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IV.2016.00068

Das psychiatrische Gutachten erweist sich als beweiskräftig. Demnach war die Beschwerdeführerin bereits nach wenigen Monaten nicht mehr in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Abweisung der Beschwerde. UP/URV ohne HoNo.

Zürich SozVersG · 2017-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene X.___ erlernte keinen Beruf und betrieb

gemäss ihren Angaben

bis ins Jahr 2004 mit ihrem damaligen Ehemann einen

Restau rationsbetrieb

und hernach alleine von 2007 bis 2008 eine Boutique

(Urk. 6 /13, Urk. 6 / 17/4, Urk. 6 /18/5 , Urk. 6/31/6 , Urk. 6/35/3 ).

Anschliessend betrieb sie in ihrem H erkunfts land ein Café (Urk. 6 /17/3). Am 13. Oktober 2013 meldete sie sich unter sinngemässem Hinweis auf seit 1997 bestehende psychische Prob leme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6 /17-18 , 6 /31 ), liess Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszüge; Urk. 6 /1-2, 6 /3-7, 6 /13) und

befragte die Versicherte zu ihrem Status (Urk. 6 /19) . Hernach liess sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , psychiatrisch begutachten und legte dieses Gutachten vom 13. November 2014 ( Urk. 6 /35)

ihrem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Stellungnahme vom 2 7. November 2014, Urk. 6 /36/5) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2015 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /37). Dagegen erhob diese am 2 3. Februar 2015 (Urk. 6 /41), ergänzt am 3. Juli 2015 (Urk. 6 /53) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2. März 2015 (Urk. 6 /52), Einwand.

Am 18. August 2015 nahm Dr. Y.___ zum im Rahmen des Vorbe scheid verfahren s eingereichten Bericht von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6 /59), wozu am 4. September 2015 der RAD (Urk. 6 /71/4) und am 19. November 2015 die Versicherte Stellung nahm (Urk. 6 /70). Mit Verfügung vom 30. November 2015 verneinte die IV-Stelle - wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt - den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6 /72 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. November 2015 erhob die Versicherte am

18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, welche rückwirkend per 1 7. Oktober 2013 korrekt festzulegen sei. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung beziehungsweise einer unabhängigen medizinischen Begut achtung ein weiteres ärztliches Gutachten über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen und es sei ihr vorab aufgrund ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, einen geeigneten Gutachter mitzubestimmen. Nach Vorliegen dieses Gutachtens sei die Sache zur Festsetzung einer Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 9. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stel lung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie dessen Ergänzung auf den Stand punkt, dass keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und seit dem Austritt aus der A.___ am 1 4. November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort begründete sie ausführlicher, weshalb sie das Gutach ten von Dr. Y.___ sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für beweiskräftig halte , und nahm zu den beschwerdeweise gemachten Einwendun gen Stellung . Namentlich führte sie aus, dass die Diagnose einer Persönlich keitsstörung bei jahrelang problemloser Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführe rin nicht überzeuge (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstan d e te in ihrer Beschwerde das Abstellen auf das Gutachten von Dr. Y.___ , da es sämtlichen anderen fachärztlichen Berichten widerspreche. So hätten sowohl Dr. Z.___ als auch die A.___ und das B.___ eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und würden von einer mindes tens 80%igen Arbeitsunfähigkeit mit negativer Prognose ausgehen (Urk. 1 S. 5). Diese Ärzte hätten die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg betreut, während dem

Dr. Y.___ aufgrund seiner inklusive Übersetzung eine Stunde dauern den Untersuchung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter selber ausgewählt habe (Urk. 1 S. 8-9). Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ seine Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit mit der Fähig keit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und einkaufen zu gehen sowie mit ihrer modisch-eleganten Kleidung und den blondierten Haaren begründet habe (Urk. 1 S. 9 und S. 11) . Auch die Behauptung, sie weise eine regelmässige Tagesgestaltung auf, treffe nicht zu. Dass Dr. Y.___ den Umgang der Beschwerdeführerin mit „ihrem Engel“ (ihrer Puppe) nicht als psychopatholo gisch beurteilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Stutzig mache weiter, dass Dr. Y.___ ihr während des Klinikaufenthaltes nur eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Offensichtlich handle es sich beim Gutachten von Dr. Y.___ um ein reines Gefälligkeitsgutachten (Urk. 1 S. 10 und S. 12 ).

In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Februar 2015 führte sie zudem an, die Beschwer degegnerin habe sich bei der Verneinung des Vorliegens einer Persön lichkeitsstörung medizinische Kenntnisse angemasst. Ferner betonte sie, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnden Ärzte absichtlich zu ihren Gunsten berichtet hätten, und es handle sich bei ihnen um verschie dene Fachpersonen (Urk. 10). 3.

3.1

Dem Bericht der A.___ vom 1 3. November 2013 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin halte sich seit dem 2 4. September 2013 und voraussichtlich bis am 1 4. November 2013 stationär bei ihnen auf. Sie leide an einer kombi nierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F61), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere E pi sode mit psychotischen Symptomen und Suizidgedan ken (ICD-10: F33.3) , sowie an einer psychischen - und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika ( Xanax ): „ low - dose“-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2; Urk. 6 /17/2). Die Ärzte der A.___ gingen von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wiesen jedoch darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der schlechten Compliance der Beschwerdeführerin schwer zu beurteilen sei. Die schlechte Compliance sei am ehesten auf die bekannte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Urk. 6 /17/1 und Urk. 6 /17/6 ). Beim Eintritt in die Klinik sei sie im interpersonellen Kontakt nicht kooperativ und bizarr gewesen und der affektive Rapport sei kaum herstellbar gewesen. Sie sei psychomotorisch unru hig, mit gesteigertem Antrieb und reduzierter Impulskontrolle gewesen. Es hät ten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit, Kon zentration oder der mnestischen Funktionen vorgelegen (Urk. 6 /17/3). Vom 2 4. September bis am 3 0. November 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Ansonsten könne nicht Stellung genommen werden zur Zumutbarkeit der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit. Bezüglich der depressiven Störung sei die Prognose unter Therapie voraussichtlich günstig (Urk. 6 /17/4-5).

Laut dem Bericht über die während des stationären Aufenthalts durchgeführte Arbeitstherapie wurde die Beschwerdeführerin zunehmend schwingungsfähiger und aktiver in der Kommunikation und im Ausdruck . Eine deutliche Verbesse rung habe sich auch im Antrieb gezeigt. Eine Arbeitsaufnahme sei zum aktuel len Zeitpunkt eher nicht realistisch und eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt werde wahrscheinlich schwierig sein, sofern die Beschwerdeführe rin weiterhin kein Interesse an einer Arbeitstätigkeit zeige beziehungs - weise entsprechenden Massnahmen für einen Aufbau nicht zustimme (Urk. 6 /17/9 -10 ). 3.2

Dr. Z.___ berichtete am 1 8. Januar 2014, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 0. Juni 2012 in seiner ambulanten Behandlung (Urk. 6/18/1 , Urk. 6/18/5 ). Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), sowie an einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61; Urk. 6/18/5). Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und sie sei aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose nicht gut sei (Urk. 6/18/6). 3.3

Dem im Juli 2014 zu den Akten der IV-Stelle gereichten Bericht des B.___ ist zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin vom 1 6. Dezember 2013 bis am 1 4. März 2014

behandelt (Urk. 6/31/1). Sie leide nach wie vor an Aktivitätsein schränkungen , oft nach nur kleinen Anstrengungen, an starker Depression, Interessenverlust und Freudlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich zurück gezogen und leide an andauernden und quälenden Schmerzen. Während vier wöchiger tagesklinischer Therapie sei es nicht gelungen, sie wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und wegen ihrer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sei sie für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/31/5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte das B.___ die laut A.___ -Bericht vom November 2013 bestehende Persönlich keitsstörung sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2; Urk. 6/31/6). Das B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit 1997 unverändert an Depressionen zu leiden. Zudem habe sie über Schmerzen am ganzen Körper geklagt (Urk. 6/31/6). Wegen der momentanen Ausprägung der Depression sei sie seit Juni 2012 für jede Tätigkeit vollumfänglich arbeitsun fähig (Urk. 6/31/7). 3.4

Dr. Y.___ untersuchte

die Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 2014 und erstattete am 1 3. November 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten sein Gutachten (Urk. 6/35 ). Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit November 2013 leichtgradige Episode (ICD-10: F 3 3. 0) , sowie eine schwierige familiäre und finanzielle Situation (ICD-10: Z63, Z5 9 ), wobei er diesen Diagnosen keine anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 6/35/7).

Dr. Y.___ schilderte eine aus psychiatrischer Sicht wenig auffällige Vorge schichte (Urk. 6/ 35/7). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals Lebenskrisen mit depressiven Verstimmungen durchgemacht. Dabei hätt en wohl vor allem reaktive Momente im Vordergrund gestanden (massive Eheprobleme, aggressiver Ehemann, wirtschaftlicher Kollaps ihres während 13 Jahren gemeinsam geführten Restaurants, misslungener Geschäftsversuch mit eigener Boutique, Probleme mit den Kindern usw.). Die letzte Krise sei im Sommer 2013 aufgetreten und im September 2013 eskaliert, was eine Hospitalisation zur Folge gehabt habe. Beim Eintritt in die Klinik habe sie eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen gezeigt, beim Austritt noch eine leicht - gra dige .

Nach kurzer tagesklinischer Behandlung steh e sie nun in ambulanter psy chiatrischer Behandlung, wobei sie ihren Psychiater etwa alle vier Wochen aufsuche und mit nur partiell genügender Compliance Psychopharmaka ein nehme . Zu nächtlichem Stimmenhören komme es nicht mehr und die Depres sion habe sich deutlich ge bessert. Dass sie seit November 2013 wieder Kontakt zu ihren Kindern pflege, habe massgeblich zur Besserung bei getragen

(Urk. 6/ 35/8 , vgl. auch Urk. 6/35/3-4 ). Dr. Y.___ berichtete, die Beschwer deführerin sei anlässlich der Untersuchung nur phasenweise verstimmt, oft gut gestimmt und - insbesondere im Gespräch mit der Übersetzerin (Urk. 6/ 35/6) - sogar fröhlich gewesen. Sie habe eine gute Konzentration und eine stabile Gefühlslage gezeigt. Sie leide nicht an grundlosen Ängsten. Ihr Umgang mit „ihrem Engel“ (von dem sie an der linken Schulter eine Tätowierung trage) sei nicht psychopathologisch zu verstehen, sondern ein religiöses Phänomen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne weder anamnestisch noch befundmässig nachvollzogen werden. Sie sei gefühlsmässig ruhig und stabil gewesen (Urk. 6/ 35/8-9) , ohne Ausbrüche von Ärger, ohne impulsive Handlun gen, ohne mangelnde Selbstkontrolle und bei ruhiger Affektlage sowie ohne Anzeichen für eine narzisstische Persönlichkeit wie Grössengefühle, Phantasien über Erfolg, ein Gefühl der Einmaligkeit, eine unbegründete Anspruchshaltung oder hochmütiges Verhalten (Urk. 6/ 35/6). Die Beschwerdeführerin leide öfters an Schmerzen, sei aber nicht auf diese fixiert und habe auch keine hypochond rischen Befürchtungen geäussert. Nach der Hospitalisation respektive seit November 2013 liege nur noch eine leichtgradige depressive Episode vor, wel che keine relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6/ 35/9-11). Die schlechte Compliance könne keinesfalls auf eine Persönlichkeitsstörung zurück geführt werden und bei der Prognose würden gewichtige krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise sei sie nach einer v orübergehenden Rückzugstendenz nicht mehr gewöhnt, regelmässig mit den Mitmenschen umzugehen , und es liege eine Dekonditionierung vor . Es seien vorwiegend psy chosoziale Faktoren massgebend

(Urk. 6/ 35/10 -1 2 ). Derartige Faktoren seien in erheblichem Ausmass vorhanden, unter anderem in Form von eher reduzierten Sprachkenntnissen, der längeren Phase von Arbeitsuntätigkeit sowie der fehlen den Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 6/ 3 5 /14). Der psychische Gesundheitszustand könne mittels einer Weiterführung der bishe rigen Behandlung und einer Anpassung der Medika tion zusätzlich gebessert werden, was auch zumutbar sei (Urk. 6/ 35/11). Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eingetreten (Urk. 6/ 35/14). Die rezidi vierende depressive Störung habe sich während der Hospitalisation in der A.___ deutlich verbessert (Urk. 6/ 35/13). Seit dem Klinikaufenthalt sei sie weitgehend arbeitsfähig (Urk. 6/ 35/15).

RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___ , Facharzt für Neurologie, hielt das Gutachten von Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. November 2014 für beweiskräftig (Urk. 6/ 36/5). 3.5

In seinem Bericht vom 2. März 2015 gab Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen an wie in seinem Bericht vom 1 8. Januar 2014 (E. 3.2 vorstehend ; Urk. 6/52/1 ). Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin erleide immer wieder psychogene Ohn machtsanfälle mit starken Muskelkrämpfen und benötige deshalb regelmässige Kriseninterventionen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, das Ein kaufen sowie der Verwandtenbesuch per Flugzeug hätten nur dank seiner wie derholten Ermunterung der Beschwerdeführerin stattfinden können. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, ihre Medikamente immer regelmässig einzunehmen, und erkläre sich bereit, sich erneut Blut abnehmen zu lassen (Urk. 6/ 52/2). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ , auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung

der Beschwerdeführerin

(Urk. 6/ 35/1) , e s wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet

(Urk. 6/ 35/1-3) , es beantwortet d ie gestellten Fra ge n umfassend (Urk. 6/35/10-16) und setzt sich eingehend mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander (Urk. 6/35/13) . Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). In formeller Hinsicht beanst and e te die Beschwerdeführerin , dass die Beschwerdegegnerin das Gut achten selber in Auftrag gegeben habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 33). Dies entspricht jedoch dem üblichen Vorgehen und der Pflicht der IV-Stelle zur Sachverhalts abklärung (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG, Art. 57

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV ). 4.2

4.2.1

Dass Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulierte ( Urk. 6/35/ 10-11, Urk. 6/35/15 ) respektive keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 6/ 35/7), über zeugt bei den weitge hend unauffälligen erhobenen Befunden mit namentlich voller Kon zentration , ohne Gedächtnisstörungen, ohne Zwänge und Ängste, mit nur leicht bedrückter Stimmungslage, normalem Antrieb, lebhafter Mimik und Gestik, gut herstellbarem affektivem Rapport, ohne für eine narzisstische Per sönlichkeitsstörung sprechende Verhaltensauffälligkeiten, ohne Ausbrüche von Ärger, ohne mangelnde Selbstkontrolle, ohne impulsive Handlungen und mit ruhiger Affektlage (Urk. 6/ 35/6).

Die noch bestehenden leichten Einschränkun gen begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Vorhandensein ungüns tiger krankheitsfremder Faktoren wie finanzielle n Schwierigkeiten, mehrmals gescheiterte r selbständige r Geschäftsführung, einer längere n Phase von Arbeits untätigkeit , einem subjektive n Gefühl der Arbeitsunfähigkeit ,

eher reduzierten Sprachkenntnissen sowie der fehlenden Motivation zur Aufnahme einer beruf lichen Tätigkeit (Urk. 6/ 35/9-10 , Urk. 6/35/12

und Urk. 6/35/14 ). 4.2.2

Zur Diagnose einer nur leichtgradig ausgeprägten Depression passt neben der nur phasenweisen Verstimmung, der guten Konzentration und der stabilen Gefühlslage auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit erhaltenen Akti vitäten, sozialen Kontakten zu ihren Kindern und erhaltener Reisefähigkeit ( Urk. 6/35/8-9 ). Über eine erhebliche Besserung in psychischer Hinsicht berich tete denn anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ auch die Beschwer deführerin selber

(Urk. 6/ 35/3-5) . Beispielsweise gab sie an, dank der seit November 2013 wieder gepflegten Kontakte zu ihren Kindern sei sie nur noch selten depressiv (Urk. 6/ 35/3, Urk. 6/35/4 ), was Dr. Y.___ bestätigte ( Urk. 6/35/7 -8 ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 , E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 , E. 4.1).

Abgesehen davon, dass es gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. Y.___ an der nötigen Schwere der Depression respektive an relevanten Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit fehlt, wäre auch eine Therapieresistenz zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Psychiater nur alle vier Wochen aufsucht (Urk. 6/35/5), die Laboruntersuchung des Blutes der Beschwerdeführerin vom 2 7. Oktober 2014 eine nicht konsequente

Medika menteneinnahme ergab (Urk. 6/35/7) und der behandelnde Dr. Z.___ die Medi kamentenspiegel nicht kontrolliert, sondern diesbezüglich auf die Angaben sei ner Patientin verweist (Urk. 6/52/2). Ferner weist die bereits eingetretene Ver besserung auf das A nsprechen auf die Behandlung hin, wobei auch Dr. Y.___ von einem Therapieerfolg berichtete (Urk. 6/35/8). Nach dem Gesagten liegt entsprechend dem Gutachten von Dr. Y.___ keine depressive Störung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 4.2.3

Dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen der für eine narzisstische Persönlich keitsstörung sprechende n Verhaltensauffälligkeiten (keine Grössengefühle, keine Phantasien über Erfolg, kein Gefühl der Einmaligkeit, keine unbegründete Anspruchshaltung, kein hochmütiges Verhalten) und unter Hinweis auf die fehlende emotionale Instabilität (keine Ausbrüche von Ärger, keine mangelnde Selbstkontrolle, keine impulsiven Handlungen und ruhige Affektlage; Urk. 6/ 35/6) . 4.3

Die Beschwerdeführerin wandte ein, die von Dr. Y.___ für die Untersuchung aufgewendete Zeit von einer guten Stunde inklusive Übersetzung sei nicht aus reichend gewesen für die Beurteilung der Frage , ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ stützte diesen Einwand, indem er ausführte, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, müsse an der kurzen Dauer der Begutachtung liegen. Bei längerer Beobachtung der Beschwerdeführerin sowie bei Kenntnis und Verständnis ihrer Familienverhält nisse sowie ihres Umfelds werde die Persönlichkeitsstörung klar ersichtlich (Urk. 6/52/2) . Dr. Y.___ gab eine Dauer der Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten an (Urk. 6/35/1) und wies darauf hin, dass er nebst der Begutachtung selber auch aufwändige Aktenstudien betrieben habe und dass auch den Akten keine eindeutigen, auf eine Pers önlichkeitsstörung hinweisen den Befunde zu entnehmen gewesen seien. Ein e derart gewichtige Diagnose sei nicht auf vage Befunde bei einer erschwerten Beurteilbarkeit zu stützen (Urk. 6/59/2-3).

Zu m Einwand der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt , dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 9 C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 , E. 4.1.5 mit Hinweis).

Den Ausführungen von Dr. Y.___ lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, ihre sozialen Verhältnisse und

ihren Tagesablauf schil derte. Sodann fand eine ausführliche Anamnese - und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 6/35/3-7 ). Unter diesen Umständen steht die Dauer der Begutachtung der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Y.___ nicht entgegen . 4.4

Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ im Wider spruch zu sämtlichen übrigen fachärztlichen Berichten eine Persönlichkeits störung und eine Arbeitsunfähigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 5 N 15 f.). Dr. Y.___ setzte sich ausführlich mit den abweichenden ärztlichen Beurtei lungen auseinander (Urk. 6/35/13 und Urk. 6/59). Bezüglich der Diagnostik durch die A.___ wies er auf die Vagheit der Befunde und die erschwerte Beurteil barkeit hin (Urk. 6/59/2-3). Tatsächlich gaben die Ärzte der A.___ an, eine abschliessende Beurteilung sei aufgrund der Kürze der Hospitalisation und der Malcompliance der Beschwerdefüh rerin nicht möglich (Urk. 6/17/1 und Urk. 6/17/ 6 ). Hinzu kommt, dass die A.___ von einer „bekannten Persönlich keitsstörung “ berichtete (Urk. 6/17/1), mithin die Diagnose nicht selbst herleitete (vgl. den Rest des Berichtes).

Betreffend de n Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2014 führte Dr. Y.___ aus, Dr. Z.___ habe keine relevanten pathologischen Befunde erhoben und die Diagnose von der A.___ übernommen. Effektiv ist

dem genannten Bericht keine Herleitung der Persönlichkeitsstörung anhand von Befunden zu entnehmen (Urk. 6/ 18/6) . Zudem wies Dr. Y.___ darauf hin, dass das B.___ der Persön lichkeitsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen habe (Urk. 6/35/13), was zutrifft, wobei das B.___ die Diagnose von der A.___ über nommen hatte (Urk. 6/31/6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und dement sprechend auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte. 4.5

Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. Y.___

den Umgang mit „ihrem Engel“ in Form von einer Puppe nicht als psychopathologisch beur teilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin hatte Dr. Y.___ angegeben, sie sei sehr religiös und glaube stark an Engel. Der auf ihre linke Schulter tätowierte Engel habe ihr geholfen, die nächtlichen Stimmen zum Verschwinden zu bringen und sie auch sonst geschützt

(Urk. 6/35/4). Dass Dr. Y.___ diesem für die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begut achtung noch hilfreichen Glauben keinen Krankheitswert zumass (Urk. 6/35/9 und Urk. 6/35/13), überzeugt bei fehlenden negativen Auswirkungen dieses Glaubens. 4.6

Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ ihr selbst für die Dauer der stationären Behandlung in der A.___ nur eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert hatte (Urk. 1 S. 10).

Abgesehen davon, dass eine Arbeitstätigkeit bei einem stationären Aufenthalt aus praktischer Sicht kaum realisierbar ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass namentlich infolge der

Abgrenzung psychosozia le r

Belastungsf aktoren aus rein versicherungs medizini scher Sicht eine Rest arbeitsfähigkeit besteht. Daraus kann nicht auf einen Mangel des Gutachtens von Dr. Y.___

respektive auf ein Gefälligkeits gutachten

geschlossen werden. 4.7

Die psychogenen Oh n machtsanfälle hatte die Beschwerdeführerin nur be i Dr. Z.___ erwähnt

(Urk. 6/ 18/6, Urk. 6/52/2). Während des mehr als anderthalb Monate dauernden Aufenthalts in der A.___ kam es offenbar trotz der damals schlechten psychischen Verfassung nicht zu solchen Anfällen (vgl. Urk. 6/17) und die Beschwerdeführerin klagte auch bei Dr. Y.___ nicht über solche (Urk. 6/ 35/4-5), was gegen eine ein relevantes Ausmass annehmende Häufigkeit dieser Anfälle spricht. Dr. Z.___ erwähnte sie bei den Diagnosen nicht und mass ihnen auch nicht explizit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/ 18/6, Urk. 6/52/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Anfälle einen andauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. 4.8

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. Y.___ als nicht schlüssig erschei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel me hr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3 ). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Demnach ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte November 2013 an keinem psychischen Gesundheitsschaden leidet , der sie in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeits fä higkeit einschränk en würde

(Urk. 6/ 35/10-11) . Da zuvor ab September 2013 eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 6/ 35/11) , welche folglich nicht ein Jahr andauerte , wie

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG dies für das Entstehen eines Rentenanspruchs voraussetzt ,

hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Hinzu kommt, dass die sechsmonatige Karenzfrist ( Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der Anmeldung zum Leis tungsbezug vom Oktober 2013 (Urk. 6/

8) erst im April 2014 ablief, als die Beschwerdeführerin bereits wieder voll arbeitsfähig war. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom

15. Februar 2016 (Urk. 8 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und de r Schwierigkeit des Prozesses

ist er mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. D ies unter Hinweis auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich,

wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___ erlernte keinen Beruf und betrieb

gemäss ihren Angaben

bis ins Jahr 2004 mit ihrem damaligen Ehemann einen

Restau rationsbetrieb

und hernach alleine von 2007 bis 2008 eine Boutique

(Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6 /72 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. November 2015 erhob die Versicherte am

18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, welche rückwirkend per 1 7. Oktober 2013 korrekt festzulegen sei. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung beziehungsweise einer unabhängigen medizinischen Begut achtung ein weiteres ärztliches Gutachten über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen und es sei ihr vorab aufgrund ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, einen geeigneten Gutachter mitzubestimmen. Nach Vorliegen dieses Gutachtens sei die Sache zur Festsetzung einer Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 9. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stel lung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind. 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie dessen Ergänzung auf den Stand punkt, dass keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und seit dem Austritt aus der A.___ am 1 4. November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort begründete sie ausführlicher, weshalb sie das Gutach ten von Dr. Y.___ sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für beweiskräftig halte , und nahm zu den beschwerdeweise gemachten Einwendun gen Stellung . Namentlich führte sie aus, dass die Diagnose einer Persönlich keitsstörung bei jahrelang problemloser Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführe rin nicht überzeuge (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstan d e te in ihrer Beschwerde das Abstellen auf das Gutachten von Dr. Y.___ , da es sämtlichen anderen fachärztlichen Berichten widerspreche. So hätten sowohl Dr. Z.___ als auch die A.___ und das B.___ eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und würden von einer mindes tens 80%igen Arbeitsunfähigkeit mit negativer Prognose ausgehen (Urk. 1 S. 5). Diese Ärzte hätten die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg betreut, während dem

Dr. Y.___ aufgrund seiner inklusive Übersetzung eine Stunde dauern den Untersuchung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter selber ausgewählt habe (Urk. 1 S. 8-9). Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ seine Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit mit der Fähig keit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und einkaufen zu gehen sowie mit ihrer modisch-eleganten Kleidung und den blondierten Haaren begründet habe (Urk. 1 S. 9 und S. 11) . Auch die Behauptung, sie weise eine regelmässige Tagesgestaltung auf, treffe nicht zu. Dass Dr. Y.___ den Umgang der Beschwerdeführerin mit „ihrem Engel“ (ihrer Puppe) nicht als psychopatholo gisch beurteilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Stutzig mache weiter, dass Dr. Y.___ ihr während des Klinikaufenthaltes nur eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Offensichtlich handle es sich beim Gutachten von Dr. Y.___ um ein reines Gefälligkeitsgutachten (Urk. 1 S. 10 und S. 12 ).

In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Februar 2015 führte sie zudem an, die Beschwer degegnerin habe sich bei der Verneinung des Vorliegens einer Persön lichkeitsstörung medizinische Kenntnisse angemasst. Ferner betonte sie, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnden Ärzte absichtlich zu ihren Gunsten berichtet hätten, und es handle sich bei ihnen um verschie dene Fachpersonen (Urk. 10). 3.

3.1

Dem Bericht der A.___ vom 1 3. November 2013 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin halte sich seit dem 2 4. September 2013 und voraussichtlich bis am 1 4. November 2013 stationär bei ihnen auf. Sie leide an einer kombi nierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F61), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere E pi sode mit psychotischen Symptomen und Suizidgedan ken (ICD-10: F33.3) , sowie an einer psychischen - und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika ( Xanax ): „ low - dose“-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2; Urk. 6 /17/2). Die Ärzte der A.___ gingen von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wiesen jedoch darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der schlechten Compliance der Beschwerdeführerin schwer zu beurteilen sei. Die schlechte Compliance sei am ehesten auf die bekannte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Urk. 6 /17/1 und Urk. 6 /17/6 ). Beim Eintritt in die Klinik sei sie im interpersonellen Kontakt nicht kooperativ und bizarr gewesen und der affektive Rapport sei kaum herstellbar gewesen. Sie sei psychomotorisch unru hig, mit gesteigertem Antrieb und reduzierter Impulskontrolle gewesen. Es hät ten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit, Kon zentration oder der mnestischen Funktionen vorgelegen (Urk. 6 /17/3). Vom 2 4. September bis am 3 0. November 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Ansonsten könne nicht Stellung genommen werden zur Zumutbarkeit der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit. Bezüglich der depressiven Störung sei die Prognose unter Therapie voraussichtlich günstig (Urk. 6 /17/4-5).

Laut dem Bericht über die während des stationären Aufenthalts durchgeführte Arbeitstherapie wurde die Beschwerdeführerin zunehmend schwingungsfähiger und aktiver in der Kommunikation und im Ausdruck . Eine deutliche Verbesse rung habe sich auch im Antrieb gezeigt. Eine Arbeitsaufnahme sei zum aktuel len Zeitpunkt eher nicht realistisch und eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt werde wahrscheinlich schwierig sein, sofern die Beschwerdeführe rin weiterhin kein Interesse an einer Arbeitstätigkeit zeige beziehungs - weise entsprechenden Massnahmen für einen Aufbau nicht zustimme (Urk. 6 /17/9 -10 ). 3.2

Dr. Z.___ berichtete am 1 8. Januar 2014, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 0. Juni 2012 in seiner ambulanten Behandlung (Urk. 6/18/1 , Urk. 6/18/5 ). Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), sowie an einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61; Urk. 6/18/5). Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und sie sei aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose nicht gut sei (Urk. 6/18/6). 3.3

Dem im Juli 2014 zu den Akten der IV-Stelle gereichten Bericht des B.___ ist zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin vom 1 6. Dezember 2013 bis am 1 4. März 2014

behandelt (Urk. 6/31/1). Sie leide nach wie vor an Aktivitätsein schränkungen , oft nach nur kleinen Anstrengungen, an starker Depression, Interessenverlust und Freudlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich zurück gezogen und leide an andauernden und quälenden Schmerzen. Während vier wöchiger tagesklinischer Therapie sei es nicht gelungen, sie wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und wegen ihrer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sei sie für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/31/5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte das B.___ die laut A.___ -Bericht vom November 2013 bestehende Persönlich keitsstörung sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2; Urk. 6/31/6). Das B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit 1997 unverändert an Depressionen zu leiden. Zudem habe sie über Schmerzen am ganzen Körper geklagt (Urk. 6/31/6). Wegen der momentanen Ausprägung der Depression sei sie seit Juni 2012 für jede Tätigkeit vollumfänglich arbeitsun fähig (Urk. 6/31/7). 3.4

Dr. Y.___ untersuchte

die Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 2014 und erstattete am 1 3. November 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten sein Gutachten (Urk. 6/35 ). Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit November 2013 leichtgradige Episode (ICD-10: F 3 3. 0) , sowie eine schwierige familiäre und finanzielle Situation (ICD-10: Z63, Z5

E. 9 ), wobei er diesen Diagnosen keine anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 6/35/7).

Dr. Y.___ schilderte eine aus psychiatrischer Sicht wenig auffällige Vorge schichte (Urk. 6/ 35/7). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals Lebenskrisen mit depressiven Verstimmungen durchgemacht. Dabei hätt en wohl vor allem reaktive Momente im Vordergrund gestanden (massive Eheprobleme, aggressiver Ehemann, wirtschaftlicher Kollaps ihres während 13 Jahren gemeinsam geführten Restaurants, misslungener Geschäftsversuch mit eigener Boutique, Probleme mit den Kindern usw.). Die letzte Krise sei im Sommer 2013 aufgetreten und im September 2013 eskaliert, was eine Hospitalisation zur Folge gehabt habe. Beim Eintritt in die Klinik habe sie eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen gezeigt, beim Austritt noch eine leicht - gra dige .

Nach kurzer tagesklinischer Behandlung steh e sie nun in ambulanter psy chiatrischer Behandlung, wobei sie ihren Psychiater etwa alle vier Wochen aufsuche und mit nur partiell genügender Compliance Psychopharmaka ein nehme . Zu nächtlichem Stimmenhören komme es nicht mehr und die Depres sion habe sich deutlich ge bessert. Dass sie seit November 2013 wieder Kontakt zu ihren Kindern pflege, habe massgeblich zur Besserung bei getragen

(Urk. 6/ 35/8 , vgl. auch Urk. 6/35/3-4 ). Dr. Y.___ berichtete, die Beschwer deführerin sei anlässlich der Untersuchung nur phasenweise verstimmt, oft gut gestimmt und - insbesondere im Gespräch mit der Übersetzerin (Urk. 6/ 35/6) - sogar fröhlich gewesen. Sie habe eine gute Konzentration und eine stabile Gefühlslage gezeigt. Sie leide nicht an grundlosen Ängsten. Ihr Umgang mit „ihrem Engel“ (von dem sie an der linken Schulter eine Tätowierung trage) sei nicht psychopathologisch zu verstehen, sondern ein religiöses Phänomen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne weder anamnestisch noch befundmässig nachvollzogen werden. Sie sei gefühlsmässig ruhig und stabil gewesen (Urk. 6/ 35/8-9) , ohne Ausbrüche von Ärger, ohne impulsive Handlun gen, ohne mangelnde Selbstkontrolle und bei ruhiger Affektlage sowie ohne Anzeichen für eine narzisstische Persönlichkeit wie Grössengefühle, Phantasien über Erfolg, ein Gefühl der Einmaligkeit, eine unbegründete Anspruchshaltung oder hochmütiges Verhalten (Urk. 6/ 35/6). Die Beschwerdeführerin leide öfters an Schmerzen, sei aber nicht auf diese fixiert und habe auch keine hypochond rischen Befürchtungen geäussert. Nach der Hospitalisation respektive seit November 2013 liege nur noch eine leichtgradige depressive Episode vor, wel che keine relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6/ 35/9-11). Die schlechte Compliance könne keinesfalls auf eine Persönlichkeitsstörung zurück geführt werden und bei der Prognose würden gewichtige krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise sei sie nach einer v orübergehenden Rückzugstendenz nicht mehr gewöhnt, regelmässig mit den Mitmenschen umzugehen , und es liege eine Dekonditionierung vor . Es seien vorwiegend psy chosoziale Faktoren massgebend

(Urk. 6/ 35/10 -1 2 ). Derartige Faktoren seien in erheblichem Ausmass vorhanden, unter anderem in Form von eher reduzierten Sprachkenntnissen, der längeren Phase von Arbeitsuntätigkeit sowie der fehlen den Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 6/ 3 5 /14). Der psychische Gesundheitszustand könne mittels einer Weiterführung der bishe rigen Behandlung und einer Anpassung der Medika tion zusätzlich gebessert werden, was auch zumutbar sei (Urk. 6/ 35/11). Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eingetreten (Urk. 6/ 35/14). Die rezidi vierende depressive Störung habe sich während der Hospitalisation in der A.___ deutlich verbessert (Urk. 6/ 35/13). Seit dem Klinikaufenthalt sei sie weitgehend arbeitsfähig (Urk. 6/ 35/15).

RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___ , Facharzt für Neurologie, hielt das Gutachten von Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. November 2014 für beweiskräftig (Urk. 6/ 36/5). 3.5

In seinem Bericht vom 2. März 2015 gab Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen an wie in seinem Bericht vom 1 8. Januar 2014 (E. 3.2 vorstehend ; Urk. 6/52/1 ). Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin erleide immer wieder psychogene Ohn machtsanfälle mit starken Muskelkrämpfen und benötige deshalb regelmässige Kriseninterventionen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, das Ein kaufen sowie der Verwandtenbesuch per Flugzeug hätten nur dank seiner wie derholten Ermunterung der Beschwerdeführerin stattfinden können. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, ihre Medikamente immer regelmässig einzunehmen, und erkläre sich bereit, sich erneut Blut abnehmen zu lassen (Urk. 6/ 52/2). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ , auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung

der Beschwerdeführerin

(Urk. 6/ 35/1) , e s wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet

(Urk. 6/ 35/1-3) , es beantwortet d ie gestellten Fra ge n umfassend (Urk. 6/35/10-16) und setzt sich eingehend mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander (Urk. 6/35/13) . Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). In formeller Hinsicht beanst and e te die Beschwerdeführerin , dass die Beschwerdegegnerin das Gut achten selber in Auftrag gegeben habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 33). Dies entspricht jedoch dem üblichen Vorgehen und der Pflicht der IV-Stelle zur Sachverhalts abklärung (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG, Art. 57

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV ). 4.2

4.2.1

Dass Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulierte ( Urk. 6/35/ 10-11, Urk. 6/35/15 ) respektive keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 6/ 35/7), über zeugt bei den weitge hend unauffälligen erhobenen Befunden mit namentlich voller Kon zentration , ohne Gedächtnisstörungen, ohne Zwänge und Ängste, mit nur leicht bedrückter Stimmungslage, normalem Antrieb, lebhafter Mimik und Gestik, gut herstellbarem affektivem Rapport, ohne für eine narzisstische Per sönlichkeitsstörung sprechende Verhaltensauffälligkeiten, ohne Ausbrüche von Ärger, ohne mangelnde Selbstkontrolle, ohne impulsive Handlungen und mit ruhiger Affektlage (Urk. 6/ 35/6).

Die noch bestehenden leichten Einschränkun gen begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Vorhandensein ungüns tiger krankheitsfremder Faktoren wie finanzielle n Schwierigkeiten, mehrmals gescheiterte r selbständige r Geschäftsführung, einer längere n Phase von Arbeits untätigkeit , einem subjektive n Gefühl der Arbeitsunfähigkeit ,

eher reduzierten Sprachkenntnissen sowie der fehlenden Motivation zur Aufnahme einer beruf lichen Tätigkeit (Urk. 6/ 35/9-10 , Urk. 6/35/12

und Urk. 6/35/14 ). 4.2.2

Zur Diagnose einer nur leichtgradig ausgeprägten Depression passt neben der nur phasenweisen Verstimmung, der guten Konzentration und der stabilen Gefühlslage auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit erhaltenen Akti vitäten, sozialen Kontakten zu ihren Kindern und erhaltener Reisefähigkeit ( Urk. 6/35/8-9 ). Über eine erhebliche Besserung in psychischer Hinsicht berich tete denn anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ auch die Beschwer deführerin selber

(Urk. 6/ 35/3-5) . Beispielsweise gab sie an, dank der seit November 2013 wieder gepflegten Kontakte zu ihren Kindern sei sie nur noch selten depressiv (Urk. 6/ 35/3, Urk. 6/35/4 ), was Dr. Y.___ bestätigte ( Urk. 6/35/7 -8 ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 , E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 , E. 4.1).

Abgesehen davon, dass es gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. Y.___ an der nötigen Schwere der Depression respektive an relevanten Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit fehlt, wäre auch eine Therapieresistenz zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Psychiater nur alle vier Wochen aufsucht (Urk. 6/35/5), die Laboruntersuchung des Blutes der Beschwerdeführerin vom 2 7. Oktober 2014 eine nicht konsequente

Medika menteneinnahme ergab (Urk. 6/35/7) und der behandelnde Dr. Z.___ die Medi kamentenspiegel nicht kontrolliert, sondern diesbezüglich auf die Angaben sei ner Patientin verweist (Urk. 6/52/2). Ferner weist die bereits eingetretene Ver besserung auf das A nsprechen auf die Behandlung hin, wobei auch Dr. Y.___ von einem Therapieerfolg berichtete (Urk. 6/35/8). Nach dem Gesagten liegt entsprechend dem Gutachten von Dr. Y.___ keine depressive Störung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 4.2.3

Dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen der für eine narzisstische Persönlich keitsstörung sprechende n Verhaltensauffälligkeiten (keine Grössengefühle, keine Phantasien über Erfolg, kein Gefühl der Einmaligkeit, keine unbegründete Anspruchshaltung, kein hochmütiges Verhalten) und unter Hinweis auf die fehlende emotionale Instabilität (keine Ausbrüche von Ärger, keine mangelnde Selbstkontrolle, keine impulsiven Handlungen und ruhige Affektlage; Urk. 6/ 35/6) . 4.3

Die Beschwerdeführerin wandte ein, die von Dr. Y.___ für die Untersuchung aufgewendete Zeit von einer guten Stunde inklusive Übersetzung sei nicht aus reichend gewesen für die Beurteilung der Frage , ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ stützte diesen Einwand, indem er ausführte, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, müsse an der kurzen Dauer der Begutachtung liegen. Bei längerer Beobachtung der Beschwerdeführerin sowie bei Kenntnis und Verständnis ihrer Familienverhält nisse sowie ihres Umfelds werde die Persönlichkeitsstörung klar ersichtlich (Urk. 6/52/2) . Dr. Y.___ gab eine Dauer der Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten an (Urk. 6/35/1) und wies darauf hin, dass er nebst der Begutachtung selber auch aufwändige Aktenstudien betrieben habe und dass auch den Akten keine eindeutigen, auf eine Pers önlichkeitsstörung hinweisen den Befunde zu entnehmen gewesen seien. Ein e derart gewichtige Diagnose sei nicht auf vage Befunde bei einer erschwerten Beurteilbarkeit zu stützen (Urk. 6/59/2-3).

Zu m Einwand der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt , dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 9 C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 , E. 4.1.5 mit Hinweis).

Den Ausführungen von Dr. Y.___ lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, ihre sozialen Verhältnisse und

ihren Tagesablauf schil derte. Sodann fand eine ausführliche Anamnese - und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 6/35/3-7 ). Unter diesen Umständen steht die Dauer der Begutachtung der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Y.___ nicht entgegen . 4.4

Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ im Wider spruch zu sämtlichen übrigen fachärztlichen Berichten eine Persönlichkeits störung und eine Arbeitsunfähigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 5 N 15 f.). Dr. Y.___ setzte sich ausführlich mit den abweichenden ärztlichen Beurtei lungen auseinander (Urk. 6/35/13 und Urk. 6/59). Bezüglich der Diagnostik durch die A.___ wies er auf die Vagheit der Befunde und die erschwerte Beurteil barkeit hin (Urk. 6/59/2-3). Tatsächlich gaben die Ärzte der A.___ an, eine abschliessende Beurteilung sei aufgrund der Kürze der Hospitalisation und der Malcompliance der Beschwerdefüh rerin nicht möglich (Urk. 6/17/1 und Urk. 6/17/ 6 ). Hinzu kommt, dass die A.___ von einer „bekannten Persönlich keitsstörung “ berichtete (Urk. 6/17/1), mithin die Diagnose nicht selbst herleitete (vgl. den Rest des Berichtes).

Betreffend de n Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2014 führte Dr. Y.___ aus, Dr. Z.___ habe keine relevanten pathologischen Befunde erhoben und die Diagnose von der A.___ übernommen. Effektiv ist

dem genannten Bericht keine Herleitung der Persönlichkeitsstörung anhand von Befunden zu entnehmen (Urk. 6/ 18/6) . Zudem wies Dr. Y.___ darauf hin, dass das B.___ der Persön lichkeitsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen habe (Urk. 6/35/13), was zutrifft, wobei das B.___ die Diagnose von der A.___ über nommen hatte (Urk. 6/31/6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und dement sprechend auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte. 4.5

Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. Y.___

den Umgang mit „ihrem Engel“ in Form von einer Puppe nicht als psychopathologisch beur teilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin hatte Dr. Y.___ angegeben, sie sei sehr religiös und glaube stark an Engel. Der auf ihre linke Schulter tätowierte Engel habe ihr geholfen, die nächtlichen Stimmen zum Verschwinden zu bringen und sie auch sonst geschützt

(Urk. 6/35/4). Dass Dr. Y.___ diesem für die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begut achtung noch hilfreichen Glauben keinen Krankheitswert zumass (Urk. 6/35/9 und Urk. 6/35/13), überzeugt bei fehlenden negativen Auswirkungen dieses Glaubens. 4.6

Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ ihr selbst für die Dauer der stationären Behandlung in der A.___ nur eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert hatte (Urk. 1 S. 10).

Abgesehen davon, dass eine Arbeitstätigkeit bei einem stationären Aufenthalt aus praktischer Sicht kaum realisierbar ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass namentlich infolge der

Abgrenzung psychosozia le r

Belastungsf aktoren aus rein versicherungs medizini scher Sicht eine Rest arbeitsfähigkeit besteht. Daraus kann nicht auf einen Mangel des Gutachtens von Dr. Y.___

respektive auf ein Gefälligkeits gutachten

geschlossen werden. 4.7

Die psychogenen Oh n machtsanfälle hatte die Beschwerdeführerin nur be i Dr. Z.___ erwähnt

(Urk. 6/ 18/6, Urk. 6/52/2). Während des mehr als anderthalb Monate dauernden Aufenthalts in der A.___ kam es offenbar trotz der damals schlechten psychischen Verfassung nicht zu solchen Anfällen (vgl. Urk. 6/17) und die Beschwerdeführerin klagte auch bei Dr. Y.___ nicht über solche (Urk. 6/ 35/4-5), was gegen eine ein relevantes Ausmass annehmende Häufigkeit dieser Anfälle spricht. Dr. Z.___ erwähnte sie bei den Diagnosen nicht und mass ihnen auch nicht explizit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/ 18/6, Urk. 6/52/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Anfälle einen andauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. 4.8

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. Y.___ als nicht schlüssig erschei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel me hr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3 ). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Demnach ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte November 2013 an keinem psychischen Gesundheitsschaden leidet , der sie in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeits fä higkeit einschränk en würde

(Urk. 6/ 35/10-11) . Da zuvor ab September 2013 eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 6/ 35/11) , welche folglich nicht ein Jahr andauerte , wie

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG dies für das Entstehen eines Rentenanspruchs voraussetzt ,

hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Hinzu kommt, dass die sechsmonatige Karenzfrist ( Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der Anmeldung zum Leis tungsbezug vom Oktober 2013 (Urk. 6/

8) erst im April 2014 ablief, als die Beschwerdeführerin bereits wieder voll arbeitsfähig war. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom

15. Februar 2016 (Urk. 8 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und de r Schwierigkeit des Prozesses

ist er mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. D ies unter Hinweis auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich,

wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00068

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

14. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann walder

anwaltskanzlei Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene X.___ erlernte keinen Beruf und betrieb

gemäss ihren Angaben

bis ins Jahr 2004 mit ihrem damaligen Ehemann einen

Restau rationsbetrieb

und hernach alleine von 2007 bis 2008 eine Boutique

(Urk. 6 /13, Urk. 6 / 17/4, Urk. 6 /18/5 , Urk. 6/31/6 , Urk. 6/35/3 ).

Anschliessend betrieb sie in ihrem H erkunfts land ein Café (Urk. 6 /17/3). Am 13. Oktober 2013 meldete sie sich unter sinngemässem Hinweis auf seit 1997 bestehende psychische Prob leme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6 /17-18 , 6 /31 ), liess Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszüge; Urk. 6 /1-2, 6 /3-7, 6 /13) und

befragte die Versicherte zu ihrem Status (Urk. 6 /19) . Hernach liess sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , psychiatrisch begutachten und legte dieses Gutachten vom 13. November 2014 ( Urk. 6 /35)

ihrem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Stellungnahme vom 2 7. November 2014, Urk. 6 /36/5) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2015 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /37). Dagegen erhob diese am 2 3. Februar 2015 (Urk. 6 /41), ergänzt am 3. Juli 2015 (Urk. 6 /53) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2. März 2015 (Urk. 6 /52), Einwand.

Am 18. August 2015 nahm Dr. Y.___ zum im Rahmen des Vorbe scheid verfahren s eingereichten Bericht von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6 /59), wozu am 4. September 2015 der RAD (Urk. 6 /71/4) und am 19. November 2015 die Versicherte Stellung nahm (Urk. 6 /70). Mit Verfügung vom 30. November 2015 verneinte die IV-Stelle - wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt - den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6 /72 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. November 2015 erhob die Versicherte am

18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, welche rückwirkend per 1 7. Oktober 2013 korrekt festzulegen sei. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung beziehungsweise einer unabhängigen medizinischen Begut achtung ein weiteres ärztliches Gutachten über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen und es sei ihr vorab aufgrund ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, einen geeigneten Gutachter mitzubestimmen. Nach Vorliegen dieses Gutachtens sei die Sache zur Festsetzung einer Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 9. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stel lung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie dessen Ergänzung auf den Stand punkt, dass keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und seit dem Austritt aus der A.___ am 1 4. November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort begründete sie ausführlicher, weshalb sie das Gutach ten von Dr. Y.___ sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für beweiskräftig halte , und nahm zu den beschwerdeweise gemachten Einwendun gen Stellung . Namentlich führte sie aus, dass die Diagnose einer Persönlich keitsstörung bei jahrelang problemloser Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführe rin nicht überzeuge (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstan d e te in ihrer Beschwerde das Abstellen auf das Gutachten von Dr. Y.___ , da es sämtlichen anderen fachärztlichen Berichten widerspreche. So hätten sowohl Dr. Z.___ als auch die A.___ und das B.___ eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und würden von einer mindes tens 80%igen Arbeitsunfähigkeit mit negativer Prognose ausgehen (Urk. 1 S. 5). Diese Ärzte hätten die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg betreut, während dem

Dr. Y.___ aufgrund seiner inklusive Übersetzung eine Stunde dauern den Untersuchung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter selber ausgewählt habe (Urk. 1 S. 8-9). Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ seine Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit mit der Fähig keit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und einkaufen zu gehen sowie mit ihrer modisch-eleganten Kleidung und den blondierten Haaren begründet habe (Urk. 1 S. 9 und S. 11) . Auch die Behauptung, sie weise eine regelmässige Tagesgestaltung auf, treffe nicht zu. Dass Dr. Y.___ den Umgang der Beschwerdeführerin mit „ihrem Engel“ (ihrer Puppe) nicht als psychopatholo gisch beurteilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Stutzig mache weiter, dass Dr. Y.___ ihr während des Klinikaufenthaltes nur eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Offensichtlich handle es sich beim Gutachten von Dr. Y.___ um ein reines Gefälligkeitsgutachten (Urk. 1 S. 10 und S. 12 ).

In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Februar 2015 führte sie zudem an, die Beschwer degegnerin habe sich bei der Verneinung des Vorliegens einer Persön lichkeitsstörung medizinische Kenntnisse angemasst. Ferner betonte sie, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnden Ärzte absichtlich zu ihren Gunsten berichtet hätten, und es handle sich bei ihnen um verschie dene Fachpersonen (Urk. 10). 3.

3.1

Dem Bericht der A.___ vom 1 3. November 2013 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin halte sich seit dem 2 4. September 2013 und voraussichtlich bis am 1 4. November 2013 stationär bei ihnen auf. Sie leide an einer kombi nierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F61), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere E pi sode mit psychotischen Symptomen und Suizidgedan ken (ICD-10: F33.3) , sowie an einer psychischen - und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika ( Xanax ): „ low - dose“-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2; Urk. 6 /17/2). Die Ärzte der A.___ gingen von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wiesen jedoch darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der schlechten Compliance der Beschwerdeführerin schwer zu beurteilen sei. Die schlechte Compliance sei am ehesten auf die bekannte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Urk. 6 /17/1 und Urk. 6 /17/6 ). Beim Eintritt in die Klinik sei sie im interpersonellen Kontakt nicht kooperativ und bizarr gewesen und der affektive Rapport sei kaum herstellbar gewesen. Sie sei psychomotorisch unru hig, mit gesteigertem Antrieb und reduzierter Impulskontrolle gewesen. Es hät ten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit, Kon zentration oder der mnestischen Funktionen vorgelegen (Urk. 6 /17/3). Vom 2 4. September bis am 3 0. November 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Ansonsten könne nicht Stellung genommen werden zur Zumutbarkeit der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit. Bezüglich der depressiven Störung sei die Prognose unter Therapie voraussichtlich günstig (Urk. 6 /17/4-5).

Laut dem Bericht über die während des stationären Aufenthalts durchgeführte Arbeitstherapie wurde die Beschwerdeführerin zunehmend schwingungsfähiger und aktiver in der Kommunikation und im Ausdruck . Eine deutliche Verbesse rung habe sich auch im Antrieb gezeigt. Eine Arbeitsaufnahme sei zum aktuel len Zeitpunkt eher nicht realistisch und eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt werde wahrscheinlich schwierig sein, sofern die Beschwerdeführe rin weiterhin kein Interesse an einer Arbeitstätigkeit zeige beziehungs - weise entsprechenden Massnahmen für einen Aufbau nicht zustimme (Urk. 6 /17/9 -10 ). 3.2

Dr. Z.___ berichtete am 1 8. Januar 2014, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 0. Juni 2012 in seiner ambulanten Behandlung (Urk. 6/18/1 , Urk. 6/18/5 ). Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), sowie an einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61; Urk. 6/18/5). Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und sie sei aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose nicht gut sei (Urk. 6/18/6). 3.3

Dem im Juli 2014 zu den Akten der IV-Stelle gereichten Bericht des B.___ ist zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin vom 1 6. Dezember 2013 bis am 1 4. März 2014

behandelt (Urk. 6/31/1). Sie leide nach wie vor an Aktivitätsein schränkungen , oft nach nur kleinen Anstrengungen, an starker Depression, Interessenverlust und Freudlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich zurück gezogen und leide an andauernden und quälenden Schmerzen. Während vier wöchiger tagesklinischer Therapie sei es nicht gelungen, sie wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und wegen ihrer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sei sie für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/31/5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte das B.___ die laut A.___ -Bericht vom November 2013 bestehende Persönlich keitsstörung sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2; Urk. 6/31/6). Das B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit 1997 unverändert an Depressionen zu leiden. Zudem habe sie über Schmerzen am ganzen Körper geklagt (Urk. 6/31/6). Wegen der momentanen Ausprägung der Depression sei sie seit Juni 2012 für jede Tätigkeit vollumfänglich arbeitsun fähig (Urk. 6/31/7). 3.4

Dr. Y.___ untersuchte

die Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 2014 und erstattete am 1 3. November 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten sein Gutachten (Urk. 6/35 ). Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit November 2013 leichtgradige Episode (ICD-10: F 3 3. 0) , sowie eine schwierige familiäre und finanzielle Situation (ICD-10: Z63, Z5 9 ), wobei er diesen Diagnosen keine anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 6/35/7).

Dr. Y.___ schilderte eine aus psychiatrischer Sicht wenig auffällige Vorge schichte (Urk. 6/ 35/7). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals Lebenskrisen mit depressiven Verstimmungen durchgemacht. Dabei hätt en wohl vor allem reaktive Momente im Vordergrund gestanden (massive Eheprobleme, aggressiver Ehemann, wirtschaftlicher Kollaps ihres während 13 Jahren gemeinsam geführten Restaurants, misslungener Geschäftsversuch mit eigener Boutique, Probleme mit den Kindern usw.). Die letzte Krise sei im Sommer 2013 aufgetreten und im September 2013 eskaliert, was eine Hospitalisation zur Folge gehabt habe. Beim Eintritt in die Klinik habe sie eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen gezeigt, beim Austritt noch eine leicht - gra dige .

Nach kurzer tagesklinischer Behandlung steh e sie nun in ambulanter psy chiatrischer Behandlung, wobei sie ihren Psychiater etwa alle vier Wochen aufsuche und mit nur partiell genügender Compliance Psychopharmaka ein nehme . Zu nächtlichem Stimmenhören komme es nicht mehr und die Depres sion habe sich deutlich ge bessert. Dass sie seit November 2013 wieder Kontakt zu ihren Kindern pflege, habe massgeblich zur Besserung bei getragen

(Urk. 6/ 35/8 , vgl. auch Urk. 6/35/3-4 ). Dr. Y.___ berichtete, die Beschwer deführerin sei anlässlich der Untersuchung nur phasenweise verstimmt, oft gut gestimmt und - insbesondere im Gespräch mit der Übersetzerin (Urk. 6/ 35/6) - sogar fröhlich gewesen. Sie habe eine gute Konzentration und eine stabile Gefühlslage gezeigt. Sie leide nicht an grundlosen Ängsten. Ihr Umgang mit „ihrem Engel“ (von dem sie an der linken Schulter eine Tätowierung trage) sei nicht psychopathologisch zu verstehen, sondern ein religiöses Phänomen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne weder anamnestisch noch befundmässig nachvollzogen werden. Sie sei gefühlsmässig ruhig und stabil gewesen (Urk. 6/ 35/8-9) , ohne Ausbrüche von Ärger, ohne impulsive Handlun gen, ohne mangelnde Selbstkontrolle und bei ruhiger Affektlage sowie ohne Anzeichen für eine narzisstische Persönlichkeit wie Grössengefühle, Phantasien über Erfolg, ein Gefühl der Einmaligkeit, eine unbegründete Anspruchshaltung oder hochmütiges Verhalten (Urk. 6/ 35/6). Die Beschwerdeführerin leide öfters an Schmerzen, sei aber nicht auf diese fixiert und habe auch keine hypochond rischen Befürchtungen geäussert. Nach der Hospitalisation respektive seit November 2013 liege nur noch eine leichtgradige depressive Episode vor, wel che keine relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6/ 35/9-11). Die schlechte Compliance könne keinesfalls auf eine Persönlichkeitsstörung zurück geführt werden und bei der Prognose würden gewichtige krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise sei sie nach einer v orübergehenden Rückzugstendenz nicht mehr gewöhnt, regelmässig mit den Mitmenschen umzugehen , und es liege eine Dekonditionierung vor . Es seien vorwiegend psy chosoziale Faktoren massgebend

(Urk. 6/ 35/10 -1 2 ). Derartige Faktoren seien in erheblichem Ausmass vorhanden, unter anderem in Form von eher reduzierten Sprachkenntnissen, der längeren Phase von Arbeitsuntätigkeit sowie der fehlen den Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 6/ 3 5 /14). Der psychische Gesundheitszustand könne mittels einer Weiterführung der bishe rigen Behandlung und einer Anpassung der Medika tion zusätzlich gebessert werden, was auch zumutbar sei (Urk. 6/ 35/11). Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eingetreten (Urk. 6/ 35/14). Die rezidi vierende depressive Störung habe sich während der Hospitalisation in der A.___ deutlich verbessert (Urk. 6/ 35/13). Seit dem Klinikaufenthalt sei sie weitgehend arbeitsfähig (Urk. 6/ 35/15).

RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___ , Facharzt für Neurologie, hielt das Gutachten von Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. November 2014 für beweiskräftig (Urk. 6/ 36/5). 3.5

In seinem Bericht vom 2. März 2015 gab Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen an wie in seinem Bericht vom 1 8. Januar 2014 (E. 3.2 vorstehend ; Urk. 6/52/1 ). Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin erleide immer wieder psychogene Ohn machtsanfälle mit starken Muskelkrämpfen und benötige deshalb regelmässige Kriseninterventionen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, das Ein kaufen sowie der Verwandtenbesuch per Flugzeug hätten nur dank seiner wie derholten Ermunterung der Beschwerdeführerin stattfinden können. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, ihre Medikamente immer regelmässig einzunehmen, und erkläre sich bereit, sich erneut Blut abnehmen zu lassen (Urk. 6/ 52/2). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ , auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung

der Beschwerdeführerin

(Urk. 6/ 35/1) , e s wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet

(Urk. 6/ 35/1-3) , es beantwortet d ie gestellten Fra ge n umfassend (Urk. 6/35/10-16) und setzt sich eingehend mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander (Urk. 6/35/13) . Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). In formeller Hinsicht beanst and e te die Beschwerdeführerin , dass die Beschwerdegegnerin das Gut achten selber in Auftrag gegeben habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 33). Dies entspricht jedoch dem üblichen Vorgehen und der Pflicht der IV-Stelle zur Sachverhalts abklärung (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG, Art. 57

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV ). 4.2

4.2.1

Dass Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulierte ( Urk. 6/35/ 10-11, Urk. 6/35/15 ) respektive keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 6/ 35/7), über zeugt bei den weitge hend unauffälligen erhobenen Befunden mit namentlich voller Kon zentration , ohne Gedächtnisstörungen, ohne Zwänge und Ängste, mit nur leicht bedrückter Stimmungslage, normalem Antrieb, lebhafter Mimik und Gestik, gut herstellbarem affektivem Rapport, ohne für eine narzisstische Per sönlichkeitsstörung sprechende Verhaltensauffälligkeiten, ohne Ausbrüche von Ärger, ohne mangelnde Selbstkontrolle, ohne impulsive Handlungen und mit ruhiger Affektlage (Urk. 6/ 35/6).

Die noch bestehenden leichten Einschränkun gen begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Vorhandensein ungüns tiger krankheitsfremder Faktoren wie finanzielle n Schwierigkeiten, mehrmals gescheiterte r selbständige r Geschäftsführung, einer längere n Phase von Arbeits untätigkeit , einem subjektive n Gefühl der Arbeitsunfähigkeit ,

eher reduzierten Sprachkenntnissen sowie der fehlenden Motivation zur Aufnahme einer beruf lichen Tätigkeit (Urk. 6/ 35/9-10 , Urk. 6/35/12

und Urk. 6/35/14 ). 4.2.2

Zur Diagnose einer nur leichtgradig ausgeprägten Depression passt neben der nur phasenweisen Verstimmung, der guten Konzentration und der stabilen Gefühlslage auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit erhaltenen Akti vitäten, sozialen Kontakten zu ihren Kindern und erhaltener Reisefähigkeit ( Urk. 6/35/8-9 ). Über eine erhebliche Besserung in psychischer Hinsicht berich tete denn anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ auch die Beschwer deführerin selber

(Urk. 6/ 35/3-5) . Beispielsweise gab sie an, dank der seit November 2013 wieder gepflegten Kontakte zu ihren Kindern sei sie nur noch selten depressiv (Urk. 6/ 35/3, Urk. 6/35/4 ), was Dr. Y.___ bestätigte ( Urk. 6/35/7 -8 ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 , E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 , E. 4.1).

Abgesehen davon, dass es gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. Y.___ an der nötigen Schwere der Depression respektive an relevanten Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit fehlt, wäre auch eine Therapieresistenz zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Psychiater nur alle vier Wochen aufsucht (Urk. 6/35/5), die Laboruntersuchung des Blutes der Beschwerdeführerin vom 2 7. Oktober 2014 eine nicht konsequente

Medika menteneinnahme ergab (Urk. 6/35/7) und der behandelnde Dr. Z.___ die Medi kamentenspiegel nicht kontrolliert, sondern diesbezüglich auf die Angaben sei ner Patientin verweist (Urk. 6/52/2). Ferner weist die bereits eingetretene Ver besserung auf das A nsprechen auf die Behandlung hin, wobei auch Dr. Y.___ von einem Therapieerfolg berichtete (Urk. 6/35/8). Nach dem Gesagten liegt entsprechend dem Gutachten von Dr. Y.___ keine depressive Störung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 4.2.3

Dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen der für eine narzisstische Persönlich keitsstörung sprechende n Verhaltensauffälligkeiten (keine Grössengefühle, keine Phantasien über Erfolg, kein Gefühl der Einmaligkeit, keine unbegründete Anspruchshaltung, kein hochmütiges Verhalten) und unter Hinweis auf die fehlende emotionale Instabilität (keine Ausbrüche von Ärger, keine mangelnde Selbstkontrolle, keine impulsiven Handlungen und ruhige Affektlage; Urk. 6/ 35/6) . 4.3

Die Beschwerdeführerin wandte ein, die von Dr. Y.___ für die Untersuchung aufgewendete Zeit von einer guten Stunde inklusive Übersetzung sei nicht aus reichend gewesen für die Beurteilung der Frage , ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ stützte diesen Einwand, indem er ausführte, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, müsse an der kurzen Dauer der Begutachtung liegen. Bei längerer Beobachtung der Beschwerdeführerin sowie bei Kenntnis und Verständnis ihrer Familienverhält nisse sowie ihres Umfelds werde die Persönlichkeitsstörung klar ersichtlich (Urk. 6/52/2) . Dr. Y.___ gab eine Dauer der Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten an (Urk. 6/35/1) und wies darauf hin, dass er nebst der Begutachtung selber auch aufwändige Aktenstudien betrieben habe und dass auch den Akten keine eindeutigen, auf eine Pers önlichkeitsstörung hinweisen den Befunde zu entnehmen gewesen seien. Ein e derart gewichtige Diagnose sei nicht auf vage Befunde bei einer erschwerten Beurteilbarkeit zu stützen (Urk. 6/59/2-3).

Zu m Einwand der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt , dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 9 C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 , E. 4.1.5 mit Hinweis).

Den Ausführungen von Dr. Y.___ lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, ihre sozialen Verhältnisse und

ihren Tagesablauf schil derte. Sodann fand eine ausführliche Anamnese - und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 6/35/3-7 ). Unter diesen Umständen steht die Dauer der Begutachtung der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Y.___ nicht entgegen . 4.4

Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ im Wider spruch zu sämtlichen übrigen fachärztlichen Berichten eine Persönlichkeits störung und eine Arbeitsunfähigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 5 N 15 f.). Dr. Y.___ setzte sich ausführlich mit den abweichenden ärztlichen Beurtei lungen auseinander (Urk. 6/35/13 und Urk. 6/59). Bezüglich der Diagnostik durch die A.___ wies er auf die Vagheit der Befunde und die erschwerte Beurteil barkeit hin (Urk. 6/59/2-3). Tatsächlich gaben die Ärzte der A.___ an, eine abschliessende Beurteilung sei aufgrund der Kürze der Hospitalisation und der Malcompliance der Beschwerdefüh rerin nicht möglich (Urk. 6/17/1 und Urk. 6/17/ 6 ). Hinzu kommt, dass die A.___ von einer „bekannten Persönlich keitsstörung “ berichtete (Urk. 6/17/1), mithin die Diagnose nicht selbst herleitete (vgl. den Rest des Berichtes).

Betreffend de n Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2014 führte Dr. Y.___ aus, Dr. Z.___ habe keine relevanten pathologischen Befunde erhoben und die Diagnose von der A.___ übernommen. Effektiv ist

dem genannten Bericht keine Herleitung der Persönlichkeitsstörung anhand von Befunden zu entnehmen (Urk. 6/ 18/6) . Zudem wies Dr. Y.___ darauf hin, dass das B.___ der Persön lichkeitsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen habe (Urk. 6/35/13), was zutrifft, wobei das B.___ die Diagnose von der A.___ über nommen hatte (Urk. 6/31/6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und dement sprechend auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte. 4.5

Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. Y.___

den Umgang mit „ihrem Engel“ in Form von einer Puppe nicht als psychopathologisch beur teilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin hatte Dr. Y.___ angegeben, sie sei sehr religiös und glaube stark an Engel. Der auf ihre linke Schulter tätowierte Engel habe ihr geholfen, die nächtlichen Stimmen zum Verschwinden zu bringen und sie auch sonst geschützt

(Urk. 6/35/4). Dass Dr. Y.___ diesem für die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begut achtung noch hilfreichen Glauben keinen Krankheitswert zumass (Urk. 6/35/9 und Urk. 6/35/13), überzeugt bei fehlenden negativen Auswirkungen dieses Glaubens. 4.6

Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ ihr selbst für die Dauer der stationären Behandlung in der A.___ nur eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert hatte (Urk. 1 S. 10).

Abgesehen davon, dass eine Arbeitstätigkeit bei einem stationären Aufenthalt aus praktischer Sicht kaum realisierbar ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass namentlich infolge der

Abgrenzung psychosozia le r

Belastungsf aktoren aus rein versicherungs medizini scher Sicht eine Rest arbeitsfähigkeit besteht. Daraus kann nicht auf einen Mangel des Gutachtens von Dr. Y.___

respektive auf ein Gefälligkeits gutachten

geschlossen werden. 4.7

Die psychogenen Oh n machtsanfälle hatte die Beschwerdeführerin nur be i Dr. Z.___ erwähnt

(Urk. 6/ 18/6, Urk. 6/52/2). Während des mehr als anderthalb Monate dauernden Aufenthalts in der A.___ kam es offenbar trotz der damals schlechten psychischen Verfassung nicht zu solchen Anfällen (vgl. Urk. 6/17) und die Beschwerdeführerin klagte auch bei Dr. Y.___ nicht über solche (Urk. 6/ 35/4-5), was gegen eine ein relevantes Ausmass annehmende Häufigkeit dieser Anfälle spricht. Dr. Z.___ erwähnte sie bei den Diagnosen nicht und mass ihnen auch nicht explizit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/ 18/6, Urk. 6/52/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Anfälle einen andauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. 4.8

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. Y.___ als nicht schlüssig erschei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel me hr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3 ). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Demnach ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte November 2013 an keinem psychischen Gesundheitsschaden leidet , der sie in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeits fä higkeit einschränk en würde

(Urk. 6/ 35/10-11) . Da zuvor ab September 2013 eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 6/ 35/11) , welche folglich nicht ein Jahr andauerte , wie

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG dies für das Entstehen eines Rentenanspruchs voraussetzt ,

hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Hinzu kommt, dass die sechsmonatige Karenzfrist ( Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der Anmeldung zum Leis tungsbezug vom Oktober 2013 (Urk. 6/

8) erst im April 2014 ablief, als die Beschwerdeführerin bereits wieder voll arbeitsfähig war. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom

15. Februar 2016 (Urk. 8 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und de r Schwierigkeit des Prozesses

ist er mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. D ies unter Hinweis auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich,

wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer