opencaselaw.ch

IV.2014.00459

Rückweisung zu weiteren Abklärungen. In den Akten finden sich Hinweise für eine Verschlechterung des somatischen Zustandes und eine Verschärfung der depressiven Symptomatik. Beschwerdeführerin wurde entgegen dem RAD (50 % AF) als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt.

Zürich SozVersG · 2014-09-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, meldete sich erstmals am 26. April 2007 unter Hinweis auf Schulter beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein psychia trisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, welches am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29), und

ein internistisch-rheumatologi sches Gutach ten, welches am 14. November 2009 erstattet wurde (Urk. 11/26), ein. Sodann zog

sie ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung

vom 19. Ja nu ar 2010 bei (Urk. 11/35/19-28)

und liess ei ne Abklärung über die beein träch tigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/43) erstellen .

M it Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu (Urk. 11/55-56). 1.2

Am 1 8 . Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, holte wiederum me dizinische Berichte (Urk. 11/76, Urk. 11/79) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/77) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/81-87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 11/88 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

29. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

31. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiteren Abklärungen zurückzu weisen (Urk.

1 S.

1 unten). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk. 10) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei nem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.

84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hin weisen).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Das Gericht kann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteu ert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon aus, dass mit Aus nahme der Mischinkontinenz, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit habe, im Vergleich zum Jahr 2011 keine neuen Diagnosen vorl ägen . Es handle sich vorwiegend um Diagnosen, welche keine längerfristige be ziehungsweise dau erhafte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Eine körper liche Einschrän kung

sei vorhanden, diese habe jedoch nur bei der Zusprache der befristeten Rente zwi schen März und Dezember 2006 bestanden. Bei der mittel gradigen dep ressi ven Episode mit somatischem Syndrom handle es sich defini tionsgemäss um ein vo r übergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des Gesetzes fehle. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes wie im Juli 2011 vor, weshalb keine Verschlechterung des Ge sundheitsschadens ausge wiesen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk.

1), sie leide an massi vsten chronischen Schulterschmerzen rechts, an Inkontinenz, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung und sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig (S.

3 f.). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Gesundheitssituation zu rechnen (S. 4 oben). Auf grund der psychischen und physischen Beschwerden sowie des Sprachman gels sei ihr bei der Invaliditätsbemessung ausserdem ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 4 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob se it der

Verfügung vom 21 . Juli 20 11 (Urk. 11/ 55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infol ge dessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Der ursprünglichen Verfügung vom 21 . Juli 20 11 (Urk. 11/55-56) lagen im We sentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk.

11/26) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Okto ber 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit - Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005) - die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung ab ge heilt ist - jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale Bur sitis - jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks - Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007 - mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006) - jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks - radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit - Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008) - k linisch ohne wesentliche Relevanz - leichter Vitamin D-Mangel

Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und wür den eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinisch en Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Be schwer deführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S.

30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Hand kraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fin gerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbst limi tie rung in der Untersuchungssituation vorliegen . Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Anti depressiva be zogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medika mentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Be schwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antide pressivum Surmontil vor han den. Es könne postuliert werden, dass sich die Be schwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S.

30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese

angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S.

31 Ziff. 7.1). Die Be schwer deführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S.

31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tä tig keiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3). 3.3

Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik A.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zu sammenfassung a m 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersu chungen der Beschwerdeführerin vom 2 2. und 23. Oktober 2009 sowie die Ak ten. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Aus mass seit April 2007

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustel len und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei ver zögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimm ungs einbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Ar beitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdefüh rerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau ent spre chend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdiszipli närer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2). 3.4

Dr. med. B.___, Handchirurgie, Klinik P.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitge brach ten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Verdacht auf stenosierende Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts - Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC - unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und uner giebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objekti vierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersu chung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5). 4. 4.1

Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impakti onssyndrom - ödematöse Veränderungen am os lunatum und os triquetrum, Perfo ration des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Üb erla g erung

Er führte aus,

es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S.

1 unten). Neu seien auch Be schwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführe rin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Ände rung hinsicht lich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). 4.3

Dr. C.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkom pression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarth rosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachge wiesenen Ver än de rungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwer de führerin erklären. 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15.

März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der be schriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibili sie ren de orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde. 4.5

Die Ärzte der Kl inik E.___ (E.___) berichteten am 3.

Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20.

April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diag no sen (S. 1): - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung - Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperli chen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urinin kontinenz entwickelt (S.

1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine de pressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somati schen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situa t ion . 4.6

Dr. C.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tä tigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein schränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belast barkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7). 4.7

Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diag nosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Di agnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise an ders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine an g epasste Tätigkeit

werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Ar beits fähig keit postuliert . Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Ver s chlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Be schwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durch aus plau sibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angese hen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ abzustel len sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in ei ner kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig. 4.8

Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, be richtete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - p osttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - c hronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktati onssyndrom

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei

vom

17. Mai 2013 bis zum 1 2. Dezem ber 2013 von ihr behandelt worden (S.

1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sich t noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungs lag e, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwi schen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Be handlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnos tizieren (S. 4

Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätig keit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.

4 Ziff. 1.6). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten kör perlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerde führerin aus rein psych ia trischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit ei nem 70%igem Belastungs profil zumutbar (S.

4 Ziff. 1.7, S.

6 unten).

Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Kon zentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11).

4.9

Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stel lung (Urk. 11/87/2) und führte aus,

die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizini scher Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten.

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2014 (Urk.

2) e ntg egen der Einschätzung ihres RAD davon aus, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % ar beits fähig sei, zumal aus somatischer Sicht mit Ausnahme der Mischinkontinenz keine neuen Diagnosen vorlägen und die aus psychiatrischer Sicht neu diag nos tizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als vo rüber gehendes Leiden einzustufen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach eine rezidivierende depressive Störung per se keinen invalidisierenden Charakter habe, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk.

2 S.

2, Urk. 10). So ist die Ar gu men tation der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht einschlägig, sondern betrifft die Frage, ob eine Depression als psychische Komorbidität im Rahmen der Über wind barkeitsrechtsprechung - wenn also zur Hauptsache eine Schmerz krankheit diagnostiziert wurde – gelte, was sie in der Regel tatsächlich nicht tut. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Rechtsprechung zur Auswirkung ei ner mittel gradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit ist zwar facettenreich, doch ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 nicht bun desrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bun des gericht da hin gehend, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittel schwe ren depressiven Störung, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen sei (E. 4.2). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie bei der Beschwer deführerin

vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.8), Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen. 5 .2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbeson dere ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beur teilen.

I n den Akten finden sich zwar Hinweise für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht . So führte d er behandelnde Hausarzt Dr. C.___

bereits im Dezember 2012 aus, dass bei der Beschwerdeführerin neu auch Beschwerden in der linken Schulter aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 4.2). Hierauf befand RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom März 2013, dass eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ beschriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen sei und emp fahl eine orthopädische Untersuchung im RAD (vgl. vorstehend E. 4.4).

D ie von Dr. F.___

sodann im November 2013 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

deutet zudem auf eine Verschärfung der de pressiven Symptomatik hin (vgl. vorstehend E. 4.8), zumal die Ärzte der E.___ im Frühjahr 2013 noch von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aus gingen (vgl. vorstehend E.

4.5).

RAD-Arzt Dr. D.___ schloss sich bezüglich Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich den Beurteilungen der behan delnden Ärzte an, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit in geschütztem Rahmen zu 50% arbeitsunfähig sei.

Trotz dieser Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht ohne weiteres auf die angeführten Berichte abgestellt werden . So legten die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___ zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, machten jedoch keine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens des Belastungspro fils. Insbesondere die von Dr. F.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % in ge schütztem R ahmen kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen wer den, zumal si e diese Einschätzung weder näher begründete noch weitere Anga ben zu funktionellen Einschränkungen machte. Es muss ausserdem der Erfah rungs tat sache Re chnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte mitun ter im Hin blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten de r Patienten aussag en (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Da sich RAD-Arzt Dr. D.___ sodann ohne die Beschwerdeführerin eigens untersucht zu haben äusserte, kann auch auf seine Stellungnahmen nicht ohne weiteres abgestellt werden . Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten die vorliegenden ärztlichen Be richte nicht schlüssig . Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbe darf, zumal die letzte orthopädisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwer deführerin aus dem Jahre 2009 datiert (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3).

5 .3

Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im relevanten Zeit raum nicht zu, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä higkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer a ngepassten Tätig keit vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rent enanspruch der Versicherten neu verfügen. 5 .4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 31 . März 201 4 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsi egen gleichgestellt, womit der

Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäs sen

Ansatz von Fr. 135 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert st euer) ermessens weise auf Fr. 1 ' 100 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31 . März 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ’ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei nem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.

84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hin weisen).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteu ert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

E. 1.7 , S.

6 unten).

Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Kon zentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11).

4.9

Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stel lung (Urk. 11/87/2) und führte aus,

die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizini scher Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten.

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2014 (Urk.

2) e ntg egen der Einschätzung ihres RAD davon aus, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % ar beits fähig sei, zumal aus somatischer Sicht mit Ausnahme der Mischinkontinenz keine neuen Diagnosen vorlägen und die aus psychiatrischer Sicht neu diag nos tizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als vo rüber gehendes Leiden einzustufen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach eine rezidivierende depressive Störung per se keinen invalidisierenden Charakter habe, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk.

2 S.

2, Urk. 10). So ist die Ar gu men tation der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht einschlägig, sondern betrifft die Frage, ob eine Depression als psychische Komorbidität im Rahmen der Über wind barkeitsrechtsprechung - wenn also zur Hauptsache eine Schmerz krankheit diagnostiziert wurde – gelte, was sie in der Regel tatsächlich nicht tut. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Rechtsprechung zur Auswirkung ei ner mittel gradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit ist zwar facettenreich, doch ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 nicht bun desrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bun des gericht da hin gehend, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittel schwe ren depressiven Störung, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen sei (E. 4.2). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie bei der Beschwer deführerin

vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.8), Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen. 5 .2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbeson dere ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beur teilen.

I n den Akten finden sich zwar Hinweise für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht . So führte d er behandelnde Hausarzt Dr. C.___

bereits im Dezember 2012 aus, dass bei der Beschwerdeführerin neu auch Beschwerden in der linken Schulter aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 4.2). Hierauf befand RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom März 2013, dass eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ beschriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen sei und emp fahl eine orthopädische Untersuchung im RAD (vgl. vorstehend E. 4.4).

D ie von Dr. F.___

sodann im November 2013 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

deutet zudem auf eine Verschärfung der de pressiven Symptomatik hin (vgl. vorstehend E. 4.8), zumal die Ärzte der E.___ im Frühjahr 2013 noch von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aus gingen (vgl. vorstehend E.

4.5).

RAD-Arzt Dr. D.___ schloss sich bezüglich Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich den Beurteilungen der behan delnden Ärzte an, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit in geschütztem Rahmen zu 50% arbeitsunfähig sei.

Trotz dieser Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht ohne weiteres auf die angeführten Berichte abgestellt werden . So legten die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___ zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, machten jedoch keine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens des Belastungspro fils. Insbesondere die von Dr. F.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % in ge schütztem R ahmen kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen wer den, zumal si e diese Einschätzung weder näher begründete noch weitere Anga ben zu funktionellen Einschränkungen machte. Es muss ausserdem der Erfah rungs tat sache Re chnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte mitun ter im Hin blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten de r Patienten aussag en (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Da sich RAD-Arzt Dr. D.___ sodann ohne die Beschwerdeführerin eigens untersucht zu haben äusserte, kann auch auf seine Stellungnahmen nicht ohne weiteres abgestellt werden . Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten die vorliegenden ärztlichen Be richte nicht schlüssig . Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbe darf, zumal die letzte orthopädisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwer deführerin aus dem Jahre 2009 datiert (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3).

5 .3

Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im relevanten Zeit raum nicht zu, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä higkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer a ngepassten Tätig keit vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rent enanspruch der Versicherten neu verfügen. 5 .4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 31 . März 201 4 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsi egen gleichgestellt, womit der

Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäs sen

Ansatz von Fr. 135 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert st euer) ermessens weise auf Fr. 1 ' 100 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31 . März 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ’ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 2 Die Versicherte erhob am

29. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

31. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiteren Abklärungen zurückzu weisen (Urk.

1 S.

1 unten). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk. 10) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon aus, dass mit Aus nahme der Mischinkontinenz, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit habe, im Vergleich zum Jahr 2011 keine neuen Diagnosen vorl ägen . Es handle sich vorwiegend um Diagnosen, welche keine längerfristige be ziehungsweise dau erhafte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Eine körper liche Einschrän kung

sei vorhanden, diese habe jedoch nur bei der Zusprache der befristeten Rente zwi schen März und Dezember 2006 bestanden. Bei der mittel gradigen dep ressi ven Episode mit somatischem Syndrom handle es sich defini tionsgemäss um ein vo r übergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des Gesetzes fehle. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes wie im Juli 2011 vor, weshalb keine Verschlechterung des Ge sundheitsschadens ausge wiesen sei (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk.

1), sie leide an massi vsten chronischen Schulterschmerzen rechts, an Inkontinenz, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung und sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig (S.

3 f.). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Gesundheitssituation zu rechnen (S. 4 oben). Auf grund der psychischen und physischen Beschwerden sowie des Sprachman gels sei ihr bei der Invaliditätsbemessung ausserdem ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 4 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob se it der

Verfügung vom 21 . Juli 20

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 (Urk. 11/55-56) lagen im We sentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk.

11/26) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Okto ber 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit - Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005) - die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung ab ge heilt ist - jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale Bur sitis - jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks - Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007 - mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006) - jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks - radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit - Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008) - k linisch ohne wesentliche Relevanz - leichter Vitamin D-Mangel

Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und wür den eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinisch en Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Be schwer deführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S.

30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Hand kraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fin gerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbst limi tie rung in der Untersuchungssituation vorliegen . Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Anti depressiva be zogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medika mentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Be schwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antide pressivum Surmontil vor han den. Es könne postuliert werden, dass sich die Be schwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S.

30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese

angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S.

31 Ziff. 7.1). Die Be schwer deführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S.

31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tä tig keiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3). 3.3

Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik A.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zu sammenfassung a m 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersu chungen der Beschwerdeführerin vom 2 2. und 23. Oktober 2009 sowie die Ak ten. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Aus mass seit April 2007

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustel len und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei ver zögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimm ungs einbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Ar beitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdefüh rerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau ent spre chend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdiszipli närer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2). 3.4

Dr. med. B.___, Handchirurgie, Klinik P.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitge brach ten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Verdacht auf stenosierende Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts - Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC - unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und uner giebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objekti vierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersu chung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5). 4. 4.1

Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impakti onssyndrom - ödematöse Veränderungen am os lunatum und os triquetrum, Perfo ration des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Üb erla g erung

Er führte aus,

es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S.

1 unten). Neu seien auch Be schwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführe rin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Ände rung hinsicht lich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). 4.3

Dr. C.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkom pression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarth rosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachge wiesenen Ver än de rungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwer de führerin erklären. 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15.

März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der be schriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibili sie ren de orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde. 4.5

Die Ärzte der Kl inik E.___ (E.___) berichteten am 3.

Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20.

April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diag no sen (S. 1): - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung - Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperli chen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urinin kontinenz entwickelt (S.

1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine de pressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somati schen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situa t ion . 4.6

Dr. C.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tä tigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein schränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belast barkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7). 4.7

Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diag nosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Di agnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise an ders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine an g epasste Tätigkeit

werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Ar beits fähig keit postuliert . Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Ver s chlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Be schwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durch aus plau sibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angese hen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ abzustel len sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in ei ner kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig. 4.8

Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, be richtete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - p osttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - c hronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktati onssyndrom

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei

vom

17. Mai 2013 bis zum 1 2. Dezem ber 2013 von ihr behandelt worden (S.

1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sich t noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungs lag e, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwi schen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Be handlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnos tizieren (S. 4

Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätig keit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.

4 Ziff. 1.6). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten kör perlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerde führerin aus rein psych ia trischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit ei nem 70%igem Belastungs profil zumutbar (S.

4 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00459 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

5. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch G.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, meldete sich erstmals am 26. April 2007 unter Hinweis auf Schulter beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein psychia trisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, welches am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29), und

ein internistisch-rheumatologi sches Gutach ten, welches am 14. November 2009 erstattet wurde (Urk. 11/26), ein. Sodann zog

sie ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung

vom 19. Ja nu ar 2010 bei (Urk. 11/35/19-28)

und liess ei ne Abklärung über die beein träch tigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/43) erstellen .

M it Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu (Urk. 11/55-56). 1.2

Am 1 8 . Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, holte wiederum me dizinische Berichte (Urk. 11/76, Urk. 11/79) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/77) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/81-87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 11/88 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

29. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

31. März 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiteren Abklärungen zurückzu weisen (Urk.

1 S.

1 unten). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk. 10) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei nem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.

84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hin weisen).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Das Gericht kann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteu ert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon aus, dass mit Aus nahme der Mischinkontinenz, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit habe, im Vergleich zum Jahr 2011 keine neuen Diagnosen vorl ägen . Es handle sich vorwiegend um Diagnosen, welche keine längerfristige be ziehungsweise dau erhafte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Eine körper liche Einschrän kung

sei vorhanden, diese habe jedoch nur bei der Zusprache der befristeten Rente zwi schen März und Dezember 2006 bestanden. Bei der mittel gradigen dep ressi ven Episode mit somatischem Syndrom handle es sich defini tionsgemäss um ein vo r übergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des Gesetzes fehle. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes wie im Juli 2011 vor, weshalb keine Verschlechterung des Ge sundheitsschadens ausge wiesen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk.

1), sie leide an massi vsten chronischen Schulterschmerzen rechts, an Inkontinenz, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung und sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig (S.

3 f.). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Gesundheitssituation zu rechnen (S. 4 oben). Auf grund der psychischen und physischen Beschwerden sowie des Sprachman gels sei ihr bei der Invaliditätsbemessung ausserdem ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 4 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob se it der

Verfügung vom 21 . Juli 20 11 (Urk. 11/ 55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infol ge dessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Der ursprünglichen Verfügung vom 21 . Juli 20 11 (Urk. 11/55-56) lagen im We sentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk.

11/26) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Okto ber 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit - Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005) - die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung ab ge heilt ist - jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale Bur sitis - jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks - Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007 - mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006) - jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks - radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit - Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008) - k linisch ohne wesentliche Relevanz - leichter Vitamin D-Mangel

Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und wür den eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinisch en Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Be schwer deführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S.

30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Hand kraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fin gerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbst limi tie rung in der Untersuchungssituation vorliegen . Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Anti depressiva be zogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medika mentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Be schwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antide pressivum Surmontil vor han den. Es könne postuliert werden, dass sich die Be schwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S.

30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese

angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S.

31 Ziff. 7.1). Die Be schwer deführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S.

31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tä tig keiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3). 3.3

Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik A.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zu sammenfassung a m 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersu chungen der Beschwerdeführerin vom 2 2. und 23. Oktober 2009 sowie die Ak ten. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Aus mass seit April 2007

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustel len und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei ver zögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimm ungs einbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Ar beitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdefüh rerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau ent spre chend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdiszipli närer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2). 3.4

Dr. med. B.___, Handchirurgie, Klinik P.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitge brach ten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Verdacht auf stenosierende Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts - Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC - unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und uner giebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objekti vierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersu chung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5). 4. 4.1

Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts - chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion - MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012) - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impakti onssyndrom - ödematöse Veränderungen am os lunatum und os triquetrum, Perfo ration des TFCC - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts - rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts - panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Üb erla g erung

Er führte aus,

es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S.

1 unten). Neu seien auch Be schwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführe rin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Ände rung hinsicht lich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). 4.3

Dr. C.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkom pression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarth rosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachge wiesenen Ver än de rungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwer de führerin erklären. 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15.

März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der be schriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibili sie ren de orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde. 4.5

Die Ärzte der Kl inik E.___ (E.___) berichteten am 3.

Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20.

April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diag no sen (S. 1): - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung - Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperli chen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urinin kontinenz entwickelt (S.

1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine de pressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somati schen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situa t ion . 4.6

Dr. C.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tä tigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein schränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belast barkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7). 4.7

Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diag nosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Di agnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise an ders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine an g epasste Tätigkeit

werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Ar beits fähig keit postuliert . Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Ver s chlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Be schwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durch aus plau sibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angese hen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ abzustel len sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in ei ner kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig. 4.8

Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, be richtete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4) - p osttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts - c hronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion - Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012 - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5 - Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konse kutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktati onssyndrom

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei

vom

17. Mai 2013 bis zum 1 2. Dezem ber 2013 von ihr behandelt worden (S.

1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sich t noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungs lag e, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwi schen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Be handlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnos tizieren (S. 4

Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätig keit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.

4 Ziff. 1.6). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten kör perlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerde führerin aus rein psych ia trischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit ei nem 70%igem Belastungs profil zumutbar (S.

4 Ziff. 1.7, S.

6 unten).

Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Kon zentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11).

4.9

Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stel lung (Urk. 11/87/2) und führte aus,

die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizini scher Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten.

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2014 (Urk.

2) e ntg egen der Einschätzung ihres RAD davon aus, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % ar beits fähig sei, zumal aus somatischer Sicht mit Ausnahme der Mischinkontinenz keine neuen Diagnosen vorlägen und die aus psychiatrischer Sicht neu diag nos tizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als vo rüber gehendes Leiden einzustufen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach eine rezidivierende depressive Störung per se keinen invalidisierenden Charakter habe, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk.

2 S.

2, Urk. 10). So ist die Ar gu men tation der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht einschlägig, sondern betrifft die Frage, ob eine Depression als psychische Komorbidität im Rahmen der Über wind barkeitsrechtsprechung - wenn also zur Hauptsache eine Schmerz krankheit diagnostiziert wurde – gelte, was sie in der Regel tatsächlich nicht tut. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Rechtsprechung zur Auswirkung ei ner mittel gradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit ist zwar facettenreich, doch ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 nicht bun desrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bun des gericht da hin gehend, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittel schwe ren depressiven Störung, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen sei (E. 4.2). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie bei der Beschwer deführerin

vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.8), Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen. 5 .2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbeson dere ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beur teilen.

I n den Akten finden sich zwar Hinweise für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht . So führte d er behandelnde Hausarzt Dr. C.___

bereits im Dezember 2012 aus, dass bei der Beschwerdeführerin neu auch Beschwerden in der linken Schulter aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 4.2). Hierauf befand RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom März 2013, dass eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ beschriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen sei und emp fahl eine orthopädische Untersuchung im RAD (vgl. vorstehend E. 4.4).

D ie von Dr. F.___

sodann im November 2013 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

deutet zudem auf eine Verschärfung der de pressiven Symptomatik hin (vgl. vorstehend E. 4.8), zumal die Ärzte der E.___ im Frühjahr 2013 noch von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aus gingen (vgl. vorstehend E.

4.5).

RAD-Arzt Dr. D.___ schloss sich bezüglich Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich den Beurteilungen der behan delnden Ärzte an, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit in geschütztem Rahmen zu 50% arbeitsunfähig sei.

Trotz dieser Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht ohne weiteres auf die angeführten Berichte abgestellt werden . So legten die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___ zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, machten jedoch keine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens des Belastungspro fils. Insbesondere die von Dr. F.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % in ge schütztem R ahmen kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen wer den, zumal si e diese Einschätzung weder näher begründete noch weitere Anga ben zu funktionellen Einschränkungen machte. Es muss ausserdem der Erfah rungs tat sache Re chnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte mitun ter im Hin blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten de r Patienten aussag en (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Da sich RAD-Arzt Dr. D.___ sodann ohne die Beschwerdeführerin eigens untersucht zu haben äusserte, kann auch auf seine Stellungnahmen nicht ohne weiteres abgestellt werden . Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten die vorliegenden ärztlichen Be richte nicht schlüssig . Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbe darf, zumal die letzte orthopädisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwer deführerin aus dem Jahre 2009 datiert (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3).

5 .3

Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im relevanten Zeit raum nicht zu, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä higkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer a ngepassten Tätig keit vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rent enanspruch der Versicherten neu verfügen. 5 .4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 31 . März 201 4 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsi egen gleichgestellt, womit der

Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäs sen

Ansatz von Fr. 135 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert st euer) ermessens weise auf Fr. 1 ' 100 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31 . März 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ’ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach