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IV.2016.00247

Rückweisung zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Selbständig erwerbende Coiffeuse.

Zürich SozVersG · 2016-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970 , Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1997 und 1999), schloss im April 1989 erfolgreich die Lehre zur Coiffeuse ab und machte sich im Jahr 1991 selbständig und eröffnete einen Coiffeursalon . Im Jahr 1997 bestand sie die Meisterprüfung ( Urk. 6/1 Ziff. 5.3 und 5.4).

Unter Hinweis auf

einen Hallux

Valgus an beiden Füssen sowie Probleme und Schmerzen beim Stehen meldete sich die Versicherte am

8. September 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/10).

Nach

durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/49-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Januar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/59 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 8. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr spätestens ab März 2014 mindes tens eine halbe IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. März 2013 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Zur Prüfung des Rentenanspruchs würden nebst den medizinischen Aspekten auch die erwerbli chen Auswirkungen berücksichtigt. Es werde geprüft, zu welchen Einbussen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würden. Am 9. September 2015 sei eine Erhebung vor Ort erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Arbeiten am Kunden (Anteil 85 % ) und die Geschäfts leitung inklusive Lehrlingsausbildung, Bestellwesen, Büroarbeiten und Dekora tion (Anteil 15 % ) beinhalten würden. In beiden Bereichen werde von einem Ausfall von zirka 50 % ausgegangen. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Geschäft diverse Zusatzaufgaben übernommen habe, welche er nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigen könne (wöchentlich zirka 4.5 Stunden Buchhaltungsarbeiten).

Für das Valideneinkommen

sei auf die Einträge der Jahre 2008 bis 2012 im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) abge stellt wo rden . Es betrage Fr. 114‘340.--. Für das Invalideneinkommen sei de r

Buchhal tungsabschluss 2014 heranzuziehe

n. Für die nicht entlöhnte Mitarbeit des Eheman nes sei eine Berichtigung anhand der LSE-Tabelle vorgenommen worden. Es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 96‘658.8 0. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen ergebe sodann einen Invaliditätsgrad von 15 % . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auf den Standpunkt ( Urk. 1), es s ei unstreitig, dass sie sowohl in der Kundenbetreuung als auch in allen anderen Tätigkeiten mindestens 50 % eingeschränkt sei. Der Betätigungsvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben. Obwohl nicht bloss der Ehemann, sondern alle im Coiffeursalon tätigen Personen mas sive Mehrarbeit hätten verrichten und sie ihr Arbeitspensum seit der Entlassung aus der Klinik Y.___ im April 2015 gesundheitsbe dingt von 60 % auf 40 % habe reduzieren müssen , habe die Beschwerdegegne rin einen Invalidi täts grad von lediglich 15 % berechnet. Dass sich die Be schwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Buchhal tungsabschluss 2014 stütze , sei falsch, zumal sie im Jahr 2014 noch in ei nem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Invaliditätsgrad von 15 % sei damit massiv zu tief (S. 7). Sichte man die noch nicht definitiven Umsatzzahlen für das Jahr 2015, so würden diese lediglich noch die Hälfte des von der Beschwer degegnerin aner kannten Valideneinkommens betragen. Es zeichne sich somit bereits im Jahr 2015 ab, dass die Beschwerdeführerin höchstens noch die Hälfte des früheren Umsatzes generieren könne. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass sie an einer chronischen progredienten Erkrankung leide. Die Arbeitsfähig keit bezieh ungs weise Erwerbsfähigkeit werde in Zukunft noch weiter abnehmen (S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise den Invaliditätsgrad nach der allge meinen Methode berechnet. Dies sei nicht korrekt. Viel mehr hätte der Inva lidi tätsgrad nach dem ausserordentlichen Be messungsverfahren ermittelt werden müssen (S. 11). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält, welche Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades anzu wenden ist, und ob ihr ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2 3. Juli 2013 ( Urk. 6/2/3) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 eine beidseitige ausgedehnte Vorfusskorrektur an den Strahlen I bis III vorgenommen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 6. März bis zum 6. Mai 2013 100 % betragen. Seit dem 7. Mai 2013 sei die Beschwerde füh rerin wieder zu 40 % arbeitsfähig. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bis jetzt nicht möglich gewesen wegen anhaltend starker Schwellungsnei gung und damit ver bundenen Beschwerden. Eine weitere Steigerung der Arbeits fähigkeit werde in den kommenden Wochen möglich sein bis zum Wiederer reichen der normalen Arbeitsfähigkeit von 100 % im stehenden Beruf als Coiffeuse . 3.2

Dr. Z.___ berichtete erneut am 1 8. November 2013 ( Urk. 6/9) und führte aus,

die Bes chwerdeführerin habe beidseitig massive Spreizfüsse, eine operative Korrektur sei im März 2013 erfolgt. Zurzeit bestünden noch belastungsabhän gige Restbeschwerden , daher sei die Beschwerdeführerin für die stehende Arbeit als selbständige Coiffeuse erst zu 50 % arbeitsfähig. Im weiteren Verlauf sei je doch mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, die Situation sei heute noch nicht stabil . Man dürfe mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch im jetzigen Beruf als Coiffeuse rechnen. 3.3

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 1 4. Januar 2014 ( Urk. 6/10/6-7) und nannten als Diagnose ein Hemiparkinson -Syndrom links, wahrscheinlich idio pathisch (Morbus Parkinson). Sie führten aus, dass mit einer relevanten Ver besserung zu rechnen sei, sofern die Annahme eines Morbus Parkinson stimme und die Therapie anspreche. Die Chancen würden jedoch bei über 50 % liegen. Das Ansprechen zeige sich in den nächsten zwei bis drei Monaten. Die Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse bleibe bei 50 % bestehen. 3.4

Dr. med. B.___ , leitender Arzt Spital A.___ , berich tete am 3 0. Mai 2014 ( Urk. 6/14) und führte aus, es bestehe eine verminderte Mitbewegung des linken Armes beim Gehen (S.

1). Es sei davon auszugehen, dass aktuell das Optimum erreicht worden sei. Naturgemäss sei im Verlauf der Jahre mit einer Abnahme der Wirkung der Parkinson-Therapie zu rechnen. Oft komme es auch zu Sekundärkomplikationen wie Hyperkinesien oder Blockaden. Aktuell sei die Einstellung relativ gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit der Hammerzehenoperation im Jahre 2013 zu 50 % ar beitsunfähig. Zwischenzeitlich habe Ende Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Januar 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Juni 2014 sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit geplant. Es bestehe ein leicht vermindertes Gleichgewicht sowie eine schnellere Ermüdung. Die Beschwerde führerin habe Mü h e , um beim Haare schneiden den Kamm zu führen. Es sei von ei ner Arbeitsfähigkeit von 60-70 % auszugehen bei einem leicht reduzierten Ren dement von 10-20 % , was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % entspreche. Es sei bereits ab Juni 2014 eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit g eplant. Ob die Arbeitsfähigkeit weiter erhöht werden könne, sei frag lich (S. 2). Es bestehe in wechselnd belastenden Tätigkeiten eine formal 60%ige Arbeitsfä higkeit. Ursächlich dafür sei die motorische Beeinträchtigung der linken Kör perhälfte. Einerseits sei die Beweglichkeit weniger schnell und präzis, anderer seits komme es schneller zu Ermüdungen . Die jetzige Tätigkeit als Coiffeuse mit zusätzlichen Büroarbeiten sei ideal. Eine Umschulung dränge sich nicht auf. Der weitere Verlauf bezüglich Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom weiteren An sprechen auf die Therapie und allfälligen Sekundärkomplikationen (S. 3). 3.5

Dr. B.___ berichtete erneut am 1 1. November 2014 ( Urk. 6/22) und führte aus, dass zwischenanamnestisch eine Verbesserung der Beweglich keit eingetreten sei. Die Feinmotorik des linken Armes sei deutlich gebessert. Es bestünden zudem verbesserte Gleichgewichts- und Koordinationsfähigkeiten (S.

1). Ab dem 1. August

2014 sei die Arbeitsfähigkeit auf 60 % gesteigert worden . Es bestehe immer noch eine eingeschränkte Koordination der linken Hand, ver minderte physische Ressourcen sowie eine schnellere Ermüdung. In wechselnd belastender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei normalem Rendement. Eine moderate Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei je nach weiterem Therapieverlauf möglich. Die Haupteinschränkung sei eine Verlang samung und Koordinationsstörung der linken Körperhälfte. Schwierige physi sche Arbeiten wie über Kopf Arbeiten, kauern oder Arbeiten im Knien, im Hängen, halb schräger Lage, in gebeugter Lage und in irgendwelchen physio lo gisch ungünsti gen Lagen seien nicht möglich. Für besser belastende Tätigkeiten und rein sit zende Tätigkeiten bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6

Prof. Dr. med. C.___ , Klinik Y.___ , berichtete am 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 6/33/7-8) über die ambulante Sprechstunde vom 3. Dezember 2014 und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an aktuellen Symptomen über krampfartige Beschwerden der linken Körperhälfte, welche ins besondere in Ruhephasen auftreten würden, berichte. Des Weiteren habe sie häufig das Gefühl, als ob sie unter Strom stehe. Auch diese Missempfindung trete oft im Ruhezustand auf, allerdings auf beiden Körperseiten. Unter der aktuellen Parkinsonmedikation sei sie in der Lage, ihrem Beruf als Coiffeuse zu 60 % nachzugehen. Insgesamt hätten sich die Geschicklichkeit und auch der Tremor unter der Therapie gebessert (S. 1) .

Unter der aktuellen Therapie habe sich aber offensichtlich eine Impulskontrollstörung entwickelt. Es sei anzu nehmen, dass

es unter Reduktion der aktuellen Parkinsonmedikation zu einer Verringerung der Impulskontrollstörung komme. Bei einer solchen Reduktion könne es auch häu fig zu einer vorübergehenden depressiven Reaktion kommen. Begleitend emp fehle sich die Aufnahme einer Psychotherapie, da die Beschwer deführerin unabhängig von der oben beschriebenen Impulskontrollstörung auch unter einer depressiven Stimmung im Rahmen der Diagnose einer Parkinson-Krankheit leide (S. 2).

3.7

Prof. C.___ , Klinik Y.___ , berichtete erneut am 5. Februar 2015 ( Urk. 6/33/1-6) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin unter der hoch dosierten Therapie, welche zwar zu einer deutlichen Besserung der Parkinson symptomatik geführte habe, eine Impulsk ontrollstörung aufgetreten sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2014 bis auf weiteres zu 50 % a r beitsunfähig. Die Störung der Feinmotorik sowie der Tremor und die beschriebene Impulskontrollstörung seien für die Arbeit als Coiffeuse hinderlich (S. 2). Durch eine Optimierung der Par kinsonmedikation liessen sich die Einschränkungen vermindern (S. 3) . 3. 8

Die zuständigen Personen der Abteilung Berufstherapie der Klinik Y.___ berichteten am 8. April 2015 ( Urk. 6/34) und erklärten , dass die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aktuell an fünf Tagen pro Woche zirka 50-60 % am Arbeitsplatz präsent sei (S. 1). Es gehe ihr zwar unter der Me dikation besser, aber sie könne damit etwa s leicht mehr als einen halben Tag in klusive Kurzpausen stehend und gehend arbeiten. Ihre Hauptprobleme seien eine eingeschränkte Belastbarkeit fürs Gehen und Stehen. Vor allem ihre linke obere Extremität sei eingeschränkt. Das Haarewaschen delegiere sie an Lehr linge, da sie die kreisenden Bewegungen mit den Armen nicht mehr durchhalten würde. Wegen dieser Problematik würde sie auch keine Augen brauen- und Wim pernpflege und auch keine Maniküre mehr machen. Auch die komplette Dekoration und Gestaltung des Ambientes in ihrem Geschäft habe sie delegiert. Die geringsten Probleme würden ihr das Haareschneiden (rechts) be reiten, wen n gleich sie dazu auch linkshändig arbeiten müsse (S.

2). Aus berufs thera peu ti schem Verständnis liege in dem Fall die tatsächliche Arbeitsfähigkeit (Leistung) tiefer als 60 % , da die Beschwerdeführerin nicht mehr alle Arbeiten so aus führen könne, dass sie damit die auch im Sinne von Rentabilität und Kun den freundlichkeit allgemein zu erwartende Vorgabe einhalten könne. Ausser dem pausiere sie mehr als üblich, um ihre 60%ige Präsenz einhalten zu können (S. 3 oben ) . Die Beschwerdeführerin habe während der Arbeitsprobe am 8. April 2015 in mindestens stündlichem Rhythmus pausiert und sei nicht ausschliess lich mit den vorher geplanten Pausen zu Recht gekommen. Äusserlich habe sie gestresst gewirkt. Sie habe auch mehrfach die Position gewechselt und auch zwischen stehender und sitzender Tätigkeit abgewechselt. Die Zeitdauer für kontinuier liches Durchhalten von Tätigkeiten habe sich unter fortlaufender Be lastungs dauer verringert. Die Pausen seien im Verlauf der Arbeitsprobe häufiger und länger geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Angaben zufolge in Pausen etwas erholt, sei jedoch nicht auf ein wirklich gutes Ausgangsniveau gekommen. Bei der letzten, sehr langen Pause s ei es zu einem vorzeitigen Ab bruch nach knapp dreistündiger Teilnahme gekommen, da sich die Beschwer deführerin habe hinlegen müssen und über Schwindel geklagt habe (S. 3 unten) .

Die hier gezeigte Kontinuität und Ausdauer hätten aus berufstherapeutischer Sicht nicht einem Niveau entsprochen, welches als selbständige Coiffeuse durch gehalten werden müss t e n , zumal sie Kunden speditiv und mit kun denver träg licher und vertretbarer Zeitplanung bedienen müsse. Auf grund der motorischen Problematik, der reduzierten Durchhaltedauer in Ar beitsprozessen, des schwan ken den Befindens und der reduzierten Belastbarkeit sei aus berufstherapeu tischer Sicht die 60%ige Arbeitsfähigkeit als zu hoch ein zuschätzen. Unter adaptierten Arbeitsbedingungen werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin 40 bis maximal 50 % betragen (S. 4 unten). 3.9

Die Ärzte der Klinik Y.___ berichteten am 5. Mai 2015 ( Urk. 6/37/1-3 ) über den Verlauf und führten aus,

dass sich der Ge sundheitszustand der Be schwerdeführerin verschlechtert habe (S. 1 Ziff. 1.1). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse (S. 1 Ziff. 2.2) .

3.10

Am 1 1. Mai 2015 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis 1 1. April 2015 ( Urk. 6/37/9-14) und führten aus, dass während des Aufenthaltes eine psycho mentale Stabilisierung und weitgehend zufriedenstellende medikamentöse Kon trolle der Parkinson-Symptome habe erzielt werden können (S.

1 unten). Es würden weitere neurologische Kontrollen, gegebenenfalls de r Einsatz eines An ti depressivums und eine begleitende psychotherapeutische Mitbetreuung emp foh len. Die Beschwerdeführerin sei zu 60 % arbeitsunfähig entlassen worden. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine aktuell nicht sinnvoll (S. 2).

3.11

Die Ärzte des D.___ berichteten am 2. Juni 2015 ( Urk. 6/38) und hielten fest , sie hätten die Beschwerdeführerin letztmals am 1 2. März 2015 anlässlich einer Konsultation gesehen. In der Folge sei sie in d i e Klinik Y.___ zur weitergehenden Behandlung des Morbus Parkinson und der zugrunde liegenden Depression eingetreten. Geplant sei gewesen, dass die Be schwerdeführerin im Anschluss an die Rehabilitationsmassnahme die am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie bei ihnen fortsetzen würde. Hierzu sei es bislang leider nicht gekommen. Trotz telefonischer Rück sprache mit der Beschwerdeführerin habe diese keine weitergehenden Termine mehr vereinbart.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose (DD): organische depressive Störung im Rahmen des Morbus Parkinson - Morbus Parkinson Die Ärzte führten aus, dass bezüglich der Prognose keine abschliessenden An gaben gemacht werden könnten, da lediglich sechs Konsultationen stattge fun de n hät ten. Eine adäquat ausreichende Therapie der depressiven Symptomatik habe bislang nicht stattfinden können. Eine antidepressive medikamentöse Ein stel lung sei mit der Beschwerdeführerin diskutiert, von dieser jedoch bislang nicht gewünscht worden (S.

3 Ziff. 1.4) . Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht attestiert worden. Aus rein psychiatrischer Sicht scheine eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von zirka 40 % gegeben zu sein. Dies gelte allerdings nur für den genannten Beobachtungszeitraum. Bezüglich der aktuellen Arbeitsunfähig keit könne keine Angabe gemacht werden (S. 3 Ziff. 1.6). Der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt. Bezüglich der depressiven Sympto matik während der Behandlung habe sich eine Einschränkung insbesondere der Durchhaltefähigkeit bei der Beschwerdeführerin gezeigt. Des W eiteren hätten leichtgradige Konzentrationsstörungen und ein zunehmender sozialer Rückzug bestanden (S. 3 Ziff. 1.7). 4. 4.1

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der aktuelle Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfä hig keit nur ungenügend beurteilen. D ie Angaben der behandelnden Ärzte im Verlauf und die eigene n Aussage n der Beschwerdeführerin zu r umgesetzten

Arbeitsfähig keit divergieren nicht unwesentlich voneinander und kommen bezüglich der Ar beits fähig keit zu anderen Beurteilungen, obwohl diese

lediglich wenige Monate auseinander lagen. So hielt Dr. B.___ im Mai 2014 (vgl. vor stehend E. 3.4) fest, dass seit Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und ab dem 1. Juni 2014 geplant sei, die Arbeitsfähigkeit auf 60% zu steigern. Im November 2014 führte Dr. B.___ aus, dass zwischenanam nestisch eine Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei und auch eine ver besserte Gleichgewichts- und Koordinationsfähigkeit bestünden . Die Arbeitsfä higkeit sei ab dem 1. August 2014 auf 60 % gesteigert worden. Dr. B.___ ging sodann von der Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit je nach dem weiteren T herapieverl auf aus (vgl. vorstehend E.

3.5).

Im Dezember 2014 bestätigte Prof. Dr. C.___ die aktuelle Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin von 60 % unter der aktuellen Parkinsonmedikation ( vgl. vorstehend E.

3.6). Im Februar 2015 berichtete Prof. Dr. C.___ sodann zwar

von einer deutlichen Besserung der Parkinsonsymptomatik unter der hochdo sier ten Therapie, ging jedoch – entgegen seiner eigenen Beurteilung im Dezem ber 2014 – wiederum von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezem ber 2014 aus (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Beschwerdeführerin selber führte im April 2015 aus, dass sie an fünf Tagen pro Woche zu 60 % am Arbeitsplatz präsent sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Die Ärzte machten sodann in ihren Beurteilungen auch keine differenzierten Angaben zu r

Arbeitsfähigkeit in den von der Beschwerde füh rerin erwähnten einzelnen Aufgabenbereichen ihrer Tätigkeit ( Arbeit an Kunden und Geschäftsleitung/Büroarbeiten) . Es erscheint nach dem Gesagten nicht nach vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als Rechtshänderin auch im Bereich der Geschäftsführung/Büroarbeit entsp rechend eingeschränkt sein soll, zumal sich d ie krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vor allem i m Gleich gewicht , der Koordination sowie in der Motorik der li nken Körperhälfte nieder schl agen. Dies gilt umso mehr, als sich die

erwähnten psychi schen Einschrän kungen

gemäss den ärztlichen Ausführungen bislang nicht haben bestätigen lassen . So hat die Beschwerdeführerin trotz telefonischer Rückfrage des Arztes keine weitergehenden Termine vereinbart und unterzieht sich nach Lage der Akten keiner adäquaten Depressionstherapie , was auf keinen oder lediglich gerin gen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.2

D ie genannte medizi nische Aktenlage lässt damit eine Beur teilung der Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als selbständige Coiffeuse

nicht zu. Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beur teilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erwei sen, ist die Sache schon aus diesem Grund an die Be schwer degegnerin zurück zuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdefüh rerin eine Gesamt beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Me thode des Ein kom mens vergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhe bung ( LSE ) abge stellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfall be zogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Be triebsinhabers usw.)

zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 5 . 2

Am 9. September 2015 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 6/47 ) fest, die Beschwerdeführerin habe die ersten Krankheitssymptome bereits im Jahr 2011 verspürt, damals vorwiegend bei Freizeitbeschäftigungen. Bei der Arbeitsausübung sei sie damals kaum beeinträchtigt gewesen, da die Be ein träch tigungen linksseitig seien und ihre dominante Hand rechts sei (S. 1 f.). Ab zirka 2012 habe sie gewisse Arbeiten jeweils an die Angestellten delegiert, da ihr die Ausführung Mühe bereitet habe. Im Dezember 2013 sei dann die Diagnose Parkinson gestellt worden. Im Anschluss habe sie mit einer medika mentösen Behandlung angefangen, um die Symptome zu reduzieren oder zu un terdrücken. Man habe noch nicht die richtige Dosierung gefunden, entweder leide sie an Überbeweglichkeit oder an Krämpfe n . Zudem scheine sich ihre Persönlichkeit verändert zu haben, weswegen es auch innerhalb der Familie schwierig geworden sei. Sie habe sich zum Auszug aus der Familien wohnung entschlossen. Sie wohne nun alleine in einer Wohnung. Der Ehemann und die Kinder seien am alten Wohnort geblieben (S. 2).

Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ei n

Coiffeur geschäft mit mehreren Angestellten führe. Ihr Ehemann arbeite ebenfalls als Angestellter voll im Geschäft (S. 2). Die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin sei die Arbeit am Kunden gewesen, wobei dieser zeitliche Aufwand zirka 80-90 % ihres Pensums ausgemacht habe. Die Geschäftsleitung, das Lehrlings- und Bestellwesen, die Büroarbeit und die Dekoration würden 15 % in Anspruch nehmen (S.

3 f.). Die Beschwer deführerin beschäftige drei Vollzeitangestellte (inklusive Ehemann), eine Teil zeitangestellte sowie drei Lehrlinge. Den Anga ben der Beschwerdeführerin zu folge arbeite sie zwischen 40 und 50 % , wobei sie in beiden Bereichen (Arbeit an Kunden und Geschäftsleitung/Büroarbeiten) jeweils etwa 50 % ausfalle (S. 4). Viel e Arbeit en am Kunden gebe sie ab, indem sie sich oftmals einen Lehrling zur Unterstützung einteile. Einige Arbeiten seien ihr beschwerdebedingt gar nicht mehr möglich. Auch Organisatorisches und Führungsaufgaben würden sie der zeit überfordern, weshalb sie einen Teil ihrer Aufgaben an die stellvertretende Geschäftsleiterin sowie ihren im Betrieb mit arbeitenden Ehemann übertragen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erwähne, dass er in Folge des krankheitsbedingten Teilausfalls seiner Ehefrau im Geschäft diverse Zusatzauf gaben übernommen habe, welche er nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erledigen vermöge. Diese unentgeltliche Arbeitsaus lagerung habe nun ein län gerfristig unzumutbares Ausmass angenommen. Er erledige wöchentlich zirka 4.5 Stunden Buchhaltungsarbeit unentgeltlich in seiner Freizeit (S. 5).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Das Invaliden einkommen ermittelte sie anhand des erzielten Gewinns gemäss Buch haltungsabschluss 2014, wobei sie den Zins auf dem im Be trieb investierten Eigenkapital abzog, die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge dazurechnete und so dann die nicht entlöhnte Mehrarbeit des Ehemannes ebenfalls abzog. Das Vali deneinkommen berechnete sie basierend auf dem Durchschnitt

der IK-Ein träge der Jahre 2008 bis 2012 ( Urk. 6/47 S. 7).

5.3

Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor deren Erkrankung im Geschäft tätig war, nunmehr zusätzliche Aufgaben übernommen hat und andere an weitere Beschäftigte übertragen worden sind, drängt sich die Frage auf, ob sich eine zuverlässige Korrelation zwischen den Betriebsergebnissen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin beruhenden Wert schöpfung herstellen lässt. Mit Blick auf den in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 (Urk. 6/46) im Vergleich zu den Vorjahren 2011 und 2012 (Urk. 6/127/2) erzielten, nicht markant verringerten Gewinn ist weiter fraglich, ob die Anga ben der Beschwerdeführerin zur Aufteilung

- Arbeiten am Kunde 85 %, Ge schäftsführung 15 % – (Urk. 6/47 S. 3), (noch) Gültigkeit beanspruchen können. Hinzu kommt, dass mangels Vorliegens der Steuererklärungen der Beschwerde führerin und ihres Ehemannes unklar bleibt, ob die im IK-Auszug der Beschwer deführerin erfassten Einkommen einzig von ihr erwirtschaftet wurden oder ob allenfalls Teile davon der Arbeitskraft ihres Ehemannes zuzurechnen wären. Da mithin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren (kompensatori scher Einsatz von Familienangehörigen oder Mitarbeiterinnen, oder auch Konjunktur lage, Konkurrenzsituation etc.) beeinflusst worden sind oder noch werden, wird die Beschwerdegegnerin eine verlässliche Ausscheidung derselben vorzunehmen oder, falls sich solches als unmöglich erweisen sollte, die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens durchzuführen haben (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 5.1). 5.4

Zumal vorliegend noch keine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil vorliegt (vgl. vorste hend E. 4), kann die konkrete selbständige Erwerbstätigkeit auch ni cht beurteilt beziehungsweise kann nicht über prüft werden, inwiefern die Beschwerde füh rerin ein ihr zu mut bares Pensum beim entsprechendem Belastungsprofil im Betrieb voll aus schöpfen kann , das heisst, ob genügend Tätig keiten vorhanden sind, welche die Beschwerdeführer in ausüben kann . 5.5

Nach Gesagtem haben auch bezüglich erwerblicher Situation weitere Abklä rungen und damit eine Rückweisung zu erfolgen. 5.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen i st, damit diese nach ergänzenden medizinischen und erwerblichen Ab klärung en eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ( GSVGer ) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. J anuar 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung von Fr. 1 ' 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 8. Januar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/59 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 8. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr spätestens ab März 2014 mindes tens eine halbe IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. März 2013 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Zur Prüfung des Rentenanspruchs würden nebst den medizinischen Aspekten auch die erwerbli chen Auswirkungen berücksichtigt. Es werde geprüft, zu welchen Einbussen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würden. Am 9. September 2015 sei eine Erhebung vor Ort erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Arbeiten am Kunden (Anteil 85 % ) und die Geschäfts leitung inklusive Lehrlingsausbildung, Bestellwesen, Büroarbeiten und Dekora tion (Anteil 15 % ) beinhalten würden. In beiden Bereichen werde von einem Ausfall von zirka 50 % ausgegangen. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Geschäft diverse Zusatzaufgaben übernommen habe, welche er nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigen könne (wöchentlich zirka 4.5 Stunden Buchhaltungsarbeiten).

Für das Valideneinkommen

sei auf die Einträge der Jahre 2008 bis 2012 im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) abge stellt wo rden . Es betrage Fr. 114‘340.--. Für das Invalideneinkommen sei de r

Buchhal tungsabschluss 2014 heranzuziehe

n. Für die nicht entlöhnte Mitarbeit des Eheman nes sei eine Berichtigung anhand der LSE-Tabelle vorgenommen worden. Es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 96‘658.8 0. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen ergebe sodann einen Invaliditätsgrad von 15 % .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auf den Standpunkt ( Urk. 1), es s ei unstreitig, dass sie sowohl in der Kundenbetreuung als auch in allen anderen Tätigkeiten mindestens 50 % eingeschränkt sei. Der Betätigungsvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben. Obwohl nicht bloss der Ehemann, sondern alle im Coiffeursalon tätigen Personen mas sive Mehrarbeit hätten verrichten und sie ihr Arbeitspensum seit der Entlassung aus der Klinik Y.___ im April 2015 gesundheitsbe dingt von 60 % auf 40 % habe reduzieren müssen , habe die Beschwerdegegne rin einen Invalidi täts grad von lediglich 15 % berechnet. Dass sich die Be schwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Buchhal tungsabschluss 2014 stütze , sei falsch, zumal sie im Jahr 2014 noch in ei nem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Invaliditätsgrad von 15 % sei damit massiv zu tief (S. 7). Sichte man die noch nicht definitiven Umsatzzahlen für das Jahr 2015, so würden diese lediglich noch die Hälfte des von der Beschwer degegnerin aner kannten Valideneinkommens betragen. Es zeichne sich somit bereits im Jahr 2015 ab, dass die Beschwerdeführerin höchstens noch die Hälfte des früheren Umsatzes generieren könne. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass sie an einer chronischen progredienten Erkrankung leide. Die Arbeitsfähig keit bezieh ungs weise Erwerbsfähigkeit werde in Zukunft noch weiter abnehmen (S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise den Invaliditätsgrad nach der allge meinen Methode berechnet. Dies sei nicht korrekt. Viel mehr hätte der Inva lidi tätsgrad nach dem ausserordentlichen Be messungsverfahren ermittelt werden müssen (S. 11).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält, welche Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades anzu wenden ist, und ob ihr ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2 3. Juli 2013 ( Urk. 6/2/3) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 eine beidseitige ausgedehnte Vorfusskorrektur an den Strahlen I bis III vorgenommen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 6. März bis zum 6. Mai 2013 100 % betragen. Seit dem 7. Mai 2013 sei die Beschwerde füh rerin wieder zu 40 % arbeitsfähig. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bis jetzt nicht möglich gewesen wegen anhaltend starker Schwellungsnei gung und damit ver bundenen Beschwerden. Eine weitere Steigerung der Arbeits fähigkeit werde in den kommenden Wochen möglich sein bis zum Wiederer reichen der normalen Arbeitsfähigkeit von 100 % im stehenden Beruf als Coiffeuse . 3.2

Dr. Z.___ berichtete erneut am 1 8. November 2013 ( Urk. 6/9) und führte aus,

die Bes chwerdeführerin habe beidseitig massive Spreizfüsse, eine operative Korrektur sei im März 2013 erfolgt. Zurzeit bestünden noch belastungsabhän gige Restbeschwerden , daher sei die Beschwerdeführerin für die stehende Arbeit als selbständige Coiffeuse erst zu 50 % arbeitsfähig. Im weiteren Verlauf sei je doch mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, die Situation sei heute noch nicht stabil . Man dürfe mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch im jetzigen Beruf als Coiffeuse rechnen. 3.3

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 1 4. Januar 2014 ( Urk. 6/10/6-7) und nannten als Diagnose ein Hemiparkinson -Syndrom links, wahrscheinlich idio pathisch (Morbus Parkinson). Sie führten aus, dass mit einer relevanten Ver besserung zu rechnen sei, sofern die Annahme eines Morbus Parkinson stimme und die Therapie anspreche. Die Chancen würden jedoch bei über 50 % liegen. Das Ansprechen zeige sich in den nächsten zwei bis drei Monaten. Die Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse bleibe bei 50 % bestehen. 3.4

Dr. med. B.___ , leitender Arzt Spital A.___ , berich tete am 3 0. Mai 2014 ( Urk. 6/14) und führte aus, es bestehe eine verminderte Mitbewegung des linken Armes beim Gehen (S.

1). Es sei davon auszugehen, dass aktuell das Optimum erreicht worden sei. Naturgemäss sei im Verlauf der Jahre mit einer Abnahme der Wirkung der Parkinson-Therapie zu rechnen. Oft komme es auch zu Sekundärkomplikationen wie Hyperkinesien oder Blockaden. Aktuell sei die Einstellung relativ gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit der Hammerzehenoperation im Jahre 2013 zu 50 % ar beitsunfähig. Zwischenzeitlich habe Ende Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Januar 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Juni 2014 sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit geplant. Es bestehe ein leicht vermindertes Gleichgewicht sowie eine schnellere Ermüdung. Die Beschwerde führerin habe Mü h e , um beim Haare schneiden den Kamm zu führen. Es sei von ei ner Arbeitsfähigkeit von 60-70 % auszugehen bei einem leicht reduzierten Ren dement von 10-20 % , was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % entspreche. Es sei bereits ab Juni 2014 eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit g eplant. Ob die Arbeitsfähigkeit weiter erhöht werden könne, sei frag lich (S. 2). Es bestehe in wechselnd belastenden Tätigkeiten eine formal 60%ige Arbeitsfä higkeit. Ursächlich dafür sei die motorische Beeinträchtigung der linken Kör perhälfte. Einerseits sei die Beweglichkeit weniger schnell und präzis, anderer seits komme es schneller zu Ermüdungen . Die jetzige Tätigkeit als Coiffeuse mit zusätzlichen Büroarbeiten sei ideal. Eine Umschulung dränge sich nicht auf. Der weitere Verlauf bezüglich Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom weiteren An sprechen auf die Therapie und allfälligen Sekundärkomplikationen (S. 3). 3.5

Dr. B.___ berichtete erneut am 1 1. November 2014 ( Urk. 6/22) und führte aus, dass zwischenanamnestisch eine Verbesserung der Beweglich keit eingetreten sei. Die Feinmotorik des linken Armes sei deutlich gebessert. Es bestünden zudem verbesserte Gleichgewichts- und Koordinationsfähigkeiten (S.

1). Ab dem 1. August

2014 sei die Arbeitsfähigkeit auf 60 % gesteigert worden . Es bestehe immer noch eine eingeschränkte Koordination der linken Hand, ver minderte physische Ressourcen sowie eine schnellere Ermüdung. In wechselnd belastender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei normalem Rendement. Eine moderate Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei je nach weiterem Therapieverlauf möglich. Die Haupteinschränkung sei eine Verlang samung und Koordinationsstörung der linken Körperhälfte. Schwierige physi sche Arbeiten wie über Kopf Arbeiten, kauern oder Arbeiten im Knien, im Hängen, halb schräger Lage, in gebeugter Lage und in irgendwelchen physio lo gisch ungünsti gen Lagen seien nicht möglich. Für besser belastende Tätigkeiten und rein sit zende Tätigkeiten bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6

Prof. Dr. med. C.___ , Klinik Y.___ , berichtete am 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 6/33/7-8) über die ambulante Sprechstunde vom 3. Dezember 2014 und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an aktuellen Symptomen über krampfartige Beschwerden der linken Körperhälfte, welche ins besondere in Ruhephasen auftreten würden, berichte. Des Weiteren habe sie häufig das Gefühl, als ob sie unter Strom stehe. Auch diese Missempfindung trete oft im Ruhezustand auf, allerdings auf beiden Körperseiten. Unter der aktuellen Parkinsonmedikation sei sie in der Lage, ihrem Beruf als Coiffeuse zu 60 % nachzugehen. Insgesamt hätten sich die Geschicklichkeit und auch der Tremor unter der Therapie gebessert (S. 1) .

Unter der aktuellen Therapie habe sich aber offensichtlich eine Impulskontrollstörung entwickelt. Es sei anzu nehmen, dass

es unter Reduktion der aktuellen Parkinsonmedikation zu einer Verringerung der Impulskontrollstörung komme. Bei einer solchen Reduktion könne es auch häu fig zu einer vorübergehenden depressiven Reaktion kommen. Begleitend emp fehle sich die Aufnahme einer Psychotherapie, da die Beschwer deführerin unabhängig von der oben beschriebenen Impulskontrollstörung auch unter einer depressiven Stimmung im Rahmen der Diagnose einer Parkinson-Krankheit leide (S. 2).

3.7

Prof. C.___ , Klinik Y.___ , berichtete erneut am 5. Februar 2015 ( Urk. 6/33/1-6) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin unter der hoch dosierten Therapie, welche zwar zu einer deutlichen Besserung der Parkinson symptomatik geführte habe, eine Impulsk ontrollstörung aufgetreten sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2014 bis auf weiteres zu 50 % a r beitsunfähig. Die Störung der Feinmotorik sowie der Tremor und die beschriebene Impulskontrollstörung seien für die Arbeit als Coiffeuse hinderlich (S. 2). Durch eine Optimierung der Par kinsonmedikation liessen sich die Einschränkungen vermindern (S. 3) . 3.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 5.1 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Me thode des Ein kom mens vergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhe bung ( LSE ) abge stellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfall be zogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Be triebsinhabers usw.)

zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 5 . 2

Am 9. September 2015 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 6/47 ) fest, die Beschwerdeführerin habe die ersten Krankheitssymptome bereits im Jahr 2011 verspürt, damals vorwiegend bei Freizeitbeschäftigungen. Bei der Arbeitsausübung sei sie damals kaum beeinträchtigt gewesen, da die Be ein träch tigungen linksseitig seien und ihre dominante Hand rechts sei (S. 1 f.). Ab zirka 2012 habe sie gewisse Arbeiten jeweils an die Angestellten delegiert, da ihr die Ausführung Mühe bereitet habe. Im Dezember 2013 sei dann die Diagnose Parkinson gestellt worden. Im Anschluss habe sie mit einer medika mentösen Behandlung angefangen, um die Symptome zu reduzieren oder zu un terdrücken. Man habe noch nicht die richtige Dosierung gefunden, entweder leide sie an Überbeweglichkeit oder an Krämpfe n . Zudem scheine sich ihre Persönlichkeit verändert zu haben, weswegen es auch innerhalb der Familie schwierig geworden sei. Sie habe sich zum Auszug aus der Familien wohnung entschlossen. Sie wohne nun alleine in einer Wohnung. Der Ehemann und die Kinder seien am alten Wohnort geblieben (S. 2).

Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ei n

Coiffeur geschäft mit mehreren Angestellten führe. Ihr Ehemann arbeite ebenfalls als Angestellter voll im Geschäft (S. 2). Die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin sei die Arbeit am Kunden gewesen, wobei dieser zeitliche Aufwand zirka 80-90 % ihres Pensums ausgemacht habe. Die Geschäftsleitung, das Lehrlings- und Bestellwesen, die Büroarbeit und die Dekoration würden 15 % in Anspruch nehmen (S.

3 f.). Die Beschwer deführerin beschäftige drei Vollzeitangestellte (inklusive Ehemann), eine Teil zeitangestellte sowie drei Lehrlinge. Den Anga ben der Beschwerdeführerin zu folge arbeite sie zwischen 40 und 50 % , wobei sie in beiden Bereichen (Arbeit an Kunden und Geschäftsleitung/Büroarbeiten) jeweils etwa 50 % ausfalle (S. 4). Viel e Arbeit en am Kunden gebe sie ab, indem sie sich oftmals einen Lehrling zur Unterstützung einteile. Einige Arbeiten seien ihr beschwerdebedingt gar nicht mehr möglich. Auch Organisatorisches und Führungsaufgaben würden sie der zeit überfordern, weshalb sie einen Teil ihrer Aufgaben an die stellvertretende Geschäftsleiterin sowie ihren im Betrieb mit arbeitenden Ehemann übertragen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erwähne, dass er in Folge des krankheitsbedingten Teilausfalls seiner Ehefrau im Geschäft diverse Zusatzauf gaben übernommen habe, welche er nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erledigen vermöge. Diese unentgeltliche Arbeitsaus lagerung habe nun ein län gerfristig unzumutbares Ausmass angenommen. Er erledige wöchentlich zirka 4.5 Stunden Buchhaltungsarbeit unentgeltlich in seiner Freizeit (S. 5).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Das Invaliden einkommen ermittelte sie anhand des erzielten Gewinns gemäss Buch haltungsabschluss 2014, wobei sie den Zins auf dem im Be trieb investierten Eigenkapital abzog, die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge dazurechnete und so dann die nicht entlöhnte Mehrarbeit des Ehemannes ebenfalls abzog. Das Vali deneinkommen berechnete sie basierend auf dem Durchschnitt

der IK-Ein träge der Jahre 2008 bis 2012 ( Urk. 6/47 S. 7).

E. 5.3 Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor deren Erkrankung im Geschäft tätig war, nunmehr zusätzliche Aufgaben übernommen hat und andere an weitere Beschäftigte übertragen worden sind, drängt sich die Frage auf, ob sich eine zuverlässige Korrelation zwischen den Betriebsergebnissen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin beruhenden Wert schöpfung herstellen lässt. Mit Blick auf den in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 (Urk. 6/46) im Vergleich zu den Vorjahren 2011 und 2012 (Urk. 6/127/2) erzielten, nicht markant verringerten Gewinn ist weiter fraglich, ob die Anga ben der Beschwerdeführerin zur Aufteilung

- Arbeiten am Kunde 85 %, Ge schäftsführung 15 % – (Urk. 6/47 S. 3), (noch) Gültigkeit beanspruchen können. Hinzu kommt, dass mangels Vorliegens der Steuererklärungen der Beschwerde führerin und ihres Ehemannes unklar bleibt, ob die im IK-Auszug der Beschwer deführerin erfassten Einkommen einzig von ihr erwirtschaftet wurden oder ob allenfalls Teile davon der Arbeitskraft ihres Ehemannes zuzurechnen wären. Da mithin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren (kompensatori scher Einsatz von Familienangehörigen oder Mitarbeiterinnen, oder auch Konjunktur lage, Konkurrenzsituation etc.) beeinflusst worden sind oder noch werden, wird die Beschwerdegegnerin eine verlässliche Ausscheidung derselben vorzunehmen oder, falls sich solches als unmöglich erweisen sollte, die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens durchzuführen haben (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 5.1).

E. 5.4 Zumal vorliegend noch keine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil vorliegt (vgl. vorste hend E. 4), kann die konkrete selbständige Erwerbstätigkeit auch ni cht beurteilt beziehungsweise kann nicht über prüft werden, inwiefern die Beschwerde füh rerin ein ihr zu mut bares Pensum beim entsprechendem Belastungsprofil im Betrieb voll aus schöpfen kann , das heisst, ob genügend Tätig keiten vorhanden sind, welche die Beschwerdeführer in ausüben kann .

E. 5.5 Nach Gesagtem haben auch bezüglich erwerblicher Situation weitere Abklä rungen und damit eine Rückweisung zu erfolgen.

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen i st, damit diese nach ergänzenden medizinischen und erwerblichen Ab klärung en eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ( GSVGer ) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 1 ‘

E. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00247 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970 , Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1997 und 1999), schloss im April 1989 erfolgreich die Lehre zur Coiffeuse ab und machte sich im Jahr 1991 selbständig und eröffnete einen Coiffeursalon . Im Jahr 1997 bestand sie die Meisterprüfung ( Urk. 6/1 Ziff. 5.3 und 5.4).

Unter Hinweis auf

einen Hallux

Valgus an beiden Füssen sowie Probleme und Schmerzen beim Stehen meldete sich die Versicherte am

8. September 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/10).

Nach

durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/49-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Januar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/59 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 8. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr spätestens ab März 2014 mindes tens eine halbe IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. März 2013 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Zur Prüfung des Rentenanspruchs würden nebst den medizinischen Aspekten auch die erwerbli chen Auswirkungen berücksichtigt. Es werde geprüft, zu welchen Einbussen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würden. Am 9. September 2015 sei eine Erhebung vor Ort erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Arbeiten am Kunden (Anteil 85 % ) und die Geschäfts leitung inklusive Lehrlingsausbildung, Bestellwesen, Büroarbeiten und Dekora tion (Anteil 15 % ) beinhalten würden. In beiden Bereichen werde von einem Ausfall von zirka 50 % ausgegangen. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Geschäft diverse Zusatzaufgaben übernommen habe, welche er nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigen könne (wöchentlich zirka 4.5 Stunden Buchhaltungsarbeiten).

Für das Valideneinkommen

sei auf die Einträge der Jahre 2008 bis 2012 im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) abge stellt wo rden . Es betrage Fr. 114‘340.--. Für das Invalideneinkommen sei de r

Buchhal tungsabschluss 2014 heranzuziehe

n. Für die nicht entlöhnte Mitarbeit des Eheman nes sei eine Berichtigung anhand der LSE-Tabelle vorgenommen worden. Es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 96‘658.8 0. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen ergebe sodann einen Invaliditätsgrad von 15 % . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auf den Standpunkt ( Urk. 1), es s ei unstreitig, dass sie sowohl in der Kundenbetreuung als auch in allen anderen Tätigkeiten mindestens 50 % eingeschränkt sei. Der Betätigungsvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben. Obwohl nicht bloss der Ehemann, sondern alle im Coiffeursalon tätigen Personen mas sive Mehrarbeit hätten verrichten und sie ihr Arbeitspensum seit der Entlassung aus der Klinik Y.___ im April 2015 gesundheitsbe dingt von 60 % auf 40 % habe reduzieren müssen , habe die Beschwerdegegne rin einen Invalidi täts grad von lediglich 15 % berechnet. Dass sich die Be schwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Buchhal tungsabschluss 2014 stütze , sei falsch, zumal sie im Jahr 2014 noch in ei nem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Invaliditätsgrad von 15 % sei damit massiv zu tief (S. 7). Sichte man die noch nicht definitiven Umsatzzahlen für das Jahr 2015, so würden diese lediglich noch die Hälfte des von der Beschwer degegnerin aner kannten Valideneinkommens betragen. Es zeichne sich somit bereits im Jahr 2015 ab, dass die Beschwerdeführerin höchstens noch die Hälfte des früheren Umsatzes generieren könne. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass sie an einer chronischen progredienten Erkrankung leide. Die Arbeitsfähig keit bezieh ungs weise Erwerbsfähigkeit werde in Zukunft noch weiter abnehmen (S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise den Invaliditätsgrad nach der allge meinen Methode berechnet. Dies sei nicht korrekt. Viel mehr hätte der Inva lidi tätsgrad nach dem ausserordentlichen Be messungsverfahren ermittelt werden müssen (S. 11). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält, welche Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades anzu wenden ist, und ob ihr ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2 3. Juli 2013 ( Urk. 6/2/3) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 eine beidseitige ausgedehnte Vorfusskorrektur an den Strahlen I bis III vorgenommen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 6. März bis zum 6. Mai 2013 100 % betragen. Seit dem 7. Mai 2013 sei die Beschwerde füh rerin wieder zu 40 % arbeitsfähig. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bis jetzt nicht möglich gewesen wegen anhaltend starker Schwellungsnei gung und damit ver bundenen Beschwerden. Eine weitere Steigerung der Arbeits fähigkeit werde in den kommenden Wochen möglich sein bis zum Wiederer reichen der normalen Arbeitsfähigkeit von 100 % im stehenden Beruf als Coiffeuse . 3.2

Dr. Z.___ berichtete erneut am 1 8. November 2013 ( Urk. 6/9) und führte aus,

die Bes chwerdeführerin habe beidseitig massive Spreizfüsse, eine operative Korrektur sei im März 2013 erfolgt. Zurzeit bestünden noch belastungsabhän gige Restbeschwerden , daher sei die Beschwerdeführerin für die stehende Arbeit als selbständige Coiffeuse erst zu 50 % arbeitsfähig. Im weiteren Verlauf sei je doch mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, die Situation sei heute noch nicht stabil . Man dürfe mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch im jetzigen Beruf als Coiffeuse rechnen. 3.3

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 1 4. Januar 2014 ( Urk. 6/10/6-7) und nannten als Diagnose ein Hemiparkinson -Syndrom links, wahrscheinlich idio pathisch (Morbus Parkinson). Sie führten aus, dass mit einer relevanten Ver besserung zu rechnen sei, sofern die Annahme eines Morbus Parkinson stimme und die Therapie anspreche. Die Chancen würden jedoch bei über 50 % liegen. Das Ansprechen zeige sich in den nächsten zwei bis drei Monaten. Die Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse bleibe bei 50 % bestehen. 3.4

Dr. med. B.___ , leitender Arzt Spital A.___ , berich tete am 3 0. Mai 2014 ( Urk. 6/14) und führte aus, es bestehe eine verminderte Mitbewegung des linken Armes beim Gehen (S.

1). Es sei davon auszugehen, dass aktuell das Optimum erreicht worden sei. Naturgemäss sei im Verlauf der Jahre mit einer Abnahme der Wirkung der Parkinson-Therapie zu rechnen. Oft komme es auch zu Sekundärkomplikationen wie Hyperkinesien oder Blockaden. Aktuell sei die Einstellung relativ gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit der Hammerzehenoperation im Jahre 2013 zu 50 % ar beitsunfähig. Zwischenzeitlich habe Ende Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Januar 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Juni 2014 sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit geplant. Es bestehe ein leicht vermindertes Gleichgewicht sowie eine schnellere Ermüdung. Die Beschwerde führerin habe Mü h e , um beim Haare schneiden den Kamm zu führen. Es sei von ei ner Arbeitsfähigkeit von 60-70 % auszugehen bei einem leicht reduzierten Ren dement von 10-20 % , was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % entspreche. Es sei bereits ab Juni 2014 eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit g eplant. Ob die Arbeitsfähigkeit weiter erhöht werden könne, sei frag lich (S. 2). Es bestehe in wechselnd belastenden Tätigkeiten eine formal 60%ige Arbeitsfä higkeit. Ursächlich dafür sei die motorische Beeinträchtigung der linken Kör perhälfte. Einerseits sei die Beweglichkeit weniger schnell und präzis, anderer seits komme es schneller zu Ermüdungen . Die jetzige Tätigkeit als Coiffeuse mit zusätzlichen Büroarbeiten sei ideal. Eine Umschulung dränge sich nicht auf. Der weitere Verlauf bezüglich Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom weiteren An sprechen auf die Therapie und allfälligen Sekundärkomplikationen (S. 3). 3.5

Dr. B.___ berichtete erneut am 1 1. November 2014 ( Urk. 6/22) und führte aus, dass zwischenanamnestisch eine Verbesserung der Beweglich keit eingetreten sei. Die Feinmotorik des linken Armes sei deutlich gebessert. Es bestünden zudem verbesserte Gleichgewichts- und Koordinationsfähigkeiten (S.

1). Ab dem 1. August

2014 sei die Arbeitsfähigkeit auf 60 % gesteigert worden . Es bestehe immer noch eine eingeschränkte Koordination der linken Hand, ver minderte physische Ressourcen sowie eine schnellere Ermüdung. In wechselnd belastender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei normalem Rendement. Eine moderate Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei je nach weiterem Therapieverlauf möglich. Die Haupteinschränkung sei eine Verlang samung und Koordinationsstörung der linken Körperhälfte. Schwierige physi sche Arbeiten wie über Kopf Arbeiten, kauern oder Arbeiten im Knien, im Hängen, halb schräger Lage, in gebeugter Lage und in irgendwelchen physio lo gisch ungünsti gen Lagen seien nicht möglich. Für besser belastende Tätigkeiten und rein sit zende Tätigkeiten bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6

Prof. Dr. med. C.___ , Klinik Y.___ , berichtete am 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 6/33/7-8) über die ambulante Sprechstunde vom 3. Dezember 2014 und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an aktuellen Symptomen über krampfartige Beschwerden der linken Körperhälfte, welche ins besondere in Ruhephasen auftreten würden, berichte. Des Weiteren habe sie häufig das Gefühl, als ob sie unter Strom stehe. Auch diese Missempfindung trete oft im Ruhezustand auf, allerdings auf beiden Körperseiten. Unter der aktuellen Parkinsonmedikation sei sie in der Lage, ihrem Beruf als Coiffeuse zu 60 % nachzugehen. Insgesamt hätten sich die Geschicklichkeit und auch der Tremor unter der Therapie gebessert (S. 1) .

Unter der aktuellen Therapie habe sich aber offensichtlich eine Impulskontrollstörung entwickelt. Es sei anzu nehmen, dass

es unter Reduktion der aktuellen Parkinsonmedikation zu einer Verringerung der Impulskontrollstörung komme. Bei einer solchen Reduktion könne es auch häu fig zu einer vorübergehenden depressiven Reaktion kommen. Begleitend emp fehle sich die Aufnahme einer Psychotherapie, da die Beschwer deführerin unabhängig von der oben beschriebenen Impulskontrollstörung auch unter einer depressiven Stimmung im Rahmen der Diagnose einer Parkinson-Krankheit leide (S. 2).

3.7

Prof. C.___ , Klinik Y.___ , berichtete erneut am 5. Februar 2015 ( Urk. 6/33/1-6) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin unter der hoch dosierten Therapie, welche zwar zu einer deutlichen Besserung der Parkinson symptomatik geführte habe, eine Impulsk ontrollstörung aufgetreten sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2014 bis auf weiteres zu 50 % a r beitsunfähig. Die Störung der Feinmotorik sowie der Tremor und die beschriebene Impulskontrollstörung seien für die Arbeit als Coiffeuse hinderlich (S. 2). Durch eine Optimierung der Par kinsonmedikation liessen sich die Einschränkungen vermindern (S. 3) . 3. 8

Die zuständigen Personen der Abteilung Berufstherapie der Klinik Y.___ berichteten am 8. April 2015 ( Urk. 6/34) und erklärten , dass die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aktuell an fünf Tagen pro Woche zirka 50-60 % am Arbeitsplatz präsent sei (S. 1). Es gehe ihr zwar unter der Me dikation besser, aber sie könne damit etwa s leicht mehr als einen halben Tag in klusive Kurzpausen stehend und gehend arbeiten. Ihre Hauptprobleme seien eine eingeschränkte Belastbarkeit fürs Gehen und Stehen. Vor allem ihre linke obere Extremität sei eingeschränkt. Das Haarewaschen delegiere sie an Lehr linge, da sie die kreisenden Bewegungen mit den Armen nicht mehr durchhalten würde. Wegen dieser Problematik würde sie auch keine Augen brauen- und Wim pernpflege und auch keine Maniküre mehr machen. Auch die komplette Dekoration und Gestaltung des Ambientes in ihrem Geschäft habe sie delegiert. Die geringsten Probleme würden ihr das Haareschneiden (rechts) be reiten, wen n gleich sie dazu auch linkshändig arbeiten müsse (S.

2). Aus berufs thera peu ti schem Verständnis liege in dem Fall die tatsächliche Arbeitsfähigkeit (Leistung) tiefer als 60 % , da die Beschwerdeführerin nicht mehr alle Arbeiten so aus führen könne, dass sie damit die auch im Sinne von Rentabilität und Kun den freundlichkeit allgemein zu erwartende Vorgabe einhalten könne. Ausser dem pausiere sie mehr als üblich, um ihre 60%ige Präsenz einhalten zu können (S. 3 oben ) . Die Beschwerdeführerin habe während der Arbeitsprobe am 8. April 2015 in mindestens stündlichem Rhythmus pausiert und sei nicht ausschliess lich mit den vorher geplanten Pausen zu Recht gekommen. Äusserlich habe sie gestresst gewirkt. Sie habe auch mehrfach die Position gewechselt und auch zwischen stehender und sitzender Tätigkeit abgewechselt. Die Zeitdauer für kontinuier liches Durchhalten von Tätigkeiten habe sich unter fortlaufender Be lastungs dauer verringert. Die Pausen seien im Verlauf der Arbeitsprobe häufiger und länger geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Angaben zufolge in Pausen etwas erholt, sei jedoch nicht auf ein wirklich gutes Ausgangsniveau gekommen. Bei der letzten, sehr langen Pause s ei es zu einem vorzeitigen Ab bruch nach knapp dreistündiger Teilnahme gekommen, da sich die Beschwer deführerin habe hinlegen müssen und über Schwindel geklagt habe (S. 3 unten) .

Die hier gezeigte Kontinuität und Ausdauer hätten aus berufstherapeutischer Sicht nicht einem Niveau entsprochen, welches als selbständige Coiffeuse durch gehalten werden müss t e n , zumal sie Kunden speditiv und mit kun denver träg licher und vertretbarer Zeitplanung bedienen müsse. Auf grund der motorischen Problematik, der reduzierten Durchhaltedauer in Ar beitsprozessen, des schwan ken den Befindens und der reduzierten Belastbarkeit sei aus berufstherapeu tischer Sicht die 60%ige Arbeitsfähigkeit als zu hoch ein zuschätzen. Unter adaptierten Arbeitsbedingungen werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin 40 bis maximal 50 % betragen (S. 4 unten). 3.9

Die Ärzte der Klinik Y.___ berichteten am 5. Mai 2015 ( Urk. 6/37/1-3 ) über den Verlauf und führten aus,

dass sich der Ge sundheitszustand der Be schwerdeführerin verschlechtert habe (S. 1 Ziff. 1.1). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse (S. 1 Ziff. 2.2) .

3.10

Am 1 1. Mai 2015 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis 1 1. April 2015 ( Urk. 6/37/9-14) und führten aus, dass während des Aufenthaltes eine psycho mentale Stabilisierung und weitgehend zufriedenstellende medikamentöse Kon trolle der Parkinson-Symptome habe erzielt werden können (S.

1 unten). Es würden weitere neurologische Kontrollen, gegebenenfalls de r Einsatz eines An ti depressivums und eine begleitende psychotherapeutische Mitbetreuung emp foh len. Die Beschwerdeführerin sei zu 60 % arbeitsunfähig entlassen worden. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine aktuell nicht sinnvoll (S. 2).

3.11

Die Ärzte des D.___ berichteten am 2. Juni 2015 ( Urk. 6/38) und hielten fest , sie hätten die Beschwerdeführerin letztmals am 1 2. März 2015 anlässlich einer Konsultation gesehen. In der Folge sei sie in d i e Klinik Y.___ zur weitergehenden Behandlung des Morbus Parkinson und der zugrunde liegenden Depression eingetreten. Geplant sei gewesen, dass die Be schwerdeführerin im Anschluss an die Rehabilitationsmassnahme die am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie bei ihnen fortsetzen würde. Hierzu sei es bislang leider nicht gekommen. Trotz telefonischer Rück sprache mit der Beschwerdeführerin habe diese keine weitergehenden Termine mehr vereinbart.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose (DD): organische depressive Störung im Rahmen des Morbus Parkinson - Morbus Parkinson Die Ärzte führten aus, dass bezüglich der Prognose keine abschliessenden An gaben gemacht werden könnten, da lediglich sechs Konsultationen stattge fun de n hät ten. Eine adäquat ausreichende Therapie der depressiven Symptomatik habe bislang nicht stattfinden können. Eine antidepressive medikamentöse Ein stel lung sei mit der Beschwerdeführerin diskutiert, von dieser jedoch bislang nicht gewünscht worden (S.

3 Ziff. 1.4) . Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht attestiert worden. Aus rein psychiatrischer Sicht scheine eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von zirka 40 % gegeben zu sein. Dies gelte allerdings nur für den genannten Beobachtungszeitraum. Bezüglich der aktuellen Arbeitsunfähig keit könne keine Angabe gemacht werden (S. 3 Ziff. 1.6). Der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt. Bezüglich der depressiven Sympto matik während der Behandlung habe sich eine Einschränkung insbesondere der Durchhaltefähigkeit bei der Beschwerdeführerin gezeigt. Des W eiteren hätten leichtgradige Konzentrationsstörungen und ein zunehmender sozialer Rückzug bestanden (S. 3 Ziff. 1.7). 4. 4.1

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der aktuelle Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfä hig keit nur ungenügend beurteilen. D ie Angaben der behandelnden Ärzte im Verlauf und die eigene n Aussage n der Beschwerdeführerin zu r umgesetzten

Arbeitsfähig keit divergieren nicht unwesentlich voneinander und kommen bezüglich der Ar beits fähig keit zu anderen Beurteilungen, obwohl diese

lediglich wenige Monate auseinander lagen. So hielt Dr. B.___ im Mai 2014 (vgl. vor stehend E. 3.4) fest, dass seit Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und ab dem 1. Juni 2014 geplant sei, die Arbeitsfähigkeit auf 60% zu steigern. Im November 2014 führte Dr. B.___ aus, dass zwischenanam nestisch eine Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei und auch eine ver besserte Gleichgewichts- und Koordinationsfähigkeit bestünden . Die Arbeitsfä higkeit sei ab dem 1. August 2014 auf 60 % gesteigert worden. Dr. B.___ ging sodann von der Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit je nach dem weiteren T herapieverl auf aus (vgl. vorstehend E.

3.5).

Im Dezember 2014 bestätigte Prof. Dr. C.___ die aktuelle Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin von 60 % unter der aktuellen Parkinsonmedikation ( vgl. vorstehend E.

3.6). Im Februar 2015 berichtete Prof. Dr. C.___ sodann zwar

von einer deutlichen Besserung der Parkinsonsymptomatik unter der hochdo sier ten Therapie, ging jedoch – entgegen seiner eigenen Beurteilung im Dezem ber 2014 – wiederum von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezem ber 2014 aus (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Beschwerdeführerin selber führte im April 2015 aus, dass sie an fünf Tagen pro Woche zu 60 % am Arbeitsplatz präsent sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Die Ärzte machten sodann in ihren Beurteilungen auch keine differenzierten Angaben zu r

Arbeitsfähigkeit in den von der Beschwerde füh rerin erwähnten einzelnen Aufgabenbereichen ihrer Tätigkeit ( Arbeit an Kunden und Geschäftsleitung/Büroarbeiten) . Es erscheint nach dem Gesagten nicht nach vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als Rechtshänderin auch im Bereich der Geschäftsführung/Büroarbeit entsp rechend eingeschränkt sein soll, zumal sich d ie krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vor allem i m Gleich gewicht , der Koordination sowie in der Motorik der li nken Körperhälfte nieder schl agen. Dies gilt umso mehr, als sich die

erwähnten psychi schen Einschrän kungen

gemäss den ärztlichen Ausführungen bislang nicht haben bestätigen lassen . So hat die Beschwerdeführerin trotz telefonischer Rückfrage des Arztes keine weitergehenden Termine vereinbart und unterzieht sich nach Lage der Akten keiner adäquaten Depressionstherapie , was auf keinen oder lediglich gerin gen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.2

D ie genannte medizi nische Aktenlage lässt damit eine Beur teilung der Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als selbständige Coiffeuse

nicht zu. Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beur teilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erwei sen, ist die Sache schon aus diesem Grund an die Be schwer degegnerin zurück zuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdefüh rerin eine Gesamt beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Me thode des Ein kom mens vergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhe bung ( LSE ) abge stellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfall be zogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Be triebsinhabers usw.)

zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 5 . 2

Am 9. September 2015 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 6/47 ) fest, die Beschwerdeführerin habe die ersten Krankheitssymptome bereits im Jahr 2011 verspürt, damals vorwiegend bei Freizeitbeschäftigungen. Bei der Arbeitsausübung sei sie damals kaum beeinträchtigt gewesen, da die Be ein träch tigungen linksseitig seien und ihre dominante Hand rechts sei (S. 1 f.). Ab zirka 2012 habe sie gewisse Arbeiten jeweils an die Angestellten delegiert, da ihr die Ausführung Mühe bereitet habe. Im Dezember 2013 sei dann die Diagnose Parkinson gestellt worden. Im Anschluss habe sie mit einer medika mentösen Behandlung angefangen, um die Symptome zu reduzieren oder zu un terdrücken. Man habe noch nicht die richtige Dosierung gefunden, entweder leide sie an Überbeweglichkeit oder an Krämpfe n . Zudem scheine sich ihre Persönlichkeit verändert zu haben, weswegen es auch innerhalb der Familie schwierig geworden sei. Sie habe sich zum Auszug aus der Familien wohnung entschlossen. Sie wohne nun alleine in einer Wohnung. Der Ehemann und die Kinder seien am alten Wohnort geblieben (S. 2).

Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ei n

Coiffeur geschäft mit mehreren Angestellten führe. Ihr Ehemann arbeite ebenfalls als Angestellter voll im Geschäft (S. 2). Die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin sei die Arbeit am Kunden gewesen, wobei dieser zeitliche Aufwand zirka 80-90 % ihres Pensums ausgemacht habe. Die Geschäftsleitung, das Lehrlings- und Bestellwesen, die Büroarbeit und die Dekoration würden 15 % in Anspruch nehmen (S.

3 f.). Die Beschwer deführerin beschäftige drei Vollzeitangestellte (inklusive Ehemann), eine Teil zeitangestellte sowie drei Lehrlinge. Den Anga ben der Beschwerdeführerin zu folge arbeite sie zwischen 40 und 50 % , wobei sie in beiden Bereichen (Arbeit an Kunden und Geschäftsleitung/Büroarbeiten) jeweils etwa 50 % ausfalle (S. 4). Viel e Arbeit en am Kunden gebe sie ab, indem sie sich oftmals einen Lehrling zur Unterstützung einteile. Einige Arbeiten seien ihr beschwerdebedingt gar nicht mehr möglich. Auch Organisatorisches und Führungsaufgaben würden sie der zeit überfordern, weshalb sie einen Teil ihrer Aufgaben an die stellvertretende Geschäftsleiterin sowie ihren im Betrieb mit arbeitenden Ehemann übertragen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erwähne, dass er in Folge des krankheitsbedingten Teilausfalls seiner Ehefrau im Geschäft diverse Zusatzauf gaben übernommen habe, welche er nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erledigen vermöge. Diese unentgeltliche Arbeitsaus lagerung habe nun ein län gerfristig unzumutbares Ausmass angenommen. Er erledige wöchentlich zirka 4.5 Stunden Buchhaltungsarbeit unentgeltlich in seiner Freizeit (S. 5).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Das Invaliden einkommen ermittelte sie anhand des erzielten Gewinns gemäss Buch haltungsabschluss 2014, wobei sie den Zins auf dem im Be trieb investierten Eigenkapital abzog, die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge dazurechnete und so dann die nicht entlöhnte Mehrarbeit des Ehemannes ebenfalls abzog. Das Vali deneinkommen berechnete sie basierend auf dem Durchschnitt

der IK-Ein träge der Jahre 2008 bis 2012 ( Urk. 6/47 S. 7).

5.3

Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor deren Erkrankung im Geschäft tätig war, nunmehr zusätzliche Aufgaben übernommen hat und andere an weitere Beschäftigte übertragen worden sind, drängt sich die Frage auf, ob sich eine zuverlässige Korrelation zwischen den Betriebsergebnissen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin beruhenden Wert schöpfung herstellen lässt. Mit Blick auf den in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 (Urk. 6/46) im Vergleich zu den Vorjahren 2011 und 2012 (Urk. 6/127/2) erzielten, nicht markant verringerten Gewinn ist weiter fraglich, ob die Anga ben der Beschwerdeführerin zur Aufteilung

- Arbeiten am Kunde 85 %, Ge schäftsführung 15 % – (Urk. 6/47 S. 3), (noch) Gültigkeit beanspruchen können. Hinzu kommt, dass mangels Vorliegens der Steuererklärungen der Beschwerde führerin und ihres Ehemannes unklar bleibt, ob die im IK-Auszug der Beschwer deführerin erfassten Einkommen einzig von ihr erwirtschaftet wurden oder ob allenfalls Teile davon der Arbeitskraft ihres Ehemannes zuzurechnen wären. Da mithin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren (kompensatori scher Einsatz von Familienangehörigen oder Mitarbeiterinnen, oder auch Konjunktur lage, Konkurrenzsituation etc.) beeinflusst worden sind oder noch werden, wird die Beschwerdegegnerin eine verlässliche Ausscheidung derselben vorzunehmen oder, falls sich solches als unmöglich erweisen sollte, die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens durchzuführen haben (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 5.1). 5.4

Zumal vorliegend noch keine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil vorliegt (vgl. vorste hend E. 4), kann die konkrete selbständige Erwerbstätigkeit auch ni cht beurteilt beziehungsweise kann nicht über prüft werden, inwiefern die Beschwerde füh rerin ein ihr zu mut bares Pensum beim entsprechendem Belastungsprofil im Betrieb voll aus schöpfen kann , das heisst, ob genügend Tätig keiten vorhanden sind, welche die Beschwerdeführer in ausüben kann . 5.5

Nach Gesagtem haben auch bezüglich erwerblicher Situation weitere Abklä rungen und damit eine Rückweisung zu erfolgen. 5.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen i st, damit diese nach ergänzenden medizinischen und erwerblichen Ab klärung en eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ( GSVGer ) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. J anuar 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung von Fr. 1 ' 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach