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IV.2016.00121

IV.2016.121: Mit der direkt nach der gerichtlichen Aufhebung der Zwischenverfügung betr. bidisziplinäre Begutachtung erlassenen neuen Zwischenverfügung betr. polydisziplinäre Begutachtung wird der gerichtlich angeordnete Einigungsversuch umgangen; sie ist ohne weitere Prüfung aus formellen Gründen aufzuheben.

Zürich SozVersG · 2016-04-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, war ab dem 22. November 2010 für die Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Flachdachbereich tätig (Urk. 10/13). Am 15. April 2011 stolperte er während der Arbeit beim Rückwärtsgehen und fiel auf die linke Schulter (Urk. 10/5/18), worauf sich eine posttraumatische Bursitis sub acromialis (Entzündung der Bursa subacromialis am Schultergelenk) entwickelte (Urk. 10/5/8).

Der Versicherte meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Diese ordnete nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfü gung vom 19. August 2014 eine bidisziplinäre

( rheumatologisch-psychiatrische ) Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und Prof. Dr. med. A.___ an ( vgl. Urk. 10/103/9 und 10/103/10 ). Dagegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (vgl. Urk. 10/103/3 ff.). Sie wurde mit Urteil IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 teilweise gutgeheis sen, so weit auf sie eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung wurde auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medi zinischen Fachbereiche

einen Einigungsversuch unternehme (vgl. Urk. 10/110).

Am 1 6. Juni 2015 ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (vgl. Urk. 10/112, 10/114 und 10/115). Dagegen wandte die Rechtsvertreterin des Versicherten ein , der gerichtlich festgestellte Anspruch auf einen Einigungs versuch werde unterlaufen ( Urk. 10/116). Die IV-Stelle erklärte darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ( Urk. 10/117), dass die mit Schreiben vom 30. Juli 2014 vorgeschlagenen Mediziner , Dr. Z.___ und Prof. A.___ , nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht auf der Gutachter-Liste der IV-Stelle aufgeführt seien. Zur abschliessenden versicherungsmedizinischen Stel lungnahme bezüglich gesamthaft vorliegendem Gesundheitsschaden und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es (unter Berücksichtigung der im Urteil dokumentierten Aspekte) einer orthopädisch en und einer psychiatrischen Begutachtung. Zur Erfassung der funktionellen Einschränkungen werde zusätz lich eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) empfohlen. Die Begutachtung in der Kombination orthopädisch- psychiatrisch plus EFL könne nur über die MEDAS -Stelle erfolgen, da keine Ärzte in der erwähnten Kombi nation plus EFL a usserhalb der MEDAS-Stellen ange geben werden könnten , die sich zur Begutachtung zusammenfinden und zu einer abschliessenden Konsens beurteilung kommen würden. Es werde daher an einer polydisziplinären Begut achtung festgehalten. Demgegenüber vertrat die Rechtsvertreterin des Versi cherten erneut den Standpunkt, das sozialversicherungsgerichtl i che Urteil vom 2 7. Februar 2015 werde mit dem von der IV-Stelle gewählten Vorgehen unter laufen (Urk. 10/118).

Mit Schreiben vom 2 6. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ , betreffend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin ( Dr. med. C.___ ), Orthopädie ( Dr. med. D.___ ) und Psychiatrie ( Dr. med. E.___ ) mit einer EFL ( Dr. med. F.___ ) notwendig sei (Urk. 10/125). Dagegen erhob die Rechtsvert reterin des Versicherten am 30. November 2015 Einwand ( Urk. 10/126). Mit Zwischenv erfügung vom 21. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutach t ung bei der Gutachterstelle B.___ mit den in Aussicht gestellten Fachdisziplinen und Fachärzten fest (vgl. Urk. 10/128). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 27 . Januar 2016

( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , es sei fest zu stellen, dass zur Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen die angeordnete polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei . Event u ell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bezüglich einer allenfalls notwend i gen orthopädischen Expertise beziehungsweise betreffend den zu beauftragenden Spezialisten einen Einigungsversuch durchzuführen; sollte eine Einigung nicht zustande kommen, sei ausschliesslich eine orthopädische Expertise, eventuell eine EFL anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 9 . April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Zur Begründung verwies sie auf die Akten, insbesondere auf die Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1 0. Juni 2015, vom 1 7. November 2015 und vom 1 6. Dezember 2015 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 5. April 2015, das sie im Beschwerdeverfahren neu einreichte (vgl. Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 20 . April 2016 Kenntnis erhal ten (Urk. 11 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 9) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Sozialversicherungsgericht hat gemäss Dispositivziffer 1 seines Urteils IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aufgrund dieses Ver weises sind die Begründungselemente Teil des Dispositivs und daher für die Parteien rechtsverbindlich geworden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). Dementspre chend ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbe reiche einen Einigungsversuch zu unternehmen. Ein solcher ist bis anhin unbe stritten ermassen nicht erfolgt ( Urk. 1 S. 5 und 8; vgl. auch Urk. 10). 2.

Mit der angefochtenen Verfügung, namentlich der unmittelbaren Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, wird dem vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 skizzierten Vorgehen keine Rechnung getragen , obwohl es aufgrund der gerichtlichen Anordnung zwingend zu befolgen wäre . Die Begründung, eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung samt EFL könne nur bei einer MEDAS-Stelle erfolgen (vgl. Urk. 9 S. 8 ff.), vermag dies nicht zu rechtfertigen, zumal sich das Sozialversiche rungsgericht

mit Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers bis heute weder zur N otwendigkeit einer orthopädisch -psychiatrischen Begutachtung noch generell zu einer EFL geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist folglich aus for mellen Gründen aufzuheben, ohne dass das Erfordernis einer polydisziplinären Begutachtung mat eriell zu prüfen wäre. Auf den Beschwerdea ntrag, es sei fest zustellen, dass zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen die angeordnete pol ydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei , ist folglich nicht einzutreten. Hingegen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der bereits längere Zeit fällige gerichtlich angeordnete Einigungsversuch zügig zu unternehmen und in den Akten zu dokumentieren ist. 3.

3.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG). 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, war ab dem 22. November 2010 für die Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Flachdachbereich tätig (Urk. 10/13). Am 15. April 2011 stolperte er während der Arbeit beim Rückwärtsgehen und fiel auf die linke Schulter (Urk. 10/5/18), worauf sich eine posttraumatische Bursitis sub acromialis (Entzündung der Bursa subacromialis am Schultergelenk) entwickelte (Urk. 10/5/8).

Der Versicherte meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Diese ordnete nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfü gung vom 19. August 2014 eine bidisziplinäre

( rheumatologisch-psychiatrische ) Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und Prof. Dr. med. A.___ an ( vgl. Urk. 10/103/9 und 10/103/10 ). Dagegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (vgl. Urk. 10/103/3 ff.). Sie wurde mit Urteil IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 teilweise gutgeheis sen, so weit auf sie eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung wurde auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medi zinischen Fachbereiche

einen Einigungsversuch unternehme (vgl. Urk. 10/110).

Am 1 6. Juni 2015 ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (vgl. Urk. 10/112, 10/114 und 10/115). Dagegen wandte die Rechtsvertreterin des Versicherten ein , der gerichtlich festgestellte Anspruch auf einen Einigungs versuch werde unterlaufen ( Urk. 10/116). Die IV-Stelle erklärte darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ( Urk. 10/117), dass die mit Schreiben vom 30. Juli 2014 vorgeschlagenen Mediziner , Dr. Z.___ und Prof. A.___ , nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht auf der Gutachter-Liste der IV-Stelle aufgeführt seien. Zur abschliessenden versicherungsmedizinischen Stel lungnahme bezüglich gesamthaft vorliegendem Gesundheitsschaden und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es (unter Berücksichtigung der im Urteil dokumentierten Aspekte) einer orthopädisch en und einer psychiatrischen Begutachtung. Zur Erfassung der funktionellen Einschränkungen werde zusätz lich eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) empfohlen. Die Begutachtung in der Kombination orthopädisch- psychiatrisch plus EFL könne nur über die MEDAS -Stelle erfolgen, da keine Ärzte in der erwähnten Kombi nation plus EFL a usserhalb der MEDAS-Stellen ange geben werden könnten , die sich zur Begutachtung zusammenfinden und zu einer abschliessenden Konsens beurteilung kommen würden. Es werde daher an einer polydisziplinären Begut achtung festgehalten. Demgegenüber vertrat die Rechtsvertreterin des Versi cherten erneut den Standpunkt, das sozialversicherungsgerichtl i che Urteil vom 2 7. Februar 2015 werde mit dem von der IV-Stelle gewählten Vorgehen unter laufen (Urk. 10/118).

Mit Schreiben vom

E. 2 Mit der angefochtenen Verfügung, namentlich der unmittelbaren Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, wird dem vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 skizzierten Vorgehen keine Rechnung getragen , obwohl es aufgrund der gerichtlichen Anordnung zwingend zu befolgen wäre . Die Begründung, eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung samt EFL könne nur bei einer MEDAS-Stelle erfolgen (vgl. Urk. 9 S. 8 ff.), vermag dies nicht zu rechtfertigen, zumal sich das Sozialversiche rungsgericht

mit Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers bis heute weder zur N otwendigkeit einer orthopädisch -psychiatrischen Begutachtung noch generell zu einer EFL geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist folglich aus for mellen Gründen aufzuheben, ohne dass das Erfordernis einer polydisziplinären Begutachtung mat eriell zu prüfen wäre. Auf den Beschwerdea ntrag, es sei fest zustellen, dass zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen die angeordnete pol ydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei , ist folglich nicht einzutreten. Hingegen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der bereits längere Zeit fällige gerichtlich angeordnete Einigungsversuch zügig zu unternehmen und in den Akten zu dokumentieren ist.

E. 3.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG).

E. 3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00121 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

29. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, war ab dem 22. November 2010 für die Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Flachdachbereich tätig (Urk. 10/13). Am 15. April 2011 stolperte er während der Arbeit beim Rückwärtsgehen und fiel auf die linke Schulter (Urk. 10/5/18), worauf sich eine posttraumatische Bursitis sub acromialis (Entzündung der Bursa subacromialis am Schultergelenk) entwickelte (Urk. 10/5/8).

Der Versicherte meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Diese ordnete nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfü gung vom 19. August 2014 eine bidisziplinäre

( rheumatologisch-psychiatrische ) Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und Prof. Dr. med. A.___ an ( vgl. Urk. 10/103/9 und 10/103/10 ). Dagegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (vgl. Urk. 10/103/3 ff.). Sie wurde mit Urteil IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 teilweise gutgeheis sen, so weit auf sie eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung wurde auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medi zinischen Fachbereiche

einen Einigungsversuch unternehme (vgl. Urk. 10/110).

Am 1 6. Juni 2015 ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (vgl. Urk. 10/112, 10/114 und 10/115). Dagegen wandte die Rechtsvertreterin des Versicherten ein , der gerichtlich festgestellte Anspruch auf einen Einigungs versuch werde unterlaufen ( Urk. 10/116). Die IV-Stelle erklärte darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ( Urk. 10/117), dass die mit Schreiben vom 30. Juli 2014 vorgeschlagenen Mediziner , Dr. Z.___ und Prof. A.___ , nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht auf der Gutachter-Liste der IV-Stelle aufgeführt seien. Zur abschliessenden versicherungsmedizinischen Stel lungnahme bezüglich gesamthaft vorliegendem Gesundheitsschaden und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es (unter Berücksichtigung der im Urteil dokumentierten Aspekte) einer orthopädisch en und einer psychiatrischen Begutachtung. Zur Erfassung der funktionellen Einschränkungen werde zusätz lich eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) empfohlen. Die Begutachtung in der Kombination orthopädisch- psychiatrisch plus EFL könne nur über die MEDAS -Stelle erfolgen, da keine Ärzte in der erwähnten Kombi nation plus EFL a usserhalb der MEDAS-Stellen ange geben werden könnten , die sich zur Begutachtung zusammenfinden und zu einer abschliessenden Konsens beurteilung kommen würden. Es werde daher an einer polydisziplinären Begut achtung festgehalten. Demgegenüber vertrat die Rechtsvertreterin des Versi cherten erneut den Standpunkt, das sozialversicherungsgerichtl i che Urteil vom 2 7. Februar 2015 werde mit dem von der IV-Stelle gewählten Vorgehen unter laufen (Urk. 10/118).

Mit Schreiben vom 2 6. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ , betreffend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin ( Dr. med. C.___ ), Orthopädie ( Dr. med. D.___ ) und Psychiatrie ( Dr. med. E.___ ) mit einer EFL ( Dr. med. F.___ ) notwendig sei (Urk. 10/125). Dagegen erhob die Rechtsvert reterin des Versicherten am 30. November 2015 Einwand ( Urk. 10/126). Mit Zwischenv erfügung vom 21. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutach t ung bei der Gutachterstelle B.___ mit den in Aussicht gestellten Fachdisziplinen und Fachärzten fest (vgl. Urk. 10/128). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 27 . Januar 2016

( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , es sei fest zu stellen, dass zur Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen die angeordnete polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei . Event u ell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bezüglich einer allenfalls notwend i gen orthopädischen Expertise beziehungsweise betreffend den zu beauftragenden Spezialisten einen Einigungsversuch durchzuführen; sollte eine Einigung nicht zustande kommen, sei ausschliesslich eine orthopädische Expertise, eventuell eine EFL anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 9 . April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Zur Begründung verwies sie auf die Akten, insbesondere auf die Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1 0. Juni 2015, vom 1 7. November 2015 und vom 1 6. Dezember 2015 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 5. April 2015, das sie im Beschwerdeverfahren neu einreichte (vgl. Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 20 . April 2016 Kenntnis erhal ten (Urk. 11 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 9) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Sozialversicherungsgericht hat gemäss Dispositivziffer 1 seines Urteils IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aufgrund dieses Ver weises sind die Begründungselemente Teil des Dispositivs und daher für die Parteien rechtsverbindlich geworden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). Dementspre chend ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbe reiche einen Einigungsversuch zu unternehmen. Ein solcher ist bis anhin unbe stritten ermassen nicht erfolgt ( Urk. 1 S. 5 und 8; vgl. auch Urk. 10). 2.

Mit der angefochtenen Verfügung, namentlich der unmittelbaren Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, wird dem vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00914 vom 2 7. Februar 2015 skizzierten Vorgehen keine Rechnung getragen , obwohl es aufgrund der gerichtlichen Anordnung zwingend zu befolgen wäre . Die Begründung, eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung samt EFL könne nur bei einer MEDAS-Stelle erfolgen (vgl. Urk. 9 S. 8 ff.), vermag dies nicht zu rechtfertigen, zumal sich das Sozialversiche rungsgericht

mit Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers bis heute weder zur N otwendigkeit einer orthopädisch -psychiatrischen Begutachtung noch generell zu einer EFL geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist folglich aus for mellen Gründen aufzuheben, ohne dass das Erfordernis einer polydisziplinären Begutachtung mat eriell zu prüfen wäre. Auf den Beschwerdea ntrag, es sei fest zustellen, dass zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen die angeordnete pol ydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei , ist folglich nicht einzutreten. Hingegen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der bereits längere Zeit fällige gerichtlich angeordnete Einigungsversuch zügig zu unternehmen und in den Akten zu dokumentieren ist. 3.

3.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG). 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke