opencaselaw.ch

IV.2016.00143

Erstanmeldung, beweistaugliches polydisziplinäres Gutachten, angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, Statusfrage nicht relevant, Einkommensvergleich; Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1967, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Urk. 7/3 Ziff. 3.1), meldete sich am

25. Juli 2011 unter Hinweis auf seit 2009 be stehende Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3).

Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/14). Nachdem die Versicherte am 22. September 2012 Einwand erhoben hat te (Urk. 7/15) , klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab. Sie

holte insbesondere bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ , Z.___ GmbH ( Medas

Y.___ ) , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 29. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/44, vgl. auch die Ergänzung vom 11. Februar 2015, Urk. 7/51) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Haushaltabklärungsbericht vom 6.

August 2015, Urk. 7/65). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/74-78) ver nein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/79 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab Februar 2012 eine Rente von mindestens 40 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (Urk. 6) die Ab weisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk.

12) ein, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf das Gutachten der Medas

Y.___ davon aus, dass die Beschwerde führerin seit Dezember 2009 an Kreuzschmerzen leide und aus medizinischer Sicht zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sie im Verlauf je doch wieder arbeitsfähig geworden sei . Am 3. März 2014 (Beginn einjährige Wartezeit) sei sie an der Wirbelsäule operiert worden. In diesem Zusammen hang habe anfänglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Nach spätestens drei Monaten sei aus orthopädischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gegenwärtig werde die Arbeitsunfähig keit durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt. Nach einer Rekondi tio nierung und einem Belastungsaufbau sei nach weiteren sechs Monaten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin und einer 100%igen Arbeits fähigkeit für eine

näher ausgeführte, angepasste Tätigkeit auszugehen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Nach der Geschäftsaufgabe als Kosmetikerin im Jahr 2007 habe die Be schwer de führerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und ihren Lebensun ter halt bis April 2014 von den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehe mannes bestritten. Sie werde daher bei Ablauf der Wartezeit als Hausfrau qualifiziert. Gemäss den Abklärungen vor Ort sei sie in ihrem Aufgaben bereich Haushaltsführung zu 22.25 % eingeschränkt . Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad. Seit dem 1. Mai 2015 beziehe sie Sozialhilfe und ginge im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei für den gan zen fraglichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe immer erklärt, ohne die ab 2009 aufgetretenen erheblichen Schmerzen im Rücken hätte sie den Beruf als Kosmetikerin weitergeführt (Urk. 7/65/3). Die finan ziellen Schwierigkeiten rührten daher, dass sie wegen den gesundheitlichen Problemen nicht mehr im selben Ausmasse tätig sein konnte . Gemäss IK-Auszug sei sie auch während der Ehe und der Kinderphase immer berufstätig gewesen (S. 3 f. Ziff.

1). Auf das Gutachten der Medas

Y.___ könne aus näher genannten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 2.1 ff.) nicht abgestellt werden. Rein er gänzend sei festzuhalten, dass die Berechnung des Validen- und Invaliden einkommens falsch sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer degegnerin den vollen Lohn einer Kosmetikerin annehme. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 7 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 12. August 2011 (Urk. 7/7/5-6) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit 2002 (Ziff. 1.2) und nannte als

Diagnose eine

chronisch e links seitige Lumboischialgie mit rezidivierend radikulären Symptomen bei kernspintomographischem Nachweis einer mittel- bis hochgradigen Spinal kanalstenose L4/5 bei zentraler breitbasiger Bandscheibenprotrusion, sowie Segmentdegeneration L4/5 (Ziff. 1.1). Im Rahmen der akuten Exazerbation der Symptomatik im März 2010 und im Januar 2011 habe sie der Be schwerdeführerin mehrfach erfolglos eine Arbeitspause empfohlen . Ein Zeug nis habe sie ihr bisher nie ausgestellt, da sie aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin angeblich keines benötig te, sondern weiter arbei ten müsse (Ziff. 1.4). 3. 2

Die Ärzte der B.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, nannten mit Bericht vom 18. August 2011 ( Urk. 7/9/5-6 ) als Diagnosen eine mittel- bis hoch gra dige Spinalkanalstenose L4/5 mit linksbetonter neuroforaminaler Einengung und daraus resultierender Reizsymptomatik und eine begleitende fraglich spondylogene Lumbalgie bei Facettengelenksarthrose L5/S 1. Durch die erst malige Sakralblockade (am 19. April 2011; vgl. Urk. 7/7/7-8) habe ein guter Therapieeffekt erzielt werden können. Diese r habe sich jedoch leider nicht anhaltend gezeigt und habe durch eine zweite Sakralblockade (am 14. Juni 2011; vgl. Urk. 7/7/15-16) nicht reproduziert werden können. Der Beschwer de führerin sei eine elektrophysiologische Abklärung empfohlen worden (S. 1). 3. 3

Die Ärzte der B.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, führten mit Bericht vom 14. März 2012 ( Urk. 7/11/6-7 )

aus, sie behandelten die Beschwerde füh rerin seit 2011 (Ziff. 1.2) und nannten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 mit pseudoradi kulärer Ausstrahlung links bei Spondylarthrose L4/5 und hoch- bis mittel gradiger Spinalkanalstenose L4/5 bei zentraler breitbasiger Bandscheibenpro trusion sowie Segmentdegeneration L4/5 (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der B.___ Klinik nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in der täglichen Hausarbeit nicht 100 % belastbar, so dass sie auf Analgesie angewiesen sei. Als Hausfrau stelle sich die Frage nicht, ob die Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei (Ziff. 1.7). 3 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie , nannte mit Bericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/21/2) als Diagnose eine Lum bo ischialgie links und eine Recessusstenose L4/5 beidseits. Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Besserung der Symptomatik nach Nervenwurzelblock L5 links am 18. April 2012 ( vgl. Urk. 7/21/3). Seit einigen Tagen sei die altbekannte Symptomatik zurückgekehrt. 3.5

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/21/5 ) aus, die Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Symptomatik über zirka eine Woche nach dem letzten Nervenwurzelblock L5 linksseitig am 15. August 2012 (vgl. Urk. 7/21/6). 3. 6

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. November 2012 ( Urk. 7/21/10 ) aus, die

Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Symptomatik von 70-80 % über zwei Wochen nach der Fa c etteninfiltration L4/5

am 16. Okto ber 2012, ( vgl. Urk. 7/21/9) beidseits. Im weiteren Verlauf sei die Sympto matik dann wieder zurückgekehrt.

3. 7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/28 ) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 zwei Mal pro Woche und nannte als Diagnose eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1 ; S. 1 ). Aufgrund mehrere r , näher ausgeführte r psychische r Belastungen

bestünden ein häufiger emotionaler Rückzug, soziales Vermeidungsverhalten, Gefühle der Hilflosigkeit und Ohnmacht, sehr häufig Albträume und geleg entlich Flash-backs bei Geräuschen, die sie unter anderem an die Kriegs ereignisse erinner ten . Zudem leide sie unter manifesten Schlafstörungen und anderen vegetativen Störungen . Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Die Prognose sei unsicher (S. 2). 3. 8

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas ) Y.___

internistisch, orthopädisch, psy chiatr isch und physikalisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom

29. Oktober 2014 (Urk. 7/44) nannten die verantwortlichen Ärz te folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit. E):

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom

- bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Reposition und Privelop -Cage März 2014 bei zuvor bestehendem sensomotorischem Reizsyndrom L4/5 beider seits bei Anterolisthese mit Status nach chronischer Lumboischialgie mit rezidivierenden Symptomen bei prä-OP radiologisch bestätigter mittel- bis hochgradiger Spinal kanalstenose L4/5 und zentraler, breitbasiger Protrusion sowie Segmentdegeneration L5/S1 und Facettengelenksarthrose L5/S1 - bei Status nach zahlreichen speziellen Injektionsbehandlungen und intensiver Physiotherapie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 19 lit.

E): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung ( Ausgebranntsein , körperliche und psychische Belast ungen, Zustand nach Erschöpfung; ICD-10 Z73.0 )

- Probleme mit Bezug auf sozioökono m is che und psychosoziale Um stände ( ICD-10 Z64 )

- diffuse Gelenkschmerzen - a ngedeutete Chondropathi e der Kniescheibe beiderseits - Geringer Knick- /Spreizfuss mit beginnendem Hallux valgus beider sei ts - m uskuläre Dysb al ance

Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von zurzeit mindestens 50

% zumutbar sei . Nach R ekonditionierung

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. E rgonomische Haltung voraus ge setzt ,

würde dann wahrscheinlich eine A rbeitsfähigkeit von 80

% als Kos metikerin denkbar sein (Leistungsminderung durch vermehrte Pa usen zur Entlastung des Rückens; S. 19 lit. E) .

In einer ideal angepassten Verweistätigkeit nach R e konditionierung könne eine Arbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (S. 19 lit. E).

Aus allgemeiner internistischer Sicht hätten sich keinerlei fachspezifi sche patho logische Befunde ergeben. I nternistische Diagnosen mit Auswirkung auf

die

Arbeitsfähigkeit bestünden keine (S. 16 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht gebe es zurzeit keinerlei Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit als Kosm etikerin. Es besteh e bei der Versi cherten gegenwärtig weder eine relevante depressive Störung, eine Psychose, ein kognitives Defizit oder eine relevante primäre Persönlichkeitsstörung. Auch eine Persönlichkeits änderung als Folge der tragischen familiären Ereignisse könne bei der Versicherten nicht beobachtet werden . Insbesondere kann jedoch das Be stehen einer P osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) verneint werden, wenn auch vorübergehend in der Vergangenheit wohl einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten . Die gegenwärtige Sympto matik erfüll e die ICD oder DSM Kriterien für die Diagnose einer PTBS nicht . Die Versicherte verfüg e über sehr gute Ressourcen, und es sei i hr dadurch gelungen, die schwer wiegenden familiären Ereignisse und Niederlagen ihres Lebens zu verarbeiten und ohne relevante psychische Folgen zu überstehen. Die berufliche Niederlage habe nicht auf dem Unvermögen der Versicherten beruht , diese sei vielmehr durch einen Mangel an Kunden entstanden und den daraus resultierenden zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gegenwärtig stünden bei der Versicherten psychosoziale Probleme wie finan zielle Abhängigkeit von der Sozialverwaltung, auch verschiedene Unan nehm lichkeiten, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann entstanden seien , auch eine Trauer darüber, im Vordergrund. Trotz vorliegender Befind lichkeitsstörungen

sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Kosmetike r in oder einer Ver weistätigkeit nachzugehen. Die bestehenden subjektiven psychischen Stö rung en seien nach Überzeugung des Gutachters versicherungsmedizinisch nicht relevant und würden die Versicherte zu einer beruflichen Tät igkeit befähigen. D iese werde dadurch jedenfalls nicht verunmöglicht (S. 16 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, d ie aktuelle orthopädische Untersuchung habe einen Zustand nach erst kürzlich erfolgter Versteifung der Lendenwirbelsäule mit nachfolgender Funktionseinschränkung und ver minderter Belastbarkeit sowie muskulärer Dysbalance ergeben . Die Versi cherte habe sich offen, freundlich, zugewandt (lediglich themenbezogen in Bezug auf frühere Erlebnisse bedrückt, rasch aber wieder auslenkbar) gezeigt . Nachvollziehbar seien die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule, da eine Versteifung zu Lasten der Wirbelgelenke ober- und unterhalb der Spondy lodese führ e und die Belastung beeinträchtigen könne . Die Drehbewegung in der Lendenwirbelsäule solle unbedingt vermieden werden. Es sei auch zu erwarten, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, in gebückter Haltung und über Kopf zu erheblichen muskulären Problemen führen können. Die Länge der Erkrankung, aber auch die erst kurz zurückliegende Operation, könn t en zu einer Musk elschwäche beigetragen haben, von der sich die Beschwerdeführerin anscheinend noch nicht genügend erholt ha be .

Allerdings zeig e die Untersuchung aber auch, dass entgegen de n Angaben der Beschwerdeführerin heute im Vergleich keine wesentliche Kraftmin de rung habe nachgewiesen werden k ö nne n . Auch zeig e sich eine genügend e Kraftentfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem

hätten keine sensiblen Störungen bestanden . Es sei auch keine wesentliche Muskelmin derung des linken Beines im Vergleich zum rechten messbar gewesen . Die Funktionskette der Beine habe im Vergleich nur geringe muskuläre Dysba lancen auf gewiesen . Die Wade sei momentan weich und nicht druck schmerzhaft . Dies könne auch die Hinweise der Versicherten unterstützen, dass vor allem die psychischen Probleme sie blockier t en und damit die Erholung und Regener i erung der somatischen Einschränkungen behindert werde (s iehe p sychiatrisches Gutachten). Es werde eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu 80 % Leistung, Präsenz 8. 5 Stunden pro Tag, zumutbar erachtet. In der Verweistätigkeit werde eine 100%ige Leistung ganztags zumutbar konstatiert (S. 17) .

Aus physikalischer Sicht und Sicht der EFL (Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit) bestünden arbeitsbezogene relevante Prob leme in einer verminderten Belas t ungstoleranz des unteren Rückens; mit ve r m inderter musku lärer Stabilisierungs fähigkeit beim Hantieren von Lasten oder bei länger dauernden Tätigkeiten in vorgeneigter Position des Rumpfes . Die Leistungsbereitschaft der Versicherten

werde als zuverlässig beurteilt . Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer leicht - bis mittelschweren Arbeit. Einzig auffällig sei eine deutlich zu niedrige Selbsteinschätzung der L eistungsfähigkeit im PACT-Test. Die Tätigkeit in der angestammten Arbeit (Kosmetikerin) sei zurzeit zumin dest zu 50 % zumutbar. Nach einem stufenweisen Belastungsaufbau mit mus kulärer Rekonditionie r ung besteh e eine Zumutbarkeit zu 100%iger Tätig keit (A rbeitsfähigkeit 100

%, ganztägig, volle Leistungsfähigkeit) in ange passter Tätigkeit (S. 17 f.) .

Retrospektiv sei aus Sicht de s Orthopäden und der Fach ä rzt e von Physi ka lischer und Rehabilitativer Medizin die Arbeitsunfähigkeit seit 2009 durch die Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis im Lendenbereich teil weise zu erklären. Auch wenn im EFL keine relevanten Zeichen einer Se l bst limitierung erkennbar gewesen seien (jedoch im PACT eine doch deutlich zu niedrige Selbsteinschätzung erkennbar gewesen sei ), so hätten sich teilweise aus orthopädischer Sicht Hinweise f ür gewisse Befundinkonsistenzen erge ben. A us psych i atrischer Sicht hätten die extern attestierten Einschrän kung en in psychischer Hinsicht nicht hinreichend nachvollzogen werden können .

E s scheine , dass zumindest teilweise gewisse Vermeidungs- und Schonver hal ten

vorlä gen und vorgelegen hätten , we l che retrospektiv eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwer t en und die Einschränkungen nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit beurteilbar machten . Vielfach würden die psychiatrischen Leiden in die somatischen Erwägungen mit e i n bezogen, ohne dass sie retrospektiv aber diese Diagnosen, insbesondere eine PTBS , bestätigen könn t en . Spätestens aber ab Zeitpunkt der Stabilisierung durch d ie Spondylodese-Operation im März 2014 sei von der gegenwärtig attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere sei die aktuell ange gebene weitere mangelnde physiotherapeut ische Behandlung zu bemängeln. Diesem Schonverhalten solle durch eine regelmässige medizinische Trai nings therapie zur m uskulären Rekonditionierung und Belastungsaufbau

ent gegen gewirkt werden (S. 18).

3.9

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (Urk. 7/51) führte der

psychia trische Gutachter der Medas

aus, b ei der Beschwerdeführerin hätten seit 2009 Kreuzschmerzen bestanden . Erst im März 2014 sei eine Spondylodese L4/5 durchgeführt worden . Zwar habe ab 2009 zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen bestanden , jedoch sei die Versicherte im Verlauf wieder arbeitsfähig geworden und habe ihre selbständige Tätigkeit als Kos metikerin weiter ausüben können (S. 1) .

Der berufliche Misserfolg sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wegen wirtschaftlichen Problemen eingetreten. Die Versicherte habe 2011 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt , dieser sei jedoch am 27. August 2012 abgewiesen worden . Dies gelte auch für einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, welcher am

5. September 2011 abgewiesen worden sei . In dieser Zeit habe aus ihrer Sicht retrospekti v keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung bestanden .

A m 16. Juli 2013 sei die Versicherte aus psychischen Gründen zu 100

% arbeitsunfähig geworden . Retrospektiv würden sich hierfür jedoch keine ein deutigen Gründe ergeben , da es sich vornehmlich um psychoreaktive, durch aus überwindbare Beschwerden gehandelt habe .

Aus orthopädischer Sicht hätten sich erst ab März 2014 im Rahmen des ope rativen Eingriffs an der Wirbelsäule Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit er geben . Dies anfänglich zu 100

%, später abgestuft nach spätestens 12 Woche n 50

% bis dato.

Sie seien in ihrem Gutachten davon aus gegangen , dass die Arbeitsun fähig keit gegenwärtig noch durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt und deshalb zu erwarten sei , dass nach einer Rekonditionierung und einem Belastungsaufbau eine Steigerung de r Belastbarkeit erreichbar sei . Dies gelte für die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin. Danach sei sie mindestens zu 80

% in der angestammten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig.

In einer ideal angepassten Aufgabe könne nach einer Rekonditionierung eine A rbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (S. 2) . 3.10

Am 28. Juli 2015 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, worüber am 6. August 2015 berichtet wurde (Urk. 7/65). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bis 2009 als selbständig erwerbende Kosmetikerin 100

% gearbeitet habe. Sie habe nur aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit auf gegeben. Die Angaben gemäss Gutachten, dass sie 2007 Konkurs gegangen sei, seien nicht korrekt . Sie habe ab 2007 immer weniger gearbeitet, weil die Probleme schon damals vorhanden gewesen seien , aber noch nicht so stark. Die Arbeit ganz aufgegeben habe sie aber erst 200 9. Sie arbeite heute nicht mehr als Selbständig erwerbende und würde dies auch nicht mehr machen können wenn sie ganz gesund wäre, da sie einfach zu wenig verdient habe. Bis im Mai 2014 sei sie durch den Ehemann noch mit Fr. 4'000.00 pro Monat unterstützt worden und habe so die Selbständigkeit aufrechterhalten können (S. 3 Ziff. 2.2) .

Die Abklärungsperson ermittelte sodann unter Anwendung der gemischten Methode bis April 2014 eine Einschränkung von 22.25 %, was bei 100 % im Haushaltsbereich sogleich dem Invaliditätsgrad entspricht (S. 8 Ziff. 7). Ab dem 1. Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätig e zu qualifizieren (S. 8 Ziff. 8). 3.1 1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie , Klinik F.___ , führte mit Bericht vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/74 ) aus, es habe neu gegenüber einer Voruntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 17. April 2015 eine flächenhafte Protrusion epifusionell auf Höhe L3/4 links mit etwas eng erem Eingang zum Recessus lateralis links (leichte Irritation der L4 Wurzel links rezessal möglich) nachgewiesen werden können (S. 2) . 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass g emäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwer deführerin nach Erlass der Verfügung vom

17. Dezember 2015 und damit auch der nachträglich eingereichte Bericht vom

21. November 2016 ( Urk. 1 2 ) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grund sätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Medas (vorstehend E.

3. 8 ) die von der Beschwerdeführer in geklagten Be schwer den in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Aus ein ander setz ung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situa tion Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich be gründet (vgl. auch E. 3.9) . Die Beurteilung durch die Gutachter der Medas ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

In somatischer Hinsicht liegt ein chronisches lumbovertebrales und lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor .

Nach klinischer Untersuchung führte der or t hopädische Gutachter aus, er könne die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule nachvollziehen. Aller ding s konnte er entgegen de n Angaben der Beschwerdeführerin keine wesent liche Kraftminderung nachweisen. Auch zeigte sich eine genügende Kraft entfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem konnte er keine sensi blen Störungen feststellen . Des Weiteren konnte er keine wesentliche Muskelminderung des linken Beines im Vergleich zu r echts messen. Die Funk tionskette der Beine wies im Vergleich nur geringe muskuläre Dysba lancen auf. Schliesslich war die Wade weich und nicht druckschmerzhaft ( Urk. 7/44/37, vgl. auch vorstehend E. 3.8) . Die physikalische Gutachterin hielt fest, dass die Beschwerden der Versicherten glaubwürdig seien und die primäre Ursache radiologisch durch ein MRI im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich belegt sei. Eine Nervenwurzelirritation stellte sie jedoch nicht fest (Urk. 7/44/14). Aus internistischer Sicht wurde keine Diagnose genannt

(vor stehend E. 3.8 ) .

Die gutachterlich vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeits fähig keit erscheint gestützt auf die erhobenen Befunde als plausibel und nachvollziehbar.

So ist der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar . Nach Rekonditionierung

ist eine Steigerung der Arbeitsfäh igkeit anzunehmen. Ergo nomische Haltung vorausgesetzt ,

ist wahrscheinli ch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Kosmetikerin denkbar.

In einer ideal angepassten Verweis tätig keit nach Re konditionierung kann eine Arbeitsfähigkeit von 100

% ange nommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungs ab zug , Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (vorsteh end E. 3.8) .

Daran vermag auch der Bericht von Dr. E.___

vom 13. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.11) nichts zu ändern, enthält er doch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Inwiefern die MR-Untersuchung eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sollte , geht daraus nicht hervor. 4.4

A us psychiatrischer Sicht nannte der psychiatrische Gutachter

einzig Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Er erachtete die Beschwer deführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin als auch in einer Verweistätigkeit als 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.8) .

Diese Beurteilung vermag insbesondere angesichts der weitgehend unauffälligen Befundaufnahme (Urk. 7/44/28 f.) zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

Auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Recht sprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen An f orderungen entsprechen, vollen Beweis wert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behan delnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte - beziehungsweise regel mässig be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Zudem legten die Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb die von Dr. D.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu verneinen ist (vorstehend E. 3.8).

4.5

Nachfolgend ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten habe als nicht umfassend und abschliessend zu gelten, da der psychiatrische Gutachter die Frage einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt und beantwortet habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. So hat der psy chiatrische Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich ver neint. Er sah die ICD-Kriterien nicht als erfüllt an (Urk. 7/44 S. 31 Mitte).

4.6

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass einzig Dr.

G.___ ein Fachspezialist sei, da keiner der andere n Gutachter über einen Facharzttitel der FMH verfüge. Das Gutachten erfülle deshalb nicht die fachlichen Kriterien an ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gutachter nicht zwingend üb er eine FMH-Ausbildung verfügen. V erlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann ( BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Hinweisen ).

Alle Gutachter verfügen über ane rkannte Weiterbildungen. So verfügt der internistische Gutachter über einen Fach arzt titel für Allgemeine Innere Medizin, der orthopädische Gutachter über

einen solchen für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, die physikalische Gutachterin ist Fachärztin für Physikalische Medizin und für Rehabilitation und schliesslich verfügt der psychiatrische Gutachter über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie ( vgl. Medizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch ) . Die Gutachter erfüllten somit die fachlichen Voraussetzungen, um als Exper ten tätig zu sein. 4.7

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin , es sei fraglich, ob Dr. H.___ im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gutachtens überhaupt über eine Berufs ausübungsbewilligung für den Kanton Y.___ verfügt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1) , vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen .

Gemäss dem

Medizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit verfügt Dr. H.___ seit 2014 über eine Berufsausübungsbewilligung (www.medregom.admin.ch). Es bestehen keine Hinweise, wonach Dr. H.___ ohne Berufs ausübungs be willigung bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mitge wirkt hat.

Zudem ist zu beachten, dass s elbst wenn keine Bewilligung vorhanden gewesen sein sollte, dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

führt, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine

solche Bewilligung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vo m 27. April 2016

E. 4.3 mit

H inweisen ) . 4.8

Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner den Umstand, dass die Stellung nahme vom 11. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) einzig durch den psychiatrischen Gutachter verfasst worden sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.3). Indes wies dieser darauf hin, dass die Rückfragen im Konsens mit allen beteiligten Gutachtern beantwortet worden seien (vgl. Urk. 7/51 S. 2 Mitte). Zudem ergeben sich die Antworten auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen mehrheitlich bereits aus dem Gutachten vom 29. Oktober 2014, so dass es unerheblich ist, ob er als Psychiater für die Beantwortung der Fragen fachlich geeignet ist. So geht nämlich aus der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter hervor, dass sich die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähig keit als schwierig erwies. Sie gingen davon aus, dass spätestens ab Zeit punkt der Operation im März 2014 von der von ihnen attestierten Arbeits fähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.8). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin demnach in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts dessen, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeit raum ausser des behandelnden Psychiaters, dessen Beurteilung indes von den Gutachtern entkräftet wurde, keine behandelnde n Ärzte eine relevante Arbeits unfähigkeit attestiert haben, überzeugt diese Einschätzung. 4.9

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten könne nicht ab gestellt werden, da die Haushaltsabklärung rund zehn Monate nach Erstellung des Gutachtens eine Einschränkung im Haushalt von 22 % er geben habe, und sich damit die gutachterliche Prognose einer 100%igen Arbeits fähigkeit nach sechs Monaten als falsch erwiesen habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.4). Indes steht die Einschränkung im Haushalt von 22 % der Ein schätzung der Gutachter nicht entgegen, sind die Einschränkungen doch vorwiegend durch schwerere Tätigkeiten/Überkopfarbeiten begründet. Solche werden auch von den Gu tachtern als ungünstig erachtet (vorstehend E. 3.8) .

4. 10

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin gestützt auf die beweiskräftige gut achterliche Beurteilung

der Medas

von Oktober 2014 zunächst zu 50 % zumut bar war, wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeits fähigkeit anzunehmen ist. E ine behinderungsangepasste Tätigkeit in Beach tung des Belastungsprofils ist ihr nach Rekonditionierung zu 100 % zumut bar . Was die Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung betrifft, ist gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszu gehen. 5.

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d en Haushaltabklärungsbericht von

August 2015 (vorstehend E. 3.10) bis 30.

April

2014 von einer Quali fi kation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige und a b 1. Mai

2014 als zu 100 % Erwerbstätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegen über machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei für den ganzen frag lichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).

Vorliegend ist wie erwähnt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.10) .

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief somit am 1. März 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Haushaltsbericht in nachvollziehbarer Weise ab dem 1. Mai 2014 als 100 % Erwerbstätige qualifiziert. So erhielt die Beschwerdeführerin ab April 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr und bezog ab 1. Mai 2014 Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/44/26). Aufgrund des

frühest mög lichen Rentenbeginns im März 2015 ist die Statusfrage somit letztlich nicht weiter relevant. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich anhand eines Einkommensvergleichs.

Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 2015 , abzustellen (BGE 129 V 222). 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva lidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grund lage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig ge wesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesund heitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

Angesichts dessen, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt und ist gestützt auf die Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, vom Tabellenlohn von Fr. 4‘238. --

ausgegangen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle T17, S. 44, Ziff. 51, Total Frauen) .

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch , Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden

( www.bfs.admin.ch ; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘146.-- (Fr. 4‘238.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2686 : 2630) . 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne und stützt e sich dabei auf die Tabelle TA 1, alle Branchen, Kompetenzniveau 2, ab (Urk. 7/66). Das Kompetenzniveau 2 ers cheint vorliegend angesichts des beruflichen Werdegangs der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 7/44/26) nicht sachgerecht. Vielmehr ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körpe rlicher oder handwerklicher Art ( Kompetenz niveau 1) auszugehen . Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total).

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch , Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden

( www.bfs.admin.ch ; Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2686 : 2630) .

Beim Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 54‘146.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘536.-- resultiert vorliegend ein Invali ditätsgrad von run d 3 %.

Selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % würde sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7.2

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 (Urk. 9) wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts anwalt Markus Bischoff beim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richt s kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Urk. 7/3 Ziff. 3.1), meldete sich am

25. Juli 2011 unter Hinweis auf seit 2009 be stehende Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3).

Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/14). Nachdem die Versicherte am 22. September 2012 Einwand erhoben hat te (Urk. 7/15) , klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab. Sie

holte insbesondere bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ , Z.___ GmbH ( Medas

Y.___ ) , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 29. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/44, vgl. auch die Ergänzung vom 11. Februar 2015, Urk. 7/51) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Haushaltabklärungsbericht vom 6.

August 2015, Urk. 7/65). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/74-78) ver nein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/79 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab Februar 2012 eine Rente von mindestens 40 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (Urk. 6) die Ab weisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk.

12) ein, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf das Gutachten der Medas

Y.___ davon aus, dass die Beschwerde führerin seit Dezember 2009 an Kreuzschmerzen leide und aus medizinischer Sicht zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sie im Verlauf je doch wieder arbeitsfähig geworden sei . Am 3. März 2014 (Beginn einjährige Wartezeit) sei sie an der Wirbelsäule operiert worden. In diesem Zusammen hang habe anfänglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Nach spätestens drei Monaten sei aus orthopädischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gegenwärtig werde die Arbeitsunfähig keit durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt. Nach einer Rekondi tio nierung und einem Belastungsaufbau sei nach weiteren sechs Monaten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin und einer 100%igen Arbeits fähigkeit für eine

näher ausgeführte, angepasste Tätigkeit auszugehen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Nach der Geschäftsaufgabe als Kosmetikerin im Jahr 2007 habe die Be schwer de führerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und ihren Lebensun ter halt bis April 2014 von den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehe mannes bestritten. Sie werde daher bei Ablauf der Wartezeit als Hausfrau qualifiziert. Gemäss den Abklärungen vor Ort sei sie in ihrem Aufgaben bereich Haushaltsführung zu 22.25 % eingeschränkt . Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad. Seit dem 1. Mai 2015 beziehe sie Sozialhilfe und ginge im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei für den gan zen fraglichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe immer erklärt, ohne die ab 2009 aufgetretenen erheblichen Schmerzen im Rücken hätte sie den Beruf als Kosmetikerin weitergeführt (Urk. 7/65/3). Die finan ziellen Schwierigkeiten rührten daher, dass sie wegen den gesundheitlichen Problemen nicht mehr im selben Ausmasse tätig sein konnte . Gemäss IK-Auszug sei sie auch während der Ehe und der Kinderphase immer berufstätig gewesen (S. 3 f. Ziff.

1). Auf das Gutachten der Medas

Y.___ könne aus näher genannten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 2.1 ff.) nicht abgestellt werden. Rein er gänzend sei festzuhalten, dass die Berechnung des Validen- und Invaliden einkommens falsch sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer degegnerin den vollen Lohn einer Kosmetikerin annehme. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 7 Ziff. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 12. August 2011 (Urk. 7/7/5-6) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit 2002 (Ziff. 1.2) und nannte als

Diagnose eine

chronisch e links seitige Lumboischialgie mit rezidivierend radikulären Symptomen bei kernspintomographischem Nachweis einer mittel- bis hochgradigen Spinal kanalstenose L4/5 bei zentraler breitbasiger Bandscheibenprotrusion, sowie Segmentdegeneration L4/5 (Ziff. 1.1). Im Rahmen der akuten Exazerbation der Symptomatik im März 2010 und im Januar 2011 habe sie der Be schwerdeführerin mehrfach erfolglos eine Arbeitspause empfohlen . Ein Zeug nis habe sie ihr bisher nie ausgestellt, da sie aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin angeblich keines benötig te, sondern weiter arbei ten müsse (Ziff. 1.4). 3. 2

Die Ärzte der B.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, nannten mit Bericht vom 18. August 2011 ( Urk. 7/9/5-6 ) als Diagnosen eine mittel- bis hoch gra dige Spinalkanalstenose L4/5 mit linksbetonter neuroforaminaler Einengung und daraus resultierender Reizsymptomatik und eine begleitende fraglich spondylogene Lumbalgie bei Facettengelenksarthrose L5/S 1. Durch die erst malige Sakralblockade (am 19. April 2011; vgl. Urk. 7/7/7-8) habe ein guter Therapieeffekt erzielt werden können. Diese r habe sich jedoch leider nicht anhaltend gezeigt und habe durch eine zweite Sakralblockade (am 14. Juni 2011; vgl. Urk. 7/7/15-16) nicht reproduziert werden können. Der Beschwer de führerin sei eine elektrophysiologische Abklärung empfohlen worden (S. 1). 3. 3

Die Ärzte der B.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, führten mit Bericht vom 14. März 2012 ( Urk. 7/11/6-7 )

aus, sie behandelten die Beschwerde füh rerin seit 2011 (Ziff. 1.2) und nannten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 mit pseudoradi kulärer Ausstrahlung links bei Spondylarthrose L4/5 und hoch- bis mittel gradiger Spinalkanalstenose L4/5 bei zentraler breitbasiger Bandscheibenpro trusion sowie Segmentdegeneration L4/5 (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der B.___ Klinik nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in der täglichen Hausarbeit nicht 100 % belastbar, so dass sie auf Analgesie angewiesen sei. Als Hausfrau stelle sich die Frage nicht, ob die Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei (Ziff. 1.7). 3 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie , nannte mit Bericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/21/2) als Diagnose eine Lum bo ischialgie links und eine Recessusstenose L4/5 beidseits. Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Besserung der Symptomatik nach Nervenwurzelblock L5 links am 18. April 2012 ( vgl. Urk. 7/21/3). Seit einigen Tagen sei die altbekannte Symptomatik zurückgekehrt. 3.5

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/21/5 ) aus, die Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Symptomatik über zirka eine Woche nach dem letzten Nervenwurzelblock L5 linksseitig am 15. August 2012 (vgl. Urk. 7/21/6). 3. 6

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. November 2012 ( Urk. 7/21/10 ) aus, die

Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Symptomatik von 70-80 % über zwei Wochen nach der Fa c etteninfiltration L4/5

am 16. Okto ber 2012, ( vgl. Urk. 7/21/9) beidseits. Im weiteren Verlauf sei die Sympto matik dann wieder zurückgekehrt.

3. 7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/28 ) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 zwei Mal pro Woche und nannte als Diagnose eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1 ; S. 1 ). Aufgrund mehrere r , näher ausgeführte r psychische r Belastungen

bestünden ein häufiger emotionaler Rückzug, soziales Vermeidungsverhalten, Gefühle der Hilflosigkeit und Ohnmacht, sehr häufig Albträume und geleg entlich Flash-backs bei Geräuschen, die sie unter anderem an die Kriegs ereignisse erinner ten . Zudem leide sie unter manifesten Schlafstörungen und anderen vegetativen Störungen . Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Die Prognose sei unsicher (S. 2). 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich anhand eines Einkommensvergleichs.

Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 2015 , abzustellen (BGE 129 V 222).

E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva lidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grund lage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig ge wesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesund heitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

Angesichts dessen, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt und ist gestützt auf die Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, vom Tabellenlohn von Fr. 4‘238. --

ausgegangen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle T17, S. 44, Ziff. 51, Total Frauen) .

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch , Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden

( www.bfs.admin.ch ; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘146.-- (Fr. 4‘238.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2686 : 2630) .

E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne und stützt e sich dabei auf die Tabelle TA 1, alle Branchen, Kompetenzniveau 2, ab (Urk. 7/66). Das Kompetenzniveau 2 ers cheint vorliegend angesichts des beruflichen Werdegangs der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 7/44/26) nicht sachgerecht. Vielmehr ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körpe rlicher oder handwerklicher Art ( Kompetenz niveau 1) auszugehen . Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total).

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch , Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden

( www.bfs.admin.ch ; Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2686 : 2630) .

Beim Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 54‘146.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘536.-- resultiert vorliegend ein Invali ditätsgrad von run d 3 %.

Selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % würde sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7.2

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 (Urk. 9) wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts anwalt Markus Bischoff beim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richt s kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 8 ) die von der Beschwerdeführer in geklagten Be schwer den in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Aus ein ander setz ung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situa tion Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich be gründet (vgl. auch E. 3.9) . Die Beurteilung durch die Gutachter der Medas ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

In somatischer Hinsicht liegt ein chronisches lumbovertebrales und lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor .

Nach klinischer Untersuchung führte der or t hopädische Gutachter aus, er könne die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule nachvollziehen. Aller ding s konnte er entgegen de n Angaben der Beschwerdeführerin keine wesent liche Kraftminderung nachweisen. Auch zeigte sich eine genügende Kraft entfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem konnte er keine sensi blen Störungen feststellen . Des Weiteren konnte er keine wesentliche Muskelminderung des linken Beines im Vergleich zu r echts messen. Die Funk tionskette der Beine wies im Vergleich nur geringe muskuläre Dysba lancen auf. Schliesslich war die Wade weich und nicht druckschmerzhaft ( Urk. 7/44/37, vgl. auch vorstehend E. 3.8) . Die physikalische Gutachterin hielt fest, dass die Beschwerden der Versicherten glaubwürdig seien und die primäre Ursache radiologisch durch ein MRI im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich belegt sei. Eine Nervenwurzelirritation stellte sie jedoch nicht fest (Urk. 7/44/14). Aus internistischer Sicht wurde keine Diagnose genannt

(vor stehend E. 3.8 ) .

Die gutachterlich vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeits fähig keit erscheint gestützt auf die erhobenen Befunde als plausibel und nachvollziehbar.

So ist der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar . Nach Rekonditionierung

ist eine Steigerung der Arbeitsfäh igkeit anzunehmen. Ergo nomische Haltung vorausgesetzt ,

ist wahrscheinli ch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Kosmetikerin denkbar.

In einer ideal angepassten Verweis tätig keit nach Re konditionierung kann eine Arbeitsfähigkeit von 100

% ange nommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungs ab zug , Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (vorsteh end E. 3.8) .

Daran vermag auch der Bericht von Dr. E.___

vom 13. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.11) nichts zu ändern, enthält er doch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Inwiefern die MR-Untersuchung eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sollte , geht daraus nicht hervor. 4.4

A us psychiatrischer Sicht nannte der psychiatrische Gutachter

einzig Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Er erachtete die Beschwer deführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin als auch in einer Verweistätigkeit als 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.8) .

Diese Beurteilung vermag insbesondere angesichts der weitgehend unauffälligen Befundaufnahme (Urk. 7/44/28 f.) zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

Auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Recht sprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen An f orderungen entsprechen, vollen Beweis wert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behan delnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte - beziehungsweise regel mässig be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Zudem legten die Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb die von Dr. D.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu verneinen ist (vorstehend E. 3.8).

4.5

Nachfolgend ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten habe als nicht umfassend und abschliessend zu gelten, da der psychiatrische Gutachter die Frage einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt und beantwortet habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. So hat der psy chiatrische Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich ver neint. Er sah die ICD-Kriterien nicht als erfüllt an (Urk. 7/44 S. 31 Mitte).

4.6

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass einzig Dr.

G.___ ein Fachspezialist sei, da keiner der andere n Gutachter über einen Facharzttitel der FMH verfüge. Das Gutachten erfülle deshalb nicht die fachlichen Kriterien an ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gutachter nicht zwingend üb er eine FMH-Ausbildung verfügen. V erlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann ( BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Hinweisen ).

Alle Gutachter verfügen über ane rkannte Weiterbildungen. So verfügt der internistische Gutachter über einen Fach arzt titel für Allgemeine Innere Medizin, der orthopädische Gutachter über

einen solchen für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, die physikalische Gutachterin ist Fachärztin für Physikalische Medizin und für Rehabilitation und schliesslich verfügt der psychiatrische Gutachter über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie ( vgl. Medizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch ) . Die Gutachter erfüllten somit die fachlichen Voraussetzungen, um als Exper ten tätig zu sein. 4.7

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin , es sei fraglich, ob Dr. H.___ im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gutachtens überhaupt über eine Berufs ausübungsbewilligung für den Kanton Y.___ verfügt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1) , vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen .

Gemäss dem

Medizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit verfügt Dr. H.___ seit 2014 über eine Berufsausübungsbewilligung (www.medregom.admin.ch). Es bestehen keine Hinweise, wonach Dr. H.___ ohne Berufs ausübungs be willigung bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mitge wirkt hat.

Zudem ist zu beachten, dass s elbst wenn keine Bewilligung vorhanden gewesen sein sollte, dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

führt, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine

solche Bewilligung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vo m 27. April 2016

E. 4.3 mit

H inweisen ) . 4.8

Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner den Umstand, dass die Stellung nahme vom 11. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) einzig durch den psychiatrischen Gutachter verfasst worden sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.3). Indes wies dieser darauf hin, dass die Rückfragen im Konsens mit allen beteiligten Gutachtern beantwortet worden seien (vgl. Urk. 7/51 S. 2 Mitte). Zudem ergeben sich die Antworten auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen mehrheitlich bereits aus dem Gutachten vom 29. Oktober 2014, so dass es unerheblich ist, ob er als Psychiater für die Beantwortung der Fragen fachlich geeignet ist. So geht nämlich aus der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter hervor, dass sich die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähig keit als schwierig erwies. Sie gingen davon aus, dass spätestens ab Zeit punkt der Operation im März 2014 von der von ihnen attestierten Arbeits fähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.8). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin demnach in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts dessen, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeit raum ausser des behandelnden Psychiaters, dessen Beurteilung indes von den Gutachtern entkräftet wurde, keine behandelnde n Ärzte eine relevante Arbeits unfähigkeit attestiert haben, überzeugt diese Einschätzung. 4.9

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten könne nicht ab gestellt werden, da die Haushaltsabklärung rund zehn Monate nach Erstellung des Gutachtens eine Einschränkung im Haushalt von 22 % er geben habe, und sich damit die gutachterliche Prognose einer 100%igen Arbeits fähigkeit nach sechs Monaten als falsch erwiesen habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.4). Indes steht die Einschränkung im Haushalt von 22 % der Ein schätzung der Gutachter nicht entgegen, sind die Einschränkungen doch vorwiegend durch schwerere Tätigkeiten/Überkopfarbeiten begründet. Solche werden auch von den Gu tachtern als ungünstig erachtet (vorstehend E. 3.8) .

4.

E. 10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin gestützt auf die beweiskräftige gut achterliche Beurteilung

der Medas

von Oktober 2014 zunächst zu 50 % zumut bar war, wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeits fähigkeit anzunehmen ist. E ine behinderungsangepasste Tätigkeit in Beach tung des Belastungsprofils ist ihr nach Rekonditionierung zu 100 % zumut bar . Was die Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung betrifft, ist gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszu gehen. 5.

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d en Haushaltabklärungsbericht von

August 2015 (vorstehend E. 3.10) bis 30.

April

2014 von einer Quali fi kation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige und a b 1. Mai

2014 als zu 100 % Erwerbstätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegen über machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei für den ganzen frag lichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).

Vorliegend ist wie erwähnt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.10) .

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief somit am 1. März 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Haushaltsbericht in nachvollziehbarer Weise ab dem 1. Mai 2014 als 100 % Erwerbstätige qualifiziert. So erhielt die Beschwerdeführerin ab April 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr und bezog ab 1. Mai 2014 Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/44/26). Aufgrund des

frühest mög lichen Rentenbeginns im März 2015 ist die Statusfrage somit letztlich nicht weiter relevant. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00143

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

29. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1967, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Urk. 7/3 Ziff. 3.1), meldete sich am

25. Juli 2011 unter Hinweis auf seit 2009 be stehende Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3).

Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/14). Nachdem die Versicherte am 22. September 2012 Einwand erhoben hat te (Urk. 7/15) , klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab. Sie

holte insbesondere bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ , Z.___ GmbH ( Medas

Y.___ ) , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 29. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/44, vgl. auch die Ergänzung vom 11. Februar 2015, Urk. 7/51) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Haushaltabklärungsbericht vom 6.

August 2015, Urk. 7/65). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/74-78) ver nein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/79 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab Februar 2012 eine Rente von mindestens 40 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (Urk. 6) die Ab weisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk.

12) ein, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf das Gutachten der Medas

Y.___ davon aus, dass die Beschwerde führerin seit Dezember 2009 an Kreuzschmerzen leide und aus medizinischer Sicht zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sie im Verlauf je doch wieder arbeitsfähig geworden sei . Am 3. März 2014 (Beginn einjährige Wartezeit) sei sie an der Wirbelsäule operiert worden. In diesem Zusammen hang habe anfänglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Nach spätestens drei Monaten sei aus orthopädischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gegenwärtig werde die Arbeitsunfähig keit durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt. Nach einer Rekondi tio nierung und einem Belastungsaufbau sei nach weiteren sechs Monaten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin und einer 100%igen Arbeits fähigkeit für eine

näher ausgeführte, angepasste Tätigkeit auszugehen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Nach der Geschäftsaufgabe als Kosmetikerin im Jahr 2007 habe die Be schwer de führerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und ihren Lebensun ter halt bis April 2014 von den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehe mannes bestritten. Sie werde daher bei Ablauf der Wartezeit als Hausfrau qualifiziert. Gemäss den Abklärungen vor Ort sei sie in ihrem Aufgaben bereich Haushaltsführung zu 22.25 % eingeschränkt . Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad. Seit dem 1. Mai 2015 beziehe sie Sozialhilfe und ginge im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei für den gan zen fraglichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe immer erklärt, ohne die ab 2009 aufgetretenen erheblichen Schmerzen im Rücken hätte sie den Beruf als Kosmetikerin weitergeführt (Urk. 7/65/3). Die finan ziellen Schwierigkeiten rührten daher, dass sie wegen den gesundheitlichen Problemen nicht mehr im selben Ausmasse tätig sein konnte . Gemäss IK-Auszug sei sie auch während der Ehe und der Kinderphase immer berufstätig gewesen (S. 3 f. Ziff.

1). Auf das Gutachten der Medas

Y.___ könne aus näher genannten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 2.1 ff.) nicht abgestellt werden. Rein er gänzend sei festzuhalten, dass die Berechnung des Validen- und Invaliden einkommens falsch sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer degegnerin den vollen Lohn einer Kosmetikerin annehme. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 7 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 12. August 2011 (Urk. 7/7/5-6) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit 2002 (Ziff. 1.2) und nannte als

Diagnose eine

chronisch e links seitige Lumboischialgie mit rezidivierend radikulären Symptomen bei kernspintomographischem Nachweis einer mittel- bis hochgradigen Spinal kanalstenose L4/5 bei zentraler breitbasiger Bandscheibenprotrusion, sowie Segmentdegeneration L4/5 (Ziff. 1.1). Im Rahmen der akuten Exazerbation der Symptomatik im März 2010 und im Januar 2011 habe sie der Be schwerdeführerin mehrfach erfolglos eine Arbeitspause empfohlen . Ein Zeug nis habe sie ihr bisher nie ausgestellt, da sie aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin angeblich keines benötig te, sondern weiter arbei ten müsse (Ziff. 1.4). 3. 2

Die Ärzte der B.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, nannten mit Bericht vom 18. August 2011 ( Urk. 7/9/5-6 ) als Diagnosen eine mittel- bis hoch gra dige Spinalkanalstenose L4/5 mit linksbetonter neuroforaminaler Einengung und daraus resultierender Reizsymptomatik und eine begleitende fraglich spondylogene Lumbalgie bei Facettengelenksarthrose L5/S 1. Durch die erst malige Sakralblockade (am 19. April 2011; vgl. Urk. 7/7/7-8) habe ein guter Therapieeffekt erzielt werden können. Diese r habe sich jedoch leider nicht anhaltend gezeigt und habe durch eine zweite Sakralblockade (am 14. Juni 2011; vgl. Urk. 7/7/15-16) nicht reproduziert werden können. Der Beschwer de führerin sei eine elektrophysiologische Abklärung empfohlen worden (S. 1). 3. 3

Die Ärzte der B.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, führten mit Bericht vom 14. März 2012 ( Urk. 7/11/6-7 )

aus, sie behandelten die Beschwerde füh rerin seit 2011 (Ziff. 1.2) und nannten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 mit pseudoradi kulärer Ausstrahlung links bei Spondylarthrose L4/5 und hoch- bis mittel gradiger Spinalkanalstenose L4/5 bei zentraler breitbasiger Bandscheibenpro trusion sowie Segmentdegeneration L4/5 (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der B.___ Klinik nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in der täglichen Hausarbeit nicht 100 % belastbar, so dass sie auf Analgesie angewiesen sei. Als Hausfrau stelle sich die Frage nicht, ob die Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei (Ziff. 1.7). 3 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie , nannte mit Bericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/21/2) als Diagnose eine Lum bo ischialgie links und eine Recessusstenose L4/5 beidseits. Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Besserung der Symptomatik nach Nervenwurzelblock L5 links am 18. April 2012 ( vgl. Urk. 7/21/3). Seit einigen Tagen sei die altbekannte Symptomatik zurückgekehrt. 3.5

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/21/5 ) aus, die Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Symptomatik über zirka eine Woche nach dem letzten Nervenwurzelblock L5 linksseitig am 15. August 2012 (vgl. Urk. 7/21/6). 3. 6

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. November 2012 ( Urk. 7/21/10 ) aus, die

Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Symptomatik von 70-80 % über zwei Wochen nach der Fa c etteninfiltration L4/5

am 16. Okto ber 2012, ( vgl. Urk. 7/21/9) beidseits. Im weiteren Verlauf sei die Sympto matik dann wieder zurückgekehrt.

3. 7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/28 ) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 zwei Mal pro Woche und nannte als Diagnose eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1 ; S. 1 ). Aufgrund mehrere r , näher ausgeführte r psychische r Belastungen

bestünden ein häufiger emotionaler Rückzug, soziales Vermeidungsverhalten, Gefühle der Hilflosigkeit und Ohnmacht, sehr häufig Albträume und geleg entlich Flash-backs bei Geräuschen, die sie unter anderem an die Kriegs ereignisse erinner ten . Zudem leide sie unter manifesten Schlafstörungen und anderen vegetativen Störungen . Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Die Prognose sei unsicher (S. 2). 3. 8

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas ) Y.___

internistisch, orthopädisch, psy chiatr isch und physikalisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom

29. Oktober 2014 (Urk. 7/44) nannten die verantwortlichen Ärz te folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit. E):

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom

- bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Reposition und Privelop -Cage März 2014 bei zuvor bestehendem sensomotorischem Reizsyndrom L4/5 beider seits bei Anterolisthese mit Status nach chronischer Lumboischialgie mit rezidivierenden Symptomen bei prä-OP radiologisch bestätigter mittel- bis hochgradiger Spinal kanalstenose L4/5 und zentraler, breitbasiger Protrusion sowie Segmentdegeneration L5/S1 und Facettengelenksarthrose L5/S1 - bei Status nach zahlreichen speziellen Injektionsbehandlungen und intensiver Physiotherapie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 19 lit.

E): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung ( Ausgebranntsein , körperliche und psychische Belast ungen, Zustand nach Erschöpfung; ICD-10 Z73.0 )

- Probleme mit Bezug auf sozioökono m is che und psychosoziale Um stände ( ICD-10 Z64 )

- diffuse Gelenkschmerzen - a ngedeutete Chondropathi e der Kniescheibe beiderseits - Geringer Knick- /Spreizfuss mit beginnendem Hallux valgus beider sei ts - m uskuläre Dysb al ance

Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von zurzeit mindestens 50

% zumutbar sei . Nach R ekonditionierung

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. E rgonomische Haltung voraus ge setzt ,

würde dann wahrscheinlich eine A rbeitsfähigkeit von 80

% als Kos metikerin denkbar sein (Leistungsminderung durch vermehrte Pa usen zur Entlastung des Rückens; S. 19 lit. E) .

In einer ideal angepassten Verweistätigkeit nach R e konditionierung könne eine Arbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (S. 19 lit. E).

Aus allgemeiner internistischer Sicht hätten sich keinerlei fachspezifi sche patho logische Befunde ergeben. I nternistische Diagnosen mit Auswirkung auf

die

Arbeitsfähigkeit bestünden keine (S. 16 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht gebe es zurzeit keinerlei Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit als Kosm etikerin. Es besteh e bei der Versi cherten gegenwärtig weder eine relevante depressive Störung, eine Psychose, ein kognitives Defizit oder eine relevante primäre Persönlichkeitsstörung. Auch eine Persönlichkeits änderung als Folge der tragischen familiären Ereignisse könne bei der Versicherten nicht beobachtet werden . Insbesondere kann jedoch das Be stehen einer P osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) verneint werden, wenn auch vorübergehend in der Vergangenheit wohl einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten . Die gegenwärtige Sympto matik erfüll e die ICD oder DSM Kriterien für die Diagnose einer PTBS nicht . Die Versicherte verfüg e über sehr gute Ressourcen, und es sei i hr dadurch gelungen, die schwer wiegenden familiären Ereignisse und Niederlagen ihres Lebens zu verarbeiten und ohne relevante psychische Folgen zu überstehen. Die berufliche Niederlage habe nicht auf dem Unvermögen der Versicherten beruht , diese sei vielmehr durch einen Mangel an Kunden entstanden und den daraus resultierenden zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gegenwärtig stünden bei der Versicherten psychosoziale Probleme wie finan zielle Abhängigkeit von der Sozialverwaltung, auch verschiedene Unan nehm lichkeiten, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann entstanden seien , auch eine Trauer darüber, im Vordergrund. Trotz vorliegender Befind lichkeitsstörungen

sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Kosmetike r in oder einer Ver weistätigkeit nachzugehen. Die bestehenden subjektiven psychischen Stö rung en seien nach Überzeugung des Gutachters versicherungsmedizinisch nicht relevant und würden die Versicherte zu einer beruflichen Tät igkeit befähigen. D iese werde dadurch jedenfalls nicht verunmöglicht (S. 16 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, d ie aktuelle orthopädische Untersuchung habe einen Zustand nach erst kürzlich erfolgter Versteifung der Lendenwirbelsäule mit nachfolgender Funktionseinschränkung und ver minderter Belastbarkeit sowie muskulärer Dysbalance ergeben . Die Versi cherte habe sich offen, freundlich, zugewandt (lediglich themenbezogen in Bezug auf frühere Erlebnisse bedrückt, rasch aber wieder auslenkbar) gezeigt . Nachvollziehbar seien die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule, da eine Versteifung zu Lasten der Wirbelgelenke ober- und unterhalb der Spondy lodese führ e und die Belastung beeinträchtigen könne . Die Drehbewegung in der Lendenwirbelsäule solle unbedingt vermieden werden. Es sei auch zu erwarten, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, in gebückter Haltung und über Kopf zu erheblichen muskulären Problemen führen können. Die Länge der Erkrankung, aber auch die erst kurz zurückliegende Operation, könn t en zu einer Musk elschwäche beigetragen haben, von der sich die Beschwerdeführerin anscheinend noch nicht genügend erholt ha be .

Allerdings zeig e die Untersuchung aber auch, dass entgegen de n Angaben der Beschwerdeführerin heute im Vergleich keine wesentliche Kraftmin de rung habe nachgewiesen werden k ö nne n . Auch zeig e sich eine genügend e Kraftentfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem

hätten keine sensiblen Störungen bestanden . Es sei auch keine wesentliche Muskelmin derung des linken Beines im Vergleich zum rechten messbar gewesen . Die Funktionskette der Beine habe im Vergleich nur geringe muskuläre Dysba lancen auf gewiesen . Die Wade sei momentan weich und nicht druck schmerzhaft . Dies könne auch die Hinweise der Versicherten unterstützen, dass vor allem die psychischen Probleme sie blockier t en und damit die Erholung und Regener i erung der somatischen Einschränkungen behindert werde (s iehe p sychiatrisches Gutachten). Es werde eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu 80 % Leistung, Präsenz 8. 5 Stunden pro Tag, zumutbar erachtet. In der Verweistätigkeit werde eine 100%ige Leistung ganztags zumutbar konstatiert (S. 17) .

Aus physikalischer Sicht und Sicht der EFL (Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit) bestünden arbeitsbezogene relevante Prob leme in einer verminderten Belas t ungstoleranz des unteren Rückens; mit ve r m inderter musku lärer Stabilisierungs fähigkeit beim Hantieren von Lasten oder bei länger dauernden Tätigkeiten in vorgeneigter Position des Rumpfes . Die Leistungsbereitschaft der Versicherten

werde als zuverlässig beurteilt . Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer leicht - bis mittelschweren Arbeit. Einzig auffällig sei eine deutlich zu niedrige Selbsteinschätzung der L eistungsfähigkeit im PACT-Test. Die Tätigkeit in der angestammten Arbeit (Kosmetikerin) sei zurzeit zumin dest zu 50 % zumutbar. Nach einem stufenweisen Belastungsaufbau mit mus kulärer Rekonditionie r ung besteh e eine Zumutbarkeit zu 100%iger Tätig keit (A rbeitsfähigkeit 100

%, ganztägig, volle Leistungsfähigkeit) in ange passter Tätigkeit (S. 17 f.) .

Retrospektiv sei aus Sicht de s Orthopäden und der Fach ä rzt e von Physi ka lischer und Rehabilitativer Medizin die Arbeitsunfähigkeit seit 2009 durch die Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis im Lendenbereich teil weise zu erklären. Auch wenn im EFL keine relevanten Zeichen einer Se l bst limitierung erkennbar gewesen seien (jedoch im PACT eine doch deutlich zu niedrige Selbsteinschätzung erkennbar gewesen sei ), so hätten sich teilweise aus orthopädischer Sicht Hinweise f ür gewisse Befundinkonsistenzen erge ben. A us psych i atrischer Sicht hätten die extern attestierten Einschrän kung en in psychischer Hinsicht nicht hinreichend nachvollzogen werden können .

E s scheine , dass zumindest teilweise gewisse Vermeidungs- und Schonver hal ten

vorlä gen und vorgelegen hätten , we l che retrospektiv eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwer t en und die Einschränkungen nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit beurteilbar machten . Vielfach würden die psychiatrischen Leiden in die somatischen Erwägungen mit e i n bezogen, ohne dass sie retrospektiv aber diese Diagnosen, insbesondere eine PTBS , bestätigen könn t en . Spätestens aber ab Zeitpunkt der Stabilisierung durch d ie Spondylodese-Operation im März 2014 sei von der gegenwärtig attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere sei die aktuell ange gebene weitere mangelnde physiotherapeut ische Behandlung zu bemängeln. Diesem Schonverhalten solle durch eine regelmässige medizinische Trai nings therapie zur m uskulären Rekonditionierung und Belastungsaufbau

ent gegen gewirkt werden (S. 18).

3.9

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (Urk. 7/51) führte der

psychia trische Gutachter der Medas

aus, b ei der Beschwerdeführerin hätten seit 2009 Kreuzschmerzen bestanden . Erst im März 2014 sei eine Spondylodese L4/5 durchgeführt worden . Zwar habe ab 2009 zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen bestanden , jedoch sei die Versicherte im Verlauf wieder arbeitsfähig geworden und habe ihre selbständige Tätigkeit als Kos metikerin weiter ausüben können (S. 1) .

Der berufliche Misserfolg sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wegen wirtschaftlichen Problemen eingetreten. Die Versicherte habe 2011 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt , dieser sei jedoch am 27. August 2012 abgewiesen worden . Dies gelte auch für einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, welcher am

5. September 2011 abgewiesen worden sei . In dieser Zeit habe aus ihrer Sicht retrospekti v keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung bestanden .

A m 16. Juli 2013 sei die Versicherte aus psychischen Gründen zu 100

% arbeitsunfähig geworden . Retrospektiv würden sich hierfür jedoch keine ein deutigen Gründe ergeben , da es sich vornehmlich um psychoreaktive, durch aus überwindbare Beschwerden gehandelt habe .

Aus orthopädischer Sicht hätten sich erst ab März 2014 im Rahmen des ope rativen Eingriffs an der Wirbelsäule Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit er geben . Dies anfänglich zu 100

%, später abgestuft nach spätestens 12 Woche n 50

% bis dato.

Sie seien in ihrem Gutachten davon aus gegangen , dass die Arbeitsun fähig keit gegenwärtig noch durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt und deshalb zu erwarten sei , dass nach einer Rekonditionierung und einem Belastungsaufbau eine Steigerung de r Belastbarkeit erreichbar sei . Dies gelte für die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin. Danach sei sie mindestens zu 80

% in der angestammten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig.

In einer ideal angepassten Aufgabe könne nach einer Rekonditionierung eine A rbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (S. 2) . 3.10

Am 28. Juli 2015 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, worüber am 6. August 2015 berichtet wurde (Urk. 7/65). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bis 2009 als selbständig erwerbende Kosmetikerin 100

% gearbeitet habe. Sie habe nur aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit auf gegeben. Die Angaben gemäss Gutachten, dass sie 2007 Konkurs gegangen sei, seien nicht korrekt . Sie habe ab 2007 immer weniger gearbeitet, weil die Probleme schon damals vorhanden gewesen seien , aber noch nicht so stark. Die Arbeit ganz aufgegeben habe sie aber erst 200 9. Sie arbeite heute nicht mehr als Selbständig erwerbende und würde dies auch nicht mehr machen können wenn sie ganz gesund wäre, da sie einfach zu wenig verdient habe. Bis im Mai 2014 sei sie durch den Ehemann noch mit Fr. 4'000.00 pro Monat unterstützt worden und habe so die Selbständigkeit aufrechterhalten können (S. 3 Ziff. 2.2) .

Die Abklärungsperson ermittelte sodann unter Anwendung der gemischten Methode bis April 2014 eine Einschränkung von 22.25 %, was bei 100 % im Haushaltsbereich sogleich dem Invaliditätsgrad entspricht (S. 8 Ziff. 7). Ab dem 1. Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätig e zu qualifizieren (S. 8 Ziff. 8). 3.1 1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie , Klinik F.___ , führte mit Bericht vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/74 ) aus, es habe neu gegenüber einer Voruntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 17. April 2015 eine flächenhafte Protrusion epifusionell auf Höhe L3/4 links mit etwas eng erem Eingang zum Recessus lateralis links (leichte Irritation der L4 Wurzel links rezessal möglich) nachgewiesen werden können (S. 2) . 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass g emäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwer deführerin nach Erlass der Verfügung vom

17. Dezember 2015 und damit auch der nachträglich eingereichte Bericht vom

21. November 2016 ( Urk. 1 2 ) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grund sätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Medas (vorstehend E.

3. 8 ) die von der Beschwerdeführer in geklagten Be schwer den in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Aus ein ander setz ung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situa tion Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich be gründet (vgl. auch E. 3.9) . Die Beurteilung durch die Gutachter der Medas ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

In somatischer Hinsicht liegt ein chronisches lumbovertebrales und lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor .

Nach klinischer Untersuchung führte der or t hopädische Gutachter aus, er könne die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule nachvollziehen. Aller ding s konnte er entgegen de n Angaben der Beschwerdeführerin keine wesent liche Kraftminderung nachweisen. Auch zeigte sich eine genügende Kraft entfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem konnte er keine sensi blen Störungen feststellen . Des Weiteren konnte er keine wesentliche Muskelminderung des linken Beines im Vergleich zu r echts messen. Die Funk tionskette der Beine wies im Vergleich nur geringe muskuläre Dysba lancen auf. Schliesslich war die Wade weich und nicht druckschmerzhaft ( Urk. 7/44/37, vgl. auch vorstehend E. 3.8) . Die physikalische Gutachterin hielt fest, dass die Beschwerden der Versicherten glaubwürdig seien und die primäre Ursache radiologisch durch ein MRI im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich belegt sei. Eine Nervenwurzelirritation stellte sie jedoch nicht fest (Urk. 7/44/14). Aus internistischer Sicht wurde keine Diagnose genannt

(vor stehend E. 3.8 ) .

Die gutachterlich vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeits fähig keit erscheint gestützt auf die erhobenen Befunde als plausibel und nachvollziehbar.

So ist der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar . Nach Rekonditionierung

ist eine Steigerung der Arbeitsfäh igkeit anzunehmen. Ergo nomische Haltung vorausgesetzt ,

ist wahrscheinli ch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Kosmetikerin denkbar.

In einer ideal angepassten Verweis tätig keit nach Re konditionierung kann eine Arbeitsfähigkeit von 100

% ange nommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungs ab zug , Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leistungsabzug (vorsteh end E. 3.8) .

Daran vermag auch der Bericht von Dr. E.___

vom 13. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.11) nichts zu ändern, enthält er doch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Inwiefern die MR-Untersuchung eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sollte , geht daraus nicht hervor. 4.4

A us psychiatrischer Sicht nannte der psychiatrische Gutachter

einzig Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Er erachtete die Beschwer deführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin als auch in einer Verweistätigkeit als 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.8) .

Diese Beurteilung vermag insbesondere angesichts der weitgehend unauffälligen Befundaufnahme (Urk. 7/44/28 f.) zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

Auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Recht sprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen An f orderungen entsprechen, vollen Beweis wert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behan delnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte - beziehungsweise regel mässig be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Zudem legten die Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb die von Dr. D.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu verneinen ist (vorstehend E. 3.8).

4.5

Nachfolgend ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten habe als nicht umfassend und abschliessend zu gelten, da der psychiatrische Gutachter die Frage einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt und beantwortet habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. So hat der psy chiatrische Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich ver neint. Er sah die ICD-Kriterien nicht als erfüllt an (Urk. 7/44 S. 31 Mitte).

4.6

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass einzig Dr.

G.___ ein Fachspezialist sei, da keiner der andere n Gutachter über einen Facharzttitel der FMH verfüge. Das Gutachten erfülle deshalb nicht die fachlichen Kriterien an ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gutachter nicht zwingend üb er eine FMH-Ausbildung verfügen. V erlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann ( BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Hinweisen ).

Alle Gutachter verfügen über ane rkannte Weiterbildungen. So verfügt der internistische Gutachter über einen Fach arzt titel für Allgemeine Innere Medizin, der orthopädische Gutachter über

einen solchen für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, die physikalische Gutachterin ist Fachärztin für Physikalische Medizin und für Rehabilitation und schliesslich verfügt der psychiatrische Gutachter über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie ( vgl. Medizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch ) . Die Gutachter erfüllten somit die fachlichen Voraussetzungen, um als Exper ten tätig zu sein. 4.7

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin , es sei fraglich, ob Dr. H.___ im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gutachtens überhaupt über eine Berufs ausübungsbewilligung für den Kanton Y.___ verfügt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1) , vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen .

Gemäss dem

Medizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit verfügt Dr. H.___ seit 2014 über eine Berufsausübungsbewilligung (www.medregom.admin.ch). Es bestehen keine Hinweise, wonach Dr. H.___ ohne Berufs ausübungs be willigung bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mitge wirkt hat.

Zudem ist zu beachten, dass s elbst wenn keine Bewilligung vorhanden gewesen sein sollte, dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

führt, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine

solche Bewilligung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vo m 27. April 2016

E. 4.3 mit

H inweisen ) . 4.8

Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner den Umstand, dass die Stellung nahme vom 11. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) einzig durch den psychiatrischen Gutachter verfasst worden sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.3). Indes wies dieser darauf hin, dass die Rückfragen im Konsens mit allen beteiligten Gutachtern beantwortet worden seien (vgl. Urk. 7/51 S. 2 Mitte). Zudem ergeben sich die Antworten auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen mehrheitlich bereits aus dem Gutachten vom 29. Oktober 2014, so dass es unerheblich ist, ob er als Psychiater für die Beantwortung der Fragen fachlich geeignet ist. So geht nämlich aus der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter hervor, dass sich die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähig keit als schwierig erwies. Sie gingen davon aus, dass spätestens ab Zeit punkt der Operation im März 2014 von der von ihnen attestierten Arbeits fähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.8). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin demnach in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts dessen, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeit raum ausser des behandelnden Psychiaters, dessen Beurteilung indes von den Gutachtern entkräftet wurde, keine behandelnde n Ärzte eine relevante Arbeits unfähigkeit attestiert haben, überzeugt diese Einschätzung. 4.9

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten könne nicht ab gestellt werden, da die Haushaltsabklärung rund zehn Monate nach Erstellung des Gutachtens eine Einschränkung im Haushalt von 22 % er geben habe, und sich damit die gutachterliche Prognose einer 100%igen Arbeits fähigkeit nach sechs Monaten als falsch erwiesen habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.4). Indes steht die Einschränkung im Haushalt von 22 % der Ein schätzung der Gutachter nicht entgegen, sind die Einschränkungen doch vorwiegend durch schwerere Tätigkeiten/Überkopfarbeiten begründet. Solche werden auch von den Gu tachtern als ungünstig erachtet (vorstehend E. 3.8) .

4. 10

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin gestützt auf die beweiskräftige gut achterliche Beurteilung

der Medas

von Oktober 2014 zunächst zu 50 % zumut bar war, wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeits fähigkeit anzunehmen ist. E ine behinderungsangepasste Tätigkeit in Beach tung des Belastungsprofils ist ihr nach Rekonditionierung zu 100 % zumut bar . Was die Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung betrifft, ist gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszu gehen. 5.

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d en Haushaltabklärungsbericht von

August 2015 (vorstehend E. 3.10) bis 30.

April

2014 von einer Quali fi kation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige und a b 1. Mai

2014 als zu 100 % Erwerbstätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegen über machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei für den ganzen frag lichen Zeitraum als Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).

Vorliegend ist wie erwähnt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.10) .

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief somit am 1. März 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Haushaltsbericht in nachvollziehbarer Weise ab dem 1. Mai 2014 als 100 % Erwerbstätige qualifiziert. So erhielt die Beschwerdeführerin ab April 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr und bezog ab 1. Mai 2014 Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/44/26). Aufgrund des

frühest mög lichen Rentenbeginns im März 2015 ist die Statusfrage somit letztlich nicht weiter relevant. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich anhand eines Einkommensvergleichs.

Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 2015 , abzustellen (BGE 129 V 222). 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva lidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grund lage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig ge wesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesund heitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

Angesichts dessen, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt und ist gestützt auf die Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, vom Tabellenlohn von Fr. 4‘238. --

ausgegangen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle T17, S. 44, Ziff. 51, Total Frauen) .

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch , Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden

( www.bfs.admin.ch ; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘146.-- (Fr. 4‘238.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2686 : 2630) . 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne und stützt e sich dabei auf die Tabelle TA 1, alle Branchen, Kompetenzniveau 2, ab (Urk. 7/66). Das Kompetenzniveau 2 ers cheint vorliegend angesichts des beruflichen Werdegangs der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 7/44/26) nicht sachgerecht. Vielmehr ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körpe rlicher oder handwerklicher Art ( Kompetenz niveau 1) auszugehen . Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total).

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch , Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden

( www.bfs.admin.ch ; Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2686 : 2630) .

Beim Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 54‘146.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘536.-- resultiert vorliegend ein Invali ditätsgrad von run d 3 %.

Selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % würde sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7.2

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 (Urk. 9) wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts anwalt Markus Bischoff beim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richt s kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller