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IV.2015.00523

Rückweisung. Wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung für weitere Abklärungen und Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00523 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. September 2015 in Sachen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdeführerin Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Versicherungsrecht Postfach 2010, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. April 2015

die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 412 des Anhangs der Verordnung über Geburt s gebrechen von X.___ für die Zeit vom 1 2. Dezember 2013 bis am 3 1. Dezember 2023 übernom men hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 1. Mai 2015, mit welcher die Sanitas Grund versicherungen AG, die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versi cherten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ab dem 1 5. Dezember 2004, mindestens aber ab dem 1 0. Mai 2005 beantragt hat (Urk. 1), nach Einsicht in die Verfügung vom 2 0. Juli 2015, mit welcher die Beschwerdegegne rin die angefochtene Verfügung vom 1 3. April 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgehalten hat, dass weitere Abklärungen notwendig seien, um den Anspruch auf medizinische Massnahmen abschliessend zu klären (Urk. 8), sowie in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Juli 2015, in welcher diese beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 9), und nach Einsicht in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juli 2015, in welcher diese sich mit einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Sach verhaltsabklärung einverstanden erklärte (Urk. 13), i n Erwägung, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1 1. Mai 2015 unter anderem gel tend macht, die Diagnose eines unklare n

Dysmorphiesyndrom s mit Ptose und Blepharophimose beidseits sei bereits im Mai 2005 gestellt worden und das Gesuch vom 1 2. Dezember 2014 sei daher von der Anmeldung des Versicherten vom 1 5. Dezember 2004 oder vom 1 0. Mai 2005 miterfasst (Urk. 1 S. 5-6) d ass die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 2 1. Juli 2015 ausführte, sie habe im Rahmen des Beschwerdeverfahren s gestützt auf eine ausführliche Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgestellt, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien und aktuell k eine abschliessende Beurteilung über den Anspruch auf Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 möglich sei (Urk. 9), dass Dr. med.

Y.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2015 festhielt, dass zur abschliessenden Einschätzung, ob es sich bei der in Frage stehenden Ptose um eine kongentiale oder erworbene Ptose handle, die Prüfung von weiteren Arztberichten ratsam sei (Urk. 10), dass die IV-Stelle weitere Abklärungen vornehmen will (Urk.

9) und die Beschwerdeführerin sich damit einverstanden erklärt hat (Urk. 13), dass die IV-Stelle zwar eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (Urk. 9), jedoch keine Gegenstandslosigkeit vorliegt, da die wiedererwägungs weise Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk.

10) nicht dem Hauptan trag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ab dem 1 5. Dezember 2004, min destens aber ab dem 1 0. Mai 2005 (Urk.

1) entspricht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, S. 216), dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessend neuen Entscheidung über die Übernahme von medizinischen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass dieser Entscheid auch dem Versicherten respektive seiner gesetzlichen Vertretung mitzuteilen ist, erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - X.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef