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IV.2021.00017

Erneute Anmeldung. RAD-Beurteilung ohne eigene Untersuchung ist beweiswertig. Keine weiteren Abklärungen nötig. Kein Anspruch auf Invalidenrente. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-11-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Urk. 12 /3 Ziff. 3.1), meldete sich am 25.

Juli 2011 unter Hinweis auf seit 2009 be stehende Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 12 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Sie holte insbesondere bei der Medizinischen Abklärungsste lle Y.___ ( Medas Y.___ ), ein polydis zipli näres Gutachten ein, das am 29. Okt ober 2014 erstattet wurde (Urk. 12 /44, vgl. auch die Ergänzung vom 1 1. Februar 2015, Urk . 12 /51) und führte eine Abkläru ng der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Haus haltabklärungsbericht vom 6. August 2015, Urk. 12 /65).

D ie IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 12/79 ) einen Rentenan spruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2017 im Verfahren IV.2016.00143 ab (Urk. 12/84 ) . 1.2

Ab September 2017 war die Versicherte in einem Pensum von zirka 30 % als Postangestellte Briefversand bei der Z.___ AG tätig (Urk. 12/87 Ziff. 5.4, Urk. 12/93). Am

13. März 2020 (Urk. 12/87) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/102) mit Verfügung vom

27. November 2020 (Urk. 12/110

= Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am

12. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. November 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV Stelle sei zu verpflichten, ein orthopädische s Gutachten in Auftrag zu geben

(Urk. 1 S. 2) .

Am

17. Februar 2021 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

23. Februar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Mit Verfügung vom

19. April 2021

(Urk. 14) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,

134

V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo the tischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver schlech terten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchun gen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 2 7. Oktober 2015 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene leistungsabweisende Verfügung ( Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführerin die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Postangestellte Briefversand zu 50 % zumutbar sei. E ine näher umschrie bene angepasste Tätigkeit sei ab Februar 2020 zu 100 % zumutbar (S. 1). Basie rend auf klinischen und/oder radiologischen Befunden könne keine wesent liche Verschlechterung seit der letzten Beurteilung postuliert werden. Bei der medi zi nischen Einschätzung durch Dr. A.___ handle es sich somit bloss um eine andere Beurteilun g desselben Sachverhaltes (Urk. 11 S. 2) 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), sie leide zwischenzeitlich unter deutlich massiveren somatischen Beschwerden (S. 2). D er Bericht von Dr.

A.___ und der MRI-Befund zeigten massive Verände rungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerde gegnerin hätte eine orthopädische Verlaufsbegutachtung in Auftrag geben müssen . Indem sie sich auf die nicht fundierte und nicht schlüssige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen habe, habe sie den Untersuchungs grundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt (S. 6). 2.3

Streitig ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom

17. Dezember 2015 (Urk. 12/79) bis zum Erlass d er angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2020 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom

17. Dezember 2015 (Urk. 12/79) lag im Wesentlichen das folgende Medas -Gutachten vom 2 9. Okto ber 2014 zugrunde ( Urk. 12/44; vgl. Urk. 12/84/6 -10 E. 3.8) :

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zinisch en Abklärungsstelle ( Medas ) Y.___ internistisch, orthopädisch, psy chiatr isch und physikalisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom

29. Oktober 2014 (Urk. 12 /44) nannten die verantwortlichen Ärz te folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E):

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Reposition und Privelop -Cage März 2014 bei zuvor bestehendem sensomotorischem Reizsyndrom L4/5 beider seits bei Anterolisthese mit Status nach chronischer Lumboischialgie mit rezidivierenden Symptomen bei prä-OP radiologisch bestätigter mittel- bis hochgradiger Spinal kanalstenose L4/5 und zentraler, breitbasiger

Protrusion sowie Seg ment degeneration L5/S1 und Facettengelenksarthrose L5/S1 - bei Status nach zahlreichen speziellen Injektionsbehandlungen und intensiver Physiotherapie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 19 lit . E): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung ( Ausge branntsein , körperliche und psychische Belast ungen, Zustand nach Erschöp fung; ICD-10 Z73.0) - Probleme mit Bezug auf sozioökono m is che und psychosoziale Um stände (ICD-10 Z64) - diffuse Gelenkschmerzen - a ngedeutete Chondropathi e der Kniescheibe beiderseits - Geringer Knick- /Spreizfuss mit beginnendem Hallux

valgus beidersei ts - m uskuläre Dysb al ance

Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von zurzeit min des tens 50

% zumutbar sei. Nach R ekonditionierung

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Ergonomische Haltung vorausgesetzt ,

würde dann wahrscheinlich eine A rbeitsfähigkeit von 80

% als Kosmetikerin denkbar sein (Leistungsminderung durch vermehrte Pa usen zur Entlastung des Rückens; S. 19 lit . E) .

In einer ideal angepassten Verweistätigkeit nach Re konditionierung könne eine Arbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leis tungsabzug (S. 19 lit . E).

Aus allgemeiner internistischer Sicht hätten sich keinerlei fachspezifi sche patho logische Befunde ergeben. I nternistische Diagnosen mit Auswirkung auf

die

Arbeits fähigkeit bestünden keine (S. 16 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht gebe es zurzeit keinerlei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Kosm etikerin. Es besteh e bei der Versicherten gegenwärtig weder eine relevante depressive Störung, eine Psychose, ein kognitives Defizit oder eine relevante primäre Persönlichkeitsstörung. Auch eine Persönlichkeits än derung als Folge der tragischen familiären Ereignisse könne bei der Versicher ten nicht beobachtet werden . Insbesondere könne jedoch das Be stehen einer P ost traumatischen Belastungsstörung (PTBS) verneint werden, wenn auch vorüber gehend in der Vergangenheit wohl einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten . Die gegenwärtige Symptomatik erfüll e die ICD oder DSM Kriterien für die Diagnose einer PTBS nicht . Die Versicherte verfüg e über sehr gute Ressourcen, und es sei i hr dadurch gelungen, die schwer wiegenden familiären Ereignisse und Niederlagen ihres Lebens zu verarbeiten und ohne relevante psychische Folgen zu überstehen. Die berufliche Niederlage habe nicht auf dem Unvermögen der Ver sicherten beruht , diese sei vielmehr durch einen Mangel an Kunden ent standen und den daraus resultierenden zunehmenden wirtschaftlichen Schwie rigkeiten. Gegenwärtig stünden bei der Versicherten psychosoziale Probleme wie finanzielle Abhängigkeit von der Sozialverwaltung, auch verschiedene Unan nehmlichkeiten, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann entstanden seien , auch eine Trauer darüber, im Vordergrund. Trotz vorliegender Befindlichkeits störungen sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Kosmetike r in oder einer Verweistätigkeit nachzugehen. Die bestehenden subjektiven psychischen Störungen seien nach Über zeugung des Gutachters versicherungsmedizinisch nicht relevant und würden die Versicherte zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen. Diese werde dadurch jedenfalls nicht verunmöglicht (S. 16 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, d ie aktuelle orthopädische Untersu chung habe einen Zustand nach erst kürzlich erfolgter Versteifung der Lenden wirbelsäule mit nachfolgender Funktionseinschränkung und verminderter Belast barkeit sowie muskulärer Dysbalance ergeben . Die Versicherte habe sich offen, freundlich, zugewandt (lediglich themenbezogen in Bezug auf frühere Erlebnisse bedrückt, rasch aber wieder auslenkbar) gezeigt . Nachvollziehbar seien die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule, da eine Versteifung zu Lasten der Wir bel gelenke ober- und unterhalb der Spondylodese führ e und die Belastung beeinträchtigen könne . Die Drehbewegung in der Lendenwirbelsäule solle unbe dingt vermieden werden. Es sei auch zu erwarten, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, in gebückter Haltung und über Kopf zu erheblichen muskulären Problemen führen können. Die Länge der Erkrankung, aber auch die erst kurz zurückliegende Operation, könnten zu einer Musk elschwäche beigetragen haben, von der sich die Beschwerdeführerin anscheinend noch nicht genügend erholt ha be .

Allerdings zeig e die Untersuchung aber auch, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin heute im Vergleich keine wesentliche Kraftminderung habe nachgewiesen werden können . Auch zeig e sich eine genügend e Kraftentfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem

hätten keine sensiblen Störungen bestanden . Es sei auch keine wesentliche Muskelminderung des linken Beines im Vergleich zum rechten messbar gewesen . Die Funktionskette der Beine habe im Vergleich nur geringe muskuläre Dysbalancen auf gewiesen . Die Wade sei momen tan weich und nicht druckschmerzhaft. Dies könne auch die Hinweise der Versicherten unterstützen, dass vor allem die psychischen Probleme sie blockier t en und damit die Erholung und Regener i erung der somatischen Einschränkun gen behindert werde (s iehe psychiatrisches Gutachten). Es werde eine Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit zu 80 % Leistung, Präsenz 8. 5 Stunden pro Tag, zumutbar erachtet. In der Verweistätigkeit werde eine 100%ige Leistung ganz tags zumutbar konstatiert (S. 17) .

Aus physikalischer Sicht und Sicht der EFL (Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit) bestünden arbeitsbezogene relevante Probleme in einer verminderten Belas t ungstoleranz des unteren Rückens; mit ve r m inderter musku lärer Stabilisierungs fähigkeit beim Hantieren von Lasten oder bei länger dauernden Tätigkeiten in vorgeneigter Position des Rumpfes . Die Leistungsbereit schaft der Versicherten

werde als zuverlässig beurteilt . Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer leicht - bis mittelschweren Arbeit. Einzig auffällig sei eine deutlich zu niedrige Selbstein schätzung der L eistungsfähigkeit im PACT-Test. Die Tätigkeit in der angestamm ten Arbeit (Kosmetikerin) sei zurzeit zumin dest zu 50 % zumutbar. Nach einem stufenweisen Belastungsaufbau mit mus kulärer Rekonditionie r ung besteh e eine Zumutbarkeit zu 100%iger Tätigkeit (A rbeitsfähigkeit 100

%, ganztägig, volle Leistungsfähigkeit) in angepasster Tätigkeit (S. 17 f.) .

Retrospektiv sei aus Sicht de s Orthopäden und der Fach ä rzt e von Physikalischer und Rehabilitativer Medizin die Arbeitsunfähigkeit seit 2009 durch die Erkran kung aus dem orthopädischen Formenkreis im Lendenbereich teilweise zu erklä ren. Auch wenn im EFL keine relevanten Zeichen einer Se l bstlimitierung erkenn bar gewesen seien (jedoch im PACT eine doch deutlich zu niedrige Selbsteinschät zung erkennbar gewesen sei ), so hätten sich teilweise aus orthopädischer Sicht Hinweise f ür ge wisse Befundinkonsistenzen erge ben. A us psych i atrischer Sicht hätten die extern attestierten Einschränkungen in psychischer Hinsicht nicht hin reichend nachvollzogen werden können.

E s scheine , dass zumindest teilweise gewisse Vermeidungs- und Schonverhalten vorlägen und vorgelegen hätten , we l che retrospektiv eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwer t en und die Ein schränkungen nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit beur teilbar machten . Vielfach würden die psychiatrischen Leiden in die somatischen Erwägungen mit e i n bezogen, ohne dass sie retrospektiv aber diese Diagnosen, insbesondere eine PTBS , bestätigen könn t en . Spätestens aber ab Zeitpunkt der Stabilisierung durch d ie Spondylodese -Operation im März 2014 sei von der gegenwärtig attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere sei die aktu ell angegebene weitere mangelnde physiotherapeut ische Behandlung zu bemän geln. Diesem Schonverhalten solle durch eine regelmässige medizinische Trai nings therapie zur m uskulären Rekonditionierung und Belastungsaufbau

ent gegen gewirkt werden (S. 18).

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (Urk. 12 /51 , Urk. 12/84/10-11 E. 3.9 ) führte der psychia trische Gutachter der Medas aus, b ei der Beschwerdeführerin hätten seit 2009 Kreuzschmerzen bestanden . Erst im März 2014 sei eine Spondy lodese L4/5 durchgeführt worden . Zwar habe ab 2009 zeitweilig eine Arbeitsun fähigkeit aus medizinischen Gründen bestanden , jedoch sei die Versicherte im Verlauf wieder arbeitsfähig geworden und habe ihre selbständige Tätigkeit als Kos metikerin weiter ausüben können (S. 1) .

Der berufliche Misserfolg sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wegen wirtschaftlichen Problemen eingetreten. Die Versicherte habe 2011 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt , dieser sei jedoch am 27. August 2012 abgewiesen worden . Dies gelte auch für einen Antrag auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen, welcher am

5. September 2011 abgewiesen worden sei . In dieser Zeit habe aus ihrer Sicht retrospekti v keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung bestanden .

A m 16. Juli 2013 sei die Versicherte aus psychischen Gründen zu 100

% arbeits unfähig geworden . Retrospektiv würden sich hierfür jedoch keine ein deutigen Gründe ergeben, da es sich vornehmlich um psychoreaktive, durch aus überwind bare Beschwerden gehandelt habe .

Aus orthopädischer Sicht hätten sich erst ab März 2014 im Rahmen des ope ra tiven Eingriffs an der Wirbelsäule Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit er geben. Dies anfänglich zu 100 %, später abgestuft nach spätestens 12 Woche n 50

% bis dato.

Sie seien in ihrem Gutachten davon aus gegangen , dass die Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig noch durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt und deshalb zu erwarten sei , dass nach einer Rekonditionierung und einem Belas tungsaufbau eine Steigerung de r Belastbarkeit erreichbar sei . Dies gelte für die ange stammte Tätigkeit als Kosmetikerin. Danach sei sie mindestens zu 80

% in der angestammten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig.

In einer ideal angepassten Aufgabe könne nach einer Rekonditionierung eine A rbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leis tungsabzug (S. 2) . 3.2

Vor diesem Hintergrund wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Kosmetikerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung der Medas von Oktober 2014 zunächst zu 50 % zumutbar war, wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen war . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils war

ihr nach Rekonditionierung zu 100 % zumutbar. Was die Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung betrifft, war

gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrschein lichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in d er angestammten Tätigkeit auszu gehen

( vgl. Urk. 12/84/15-16 E. 4.10) . 4. 4.1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie , C.___ , führte mit Radiologiebericht vom 17. Januar 20 20 ( Urk. 12/100/7-8) aus, es bestünden eine reizlose postoperative Situation bei eingebrachtem intervertebralem Spacer und überbrückender Spondylodese auf Höhe L4/5 und

k ein Hinweis auf ein R e zidiv einer Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose . Es lägen a ktivierte und hyper trophe Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und ausgeprägter im Segment L3/4 vor mit hierbei leichter Pseudoanterolisthesis und geringem Wirbelgleiten des L3-Wirbelköpers. Bei Diskopathien und hypertrophen Facettengelenksarth rosen sei der Spinalkanal im Segment L2/3 und bei leichte m Wirbelg leite n ausge prägter im Segment L3/4 eingeengt. Zusätzliche Neuroforamenstenosen seien auf diesen Ebenen nachweisbar. Am

Iliosakralgelenk (ISG) bestehe ein g eringes gelenksnahes Knochenmarködem, Differentialdiagnose (DD) am ehesten einer leicht aktivierten ISG-Arthrose entsprechend (S. 2). 4. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie , berichtete am 1

1. Februar 20 20 ( Urk. 12/85) über eine gleich entags stattgefundene Sprech stunde und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch progrediente lumbospondylogene Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Olisthese

Meyerding Grad I und h ochgradiger Spinalkanalstenose - beginnende Olisthese L2/3 Meyerding Grad I und hyper trophe Spondylar thropathie L2/3

Zur Anamnese führte er aus, i m vergangenen Jahr sei es zu einer deutliche n Schmerzzunahme gekommen. Auf eine regelmässige Analgesie werde trotz der starken Beschwerden nicht zurückgegriffen (S. 1). Regel mässige sportliche Akti vität en würden nicht praktiziert werden (S. 2 oben). Aufgrund der Schwere der strukturellen Veränderungen sei einzig eine operative Versorgung eine definitive Lösung des Problems . Zu einer Operation könne sich die Beschwerdeführerin allerdings derzeit nicht entscheiden, sodass ihr alternativ eine symptomatische Behandlung mittels Infiltrationen vorgeschlagen worden sei . Für a nfangs März sei ein Termin zur Durchführung von Facettengelenksinfiltrationen vereinbart worden . Je nach Ansprechen auf die Infiltration werde dann das weitere Proce dere festgelegt (S. 3 oben).

4.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (Urk. 12/101/4) aus, im Hinblick auf den beschriebenen MRI-Befund der LWS sowie die anamnestischen Angaben zur Schmerzsymptomatik sei aus orthopä discher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Jahr 2015 auszugehen. Nachdem jedoch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorlägen , sei keine exakte Beurteilung möglich. Es seien weitere Berichte nötig . 4.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Praktischer Arzt, Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom 1 0. August 2020 (Urk. 12/ 100/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2019 (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnose (Ziff. 2.5): Aktivierte Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und ausgeprägter im Segment L3/4 mit Spondylolisthesis LWK 3 und Spinalkanalstenose. Die Beschwerdeführerin wolle zuerst mit konservativen Massnahmen und Physiotherapie dagegenwirken und habe nicht vor, sich erneut operieren zu lassen, es sei denn, dies werde unvermeidbar (Ziff. 2.8) . Für die Tätigkeit bei der Z.___ habe er vom 29. Januar bis 3 1. Oktober 2020 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei 2.5 bis 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 4.5

Dr. E.___ , RAD (vorstehend E. 4.3), führte mit Stellungn ahme vom 26. August 2020 (Urk. 12/101/5-6 ) aus,

letztendlich gebe es weder neue, nicht bereits bekannte, medizinische Tatsachen (klinische und/oder radiologische Befunde) noch konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit. Zusammen fassend sei bei der 53-jährigen Versicherten folgender somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen: - chronisch progrediente lumbospondylogene Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei - aktivierten Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und L3/4 - Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Pseudospondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose sowie beginnender Pseudospondylo listhese L2/3 - Zustand nach Spondylodese L4/5

Es gebe keine aktenkundigen, konkreten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Wie der Anlage zum Arbeitgeberfragebogen zu entnehmen sei, beinhalte die derzeit ausgeübte Tätigkeit gleichförmige Bewegungsabläufe , wiederkehrend Heben und Tragen von leichten Lasten bis 5 kg, selten aber auch mittelschwere (bis 15 kg) und schwere (bis 25 kg) Lasten, und werde überwiegend im Stehen ausgeübt mit seltenem Bücken. Aus rein orthopädischer Sicht sei eine fast ausschliesslich stehend e Tätigkeit in diesem Fall nicht günstig und eigentlich nicht mehr zumut bar, obwohl keine schwere Gewichtsbelastung zu bewältigen sei. Von daher bestehe für diese derzeit ausgeübte Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % , hingegen für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechsel belastend, dabei oft sitzend, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vorn über gebeugter Haltung) eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % , retrospektiv ab Februar 2020 (S. 2). 4.6

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2020

führte Dr. A.___ (vorstehend E. 4.4) mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zuhanden der Beschwerdeführerin aus, er bestätige ihr, dass sie seit längerem unter Wirbelsäulenbeschwerden leide. Laut r eevaluierter Bildgebung vom 17. Januar 2020 hätten sich bedauerlicherweise weit fortgeschrittene dege nerative Veränderungen in der LWS gezeigt, die für die Beschwerden kausal gemacht werden könnten.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb das erwähnte Schreiben berücksichtigt wer den kann . 5. 5.1

Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).

Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Die Rentenabweisung im Dezember 2015 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das

Medas -Gutachten von Oktober 201 4. Dem nach lag mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerz syndrom vor . Die Beschwerdeführerin war in der angestammte n Tätigkeit als Kosmetikerin zunächst zu 50 %

arbeitsfähig , wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen war . In e ine r behinderungs angepasste n Tätigkeit bestand nach Rekonditionierung

eine 100%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3).

Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefoch tenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin stützte sich

die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme de s RAD (vorstehend E. 4.5 ) und ging von k einer wesentlich ver schlechterten gesundheitlichen S ituation aus. I n einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie leide zwischenzeitlich unter deutlich massiveren somatischen Beschwerden (vorstehend E. 2.2). 5.3

Gestützt auf den Radiologiebericht (vorstehend E. 4.1) und die Beurteilung durch den behandelnde n

Neurochirurgen Dr. D.___

(vorstehend E. 4.2) kam es zu einer Anschlussdegeneration L3/4 und auch L2/3, und damit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zwar wurde schon im Oktober 2015 ( vgl. Urk. 12/74, 12/84/11 E. 3.11) eine Protrusion auf Höhe L3/4 erwähnt. Diese wurde in einem Bericht von November 2016 als breitbasige Diskushernie bezeichnet ( vgl. Urk. 12/83/4). Da dieser Bericht nach Erlass der damaligen Verfügung von Dezember 2015 verfasst wurde, konnte er im damaligen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 12/84/11 E. 4.1). Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat. 5.4

Der Bericht von Dr. D.___ enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dem Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwer deführerin trotz der starken Beschwerden nicht auf eine regelmässige Analgesie zurückgreife . Regelmässige sportliche Aktivitäten praktizierte sie ebenfalls nicht . Dr. D.___ sah einzig in eine r operative n Versorgung eine definitive Lösung. Zu einer solchen habe sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht entscheiden können , sodass ihr alternativ eine symptomatische Behandlung mittels Infiltra tionen vorgeschlagen worden sei. Für Anfang März sei ein Termin zur Durchfüh rung von Facettengelenksinf iltrationen vereinbart worden (vorstehend E. 4.2) . Aus den Akten geht nicht hervor, ob Facettengelenksinfiltrationen in der Folge durchgeführt worden sind. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 offenbar letztmals bei Dr. D.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 12/101/5 Mitte ) .

Der Hausarzt Dr. A.___ ha t für die Tätigkeit bei der Z.___ vom 29. Januar bis 3 1. Oktober 2020 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit machte er nicht. Eine leidensange passte Tätigkeit erachtete er für 2.5 bis 3 Stunden pro Tag als zumutbar (vorste hend E. 4.4). Für Dr. A.___ , so wie für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Vorliegend kommt hinzu, dass Dr. A.___ seine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht durch eigens erhobene Befunde untermauerte, sondern sich hauptsächlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte (vgl. Urk. 12/100 Ziff. 2.4). Zudem treten gemäss seinem Bericht lediglich Schmerzen im Rahmen gewisser spezifischer Körperbewegungen und Tätigkeiten auf. Inwie fern diese in einer optimal angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit einschrän ken würden, ist nicht ausgewiesen. Auch deshalb überzeugt seine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 2.5 bis 3 Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht, zumal sie in etwa der 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit entspricht.

Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. A.___ an die Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.6) können ebenfalls keine detaillierten Angaben zu Befunden und keine Stellungnahme zur Frage ob und/oder inwiefern eine Verschlechterung eingetreten ist, entnommen werden. Zudem erhält der Bericht keine Angaben zur A rbeitsfähigkeit und wurde offenbar im Rahmen eines Migrationsverfahrens verfasst (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 6). 5. 5

RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %, hingegen für eine optimal angepasste Tätigkeit eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %, retro spektiv ab Februar 2020, als zumutbar.

Dr. E.___ bezeichnete als opti mal leidens angepasst eine Tätig keit mit dem Belastungsprofil «körperlich leicht, wechsel be lastend, dabei oft sitzend, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vorn über gebeugter Haltung». Zu prüfen ist, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. 5. 6

Vorliegend führte der RAD-Arzt zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihm standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und er setzte sich mit diesen genügend auseinander. Das vom RAD-Arzt formulierte Belastungsprofil trägt dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit chronisch progredien ten lumbospondylogenen Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei Facetten gelenksarthrosen im Segment L2/3 und L3/4, Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Pseudospondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose sowie beginnender Pseudospondylolisthese L2/3 und einem Zustand nach Spondylodese L4/5 in nachvoll ziehbarer Weise Rechnung. Die gezogenen Schlüsse begründete er in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beur teilung des streitigen somatischen Gesu ndheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom

26. August 2020 (vorstehend E. 4.5 ) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien , zumal keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ ist daher davon auszu gehen, dass für d ie bisherige beziehungsweise zu let zt ausgeübte Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht. 5.7

Von weiteren Abklärungen , insbesondere der beschwerdeweise beantragten Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines orthopädischen Gutach tens, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5. 8

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenomm ene Invaliditätsbemessung (Urk. 12/101/6 ) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. 9

Zusammenfassend steht fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere die Arbeit sfähigkeit in angepasster Tätig keit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom

17. Dezember 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beur teilenden Verfügung vom 27 . November 2020 nicht rechts erheblich verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltli chen Pro zessführung sind die Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 13) wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter (vgl. Urk. 14), Rechtsanwalt Mark A. Glavas ,

beim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) ermes sensweise mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,

134

V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo the tischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver schlech terten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchun gen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 2 7. Oktober 2015 mit Hinweisen ). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

12. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. November 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV Stelle sei zu verpflichten, ein orthopädische s Gutachten in Auftrag zu geben

(Urk. 1 S. 2) .

Am

17. Februar 2021 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

23. Februar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Mit Verfügung vom

19. April 2021

(Urk. 14) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene leistungsabweisende Verfügung ( Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführerin die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Postangestellte Briefversand zu 50 % zumutbar sei. E ine näher umschrie bene angepasste Tätigkeit sei ab Februar 2020 zu 100 % zumutbar (S. 1). Basie rend auf klinischen und/oder radiologischen Befunden könne keine wesent liche Verschlechterung seit der letzten Beurteilung postuliert werden. Bei der medi zi nischen Einschätzung durch Dr. A.___ handle es sich somit bloss um eine andere Beurteilun g desselben Sachverhaltes (Urk. 11 S. 2)

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), sie leide zwischenzeitlich unter deutlich massiveren somatischen Beschwerden (S. 2). D er Bericht von Dr.

A.___ und der MRI-Befund zeigten massive Verände rungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerde gegnerin hätte eine orthopädische Verlaufsbegutachtung in Auftrag geben müssen . Indem sie sich auf die nicht fundierte und nicht schlüssige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen habe, habe sie den Untersuchungs grundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt (S. 6).

E. 2.3 Streitig ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom

17. Dezember 2015 (Urk. 12/79) bis zum Erlass d er angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2020 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom

17. Dezember 2015 (Urk. 12/79) lag im Wesentlichen das folgende Medas -Gutachten vom 2 9. Okto ber 2014 zugrunde ( Urk. 12/44; vgl. Urk. 12/84/6 -10 E. 3.8) :

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zinisch en Abklärungsstelle ( Medas ) Y.___ internistisch, orthopädisch, psy chiatr isch und physikalisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom

29. Oktober 2014 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltli chen Pro zessführung sind die Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 13) wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter (vgl. Urk. 14), Rechtsanwalt Mark A. Glavas ,

beim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) ermes sensweise mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 /44) nannten die verantwortlichen Ärz te folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E):

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Reposition und Privelop -Cage März 2014 bei zuvor bestehendem sensomotorischem Reizsyndrom L4/5 beider seits bei Anterolisthese mit Status nach chronischer Lumboischialgie mit rezidivierenden Symptomen bei prä-OP radiologisch bestätigter mittel- bis hochgradiger Spinal kanalstenose L4/5 und zentraler, breitbasiger

Protrusion sowie Seg ment degeneration L5/S1 und Facettengelenksarthrose L5/S1 - bei Status nach zahlreichen speziellen Injektionsbehandlungen und intensiver Physiotherapie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 19 lit . E): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung ( Ausge branntsein , körperliche und psychische Belast ungen, Zustand nach Erschöp fung; ICD-10 Z73.0) - Probleme mit Bezug auf sozioökono m is che und psychosoziale Um stände (ICD-10 Z64) - diffuse Gelenkschmerzen - a ngedeutete Chondropathi e der Kniescheibe beiderseits - Geringer Knick- /Spreizfuss mit beginnendem Hallux

valgus beidersei ts - m uskuläre Dysb al ance

Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von zurzeit min des tens 50

% zumutbar sei. Nach R ekonditionierung

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Ergonomische Haltung vorausgesetzt ,

würde dann wahrscheinlich eine A rbeitsfähigkeit von 80

% als Kosmetikerin denkbar sein (Leistungsminderung durch vermehrte Pa usen zur Entlastung des Rückens; S. 19 lit . E) .

In einer ideal angepassten Verweistätigkeit nach Re konditionierung könne eine Arbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leis tungsabzug (S. 19 lit . E).

Aus allgemeiner internistischer Sicht hätten sich keinerlei fachspezifi sche patho logische Befunde ergeben. I nternistische Diagnosen mit Auswirkung auf

die

Arbeits fähigkeit bestünden keine (S. 16 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht gebe es zurzeit keinerlei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Kosm etikerin. Es besteh e bei der Versicherten gegenwärtig weder eine relevante depressive Störung, eine Psychose, ein kognitives Defizit oder eine relevante primäre Persönlichkeitsstörung. Auch eine Persönlichkeits än derung als Folge der tragischen familiären Ereignisse könne bei der Versicher ten nicht beobachtet werden . Insbesondere könne jedoch das Be stehen einer P ost traumatischen Belastungsstörung (PTBS) verneint werden, wenn auch vorüber gehend in der Vergangenheit wohl einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten . Die gegenwärtige Symptomatik erfüll e die ICD oder DSM Kriterien für die Diagnose einer PTBS nicht . Die Versicherte verfüg e über sehr gute Ressourcen, und es sei i hr dadurch gelungen, die schwer wiegenden familiären Ereignisse und Niederlagen ihres Lebens zu verarbeiten und ohne relevante psychische Folgen zu überstehen. Die berufliche Niederlage habe nicht auf dem Unvermögen der Ver sicherten beruht , diese sei vielmehr durch einen Mangel an Kunden ent standen und den daraus resultierenden zunehmenden wirtschaftlichen Schwie rigkeiten. Gegenwärtig stünden bei der Versicherten psychosoziale Probleme wie finanzielle Abhängigkeit von der Sozialverwaltung, auch verschiedene Unan nehmlichkeiten, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann entstanden seien , auch eine Trauer darüber, im Vordergrund. Trotz vorliegender Befindlichkeits störungen sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Kosmetike r in oder einer Verweistätigkeit nachzugehen. Die bestehenden subjektiven psychischen Störungen seien nach Über zeugung des Gutachters versicherungsmedizinisch nicht relevant und würden die Versicherte zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen. Diese werde dadurch jedenfalls nicht verunmöglicht (S. 16 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, d ie aktuelle orthopädische Untersu chung habe einen Zustand nach erst kürzlich erfolgter Versteifung der Lenden wirbelsäule mit nachfolgender Funktionseinschränkung und verminderter Belast barkeit sowie muskulärer Dysbalance ergeben . Die Versicherte habe sich offen, freundlich, zugewandt (lediglich themenbezogen in Bezug auf frühere Erlebnisse bedrückt, rasch aber wieder auslenkbar) gezeigt . Nachvollziehbar seien die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule, da eine Versteifung zu Lasten der Wir bel gelenke ober- und unterhalb der Spondylodese führ e und die Belastung beeinträchtigen könne . Die Drehbewegung in der Lendenwirbelsäule solle unbe dingt vermieden werden. Es sei auch zu erwarten, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, in gebückter Haltung und über Kopf zu erheblichen muskulären Problemen führen können. Die Länge der Erkrankung, aber auch die erst kurz zurückliegende Operation, könnten zu einer Musk elschwäche beigetragen haben, von der sich die Beschwerdeführerin anscheinend noch nicht genügend erholt ha be .

Allerdings zeig e die Untersuchung aber auch, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin heute im Vergleich keine wesentliche Kraftminderung habe nachgewiesen werden können . Auch zeig e sich eine genügend e Kraftentfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem

hätten keine sensiblen Störungen bestanden . Es sei auch keine wesentliche Muskelminderung des linken Beines im Vergleich zum rechten messbar gewesen . Die Funktionskette der Beine habe im Vergleich nur geringe muskuläre Dysbalancen auf gewiesen . Die Wade sei momen tan weich und nicht druckschmerzhaft. Dies könne auch die Hinweise der Versicherten unterstützen, dass vor allem die psychischen Probleme sie blockier t en und damit die Erholung und Regener i erung der somatischen Einschränkun gen behindert werde (s iehe psychiatrisches Gutachten). Es werde eine Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit zu 80 % Leistung, Präsenz 8. 5 Stunden pro Tag, zumutbar erachtet. In der Verweistätigkeit werde eine 100%ige Leistung ganz tags zumutbar konstatiert (S. 17) .

Aus physikalischer Sicht und Sicht der EFL (Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit) bestünden arbeitsbezogene relevante Probleme in einer verminderten Belas t ungstoleranz des unteren Rückens; mit ve r m inderter musku lärer Stabilisierungs fähigkeit beim Hantieren von Lasten oder bei länger dauernden Tätigkeiten in vorgeneigter Position des Rumpfes . Die Leistungsbereit schaft der Versicherten

werde als zuverlässig beurteilt . Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer leicht - bis mittelschweren Arbeit. Einzig auffällig sei eine deutlich zu niedrige Selbstein schätzung der L eistungsfähigkeit im PACT-Test. Die Tätigkeit in der angestamm ten Arbeit (Kosmetikerin) sei zurzeit zumin dest zu 50 % zumutbar. Nach einem stufenweisen Belastungsaufbau mit mus kulärer Rekonditionie r ung besteh e eine Zumutbarkeit zu 100%iger Tätigkeit (A rbeitsfähigkeit 100

%, ganztägig, volle Leistungsfähigkeit) in angepasster Tätigkeit (S. 17 f.) .

Retrospektiv sei aus Sicht de s Orthopäden und der Fach ä rzt e von Physikalischer und Rehabilitativer Medizin die Arbeitsunfähigkeit seit 2009 durch die Erkran kung aus dem orthopädischen Formenkreis im Lendenbereich teilweise zu erklä ren. Auch wenn im EFL keine relevanten Zeichen einer Se l bstlimitierung erkenn bar gewesen seien (jedoch im PACT eine doch deutlich zu niedrige Selbsteinschät zung erkennbar gewesen sei ), so hätten sich teilweise aus orthopädischer Sicht Hinweise f ür ge wisse Befundinkonsistenzen erge ben. A us psych i atrischer Sicht hätten die extern attestierten Einschränkungen in psychischer Hinsicht nicht hin reichend nachvollzogen werden können.

E s scheine , dass zumindest teilweise gewisse Vermeidungs- und Schonverhalten vorlägen und vorgelegen hätten , we l che retrospektiv eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwer t en und die Ein schränkungen nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit beur teilbar machten . Vielfach würden die psychiatrischen Leiden in die somatischen Erwägungen mit e i n bezogen, ohne dass sie retrospektiv aber diese Diagnosen, insbesondere eine PTBS , bestätigen könn t en . Spätestens aber ab Zeitpunkt der Stabilisierung durch d ie Spondylodese -Operation im März 2014 sei von der gegenwärtig attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere sei die aktu ell angegebene weitere mangelnde physiotherapeut ische Behandlung zu bemän geln. Diesem Schonverhalten solle durch eine regelmässige medizinische Trai nings therapie zur m uskulären Rekonditionierung und Belastungsaufbau

ent gegen gewirkt werden (S. 18).

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (Urk. 12 /51 , Urk. 12/84/10-11 E. 3.9 ) führte der psychia trische Gutachter der Medas aus, b ei der Beschwerdeführerin hätten seit 2009 Kreuzschmerzen bestanden . Erst im März 2014 sei eine Spondy lodese L4/5 durchgeführt worden . Zwar habe ab 2009 zeitweilig eine Arbeitsun fähigkeit aus medizinischen Gründen bestanden , jedoch sei die Versicherte im Verlauf wieder arbeitsfähig geworden und habe ihre selbständige Tätigkeit als Kos metikerin weiter ausüben können (S. 1) .

Der berufliche Misserfolg sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wegen wirtschaftlichen Problemen eingetreten. Die Versicherte habe 2011 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt , dieser sei jedoch am 27. August 2012 abgewiesen worden . Dies gelte auch für einen Antrag auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen, welcher am

5. September 2011 abgewiesen worden sei . In dieser Zeit habe aus ihrer Sicht retrospekti v keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung bestanden .

A m 16. Juli 2013 sei die Versicherte aus psychischen Gründen zu 100

% arbeits unfähig geworden . Retrospektiv würden sich hierfür jedoch keine ein deutigen Gründe ergeben, da es sich vornehmlich um psychoreaktive, durch aus überwind bare Beschwerden gehandelt habe .

Aus orthopädischer Sicht hätten sich erst ab März 2014 im Rahmen des ope ra tiven Eingriffs an der Wirbelsäule Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit er geben. Dies anfänglich zu 100 %, später abgestuft nach spätestens 12 Woche n 50

% bis dato.

Sie seien in ihrem Gutachten davon aus gegangen , dass die Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig noch durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt und deshalb zu erwarten sei , dass nach einer Rekonditionierung und einem Belas tungsaufbau eine Steigerung de r Belastbarkeit erreichbar sei . Dies gelte für die ange stammte Tätigkeit als Kosmetikerin. Danach sei sie mindestens zu 80

% in der angestammten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig.

In einer ideal angepassten Aufgabe könne nach einer Rekonditionierung eine A rbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leis tungsabzug (S. 2) . 3.2

Vor diesem Hintergrund wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Kosmetikerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung der Medas von Oktober 2014 zunächst zu 50 % zumutbar war, wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen war . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils war

ihr nach Rekonditionierung zu 100 % zumutbar. Was die Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung betrifft, war

gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrschein lichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in d er angestammten Tätigkeit auszu gehen

( vgl. Urk. 12/84/15-16 E. 4.10) . 4. 4.1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie , C.___ , führte mit Radiologiebericht vom 17. Januar 20 20 ( Urk. 12/100/7-8) aus, es bestünden eine reizlose postoperative Situation bei eingebrachtem intervertebralem Spacer und überbrückender Spondylodese auf Höhe L4/5 und

k ein Hinweis auf ein R e zidiv einer Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose . Es lägen a ktivierte und hyper trophe Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und ausgeprägter im Segment L3/4 vor mit hierbei leichter Pseudoanterolisthesis und geringem Wirbelgleiten des L3-Wirbelköpers. Bei Diskopathien und hypertrophen Facettengelenksarth rosen sei der Spinalkanal im Segment L2/3 und bei leichte m Wirbelg leite n ausge prägter im Segment L3/4 eingeengt. Zusätzliche Neuroforamenstenosen seien auf diesen Ebenen nachweisbar. Am

Iliosakralgelenk (ISG) bestehe ein g eringes gelenksnahes Knochenmarködem, Differentialdiagnose (DD) am ehesten einer leicht aktivierten ISG-Arthrose entsprechend (S. 2). 4. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie , berichtete am 1

1. Februar 20 20 ( Urk. 12/85) über eine gleich entags stattgefundene Sprech stunde und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch progrediente lumbospondylogene Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Olisthese

Meyerding Grad I und h ochgradiger Spinalkanalstenose - beginnende Olisthese L2/3 Meyerding Grad I und hyper trophe Spondylar thropathie L2/3

Zur Anamnese führte er aus, i m vergangenen Jahr sei es zu einer deutliche n Schmerzzunahme gekommen. Auf eine regelmässige Analgesie werde trotz der starken Beschwerden nicht zurückgegriffen (S. 1). Regel mässige sportliche Akti vität en würden nicht praktiziert werden (S. 2 oben). Aufgrund der Schwere der strukturellen Veränderungen sei einzig eine operative Versorgung eine definitive Lösung des Problems . Zu einer Operation könne sich die Beschwerdeführerin allerdings derzeit nicht entscheiden, sodass ihr alternativ eine symptomatische Behandlung mittels Infiltrationen vorgeschlagen worden sei . Für a nfangs März sei ein Termin zur Durchführung von Facettengelenksinfiltrationen vereinbart worden . Je nach Ansprechen auf die Infiltration werde dann das weitere Proce dere festgelegt (S. 3 oben).

4.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (Urk. 12/101/4) aus, im Hinblick auf den beschriebenen MRI-Befund der LWS sowie die anamnestischen Angaben zur Schmerzsymptomatik sei aus orthopä discher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Jahr 2015 auszugehen. Nachdem jedoch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorlägen , sei keine exakte Beurteilung möglich. Es seien weitere Berichte nötig . 4.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Praktischer Arzt, Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom 1 0. August 2020 (Urk. 12/ 100/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2019 (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnose (Ziff. 2.5): Aktivierte Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und ausgeprägter im Segment L3/4 mit Spondylolisthesis LWK 3 und Spinalkanalstenose. Die Beschwerdeführerin wolle zuerst mit konservativen Massnahmen und Physiotherapie dagegenwirken und habe nicht vor, sich erneut operieren zu lassen, es sei denn, dies werde unvermeidbar (Ziff. 2.8) . Für die Tätigkeit bei der Z.___ habe er vom 29. Januar bis 3 1. Oktober 2020 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei 2.5 bis 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 4.5

Dr. E.___ , RAD (vorstehend E. 4.3), führte mit Stellungn ahme vom 26. August 2020 (Urk. 12/101/5-6 ) aus,

letztendlich gebe es weder neue, nicht bereits bekannte, medizinische Tatsachen (klinische und/oder radiologische Befunde) noch konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit. Zusammen fassend sei bei der 53-jährigen Versicherten folgender somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen: - chronisch progrediente lumbospondylogene Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei - aktivierten Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und L3/4 - Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Pseudospondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose sowie beginnender Pseudospondylo listhese L2/3 - Zustand nach Spondylodese L4/5

Es gebe keine aktenkundigen, konkreten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Wie der Anlage zum Arbeitgeberfragebogen zu entnehmen sei, beinhalte die derzeit ausgeübte Tätigkeit gleichförmige Bewegungsabläufe , wiederkehrend Heben und Tragen von leichten Lasten bis 5 kg, selten aber auch mittelschwere (bis 15 kg) und schwere (bis 25 kg) Lasten, und werde überwiegend im Stehen ausgeübt mit seltenem Bücken. Aus rein orthopädischer Sicht sei eine fast ausschliesslich stehend e Tätigkeit in diesem Fall nicht günstig und eigentlich nicht mehr zumut bar, obwohl keine schwere Gewichtsbelastung zu bewältigen sei. Von daher bestehe für diese derzeit ausgeübte Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % , hingegen für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechsel belastend, dabei oft sitzend, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vorn über gebeugter Haltung) eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % , retrospektiv ab Februar 2020 (S. 2). 4.6

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2020

führte Dr. A.___ (vorstehend E. 4.4) mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zuhanden der Beschwerdeführerin aus, er bestätige ihr, dass sie seit längerem unter Wirbelsäulenbeschwerden leide. Laut r eevaluierter Bildgebung vom 17. Januar 2020 hätten sich bedauerlicherweise weit fortgeschrittene dege nerative Veränderungen in der LWS gezeigt, die für die Beschwerden kausal gemacht werden könnten.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb das erwähnte Schreiben berücksichtigt wer den kann . 5. 5.1

Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art.

E. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).

Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Die Rentenabweisung im Dezember 2015 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das

Medas -Gutachten von Oktober 201 4. Dem nach lag mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerz syndrom vor . Die Beschwerdeführerin war in der angestammte n Tätigkeit als Kosmetikerin zunächst zu 50 %

arbeitsfähig , wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen war . In e ine r behinderungs angepasste n Tätigkeit bestand nach Rekonditionierung

eine 100%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3).

Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefoch tenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin stützte sich

die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme de s RAD (vorstehend E. 4.5 ) und ging von k einer wesentlich ver schlechterten gesundheitlichen S ituation aus. I n einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie leide zwischenzeitlich unter deutlich massiveren somatischen Beschwerden (vorstehend E. 2.2). 5.3

Gestützt auf den Radiologiebericht (vorstehend E. 4.1) und die Beurteilung durch den behandelnde n

Neurochirurgen Dr. D.___

(vorstehend E. 4.2) kam es zu einer Anschlussdegeneration L3/4 und auch L2/3, und damit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zwar wurde schon im Oktober 2015 ( vgl. Urk. 12/74, 12/84/11 E. 3.11) eine Protrusion auf Höhe L3/4 erwähnt. Diese wurde in einem Bericht von November 2016 als breitbasige Diskushernie bezeichnet ( vgl. Urk. 12/83/4). Da dieser Bericht nach Erlass der damaligen Verfügung von Dezember 2015 verfasst wurde, konnte er im damaligen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 12/84/11 E. 4.1). Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat. 5.4

Der Bericht von Dr. D.___ enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dem Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwer deführerin trotz der starken Beschwerden nicht auf eine regelmässige Analgesie zurückgreife . Regelmässige sportliche Aktivitäten praktizierte sie ebenfalls nicht . Dr. D.___ sah einzig in eine r operative n Versorgung eine definitive Lösung. Zu einer solchen habe sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht entscheiden können , sodass ihr alternativ eine symptomatische Behandlung mittels Infiltra tionen vorgeschlagen worden sei. Für Anfang März sei ein Termin zur Durchfüh rung von Facettengelenksinf iltrationen vereinbart worden (vorstehend E. 4.2) . Aus den Akten geht nicht hervor, ob Facettengelenksinfiltrationen in der Folge durchgeführt worden sind. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 offenbar letztmals bei Dr. D.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 12/101/5 Mitte ) .

Der Hausarzt Dr. A.___ ha t für die Tätigkeit bei der Z.___ vom 29. Januar bis 3 1. Oktober 2020 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit machte er nicht. Eine leidensange passte Tätigkeit erachtete er für 2.5 bis 3 Stunden pro Tag als zumutbar (vorste hend E. 4.4). Für Dr. A.___ , so wie für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Vorliegend kommt hinzu, dass Dr. A.___ seine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht durch eigens erhobene Befunde untermauerte, sondern sich hauptsächlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte (vgl. Urk. 12/100 Ziff. 2.4). Zudem treten gemäss seinem Bericht lediglich Schmerzen im Rahmen gewisser spezifischer Körperbewegungen und Tätigkeiten auf. Inwie fern diese in einer optimal angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit einschrän ken würden, ist nicht ausgewiesen. Auch deshalb überzeugt seine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 2.5 bis 3 Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht, zumal sie in etwa der 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit entspricht.

Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. A.___ an die Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.6) können ebenfalls keine detaillierten Angaben zu Befunden und keine Stellungnahme zur Frage ob und/oder inwiefern eine Verschlechterung eingetreten ist, entnommen werden. Zudem erhält der Bericht keine Angaben zur A rbeitsfähigkeit und wurde offenbar im Rahmen eines Migrationsverfahrens verfasst (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 6). 5. 5

RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %, hingegen für eine optimal angepasste Tätigkeit eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %, retro spektiv ab Februar 2020, als zumutbar.

Dr. E.___ bezeichnete als opti mal leidens angepasst eine Tätig keit mit dem Belastungsprofil «körperlich leicht, wechsel be lastend, dabei oft sitzend, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vorn über gebeugter Haltung». Zu prüfen ist, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. 5. 6

Vorliegend führte der RAD-Arzt zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihm standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und er setzte sich mit diesen genügend auseinander. Das vom RAD-Arzt formulierte Belastungsprofil trägt dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit chronisch progredien ten lumbospondylogenen Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei Facetten gelenksarthrosen im Segment L2/3 und L3/4, Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Pseudospondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose sowie beginnender Pseudospondylolisthese L2/3 und einem Zustand nach Spondylodese L4/5 in nachvoll ziehbarer Weise Rechnung. Die gezogenen Schlüsse begründete er in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beur teilung des streitigen somatischen Gesu ndheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom

26. August 2020 (vorstehend E. 4.5 ) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien , zumal keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ ist daher davon auszu gehen, dass für d ie bisherige beziehungsweise zu let zt ausgeübte Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht. 5.7

Von weiteren Abklärungen , insbesondere der beschwerdeweise beantragten Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines orthopädischen Gutach tens, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5. 8

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenomm ene Invaliditätsbemessung (Urk. 12/101/6 ) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. 9

Zusammenfassend steht fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere die Arbeit sfähigkeit in angepasster Tätig keit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom

17. Dezember 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beur teilenden Verfügung vom 27 . November 2020 nicht rechts erheblich verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00017

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 9. November 2021 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Urk. 12 /3 Ziff. 3.1), meldete sich am 25.

Juli 2011 unter Hinweis auf seit 2009 be stehende Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 12 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Sie holte insbesondere bei der Medizinischen Abklärungsste lle Y.___ ( Medas Y.___ ), ein polydis zipli näres Gutachten ein, das am 29. Okt ober 2014 erstattet wurde (Urk. 12 /44, vgl. auch die Ergänzung vom 1 1. Februar 2015, Urk . 12 /51) und führte eine Abkläru ng der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Haus haltabklärungsbericht vom 6. August 2015, Urk. 12 /65).

D ie IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 12/79 ) einen Rentenan spruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2017 im Verfahren IV.2016.00143 ab (Urk. 12/84 ) . 1.2

Ab September 2017 war die Versicherte in einem Pensum von zirka 30 % als Postangestellte Briefversand bei der Z.___ AG tätig (Urk. 12/87 Ziff. 5.4, Urk. 12/93). Am

13. März 2020 (Urk. 12/87) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/102) mit Verfügung vom

27. November 2020 (Urk. 12/110

= Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am

12. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. November 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV Stelle sei zu verpflichten, ein orthopädische s Gutachten in Auftrag zu geben

(Urk. 1 S. 2) .

Am

17. Februar 2021 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

23. Februar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Mit Verfügung vom

19. April 2021

(Urk. 14) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,

134

V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo the tischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver schlech terten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchun gen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 2 7. Oktober 2015 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene leistungsabweisende Verfügung ( Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführerin die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Postangestellte Briefversand zu 50 % zumutbar sei. E ine näher umschrie bene angepasste Tätigkeit sei ab Februar 2020 zu 100 % zumutbar (S. 1). Basie rend auf klinischen und/oder radiologischen Befunden könne keine wesent liche Verschlechterung seit der letzten Beurteilung postuliert werden. Bei der medi zi nischen Einschätzung durch Dr. A.___ handle es sich somit bloss um eine andere Beurteilun g desselben Sachverhaltes (Urk. 11 S. 2) 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), sie leide zwischenzeitlich unter deutlich massiveren somatischen Beschwerden (S. 2). D er Bericht von Dr.

A.___ und der MRI-Befund zeigten massive Verände rungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerde gegnerin hätte eine orthopädische Verlaufsbegutachtung in Auftrag geben müssen . Indem sie sich auf die nicht fundierte und nicht schlüssige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen habe, habe sie den Untersuchungs grundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt (S. 6). 2.3

Streitig ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom

17. Dezember 2015 (Urk. 12/79) bis zum Erlass d er angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2020 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom

17. Dezember 2015 (Urk. 12/79) lag im Wesentlichen das folgende Medas -Gutachten vom 2 9. Okto ber 2014 zugrunde ( Urk. 12/44; vgl. Urk. 12/84/6 -10 E. 3.8) :

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zinisch en Abklärungsstelle ( Medas ) Y.___ internistisch, orthopädisch, psy chiatr isch und physikalisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom

29. Oktober 2014 (Urk. 12 /44) nannten die verantwortlichen Ärz te folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E):

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Reposition und Privelop -Cage März 2014 bei zuvor bestehendem sensomotorischem Reizsyndrom L4/5 beider seits bei Anterolisthese mit Status nach chronischer Lumboischialgie mit rezidivierenden Symptomen bei prä-OP radiologisch bestätigter mittel- bis hochgradiger Spinal kanalstenose L4/5 und zentraler, breitbasiger

Protrusion sowie Seg ment degeneration L5/S1 und Facettengelenksarthrose L5/S1 - bei Status nach zahlreichen speziellen Injektionsbehandlungen und intensiver Physiotherapie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 19 lit . E): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung ( Ausge branntsein , körperliche und psychische Belast ungen, Zustand nach Erschöp fung; ICD-10 Z73.0) - Probleme mit Bezug auf sozioökono m is che und psychosoziale Um stände (ICD-10 Z64) - diffuse Gelenkschmerzen - a ngedeutete Chondropathi e der Kniescheibe beiderseits - Geringer Knick- /Spreizfuss mit beginnendem Hallux

valgus beidersei ts - m uskuläre Dysb al ance

Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führerin in angestammter Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von zurzeit min des tens 50

% zumutbar sei. Nach R ekonditionierung

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Ergonomische Haltung vorausgesetzt ,

würde dann wahrscheinlich eine A rbeitsfähigkeit von 80

% als Kosmetikerin denkbar sein (Leistungsminderung durch vermehrte Pa usen zur Entlastung des Rückens; S. 19 lit . E) .

In einer ideal angepassten Verweistätigkeit nach Re konditionierung könne eine Arbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leis tungsabzug (S. 19 lit . E).

Aus allgemeiner internistischer Sicht hätten sich keinerlei fachspezifi sche patho logische Befunde ergeben. I nternistische Diagnosen mit Auswirkung auf

die

Arbeits fähigkeit bestünden keine (S. 16 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht gebe es zurzeit keinerlei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Kosm etikerin. Es besteh e bei der Versicherten gegenwärtig weder eine relevante depressive Störung, eine Psychose, ein kognitives Defizit oder eine relevante primäre Persönlichkeitsstörung. Auch eine Persönlichkeits än derung als Folge der tragischen familiären Ereignisse könne bei der Versicher ten nicht beobachtet werden . Insbesondere könne jedoch das Be stehen einer P ost traumatischen Belastungsstörung (PTBS) verneint werden, wenn auch vorüber gehend in der Vergangenheit wohl einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten . Die gegenwärtige Symptomatik erfüll e die ICD oder DSM Kriterien für die Diagnose einer PTBS nicht . Die Versicherte verfüg e über sehr gute Ressourcen, und es sei i hr dadurch gelungen, die schwer wiegenden familiären Ereignisse und Niederlagen ihres Lebens zu verarbeiten und ohne relevante psychische Folgen zu überstehen. Die berufliche Niederlage habe nicht auf dem Unvermögen der Ver sicherten beruht , diese sei vielmehr durch einen Mangel an Kunden ent standen und den daraus resultierenden zunehmenden wirtschaftlichen Schwie rigkeiten. Gegenwärtig stünden bei der Versicherten psychosoziale Probleme wie finanzielle Abhängigkeit von der Sozialverwaltung, auch verschiedene Unan nehmlichkeiten, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann entstanden seien , auch eine Trauer darüber, im Vordergrund. Trotz vorliegender Befindlichkeits störungen sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Kosmetike r in oder einer Verweistätigkeit nachzugehen. Die bestehenden subjektiven psychischen Störungen seien nach Über zeugung des Gutachters versicherungsmedizinisch nicht relevant und würden die Versicherte zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen. Diese werde dadurch jedenfalls nicht verunmöglicht (S. 16 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, d ie aktuelle orthopädische Untersu chung habe einen Zustand nach erst kürzlich erfolgter Versteifung der Lenden wirbelsäule mit nachfolgender Funktionseinschränkung und verminderter Belast barkeit sowie muskulärer Dysbalance ergeben . Die Versicherte habe sich offen, freundlich, zugewandt (lediglich themenbezogen in Bezug auf frühere Erlebnisse bedrückt, rasch aber wieder auslenkbar) gezeigt . Nachvollziehbar seien die Beschwerden und Reizung der Wirbelsäule, da eine Versteifung zu Lasten der Wir bel gelenke ober- und unterhalb der Spondylodese führ e und die Belastung beeinträchtigen könne . Die Drehbewegung in der Lendenwirbelsäule solle unbe dingt vermieden werden. Es sei auch zu erwarten, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, in gebückter Haltung und über Kopf zu erheblichen muskulären Problemen führen können. Die Länge der Erkrankung, aber auch die erst kurz zurückliegende Operation, könnten zu einer Musk elschwäche beigetragen haben, von der sich die Beschwerdeführerin anscheinend noch nicht genügend erholt ha be .

Allerdings zeig e die Untersuchung aber auch, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin heute im Vergleich keine wesentliche Kraftminderung habe nachgewiesen werden können . Auch zeig e sich eine genügend e Kraftentfaltung beim Heben und Senken des Fusses. Zudem

hätten keine sensiblen Störungen bestanden . Es sei auch keine wesentliche Muskelminderung des linken Beines im Vergleich zum rechten messbar gewesen . Die Funktionskette der Beine habe im Vergleich nur geringe muskuläre Dysbalancen auf gewiesen . Die Wade sei momen tan weich und nicht druckschmerzhaft. Dies könne auch die Hinweise der Versicherten unterstützen, dass vor allem die psychischen Probleme sie blockier t en und damit die Erholung und Regener i erung der somatischen Einschränkun gen behindert werde (s iehe psychiatrisches Gutachten). Es werde eine Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit zu 80 % Leistung, Präsenz 8. 5 Stunden pro Tag, zumutbar erachtet. In der Verweistätigkeit werde eine 100%ige Leistung ganz tags zumutbar konstatiert (S. 17) .

Aus physikalischer Sicht und Sicht der EFL (Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit) bestünden arbeitsbezogene relevante Probleme in einer verminderten Belas t ungstoleranz des unteren Rückens; mit ve r m inderter musku lärer Stabilisierungs fähigkeit beim Hantieren von Lasten oder bei länger dauernden Tätigkeiten in vorgeneigter Position des Rumpfes . Die Leistungsbereit schaft der Versicherten

werde als zuverlässig beurteilt . Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen . Die Belastbarkeit lieg e allgemein im Bereich einer leicht - bis mittelschweren Arbeit. Einzig auffällig sei eine deutlich zu niedrige Selbstein schätzung der L eistungsfähigkeit im PACT-Test. Die Tätigkeit in der angestamm ten Arbeit (Kosmetikerin) sei zurzeit zumin dest zu 50 % zumutbar. Nach einem stufenweisen Belastungsaufbau mit mus kulärer Rekonditionie r ung besteh e eine Zumutbarkeit zu 100%iger Tätigkeit (A rbeitsfähigkeit 100

%, ganztägig, volle Leistungsfähigkeit) in angepasster Tätigkeit (S. 17 f.) .

Retrospektiv sei aus Sicht de s Orthopäden und der Fach ä rzt e von Physikalischer und Rehabilitativer Medizin die Arbeitsunfähigkeit seit 2009 durch die Erkran kung aus dem orthopädischen Formenkreis im Lendenbereich teilweise zu erklä ren. Auch wenn im EFL keine relevanten Zeichen einer Se l bstlimitierung erkenn bar gewesen seien (jedoch im PACT eine doch deutlich zu niedrige Selbsteinschät zung erkennbar gewesen sei ), so hätten sich teilweise aus orthopädischer Sicht Hinweise f ür ge wisse Befundinkonsistenzen erge ben. A us psych i atrischer Sicht hätten die extern attestierten Einschränkungen in psychischer Hinsicht nicht hin reichend nachvollzogen werden können.

E s scheine , dass zumindest teilweise gewisse Vermeidungs- und Schonverhalten vorlägen und vorgelegen hätten , we l che retrospektiv eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwer t en und die Ein schränkungen nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit beur teilbar machten . Vielfach würden die psychiatrischen Leiden in die somatischen Erwägungen mit e i n bezogen, ohne dass sie retrospektiv aber diese Diagnosen, insbesondere eine PTBS , bestätigen könn t en . Spätestens aber ab Zeitpunkt der Stabilisierung durch d ie Spondylodese -Operation im März 2014 sei von der gegenwärtig attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere sei die aktu ell angegebene weitere mangelnde physiotherapeut ische Behandlung zu bemän geln. Diesem Schonverhalten solle durch eine regelmässige medizinische Trai nings therapie zur m uskulären Rekonditionierung und Belastungsaufbau

ent gegen gewirkt werden (S. 18).

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (Urk. 12 /51 , Urk. 12/84/10-11 E. 3.9 ) führte der psychia trische Gutachter der Medas aus, b ei der Beschwerdeführerin hätten seit 2009 Kreuzschmerzen bestanden . Erst im März 2014 sei eine Spondy lodese L4/5 durchgeführt worden . Zwar habe ab 2009 zeitweilig eine Arbeitsun fähigkeit aus medizinischen Gründen bestanden , jedoch sei die Versicherte im Verlauf wieder arbeitsfähig geworden und habe ihre selbständige Tätigkeit als Kos metikerin weiter ausüben können (S. 1) .

Der berufliche Misserfolg sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wegen wirtschaftlichen Problemen eingetreten. Die Versicherte habe 2011 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt , dieser sei jedoch am 27. August 2012 abgewiesen worden . Dies gelte auch für einen Antrag auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen, welcher am

5. September 2011 abgewiesen worden sei . In dieser Zeit habe aus ihrer Sicht retrospekti v keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung bestanden .

A m 16. Juli 2013 sei die Versicherte aus psychischen Gründen zu 100

% arbeits unfähig geworden . Retrospektiv würden sich hierfür jedoch keine ein deutigen Gründe ergeben, da es sich vornehmlich um psychoreaktive, durch aus überwind bare Beschwerden gehandelt habe .

Aus orthopädischer Sicht hätten sich erst ab März 2014 im Rahmen des ope ra tiven Eingriffs an der Wirbelsäule Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit er geben. Dies anfänglich zu 100 %, später abgestuft nach spätestens 12 Woche n 50

% bis dato.

Sie seien in ihrem Gutachten davon aus gegangen , dass die Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig noch durch eine muskuläre Dekonditionierung mitbedingt und deshalb zu erwarten sei , dass nach einer Rekonditionierung und einem Belas tungsaufbau eine Steigerung de r Belastbarkeit erreichbar sei . Dies gelte für die ange stammte Tätigkeit als Kosmetikerin. Danach sei sie mindestens zu 80

% in der angestammten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig.

In einer ideal angepassten Aufgabe könne nach einer Rekonditionierung eine A rbeitsfähigkeit von 100

% angenommen werden, initial beginnend mit halbem Pensum ohne Leistungsabzug, Steigerung nach drei Monaten auf sechs Stunden ohne Leistungsabzug und volles Tagespensum nach sechs Monaten ohne Leis tungsabzug (S. 2) . 3.2

Vor diesem Hintergrund wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Kosmetikerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung der Medas von Oktober 2014 zunächst zu 50 % zumutbar war, wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen war . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils war

ihr nach Rekonditionierung zu 100 % zumutbar. Was die Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung betrifft, war

gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrschein lichkeit frühestens ab März 2014 von einer dauernden Einschränkung in d er angestammten Tätigkeit auszu gehen

( vgl. Urk. 12/84/15-16 E. 4.10) . 4. 4.1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie , C.___ , führte mit Radiologiebericht vom 17. Januar 20 20 ( Urk. 12/100/7-8) aus, es bestünden eine reizlose postoperative Situation bei eingebrachtem intervertebralem Spacer und überbrückender Spondylodese auf Höhe L4/5 und

k ein Hinweis auf ein R e zidiv einer Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose . Es lägen a ktivierte und hyper trophe Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und ausgeprägter im Segment L3/4 vor mit hierbei leichter Pseudoanterolisthesis und geringem Wirbelgleiten des L3-Wirbelköpers. Bei Diskopathien und hypertrophen Facettengelenksarth rosen sei der Spinalkanal im Segment L2/3 und bei leichte m Wirbelg leite n ausge prägter im Segment L3/4 eingeengt. Zusätzliche Neuroforamenstenosen seien auf diesen Ebenen nachweisbar. Am

Iliosakralgelenk (ISG) bestehe ein g eringes gelenksnahes Knochenmarködem, Differentialdiagnose (DD) am ehesten einer leicht aktivierten ISG-Arthrose entsprechend (S. 2). 4. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie , berichtete am 1

1. Februar 20 20 ( Urk. 12/85) über eine gleich entags stattgefundene Sprech stunde und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch progrediente lumbospondylogene Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Olisthese

Meyerding Grad I und h ochgradiger Spinalkanalstenose - beginnende Olisthese L2/3 Meyerding Grad I und hyper trophe Spondylar thropathie L2/3

Zur Anamnese führte er aus, i m vergangenen Jahr sei es zu einer deutliche n Schmerzzunahme gekommen. Auf eine regelmässige Analgesie werde trotz der starken Beschwerden nicht zurückgegriffen (S. 1). Regel mässige sportliche Akti vität en würden nicht praktiziert werden (S. 2 oben). Aufgrund der Schwere der strukturellen Veränderungen sei einzig eine operative Versorgung eine definitive Lösung des Problems . Zu einer Operation könne sich die Beschwerdeführerin allerdings derzeit nicht entscheiden, sodass ihr alternativ eine symptomatische Behandlung mittels Infiltrationen vorgeschlagen worden sei . Für a nfangs März sei ein Termin zur Durchführung von Facettengelenksinfiltrationen vereinbart worden . Je nach Ansprechen auf die Infiltration werde dann das weitere Proce dere festgelegt (S. 3 oben).

4.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (Urk. 12/101/4) aus, im Hinblick auf den beschriebenen MRI-Befund der LWS sowie die anamnestischen Angaben zur Schmerzsymptomatik sei aus orthopä discher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Jahr 2015 auszugehen. Nachdem jedoch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorlägen , sei keine exakte Beurteilung möglich. Es seien weitere Berichte nötig . 4.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Praktischer Arzt, Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom 1 0. August 2020 (Urk. 12/ 100/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2019 (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnose (Ziff. 2.5): Aktivierte Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und ausgeprägter im Segment L3/4 mit Spondylolisthesis LWK 3 und Spinalkanalstenose. Die Beschwerdeführerin wolle zuerst mit konservativen Massnahmen und Physiotherapie dagegenwirken und habe nicht vor, sich erneut operieren zu lassen, es sei denn, dies werde unvermeidbar (Ziff. 2.8) . Für die Tätigkeit bei der Z.___ habe er vom 29. Januar bis 3 1. Oktober 2020 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei 2.5 bis 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 4.5

Dr. E.___ , RAD (vorstehend E. 4.3), führte mit Stellungn ahme vom 26. August 2020 (Urk. 12/101/5-6 ) aus,

letztendlich gebe es weder neue, nicht bereits bekannte, medizinische Tatsachen (klinische und/oder radiologische Befunde) noch konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit. Zusammen fassend sei bei der 53-jährigen Versicherten folgender somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen: - chronisch progrediente lumbospondylogene Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei - aktivierten Facettengelenksarthrosen im Segment L2/3 und L3/4 - Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Pseudospondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose sowie beginnender Pseudospondylo listhese L2/3 - Zustand nach Spondylodese L4/5

Es gebe keine aktenkundigen, konkreten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Wie der Anlage zum Arbeitgeberfragebogen zu entnehmen sei, beinhalte die derzeit ausgeübte Tätigkeit gleichförmige Bewegungsabläufe , wiederkehrend Heben und Tragen von leichten Lasten bis 5 kg, selten aber auch mittelschwere (bis 15 kg) und schwere (bis 25 kg) Lasten, und werde überwiegend im Stehen ausgeübt mit seltenem Bücken. Aus rein orthopädischer Sicht sei eine fast ausschliesslich stehend e Tätigkeit in diesem Fall nicht günstig und eigentlich nicht mehr zumut bar, obwohl keine schwere Gewichtsbelastung zu bewältigen sei. Von daher bestehe für diese derzeit ausgeübte Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % , hingegen für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechsel belastend, dabei oft sitzend, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vorn über gebeugter Haltung) eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % , retrospektiv ab Februar 2020 (S. 2). 4.6

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2020

führte Dr. A.___ (vorstehend E. 4.4) mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zuhanden der Beschwerdeführerin aus, er bestätige ihr, dass sie seit längerem unter Wirbelsäulenbeschwerden leide. Laut r eevaluierter Bildgebung vom 17. Januar 2020 hätten sich bedauerlicherweise weit fortgeschrittene dege nerative Veränderungen in der LWS gezeigt, die für die Beschwerden kausal gemacht werden könnten.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb das erwähnte Schreiben berücksichtigt wer den kann . 5. 5.1

Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).

Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Die Rentenabweisung im Dezember 2015 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das

Medas -Gutachten von Oktober 201 4. Dem nach lag mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerz syndrom vor . Die Beschwerdeführerin war in der angestammte n Tätigkeit als Kosmetikerin zunächst zu 50 %

arbeitsfähig , wobei nach Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen war . In e ine r behinderungs angepasste n Tätigkeit bestand nach Rekonditionierung

eine 100%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3).

Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefoch tenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin stützte sich

die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme de s RAD (vorstehend E. 4.5 ) und ging von k einer wesentlich ver schlechterten gesundheitlichen S ituation aus. I n einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie leide zwischenzeitlich unter deutlich massiveren somatischen Beschwerden (vorstehend E. 2.2). 5.3

Gestützt auf den Radiologiebericht (vorstehend E. 4.1) und die Beurteilung durch den behandelnde n

Neurochirurgen Dr. D.___

(vorstehend E. 4.2) kam es zu einer Anschlussdegeneration L3/4 und auch L2/3, und damit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zwar wurde schon im Oktober 2015 ( vgl. Urk. 12/74, 12/84/11 E. 3.11) eine Protrusion auf Höhe L3/4 erwähnt. Diese wurde in einem Bericht von November 2016 als breitbasige Diskushernie bezeichnet ( vgl. Urk. 12/83/4). Da dieser Bericht nach Erlass der damaligen Verfügung von Dezember 2015 verfasst wurde, konnte er im damaligen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 12/84/11 E. 4.1). Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat. 5.4

Der Bericht von Dr. D.___ enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dem Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwer deführerin trotz der starken Beschwerden nicht auf eine regelmässige Analgesie zurückgreife . Regelmässige sportliche Aktivitäten praktizierte sie ebenfalls nicht . Dr. D.___ sah einzig in eine r operative n Versorgung eine definitive Lösung. Zu einer solchen habe sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht entscheiden können , sodass ihr alternativ eine symptomatische Behandlung mittels Infiltra tionen vorgeschlagen worden sei. Für Anfang März sei ein Termin zur Durchfüh rung von Facettengelenksinf iltrationen vereinbart worden (vorstehend E. 4.2) . Aus den Akten geht nicht hervor, ob Facettengelenksinfiltrationen in der Folge durchgeführt worden sind. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 offenbar letztmals bei Dr. D.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 12/101/5 Mitte ) .

Der Hausarzt Dr. A.___ ha t für die Tätigkeit bei der Z.___ vom 29. Januar bis 3 1. Oktober 2020 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit machte er nicht. Eine leidensange passte Tätigkeit erachtete er für 2.5 bis 3 Stunden pro Tag als zumutbar (vorste hend E. 4.4). Für Dr. A.___ , so wie für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Vorliegend kommt hinzu, dass Dr. A.___ seine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht durch eigens erhobene Befunde untermauerte, sondern sich hauptsächlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte (vgl. Urk. 12/100 Ziff. 2.4). Zudem treten gemäss seinem Bericht lediglich Schmerzen im Rahmen gewisser spezifischer Körperbewegungen und Tätigkeiten auf. Inwie fern diese in einer optimal angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit einschrän ken würden, ist nicht ausgewiesen. Auch deshalb überzeugt seine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 2.5 bis 3 Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht, zumal sie in etwa der 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit entspricht.

Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. A.___ an die Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.6) können ebenfalls keine detaillierten Angaben zu Befunden und keine Stellungnahme zur Frage ob und/oder inwiefern eine Verschlechterung eingetreten ist, entnommen werden. Zudem erhält der Bericht keine Angaben zur A rbeitsfähigkeit und wurde offenbar im Rahmen eines Migrationsverfahrens verfasst (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 6). 5. 5

RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %, hingegen für eine optimal angepasste Tätigkeit eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %, retro spektiv ab Februar 2020, als zumutbar.

Dr. E.___ bezeichnete als opti mal leidens angepasst eine Tätig keit mit dem Belastungsprofil «körperlich leicht, wechsel be lastend, dabei oft sitzend, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vorn über gebeugter Haltung». Zu prüfen ist, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. 5. 6

Vorliegend führte der RAD-Arzt zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihm standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und er setzte sich mit diesen genügend auseinander. Das vom RAD-Arzt formulierte Belastungsprofil trägt dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit chronisch progredien ten lumbospondylogenen Schmerzen und Claudicatio

spinalis bei Facetten gelenksarthrosen im Segment L2/3 und L3/4, Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit Pseudospondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose sowie beginnender Pseudospondylolisthese L2/3 und einem Zustand nach Spondylodese L4/5 in nachvoll ziehbarer Weise Rechnung. Die gezogenen Schlüsse begründete er in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beur teilung des streitigen somatischen Gesu ndheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom

26. August 2020 (vorstehend E. 4.5 ) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien , zumal keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ ist daher davon auszu gehen, dass für d ie bisherige beziehungsweise zu let zt ausgeübte Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht. 5.7

Von weiteren Abklärungen , insbesondere der beschwerdeweise beantragten Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines orthopädischen Gutach tens, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5. 8

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenomm ene Invaliditätsbemessung (Urk. 12/101/6 ) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. 9

Zusammenfassend steht fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere die Arbeit sfähigkeit in angepasster Tätig keit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom

17. Dezember 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beur teilenden Verfügung vom 27 . November 2020 nicht rechts erheblich verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltli chen Pro zessführung sind die Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 13) wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter (vgl. Urk. 14), Rechtsanwalt Mark A. Glavas ,

beim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) ermes sensweise mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller