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IV.2016.00396

Gutachten beweiskräftig, Abweichen von Einschätzung Arbeitsunfähigkeit

Zürich SozVersG · 2017-11-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene X.___ war zuletzt seit Juli 1998 als Reinigungsmitar beiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/14/1 f.). Am 28. Juni 2012 erlitt sie einen Unfall, wofür die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte und diese mit Verfügung vom 17. April 2013 per sofort einstellte (Urk. 7/19).

Am 19. Juli 2012 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Bewegungs- apparat schmerzen, verschiedene Unfälle und psychische Alterationen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von der Z.___ AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) begutachten (Expertise vom 7. Oktober 2013; Urk. 7/35). Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte - auf Vorschlag der Versicherten hin ( Urk. 7/90 S. 5 f. und Urk. 2

S. 3) - bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 12. August und 17. Juli 2015; Urk. 7/82 und Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) wies sie das Rentenbegehren ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 22. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invaliden rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. Am 4. Mai 2016 (Urk. 6) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Medizinischen Zent rums C.___ vom 26. September 2016 (Urk. 10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 12) auf eine Stellung nahme dazu, was der Beschwerdeführerin am 30. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 %; ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt. 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Gutachten der Z.___ AG sei sie aus somatischen Gründen während mehr als einem Jahr in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies müsse zumindest zu einer vorübergehenden Rente führen (S. 3 f.). Dasselbe gelte gestützt auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. B.___, welcher von einer während mindestens drei Jahren bestehenden 100%igen Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe (S. 6). Die bei Dr. A.___ und Dr. B.___ eingeholten Teilgutachten würden an mehreren - näher dargelegten - Mängeln leiden (S. 4-6). Das Validen- und das Invalideneinkom men seien nicht korrekt berechnet worden, insbesondere sei zu Unrecht kein Tabellenlohnabzug berücksichtigt worden. Ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % sei ausgewiesen (S. 6-9). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Meyer, Facharzt für Neurologie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/1-39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 12): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode F32.1 - Bandscheibenhernie links L3/4 mit Irritation und Dorsalverlagerung der Ner venwurzel L3 links - Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 12 f.): - Asthma bronchiale ohne spirometrische Zeichen - Migräne - Status nach Hemithyreoidektomie rechts 2012 - Status nach Hysterektomie 2002

Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit ihrem Cousin verheiratet gewesen . Dieser sei gewalttätig, alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen und habe ihr b ei der Scheidung be trächtliche Schulden hinterlassen . Nach der Trennung seien sie und die Kinder ständigem „Stalking“ des Ehemannes ausgesetzt gewesen, inzwischen sei dieser jedoch in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei eine harte Zeit gewesen und im letzten Jahr sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Ihre Depressio nen seien zeitweise so stark gewesen, dass man ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Als sie psychiatrisch habe hospitalisiert werden sollen, habe der Sohn mit Suizid gedroht. So habe man sich auf ambulante Hilfen durch das Jugend amt geeinigt. Der Sohn suche jetzt dreimal pro Woche einen Mittagstisch auf, einmal pro Woche komme eine Fachkraft vom Jugendamt zu seiner Betreuung. Er erhalte wegen eines neu diagnostizierten ADS-Syndroms Ritalin und habe sich jetzt stabilisiert. Insgesamt sei in die Gesamtsituation der Familie etwas Ruhe eingekehrt und so habe sich im Verlauf auch die Depression gebessert (S. 10, S. 20 und S. 33 f.).

Die psychiatrische Beurteilung erg e b e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine wenig belastende Verweistätigke i t ohne Schichtarbeit. Aus orthopädischer Sicht besteh e

aufgrund der Bandschei benvorfälle L3/4 sowie L4/5 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit

- seit jeher (vgl. S. 24) - mit Einschränkungen erhalten. Die im MRI vom 14. August 2013 bestätigte Irritation der Nervenwurzeln L3 und L5 links würden die von der Be schwerdeführerin angegebenen Kribbelgefühle im linken Bein sowie die klinisch nachgewiesene Fussheberschwäche links und die Rückenschmerzen erklären. Auf Grund der internistischen und neurologischen Untersuchung besteh e keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine den Beschwerden an gepasste Tätigkeit, wobei Arbeiten mit besonderer Anforder ung an Präzision, Schnelligkeit und Zeitdruck vermieden werden sollten, ebenso Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder dem selbständigen Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Be schwerdeführerin könne zudem nicht längere Zeit stehen oder sitzen (maximal 30 Minuten sitzen oder stehen) oder Gewichte über 7 kg heben oder tragen

(S. 11 und S. 13).

Seit dem 1

0. Februar 2012 w e rd e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese setz e sich mindestens bis März 2013 fort. Für die bisherige Tätigkeit w e rd e diese Feststellung im gegenwärtigen Gutachten bestätigt. Aus psychischer Sicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt. Es sei jedoch weder den Unterlagen noch den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wann diese eingesetzt habe, insofern werde der Begutachtungszeitpunkt, mithin der 3. Juli 2013, als massgebliches Datum vorgeschlagen (S. 14 f. und S. 37 f.). 3.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesi ologie FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH, med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum M.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 7/61) fest, die Be schwerden hätten in den letzten sechs Monaten zugenommen, die Beschwerde führerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3 3.3.1

Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 7/82) ein mildes lumbospondylogenes Syndrom fest; die Beschwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornüberge beugte Haltung und kein repetitives Heben von Gewichten von 15 kg körperfern erfordern würden, zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Flugzeugreinigerin. Eine Radikulopathie lasse sich nicht nachwei sen, ebenso wenig eine gröbere Degeneration. Wie die kreisärztliche Untersu chung vom 8. April 2013 durch Dr. med. N.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH , von der Suva gezeigt habe, habe bereits da mals eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule bestanden (S. 8 f.). 3.3.2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2015 (Urk. 7/84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F45.4) - Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung und Scheidung vom Ehemann (ICD-10 F43.21)

Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sehe ihre Psychologin einmal in zwei bis drei Wochen. Sie stehe um 6:45 Uhr auf, wenn sie Termine habe. Pausieren könne sie nicht, sie müsse aufstehen, auch wegen dem Sohn, insbesondere müsse sie kontrollieren, ob er sein Ritalin einnehme. Frühstück nehme sie kei nes ein. Ein paar Mal treffe sie ihre Kollegin, diese komme meist zu ihr, manchmal gehe sie auch mit ihr spazieren. Zum Teil lege sie sich auch etwas hin, um den Schlaf nachzuholen. Am Mittwoch koche sie am Mittag mit dem Sohn, montags und dienstags sei dieser am Mittagstisch. Am Nachmittag gehe sie nach draussen. Sie schaue fern und nehme Therapien wahr. Am Abend müsse der Sohn Aufgaben machen, eventuell spiele sie etwas mit ihm. Zu Bett gehe sie zwischen 22:00 und 23:00 Uhr. Bei der Beschwerdeführerin seien Schlafstörungen schmerzbedingt vorhanden. Augenfällig seien eine stark be sorgte Grundhaltung und eine gewisse Betonung der körperlichen Schmerzen im Sinne einer Verdeutlichungstendenz gewesen (S. 11 f. und S. 14).

Diagnostisch komme nebst einer leichtgradigen depressiven Episode auch eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion infrage. Zwar kenne die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine zeitliche Limitierung von zwei Jahren. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch verwendete Klassifikationssystem DSM-IV respektive DSM-5 kenne jedoch eine chronische respektive persistierende Form der Anpassungsstörung. Hier sei keine Begrenzung von zwei Jahren genannt. Aufgrund der präsentierten Schmerzsymptome, für welche im orthopädischen Teilgutachten keine entspre chenden morphologischen Korrelate gefunden worden seien, müsse zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit berücksichtigt werden. Es bestünden soziale Probleme (finanzielle Probleme, Schwierigkeiten als alleiner ziehende Mutter, ADHS-Erkrankung des Sohnes), welche die Schmerzproblema tik beeinflussen und unterhalten würden. Eine schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnostiziert werden, hier scheine es zu einer Remission ge kommen zu sein. Insbesondere falle auf, dass keine adäquate antidepressive Medikation bestehe. Der Vorgutachterin sei beizupflichten, dass die geschilder ten Symptome von Schattensehen und imaginierten Gesichtern kaum als psy chotische Symptome im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpre tiert werden könnten (S. 20-22).

Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome könne eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten werden. Dabei seien die möglichen Einschränkungen aufgrund der somatoformen Schmerz störung mitberücksichtigt. Es sei zu einer Verbesserung der Symptomatik ge kommen, doch sei schwierig einzuschätzen, wann diese stattgefunden habe. Plausibel scheine eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Mitte 201 4. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 sei eine progrediente Steige rung der Arbeitsfähigkeit und Verbesserung des psychisc hen Gesamtzustandes anzunehmen (S. 2 2 -25). 3 .4

Dr. med. O.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum C.___ führten in ihrem Bericht vom 2 6. September 2016 ( Urk.

10) zu Händen der Beschwer deführerin aus, diese leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3 ) und sei seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f. ). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: „Subjektiv ist die Pat. 100% arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Positives Leistungsbild: Haushaltung mit Hilfe einer Kollegin und verlangsamt, kurze Strecken Autofahren, spazieren mit Pausen; Negatives Leistungsbild: Keine längeren Tätigkeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine schwere ren Arbeiten. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Die Pat. ist aufgrund der Diagnosen auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig “ (S. 4). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 7. Oktober 2013 (E. 3.1 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführe rin auseinander. Sie führten aus, dass die Ursache der klinisch erhobenen neu rologischen Befunde (Kribbelgefühle im linken Bein, Fussheberschwäche links, Rückenschmerzen) vom neurologischen und vom orthopädischen Gutachter unterschiedlich beurteilt würden, beide Gutachter aber der Ansicht seien, dass diese die Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Verweistä tigkeit nicht beeinträchtigen würden. Sie wiesen auf ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren hin , insbesondere auf langjährige traumatische Eheverhält nisse, welche zur Entstehung der depressiven Erkrankung beigetragen hätten. Zudem hielten sie fest, dass sich die Situation inzwischen stabilisiert und sich die Depression im Verlauf gebessert habe. Dazu passt, dass die Beschwerdefüh rerin die ihr verordneten Antidepressiva aktuell nicht konsequent einnimmt. Psychotische Merkmale - wie in den Berichten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 13. November 2012 (Urk. 7/4) und 20. März 2013 (Urk. 7/18/ 7-12) geschildert - vermochten sie keine festzustellen und führten aus, dass es sich hierbei am ehesten um pseudoillusionäre Phänomene, vermutlich durch die vorgängige Stalking-Situation ausgelöst, handle. Die Gutachter gelangten so dann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen zu 70 % arbeitsfähig sei. Ergänzend hielten sie fest, dass sie aufgrund der psychischen Beschwerden zunächst auch in einer angepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich im Verlauf jedoch spätestens per 3. Juli 2013 eine Besserung eingestellt habe. Von einer (vorübergehenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tä tigkeit aus somatischen Gründen gingen sie hingegen nicht aus. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hie vor). 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann a us rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gut achten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschät zung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozial versicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invali dität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hin weis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). 4.3

Gemäss den Z.___-Gutachtern war die Beschwerdeführerin von Februar 2012 bis Juli 2013 aus psychischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Angaben der Gut achter war die Beschwerdeführerin jedoch bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit einem gewalttätigen, alkoholabhängigen und spielsüchtigen Ehepartner verhei ratet gewesen, welcher ihr b ei der Scheidung beträchtliche Schulden hinterlas sen und sie und ihre Kinder nach der Trennung gestalkt hatte . 2012 sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Es waren damit als psychosozial zu fassende Belastungen ausschlaggebend für das Auftreten der psychischen Be einträchtigung , was auch die Z.___-Gutachter bestätigten. Aufgrund der psy chischen Probleme hätten ihr daraufhin die Behörden die Kinder wegnehmen wollen, der Sohn habe mit Suizid gedroht. Zudem leide der Sohn an ADS und die Tochter sei wegen der Scheidung in psychologischer Behandlung. Die psy chosozialen Probleme trugen damit weiterhin zu den psychischen Beschwerden bei. Im Verlauf stabilisierte sich die private Situation jedoch und es kam zu ei ner Verbesserung der psychischen Beschwerden. Die Gutachter gingen darauf hin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die gemäss Gutachter ab Juli 2013 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % wird damit nicht mehr durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht. Es ist davon auszuge hen, dass - unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungssituation - auch für die vorangehende Zeit ab Februar 2012 lediglich eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. In die sem Sinne ist vom Gutachten der Z.___ AG abzuweichen. 5 . 5 .1

Das nach der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf Vorschlag der Beschwerdeführerin hin ( Urk. 7/90 S. 5 f. und Urk. 2 S. 3) bei Dr. A.___ und Dr. B.___ eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 12. August beziehungsweise 1 7. Juli 2015 (E. 3 .3 hievor) beruht auf den erfor derlichen orthopädischen und psyc hiatrischen Untersuchungen, ist für die strei tigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situa tion überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigten auf, dass bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Suva-Kreisarzt Dr. N.___ (vgl. Bericht vom 8. April 2013; Urk. 7/32) eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule be standen habe, und beurteilten die eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes propagierende Stellungnahme des Medizinischen Zentrums M.___ (E. 3.2 hievor) als reines Gefälligkeitszeugnis. Weiter legten sie dar, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen eher um pseudoillusionäre Verkennungen als um Halluzinationen im Rahmen einer depressiven Grunderkrankung handle. Ebenso führten sie aus, dass es zu einer Remission der schweren depressiven Episode gekommen sei. Mit Blick auf den geringen psychischen Befund (Urk. 7/84/13 f.) leuchtet denn die Schlussfolge rung, dass lediglich eine leichte depressive Episode vorliegt, auch ohne Weiteres ein. Die Gutachter wiesen erneut auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin und gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerde führerin in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, es in der angestammten Tätigkeit jedoch zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen kam. Das Gutachten entspricht damit den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor). 5 .2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin kritisierte die von ihr selber vorgeschlagenen Gutachter insofern, als Dr. A.___ sich nicht eingehend mit dem Gutachten der Z.___ auseinandergesetzt habe. Dies trifft zwar zu, vermag jedoch an der Be weiskraft seines Teilg utachtens nichts zu ändern, weil er dafür zum Bericht von Dr. N.___ , welcher die Beschwerdeführerin zu einem ähnlichen Zeitpunkt un tersucht hatt e wie die Z.___ -Gutachter, Stellung genommen hat. An der von ihm festgehaltenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann ohnehin nich t festgehalten werden (vgl. E. 5 .3 hienach), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die vom Medizinischen Zentrum M___ p ostulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somati scher Sicht (E. 3 .2 hievor) ist nicht nachvollziehbar, nachdem darin auf dasselbe MRI wie im Z.___-Gutachten

abgestellt und die geltend gemachte Verschlech terung zudem mit keinem Wort begründet wurde . Das Teilgutachten von Dr. A.___ ist zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, kurz ausgefallen. Da sich ihr somatischer Gesundheitszustand seit 2013 jedoch nicht nachweislich verändert hat und sich bereits zu jenem Zeitpunkt eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule beziehungsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit feststellen liess, ist dies nicht zu beanstanden. 5.2.2

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte die Beschwerdeführe rin unter anderem die Befunderhebung (Urk. 9 S. 2) . Allerdings ist nicht einzu sehen, weshalb die vom Gutachter anlässlich seiner persönlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen (Urk. 7/84/13 f.) nicht zutreffend sein sollten. Zudem liegt es im Ermessen des Gutachters, eine Drittanamnese einzuholen. Dass Dr. B.___ auf eine solche verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden.

Gemäss der Stellungnahme von Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ vom Medizini schen Zentrum C.___

vom 26. September 2016 (E. 3.4 hievor) entspricht der von Dr. B.___ ermittelte Wert der Hamilton-Skala einer mittelgradigen statt einer leichten Depression. Dabei scheinen Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ je doch von der Hamilton-Dep ressionsskala mit 17 Items, Dr. B.___ hingegen von derjenigen mit 21 Items auszugehen. Ihre Kritik verfängt bereits aus diesem Grunde nicht. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie weiterhin von ei ner schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgehen ( Urk. 10 S. 2), obwohl sich der Hamilton Score im Vergleich zum Vorbericht vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/18/9) von 26 auf 20 (Urk. 10 S. 2) verbessert hat. Im Zusammenhang mit den vom Medizinischen Zentrum C.___ in Abweichung zum Gutachten genannten Diagnosen ist zudem festzuhalten, dass rechtspre chungsgemäss für die versicherungsrechtlichen Belange nicht die Diagnosen entscheidend sind; davon unabhängig muss vielmehr die Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und im Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dr. B.___ hat im Gutachten hinreichend bestimmt zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen und nachvollziehbar dar gelegt, dass die im Gutachtenszeitpunkt relativ geringen Befunde letztlich le diglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % nach sich ziehen. Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ begründeten hingegen nicht, weshalb sie durchgehend seit Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, obwohl die Arbeitsfähigkeit gemäss den Z.___-Gutachtern spätestens ab Juli 2013 lediglich noch zu 30 % eingeschränkt war. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden ist mit Blick auf die geringe Therapiefrequenz mit einem Besuch bei der Psychologin alle zwei bis drei Wochen sowie dem Ver zicht auf Antidepressiva ohnehin nicht nachvollziehbar. Dass Dr. B.___ den Verlauf der Nacht im Rahmen der Dokumentierung des Tagesablaufs nicht dar legte, ist zudem unbeachtlich, nachdem er die Schlafstörungen der Beschwer deführerin in seinem Gutachten berücksichtigte. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass Dr. B.___ die Vorakten nicht vollumfänglich be kannt gewesen wären. 5.2.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). So lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der the rapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Davon kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist damit abzustellen, das Einholen eines Obergutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ist nicht ange zeigt. 5 .3

Auch beim bidisziplinären Gutachten ist jedoch von der m edizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähi gkeit abzuweichen. So überzeugt die g emäss Dr. A.___ bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornübergebeugte Haltung erfordern, mithin auch für die angestammte Arbeit der Beschwerdeführerin, nicht, nachdem diese bei der Flug zeugreinigung Staubsaugen, Abfall zusammenlesen und feucht abstauben muss (Urk. 7/14/6) und dafür einen mehreren Kilogramm schweren Staubsauger auf dem Rücken zu tragen, zu knien un d sich zu bücken hat (Urk. 7/35/23). Dies umso weniger, als sich Dr. A.___ diesbezüglich nicht mit den schlüssi gen Ausführungen der Z.___-Gutachter auseinandergesetzt hat und eine Än derung der diesbezüglichen Beschwerden seit deren Begutachtung nicht ersicht lich ist. In Bezug auf die somatischen Beschwerden ist deshalb (weiterhin) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ohne längere Zeit stehen oder sitzen ( jeweils maximal 30 Minuten) oder Ge wichte über 7 kg heben oder tragen auszugehen.

Auf die seit der Begutachtung durch die Z.___ AG unverändert bestehende 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit aus psychi schen Gründen ist hingegen abzustellen. 6.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit mit maximal 30 Minuten stehen oder sitzen und ohne Ge wichte über 7 kg heben oder tragen zu 70 % arbeitsfähig. Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungs einschränkung in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7. 7.1

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitge berin (Urk. 7/56 und Urk. 7/58) von einem Valideneinkommen per 2014 von Fr. 57‘412.20 aus. Darauf ist abzustellen, denn dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben ihrer Arbeitgeberin per 2014 mehr verdient hätte - wie von ihr geltend gemacht - ist nicht plausibel. 7.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 4‘112.-- monatlich. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T. 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet per 201 4

(Indexstand 2630 [2012] auf Indexstand 2673 [2014], Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) bei eine m

Pensum von 7 0 % ein Jahres einkommen von Fr. 36‘597.50 . 7.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Auf grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfä higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfä higkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Ab zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen in einer Hilfs arbeitertätigkeit weder die mangelnden Deutschkenntnisse noch die seit ei nigen Jahren bestehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einen Tabellenlohnab zug (zu L etzterem vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3). Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass vorlie gend kein Leidensabzug zu gewähren ist, da mit der Reduktion des Arbeitspen sums die gesundheitsbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt sind. 7.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘412.20 mit dem Invaliden - ein kommen von Fr. 36‘597.50 ergibt einen rentenausschliessenden Inva - liditätsgrad ( von 36 % ).

Auch ausgehend vom seitens der Beschwerdeführer in geltend gemachten Valideneinkommen per 201 4 von Fr. 58‘034.25 (Urk. 1 S. 7)

resultierte kein Anspruch auf eine Rente.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr berufliche Eingliede rungs massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom

22. Februar 2016 (Urk. 2) nicht entschie den hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenom men, sich für be rufliche Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 9.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1970 geborene X.___ war zuletzt seit Juli 1998 als Reinigungsmitar beiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/14/1 f.). Am 28. Juni 2012 erlitt sie einen Unfall, wofür die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte und diese mit Verfügung vom 17. April 2013 per sofort einstellte (Urk. 7/19).

Am 19. Juli 2012 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Bewegungs- apparat schmerzen, verschiedene Unfälle und psychische Alterationen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von der Z.___ AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) begutachten (Expertise vom 7. Oktober 2013; Urk. 7/35). Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte - auf Vorschlag der Versicherten hin ( Urk. 7/90 S. 5 f. und Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 hie vor).

E. 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Gutachten der Z.___ AG sei sie aus somatischen Gründen während mehr als einem Jahr in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies müsse zumindest zu einer vorübergehenden Rente führen (S. 3 f.). Dasselbe gelte gestützt auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. B.___, welcher von einer während mindestens drei Jahren bestehenden 100%igen Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe (S. 6). Die bei Dr. A.___ und Dr. B.___ eingeholten Teilgutachten würden an mehreren - näher dargelegten - Mängeln leiden (S. 4-6). Das Validen- und das Invalideneinkom men seien nicht korrekt berechnet worden, insbesondere sei zu Unrecht kein Tabellenlohnabzug berücksichtigt worden. Ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % sei ausgewiesen (S. 6-9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 %; ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt.

E. 3 .4

Dr. med. O.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum C.___ führten in ihrem Bericht vom 2 6. September 2016 ( Urk.

10) zu Händen der Beschwer deführerin aus, diese leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3 ) und sei seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f. ). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: „Subjektiv ist die Pat. 100% arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Positives Leistungsbild: Haushaltung mit Hilfe einer Kollegin und verlangsamt, kurze Strecken Autofahren, spazieren mit Pausen; Negatives Leistungsbild: Keine längeren Tätigkeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine schwere ren Arbeiten. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Die Pat. ist aufgrund der Diagnosen auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig “ (S. 4).

E. 3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Meyer, Facharzt für Neurologie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/1-39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 12): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode F32.1 - Bandscheibenhernie links L3/4 mit Irritation und Dorsalverlagerung der Ner venwurzel L3 links - Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 12 f.): - Asthma bronchiale ohne spirometrische Zeichen - Migräne - Status nach Hemithyreoidektomie rechts 2012 - Status nach Hysterektomie 2002

Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit ihrem Cousin verheiratet gewesen . Dieser sei gewalttätig, alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen und habe ihr b ei der Scheidung be trächtliche Schulden hinterlassen . Nach der Trennung seien sie und die Kinder ständigem „Stalking“ des Ehemannes ausgesetzt gewesen, inzwischen sei dieser jedoch in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei eine harte Zeit gewesen und im letzten Jahr sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Ihre Depressio nen seien zeitweise so stark gewesen, dass man ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Als sie psychiatrisch habe hospitalisiert werden sollen, habe der Sohn mit Suizid gedroht. So habe man sich auf ambulante Hilfen durch das Jugend amt geeinigt. Der Sohn suche jetzt dreimal pro Woche einen Mittagstisch auf, einmal pro Woche komme eine Fachkraft vom Jugendamt zu seiner Betreuung. Er erhalte wegen eines neu diagnostizierten ADS-Syndroms Ritalin und habe sich jetzt stabilisiert. Insgesamt sei in die Gesamtsituation der Familie etwas Ruhe eingekehrt und so habe sich im Verlauf auch die Depression gebessert (S. 10, S. 20 und S. 33 f.).

Die psychiatrische Beurteilung erg e b e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine wenig belastende Verweistätigke i t ohne Schichtarbeit. Aus orthopädischer Sicht besteh e

aufgrund der Bandschei benvorfälle L3/4 sowie L4/5 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit

- seit jeher (vgl. S. 24) - mit Einschränkungen erhalten. Die im MRI vom 14. August 2013 bestätigte Irritation der Nervenwurzeln L3 und L5 links würden die von der Be schwerdeführerin angegebenen Kribbelgefühle im linken Bein sowie die klinisch nachgewiesene Fussheberschwäche links und die Rückenschmerzen erklären. Auf Grund der internistischen und neurologischen Untersuchung besteh e keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine den Beschwerden an gepasste Tätigkeit, wobei Arbeiten mit besonderer Anforder ung an Präzision, Schnelligkeit und Zeitdruck vermieden werden sollten, ebenso Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder dem selbständigen Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Be schwerdeführerin könne zudem nicht längere Zeit stehen oder sitzen (maximal 30 Minuten sitzen oder stehen) oder Gewichte über 7 kg heben oder tragen

(S. 11 und S. 13).

Seit dem 1

0. Februar 2012 w e rd e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese setz e sich mindestens bis März 2013 fort. Für die bisherige Tätigkeit w e rd e diese Feststellung im gegenwärtigen Gutachten bestätigt. Aus psychischer Sicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt. Es sei jedoch weder den Unterlagen noch den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wann diese eingesetzt habe, insofern werde der Begutachtungszeitpunkt, mithin der 3. Juli 2013, als massgebliches Datum vorgeschlagen (S. 14 f. und S. 37 f.).

E. 3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesi ologie FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH, med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum M.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 7/61) fest, die Be schwerden hätten in den letzten sechs Monaten zugenommen, die Beschwerde führerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.3.1 Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 7/82) ein mildes lumbospondylogenes Syndrom fest; die Beschwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornüberge beugte Haltung und kein repetitives Heben von Gewichten von 15 kg körperfern erfordern würden, zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Flugzeugreinigerin. Eine Radikulopathie lasse sich nicht nachwei sen, ebenso wenig eine gröbere Degeneration. Wie die kreisärztliche Untersu chung vom 8. April 2013 durch Dr. med. N.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH , von der Suva gezeigt habe, habe bereits da mals eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule bestanden (S. 8 f.).

E. 3.3.2 Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2015 (Urk. 7/84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F45.4) - Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung und Scheidung vom Ehemann (ICD-10 F43.21)

Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sehe ihre Psychologin einmal in zwei bis drei Wochen. Sie stehe um 6:45 Uhr auf, wenn sie Termine habe. Pausieren könne sie nicht, sie müsse aufstehen, auch wegen dem Sohn, insbesondere müsse sie kontrollieren, ob er sein Ritalin einnehme. Frühstück nehme sie kei nes ein. Ein paar Mal treffe sie ihre Kollegin, diese komme meist zu ihr, manchmal gehe sie auch mit ihr spazieren. Zum Teil lege sie sich auch etwas hin, um den Schlaf nachzuholen. Am Mittwoch koche sie am Mittag mit dem Sohn, montags und dienstags sei dieser am Mittagstisch. Am Nachmittag gehe sie nach draussen. Sie schaue fern und nehme Therapien wahr. Am Abend müsse der Sohn Aufgaben machen, eventuell spiele sie etwas mit ihm. Zu Bett gehe sie zwischen 22:00 und 23:00 Uhr. Bei der Beschwerdeführerin seien Schlafstörungen schmerzbedingt vorhanden. Augenfällig seien eine stark be sorgte Grundhaltung und eine gewisse Betonung der körperlichen Schmerzen im Sinne einer Verdeutlichungstendenz gewesen (S. 11 f. und S. 14).

Diagnostisch komme nebst einer leichtgradigen depressiven Episode auch eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion infrage. Zwar kenne die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine zeitliche Limitierung von zwei Jahren. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch verwendete Klassifikationssystem DSM-IV respektive DSM-5 kenne jedoch eine chronische respektive persistierende Form der Anpassungsstörung. Hier sei keine Begrenzung von zwei Jahren genannt. Aufgrund der präsentierten Schmerzsymptome, für welche im orthopädischen Teilgutachten keine entspre chenden morphologischen Korrelate gefunden worden seien, müsse zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit berücksichtigt werden. Es bestünden soziale Probleme (finanzielle Probleme, Schwierigkeiten als alleiner ziehende Mutter, ADHS-Erkrankung des Sohnes), welche die Schmerzproblema tik beeinflussen und unterhalten würden. Eine schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnostiziert werden, hier scheine es zu einer Remission ge kommen zu sein. Insbesondere falle auf, dass keine adäquate antidepressive Medikation bestehe. Der Vorgutachterin sei beizupflichten, dass die geschilder ten Symptome von Schattensehen und imaginierten Gesichtern kaum als psy chotische Symptome im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpre tiert werden könnten (S. 20-22).

Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome könne eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten werden. Dabei seien die möglichen Einschränkungen aufgrund der somatoformen Schmerz störung mitberücksichtigt. Es sei zu einer Verbesserung der Symptomatik ge kommen, doch sei schwierig einzuschätzen, wann diese stattgefunden habe. Plausibel scheine eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Mitte 201 4. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 sei eine progrediente Steige rung der Arbeitsfähigkeit und Verbesserung des psychisc hen Gesamtzustandes anzunehmen (S. 2 2 -25).

E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 7. Oktober 2013 (E. 3.1 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführe rin auseinander. Sie führten aus, dass die Ursache der klinisch erhobenen neu rologischen Befunde (Kribbelgefühle im linken Bein, Fussheberschwäche links, Rückenschmerzen) vom neurologischen und vom orthopädischen Gutachter unterschiedlich beurteilt würden, beide Gutachter aber der Ansicht seien, dass diese die Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Verweistä tigkeit nicht beeinträchtigen würden. Sie wiesen auf ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren hin , insbesondere auf langjährige traumatische Eheverhält nisse, welche zur Entstehung der depressiven Erkrankung beigetragen hätten. Zudem hielten sie fest, dass sich die Situation inzwischen stabilisiert und sich die Depression im Verlauf gebessert habe. Dazu passt, dass die Beschwerdefüh rerin die ihr verordneten Antidepressiva aktuell nicht konsequent einnimmt. Psychotische Merkmale - wie in den Berichten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 13. November 2012 (Urk. 7/4) und 20. März 2013 (Urk. 7/18/ 7-12) geschildert - vermochten sie keine festzustellen und führten aus, dass es sich hierbei am ehesten um pseudoillusionäre Phänomene, vermutlich durch die vorgängige Stalking-Situation ausgelöst, handle. Die Gutachter gelangten so dann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen zu 70 % arbeitsfähig sei. Ergänzend hielten sie fest, dass sie aufgrund der psychischen Beschwerden zunächst auch in einer angepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich im Verlauf jedoch spätestens per 3. Juli 2013 eine Besserung eingestellt habe. Von einer (vorübergehenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tä tigkeit aus somatischen Gründen gingen sie hingegen nicht aus. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann a us rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gut achten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschät zung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozial versicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invali dität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hin weis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114).

E. 4.3 Gemäss den Z.___-Gutachtern war die Beschwerdeführerin von Februar 2012 bis Juli 2013 aus psychischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Angaben der Gut achter war die Beschwerdeführerin jedoch bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit einem gewalttätigen, alkoholabhängigen und spielsüchtigen Ehepartner verhei ratet gewesen, welcher ihr b ei der Scheidung beträchtliche Schulden hinterlas sen und sie und ihre Kinder nach der Trennung gestalkt hatte . 2012 sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Es waren damit als psychosozial zu fassende Belastungen ausschlaggebend für das Auftreten der psychischen Be einträchtigung , was auch die Z.___-Gutachter bestätigten. Aufgrund der psy chischen Probleme hätten ihr daraufhin die Behörden die Kinder wegnehmen wollen, der Sohn habe mit Suizid gedroht. Zudem leide der Sohn an ADS und die Tochter sei wegen der Scheidung in psychologischer Behandlung. Die psy chosozialen Probleme trugen damit weiterhin zu den psychischen Beschwerden bei. Im Verlauf stabilisierte sich die private Situation jedoch und es kam zu ei ner Verbesserung der psychischen Beschwerden. Die Gutachter gingen darauf hin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die gemäss Gutachter ab Juli 2013 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % wird damit nicht mehr durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht. Es ist davon auszuge hen, dass - unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungssituation - auch für die vorangehende Zeit ab Februar 2012 lediglich eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. In die sem Sinne ist vom Gutachten der Z.___ AG abzuweichen.

E. 5 .2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin kritisierte die von ihr selber vorgeschlagenen Gutachter insofern, als Dr. A.___ sich nicht eingehend mit dem Gutachten der Z.___ auseinandergesetzt habe. Dies trifft zwar zu, vermag jedoch an der Be weiskraft seines Teilg utachtens nichts zu ändern, weil er dafür zum Bericht von Dr. N.___ , welcher die Beschwerdeführerin zu einem ähnlichen Zeitpunkt un tersucht hatt e wie die Z.___ -Gutachter, Stellung genommen hat. An der von ihm festgehaltenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann ohnehin nich t festgehalten werden (vgl. E. 5 .3 hienach), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die vom Medizinischen Zentrum M___ p ostulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somati scher Sicht (E. 3 .2 hievor) ist nicht nachvollziehbar, nachdem darin auf dasselbe MRI wie im Z.___-Gutachten

abgestellt und die geltend gemachte Verschlech terung zudem mit keinem Wort begründet wurde . Das Teilgutachten von Dr. A.___ ist zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, kurz ausgefallen. Da sich ihr somatischer Gesundheitszustand seit 2013 jedoch nicht nachweislich verändert hat und sich bereits zu jenem Zeitpunkt eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule beziehungsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit feststellen liess, ist dies nicht zu beanstanden. 5.2.2

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte die Beschwerdeführe rin unter anderem die Befunderhebung (Urk. 9 S. 2) . Allerdings ist nicht einzu sehen, weshalb die vom Gutachter anlässlich seiner persönlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen (Urk. 7/84/13 f.) nicht zutreffend sein sollten. Zudem liegt es im Ermessen des Gutachters, eine Drittanamnese einzuholen. Dass Dr. B.___ auf eine solche verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden.

Gemäss der Stellungnahme von Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ vom Medizini schen Zentrum C.___

vom 26. September 2016 (E. 3.4 hievor) entspricht der von Dr. B.___ ermittelte Wert der Hamilton-Skala einer mittelgradigen statt einer leichten Depression. Dabei scheinen Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ je doch von der Hamilton-Dep ressionsskala mit 17 Items, Dr. B.___ hingegen von derjenigen mit 21 Items auszugehen. Ihre Kritik verfängt bereits aus diesem Grunde nicht. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie weiterhin von ei ner schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgehen ( Urk.

E. 10 S. 2) verbessert hat. Im Zusammenhang mit den vom Medizinischen Zentrum C.___ in Abweichung zum Gutachten genannten Diagnosen ist zudem festzuhalten, dass rechtspre chungsgemäss für die versicherungsrechtlichen Belange nicht die Diagnosen entscheidend sind; davon unabhängig muss vielmehr die Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und im Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dr. B.___ hat im Gutachten hinreichend bestimmt zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen und nachvollziehbar dar gelegt, dass die im Gutachtenszeitpunkt relativ geringen Befunde letztlich le diglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % nach sich ziehen. Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ begründeten hingegen nicht, weshalb sie durchgehend seit Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, obwohl die Arbeitsfähigkeit gemäss den Z.___-Gutachtern spätestens ab Juli 2013 lediglich noch zu 30 % eingeschränkt war. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden ist mit Blick auf die geringe Therapiefrequenz mit einem Besuch bei der Psychologin alle zwei bis drei Wochen sowie dem Ver zicht auf Antidepressiva ohnehin nicht nachvollziehbar. Dass Dr. B.___ den Verlauf der Nacht im Rahmen der Dokumentierung des Tagesablaufs nicht dar legte, ist zudem unbeachtlich, nachdem er die Schlafstörungen der Beschwer deführerin in seinem Gutachten berücksichtigte. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass Dr. B.___ die Vorakten nicht vollumfänglich be kannt gewesen wären. 5.2.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). So lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der the rapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Davon kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist damit abzustellen, das Einholen eines Obergutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ist nicht ange zeigt. 5 .3

Auch beim bidisziplinären Gutachten ist jedoch von der m edizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähi gkeit abzuweichen. So überzeugt die g emäss Dr. A.___ bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornübergebeugte Haltung erfordern, mithin auch für die angestammte Arbeit der Beschwerdeführerin, nicht, nachdem diese bei der Flug zeugreinigung Staubsaugen, Abfall zusammenlesen und feucht abstauben muss (Urk. 7/14/6) und dafür einen mehreren Kilogramm schweren Staubsauger auf dem Rücken zu tragen, zu knien un d sich zu bücken hat (Urk. 7/35/23). Dies umso weniger, als sich Dr. A.___ diesbezüglich nicht mit den schlüssi gen Ausführungen der Z.___-Gutachter auseinandergesetzt hat und eine Än derung der diesbezüglichen Beschwerden seit deren Begutachtung nicht ersicht lich ist. In Bezug auf die somatischen Beschwerden ist deshalb (weiterhin) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ohne längere Zeit stehen oder sitzen ( jeweils maximal 30 Minuten) oder Ge wichte über 7 kg heben oder tragen auszugehen.

Auf die seit der Begutachtung durch die Z.___ AG unverändert bestehende 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit aus psychi schen Gründen ist hingegen abzustellen. 6.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit mit maximal 30 Minuten stehen oder sitzen und ohne Ge wichte über 7 kg heben oder tragen zu 70 % arbeitsfähig. Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungs einschränkung in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7. 7.1

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitge berin (Urk. 7/56 und Urk. 7/58) von einem Valideneinkommen per 2014 von Fr. 57‘412.20 aus. Darauf ist abzustellen, denn dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben ihrer Arbeitgeberin per 2014 mehr verdient hätte - wie von ihr geltend gemacht - ist nicht plausibel. 7.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 4‘112.-- monatlich. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T. 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet per 201 4

(Indexstand 2630 [2012] auf Indexstand 2673 [2014], Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) bei eine m

Pensum von 7 0 % ein Jahres einkommen von Fr. 36‘597.50 . 7.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Auf grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfä higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfä higkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Ab zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen in einer Hilfs arbeitertätigkeit weder die mangelnden Deutschkenntnisse noch die seit ei nigen Jahren bestehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einen Tabellenlohnab zug (zu L etzterem vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3). Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass vorlie gend kein Leidensabzug zu gewähren ist, da mit der Reduktion des Arbeitspen sums die gesundheitsbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt sind. 7.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘412.20 mit dem Invaliden - ein kommen von Fr. 36‘597.50 ergibt einen rentenausschliessenden Inva - liditätsgrad ( von 36 % ).

Auch ausgehend vom seitens der Beschwerdeführer in geltend gemachten Valideneinkommen per 201 4 von Fr. 58‘034.25 (Urk. 1 S. 7)

resultierte kein Anspruch auf eine Rente.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr berufliche Eingliede rungs massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom

22. Februar 2016 (Urk. 2) nicht entschie den hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenom men, sich für be rufliche Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 9.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00396 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 21. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene X.___ war zuletzt seit Juli 1998 als Reinigungsmitar beiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/14/1 f.). Am 28. Juni 2012 erlitt sie einen Unfall, wofür die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte und diese mit Verfügung vom 17. April 2013 per sofort einstellte (Urk. 7/19).

Am 19. Juli 2012 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Bewegungs- apparat schmerzen, verschiedene Unfälle und psychische Alterationen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von der Z.___ AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) begutachten (Expertise vom 7. Oktober 2013; Urk. 7/35). Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte - auf Vorschlag der Versicherten hin ( Urk. 7/90 S. 5 f. und Urk. 2

S. 3) - bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 12. August und 17. Juli 2015; Urk. 7/82 und Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) wies sie das Rentenbegehren ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 22. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invaliden rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. Am 4. Mai 2016 (Urk. 6) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Medizinischen Zent rums C.___ vom 26. September 2016 (Urk. 10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 12) auf eine Stellung nahme dazu, was der Beschwerdeführerin am 30. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 %; ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt. 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Gutachten der Z.___ AG sei sie aus somatischen Gründen während mehr als einem Jahr in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies müsse zumindest zu einer vorübergehenden Rente führen (S. 3 f.). Dasselbe gelte gestützt auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. B.___, welcher von einer während mindestens drei Jahren bestehenden 100%igen Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe (S. 6). Die bei Dr. A.___ und Dr. B.___ eingeholten Teilgutachten würden an mehreren - näher dargelegten - Mängeln leiden (S. 4-6). Das Validen- und das Invalideneinkom men seien nicht korrekt berechnet worden, insbesondere sei zu Unrecht kein Tabellenlohnabzug berücksichtigt worden. Ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % sei ausgewiesen (S. 6-9). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Meyer, Facharzt für Neurologie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/1-39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 12): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode F32.1 - Bandscheibenhernie links L3/4 mit Irritation und Dorsalverlagerung der Ner venwurzel L3 links - Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 12 f.): - Asthma bronchiale ohne spirometrische Zeichen - Migräne - Status nach Hemithyreoidektomie rechts 2012 - Status nach Hysterektomie 2002

Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit ihrem Cousin verheiratet gewesen . Dieser sei gewalttätig, alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen und habe ihr b ei der Scheidung be trächtliche Schulden hinterlassen . Nach der Trennung seien sie und die Kinder ständigem „Stalking“ des Ehemannes ausgesetzt gewesen, inzwischen sei dieser jedoch in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei eine harte Zeit gewesen und im letzten Jahr sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Ihre Depressio nen seien zeitweise so stark gewesen, dass man ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Als sie psychiatrisch habe hospitalisiert werden sollen, habe der Sohn mit Suizid gedroht. So habe man sich auf ambulante Hilfen durch das Jugend amt geeinigt. Der Sohn suche jetzt dreimal pro Woche einen Mittagstisch auf, einmal pro Woche komme eine Fachkraft vom Jugendamt zu seiner Betreuung. Er erhalte wegen eines neu diagnostizierten ADS-Syndroms Ritalin und habe sich jetzt stabilisiert. Insgesamt sei in die Gesamtsituation der Familie etwas Ruhe eingekehrt und so habe sich im Verlauf auch die Depression gebessert (S. 10, S. 20 und S. 33 f.).

Die psychiatrische Beurteilung erg e b e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine wenig belastende Verweistätigke i t ohne Schichtarbeit. Aus orthopädischer Sicht besteh e

aufgrund der Bandschei benvorfälle L3/4 sowie L4/5 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit

- seit jeher (vgl. S. 24) - mit Einschränkungen erhalten. Die im MRI vom 14. August 2013 bestätigte Irritation der Nervenwurzeln L3 und L5 links würden die von der Be schwerdeführerin angegebenen Kribbelgefühle im linken Bein sowie die klinisch nachgewiesene Fussheberschwäche links und die Rückenschmerzen erklären. Auf Grund der internistischen und neurologischen Untersuchung besteh e keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine den Beschwerden an gepasste Tätigkeit, wobei Arbeiten mit besonderer Anforder ung an Präzision, Schnelligkeit und Zeitdruck vermieden werden sollten, ebenso Tätigkeiten mit Wechsel schicht oder dem selbständigen Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Be schwerdeführerin könne zudem nicht längere Zeit stehen oder sitzen (maximal 30 Minuten sitzen oder stehen) oder Gewichte über 7 kg heben oder tragen

(S. 11 und S. 13).

Seit dem 1

0. Februar 2012 w e rd e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese setz e sich mindestens bis März 2013 fort. Für die bisherige Tätigkeit w e rd e diese Feststellung im gegenwärtigen Gutachten bestätigt. Aus psychischer Sicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt. Es sei jedoch weder den Unterlagen noch den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wann diese eingesetzt habe, insofern werde der Begutachtungszeitpunkt, mithin der 3. Juli 2013, als massgebliches Datum vorgeschlagen (S. 14 f. und S. 37 f.). 3.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesi ologie FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Thera pie/Rheumatologie FMH, med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum M.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 7/61) fest, die Be schwerden hätten in den letzten sechs Monaten zugenommen, die Beschwerde führerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3 3.3.1

Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 7/82) ein mildes lumbospondylogenes Syndrom fest; die Beschwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornüberge beugte Haltung und kein repetitives Heben von Gewichten von 15 kg körperfern erfordern würden, zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Flugzeugreinigerin. Eine Radikulopathie lasse sich nicht nachwei sen, ebenso wenig eine gröbere Degeneration. Wie die kreisärztliche Untersu chung vom 8. April 2013 durch Dr. med. N.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH , von der Suva gezeigt habe, habe bereits da mals eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule bestanden (S. 8 f.). 3.3.2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2015 (Urk. 7/84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F45.4) - Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung und Scheidung vom Ehemann (ICD-10 F43.21)

Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sehe ihre Psychologin einmal in zwei bis drei Wochen. Sie stehe um 6:45 Uhr auf, wenn sie Termine habe. Pausieren könne sie nicht, sie müsse aufstehen, auch wegen dem Sohn, insbesondere müsse sie kontrollieren, ob er sein Ritalin einnehme. Frühstück nehme sie kei nes ein. Ein paar Mal treffe sie ihre Kollegin, diese komme meist zu ihr, manchmal gehe sie auch mit ihr spazieren. Zum Teil lege sie sich auch etwas hin, um den Schlaf nachzuholen. Am Mittwoch koche sie am Mittag mit dem Sohn, montags und dienstags sei dieser am Mittagstisch. Am Nachmittag gehe sie nach draussen. Sie schaue fern und nehme Therapien wahr. Am Abend müsse der Sohn Aufgaben machen, eventuell spiele sie etwas mit ihm. Zu Bett gehe sie zwischen 22:00 und 23:00 Uhr. Bei der Beschwerdeführerin seien Schlafstörungen schmerzbedingt vorhanden. Augenfällig seien eine stark be sorgte Grundhaltung und eine gewisse Betonung der körperlichen Schmerzen im Sinne einer Verdeutlichungstendenz gewesen (S. 11 f. und S. 14).

Diagnostisch komme nebst einer leichtgradigen depressiven Episode auch eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion infrage. Zwar kenne die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine zeitliche Limitierung von zwei Jahren. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch verwendete Klassifikationssystem DSM-IV respektive DSM-5 kenne jedoch eine chronische respektive persistierende Form der Anpassungsstörung. Hier sei keine Begrenzung von zwei Jahren genannt. Aufgrund der präsentierten Schmerzsymptome, für welche im orthopädischen Teilgutachten keine entspre chenden morphologischen Korrelate gefunden worden seien, müsse zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit berücksichtigt werden. Es bestünden soziale Probleme (finanzielle Probleme, Schwierigkeiten als alleiner ziehende Mutter, ADHS-Erkrankung des Sohnes), welche die Schmerzproblema tik beeinflussen und unterhalten würden. Eine schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnostiziert werden, hier scheine es zu einer Remission ge kommen zu sein. Insbesondere falle auf, dass keine adäquate antidepressive Medikation bestehe. Der Vorgutachterin sei beizupflichten, dass die geschilder ten Symptome von Schattensehen und imaginierten Gesichtern kaum als psy chotische Symptome im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpre tiert werden könnten (S. 20-22).

Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome könne eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten werden. Dabei seien die möglichen Einschränkungen aufgrund der somatoformen Schmerz störung mitberücksichtigt. Es sei zu einer Verbesserung der Symptomatik ge kommen, doch sei schwierig einzuschätzen, wann diese stattgefunden habe. Plausibel scheine eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Mitte 201 4. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 sei eine progrediente Steige rung der Arbeitsfähigkeit und Verbesserung des psychisc hen Gesamtzustandes anzunehmen (S. 2 2 -25). 3 .4

Dr. med. O.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum C.___ führten in ihrem Bericht vom 2 6. September 2016 ( Urk.

10) zu Händen der Beschwer deführerin aus, diese leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3 ) und sei seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f. ). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: „Subjektiv ist die Pat. 100% arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Positives Leistungsbild: Haushaltung mit Hilfe einer Kollegin und verlangsamt, kurze Strecken Autofahren, spazieren mit Pausen; Negatives Leistungsbild: Keine längeren Tätigkeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine schwere ren Arbeiten. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Die Pat. ist aufgrund der Diagnosen auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig “ (S. 4). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 7. Oktober 2013 (E. 3.1 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführe rin auseinander. Sie führten aus, dass die Ursache der klinisch erhobenen neu rologischen Befunde (Kribbelgefühle im linken Bein, Fussheberschwäche links, Rückenschmerzen) vom neurologischen und vom orthopädischen Gutachter unterschiedlich beurteilt würden, beide Gutachter aber der Ansicht seien, dass diese die Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Verweistä tigkeit nicht beeinträchtigen würden. Sie wiesen auf ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren hin , insbesondere auf langjährige traumatische Eheverhält nisse, welche zur Entstehung der depressiven Erkrankung beigetragen hätten. Zudem hielten sie fest, dass sich die Situation inzwischen stabilisiert und sich die Depression im Verlauf gebessert habe. Dazu passt, dass die Beschwerdefüh rerin die ihr verordneten Antidepressiva aktuell nicht konsequent einnimmt. Psychotische Merkmale - wie in den Berichten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 13. November 2012 (Urk. 7/4) und 20. März 2013 (Urk. 7/18/ 7-12) geschildert - vermochten sie keine festzustellen und führten aus, dass es sich hierbei am ehesten um pseudoillusionäre Phänomene, vermutlich durch die vorgängige Stalking-Situation ausgelöst, handle. Die Gutachter gelangten so dann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen zu 70 % arbeitsfähig sei. Ergänzend hielten sie fest, dass sie aufgrund der psychischen Beschwerden zunächst auch in einer angepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich im Verlauf jedoch spätestens per 3. Juli 2013 eine Besserung eingestellt habe. Von einer (vorübergehenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tä tigkeit aus somatischen Gründen gingen sie hingegen nicht aus. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hie vor). 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann a us rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gut achten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschät zung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozial versicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invali dität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hin weis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). 4.3

Gemäss den Z.___-Gutachtern war die Beschwerdeführerin von Februar 2012 bis Juli 2013 aus psychischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Angaben der Gut achter war die Beschwerdeführerin jedoch bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit einem gewalttätigen, alkoholabhängigen und spielsüchtigen Ehepartner verhei ratet gewesen, welcher ihr b ei der Scheidung beträchtliche Schulden hinterlas sen und sie und ihre Kinder nach der Trennung gestalkt hatte . 2012 sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Es waren damit als psychosozial zu fassende Belastungen ausschlaggebend für das Auftreten der psychischen Be einträchtigung , was auch die Z.___-Gutachter bestätigten. Aufgrund der psy chischen Probleme hätten ihr daraufhin die Behörden die Kinder wegnehmen wollen, der Sohn habe mit Suizid gedroht. Zudem leide der Sohn an ADS und die Tochter sei wegen der Scheidung in psychologischer Behandlung. Die psy chosozialen Probleme trugen damit weiterhin zu den psychischen Beschwerden bei. Im Verlauf stabilisierte sich die private Situation jedoch und es kam zu ei ner Verbesserung der psychischen Beschwerden. Die Gutachter gingen darauf hin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die gemäss Gutachter ab Juli 2013 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % wird damit nicht mehr durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht. Es ist davon auszuge hen, dass - unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungssituation - auch für die vorangehende Zeit ab Februar 2012 lediglich eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. In die sem Sinne ist vom Gutachten der Z.___ AG abzuweichen. 5 . 5 .1

Das nach der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf Vorschlag der Beschwerdeführerin hin ( Urk. 7/90 S. 5 f. und Urk. 2 S. 3) bei Dr. A.___ und Dr. B.___ eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 12. August beziehungsweise 1 7. Juli 2015 (E. 3 .3 hievor) beruht auf den erfor derlichen orthopädischen und psyc hiatrischen Untersuchungen, ist für die strei tigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situa tion überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigten auf, dass bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Suva-Kreisarzt Dr. N.___ (vgl. Bericht vom 8. April 2013; Urk. 7/32) eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule be standen habe, und beurteilten die eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes propagierende Stellungnahme des Medizinischen Zentrums M.___ (E. 3.2 hievor) als reines Gefälligkeitszeugnis. Weiter legten sie dar, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen eher um pseudoillusionäre Verkennungen als um Halluzinationen im Rahmen einer depressiven Grunderkrankung handle. Ebenso führten sie aus, dass es zu einer Remission der schweren depressiven Episode gekommen sei. Mit Blick auf den geringen psychischen Befund (Urk. 7/84/13 f.) leuchtet denn die Schlussfolge rung, dass lediglich eine leichte depressive Episode vorliegt, auch ohne Weiteres ein. Die Gutachter wiesen erneut auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin und gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerde führerin in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, es in der angestammten Tätigkeit jedoch zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen kam. Das Gutachten entspricht damit den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor). 5 .2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin kritisierte die von ihr selber vorgeschlagenen Gutachter insofern, als Dr. A.___ sich nicht eingehend mit dem Gutachten der Z.___ auseinandergesetzt habe. Dies trifft zwar zu, vermag jedoch an der Be weiskraft seines Teilg utachtens nichts zu ändern, weil er dafür zum Bericht von Dr. N.___ , welcher die Beschwerdeführerin zu einem ähnlichen Zeitpunkt un tersucht hatt e wie die Z.___ -Gutachter, Stellung genommen hat. An der von ihm festgehaltenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann ohnehin nich t festgehalten werden (vgl. E. 5 .3 hienach), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die vom Medizinischen Zentrum M___ p ostulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somati scher Sicht (E. 3 .2 hievor) ist nicht nachvollziehbar, nachdem darin auf dasselbe MRI wie im Z.___-Gutachten

abgestellt und die geltend gemachte Verschlech terung zudem mit keinem Wort begründet wurde . Das Teilgutachten von Dr. A.___ ist zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, kurz ausgefallen. Da sich ihr somatischer Gesundheitszustand seit 2013 jedoch nicht nachweislich verändert hat und sich bereits zu jenem Zeitpunkt eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule beziehungsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit feststellen liess, ist dies nicht zu beanstanden. 5.2.2

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte die Beschwerdeführe rin unter anderem die Befunderhebung (Urk. 9 S. 2) . Allerdings ist nicht einzu sehen, weshalb die vom Gutachter anlässlich seiner persönlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen (Urk. 7/84/13 f.) nicht zutreffend sein sollten. Zudem liegt es im Ermessen des Gutachters, eine Drittanamnese einzuholen. Dass Dr. B.___ auf eine solche verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden.

Gemäss der Stellungnahme von Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ vom Medizini schen Zentrum C.___

vom 26. September 2016 (E. 3.4 hievor) entspricht der von Dr. B.___ ermittelte Wert der Hamilton-Skala einer mittelgradigen statt einer leichten Depression. Dabei scheinen Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ je doch von der Hamilton-Dep ressionsskala mit 17 Items, Dr. B.___ hingegen von derjenigen mit 21 Items auszugehen. Ihre Kritik verfängt bereits aus diesem Grunde nicht. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie weiterhin von ei ner schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgehen ( Urk. 10 S. 2), obwohl sich der Hamilton Score im Vergleich zum Vorbericht vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/18/9) von 26 auf 20 (Urk. 10 S. 2) verbessert hat. Im Zusammenhang mit den vom Medizinischen Zentrum C.___ in Abweichung zum Gutachten genannten Diagnosen ist zudem festzuhalten, dass rechtspre chungsgemäss für die versicherungsrechtlichen Belange nicht die Diagnosen entscheidend sind; davon unabhängig muss vielmehr die Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und im Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dr. B.___ hat im Gutachten hinreichend bestimmt zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen und nachvollziehbar dar gelegt, dass die im Gutachtenszeitpunkt relativ geringen Befunde letztlich le diglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % nach sich ziehen. Dr. O.___ und Dr. phil. L.___ begründeten hingegen nicht, weshalb sie durchgehend seit Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, obwohl die Arbeitsfähigkeit gemäss den Z.___-Gutachtern spätestens ab Juli 2013 lediglich noch zu 30 % eingeschränkt war. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden ist mit Blick auf die geringe Therapiefrequenz mit einem Besuch bei der Psychologin alle zwei bis drei Wochen sowie dem Ver zicht auf Antidepressiva ohnehin nicht nachvollziehbar. Dass Dr. B.___ den Verlauf der Nacht im Rahmen der Dokumentierung des Tagesablaufs nicht dar legte, ist zudem unbeachtlich, nachdem er die Schlafstörungen der Beschwer deführerin in seinem Gutachten berücksichtigte. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass Dr. B.___ die Vorakten nicht vollumfänglich be kannt gewesen wären. 5.2.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). So lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der the rapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amt lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Davon kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist damit abzustellen, das Einholen eines Obergutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ist nicht ange zeigt. 5 .3

Auch beim bidisziplinären Gutachten ist jedoch von der m edizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähi gkeit abzuweichen. So überzeugt die g emäss Dr. A.___ bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornübergebeugte Haltung erfordern, mithin auch für die angestammte Arbeit der Beschwerdeführerin, nicht, nachdem diese bei der Flug zeugreinigung Staubsaugen, Abfall zusammenlesen und feucht abstauben muss (Urk. 7/14/6) und dafür einen mehreren Kilogramm schweren Staubsauger auf dem Rücken zu tragen, zu knien un d sich zu bücken hat (Urk. 7/35/23). Dies umso weniger, als sich Dr. A.___ diesbezüglich nicht mit den schlüssi gen Ausführungen der Z.___-Gutachter auseinandergesetzt hat und eine Än derung der diesbezüglichen Beschwerden seit deren Begutachtung nicht ersicht lich ist. In Bezug auf die somatischen Beschwerden ist deshalb (weiterhin) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ohne längere Zeit stehen oder sitzen ( jeweils maximal 30 Minuten) oder Ge wichte über 7 kg heben oder tragen auszugehen.

Auf die seit der Begutachtung durch die Z.___ AG unverändert bestehende 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit aus psychi schen Gründen ist hingegen abzustellen. 6.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit mit maximal 30 Minuten stehen oder sitzen und ohne Ge wichte über 7 kg heben oder tragen zu 70 % arbeitsfähig. Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungs einschränkung in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7. 7.1

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitge berin (Urk. 7/56 und Urk. 7/58) von einem Valideneinkommen per 2014 von Fr. 57‘412.20 aus. Darauf ist abzustellen, denn dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben ihrer Arbeitgeberin per 2014 mehr verdient hätte - wie von ihr geltend gemacht - ist nicht plausibel. 7.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 4‘112.-- monatlich. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T. 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet per 201 4

(Indexstand 2630 [2012] auf Indexstand 2673 [2014], Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) bei eine m

Pensum von 7 0 % ein Jahres einkommen von Fr. 36‘597.50 . 7.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Auf grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfä higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfä higkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Ab zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen in einer Hilfs arbeitertätigkeit weder die mangelnden Deutschkenntnisse noch die seit ei nigen Jahren bestehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einen Tabellenlohnab zug (zu L etzterem vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3). Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass vorlie gend kein Leidensabzug zu gewähren ist, da mit der Reduktion des Arbeitspen sums die gesundheitsbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt sind. 7.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘412.20 mit dem Invaliden - ein kommen von Fr. 36‘597.50 ergibt einen rentenausschliessenden Inva - liditätsgrad ( von 36 % ).

Auch ausgehend vom seitens der Beschwerdeführer in geltend gemachten Valideneinkommen per 201 4 von Fr. 58‘034.25 (Urk. 1 S. 7)

resultierte kein Anspruch auf eine Rente.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr berufliche Eingliede rungs massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom

22. Februar 2016 (Urk. 2) nicht entschie den hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenom men, sich für be rufliche Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 9.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher