(Fr. 14‘409.-- im Jahre 2011, vgl. IK-Aus zug vom 1 9. September 2014, Urk. 7/24) . Unter Berücksichtigung

der

Nomi nallohnentwicklung

(vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) resultiert bis ins massgebliche Jahr 2014 (Eintritt Gesundheitsverbesserung) ein Jahreseinkommen von

rund Fr. 14‘ 790.8 0 (Fr. 14‘409. --

:

Indexstand 2604 [2011 ] auf 26 73 [201 4 ]) . 5.4.2

Die

Beschwerdeführerin hat

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neu e Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit z ur Ermittlung des Invalidenein kommens

die Tabe llenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt ist mit der I V-Stelle auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. U nter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ar - beitszeit im Jahr 201 2 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S)

sowie der Nominallohnent - wicklung

(vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein Arbeitspensum von 3 0 % für das Jahr 201 4

ein Jahreseinkommen von rund

Fr. 15‘ 684.70 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41. 7 x 12 x 0.3 : 2630 x 2673). 5.4.3

Nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation

in der Rehaklinik B.___

wurde der Beschwerdeführerin ab anfangs

Juni 2014 im Sinne einer rele vant en Verbesserung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit attestiert.

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkom men s von rund Fr. 14‘790.80 (vgl. E. 5.4.1) und

des Invalideneinkommen s gemäss LSE von rund Fr. 15‘684.70 (vgl. E. 5.4.2)

resultiert keine Erwerbs einbusse,

was einem erwerblichen Teilinvaliditätsgra d von 0 % entspricht . Im Haus haltsbereich

erg i b t sich

aufgrund der 37.60%igen Einschränkung e in Teilinvaliditätsgrad von 26 .30 % (37.60 % x 0.7). Bei einem

G esamtinvalidi tätsgrad von rund 26 % besteht

kein Rentenanspruch . 5.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1 .6) als richtig. Da auch der un angefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger