Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene und damals als Hilfsgärtner tätige X.___ meldete sich im März 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an unter Hinweis auf ein weichteilrheumatisc hes Schmerzsyndrom (Urk. 6/2, Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medi zinische und erwerbliche Auskünfte ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 6/16) ausgehend von einem Invaliditäts grad von 13 % ab. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 1.2
Am 22. Februar 2012 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage von Arztberichten eine Anmeldung zum Rentenbezug einreichen (Urk. 6/22/1-4 , Urk. 6/27/1-4). Die IV-Stelle holte eine Ste l lungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ein (RAD, Urk. 6/29 S. 2 ff.) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/3 2 ) abermals ab, da sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, weshalb weiterhin kein Ren ten anspruch bestehe. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Hausärztin (Urk. 6/33) mel dete sich der Versicherte, damals als Hilfsabwart in einem 25 %-Pensum bei der Gemeinde beschäftigt, am 3. März 2015 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/36). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 6/42), Arztbe richte (Urk. 6/40, Urk. 6/43-44 ) und eine Stel l ungnahme beim RAD (Urk. 6/52 S. 3 f.) ein und wies das Begehren mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 6/54) erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59; Prozess IV.2016.00194) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hin sicht und erneuter Verfügung über den Anspruch auf Rentenleistungen an die IV-Stelle zurückwies (S. 21). 1.4
In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische
Abklärungen vor und ordnete ein e
bidisziplinäre
Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) durch das Begutachtungsinstitut Y.___ an (Expertise vom 19. Juni 2018, Urk. 6/78/1-3 5 ) .
Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2018 (Urk. 6/82) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht. Dies wurde nach Einholung einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 6/88 S. 4 ) unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/86/1-15) mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk.
2) bestätigt. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2018 Beschwerde (Urk. 1 ) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente gestützt auf einen Mindestinvaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen, eventuell sei en ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach die gesetzlichen Ansprüche nochmals zu prüfen und gegebenenfalls zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 (Urk. 5) s chloss die Beschwerdegeg neri n auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führ er am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität z u bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt worden seien, welche den Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gartenunterhalt einschränk t e n . Aus dem rheu matologischen Teilgutachten gehe sodann hervor, dass er seit dem Jahr e 2007 in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheits zu stand
ab 2011 verschlechtert habe, weshalb ihm dieser Beruf nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit (leich t bis gelegentlich mittelschwer , wechselbe lastend, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und regelmässige Über kopfarbeiten) sei dem Beschwerdefüh rer indessen zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbseinbusse respektive ein Inva liditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Y.___ -Gutachter den von den behandelnden Ärzten festgestellten deutli chen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht genügend nachgegangen seien und keine Skelettszintigraphie gemacht hätten. Ebenso wenig sei im Gutachten ab ge klärt worden, inwiefern eine Depression vorliege. Die im Zusammenhang mit d e r Schmerzstörung gestellte «Nichtdiagnose» der Y.___ -Exper ten stehe sodann in Widerspruch zu deren wiederholten Feststellungen, das s eine Schmerzstörung vorliege ( S. 5 f. Ziff. 8 ff. ). Diesbezüglich hätten die Gut achter ferner unter Missachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Indikatorenprüfung vorgenommen
(S. 7 Ziff. 13-15). Der gutachterliche Schluss , wonach die Prognose gut sei und sich der Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe, widerspreche alsdann der Aktenlage und de n gerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 27. Juli 2017 (S. 8 Ziff. 16). Im Gutachten fehle es schliesslich an einer gesamtheitlichen und polydisziplinären Beurteilung des Leis tungsvermögens, da die Wechselwirkungen und Komorbiditäten der verschiede nen Erkrankungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt ge blieben seien (S. 9 Ziff. 17-18). Entsprechend könne nicht auf die Y.___ -Expertise abgestellt werden, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte massgebend seien u nd gestützt darauf in psychi scher Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive unter rheumatologischen Gesichtspunkten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten beziehungsweise 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 10 Ziff. 19-21).
3.
3.1
Mit Bezug auf die recht s kräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 6/22/6- 14) nach Beurt eilung des Beschwerdeführers in einer i nterdisziplinären Schmerz sprechstunde nannten Dr. med. A.___ , Oberärztin, Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. med. B.___ , Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiolo gie, Dr. med. C.___ , Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropa thia
humeroscapularis beidseits - b ei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszial en Verspan nungsbefunden der Schultergürtelmuskulat ur ohne Hinweise für Rotatorenman sc hettenläsion oder Schulterverkalkungen - Zev ikospondylogenes und - cephales Schmerzsyndrom beidseits - b ei degenerativen Veränderungen d er unteren Halswirbelsäule sowie myofasz ialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits - c hronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Ausstrahlung in beide Leisten - Verdacht auf Mitbeteiligung der l umbalen Facettengelenke - l eichte Coxarthrose
beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniege lenke - b eginnende Fingerpol yarthrosen - Spannungskopfschmerz en - H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - h ochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1) - Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär
hyperchromes Blutbild - a usgeprägter Vitamin D -Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µ g/ l ) - Status nach Aortenklappenendocarditi s durch Str eptococcus
bovis ( gallolyticus ) - s eptische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 - a ntibiotische Therapie mit Unterbr uch über insgesamt 10 Wochen: - Tobramyzin und Penicillin vom 09. 05.09- 04.06.09 im Spital F .___ - Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09 - G entamycin vom 16.06.09-29.06.09 - Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009 - Sple nektomie 22.05.2009 bei Milzrupt ur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt - o bere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009 - ent zündliche Veränderungen an de r grossen Kurvatur des Magens - keine Hinweise einer Malig nität in wiederholten Biops ieentnahmen - H. pylori positiv - t ubuläres Kolonschl eimhauta denom mit nicht-hochgradiger Epi th el dysplasie im Rek tum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09) - a rterielle Hypertonie - h ochfrequente Innenohrschwerhörigkeit
Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Ba sis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schul ter gür tel bereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Poly arthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifi zierte , belas tungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither an haltender Arbeits losig keit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei an sonsten unauffälligem Untersuchu ngs befund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspan nungsbefunden der Nackenmuskulatur so wie eine leichte Beweglichkeitsein schränkung für Bewegungen über der Horizon talen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement -Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Ver änderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hin gegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose , aber keine sichere Kniege lenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Cox arthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerz syndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerz schwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.
Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alko holabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerde führer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungüns tig. 3.3
Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 6 /22/1-4) baten Dr. med. G .___ , Ober ärztin, und Dr. med. H .___ , Assistenzarzt, Psychiatriezentrum I .___ , um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psy chische Zu stand des Beschwerdeführers verschle chtert habe. Sie nannten die Di agnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewe gungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerz sprech stunde des Z.___ . Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme re gelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Ge sprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es be stehe zudem eine antide pressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 6 /22/15-17). Eine statio näre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwi schen zeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer prob lem los sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teil weise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen er klärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwie gend, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegen über wenig gesteigerte persönliche oder medi zinische Hilfe mit Bitte um Unter stützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeits leben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapiea ngebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb und dysfunktionale Ver haltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmer zen würden akzeptiert und es be stehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbei tungs störung. Der Beschwer deführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag i m geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig sei (vgl. Urk. 6 /22/ 6-14 S. 8, Urk. 6 /27/ 1-4 S. 3 ). Die Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf im Garten bau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3). 3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. J .___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 6 /29 S. 2 ff.) an, die im Z.___ er hobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Aus nahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibio tisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenekto mie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gele gentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzent fernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen . Die übrigen rheumato logisch festge stellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromy algie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchge hend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Ver schlechterung des Gesund heits zustandes.
Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Verän derungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3). 4.
4.1
Dr. med. K .___ , Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. L .___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , gingen in ihrem im Nachgang an das Rück weisungsurteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) von der Beschwerdegegnerin einge holten bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2018 (Urk. 6/78/1-37) von folgen den interdisziplinären Diagnosen aus (S. 7): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndom (ICD-10 M53.1) - klinisch keine Hinweise für radikul äre S y m ptomatik - radiologisch und kernspintomographisch Osteochondrose C6/7 (MRI 10/2015) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch lumbosakrale Übergangsstörung, Status nach thorakalem M. Scheuermann, Osteochondrose und leichte degenerative Retrolisthese L2/3 (MRI
10/2015) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerz syndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - Druckschmerz über sämtliche n Fibromyalgie-typischen Tenderpoints - klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen 4.2
Dr. K .___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten
(Urk. 6/78/ 19 -28) aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerz syndrom mit Zervikozephalgien und - brachialgien beidseits. Bei der klini schen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) nur leichtgradig eingeschränkt. Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur liessen sich nicht feststellen. Klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzel kom pressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln fänden sich nicht. Sowohl radiologisch wie auch kernspintomographisch zeigten sich degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C6/7, welche für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bere ic h mitverantwortlich sein könnte . Im Weiteren bestehe ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyn drom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamen tären Überlastungsreaktionen. Bei der klinischen Untersuchung demonstriere der Beschwerdeführer eine eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, die sich bei unbe wussten Bewegungen nicht feststellen lasse. Klinische Hinweise für eine radi kuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Sowohl radiolo gisch wie auch kernspintomographisch stellten sich die Brustwirbelsäule und die LWS bis auf Schmorlsche Knoten im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuer manns , eine beginnende Osteocho ndrose und eine degenerativ bedingte
Retrolis these L2/3 unauffällig dar. Entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule oder der Iliosakralgelenke als Ursache der Beschwerdesymptomatik liessen sich bei den in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen und Kernspin to mographien nicht nachweisen. Zusätzlich bestehe ein generalisiertes multilo kuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleits ymptomatik. Der Beschwerdeführer gebe über sämtlichen Fibromyalgie-typischen Tenderpoints Druckschmerzen an; da er jedoch auch Druckdolenzen über den sogenannten Kontrollpunkten angebe, bestehe gemäss ACR-Kriterien keine Fibro myalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich. Obwohl die Fingergrundgelenke nach Auffassung de s Beschwerdeführers ge schwollen seien , liessen sich diesbezüglich keine Synovitiden feststellen. Es hätten sich weder klinisch noch labortechnisch Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ergeben. Auf den in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hände, Füsse, Schultern, Hüften sowie Sprung- und Kniegelenke zeige sich immer ein altersentsprechender Befund mit allenfalls diskreten degenerativen Veränderungen. Entzündliche Veränderungen liessen sich nicht nachweisen (S. 24-25).
Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass sämtliche bis anhin durchgeführte n Behandlungen (stationäre Reha-Aufenthalte, Gelenk- und Rückeninfiltrationen, Schmerzmedikamente, Physiotherapie, Basistherapie mit Methotrexat und Salazopyrin , Behandlung mit Steroiden) zu keiner längerfristigen Besserung der Symptomatik geführt hätten. Durch die häufigen Röntgenaufnahmen und Kern spintomographien sei der Beschwerdeführer in seiner subjektiven Krankheits überzeugung bestärkt worden, was er anlässlich der Begutachtung zum Ausdruck gebracht habe. Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funk tionseinschränkungen des Bewegungsap parates fände sich nur teilweise ein entsprechendes Korrelat (S. 25).
Im Weiteren hielt Dr. K .___ fest, dass dem Beschwerdeführer bis auf eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rein rheumatologischer S icht sämt liche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung st ü nden, welche zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (S. 26).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wies die Expertin darauf hin, dass die ange stammte Tätigkeit im Gartenbau über das zumutbare Leistungsp rofil hinausgehe und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, weshalb diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Die degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien erstmalig im Februar 2011 nachweisbar gewesen, weshalb körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten inklusive die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau seither nicht mehr zumutbar sei en . Leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelasten de Tätigkeiten ohne die
W irbelsäule
belastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Überkopfar bei ten seien indessen vollschichtig während 8 Stunden pro Tag in einem 100 %-Pensum zumutbar. Dabei gebe es aus der Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für die genannten angepassten Tätig keiten in den vergangenen Jahren längerfristig rele vant eingeschränkt gewesen sei (S. 26 f.).
Abschliessend hielt die Gutachterin fest, dass es seit 2012 aus rein rheuma tolo gischer Sicht zu keiner relevanten Verschlechterung gekommen und die Arbeits fähigkeit somit seit 2012 unter rheumatologischen Gesichtspunkten gleichgeblie ben sei (S. 27 f.). 4.3
Dr. L .___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/78/29-35) aus, beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren, welche durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat gekennzeichnet sei, deren Ausmass mit soma tischen Befunden nicht hi nreichend erklärt werden könn t e n . Es bestünden psy chosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten ,
mit einer chronischen Schmerzproblematik, die sich bis anhin trotz Behandlung nicht gebessert habe, und einer früheren a ls anstrengend empfundenen Arbeit und einer angespannten finanziellen Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Dadurch könne es psychisch zu Verunsicherung und vor allem auch Enttäu schung kommen und es könnten lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden. Die Persönlichkeitsentwicklung sei normal mit weitgehend normaler Sozia lisation und
mit jahrelanger voller Leistungsfähigkeit bis zur anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide in seinem Alltag nicht unter psychopathologis chen Symptomen und anlässlich der Begutachtung seien keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Für die Diagnose einer depressiven Episode fehlten deutliche Konzentrationsstörungen, Schuldgedanken, ein vermin derter Appetit mit Gewichtsabnahme und ein deutlich verminderter Selbstwert. Lediglich aufgrund einer Schmerzstörung könne keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert werden, namentlich auch wegen den täglichen Aktivitäten, welche dem Beschwerdeführer möglich seien. Die Prognose sei aber wegen des chronischen Verlaufs und der deutli ch ausgeprägten Krankheits-/ Behinderungsüberzeugung ungünstig und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Abwart von zwei Stunden am Tag nicht ste igern ko nn t e, hänge auch wesentlich mit dieser Überzeugung zusammen (S. 33).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L .___ fest, dass dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und im Verlauf keine lang anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit begründet we rden könne (S. 34). 4.4
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter Dres . K .___ und L .___ aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde am Achsenskelett eine diesbezüglich leicht verminderte Belastbarkeit bestehe. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren verantwortlich , welche jedoch gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 6/78/1-37 S. 8).
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die angestammte Tätigkeit im Gartenbau über das zumutbare Leistungsprofil hinausgehe. Die degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien erstmals im Februar 2011 nachgewiesen, weshalb schwere und überwiegend mittelschwere Tätigke iten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar seien. Eine leichte bis gelege ntlich mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit, ohne Einnahme von w irbelsäule belastenden Zwangshaltungen und ohne regel mässige Überkopfarbeiten seien indessen vollschichtig (8 Stunden pro Tag) res pektive zu 100 % möglich. Es bestünden sodann keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für die
adaptierte n Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Bezüglich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei einzig die rheumatologische Einschätzung massgebend, aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden (S. 8 f.).
Die Gutachter gingen schliesslich von einem stabilen Gesundheitszustand seit dem Jahre 2012 aus (S. 9). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) auf das Y.___ -Gutachten vom 19. Juni 2018 ab, welches sie aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) veranlasste (vgl. Urk. 6/81 S. 3) . Das Gericht hielt dabei fest, dass gestützt auf d ie medizinische Aktenlage ausgewiesen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – namentlich mit Bezug auf die
szintigraphisch erhobenen entzündlichen Aktivitäten in den Schultergelenken, im linken Ell en bogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken - verschlechtert habe . Zu untersuchen sei insbesondere , ob die neuen Befunde eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten und wie es sich angesichts der eingetretenen Verschlechterung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indi katoren (BGE 141 V 281)
bezüglich der invalidisierende n Wirkung eines chroni schen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmer z störung) verhalte ( Urk. 6/59 S. 19 Ziff. 6.3, S. 20 Ziff. 6.5). 5.2
5.2.1
Die Gutachter gingen in der Expertise davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und seither ein stabiler Verlauf bestehe (Urk. 6/78/1-37 S. 9, S. 27 ). Diese Auffassung ste ht diametral zu de r vom Gericht im Urteil vom 27. Juli 2017
gemachten ver bindlichen Feststellung (vgl. E. 5.1 hievor ) , wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers namentlich unter Hinweis auf die Berichte von Dr. C.___ , Oberarzt Klinik für Rheumatologie des Z.___ , vom 24. April 2014 und von Dr. med. M.___ , Leitende Oberärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik N.___ , vom 29. Oktober und 1. Dezember 2015
verschlechtert hat ( Urk. 6/59 S. 19 Ziff. 6.3, S. 11 ff. Ziff. 5.2, S. 1 6 ff. Ziff. 5.7 ) . Die Experten setzten sich jedoch
in keiner Weise mit der gerichtlichen Feststellung ausein ander . Ebenso wenig nahmen sie Stellung zu den Ausführungen
der Dres . C.___ und M.___
betreffend entzündliche Veränderunge n in diversen Gelenken.
Entsprechend fehlt es dem Y.___ -Gutachten an der Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Umfang und den Auswirkungen der gerichtlich festgestellten Ver änderung des Gesundheitszustand s , deren Abklärung der Grund für die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer medizinischer Sachverhaltserhebungen darstellte. 5.2.2
Mit Bezug auf die psychischen Beschwerden respektive de n Hinweis der Be schwerdegegnerin, wonach im konkreten Fall von einer Prüfung der Standard indi katoren abzusehen sei, weil aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt worden sei , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 2 S. 2), gilt Folgendes :
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychische n Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden ent wickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein strukturiertes Beweisverfahren erfüllt sind, hat aktuell offenzubleiben und ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu prüfen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Y.___ -Gutachten aufgeführte Diag nose der « c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren » (F45.41 in der ICD-10 - German Modification
[ GM ], Urk. 6/78/1-37 S. 7 ]
in
Dilling H. / Mombour W. /Schmidt M.H. [Hrsg.] ,
I nternationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kl ini sch-diagnostische Leitlinien , 10 . Auflage 201 5, Ziff. F45.4 S. 233 , nicht eingefügt worden ist, da sie nicht hinreichend von der « anhaltenden somatischen Schmerzstörung » (F45.40 in der ICD-10-GM) abgrenzbar ersch eint . 5.3
Zwar kann nicht auf das Gutachten des Y.___ abgestellt werden, die Berichte der behandelnden Ärzte genügen jedoch entgegen der Meinung des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 10 Ziff . 19-21) ebenfalls nicht für ein abschliessendes Bild über seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Bericht der Hausärztin Dr. med. O.___ vom 13. April 2015 (Urk. 6/44/1-4) lag dem Gericht bereits bei der Urtei ls fällung vom 27. Juli 2017 vor und überzeugte schon damals nicht. Auch der Bericht der Rheumatologin Dr. M.___ vom
9. November 2017 (Urk. 6/66/6-11), welche eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende und – posi tio nierte Arbeitstätigkeit zu 50 % hal btags für zumutbar hielt (S. 5), genügt nicht, bleibt doch namentlich unklar , seit wann die von ihr postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit Bestand haben soll. Im Weiteren ist auch
die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 5.4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie mittels eines neuen Gutachtens die Auswirkungen der vom Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) verbindlich festgestellte n Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit abkläre bzw. sich damit rechtsgenügend auseinandersetze . Dabei ist neben de n rheumatologischen und psychiatrischen Abklärung en auch die beim Beschwerdeführer diagnos ti zierte hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit ( Urk. 7/43/6-7 S. 1, Urk. 7/66/6-11, S. 2 ) und deren allfällige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu unter suchen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen.
6. 6.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ’ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität z u bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 ) abermals ab, da sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, weshalb weiterhin kein Ren ten anspruch bestehe. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt worden seien, welche den Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gartenunterhalt einschränk t e n . Aus dem rheu matologischen Teilgutachten gehe sodann hervor, dass er seit dem Jahr e 2007 in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheits zu stand
ab 2011 verschlechtert habe, weshalb ihm dieser Beruf nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit (leich t bis gelegentlich mittelschwer , wechselbe lastend, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und regelmässige Über kopfarbeiten) sei dem Beschwerdefüh rer indessen zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbseinbusse respektive ein Inva liditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Y.___ -Gutachter den von den behandelnden Ärzten festgestellten deutli chen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht genügend nachgegangen seien und keine Skelettszintigraphie gemacht hätten. Ebenso wenig sei im Gutachten ab ge klärt worden, inwiefern eine Depression vorliege. Die im Zusammenhang mit d e r Schmerzstörung gestellte «Nichtdiagnose» der Y.___ -Exper ten stehe sodann in Widerspruch zu deren wiederholten Feststellungen, das s eine Schmerzstörung vorliege ( S. 5 f. Ziff. 8 ff. ). Diesbezüglich hätten die Gut achter ferner unter Missachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Indikatorenprüfung vorgenommen
(S. 7 Ziff. 13-15). Der gutachterliche Schluss , wonach die Prognose gut sei und sich der Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe, widerspreche alsdann der Aktenlage und de n gerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 27. Juli 2017 (S. 8 Ziff. 16). Im Gutachten fehle es schliesslich an einer gesamtheitlichen und polydisziplinären Beurteilung des Leis tungsvermögens, da die Wechselwirkungen und Komorbiditäten der verschiede nen Erkrankungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt ge blieben seien (S. 9 Ziff. 17-18). Entsprechend könne nicht auf die Y.___ -Expertise abgestellt werden, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte massgebend seien u nd gestützt darauf in psychi scher Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive unter rheumatologischen Gesichtspunkten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten beziehungsweise 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 10 Ziff. 19-21).
3.
3.1
Mit Bezug auf die recht s kräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 6/22/6- 14) nach Beurt eilung des Beschwerdeführers in einer i nterdisziplinären Schmerz sprechstunde nannten Dr. med. A.___ , Oberärztin, Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. med. B.___ , Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiolo gie, Dr. med. C.___ , Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropa thia
humeroscapularis beidseits - b ei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszial en Verspan nungsbefunden der Schultergürtelmuskulat ur ohne Hinweise für Rotatorenman sc hettenläsion oder Schulterverkalkungen - Zev ikospondylogenes und - cephales Schmerzsyndrom beidseits - b ei degenerativen Veränderungen d er unteren Halswirbelsäule sowie myofasz ialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits - c hronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Ausstrahlung in beide Leisten - Verdacht auf Mitbeteiligung der l umbalen Facettengelenke - l eichte Coxarthrose
beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniege lenke - b eginnende Fingerpol yarthrosen - Spannungskopfschmerz en - H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - h ochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1) - Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär
hyperchromes Blutbild - a usgeprägter Vitamin D -Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µ g/ l ) - Status nach Aortenklappenendocarditi s durch Str eptococcus
bovis ( gallolyticus ) - s eptische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 - a ntibiotische Therapie mit Unterbr uch über insgesamt 10 Wochen: - Tobramyzin und Penicillin vom 09. 05.09- 04.06.09 im Spital F .___ - Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09 - G entamycin vom 16.06.09-29.06.09 - Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009 - Sple nektomie 22.05.2009 bei Milzrupt ur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt - o bere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009 - ent zündliche Veränderungen an de r grossen Kurvatur des Magens - keine Hinweise einer Malig nität in wiederholten Biops ieentnahmen - H. pylori positiv - t ubuläres Kolonschl eimhauta denom mit nicht-hochgradiger Epi th el dysplasie im Rek tum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09) - a rterielle Hypertonie - h ochfrequente Innenohrschwerhörigkeit
Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Ba sis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schul ter gür tel bereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Poly arthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifi zierte , belas tungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither an haltender Arbeits losig keit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei an sonsten unauffälligem Untersuchu ngs befund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspan nungsbefunden der Nackenmuskulatur so wie eine leichte Beweglichkeitsein schränkung für Bewegungen über der Horizon talen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement -Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Ver änderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hin gegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose , aber keine sichere Kniege lenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Cox arthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerz syndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerz schwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.
Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alko holabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerde führer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungüns tig. 3.3
Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 6 /22/1-4) baten Dr. med. G .___ , Ober ärztin, und Dr. med. H .___ , Assistenzarzt, Psychiatriezentrum I .___ , um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psy chische Zu stand des Beschwerdeführers verschle chtert habe. Sie nannten die Di agnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewe gungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerz sprech stunde des Z.___ . Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme re gelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Ge sprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es be stehe zudem eine antide pressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 6 /22/15-17). Eine statio näre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwi schen zeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer prob lem los sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teil weise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen er klärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwie gend, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegen über wenig gesteigerte persönliche oder medi zinische Hilfe mit Bitte um Unter stützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeits leben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapiea ngebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb und dysfunktionale Ver haltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmer zen würden akzeptiert und es be stehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbei tungs störung. Der Beschwer deführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag i m geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig sei (vgl. Urk. 6 /22/ 6-14 S. 8, Urk. 6 /27/ 1-4 S. 3 ). Die Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf im Garten bau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3). 3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. J .___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 6 /29 S. 2 ff.) an, die im Z.___ er hobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Aus nahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibio tisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenekto mie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gele gentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzent fernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen . Die übrigen rheumato logisch festge stellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromy algie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchge hend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Ver schlechterung des Gesund heits zustandes.
Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Verän derungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3). 4.
4.1
Dr. med. K .___ , Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. L .___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , gingen in ihrem im Nachgang an das Rück weisungsurteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) von der Beschwerdegegnerin einge holten bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2018 (Urk. 6/78/1-37) von folgen den interdisziplinären Diagnosen aus (S. 7): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndom (ICD-10 M53.1) - klinisch keine Hinweise für radikul äre S y m ptomatik - radiologisch und kernspintomographisch Osteochondrose C6/7 (MRI 10/2015) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch lumbosakrale Übergangsstörung, Status nach thorakalem M. Scheuermann, Osteochondrose und leichte degenerative Retrolisthese L2/3 (MRI
10/2015) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerz syndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - Druckschmerz über sämtliche n Fibromyalgie-typischen Tenderpoints - klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen 4.2
Dr. K .___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten
(Urk. 6/78/ 19 -28) aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerz syndrom mit Zervikozephalgien und - brachialgien beidseits. Bei der klini schen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) nur leichtgradig eingeschränkt. Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur liessen sich nicht feststellen. Klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzel kom pressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln fänden sich nicht. Sowohl radiologisch wie auch kernspintomographisch zeigten sich degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C6/7, welche für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bere ic h mitverantwortlich sein könnte . Im Weiteren bestehe ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyn drom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamen tären Überlastungsreaktionen. Bei der klinischen Untersuchung demonstriere der Beschwerdeführer eine eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, die sich bei unbe wussten Bewegungen nicht feststellen lasse. Klinische Hinweise für eine radi kuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Sowohl radiolo gisch wie auch kernspintomographisch stellten sich die Brustwirbelsäule und die LWS bis auf Schmorlsche Knoten im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuer manns , eine beginnende Osteocho ndrose und eine degenerativ bedingte
Retrolis these L2/3 unauffällig dar. Entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule oder der Iliosakralgelenke als Ursache der Beschwerdesymptomatik liessen sich bei den in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen und Kernspin to mographien nicht nachweisen. Zusätzlich bestehe ein generalisiertes multilo kuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleits ymptomatik. Der Beschwerdeführer gebe über sämtlichen Fibromyalgie-typischen Tenderpoints Druckschmerzen an; da er jedoch auch Druckdolenzen über den sogenannten Kontrollpunkten angebe, bestehe gemäss ACR-Kriterien keine Fibro myalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich. Obwohl die Fingergrundgelenke nach Auffassung de s Beschwerdeführers ge schwollen seien , liessen sich diesbezüglich keine Synovitiden feststellen. Es hätten sich weder klinisch noch labortechnisch Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ergeben. Auf den in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hände, Füsse, Schultern, Hüften sowie Sprung- und Kniegelenke zeige sich immer ein altersentsprechender Befund mit allenfalls diskreten degenerativen Veränderungen. Entzündliche Veränderungen liessen sich nicht nachweisen (S. 24-25).
Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass sämtliche bis anhin durchgeführte n Behandlungen (stationäre Reha-Aufenthalte, Gelenk- und Rückeninfiltrationen, Schmerzmedikamente, Physiotherapie, Basistherapie mit Methotrexat und Salazopyrin , Behandlung mit Steroiden) zu keiner längerfristigen Besserung der Symptomatik geführt hätten. Durch die häufigen Röntgenaufnahmen und Kern spintomographien sei der Beschwerdeführer in seiner subjektiven Krankheits überzeugung bestärkt worden, was er anlässlich der Begutachtung zum Ausdruck gebracht habe. Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funk tionseinschränkungen des Bewegungsap parates fände sich nur teilweise ein entsprechendes Korrelat (S. 25).
Im Weiteren hielt Dr. K .___ fest, dass dem Beschwerdeführer bis auf eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rein rheumatologischer S icht sämt liche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung st ü nden, welche zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (S. 26).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wies die Expertin darauf hin, dass die ange stammte Tätigkeit im Gartenbau über das zumutbare Leistungsp rofil hinausgehe und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, weshalb diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Die degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien erstmalig im Februar 2011 nachweisbar gewesen, weshalb körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten inklusive die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau seither nicht mehr zumutbar sei en . Leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelasten de Tätigkeiten ohne die
W irbelsäule
belastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Überkopfar bei ten seien indessen vollschichtig während 8 Stunden pro Tag in einem 100 %-Pensum zumutbar. Dabei gebe es aus der Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für die genannten angepassten Tätig keiten in den vergangenen Jahren längerfristig rele vant eingeschränkt gewesen sei (S. 26 f.).
Abschliessend hielt die Gutachterin fest, dass es seit 2012 aus rein rheuma tolo gischer Sicht zu keiner relevanten Verschlechterung gekommen und die Arbeits fähigkeit somit seit 2012 unter rheumatologischen Gesichtspunkten gleichgeblie ben sei (S. 27 f.). 4.3
Dr. L .___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/78/29-35) aus, beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren, welche durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat gekennzeichnet sei, deren Ausmass mit soma tischen Befunden nicht hi nreichend erklärt werden könn t e n . Es bestünden psy chosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten ,
mit einer chronischen Schmerzproblematik, die sich bis anhin trotz Behandlung nicht gebessert habe, und einer früheren a ls anstrengend empfundenen Arbeit und einer angespannten finanziellen Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Dadurch könne es psychisch zu Verunsicherung und vor allem auch Enttäu schung kommen und es könnten lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden. Die Persönlichkeitsentwicklung sei normal mit weitgehend normaler Sozia lisation und
mit jahrelanger voller Leistungsfähigkeit bis zur anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide in seinem Alltag nicht unter psychopathologis chen Symptomen und anlässlich der Begutachtung seien keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Für die Diagnose einer depressiven Episode fehlten deutliche Konzentrationsstörungen, Schuldgedanken, ein vermin derter Appetit mit Gewichtsabnahme und ein deutlich verminderter Selbstwert. Lediglich aufgrund einer Schmerzstörung könne keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert werden, namentlich auch wegen den täglichen Aktivitäten, welche dem Beschwerdeführer möglich seien. Die Prognose sei aber wegen des chronischen Verlaufs und der deutli ch ausgeprägten Krankheits-/ Behinderungsüberzeugung ungünstig und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Abwart von zwei Stunden am Tag nicht ste igern ko nn t e, hänge auch wesentlich mit dieser Überzeugung zusammen (S. 33).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L .___ fest, dass dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und im Verlauf keine lang anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit begründet we rden könne (S. 34). 4.4
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter Dres . K .___ und L .___ aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde am Achsenskelett eine diesbezüglich leicht verminderte Belastbarkeit bestehe. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren verantwortlich , welche jedoch gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 6/78/1-37 S. 8).
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die angestammte Tätigkeit im Gartenbau über das zumutbare Leistungsprofil hinausgehe. Die degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien erstmals im Februar 2011 nachgewiesen, weshalb schwere und überwiegend mittelschwere Tätigke iten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar seien. Eine leichte bis gelege ntlich mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit, ohne Einnahme von w irbelsäule belastenden Zwangshaltungen und ohne regel mässige Überkopfarbeiten seien indessen vollschichtig (8 Stunden pro Tag) res pektive zu 100 % möglich. Es bestünden sodann keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für die
adaptierte n Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Bezüglich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei einzig die rheumatologische Einschätzung massgebend, aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden (S. 8 f.).
Die Gutachter gingen schliesslich von einem stabilen Gesundheitszustand seit dem Jahre 2012 aus (S. 9). 5.
E. 5 ) .
Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2018 (Urk. 6/82) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht. Dies wurde nach Einholung einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 6/88 S. 4 ) unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/86/1-15) mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk.
2) bestätigt. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2018 Beschwerde (Urk. 1 ) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente gestützt auf einen Mindestinvaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen, eventuell sei en ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach die gesetzlichen Ansprüche nochmals zu prüfen und gegebenenfalls zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 (Urk. 5) s chloss die Beschwerdegeg neri n auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führ er am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) auf das Y.___ -Gutachten vom 19. Juni 2018 ab, welches sie aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) veranlasste (vgl. Urk. 6/81 S. 3) . Das Gericht hielt dabei fest, dass gestützt auf d ie medizinische Aktenlage ausgewiesen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – namentlich mit Bezug auf die
szintigraphisch erhobenen entzündlichen Aktivitäten in den Schultergelenken, im linken Ell en bogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken - verschlechtert habe . Zu untersuchen sei insbesondere , ob die neuen Befunde eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten und wie es sich angesichts der eingetretenen Verschlechterung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indi katoren (BGE 141 V 281)
bezüglich der invalidisierende n Wirkung eines chroni schen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmer z störung) verhalte ( Urk. 6/59 S. 19 Ziff. 6.3, S. 20 Ziff. 6.5).
E. 5.2.1 Die Gutachter gingen in der Expertise davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und seither ein stabiler Verlauf bestehe (Urk. 6/78/1-37 S. 9, S. 27 ). Diese Auffassung ste ht diametral zu de r vom Gericht im Urteil vom 27. Juli 2017
gemachten ver bindlichen Feststellung (vgl. E. 5.1 hievor ) , wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers namentlich unter Hinweis auf die Berichte von Dr. C.___ , Oberarzt Klinik für Rheumatologie des Z.___ , vom 24. April 2014 und von Dr. med. M.___ , Leitende Oberärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik N.___ , vom 29. Oktober und 1. Dezember 2015
verschlechtert hat ( Urk. 6/59 S. 19 Ziff. 6.3, S. 11 ff. Ziff. 5.2, S. 1 6 ff. Ziff. 5.7 ) . Die Experten setzten sich jedoch
in keiner Weise mit der gerichtlichen Feststellung ausein ander . Ebenso wenig nahmen sie Stellung zu den Ausführungen
der Dres . C.___ und M.___
betreffend entzündliche Veränderunge n in diversen Gelenken.
Entsprechend fehlt es dem Y.___ -Gutachten an der Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Umfang und den Auswirkungen der gerichtlich festgestellten Ver änderung des Gesundheitszustand s , deren Abklärung der Grund für die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer medizinischer Sachverhaltserhebungen darstellte.
E. 5.2.2 Mit Bezug auf die psychischen Beschwerden respektive de n Hinweis der Be schwerdegegnerin, wonach im konkreten Fall von einer Prüfung der Standard indi katoren abzusehen sei, weil aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt worden sei , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 2 S. 2), gilt Folgendes :
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychische n Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden ent wickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein strukturiertes Beweisverfahren erfüllt sind, hat aktuell offenzubleiben und ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu prüfen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Y.___ -Gutachten aufgeführte Diag nose der « c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren » (F45.41 in der ICD-10 - German Modification
[ GM ], Urk. 6/78/1-37 S. 7 ]
in
Dilling H. / Mombour W. /Schmidt M.H. [Hrsg.] ,
I nternationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kl ini sch-diagnostische Leitlinien ,
E. 5.3 Zwar kann nicht auf das Gutachten des Y.___ abgestellt werden, die Berichte der behandelnden Ärzte genügen jedoch entgegen der Meinung des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 10 Ziff . 19-21) ebenfalls nicht für ein abschliessendes Bild über seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Bericht der Hausärztin Dr. med. O.___ vom 13. April 2015 (Urk. 6/44/1-4) lag dem Gericht bereits bei der Urtei ls fällung vom 27. Juli 2017 vor und überzeugte schon damals nicht. Auch der Bericht der Rheumatologin Dr. M.___ vom
9. November 2017 (Urk. 6/66/6-11), welche eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende und – posi tio nierte Arbeitstätigkeit zu 50 % hal btags für zumutbar hielt (S. 5), genügt nicht, bleibt doch namentlich unklar , seit wann die von ihr postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit Bestand haben soll. Im Weiteren ist auch
die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
E. 5.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie mittels eines neuen Gutachtens die Auswirkungen der vom Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) verbindlich festgestellte n Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit abkläre bzw. sich damit rechtsgenügend auseinandersetze . Dabei ist neben de n rheumatologischen und psychiatrischen Abklärung en auch die beim Beschwerdeführer diagnos ti zierte hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit ( Urk. 7/43/6-7 S. 1, Urk. 7/66/6-11, S. 2 ) und deren allfällige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu unter suchen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen.
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ’ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 . Auflage 201 5, Ziff. F45.4 S. 233 , nicht eingefügt worden ist, da sie nicht hinreichend von der « anhaltenden somatischen Schmerzstörung » (F45.40 in der ICD-10-GM) abgrenzbar ersch eint .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00971
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
24. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene und damals als Hilfsgärtner tätige X.___ meldete sich im März 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an unter Hinweis auf ein weichteilrheumatisc hes Schmerzsyndrom (Urk. 6/2, Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medi zinische und erwerbliche Auskünfte ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 6/16) ausgehend von einem Invaliditäts grad von 13 % ab. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 1.2
Am 22. Februar 2012 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage von Arztberichten eine Anmeldung zum Rentenbezug einreichen (Urk. 6/22/1-4 , Urk. 6/27/1-4). Die IV-Stelle holte eine Ste l lungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ein (RAD, Urk. 6/29 S. 2 ff.) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/3 2 ) abermals ab, da sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, weshalb weiterhin kein Ren ten anspruch bestehe. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Hausärztin (Urk. 6/33) mel dete sich der Versicherte, damals als Hilfsabwart in einem 25 %-Pensum bei der Gemeinde beschäftigt, am 3. März 2015 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/36). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 6/42), Arztbe richte (Urk. 6/40, Urk. 6/43-44 ) und eine Stel l ungnahme beim RAD (Urk. 6/52 S. 3 f.) ein und wies das Begehren mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 6/54) erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59; Prozess IV.2016.00194) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hin sicht und erneuter Verfügung über den Anspruch auf Rentenleistungen an die IV-Stelle zurückwies (S. 21). 1.4
In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische
Abklärungen vor und ordnete ein e
bidisziplinäre
Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) durch das Begutachtungsinstitut Y.___ an (Expertise vom 19. Juni 2018, Urk. 6/78/1-3 5 ) .
Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2018 (Urk. 6/82) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht. Dies wurde nach Einholung einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 6/88 S. 4 ) unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/86/1-15) mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk.
2) bestätigt. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2018 Beschwerde (Urk. 1 ) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente gestützt auf einen Mindestinvaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen, eventuell sei en ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach die gesetzlichen Ansprüche nochmals zu prüfen und gegebenenfalls zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 (Urk. 5) s chloss die Beschwerdegeg neri n auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führ er am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität z u bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt worden seien, welche den Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gartenunterhalt einschränk t e n . Aus dem rheu matologischen Teilgutachten gehe sodann hervor, dass er seit dem Jahr e 2007 in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheits zu stand
ab 2011 verschlechtert habe, weshalb ihm dieser Beruf nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit (leich t bis gelegentlich mittelschwer , wechselbe lastend, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und regelmässige Über kopfarbeiten) sei dem Beschwerdefüh rer indessen zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbseinbusse respektive ein Inva liditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Y.___ -Gutachter den von den behandelnden Ärzten festgestellten deutli chen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht genügend nachgegangen seien und keine Skelettszintigraphie gemacht hätten. Ebenso wenig sei im Gutachten ab ge klärt worden, inwiefern eine Depression vorliege. Die im Zusammenhang mit d e r Schmerzstörung gestellte «Nichtdiagnose» der Y.___ -Exper ten stehe sodann in Widerspruch zu deren wiederholten Feststellungen, das s eine Schmerzstörung vorliege ( S. 5 f. Ziff. 8 ff. ). Diesbezüglich hätten die Gut achter ferner unter Missachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Indikatorenprüfung vorgenommen
(S. 7 Ziff. 13-15). Der gutachterliche Schluss , wonach die Prognose gut sei und sich der Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe, widerspreche alsdann der Aktenlage und de n gerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 27. Juli 2017 (S. 8 Ziff. 16). Im Gutachten fehle es schliesslich an einer gesamtheitlichen und polydisziplinären Beurteilung des Leis tungsvermögens, da die Wechselwirkungen und Komorbiditäten der verschiede nen Erkrankungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt ge blieben seien (S. 9 Ziff. 17-18). Entsprechend könne nicht auf die Y.___ -Expertise abgestellt werden, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte massgebend seien u nd gestützt darauf in psychi scher Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive unter rheumatologischen Gesichtspunkten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten beziehungsweise 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 10 Ziff. 19-21).
3.
3.1
Mit Bezug auf die recht s kräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 6/22/6- 14) nach Beurt eilung des Beschwerdeführers in einer i nterdisziplinären Schmerz sprechstunde nannten Dr. med. A.___ , Oberärztin, Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. med. B.___ , Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiolo gie, Dr. med. C.___ , Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropa thia
humeroscapularis beidseits - b ei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszial en Verspan nungsbefunden der Schultergürtelmuskulat ur ohne Hinweise für Rotatorenman sc hettenläsion oder Schulterverkalkungen - Zev ikospondylogenes und - cephales Schmerzsyndrom beidseits - b ei degenerativen Veränderungen d er unteren Halswirbelsäule sowie myofasz ialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits - c hronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Ausstrahlung in beide Leisten - Verdacht auf Mitbeteiligung der l umbalen Facettengelenke - l eichte Coxarthrose
beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniege lenke - b eginnende Fingerpol yarthrosen - Spannungskopfschmerz en - H olocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) - h ochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1) - Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär
hyperchromes Blutbild - a usgeprägter Vitamin D -Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µ g/ l ) - Status nach Aortenklappenendocarditi s durch Str eptococcus
bovis ( gallolyticus ) - s eptische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009 - a ntibiotische Therapie mit Unterbr uch über insgesamt 10 Wochen: - Tobramyzin und Penicillin vom 09. 05.09- 04.06.09 im Spital F .___ - Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09 - G entamycin vom 16.06.09-29.06.09 - Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009 - Sple nektomie 22.05.2009 bei Milzrupt ur nach wahrscheinlich septischem Milzin farkt - o bere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009 - ent zündliche Veränderungen an de r grossen Kurvatur des Magens - keine Hinweise einer Malig nität in wiederholten Biops ieentnahmen - H. pylori positiv - t ubuläres Kolonschl eimhauta denom mit nicht-hochgradiger Epi th el dysplasie im Rek tum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09) - a rterielle Hypertonie - h ochfrequente Innenohrschwerhörigkeit
Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Ba sis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schul ter gür tel bereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Poly arthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifi zierte , belas tungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither an haltender Arbeits losig keit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei an sonsten unauffälligem Untersuchu ngs befund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspan nungsbefunden der Nackenmuskulatur so wie eine leichte Beweglichkeitsein schränkung für Bewegungen über der Horizon talen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement -Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Ver änderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hin gegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose , aber keine sichere Kniege lenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Cox arthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerz syndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerz schwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.
Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alko holabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerde führer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungüns tig. 3.3
Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 6 /22/1-4) baten Dr. med. G .___ , Ober ärztin, und Dr. med. H .___ , Assistenzarzt, Psychiatriezentrum I .___ , um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psy chische Zu stand des Beschwerdeführers verschle chtert habe. Sie nannten die Di agnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewe gungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerz sprech stunde des Z.___ . Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme re gelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Ge sprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es be stehe zudem eine antide pressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 6 /22/15-17). Eine statio näre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwi schen zeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer prob lem los sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teil weise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen er klärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwie gend, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegen über wenig gesteigerte persönliche oder medi zinische Hilfe mit Bitte um Unter stützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeits leben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapiea ngebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb und dysfunktionale Ver haltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmer zen würden akzeptiert und es be stehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbei tungs störung. Der Beschwer deführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag i m geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig sei (vgl. Urk. 6 /22/ 6-14 S. 8, Urk. 6 /27/ 1-4 S. 3 ). Die Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf im Garten bau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3). 3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. J .___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 6 /29 S. 2 ff.) an, die im Z.___ er hobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Aus nahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibio tisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenekto mie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gele gentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzent fernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen . Die übrigen rheumato logisch festge stellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromy algie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchge hend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Ver schlechterung des Gesund heits zustandes.
Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Verän derungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3). 4.
4.1
Dr. med. K .___ , Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. L .___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , gingen in ihrem im Nachgang an das Rück weisungsurteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) von der Beschwerdegegnerin einge holten bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2018 (Urk. 6/78/1-37) von folgen den interdisziplinären Diagnosen aus (S. 7): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndom (ICD-10 M53.1) - klinisch keine Hinweise für radikul äre S y m ptomatik - radiologisch und kernspintomographisch Osteochondrose C6/7 (MRI 10/2015) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch lumbosakrale Übergangsstörung, Status nach thorakalem M. Scheuermann, Osteochondrose und leichte degenerative Retrolisthese L2/3 (MRI
10/2015) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerz syndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - Druckschmerz über sämtliche n Fibromyalgie-typischen Tenderpoints - klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen 4.2
Dr. K .___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten
(Urk. 6/78/ 19 -28) aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerz syndrom mit Zervikozephalgien und - brachialgien beidseits. Bei der klini schen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) nur leichtgradig eingeschränkt. Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur liessen sich nicht feststellen. Klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzel kom pressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln fänden sich nicht. Sowohl radiologisch wie auch kernspintomographisch zeigten sich degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C6/7, welche für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bere ic h mitverantwortlich sein könnte . Im Weiteren bestehe ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyn drom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamen tären Überlastungsreaktionen. Bei der klinischen Untersuchung demonstriere der Beschwerdeführer eine eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, die sich bei unbe wussten Bewegungen nicht feststellen lasse. Klinische Hinweise für eine radi kuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Sowohl radiolo gisch wie auch kernspintomographisch stellten sich die Brustwirbelsäule und die LWS bis auf Schmorlsche Knoten im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuer manns , eine beginnende Osteocho ndrose und eine degenerativ bedingte
Retrolis these L2/3 unauffällig dar. Entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule oder der Iliosakralgelenke als Ursache der Beschwerdesymptomatik liessen sich bei den in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen und Kernspin to mographien nicht nachweisen. Zusätzlich bestehe ein generalisiertes multilo kuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleits ymptomatik. Der Beschwerdeführer gebe über sämtlichen Fibromyalgie-typischen Tenderpoints Druckschmerzen an; da er jedoch auch Druckdolenzen über den sogenannten Kontrollpunkten angebe, bestehe gemäss ACR-Kriterien keine Fibro myalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich. Obwohl die Fingergrundgelenke nach Auffassung de s Beschwerdeführers ge schwollen seien , liessen sich diesbezüglich keine Synovitiden feststellen. Es hätten sich weder klinisch noch labortechnisch Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ergeben. Auf den in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hände, Füsse, Schultern, Hüften sowie Sprung- und Kniegelenke zeige sich immer ein altersentsprechender Befund mit allenfalls diskreten degenerativen Veränderungen. Entzündliche Veränderungen liessen sich nicht nachweisen (S. 24-25).
Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass sämtliche bis anhin durchgeführte n Behandlungen (stationäre Reha-Aufenthalte, Gelenk- und Rückeninfiltrationen, Schmerzmedikamente, Physiotherapie, Basistherapie mit Methotrexat und Salazopyrin , Behandlung mit Steroiden) zu keiner längerfristigen Besserung der Symptomatik geführt hätten. Durch die häufigen Röntgenaufnahmen und Kern spintomographien sei der Beschwerdeführer in seiner subjektiven Krankheits überzeugung bestärkt worden, was er anlässlich der Begutachtung zum Ausdruck gebracht habe. Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funk tionseinschränkungen des Bewegungsap parates fände sich nur teilweise ein entsprechendes Korrelat (S. 25).
Im Weiteren hielt Dr. K .___ fest, dass dem Beschwerdeführer bis auf eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rein rheumatologischer S icht sämt liche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung st ü nden, welche zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (S. 26).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wies die Expertin darauf hin, dass die ange stammte Tätigkeit im Gartenbau über das zumutbare Leistungsp rofil hinausgehe und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, weshalb diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Die degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien erstmalig im Februar 2011 nachweisbar gewesen, weshalb körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten inklusive die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau seither nicht mehr zumutbar sei en . Leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelasten de Tätigkeiten ohne die
W irbelsäule
belastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Überkopfar bei ten seien indessen vollschichtig während 8 Stunden pro Tag in einem 100 %-Pensum zumutbar. Dabei gebe es aus der Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für die genannten angepassten Tätig keiten in den vergangenen Jahren längerfristig rele vant eingeschränkt gewesen sei (S. 26 f.).
Abschliessend hielt die Gutachterin fest, dass es seit 2012 aus rein rheuma tolo gischer Sicht zu keiner relevanten Verschlechterung gekommen und die Arbeits fähigkeit somit seit 2012 unter rheumatologischen Gesichtspunkten gleichgeblie ben sei (S. 27 f.). 4.3
Dr. L .___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/78/29-35) aus, beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren, welche durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat gekennzeichnet sei, deren Ausmass mit soma tischen Befunden nicht hi nreichend erklärt werden könn t e n . Es bestünden psy chosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten ,
mit einer chronischen Schmerzproblematik, die sich bis anhin trotz Behandlung nicht gebessert habe, und einer früheren a ls anstrengend empfundenen Arbeit und einer angespannten finanziellen Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Dadurch könne es psychisch zu Verunsicherung und vor allem auch Enttäu schung kommen und es könnten lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden. Die Persönlichkeitsentwicklung sei normal mit weitgehend normaler Sozia lisation und
mit jahrelanger voller Leistungsfähigkeit bis zur anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide in seinem Alltag nicht unter psychopathologis chen Symptomen und anlässlich der Begutachtung seien keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Für die Diagnose einer depressiven Episode fehlten deutliche Konzentrationsstörungen, Schuldgedanken, ein vermin derter Appetit mit Gewichtsabnahme und ein deutlich verminderter Selbstwert. Lediglich aufgrund einer Schmerzstörung könne keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert werden, namentlich auch wegen den täglichen Aktivitäten, welche dem Beschwerdeführer möglich seien. Die Prognose sei aber wegen des chronischen Verlaufs und der deutli ch ausgeprägten Krankheits-/ Behinderungsüberzeugung ungünstig und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Abwart von zwei Stunden am Tag nicht ste igern ko nn t e, hänge auch wesentlich mit dieser Überzeugung zusammen (S. 33).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L .___ fest, dass dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und im Verlauf keine lang anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit begründet we rden könne (S. 34). 4.4
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter Dres . K .___ und L .___ aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde am Achsenskelett eine diesbezüglich leicht verminderte Belastbarkeit bestehe. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren verantwortlich , welche jedoch gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 6/78/1-37 S. 8).
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die angestammte Tätigkeit im Gartenbau über das zumutbare Leistungsprofil hinausgehe. Die degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien erstmals im Februar 2011 nachgewiesen, weshalb schwere und überwiegend mittelschwere Tätigke iten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar seien. Eine leichte bis gelege ntlich mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit, ohne Einnahme von w irbelsäule belastenden Zwangshaltungen und ohne regel mässige Überkopfarbeiten seien indessen vollschichtig (8 Stunden pro Tag) res pektive zu 100 % möglich. Es bestünden sodann keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für die
adaptierte n Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Bezüglich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei einzig die rheumatologische Einschätzung massgebend, aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden (S. 8 f.).
Die Gutachter gingen schliesslich von einem stabilen Gesundheitszustand seit dem Jahre 2012 aus (S. 9). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) auf das Y.___ -Gutachten vom 19. Juni 2018 ab, welches sie aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) veranlasste (vgl. Urk. 6/81 S. 3) . Das Gericht hielt dabei fest, dass gestützt auf d ie medizinische Aktenlage ausgewiesen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – namentlich mit Bezug auf die
szintigraphisch erhobenen entzündlichen Aktivitäten in den Schultergelenken, im linken Ell en bogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken - verschlechtert habe . Zu untersuchen sei insbesondere , ob die neuen Befunde eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten und wie es sich angesichts der eingetretenen Verschlechterung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indi katoren (BGE 141 V 281)
bezüglich der invalidisierende n Wirkung eines chroni schen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmer z störung) verhalte ( Urk. 6/59 S. 19 Ziff. 6.3, S. 20 Ziff. 6.5). 5.2
5.2.1
Die Gutachter gingen in der Expertise davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und seither ein stabiler Verlauf bestehe (Urk. 6/78/1-37 S. 9, S. 27 ). Diese Auffassung ste ht diametral zu de r vom Gericht im Urteil vom 27. Juli 2017
gemachten ver bindlichen Feststellung (vgl. E. 5.1 hievor ) , wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers namentlich unter Hinweis auf die Berichte von Dr. C.___ , Oberarzt Klinik für Rheumatologie des Z.___ , vom 24. April 2014 und von Dr. med. M.___ , Leitende Oberärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik N.___ , vom 29. Oktober und 1. Dezember 2015
verschlechtert hat ( Urk. 6/59 S. 19 Ziff. 6.3, S. 11 ff. Ziff. 5.2, S. 1 6 ff. Ziff. 5.7 ) . Die Experten setzten sich jedoch
in keiner Weise mit der gerichtlichen Feststellung ausein ander . Ebenso wenig nahmen sie Stellung zu den Ausführungen
der Dres . C.___ und M.___
betreffend entzündliche Veränderunge n in diversen Gelenken.
Entsprechend fehlt es dem Y.___ -Gutachten an der Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Umfang und den Auswirkungen der gerichtlich festgestellten Ver änderung des Gesundheitszustand s , deren Abklärung der Grund für die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer medizinischer Sachverhaltserhebungen darstellte. 5.2.2
Mit Bezug auf die psychischen Beschwerden respektive de n Hinweis der Be schwerdegegnerin, wonach im konkreten Fall von einer Prüfung der Standard indi katoren abzusehen sei, weil aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt worden sei , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 2 S. 2), gilt Folgendes :
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychische n Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden ent wickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein strukturiertes Beweisverfahren erfüllt sind, hat aktuell offenzubleiben und ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu prüfen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Y.___ -Gutachten aufgeführte Diag nose der « c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren » (F45.41 in der ICD-10 - German Modification
[ GM ], Urk. 6/78/1-37 S. 7 ]
in
Dilling H. / Mombour W. /Schmidt M.H. [Hrsg.] ,
I nternationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kl ini sch-diagnostische Leitlinien , 10 . Auflage 201 5, Ziff. F45.4 S. 233 , nicht eingefügt worden ist, da sie nicht hinreichend von der « anhaltenden somatischen Schmerzstörung » (F45.40 in der ICD-10-GM) abgrenzbar ersch eint . 5.3
Zwar kann nicht auf das Gutachten des Y.___ abgestellt werden, die Berichte der behandelnden Ärzte genügen jedoch entgegen der Meinung des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 10 Ziff . 19-21) ebenfalls nicht für ein abschliessendes Bild über seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Bericht der Hausärztin Dr. med. O.___ vom 13. April 2015 (Urk. 6/44/1-4) lag dem Gericht bereits bei der Urtei ls fällung vom 27. Juli 2017 vor und überzeugte schon damals nicht. Auch der Bericht der Rheumatologin Dr. M.___ vom
9. November 2017 (Urk. 6/66/6-11), welche eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende und – posi tio nierte Arbeitstätigkeit zu 50 % hal btags für zumutbar hielt (S. 5), genügt nicht, bleibt doch namentlich unklar , seit wann die von ihr postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit Bestand haben soll. Im Weiteren ist auch
die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 5.4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie mittels eines neuen Gutachtens die Auswirkungen der vom Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/59) verbindlich festgestellte n Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit abkläre bzw. sich damit rechtsgenügend auseinandersetze . Dabei ist neben de n rheumatologischen und psychiatrischen Abklärung en auch die beim Beschwerdeführer diagnos ti zierte hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit ( Urk. 7/43/6-7 S. 1, Urk. 7/66/6-11, S. 2 ) und deren allfällige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu unter suchen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen.
6. 6.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ’ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais