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IV.2016.00194

Neuanmeldung. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Es sind weitere medizinische Abklärungen nötig.

Zürich SozVersG · 2017-07-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 geborene und damals als Hilfsgärtner tätige X.___ meldete sich im März 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an unter Hinweis auf ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 8/2 und Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % ab (Urk. 8/16). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 1.2

Am 22. Februar 2012 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage von Arztberichten eine Anmeldung zum Rentenbezug einreichen (Urk. 8/22/1-4; unterzeichnet vom Versicherten in Urk. 8/27/1-4). Die IV-Stelle holte eine Stel lungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ein (RAD, Urk. 8/29 S. 2 ff.) und wies das Leistunsgbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2012 abermals ab, da sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, wes halb weiterhin kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/31). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Hausärztin (Urk. 8/33) mel dete sich der Versicherte, damals als Hilfsabwart in einem 25 %-Pensum bei der Gemeinde beschäftigt, am 3. März 2015 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/42), Arztberichte (Urk. 8/40, Urk. 8/43 und Urk. 8/44) und eine Stel lungnahme beim RAD (Urk. 8/52 S. 3 f.) ein und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45 ff.) mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 2) erneut ab. 2.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 unter Beilage aktueller Arztberichte aus der Z.___ (Urk. 3/4 und Urk. 3/5) Beschwerde erhe ben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und anschliessend den An spruch auf Leistungen neu zu prüfen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die diesen Anforderungen genügenden Berichte der regionalen ärztlichen Dienste ( Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können ei nen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 137 V 210

E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E. 5.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des erneuten Leistungs- begeh rens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine relevante Änderung erfahren habe. Es würden keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden medizinischen Sachverhalte vorliegen. Es werde weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfä higkeit in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit ausgegangen.

Diesen Vorbringen fügte sie in ihrer Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 7). 2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend machen, die Feststellung, wonach noch immer der gleiche medizinische Sachverhalt vorliege, sei nicht korrekt. Mit den akten kundigen Arztberichten sei belegt, dass der aktuellen Leistungsbeurteilung nicht derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde liege (S. 4 f.). Die Beschwerdegeg nerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt und sei angesichts des komplexen Beschwerdebildes mit Wechselwirkungen gehalten, eine polydisziplinäre Begut achtung zu veranlassen (S. 6).

3. 3.1

Der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/16) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: 3.2

Am 23. März 2007 erstattete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meinmedizin FMH und Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2006 in Behandlung stand, der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/5/1-7). Er nannte die folgenden Diagnosen: 1.

Fibromyalgie/Generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom - AC-Gelenksarthrose rechts > links - subacromiales Impingementsyndrom rechts > links - Generalisierung der Schmerzsymptomatik in die ganze Schulter-Nackenregion mit Spannungskopfschmerzen und zum Teil in den ganzen Körper ausstrah lenden Schmerzen (thoraco-)lumbal und alle vier Extremitäten - Zum Teil über 11/18 positive Tenderpoints (Vollbild der Fibromyalgie) - Status nach kurzzeitiger Besserung nach drei Wochen stationärem Reha-Aufent halt in B.___ von März bis April 2006 2.

Rhizarthrose rechts 3.

Status nach Hepatitis A mit Seronarbe 4.

Mässiges Übergewicht (178 cm, 91 Kg, BMI 28.7) mit Steatosis hepatis 5.

Arterielle Hypertonie

Dr. A.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner vom 26. Januar 2006 bis 12. Januar 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 13.  Januar bis 31. März 2007 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Er gab weiter an, begonnen habe es mit Schulterschmerzen auf der rechten Seite. Danach sei eine Generali sierung eingetreten. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem in den Schultern (rechts mehr als links), an der Lendenwirbelsäule und in beiden Beinen an. Er habe zum Teil bis sechzehn positive Tenderpoints erhoben. Daneben bestehe auf der rechten Seite ein AC-Gelenkschmerz. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2006 ein Pensum von 75 % zu mutbar. Im Beruf als Gärtner sei eine Invalidität absehbar. 3.3

Im Bericht vom 2. April 2007 (Urk. 8/7/7-10) nannten die in der Z.___ tätigen Dr. med. C.___, Stv. Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): 1.

Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (bestehend seit zirka 2001) - Somatisierungs- und Aggravationstendenz - Depressive Symptomatik - Chronische Cephalgie - Status nach Rehabilitationsaufenthalt in B.___ März 2006 - Aktuell betont myofas ziales Syndrom Schultergürtel und Nacken 2.

AC-Gelenksarthrose rechts - Zeichen retraktilen Kapsulitis (Arthro-MRI rechte Schulter vom 4. Oktober 2006) 3.

Rhizarthrose rechts Die Ärztinnen gaben an, die Behandlung in der Rheumatologie der Z.___ habe vom 17. Januar bis 22. Februar 2007 gedauert (S. 2). Sie führten aus, Hinweise auf eine entzündliche, rheumatologische Erkrankung hätten kli nisch, radiologisch und labormässig nicht bestanden. Bei generalisierten Schmerzen sowie Druckdolenz über den Tenderpoints wie auch über den mus kulären Kontrollpunkten entspreche das Beschwerdebild eher einem generali sierten Schmerzsyndrom. Die Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf (post) entzündliche Veränderungen gezeigt. Labormässig seien die Rheumafak toren und ANA negativ gewesen. Therapeutisch werde das Weiterführen der Therapie, allenfalls in Kombination mit einem schlafanstossenden, schmerzmo dulierenden Antidepressivum empfohlen. Ferner werde eine in erster Linie akti vierende Physiotherapie zur individuell angepassten Rekonditionierung, Hal tungskorrektur und Stärkung sowie Kräftigung der Extremitäten- und Rumpf muskulatur angeregt (S. 3). Die Arbeit als Gartenbauhilfsangestellter sei eine mittel- bis schwere körperliche Tätigkeit. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden sich bei Tätigkeiten wie Tragen und Heben von schweren Lasten, längeren Überkopfarbeiten und repetitiven manuellen Tätigkeiten Einschränkungen aufgrund der AC-Gelenksarthrose, der Rhizarthrose rechts und der retraktilen Kapsulitis der rechten Schulter ergeben. In diesem Sinne würden sie den Beschwerdeführer für eine mittelschwere kör perliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig sehen, wobei das Pensum mit Vorteil auf den ganzen Tag verteilt werden sollte mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Vermieden werden sollten das Heben von schweren Lasten sowie län gere Überkopfarbeiten. Für eine leichte Arbeitstätigkeit erachteten die Ärztinnen den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig (S. 1). Inwieweit sich das chronische generalisierte Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne aus ihrer Sicht nicht beantwortet wer den und bedürfe einer psychiatrischen Beurteilung. Möglicherweise könnten sich auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und die fehlende Berufsausbil dung des Beschwerdeführers negativ auf die Arbeitstätigkeit auswirken (S. 3). 3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 gestützt auf die Angaben im Bericht der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner aus. In einer kör perlich leichten angepassten Tätigkeit (ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm sowie Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfar beiten) sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/12 S. 2 f.). 4. 4.1

Mit Bezug auf die rechtkräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 4.2

Im Bericht des F.___ vom 23. Februar 2011 nach Beur teilung des Beschwerdeführers in einer interdisziplinären Schmerzsprech stunde (Urk. 8/22/6-14) nannten Dr. med. G.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiolo gie, Dr. med. I.___, Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropa thia humeroscapularis beidseits - Bei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszial en Verspan nungsbefunden der Schultergürtelmuskulat ur ohne Hinweise für Rotatorenman sc hettenläsion oder Schulterverkalkungen - Zev ikospondylogenes und -cephales Schmerzsyndrom beidseits - Bei degenerativen Veränderungen d er unteren Halswirbelsäule sowie myofasz ialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits - Chronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Ausstrahlung in beide Leisten - Verdacht auf Mitbeteiligung der l umbalen Facettengelenke - Leichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniege lenke - Beginnende Fingerpol yarthrosen - Spannungskopfschmerz en - H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1) - Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär hyperchromes Blutbild - Ausgeprägter Vitamin D -Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µ g/ l ) - Status nach Aortenklappenendocarditi s durch Str eptococcus bovis (gallolyticus) - Septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 - Antibiotische Therapie mit Unterbr uch über insgesamt 10 Wochen: - Tobramyzin und Penicillin vom 09. 05.09- 04.06.09 im L.___ - Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09 - G entamycin vom 16.06.09-29.06.09 - Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009 - Sple nektomie 22.05.2009 bei Milzrupt ur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt - Obere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009 - ent zündliche Veränderungen an de r grossen Kurvatur des Magens - keine Hinweise einer Malig nität in wiederholten Biops ieentnahmen - H. pylori positiv - Tubuläres Kolonschl eimhauta denom mit nicht-hochgradiger Epi th el dysplasie im Rek tum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09) - Arterielle Hypertonie - Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Ba sis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schul tergürtelbereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Poly arthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifi zierte, belastungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither an haltender Arbeitslosigkeit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei an sonsten unauffälligem Untersuchungsbefund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspan nungsbefunden der Nackenmuskulatur sowie eine leichte Beweglichkeitsein schränkung für Bewegungen über der Horizontalen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement-Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Ver änderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hin gegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose , aber keine sichere Kniege lenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Cox arthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerzsyndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerzschwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alko holabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerde führer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungüns tig. 4.3

Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/22/1-4) baten Dr. med. M.___, Ober ärztin, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, tätig im O.___, um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psy chische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Sie nannten die Di agnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewegungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des F.___. Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme re gelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Ge sprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es be stehe zudem eine antidepressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 8/22/15-17). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwischenzeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer problemlos sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teil weise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen er klärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwiegend, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegen über wenig gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe mit Bitte um Unter stützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeits leben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapieangebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb, dysfunktionale Ver haltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmerzen würden akzeptiert und es be stehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwer deführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag im geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig ist (vgl. Urk. 8/22/8, Urk. 8/27/3). Die Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf im Gartenbau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3). 4.4

Der RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2 ff.) an, die im F.___ er hobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Aus nahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibio tisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenekto mie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gelegentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzentfernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen. Die übrigen rheumato logisch festgestellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromy algie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchge hend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes.

Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Verän derungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3). 5.

5.1

Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 3. März 2015 (Urk. 8/36) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 5.2

Dr. I.___, Oberarzt Klinik für Rheumatologie des F.___, nannte im Bericht vom 24. April 2014 an die Hausärztin Dr. med. Q.___, Allgemeine Medizin (Urk. 8/44/11-14), die folgenden Diagnosen: 1. Aktivierte Polyarthrose – DD Polyarthritis kristallinduziert (Hydroxyapatit, Harnsäure), periphere S pondy loarthritis, hämatologisch – Klinik/Bi ldgebung: – leich te Fingerpolyarthrose beidseits – l eichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Au sstrahlung in beide Knie gelenke – Arthrose OSG beidseits – Periarthropathia humeroscapularis beidseit s und AC-Gelenksarthrose rechts – Szintigraphie 19.02.2014: entzündliche Aktivität in be iden Schultergelen ken, Ellbogen gele nk links, Hand- und Kniegelenke – Hyperurikämie (Harnsäure 447 µmol/l ) und Adipositas Grad III (BMI 48.7

kg/m 2 ) 2. Panvertebrales Schmerzsyndrom – Zerv ikospondylogenes un d -zephales Schmerzsyndrom beidseits – bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule

sowie myofaszi alen Verspannungs befunden der Nack en- und Schultermuskulatur beidseits – Chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom – Ausstrahlung in beide Leisten – Verdacht auf Mitbeteiligu ng der lumbalen Fazettengelenke 3. Thrombozytose unklarer Genese – DD reaktiv (Asplenie, Rebound nach ethanolinduzierter T hrombozytopenie, ent zündlich) – DD autonom (myeloproliferatives / myelodysp lastisches Syndrom), essentiell 4. Spannungskopfschmerzen – Holocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend , keine Hinweise auf Migräne 5. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Str eptococcus bovis (gallolyticus) – septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 – Antibiotische Therapie mit Unter bruch über insgesamt 10 Wochen: – Tobramyzi n und Penicillin vom 09.05. - 04.06.2009 im L.___ – Penicill i n G vom 16.06. - 29.06.2009 – Gentamycin vom 16.06.

- 29. 06.2009 – Rocep hin vom 30.06. - 28.07.2009 – Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 6. Arterielle Hypertonie 7. Lei chte depressive Episode (ICD-10 F32.1) 8. Schmerzstörung mit

somatischen und psychisch en Faktoren (ICD-10 F45.41) 9. rezidivierende intestinale Probleme – Status

nach Fistelspaltung bei 7 Uhr in SSL am 19.07.2013 bei transsphinktärer Perianalfistel bei 7 Uhr in SSL – Status nach oberer gastrointest inaler Blutung am 02.07.2009 – Entzündliche Veränderungen an der grossen Kurvatur des Magens – Keine Hinweise einer Malignität in wiederholten Biops ieentnahmen – H. pylori positiv – Status nach tubulärem Kolonschleimhaut a denom mit nicht-hochgradiger Epitheldysplasie im Rektum und im Kolon descendens ( Koloskopie 25.06.2009) – Status nach Alkoholüberkonsum DD Alkoholabhängigkeits problematik (ICD-10 F10.1)

10. Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Dr. I.___ gab an, beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige kom plexe Schmerzproblematik, die sich sicher nicht einer einzigen Ursache zuord nen lasse. Die diffuse herabgesetzte Schmerzschwelle spreche gegen eine Fibro myalgie und eher für eine somatoforme Schmerzstörung. Hinzu kämen aber Hinweise für degenerative und entzündliche Probleme bei Polyarthrose peri pherer Gelenke, aktuell betont in beiden Schultergelenken. Diesbezüglich sei noch eine sonographische Untersuchung der Schultergelenke geplant. Die Ske lettszintigraphie zeige auch leicht entzündliche Aktivierungen des linken Ellen bogengelenks, der Hand- und Kniegelenke sowie diverse degenerative Verän derungen. Aus diesem Grund sollte die Medikation mit Salazopyrin trotz sub jektiv bislang fehlender Wirkung noch fortgesetzt werden, da erst nach etwa zweimonatiger Einnahme über die Wirksamkeit entschieden werden könne. Auch sollte die Thrombozytose hämatologisch weiter abgeklärt werden, da diese gemäss elektronischer Krankenakte nach Splenektomie vorübergehend ver schwunden sei und nun wieder auftauche mit steigender Tendenz (Frage nach einem myelodysplastischen Syndrom). Schliesslich weise die erhöhte Harnsäure auch auf eine mögliche Kristallarthropathie als Ursache für die Gelenksprobleme hin (S. 3 f.).

Es sei leider nicht zu erwarten, dass eine antientzündliche Therapie, so sie denn überhaupt ein Ansprechen zeige, die Schmerzen des Beschwerdeführers wesent lich lindern könne. Es sei lediglich möglich, dass die entzündliche Komponente dadurch beeinflusst werden könne. Die Situation müsse deshalb internistisch weiter verfolgt werden und eine Begleitung und Betreuung des Beschwerdefüh rers – auch im Hinblick auf ein günstigeres Schmerzcoping – bleibe weiterhin zentral (S. 4).

Im Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/40) gab Dr. I.___ an, dass auch das Weiteführen von Salazopyrin keinerlei Einfluss auf die Beschwerden gehabt habe, weshalb er mit dem Beschwerdeführer zusammen entschieden habe, das Medikament abzusetzen. Es müsse akzeptiert werden, dass im Moment für die Beschwerden des Beschwerdeführers keine medikamentöse Therapieoption exis tierte. Aktuell werde am 13. Mai 2014 eine operative Fistelexploration perianal erfolgen. Die Schultersonographie von heute habe eine AC-Gelenksarthrose beidseits, rechts möglicherweise aktiviert sowie kleinste Verkalkungen in beiden Supraspinatussehnen sowie Unregelmässigkeiten des Humeruskopfes, aber keine Bursitis und keine glenohumerale Gelenksentzündung ergeben. Das hämatolo gische Konsil werde erst Ende Mai stattfinden.

Zusammenfassend bestehe somit ein chronischer Schmerzzustand betont der Gelenke , bei dem eine mögliche entzündliche Komponente mitspiele, die aber durch medikamentöse Therapie nicht beeinflussbar sei. Am ehesten handle es sich um arthrotische Beschwerden . Als Differenzialdiagnose nannte Dr. I.___ eine Kristallarthritis, was das negative Ansprechen auf Medika mente erklären würde. Er empfehle in dieser Situation deshalb ein abwartendes Verhalten mit Bedarfsanalgesie bei Schmerzschüben. Bei akuten arthritischen Reizungen könne auch lokal Steroid infiltriert werden. 5.3

Dr. med. R.___, Oberarzt Orthopädie, Z.___, nannte im Bericht vom 5. Februar 2015 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/43/6-7) die Diagnose einer diffusen Schmerzsymptomatik im Beckenbereich (Differenzialdiagnose begin nende Coxarthrose rechts). Zudem wies er auf die Nebendiagnosen einer be kannten aktivierten Polyarthrose (mit exzessiver rheumatologischer Abklärung im F.___ im Jahr 2014), eines Panvertebralsyndroms, Spannungskopfschmerzen, einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressiver Episoden, einer arteriellen Hypertonie, eines Status nach C2-Überkonsum, eines Status nach Aortenklappenendokarditis im Jahr 2009 sowie einer Innen ohrschwerhörigkeit hin. Dr. R.___ gab an, es bestehe eine komplexe Schmerzsymptomatik am gesamten Bewegungsapparat bei massiver Adipositas. Um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden, werde eine therapeutische In filtration rechts durchgeführt, da im konventionellen Röntgenbild auf der rech ten Seite mehr als auf der linken Seite doch eine gewisse Gelenksspaltver schmälerung zu sehen sei. Aufgrund der gesamten Anamnese und Vorge schichte denke er allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer ein Kandidat für einen operativen Eingriff sei. Die gesamte Schmerzproblematik werde kaum mit der rechten Hüfte gelöst werden können (vgl. auch Urk. 8/44/18-19). 5.4

Im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/44/23-24) an die Hausärztin Dr. Q.___ nannte Dr. med. S.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, die fol genden Diagnosen: 1. Status nach Aorte nklappenendokarditis im 06/09 – als Erreger wurde ein Streptococcus bovis (gallolyticus) identifiziert – in diesem Kont ext offenbar auch septische Embolien in Händen und Milz – wegen septischem Milzinfarkt mit Milzruptur wurde eine Splenektomi e not wendig – damals über insgesamt 10 Wochen unter einer antib iotischen i.v.-Therapie ste hend – nur

mässiggradig postendokarditisch verän derte Aortenklappe (Echo 03/15) – dabei findet sich eine asymmetrisch verkalkte Klappe mit leichter Aorteninsuf fizienz – eine Aortenstenose kann keine nachgewiesen werden 2. Hypertensive Herzkrankheit – unter der aktuellen Therapie gut kon trollierte Praxisblutdruckwerte – konzentrische LV-Hypertrophie, diast olische Dysfunktion, Vorhöfe dil atiert (Echo 03/15) – keine pulmonale arterielle Hypertonie ( PAH ) , Ek tasie der Aorta ascendens – cvRF: Status nach Nikotin, Hypertonie, BMI 3. Komplexes, c hronisches diffuses, analgetika-resistentes Schmerzsyndrom – DD: i.R. von 1

Dr. S.___ gab an, der Beschwerdeführer sei anlässlich der klinischen Untersuchung zur kardiologischen Reevaluation kardiopulmonal kompensiert gewesen, habe normotone Blutwerte und einen normokarden Sinusrhythmus aufgewiesen. In der Echokardiographie sei der linke Ventrikel normal gross mit erhaltener systolischer Pumpfunktion ohne regionale Kinetikstörungen. Die tri cuspide Aortenklappe sei trotz entsprechender Anamnese nur mässiggradig postendokarditisch verändert mit lediglich leichter, zentraler Aorteninsuffizienz und ohne Nachweis einer Aortenstenose. Der übrige Klappenapparat sei alters entsprechend unauffällig. Passend zur Hypertonie fänden sich mässig ausge prägte Veränderungen im Sinne eines hypertensiven Endorganschadens, inklu sive einer leichten Ektasie der Aorta ascendens. Gemäss den schweizerischen Richtlinien sei die Indikation für die Endokarditisprophylaxe in diesem Kontext lebenslang gegeben. 5.5

Die Hausärztin Dr. Q.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2013 in Behandlung ist, berichtete der IV-Stelle am 13. April 2015 (Urk. 8/44/1-6). Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kom plexes, chronisches, diffuses, t herapie-analgetikaresistentes Schmerzsyndrom (2005) 2. B ekannte aktivierte Polyarthrose – Differenzialdiagnose: Polyarthritis kristallinduziert ( H ydroxyapatit, Ha rn säur e), periphere Spondylarthritis – Hyperurikämie, A diposit as Grad 2 (BMl 35 kg/m 2 ) 3. Panvertebralsyndrom – Cervico-spondylogenes und cervik o-cephales Schmerzsyndrom beidseits – Chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom 4. Spannungskopfschmerzen – H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migr äne 5. Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren 6. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Streptococcus bovis (gallolyticus) 11 .06.2009 – a ntibiotische Therapie mit Unterbruch ü ber insgesamt 10 Wochen (L.___) – Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur

nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 7. Depressive Episoden – Verdacht auf Anpassungsstörung (2010) 8. Arteriell e Hypertonie - behandlungsbedürftig – cvRF: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Alter, Bewegungsmangel

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die von Dr. Q.___ eben falls genannten rezidivierenden intestinalen Probleme, eine Thrombozytose un klarer Genese (2013), eine hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit, eine Adipo sitas mit Steatosis Hepatis sowie ein Status nach Hepatitis A mit Seronarbe.

Dr. Q.___ gab an, es bestehe seit Ende 2005 ein generalisiertes, gelenkbeton tes Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, der Lendenwirbelsäule, beider Hüften sowie in den OSG beidseits. Sie wies auf Rehaklinikaufenthalte in den Jahren 2006 und 2007, auf umfangreiche rheu matologische und orthopädische Abklärungen, auf eine Inakzeptanz der Schmerzsymptomatik und auf eine Beschwerdepersistenz trotz medikamentöser Behandlung (PT, NSAR, Infiltration) hin. Es bestehe eine schlechte Prognose bei einer chronischen therapieresistenten Schmerzsymptomatik seit dem Jahr 2006. Bis ins Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer Gartenarbeiten ausgeführt. Ab November 2011 habe er in einem 25%-Pensum Reinigungsarbeiten in einer Turnhalle verrichtet. Dr. A.___ habe seit dem 1. Januar 2011 durchgehend eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 13. November 2013 bis 6. Dezember 2013, vom 22. Mai 2014 bis 30. Mai 2014 und vom 2. Juli 2014 bis 31. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. November 2014 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschrän kungen. Einschränkend wirkten sich die Ruhe- und Belastungsganzkörper schmerzen (Schulter, Hüfte, Kniegelenk und OSG beidseits) aus. Unter 2 Stunden täglicher Arbeitsbelastung verschlechtere sich die Schmerzsymptomatik. Die aktuelle 25%ige Arbeitsfähigkeit sei wegen der Schmerzzunahme unter Arbeits belastung nicht durchführbar. Seit dem 11. November 2014 (kalte Jahresmo nate) bestehe ein starker Schmerzschub. 5.6

Der RAD-Arzt Dr. P.___ gab in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (Urk. 8/52 S. 3) an, seit der letzten RAD-ärztlichen Beurteilung vom April 2012 seien am 19. Juli 2013 eine Analfistelspaltung durchgeführt und eine Throm bozytose unklarer Genese diagnostiziert worden. Beide Diagnosen seien laut der Hausärztin Dr. Q.___ ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ habe am 24. April und am 7. Mai 2014 das chronische Schmerzgeschehen be stätigt; desgleichen Dr. R.___ am 5. Februar und am 2. April 2015. Auch die kardiologische Kontrolle bei Dr. S.___ am 24. März 2015 habe keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Es würden also keine neuen medizini schen Sachverhalte die Arbeitsfähigkeit betreffend vorliegen im Vergleich zur Stellungnahme des RAD vom 10. April 2012. 5.7

Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer einen noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht von Dr. C.___, leitende Ober ärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, vom 29. Oktober 2015 (Urk. 3/4) einreichen. Dr. C.___ nannte darin die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): 1. Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom – Verdacht auf dysf unktionales Krankheitsverhalten – Verdacht auf somatoforme Sch merzstörung – depressive Episoden 2. Polyarthrosen – DD Kristallarthropathie – ANA, Rheumafaktor und anti- CCP negativ – szintigraphisch entzündliche Anreicherungen in den AC-Gelenken, Handge lenke, MCP-G elenke II und III beidseits, IP l beidseits, MCP-1 beidseits, AC beidseits, OSG beidseits, MTP l beidseits (19.02.2014), DD akti vierte Arthrosen, DD arthritisch – leichtgradige Coxarthrosen beidseits, symptomatisch rechts – Status nach Hüftinfiltration rechts am 26.02.2015 mit nur kurzdauerndem Ansprechen – Rhizarthrose und STT-Arthrose beidseits – AC-Arthrose beidseits 3. Chronisches Panvertebralsyndrom, betont zervikal und thor akolumbal – HLA-B27 negativ – HWS: Osteochondrose C6/7, leichtgradige Spondylarthrosen, Spondylosen mitt lere Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule : Lumbalisation SWK 1, multisegmen tale Oste ochondrosen Th11- L1 und Spondyl osen, degenerative Retrolisthesis L2 gegen L3, lumbale Spondy l arthro sen – Fehlhaltung, muskuläre Dysbalancen und statisch-dynamische Insuffizienz der Schultergürtel- und der Rumpfmus kulatur sowie des Beckengürtels – MRI LWS/Be cken 08/2014: degenerative Lendenwirbelsäulenv eränderungen ohne entzündliche Veränderung en, normale Darstellung beider I SG ohne dege nerative oder entzündliche Veränderungen – MRI Ganzkörper (Bechterewprotokol l ) 28.10.2015: multisegmentale zervikal e und lumbale Veränderungen, keine Spinalkanalstenose oder Neurokompression, keine aktiv oder chronisch entzündlichen Veränderungen, keine Spondyl i tis, keine Enthesitis, keine Sacroiliitis 4. Status nach Aortenklappenendokarditis durch Strep tococcus bovis 2009 (L.___) – Status nach Spl enektomie bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 2009 5. Thrombozytose (521 G/l), DD Status nach Splenektomie 6. Spannungskopfschmerzen 7. Arterielle Hypertonie 8. Rezidivier ende intestinale Probleme – Status nach Fistelspaltung 2013 bei transs phinktären Perianalfistel – Status nach oberer gastrointestinaler Blutung 2009 – entzündliche Veränderungen grosse Magenkurvatur – keine Hinweise a uf Malignität – H. pylori positiv 9. Status nach tubulä rem Kolonschleimhautadenom 2009 10. Status nach Alkoholüberkonsum 11. Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Dr. C.___ gab an, der Beschwerdeführer leide unter einem chronisch generali sierten Schmerzsyndrom mit kaum modulierbarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Des Weiteren leide der Be schwerdeführer unter peripheren Polyarthrosen, vor allem in den Händen, auch in beiden AC-Gelenken und in den Hüftgelenken, vor allem rechts. Diesbezüg lich seien auch hier therapeutische Massnahmen wie zuletzt die Steroidinfiltra tion der rechten Hüfte Ende Februar 2015 fehlgeschlagen. Es bestehe der Ein druck eines festgefahrenen Schmerzmusters mit einem weitgehend therapie refraktären Verlauf. Wahrscheinlich dürfte auch die soziale beziehungsweise ökonomische Komponente mit der Ablehnung des IV-Entscheides und der vom Beschwerdeführer erlebten Ablehnung durch Ämter und Behörden eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang habe er auch den Wunsch geäussert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen werde sollte, da mit die Invalidenversicherung entsprechend ihren Entscheid revidieren würde. Diesem Wunsch könne natürlich in diesem Rahmen nicht entsprochen werden.

Auf der anderen Seite müsse sicher festgehalten werden, dass entzündlich anmu tende Veränderungen insbesondere in den Bildbefunden (Anreicherungen in der Spätphase) im Szintigramm vom Februar 2014 in den Händen, den AC-Gelenken und Füssen vorhanden seien. Grundsätzlich könne nicht differenziert werden, ob es sich um aktivierte Arthrosen oder arthritische Prozesse handle. Allerdings sei das Verteilungsmuster, insbesondere die Mitbeteiligung der Fin gergrundgelenke, für eine primäre Arthrose etwas ungewöhnlich. Zusammen mit der STT-Arthrose sowie sonographisch festgestellten Verkalkungen in der Supraspinatussehne könnte dies gut für eine Kristallarthritis sprechen. Eine rheumatoide Arthritis erscheine aufgrund des radiologischen Aspekts und der negativen Antiimmunantikörper sehr unwahrscheinlich. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung seien bis auf die bekannte Thrombozytose und den leichten Vitamin D3-Mangel keine Auffälligkeiten vorhanden. Dies schliesse eine Kris tallarthropathie natürlich nicht aus. Bei Serum-Harnsäure von 449 µmol/l sei eine Uratarthropathie eher unwahrscheinlich. Im Ganzkörper-MRI (Bechterew-Protokoll) vom 28. Oktober 2015 seien keine aktiven oder abgelaufenen Ent zündungen festzustellen, bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, betont in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Auch das negative HLA-B27 spreche gegen eine (axiale) Spondarthropathie. Neben der chronischen Schmerzsituation mit wahrscheinlich somatoformer Komponente und akten anamnestisch depressiven Episoden dürften auch die Haltungsinsuffizienz und die muskulären Insuffizienzen der peripheren Muskulatur, die Dekonditionie rung und die Adipositas eine negative Rolle spielen (S. 6 f.).

Im Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 3/5) gab Dr. C.___ an, das MRI der Hände vom 5. November 2015 habe den Verdacht auf entzündliche Verände rungen bestätigt, vom Verteilungsmuster vor allem die Fingergrundgelenke und die Handgelenke betreffend, auch wenn diese derzeit nicht sehr aktive erschei nen würden, jedoch teilweise bereits mit erosiven Veränderungen an den ein zelnen MCP und Carpalia verbunden seien. Ausgehend vom Verteilungsmuster seien die Veränderungen gut mit einer rheumatoiden Arthritis vereinbar. Bereits im Bericht vom 27. Oktober 2015 sei festgehalten worden, dass die Immunse rologien negativ seien, wobei Erosionen bei der RA vor allem bei ACPA-positi ven Patienten vorkommen würden. Nach wie vor stehe die Differenzialdiagnose einer Kristallarthritis sicher im Vordergrund. Sie empfehle angesichts der doch vorhandenen synovitischen Aktivität und aufgrund der differentialdiagnosti schen Überlegungen eine Basistherapie. 6. 6.1

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

3. März 2015 eingetreten und hat nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Ver änderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), weshalb sie für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat ( E. 1.3; BGE 117 V 198 E. 3a). Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesge richts 8C_746/2011 vom 1 3. März 2012 E. 4.2). 6.2

Entscheidet die Verwaltung gestützt auf eine interne Aktenbeurteilung ihres RAD, gelten strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Diesfalls sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 6.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Dies gilt na mentlich mit Blick auf die im F.___ szintigraphisch erhobenen entzündliche n

Aktivitäten in beiden Schultergelenken, im linken Ellenbogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken (E. 5.2). Die MRI-Befunde der Z.___ vom 5. November 2015 bestätigten in der Folge den Verdacht auf entzündliche Veränderungen insbesondere an den Hand- und Fingergelenken (wenn diese damals auch nicht sehr aktiv erschienen); zudem wurden teilweise bereits ero sive Veränderungen erhoben (vgl. E. 5.7). Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. P.___ keine Stellung, was einen Mangel darstellt. Die im Beschwerdever fahren eingereichten Berichte der in der Z.___ tätigen Rheumatolo gin Dr. C.___ (E. 5.7) wurden dem RAD auch nicht mehr zur Beurteilung vor gelegt. Die Angabe, wonach keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden me dizinischen Sachverhalte vorliegen würden, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen, nachdem die Beschwerdegegnerin auch mit den behandelnden Rheumatologen mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Rücksprache nahm und die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens auf An gaben von Dr. C.___ basierte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Zutreffend ist, dass die den Schmerzen und den bildgebend festgestellten entzündlich anmutenden Ver änderungen zugrundliegenden Ursachen weiterhin nicht geklärt sind, zumal die Schmerzen durch medikamentöse Therapien trotz umfangreicher Bemühungen nicht wesentlich beeinflussbar zu sein scheinen. Im Zentrum der vorliegenden Berichterstattung steht weiterhin ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom beziehungsweise der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. 6.4

Auch nicht zu überzeugen vermag die Einschätzung von Dr. Q.___ (E. 5.5), wonach neu von einer 100%gen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen sei. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der beschriebene starke Schmerzschub in kalten Monaten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen soll. Hinzu kommt, dass das Engagement der Ärztin bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen lässt. Die Ärzte und Ärztinnen des F.___ und der T.___ nahmen wie bereits erwähnt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. 6.5

Es bleibt nach dem Gesagten trotz aktenkundiger umfangreicher bildgebender, rheumatologischer und orthopädischer Abklärung unklar, ob der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Bislang fehlt eine ärztliche Auskunft darüber, ob die neuen Befunde eine wei tergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben beziehungs weise wie sich diese in Anbetracht des schubartigen Verlaufs beurteilt (E. 1.4). Zudem ist angesichts der eingetretenen Verschlechterung auch mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indikatoren (BGE 141 V 281) zu prüfen, wie es sich mit der invalidisierenden Wirkung eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) verhält. Nicht fachärztlich geklärt sind weiter die Auswirkungen der in der Berichter stattung mehrfach thematisierten depressiven Episoden, wobei die diesbezügli chen Angaben der Hausärztin Dr. Q.___ im Bericht vom 13. April 2015 (E. 5.5) widersprüchlich sind. Sie listete die depressiven Episoden unter den Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, erwähnte indes an ande rer Stelle, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. 6.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen lassen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt. Die Verfü gung vom 8. Januar 2016 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiter abkläre. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Gärtner und Floristen, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die diesen Anforderungen genügenden Berichte der regionalen ärztlichen Dienste ( Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können ei nen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 137 V 210

E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E. 5.1.2). 2.

E. 2 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 unter Beilage aktueller Arztberichte aus der Z.___ (Urk. 3/4 und Urk. 3/5) Beschwerde erhe ben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und anschliessend den An spruch auf Leistungen neu zu prüfen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des erneuten Leistungs- begeh rens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine relevante Änderung erfahren habe. Es würden keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden medizinischen Sachverhalte vorliegen. Es werde weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfä higkeit in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit ausgegangen.

Diesen Vorbringen fügte sie in ihrer Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 7).

E. 2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend machen, die Feststellung, wonach noch immer der gleiche medizinische Sachverhalt vorliege, sei nicht korrekt. Mit den akten kundigen Arztberichten sei belegt, dass der aktuellen Leistungsbeurteilung nicht derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde liege (S. 4 f.). Die Beschwerdegeg nerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt und sei angesichts des komplexen Beschwerdebildes mit Wechselwirkungen gehalten, eine polydisziplinäre Begut achtung zu veranlassen (S. 6).

3. 3.1

Der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/16) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: 3.2

Am 23. März 2007 erstattete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meinmedizin FMH und Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2006 in Behandlung stand, der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/5/1-7). Er nannte die folgenden Diagnosen: 1.

Fibromyalgie/Generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom - AC-Gelenksarthrose rechts > links - subacromiales Impingementsyndrom rechts > links - Generalisierung der Schmerzsymptomatik in die ganze Schulter-Nackenregion mit Spannungskopfschmerzen und zum Teil in den ganzen Körper ausstrah lenden Schmerzen (thoraco-)lumbal und alle vier Extremitäten - Zum Teil über 11/18 positive Tenderpoints (Vollbild der Fibromyalgie) - Status nach kurzzeitiger Besserung nach drei Wochen stationärem Reha-Aufent halt in B.___ von März bis April 2006 2.

Rhizarthrose rechts 3.

Status nach Hepatitis A mit Seronarbe 4.

Mässiges Übergewicht (178 cm, 91 Kg, BMI 28.7) mit Steatosis hepatis 5.

Arterielle Hypertonie

Dr. A.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner vom 26. Januar 2006 bis 12. Januar 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 13.  Januar bis 31. März 2007 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Er gab weiter an, begonnen habe es mit Schulterschmerzen auf der rechten Seite. Danach sei eine Generali sierung eingetreten. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem in den Schultern (rechts mehr als links), an der Lendenwirbelsäule und in beiden Beinen an. Er habe zum Teil bis sechzehn positive Tenderpoints erhoben. Daneben bestehe auf der rechten Seite ein AC-Gelenkschmerz. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2006 ein Pensum von 75 % zu mutbar. Im Beruf als Gärtner sei eine Invalidität absehbar. 3.3

Im Bericht vom 2. April 2007 (Urk. 8/7/7-10) nannten die in der Z.___ tätigen Dr. med. C.___, Stv. Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): 1.

Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (bestehend seit zirka 2001) - Somatisierungs- und Aggravationstendenz - Depressive Symptomatik - Chronische Cephalgie - Status nach Rehabilitationsaufenthalt in B.___ März 2006 - Aktuell betont myofas ziales Syndrom Schultergürtel und Nacken 2.

AC-Gelenksarthrose rechts - Zeichen retraktilen Kapsulitis (Arthro-MRI rechte Schulter vom 4. Oktober 2006) 3.

Rhizarthrose rechts Die Ärztinnen gaben an, die Behandlung in der Rheumatologie der Z.___ habe vom 17. Januar bis 22. Februar 2007 gedauert (S. 2). Sie führten aus, Hinweise auf eine entzündliche, rheumatologische Erkrankung hätten kli nisch, radiologisch und labormässig nicht bestanden. Bei generalisierten Schmerzen sowie Druckdolenz über den Tenderpoints wie auch über den mus kulären Kontrollpunkten entspreche das Beschwerdebild eher einem generali sierten Schmerzsyndrom. Die Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf (post) entzündliche Veränderungen gezeigt. Labormässig seien die Rheumafak toren und ANA negativ gewesen. Therapeutisch werde das Weiterführen der Therapie, allenfalls in Kombination mit einem schlafanstossenden, schmerzmo dulierenden Antidepressivum empfohlen. Ferner werde eine in erster Linie akti vierende Physiotherapie zur individuell angepassten Rekonditionierung, Hal tungskorrektur und Stärkung sowie Kräftigung der Extremitäten- und Rumpf muskulatur angeregt (S. 3). Die Arbeit als Gartenbauhilfsangestellter sei eine mittel- bis schwere körperliche Tätigkeit. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden sich bei Tätigkeiten wie Tragen und Heben von schweren Lasten, längeren Überkopfarbeiten und repetitiven manuellen Tätigkeiten Einschränkungen aufgrund der AC-Gelenksarthrose, der Rhizarthrose rechts und der retraktilen Kapsulitis der rechten Schulter ergeben. In diesem Sinne würden sie den Beschwerdeführer für eine mittelschwere kör perliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig sehen, wobei das Pensum mit Vorteil auf den ganzen Tag verteilt werden sollte mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Vermieden werden sollten das Heben von schweren Lasten sowie län gere Überkopfarbeiten. Für eine leichte Arbeitstätigkeit erachteten die Ärztinnen den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig (S. 1). Inwieweit sich das chronische generalisierte Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne aus ihrer Sicht nicht beantwortet wer den und bedürfe einer psychiatrischen Beurteilung. Möglicherweise könnten sich auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und die fehlende Berufsausbil dung des Beschwerdeführers negativ auf die Arbeitstätigkeit auswirken (S. 3). 3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 gestützt auf die Angaben im Bericht der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner aus. In einer kör perlich leichten angepassten Tätigkeit (ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm sowie Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfar beiten) sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/12 S. 2 f.). 4. 4.1

Mit Bezug auf die rechtkräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 4.2

Im Bericht des F.___ vom 23. Februar 2011 nach Beur teilung des Beschwerdeführers in einer interdisziplinären Schmerzsprech stunde (Urk. 8/22/6-14) nannten Dr. med. G.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiolo gie, Dr. med. I.___, Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropa thia humeroscapularis beidseits - Bei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszial en Verspan nungsbefunden der Schultergürtelmuskulat ur ohne Hinweise für Rotatorenman sc hettenläsion oder Schulterverkalkungen - Zev ikospondylogenes und -cephales Schmerzsyndrom beidseits - Bei degenerativen Veränderungen d er unteren Halswirbelsäule sowie myofasz ialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits - Chronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Ausstrahlung in beide Leisten - Verdacht auf Mitbeteiligung der l umbalen Facettengelenke - Leichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniege lenke - Beginnende Fingerpol yarthrosen - Spannungskopfschmerz en - H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1) - Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär hyperchromes Blutbild - Ausgeprägter Vitamin D -Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µ g/ l ) - Status nach Aortenklappenendocarditi s durch Str eptococcus bovis (gallolyticus) - Septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 - Antibiotische Therapie mit Unterbr uch über insgesamt 10 Wochen: - Tobramyzin und Penicillin vom 09. 05.09- 04.06.09 im L.___ - Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09 - G entamycin vom 16.06.09-29.06.09 - Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009 - Sple nektomie 22.05.2009 bei Milzrupt ur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt - Obere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009 - ent zündliche Veränderungen an de r grossen Kurvatur des Magens - keine Hinweise einer Malig nität in wiederholten Biops ieentnahmen - H. pylori positiv - Tubuläres Kolonschl eimhauta denom mit nicht-hochgradiger Epi th el dysplasie im Rek tum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09) - Arterielle Hypertonie - Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Ba sis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schul tergürtelbereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Poly arthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifi zierte, belastungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither an haltender Arbeitslosigkeit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei an sonsten unauffälligem Untersuchungsbefund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspan nungsbefunden der Nackenmuskulatur sowie eine leichte Beweglichkeitsein schränkung für Bewegungen über der Horizontalen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement-Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Ver änderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hin gegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose , aber keine sichere Kniege lenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Cox arthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerzsyndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerzschwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alko holabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerde führer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungüns tig. 4.3

Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/22/1-4) baten Dr. med. M.___, Ober ärztin, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, tätig im O.___, um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psy chische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Sie nannten die Di agnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewegungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des F.___. Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme re gelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Ge sprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es be stehe zudem eine antidepressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 8/22/15-17). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwischenzeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer problemlos sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teil weise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen er klärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwiegend, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegen über wenig gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe mit Bitte um Unter stützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeits leben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapieangebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb, dysfunktionale Ver haltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmerzen würden akzeptiert und es be stehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwer deführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag im geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig ist (vgl. Urk. 8/22/8, Urk. 8/27/3). Die Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf im Gartenbau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3). 4.4

Der RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2 ff.) an, die im F.___ er hobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Aus nahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibio tisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenekto mie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gelegentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzentfernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen. Die übrigen rheumato logisch festgestellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromy algie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchge hend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes.

Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Verän derungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3). 5.

5.1

Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 3. März 2015 (Urk. 8/36) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 5.2

Dr. I.___, Oberarzt Klinik für Rheumatologie des F.___, nannte im Bericht vom 24. April 2014 an die Hausärztin Dr. med. Q.___, Allgemeine Medizin (Urk. 8/44/11-14), die folgenden Diagnosen: 1. Aktivierte Polyarthrose – DD Polyarthritis kristallinduziert (Hydroxyapatit, Harnsäure), periphere S pondy loarthritis, hämatologisch – Klinik/Bi ldgebung: – leich te Fingerpolyarthrose beidseits – l eichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Au sstrahlung in beide Knie gelenke – Arthrose OSG beidseits – Periarthropathia humeroscapularis beidseit s und AC-Gelenksarthrose rechts – Szintigraphie 19.02.2014: entzündliche Aktivität in be iden Schultergelen ken, Ellbogen gele nk links, Hand- und Kniegelenke – Hyperurikämie (Harnsäure 447 µmol/l ) und Adipositas Grad III (BMI 48.7

kg/m 2 ) 2. Panvertebrales Schmerzsyndrom – Zerv ikospondylogenes un d -zephales Schmerzsyndrom beidseits – bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule

sowie myofaszi alen Verspannungs befunden der Nack en- und Schultermuskulatur beidseits – Chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom – Ausstrahlung in beide Leisten – Verdacht auf Mitbeteiligu ng der lumbalen Fazettengelenke 3. Thrombozytose unklarer Genese – DD reaktiv (Asplenie, Rebound nach ethanolinduzierter T hrombozytopenie, ent zündlich) – DD autonom (myeloproliferatives / myelodysp lastisches Syndrom), essentiell 4. Spannungskopfschmerzen – Holocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend , keine Hinweise auf Migräne 5. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Str eptococcus bovis (gallolyticus) – septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 – Antibiotische Therapie mit Unter bruch über insgesamt 10 Wochen: – Tobramyzi n und Penicillin vom 09.05. - 04.06.2009 im L.___ – Penicill i n G vom 16.06. - 29.06.2009 – Gentamycin vom 16.06.

- 29. 06.2009 – Rocep hin vom 30.06. - 28.07.2009 – Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 6. Arterielle Hypertonie 7. Lei chte depressive Episode (ICD-10 F32.1)

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

3. März 2015 eingetreten und hat nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Ver änderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), weshalb sie für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat ( E. 1.3; BGE 117 V 198 E. 3a). Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesge richts 8C_746/2011 vom 1 3. März 2012 E. 4.2).

E. 6.2 Entscheidet die Verwaltung gestützt auf eine interne Aktenbeurteilung ihres RAD, gelten strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Diesfalls sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

E. 6.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Dies gilt na mentlich mit Blick auf die im F.___ szintigraphisch erhobenen entzündliche n

Aktivitäten in beiden Schultergelenken, im linken Ellenbogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken (E. 5.2). Die MRI-Befunde der Z.___ vom 5. November 2015 bestätigten in der Folge den Verdacht auf entzündliche Veränderungen insbesondere an den Hand- und Fingergelenken (wenn diese damals auch nicht sehr aktiv erschienen); zudem wurden teilweise bereits ero sive Veränderungen erhoben (vgl. E. 5.7). Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. P.___ keine Stellung, was einen Mangel darstellt. Die im Beschwerdever fahren eingereichten Berichte der in der Z.___ tätigen Rheumatolo gin Dr. C.___ (E. 5.7) wurden dem RAD auch nicht mehr zur Beurteilung vor gelegt. Die Angabe, wonach keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden me dizinischen Sachverhalte vorliegen würden, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen, nachdem die Beschwerdegegnerin auch mit den behandelnden Rheumatologen mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Rücksprache nahm und die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens auf An gaben von Dr. C.___ basierte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Zutreffend ist, dass die den Schmerzen und den bildgebend festgestellten entzündlich anmutenden Ver änderungen zugrundliegenden Ursachen weiterhin nicht geklärt sind, zumal die Schmerzen durch medikamentöse Therapien trotz umfangreicher Bemühungen nicht wesentlich beeinflussbar zu sein scheinen. Im Zentrum der vorliegenden Berichterstattung steht weiterhin ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom beziehungsweise der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.

E. 6.4 Auch nicht zu überzeugen vermag die Einschätzung von Dr. Q.___ (E. 5.5), wonach neu von einer 100%gen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen sei. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der beschriebene starke Schmerzschub in kalten Monaten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen soll. Hinzu kommt, dass das Engagement der Ärztin bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen lässt. Die Ärzte und Ärztinnen des F.___ und der T.___ nahmen wie bereits erwähnt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit.

E. 6.5 Es bleibt nach dem Gesagten trotz aktenkundiger umfangreicher bildgebender, rheumatologischer und orthopädischer Abklärung unklar, ob der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Bislang fehlt eine ärztliche Auskunft darüber, ob die neuen Befunde eine wei tergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben beziehungs weise wie sich diese in Anbetracht des schubartigen Verlaufs beurteilt (E. 1.4). Zudem ist angesichts der eingetretenen Verschlechterung auch mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indikatoren (BGE 141 V 281) zu prüfen, wie es sich mit der invalidisierenden Wirkung eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) verhält. Nicht fachärztlich geklärt sind weiter die Auswirkungen der in der Berichter stattung mehrfach thematisierten depressiven Episoden, wobei die diesbezügli chen Angaben der Hausärztin Dr. Q.___ im Bericht vom 13. April 2015 (E. 5.5) widersprüchlich sind. Sie listete die depressiven Episoden unter den Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, erwähnte indes an ande rer Stelle, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen lassen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt. Die Verfü gung vom 8. Januar 2016 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiter abkläre. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Gärtner und Floristen, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 8 Schmerzstörung mit

somatischen und psychisch en Faktoren (ICD-10 F45.41)

E. 9 Status nach tubulä rem Kolonschleimhautadenom 2009

E. 10 Status nach Alkoholüberkonsum

E. 11 Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Dr. C.___ gab an, der Beschwerdeführer leide unter einem chronisch generali sierten Schmerzsyndrom mit kaum modulierbarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Des Weiteren leide der Be schwerdeführer unter peripheren Polyarthrosen, vor allem in den Händen, auch in beiden AC-Gelenken und in den Hüftgelenken, vor allem rechts. Diesbezüg lich seien auch hier therapeutische Massnahmen wie zuletzt die Steroidinfiltra tion der rechten Hüfte Ende Februar 2015 fehlgeschlagen. Es bestehe der Ein druck eines festgefahrenen Schmerzmusters mit einem weitgehend therapie refraktären Verlauf. Wahrscheinlich dürfte auch die soziale beziehungsweise ökonomische Komponente mit der Ablehnung des IV-Entscheides und der vom Beschwerdeführer erlebten Ablehnung durch Ämter und Behörden eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang habe er auch den Wunsch geäussert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen werde sollte, da mit die Invalidenversicherung entsprechend ihren Entscheid revidieren würde. Diesem Wunsch könne natürlich in diesem Rahmen nicht entsprochen werden.

Auf der anderen Seite müsse sicher festgehalten werden, dass entzündlich anmu tende Veränderungen insbesondere in den Bildbefunden (Anreicherungen in der Spätphase) im Szintigramm vom Februar 2014 in den Händen, den AC-Gelenken und Füssen vorhanden seien. Grundsätzlich könne nicht differenziert werden, ob es sich um aktivierte Arthrosen oder arthritische Prozesse handle. Allerdings sei das Verteilungsmuster, insbesondere die Mitbeteiligung der Fin gergrundgelenke, für eine primäre Arthrose etwas ungewöhnlich. Zusammen mit der STT-Arthrose sowie sonographisch festgestellten Verkalkungen in der Supraspinatussehne könnte dies gut für eine Kristallarthritis sprechen. Eine rheumatoide Arthritis erscheine aufgrund des radiologischen Aspekts und der negativen Antiimmunantikörper sehr unwahrscheinlich. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung seien bis auf die bekannte Thrombozytose und den leichten Vitamin D3-Mangel keine Auffälligkeiten vorhanden. Dies schliesse eine Kris tallarthropathie natürlich nicht aus. Bei Serum-Harnsäure von 449 µmol/l sei eine Uratarthropathie eher unwahrscheinlich. Im Ganzkörper-MRI (Bechterew-Protokoll) vom 28. Oktober 2015 seien keine aktiven oder abgelaufenen Ent zündungen festzustellen, bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, betont in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Auch das negative HLA-B27 spreche gegen eine (axiale) Spondarthropathie. Neben der chronischen Schmerzsituation mit wahrscheinlich somatoformer Komponente und akten anamnestisch depressiven Episoden dürften auch die Haltungsinsuffizienz und die muskulären Insuffizienzen der peripheren Muskulatur, die Dekonditionie rung und die Adipositas eine negative Rolle spielen (S. 6 f.).

Im Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 3/5) gab Dr. C.___ an, das MRI der Hände vom 5. November 2015 habe den Verdacht auf entzündliche Verände rungen bestätigt, vom Verteilungsmuster vor allem die Fingergrundgelenke und die Handgelenke betreffend, auch wenn diese derzeit nicht sehr aktive erschei nen würden, jedoch teilweise bereits mit erosiven Veränderungen an den ein zelnen MCP und Carpalia verbunden seien. Ausgehend vom Verteilungsmuster seien die Veränderungen gut mit einer rheumatoiden Arthritis vereinbar. Bereits im Bericht vom 27. Oktober 2015 sei festgehalten worden, dass die Immunse rologien negativ seien, wobei Erosionen bei der RA vor allem bei ACPA-positi ven Patienten vorkommen würden. Nach wie vor stehe die Differenzialdiagnose einer Kristallarthritis sicher im Vordergrund. Sie empfehle angesichts der doch vorhandenen synovitischen Aktivität und aufgrund der differentialdiagnosti schen Überlegungen eine Basistherapie. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00194 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom 27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Dr. iur. Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 geborene und damals als Hilfsgärtner tätige X.___ meldete sich im März 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an unter Hinweis auf ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 8/2 und Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % ab (Urk. 8/16). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 1.2

Am 22. Februar 2012 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage von Arztberichten eine Anmeldung zum Rentenbezug einreichen (Urk. 8/22/1-4; unterzeichnet vom Versicherten in Urk. 8/27/1-4). Die IV-Stelle holte eine Stel lungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ein (RAD, Urk. 8/29 S. 2 ff.) und wies das Leistunsgbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2012 abermals ab, da sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, wes halb weiterhin kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/31). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Hausärztin (Urk. 8/33) mel dete sich der Versicherte, damals als Hilfsabwart in einem 25 %-Pensum bei der Gemeinde beschäftigt, am 3. März 2015 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/42), Arztberichte (Urk. 8/40, Urk. 8/43 und Urk. 8/44) und eine Stel lungnahme beim RAD (Urk. 8/52 S. 3 f.) ein und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45 ff.) mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 2) erneut ab. 2.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 unter Beilage aktueller Arztberichte aus der Z.___ (Urk. 3/4 und Urk. 3/5) Beschwerde erhe ben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und anschliessend den An spruch auf Leistungen neu zu prüfen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die diesen Anforderungen genügenden Berichte der regionalen ärztlichen Dienste ( Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können ei nen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 137 V 210

E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E. 5.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des erneuten Leistungs- begeh rens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine relevante Änderung erfahren habe. Es würden keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden medizinischen Sachverhalte vorliegen. Es werde weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfä higkeit in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit ausgegangen.

Diesen Vorbringen fügte sie in ihrer Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 7). 2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend machen, die Feststellung, wonach noch immer der gleiche medizinische Sachverhalt vorliege, sei nicht korrekt. Mit den akten kundigen Arztberichten sei belegt, dass der aktuellen Leistungsbeurteilung nicht derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde liege (S. 4 f.). Die Beschwerdegeg nerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt und sei angesichts des komplexen Beschwerdebildes mit Wechselwirkungen gehalten, eine polydisziplinäre Begut achtung zu veranlassen (S. 6).

3. 3.1

Der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/16) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: 3.2

Am 23. März 2007 erstattete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meinmedizin FMH und Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2006 in Behandlung stand, der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/5/1-7). Er nannte die folgenden Diagnosen: 1.

Fibromyalgie/Generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom - AC-Gelenksarthrose rechts > links - subacromiales Impingementsyndrom rechts > links - Generalisierung der Schmerzsymptomatik in die ganze Schulter-Nackenregion mit Spannungskopfschmerzen und zum Teil in den ganzen Körper ausstrah lenden Schmerzen (thoraco-)lumbal und alle vier Extremitäten - Zum Teil über 11/18 positive Tenderpoints (Vollbild der Fibromyalgie) - Status nach kurzzeitiger Besserung nach drei Wochen stationärem Reha-Aufent halt in B.___ von März bis April 2006 2.

Rhizarthrose rechts 3.

Status nach Hepatitis A mit Seronarbe 4.

Mässiges Übergewicht (178 cm, 91 Kg, BMI 28.7) mit Steatosis hepatis 5.

Arterielle Hypertonie

Dr. A.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner vom 26. Januar 2006 bis 12. Januar 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 13.  Januar bis 31. März 2007 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Er gab weiter an, begonnen habe es mit Schulterschmerzen auf der rechten Seite. Danach sei eine Generali sierung eingetreten. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem in den Schultern (rechts mehr als links), an der Lendenwirbelsäule und in beiden Beinen an. Er habe zum Teil bis sechzehn positive Tenderpoints erhoben. Daneben bestehe auf der rechten Seite ein AC-Gelenkschmerz. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2006 ein Pensum von 75 % zu mutbar. Im Beruf als Gärtner sei eine Invalidität absehbar. 3.3

Im Bericht vom 2. April 2007 (Urk. 8/7/7-10) nannten die in der Z.___ tätigen Dr. med. C.___, Stv. Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): 1.

Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (bestehend seit zirka 2001) - Somatisierungs- und Aggravationstendenz - Depressive Symptomatik - Chronische Cephalgie - Status nach Rehabilitationsaufenthalt in B.___ März 2006 - Aktuell betont myofas ziales Syndrom Schultergürtel und Nacken 2.

AC-Gelenksarthrose rechts - Zeichen retraktilen Kapsulitis (Arthro-MRI rechte Schulter vom 4. Oktober 2006) 3.

Rhizarthrose rechts Die Ärztinnen gaben an, die Behandlung in der Rheumatologie der Z.___ habe vom 17. Januar bis 22. Februar 2007 gedauert (S. 2). Sie führten aus, Hinweise auf eine entzündliche, rheumatologische Erkrankung hätten kli nisch, radiologisch und labormässig nicht bestanden. Bei generalisierten Schmerzen sowie Druckdolenz über den Tenderpoints wie auch über den mus kulären Kontrollpunkten entspreche das Beschwerdebild eher einem generali sierten Schmerzsyndrom. Die Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf (post) entzündliche Veränderungen gezeigt. Labormässig seien die Rheumafak toren und ANA negativ gewesen. Therapeutisch werde das Weiterführen der Therapie, allenfalls in Kombination mit einem schlafanstossenden, schmerzmo dulierenden Antidepressivum empfohlen. Ferner werde eine in erster Linie akti vierende Physiotherapie zur individuell angepassten Rekonditionierung, Hal tungskorrektur und Stärkung sowie Kräftigung der Extremitäten- und Rumpf muskulatur angeregt (S. 3). Die Arbeit als Gartenbauhilfsangestellter sei eine mittel- bis schwere körperliche Tätigkeit. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden sich bei Tätigkeiten wie Tragen und Heben von schweren Lasten, längeren Überkopfarbeiten und repetitiven manuellen Tätigkeiten Einschränkungen aufgrund der AC-Gelenksarthrose, der Rhizarthrose rechts und der retraktilen Kapsulitis der rechten Schulter ergeben. In diesem Sinne würden sie den Beschwerdeführer für eine mittelschwere kör perliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig sehen, wobei das Pensum mit Vorteil auf den ganzen Tag verteilt werden sollte mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Vermieden werden sollten das Heben von schweren Lasten sowie län gere Überkopfarbeiten. Für eine leichte Arbeitstätigkeit erachteten die Ärztinnen den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig (S. 1). Inwieweit sich das chronische generalisierte Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne aus ihrer Sicht nicht beantwortet wer den und bedürfe einer psychiatrischen Beurteilung. Möglicherweise könnten sich auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und die fehlende Berufsausbil dung des Beschwerdeführers negativ auf die Arbeitstätigkeit auswirken (S. 3). 3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 gestützt auf die Angaben im Bericht der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner aus. In einer kör perlich leichten angepassten Tätigkeit (ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm sowie Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfar beiten) sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/12 S. 2 f.). 4. 4.1

Mit Bezug auf die rechtkräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 4.2

Im Bericht des F.___ vom 23. Februar 2011 nach Beur teilung des Beschwerdeführers in einer interdisziplinären Schmerzsprech stunde (Urk. 8/22/6-14) nannten Dr. med. G.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiolo gie, Dr. med. I.___, Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropa thia humeroscapularis beidseits - Bei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszial en Verspan nungsbefunden der Schultergürtelmuskulat ur ohne Hinweise für Rotatorenman sc hettenläsion oder Schulterverkalkungen - Zev ikospondylogenes und -cephales Schmerzsyndrom beidseits - Bei degenerativen Veränderungen d er unteren Halswirbelsäule sowie myofasz ialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits - Chronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Ausstrahlung in beide Leisten - Verdacht auf Mitbeteiligung der l umbalen Facettengelenke - Leichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniege lenke - Beginnende Fingerpol yarthrosen - Spannungskopfschmerz en - H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1) - Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär hyperchromes Blutbild - Ausgeprägter Vitamin D -Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µ g/ l ) - Status nach Aortenklappenendocarditi s durch Str eptococcus bovis (gallolyticus) - Septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 - Antibiotische Therapie mit Unterbr uch über insgesamt 10 Wochen: - Tobramyzin und Penicillin vom 09. 05.09- 04.06.09 im L.___ - Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09 - G entamycin vom 16.06.09-29.06.09 - Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009 - Sple nektomie 22.05.2009 bei Milzrupt ur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt - Obere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009 - ent zündliche Veränderungen an de r grossen Kurvatur des Magens - keine Hinweise einer Malig nität in wiederholten Biops ieentnahmen - H. pylori positiv - Tubuläres Kolonschl eimhauta denom mit nicht-hochgradiger Epi th el dysplasie im Rek tum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09) - Arterielle Hypertonie - Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Ba sis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schul tergürtelbereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Poly arthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifi zierte, belastungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither an haltender Arbeitslosigkeit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei an sonsten unauffälligem Untersuchungsbefund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspan nungsbefunden der Nackenmuskulatur sowie eine leichte Beweglichkeitsein schränkung für Bewegungen über der Horizontalen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement-Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Ver änderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hin gegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose , aber keine sichere Kniege lenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Cox arthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerzsyndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerzschwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alko holabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerde führer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungüns tig. 4.3

Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/22/1-4) baten Dr. med. M.___, Ober ärztin, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, tätig im O.___, um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psy chische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Sie nannten die Di agnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewegungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des F.___. Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme re gelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Ge sprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es be stehe zudem eine antidepressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 8/22/15-17). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwischenzeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer problemlos sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teil weise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen er klärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwiegend, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegen über wenig gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe mit Bitte um Unter stützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeits leben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapieangebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb, dysfunktionale Ver haltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmerzen würden akzeptiert und es be stehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwer deführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag im geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig ist (vgl. Urk. 8/22/8, Urk. 8/27/3). Die Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf im Gartenbau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3). 4.4

Der RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2 ff.) an, die im F.___ er hobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Aus nahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibio tisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenekto mie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gelegentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzentfernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen. Die übrigen rheumato logisch festgestellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromy algie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchge hend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes.

Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Verän derungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3). 5.

5.1

Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 3. März 2015 (Urk. 8/36) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 5.2

Dr. I.___, Oberarzt Klinik für Rheumatologie des F.___, nannte im Bericht vom 24. April 2014 an die Hausärztin Dr. med. Q.___, Allgemeine Medizin (Urk. 8/44/11-14), die folgenden Diagnosen: 1. Aktivierte Polyarthrose – DD Polyarthritis kristallinduziert (Hydroxyapatit, Harnsäure), periphere S pondy loarthritis, hämatologisch – Klinik/Bi ldgebung: – leich te Fingerpolyarthrose beidseits – l eichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Au sstrahlung in beide Knie gelenke – Arthrose OSG beidseits – Periarthropathia humeroscapularis beidseit s und AC-Gelenksarthrose rechts – Szintigraphie 19.02.2014: entzündliche Aktivität in be iden Schultergelen ken, Ellbogen gele nk links, Hand- und Kniegelenke – Hyperurikämie (Harnsäure 447 µmol/l ) und Adipositas Grad III (BMI 48.7

kg/m 2 ) 2. Panvertebrales Schmerzsyndrom – Zerv ikospondylogenes un d -zephales Schmerzsyndrom beidseits – bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule

sowie myofaszi alen Verspannungs befunden der Nack en- und Schultermuskulatur beidseits – Chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom – Ausstrahlung in beide Leisten – Verdacht auf Mitbeteiligu ng der lumbalen Fazettengelenke 3. Thrombozytose unklarer Genese – DD reaktiv (Asplenie, Rebound nach ethanolinduzierter T hrombozytopenie, ent zündlich) – DD autonom (myeloproliferatives / myelodysp lastisches Syndrom), essentiell 4. Spannungskopfschmerzen – Holocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend , keine Hinweise auf Migräne 5. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Str eptococcus bovis (gallolyticus) – septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 – Antibiotische Therapie mit Unter bruch über insgesamt 10 Wochen: – Tobramyzi n und Penicillin vom 09.05. - 04.06.2009 im L.___ – Penicill i n G vom 16.06. - 29.06.2009 – Gentamycin vom 16.06.

- 29. 06.2009 – Rocep hin vom 30.06. - 28.07.2009 – Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 6. Arterielle Hypertonie 7. Lei chte depressive Episode (ICD-10 F32.1) 8. Schmerzstörung mit

somatischen und psychisch en Faktoren (ICD-10 F45.41) 9. rezidivierende intestinale Probleme – Status

nach Fistelspaltung bei 7 Uhr in SSL am 19.07.2013 bei transsphinktärer Perianalfistel bei 7 Uhr in SSL – Status nach oberer gastrointest inaler Blutung am 02.07.2009 – Entzündliche Veränderungen an der grossen Kurvatur des Magens – Keine Hinweise einer Malignität in wiederholten Biops ieentnahmen – H. pylori positiv – Status nach tubulärem Kolonschleimhaut a denom mit nicht-hochgradiger Epitheldysplasie im Rektum und im Kolon descendens ( Koloskopie 25.06.2009) – Status nach Alkoholüberkonsum DD Alkoholabhängigkeits problematik (ICD-10 F10.1)

10. Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Dr. I.___ gab an, beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige kom plexe Schmerzproblematik, die sich sicher nicht einer einzigen Ursache zuord nen lasse. Die diffuse herabgesetzte Schmerzschwelle spreche gegen eine Fibro myalgie und eher für eine somatoforme Schmerzstörung. Hinzu kämen aber Hinweise für degenerative und entzündliche Probleme bei Polyarthrose peri pherer Gelenke, aktuell betont in beiden Schultergelenken. Diesbezüglich sei noch eine sonographische Untersuchung der Schultergelenke geplant. Die Ske lettszintigraphie zeige auch leicht entzündliche Aktivierungen des linken Ellen bogengelenks, der Hand- und Kniegelenke sowie diverse degenerative Verän derungen. Aus diesem Grund sollte die Medikation mit Salazopyrin trotz sub jektiv bislang fehlender Wirkung noch fortgesetzt werden, da erst nach etwa zweimonatiger Einnahme über die Wirksamkeit entschieden werden könne. Auch sollte die Thrombozytose hämatologisch weiter abgeklärt werden, da diese gemäss elektronischer Krankenakte nach Splenektomie vorübergehend ver schwunden sei und nun wieder auftauche mit steigender Tendenz (Frage nach einem myelodysplastischen Syndrom). Schliesslich weise die erhöhte Harnsäure auch auf eine mögliche Kristallarthropathie als Ursache für die Gelenksprobleme hin (S. 3 f.).

Es sei leider nicht zu erwarten, dass eine antientzündliche Therapie, so sie denn überhaupt ein Ansprechen zeige, die Schmerzen des Beschwerdeführers wesent lich lindern könne. Es sei lediglich möglich, dass die entzündliche Komponente dadurch beeinflusst werden könne. Die Situation müsse deshalb internistisch weiter verfolgt werden und eine Begleitung und Betreuung des Beschwerdefüh rers – auch im Hinblick auf ein günstigeres Schmerzcoping – bleibe weiterhin zentral (S. 4).

Im Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/40) gab Dr. I.___ an, dass auch das Weiteführen von Salazopyrin keinerlei Einfluss auf die Beschwerden gehabt habe, weshalb er mit dem Beschwerdeführer zusammen entschieden habe, das Medikament abzusetzen. Es müsse akzeptiert werden, dass im Moment für die Beschwerden des Beschwerdeführers keine medikamentöse Therapieoption exis tierte. Aktuell werde am 13. Mai 2014 eine operative Fistelexploration perianal erfolgen. Die Schultersonographie von heute habe eine AC-Gelenksarthrose beidseits, rechts möglicherweise aktiviert sowie kleinste Verkalkungen in beiden Supraspinatussehnen sowie Unregelmässigkeiten des Humeruskopfes, aber keine Bursitis und keine glenohumerale Gelenksentzündung ergeben. Das hämatolo gische Konsil werde erst Ende Mai stattfinden.

Zusammenfassend bestehe somit ein chronischer Schmerzzustand betont der Gelenke , bei dem eine mögliche entzündliche Komponente mitspiele, die aber durch medikamentöse Therapie nicht beeinflussbar sei. Am ehesten handle es sich um arthrotische Beschwerden . Als Differenzialdiagnose nannte Dr. I.___ eine Kristallarthritis, was das negative Ansprechen auf Medika mente erklären würde. Er empfehle in dieser Situation deshalb ein abwartendes Verhalten mit Bedarfsanalgesie bei Schmerzschüben. Bei akuten arthritischen Reizungen könne auch lokal Steroid infiltriert werden. 5.3

Dr. med. R.___, Oberarzt Orthopädie, Z.___, nannte im Bericht vom 5. Februar 2015 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/43/6-7) die Diagnose einer diffusen Schmerzsymptomatik im Beckenbereich (Differenzialdiagnose begin nende Coxarthrose rechts). Zudem wies er auf die Nebendiagnosen einer be kannten aktivierten Polyarthrose (mit exzessiver rheumatologischer Abklärung im F.___ im Jahr 2014), eines Panvertebralsyndroms, Spannungskopfschmerzen, einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressiver Episoden, einer arteriellen Hypertonie, eines Status nach C2-Überkonsum, eines Status nach Aortenklappenendokarditis im Jahr 2009 sowie einer Innen ohrschwerhörigkeit hin. Dr. R.___ gab an, es bestehe eine komplexe Schmerzsymptomatik am gesamten Bewegungsapparat bei massiver Adipositas. Um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden, werde eine therapeutische In filtration rechts durchgeführt, da im konventionellen Röntgenbild auf der rech ten Seite mehr als auf der linken Seite doch eine gewisse Gelenksspaltver schmälerung zu sehen sei. Aufgrund der gesamten Anamnese und Vorge schichte denke er allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer ein Kandidat für einen operativen Eingriff sei. Die gesamte Schmerzproblematik werde kaum mit der rechten Hüfte gelöst werden können (vgl. auch Urk. 8/44/18-19). 5.4

Im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/44/23-24) an die Hausärztin Dr. Q.___ nannte Dr. med. S.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, die fol genden Diagnosen: 1. Status nach Aorte nklappenendokarditis im 06/09 – als Erreger wurde ein Streptococcus bovis (gallolyticus) identifiziert – in diesem Kont ext offenbar auch septische Embolien in Händen und Milz – wegen septischem Milzinfarkt mit Milzruptur wurde eine Splenektomi e not wendig – damals über insgesamt 10 Wochen unter einer antib iotischen i.v.-Therapie ste hend – nur

mässiggradig postendokarditisch verän derte Aortenklappe (Echo 03/15) – dabei findet sich eine asymmetrisch verkalkte Klappe mit leichter Aorteninsuf fizienz – eine Aortenstenose kann keine nachgewiesen werden 2. Hypertensive Herzkrankheit – unter der aktuellen Therapie gut kon trollierte Praxisblutdruckwerte – konzentrische LV-Hypertrophie, diast olische Dysfunktion, Vorhöfe dil atiert (Echo 03/15) – keine pulmonale arterielle Hypertonie ( PAH ) , Ek tasie der Aorta ascendens – cvRF: Status nach Nikotin, Hypertonie, BMI 3. Komplexes, c hronisches diffuses, analgetika-resistentes Schmerzsyndrom – DD: i.R. von 1

Dr. S.___ gab an, der Beschwerdeführer sei anlässlich der klinischen Untersuchung zur kardiologischen Reevaluation kardiopulmonal kompensiert gewesen, habe normotone Blutwerte und einen normokarden Sinusrhythmus aufgewiesen. In der Echokardiographie sei der linke Ventrikel normal gross mit erhaltener systolischer Pumpfunktion ohne regionale Kinetikstörungen. Die tri cuspide Aortenklappe sei trotz entsprechender Anamnese nur mässiggradig postendokarditisch verändert mit lediglich leichter, zentraler Aorteninsuffizienz und ohne Nachweis einer Aortenstenose. Der übrige Klappenapparat sei alters entsprechend unauffällig. Passend zur Hypertonie fänden sich mässig ausge prägte Veränderungen im Sinne eines hypertensiven Endorganschadens, inklu sive einer leichten Ektasie der Aorta ascendens. Gemäss den schweizerischen Richtlinien sei die Indikation für die Endokarditisprophylaxe in diesem Kontext lebenslang gegeben. 5.5

Die Hausärztin Dr. Q.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2013 in Behandlung ist, berichtete der IV-Stelle am 13. April 2015 (Urk. 8/44/1-6). Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kom plexes, chronisches, diffuses, t herapie-analgetikaresistentes Schmerzsyndrom (2005) 2. B ekannte aktivierte Polyarthrose – Differenzialdiagnose: Polyarthritis kristallinduziert ( H ydroxyapatit, Ha rn säur e), periphere Spondylarthritis – Hyperurikämie, A diposit as Grad 2 (BMl 35 kg/m 2 ) 3. Panvertebralsyndrom – Cervico-spondylogenes und cervik o-cephales Schmerzsyndrom beidseits – Chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom 4. Spannungskopfschmerzen – H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migr äne 5. Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren 6. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Streptococcus bovis (gallolyticus) 11 .06.2009 – a ntibiotische Therapie mit Unterbruch ü ber insgesamt 10 Wochen (L.___) – Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur

nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 7. Depressive Episoden – Verdacht auf Anpassungsstörung (2010) 8. Arteriell e Hypertonie - behandlungsbedürftig – cvRF: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Alter, Bewegungsmangel

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die von Dr. Q.___ eben falls genannten rezidivierenden intestinalen Probleme, eine Thrombozytose un klarer Genese (2013), eine hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit, eine Adipo sitas mit Steatosis Hepatis sowie ein Status nach Hepatitis A mit Seronarbe.

Dr. Q.___ gab an, es bestehe seit Ende 2005 ein generalisiertes, gelenkbeton tes Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, der Lendenwirbelsäule, beider Hüften sowie in den OSG beidseits. Sie wies auf Rehaklinikaufenthalte in den Jahren 2006 und 2007, auf umfangreiche rheu matologische und orthopädische Abklärungen, auf eine Inakzeptanz der Schmerzsymptomatik und auf eine Beschwerdepersistenz trotz medikamentöser Behandlung (PT, NSAR, Infiltration) hin. Es bestehe eine schlechte Prognose bei einer chronischen therapieresistenten Schmerzsymptomatik seit dem Jahr 2006. Bis ins Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer Gartenarbeiten ausgeführt. Ab November 2011 habe er in einem 25%-Pensum Reinigungsarbeiten in einer Turnhalle verrichtet. Dr. A.___ habe seit dem 1. Januar 2011 durchgehend eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 13. November 2013 bis 6. Dezember 2013, vom 22. Mai 2014 bis 30. Mai 2014 und vom 2. Juli 2014 bis 31. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. November 2014 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschrän kungen. Einschränkend wirkten sich die Ruhe- und Belastungsganzkörper schmerzen (Schulter, Hüfte, Kniegelenk und OSG beidseits) aus. Unter 2 Stunden täglicher Arbeitsbelastung verschlechtere sich die Schmerzsymptomatik. Die aktuelle 25%ige Arbeitsfähigkeit sei wegen der Schmerzzunahme unter Arbeits belastung nicht durchführbar. Seit dem 11. November 2014 (kalte Jahresmo nate) bestehe ein starker Schmerzschub. 5.6

Der RAD-Arzt Dr. P.___ gab in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (Urk. 8/52 S. 3) an, seit der letzten RAD-ärztlichen Beurteilung vom April 2012 seien am 19. Juli 2013 eine Analfistelspaltung durchgeführt und eine Throm bozytose unklarer Genese diagnostiziert worden. Beide Diagnosen seien laut der Hausärztin Dr. Q.___ ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ habe am 24. April und am 7. Mai 2014 das chronische Schmerzgeschehen be stätigt; desgleichen Dr. R.___ am 5. Februar und am 2. April 2015. Auch die kardiologische Kontrolle bei Dr. S.___ am 24. März 2015 habe keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Es würden also keine neuen medizini schen Sachverhalte die Arbeitsfähigkeit betreffend vorliegen im Vergleich zur Stellungnahme des RAD vom 10. April 2012. 5.7

Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer einen noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht von Dr. C.___, leitende Ober ärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, vom 29. Oktober 2015 (Urk. 3/4) einreichen. Dr. C.___ nannte darin die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): 1. Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom – Verdacht auf dysf unktionales Krankheitsverhalten – Verdacht auf somatoforme Sch merzstörung – depressive Episoden 2. Polyarthrosen – DD Kristallarthropathie – ANA, Rheumafaktor und anti- CCP negativ – szintigraphisch entzündliche Anreicherungen in den AC-Gelenken, Handge lenke, MCP-G elenke II und III beidseits, IP l beidseits, MCP-1 beidseits, AC beidseits, OSG beidseits, MTP l beidseits (19.02.2014), DD akti vierte Arthrosen, DD arthritisch – leichtgradige Coxarthrosen beidseits, symptomatisch rechts – Status nach Hüftinfiltration rechts am 26.02.2015 mit nur kurzdauerndem Ansprechen – Rhizarthrose und STT-Arthrose beidseits – AC-Arthrose beidseits 3. Chronisches Panvertebralsyndrom, betont zervikal und thor akolumbal – HLA-B27 negativ – HWS: Osteochondrose C6/7, leichtgradige Spondylarthrosen, Spondylosen mitt lere Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule : Lumbalisation SWK 1, multisegmen tale Oste ochondrosen Th11- L1 und Spondyl osen, degenerative Retrolisthesis L2 gegen L3, lumbale Spondy l arthro sen – Fehlhaltung, muskuläre Dysbalancen und statisch-dynamische Insuffizienz der Schultergürtel- und der Rumpfmus kulatur sowie des Beckengürtels – MRI LWS/Be cken 08/2014: degenerative Lendenwirbelsäulenv eränderungen ohne entzündliche Veränderung en, normale Darstellung beider I SG ohne dege nerative oder entzündliche Veränderungen – MRI Ganzkörper (Bechterewprotokol l ) 28.10.2015: multisegmentale zervikal e und lumbale Veränderungen, keine Spinalkanalstenose oder Neurokompression, keine aktiv oder chronisch entzündlichen Veränderungen, keine Spondyl i tis, keine Enthesitis, keine Sacroiliitis 4. Status nach Aortenklappenendokarditis durch Strep tococcus bovis 2009 (L.___) – Status nach Spl enektomie bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt 2009 5. Thrombozytose (521 G/l), DD Status nach Splenektomie 6. Spannungskopfschmerzen 7. Arterielle Hypertonie 8. Rezidivier ende intestinale Probleme – Status nach Fistelspaltung 2013 bei transs phinktären Perianalfistel – Status nach oberer gastrointestinaler Blutung 2009 – entzündliche Veränderungen grosse Magenkurvatur – keine Hinweise a uf Malignität – H. pylori positiv 9. Status nach tubulä rem Kolonschleimhautadenom 2009 10. Status nach Alkoholüberkonsum 11. Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

Dr. C.___ gab an, der Beschwerdeführer leide unter einem chronisch generali sierten Schmerzsyndrom mit kaum modulierbarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Des Weiteren leide der Be schwerdeführer unter peripheren Polyarthrosen, vor allem in den Händen, auch in beiden AC-Gelenken und in den Hüftgelenken, vor allem rechts. Diesbezüg lich seien auch hier therapeutische Massnahmen wie zuletzt die Steroidinfiltra tion der rechten Hüfte Ende Februar 2015 fehlgeschlagen. Es bestehe der Ein druck eines festgefahrenen Schmerzmusters mit einem weitgehend therapie refraktären Verlauf. Wahrscheinlich dürfte auch die soziale beziehungsweise ökonomische Komponente mit der Ablehnung des IV-Entscheides und der vom Beschwerdeführer erlebten Ablehnung durch Ämter und Behörden eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang habe er auch den Wunsch geäussert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen werde sollte, da mit die Invalidenversicherung entsprechend ihren Entscheid revidieren würde. Diesem Wunsch könne natürlich in diesem Rahmen nicht entsprochen werden.

Auf der anderen Seite müsse sicher festgehalten werden, dass entzündlich anmu tende Veränderungen insbesondere in den Bildbefunden (Anreicherungen in der Spätphase) im Szintigramm vom Februar 2014 in den Händen, den AC-Gelenken und Füssen vorhanden seien. Grundsätzlich könne nicht differenziert werden, ob es sich um aktivierte Arthrosen oder arthritische Prozesse handle. Allerdings sei das Verteilungsmuster, insbesondere die Mitbeteiligung der Fin gergrundgelenke, für eine primäre Arthrose etwas ungewöhnlich. Zusammen mit der STT-Arthrose sowie sonographisch festgestellten Verkalkungen in der Supraspinatussehne könnte dies gut für eine Kristallarthritis sprechen. Eine rheumatoide Arthritis erscheine aufgrund des radiologischen Aspekts und der negativen Antiimmunantikörper sehr unwahrscheinlich. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung seien bis auf die bekannte Thrombozytose und den leichten Vitamin D3-Mangel keine Auffälligkeiten vorhanden. Dies schliesse eine Kris tallarthropathie natürlich nicht aus. Bei Serum-Harnsäure von 449 µmol/l sei eine Uratarthropathie eher unwahrscheinlich. Im Ganzkörper-MRI (Bechterew-Protokoll) vom 28. Oktober 2015 seien keine aktiven oder abgelaufenen Ent zündungen festzustellen, bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, betont in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Auch das negative HLA-B27 spreche gegen eine (axiale) Spondarthropathie. Neben der chronischen Schmerzsituation mit wahrscheinlich somatoformer Komponente und akten anamnestisch depressiven Episoden dürften auch die Haltungsinsuffizienz und die muskulären Insuffizienzen der peripheren Muskulatur, die Dekonditionie rung und die Adipositas eine negative Rolle spielen (S. 6 f.).

Im Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 3/5) gab Dr. C.___ an, das MRI der Hände vom 5. November 2015 habe den Verdacht auf entzündliche Verände rungen bestätigt, vom Verteilungsmuster vor allem die Fingergrundgelenke und die Handgelenke betreffend, auch wenn diese derzeit nicht sehr aktive erschei nen würden, jedoch teilweise bereits mit erosiven Veränderungen an den ein zelnen MCP und Carpalia verbunden seien. Ausgehend vom Verteilungsmuster seien die Veränderungen gut mit einer rheumatoiden Arthritis vereinbar. Bereits im Bericht vom 27. Oktober 2015 sei festgehalten worden, dass die Immunse rologien negativ seien, wobei Erosionen bei der RA vor allem bei ACPA-positi ven Patienten vorkommen würden. Nach wie vor stehe die Differenzialdiagnose einer Kristallarthritis sicher im Vordergrund. Sie empfehle angesichts der doch vorhandenen synovitischen Aktivität und aufgrund der differentialdiagnosti schen Überlegungen eine Basistherapie. 6. 6.1

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

3. März 2015 eingetreten und hat nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Ver änderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), weshalb sie für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat ( E. 1.3; BGE 117 V 198 E. 3a). Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesge richts 8C_746/2011 vom 1 3. März 2012 E. 4.2). 6.2

Entscheidet die Verwaltung gestützt auf eine interne Aktenbeurteilung ihres RAD, gelten strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Diesfalls sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 6.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Dies gilt na mentlich mit Blick auf die im F.___ szintigraphisch erhobenen entzündliche n

Aktivitäten in beiden Schultergelenken, im linken Ellenbogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken (E. 5.2). Die MRI-Befunde der Z.___ vom 5. November 2015 bestätigten in der Folge den Verdacht auf entzündliche Veränderungen insbesondere an den Hand- und Fingergelenken (wenn diese damals auch nicht sehr aktiv erschienen); zudem wurden teilweise bereits ero sive Veränderungen erhoben (vgl. E. 5.7). Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. P.___ keine Stellung, was einen Mangel darstellt. Die im Beschwerdever fahren eingereichten Berichte der in der Z.___ tätigen Rheumatolo gin Dr. C.___ (E. 5.7) wurden dem RAD auch nicht mehr zur Beurteilung vor gelegt. Die Angabe, wonach keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden me dizinischen Sachverhalte vorliegen würden, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen, nachdem die Beschwerdegegnerin auch mit den behandelnden Rheumatologen mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Rücksprache nahm und die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens auf An gaben von Dr. C.___ basierte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Zutreffend ist, dass die den Schmerzen und den bildgebend festgestellten entzündlich anmutenden Ver änderungen zugrundliegenden Ursachen weiterhin nicht geklärt sind, zumal die Schmerzen durch medikamentöse Therapien trotz umfangreicher Bemühungen nicht wesentlich beeinflussbar zu sein scheinen. Im Zentrum der vorliegenden Berichterstattung steht weiterhin ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom beziehungsweise der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. 6.4

Auch nicht zu überzeugen vermag die Einschätzung von Dr. Q.___ (E. 5.5), wonach neu von einer 100%gen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen sei. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der beschriebene starke Schmerzschub in kalten Monaten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen soll. Hinzu kommt, dass das Engagement der Ärztin bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen lässt. Die Ärzte und Ärztinnen des F.___ und der T.___ nahmen wie bereits erwähnt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. 6.5

Es bleibt nach dem Gesagten trotz aktenkundiger umfangreicher bildgebender, rheumatologischer und orthopädischer Abklärung unklar, ob der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Bislang fehlt eine ärztliche Auskunft darüber, ob die neuen Befunde eine wei tergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben beziehungs weise wie sich diese in Anbetracht des schubartigen Verlaufs beurteilt (E. 1.4). Zudem ist angesichts der eingetretenen Verschlechterung auch mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indikatoren (BGE 141 V 281) zu prüfen, wie es sich mit der invalidisierenden Wirkung eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) verhält. Nicht fachärztlich geklärt sind weiter die Auswirkungen der in der Berichter stattung mehrfach thematisierten depressiven Episoden, wobei die diesbezügli chen Angaben der Hausärztin Dr. Q.___ im Bericht vom 13. April 2015 (E. 5.5) widersprüchlich sind. Sie listete die depressiven Episoden unter den Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, erwähnte indes an ande rer Stelle, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. 6.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen lassen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt. Die Verfü gung vom 8. Januar 2016 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiter abkläre. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Gärtner und Floristen, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli