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IV.2016.00241

Abweisung; sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, war von September 2011 bis März 2013 bei der Y.___ AG als Hauswart tätig (Urk. 10/22) . Unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Vergesslichkeit (Kriegstrauma) meldete sich der Versicherte am 20. März 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/13, Urk. 10/54-56) und holte beim Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 21. Sep tember 2015 erstattet wurde (Urk. 10/83).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/86-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2016 einen Anspruch des Ver sicher ten auf IV-Leistungen (Urk. 10/97 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 17. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts ver tre tung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zu gestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Die vorliegenden Einschränkungen hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und seien nicht invali disierend (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich und dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 3). Auch wenn dem medizini schen Gutachten und damit dem psychiatrischen Teilgutachten im Vergleich zu den übrigen psychiatrischen Stellungnahmen in rein formeller Hinsicht ein übergeordneter Beweiswert zukomme, könne jenem im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zu sehr würden die Diagnosestellungen und die Einschätzungen sowohl der Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie des A.___ wie auch der weiteren behandelnden psychiatrischen Fachärzte vom psychiatrischen Teilgutachten abweichen. Insbesondere in Bezug auf die psychiatrischen Fachärztinnen des A.___ sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um anerkannte Traumatolo ginnen handle, was hinsichtlich der psychiatrischen Gutachterin zumindest nicht evident sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Psychia ter/Traumatologen könnten somit auch in Berücksichtigung des psychiatri schen Teilgutachtens nicht unberücksichtigt bleiben. Sie würden durch das Gutachten nicht überzeugend entkräftet (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob er Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 14. Dezember 2012 (Urk. 10/13/10-12) und nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung. Er führte aus, es lägen aktuell eine Depressivität, Schlafprobleme, Angstzustände, Konzentrationsstörungen und Schulterschmerzen vor (S. 1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig als Hauswart. Aktuell seien dem Beschwerde führer im Rahmen einer Erschöpfungsdepression keine Tätigkeiten möglich, die Entscheidungen und selbständiges Handeln erfordern würden (S. 2). Aktuell handle es sich um ein behandelbares Leiden (S. 3). 3.2

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, berichteten am 15. März 2013 (Urk. 10/25/10-13) und nannten folgende Diagnosen: - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seine schweren Ein- und Durch schlafstörungen als besonders beeinträchtigend erlebe. Eine medikamentöse Therapie der mittelgradig depressiven Episode sei wünschenswert, werde jedoch vom Beschwerdeführer aufgrund von Nebenwirkungen (sexuelle Funktionsstörungen und unerwünschte Schläfrigkeit) aktuell nicht toleriert (S. 2). Es gebe drei Albträume, die immer wiederkehren würden, zunächst nur zwei- bis dreimal pro Jahr. Dann seit Mai 2012 täglich (S. 3). 3.3

Dr. B.___ berichtete erneut am 24. Juni 2013 (Urk. 10/25/3-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden: - protrahierte Dyspepsie bei HP-Gastritis - zirkuläre Hämorrhoiden Grad II-III - rezidivierende Fussbeschwerden bei Spreizfüssen beidseits - rezidivierendes panvertebrogenes Schmerzsyndrom - Kniebeschwerden rechts bei - Verdacht auf mediale Meniskusläsion - Verdacht auf chronische vordere Kreuzbandruptur

Er führte aus, dass die psychischen Probleme ausschlaggebend für die Pro gnose seien. Der Beschwerdeführer stehe gegenwärtig in psychiatrischer Behand lung. Es seien verschiedene Antidepressiva versucht worden, welche jedoch wegen Nebenwirkungen sistiert worden seien. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 anhaltend arbeitsunfähig (Ziff. 1.5 und 1.6). Seit Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer unfähig, sich auf Gedanken ausserhalb seiner psychischen Probleme zu konzentrieren und sei nicht im Stande, anderweitigen Tätigkei ten nachzugehen. Aktuell bestehe keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit (Ziff. 1.7). 3.4

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 1. Juli 2013 (Urk. 10/32) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandeln würden (Ziff. 1.2). Er berichte von zunehmendem Unwohlsein mit schweren Schlafstörungen seit Mai 2012. Seit seinen Kriegserfahrungen habe er Albträume gehabt, er leide jedoch erst seit einem Jahr sehr stark darunter. Seit Oktober könne er nicht mehr arbeiten, fühle sich vollkommen erschöpft, aber gleichzeitig extrem wach. Häufig komme es zu abrupten Panikattacken mit starkem Herzklopfen. Der Beschwerdeführer sei ein ordentlich gekleideter Patient mit ausgeprägtem Mitteilungsbedürfnis. Es bestünden subjektiv und objektiv deutliche Konzentrationsstörungen. Es bestehe kein Anhalt für rele vante Auffassungsstörungen. Es bestehe ein sozialer Rückzug mit Vermei dungsverhalten trotz bestehender guter Freundschaften. Der Antrieb sei deutlich reduziert und die Psychomotorik unauffällig. Als traumatisches Ereignis würden die Kriegsgeschehnisse im C.___ angegeben. Er sei Opfer und Zeuge von Gräueltaten geworden. Es käme zu szenischen Wiedererleben der geschilderten Ereignisse im Rahmen von Flashbacks und Intrusionen und durch fast jede Nacht wiederkehrende Albträume. Das Wiedererleben unter Tags werde getriggert durch Telefonläuten, Türklingeln, Klopfgeräusche und Schreie. Er vermeide laute Geräusche, insbesondere Schreie, Nachrichten hören (insbesondere Sendungen aus dem C.___) sowie soziale Kontakte. Es bestünden eine Schreckhaftigkeit bei lauten Geräuschen, eine starke Angst reaktion mehrmals täglich mit Herzklopfen, eine starke Nervosität, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Trotz Erschöpfung fühle sich der Beschwerdeführer gleichzeitig extrem wach. Die Symptomatik bestehe seit zirka einem Jahr, vermutlich seien die ersten Symptome konse kutiv nach der Scheidung aufgetreten. Seit einigen Monaten bestehe eine zunehmende Aggravierung der Symptome. Es bestehe eine Beeinträchtigung in allen Alltagssituationen. Aktuell bestünden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. März 2013, finanzielle Probleme, ein sozialer Rückzug sowie ein Gefühl der Überforderung (Ziff. 1.4 und 1.6). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Teilzeitarbeit (falls aus somatischer Sicht nichts dagegen spre che dann auch als Hauswart) sicherlich zu 30-50 % ab sofort (Juli 2013) möglich (Ziff. 1.7). Eine engmaschige Psychotherapie sei dringend indiziert, aktuell in einer wöchentlichen Frequenz. Die depressive Symptomatik sollte zusätzlich mit einem antidepressiven Medikament behandelt werden, was der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der Nebenwirkungen ablehne. Bei erfolgreicher Traumaexpositionstherapie sei mit einem Rückgang der Symp tomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen. Aktuell sei noch keine Prognose möglich, da die Therapie noch fortlaufend sei. Falls die Therapie gut anspreche, sei auf längere Sicht in den nächsten Jahren eventu ell wieder von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.8). Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % könne aktuell nicht gerechnet werden, allerdings sei dies aktuell nicht ausreichend beurteilbar (Ziff. 1.9). 3.5

Dr. med. D.___, Assistenzärztin Psychiatrie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, berichteten am 3. Juni 2014 (Urk. 10/52) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 bei ihnen in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerde führers sei vermindert. Im formalen Denken bestehe Grübeln über die aktuelle Situation sowie sein psychisches Zustandsbild. Er sei teilweise sprunghaft und leicht umständlich. Es zeige sich eine gewisse Schwierigkeit, ein strukturiertes Gespräch zu führen. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Stimmung sei gedrückt. Affektiv zeige sich des Weiteren eine ausge prägte innere Unruhe. Sozial habe sich der Beschwerdeführer zurückgezogen. Weiter bestünden Herzrasen und Engegefühl, Flashbacks und Intrusionen durch Wiedererleben, Bilder sowie Albträume, Magenbeschwerden, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Tag-/Nacht-Umkehr, dann wiederum zeitweise erhöhtes Schlafbedürfnis, erhöhte Erschöpfbarkeit und Müdigkeit und Rückenschmerzen. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich keine genaue Prognose beurteilen, diese hänge unter anderem vom weiteren Therapieverlauf ab (Ziff. 1.4). Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Mutterspra che des Beschwerdeführers sowie eine delegierte kognitiv-verhaltensthera peutisch orientierte Psychotherapie statt. Die Sitzungen fänden in der Regel im zweiwöchentlichen Rhythmus statt. Nach medikamentösen Behandlungs versuchen und verbundenen Nebenwirkungen sei die medikamentöse Behandlung eingestellt worden (Ziff. 1.5). 3.6

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 21. Sept ember 2015 (Urk. 10/83) gestützt auf die Akten sowie die Untersu chungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allge meine Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie/Traumatologie. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 lit. D Ziff. 1) und folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 lit. D Ziff. 2): - Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (Z63.5) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59) - s chädlicher Gebrauch von Nikot i n ( ICD-10 F17.1) - r ezidivierende Verdauungsstörung mit Blähungen und Diarrhoe nach Konsum insbesondere von Milchprodukten, Tomaten und Früchten - a namnestisch Abklärung hinsichtlich Laktosei ntoleranz unauffällig und serologische Allergieabklärung ohne Befund - Gastro-ösophagealer Reflux - Status nach Eradikation ein er Helicobacter pylori-positiven Gastri tis zirka 2011 - Übergewicht - Hämorrhoiden Grad II - III

- Status nach Gummibandligatur 2009 - chronisches zervik overtebrales und lumbovertebrales Schmerz syn drom bei freier Funktion und Ausschluss einer radikulären Defizit sympto matik - Gonalgie rechts im kompensierten Zustandsbild ohne Zeichen einer Degeneration - c hronische Metatar s algie ohne strukturelles Korrelat Nach der interdisziplinären Konsensbildung führten sie aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung p sychiatrisch

keine objektivierbaren psychopatho lo gischen Funktionsstörungen dar gestellt hätten. Zwar habe der Beschwerde führer zahlreiche Symptome referiert , die jedoch artifiziell vorgetragen ge wirkt hätten und keinen Leidensdruck hätten erkennen lassen . Hier hätten zahlreiche Inkonsistenzen bestanden . Die vorgängig gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe wegen dieser Widersprüchlich keiten nicht verifiziert werden können. Dagegen bestehe eine soziale Proble matik, die bei m Beschwerdeführer zu erheblicher Wut und Enttäuschung geführt habe , was von ihm a uch wiederholt vorgetragen worden sei . Versi cherungsmedizinisch hätten diese Faktoren nicht berücksichtigt werden können . Depressive Auslenkungen hätten nicht validiert werden können . Der psychische Befund habe sich in allen Qualitäten regelrecht gezeigt . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit l asse sich psychiatrisch nicht begründen (S. 9 oben) . In der neuropsychologischen Untersuchung würden sich die Ergebnisse nicht verwerten lassen , da sich bezüglich späteren Arbeitstempos und in den Symptomvalidierun gstests Auffälligkeiten ge zeigt hätten . Aus psychiatrischer Sicht könn t en psychopathologische Gründe für diese Phänomene ausge schlossen werden (S. 9 Mitte) .

Orthopädi sch seien keine Funktionsstörungen festgestellt worden . Insbeson dere im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Knies hätten sich bei ent sprechender Prüfung keine Auffälligkeiten gezeigt . Die geklagten Schmerzen hätten bei gesamthaft regelrechtem Befund klinisch kein Korrelat gefunden . Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 9 Mitte) .

Internistisch hätten ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt werden können . Bis auf leichte Verdauungsstörun gen und Übergewicht seien keine entscheidenden Störungen zu objektivieren gewesen . Bei angegebenem Schnarchen sei eine Abklärung im Schlaflabor anheimgestellt worden , wobei auf die gute Therapierbarkeit eines möglichen Schlafapnoesyndroms hingewiesen wo rde n sei . Der klinische Befund sei in allen wesentlichen Qualitäten regelrecht gewesen . Die Arbeitsfähigkeit sei internistisch nicht eingeschränkt (S. 9 unten).

Aus interdiszipl i närer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstörungen objektiviert werden können . Gesamthaft sei hier die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 9 unten) .

Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen. In den übrigen Fachgebieten fä nden sich keine Einschränkungen (S. 9 unten) .

I m polydisziplinären Konsens bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arb eitsfähigkeit. I n einer leidensadaptierten Tätigkeit

besteh e eben falls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Es besteh e kein Anhalt fü r eine vor gängige längerdauernde Arbeitsunfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit .

Differenzen in den anamnestischen Angabe n zwischen den Gutachten würden auf subjektiven Aussagen de s Beschwerde führers beruhen . Diese A ngaben hätt en keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit und seien deshalb nicht nochmals anlässlich eines erneuten Gesprächs b eziehungsweise Untersuchung verifiziert worden (S. 10).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer s eit 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ sei. Er suche sie zirka alle drei bis vier Wochen auf . Auf die Frage, weshalb er nicht mehr in Behandlung im A.___ in der Trauma-Sprechstunde

sei , gebe der Beschwer deführer an, dass die vorgängige Behandlerin, Dr. G.___, zwar eine zugewandte Therapeutin gewesen sei, sie habe jedoch seine körperlichen Beschwerden nicht ernstgenommen und ihm bedeutet, dass diese alle psychisch seien. Dies habe nicht gestimmt und so habe er das Vertrauen verloren und nach F.___ gewechselt. Vor der Therapie in H.___ sei er bereits zweimal bei einem Psychiater gewesen, der es jedoch abgelehnt habe, ihn zu behandeln. Danach sei er bei einem Psychologen vorstellig geworden, dieser habe sich aggressiv und abwertend verhalten, so dass auch er heftige Aggressionen diesem gegenüber empfunden habe. Eine Therapie sei dadurch selbstverständlich nicht aufgenommen worden. In seiner jetzigen Behand lung fühle er sich soweit unterstützt . Der Beschwerdeführer berichte auch bei wiederholter Nachfrage an verschiedenen Stellen der Exploration, dass die Behandlung keinerlei Erfolg gehabt habe, sein Befinden sei gegenüber 2012 unverändert. Es hätte sich gar nichts geändert. Es seien diverse Medikamente ausprobiert worden. Das einzige Medikament, welches er vertragen habe, sei Avena Sativa gewesen, dies habe er inzwischen aber auch abgesetzt (S. 15). In der Explorationssituation wirke der Beschwerdeführer durchgehend auf merksam und konzentriert. Der Spannungsbogen könne während des gesamten Gesprächs gehalten werden. Bei erheblichen angegebenen subjekti ven m nestischen Schwierigkeiten bestünd en aus objektiver Sicht keine Ein schränkung en hinsichtlich des Lang zeit- und Kurzzeitgedächtnisses . Krank hafte Persönlichkeitsmerkmale lägen nicht vor. Es bestünden

ein gutes Durchsetzungsvermögen mit Wahrung der Eigen interessen sowie eine et was eingeschränkte Frustrations toleranz ohne krankhaften Hintergrund (S. 18) . Zur n europsychologische n Untersuchung wurde ausgeführt, dass keine a us sage kräf tige n Ergebnisse hätten erhoben werden können . Zwei eingesetzte Symptom validierungs verfahren seien im deutlich auffälligen Bereich gewe sen . Das Arbeitstempo sei gegen Ende der Untersuchung unnachvoll ziehbar langsam gewesen. Eine Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit oder dem Tätig keitsprofil sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich gewesen (S. 19) . Zum Zeitpunkt der Scheidung von der Exfrau hätten nach Angaben des Beschwerdeführers Symptome begonnen, die nach Aufnahme einer späteren Behandlung im A.___ im Sinne einer posttraumatisch en Belastungs störung gedeutet wo rden seien. Die Symptome wü rden hier artifizie ll wirkend beschrieben. Sie seien nach Angaben des Beschwerdeführers bis heute trotz durchgefü hrter

Therapie unverändert vorhanden. Aus objektiver Sicht sei der psychische Befund mit der geschilderten

Symptomatik nicht vereinbar, hier lä gen deutlich e Inkonsi stenzen vor. Es bestehe eine durchsetzungsfähige starke Ich-Funktion, eine ausgeprägte Willens- und Antriebsbil dung. Depressive Äquivalente lä gen nicht vo r, ebenso wenig wie erhöhte Schreck haftig keit oder Angst. Der Beschwerdeführer sei sozial gut eingegliedert, reise regelmässig in sein Heimatland. Er ha be 2013 eine Beziehung zu einer im C.___ lebenden Frau intensiviert und sie 2013 geheiratet. Es bes tünd en keine Persönlich keitsdefizite. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in der Beo bachtung so nicht nachvollziehbar. Sie wirk t en zudem sehr stereotyp vorgetragen. Der völlig einheitl iche Verlauf ohne Schwankungen oder Änderungen seit 2012 sei zudem aus psychiatrischer Sicht wenig nachvoll ziehbar. Die entscheidenden Funktionen bezüglich Kognition, Willens- und Antriebsbildung, Affektivität und Persönlichkeit s eien intakt. Auffällig s eien etwas fremdaggressi v getönte Impulse und eine geringe Frustrationstoleranz, dies jedoch ohne Krankheitswert und bereits langjährig besch rieben. Ein Krankheitswert komme diesen Impulsen nicht zu. I nsgesamt zeig ten sich keine die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden nachweis baren psychopatholo gischen Funktionsstörungen, so dass aus psychiatrisc her Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten entgegen seiner Auffassung gege ben sei (S. 20).

Dem orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Achsenorganes insbe sondere im Bereich der Halswirbelsäule

( HWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) klage . Bei der Untersuchung der Wirbelsäulenfunktion stelle sich diese als frei und nicht eingeschränkt dar. Die Arm- und Beinumfangsmessungen würden nicht auf eine seitendifferente Gebrauchsminderung der Extremitäten hin weisen . Zeichen einer radi k ulären Defizitsymptomatik lägen ebenfalls nicht vor. Radiologisch zeige sich ein altersentsprechender Normalbefund. Seitens des rechten Kniegelenkes stelle sich klinisch ein stabiles reizarmes Knie mit sehr guter Funktion d ar. Das radiologische Bild zeige einen alters entsprechenden Normalbefund, Zeichen eine r fortgeschrittenen Arthrose lä gen nicht vor. Die g eklagten Schmerzen s eien klinisch nicht nachvollzieh bar und würden sich orthopä disch-strukturell nicht begründen lassen .

Im Bereich des linken Vorfusses wü rden Schmerzen metatarsal angegeben. Die sich dort einstellenden „kalten" Schmerzen würden ebenfalls kein strukturel les Korrelat auf weisen . Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer in de r Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen.

Mit dem Befundbericht vom 0

5. September 2005 w e rd e ei ne Kreuzbandruptur ohne massive Instabilität des rechten Kniegelenks beschrieben. Eine Instabi lität k önne auch zum heutigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden (S. 37) .

Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerde führer i m Gespräch stark abschweifend gewesen sei , teils an der Frage vor beiredend. Es sei schwierig gewesen, konkrete Informationen über den Tagesabl auf oder ähnliches zu erhalten, da der Beschwerdeführer immer wieder auf sein psychisches Erleben zu sprechen gekommen und stark auf seine psychischen Beschwerden fixiert gewesen sei . In der Testsituation habe sich ein p roblemloses Instruktionsverständ nis gezeigt . Die Konzentration sei schwankend und im Verlauf rasch abnehmend gewesen . Das Arbeitstempo habe sich ebenfalls stark verlangsamt. Das Vorgehen bei komplexeren Auf gaben sei assoziativ und unsystematisch gewesen . Auf Fehler habe der Beschwerdeführer keine besondere Reaktion gezeigt (S. 41) .

In der neuro psychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Ergebnisse erhoben werden können . Die beiden standardmässig eingesetzten Symptom validierungsverfahren seien beide im deutlich auffälligen Bereich gewesen, was darauf hinweise , dass seitens des Beschwerdeführers nicht durchgehend eine ausreichende Anstrengungsbereitschaft habe aufrechterhalten werden können . Zu Beginn der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch grösstenteils altersentsprechend durchschnittliche Ergebnisse erzielt, die Leistungen hätten aber sehr schnell sehr stark nach gelassen . Das Arbeits tempo sei gegen Ende der Untersuchung unnachvollziehbar langsam gewe sen . Möglich sei , dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht geling e , sich ausreichend auf die gesamte Dauer einer neuropsyc holo gische Testung einzulassen. Aus oben beschriebenen Gründen könne aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung zu Arbeitsfähigkeit oder Tätig keitsprofil genommen werden (S. 43) .

3.7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 18. Januar 2016 Stellung (Urk. 3) und führte aus, dass sie an der Diagnosestellung und den erhobenen Befunden gemäss ihrem Bericht vom 3. Juni 2014 festhalte. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich seither nicht verändert. Er sei aus psychiatri scher Sicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert belast bar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, die Explorationen und die testpsychologischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass beim Beschwerdeführer komorbid zur posttraumatischen Belastungs störung eine depressive Störung bestehe. Dies zeige sich durch Herzrasen und Engegefühl, Angstzustände, Flashbacks und Intrusionen, Wiedererleben durch Bilder und Albträume sowie innere Unruhe, Freud- und Interesse losigkeit, ein Gefühl der inneren Leere und Libidoverlust (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes un d der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Z.___-Gutachten vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) ab, wonach beim Beschwerde führer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei vielmehr auf die Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ und der weiteren behandelnden psychiatrischen Fachärzte abzustellen. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___-Gutach ten vom 21. September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strit tigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und insbesondere auch in gründ licher Ausei nan dersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kreten medizini schen Situation Rechnung. So machten die Gutach ter da rauf auf merk sam, dass die somatischen Beschwerden klinisch nicht nachvollziehbar seien und sich orthopädisch-strukturell nicht begründen liessen (Urk. 10/83 S. 37). Sie zeigten sodann nachvollziehbar auf, weshalb diagnostisch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei und machten darauf aufmerksam, dass die entscheidenden Faktoren intakt seien (S. 20). Weiter legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass die vom Beschwer deführer vorgetragenen zahlreichen Symptome aus psychiatrischer Sicht keinen Leidensdruck erkennen lassen und diesbezüglich zudem zahlreiche Inkonsistenzen bestehen würden (S. 9 oben). Die Gutachter bezogen sodann ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Einschätzungen durch di e behan delnden Ärzte (S. 21).

Das Gutach ten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden aus führlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass der Beschwerde führer aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, körper lich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen (S. 9 unten). Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass sich in der aktuellen Untersu chung keine objektivierbaren psychopathologischen Funktions störungen dargestellt hätten (S. 9 oben).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) vollumfäng lich, so da ss für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

D ie psychia trischen Be richte der Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) sowie des F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) erscheinen in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der vorgenomme nen Schluss fol gerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers hingegen nicht als nachvollziehbar.

Die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2, 3.4 )

stimmt zwar inso fern mit der Diagnosestellung durch die Ärzte des F.___ (vgl. vorste hend E. 3.5) überein, als eine posttraumatische Belastungs störung sowie eine mittelgradige depressive Episode als Diagnosen ge nannt wurden. Aus den Berichten geht jedoch nicht klar hervor, gestützt auf welche Befunde die Diagnose einer

post traumatischen Belastungsstörung abgeleitet wurde. So erwähnten die Ärzte des A.___ zwar diverse Traumatisierungen des Beschwer deführers in Rahmen der Kriegsgeschehen im C.___ und in I.___, mach ten hingegen keine weiteren Ausfüh rung en zu den Kriterien gemäss ICD 10 F43.1 , wonach eine posttrauma tische Belastungsstö rung nur anerkannt wird , wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).

R echtspre chungsgemäss wird eine pos ttraumatische Belastungsstörung sodann nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereig nis mit ext re mem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E.

5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist ge mäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisie renden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Be las tungs störung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depres sive Epi sode ) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten , vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E.

3.2.1 ); für eine solche verspätete Krankheits mani festation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.

Vorliegend geht auch aus den übrigen Akten nicht klar hervor, wie die Diag no se der posttraumatischen Belastungsstörung zustande kam. Allfäl lige inner halb eines halben Jahres seit den erwähnten Ereignissen ( Kriegsgesche hen im C.___ und in I.___) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer post traumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersich tlich. Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, rund 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten.

Es bleibt zudem festzuhalten, dass soweit die Diagnose eine r posttraumati sche n Belastungsstörung mit allfälligen Kriegserlebnissen im C.___ oder in I.___ begründet wird, dies insbesondere

gestützt auf die Ausführungen im Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) nicht zu überzeugen vermag . So erscheint es widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zu Ferien -/Reise zwecken in das Land begibt, in welchem die für ihn traumatisierenden Kriegsgeschehen passiert sein sollen. Der Anamnese im Z.___-Gutachten (Urk. 10/83 S. 16) ist einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig ein- bis zweimal im Jahr in den C.___ reise und bei einer sol chen Reise gar seine jetzige Ehefrau kennen gelernt habe. Er freue sich bei diesen Reisen besonders auf die dortigen Treffen mit alten Kriegskameraden, mit denen er sich austausche. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn das Fernsehen in weiten Teilen aufrege, insbesondere wenn Gewaltszenen gezeigt würden, zumal ihn das dann an den Krieg erinnere (Urk. 10/83 S. 17 oben). Diese sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar.

Den Ausführungen der Z.___-Gutachter zur Diagnosestellung durch die behan delnden Ärzte ist in Bezug auf die posttrau matische Belastungsstörung deshalb beizupflichten. So habe in der gutachterlichen Untersuchung kein entsprechendes Korrelat zum psychischen Befund, insbesondere der Persön lichkeit des Beschwerdeführers, hergestellt werden können und ein derartiger Bezug fehle auch in den Unterlagen des A.___, so dass in dessen Berichten eine entsprechende Konsistenz fehle (Urk. 10/83 S. 21). In den Berichten des A.___ werden im Wesentlichen die subjektiven Symptome des Beschwerde führers beschrieben, ohne dabei Bezug zu objektiven Beeinträchtigungen zu nehmen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Symp tome, welche nicht objektiviert werden konnten, reichen nach dem Gesagten nicht aus für die wissenschaftlich anerkannte Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung. 4.4

Weiter erscheint auch die von den behandelnden Psychiatern gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.7) aufgrund der konkreten Umstände als nicht nach vollziehbar. So kann anhand der erhobenen Befunde sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine

Medikamente (ausser des zwischenzeitlich ebenfalls abgesetzten (Urk. 10/83 S. 15) homöopathischen Avena Sativa) einn i m mt und eine psychiatrische Behandlung lediglich alle drei bis vier Wochen stattfindet (vgl. Urk. 10/83 S. 15) , eher auf einen geringen Leidens druck geschlossen werden .

Die Berichte der behandelnden Psychiater sowohl des A.___ als auch des F.___ sind nach dem Gesagten sowohl betreffend Diagno sen wie auch betreffend die Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit nicht überzeugend. Die Beurteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erscheint in Bezug auf den Umstand, dass auch von den Ärzten des A.___ und des F.___ eine Behand lung mit Psychopharmaka sowie eine häufigere Frequenz der Sitzungen als wünschenswert deklariert wurden, dies vom Beschwerdeführer jedoch abge lehnt wird, als nicht nachvollziehbar. 4.5

Nach dem Gesagten liegt keine ungenügende Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin vor und es bestehen keine Zweifel an den Schluss folgerun gen der Z.___-Gutachter. Die Beschwerdegegnerin hat pflichtgemäss ihre Abklärungen ge tätigt, indem sie weitere Berichte über die Arbeitsfähig keit sowohl in psychischer wie auch in physischer Hin sicht einholte und eine Begutachtung beim Z.___ anordnete . Diese Abklärungen führten insgesamt zum überzeugenden Schluss, dass aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegen. Somit besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, ein in va lidi sierender Gesundheitsschaden konnte nicht rechtsgenüglich erstellt wer den .

Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll. Da der Sach verhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zun gen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegen den medizi nischen Akten als ausrei chend.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (anti zipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 5.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechts vertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Da der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 11 Ziff. 3 )

keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 7 50.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , wird mit Fr. 1 ’ 750 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, war von September 2011 bis März 2013 bei der Y.___ AG als Hauswart tätig (Urk. 10/22) . Unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Vergesslichkeit (Kriegstrauma) meldete sich der Versicherte am 20. März 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/13, Urk. 10/54-56) und holte beim Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 21. Sep tember 2015 erstattet wurde (Urk. 10/83).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/86-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2016 einen Anspruch des Ver sicher ten auf IV-Leistungen (Urk. 10/97 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 17. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts ver tre tung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zu gestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Die vorliegenden Einschränkungen hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und seien nicht invali disierend (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich und dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 3). Auch wenn dem medizini schen Gutachten und damit dem psychiatrischen Teilgutachten im Vergleich zu den übrigen psychiatrischen Stellungnahmen in rein formeller Hinsicht ein übergeordneter Beweiswert zukomme, könne jenem im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zu sehr würden die Diagnosestellungen und die Einschätzungen sowohl der Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie des A.___ wie auch der weiteren behandelnden psychiatrischen Fachärzte vom psychiatrischen Teilgutachten abweichen. Insbesondere in Bezug auf die psychiatrischen Fachärztinnen des A.___ sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um anerkannte Traumatolo ginnen handle, was hinsichtlich der psychiatrischen Gutachterin zumindest nicht evident sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Psychia ter/Traumatologen könnten somit auch in Berücksichtigung des psychiatri schen Teilgutachtens nicht unberücksichtigt bleiben. Sie würden durch das Gutachten nicht überzeugend entkräftet (S. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob er Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 14. Dezember 2012 (Urk. 10/13/10-12) und nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung. Er führte aus, es lägen aktuell eine Depressivität, Schlafprobleme, Angstzustände, Konzentrationsstörungen und Schulterschmerzen vor (S. 1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig als Hauswart. Aktuell seien dem Beschwerde führer im Rahmen einer Erschöpfungsdepression keine Tätigkeiten möglich, die Entscheidungen und selbständiges Handeln erfordern würden (S. 2). Aktuell handle es sich um ein behandelbares Leiden (S. 3). 3.2

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, berichteten am 15. März 2013 (Urk. 10/25/10-13) und nannten folgende Diagnosen: - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seine schweren Ein- und Durch schlafstörungen als besonders beeinträchtigend erlebe. Eine medikamentöse Therapie der mittelgradig depressiven Episode sei wünschenswert, werde jedoch vom Beschwerdeführer aufgrund von Nebenwirkungen (sexuelle Funktionsstörungen und unerwünschte Schläfrigkeit) aktuell nicht toleriert (S. 2). Es gebe drei Albträume, die immer wiederkehren würden, zunächst nur zwei- bis dreimal pro Jahr. Dann seit Mai 2012 täglich (S. 3). 3.3

Dr. B.___ berichtete erneut am 24. Juni 2013 (Urk. 10/25/3-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden: - protrahierte Dyspepsie bei HP-Gastritis - zirkuläre Hämorrhoiden Grad II-III - rezidivierende Fussbeschwerden bei Spreizfüssen beidseits - rezidivierendes panvertebrogenes Schmerzsyndrom - Kniebeschwerden rechts bei - Verdacht auf mediale Meniskusläsion - Verdacht auf chronische vordere Kreuzbandruptur

Er führte aus, dass die psychischen Probleme ausschlaggebend für die Pro gnose seien. Der Beschwerdeführer stehe gegenwärtig in psychiatrischer Behand lung. Es seien verschiedene Antidepressiva versucht worden, welche jedoch wegen Nebenwirkungen sistiert worden seien. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 anhaltend arbeitsunfähig (Ziff. 1.5 und 1.6). Seit Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer unfähig, sich auf Gedanken ausserhalb seiner psychischen Probleme zu konzentrieren und sei nicht im Stande, anderweitigen Tätigkei ten nachzugehen. Aktuell bestehe keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit (Ziff. 1.7). 3.4

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 1. Juli 2013 (Urk. 10/32) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandeln würden (Ziff. 1.2). Er berichte von zunehmendem Unwohlsein mit schweren Schlafstörungen seit Mai 2012. Seit seinen Kriegserfahrungen habe er Albträume gehabt, er leide jedoch erst seit einem Jahr sehr stark darunter. Seit Oktober könne er nicht mehr arbeiten, fühle sich vollkommen erschöpft, aber gleichzeitig extrem wach. Häufig komme es zu abrupten Panikattacken mit starkem Herzklopfen. Der Beschwerdeführer sei ein ordentlich gekleideter Patient mit ausgeprägtem Mitteilungsbedürfnis. Es bestünden subjektiv und objektiv deutliche Konzentrationsstörungen. Es bestehe kein Anhalt für rele vante Auffassungsstörungen. Es bestehe ein sozialer Rückzug mit Vermei dungsverhalten trotz bestehender guter Freundschaften. Der Antrieb sei deutlich reduziert und die Psychomotorik unauffällig. Als traumatisches Ereignis würden die Kriegsgeschehnisse im C.___ angegeben. Er sei Opfer und Zeuge von Gräueltaten geworden. Es käme zu szenischen Wiedererleben der geschilderten Ereignisse im Rahmen von Flashbacks und Intrusionen und durch fast jede Nacht wiederkehrende Albträume. Das Wiedererleben unter Tags werde getriggert durch Telefonläuten, Türklingeln, Klopfgeräusche und Schreie. Er vermeide laute Geräusche, insbesondere Schreie, Nachrichten hören (insbesondere Sendungen aus dem C.___) sowie soziale Kontakte. Es bestünden eine Schreckhaftigkeit bei lauten Geräuschen, eine starke Angst reaktion mehrmals täglich mit Herzklopfen, eine starke Nervosität, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Trotz Erschöpfung fühle sich der Beschwerdeführer gleichzeitig extrem wach. Die Symptomatik bestehe seit zirka einem Jahr, vermutlich seien die ersten Symptome konse kutiv nach der Scheidung aufgetreten. Seit einigen Monaten bestehe eine zunehmende Aggravierung der Symptome. Es bestehe eine Beeinträchtigung in allen Alltagssituationen. Aktuell bestünden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. März 2013, finanzielle Probleme, ein sozialer Rückzug sowie ein Gefühl der Überforderung (Ziff. 1.4 und 1.6). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Teilzeitarbeit (falls aus somatischer Sicht nichts dagegen spre che dann auch als Hauswart) sicherlich zu 30-50 % ab sofort (Juli 2013) möglich (Ziff. 1.7). Eine engmaschige Psychotherapie sei dringend indiziert, aktuell in einer wöchentlichen Frequenz. Die depressive Symptomatik sollte zusätzlich mit einem antidepressiven Medikament behandelt werden, was der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der Nebenwirkungen ablehne. Bei erfolgreicher Traumaexpositionstherapie sei mit einem Rückgang der Symp tomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen. Aktuell sei noch keine Prognose möglich, da die Therapie noch fortlaufend sei. Falls die Therapie gut anspreche, sei auf längere Sicht in den nächsten Jahren eventu ell wieder von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.8). Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % könne aktuell nicht gerechnet werden, allerdings sei dies aktuell nicht ausreichend beurteilbar (Ziff. 1.9). 3.5

Dr. med. D.___, Assistenzärztin Psychiatrie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, berichteten am 3. Juni 2014 (Urk. 10/52) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 bei ihnen in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerde führers sei vermindert. Im formalen Denken bestehe Grübeln über die aktuelle Situation sowie sein psychisches Zustandsbild. Er sei teilweise sprunghaft und leicht umständlich. Es zeige sich eine gewisse Schwierigkeit, ein strukturiertes Gespräch zu führen. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Stimmung sei gedrückt. Affektiv zeige sich des Weiteren eine ausge prägte innere Unruhe. Sozial habe sich der Beschwerdeführer zurückgezogen. Weiter bestünden Herzrasen und Engegefühl, Flashbacks und Intrusionen durch Wiedererleben, Bilder sowie Albträume, Magenbeschwerden, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Tag-/Nacht-Umkehr, dann wiederum zeitweise erhöhtes Schlafbedürfnis, erhöhte Erschöpfbarkeit und Müdigkeit und Rückenschmerzen. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich keine genaue Prognose beurteilen, diese hänge unter anderem vom weiteren Therapieverlauf ab (Ziff. 1.4). Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Mutterspra che des Beschwerdeführers sowie eine delegierte kognitiv-verhaltensthera peutisch orientierte Psychotherapie statt. Die Sitzungen fänden in der Regel im zweiwöchentlichen Rhythmus statt. Nach medikamentösen Behandlungs versuchen und verbundenen Nebenwirkungen sei die medikamentöse Behandlung eingestellt worden (Ziff. 1.5). 3.6

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 21. Sept ember 2015 (Urk. 10/83) gestützt auf die Akten sowie die Untersu chungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allge meine Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie/Traumatologie. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 lit. D Ziff. 1) und folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 lit. D Ziff. 2): - Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (Z63.5) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59) - s chädlicher Gebrauch von Nikot i n ( ICD-10 F17.1) - r ezidivierende Verdauungsstörung mit Blähungen und Diarrhoe nach Konsum insbesondere von Milchprodukten, Tomaten und Früchten - a namnestisch Abklärung hinsichtlich Laktosei ntoleranz unauffällig und serologische Allergieabklärung ohne Befund - Gastro-ösophagealer Reflux - Status nach Eradikation ein er Helicobacter pylori-positiven Gastri tis zirka 2011 - Übergewicht - Hämorrhoiden Grad II - III

- Status nach Gummibandligatur 2009 - chronisches zervik overtebrales und lumbovertebrales Schmerz syn drom bei freier Funktion und Ausschluss einer radikulären Defizit sympto matik - Gonalgie rechts im kompensierten Zustandsbild ohne Zeichen einer Degeneration - c hronische Metatar s algie ohne strukturelles Korrelat Nach der interdisziplinären Konsensbildung führten sie aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung p sychiatrisch

keine objektivierbaren psychopatho lo gischen Funktionsstörungen dar gestellt hätten. Zwar habe der Beschwerde führer zahlreiche Symptome referiert , die jedoch artifiziell vorgetragen ge wirkt hätten und keinen Leidensdruck hätten erkennen lassen . Hier hätten zahlreiche Inkonsistenzen bestanden . Die vorgängig gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe wegen dieser Widersprüchlich keiten nicht verifiziert werden können. Dagegen bestehe eine soziale Proble matik, die bei m Beschwerdeführer zu erheblicher Wut und Enttäuschung geführt habe , was von ihm a uch wiederholt vorgetragen worden sei . Versi cherungsmedizinisch hätten diese Faktoren nicht berücksichtigt werden können . Depressive Auslenkungen hätten nicht validiert werden können . Der psychische Befund habe sich in allen Qualitäten regelrecht gezeigt . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit l asse sich psychiatrisch nicht begründen (S. 9 oben) . In der neuropsychologischen Untersuchung würden sich die Ergebnisse nicht verwerten lassen , da sich bezüglich späteren Arbeitstempos und in den Symptomvalidierun gstests Auffälligkeiten ge zeigt hätten . Aus psychiatrischer Sicht könn t en psychopathologische Gründe für diese Phänomene ausge schlossen werden (S. 9 Mitte) .

Orthopädi sch seien keine Funktionsstörungen festgestellt worden . Insbeson dere im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Knies hätten sich bei ent sprechender Prüfung keine Auffälligkeiten gezeigt . Die geklagten Schmerzen hätten bei gesamthaft regelrechtem Befund klinisch kein Korrelat gefunden . Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 9 Mitte) .

Internistisch hätten ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt werden können . Bis auf leichte Verdauungsstörun gen und Übergewicht seien keine entscheidenden Störungen zu objektivieren gewesen . Bei angegebenem Schnarchen sei eine Abklärung im Schlaflabor anheimgestellt worden , wobei auf die gute Therapierbarkeit eines möglichen Schlafapnoesyndroms hingewiesen wo rde n sei . Der klinische Befund sei in allen wesentlichen Qualitäten regelrecht gewesen . Die Arbeitsfähigkeit sei internistisch nicht eingeschränkt (S. 9 unten).

Aus interdiszipl i närer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstörungen objektiviert werden können . Gesamthaft sei hier die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 9 unten) .

Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen. In den übrigen Fachgebieten fä nden sich keine Einschränkungen (S. 9 unten) .

I m polydisziplinären Konsens bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arb eitsfähigkeit. I n einer leidensadaptierten Tätigkeit

besteh e eben falls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Es besteh e kein Anhalt fü r eine vor gängige längerdauernde Arbeitsunfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit .

Differenzen in den anamnestischen Angabe n zwischen den Gutachten würden auf subjektiven Aussagen de s Beschwerde führers beruhen . Diese A ngaben hätt en keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit und seien deshalb nicht nochmals anlässlich eines erneuten Gesprächs b eziehungsweise Untersuchung verifiziert worden (S. 10).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer s eit 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ sei. Er suche sie zirka alle drei bis vier Wochen auf . Auf die Frage, weshalb er nicht mehr in Behandlung im A.___ in der Trauma-Sprechstunde

sei , gebe der Beschwer deführer an, dass die vorgängige Behandlerin, Dr. G.___, zwar eine zugewandte Therapeutin gewesen sei, sie habe jedoch seine körperlichen Beschwerden nicht ernstgenommen und ihm bedeutet, dass diese alle psychisch seien. Dies habe nicht gestimmt und so habe er das Vertrauen verloren und nach F.___ gewechselt. Vor der Therapie in H.___ sei er bereits zweimal bei einem Psychiater gewesen, der es jedoch abgelehnt habe, ihn zu behandeln. Danach sei er bei einem Psychologen vorstellig geworden, dieser habe sich aggressiv und abwertend verhalten, so dass auch er heftige Aggressionen diesem gegenüber empfunden habe. Eine Therapie sei dadurch selbstverständlich nicht aufgenommen worden. In seiner jetzigen Behand lung fühle er sich soweit unterstützt . Der Beschwerdeführer berichte auch bei wiederholter Nachfrage an verschiedenen Stellen der Exploration, dass die Behandlung keinerlei Erfolg gehabt habe, sein Befinden sei gegenüber 2012 unverändert. Es hätte sich gar nichts geändert. Es seien diverse Medikamente ausprobiert worden. Das einzige Medikament, welches er vertragen habe, sei Avena Sativa gewesen, dies habe er inzwischen aber auch abgesetzt (S. 15). In der Explorationssituation wirke der Beschwerdeführer durchgehend auf merksam und konzentriert. Der Spannungsbogen könne während des gesamten Gesprächs gehalten werden. Bei erheblichen angegebenen subjekti ven m nestischen Schwierigkeiten bestünd en aus objektiver Sicht keine Ein schränkung en hinsichtlich des Lang zeit- und Kurzzeitgedächtnisses . Krank hafte Persönlichkeitsmerkmale lägen nicht vor. Es bestünden

ein gutes Durchsetzungsvermögen mit Wahrung der Eigen interessen sowie eine et was eingeschränkte Frustrations toleranz ohne krankhaften Hintergrund (S. 18) . Zur n europsychologische n Untersuchung wurde ausgeführt, dass keine a us sage kräf tige n Ergebnisse hätten erhoben werden können . Zwei eingesetzte Symptom validierungs verfahren seien im deutlich auffälligen Bereich gewe sen . Das Arbeitstempo sei gegen Ende der Untersuchung unnachvoll ziehbar langsam gewesen. Eine Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit oder dem Tätig keitsprofil sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich gewesen (S. 19) . Zum Zeitpunkt der Scheidung von der Exfrau hätten nach Angaben des Beschwerdeführers Symptome begonnen, die nach Aufnahme einer späteren Behandlung im A.___ im Sinne einer posttraumatisch en Belastungs störung gedeutet wo rden seien. Die Symptome wü rden hier artifizie ll wirkend beschrieben. Sie seien nach Angaben des Beschwerdeführers bis heute trotz durchgefü hrter

Therapie unverändert vorhanden. Aus objektiver Sicht sei der psychische Befund mit der geschilderten

Symptomatik nicht vereinbar, hier lä gen deutlich e Inkonsi stenzen vor. Es bestehe eine durchsetzungsfähige starke Ich-Funktion, eine ausgeprägte Willens- und Antriebsbil dung. Depressive Äquivalente lä gen nicht vo r, ebenso wenig wie erhöhte Schreck haftig keit oder Angst. Der Beschwerdeführer sei sozial gut eingegliedert, reise regelmässig in sein Heimatland. Er ha be 2013 eine Beziehung zu einer im C.___ lebenden Frau intensiviert und sie 2013 geheiratet. Es bes tünd en keine Persönlich keitsdefizite. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in der Beo bachtung so nicht nachvollziehbar. Sie wirk t en zudem sehr stereotyp vorgetragen. Der völlig einheitl iche Verlauf ohne Schwankungen oder Änderungen seit 2012 sei zudem aus psychiatrischer Sicht wenig nachvoll ziehbar. Die entscheidenden Funktionen bezüglich Kognition, Willens- und Antriebsbildung, Affektivität und Persönlichkeit s eien intakt. Auffällig s eien etwas fremdaggressi v getönte Impulse und eine geringe Frustrationstoleranz, dies jedoch ohne Krankheitswert und bereits langjährig besch rieben. Ein Krankheitswert komme diesen Impulsen nicht zu. I nsgesamt zeig ten sich keine die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden nachweis baren psychopatholo gischen Funktionsstörungen, so dass aus psychiatrisc her Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten entgegen seiner Auffassung gege ben sei (S. 20).

Dem orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Achsenorganes insbe sondere im Bereich der Halswirbelsäule

( HWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) klage . Bei der Untersuchung der Wirbelsäulenfunktion stelle sich diese als frei und nicht eingeschränkt dar. Die Arm- und Beinumfangsmessungen würden nicht auf eine seitendifferente Gebrauchsminderung der Extremitäten hin weisen . Zeichen einer radi k ulären Defizitsymptomatik lägen ebenfalls nicht vor. Radiologisch zeige sich ein altersentsprechender Normalbefund. Seitens des rechten Kniegelenkes stelle sich klinisch ein stabiles reizarmes Knie mit sehr guter Funktion d ar. Das radiologische Bild zeige einen alters entsprechenden Normalbefund, Zeichen eine r fortgeschrittenen Arthrose lä gen nicht vor. Die g eklagten Schmerzen s eien klinisch nicht nachvollzieh bar und würden sich orthopä disch-strukturell nicht begründen lassen .

Im Bereich des linken Vorfusses wü rden Schmerzen metatarsal angegeben. Die sich dort einstellenden „kalten" Schmerzen würden ebenfalls kein strukturel les Korrelat auf weisen . Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer in de r Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen.

Mit dem Befundbericht vom 0

5. September 2005 w e rd e ei ne Kreuzbandruptur ohne massive Instabilität des rechten Kniegelenks beschrieben. Eine Instabi lität k önne auch zum heutigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden (S. 37) .

Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerde führer i m Gespräch stark abschweifend gewesen sei , teils an der Frage vor beiredend. Es sei schwierig gewesen, konkrete Informationen über den Tagesabl auf oder ähnliches zu erhalten, da der Beschwerdeführer immer wieder auf sein psychisches Erleben zu sprechen gekommen und stark auf seine psychischen Beschwerden fixiert gewesen sei . In der Testsituation habe sich ein p roblemloses Instruktionsverständ nis gezeigt . Die Konzentration sei schwankend und im Verlauf rasch abnehmend gewesen . Das Arbeitstempo habe sich ebenfalls stark verlangsamt. Das Vorgehen bei komplexeren Auf gaben sei assoziativ und unsystematisch gewesen . Auf Fehler habe der Beschwerdeführer keine besondere Reaktion gezeigt (S. 41) .

In der neuro psychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Ergebnisse erhoben werden können . Die beiden standardmässig eingesetzten Symptom validierungsverfahren seien beide im deutlich auffälligen Bereich gewesen, was darauf hinweise , dass seitens des Beschwerdeführers nicht durchgehend eine ausreichende Anstrengungsbereitschaft habe aufrechterhalten werden können . Zu Beginn der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch grösstenteils altersentsprechend durchschnittliche Ergebnisse erzielt, die Leistungen hätten aber sehr schnell sehr stark nach gelassen . Das Arbeits tempo sei gegen Ende der Untersuchung unnachvollziehbar langsam gewe sen . Möglich sei , dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht geling e , sich ausreichend auf die gesamte Dauer einer neuropsyc holo gische Testung einzulassen. Aus oben beschriebenen Gründen könne aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung zu Arbeitsfähigkeit oder Tätig keitsprofil genommen werden (S. 43) .

3.7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 18. Januar 2016 Stellung (Urk. 3) und führte aus, dass sie an der Diagnosestellung und den erhobenen Befunden gemäss ihrem Bericht vom 3. Juni 2014 festhalte. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich seither nicht verändert. Er sei aus psychiatri scher Sicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert belast bar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, die Explorationen und die testpsychologischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass beim Beschwerdeführer komorbid zur posttraumatischen Belastungs störung eine depressive Störung bestehe. Dies zeige sich durch Herzrasen und Engegefühl, Angstzustände, Flashbacks und Intrusionen, Wiedererleben durch Bilder und Albträume sowie innere Unruhe, Freud- und Interesse losigkeit, ein Gefühl der inneren Leere und Libidoverlust (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes un d der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Z.___-Gutachten vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) ab, wonach beim Beschwerde führer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei vielmehr auf die Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ und der weiteren behandelnden psychiatrischen Fachärzte abzustellen. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___-Gutach ten vom 21. September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strit tigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und insbesondere auch in gründ licher Ausei nan dersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kreten medizini schen Situation Rechnung. So machten die Gutach ter da rauf auf merk sam, dass die somatischen Beschwerden klinisch nicht nachvollziehbar seien und sich orthopädisch-strukturell nicht begründen liessen (Urk. 10/83 S. 37). Sie zeigten sodann nachvollziehbar auf, weshalb diagnostisch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei und machten darauf aufmerksam, dass die entscheidenden Faktoren intakt seien (S. 20). Weiter legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass die vom Beschwer deführer vorgetragenen zahlreichen Symptome aus psychiatrischer Sicht keinen Leidensdruck erkennen lassen und diesbezüglich zudem zahlreiche Inkonsistenzen bestehen würden (S. 9 oben). Die Gutachter bezogen sodann ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Einschätzungen durch di e behan delnden Ärzte (S. 21).

Das Gutach ten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden aus führlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass der Beschwerde führer aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, körper lich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen (S. 9 unten). Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass sich in der aktuellen Untersu chung keine objektivierbaren psychopathologischen Funktions störungen dargestellt hätten (S. 9 oben).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) vollumfäng lich, so da ss für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

D ie psychia trischen Be richte der Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) sowie des F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) erscheinen in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der vorgenomme nen Schluss fol gerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers hingegen nicht als nachvollziehbar.

Die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2, 3.4 )

stimmt zwar inso fern mit der Diagnosestellung durch die Ärzte des F.___ (vgl. vorste hend E. 3.5) überein, als eine posttraumatische Belastungs störung sowie eine mittelgradige depressive Episode als Diagnosen ge nannt wurden. Aus den Berichten geht jedoch nicht klar hervor, gestützt auf welche Befunde die Diagnose einer

post traumatischen Belastungsstörung abgeleitet wurde. So erwähnten die Ärzte des A.___ zwar diverse Traumatisierungen des Beschwer deführers in Rahmen der Kriegsgeschehen im C.___ und in I.___, mach ten hingegen keine weiteren Ausfüh rung en zu den Kriterien gemäss ICD

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

E. 5.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechts vertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Da der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 11 Ziff. 3 )

keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 7 50.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , wird mit Fr. 1 ’ 750 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F43.1 , wonach eine posttrauma tische Belastungsstö rung nur anerkannt wird , wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).

R echtspre chungsgemäss wird eine pos ttraumatische Belastungsstörung sodann nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereig nis mit ext re mem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E.

5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist ge mäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisie renden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Be las tungs störung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depres sive Epi sode ) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten , vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E.

3.2.1 ); für eine solche verspätete Krankheits mani festation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.

Vorliegend geht auch aus den übrigen Akten nicht klar hervor, wie die Diag no se der posttraumatischen Belastungsstörung zustande kam. Allfäl lige inner halb eines halben Jahres seit den erwähnten Ereignissen ( Kriegsgesche hen im C.___ und in I.___) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer post traumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersich tlich. Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, rund 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten.

Es bleibt zudem festzuhalten, dass soweit die Diagnose eine r posttraumati sche n Belastungsstörung mit allfälligen Kriegserlebnissen im C.___ oder in I.___ begründet wird, dies insbesondere

gestützt auf die Ausführungen im Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) nicht zu überzeugen vermag . So erscheint es widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zu Ferien -/Reise zwecken in das Land begibt, in welchem die für ihn traumatisierenden Kriegsgeschehen passiert sein sollen. Der Anamnese im Z.___-Gutachten (Urk. 10/83 S. 16) ist einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig ein- bis zweimal im Jahr in den C.___ reise und bei einer sol chen Reise gar seine jetzige Ehefrau kennen gelernt habe. Er freue sich bei diesen Reisen besonders auf die dortigen Treffen mit alten Kriegskameraden, mit denen er sich austausche. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn das Fernsehen in weiten Teilen aufrege, insbesondere wenn Gewaltszenen gezeigt würden, zumal ihn das dann an den Krieg erinnere (Urk. 10/83 S. 17 oben). Diese sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar.

Den Ausführungen der Z.___-Gutachter zur Diagnosestellung durch die behan delnden Ärzte ist in Bezug auf die posttrau matische Belastungsstörung deshalb beizupflichten. So habe in der gutachterlichen Untersuchung kein entsprechendes Korrelat zum psychischen Befund, insbesondere der Persön lichkeit des Beschwerdeführers, hergestellt werden können und ein derartiger Bezug fehle auch in den Unterlagen des A.___, so dass in dessen Berichten eine entsprechende Konsistenz fehle (Urk. 10/83 S. 21). In den Berichten des A.___ werden im Wesentlichen die subjektiven Symptome des Beschwerde führers beschrieben, ohne dabei Bezug zu objektiven Beeinträchtigungen zu nehmen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Symp tome, welche nicht objektiviert werden konnten, reichen nach dem Gesagten nicht aus für die wissenschaftlich anerkannte Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung. 4.4

Weiter erscheint auch die von den behandelnden Psychiatern gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.7) aufgrund der konkreten Umstände als nicht nach vollziehbar. So kann anhand der erhobenen Befunde sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine

Medikamente (ausser des zwischenzeitlich ebenfalls abgesetzten (Urk. 10/83 S. 15) homöopathischen Avena Sativa) einn i m mt und eine psychiatrische Behandlung lediglich alle drei bis vier Wochen stattfindet (vgl. Urk. 10/83 S. 15) , eher auf einen geringen Leidens druck geschlossen werden .

Die Berichte der behandelnden Psychiater sowohl des A.___ als auch des F.___ sind nach dem Gesagten sowohl betreffend Diagno sen wie auch betreffend die Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit nicht überzeugend. Die Beurteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erscheint in Bezug auf den Umstand, dass auch von den Ärzten des A.___ und des F.___ eine Behand lung mit Psychopharmaka sowie eine häufigere Frequenz der Sitzungen als wünschenswert deklariert wurden, dies vom Beschwerdeführer jedoch abge lehnt wird, als nicht nachvollziehbar. 4.5

Nach dem Gesagten liegt keine ungenügende Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin vor und es bestehen keine Zweifel an den Schluss folgerun gen der Z.___-Gutachter. Die Beschwerdegegnerin hat pflichtgemäss ihre Abklärungen ge tätigt, indem sie weitere Berichte über die Arbeitsfähig keit sowohl in psychischer wie auch in physischer Hin sicht einholte und eine Begutachtung beim Z.___ anordnete . Diese Abklärungen führten insgesamt zum überzeugenden Schluss, dass aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegen. Somit besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, ein in va lidi sierender Gesundheitsschaden konnte nicht rechtsgenüglich erstellt wer den .

Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll. Da der Sach verhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zun gen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegen den medizi nischen Akten als ausrei chend.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (anti zipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00241 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 4. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, war von September 2011 bis März 2013 bei der Y.___ AG als Hauswart tätig (Urk. 10/22) . Unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Vergesslichkeit (Kriegstrauma) meldete sich der Versicherte am 20. März 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/13, Urk. 10/54-56) und holte beim Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 21. Sep tember 2015 erstattet wurde (Urk. 10/83).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/86-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2016 einen Anspruch des Ver sicher ten auf IV-Leistungen (Urk. 10/97 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 17. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts ver tre tung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zu gestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Die vorliegenden Einschränkungen hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und seien nicht invali disierend (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich und dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 3). Auch wenn dem medizini schen Gutachten und damit dem psychiatrischen Teilgutachten im Vergleich zu den übrigen psychiatrischen Stellungnahmen in rein formeller Hinsicht ein übergeordneter Beweiswert zukomme, könne jenem im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zu sehr würden die Diagnosestellungen und die Einschätzungen sowohl der Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie des A.___ wie auch der weiteren behandelnden psychiatrischen Fachärzte vom psychiatrischen Teilgutachten abweichen. Insbesondere in Bezug auf die psychiatrischen Fachärztinnen des A.___ sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um anerkannte Traumatolo ginnen handle, was hinsichtlich der psychiatrischen Gutachterin zumindest nicht evident sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Psychia ter/Traumatologen könnten somit auch in Berücksichtigung des psychiatri schen Teilgutachtens nicht unberücksichtigt bleiben. Sie würden durch das Gutachten nicht überzeugend entkräftet (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob er Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 14. Dezember 2012 (Urk. 10/13/10-12) und nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung. Er führte aus, es lägen aktuell eine Depressivität, Schlafprobleme, Angstzustände, Konzentrationsstörungen und Schulterschmerzen vor (S. 1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig als Hauswart. Aktuell seien dem Beschwerde führer im Rahmen einer Erschöpfungsdepression keine Tätigkeiten möglich, die Entscheidungen und selbständiges Handeln erfordern würden (S. 2). Aktuell handle es sich um ein behandelbares Leiden (S. 3). 3.2

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, berichteten am 15. März 2013 (Urk. 10/25/10-13) und nannten folgende Diagnosen: - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seine schweren Ein- und Durch schlafstörungen als besonders beeinträchtigend erlebe. Eine medikamentöse Therapie der mittelgradig depressiven Episode sei wünschenswert, werde jedoch vom Beschwerdeführer aufgrund von Nebenwirkungen (sexuelle Funktionsstörungen und unerwünschte Schläfrigkeit) aktuell nicht toleriert (S. 2). Es gebe drei Albträume, die immer wiederkehren würden, zunächst nur zwei- bis dreimal pro Jahr. Dann seit Mai 2012 täglich (S. 3). 3.3

Dr. B.___ berichtete erneut am 24. Juni 2013 (Urk. 10/25/3-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden: - protrahierte Dyspepsie bei HP-Gastritis - zirkuläre Hämorrhoiden Grad II-III - rezidivierende Fussbeschwerden bei Spreizfüssen beidseits - rezidivierendes panvertebrogenes Schmerzsyndrom - Kniebeschwerden rechts bei - Verdacht auf mediale Meniskusläsion - Verdacht auf chronische vordere Kreuzbandruptur

Er führte aus, dass die psychischen Probleme ausschlaggebend für die Pro gnose seien. Der Beschwerdeführer stehe gegenwärtig in psychiatrischer Behand lung. Es seien verschiedene Antidepressiva versucht worden, welche jedoch wegen Nebenwirkungen sistiert worden seien. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 anhaltend arbeitsunfähig (Ziff. 1.5 und 1.6). Seit Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer unfähig, sich auf Gedanken ausserhalb seiner psychischen Probleme zu konzentrieren und sei nicht im Stande, anderweitigen Tätigkei ten nachzugehen. Aktuell bestehe keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit (Ziff. 1.7). 3.4

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 1. Juli 2013 (Urk. 10/32) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandeln würden (Ziff. 1.2). Er berichte von zunehmendem Unwohlsein mit schweren Schlafstörungen seit Mai 2012. Seit seinen Kriegserfahrungen habe er Albträume gehabt, er leide jedoch erst seit einem Jahr sehr stark darunter. Seit Oktober könne er nicht mehr arbeiten, fühle sich vollkommen erschöpft, aber gleichzeitig extrem wach. Häufig komme es zu abrupten Panikattacken mit starkem Herzklopfen. Der Beschwerdeführer sei ein ordentlich gekleideter Patient mit ausgeprägtem Mitteilungsbedürfnis. Es bestünden subjektiv und objektiv deutliche Konzentrationsstörungen. Es bestehe kein Anhalt für rele vante Auffassungsstörungen. Es bestehe ein sozialer Rückzug mit Vermei dungsverhalten trotz bestehender guter Freundschaften. Der Antrieb sei deutlich reduziert und die Psychomotorik unauffällig. Als traumatisches Ereignis würden die Kriegsgeschehnisse im C.___ angegeben. Er sei Opfer und Zeuge von Gräueltaten geworden. Es käme zu szenischen Wiedererleben der geschilderten Ereignisse im Rahmen von Flashbacks und Intrusionen und durch fast jede Nacht wiederkehrende Albträume. Das Wiedererleben unter Tags werde getriggert durch Telefonläuten, Türklingeln, Klopfgeräusche und Schreie. Er vermeide laute Geräusche, insbesondere Schreie, Nachrichten hören (insbesondere Sendungen aus dem C.___) sowie soziale Kontakte. Es bestünden eine Schreckhaftigkeit bei lauten Geräuschen, eine starke Angst reaktion mehrmals täglich mit Herzklopfen, eine starke Nervosität, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Trotz Erschöpfung fühle sich der Beschwerdeführer gleichzeitig extrem wach. Die Symptomatik bestehe seit zirka einem Jahr, vermutlich seien die ersten Symptome konse kutiv nach der Scheidung aufgetreten. Seit einigen Monaten bestehe eine zunehmende Aggravierung der Symptome. Es bestehe eine Beeinträchtigung in allen Alltagssituationen. Aktuell bestünden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. März 2013, finanzielle Probleme, ein sozialer Rückzug sowie ein Gefühl der Überforderung (Ziff. 1.4 und 1.6). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Teilzeitarbeit (falls aus somatischer Sicht nichts dagegen spre che dann auch als Hauswart) sicherlich zu 30-50 % ab sofort (Juli 2013) möglich (Ziff. 1.7). Eine engmaschige Psychotherapie sei dringend indiziert, aktuell in einer wöchentlichen Frequenz. Die depressive Symptomatik sollte zusätzlich mit einem antidepressiven Medikament behandelt werden, was der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der Nebenwirkungen ablehne. Bei erfolgreicher Traumaexpositionstherapie sei mit einem Rückgang der Symp tomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen. Aktuell sei noch keine Prognose möglich, da die Therapie noch fortlaufend sei. Falls die Therapie gut anspreche, sei auf längere Sicht in den nächsten Jahren eventu ell wieder von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.8). Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % könne aktuell nicht gerechnet werden, allerdings sei dies aktuell nicht ausreichend beurteilbar (Ziff. 1.9). 3.5

Dr. med. D.___, Assistenzärztin Psychiatrie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, berichteten am 3. Juni 2014 (Urk. 10/52) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 bei ihnen in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerde führers sei vermindert. Im formalen Denken bestehe Grübeln über die aktuelle Situation sowie sein psychisches Zustandsbild. Er sei teilweise sprunghaft und leicht umständlich. Es zeige sich eine gewisse Schwierigkeit, ein strukturiertes Gespräch zu führen. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Stimmung sei gedrückt. Affektiv zeige sich des Weiteren eine ausge prägte innere Unruhe. Sozial habe sich der Beschwerdeführer zurückgezogen. Weiter bestünden Herzrasen und Engegefühl, Flashbacks und Intrusionen durch Wiedererleben, Bilder sowie Albträume, Magenbeschwerden, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Tag-/Nacht-Umkehr, dann wiederum zeitweise erhöhtes Schlafbedürfnis, erhöhte Erschöpfbarkeit und Müdigkeit und Rückenschmerzen. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich keine genaue Prognose beurteilen, diese hänge unter anderem vom weiteren Therapieverlauf ab (Ziff. 1.4). Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Mutterspra che des Beschwerdeführers sowie eine delegierte kognitiv-verhaltensthera peutisch orientierte Psychotherapie statt. Die Sitzungen fänden in der Regel im zweiwöchentlichen Rhythmus statt. Nach medikamentösen Behandlungs versuchen und verbundenen Nebenwirkungen sei die medikamentöse Behandlung eingestellt worden (Ziff. 1.5). 3.6

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 21. Sept ember 2015 (Urk. 10/83) gestützt auf die Akten sowie die Untersu chungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allge meine Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie/Traumatologie. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 lit. D Ziff. 1) und folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 lit. D Ziff. 2): - Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (Z63.5) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59) - s chädlicher Gebrauch von Nikot i n ( ICD-10 F17.1) - r ezidivierende Verdauungsstörung mit Blähungen und Diarrhoe nach Konsum insbesondere von Milchprodukten, Tomaten und Früchten - a namnestisch Abklärung hinsichtlich Laktosei ntoleranz unauffällig und serologische Allergieabklärung ohne Befund - Gastro-ösophagealer Reflux - Status nach Eradikation ein er Helicobacter pylori-positiven Gastri tis zirka 2011 - Übergewicht - Hämorrhoiden Grad II - III

- Status nach Gummibandligatur 2009 - chronisches zervik overtebrales und lumbovertebrales Schmerz syn drom bei freier Funktion und Ausschluss einer radikulären Defizit sympto matik - Gonalgie rechts im kompensierten Zustandsbild ohne Zeichen einer Degeneration - c hronische Metatar s algie ohne strukturelles Korrelat Nach der interdisziplinären Konsensbildung führten sie aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung p sychiatrisch

keine objektivierbaren psychopatho lo gischen Funktionsstörungen dar gestellt hätten. Zwar habe der Beschwerde führer zahlreiche Symptome referiert , die jedoch artifiziell vorgetragen ge wirkt hätten und keinen Leidensdruck hätten erkennen lassen . Hier hätten zahlreiche Inkonsistenzen bestanden . Die vorgängig gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe wegen dieser Widersprüchlich keiten nicht verifiziert werden können. Dagegen bestehe eine soziale Proble matik, die bei m Beschwerdeführer zu erheblicher Wut und Enttäuschung geführt habe , was von ihm a uch wiederholt vorgetragen worden sei . Versi cherungsmedizinisch hätten diese Faktoren nicht berücksichtigt werden können . Depressive Auslenkungen hätten nicht validiert werden können . Der psychische Befund habe sich in allen Qualitäten regelrecht gezeigt . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit l asse sich psychiatrisch nicht begründen (S. 9 oben) . In der neuropsychologischen Untersuchung würden sich die Ergebnisse nicht verwerten lassen , da sich bezüglich späteren Arbeitstempos und in den Symptomvalidierun gstests Auffälligkeiten ge zeigt hätten . Aus psychiatrischer Sicht könn t en psychopathologische Gründe für diese Phänomene ausge schlossen werden (S. 9 Mitte) .

Orthopädi sch seien keine Funktionsstörungen festgestellt worden . Insbeson dere im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Knies hätten sich bei ent sprechender Prüfung keine Auffälligkeiten gezeigt . Die geklagten Schmerzen hätten bei gesamthaft regelrechtem Befund klinisch kein Korrelat gefunden . Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 9 Mitte) .

Internistisch hätten ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt werden können . Bis auf leichte Verdauungsstörun gen und Übergewicht seien keine entscheidenden Störungen zu objektivieren gewesen . Bei angegebenem Schnarchen sei eine Abklärung im Schlaflabor anheimgestellt worden , wobei auf die gute Therapierbarkeit eines möglichen Schlafapnoesyndroms hingewiesen wo rde n sei . Der klinische Befund sei in allen wesentlichen Qualitäten regelrecht gewesen . Die Arbeitsfähigkeit sei internistisch nicht eingeschränkt (S. 9 unten).

Aus interdiszipl i närer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstörungen objektiviert werden können . Gesamthaft sei hier die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 9 unten) .

Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen. In den übrigen Fachgebieten fä nden sich keine Einschränkungen (S. 9 unten) .

I m polydisziplinären Konsens bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arb eitsfähigkeit. I n einer leidensadaptierten Tätigkeit

besteh e eben falls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Es besteh e kein Anhalt fü r eine vor gängige längerdauernde Arbeitsunfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit .

Differenzen in den anamnestischen Angabe n zwischen den Gutachten würden auf subjektiven Aussagen de s Beschwerde führers beruhen . Diese A ngaben hätt en keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit und seien deshalb nicht nochmals anlässlich eines erneuten Gesprächs b eziehungsweise Untersuchung verifiziert worden (S. 10).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer s eit 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ sei. Er suche sie zirka alle drei bis vier Wochen auf . Auf die Frage, weshalb er nicht mehr in Behandlung im A.___ in der Trauma-Sprechstunde

sei , gebe der Beschwer deführer an, dass die vorgängige Behandlerin, Dr. G.___, zwar eine zugewandte Therapeutin gewesen sei, sie habe jedoch seine körperlichen Beschwerden nicht ernstgenommen und ihm bedeutet, dass diese alle psychisch seien. Dies habe nicht gestimmt und so habe er das Vertrauen verloren und nach F.___ gewechselt. Vor der Therapie in H.___ sei er bereits zweimal bei einem Psychiater gewesen, der es jedoch abgelehnt habe, ihn zu behandeln. Danach sei er bei einem Psychologen vorstellig geworden, dieser habe sich aggressiv und abwertend verhalten, so dass auch er heftige Aggressionen diesem gegenüber empfunden habe. Eine Therapie sei dadurch selbstverständlich nicht aufgenommen worden. In seiner jetzigen Behand lung fühle er sich soweit unterstützt . Der Beschwerdeführer berichte auch bei wiederholter Nachfrage an verschiedenen Stellen der Exploration, dass die Behandlung keinerlei Erfolg gehabt habe, sein Befinden sei gegenüber 2012 unverändert. Es hätte sich gar nichts geändert. Es seien diverse Medikamente ausprobiert worden. Das einzige Medikament, welches er vertragen habe, sei Avena Sativa gewesen, dies habe er inzwischen aber auch abgesetzt (S. 15). In der Explorationssituation wirke der Beschwerdeführer durchgehend auf merksam und konzentriert. Der Spannungsbogen könne während des gesamten Gesprächs gehalten werden. Bei erheblichen angegebenen subjekti ven m nestischen Schwierigkeiten bestünd en aus objektiver Sicht keine Ein schränkung en hinsichtlich des Lang zeit- und Kurzzeitgedächtnisses . Krank hafte Persönlichkeitsmerkmale lägen nicht vor. Es bestünden

ein gutes Durchsetzungsvermögen mit Wahrung der Eigen interessen sowie eine et was eingeschränkte Frustrations toleranz ohne krankhaften Hintergrund (S. 18) . Zur n europsychologische n Untersuchung wurde ausgeführt, dass keine a us sage kräf tige n Ergebnisse hätten erhoben werden können . Zwei eingesetzte Symptom validierungs verfahren seien im deutlich auffälligen Bereich gewe sen . Das Arbeitstempo sei gegen Ende der Untersuchung unnachvoll ziehbar langsam gewesen. Eine Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit oder dem Tätig keitsprofil sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich gewesen (S. 19) . Zum Zeitpunkt der Scheidung von der Exfrau hätten nach Angaben des Beschwerdeführers Symptome begonnen, die nach Aufnahme einer späteren Behandlung im A.___ im Sinne einer posttraumatisch en Belastungs störung gedeutet wo rden seien. Die Symptome wü rden hier artifizie ll wirkend beschrieben. Sie seien nach Angaben des Beschwerdeführers bis heute trotz durchgefü hrter

Therapie unverändert vorhanden. Aus objektiver Sicht sei der psychische Befund mit der geschilderten

Symptomatik nicht vereinbar, hier lä gen deutlich e Inkonsi stenzen vor. Es bestehe eine durchsetzungsfähige starke Ich-Funktion, eine ausgeprägte Willens- und Antriebsbil dung. Depressive Äquivalente lä gen nicht vo r, ebenso wenig wie erhöhte Schreck haftig keit oder Angst. Der Beschwerdeführer sei sozial gut eingegliedert, reise regelmässig in sein Heimatland. Er ha be 2013 eine Beziehung zu einer im C.___ lebenden Frau intensiviert und sie 2013 geheiratet. Es bes tünd en keine Persönlich keitsdefizite. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in der Beo bachtung so nicht nachvollziehbar. Sie wirk t en zudem sehr stereotyp vorgetragen. Der völlig einheitl iche Verlauf ohne Schwankungen oder Änderungen seit 2012 sei zudem aus psychiatrischer Sicht wenig nachvoll ziehbar. Die entscheidenden Funktionen bezüglich Kognition, Willens- und Antriebsbildung, Affektivität und Persönlichkeit s eien intakt. Auffällig s eien etwas fremdaggressi v getönte Impulse und eine geringe Frustrationstoleranz, dies jedoch ohne Krankheitswert und bereits langjährig besch rieben. Ein Krankheitswert komme diesen Impulsen nicht zu. I nsgesamt zeig ten sich keine die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden nachweis baren psychopatholo gischen Funktionsstörungen, so dass aus psychiatrisc her Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten entgegen seiner Auffassung gege ben sei (S. 20).

Dem orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Achsenorganes insbe sondere im Bereich der Halswirbelsäule

( HWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) klage . Bei der Untersuchung der Wirbelsäulenfunktion stelle sich diese als frei und nicht eingeschränkt dar. Die Arm- und Beinumfangsmessungen würden nicht auf eine seitendifferente Gebrauchsminderung der Extremitäten hin weisen . Zeichen einer radi k ulären Defizitsymptomatik lägen ebenfalls nicht vor. Radiologisch zeige sich ein altersentsprechender Normalbefund. Seitens des rechten Kniegelenkes stelle sich klinisch ein stabiles reizarmes Knie mit sehr guter Funktion d ar. Das radiologische Bild zeige einen alters entsprechenden Normalbefund, Zeichen eine r fortgeschrittenen Arthrose lä gen nicht vor. Die g eklagten Schmerzen s eien klinisch nicht nachvollzieh bar und würden sich orthopä disch-strukturell nicht begründen lassen .

Im Bereich des linken Vorfusses wü rden Schmerzen metatarsal angegeben. Die sich dort einstellenden „kalten" Schmerzen würden ebenfalls kein strukturel les Korrelat auf weisen . Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer in de r Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen.

Mit dem Befundbericht vom 0

5. September 2005 w e rd e ei ne Kreuzbandruptur ohne massive Instabilität des rechten Kniegelenks beschrieben. Eine Instabi lität k önne auch zum heutigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden (S. 37) .

Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerde führer i m Gespräch stark abschweifend gewesen sei , teils an der Frage vor beiredend. Es sei schwierig gewesen, konkrete Informationen über den Tagesabl auf oder ähnliches zu erhalten, da der Beschwerdeführer immer wieder auf sein psychisches Erleben zu sprechen gekommen und stark auf seine psychischen Beschwerden fixiert gewesen sei . In der Testsituation habe sich ein p roblemloses Instruktionsverständ nis gezeigt . Die Konzentration sei schwankend und im Verlauf rasch abnehmend gewesen . Das Arbeitstempo habe sich ebenfalls stark verlangsamt. Das Vorgehen bei komplexeren Auf gaben sei assoziativ und unsystematisch gewesen . Auf Fehler habe der Beschwerdeführer keine besondere Reaktion gezeigt (S. 41) .

In der neuro psychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Ergebnisse erhoben werden können . Die beiden standardmässig eingesetzten Symptom validierungsverfahren seien beide im deutlich auffälligen Bereich gewesen, was darauf hinweise , dass seitens des Beschwerdeführers nicht durchgehend eine ausreichende Anstrengungsbereitschaft habe aufrechterhalten werden können . Zu Beginn der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch grösstenteils altersentsprechend durchschnittliche Ergebnisse erzielt, die Leistungen hätten aber sehr schnell sehr stark nach gelassen . Das Arbeits tempo sei gegen Ende der Untersuchung unnachvollziehbar langsam gewe sen . Möglich sei , dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht geling e , sich ausreichend auf die gesamte Dauer einer neuropsyc holo gische Testung einzulassen. Aus oben beschriebenen Gründen könne aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung zu Arbeitsfähigkeit oder Tätig keitsprofil genommen werden (S. 43) .

3.7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 18. Januar 2016 Stellung (Urk. 3) und führte aus, dass sie an der Diagnosestellung und den erhobenen Befunden gemäss ihrem Bericht vom 3. Juni 2014 festhalte. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich seither nicht verändert. Er sei aus psychiatri scher Sicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert belast bar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, die Explorationen und die testpsychologischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass beim Beschwerdeführer komorbid zur posttraumatischen Belastungs störung eine depressive Störung bestehe. Dies zeige sich durch Herzrasen und Engegefühl, Angstzustände, Flashbacks und Intrusionen, Wiedererleben durch Bilder und Albträume sowie innere Unruhe, Freud- und Interesse losigkeit, ein Gefühl der inneren Leere und Libidoverlust (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes un d der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Z.___-Gutachten vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) ab, wonach beim Beschwerde führer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei vielmehr auf die Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ und der weiteren behandelnden psychiatrischen Fachärzte abzustellen. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___-Gutach ten vom 21. September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strit tigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und insbesondere auch in gründ licher Ausei nan dersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kreten medizini schen Situation Rechnung. So machten die Gutach ter da rauf auf merk sam, dass die somatischen Beschwerden klinisch nicht nachvollziehbar seien und sich orthopädisch-strukturell nicht begründen liessen (Urk. 10/83 S. 37). Sie zeigten sodann nachvollziehbar auf, weshalb diagnostisch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei und machten darauf aufmerksam, dass die entscheidenden Faktoren intakt seien (S. 20). Weiter legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass die vom Beschwer deführer vorgetragenen zahlreichen Symptome aus psychiatrischer Sicht keinen Leidensdruck erkennen lassen und diesbezüglich zudem zahlreiche Inkonsistenzen bestehen würden (S. 9 oben). Die Gutachter bezogen sodann ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Einschätzungen durch di e behan delnden Ärzte (S. 21).

Das Gutach ten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden aus führlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass der Beschwerde führer aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, körper lich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen durchzuführen (S. 9 unten). Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass sich in der aktuellen Untersu chung keine objektivierbaren psychopathologischen Funktions störungen dargestellt hätten (S. 9 oben).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) vollumfäng lich, so da ss für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

D ie psychia trischen Be richte der Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) sowie des F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) erscheinen in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der vorgenomme nen Schluss fol gerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers hingegen nicht als nachvollziehbar.

Die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2, 3.4 )

stimmt zwar inso fern mit der Diagnosestellung durch die Ärzte des F.___ (vgl. vorste hend E. 3.5) überein, als eine posttraumatische Belastungs störung sowie eine mittelgradige depressive Episode als Diagnosen ge nannt wurden. Aus den Berichten geht jedoch nicht klar hervor, gestützt auf welche Befunde die Diagnose einer

post traumatischen Belastungsstörung abgeleitet wurde. So erwähnten die Ärzte des A.___ zwar diverse Traumatisierungen des Beschwer deführers in Rahmen der Kriegsgeschehen im C.___ und in I.___, mach ten hingegen keine weiteren Ausfüh rung en zu den Kriterien gemäss ICD 10 F43.1 , wonach eine posttrauma tische Belastungsstö rung nur anerkannt wird , wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).

R echtspre chungsgemäss wird eine pos ttraumatische Belastungsstörung sodann nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereig nis mit ext re mem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E.

5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist ge mäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisie renden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Be las tungs störung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depres sive Epi sode ) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten , vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E.

3.2.1 ); für eine solche verspätete Krankheits mani festation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.

Vorliegend geht auch aus den übrigen Akten nicht klar hervor, wie die Diag no se der posttraumatischen Belastungsstörung zustande kam. Allfäl lige inner halb eines halben Jahres seit den erwähnten Ereignissen ( Kriegsgesche hen im C.___ und in I.___) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer post traumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersich tlich. Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, rund 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten.

Es bleibt zudem festzuhalten, dass soweit die Diagnose eine r posttraumati sche n Belastungsstörung mit allfälligen Kriegserlebnissen im C.___ oder in I.___ begründet wird, dies insbesondere

gestützt auf die Ausführungen im Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) nicht zu überzeugen vermag . So erscheint es widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zu Ferien -/Reise zwecken in das Land begibt, in welchem die für ihn traumatisierenden Kriegsgeschehen passiert sein sollen. Der Anamnese im Z.___-Gutachten (Urk. 10/83 S. 16) ist einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig ein- bis zweimal im Jahr in den C.___ reise und bei einer sol chen Reise gar seine jetzige Ehefrau kennen gelernt habe. Er freue sich bei diesen Reisen besonders auf die dortigen Treffen mit alten Kriegskameraden, mit denen er sich austausche. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn das Fernsehen in weiten Teilen aufrege, insbesondere wenn Gewaltszenen gezeigt würden, zumal ihn das dann an den Krieg erinnere (Urk. 10/83 S. 17 oben). Diese sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar.

Den Ausführungen der Z.___-Gutachter zur Diagnosestellung durch die behan delnden Ärzte ist in Bezug auf die posttrau matische Belastungsstörung deshalb beizupflichten. So habe in der gutachterlichen Untersuchung kein entsprechendes Korrelat zum psychischen Befund, insbesondere der Persön lichkeit des Beschwerdeführers, hergestellt werden können und ein derartiger Bezug fehle auch in den Unterlagen des A.___, so dass in dessen Berichten eine entsprechende Konsistenz fehle (Urk. 10/83 S. 21). In den Berichten des A.___ werden im Wesentlichen die subjektiven Symptome des Beschwerde führers beschrieben, ohne dabei Bezug zu objektiven Beeinträchtigungen zu nehmen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Symp tome, welche nicht objektiviert werden konnten, reichen nach dem Gesagten nicht aus für die wissenschaftlich anerkannte Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung. 4.4

Weiter erscheint auch die von den behandelnden Psychiatern gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.7) aufgrund der konkreten Umstände als nicht nach vollziehbar. So kann anhand der erhobenen Befunde sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine

Medikamente (ausser des zwischenzeitlich ebenfalls abgesetzten (Urk. 10/83 S. 15) homöopathischen Avena Sativa) einn i m mt und eine psychiatrische Behandlung lediglich alle drei bis vier Wochen stattfindet (vgl. Urk. 10/83 S. 15) , eher auf einen geringen Leidens druck geschlossen werden .

Die Berichte der behandelnden Psychiater sowohl des A.___ als auch des F.___ sind nach dem Gesagten sowohl betreffend Diagno sen wie auch betreffend die Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit nicht überzeugend. Die Beurteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erscheint in Bezug auf den Umstand, dass auch von den Ärzten des A.___ und des F.___ eine Behand lung mit Psychopharmaka sowie eine häufigere Frequenz der Sitzungen als wünschenswert deklariert wurden, dies vom Beschwerdeführer jedoch abge lehnt wird, als nicht nachvollziehbar. 4.5

Nach dem Gesagten liegt keine ungenügende Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin vor und es bestehen keine Zweifel an den Schluss folgerun gen der Z.___-Gutachter. Die Beschwerdegegnerin hat pflichtgemäss ihre Abklärungen ge tätigt, indem sie weitere Berichte über die Arbeitsfähig keit sowohl in psychischer wie auch in physischer Hin sicht einholte und eine Begutachtung beim Z.___ anordnete . Diese Abklärungen führten insgesamt zum überzeugenden Schluss, dass aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegen. Somit besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, ein in va lidi sierender Gesundheitsschaden konnte nicht rechtsgenüglich erstellt wer den .

Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll. Da der Sach verhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zun gen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegen den medizi nischen Akten als ausrei chend.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (anti zipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 5.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechts vertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Da der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 11 Ziff. 3 )

keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 7 50.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , wird mit Fr. 1 ’ 750 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach