Sachverhalt
1. 1.1
X.___ wurde im August 2004 im Spital Z.___ als Frühgeburt in der 35./3 6. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 1990 Gramm geboren. Am 1 3. August 2004 meldeten ihn seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Bezug von m edizinischen Massnahmen an (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember
2004 anerkannte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Geburtsgebrechen Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) und gewährte Kostengutsprache für dessen Behandlung vom
9. bis 3 0. September 2004 (Urk. 12/17).
Eine weitere Verfügung vom 3. Dezemb er 2004 bejahte das Geburtsgebre chen Ziff. 494 (Neugeborenes mit einem Gewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g; Urk. 12/18) und eine weitere vom 1 4. Februar 2005 gewährte medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leich te cerebrale Bewegungs störungen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr; Urk. 12/27). Die IV-Stelle ge währte mit Verfügung vom 3 0. Juni 2005 heilpädagogische Früherziehung bis zum Eintritt in den Kindergarten (Urk. 12/37). Sie übernahm auch die Operation des Geburtsgebrechens Ziff. 355 (Kryptorchismus; Leistenhoden; Verfügung vom 1 9. Juni 2006, Urk. 12/46). 1.2
Am 1 1. Dezember 2013 meldete der Krankenversicherer von X.___, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas), das Geburtsgebrechen Ziff. 412 (Ptosis
palpebrae
congenita : angeborenes Herabhängen des Oberlids) zur
Anerkennung durch die Invalidenversicherung und Ausrichtung von medi zinischen Massnahmen an (Urk. 12/61). In diesem Zusammenhang reichte die behandelnde Kinderärztin Dr. med. A.___ am 9. Januar
2015 ein Formular (Urk. 12/67) und die Augenklinik des B.___ den Bericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 12/71) ein. Mit Verfügung vom 1 3. April 2015 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 412 während der Dauer vom 1 2. Dezember
2013 bis 3 1. Dezember 2023 (Urk. 12/81). Dagegen erhob die Sanitas Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und verlangte die Übernahme der Kosten medizini s cher Massnahmen für dieses Geburtsgebrechen ab 1 5. Dezember
2004, mindes tens aber ab 1 0. Mai 200 5. Das Gericht hiess die Beschwerde im Urteil vom 3 0. September 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid zurückw ies (Verfahrensnummer IV.2015.00523; Urk. 12/91). 1.3
In Nachachtung des Urteils holte die IV -Stelle in der Folge verschiedene Bericht e ein (Urk. 12/93/1+2, 12/99/1+2) und unterbreite te das Ergebnis dem Regionalen Ä rztlichen Dienst, Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendme dizin . Dieser ging im Bericht vom 8. Dezember 2015 von keiner angeborenen Ptosis aus (Urk. 12/100). Dies teilte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2015 mit (Urk. 12/104).
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung von medizinischen Massnahmen mangels Vorliegens des Geburtsgebrechen s
Ziff. 412 ab (Urk. 2). 2. 2.1
Dagegen wandte sich Dr. A.___
mit dem Einverständnis der Eltern des Versi cherten mit Schreiben vom 9. März 2016 an die IV-Stelle und verlangte eine Neubeurteilung (Urk. 12/109). Sie legte ihrer Eingabe zahlreiche medizinische Berichte bei (Urk. 12/110/1-11). D ie Mutter des Versicherten liess am 1 6. März 2016 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegeg nerin für die Kosten der medizinischen Massnahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 412 aufzukommen habe, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S.
2). Sie liess die Beschwerde in der Ergänzung vom 1 2. April 2016 begründen (Urk. 5) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Juni 2016 die Abweisung der Besch werde, nachdem sie die neuen Unterlagen erneut Prof. Dr. C.___ zur Beurteilung unterbreitet hatte (Urk. 12/116, Urk. 11). 2.2
Der Krankenversicherer akzeptierte den in der Verfügung getroffene n
Entscheid (Urk. 12/107). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfü giger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei voll endeter Geburt bestehen; die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang auf geführt (Art. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 Gg V).
In die
bund esrätliche Liste der Geburtsgebrechen (Anhang zur GgV) aufgenom men wurde
in Ziff. 412 die Ptosis
palpebrae
congenita (angeborenes Herabhänge n des Oberlides). 1.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ve r lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsicht lich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen des Experten begrü ndet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinwe is auf 125 V 351 E. 3a). Das Gericht prüft das Vorliegen eines Sachverhalt s
nach dem Beweismass der überwiegende n Wahrsch einlichkeit . 1.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs recht s (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbezi ehen (BGE 135 V 254 E. 3.4.1).
Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwa ltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialver sicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter la gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). 1. 4
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem G rundsatz der freien Beweiswür di gung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be richte und Gutachten Richtlinien für di e Beweiswürdigung aufzustellen.
Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fa ch personen stets Beweiswert zuerkannt, praxisgemäss kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E.
3a,
122 V 157 E.
1c). Zur Frage der Berichte und Gutachten versiche rungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, dass ein Anstellungs verhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mang elnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssi g keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
G emäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des L eistungsan spruchs zur Verfügung . Sie setzen die für die In validenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). Das Absehen von eigenen Unter suchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2; SVR 2009 IV 56 174, 9C_323/2009 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts
I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1 in fine mit Hin weisen; vgl. auch B GE 127 I 54 E. 2e und f). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung damit, dass gemäss den medi zinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer an geborenen Ptosis
palpebrae auszugehen sei, da in den ersten Lebenstagen sowie in mehreren fachärztlich dokumentierten Untersuchungen keine Ptosis, keine sekundäre Fehlhaltung des Kopfes und auch kein Schielen sowie keine Mydria sis
(Pupillenerweiterung) angegeben worden seien (Urk. 2). 2.2
Die Vertreterin des Versicherten hält in der Beschwerde dafür, dass gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Kinderärzin
Dr. A.___ dagegen von einem angeborenen Leiden ausgegangen werden müsse. D ie Anfangsberichte in der Geburtsklinik Z.___ seien sehr mangelhaft gewesen, vieles sei darin nicht auf geführt worden. Der Versicherte sei am 2 7. Oktober 2004 mit der Diagnose einer bilateralen Ptosis an den Augenarzt überwiesen worden. Die Vertreterin st ellt den Antrag, dass wenn nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte abge stellt werde, ein externes Fachgutachten anzuordnen sei (Urk. 1, Urk. 5).
Die Beschwerdegegnerin verwies auf die geäusserte Ansicht ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes und schloss sich dieser an (Urk. 11). 3. 3.1
Im Rahmen der Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle für das Leiden einer Ptosis
palpebrae
congenita wurde seitens der Augenklinik des B.___, wo der Versic herte am 2 0. März 2012 an den hängenden Augenlidern operiert worden war, im Bericht vom 2 8. Januar 2015 a ngegeben, gemäss den Unterlagen habe das Geburtsgebrechen Ziff. 412 vorgelegen . Die Ärzte diag nostizierten ei ne beidseitige kongenitale Ptosis mit massiver Kopfzwang s hal tung / Reklination vor dem operativen Eingriff (Urk. 12/71 /3).
Im Bericht des D.___ vom 1 1. Mai 2005 über eine ambulante Un tersuchung des Versicherten vom 2 8. April 2005 wurde eine neuropädiatrische Standortbestimmung gemacht, um die Fragen nach einer Frühförderung des Versicherten und allfälligen Diagnosen zu beantworten. Festgehalten wurde im Befund unter anderem eine beidseitige Ptose, schmale Lidspalte mit nach lateral abfallender Lidachse beidseits. Beobachtet wurde, der Versicherte folge Bewe gungen horizontal regelrecht, vertikal seien die Folgebewegungen kaum sicht bar, sofort werde eine Kopfhebung wegen der Ptose gemacht. Die Ärzte diag nostizierten ein unklares Dysmorphiesyndrom und einen allgemeinen Entwick lungsrückstand mit höchstwahrscheinlich genetischer Ursache. Zu einem famili ären Blepharophimosis -Syndrom (Verengung der Lidspalte) wü rde neben den Augen auch die Hypotonie, der Entwicklungsrückstand und das Herzviti um (=Herzfehler) passen (Urk. 12/ 83/22f.).
Der Augenarzt Dr. med. E.___, an den der Versicherte von der Kinderärztin überwiesen worden war, hielt im Bericht vom 8. Dezember 2004 über die Untersuchu ngen vom 5. November 2004 und vom 2 7. November 2004 die Diagnose einer bilateralen Oberlidptose beidseits, wahrscheinlich kongenital, fest. Die Pupille werde lediglich im obersten Teil bedeckt, so dass die optische Achse bilatera l frei bleibe. Bei Abblick habe er den Eindruck, dass das Oberlid zurück bleibe, was als „ lid lag“ bezeichnet werde und zusammen mit der fehlenden Ober lidfalte typisch wäre für die kongenitale Ptose . Bei der Untersuchung der Motilität scheine eine bilaterale Heberschwäche vorzuliegen, diesbezüglich würde die weitere Verlaufskontrolle definitiv Aufschluss geben. Eine bilaterale Heber schwäche könne kombiniert mit einer kongenitalen Ptose auftreten, wel che dan n als „komplizierte“ Pto se bezeichnet werde. Eine kongenitale Ptosis könne im Rahmen von Syndromen auftreten. Sie könne auch mit kongenitalen Herzfehlern auftreten. (…) Weil die vorliegende (wahrscheinlich kong enitale) Ptose zur signifikanten Kopfzwangshaltung führen könnte, werde gegen Ende des ersten Lebensjahres über die O perationsindikation entschieden (Urk. 12/110/6).
Am 1 0. Juni 2005 befand der Augenarzt Dr. E.___, dass zwar ei n e deutliche Heberschwäche vorhanden sei, und er stellte auch eine signifikante Anisohyperopie (unterschiedliche Weitsichtigkeit; Hyperopie rech ts wesentlic h höher als links) fest. Weil jedoch die O berlidptose deutlich weniger ausgeprägt geworden sei und auch die Kopfzwangshaltung weniger ausgeprägt sei, wurde entschieden, die Operation hinauszuschieben (Urk. 12/110/4).
Eine genetische Untersuchung des Versicherten vor allem wegen seines Herzfeh lers brachte kein erkennbares Resultat (kein CATCH 22) hervor (Bericht von Prof. Dr. med. F.___, Institut für Medizinische Genetik der G.___ vom 1 5. Dezember 2004, Urk. 12/110/11). 3.2
Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD, wurde als beratender Arzt von der Beschwerdegegnerin beigezogen und äusserte sich dreimal zur Frage, ob das Leiden des Versicherten von Geburt an vorgelegen hat. Im letzten
Berich t vom 1. Ju ni 2016, den er im Rahmen des ge richtlichen Verfahrens erstellt hat, nachdem ihm sämtliche seitens des Versi cherten nach gereichten Akten vorgelegt worden waren, legte er dar, dass im Bericht des Spitals Z.___ vom 6. August 2004, wo der Versicherte geboren worden war, keine Hinweise auf eine angeborene Ptosis
palpebrae
gemacht worden seien . In diesem Formular, wo der Neugeb orenenstatus festgehalten worden sei (Urk. 12/93), habe man ausdrücklich Auffälligkeiten an den Geni tal i en und am Herzen festgestellt und angekreuzt. Im Besonderen am Kopf und damit auch an den Augen seien keine Auffälligkeiten erwähnt worden, gleich zeitig sei jedoch auch das Feld „unauffällig“ nicht angekreuzt worden. Auf grund der Tatsache, dass die Herztöne und ein Herzgeräusch ausführlich be schrieben worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass der ganze Thoraxbereich, also auch die Lunge, untersucht worden sei, obwohl beim Be reich Lunge/Thorax keine Unauffälligkeit als Resultat der Untersuchung ange kreuzt worden sei. Man könne also davon ausgehen, dass der Neugeborene umfassend untersucht worden sei, jedoch nur die Auffälligkeiten im Formular ausdrücklich festgehalten worden seien. Und da beim Bereich der Augen nichts notiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Organbereich unauffällig gewesen sei (Urk. 12/116).
In den folgenden ärztlichen Untersuchungen vom 1 0. August
2004 (Urk. 12/93/1) und vom 1 5. September
2004 sei von keiner Ptosis
palpebrae gesprochen wor den. Erstmals sei von Dr. A.___
am 2 7. Oktober 2004 eine beidseitige Ptosis ohne weitere neurologische Auffälligkeiten im Augen-, Gesichts- und Kopfbe reich angegeben worden . Sie habe über kein vorhandenes reaktiv es Lächeln berichtet. Im Bericht des D.___ vom 1 1. Mai 2005 seien leichte Exkoriationen der Haut beschrieben worden. Der damals ebenfalls festgestellte Entwicklungsrückstand und das unklare Dysmorphiesyndrom seien als höchst wahrscheinlich genetischer Ursache erklärt worden, aus augenärztlicher Sicht sei die Ptosis beidseits als wahrscheinlich kongenitale Ptosis eingeschätzt worden. Aber bereits im Juni 2005 sei von einer Operation Abstand genommen worden, eine Operation sei erst am 2 3. Januar 2012 vorgenommen worden, weil eine massive Kopfzwanghaltung vorgelegen habe.
Prof. C.___ stellte dabei unter Hinweis auf zahlreiche medizinische Literatur fest, die Tatsache, dass eine Ptosis auch erworben sein und unter anderem auch mechanisch bedingt auftreten könne, werde dabei von keinem der Ärzte disku tiert. Fälle von Ptosis, die sich erst in den ersten Lebensmonaten manifestierten, seien bereits seit 1856 beschrieben worden. Der Augenarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, der die Ptosis als angeboren erklärte, habe bei seiner Diagnose kaum die anfänglichen Berichte, in denen keine Auffälligkeiten an den Augen beschrieben worden seien, vor sich gehabt, sodass nur die Diagnose einer Ptose, nicht jedoch die Klassifikation als kongenital tragfähig sei (Urk. 12/116). 4.
Prof. C.___ ist als Facharzt für Kindermedizin geeignet, die vorliegende Frage einer angeborenen oder später erworbenen Ptosis
palpebrae zu beantworten. Er hat die vorhandenen medizinischen Unterlagen vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt und mit der med izinischen Fachliteratur abgegli chen. Er wies zu Recht darauf hin, dass im Neugeborenenstatus des Versicherten keine Auffällig keiten an den Augen festgestellt worden waren . Er analysierte die festgehal tenen Anfangsbefunde im Bericht des Spitals Z.___ sorgfältig. Es kann dabei zwar in der Tat festgestellt werden, dass dieser erste Bericht nicht sehr sorgfältig ausgefüllt worden war, wäre doch, wenn gewiss e Organe geprüft, jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt wurden, ein Kästchen mit „unauffällig“ anzukreuzen gewesen, was nicht gemacht worden war. Es ist aber mit Prof. C.___
festzu stellen, dass offenbar mehr untersucht als schriftlich korrekt im Formular fest gehalten worden war. Offenbar konzentrierte man sich darauf, die Auffällig keiten festzuhalten. Hätte der Versicherte im Geburtszeitpunkt bereits an einer auffälligen Ptosis gelitten, wäre das in irgendeiner Form im Bericht wohl fest gestellt worden, was – w ie gesagt – nicht der Fall ist.
Der erste Hinweis auf eine Ptosis ergibt sich in der Tat erst aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2004, weshalb in der Folge die augenärzt lichen Ab klärungen stattfanden. Dr. E.___ stellte dabei die Ptose zwar in einen wahr scheinlichen kongenitalen Zusammenhang, begründete diese Ansicht jedoch nicht, was von Prof. C.___ zu Recht bemängelt wurde unter Hinweis darauf, dass es auch erworbene Formen gebe oder dass eine Ptose nachträglich auch mechanisch bedingt auftreten könne . Dr. E.___
nahm jedoch keinen Bezug da rauf .
Er diskutierte mögliche Zusammenhänge der
Ptosis mit einem angebore nen Syndrom . Der Möglichkeit eines Syndroms ging man mit gewissen geneti schen Untersuchungen nach, das Resultat war negativ und für die Frage des Vorliegens des strittigen Geburtsgebrechens Ziff. 412 auf jeden Fall nicht in positivem Sinne beweisbildend.
Damit kann in der Tat nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen kongeni talen Ptose ausgegangen werden, wie der kinderärztliche Gutachter überzeu gend dargetan hat. Weitere Abklärungen erübrigen sich, im Besonderen exis tieren keine weiteren Berichte der Geburtsklinik über stattgehabte Untersuchun gen, die genauer Auf schluss geben würden und detaillierter wären, denn die Klinik wurde geschlossen (Urk. 12/ 96).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.-- der be schwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1. Dezember 2013 meldete der Krankenversicherer von X.___, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas), das Geburtsgebrechen Ziff. 412 (Ptosis
palpebrae
congenita : angeborenes Herabhängen des Oberlids) zur
Anerkennung durch die Invalidenversicherung und Ausrichtung von medi zinischen Massnahmen an (Urk. 12/61). In diesem Zusammenhang reichte die behandelnde Kinderärztin Dr. med. A.___ am 9. Januar
2015 ein Formular (Urk. 12/67) und die Augenklinik des B.___ den Bericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 12/71) ein. Mit Verfügung vom 1 3. April 2015 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 412 während der Dauer vom 1 2. Dezember
2013 bis 3 1. Dezember 2023 (Urk. 12/81). Dagegen erhob die Sanitas Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und verlangte die Übernahme der Kosten medizini s cher Massnahmen für dieses Geburtsgebrechen ab 1 5. Dezember
2004, mindes tens aber ab 1 0. Mai 200 5. Das Gericht hiess die Beschwerde im Urteil vom 3 0. September 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid zurückw ies (Verfahrensnummer IV.2015.00523; Urk. 12/91).
E. 1.1 Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfü giger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei voll endeter Geburt bestehen; die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang auf geführt (Art. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art.
E. 1.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ve r lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsicht lich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen des Experten begrü ndet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinwe is auf 125 V 351 E. 3a). Das Gericht prüft das Vorliegen eines Sachverhalt s
nach dem Beweismass der überwiegende n Wahrsch einlichkeit .
E. 1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs recht s (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbezi ehen (BGE 135 V 254 E. 3.4.1).
Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwa ltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialver sicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter la gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). 1.
E. 2 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung damit, dass gemäss den medi zinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer an geborenen Ptosis
palpebrae auszugehen sei, da in den ersten Lebenstagen sowie in mehreren fachärztlich dokumentierten Untersuchungen keine Ptosis, keine sekundäre Fehlhaltung des Kopfes und auch kein Schielen sowie keine Mydria sis
(Pupillenerweiterung) angegeben worden seien (Urk. 2).
E. 2.2 Die Vertreterin des Versicherten hält in der Beschwerde dafür, dass gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Kinderärzin
Dr. A.___ dagegen von einem angeborenen Leiden ausgegangen werden müsse. D ie Anfangsberichte in der Geburtsklinik Z.___ seien sehr mangelhaft gewesen, vieles sei darin nicht auf geführt worden. Der Versicherte sei am 2 7. Oktober 2004 mit der Diagnose einer bilateralen Ptosis an den Augenarzt überwiesen worden. Die Vertreterin st ellt den Antrag, dass wenn nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte abge stellt werde, ein externes Fachgutachten anzuordnen sei (Urk. 1, Urk. 5).
Die Beschwerdegegnerin verwies auf die geäusserte Ansicht ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes und schloss sich dieser an (Urk. 11). 3.
E. 3 Gg V).
In die
bund esrätliche Liste der Geburtsgebrechen (Anhang zur GgV) aufgenom men wurde
in Ziff. 412 die Ptosis
palpebrae
congenita (angeborenes Herabhänge n des Oberlides).
E. 3.1 Im Rahmen der Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle für das Leiden einer Ptosis
palpebrae
congenita wurde seitens der Augenklinik des B.___, wo der Versic herte am 2 0. März 2012 an den hängenden Augenlidern operiert worden war, im Bericht vom 2 8. Januar 2015 a ngegeben, gemäss den Unterlagen habe das Geburtsgebrechen Ziff. 412 vorgelegen . Die Ärzte diag nostizierten ei ne beidseitige kongenitale Ptosis mit massiver Kopfzwang s hal tung / Reklination vor dem operativen Eingriff (Urk. 12/71 /3).
Im Bericht des D.___ vom 1 1. Mai 2005 über eine ambulante Un tersuchung des Versicherten vom 2 8. April 2005 wurde eine neuropädiatrische Standortbestimmung gemacht, um die Fragen nach einer Frühförderung des Versicherten und allfälligen Diagnosen zu beantworten. Festgehalten wurde im Befund unter anderem eine beidseitige Ptose, schmale Lidspalte mit nach lateral abfallender Lidachse beidseits. Beobachtet wurde, der Versicherte folge Bewe gungen horizontal regelrecht, vertikal seien die Folgebewegungen kaum sicht bar, sofort werde eine Kopfhebung wegen der Ptose gemacht. Die Ärzte diag nostizierten ein unklares Dysmorphiesyndrom und einen allgemeinen Entwick lungsrückstand mit höchstwahrscheinlich genetischer Ursache. Zu einem famili ären Blepharophimosis -Syndrom (Verengung der Lidspalte) wü rde neben den Augen auch die Hypotonie, der Entwicklungsrückstand und das Herzviti um (=Herzfehler) passen (Urk. 12/ 83/22f.).
Der Augenarzt Dr. med. E.___, an den der Versicherte von der Kinderärztin überwiesen worden war, hielt im Bericht vom 8. Dezember 2004 über die Untersuchu ngen vom 5. November 2004 und vom 2 7. November 2004 die Diagnose einer bilateralen Oberlidptose beidseits, wahrscheinlich kongenital, fest. Die Pupille werde lediglich im obersten Teil bedeckt, so dass die optische Achse bilatera l frei bleibe. Bei Abblick habe er den Eindruck, dass das Oberlid zurück bleibe, was als „ lid lag“ bezeichnet werde und zusammen mit der fehlenden Ober lidfalte typisch wäre für die kongenitale Ptose . Bei der Untersuchung der Motilität scheine eine bilaterale Heberschwäche vorzuliegen, diesbezüglich würde die weitere Verlaufskontrolle definitiv Aufschluss geben. Eine bilaterale Heber schwäche könne kombiniert mit einer kongenitalen Ptose auftreten, wel che dan n als „komplizierte“ Pto se bezeichnet werde. Eine kongenitale Ptosis könne im Rahmen von Syndromen auftreten. Sie könne auch mit kongenitalen Herzfehlern auftreten. (…) Weil die vorliegende (wahrscheinlich kong enitale) Ptose zur signifikanten Kopfzwangshaltung führen könnte, werde gegen Ende des ersten Lebensjahres über die O perationsindikation entschieden (Urk. 12/110/6).
Am 1 0. Juni 2005 befand der Augenarzt Dr. E.___, dass zwar ei n e deutliche Heberschwäche vorhanden sei, und er stellte auch eine signifikante Anisohyperopie (unterschiedliche Weitsichtigkeit; Hyperopie rech ts wesentlic h höher als links) fest. Weil jedoch die O berlidptose deutlich weniger ausgeprägt geworden sei und auch die Kopfzwangshaltung weniger ausgeprägt sei, wurde entschieden, die Operation hinauszuschieben (Urk. 12/110/4).
Eine genetische Untersuchung des Versicherten vor allem wegen seines Herzfeh lers brachte kein erkennbares Resultat (kein CATCH 22) hervor (Bericht von Prof. Dr. med. F.___, Institut für Medizinische Genetik der G.___ vom 1 5. Dezember 2004, Urk. 12/110/11).
E. 3.2 Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD, wurde als beratender Arzt von der Beschwerdegegnerin beigezogen und äusserte sich dreimal zur Frage, ob das Leiden des Versicherten von Geburt an vorgelegen hat. Im letzten
Berich t vom 1. Ju ni 2016, den er im Rahmen des ge richtlichen Verfahrens erstellt hat, nachdem ihm sämtliche seitens des Versi cherten nach gereichten Akten vorgelegt worden waren, legte er dar, dass im Bericht des Spitals Z.___ vom 6. August 2004, wo der Versicherte geboren worden war, keine Hinweise auf eine angeborene Ptosis
palpebrae
gemacht worden seien . In diesem Formular, wo der Neugeb orenenstatus festgehalten worden sei (Urk. 12/93), habe man ausdrücklich Auffälligkeiten an den Geni tal i en und am Herzen festgestellt und angekreuzt. Im Besonderen am Kopf und damit auch an den Augen seien keine Auffälligkeiten erwähnt worden, gleich zeitig sei jedoch auch das Feld „unauffällig“ nicht angekreuzt worden. Auf grund der Tatsache, dass die Herztöne und ein Herzgeräusch ausführlich be schrieben worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass der ganze Thoraxbereich, also auch die Lunge, untersucht worden sei, obwohl beim Be reich Lunge/Thorax keine Unauffälligkeit als Resultat der Untersuchung ange kreuzt worden sei. Man könne also davon ausgehen, dass der Neugeborene umfassend untersucht worden sei, jedoch nur die Auffälligkeiten im Formular ausdrücklich festgehalten worden seien. Und da beim Bereich der Augen nichts notiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Organbereich unauffällig gewesen sei (Urk. 12/116).
In den folgenden ärztlichen Untersuchungen vom 1 0. August
2004 (Urk. 12/93/1) und vom 1 5. September
2004 sei von keiner Ptosis
palpebrae gesprochen wor den. Erstmals sei von Dr. A.___
am 2 7. Oktober 2004 eine beidseitige Ptosis ohne weitere neurologische Auffälligkeiten im Augen-, Gesichts- und Kopfbe reich angegeben worden . Sie habe über kein vorhandenes reaktiv es Lächeln berichtet. Im Bericht des D.___ vom 1 1. Mai 2005 seien leichte Exkoriationen der Haut beschrieben worden. Der damals ebenfalls festgestellte Entwicklungsrückstand und das unklare Dysmorphiesyndrom seien als höchst wahrscheinlich genetischer Ursache erklärt worden, aus augenärztlicher Sicht sei die Ptosis beidseits als wahrscheinlich kongenitale Ptosis eingeschätzt worden. Aber bereits im Juni 2005 sei von einer Operation Abstand genommen worden, eine Operation sei erst am 2 3. Januar 2012 vorgenommen worden, weil eine massive Kopfzwanghaltung vorgelegen habe.
Prof. C.___ stellte dabei unter Hinweis auf zahlreiche medizinische Literatur fest, die Tatsache, dass eine Ptosis auch erworben sein und unter anderem auch mechanisch bedingt auftreten könne, werde dabei von keinem der Ärzte disku tiert. Fälle von Ptosis, die sich erst in den ersten Lebensmonaten manifestierten, seien bereits seit 1856 beschrieben worden. Der Augenarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, der die Ptosis als angeboren erklärte, habe bei seiner Diagnose kaum die anfänglichen Berichte, in denen keine Auffälligkeiten an den Augen beschrieben worden seien, vor sich gehabt, sodass nur die Diagnose einer Ptose, nicht jedoch die Klassifikation als kongenital tragfähig sei (Urk. 12/116). 4.
Prof. C.___ ist als Facharzt für Kindermedizin geeignet, die vorliegende Frage einer angeborenen oder später erworbenen Ptosis
palpebrae zu beantworten. Er hat die vorhandenen medizinischen Unterlagen vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt und mit der med izinischen Fachliteratur abgegli chen. Er wies zu Recht darauf hin, dass im Neugeborenenstatus des Versicherten keine Auffällig keiten an den Augen festgestellt worden waren . Er analysierte die festgehal tenen Anfangsbefunde im Bericht des Spitals Z.___ sorgfältig. Es kann dabei zwar in der Tat festgestellt werden, dass dieser erste Bericht nicht sehr sorgfältig ausgefüllt worden war, wäre doch, wenn gewiss e Organe geprüft, jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt wurden, ein Kästchen mit „unauffällig“ anzukreuzen gewesen, was nicht gemacht worden war. Es ist aber mit Prof. C.___
festzu stellen, dass offenbar mehr untersucht als schriftlich korrekt im Formular fest gehalten worden war. Offenbar konzentrierte man sich darauf, die Auffällig keiten festzuhalten. Hätte der Versicherte im Geburtszeitpunkt bereits an einer auffälligen Ptosis gelitten, wäre das in irgendeiner Form im Bericht wohl fest gestellt worden, was – w ie gesagt – nicht der Fall ist.
Der erste Hinweis auf eine Ptosis ergibt sich in der Tat erst aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2004, weshalb in der Folge die augenärzt lichen Ab klärungen stattfanden. Dr. E.___ stellte dabei die Ptose zwar in einen wahr scheinlichen kongenitalen Zusammenhang, begründete diese Ansicht jedoch nicht, was von Prof. C.___ zu Recht bemängelt wurde unter Hinweis darauf, dass es auch erworbene Formen gebe oder dass eine Ptose nachträglich auch mechanisch bedingt auftreten könne . Dr. E.___
nahm jedoch keinen Bezug da rauf .
Er diskutierte mögliche Zusammenhänge der
Ptosis mit einem angebore nen Syndrom . Der Möglichkeit eines Syndroms ging man mit gewissen geneti schen Untersuchungen nach, das Resultat war negativ und für die Frage des Vorliegens des strittigen Geburtsgebrechens Ziff. 412 auf jeden Fall nicht in positivem Sinne beweisbildend.
Damit kann in der Tat nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen kongeni talen Ptose ausgegangen werden, wie der kinderärztliche Gutachter überzeu gend dargetan hat. Weitere Abklärungen erübrigen sich, im Besonderen exis tieren keine weiteren Berichte der Geburtsklinik über stattgehabte Untersuchun gen, die genauer Auf schluss geben würden und detaillierter wären, denn die Klinik wurde geschlossen (Urk. 12/ 96).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.-- der be schwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 4 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem G rundsatz der freien Beweiswür di gung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be richte und Gutachten Richtlinien für di e Beweiswürdigung aufzustellen.
Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fa ch personen stets Beweiswert zuerkannt, praxisgemäss kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E.
3a,
122 V 157 E.
1c). Zur Frage der Berichte und Gutachten versiche rungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, dass ein Anstellungs verhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mang elnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssi g keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
G emäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des L eistungsan spruchs zur Verfügung . Sie setzen die für die In validenversicherung nach Art.
E. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). Das Absehen von eigenen Unter suchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2; SVR 2009 IV 56 174, 9C_323/2009 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts
I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1 in fine mit Hin weisen; vgl. auch B GE 127 I 54 E. 2e und f). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00344 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
29. Dezember 2016 in Sachen X.___, geb. 2004 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ wurde im August 2004 im Spital Z.___ als Frühgeburt in der 35./3 6. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 1990 Gramm geboren. Am 1 3. August 2004 meldeten ihn seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Bezug von m edizinischen Massnahmen an (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember
2004 anerkannte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Geburtsgebrechen Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) und gewährte Kostengutsprache für dessen Behandlung vom
9. bis 3 0. September 2004 (Urk. 12/17).
Eine weitere Verfügung vom 3. Dezemb er 2004 bejahte das Geburtsgebre chen Ziff. 494 (Neugeborenes mit einem Gewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g; Urk. 12/18) und eine weitere vom 1 4. Februar 2005 gewährte medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leich te cerebrale Bewegungs störungen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr; Urk. 12/27). Die IV-Stelle ge währte mit Verfügung vom 3 0. Juni 2005 heilpädagogische Früherziehung bis zum Eintritt in den Kindergarten (Urk. 12/37). Sie übernahm auch die Operation des Geburtsgebrechens Ziff. 355 (Kryptorchismus; Leistenhoden; Verfügung vom 1 9. Juni 2006, Urk. 12/46). 1.2
Am 1 1. Dezember 2013 meldete der Krankenversicherer von X.___, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas), das Geburtsgebrechen Ziff. 412 (Ptosis
palpebrae
congenita : angeborenes Herabhängen des Oberlids) zur
Anerkennung durch die Invalidenversicherung und Ausrichtung von medi zinischen Massnahmen an (Urk. 12/61). In diesem Zusammenhang reichte die behandelnde Kinderärztin Dr. med. A.___ am 9. Januar
2015 ein Formular (Urk. 12/67) und die Augenklinik des B.___ den Bericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 12/71) ein. Mit Verfügung vom 1 3. April 2015 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 412 während der Dauer vom 1 2. Dezember
2013 bis 3 1. Dezember 2023 (Urk. 12/81). Dagegen erhob die Sanitas Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und verlangte die Übernahme der Kosten medizini s cher Massnahmen für dieses Geburtsgebrechen ab 1 5. Dezember
2004, mindes tens aber ab 1 0. Mai 200 5. Das Gericht hiess die Beschwerde im Urteil vom 3 0. September 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid zurückw ies (Verfahrensnummer IV.2015.00523; Urk. 12/91). 1.3
In Nachachtung des Urteils holte die IV -Stelle in der Folge verschiedene Bericht e ein (Urk. 12/93/1+2, 12/99/1+2) und unterbreite te das Ergebnis dem Regionalen Ä rztlichen Dienst, Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendme dizin . Dieser ging im Bericht vom 8. Dezember 2015 von keiner angeborenen Ptosis aus (Urk. 12/100). Dies teilte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2015 mit (Urk. 12/104).
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung von medizinischen Massnahmen mangels Vorliegens des Geburtsgebrechen s
Ziff. 412 ab (Urk. 2). 2. 2.1
Dagegen wandte sich Dr. A.___
mit dem Einverständnis der Eltern des Versi cherten mit Schreiben vom 9. März 2016 an die IV-Stelle und verlangte eine Neubeurteilung (Urk. 12/109). Sie legte ihrer Eingabe zahlreiche medizinische Berichte bei (Urk. 12/110/1-11). D ie Mutter des Versicherten liess am 1 6. März 2016 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegeg nerin für die Kosten der medizinischen Massnahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 412 aufzukommen habe, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S.
2). Sie liess die Beschwerde in der Ergänzung vom 1 2. April 2016 begründen (Urk. 5) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Juni 2016 die Abweisung der Besch werde, nachdem sie die neuen Unterlagen erneut Prof. Dr. C.___ zur Beurteilung unterbreitet hatte (Urk. 12/116, Urk. 11). 2.2
Der Krankenversicherer akzeptierte den in der Verfügung getroffene n
Entscheid (Urk. 12/107). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfü giger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei voll endeter Geburt bestehen; die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang auf geführt (Art. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 Gg V).
In die
bund esrätliche Liste der Geburtsgebrechen (Anhang zur GgV) aufgenom men wurde
in Ziff. 412 die Ptosis
palpebrae
congenita (angeborenes Herabhänge n des Oberlides). 1.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ve r lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsicht lich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen des Experten begrü ndet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinwe is auf 125 V 351 E. 3a). Das Gericht prüft das Vorliegen eines Sachverhalt s
nach dem Beweismass der überwiegende n Wahrsch einlichkeit . 1.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs recht s (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbezi ehen (BGE 135 V 254 E. 3.4.1).
Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwa ltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialver sicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter la gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). 1. 4
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem G rundsatz der freien Beweiswür di gung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be richte und Gutachten Richtlinien für di e Beweiswürdigung aufzustellen.
Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fa ch personen stets Beweiswert zuerkannt, praxisgemäss kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E.
3a,
122 V 157 E.
1c). Zur Frage der Berichte und Gutachten versiche rungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, dass ein Anstellungs verhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mang elnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssi g keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
G emäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des L eistungsan spruchs zur Verfügung . Sie setzen die für die In validenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). Das Absehen von eigenen Unter suchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2; SVR 2009 IV 56 174, 9C_323/2009 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts
I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1 in fine mit Hin weisen; vgl. auch B GE 127 I 54 E. 2e und f). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung damit, dass gemäss den medi zinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer an geborenen Ptosis
palpebrae auszugehen sei, da in den ersten Lebenstagen sowie in mehreren fachärztlich dokumentierten Untersuchungen keine Ptosis, keine sekundäre Fehlhaltung des Kopfes und auch kein Schielen sowie keine Mydria sis
(Pupillenerweiterung) angegeben worden seien (Urk. 2). 2.2
Die Vertreterin des Versicherten hält in der Beschwerde dafür, dass gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Kinderärzin
Dr. A.___ dagegen von einem angeborenen Leiden ausgegangen werden müsse. D ie Anfangsberichte in der Geburtsklinik Z.___ seien sehr mangelhaft gewesen, vieles sei darin nicht auf geführt worden. Der Versicherte sei am 2 7. Oktober 2004 mit der Diagnose einer bilateralen Ptosis an den Augenarzt überwiesen worden. Die Vertreterin st ellt den Antrag, dass wenn nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte abge stellt werde, ein externes Fachgutachten anzuordnen sei (Urk. 1, Urk. 5).
Die Beschwerdegegnerin verwies auf die geäusserte Ansicht ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes und schloss sich dieser an (Urk. 11). 3. 3.1
Im Rahmen der Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle für das Leiden einer Ptosis
palpebrae
congenita wurde seitens der Augenklinik des B.___, wo der Versic herte am 2 0. März 2012 an den hängenden Augenlidern operiert worden war, im Bericht vom 2 8. Januar 2015 a ngegeben, gemäss den Unterlagen habe das Geburtsgebrechen Ziff. 412 vorgelegen . Die Ärzte diag nostizierten ei ne beidseitige kongenitale Ptosis mit massiver Kopfzwang s hal tung / Reklination vor dem operativen Eingriff (Urk. 12/71 /3).
Im Bericht des D.___ vom 1 1. Mai 2005 über eine ambulante Un tersuchung des Versicherten vom 2 8. April 2005 wurde eine neuropädiatrische Standortbestimmung gemacht, um die Fragen nach einer Frühförderung des Versicherten und allfälligen Diagnosen zu beantworten. Festgehalten wurde im Befund unter anderem eine beidseitige Ptose, schmale Lidspalte mit nach lateral abfallender Lidachse beidseits. Beobachtet wurde, der Versicherte folge Bewe gungen horizontal regelrecht, vertikal seien die Folgebewegungen kaum sicht bar, sofort werde eine Kopfhebung wegen der Ptose gemacht. Die Ärzte diag nostizierten ein unklares Dysmorphiesyndrom und einen allgemeinen Entwick lungsrückstand mit höchstwahrscheinlich genetischer Ursache. Zu einem famili ären Blepharophimosis -Syndrom (Verengung der Lidspalte) wü rde neben den Augen auch die Hypotonie, der Entwicklungsrückstand und das Herzviti um (=Herzfehler) passen (Urk. 12/ 83/22f.).
Der Augenarzt Dr. med. E.___, an den der Versicherte von der Kinderärztin überwiesen worden war, hielt im Bericht vom 8. Dezember 2004 über die Untersuchu ngen vom 5. November 2004 und vom 2 7. November 2004 die Diagnose einer bilateralen Oberlidptose beidseits, wahrscheinlich kongenital, fest. Die Pupille werde lediglich im obersten Teil bedeckt, so dass die optische Achse bilatera l frei bleibe. Bei Abblick habe er den Eindruck, dass das Oberlid zurück bleibe, was als „ lid lag“ bezeichnet werde und zusammen mit der fehlenden Ober lidfalte typisch wäre für die kongenitale Ptose . Bei der Untersuchung der Motilität scheine eine bilaterale Heberschwäche vorzuliegen, diesbezüglich würde die weitere Verlaufskontrolle definitiv Aufschluss geben. Eine bilaterale Heber schwäche könne kombiniert mit einer kongenitalen Ptose auftreten, wel che dan n als „komplizierte“ Pto se bezeichnet werde. Eine kongenitale Ptosis könne im Rahmen von Syndromen auftreten. Sie könne auch mit kongenitalen Herzfehlern auftreten. (…) Weil die vorliegende (wahrscheinlich kong enitale) Ptose zur signifikanten Kopfzwangshaltung führen könnte, werde gegen Ende des ersten Lebensjahres über die O perationsindikation entschieden (Urk. 12/110/6).
Am 1 0. Juni 2005 befand der Augenarzt Dr. E.___, dass zwar ei n e deutliche Heberschwäche vorhanden sei, und er stellte auch eine signifikante Anisohyperopie (unterschiedliche Weitsichtigkeit; Hyperopie rech ts wesentlic h höher als links) fest. Weil jedoch die O berlidptose deutlich weniger ausgeprägt geworden sei und auch die Kopfzwangshaltung weniger ausgeprägt sei, wurde entschieden, die Operation hinauszuschieben (Urk. 12/110/4).
Eine genetische Untersuchung des Versicherten vor allem wegen seines Herzfeh lers brachte kein erkennbares Resultat (kein CATCH 22) hervor (Bericht von Prof. Dr. med. F.___, Institut für Medizinische Genetik der G.___ vom 1 5. Dezember 2004, Urk. 12/110/11). 3.2
Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD, wurde als beratender Arzt von der Beschwerdegegnerin beigezogen und äusserte sich dreimal zur Frage, ob das Leiden des Versicherten von Geburt an vorgelegen hat. Im letzten
Berich t vom 1. Ju ni 2016, den er im Rahmen des ge richtlichen Verfahrens erstellt hat, nachdem ihm sämtliche seitens des Versi cherten nach gereichten Akten vorgelegt worden waren, legte er dar, dass im Bericht des Spitals Z.___ vom 6. August 2004, wo der Versicherte geboren worden war, keine Hinweise auf eine angeborene Ptosis
palpebrae
gemacht worden seien . In diesem Formular, wo der Neugeb orenenstatus festgehalten worden sei (Urk. 12/93), habe man ausdrücklich Auffälligkeiten an den Geni tal i en und am Herzen festgestellt und angekreuzt. Im Besonderen am Kopf und damit auch an den Augen seien keine Auffälligkeiten erwähnt worden, gleich zeitig sei jedoch auch das Feld „unauffällig“ nicht angekreuzt worden. Auf grund der Tatsache, dass die Herztöne und ein Herzgeräusch ausführlich be schrieben worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass der ganze Thoraxbereich, also auch die Lunge, untersucht worden sei, obwohl beim Be reich Lunge/Thorax keine Unauffälligkeit als Resultat der Untersuchung ange kreuzt worden sei. Man könne also davon ausgehen, dass der Neugeborene umfassend untersucht worden sei, jedoch nur die Auffälligkeiten im Formular ausdrücklich festgehalten worden seien. Und da beim Bereich der Augen nichts notiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Organbereich unauffällig gewesen sei (Urk. 12/116).
In den folgenden ärztlichen Untersuchungen vom 1 0. August
2004 (Urk. 12/93/1) und vom 1 5. September
2004 sei von keiner Ptosis
palpebrae gesprochen wor den. Erstmals sei von Dr. A.___
am 2 7. Oktober 2004 eine beidseitige Ptosis ohne weitere neurologische Auffälligkeiten im Augen-, Gesichts- und Kopfbe reich angegeben worden . Sie habe über kein vorhandenes reaktiv es Lächeln berichtet. Im Bericht des D.___ vom 1 1. Mai 2005 seien leichte Exkoriationen der Haut beschrieben worden. Der damals ebenfalls festgestellte Entwicklungsrückstand und das unklare Dysmorphiesyndrom seien als höchst wahrscheinlich genetischer Ursache erklärt worden, aus augenärztlicher Sicht sei die Ptosis beidseits als wahrscheinlich kongenitale Ptosis eingeschätzt worden. Aber bereits im Juni 2005 sei von einer Operation Abstand genommen worden, eine Operation sei erst am 2 3. Januar 2012 vorgenommen worden, weil eine massive Kopfzwanghaltung vorgelegen habe.
Prof. C.___ stellte dabei unter Hinweis auf zahlreiche medizinische Literatur fest, die Tatsache, dass eine Ptosis auch erworben sein und unter anderem auch mechanisch bedingt auftreten könne, werde dabei von keinem der Ärzte disku tiert. Fälle von Ptosis, die sich erst in den ersten Lebensmonaten manifestierten, seien bereits seit 1856 beschrieben worden. Der Augenarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, der die Ptosis als angeboren erklärte, habe bei seiner Diagnose kaum die anfänglichen Berichte, in denen keine Auffälligkeiten an den Augen beschrieben worden seien, vor sich gehabt, sodass nur die Diagnose einer Ptose, nicht jedoch die Klassifikation als kongenital tragfähig sei (Urk. 12/116). 4.
Prof. C.___ ist als Facharzt für Kindermedizin geeignet, die vorliegende Frage einer angeborenen oder später erworbenen Ptosis
palpebrae zu beantworten. Er hat die vorhandenen medizinischen Unterlagen vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt und mit der med izinischen Fachliteratur abgegli chen. Er wies zu Recht darauf hin, dass im Neugeborenenstatus des Versicherten keine Auffällig keiten an den Augen festgestellt worden waren . Er analysierte die festgehal tenen Anfangsbefunde im Bericht des Spitals Z.___ sorgfältig. Es kann dabei zwar in der Tat festgestellt werden, dass dieser erste Bericht nicht sehr sorgfältig ausgefüllt worden war, wäre doch, wenn gewiss e Organe geprüft, jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt wurden, ein Kästchen mit „unauffällig“ anzukreuzen gewesen, was nicht gemacht worden war. Es ist aber mit Prof. C.___
festzu stellen, dass offenbar mehr untersucht als schriftlich korrekt im Formular fest gehalten worden war. Offenbar konzentrierte man sich darauf, die Auffällig keiten festzuhalten. Hätte der Versicherte im Geburtszeitpunkt bereits an einer auffälligen Ptosis gelitten, wäre das in irgendeiner Form im Bericht wohl fest gestellt worden, was – w ie gesagt – nicht der Fall ist.
Der erste Hinweis auf eine Ptosis ergibt sich in der Tat erst aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2004, weshalb in der Folge die augenärzt lichen Ab klärungen stattfanden. Dr. E.___ stellte dabei die Ptose zwar in einen wahr scheinlichen kongenitalen Zusammenhang, begründete diese Ansicht jedoch nicht, was von Prof. C.___ zu Recht bemängelt wurde unter Hinweis darauf, dass es auch erworbene Formen gebe oder dass eine Ptose nachträglich auch mechanisch bedingt auftreten könne . Dr. E.___
nahm jedoch keinen Bezug da rauf .
Er diskutierte mögliche Zusammenhänge der
Ptosis mit einem angebore nen Syndrom . Der Möglichkeit eines Syndroms ging man mit gewissen geneti schen Untersuchungen nach, das Resultat war negativ und für die Frage des Vorliegens des strittigen Geburtsgebrechens Ziff. 412 auf jeden Fall nicht in positivem Sinne beweisbildend.
Damit kann in der Tat nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen kongeni talen Ptose ausgegangen werden, wie der kinderärztliche Gutachter überzeu gend dargetan hat. Weitere Abklärungen erübrigen sich, im Besonderen exis tieren keine weiteren Berichte der Geburtsklinik über stattgehabte Untersuchun gen, die genauer Auf schluss geben würden und detaillierter wären, denn die Klinik wurde geschlossen (Urk. 12/ 96).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.-- der be schwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin GrünigHartmann