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IV.2016.00220

Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auf das Gutachten kann abgestellt werden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, meldete sich erstmals am 26. April 2007 unter Hinweis auf Schulter beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein psychia trisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, welches am 28. Ok - tober 2009 (Urk. 11/29), und ein internistisch-rheumatologi sches Gutach ten, welches am 14. November 2009 erstattet wurde (Urk. 11/26), ein. Sodann zog

sie ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung

vom 19. Ja nu ar 2010 bei (Urk. 11/35/19-28) und liess ei ne Abklärung über die beein träch tigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/43) erstellen.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu (Urk. 11/55-56). 1.2

Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, holte wiederum me dizinische Berichte (Urk. 11/76, Urk. 11/79) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/77) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/81-87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 11/88) einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von der Versicherten am 29. April 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 11/90/3-6) hiess das hiesige Ge richt im Verfahren Nr. IV.2014.00459 mit Urteil vom 5. September 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w urde, damit diese nach erfolg ter Abklärung neu verfüge (Urk. 11/92) . 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 11/102, Urk. 11/104) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 11/119).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 124-130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 11/131 = Urk. 2) einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

D ie Versicherte erhob am 14 . Februar 201 6 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 2. Januar 201 6 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Inv alidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18 . April 201 6 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 2) gestützt auf das durchgeführte Gutachten davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen, objektivierbaren Befunde sei die Ar beitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig keiten nicht eingeschränkt. Von internistischer, urologischer und psychiatri scher Seite bestehe keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sich zusammenfassend aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten er gebe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Haushaltsarbeit sei auf grund der medizinischen Befunde nicht feststellbar. Retrospektiv gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2007, nach Beendigung der in Folge des Unfalls vom 13. März 2005 bestehenden Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit . Aufgrund der aktuellsten Untersuchungen bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide seit 2005 an verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden. Sie sei mehr als 10 Jahre der Arbeit fern geblieben und vollumfänglich dekonditioniert . Sie sei heute viel kr ä nker als vor einigen Jahren und könnte nicht im Erwerbsleben eingesetzt werden. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dr. Z.___ sei vom Bundesgericht als versicherungsfreundliche Gutachterin ertappt worden (S. 2). Sie machte weitere Kritik gegenüber der Gutachterstelle geltend (S. 3 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob se it der

Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infol ge dessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3.

3.1

Der ursprünglichen Verfügung vom 21 . Juli 20 11 (Urk. 11/55-56) lagen im We sentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk. 11/26) gestützt auf die Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 22. Okto ber 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit - Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005) - die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung ab ge heilt ist - jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale

Bur sitis - jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks - Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007 - mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006) - jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks - radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit - Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008) - klinisch ohne wesentliche Relevanz - leichter Vitamin D-Mangel

Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und wür den eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinischen Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Be schwer deführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S. 30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Hand kraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fin gerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbst limi tie rung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Anti depressiva be zogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medika mentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Be schwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antide pressivum Surmontil vor han den. Es könne postuliert werden, dass sich die Be schwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S. 30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese

angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S. 31 Ziff. 7.1). Die Be schwer deführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tä tig keiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Klinik B.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zu sammenfassung am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersu chungen der Beschwerdeführerin vom 22. und 23. Oktober 2009 sowie die Ak ten. Sie nannten folgende psychiatrische Diag nose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Aus mass seit April 2007

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustel len und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei ver zögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimm ungs einbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Ar beitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdefüh rerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau ent spre chend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdiszipli närer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2). 3.4

Dr. med. C.___, Handchirurgie, Klinik am D.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitge brach ten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Verdacht auf stenosierende

Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts - Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC - unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und uner giebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objekti vierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersu chung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5). 4.

4.1

Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impakti onssyndrom - ödematöse Veränderungen am os

lunatum und os

triquetrum, Perfo ra tion des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Überlagerung

Er führte aus, es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S. 1 unten). Neu seien auch Be schwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführe rin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Ände rung hinsicht lich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). 4.3

Dr. E.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine

Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkom pression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarth rosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachge wiesenen Ver än de rungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwer de führerin erklären. 4.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der be schriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibili sie ren de orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde. 4.5

Die Ärzte der Psychiatrischen G.___ berichteten am 3. Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom

20. April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diag no sen (S. 1): - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung - Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperli chen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urinin kontinenz entwickelt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine de pressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somati schen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situa tion. 4.6

Dr. E.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tä tigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein schränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belast barkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7). 4.7

Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diag nosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Di agnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise an ders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine an g epasste Tätigkeit werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Ar beits fä hig keit postuliert. Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Ver s chlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Be schwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durch aus plau sibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angese hen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ abzustel len sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in ei ner kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig. 4.8

Dr. med. H.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be rich tete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impaktati onssyndrom

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai 2013 bis zum

12. Dezem ber 2013 von ihr behandelt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungs lag e, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwi schen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Be handlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnos tizieren (S. 4 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätig keit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten kör perlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerde führerin aus rein psychia t rischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit ei nem 70%igem Belastungs profil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 6 unten). Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Kon zentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11). 4.9

Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stel lung (Urk. 11/87/2) und führte aus, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizini scher Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten. 4.10

Dr. H.___

berichtete am 28. Januar 2015 (Urk. 11/102) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impaktati onssyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leicht gradige Mischin kontinenz mit/bei Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tätigkeiten, Störungen im Zusammenhang mit der Me nopause und dem Klimaktierium, einen Zustand nach zwei Geburten und fünf artifiziellen Aborten, eine Adipositas sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in einem Bus 2007 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass trotz der konsequenten psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Psychopharmaka im ambulanten Setting keine Besserung der depressiven Antriebs- und Stim mungslage sowie der Schmerzproblema tik habe erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4) . Die bestehende Schmerzproblematik, die sich im bisherigen jahrelan gen Verlauf chronifiziert habe, sei genauso wie die depressive Antriebs- und Stimmungslage therapieresistent geblieben . Eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit durch die psychiatrische Behandlung sei kaum zu erwarten. Die aktuelle stützende, ressourcenorientierte psychiatrische Behandlung habe den Zweck, eine weitere Verschlechterung zu verhindern (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicekraft vom

17. Mai 2013 bis zum 1 2. März 2015 (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund von starken Schmer zen und depressiver Antriebs- und Stimmungslage sei die Beschwerde - führerin nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben (S. 3 Ziff. 1.7) . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rein psychi atrischer Sicht zu 50 % möglich mit einem 70%igen Belastungsprofil seit dem 17. Mai 2013 (S. 3 Ziff. 1.7). Aufgrund der chronischen Schmerzen und der de pressiven Problematik sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, irgendeiner geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 4 Ziff. 1.9).

4.1 1

Dr. E.___ berichtete am 23. Februar 2015 (Urk. 11/104/2-5) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - posttraumatisch Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion und Hyperkyphosierung der oberen Brustwirbelsäule (BWS) - m uskuläre Dysbalance der Nacken-/Schultermuskulatur - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impakti ons - syndrom - ödematöse Veränderungen am os

lunatum und os

triquetrum, Perfo ra tion des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit - Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderung der Bodenplatte L4 ventral und entsprechenden Oedemen - flachbogige Diskushernie L4/5 - leichte bis mässige Sp ondylarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts - anteriore Spondylose L2/3 - Mischinkontinenz mit/bei - Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tä tigkeiten, Differentialdiagnose (DD) in der Regel einer Beckenbo denschwäche, DD Zystozele - leichtgradige Drangbeschwerden mit störender Frequency ohne Inkonti nenz - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Er führte aus, dass sich im Vergleich zum Bericht vom 11. Juni 2013 zwischen zeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben habe (S. 2 Ziff. 1.4) .

Aufgrund der langjährigen Beschwerden bestehe eine ungünstige Prognose (S. 3 Ziff. 1.4). Es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunf ä higkeit seit März 2011 bis auf w eiteres . Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der oben genannten Erkrankungen deutlich eingeschränkt . Sekundär sei auch die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.6) . Für körperlich leichte Tätigkeiten sei aus somatischer Sicht mit einer 50%ige Arbeitsfähigkeit zu rech nen (S. 3

Ziff. 1.7). 4.12

Die Ärzte des I.___ erstatteten ihr polydiszi - pli näres Gutachten am 28. September 2015 (Urk. 11/119) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolge rungen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.2):

- chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite - Status nach Schulterkontusion am 13. März 2005 - radiologisch keine relevante Veränderung an der Schulter (MRI

9. Juni 2010) - radiologisch Haarriss im TFCC (MRI 1 2. Dezember 2008) - kein objektivierbarer Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Ext remität - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose LWK4/5 und Spondylarthrose LWK4/5/SWK1 (MRI und Röntgen 15. Dezember 2013) - freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) - Belastungsinkontinenz, klinisch und urodynamisch objektivierbar mit/bei - Urgency (DD konditionierte Reizblase) - normosensitive, hypokapazitive Har n blase - Zystozele I-II - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Adipositas

Der internistische G utachter führte aus, dass ausser der Adipositas unauffällige Befunde erhoben worden seien. Die Laborwerte seien ebenfalls im Normalbe reich. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht beein trächtigt. Es ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergra dige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden (S. 11 Ziff. 3.4 und 3.5) . Der psychiatr ische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie nehme etwa ein- bis zweimal pro Monat Termine bei ihrer Psychiaterin wahr und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen (S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Psychomotorisch imponiere die Beschwerdeführerin weder agitiert noch ge hemmt. Im Affekt habe sie sich zunächst ausgeglichen und gefasst gezeigt. Als das Gespräch auf ihre Mutter komme, beginne die Beschwerdeführerin bitterlich zu weinen. Zuvor sei keine bedrückte Stimmungslage erkennbar gewesen, Hin weise für eine vitale Traurigkeit, für eine Antriebsstörung oder für Suizidim pulse würden ebenfalls fehlen (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit den aktuellen Medikamenten ausreichend suffizient eingestellt. In der heutigen Un tersuchung habe sich ein zweigeteiltes Bild ergeben, wo sich die Beschwerde führerin zunächst ausgeglichen und gefasst mit euthymer Stimmung präsentiert habe, freundlich und auskunftsbereit gewesen sei. Später habe die Beschwerde führerin mit verstärkter Weinerlichkeit verbunden mit Schuldgefühlen reagiert. Eine vitale Traurigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund der Tendenz zum sozia len Rückzug, den Verlust der Libido, der verminderten Gesprächigkeit, der Nei gung zum Weinen, der Reizbarkeit und der Schlafstörung die Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmer zen, welche anlässlich der Untersuchung kaum in Erscheinung getreten seien und in dieser Ausprägung organisch nicht abgestützt werden könnten, seien als dysfunktionale Schmerzverarbeitung einzuordnen. Der funktionelle Schwere grad der Schmerzmanifestation sei als eher gering einzustufen. Er könne an hand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeich net werden (S. 15 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 15 Mitte) . Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mit grosser Überzeugung aufgebracht wirkend und sehr wortreich spreche, wobei sie trotz wiederholter Bitten kaum auf die von ihm gestellten Fragen eingegangen sei. Das Entkleiden in stets stehender Position gelinge flüssig und ohne relevante Einschränkung (S. 17 unten). Die Beschwer deführerin beklage chronische Schmerzen an Nacken und dominanter rechter oberer Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitgehend abgeheilt sei. Zusätzlich bestünden lumbale Rückenschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung zum Aussenknöchel. Der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich unter Verspannung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine weitgehend freie Beweglich keit mit Ausnahme einer deutlichen Einschränkung an Schultern und rechtem Ellbogen unter Gegenspannung. Zu betonen sei dabei, dass eine klar fassbare Pathologie un ter anderem im Schulterbereich sowie objektivierbare Hinweise für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extremität fehlen würden (S. 20 oben). Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Die Halswirbel säule sei unauffällig. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusam menfassend liessen sich die diffus an rechter oberer und linker unterer Extre mität sowie an der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Möglich sei ein gewisser Leidensdruck bei genannten diskreten Veränderungen an Schulter und Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts tieflumbaler Degeneration (S. 20 unten) . Für die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich leichte bis mittel schwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmäs sig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sowie der wiederholte Einsatz der rechten Hand oberhalb Schulterniveau sollten dabei vermieden werden. In An betracht der heute erhobenen Befunde sollte es bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum zu einer wesentlichen Schmerzpro vokation kommen, so dass diese auch zumutbar sei. Aufgrund der an der lum balen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich an dauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Beschwerde führerin nicht zugemutet werden (S. 20 f.).

Der urologische Gutachter führte aus, dass sich aktuell ein blander Urinbefund zeigte, sowie eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sono grafisch unauffällig dar. Die Beschwerdeführerin trage keine Einlagen. Aus urologischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (S. 24). Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass bei der orthopädischen Un tersuchung chronische Nackenschulterarmbeschwerden ohne klinisch nachweis bare Einschränkung festgestellt worden seien. Radiologisch hätten sich ebenfalls keine wesentlichen pathologischen Veränderungen gefunden. Auch bei einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom habe sich nur eine leichte Osteochondrose bei klinisch freier Beweglichkeit der Wirbelsäule finden lassen . Im Wesentlichen bestehe ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der urologischen Untersuchung sei eine Belastungsinkon tinenz bei hypokapazitiver Harnblase festgestellt worden. Die Beschwerden seien kompensiert. Eine Verbesserung mittels Operation wäre allenfalls noch möglich. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorübergehend nach dem Unfall vom 1 3. März 2005 eingeschränkt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei ab dem 1. Juni 2007 wieder eine uneingeschränkte A rb eitsfähigkeit festgestellt worden. Für die Zeit danach ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiter über eine längere Zeit spanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei (S. 26) . Auch im Haushalt be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27). 5. 5.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des I.___ (vorstehend E. 4. 12) abzustellen. Das Gutachten umfasst die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Urologie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerdeführerin in angemessener Weise und erstellte n das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.

Es wurde keine Diagnose mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt . Körperliche schwere Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. In einer körper lich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tä tigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 %

leistungs- und arbeitsfä hig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwe rdegegnerin doch bereits in der Verfügung vom 2 1. Juli 201 1 (Urk. 11/55-56)

– gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) und Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) - von keiner Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit ab Oktober 2006 aus. 5.2

Aus psychischer Sicht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie Dr. H.___

- weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ärzte des I.___

führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nach voll zieh bar au s, weshalb

keine depressive Episode vorliegt. So konnte weder eine Konzent rations

- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine An triebsstörung wurde nicht gefunden. Die Ärzte des I.___

führten aus, dass zuvor nie eine erhebliche psychiatrische Störung festgestellt werden konnte.

Die Be schwerde führerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss und berichtete von früheren Suizidgedanken, ohne je einen Suizidversuch unternommen zu haben, distanzierte sich aktuell jedoch explizit von Suizidimpulsen (Urk. 11 /1 29 S. 1 2 ff.). D ie Beschwerdeführerin leiste

leichtere Arbeiten im Haushalt und gehe r e gelmässig alleine oder mit dem Ehemann spazieren. Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut und sie habe auch regelmässigen Kontakt zu zwei Nachbarin nen sowie zum Bruder und zur Schwägerin (Urk. 11 / 119 S. 13). Die Beschwerdeführerin sei mit der aktuellen Medikation ausreichend suffizient eingestellt. Eine vitale Traurigkeit konnte von den Ärzten des I.___

trotz ver stärkter Weinerlichkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Viel mehr wurde die demonstrative Klagsamkeit und Weinerlichkeit der Beschwer deführerin im Sinne einer Symptomverdeutlichung gesehen. Gestützt auf die aktuellen Befunde wurde n die Diagnose einer Dysthymie

sowie ein Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung gestellt .

Ferner wurde der funktionelle Schweregrad der Schmerzmanifestation als gering eingestuft, zumal er anhand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeichnet werden könne (Urk. 11/119 S. 14 f.). Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden. Der Be richt der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des I.___

nicht in Zweifel zu ziehen .

Im Übrigen gilt es zu berücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zu erkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein di rektes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht er sichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5.3

Aus somatischer Sicht leidet d ie Beschwerdeführer in weiterhin an Beschwerden am Nacken sowie an der dominanten rechten oberen Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitestgehend abgeheilt sei. Zusätzlich be stehen lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig erklären. Ein ge wisser Leidensdruck sei bei den genannten diskreten Veränderungen an der Schulter und am Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts der tieflumba len Degeneration möglich . Die Ärzte des I.___

führten sodann aus, dass sich auf neurologischer Ebene keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Be reich des peripheren Nervensystems gezeigt hä tten (Urk. 11/119 S. 20). Standen vor der Begutachtung im I.___

noch Hinweise bezüglich einer Verschlechterung zur Diskussion, so kann dies nun mit Gewissheit verneint werden. Der Be schwerdeführerin sind in Anbetracht der aktuellen Befunde lediglich körperlich andauernd schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arb e its- und Leistungsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus so matischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verän derung angenommen werden kann (Urk. 11/119 S. 2 0 f.). 5.4

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr beklagte Inkontinenz sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4), ist ihr entgegen zu halten, dass an lässlich der Begutachtung im I.___

auch eine urologische Untersuchu ng stattge funden hat. Die Ärzte des I.___

stellten jedoch – insbesondere auch unter Be rücksichtigung sämtlicher bis anhin ergangenen urologischen Berichte - in nachvollziehbarer Weise fest, dass die diesbezüglichen Beschwerden kompen siert seien und die festgestellte Belastungsinkontinenz bei hypokapazitiver Harnblase die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Diese Beurteilung erscheint auch aufgrund de r Umstä nde, dass sich ein blander Urinbefund sowie eine rest harnfreie Blasenentleerung sowie unauffällige Nieren darstellten und die Be schwerdeführerin bei der Untersuchung keine Einlagen getragen ha tte, nach vollziehbar und überzeugend (vgl. Urk. 11/119 S. 23 f .). Die Einwände der Be schwerdefüh r erin vermögen nichts daran zu ändern.

5.5

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es könne nicht auf das man gel

- und fehlerhaft I.___ -Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 3), kann sie aus den vor gebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bezüglich der Kritik an der Gutachterstelle I.___

bleibt zu erwähnen, dass am 1

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 D ie Versicherte erhob am 14 . Februar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 2) gestützt auf das durchgeführte Gutachten davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen, objektivierbaren Befunde sei die Ar beitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig keiten nicht eingeschränkt. Von internistischer, urologischer und psychiatri scher Seite bestehe keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sich zusammenfassend aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten er gebe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Haushaltsarbeit sei auf grund der medizinischen Befunde nicht feststellbar. Retrospektiv gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2007, nach Beendigung der in Folge des Unfalls vom 13. März 2005 bestehenden Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit . Aufgrund der aktuellsten Untersuchungen bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide seit 2005 an verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden. Sie sei mehr als 10 Jahre der Arbeit fern geblieben und vollumfänglich dekonditioniert . Sie sei heute viel kr ä nker als vor einigen Jahren und könnte nicht im Erwerbsleben eingesetzt werden. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dr. Z.___ sei vom Bundesgericht als versicherungsfreundliche Gutachterin ertappt worden (S. 2). Sie machte weitere Kritik gegenüber der Gutachterstelle geltend (S. 3 f.) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob se it der

Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infol ge dessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3.

3.1

Der ursprünglichen Verfügung vom 21 . Juli 20

E. 6 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 11 (Urk. 11/55-56) lagen im We sentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk. 11/26) gestützt auf die Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 22. Okto ber 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit - Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005) - die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung ab ge heilt ist - jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale

Bur sitis - jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks - Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007 - mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006) - jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks - radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit - Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008) - klinisch ohne wesentliche Relevanz - leichter Vitamin D-Mangel

Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und wür den eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinischen Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Be schwer deführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S. 30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Hand kraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fin gerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbst limi tie rung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Anti depressiva be zogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medika mentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Be schwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antide pressivum Surmontil vor han den. Es könne postuliert werden, dass sich die Be schwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S. 30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese

angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S. 31 Ziff. 7.1). Die Be schwer deführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tä tig keiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Klinik B.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zu sammenfassung am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersu chungen der Beschwerdeführerin vom 22. und 23. Oktober 2009 sowie die Ak ten. Sie nannten folgende psychiatrische Diag nose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Aus mass seit April 2007

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustel len und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei ver zögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimm ungs einbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Ar beitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdefüh rerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau ent spre chend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdiszipli närer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2). 3.4

Dr. med. C.___, Handchirurgie, Klinik am D.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitge brach ten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Verdacht auf stenosierende

Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts - Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC - unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und uner giebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objekti vierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersu chung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5). 4.

4.1

Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impakti onssyndrom - ödematöse Veränderungen am os

lunatum und os

triquetrum, Perfo ra tion des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Überlagerung

Er führte aus, es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S. 1 unten). Neu seien auch Be schwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführe rin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Ände rung hinsicht lich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). 4.3

Dr. E.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine

Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkom pression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarth rosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachge wiesenen Ver än de rungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwer de führerin erklären. 4.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der be schriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibili sie ren de orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde. 4.5

Die Ärzte der Psychiatrischen G.___ berichteten am 3. Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom

20. April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diag no sen (S. 1): - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung - Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperli chen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urinin kontinenz entwickelt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine de pressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somati schen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situa tion. 4.6

Dr. E.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tä tigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein schränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belast barkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7). 4.7

Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diag nosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Di agnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise an ders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine an g epasste Tätigkeit werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Ar beits fä hig keit postuliert. Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Ver s chlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Be schwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durch aus plau sibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angese hen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ abzustel len sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in ei ner kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig. 4.8

Dr. med. H.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be rich tete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impaktati onssyndrom

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai 2013 bis zum

12. Dezem ber 2013 von ihr behandelt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungs lag e, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwi schen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Be handlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnos tizieren (S. 4 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätig keit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten kör perlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerde führerin aus rein psychia t rischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit ei nem 70%igem Belastungs profil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 6 unten). Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Kon zentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11). 4.9

Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stel lung (Urk. 11/87/2) und führte aus, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizini scher Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten. 4.10

Dr. H.___

berichtete am 28. Januar 2015 (Urk. 11/102) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impaktati onssyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leicht gradige Mischin kontinenz mit/bei Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tätigkeiten, Störungen im Zusammenhang mit der Me nopause und dem Klimaktierium, einen Zustand nach zwei Geburten und fünf artifiziellen Aborten, eine Adipositas sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in einem Bus 2007 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass trotz der konsequenten psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Psychopharmaka im ambulanten Setting keine Besserung der depressiven Antriebs- und Stim mungslage sowie der Schmerzproblema tik habe erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4) . Die bestehende Schmerzproblematik, die sich im bisherigen jahrelan gen Verlauf chronifiziert habe, sei genauso wie die depressive Antriebs- und Stimmungslage therapieresistent geblieben . Eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit durch die psychiatrische Behandlung sei kaum zu erwarten. Die aktuelle stützende, ressourcenorientierte psychiatrische Behandlung habe den Zweck, eine weitere Verschlechterung zu verhindern (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicekraft vom

17. Mai 2013 bis zum 1 2. März 2015 (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund von starken Schmer zen und depressiver Antriebs- und Stimmungslage sei die Beschwerde - führerin nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben (S. 3 Ziff. 1.7) . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rein psychi atrischer Sicht zu 50 % möglich mit einem 70%igen Belastungsprofil seit dem 17. Mai 2013 (S. 3 Ziff. 1.7). Aufgrund der chronischen Schmerzen und der de pressiven Problematik sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, irgendeiner geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 4 Ziff. 1.9).

4.1 1

Dr. E.___ berichtete am 23. Februar 2015 (Urk. 11/104/2-5) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - posttraumatisch Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion und Hyperkyphosierung der oberen Brustwirbelsäule (BWS) - m uskuläre Dysbalance der Nacken-/Schultermuskulatur - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impakti ons - syndrom - ödematöse Veränderungen am os

lunatum und os

triquetrum, Perfo ra tion des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit - Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderung der Bodenplatte L4 ventral und entsprechenden Oedemen - flachbogige Diskushernie L4/5 - leichte bis mässige Sp ondylarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts - anteriore Spondylose L2/3 - Mischinkontinenz mit/bei - Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tä tigkeiten, Differentialdiagnose (DD) in der Regel einer Beckenbo denschwäche, DD Zystozele - leichtgradige Drangbeschwerden mit störender Frequency ohne Inkonti nenz - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Er führte aus, dass sich im Vergleich zum Bericht vom 11. Juni 2013 zwischen zeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben habe (S. 2 Ziff. 1.4) .

Aufgrund der langjährigen Beschwerden bestehe eine ungünstige Prognose (S. 3 Ziff. 1.4). Es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunf ä higkeit seit März 2011 bis auf w eiteres . Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der oben genannten Erkrankungen deutlich eingeschränkt . Sekundär sei auch die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.6) . Für körperlich leichte Tätigkeiten sei aus somatischer Sicht mit einer 50%ige Arbeitsfähigkeit zu rech nen (S. 3

Ziff. 1.7). 4.12

Die Ärzte des I.___ erstatteten ihr polydiszi - pli näres Gutachten am 28. September 2015 (Urk. 11/119) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolge rungen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.2):

- chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite - Status nach Schulterkontusion am 13. März 2005 - radiologisch keine relevante Veränderung an der Schulter (MRI

9. Juni 2010) - radiologisch Haarriss im TFCC (MRI 1 2. Dezember 2008) - kein objektivierbarer Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Ext remität - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose LWK4/5 und Spondylarthrose LWK4/5/SWK1 (MRI und Röntgen 15. Dezember 2013) - freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) - Belastungsinkontinenz, klinisch und urodynamisch objektivierbar mit/bei - Urgency (DD konditionierte Reizblase) - normosensitive, hypokapazitive Har n blase - Zystozele I-II - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Adipositas

Der internistische G utachter führte aus, dass ausser der Adipositas unauffällige Befunde erhoben worden seien. Die Laborwerte seien ebenfalls im Normalbe reich. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht beein trächtigt. Es ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergra dige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden (S. 11 Ziff. 3.4 und 3.5) . Der psychiatr ische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie nehme etwa ein- bis zweimal pro Monat Termine bei ihrer Psychiaterin wahr und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen (S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Psychomotorisch imponiere die Beschwerdeführerin weder agitiert noch ge hemmt. Im Affekt habe sie sich zunächst ausgeglichen und gefasst gezeigt. Als das Gespräch auf ihre Mutter komme, beginne die Beschwerdeführerin bitterlich zu weinen. Zuvor sei keine bedrückte Stimmungslage erkennbar gewesen, Hin weise für eine vitale Traurigkeit, für eine Antriebsstörung oder für Suizidim pulse würden ebenfalls fehlen (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit den aktuellen Medikamenten ausreichend suffizient eingestellt. In der heutigen Un tersuchung habe sich ein zweigeteiltes Bild ergeben, wo sich die Beschwerde führerin zunächst ausgeglichen und gefasst mit euthymer Stimmung präsentiert habe, freundlich und auskunftsbereit gewesen sei. Später habe die Beschwerde führerin mit verstärkter Weinerlichkeit verbunden mit Schuldgefühlen reagiert. Eine vitale Traurigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund der Tendenz zum sozia len Rückzug, den Verlust der Libido, der verminderten Gesprächigkeit, der Nei gung zum Weinen, der Reizbarkeit und der Schlafstörung die Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmer zen, welche anlässlich der Untersuchung kaum in Erscheinung getreten seien und in dieser Ausprägung organisch nicht abgestützt werden könnten, seien als dysfunktionale Schmerzverarbeitung einzuordnen. Der funktionelle Schwere grad der Schmerzmanifestation sei als eher gering einzustufen. Er könne an hand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeich net werden (S. 15 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 15 Mitte) . Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mit grosser Überzeugung aufgebracht wirkend und sehr wortreich spreche, wobei sie trotz wiederholter Bitten kaum auf die von ihm gestellten Fragen eingegangen sei. Das Entkleiden in stets stehender Position gelinge flüssig und ohne relevante Einschränkung (S. 17 unten). Die Beschwer deführerin beklage chronische Schmerzen an Nacken und dominanter rechter oberer Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitgehend abgeheilt sei. Zusätzlich bestünden lumbale Rückenschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung zum Aussenknöchel. Der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich unter Verspannung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine weitgehend freie Beweglich keit mit Ausnahme einer deutlichen Einschränkung an Schultern und rechtem Ellbogen unter Gegenspannung. Zu betonen sei dabei, dass eine klar fassbare Pathologie un ter anderem im Schulterbereich sowie objektivierbare Hinweise für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extremität fehlen würden (S. 20 oben). Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Die Halswirbel säule sei unauffällig. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusam menfassend liessen sich die diffus an rechter oberer und linker unterer Extre mität sowie an der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Möglich sei ein gewisser Leidensdruck bei genannten diskreten Veränderungen an Schulter und Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts tieflumbaler Degeneration (S. 20 unten) . Für die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich leichte bis mittel schwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmäs sig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sowie der wiederholte Einsatz der rechten Hand oberhalb Schulterniveau sollten dabei vermieden werden. In An betracht der heute erhobenen Befunde sollte es bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum zu einer wesentlichen Schmerzpro vokation kommen, so dass diese auch zumutbar sei. Aufgrund der an der lum balen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich an dauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Beschwerde führerin nicht zugemutet werden (S. 20 f.).

Der urologische Gutachter führte aus, dass sich aktuell ein blander Urinbefund zeigte, sowie eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sono grafisch unauffällig dar. Die Beschwerdeführerin trage keine Einlagen. Aus urologischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (S. 24). Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass bei der orthopädischen Un tersuchung chronische Nackenschulterarmbeschwerden ohne klinisch nachweis bare Einschränkung festgestellt worden seien. Radiologisch hätten sich ebenfalls keine wesentlichen pathologischen Veränderungen gefunden. Auch bei einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom habe sich nur eine leichte Osteochondrose bei klinisch freier Beweglichkeit der Wirbelsäule finden lassen . Im Wesentlichen bestehe ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der urologischen Untersuchung sei eine Belastungsinkon tinenz bei hypokapazitiver Harnblase festgestellt worden. Die Beschwerden seien kompensiert. Eine Verbesserung mittels Operation wäre allenfalls noch möglich. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorübergehend nach dem Unfall vom 1 3. März 2005 eingeschränkt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei ab dem 1. Juni 2007 wieder eine uneingeschränkte A rb eitsfähigkeit festgestellt worden. Für die Zeit danach ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiter über eine längere Zeit spanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei (S. 26) . Auch im Haushalt be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27). 5. 5.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des I.___ (vorstehend E. 4.

E. 12 ) abzustellen. Das Gutachten umfasst die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Urologie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerdeführerin in angemessener Weise und erstellte n das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.

Es wurde keine Diagnose mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt . Körperliche schwere Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. In einer körper lich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tä tigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 %

leistungs- und arbeitsfä hig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwe rdegegnerin doch bereits in der Verfügung vom 2 1. Juli 201 1 (Urk. 11/55-56)

– gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) und Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) - von keiner Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit ab Oktober 2006 aus. 5.2

Aus psychischer Sicht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie Dr. H.___

- weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ärzte des I.___

führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nach voll zieh bar au s, weshalb

keine depressive Episode vorliegt. So konnte weder eine Konzent rations

- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine An triebsstörung wurde nicht gefunden. Die Ärzte des I.___

führten aus, dass zuvor nie eine erhebliche psychiatrische Störung festgestellt werden konnte.

Die Be schwerde führerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss und berichtete von früheren Suizidgedanken, ohne je einen Suizidversuch unternommen zu haben, distanzierte sich aktuell jedoch explizit von Suizidimpulsen (Urk. 11 /1 29 S. 1 2 ff.). D ie Beschwerdeführerin leiste

leichtere Arbeiten im Haushalt und gehe r e gelmässig alleine oder mit dem Ehemann spazieren. Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut und sie habe auch regelmässigen Kontakt zu zwei Nachbarin nen sowie zum Bruder und zur Schwägerin (Urk. 11 / 119 S. 13). Die Beschwerdeführerin sei mit der aktuellen Medikation ausreichend suffizient eingestellt. Eine vitale Traurigkeit konnte von den Ärzten des I.___

trotz ver stärkter Weinerlichkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Viel mehr wurde die demonstrative Klagsamkeit und Weinerlichkeit der Beschwer deführerin im Sinne einer Symptomverdeutlichung gesehen. Gestützt auf die aktuellen Befunde wurde n die Diagnose einer Dysthymie

sowie ein Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung gestellt .

Ferner wurde der funktionelle Schweregrad der Schmerzmanifestation als gering eingestuft, zumal er anhand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeichnet werden könne (Urk. 11/119 S. 14 f.). Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden. Der Be richt der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des I.___

nicht in Zweifel zu ziehen .

Im Übrigen gilt es zu berücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zu erkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein di rektes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht er sichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5.3

Aus somatischer Sicht leidet d ie Beschwerdeführer in weiterhin an Beschwerden am Nacken sowie an der dominanten rechten oberen Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitestgehend abgeheilt sei. Zusätzlich be stehen lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig erklären. Ein ge wisser Leidensdruck sei bei den genannten diskreten Veränderungen an der Schulter und am Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts der tieflumba len Degeneration möglich . Die Ärzte des I.___

führten sodann aus, dass sich auf neurologischer Ebene keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Be reich des peripheren Nervensystems gezeigt hä tten (Urk. 11/119 S. 20). Standen vor der Begutachtung im I.___

noch Hinweise bezüglich einer Verschlechterung zur Diskussion, so kann dies nun mit Gewissheit verneint werden. Der Be schwerdeführerin sind in Anbetracht der aktuellen Befunde lediglich körperlich andauernd schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arb e its- und Leistungsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus so matischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verän derung angenommen werden kann (Urk. 11/119 S. 2 0 f.). 5.4

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr beklagte Inkontinenz sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4), ist ihr entgegen zu halten, dass an lässlich der Begutachtung im I.___

auch eine urologische Untersuchu ng stattge funden hat. Die Ärzte des I.___

stellten jedoch – insbesondere auch unter Be rücksichtigung sämtlicher bis anhin ergangenen urologischen Berichte - in nachvollziehbarer Weise fest, dass die diesbezüglichen Beschwerden kompen siert seien und die festgestellte Belastungsinkontinenz bei hypokapazitiver Harnblase die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Diese Beurteilung erscheint auch aufgrund de r Umstä nde, dass sich ein blander Urinbefund sowie eine rest harnfreie Blasenentleerung sowie unauffällige Nieren darstellten und die Be schwerdeführerin bei der Untersuchung keine Einlagen getragen ha tte, nach vollziehbar und überzeugend (vgl. Urk. 11/119 S. 23 f .). Die Einwände der Be schwerdefüh r erin vermögen nichts daran zu ändern.

5.5

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es könne nicht auf das man gel

- und fehlerhaft I.___ -Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 3), kann sie aus den vor gebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bezüglich der Kritik an der Gutachterstelle I.___

bleibt zu erwähnen, dass am 1

Dispositiv
  1. März 2015 ( Urk.  11/107) und am 17 .  Juni 20 15 (Urk.  11 / 111) je eine Mit teilung über die Notwendigkeit der medizinischen Abklärung und die Wahl der Abklärungsstelle erlassen wurden , wobei auf die Möglichkeit bezüglich triftiger Einwendungen hingewiesen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die Be schwerdeführerin keine Einwendungen gegen einen oder mehrere der mit Mit teilung vom 1
  2. Juni 2015 genannten Gutachter geltend machte. Die Beschwer deführerin erklärte sich demnach mit der Abklärungs stelle sowie den einzelnen Gutachtern des I.___ als einverstanden. Eine Befangenheit respektive Voreinge nommenheit ein zelner Gut achter kann deshalb nicht weiter geltend gemac ht werden. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin beigelegte Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2
  3. November 2014 ( Urk.  3/2) nichts zu ändern, zumal diesem ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. D as Bundesgericht hat im besagten Urteil die Gutachten des I.___ nicht per se als mangelhaft bezeichnet, vielmehr genügte das dort aufgelegte Gutachten den Anforderungen an ein sorgfältig abgefasstes Gutachten nicht. Daraus kann für das vorliegende Verfahren jedoch nichts abgeleitet werden, zumal das I.___ -Gut achten in Sachen der Beschwerdeführerin sämtliche praxisgemäs sen Kriterien ( vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 5.1).      Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zwei fel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten des I.___ aufkommen. 5.6      Z usammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten des I.___ mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin weder eine psychiatrische noch eine somatische Di agnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ausgewiesen ist. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Servicekraft sowie in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren , wech selbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand hat sich so mit nicht wesentlich verschlechtert.      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
  4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00220 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

10. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, meldete sich erstmals am 26. April 2007 unter Hinweis auf Schulter beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein psychia trisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, welches am 28. Ok - tober 2009 (Urk. 11/29), und ein internistisch-rheumatologi sches Gutach ten, welches am 14. November 2009 erstattet wurde (Urk. 11/26), ein. Sodann zog

sie ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung

vom 19. Ja nu ar 2010 bei (Urk. 11/35/19-28) und liess ei ne Abklärung über die beein träch tigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/43) erstellen.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu (Urk. 11/55-56). 1.2

Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, holte wiederum me dizinische Berichte (Urk. 11/76, Urk. 11/79) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/77) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/81-87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 11/88) einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von der Versicherten am 29. April 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 11/90/3-6) hiess das hiesige Ge richt im Verfahren Nr. IV.2014.00459 mit Urteil vom 5. September 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w urde, damit diese nach erfolg ter Abklärung neu verfüge (Urk. 11/92) . 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 11/102, Urk. 11/104) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 11/119).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 124-130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 11/131 = Urk. 2) einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

D ie Versicherte erhob am 14 . Februar 201 6 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 2. Januar 201 6 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Inv alidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18 . April 201 6 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 2) gestützt auf das durchgeführte Gutachten davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen, objektivierbaren Befunde sei die Ar beitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig keiten nicht eingeschränkt. Von internistischer, urologischer und psychiatri scher Seite bestehe keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sich zusammenfassend aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten er gebe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Haushaltsarbeit sei auf grund der medizinischen Befunde nicht feststellbar. Retrospektiv gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2007, nach Beendigung der in Folge des Unfalls vom 13. März 2005 bestehenden Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit . Aufgrund der aktuellsten Untersuchungen bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide seit 2005 an verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden. Sie sei mehr als 10 Jahre der Arbeit fern geblieben und vollumfänglich dekonditioniert . Sie sei heute viel kr ä nker als vor einigen Jahren und könnte nicht im Erwerbsleben eingesetzt werden. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dr. Z.___ sei vom Bundesgericht als versicherungsfreundliche Gutachterin ertappt worden (S. 2). Sie machte weitere Kritik gegenüber der Gutachterstelle geltend (S. 3 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob se it der

Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infol ge dessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3.

3.1

Der ursprünglichen Verfügung vom 21 . Juli 20 11 (Urk. 11/55-56) lagen im We sentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk. 11/26) gestützt auf die Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 22. Okto ber 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit - Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005) - die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung ab ge heilt ist - jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale

Bur sitis - jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks - Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007 - mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006) - jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks - radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit - Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008) - klinisch ohne wesentliche Relevanz - leichter Vitamin D-Mangel

Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und wür den eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinischen Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Be schwer deführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S. 30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Hand kraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fin gerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbst limi tie rung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Anti depressiva be zogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medika mentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Be schwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antide pressivum Surmontil vor han den. Es könne postuliert werden, dass sich die Be schwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S. 30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese

angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S. 31 Ziff. 7.1). Die Be schwer deführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tä tig keiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Klinik B.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zu sammenfassung am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersu chungen der Beschwerdeführerin vom 22. und 23. Oktober 2009 sowie die Ak ten. Sie nannten folgende psychiatrische Diag nose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Aus mass seit April 2007

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustel len und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei ver zögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimm ungs einbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Ar beitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdefüh rerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau ent spre chend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdiszipli närer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2). 3.4

Dr. med. C.___, Handchirurgie, Klinik am D.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitge brach ten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Verdacht auf stenosierende

Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts - Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC - unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und uner giebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objekti vierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersu chung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5). 4.

4.1

Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impakti onssyndrom - ödematöse Veränderungen am os

lunatum und os

triquetrum, Perfo ra tion des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Überlagerung

Er führte aus, es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S. 1 unten). Neu seien auch Be schwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführe rin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Ände rung hinsicht lich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). 4.3

Dr. E.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine

Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkom pression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarth rosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachge wiesenen Ver än de rungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwer de führerin erklären. 4.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der be schriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibili sie ren de orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde. 4.5

Die Ärzte der Psychiatrischen G.___ berichteten am 3. Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom

20. April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diag no sen (S. 1): - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung - Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperli chen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urinin kontinenz entwickelt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine de pressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somati schen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situa tion. 4.6

Dr. E.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tä tigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein schränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belast barkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7). 4.7

Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diag nosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Di agnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise an ders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine an g epasste Tätigkeit werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Ar beits fä hig keit postuliert. Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Ver s chlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Be schwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durch aus plau sibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angese hen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ abzustel len sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in ei ner kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig. 4.8

Dr. med. H.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be rich tete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impaktati onssyndrom

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai 2013 bis zum

12. Dezem ber 2013 von ihr behandelt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungs lag e, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwi schen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Be handlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnos tizieren (S. 4 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätig keit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten kör perlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerde führerin aus rein psychia t rischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit ei nem 70%igem Belastungs profil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 6 unten). Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Kon zentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11). 4.9

Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stel lung (Urk. 11/87/2) und führte aus, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizini scher Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten. 4.10

Dr. H.___

berichtete am 28. Januar 2015 (Urk. 11/102) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impaktati onssyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leicht gradige Mischin kontinenz mit/bei Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tätigkeiten, Störungen im Zusammenhang mit der Me nopause und dem Klimaktierium, einen Zustand nach zwei Geburten und fünf artifiziellen Aborten, eine Adipositas sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in einem Bus 2007 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass trotz der konsequenten psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Psychopharmaka im ambulanten Setting keine Besserung der depressiven Antriebs- und Stim mungslage sowie der Schmerzproblema tik habe erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4) . Die bestehende Schmerzproblematik, die sich im bisherigen jahrelan gen Verlauf chronifiziert habe, sei genauso wie die depressive Antriebs- und Stimmungslage therapieresistent geblieben . Eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit durch die psychiatrische Behandlung sei kaum zu erwarten. Die aktuelle stützende, ressourcenorientierte psychiatrische Behandlung habe den Zweck, eine weitere Verschlechterung zu verhindern (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicekraft vom

17. Mai 2013 bis zum 1 2. März 2015 (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund von starken Schmer zen und depressiver Antriebs- und Stimmungslage sei die Beschwerde - führerin nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben (S. 3 Ziff. 1.7) . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rein psychi atrischer Sicht zu 50 % möglich mit einem 70%igen Belastungsprofil seit dem 17. Mai 2013 (S. 3 Ziff. 1.7). Aufgrund der chronischen Schmerzen und der de pressiven Problematik sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, irgendeiner geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 4 Ziff. 1.9).

4.1 1

Dr. E.___ berichtete am 23. Februar 2015 (Urk. 11/104/2-5) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - posttraumatisch Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus -Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion und Hyperkyphosierung der oberen Brustwirbelsäule (BWS) - m uskuläre Dysbalance der Nacken-/Schultermuskulatur - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kuti vem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem

Impakti ons - syndrom - ödematöse Veränderungen am os

lunatum und os

triquetrum, Perfo ra tion des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit - Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderung der Bodenplatte L4 ventral und entsprechenden Oedemen - flachbogige Diskushernie L4/5 - leichte bis mässige Sp ondylarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts - anteriore Spondylose L2/3 - Mischinkontinenz mit/bei - Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tä tigkeiten, Differentialdiagnose (DD) in der Regel einer Beckenbo denschwäche, DD Zystozele - leichtgradige Drangbeschwerden mit störender Frequency ohne Inkonti nenz - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Er führte aus, dass sich im Vergleich zum Bericht vom 11. Juni 2013 zwischen zeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben habe (S. 2 Ziff. 1.4) .

Aufgrund der langjährigen Beschwerden bestehe eine ungünstige Prognose (S. 3 Ziff. 1.4). Es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunf ä higkeit seit März 2011 bis auf w eiteres . Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der oben genannten Erkrankungen deutlich eingeschränkt . Sekundär sei auch die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.6) . Für körperlich leichte Tätigkeiten sei aus somatischer Sicht mit einer 50%ige Arbeitsfähigkeit zu rech nen (S. 3

Ziff. 1.7). 4.12

Die Ärzte des I.___ erstatteten ihr polydiszi - pli näres Gutachten am 28. September 2015 (Urk. 11/119) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolge rungen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.2):

- chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite - Status nach Schulterkontusion am 13. März 2005 - radiologisch keine relevante Veränderung an der Schulter (MRI

9. Juni 2010) - radiologisch Haarriss im TFCC (MRI 1 2. Dezember 2008) - kein objektivierbarer Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Ext remität - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose LWK4/5 und Spondylarthrose LWK4/5/SWK1 (MRI und Röntgen 15. Dezember 2013) - freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) - Belastungsinkontinenz, klinisch und urodynamisch objektivierbar mit/bei - Urgency (DD konditionierte Reizblase) - normosensitive, hypokapazitive Har n blase - Zystozele I-II - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Adipositas

Der internistische G utachter führte aus, dass ausser der Adipositas unauffällige Befunde erhoben worden seien. Die Laborwerte seien ebenfalls im Normalbe reich. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht beein trächtigt. Es ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergra dige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden (S. 11 Ziff. 3.4 und 3.5) . Der psychiatr ische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie nehme etwa ein- bis zweimal pro Monat Termine bei ihrer Psychiaterin wahr und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen (S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Psychomotorisch imponiere die Beschwerdeführerin weder agitiert noch ge hemmt. Im Affekt habe sie sich zunächst ausgeglichen und gefasst gezeigt. Als das Gespräch auf ihre Mutter komme, beginne die Beschwerdeführerin bitterlich zu weinen. Zuvor sei keine bedrückte Stimmungslage erkennbar gewesen, Hin weise für eine vitale Traurigkeit, für eine Antriebsstörung oder für Suizidim pulse würden ebenfalls fehlen (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit den aktuellen Medikamenten ausreichend suffizient eingestellt. In der heutigen Un tersuchung habe sich ein zweigeteiltes Bild ergeben, wo sich die Beschwerde führerin zunächst ausgeglichen und gefasst mit euthymer Stimmung präsentiert habe, freundlich und auskunftsbereit gewesen sei. Später habe die Beschwerde führerin mit verstärkter Weinerlichkeit verbunden mit Schuldgefühlen reagiert. Eine vitale Traurigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund der Tendenz zum sozia len Rückzug, den Verlust der Libido, der verminderten Gesprächigkeit, der Nei gung zum Weinen, der Reizbarkeit und der Schlafstörung die Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmer zen, welche anlässlich der Untersuchung kaum in Erscheinung getreten seien und in dieser Ausprägung organisch nicht abgestützt werden könnten, seien als dysfunktionale Schmerzverarbeitung einzuordnen. Der funktionelle Schwere grad der Schmerzmanifestation sei als eher gering einzustufen. Er könne an hand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeich net werden (S. 15 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 15 Mitte) . Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mit grosser Überzeugung aufgebracht wirkend und sehr wortreich spreche, wobei sie trotz wiederholter Bitten kaum auf die von ihm gestellten Fragen eingegangen sei. Das Entkleiden in stets stehender Position gelinge flüssig und ohne relevante Einschränkung (S. 17 unten). Die Beschwer deführerin beklage chronische Schmerzen an Nacken und dominanter rechter oberer Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitgehend abgeheilt sei. Zusätzlich bestünden lumbale Rückenschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung zum Aussenknöchel. Der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich unter Verspannung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine weitgehend freie Beweglich keit mit Ausnahme einer deutlichen Einschränkung an Schultern und rechtem Ellbogen unter Gegenspannung. Zu betonen sei dabei, dass eine klar fassbare Pathologie un ter anderem im Schulterbereich sowie objektivierbare Hinweise für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extremität fehlen würden (S. 20 oben). Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Die Halswirbel säule sei unauffällig. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusam menfassend liessen sich die diffus an rechter oberer und linker unterer Extre mität sowie an der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Möglich sei ein gewisser Leidensdruck bei genannten diskreten Veränderungen an Schulter und Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts tieflumbaler Degeneration (S. 20 unten) . Für die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich leichte bis mittel schwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmäs sig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sowie der wiederholte Einsatz der rechten Hand oberhalb Schulterniveau sollten dabei vermieden werden. In An betracht der heute erhobenen Befunde sollte es bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum zu einer wesentlichen Schmerzpro vokation kommen, so dass diese auch zumutbar sei. Aufgrund der an der lum balen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich an dauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Beschwerde führerin nicht zugemutet werden (S. 20 f.).

Der urologische Gutachter führte aus, dass sich aktuell ein blander Urinbefund zeigte, sowie eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sono grafisch unauffällig dar. Die Beschwerdeführerin trage keine Einlagen. Aus urologischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (S. 24). Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass bei der orthopädischen Un tersuchung chronische Nackenschulterarmbeschwerden ohne klinisch nachweis bare Einschränkung festgestellt worden seien. Radiologisch hätten sich ebenfalls keine wesentlichen pathologischen Veränderungen gefunden. Auch bei einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom habe sich nur eine leichte Osteochondrose bei klinisch freier Beweglichkeit der Wirbelsäule finden lassen . Im Wesentlichen bestehe ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der urologischen Untersuchung sei eine Belastungsinkon tinenz bei hypokapazitiver Harnblase festgestellt worden. Die Beschwerden seien kompensiert. Eine Verbesserung mittels Operation wäre allenfalls noch möglich. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorübergehend nach dem Unfall vom 1 3. März 2005 eingeschränkt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei ab dem 1. Juni 2007 wieder eine uneingeschränkte A rb eitsfähigkeit festgestellt worden. Für die Zeit danach ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiter über eine längere Zeit spanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei (S. 26) . Auch im Haushalt be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27). 5. 5.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des I.___ (vorstehend E. 4. 12) abzustellen. Das Gutachten umfasst die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Urologie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerdeführerin in angemessener Weise und erstellte n das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.

Es wurde keine Diagnose mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt . Körperliche schwere Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. In einer körper lich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tä tigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 %

leistungs- und arbeitsfä hig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwe rdegegnerin doch bereits in der Verfügung vom 2 1. Juli 201 1 (Urk. 11/55-56)

– gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) und Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) - von keiner Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit ab Oktober 2006 aus. 5.2

Aus psychischer Sicht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie Dr. H.___

- weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ärzte des I.___

führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nach voll zieh bar au s, weshalb

keine depressive Episode vorliegt. So konnte weder eine Konzent rations

- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine An triebsstörung wurde nicht gefunden. Die Ärzte des I.___

führten aus, dass zuvor nie eine erhebliche psychiatrische Störung festgestellt werden konnte.

Die Be schwerde führerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss und berichtete von früheren Suizidgedanken, ohne je einen Suizidversuch unternommen zu haben, distanzierte sich aktuell jedoch explizit von Suizidimpulsen (Urk. 11 /1 29 S. 1 2 ff.). D ie Beschwerdeführerin leiste

leichtere Arbeiten im Haushalt und gehe r e gelmässig alleine oder mit dem Ehemann spazieren. Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut und sie habe auch regelmässigen Kontakt zu zwei Nachbarin nen sowie zum Bruder und zur Schwägerin (Urk. 11 / 119 S. 13). Die Beschwerdeführerin sei mit der aktuellen Medikation ausreichend suffizient eingestellt. Eine vitale Traurigkeit konnte von den Ärzten des I.___

trotz ver stärkter Weinerlichkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Viel mehr wurde die demonstrative Klagsamkeit und Weinerlichkeit der Beschwer deführerin im Sinne einer Symptomverdeutlichung gesehen. Gestützt auf die aktuellen Befunde wurde n die Diagnose einer Dysthymie

sowie ein Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung gestellt .

Ferner wurde der funktionelle Schweregrad der Schmerzmanifestation als gering eingestuft, zumal er anhand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeichnet werden könne (Urk. 11/119 S. 14 f.). Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden. Der Be richt der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des I.___

nicht in Zweifel zu ziehen .

Im Übrigen gilt es zu berücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zu erkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein di rektes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht er sichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5.3

Aus somatischer Sicht leidet d ie Beschwerdeführer in weiterhin an Beschwerden am Nacken sowie an der dominanten rechten oberen Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitestgehend abgeheilt sei. Zusätzlich be stehen lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig erklären. Ein ge wisser Leidensdruck sei bei den genannten diskreten Veränderungen an der Schulter und am Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts der tieflumba len Degeneration möglich . Die Ärzte des I.___

führten sodann aus, dass sich auf neurologischer Ebene keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Be reich des peripheren Nervensystems gezeigt hä tten (Urk. 11/119 S. 20). Standen vor der Begutachtung im I.___

noch Hinweise bezüglich einer Verschlechterung zur Diskussion, so kann dies nun mit Gewissheit verneint werden. Der Be schwerdeführerin sind in Anbetracht der aktuellen Befunde lediglich körperlich andauernd schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arb e its- und Leistungsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus so matischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verän derung angenommen werden kann (Urk. 11/119 S. 2 0 f.). 5.4

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr beklagte Inkontinenz sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4), ist ihr entgegen zu halten, dass an lässlich der Begutachtung im I.___

auch eine urologische Untersuchu ng stattge funden hat. Die Ärzte des I.___

stellten jedoch – insbesondere auch unter Be rücksichtigung sämtlicher bis anhin ergangenen urologischen Berichte - in nachvollziehbarer Weise fest, dass die diesbezüglichen Beschwerden kompen siert seien und die festgestellte Belastungsinkontinenz bei hypokapazitiver Harnblase die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Diese Beurteilung erscheint auch aufgrund de r Umstä nde, dass sich ein blander Urinbefund sowie eine rest harnfreie Blasenentleerung sowie unauffällige Nieren darstellten und die Be schwerdeführerin bei der Untersuchung keine Einlagen getragen ha tte, nach vollziehbar und überzeugend (vgl. Urk. 11/119 S. 23 f .). Die Einwände der Be schwerdefüh r erin vermögen nichts daran zu ändern.

5.5

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es könne nicht auf das man gel

- und fehlerhaft I.___ -Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 3), kann sie aus den vor gebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bezüglich der Kritik an der Gutachterstelle I.___

bleibt zu erwähnen, dass am 1 1. März 2015 (Urk. 11/107) und am 17 . Juni 20 15 (Urk. 11 /

111) je eine Mit teilung über die Notwendigkeit der medizinischen Abklärung und die Wahl der Abklärungsstelle erlassen wurden, wobei auf die Möglichkeit bezüglich triftiger Einwendungen hingewiesen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die Be schwerdeführerin keine Einwendungen gegen einen oder mehrere der mit Mit teilung vom 1 7. Juni 2015 genannten Gutachter geltend machte.

Die Beschwer deführerin erklärte sich demnach mit der Abklärungs stelle sowie den einzelnen Gutachtern des I.___

als einverstanden. Eine Befangenheit respektive Voreinge nommenheit ein zelner Gut achter kann deshalb nicht weiter geltend gemac ht werden. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin beigelegte Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2 0. November 2014 (Urk. 3/2) nichts zu ändern, zumal diesem ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. D as Bundesgericht hat im besagten Urteil die Gutachten des I.___

nicht per se als mangelhaft bezeichnet, vielmehr genügte das dort aufgelegte Gutachten den Anforderungen an ein sorgfältig abgefasstes Gutachten nicht. Daraus kann für das vorliegende Verfahren

jedoch nichts abgeleitet werden, zumal das I.___ -Gut achten in Sachen der Beschwerdeführerin sämtliche praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 5.1).

Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zwei fel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten des I.___

aufkommen. 5.6

Z usammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten des I.___

mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin weder eine psychiatrische noch eine somatische Di agnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ausgewiesen ist. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Servicekraft sowie in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wech selbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin

weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand hat sich so mit nicht wesentlich verschlechtert.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführer in

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach