Sachverhalt
1.
1. 1
Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1982, 1987 und 1992 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2013 als Unterhaltsreinigerin (ca. 10
Wochenstunden) bei der Y.___ angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 26. September 2012 (Urk. 7/9). Im September 2012 erlitt die Versicherte einen Treppensturz (Urk. 7/15/158), woraufhin sie sich mit Datum vom 9. April 2013 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 19. Juni 2013 mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/6/1-86, Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/18/1-190) bei und tätigte zusätzliche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ausserdem b eauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfäh igkeit der Versi cherten im Haushalt (Abklä rungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten befristet vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/31). Nachdem die Ver sicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.
7/33, mit ergänzenden Einwand begründung vom 21. Mai 2015, Urk. 7/38), veranlasste die IV-Stelle das rheu ma tologis che Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/54/4 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 23. Februar 2016 befristet für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtin vali ditätsgrad von 83 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/52, Urk. 7/57 ff.). D ie von der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00416 vom 3 1. Januar 2017 ab (Urk. 7/68/1-16). Dieser Entscheid ver blieb unangefochten. 1.2
Am 5. März 2018 (nachträglich gezeichnet am 2 3. März 2018, Urk. 7/74) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/69). Auf entsprechende Aufforderung (Urk. 7/71) gab sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung den Bericht von Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Inner e Medizin und Rheumatologie, B.___, vom 2 1. März 2018 zu den Akten (Urk. 7/73). D ie IV-Stelle veranlasste
daraufhin insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicher ten im Haushalt (Abklärungsbericht vom
12. April 2019, Urk. 7/99) sowie das r heumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkei t (EFL) vom 22 . Juli 2019 (Urk. 7/96/1-61). Nach durchge führten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/102, Urk. 7/104, Urk. 7/109) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25 . März 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
X.___ am 2 1. April 2020 Beschwerde und bean tragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 5. März 2020 die Zu sprache eine Rente; eventualiter seien weitere mediz i nische Abklärungen durch das Gericht anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort 2 6. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 2 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs.1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die ledi glich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der
IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva lidi tätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgaben bereich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangsbestimmung). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rer in im Jahr 2017 verschlechtert und ab 2018 wieder verbessert. Die ange stammte Reinigungstätigkeit sei weiterhin nicht zumutbar. Demgegenüber be stehe hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall wei terhin zu 30 % erwerbstätig . Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Hier bestehe eine 43%ige Einschränkung . Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 36 % (Urk. 2) . 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe nicht angestellt werden. Er habe in nicht nachvollziehbarer Weise das seitens der Behandler diagnostizierte Sjörgen -Syndrom verneint. Zudem seien der Gonarthrose und dem chronischen subakromialen
Impingement beider Schultern im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen. Dr. C.___ sei aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin voreingenommen und lapi dar davon ausgegangen, die Problematik sei lediglich auf d eren Gewicht und Dekonditionierung zurückzuführen. Es sei gestützt auf die Arbeitsfähigkeits be urteilung des behandelnden Arztes
insgesamt von einer 30 bis 40%igen Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Andernfalls müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Malus von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Strit tig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Gesund heitszustand der Beschwe rdeführerin eingetreten ist; z eitlicher Referenzpunkt bildet die rechts kräf tig gerichtlich bestätigte V erfügung vom 23. Februa r 2016, worin der Be schwerdeführerin eine bef ristete Rente zugesprochen wurde
(Urk. 7/52, Urk. 7 /5 7 ff.; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 2 3. Februar 2016
auf das rheumatologische Gutachten von Dr.
Z.___
vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18)
ab .
Darin stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/12, vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00416 vom 3 1. Januar 2017, E. 3, Urk. 7/68/7ff.): - Chronische Knieschmerzen links - Status nach Treppensturz am 20.09.2012 und zweimaliger arthrosko pischer
Teilmeniskektomie medial und lateral - Mässiggradige
trikompartimentale Arthrose - Schmerzchronifizierung mit funktioneller, nicht- nozizeptiver Kompo nente sowie ausgeprägten myofascialen Befunden im linken Bein - Lumbovertebralsyndrom bei geringer Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Cervikospondylogenes Syndrom bzw. myotendinotisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei geringen degenerativen Veränderungen C4 bis C6
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ anam nestisch eine substituierte Hypothyreose fest (Urk. 7/48/12).
Die Beschwerdeführerin habe anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, vor allem beim Anlaufen und bei längerem Gehen beschrieben. Ihre maxi male Geh strecke betrage 30 Minuten. Insbesondere das Aufwärts- oder Abwärtsgehen und das Tr eppensteig en würden ihr Mühe bereiten. In Ruhe bzw. im Sitzen würden keine Schmerzen bestehen, diese würden erst beim Aufstehen auftreten. Jedoch verspüre sie bei längerem Sitzen ein Ameisen laufen im ganzen linken Bein. Da neben bestünden belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen, welche durch regelmässige Injektionen behandelt würden, sowie belastungsabhängige Nackenschmerzen und Lum balgien (Urk. 7/48/14).
Klinisch habe das linke Kniegelenk eine mässige synoviale Schwellung supra patellär und eine sehr diffuse periartikuläre
Druckdolenz gezeigt. Die Beweg lichkeit sei nur leicht eingeschränkt mit einem Flexionsdefizit von 10° und einem Extensionsdefizit von 5° gegenüber der reizlosen und schmerz freien Gegenseite. Die Umfange im Ober- und Unterschenkel seien seiten gleich, jedoch bestehe inspektorisch doch eine gewisse Atrophie des für die Patellastabilisierung mass geblichen Musculus
vastus
medialis . Zusätzlich hätten sich ausgedehnte myo tendinotische Befunde im Becken und Ober schenkel links als Ausdruck einer mus kulären Dysbalance infolge der nun mehrjährigen Fehlbelastung gezeigt. Radio logisch bestehe aufgrund der aktu ellen konventionellen Aufnahmen eine mässig gradige
trikompartimentale Gonarthrose links, welche sicher einen wes ent lichen Teil der Kniebeschwer den erklärten. Zusätzlich dürfte mittlerweile auch eine Schmerzchronifizie rung mit einer nicht- nozizeptiven Komponente einge setzt haben. Dafür wür den insbesondere die ausgeprägte und diffuse periarti ku läre
Druckdolenz bei Palpation mit bereits sehr geringem Druck sowie die diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein, welche sich nicht einer zentralen oder peripheren neu ralen Struktur zuordnen liessen, sprechen. Auch die lumbal und cervikal beklagten Beschwerden seien mit den radiologischen Befunden von eher dis kreten degenerativen Veränderungen sowohl an HWS wie auch BWS nur teil weise zu erklären. Auch hier dürften nicht-organische Faktoren und die allge meine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance eine gewisse Rolle spielen, wofür einerseits die somatisch kaum zu erklärende starke Dolenz der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule ohne jeglichen paravertebralen Hypertonus, aber auch die ausgeprägten myofascialen Befunde im Bereich des rechten Schulter gürtels und Ellbogens sprechen würden (Urk. 7/48/14f.).
Die Beschwerdeführerin sei für vorwiegend stehend/gehend durchzuführende Tätigkeiten seit September 2012 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig. Zusätzliche Einschränkungen bestünden angesichts der degenerativen Wirbel säulenbeschwerden auch für das Heben, Tragen und Hantieren von Lasten bzw. für repetitiv-monotone Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwerdeführerin daher seit Septem ber 2012 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei die Beschwerde füh rerin seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation am 4. Juni
2014 in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne uniform-repetitive Belastung des rechten Armes bzw. der rechten Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei ihr Stehen an Ort maximal bis zu 15 Minuten und Gehen bis maximal 20 Minu ten zumutbar. Gehen auf unebenem Boden, Knien und Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden. Kurzes Treppensteigen sei der Beschwerdeführerin nur gelegentlich zumutbar. Zwar könne davon ausge gangen werden, dass die beklagten Rückenbeschwerden nach Abschluss der am bulanten Rehabilita tion zugenommen hätten. Jedenfalls seien die myotendino tischen Beschwer den im Schultergürtel und im rechten Arm im Austrittsbericht noch nicht beschrieben. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese Beschwer den hin sichtlich repetitiver Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand aus, was allerdings einer rein qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit entspreche und die Arbeitsfähigkeit in der näher umschriebenen ange passten Tätigkeit nicht weiter einschränke (Urk. 7/48/15f.). 3.2
Im
Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015
wurden die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" mit 3 0 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" mit 7 0 % beziffert. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt ab September 2013 (Ablauf Wartejahr) zu 75.20 % und ab Juni 2014 (Abschluss der Rehabilitation in der D.___) zu 37.60 % eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/26). 4. 4.1
Im rheumatologischen G utachten vom 2 2. Juli 2019 diagnostizierte Dr. C.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit u nspezifische Rückenschmerzen mit/bei Symptomausweitung, Fehlhaltung und Haltungsinsuffiz i enz sowie geringe dege ne rative Veränderungen zervikal und lumbal anamnestisch
(Urk. 7/96/46). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) ein Ganzkörperschmerz syn drom unklarer Ätiologie mit/bei Erschöpfungssymptomatik, muskulärer Dysba lance, (2) Adipositas Grad I (BMI 31.2 kg/m 2) sowie (3) eine Hy p othyreose anam nestisch fest (Urk. 7/96/46) .
Die Beschwerdeführerin habe Ganzkörperschmerzen und eine Erschöpfungs symptomatik mit Müdigkeit beklagt. Diesbezüglich sei seitens der Rheumaklinik des E.___ im Oktober 2017 ein Sjörgen -Syndrom vermutet worden. Eine Lippenbiopsie habe die Diagnose a ber nicht bestätigen können und es sei in der Folge differenzialdiagnostisch auch eine sero negative Polyarthritis festgehalten worden. Mehrmalige Steroidstösse sowie Basistherapien mit Plaquenil und Methotrexat hätten keinerlei Besserung ge bracht . Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass die mit einem Sjörgen -Syndrom in Ver bindung gebrachte Müdigkeit, orale und okkuläre
Sicca -Symptomatik sowie generalisierte Arthralgien absolut unspezifisch seien und sich durchaus auch anders erklären liessen. So habe denn auch der Vorgutachter Dr. Z.___ Ende 2015 eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Knies mit nicht- nozizeptiver fun k t ioneller Komponente sowie ausgeprägte myofasziale Be funde im linken Bein beschrieben. Zudem habe er belastungsabhängige Be schwerden am rechten Ellbogen sowie belastungsabhängige Nacken- und Kreuz schmerzen dokumentiert. Letztere hätten sich durch die diskreten degenerativen Veränderungen von HWS und BWS nur teilweise erklären lassen; ohne jeglichen parave rteb ralen Hypertonus seien die starken Dolenzen der gesamten BWS und LWS somatisch nicht erklärbar gewesen.
Aktuell habe die Beschwerdeführerin neben generalisierten vor allem Schmerzen der Hände, Füsse und Knie beklagt. Klinisch sei der Handbefund absolut unauf fällig; die diskreten Ver breiterungen der Fingerendgelenk e im Sinne einer be ginnenden Heberdenarthrose fänden kein klinisches Korrelat. Der nur schwache und wechselhaft durchgeführte Faustschluss beidseits sei funktioneller Art; beim Ent
- und Ankleiden habe ein absolut unauffälliger Einsatz der Hände beobachtet werden können. Die anamnestisch geschilderten Schwellungen seien in den medi zinischen Vorakten nicht dokumentiert, insbesondere fehlten Hinweise für eine relevante entzündliche Aktivität.
Die Füsse seien alterse n tsprechend unauffällig; im Rahmen der Untersuchung sei keine spezielle Schmerzhaftigkeit der Vorfüsse oder Fersen feststellbar gewesen.
Das rechte Kniegelenk sei in klinischer Hinsicht absolut unauffällig und frei beweglich; links sei im Vergleich zur Gegenseite ledigl ich die Extension etwas weniger ausgeprägt, aber immer noch leicht überstreckbar. Ansonsten seien beide Knie frei beweglich, ohne Meniskuszeichen und spezielle Schmerzhaftigkeit. Die Versicherte habe auch problemlos die Hocke bis 95° einnehmen können. Die beklagten Knieschmerzen seien denn auch nie Anlass genug gewesen für weiter gehende radiologische Abklärungen. Zusätzlich werde die Problematik durch das Fehlen von objektivierbaren Schonungszeichen, was ein konstantes Schonen des linken Beins ausschliesse und gegen eine relevante Gelenkpat hologie spreche, relativiert (Urk. 7/96/48).
Die restlichen Gelenke wie Ellbogen un d Schultern imponierten ebenfall s absolut unauffällig. Auch habe sich keine tendopathische Problematik abgrenzen lassen. Insbesondere sei nicht von einer rein nozizeptiven Problematik mit gesenkter Schmerzschwelle und damit auch nicht von einer Fibromyalgie aus zugehen. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Ganzkörperschmerzsyndrom unkla rer Ä tiologie, wobei zumindest eine funktionelle Komponente offensichtlich sei (Urk. 7/96/48).
Die Wirbelsäule sei allseits altersentsprechend und schmerzfrei beweglich. Auf fallenderweise habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung keine Dolenzen im Bereich des Achsenskeletts angegeben; eine schmerzhafte seg men tale Funktionsstörung könne somit ausgeschlossen werden. Die in den Vorakten beschriebene Irritation der Facettengelenke liege somit heute auch nicht mehr vor. Mithin könne aktuell lediglich von unspezifischen Rückenschmerzen bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Rede sein; das somatische Korrelat bestehe in der muskulären Dysbalance im Schulter- und Beckengürtel. Ein gra vierendes Rückenleiden sei jedenfalls auszuschliessen und vielmehr von einer muskulären Problematik auszugehen (Urk. 7/96/49).
Die angegebene Müdigkeit finde weder ein klinisches noch labormässiges Korre lat. Die Beschwerdeführerin bringe dieses teilweise in Verbindung mit einer Schilddrüsenunterfunktion; die Vorakten sprächen indes für eine ausreichen de Substitution. Im Rahmen der 2. 5 Stunden dauernden Untersuchun g seien zudem weder Müdigkeit noch abfallende Konzentration aufgefallen. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin, die lebhaft ihr zustehende Leistungen reklamiert habe, einen recht vitalen Eindruck erweckt (Urk. 7/96/49).
Dass die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen starken Schmerzen funk tioniere und nicht regelmässig wirksame Analgetika benötige, spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da das Ganze mit unspezifischen Rücken– und muskulären Beschwerden im Schulter-Nackenbereich angefangen und sich im Verlauf ausgeweitet habe, könne auch von einer Symptomausweitung, das heisse von einer Symptomatik, die ausschliesslich auf Verhaltensebene laufe, gespro chen werden . Jedenfalls müsse auf die Diskrepanz zwischen den beklagten Be schwerden sowie Limitierungen einerseits und den unspezifischen, nicht patholo gischen klinischen Befunden andererseits hingewiesen werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck eines grösseren Leidensdrucks erweckt, zumal sie keinerlei Anstalten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zeige und keine wirksame Analgesie einnehme
(Urk. 7/96/49 f., Urk. 7 96/53) .
Im Rahmen der EFL (Urk. 7/98) habe sich im Wesentlichen eine erhebliche Symp tomausweitung und Selbstlimitierung ergeben . Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer sehr leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Aufgrund der festgestellten Symptomausweitung sei indes von einer höheren Belastbarkeit auszugehen. Dabei sei der Beschwerdeführerin eine ganz tägige Tätigkeit möglich (Urk. 7/98/2).
Zusammenfassend hätten die subjektiv geschilderten körperlichen Belastungs grenzen nicht plausibilisiert werden können und es habe sich für die Schmerzen kein plausibles somatisches Korrelat finden lassen . Dasselbe gelte für die ange gebene Müdigkeit, die keine erkennbare Funktionseinbusse zur Folge habe .
Auf grund der im Rahmen der EFL durchgef ührten Tests hätten sich keine B elastungs limiten objektivieren lassen, weil sich die Beschwerdeführerin vor deren Erreichen selbstlimitiert habe. Im Vordergrund stünden viel eher rehabilitative Massnahmen wie muskuläre Kräftigung sowie Gewichtsreduktion. Hierzu müsste die Beschwer deführer indes ihr passives Schon- und Vermeidungsverhalten aufgeben und sich im Alltag trainingswirksam belasten. Dazu müsse sie auch zur Kenntnis nehmen, dass ihr gesundheitliches Hauptproblem nicht eine entzündliche Systemerkran kung, sondern ihre Dekonditionierung und ihr Gewicht sei und sie für beides die Verantwortung selber übernehmen müsse. Eine entsprechende Motivation der Beschwerdeführerin sei indes anzuzweifeln mit Blick auf die Pensionierung des Ehemannes, d i e Unterstützung durch die Familie sowie von ihr selbst geäusserte Zweifel an einem erfolgreichen beruflichen Widereinstieg; d ies aufgrund ihres Alters sowie mangelnder Qualifikation und Sprachk enntnisse. Bei besserer Koope ration könnte die Beschwerdeführer mehr leisten, was sich denn auch im Rahmen der EFL habe bestätigen lassen; das nicht adäquate Schmerzverhalten und das schlechte Leistungsverhalten sprächen für eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 7/96/51 f f .). Auf jeden Fall habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit dem Vorgutachten 2015 objektiv nicht relevant verän dert (Urk. 7/96/55) und gelte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ weiterhin (Urk. 7/96/57); die – näher umschriebene - optimal angepasst e Ver weistätigkeit sei ganztags möglich. A ufgrund der vorliegenden Dekonditionie rung sei – soweit überhaupt plausibel quantifizierbar –
jedoch eine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit in Höhe von maximal 20 % möglich (Urk. 7/96/58). 4.2
Im Abklärungsbericht vom 1. April 2019
wurde bei gleichbleibender Gewichtung der
Bemess ungsfaktoren Erwerbstätigkeit (3 0 %) und Haushaltstätigkeit (7 0 %)
die Einschränkung im Haushaltsbereich neu mit in sgesamt 42.5 % beziffert (Urk. 7/99). 5.
5.1
Das rheumatologische Gutachten vom 2 2. Juli 2019 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die EFL vom 1 7. u nd 1 8. Juli 2019 . Es leuchte t in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Dr. C.___
hat zu den medizinischen Vorakten, insbesondere den seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 3. Februar 2016 neu eingegangen Arztberichte einlässlich Stellung bezogen und
– sowie er davon abwich – seine anderslautende Beurteilung nachvollziehbar begründet (Urk. 7/96/46 f.) . Zudem hat er sich aufschlussreich zur Frage nach einer allfällig wesentlichen Verän derung im massgebl ichen Zeitraum, allen voran dem Einfluss eines möglichen Sjögren -Syndroms auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 7/96/55), geäussert . Das Gut achten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage geste ll ten Anforderungen (vgl. E. 1.5). 5.2
Beim Ver gleich der Befunde im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 7. November 2015 ei nerseits (vgl. Urk. 7/48/10 f.) mit ebensolchen im rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2019
(Urk. 7/96/44 f.) sowie im Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2019, worin dieser – ohne bildgebende Befunde – «zwischenzeitlich eine Gonarthrose sowie ein chronisches subakromiales
Impingement beider Schultern» diagnostizierte, (Urk. 3) anderer seits lässt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom
23. Januar 2016 erblicken. Vielmehr ist die zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik un d Befundlage weitestgehend deckungsgleich (vgl. Urk. 7/96/47) . So hat bereits Dr. Z.___ Schmerzen im linken Knie sowie Schulter-, Nacken- und Ellbogenschmerzen dokumentiert und bereits
darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerden nur teilweise ob jektivieren liessen. Auch hat Dr. Z.___ eine allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance notiert (Urk. 7/48/15). Die vo n der Beschwerdeführerin neu geltend gemachte (Urk. 7/96/33) und vo m behandelnden Dr. A.___ im Rahmen eines
Sjörgen -Syn drom s interpretierte (vgl. Bericht e vom 5. Januar
2018, 7. Februar
2018, 2 1. März
2018 und 2 2. Dezember 2019, Urk. 7/91
f ., Urk. 3)
ausgeprägte Müdigkeit liess sich gut achterlich nicht
objektivieren . Im Gegenteil hat Dr. C.___ festgehalten, im Rahmen der 2. 5 Stunde n dauernden Untersuchung sei weder eine besondere Müdigkeit noch abfallende Konzentration aufgefallen (Urk. 7/96/42 f.); die ange gebene Müdigkeit finde weder ein klinisches noch labormässiges Korrelat (Urk. 7/96/49; damit konkordant der Bericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2018, wonach die Speicheldrüse nbiopsie und Laborbefunde ni cht konklusiv sei en,
Urk. 7/91/2) . Daran ändern wiederholt erhöhte Entzündungswerte ebenso wenig wie der Hinweis von Dr. A.___, wonach nicht alle Sjörgen -Syndrom-Patienten die typischen Laborwerte aufwiesen (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2019, Urk. 3). D ie vom letzteren zur besseren Beurteilung der Auswirkungen des Sjörgen -Syndroms empfohlene EFL (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/84/3) vermochte das Ausmass der postulierten funktio nellen Einschränkungen, insbesondere Müdigkeit,
eben falls nicht zu objektivieren . Vielmehr imponierte die Beschwerdeführerin dabei mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/98). Für den - unter allgemeinem Hinweis auf «zahlreiche Studien» - beschwerdeweise n
Vorwurf, Dr. C.___
habe die Problematik lapidar auf das Übergewicht und Dekonditio nierung der Beschwerdeführerin zurückgeführt (vgl. Urk. 1 S. 5), bleibt damit kein Raum.
Sodann standen Beschwerden im Sinne der von Dr. A.___ ausserdem notierten orale n und okk uläre n
Siccasymptomatik (vgl. Urk. 7/91/2), womit er das postulierte Sjörgen -Syndrom zuletzt vornehmlich begründete (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2019, Urk. 3), im Zeitpunkt der neuerlichen Exploration selbst subjektiv nicht im Vordergrund; die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich ledig lich an, sie benutze für trockene Schleimhäute lokale Cremes und Pflaster (Urk. 7/96/52) . Dazu passend stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, welcher von
Dr. A.___ offenbar konsiliarisch beigezogen wurde, fest, dass ein Teil der kleinen Speicheldrüsen noch funktio niere und die grossen sogar recht unauffällig wirkten (vgl. Urk. 3 S. 2).
S elbst wenn ein – wie auch immer geartetes, typisches oder untypisches - Sjörgen -Syndrom bestünde, sind daraus resultierende arbeitsrelevante Eins chränkungen jedenfalls nicht ausgewiesen.
Davon abgesehen liegt regelmässig dort keine ver sicherte Gesundheitsschädigung vor, wo die (behauptete) Leistungseinschränkung vornehmlich auf Symptomausweitung oder einer ähnlichen Konstellation beruht . I n diesem Kontext bleiben ausserdem
die subjektive Krankheitsüberzeugung sowie passive Schon- und Ve r meidungsverhalten de r Beschwerdeführerin zu ver merken (vgl. Urk. 7/96/52 f.) .
Bei alle dem kam Dr. C.___ zum begründeten Schluss, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten sich seit dem Vorgut achten 2015 nicht wesentlich verändert (Urk. 7/96/55). Dass er – in vager Formulierung – hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit (zusätzlich) eine dekonditionsbedingte
Leistungseinschränkung von maximal 20 % in Raum stellte, ist unbeachtlich. Handelt es sich doch dabei um einen invalidität sfremden Faktor. D ie damit korrelierende Erschöpfungssymptomatik, muskuläre Dysbalance und Adipositas hat Dr. C.___
denn auch als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (vgl. Urk. 7/96/46). Davon abgesehen vermöchte
eine höhere Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit ohnehin per se k eine relevante Ge sundheitsver schlechterung darzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4) .
Entsprechend lässt sich auch aus der von Dr. A.___ postulierten 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit
für sich allein nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten . Insbesondere liess er hierfür eine hinreic hende Begründung vermissen (vgl. Urk.
3) und
setzte sich Dr. A.___ in keiner Weise mit den gutachterlichen Feststellungen auseinander. Kommt weiter hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits lässt es im Übrigen auch nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).
5.3
W eitergehende oder zusätzliche Einschränkungen lassen sich auch den am
8. Oktober 2020 nachträglich eingereichte n Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10/1-4) nicht entnehmen. Insbes ondere ist nicht einzusehen, inwiefern
etwa aufgrund eine r leichte n akute n Augenirritation oder
Parodo n talbehandlung eine wesentliche Veränderung erblickt werden könnte . Dasselbe gilt für ein allfällig erhöhtes Risiko der Beschwerdeführerin für die Entwicklung parodontaler Erkrankungen (vgl. Urk. 10/1). Davon abgesehen beurteilt
das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.4
Schliesslich ergibt sich auch aufgrund der unbestrit ten gebliebenen Haushalts abklärung vom 1. April 2020 keine
rentenwirksame Veränderung
(vgl. Urk. 7/99, E. 4.2); e ine Neub erechnung des Invaliditätsgrads gestützt auf Art. 27 bis Absätze 2–4 IVV
führte ebenfalls zu keinem Rentenanspruch (vgl. E. 1.4) .
5 .5
Zusammenfassend ist aufgrund der aufschlussreichen und beweis kräftigen Akten lage hinreichend erstellt, dass sich weder die tatsächlichen noch gesund heitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der materiell rechtskräftigen Rentenverfügung vom
23. Februar 2016 (Urk. 7/52, Urk. 7/57 ff.) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2020 (Urk. 2) anspruchs relevant verändert haben. Damit besteht
– entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie je einer Kopie von Urk. 10/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1982, 1987 und 1992 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2013 als Unterhaltsreinigerin (ca. 10
Wochenstunden) bei der Y.___ angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 26. September 2012 (Urk. 7/9). Im September 2012 erlitt die Versicherte einen Treppensturz (Urk. 7/15/158), woraufhin sie sich mit Datum vom 9. April 2013 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 19. Juni 2013 mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/6/1-86, Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/18/1-190) bei und tätigte zusätzliche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ausserdem b eauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfäh igkeit der Versi cherten im Haushalt (Abklä rungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten befristet vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/31). Nachdem die Ver sicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.
7/33, mit ergänzenden Einwand begründung vom 21. Mai 2015, Urk. 7/38), veranlasste die IV-Stelle das rheu ma tologis che Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/54/4 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 23. Februar 2016 befristet für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtin vali ditätsgrad von 83 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/52, Urk. 7/57 ff.). D ie von der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00416 vom 3 1. Januar 2017 ab (Urk. 7/68/1-16). Dieser Entscheid ver blieb unangefochten.
E. 1.1 Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs.1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die ledi glich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der
IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva lidi tätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgaben bereich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangsbestimmung).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E.
E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rer in im Jahr 2017 verschlechtert und ab 2018 wieder verbessert. Die ange stammte Reinigungstätigkeit sei weiterhin nicht zumutbar. Demgegenüber be stehe hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall wei terhin zu 30 % erwerbstätig . Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Hier bestehe eine 43%ige Einschränkung . Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 36 % (Urk. 2) .
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe nicht angestellt werden. Er habe in nicht nachvollziehbarer Weise das seitens der Behandler diagnostizierte Sjörgen -Syndrom verneint. Zudem seien der Gonarthrose und dem chronischen subakromialen
Impingement beider Schultern im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen. Dr. C.___ sei aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin voreingenommen und lapi dar davon ausgegangen, die Problematik sei lediglich auf d eren Gewicht und Dekonditionierung zurückzuführen. Es sei gestützt auf die Arbeitsfähigkeits be urteilung des behandelnden Arztes
insgesamt von einer 30 bis 40%igen Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Andernfalls müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Malus von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Strit tig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Gesund heitszustand der Beschwe rdeführerin eingetreten ist; z eitlicher Referenzpunkt bildet die rechts kräf tig gerichtlich bestätigte V erfügung vom 23. Februa r 2016, worin der Be schwerdeführerin eine bef ristete Rente zugesprochen wurde
(Urk. 7/52, Urk.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 2 3. Februar 2016
auf das rheumatologische Gutachten von Dr.
Z.___
vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18)
ab .
Darin stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/12, vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00416 vom 3 1. Januar 2017, E. 3, Urk. 7/68/7ff.): - Chronische Knieschmerzen links - Status nach Treppensturz am 20.09.2012 und zweimaliger arthrosko pischer
Teilmeniskektomie medial und lateral - Mässiggradige
trikompartimentale Arthrose - Schmerzchronifizierung mit funktioneller, nicht- nozizeptiver Kompo nente sowie ausgeprägten myofascialen Befunden im linken Bein - Lumbovertebralsyndrom bei geringer Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Cervikospondylogenes Syndrom bzw. myotendinotisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei geringen degenerativen Veränderungen C4 bis C6
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ anam nestisch eine substituierte Hypothyreose fest (Urk. 7/48/12).
Die Beschwerdeführerin habe anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, vor allem beim Anlaufen und bei längerem Gehen beschrieben. Ihre maxi male Geh strecke betrage 30 Minuten. Insbesondere das Aufwärts- oder Abwärtsgehen und das Tr eppensteig en würden ihr Mühe bereiten. In Ruhe bzw. im Sitzen würden keine Schmerzen bestehen, diese würden erst beim Aufstehen auftreten. Jedoch verspüre sie bei längerem Sitzen ein Ameisen laufen im ganzen linken Bein. Da neben bestünden belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen, welche durch regelmässige Injektionen behandelt würden, sowie belastungsabhängige Nackenschmerzen und Lum balgien (Urk. 7/48/14).
Klinisch habe das linke Kniegelenk eine mässige synoviale Schwellung supra patellär und eine sehr diffuse periartikuläre
Druckdolenz gezeigt. Die Beweg lichkeit sei nur leicht eingeschränkt mit einem Flexionsdefizit von 10° und einem Extensionsdefizit von 5° gegenüber der reizlosen und schmerz freien Gegenseite. Die Umfange im Ober- und Unterschenkel seien seiten gleich, jedoch bestehe inspektorisch doch eine gewisse Atrophie des für die Patellastabilisierung mass geblichen Musculus
vastus
medialis . Zusätzlich hätten sich ausgedehnte myo tendinotische Befunde im Becken und Ober schenkel links als Ausdruck einer mus kulären Dysbalance infolge der nun mehrjährigen Fehlbelastung gezeigt. Radio logisch bestehe aufgrund der aktu ellen konventionellen Aufnahmen eine mässig gradige
trikompartimentale Gonarthrose links, welche sicher einen wes ent lichen Teil der Kniebeschwer den erklärten. Zusätzlich dürfte mittlerweile auch eine Schmerzchronifizie rung mit einer nicht- nozizeptiven Komponente einge setzt haben. Dafür wür den insbesondere die ausgeprägte und diffuse periarti ku läre
Druckdolenz bei Palpation mit bereits sehr geringem Druck sowie die diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein, welche sich nicht einer zentralen oder peripheren neu ralen Struktur zuordnen liessen, sprechen. Auch die lumbal und cervikal beklagten Beschwerden seien mit den radiologischen Befunden von eher dis kreten degenerativen Veränderungen sowohl an HWS wie auch BWS nur teil weise zu erklären. Auch hier dürften nicht-organische Faktoren und die allge meine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance eine gewisse Rolle spielen, wofür einerseits die somatisch kaum zu erklärende starke Dolenz der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule ohne jeglichen paravertebralen Hypertonus, aber auch die ausgeprägten myofascialen Befunde im Bereich des rechten Schulter gürtels und Ellbogens sprechen würden (Urk. 7/48/14f.).
Die Beschwerdeführerin sei für vorwiegend stehend/gehend durchzuführende Tätigkeiten seit September 2012 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig. Zusätzliche Einschränkungen bestünden angesichts der degenerativen Wirbel säulenbeschwerden auch für das Heben, Tragen und Hantieren von Lasten bzw. für repetitiv-monotone Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwerdeführerin daher seit Septem ber 2012 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei die Beschwerde füh rerin seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation am 4. Juni
2014 in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne uniform-repetitive Belastung des rechten Armes bzw. der rechten Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei ihr Stehen an Ort maximal bis zu 15 Minuten und Gehen bis maximal 20 Minu ten zumutbar. Gehen auf unebenem Boden, Knien und Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden. Kurzes Treppensteigen sei der Beschwerdeführerin nur gelegentlich zumutbar. Zwar könne davon ausge gangen werden, dass die beklagten Rückenbeschwerden nach Abschluss der am bulanten Rehabilita tion zugenommen hätten. Jedenfalls seien die myotendino tischen Beschwer den im Schultergürtel und im rechten Arm im Austrittsbericht noch nicht beschrieben. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese Beschwer den hin sichtlich repetitiver Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand aus, was allerdings einer rein qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit entspreche und die Arbeitsfähigkeit in der näher umschriebenen ange passten Tätigkeit nicht weiter einschränke (Urk. 7/48/15f.).
E. 3.2 Im
Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015
wurden die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" mit 3 0 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" mit 7 0 % beziffert. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt ab September 2013 (Ablauf Wartejahr) zu 75.20 % und ab Juni 2014 (Abschluss der Rehabilitation in der D.___) zu 37.60 % eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/26). 4. 4.1
Im rheumatologischen G utachten vom 2 2. Juli 2019 diagnostizierte Dr. C.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit u nspezifische Rückenschmerzen mit/bei Symptomausweitung, Fehlhaltung und Haltungsinsuffiz i enz sowie geringe dege ne rative Veränderungen zervikal und lumbal anamnestisch
(Urk. 7/96/46). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) ein Ganzkörperschmerz syn drom unklarer Ätiologie mit/bei Erschöpfungssymptomatik, muskulärer Dysba lance, (2) Adipositas Grad I (BMI 31.2 kg/m 2) sowie (3) eine Hy p othyreose anam nestisch fest (Urk. 7/96/46) .
Die Beschwerdeführerin habe Ganzkörperschmerzen und eine Erschöpfungs symptomatik mit Müdigkeit beklagt. Diesbezüglich sei seitens der Rheumaklinik des E.___ im Oktober 2017 ein Sjörgen -Syndrom vermutet worden. Eine Lippenbiopsie habe die Diagnose a ber nicht bestätigen können und es sei in der Folge differenzialdiagnostisch auch eine sero negative Polyarthritis festgehalten worden. Mehrmalige Steroidstösse sowie Basistherapien mit Plaquenil und Methotrexat hätten keinerlei Besserung ge bracht . Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass die mit einem Sjörgen -Syndrom in Ver bindung gebrachte Müdigkeit, orale und okkuläre
Sicca -Symptomatik sowie generalisierte Arthralgien absolut unspezifisch seien und sich durchaus auch anders erklären liessen. So habe denn auch der Vorgutachter Dr. Z.___ Ende 2015 eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Knies mit nicht- nozizeptiver fun k t ioneller Komponente sowie ausgeprägte myofasziale Be funde im linken Bein beschrieben. Zudem habe er belastungsabhängige Be schwerden am rechten Ellbogen sowie belastungsabhängige Nacken- und Kreuz schmerzen dokumentiert. Letztere hätten sich durch die diskreten degenerativen Veränderungen von HWS und BWS nur teilweise erklären lassen; ohne jeglichen parave rteb ralen Hypertonus seien die starken Dolenzen der gesamten BWS und LWS somatisch nicht erklärbar gewesen.
Aktuell habe die Beschwerdeführerin neben generalisierten vor allem Schmerzen der Hände, Füsse und Knie beklagt. Klinisch sei der Handbefund absolut unauf fällig; die diskreten Ver breiterungen der Fingerendgelenk e im Sinne einer be ginnenden Heberdenarthrose fänden kein klinisches Korrelat. Der nur schwache und wechselhaft durchgeführte Faustschluss beidseits sei funktioneller Art; beim Ent
- und Ankleiden habe ein absolut unauffälliger Einsatz der Hände beobachtet werden können. Die anamnestisch geschilderten Schwellungen seien in den medi zinischen Vorakten nicht dokumentiert, insbesondere fehlten Hinweise für eine relevante entzündliche Aktivität.
Die Füsse seien alterse n tsprechend unauffällig; im Rahmen der Untersuchung sei keine spezielle Schmerzhaftigkeit der Vorfüsse oder Fersen feststellbar gewesen.
Das rechte Kniegelenk sei in klinischer Hinsicht absolut unauffällig und frei beweglich; links sei im Vergleich zur Gegenseite ledigl ich die Extension etwas weniger ausgeprägt, aber immer noch leicht überstreckbar. Ansonsten seien beide Knie frei beweglich, ohne Meniskuszeichen und spezielle Schmerzhaftigkeit. Die Versicherte habe auch problemlos die Hocke bis 95° einnehmen können. Die beklagten Knieschmerzen seien denn auch nie Anlass genug gewesen für weiter gehende radiologische Abklärungen. Zusätzlich werde die Problematik durch das Fehlen von objektivierbaren Schonungszeichen, was ein konstantes Schonen des linken Beins ausschliesse und gegen eine relevante Gelenkpat hologie spreche, relativiert (Urk. 7/96/48).
Die restlichen Gelenke wie Ellbogen un d Schultern imponierten ebenfall s absolut unauffällig. Auch habe sich keine tendopathische Problematik abgrenzen lassen. Insbesondere sei nicht von einer rein nozizeptiven Problematik mit gesenkter Schmerzschwelle und damit auch nicht von einer Fibromyalgie aus zugehen. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Ganzkörperschmerzsyndrom unkla rer Ä tiologie, wobei zumindest eine funktionelle Komponente offensichtlich sei (Urk. 7/96/48).
Die Wirbelsäule sei allseits altersentsprechend und schmerzfrei beweglich. Auf fallenderweise habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung keine Dolenzen im Bereich des Achsenskeletts angegeben; eine schmerzhafte seg men tale Funktionsstörung könne somit ausgeschlossen werden. Die in den Vorakten beschriebene Irritation der Facettengelenke liege somit heute auch nicht mehr vor. Mithin könne aktuell lediglich von unspezifischen Rückenschmerzen bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Rede sein; das somatische Korrelat bestehe in der muskulären Dysbalance im Schulter- und Beckengürtel. Ein gra vierendes Rückenleiden sei jedenfalls auszuschliessen und vielmehr von einer muskulären Problematik auszugehen (Urk. 7/96/49).
Die angegebene Müdigkeit finde weder ein klinisches noch labormässiges Korre lat. Die Beschwerdeführerin bringe dieses teilweise in Verbindung mit einer Schilddrüsenunterfunktion; die Vorakten sprächen indes für eine ausreichen de Substitution. Im Rahmen der 2. 5 Stunden dauernden Untersuchun g seien zudem weder Müdigkeit noch abfallende Konzentration aufgefallen. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin, die lebhaft ihr zustehende Leistungen reklamiert habe, einen recht vitalen Eindruck erweckt (Urk. 7/96/49).
Dass die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen starken Schmerzen funk tioniere und nicht regelmässig wirksame Analgetika benötige, spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da das Ganze mit unspezifischen Rücken– und muskulären Beschwerden im Schulter-Nackenbereich angefangen und sich im Verlauf ausgeweitet habe, könne auch von einer Symptomausweitung, das heisse von einer Symptomatik, die ausschliesslich auf Verhaltensebene laufe, gespro chen werden . Jedenfalls müsse auf die Diskrepanz zwischen den beklagten Be schwerden sowie Limitierungen einerseits und den unspezifischen, nicht patholo gischen klinischen Befunden andererseits hingewiesen werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck eines grösseren Leidensdrucks erweckt, zumal sie keinerlei Anstalten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zeige und keine wirksame Analgesie einnehme
(Urk. 7/96/49 f., Urk.
E. 7 0 %)
die Einschränkung im Haushaltsbereich neu mit in sgesamt 42.5 % beziffert (Urk. 7/99). 5.
5.1
Das rheumatologische Gutachten vom 2 2. Juli 2019 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die EFL vom 1 7. u nd 1 8. Juli 2019 . Es leuchte t in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Dr. C.___
hat zu den medizinischen Vorakten, insbesondere den seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 3. Februar 2016 neu eingegangen Arztberichte einlässlich Stellung bezogen und
– sowie er davon abwich – seine anderslautende Beurteilung nachvollziehbar begründet (Urk. 7/96/46 f.) . Zudem hat er sich aufschlussreich zur Frage nach einer allfällig wesentlichen Verän derung im massgebl ichen Zeitraum, allen voran dem Einfluss eines möglichen Sjögren -Syndroms auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 7/96/55), geäussert . Das Gut achten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage geste ll ten Anforderungen (vgl. E. 1.5). 5.2
Beim Ver gleich der Befunde im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 7. November 2015 ei nerseits (vgl. Urk. 7/48/10 f.) mit ebensolchen im rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2019
(Urk. 7/96/44 f.) sowie im Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2019, worin dieser – ohne bildgebende Befunde – «zwischenzeitlich eine Gonarthrose sowie ein chronisches subakromiales
Impingement beider Schultern» diagnostizierte, (Urk. 3) anderer seits lässt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom
23. Januar 2016 erblicken. Vielmehr ist die zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik un d Befundlage weitestgehend deckungsgleich (vgl. Urk. 7/96/47) . So hat bereits Dr. Z.___ Schmerzen im linken Knie sowie Schulter-, Nacken- und Ellbogenschmerzen dokumentiert und bereits
darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerden nur teilweise ob jektivieren liessen. Auch hat Dr. Z.___ eine allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance notiert (Urk. 7/48/15). Die vo n der Beschwerdeführerin neu geltend gemachte (Urk. 7/96/33) und vo m behandelnden Dr. A.___ im Rahmen eines
Sjörgen -Syn drom s interpretierte (vgl. Bericht e vom 5. Januar
2018, 7. Februar
2018, 2 1. März
2018 und 2 2. Dezember 2019, Urk. 7/91
f ., Urk. 3)
ausgeprägte Müdigkeit liess sich gut achterlich nicht
objektivieren . Im Gegenteil hat Dr. C.___ festgehalten, im Rahmen der 2. 5 Stunde n dauernden Untersuchung sei weder eine besondere Müdigkeit noch abfallende Konzentration aufgefallen (Urk. 7/96/42 f.); die ange gebene Müdigkeit finde weder ein klinisches noch labormässiges Korrelat (Urk. 7/96/49; damit konkordant der Bericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2018, wonach die Speicheldrüse nbiopsie und Laborbefunde ni cht konklusiv sei en,
Urk. 7/91/2) . Daran ändern wiederholt erhöhte Entzündungswerte ebenso wenig wie der Hinweis von Dr. A.___, wonach nicht alle Sjörgen -Syndrom-Patienten die typischen Laborwerte aufwiesen (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2019, Urk. 3). D ie vom letzteren zur besseren Beurteilung der Auswirkungen des Sjörgen -Syndroms empfohlene EFL (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/84/3) vermochte das Ausmass der postulierten funktio nellen Einschränkungen, insbesondere Müdigkeit,
eben falls nicht zu objektivieren . Vielmehr imponierte die Beschwerdeführerin dabei mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/98). Für den - unter allgemeinem Hinweis auf «zahlreiche Studien» - beschwerdeweise n
Vorwurf, Dr. C.___
habe die Problematik lapidar auf das Übergewicht und Dekonditio nierung der Beschwerdeführerin zurückgeführt (vgl. Urk. 1 S. 5), bleibt damit kein Raum.
Sodann standen Beschwerden im Sinne der von Dr. A.___ ausserdem notierten orale n und okk uläre n
Siccasymptomatik (vgl. Urk. 7/91/2), womit er das postulierte Sjörgen -Syndrom zuletzt vornehmlich begründete (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2019, Urk. 3), im Zeitpunkt der neuerlichen Exploration selbst subjektiv nicht im Vordergrund; die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich ledig lich an, sie benutze für trockene Schleimhäute lokale Cremes und Pflaster (Urk. 7/96/52) . Dazu passend stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, welcher von
Dr. A.___ offenbar konsiliarisch beigezogen wurde, fest, dass ein Teil der kleinen Speicheldrüsen noch funktio niere und die grossen sogar recht unauffällig wirkten (vgl. Urk. 3 S. 2).
S elbst wenn ein – wie auch immer geartetes, typisches oder untypisches - Sjörgen -Syndrom bestünde, sind daraus resultierende arbeitsrelevante Eins chränkungen jedenfalls nicht ausgewiesen.
Davon abgesehen liegt regelmässig dort keine ver sicherte Gesundheitsschädigung vor, wo die (behauptete) Leistungseinschränkung vornehmlich auf Symptomausweitung oder einer ähnlichen Konstellation beruht . I n diesem Kontext bleiben ausserdem
die subjektive Krankheitsüberzeugung sowie passive Schon- und Ve r meidungsverhalten de r Beschwerdeführerin zu ver merken (vgl. Urk. 7/96/52 f.) .
Bei alle dem kam Dr. C.___ zum begründeten Schluss, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten sich seit dem Vorgut achten 2015 nicht wesentlich verändert (Urk. 7/96/55). Dass er – in vager Formulierung – hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit (zusätzlich) eine dekonditionsbedingte
Leistungseinschränkung von maximal 20 % in Raum stellte, ist unbeachtlich. Handelt es sich doch dabei um einen invalidität sfremden Faktor. D ie damit korrelierende Erschöpfungssymptomatik, muskuläre Dysbalance und Adipositas hat Dr. C.___
denn auch als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (vgl. Urk. 7/96/46). Davon abgesehen vermöchte
eine höhere Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit ohnehin per se k eine relevante Ge sundheitsver schlechterung darzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4) .
Entsprechend lässt sich auch aus der von Dr. A.___ postulierten 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit
für sich allein nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten . Insbesondere liess er hierfür eine hinreic hende Begründung vermissen (vgl. Urk.
3) und
setzte sich Dr. A.___ in keiner Weise mit den gutachterlichen Feststellungen auseinander. Kommt weiter hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits lässt es im Übrigen auch nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).
5.3
W eitergehende oder zusätzliche Einschränkungen lassen sich auch den am
8. Oktober 2020 nachträglich eingereichte n Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10/1-4) nicht entnehmen. Insbes ondere ist nicht einzusehen, inwiefern
etwa aufgrund eine r leichte n akute n Augenirritation oder
Parodo n talbehandlung eine wesentliche Veränderung erblickt werden könnte . Dasselbe gilt für ein allfällig erhöhtes Risiko der Beschwerdeführerin für die Entwicklung parodontaler Erkrankungen (vgl. Urk. 10/1). Davon abgesehen beurteilt
das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.4
Schliesslich ergibt sich auch aufgrund der unbestrit ten gebliebenen Haushalts abklärung vom 1. April 2020 keine
rentenwirksame Veränderung
(vgl. Urk. 7/99, E. 4.2); e ine Neub erechnung des Invaliditätsgrads gestützt auf Art. 27 bis Absätze 2–4 IVV
führte ebenfalls zu keinem Rentenanspruch (vgl. E. 1.4) .
5 .5
Zusammenfassend ist aufgrund der aufschlussreichen und beweis kräftigen Akten lage hinreichend erstellt, dass sich weder die tatsächlichen noch gesund heitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der materiell rechtskräftigen Rentenverfügung vom
23. Februar 2016 (Urk. 7/52, Urk. 7/57 ff.) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2020 (Urk. 2) anspruchs relevant verändert haben. Damit besteht
– entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 9 sowie je einer Kopie von Urk. 10/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00243
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
12. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1982, 1987 und 1992 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2013 als Unterhaltsreinigerin (ca. 10
Wochenstunden) bei der Y.___ angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 26. September 2012 (Urk. 7/9). Im September 2012 erlitt die Versicherte einen Treppensturz (Urk. 7/15/158), woraufhin sie sich mit Datum vom 9. April 2013 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 19. Juni 2013 mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/6/1-86, Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/18/1-190) bei und tätigte zusätzliche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ausserdem b eauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfäh igkeit der Versi cherten im Haushalt (Abklä rungsbericht vom 2. Februar 2015, Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten befristet vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/31). Nachdem die Ver sicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.
7/33, mit ergänzenden Einwand begründung vom 21. Mai 2015, Urk. 7/38), veranlasste die IV-Stelle das rheu ma tologis che Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/54/4 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 23. Februar 2016 befristet für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 eine ganze Rente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtin vali ditätsgrad von 83 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/52, Urk. 7/57 ff.). D ie von der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00416 vom 3 1. Januar 2017 ab (Urk. 7/68/1-16). Dieser Entscheid ver blieb unangefochten. 1.2
Am 5. März 2018 (nachträglich gezeichnet am 2 3. März 2018, Urk. 7/74) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/69). Auf entsprechende Aufforderung (Urk. 7/71) gab sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung den Bericht von Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Inner e Medizin und Rheumatologie, B.___, vom 2 1. März 2018 zu den Akten (Urk. 7/73). D ie IV-Stelle veranlasste
daraufhin insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicher ten im Haushalt (Abklärungsbericht vom
12. April 2019, Urk. 7/99) sowie das r heumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkei t (EFL) vom 22 . Juli 2019 (Urk. 7/96/1-61). Nach durchge führten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/102, Urk. 7/104, Urk. 7/109) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25 . März 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
X.___ am 2 1. April 2020 Beschwerde und bean tragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 5. März 2020 die Zu sprache eine Rente; eventualiter seien weitere mediz i nische Abklärungen durch das Gericht anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort 2 6. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 2 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs.1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die ledi glich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der
IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva lidi tätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgaben bereich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangsbestimmung). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rer in im Jahr 2017 verschlechtert und ab 2018 wieder verbessert. Die ange stammte Reinigungstätigkeit sei weiterhin nicht zumutbar. Demgegenüber be stehe hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall wei terhin zu 30 % erwerbstätig . Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Hier bestehe eine 43%ige Einschränkung . Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 36 % (Urk. 2) . 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe nicht angestellt werden. Er habe in nicht nachvollziehbarer Weise das seitens der Behandler diagnostizierte Sjörgen -Syndrom verneint. Zudem seien der Gonarthrose und dem chronischen subakromialen
Impingement beider Schultern im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen. Dr. C.___ sei aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin voreingenommen und lapi dar davon ausgegangen, die Problematik sei lediglich auf d eren Gewicht und Dekonditionierung zurückzuführen. Es sei gestützt auf die Arbeitsfähigkeits be urteilung des behandelnden Arztes
insgesamt von einer 30 bis 40%igen Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Andernfalls müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Malus von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Strit tig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Gesund heitszustand der Beschwe rdeführerin eingetreten ist; z eitlicher Referenzpunkt bildet die rechts kräf tig gerichtlich bestätigte V erfügung vom 23. Februa r 2016, worin der Be schwerdeführerin eine bef ristete Rente zugesprochen wurde
(Urk. 7/52, Urk. 7 /5 7 ff.; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 2 3. Februar 2016
auf das rheumatologische Gutachten von Dr.
Z.___
vom 27. November 2015 (Urk. 7/48/1-18)
ab .
Darin stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/12, vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00416 vom 3 1. Januar 2017, E. 3, Urk. 7/68/7ff.): - Chronische Knieschmerzen links - Status nach Treppensturz am 20.09.2012 und zweimaliger arthrosko pischer
Teilmeniskektomie medial und lateral - Mässiggradige
trikompartimentale Arthrose - Schmerzchronifizierung mit funktioneller, nicht- nozizeptiver Kompo nente sowie ausgeprägten myofascialen Befunden im linken Bein - Lumbovertebralsyndrom bei geringer Diskopathie L4/5 und L5/S1 - Cervikospondylogenes Syndrom bzw. myotendinotisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei geringen degenerativen Veränderungen C4 bis C6
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ anam nestisch eine substituierte Hypothyreose fest (Urk. 7/48/12).
Die Beschwerdeführerin habe anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, vor allem beim Anlaufen und bei längerem Gehen beschrieben. Ihre maxi male Geh strecke betrage 30 Minuten. Insbesondere das Aufwärts- oder Abwärtsgehen und das Tr eppensteig en würden ihr Mühe bereiten. In Ruhe bzw. im Sitzen würden keine Schmerzen bestehen, diese würden erst beim Aufstehen auftreten. Jedoch verspüre sie bei längerem Sitzen ein Ameisen laufen im ganzen linken Bein. Da neben bestünden belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen, welche durch regelmässige Injektionen behandelt würden, sowie belastungsabhängige Nackenschmerzen und Lum balgien (Urk. 7/48/14).
Klinisch habe das linke Kniegelenk eine mässige synoviale Schwellung supra patellär und eine sehr diffuse periartikuläre
Druckdolenz gezeigt. Die Beweg lichkeit sei nur leicht eingeschränkt mit einem Flexionsdefizit von 10° und einem Extensionsdefizit von 5° gegenüber der reizlosen und schmerz freien Gegenseite. Die Umfange im Ober- und Unterschenkel seien seiten gleich, jedoch bestehe inspektorisch doch eine gewisse Atrophie des für die Patellastabilisierung mass geblichen Musculus
vastus
medialis . Zusätzlich hätten sich ausgedehnte myo tendinotische Befunde im Becken und Ober schenkel links als Ausdruck einer mus kulären Dysbalance infolge der nun mehrjährigen Fehlbelastung gezeigt. Radio logisch bestehe aufgrund der aktu ellen konventionellen Aufnahmen eine mässig gradige
trikompartimentale Gonarthrose links, welche sicher einen wes ent lichen Teil der Kniebeschwer den erklärten. Zusätzlich dürfte mittlerweile auch eine Schmerzchronifizie rung mit einer nicht- nozizeptiven Komponente einge setzt haben. Dafür wür den insbesondere die ausgeprägte und diffuse periarti ku läre
Druckdolenz bei Palpation mit bereits sehr geringem Druck sowie die diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein, welche sich nicht einer zentralen oder peripheren neu ralen Struktur zuordnen liessen, sprechen. Auch die lumbal und cervikal beklagten Beschwerden seien mit den radiologischen Befunden von eher dis kreten degenerativen Veränderungen sowohl an HWS wie auch BWS nur teil weise zu erklären. Auch hier dürften nicht-organische Faktoren und die allge meine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance eine gewisse Rolle spielen, wofür einerseits die somatisch kaum zu erklärende starke Dolenz der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule ohne jeglichen paravertebralen Hypertonus, aber auch die ausgeprägten myofascialen Befunde im Bereich des rechten Schulter gürtels und Ellbogens sprechen würden (Urk. 7/48/14f.).
Die Beschwerdeführerin sei für vorwiegend stehend/gehend durchzuführende Tätigkeiten seit September 2012 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig. Zusätzliche Einschränkungen bestünden angesichts der degenerativen Wirbel säulenbeschwerden auch für das Heben, Tragen und Hantieren von Lasten bzw. für repetitiv-monotone Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwerdeführerin daher seit Septem ber 2012 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei die Beschwerde füh rerin seit Abschluss der ambulanten Rehabilitation am 4. Juni
2014 in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne uniform-repetitive Belastung des rechten Armes bzw. der rechten Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei ihr Stehen an Ort maximal bis zu 15 Minuten und Gehen bis maximal 20 Minu ten zumutbar. Gehen auf unebenem Boden, Knien und Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden. Kurzes Treppensteigen sei der Beschwerdeführerin nur gelegentlich zumutbar. Zwar könne davon ausge gangen werden, dass die beklagten Rückenbeschwerden nach Abschluss der am bulanten Rehabilita tion zugenommen hätten. Jedenfalls seien die myotendino tischen Beschwer den im Schultergürtel und im rechten Arm im Austrittsbericht noch nicht beschrieben. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese Beschwer den hin sichtlich repetitiver Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand aus, was allerdings einer rein qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit entspreche und die Arbeitsfähigkeit in der näher umschriebenen ange passten Tätigkeit nicht weiter einschränke (Urk. 7/48/15f.). 3.2
Im
Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015
wurden die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" mit 3 0 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" mit 7 0 % beziffert. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt ab September 2013 (Ablauf Wartejahr) zu 75.20 % und ab Juni 2014 (Abschluss der Rehabilitation in der D.___) zu 37.60 % eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/26). 4. 4.1
Im rheumatologischen G utachten vom 2 2. Juli 2019 diagnostizierte Dr. C.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit u nspezifische Rückenschmerzen mit/bei Symptomausweitung, Fehlhaltung und Haltungsinsuffiz i enz sowie geringe dege ne rative Veränderungen zervikal und lumbal anamnestisch
(Urk. 7/96/46). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) ein Ganzkörperschmerz syn drom unklarer Ätiologie mit/bei Erschöpfungssymptomatik, muskulärer Dysba lance, (2) Adipositas Grad I (BMI 31.2 kg/m 2) sowie (3) eine Hy p othyreose anam nestisch fest (Urk. 7/96/46) .
Die Beschwerdeführerin habe Ganzkörperschmerzen und eine Erschöpfungs symptomatik mit Müdigkeit beklagt. Diesbezüglich sei seitens der Rheumaklinik des E.___ im Oktober 2017 ein Sjörgen -Syndrom vermutet worden. Eine Lippenbiopsie habe die Diagnose a ber nicht bestätigen können und es sei in der Folge differenzialdiagnostisch auch eine sero negative Polyarthritis festgehalten worden. Mehrmalige Steroidstösse sowie Basistherapien mit Plaquenil und Methotrexat hätten keinerlei Besserung ge bracht . Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass die mit einem Sjörgen -Syndrom in Ver bindung gebrachte Müdigkeit, orale und okkuläre
Sicca -Symptomatik sowie generalisierte Arthralgien absolut unspezifisch seien und sich durchaus auch anders erklären liessen. So habe denn auch der Vorgutachter Dr. Z.___ Ende 2015 eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Knies mit nicht- nozizeptiver fun k t ioneller Komponente sowie ausgeprägte myofasziale Be funde im linken Bein beschrieben. Zudem habe er belastungsabhängige Be schwerden am rechten Ellbogen sowie belastungsabhängige Nacken- und Kreuz schmerzen dokumentiert. Letztere hätten sich durch die diskreten degenerativen Veränderungen von HWS und BWS nur teilweise erklären lassen; ohne jeglichen parave rteb ralen Hypertonus seien die starken Dolenzen der gesamten BWS und LWS somatisch nicht erklärbar gewesen.
Aktuell habe die Beschwerdeführerin neben generalisierten vor allem Schmerzen der Hände, Füsse und Knie beklagt. Klinisch sei der Handbefund absolut unauf fällig; die diskreten Ver breiterungen der Fingerendgelenk e im Sinne einer be ginnenden Heberdenarthrose fänden kein klinisches Korrelat. Der nur schwache und wechselhaft durchgeführte Faustschluss beidseits sei funktioneller Art; beim Ent
- und Ankleiden habe ein absolut unauffälliger Einsatz der Hände beobachtet werden können. Die anamnestisch geschilderten Schwellungen seien in den medi zinischen Vorakten nicht dokumentiert, insbesondere fehlten Hinweise für eine relevante entzündliche Aktivität.
Die Füsse seien alterse n tsprechend unauffällig; im Rahmen der Untersuchung sei keine spezielle Schmerzhaftigkeit der Vorfüsse oder Fersen feststellbar gewesen.
Das rechte Kniegelenk sei in klinischer Hinsicht absolut unauffällig und frei beweglich; links sei im Vergleich zur Gegenseite ledigl ich die Extension etwas weniger ausgeprägt, aber immer noch leicht überstreckbar. Ansonsten seien beide Knie frei beweglich, ohne Meniskuszeichen und spezielle Schmerzhaftigkeit. Die Versicherte habe auch problemlos die Hocke bis 95° einnehmen können. Die beklagten Knieschmerzen seien denn auch nie Anlass genug gewesen für weiter gehende radiologische Abklärungen. Zusätzlich werde die Problematik durch das Fehlen von objektivierbaren Schonungszeichen, was ein konstantes Schonen des linken Beins ausschliesse und gegen eine relevante Gelenkpat hologie spreche, relativiert (Urk. 7/96/48).
Die restlichen Gelenke wie Ellbogen un d Schultern imponierten ebenfall s absolut unauffällig. Auch habe sich keine tendopathische Problematik abgrenzen lassen. Insbesondere sei nicht von einer rein nozizeptiven Problematik mit gesenkter Schmerzschwelle und damit auch nicht von einer Fibromyalgie aus zugehen. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Ganzkörperschmerzsyndrom unkla rer Ä tiologie, wobei zumindest eine funktionelle Komponente offensichtlich sei (Urk. 7/96/48).
Die Wirbelsäule sei allseits altersentsprechend und schmerzfrei beweglich. Auf fallenderweise habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung keine Dolenzen im Bereich des Achsenskeletts angegeben; eine schmerzhafte seg men tale Funktionsstörung könne somit ausgeschlossen werden. Die in den Vorakten beschriebene Irritation der Facettengelenke liege somit heute auch nicht mehr vor. Mithin könne aktuell lediglich von unspezifischen Rückenschmerzen bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Rede sein; das somatische Korrelat bestehe in der muskulären Dysbalance im Schulter- und Beckengürtel. Ein gra vierendes Rückenleiden sei jedenfalls auszuschliessen und vielmehr von einer muskulären Problematik auszugehen (Urk. 7/96/49).
Die angegebene Müdigkeit finde weder ein klinisches noch labormässiges Korre lat. Die Beschwerdeführerin bringe dieses teilweise in Verbindung mit einer Schilddrüsenunterfunktion; die Vorakten sprächen indes für eine ausreichen de Substitution. Im Rahmen der 2. 5 Stunden dauernden Untersuchun g seien zudem weder Müdigkeit noch abfallende Konzentration aufgefallen. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin, die lebhaft ihr zustehende Leistungen reklamiert habe, einen recht vitalen Eindruck erweckt (Urk. 7/96/49).
Dass die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen starken Schmerzen funk tioniere und nicht regelmässig wirksame Analgetika benötige, spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da das Ganze mit unspezifischen Rücken– und muskulären Beschwerden im Schulter-Nackenbereich angefangen und sich im Verlauf ausgeweitet habe, könne auch von einer Symptomausweitung, das heisse von einer Symptomatik, die ausschliesslich auf Verhaltensebene laufe, gespro chen werden . Jedenfalls müsse auf die Diskrepanz zwischen den beklagten Be schwerden sowie Limitierungen einerseits und den unspezifischen, nicht patholo gischen klinischen Befunden andererseits hingewiesen werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck eines grösseren Leidensdrucks erweckt, zumal sie keinerlei Anstalten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zeige und keine wirksame Analgesie einnehme
(Urk. 7/96/49 f., Urk. 7 96/53) .
Im Rahmen der EFL (Urk. 7/98) habe sich im Wesentlichen eine erhebliche Symp tomausweitung und Selbstlimitierung ergeben . Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer sehr leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Aufgrund der festgestellten Symptomausweitung sei indes von einer höheren Belastbarkeit auszugehen. Dabei sei der Beschwerdeführerin eine ganz tägige Tätigkeit möglich (Urk. 7/98/2).
Zusammenfassend hätten die subjektiv geschilderten körperlichen Belastungs grenzen nicht plausibilisiert werden können und es habe sich für die Schmerzen kein plausibles somatisches Korrelat finden lassen . Dasselbe gelte für die ange gebene Müdigkeit, die keine erkennbare Funktionseinbusse zur Folge habe .
Auf grund der im Rahmen der EFL durchgef ührten Tests hätten sich keine B elastungs limiten objektivieren lassen, weil sich die Beschwerdeführerin vor deren Erreichen selbstlimitiert habe. Im Vordergrund stünden viel eher rehabilitative Massnahmen wie muskuläre Kräftigung sowie Gewichtsreduktion. Hierzu müsste die Beschwer deführer indes ihr passives Schon- und Vermeidungsverhalten aufgeben und sich im Alltag trainingswirksam belasten. Dazu müsse sie auch zur Kenntnis nehmen, dass ihr gesundheitliches Hauptproblem nicht eine entzündliche Systemerkran kung, sondern ihre Dekonditionierung und ihr Gewicht sei und sie für beides die Verantwortung selber übernehmen müsse. Eine entsprechende Motivation der Beschwerdeführerin sei indes anzuzweifeln mit Blick auf die Pensionierung des Ehemannes, d i e Unterstützung durch die Familie sowie von ihr selbst geäusserte Zweifel an einem erfolgreichen beruflichen Widereinstieg; d ies aufgrund ihres Alters sowie mangelnder Qualifikation und Sprachk enntnisse. Bei besserer Koope ration könnte die Beschwerdeführer mehr leisten, was sich denn auch im Rahmen der EFL habe bestätigen lassen; das nicht adäquate Schmerzverhalten und das schlechte Leistungsverhalten sprächen für eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 7/96/51 f f .). Auf jeden Fall habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit dem Vorgutachten 2015 objektiv nicht relevant verän dert (Urk. 7/96/55) und gelte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ weiterhin (Urk. 7/96/57); die – näher umschriebene - optimal angepasst e Ver weistätigkeit sei ganztags möglich. A ufgrund der vorliegenden Dekonditionie rung sei – soweit überhaupt plausibel quantifizierbar –
jedoch eine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit in Höhe von maximal 20 % möglich (Urk. 7/96/58). 4.2
Im Abklärungsbericht vom 1. April 2019
wurde bei gleichbleibender Gewichtung der
Bemess ungsfaktoren Erwerbstätigkeit (3 0 %) und Haushaltstätigkeit (7 0 %)
die Einschränkung im Haushaltsbereich neu mit in sgesamt 42.5 % beziffert (Urk. 7/99). 5.
5.1
Das rheumatologische Gutachten vom 2 2. Juli 2019 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die EFL vom 1 7. u nd 1 8. Juli 2019 . Es leuchte t in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Dr. C.___
hat zu den medizinischen Vorakten, insbesondere den seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 3. Februar 2016 neu eingegangen Arztberichte einlässlich Stellung bezogen und
– sowie er davon abwich – seine anderslautende Beurteilung nachvollziehbar begründet (Urk. 7/96/46 f.) . Zudem hat er sich aufschlussreich zur Frage nach einer allfällig wesentlichen Verän derung im massgebl ichen Zeitraum, allen voran dem Einfluss eines möglichen Sjögren -Syndroms auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 7/96/55), geäussert . Das Gut achten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage geste ll ten Anforderungen (vgl. E. 1.5). 5.2
Beim Ver gleich der Befunde im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 7. November 2015 ei nerseits (vgl. Urk. 7/48/10 f.) mit ebensolchen im rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2019
(Urk. 7/96/44 f.) sowie im Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2019, worin dieser – ohne bildgebende Befunde – «zwischenzeitlich eine Gonarthrose sowie ein chronisches subakromiales
Impingement beider Schultern» diagnostizierte, (Urk. 3) anderer seits lässt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom
23. Januar 2016 erblicken. Vielmehr ist die zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik un d Befundlage weitestgehend deckungsgleich (vgl. Urk. 7/96/47) . So hat bereits Dr. Z.___ Schmerzen im linken Knie sowie Schulter-, Nacken- und Ellbogenschmerzen dokumentiert und bereits
darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerden nur teilweise ob jektivieren liessen. Auch hat Dr. Z.___ eine allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance notiert (Urk. 7/48/15). Die vo n der Beschwerdeführerin neu geltend gemachte (Urk. 7/96/33) und vo m behandelnden Dr. A.___ im Rahmen eines
Sjörgen -Syn drom s interpretierte (vgl. Bericht e vom 5. Januar
2018, 7. Februar
2018, 2 1. März
2018 und 2 2. Dezember 2019, Urk. 7/91
f ., Urk. 3)
ausgeprägte Müdigkeit liess sich gut achterlich nicht
objektivieren . Im Gegenteil hat Dr. C.___ festgehalten, im Rahmen der 2. 5 Stunde n dauernden Untersuchung sei weder eine besondere Müdigkeit noch abfallende Konzentration aufgefallen (Urk. 7/96/42 f.); die ange gebene Müdigkeit finde weder ein klinisches noch labormässiges Korrelat (Urk. 7/96/49; damit konkordant der Bericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2018, wonach die Speicheldrüse nbiopsie und Laborbefunde ni cht konklusiv sei en,
Urk. 7/91/2) . Daran ändern wiederholt erhöhte Entzündungswerte ebenso wenig wie der Hinweis von Dr. A.___, wonach nicht alle Sjörgen -Syndrom-Patienten die typischen Laborwerte aufwiesen (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2019, Urk. 3). D ie vom letzteren zur besseren Beurteilung der Auswirkungen des Sjörgen -Syndroms empfohlene EFL (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/84/3) vermochte das Ausmass der postulierten funktio nellen Einschränkungen, insbesondere Müdigkeit,
eben falls nicht zu objektivieren . Vielmehr imponierte die Beschwerdeführerin dabei mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/98). Für den - unter allgemeinem Hinweis auf «zahlreiche Studien» - beschwerdeweise n
Vorwurf, Dr. C.___
habe die Problematik lapidar auf das Übergewicht und Dekonditio nierung der Beschwerdeführerin zurückgeführt (vgl. Urk. 1 S. 5), bleibt damit kein Raum.
Sodann standen Beschwerden im Sinne der von Dr. A.___ ausserdem notierten orale n und okk uläre n
Siccasymptomatik (vgl. Urk. 7/91/2), womit er das postulierte Sjörgen -Syndrom zuletzt vornehmlich begründete (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2019, Urk. 3), im Zeitpunkt der neuerlichen Exploration selbst subjektiv nicht im Vordergrund; die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich ledig lich an, sie benutze für trockene Schleimhäute lokale Cremes und Pflaster (Urk. 7/96/52) . Dazu passend stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, welcher von
Dr. A.___ offenbar konsiliarisch beigezogen wurde, fest, dass ein Teil der kleinen Speicheldrüsen noch funktio niere und die grossen sogar recht unauffällig wirkten (vgl. Urk. 3 S. 2).
S elbst wenn ein – wie auch immer geartetes, typisches oder untypisches - Sjörgen -Syndrom bestünde, sind daraus resultierende arbeitsrelevante Eins chränkungen jedenfalls nicht ausgewiesen.
Davon abgesehen liegt regelmässig dort keine ver sicherte Gesundheitsschädigung vor, wo die (behauptete) Leistungseinschränkung vornehmlich auf Symptomausweitung oder einer ähnlichen Konstellation beruht . I n diesem Kontext bleiben ausserdem
die subjektive Krankheitsüberzeugung sowie passive Schon- und Ve r meidungsverhalten de r Beschwerdeführerin zu ver merken (vgl. Urk. 7/96/52 f.) .
Bei alle dem kam Dr. C.___ zum begründeten Schluss, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten sich seit dem Vorgut achten 2015 nicht wesentlich verändert (Urk. 7/96/55). Dass er – in vager Formulierung – hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit (zusätzlich) eine dekonditionsbedingte
Leistungseinschränkung von maximal 20 % in Raum stellte, ist unbeachtlich. Handelt es sich doch dabei um einen invalidität sfremden Faktor. D ie damit korrelierende Erschöpfungssymptomatik, muskuläre Dysbalance und Adipositas hat Dr. C.___
denn auch als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (vgl. Urk. 7/96/46). Davon abgesehen vermöchte
eine höhere Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit ohnehin per se k eine relevante Ge sundheitsver schlechterung darzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4) .
Entsprechend lässt sich auch aus der von Dr. A.___ postulierten 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit
für sich allein nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten . Insbesondere liess er hierfür eine hinreic hende Begründung vermissen (vgl. Urk.
3) und
setzte sich Dr. A.___ in keiner Weise mit den gutachterlichen Feststellungen auseinander. Kommt weiter hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). D ie unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits lässt es im Übrigen auch nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).
5.3
W eitergehende oder zusätzliche Einschränkungen lassen sich auch den am
8. Oktober 2020 nachträglich eingereichte n Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10/1-4) nicht entnehmen. Insbes ondere ist nicht einzusehen, inwiefern
etwa aufgrund eine r leichte n akute n Augenirritation oder
Parodo n talbehandlung eine wesentliche Veränderung erblickt werden könnte . Dasselbe gilt für ein allfällig erhöhtes Risiko der Beschwerdeführerin für die Entwicklung parodontaler Erkrankungen (vgl. Urk. 10/1). Davon abgesehen beurteilt
das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.4
Schliesslich ergibt sich auch aufgrund der unbestrit ten gebliebenen Haushalts abklärung vom 1. April 2020 keine
rentenwirksame Veränderung
(vgl. Urk. 7/99, E. 4.2); e ine Neub erechnung des Invaliditätsgrads gestützt auf Art. 27 bis Absätze 2–4 IVV
führte ebenfalls zu keinem Rentenanspruch (vgl. E. 1.4) .
5 .5
Zusammenfassend ist aufgrund der aufschlussreichen und beweis kräftigen Akten lage hinreichend erstellt, dass sich weder die tatsächlichen noch gesund heitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der materiell rechtskräftigen Rentenverfügung vom
23. Februar 2016 (Urk. 7/52, Urk. 7/57 ff.) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2020 (Urk. 2) anspruchs relevant verändert haben. Damit besteht
– entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie je einer Kopie von Urk. 10/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger