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IV.2020.00597

RAD-Bericht nicht beweistauglich, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2013-04-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1970 geborene X.___ war zuletzt seit Juli 1998 als Reinigungsmitar beiterin bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 8/ 14/1 f.). Am 28. Juni 2012 erlitt sie einen Unfall, wofür die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte und diese mit Verfügung vom 17. April 2013 per sofort einstellte ( Urk. 8/ 19). 1.2

Am 19. Juli 2012 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Bewegungs - apparatschmerzen , verschiedene Unfälle und psychische Alterationen bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/ 6). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von der Z.___ polydisziplinär begut achten (Expertise vom 7. Oktober 2013; Urk. 8/ 35). Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens tätigte sie erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte bei Dr. med.

A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 12. August und 17. Juli 2015; Urk. 8/ 82 und Urk. 8/ 84). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 ( Urk. 8/ 91 ) wies

sie das Renten begehren ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2016 ( Urk. 8/ 93/3-12 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. November 2017 (Prozess-Nr. IV.2016.00396, Urk. 8/ 101 ) ab. 1.3

Am 1 4. August 2019 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Invaliden - versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 123 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und wies den Anspruch auf eine Invalidenrente n ach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 148 ) mit Verfügung vom 7. August 2020 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten . Am 1 6. Oktober 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle , die Beschwerde sei abzuweisen , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszusta nd, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene renten abweisende Verfü gung vom 7. August 2020 (Urk. 2) damit, dass

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung unverändert sei. Die neu ange gebenen Diagnosen und Beschwerden würden nicht zu einer dauerhaften Ver - schlechterung der Arbeitsfähigkeit führen. Die neurologischen Beschwerden hätten sich nach Optimierung der Therapie deutlich verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin im Umfang von 70 % zumu t bar. Beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

die Beschwerdegegnerin habe ihren abweisenden Entscheid ausschliesslich auf eine regionalärztliche Beurteilung vom 2 6. März 2020 gestützt. An deren Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit beständen - aus näher dargelegten Gründen - ganz erhebliche Zweifel, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne. D ie Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes sei unzutreffend , vielmehr habe sich dieser in neurologischer, psychiatrischer, rheumatologisch-orthopädischer und gastroenterologischer

Hinsicht verschlechtert , auch bezüglich ihres Asthma habe sie vermehrt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen . Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe sich nur mit den neurologischen, nicht aber mit den weiteren Diagnosen und Gesundheitsschäden auseinandergesetzt. Ein Beizug

weiterer Fachärzte wäre notwendig gewesen, könne doch der Neurologe keine fachliche Beurteilung eines lumbospondylogenen Syndroms, einer depressiven Episode oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgeben (S. 5- 11). Die behandelnden Ärzte hätten aufgezeigt, dass sie in keiner Tätigkeit mehr arb eitsfähig sei. Eine Indikatorenprüfung ergebe, dass sie nicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr sei deshalb eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige (S. 11-13). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Novem ber 2017 ( Urk. 8/ 101 ) bestätigte Verfügung vom 2 2. Februar 2016 (Urk. 8/ 91 ), mit wel cher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat . 4.

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 2. Februar 2016 wurde vom hiesigen Gericht unter anderem gestützt a uf folgende Berichte bestätigt: 4 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 8/ 35/1-39) folgende Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfä higkeit (S. 12): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode F32.1 - Bandscheibenhernie links L3/4 mit Irritation und Dorsalverlagerung der Ner ven wurzel L3 links - Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 12 f.): - Asthma bronchiale ohne spirometrische Zeichen - Migräne - Status nach Hemithyreoidektomie rechts 2012 - Status nach Hysterektomie 2002

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit ihrem Cousin verheiratet gewesen. Dieser sei gewalttätig, alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen und habe ihr bei der Scheidung beträchtliche Schulden hinterlassen. Nach der Trennung seien sie und die Kinder ständige m « Stalkin g» des Ehemannes ausgesetzt gewesen, inzwischen sei dieser jedoch in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei eine harte Zeit gewesen und im letzten Jahr sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Ihre Depressio nen seien zeitweise so stark gewesen, dass man ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Als sie psychiatrisch habe hospitalisiert werden sollen, habe der Sohn mit Suizid gedroht. So habe man sich auf ambulante Hilfen durch das Jugend amt geeinigt. Der Sohn suche jetzt dreimal pro Woche einen Mittagstisch auf, einmal pro Woche komme eine Fachkraft vom Jugendamt zu seiner Betreuung. Er erhalte wegen eines neu diagnostizierten ADS-Syndroms Ritalin und habe sich jetzt stabilisiert. Insgesamt sei in die Gesamtsituation der Familie etwas Ruhe einge kehrt und so habe sich im Verlauf auch die Depression gebessert (S. 10, S. 20 und S. 33 f.).

Die psychiatrische Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine wenig belastende Verweistätigkeit ohne Schichtarbeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Bandschei ben vorfälle L3/4 sowie L4/5 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit - seit jeher (vgl. S. 24) - mit Einschränkungen erhalten. Die im MRI vom 14. August 2013 bestätigte Irritation der Nervenwurzeln L3 und L5 links würden die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Kribbelgefühle im linken Bein sowie die klinisch nachgewiesene Fussheberschwäche links und die Rückenschmerzen erklären. Auf Grund der internistischen und neurologischen Untersuchung bestehe keine Ver minderung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine den Beschwerden an ge passte Tätigkeit, wobei Arbeiten mit besonderer Anforderung an Präzision, Schnelligkeit und Zeitdruck vermieden werden sollten, ebenso Tätig keiten mit Wechselschicht oder dem selbständigen Führen eines Kraftfahr zeuges. Die Be schwerdeführerin könne zudem nicht längere Zeit stehen oder sitzen (maximal 30 Minuten sitzen oder stehen) oder Gewichte über 7 kg heben oder tragen (S. 11 und S. 13).

Seit dem 10. Februar 2012 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese setze sich mindestens bis März 2013 fort. Für die bisherige Tätigkeit werde diese Feststellung im gegenwärtigen Gutachten bestätigt. Aus psychischer Sicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt. Es sei jedoch weder den Unter lagen noch den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wann diese ein ge setzt habe, insofern werde der Begutachtungszeitpunkt, mithin der 3. Juli 2013, als massgebliches Datum vorgeschlagen (S. 14 f. und S. 37 f.). 4 .2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesi ologie FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumato logie FMH, med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Zentrum M.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2014 ( Urk. 8/

61) fest, die Be schwerden hätten in den letzten sechs Monaten zugenommen, die Beschwerde führerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4 .3 4 .3.1

Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 12. August 2015 ( Urk. 8/

82) ein mildes lumbospondylogenes Syndrom fest; die Beschwer de führerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornüberge beugte Haltung und kein repetitives Heben von Gewichten von 15 kg körperfern erfor dern würden, zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Flugzeugreinigerin. Eine Radikulopathie lasse sich nicht nachwei sen, ebenso wenig eine gröbere Degeneration. Wie die kreisärztliche Untersu chung vom 8. April 2013 durch Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Suva gezeigt habe, habe bereits da mals eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule bestanden (S. 8 f.). 4 .3.2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2015 ( Urk. 8/

84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F45.4) - Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung und Scheidung vom Ehemann (ICD-10 F43.21)

Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sehe ihre Psychologin einmal in zwei bis drei Wochen. Sie stehe um 6:45 Uhr auf, wenn sie Termine habe. Pausieren könne sie nicht, sie müsse aufstehen, auch wegen dem Sohn, insbesondere müsse sie kontrollieren, ob er sein Ritalin einnehme. Frühstück nehme sie kei nes ein. Ein paar Mal treffe sie ihre Kollegin, diese komme meist zu ihr, manchmal gehe sie auch mit ihr spazieren. Zum Teil lege sie sich auch etwas hin, um den Schlaf nachzuholen. Am Mittwoch koche sie am Mittag mit dem Sohn, montags und dienstags sei dieser am Mittagstisch. Am Nachmittag gehe sie nach draussen. Sie schaue fern und nehme Therapien wahr. Am Abend müsse der Sohn Aufgaben machen, eventuell spiele sie etwas mit ihm. Zu Bett gehe sie zwischen 22:00 und

23:00 Uhr. Bei der Beschwerdeführerin seien Schlafstörungen schmerzbe dingt vorhanden. Augenfällig seien eine stark be sorgte Grundhaltung und eine gewisse Betonung der körperlichen Schmerzen im Sinne einer Verdeutlichungs tendenz gewesen (S. 11 f. und S. 14).

Diagnostisch komme nebst einer leichtgradigen depressiven Episode auch eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion infrage. Zwar kenne die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine zeitliche Limitierung von zwei Jahren. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch ver wendete Klassifikationssystem DSM-IV respektive DSM-5 kenne jedoch eine chronische respektive persistierende Form der Anpassungsstörung. Hier sei keine Begrenzung von zwei Jahren genannt. Aufgrund der präsentierten Schmerzsymp tome, für welche im orthopädischen Teilgutachten keine entspre chenden morpho logischen Korrelate gefunden worden seien, müsse zusätzlich eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit berücksichtigt werden. Es bestünden soziale Probleme (finanzielle Probleme, Schwierigkeiten als alleiner ziehende Mutter, ADHS-Erkrankung des Sohnes), welche die Schmerzproblema tik beein flussen und unterhalten würden. Eine schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnos ti ziert werden, hier scheine es zu einer Remission ge kommen zu sein. Insbe sondere falle auf, dass keine adäquate antidepressive Medikation bestehe. Der

Vor gut achterin sei beizupflichten, dass die geschilder ten Symptome von Schatten sehen und imaginierten Gesichtern kaum als psy chotische Symp tome im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpre tiert werden könn ten (S. 20-22).

Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome könne eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten werden. Dabei seien die möglichen Einschränkungen aufgrund der somatoformen Schmerz störung mitberücksichtigt. Es sei zu einer Verbesserung der Symptomatik ge kom men, doch sei schwierig einzuschätzen, wann diese stattgefunden habe. Plausibel scheine eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Mitte 2014.

Im

weiteren Verlauf des Jahres 2014 sei eine progrediente Steige rung der Arbeits fähigkeit und Verbesserung des psychischen Gesamtzustandes anzunehmen (S. 22-25). 4 .4

Dr. med. O.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Zentrum P.___ führten in ihrem Bericht vom 26. September 2016 (Urk. 8/98 ) zu Händen der Beschwer de führerin aus, diese leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und sei seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: « Sub jektiv ist die Pat. 100% arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Positives Leistungsbild: Haushaltung mit Hilfe einer Kollegin und verlangsamt, kurze Strecken Autofahren, spazieren mit Pausen; Negatives Leistungsbild: Keine längeren Tätigkeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine schwere ren Arbei ten. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Die Pat. ist aufgrund der Diagnosen auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähi g» (S. 4). 4.5

Gestützt auf diese Berichte ging das hiesige Gericht im Urteil vom 2 1. November 2017 ( Urk. 8/101) von einer aufgrund der somatischen Beschwerden seit Februar 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sowie einer aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit 30%igen Arbeitsun fähigkeit aus . In einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit mit maximal 30

Minuten stehen oder sitzen und ohne Ge wichte über 7 kg heben oder tragen , erachtete es die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig (E. 4-6). 5.

Der vorliegenden Neuanmeldung liegen unter anderem nachstehende Beur tei lungen zugrunde: 5.1

Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Schreiben vom 19. Juli 2019 ( Urk. 8/117) fest, aufgrund der progredienten kognitiven Defizite sowie Spasmen in den Extremitäten mit wiederholten Sturzereignissen sei eine umfassende Diagnostik initiiert worden. In diesem Rahmen sei eine ernstzu neh mende Gehirnentzündung (NMDA-Enz ephalitis) gesichert worden. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Defizite irreversibel bleiben würden. Gegenstand der vorliegenden Therapie sei das Aufhalten und Stabilisieren dieser Erkrankung. Eine berufliche Tätigkeit für das kommende Jahr werde krankheits bedingt nicht möglich sein. Nach einem Jahr könne die Arbeitsfähigkeit das Therapieansprechen einbeziehend neu beurteilt werden. 5.2

Im Austrittsbericht der Klinik Innere Med izin des Spitals R.___ vom 30. Sep tember 2019 ( Urk. 8/140 /1-7) , wo die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis 27. Sep tember 2019 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - Episoden von Myocloni und Crampi bei erhaltenem Bewusstsein - DD neuroexzitatorisch im Rahmen der latenten Hyperthyreose, DD medika mentös bei Polypharmazie - NMDA-Rezeptor-Antikörper Seropositivität

unklarer Ätiologie - klinisch kernspintomografisch, liquor -laborchemisch und elektroenze phalo grafisch im Verlauf keine Hinweise für Enzephalitis - klinisch und laborchemisch keine Hinweise für Sjögren -Syndrom - unauffällige weitgehende Tumorsuche - latente Hyperthyreose - leichte Xerostomie und Konjunktivitis sicca - DD am ehesten Medikamenten-assoziiert ( Deanxit , Fluoxetin ) - SS-A/ Ro (ANA): negativ - SS-B/La (ANA): negativ - Asthma bronchiale - DD COPD, DD Langerhans-Zell- Histozytose - z entrilobuläre

Noduli und multiple zystoide Strukturen beidseits (CT-Thorax 1 9. September 2019) - R isikofaktor : Nikotinkonsum (20py) - chronische Migräne

Dazu wurde ausgeführt, bei erhaltenem Bewusstsein, den konkomittierenden Schmerzen und elektroenzephalographisch wiederholt fehlenden Hinweisen auf eine erhöhte zerebrale Erregbarkeit sei nicht von einem epileptischen Geschehen auszugehen. Bei einer allgemeinen Müdigkeit und Konzentrationsschwäche (bei fehlendem fokal-neurologischen Defizit) sei ein Grossteil der Präparate abgesetzt w o rden. Der Beschwerdeführerin sei es rasch besser gegangen und es hätten Hin weise auf eine kognitive Einschränkung gefehlt. Darüber hinaus habe sich eine deutliche Regredienz der Frequenz der erwähnten Episoden gezeigt, weshalb diffe rentialdiagnostisch auch von einer unerwünschten Wirkung der medikamen tösen Therapie ausgegangen werden könne. Laborchemisch habe ein stark supp rimiertes TSH bei normwertigem Schilddrüsenhormon nachgewiesen werden können. Angesichts negativer Schilddrüsen-Antikörper seien die Befunde als latente Hyperthyreose zu interpretieren gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine fokale Autonomie gegeben, sodass von einer Eltroxin -Überdosierung ausge gangen worden sei. Klinisch, kernspintomografisch, liquor -laborchemisch und elektroenzephalografisch

hätten sich aktuell und auch in Zusammenschau der im Wesentlichen unauffälligen Vorbefunde über einen Verlauf von einem halben Jahr keine Hinweise für eine Enzephalitis ergeben. Es müsse deshalb eine NMDA-Rezeptor-A ntikörper

Seropositivität konstatiert werden. Für ein dies erklärendes Sjögren -Syndrom hätten sich klinisch keine Hinweise ergeben , wobei die Versi cherte für eine rheumatologische Beurteilung noch angemeldet werde (S. 1-2). CT-graphisch habe sich ein pulmonaler Emphysemaspekt mit multifokalen Lun gen defekten gezeigt. Differe nt ialdiagnostisch seien eine COPD angesichts eines langjährigen Zigarettenkonsums sowie aufgrund nachgewiesener Noduli eine Langerhans-Zell- Histozystose in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 27. September 2019 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 2). 5.3

In seinem V erlaufsbericht vom 6. Dezember 20 19

( Urk. 8/138/1 ) stellte

Dr. Q.___

folgende Diagnosen: - NMDA-En z ephalitis - komplex-fokale Anfälle - Migräne-Kopfschmerz

Dazu führte er aus, am 1 1. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Gegenstände dauernd aus der Hand fallen würden. Am 1 2. Oktober 2019 ergänzte er, unter Kortison habe sich eine deutliche Rückbildung der dystonen Spasmen gezeigt. Am 1 6. November 2019 hielt er fest, sie habe über eine Wie derzunahme der Migränekopfschmerzen geklagt. Zudem habe sie über eine nächt lich betonte Kribbelmissempfindung der Hände berichtet. 5. 4

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH Radiologie, von der T.___ beurteilte das Röntgen der Lendenwirbelsäule und das MRI der Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke vom 2 9. August 2018 wie folgt: ( Urk. 8/138/12 ): Rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose mit Cobb-Winkel 22°, deut liche Chondrose beziehungsweise erosive

Osteochondrose L3-4 und L4-5, breitbasige

Diskusprotrusionen

in beiden letztgenannten Segmenten, im Segment L4-5 mit grenzwertiger birecessaler Enge, Affektion der Wurzeln L5 möglich, aktivierte Spondylarthrose L4-5 rechts, unauffällige Iliosakralgelenke . 5. 5

RAD-Arzt PD. Dr. med. univ. U.___ , FA Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2020 ( Urk. 8/14 7 /5 -7 ) zusammenfassend aus, bei nachgewiesener NMDA-Rezeptor-Antikörper Seropositivität sei die im Mai 2019 initial diagnos tizierte En z ephalitis durch die umfangreichen Untersuchungen und anlässlich einer Hospitalisation

am Spital R.___ im Se ptember 2019 nicht bestätigt worden. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, Hinweise auf ein epileptisches Gesche hen hätten sich nicht konkretisiert. Die klinischen Beschwerden von intermit tierend auftretenden Muskelzuckungen und -krämpfen seien einer latenten Hyper thyreose und einer Polypharmazie kausal attribuiert worden. Nach Opti mierung des Therapieregimes inklusive deutlicher Substanzenreduktion hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert, Hinweise auf kognitive Einschrän kungen hätten sich keine mehr ergeben. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Insgesamt ergebe sich daher ein Bild, das den Ergebnissen der vorgängigen Begutachtungen entspreche. Mit den Diagnosen mildes lumbospondylogenes Syndrom, leichte depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 5.6

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums M.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 5. August 2020 ( Urk. 8/160/23-33) 11 vorbestehende

- so etwa seit 2010 eine rezidivierende depressive Störung schweren Grades - und 17 ab dem 2 1. Februar 2019 neu aufgetretene Diagnosen (S. 1-3 und S. 9 ) sowie eine seit dem 1 0. Feb ruar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 ) fest. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der renten abweisenden Verfügung vom 7. August 2020 auf die Stellungnahme ihre s RAD- Arztes Dr. U.___ vom 2 6. März 2020 (E. 5. 5

hievor ). 6.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all ge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin - weisen ).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3

Der behandelnde Dr. Q.___ stellte nach umfassenden Abklärungen die Diagnose einer ernstzunehmenden Gehirnentzündung (NMDA-En z ephalitis ; E. 5.1 hievor ). Das Vorliegen einer solche n

wurde vom Spital R.___ nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin hingegen verneint . NMDA-Rezeptor-Antikörper stellten jedoch auch die Ärzte des Spitals R.___ fest, deren Ätiologie war ihnen aber unklar. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (E. 5.2 hievor ) . In Kenntnis der Abklärungen des Spitals R.___ hielt Dr. Q.___ an

seiner Diagnose fest und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin weiterhin dauernd Gegenstände aus der Hand fallen und ihre Migränekopf schmerzen wieder zugenommen haben (E. 5.3 hievor , vgl. auch Urk. 8/128) . Soweit RAD -Arzt Dr. U.___ aus diesen Berichten schliesst, eine dauerhafte Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, kann ihm nicht ohne Weiteres gefolgt werden , setzte er sich doch mit dem nach der Hospitali sation ergangenen Bericht des Dr. Q.___ mit keinem Wort auseinander. Dass im Vergleichszeitpunkt keine neurologische Problematik vorlag , ist unbestritten und ausgewies en. Nach dem der behandelnde Dr. Q.___ nach umfas senden Abklä rungen eine NMDA-Enz ephalitis diagnostizierte und im Spital R.___ nach ebenso umfassenden Abklärungen das Vorliegen einer solchen verneint wurde, hätte Dr. U.___ einge hender und nachvollziehbarer begründen müssen, weshalb die Ansicht der einen Fachärzte mehr überzeugt, als diejenige eines anderen Facharztes. Ebenso hätte von ihm dargelegt werden müssen, weshalb die neurologischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen, nachdem Dr. Q.___ von einer dadurch verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und sich die Fachärzte des Spitals R.___ diesbe züglich nicht äusserten.

Dr. U.___ ging zudem fachfremd und ohne Begründung unverändert von einer leichten depressiven Episode aus. Nachdem die behandelnden Fachpersonen unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Störung gestellt hatten, wäre aber eine eingehendere Auseinandersetzung mit deren Einschätzung

durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung auch leichten oder mit tel schweren depressiven Störungen nicht mehr von vorn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann. Vielmehr ist anhand von auf den funktio nellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren das tatsächlich erreich bare Leis tungsvermögen er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Die vor han denen medizinischen Beurteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussage kräftig. Ohne eine überzeugende Begründung der angeblich gleichbleibenden Arbeits fähigkeit beziehungsweise ohne schlüssige Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen kann ein unveränderter Zustand aus psychiatrischer Sicht jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden.

Dasselbe gilt für die ebenfalls fachfremde Einschätzung von Dr. U.___ bezüglich des seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden milden lumbospondylogenen Syndroms . Im Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 9. August 2018 wurde eine deutliche Chondrose , eine aktivierte Spondylarthrose L4-5 rechts sowie breitbasige

Diskusprotrusionen L3-4 und L4-5, dabei im Segment L4-5 mit grenzwertiger birecessaler Enge und möglicher Affektion der Wurzeln L5, fest gehalten. Ob bei solchen Befunden von einem milden lumbospondylogenen Syndrom ausgegangen werden kann, ist von einer orthopädischen Fachperson zu beurteilen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2020 eine Sakrumfraktur zugezogen zu haben scheint (vgl. Urk. 8/160/24-25), womit zumindest zusätzliche Ausführungen erforderlich gewesen wären, um weiterhin nachvollziehbar von eine r

(aus somatischer Sicht) volle n Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit jeweils maximal 30 Minuten stehen oder sitzen ausgehen zu können . 6. 4

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn - wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und S chlüssigkeit bestehen (vgl. E. 6 .2 hievor ). 6. 5

Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen ist es aber nicht möglich, die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. So ist etwa

die gemäss de m Zentrum M.___ seit 2010 unveränderte rezidivierende depressive Störung schweren Grades sowie die

seit dem 1 0. Februar 2012 unveränderte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.6 hievor ) mit Blick auf die gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. November 2017 ( Urk. 8/101) im Laufe des Jahres 2014 verbesserten depressiven Beschwer den sowie die ab Februar 2012 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Eine aktuelle Arbeitsunfähig keits einschätzung seitens Dr. Q.___ , welcher eine diesbezügliche Verbesserung je nach Therapieansprechen nicht ausschloss (E. 5.1 hievor ), liegt zudem nicht vor. Inwie fern sich die Rückenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit auswirken, wurde ebenfalls nicht in einem schlüssigen Arztbericht festgehalten. Auch die Beschwer deführer in erachtete denn ergänzende Abklärungen zumindest eventu aliter als erforderlich ( Urk. 1 S. 13 ). 6. 6

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwer de gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwal tungs verfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der ange fochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies sendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche de r Beschwerde führer in an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszusta nd, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten . Am 1 6. Oktober 2020 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene renten abweisende Verfü gung vom 7. August 2020 (Urk. 2) damit, dass

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung unverändert sei. Die neu ange gebenen Diagnosen und Beschwerden würden nicht zu einer dauerhaften Ver - schlechterung der Arbeitsfähigkeit führen. Die neurologischen Beschwerden hätten sich nach Optimierung der Therapie deutlich verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin im Umfang von 70 % zumu t bar. Beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

die Beschwerdegegnerin habe ihren abweisenden Entscheid ausschliesslich auf eine regionalärztliche Beurteilung vom 2 6. März 2020 gestützt. An deren Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit beständen - aus näher dargelegten Gründen - ganz erhebliche Zweifel, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne. D ie Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes sei unzutreffend , vielmehr habe sich dieser in neurologischer, psychiatrischer, rheumatologisch-orthopädischer und gastroenterologischer

Hinsicht verschlechtert , auch bezüglich ihres Asthma habe sie vermehrt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen . Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe sich nur mit den neurologischen, nicht aber mit den weiteren Diagnosen und Gesundheitsschäden auseinandergesetzt. Ein Beizug

weiterer Fachärzte wäre notwendig gewesen, könne doch der Neurologe keine fachliche Beurteilung eines lumbospondylogenen Syndroms, einer depressiven Episode oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgeben (S. 5- 11). Die behandelnden Ärzte hätten aufgezeigt, dass sie in keiner Tätigkeit mehr arb eitsfähig sei. Eine Indikatorenprüfung ergebe, dass sie nicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr sei deshalb eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige (S. 11-13). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Novem ber 2017 ( Urk. 8/ 101 ) bestätigte Verfügung vom 2 2. Februar 2016 (Urk. 8/ 91 ), mit wel cher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat . 4.

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 2. Februar 2016 wurde vom hiesigen Gericht unter anderem gestützt a uf folgende Berichte bestätigt: 4 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 8/ 35/1-39) folgende Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfä higkeit (S. 12): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode F32.1 - Bandscheibenhernie links L3/4 mit Irritation und Dorsalverlagerung der Ner ven wurzel L3 links - Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 12 f.): - Asthma bronchiale ohne spirometrische Zeichen - Migräne - Status nach Hemithyreoidektomie rechts 2012 - Status nach Hysterektomie 2002

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit ihrem Cousin verheiratet gewesen. Dieser sei gewalttätig, alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen und habe ihr bei der Scheidung beträchtliche Schulden hinterlassen. Nach der Trennung seien sie und die Kinder ständige m « Stalkin g» des Ehemannes ausgesetzt gewesen, inzwischen sei dieser jedoch in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei eine harte Zeit gewesen und im letzten Jahr sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Ihre Depressio nen seien zeitweise so stark gewesen, dass man ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Als sie psychiatrisch habe hospitalisiert werden sollen, habe der Sohn mit Suizid gedroht. So habe man sich auf ambulante Hilfen durch das Jugend amt geeinigt. Der Sohn suche jetzt dreimal pro Woche einen Mittagstisch auf, einmal pro Woche komme eine Fachkraft vom Jugendamt zu seiner Betreuung. Er erhalte wegen eines neu diagnostizierten ADS-Syndroms Ritalin und habe sich jetzt stabilisiert. Insgesamt sei in die Gesamtsituation der Familie etwas Ruhe einge kehrt und so habe sich im Verlauf auch die Depression gebessert (S. 10, S. 20 und S. 33 f.).

Die psychiatrische Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine wenig belastende Verweistätigkeit ohne Schichtarbeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Bandschei ben vorfälle L3/4 sowie L4/5 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit - seit jeher (vgl. S. 24) - mit Einschränkungen erhalten. Die im MRI vom 14. August 2013 bestätigte Irritation der Nervenwurzeln L3 und L5 links würden die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Kribbelgefühle im linken Bein sowie die klinisch nachgewiesene Fussheberschwäche links und die Rückenschmerzen erklären. Auf Grund der internistischen und neurologischen Untersuchung bestehe keine Ver minderung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine den Beschwerden an ge passte Tätigkeit, wobei Arbeiten mit besonderer Anforderung an Präzision, Schnelligkeit und Zeitdruck vermieden werden sollten, ebenso Tätig keiten mit Wechselschicht oder dem selbständigen Führen eines Kraftfahr zeuges. Die Be schwerdeführerin könne zudem nicht längere Zeit stehen oder sitzen (maximal 30 Minuten sitzen oder stehen) oder Gewichte über 7 kg heben oder tragen (S. 11 und S. 13).

Seit dem 10. Februar 2012 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese setze sich mindestens bis März 2013 fort. Für die bisherige Tätigkeit werde diese Feststellung im gegenwärtigen Gutachten bestätigt. Aus psychischer Sicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt. Es sei jedoch weder den Unter lagen noch den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wann diese ein ge setzt habe, insofern werde der Begutachtungszeitpunkt, mithin der 3. Juli 2013, als massgebliches Datum vorgeschlagen (S. 14 f. und S. 37 f.). 4 .2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesi ologie FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumato logie FMH, med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Zentrum M.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2014 ( Urk. 8/

61) fest, die Be schwerden hätten in den letzten sechs Monaten zugenommen, die Beschwerde führerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4 .3 4 .3.1

Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 12. August 2015 ( Urk. 8/

82) ein mildes lumbospondylogenes Syndrom fest; die Beschwer de führerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornüberge beugte Haltung und kein repetitives Heben von Gewichten von 15 kg körperfern erfor dern würden, zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Flugzeugreinigerin. Eine Radikulopathie lasse sich nicht nachwei sen, ebenso wenig eine gröbere Degeneration. Wie die kreisärztliche Untersu chung vom 8. April 2013 durch Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Suva gezeigt habe, habe bereits da mals eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule bestanden (S. 8 f.). 4 .3.2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2015 ( Urk. 8/

84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F45.4) - Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung und Scheidung vom Ehemann (ICD-10 F43.21)

Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sehe ihre Psychologin einmal in zwei bis drei Wochen. Sie stehe um 6:45 Uhr auf, wenn sie Termine habe. Pausieren könne sie nicht, sie müsse aufstehen, auch wegen dem Sohn, insbesondere müsse sie kontrollieren, ob er sein Ritalin einnehme. Frühstück nehme sie kei nes ein. Ein paar Mal treffe sie ihre Kollegin, diese komme meist zu ihr, manchmal gehe sie auch mit ihr spazieren. Zum Teil lege sie sich auch etwas hin, um den Schlaf nachzuholen. Am Mittwoch koche sie am Mittag mit dem Sohn, montags und dienstags sei dieser am Mittagstisch. Am Nachmittag gehe sie nach draussen. Sie schaue fern und nehme Therapien wahr. Am Abend müsse der Sohn Aufgaben machen, eventuell spiele sie etwas mit ihm. Zu Bett gehe sie zwischen 22:00 und

23:00 Uhr. Bei der Beschwerdeführerin seien Schlafstörungen schmerzbe dingt vorhanden. Augenfällig seien eine stark be sorgte Grundhaltung und eine gewisse Betonung der körperlichen Schmerzen im Sinne einer Verdeutlichungs tendenz gewesen (S. 11 f. und S. 14).

Diagnostisch komme nebst einer leichtgradigen depressiven Episode auch eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion infrage. Zwar kenne die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine zeitliche Limitierung von zwei Jahren. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch ver wendete Klassifikationssystem DSM-IV respektive DSM-5 kenne jedoch eine chronische respektive persistierende Form der Anpassungsstörung. Hier sei keine Begrenzung von zwei Jahren genannt. Aufgrund der präsentierten Schmerzsymp tome, für welche im orthopädischen Teilgutachten keine entspre chenden morpho logischen Korrelate gefunden worden seien, müsse zusätzlich eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit berücksichtigt werden. Es bestünden soziale Probleme (finanzielle Probleme, Schwierigkeiten als alleiner ziehende Mutter, ADHS-Erkrankung des Sohnes), welche die Schmerzproblema tik beein flussen und unterhalten würden. Eine schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnos ti ziert werden, hier scheine es zu einer Remission ge kommen zu sein. Insbe sondere falle auf, dass keine adäquate antidepressive Medikation bestehe. Der

Vor gut achterin sei beizupflichten, dass die geschilder ten Symptome von Schatten sehen und imaginierten Gesichtern kaum als psy chotische Symp tome im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpre tiert werden könn ten (S. 20-22).

Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome könne eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten werden. Dabei seien die möglichen Einschränkungen aufgrund der somatoformen Schmerz störung mitberücksichtigt. Es sei zu einer Verbesserung der Symptomatik ge kom men, doch sei schwierig einzuschätzen, wann diese stattgefunden habe. Plausibel scheine eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Mitte 2014.

Im

weiteren Verlauf des Jahres 2014 sei eine progrediente Steige rung der Arbeits fähigkeit und Verbesserung des psychischen Gesamtzustandes anzunehmen (S. 22-25). 4 .4

Dr. med. O.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Zentrum P.___ führten in ihrem Bericht vom 26. September 2016 (Urk. 8/98 ) zu Händen der Beschwer de führerin aus, diese leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und sei seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: « Sub jektiv ist die Pat. 100% arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Positives Leistungsbild: Haushaltung mit Hilfe einer Kollegin und verlangsamt, kurze Strecken Autofahren, spazieren mit Pausen; Negatives Leistungsbild: Keine längeren Tätigkeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine schwere ren Arbei ten. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Die Pat. ist aufgrund der Diagnosen auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähi g» (S. 4). 4.5

Gestützt auf diese Berichte ging das hiesige Gericht im Urteil vom 2 1. November 2017 ( Urk. 8/101) von einer aufgrund der somatischen Beschwerden seit Februar 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sowie einer aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit 30%igen Arbeitsun fähigkeit aus . In einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit mit maximal 30

Minuten stehen oder sitzen und ohne Ge wichte über 7 kg heben oder tragen , erachtete es die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig (E. 4-6). 5.

Der vorliegenden Neuanmeldung liegen unter anderem nachstehende Beur tei lungen zugrunde: 5.1

Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Schreiben vom 19. Juli 2019 ( Urk. 8/117) fest, aufgrund der progredienten kognitiven Defizite sowie Spasmen in den Extremitäten mit wiederholten Sturzereignissen sei eine umfassende Diagnostik initiiert worden. In diesem Rahmen sei eine ernstzu neh mende Gehirnentzündung (NMDA-Enz ephalitis) gesichert worden. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Defizite irreversibel bleiben würden. Gegenstand der vorliegenden Therapie sei das Aufhalten und Stabilisieren dieser Erkrankung. Eine berufliche Tätigkeit für das kommende Jahr werde krankheits bedingt nicht möglich sein. Nach einem Jahr könne die Arbeitsfähigkeit das Therapieansprechen einbeziehend neu beurteilt werden. 5.2

Im Austrittsbericht der Klinik Innere Med izin des Spitals R.___ vom 30. Sep tember 2019 ( Urk. 8/140 /1-7) , wo die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis 27. Sep tember 2019 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - Episoden von Myocloni und Crampi bei erhaltenem Bewusstsein - DD neuroexzitatorisch im Rahmen der latenten Hyperthyreose, DD medika mentös bei Polypharmazie - NMDA-Rezeptor-Antikörper Seropositivität

unklarer Ätiologie - klinisch kernspintomografisch, liquor -laborchemisch und elektroenze phalo grafisch im Verlauf keine Hinweise für Enzephalitis - klinisch und laborchemisch keine Hinweise für Sjögren -Syndrom - unauffällige weitgehende Tumorsuche - latente Hyperthyreose - leichte Xerostomie und Konjunktivitis sicca - DD am ehesten Medikamenten-assoziiert ( Deanxit , Fluoxetin ) - SS-A/ Ro (ANA): negativ - SS-B/La (ANA): negativ - Asthma bronchiale - DD COPD, DD Langerhans-Zell- Histozytose - z entrilobuläre

Noduli und multiple zystoide Strukturen beidseits (CT-Thorax 1 9. September 2019) - R isikofaktor : Nikotinkonsum (20py) - chronische Migräne

Dazu wurde ausgeführt, bei erhaltenem Bewusstsein, den konkomittierenden Schmerzen und elektroenzephalographisch wiederholt fehlenden Hinweisen auf eine erhöhte zerebrale Erregbarkeit sei nicht von einem epileptischen Geschehen auszugehen. Bei einer allgemeinen Müdigkeit und Konzentrationsschwäche (bei fehlendem fokal-neurologischen Defizit) sei ein Grossteil der Präparate abgesetzt w o rden. Der Beschwerdeführerin sei es rasch besser gegangen und es hätten Hin weise auf eine kognitive Einschränkung gefehlt. Darüber hinaus habe sich eine deutliche Regredienz der Frequenz der erwähnten Episoden gezeigt, weshalb diffe rentialdiagnostisch auch von einer unerwünschten Wirkung der medikamen tösen Therapie ausgegangen werden könne. Laborchemisch habe ein stark supp rimiertes TSH bei normwertigem Schilddrüsenhormon nachgewiesen werden können. Angesichts negativer Schilddrüsen-Antikörper seien die Befunde als latente Hyperthyreose zu interpretieren gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine fokale Autonomie gegeben, sodass von einer Eltroxin -Überdosierung ausge gangen worden sei. Klinisch, kernspintomografisch, liquor -laborchemisch und elektroenzephalografisch

hätten sich aktuell und auch in Zusammenschau der im Wesentlichen unauffälligen Vorbefunde über einen Verlauf von einem halben Jahr keine Hinweise für eine Enzephalitis ergeben. Es müsse deshalb eine NMDA-Rezeptor-A ntikörper

Seropositivität konstatiert werden. Für ein dies erklärendes Sjögren -Syndrom hätten sich klinisch keine Hinweise ergeben , wobei die Versi cherte für eine rheumatologische Beurteilung noch angemeldet werde (S. 1-2). CT-graphisch habe sich ein pulmonaler Emphysemaspekt mit multifokalen Lun gen defekten gezeigt. Differe nt ialdiagnostisch seien eine COPD angesichts eines langjährigen Zigarettenkonsums sowie aufgrund nachgewiesener Noduli eine Langerhans-Zell- Histozystose in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 27. September 2019 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 2). 5.3

In seinem V erlaufsbericht vom 6. Dezember 20 19

( Urk. 8/138/1 ) stellte

Dr. Q.___

folgende Diagnosen: - NMDA-En z ephalitis - komplex-fokale Anfälle - Migräne-Kopfschmerz

Dazu führte er aus, am 1 1. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Gegenstände dauernd aus der Hand fallen würden. Am 1 2. Oktober 2019 ergänzte er, unter Kortison habe sich eine deutliche Rückbildung der dystonen Spasmen gezeigt. Am 1 6. November 2019 hielt er fest, sie habe über eine Wie derzunahme der Migränekopfschmerzen geklagt. Zudem habe sie über eine nächt lich betonte Kribbelmissempfindung der Hände berichtet. 5. 4

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH Radiologie, von der T.___ beurteilte das Röntgen der Lendenwirbelsäule und das MRI der Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke vom 2 9. August 2018 wie folgt: ( Urk. 8/138/12 ): Rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose mit Cobb-Winkel 22°, deut liche Chondrose beziehungsweise erosive

Osteochondrose L3-4 und L4-5, breitbasige

Diskusprotrusionen

in beiden letztgenannten Segmenten, im Segment L4-5 mit grenzwertiger birecessaler Enge, Affektion der Wurzeln L5 möglich, aktivierte Spondylarthrose L4-5 rechts, unauffällige Iliosakralgelenke . 5. 5

RAD-Arzt PD. Dr. med. univ. U.___ , FA Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2020 ( Urk. 8/14 7 /5 -7 ) zusammenfassend aus, bei nachgewiesener NMDA-Rezeptor-Antikörper Seropositivität sei die im Mai 2019 initial diagnos tizierte En z ephalitis durch die umfangreichen Untersuchungen und anlässlich einer Hospitalisation

am Spital R.___ im Se ptember 2019 nicht bestätigt worden. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, Hinweise auf ein epileptisches Gesche hen hätten sich nicht konkretisiert. Die klinischen Beschwerden von intermit tierend auftretenden Muskelzuckungen und -krämpfen seien einer latenten Hyper thyreose und einer Polypharmazie kausal attribuiert worden. Nach Opti mierung des Therapieregimes inklusive deutlicher Substanzenreduktion hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert, Hinweise auf kognitive Einschrän kungen hätten sich keine mehr ergeben. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Insgesamt ergebe sich daher ein Bild, das den Ergebnissen der vorgängigen Begutachtungen entspreche. Mit den Diagnosen mildes lumbospondylogenes Syndrom, leichte depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 5.6

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums M.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 5. August 2020 ( Urk. 8/160/23-33) 11 vorbestehende

- so etwa seit 2010 eine rezidivierende depressive Störung schweren Grades - und 17 ab dem 2 1. Februar 2019 neu aufgetretene Diagnosen (S. 1-3 und S. 9 ) sowie eine seit dem 1 0. Feb ruar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 ) fest. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der renten abweisenden Verfügung vom 7. August 2020 auf die Stellungnahme ihre s RAD- Arztes Dr. U.___ vom 2 6. März 2020 (E. 5. 5

hievor ). 6.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all ge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin - weisen ).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3

Der behandelnde Dr. Q.___ stellte nach umfassenden Abklärungen die Diagnose einer ernstzunehmenden Gehirnentzündung (NMDA-En z ephalitis ; E. 5.1 hievor ). Das Vorliegen einer solche n

wurde vom Spital R.___ nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin hingegen verneint . NMDA-Rezeptor-Antikörper stellten jedoch auch die Ärzte des Spitals R.___ fest, deren Ätiologie war ihnen aber unklar. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (E. 5.2 hievor ) . In Kenntnis der Abklärungen des Spitals R.___ hielt Dr. Q.___ an

seiner Diagnose fest und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin weiterhin dauernd Gegenstände aus der Hand fallen und ihre Migränekopf schmerzen wieder zugenommen haben (E. 5.3 hievor , vgl. auch Urk. 8/128) . Soweit RAD -Arzt Dr. U.___ aus diesen Berichten schliesst, eine dauerhafte Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, kann ihm nicht ohne Weiteres gefolgt werden , setzte er sich doch mit dem nach der Hospitali sation ergangenen Bericht des Dr. Q.___ mit keinem Wort auseinander. Dass im Vergleichszeitpunkt keine neurologische Problematik vorlag , ist unbestritten und ausgewies en. Nach dem der behandelnde Dr. Q.___ nach umfas senden Abklä rungen eine NMDA-Enz ephalitis diagnostizierte und im Spital R.___ nach ebenso umfassenden Abklärungen das Vorliegen einer solchen verneint wurde, hätte Dr. U.___ einge hender und nachvollziehbarer begründen müssen, weshalb die Ansicht der einen Fachärzte mehr überzeugt, als diejenige eines anderen Facharztes. Ebenso hätte von ihm dargelegt werden müssen, weshalb die neurologischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen, nachdem Dr. Q.___ von einer dadurch verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und sich die Fachärzte des Spitals R.___ diesbe züglich nicht äusserten.

Dr. U.___ ging zudem fachfremd und ohne Begründung unverändert von einer leichten depressiven Episode aus. Nachdem die behandelnden Fachpersonen unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Störung gestellt hatten, wäre aber eine eingehendere Auseinandersetzung mit deren Einschätzung

durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung auch leichten oder mit tel schweren depressiven Störungen nicht mehr von vorn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann. Vielmehr ist anhand von auf den funktio nellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren das tatsächlich erreich bare Leis tungsvermögen er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Die vor han denen medizinischen Beurteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussage kräftig. Ohne eine überzeugende Begründung der angeblich gleichbleibenden Arbeits fähigkeit beziehungsweise ohne schlüssige Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen kann ein unveränderter Zustand aus psychiatrischer Sicht jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden.

Dasselbe gilt für die ebenfalls fachfremde Einschätzung von Dr. U.___ bezüglich des seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden milden lumbospondylogenen Syndroms . Im Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 9. August 2018 wurde eine deutliche Chondrose , eine aktivierte Spondylarthrose L4-5 rechts sowie breitbasige

Diskusprotrusionen L3-4 und L4-5, dabei im Segment L4-5 mit grenzwertiger birecessaler Enge und möglicher Affektion der Wurzeln L5, fest gehalten. Ob bei solchen Befunden von einem milden lumbospondylogenen Syndrom ausgegangen werden kann, ist von einer orthopädischen Fachperson zu beurteilen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2020 eine Sakrumfraktur zugezogen zu haben scheint (vgl. Urk. 8/160/24-25), womit zumindest zusätzliche Ausführungen erforderlich gewesen wären, um weiterhin nachvollziehbar von eine r

(aus somatischer Sicht) volle n Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit jeweils maximal 30 Minuten stehen oder sitzen ausgehen zu können . 6. 4

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn - wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und S chlüssigkeit bestehen (vgl. E. 6 .2 hievor ). 6. 5

Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen ist es aber nicht möglich, die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. So ist etwa

die gemäss de m Zentrum M.___ seit 2010 unveränderte rezidivierende depressive Störung schweren Grades sowie die

seit dem 1 0. Februar 2012 unveränderte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.6 hievor ) mit Blick auf die gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. November 2017 ( Urk. 8/101) im Laufe des Jahres 2014 verbesserten depressiven Beschwer den sowie die ab Februar 2012 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Eine aktuelle Arbeitsunfähig keits einschätzung seitens Dr. Q.___ , welcher eine diesbezügliche Verbesserung je nach Therapieansprechen nicht ausschloss (E. 5.1 hievor ), liegt zudem nicht vor. Inwie fern sich die Rückenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit auswirken, wurde ebenfalls nicht in einem schlüssigen Arztbericht festgehalten. Auch die Beschwer deführer in erachtete denn ergänzende Abklärungen zumindest eventu aliter als erforderlich ( Urk. 1 S.

E. 7 ) beantragte die IV-Stelle , die Beschwerde sei abzuweisen , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ). 6. 6

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwer de gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwal tungs verfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der ange fochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies sendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche de r Beschwerde führer in an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00597

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1. 1.1

Die 1970 geborene X.___ war zuletzt seit Juli 1998 als Reinigungsmitar beiterin bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 8/ 14/1 f.). Am 28. Juni 2012 erlitt sie einen Unfall, wofür die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte und diese mit Verfügung vom 17. April 2013 per sofort einstellte ( Urk. 8/ 19). 1.2

Am 19. Juli 2012 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Bewegungs - apparatschmerzen , verschiedene Unfälle und psychische Alterationen bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/ 6). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von der Z.___ polydisziplinär begut achten (Expertise vom 7. Oktober 2013; Urk. 8/ 35). Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens tätigte sie erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte bei Dr. med.

A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 12. August und 17. Juli 2015; Urk. 8/ 82 und Urk. 8/ 84). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 ( Urk. 8/ 91 ) wies

sie das Renten begehren ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2016 ( Urk. 8/ 93/3-12 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. November 2017 (Prozess-Nr. IV.2016.00396, Urk. 8/ 101 ) ab. 1.3

Am 1 4. August 2019 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Invaliden - versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 123 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und wies den Anspruch auf eine Invalidenrente n ach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 148 ) mit Verfügung vom 7. August 2020 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten . Am 1 6. Oktober 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle , die Beschwerde sei abzuweisen , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszusta nd, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene renten abweisende Verfü gung vom 7. August 2020 (Urk. 2) damit, dass

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung unverändert sei. Die neu ange gebenen Diagnosen und Beschwerden würden nicht zu einer dauerhaften Ver - schlechterung der Arbeitsfähigkeit führen. Die neurologischen Beschwerden hätten sich nach Optimierung der Therapie deutlich verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin im Umfang von 70 % zumu t bar. Beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

die Beschwerdegegnerin habe ihren abweisenden Entscheid ausschliesslich auf eine regionalärztliche Beurteilung vom 2 6. März 2020 gestützt. An deren Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit beständen - aus näher dargelegten Gründen - ganz erhebliche Zweifel, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne. D ie Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes sei unzutreffend , vielmehr habe sich dieser in neurologischer, psychiatrischer, rheumatologisch-orthopädischer und gastroenterologischer

Hinsicht verschlechtert , auch bezüglich ihres Asthma habe sie vermehrt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen . Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe sich nur mit den neurologischen, nicht aber mit den weiteren Diagnosen und Gesundheitsschäden auseinandergesetzt. Ein Beizug

weiterer Fachärzte wäre notwendig gewesen, könne doch der Neurologe keine fachliche Beurteilung eines lumbospondylogenen Syndroms, einer depressiven Episode oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgeben (S. 5- 11). Die behandelnden Ärzte hätten aufgezeigt, dass sie in keiner Tätigkeit mehr arb eitsfähig sei. Eine Indikatorenprüfung ergebe, dass sie nicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr sei deshalb eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige (S. 11-13). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Novem ber 2017 ( Urk. 8/ 101 ) bestätigte Verfügung vom 2 2. Februar 2016 (Urk. 8/ 91 ), mit wel cher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat . 4.

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 2. Februar 2016 wurde vom hiesigen Gericht unter anderem gestützt a uf folgende Berichte bestätigt: 4 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 8/ 35/1-39) folgende Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfä higkeit (S. 12): - Mittelgradige bis schwere depressive Episode F32.1 - Bandscheibenhernie links L3/4 mit Irritation und Dorsalverlagerung der Ner ven wurzel L3 links - Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 12 f.): - Asthma bronchiale ohne spirometrische Zeichen - Migräne - Status nach Hemithyreoidektomie rechts 2012 - Status nach Hysterektomie 2002

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2010 in einer schwierigen Ehe mit ihrem Cousin verheiratet gewesen. Dieser sei gewalttätig, alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen und habe ihr bei der Scheidung beträchtliche Schulden hinterlassen. Nach der Trennung seien sie und die Kinder ständige m « Stalkin g» des Ehemannes ausgesetzt gewesen, inzwischen sei dieser jedoch in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei eine harte Zeit gewesen und im letzten Jahr sei es dann psychisch einfach nicht mehr gegangen. Ihre Depressio nen seien zeitweise so stark gewesen, dass man ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Als sie psychiatrisch habe hospitalisiert werden sollen, habe der Sohn mit Suizid gedroht. So habe man sich auf ambulante Hilfen durch das Jugend amt geeinigt. Der Sohn suche jetzt dreimal pro Woche einen Mittagstisch auf, einmal pro Woche komme eine Fachkraft vom Jugendamt zu seiner Betreuung. Er erhalte wegen eines neu diagnostizierten ADS-Syndroms Ritalin und habe sich jetzt stabilisiert. Insgesamt sei in die Gesamtsituation der Familie etwas Ruhe einge kehrt und so habe sich im Verlauf auch die Depression gebessert (S. 10, S. 20 und S. 33 f.).

Die psychiatrische Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine wenig belastende Verweistätigkeit ohne Schichtarbeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Bandschei ben vorfälle L3/4 sowie L4/5 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit - seit jeher (vgl. S. 24) - mit Einschränkungen erhalten. Die im MRI vom 14. August 2013 bestätigte Irritation der Nervenwurzeln L3 und L5 links würden die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Kribbelgefühle im linken Bein sowie die klinisch nachgewiesene Fussheberschwäche links und die Rückenschmerzen erklären. Auf Grund der internistischen und neurologischen Untersuchung bestehe keine Ver minderung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit und von 30 % für eine den Beschwerden an ge passte Tätigkeit, wobei Arbeiten mit besonderer Anforderung an Präzision, Schnelligkeit und Zeitdruck vermieden werden sollten, ebenso Tätig keiten mit Wechselschicht oder dem selbständigen Führen eines Kraftfahr zeuges. Die Be schwerdeführerin könne zudem nicht längere Zeit stehen oder sitzen (maximal 30 Minuten sitzen oder stehen) oder Gewichte über 7 kg heben oder tragen (S. 11 und S. 13).

Seit dem 10. Februar 2012 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese setze sich mindestens bis März 2013 fort. Für die bisherige Tätigkeit werde diese Feststellung im gegenwärtigen Gutachten bestätigt. Aus psychischer Sicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt. Es sei jedoch weder den Unter lagen noch den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wann diese ein ge setzt habe, insofern werde der Begutachtungszeitpunkt, mithin der 3. Juli 2013, als massgebliches Datum vorgeschlagen (S. 14 f. und S. 37 f.). 4 .2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesi ologie FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumato logie FMH, med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Zentrum M.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2014 ( Urk. 8/

61) fest, die Be schwerden hätten in den letzten sechs Monaten zugenommen, die Beschwerde führerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4 .3 4 .3.1

Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 12. August 2015 ( Urk. 8/

82) ein mildes lumbospondylogenes Syndrom fest; die Beschwer de führerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die nicht eine dauernd vornüberge beugte Haltung und kein repetitives Heben von Gewichten von 15 kg körperfern erfor dern würden, zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Flugzeugreinigerin. Eine Radikulopathie lasse sich nicht nachwei sen, ebenso wenig eine gröbere Degeneration. Wie die kreisärztliche Untersu chung vom 8. April 2013 durch Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Suva gezeigt habe, habe bereits da mals eine normal funktionsfähige Lendenwirbelsäule bestanden (S. 8 f.). 4 .3.2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2015 ( Urk. 8/

84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F45.4) - Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung und Scheidung vom Ehemann (ICD-10 F43.21)

Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sehe ihre Psychologin einmal in zwei bis drei Wochen. Sie stehe um 6:45 Uhr auf, wenn sie Termine habe. Pausieren könne sie nicht, sie müsse aufstehen, auch wegen dem Sohn, insbesondere müsse sie kontrollieren, ob er sein Ritalin einnehme. Frühstück nehme sie kei nes ein. Ein paar Mal treffe sie ihre Kollegin, diese komme meist zu ihr, manchmal gehe sie auch mit ihr spazieren. Zum Teil lege sie sich auch etwas hin, um den Schlaf nachzuholen. Am Mittwoch koche sie am Mittag mit dem Sohn, montags und dienstags sei dieser am Mittagstisch. Am Nachmittag gehe sie nach draussen. Sie schaue fern und nehme Therapien wahr. Am Abend müsse der Sohn Aufgaben machen, eventuell spiele sie etwas mit ihm. Zu Bett gehe sie zwischen 22:00 und

23:00 Uhr. Bei der Beschwerdeführerin seien Schlafstörungen schmerzbe dingt vorhanden. Augenfällig seien eine stark be sorgte Grundhaltung und eine gewisse Betonung der körperlichen Schmerzen im Sinne einer Verdeutlichungs tendenz gewesen (S. 11 f. und S. 14).

Diagnostisch komme nebst einer leichtgradigen depressiven Episode auch eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion infrage. Zwar kenne die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine zeitliche Limitierung von zwei Jahren. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch ver wendete Klassifikationssystem DSM-IV respektive DSM-5 kenne jedoch eine chronische respektive persistierende Form der Anpassungsstörung. Hier sei keine Begrenzung von zwei Jahren genannt. Aufgrund der präsentierten Schmerzsymp tome, für welche im orthopädischen Teilgutachten keine entspre chenden morpho logischen Korrelate gefunden worden seien, müsse zusätzlich eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit berücksichtigt werden. Es bestünden soziale Probleme (finanzielle Probleme, Schwierigkeiten als alleiner ziehende Mutter, ADHS-Erkrankung des Sohnes), welche die Schmerzproblema tik beein flussen und unterhalten würden. Eine schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnos ti ziert werden, hier scheine es zu einer Remission ge kommen zu sein. Insbe sondere falle auf, dass keine adäquate antidepressive Medikation bestehe. Der

Vor gut achterin sei beizupflichten, dass die geschilder ten Symptome von Schatten sehen und imaginierten Gesichtern kaum als psy chotische Symp tome im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpre tiert werden könn ten (S. 20-22).

Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptome könne eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten werden. Dabei seien die möglichen Einschränkungen aufgrund der somatoformen Schmerz störung mitberücksichtigt. Es sei zu einer Verbesserung der Symptomatik ge kom men, doch sei schwierig einzuschätzen, wann diese stattgefunden habe. Plausibel scheine eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Mitte 2014.

Im

weiteren Verlauf des Jahres 2014 sei eine progrediente Steige rung der Arbeits fähigkeit und Verbesserung des psychischen Gesamtzustandes anzunehmen (S. 22-25). 4 .4

Dr. med. O.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. L.___ , Klinischer Psychologe, vom Zentrum P.___ führten in ihrem Bericht vom 26. September 2016 (Urk. 8/98 ) zu Händen der Beschwer de führerin aus, diese leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und sei seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: « Sub jektiv ist die Pat. 100% arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Positives Leistungsbild: Haushaltung mit Hilfe einer Kollegin und verlangsamt, kurze Strecken Autofahren, spazieren mit Pausen; Negatives Leistungsbild: Keine längeren Tätigkeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine schwere ren Arbei ten. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Die Pat. ist aufgrund der Diagnosen auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähi g» (S. 4). 4.5

Gestützt auf diese Berichte ging das hiesige Gericht im Urteil vom 2 1. November 2017 ( Urk. 8/101) von einer aufgrund der somatischen Beschwerden seit Februar 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sowie einer aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit 30%igen Arbeitsun fähigkeit aus . In einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit mit maximal 30

Minuten stehen oder sitzen und ohne Ge wichte über 7 kg heben oder tragen , erachtete es die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig (E. 4-6). 5.

Der vorliegenden Neuanmeldung liegen unter anderem nachstehende Beur tei lungen zugrunde: 5.1

Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Schreiben vom 19. Juli 2019 ( Urk. 8/117) fest, aufgrund der progredienten kognitiven Defizite sowie Spasmen in den Extremitäten mit wiederholten Sturzereignissen sei eine umfassende Diagnostik initiiert worden. In diesem Rahmen sei eine ernstzu neh mende Gehirnentzündung (NMDA-Enz ephalitis) gesichert worden. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Defizite irreversibel bleiben würden. Gegenstand der vorliegenden Therapie sei das Aufhalten und Stabilisieren dieser Erkrankung. Eine berufliche Tätigkeit für das kommende Jahr werde krankheits bedingt nicht möglich sein. Nach einem Jahr könne die Arbeitsfähigkeit das Therapieansprechen einbeziehend neu beurteilt werden. 5.2

Im Austrittsbericht der Klinik Innere Med izin des Spitals R.___ vom 30. Sep tember 2019 ( Urk. 8/140 /1-7) , wo die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis 27. Sep tember 2019 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1): - Episoden von Myocloni und Crampi bei erhaltenem Bewusstsein - DD neuroexzitatorisch im Rahmen der latenten Hyperthyreose, DD medika mentös bei Polypharmazie - NMDA-Rezeptor-Antikörper Seropositivität

unklarer Ätiologie - klinisch kernspintomografisch, liquor -laborchemisch und elektroenze phalo grafisch im Verlauf keine Hinweise für Enzephalitis - klinisch und laborchemisch keine Hinweise für Sjögren -Syndrom - unauffällige weitgehende Tumorsuche - latente Hyperthyreose - leichte Xerostomie und Konjunktivitis sicca - DD am ehesten Medikamenten-assoziiert ( Deanxit , Fluoxetin ) - SS-A/ Ro (ANA): negativ - SS-B/La (ANA): negativ - Asthma bronchiale - DD COPD, DD Langerhans-Zell- Histozytose - z entrilobuläre

Noduli und multiple zystoide Strukturen beidseits (CT-Thorax 1 9. September 2019) - R isikofaktor : Nikotinkonsum (20py) - chronische Migräne

Dazu wurde ausgeführt, bei erhaltenem Bewusstsein, den konkomittierenden Schmerzen und elektroenzephalographisch wiederholt fehlenden Hinweisen auf eine erhöhte zerebrale Erregbarkeit sei nicht von einem epileptischen Geschehen auszugehen. Bei einer allgemeinen Müdigkeit und Konzentrationsschwäche (bei fehlendem fokal-neurologischen Defizit) sei ein Grossteil der Präparate abgesetzt w o rden. Der Beschwerdeführerin sei es rasch besser gegangen und es hätten Hin weise auf eine kognitive Einschränkung gefehlt. Darüber hinaus habe sich eine deutliche Regredienz der Frequenz der erwähnten Episoden gezeigt, weshalb diffe rentialdiagnostisch auch von einer unerwünschten Wirkung der medikamen tösen Therapie ausgegangen werden könne. Laborchemisch habe ein stark supp rimiertes TSH bei normwertigem Schilddrüsenhormon nachgewiesen werden können. Angesichts negativer Schilddrüsen-Antikörper seien die Befunde als latente Hyperthyreose zu interpretieren gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine fokale Autonomie gegeben, sodass von einer Eltroxin -Überdosierung ausge gangen worden sei. Klinisch, kernspintomografisch, liquor -laborchemisch und elektroenzephalografisch

hätten sich aktuell und auch in Zusammenschau der im Wesentlichen unauffälligen Vorbefunde über einen Verlauf von einem halben Jahr keine Hinweise für eine Enzephalitis ergeben. Es müsse deshalb eine NMDA-Rezeptor-A ntikörper

Seropositivität konstatiert werden. Für ein dies erklärendes Sjögren -Syndrom hätten sich klinisch keine Hinweise ergeben , wobei die Versi cherte für eine rheumatologische Beurteilung noch angemeldet werde (S. 1-2). CT-graphisch habe sich ein pulmonaler Emphysemaspekt mit multifokalen Lun gen defekten gezeigt. Differe nt ialdiagnostisch seien eine COPD angesichts eines langjährigen Zigarettenkonsums sowie aufgrund nachgewiesener Noduli eine Langerhans-Zell- Histozystose in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 27. September 2019 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 2). 5.3

In seinem V erlaufsbericht vom 6. Dezember 20 19

( Urk. 8/138/1 ) stellte

Dr. Q.___

folgende Diagnosen: - NMDA-En z ephalitis - komplex-fokale Anfälle - Migräne-Kopfschmerz

Dazu führte er aus, am 1 1. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Gegenstände dauernd aus der Hand fallen würden. Am 1 2. Oktober 2019 ergänzte er, unter Kortison habe sich eine deutliche Rückbildung der dystonen Spasmen gezeigt. Am 1 6. November 2019 hielt er fest, sie habe über eine Wie derzunahme der Migränekopfschmerzen geklagt. Zudem habe sie über eine nächt lich betonte Kribbelmissempfindung der Hände berichtet. 5. 4

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH Radiologie, von der T.___ beurteilte das Röntgen der Lendenwirbelsäule und das MRI der Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke vom 2 9. August 2018 wie folgt: ( Urk. 8/138/12 ): Rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose mit Cobb-Winkel 22°, deut liche Chondrose beziehungsweise erosive

Osteochondrose L3-4 und L4-5, breitbasige

Diskusprotrusionen

in beiden letztgenannten Segmenten, im Segment L4-5 mit grenzwertiger birecessaler Enge, Affektion der Wurzeln L5 möglich, aktivierte Spondylarthrose L4-5 rechts, unauffällige Iliosakralgelenke . 5. 5

RAD-Arzt PD. Dr. med. univ. U.___ , FA Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2020 ( Urk. 8/14 7 /5 -7 ) zusammenfassend aus, bei nachgewiesener NMDA-Rezeptor-Antikörper Seropositivität sei die im Mai 2019 initial diagnos tizierte En z ephalitis durch die umfangreichen Untersuchungen und anlässlich einer Hospitalisation

am Spital R.___ im Se ptember 2019 nicht bestätigt worden. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, Hinweise auf ein epileptisches Gesche hen hätten sich nicht konkretisiert. Die klinischen Beschwerden von intermit tierend auftretenden Muskelzuckungen und -krämpfen seien einer latenten Hyper thyreose und einer Polypharmazie kausal attribuiert worden. Nach Opti mierung des Therapieregimes inklusive deutlicher Substanzenreduktion hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert, Hinweise auf kognitive Einschrän kungen hätten sich keine mehr ergeben. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Insgesamt ergebe sich daher ein Bild, das den Ergebnissen der vorgängigen Begutachtungen entspreche. Mit den Diagnosen mildes lumbospondylogenes Syndrom, leichte depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 5.6

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums M.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 5. August 2020 ( Urk. 8/160/23-33) 11 vorbestehende

- so etwa seit 2010 eine rezidivierende depressive Störung schweren Grades - und 17 ab dem 2 1. Februar 2019 neu aufgetretene Diagnosen (S. 1-3 und S. 9 ) sowie eine seit dem 1 0. Feb ruar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 ) fest. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der renten abweisenden Verfügung vom 7. August 2020 auf die Stellungnahme ihre s RAD- Arztes Dr. U.___ vom 2 6. März 2020 (E. 5. 5

hievor ). 6.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all ge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin - weisen ).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3

Der behandelnde Dr. Q.___ stellte nach umfassenden Abklärungen die Diagnose einer ernstzunehmenden Gehirnentzündung (NMDA-En z ephalitis ; E. 5.1 hievor ). Das Vorliegen einer solche n

wurde vom Spital R.___ nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin hingegen verneint . NMDA-Rezeptor-Antikörper stellten jedoch auch die Ärzte des Spitals R.___ fest, deren Ätiologie war ihnen aber unklar. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (E. 5.2 hievor ) . In Kenntnis der Abklärungen des Spitals R.___ hielt Dr. Q.___ an

seiner Diagnose fest und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin weiterhin dauernd Gegenstände aus der Hand fallen und ihre Migränekopf schmerzen wieder zugenommen haben (E. 5.3 hievor , vgl. auch Urk. 8/128) . Soweit RAD -Arzt Dr. U.___ aus diesen Berichten schliesst, eine dauerhafte Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, kann ihm nicht ohne Weiteres gefolgt werden , setzte er sich doch mit dem nach der Hospitali sation ergangenen Bericht des Dr. Q.___ mit keinem Wort auseinander. Dass im Vergleichszeitpunkt keine neurologische Problematik vorlag , ist unbestritten und ausgewies en. Nach dem der behandelnde Dr. Q.___ nach umfas senden Abklä rungen eine NMDA-Enz ephalitis diagnostizierte und im Spital R.___ nach ebenso umfassenden Abklärungen das Vorliegen einer solchen verneint wurde, hätte Dr. U.___ einge hender und nachvollziehbarer begründen müssen, weshalb die Ansicht der einen Fachärzte mehr überzeugt, als diejenige eines anderen Facharztes. Ebenso hätte von ihm dargelegt werden müssen, weshalb die neurologischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen, nachdem Dr. Q.___ von einer dadurch verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und sich die Fachärzte des Spitals R.___ diesbe züglich nicht äusserten.

Dr. U.___ ging zudem fachfremd und ohne Begründung unverändert von einer leichten depressiven Episode aus. Nachdem die behandelnden Fachpersonen unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Störung gestellt hatten, wäre aber eine eingehendere Auseinandersetzung mit deren Einschätzung

durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung auch leichten oder mit tel schweren depressiven Störungen nicht mehr von vorn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann. Vielmehr ist anhand von auf den funktio nellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren das tatsächlich erreich bare Leis tungsvermögen er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Die vor han denen medizinischen Beurteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussage kräftig. Ohne eine überzeugende Begründung der angeblich gleichbleibenden Arbeits fähigkeit beziehungsweise ohne schlüssige Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen kann ein unveränderter Zustand aus psychiatrischer Sicht jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden.

Dasselbe gilt für die ebenfalls fachfremde Einschätzung von Dr. U.___ bezüglich des seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden milden lumbospondylogenen Syndroms . Im Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 9. August 2018 wurde eine deutliche Chondrose , eine aktivierte Spondylarthrose L4-5 rechts sowie breitbasige

Diskusprotrusionen L3-4 und L4-5, dabei im Segment L4-5 mit grenzwertiger birecessaler Enge und möglicher Affektion der Wurzeln L5, fest gehalten. Ob bei solchen Befunden von einem milden lumbospondylogenen Syndrom ausgegangen werden kann, ist von einer orthopädischen Fachperson zu beurteilen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2020 eine Sakrumfraktur zugezogen zu haben scheint (vgl. Urk. 8/160/24-25), womit zumindest zusätzliche Ausführungen erforderlich gewesen wären, um weiterhin nachvollziehbar von eine r

(aus somatischer Sicht) volle n Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit jeweils maximal 30 Minuten stehen oder sitzen ausgehen zu können . 6. 4

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn - wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und S chlüssigkeit bestehen (vgl. E. 6 .2 hievor ). 6. 5

Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen ist es aber nicht möglich, die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. So ist etwa

die gemäss de m Zentrum M.___ seit 2010 unveränderte rezidivierende depressive Störung schweren Grades sowie die

seit dem 1 0. Februar 2012 unveränderte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.6 hievor ) mit Blick auf die gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. November 2017 ( Urk. 8/101) im Laufe des Jahres 2014 verbesserten depressiven Beschwer den sowie die ab Februar 2012 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Eine aktuelle Arbeitsunfähig keits einschätzung seitens Dr. Q.___ , welcher eine diesbezügliche Verbesserung je nach Therapieansprechen nicht ausschloss (E. 5.1 hievor ), liegt zudem nicht vor. Inwie fern sich die Rückenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit auswirken, wurde ebenfalls nicht in einem schlüssigen Arztbericht festgehalten. Auch die Beschwer deführer in erachtete denn ergänzende Abklärungen zumindest eventu aliter als erforderlich ( Urk. 1 S. 13 ). 6. 6

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwer de gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwal tungs verfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der ange fochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies sendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche de r Beschwerde führer in an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher