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IV.2016.00067

Keine invalidisierende psychische Störung; nach protrahiertem Heilungsverlauf 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit; befristete Rente; teilweise Gutheissung. (BGE 8C_255/2017)

Zürich SozVersG · 2017-02-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, lic.phil . I, erlitt am 1. Juni 201 2 einen Reitu n fall und meldete sich am 27. November 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Im Rahmen der durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durchgeführten beruf lichen und medizinischen Abklärungen erstattete das Y.___ am 12. Mai 2015 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/127). Vom 1. Juni 2015 bis 3. September 2015 absolvierte der Versicherte ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Juni 2015, Urk. 6/142). Mit Vorbescheid vom 13. August 2015 stellte die IV-Stelle die Zusprache

eine r abgestufte n befristete n Rente in Aussicht (Urk. 6/180), wogegen der Versicherte am

27. August 2015 Einwände erhob und eine unbefristete ganze Invalidenrente beantragte (Urk. 6/182; Einwan dergänzung vom 5. Oktober 2015, Urk. 6/193). Am 10. September 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass zur z eit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/191). Mit Verfügungen vom 27. November 2015 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Dreiviertel s rente , mit Wirkung ab 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine bis 30. Juni 2014 befristete Viertels rente zu ( Urk. 6/200 und Urk. 6/206-209 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügungen vom 27. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wir kung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016, welche dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). 3.

Mit heutigem Urteil hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Basler Versicherung AG als Unfallversicherer und mit heutigem Beschluss im Verfahren Nr. UV.2016.00250 über die Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsver weige rungs beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Basler Versicherungen AG entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rück wirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs.

1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Per son, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. - auf hebung recht sprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung

(IVV; BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im A ufgabenbereich zu betätigen, oder bei eine r Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S.

121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine bis 30. Juni 2014 befristete Invalidenrente unterschiedli cher Abstufung en zu, mit der Begründung (Urk. 6/200) , nach Ablauf des Wartejahres sei dieser nicht in der Lage gewesen, einer be ruflichen Tätigkeit nachzugehen . Der Gesundheitszustand habe sich jedoch kontinuierlich ver bessert, so dass bei ihm ab 1. August 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab 1. September 2013 von 60 %, ab Ende November 2013 von 50 %, ab Mitte Februar 2014 von 40 % und ab Ende März 2014 von 30 % bestan den habe. Bis Ende März 2014 sei der Beschwerdeführer auch für eine ange passte Tätigkeit im gleichen Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Seit Ende März 2014 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutba r . Die neben dem somatischen Leiden bestehenden psychiatrischen Diagnosen könnten bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden, da sie nicht erheblich beziehungsweise nicht langandauernd seien . Gestützt auf den Ein kommensvergleich resultiere ein IV-Grad von 17 % (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), der Ent scheid der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch die Integrationsfirma Z.___ , wonach im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe, und zum Gutachte n des Y.___ , worin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (S. 6 Ziff. 17) . Im Unterschied zu den Y.___ -Gutachtern gehe der behandelnde Psychiater sogar von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 8 Ziff. 25). Das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt worden, denn die angewandte LSE-Tabelle stimme nicht mit dem vom Y.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil überein . Er habe Publizistik studiert und sei damit Geistes- und Sozialwissenschaftler , verfüge über keinen technischen Hintergrund und sei somit als Fachkraft in der Informations- und Kommunikationstechnologie nicht ausgebildet

(S. 9 f. Ziff. 27 ff.). Im Weiteren sei ein Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen, da Teilzeitbeschäf tigte weniger verdienten als Vollzeitbeschäftigte und auch in einer ange passten Tätigkeit den vorhandenen Einschränkungen Rechnung getragen werden müsse (S. 12 Ziff. 38). Auch die Rentenabstufung sei nicht korrekt, da die psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtig worden seien (S. 13 Ziff. 45).

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Mit Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 6/11) stellten die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 ): - Osteomyelitis (OSME) durch Staphyloc occus

aureus mit medialseitiger

Fistelbildung und beginnender Pseudarthorse Unterschenkel links - Status nach erstgradig offener, distaler Tibiaschaftfraktur links - Status nach Plattenosteosynthese am 1.6.2012 - Status nach Fixateur externe-Anlage bei OSME am 18.7.2012 - Status nach Fixateur externe- E ntfernung am 13.9.2012 - Status nach mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus

aureus ( Ampicillin

- und Penicillin-resistent ) im Knochengewebe am 18.7.2012 und Wundabstrich am 5.11.2012

Nachdem sich nach der plattenosteosynthetischen Versorgung sechs Wochen postoperativ ein Wundinfekt mit Osteomyelitis eingestellt habe , sei das Osteo synthesematerial entfernt un d ein Fixateur externe angelegt sowie eine antibiotische Therapie eingeführt worden. Bei Verdacht auf eine erneute Wundinfektion habe sich der Beschwerdeführer erstmals in der Klinik für Unfallchirurgie vorgestellt. Die antibiotische Therapie s ei umgestellt worden , und es seien unauffällige Kontrollen durchgeführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer die antibiotische Therapie wegen Durchfalls selbständig abgesetzt h ä tte, sei eine stationäre Aufnahme in der Unfallchirurgie mit intravenöser, antibiotischer Therapie erfolgt. Bei rückläufigen Entzündungs parametern habe die antibiotische Therapie sistiert werden können. A m 11. April 2013 habe der Beschwerdeführer den Unterschenkel voll belasten können und habe kaum über Beschwerden berichtet. Allerdings habe er über eine allgemeine Müdigkeit und Diarrhoen geklagt (S. 2).

Als Publizist habe bis 23. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab 24. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/10) neben einem Status nach offener distaler Tibiafraktur links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV In fektion unter antiretr oviraler Kombinationsbehandlung , die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 2). Aktuell bestünden zwei Problem kreise: Zum e inen sei es durch die beinahe ein Jahr dauernde Immobili sierung zu einer ausgeprägten Dekonditionierung gekommen, was sich in einer raschen Ermüd barkeit, in Konzentrationsstörungen und in einer allge meinen Schwäche äussere. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar und könne nur etwa ein bis zwei Stunden am Stück an einer Arbeit bleiben und konzentriert arbeiten. Zum a nderen gebe es noch lokale Probleme im Bereich der Fraktur beziehungsweise der Infektion. Dort seien die Schwellungen noch recht ausgeprägt und die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes sei vor allem im Bereich der Pro-/ Suppination noch deutlich eingeschränkt. Das Bein/der Fuss könne maximal während einer Stunde belastet werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, es sei aber von einer guten Prog nose aus zugehen . 3.3

Am 5. Oktober 2013 (Urk. 6/14) berichtete Dr. B.___ , die Situation habe sich deutlich verbessert, wenn auch nicht so rasch wie gehofft (S. 2 ) . Der Beschwerdeführer könne jetzt wieder zwei bis drei Stunden pro Tag körper lich aktiv sein und den Fuss belasten. Die Situation verbessere sich weiterhin von Monat zu Monat. Im August 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen, ab dem 1. September 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.4

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, stellten am 23. Januar 2014 (Urk. 6/19) fest, das s sich

nach zuerst kompliziertem Verlauf nun ein sehr erfreulicher Heilungsverlauf mit einem guten klinische n Ergebnis zeige. Der zeit bestehe kein Anhaltspunkt für eine aktive Osteomyelitis mehr. Bezüglich der persistierenden Kniebeschwerden werde eine physiotherapeutische Kräfti gung der Oberschenkelmuskulatur und der cruralen Unterschenkelmuskulatur links empfohlen. Aus unfallchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. 3.5

Am 3 1. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsy chologin, neuropsychologisch untersucht. Gemäss deren Bericht vom 7. April 2014 ( 6/25/5-6 ) habe die Untersuchung gezeigt, dass beim herabgestimmten, hyophon sprechenden und verunsichert wirkenden Beschwerdeführer eine Lernschwäche für die Verarbeitung von sprachlichen, figuralräumlichen und abstrakten Konzepten vorliege. Im Abruf sei kein zusätzlicher Gedächtnis verlust bemerkbar. Im Weiteren bestehe eine relative Schwäche im sprachli chen Konzeptdenken. Klinisch falle zusätzlich eine verminderte Ausdauer auf, wobei aber kurzdauernde Konzentrationsprüfungen unauffällig seien. Die depressive Symptomatik erkläre die auftretenden Blockaden und einen Teil der Leistungsschwächen. Insgesamt seien die aktuellen Befunde einer posttraumatischen Anpassungsstörung zuzuordnen. Aus rein neuropsycholo gischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % , wobei diese jedoch ergänzend aus fachpsychiatrischer Sicht beurteilt werden sollte (S. 2). 3. 6

Mit Bericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/25/1-4) teilte Dr. B.___ mit, die Situa tion mit dem verletzten linken Bein habe sich weiter verbessert und die Belastungen könnten weiterhin gesteigert werden. A uch von psychischer Seite her gehe es dem Beschwerdeführer besser, er fühle sich wieder leistungsfähiger , und die Stimmung sei ausgeglichener. Die Angstsymptoma tik habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit liege nun etwa bei 70 %. 3. 7

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates am F.___ , stellte im Gutachten vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 6/34/21-39 ) zu Händen der Unfallversicherung folgende Diagnosen (S.

8 f.): - drittgradig offene Unterschenkelfraktur am 1. Juni 2012 mit - Plattenosteosynthese und anschliessender Osteomyelitis ( Staphy lococcus

aureus ) des linken Unterschenkels, aktuell keine floride Osteomyelitis - Fehlstellung Unterschenkel links im Sinne eines Crus

varum et recuva tum sowie posttraumatische Verkürzung um zirka 2 cm mit chronischer Überlastung der Syndesmose als Folge der Fehlstellung - posttraumatische Belastungsstörungen mit Flashbacks und zu nehmen den Anpassungsstörungen, am ehesten als Folge des Unfalls vom 1. Juni 2012 - rezidivierende Diarrhoe - HIV-positiv (ED 2008, Infektion ca. 2006, anamnestisch), aktuell unter retroviraler Therapie

Im Anschluss an die drittgradig offene Unterschenkelfraktur habe sich ein e Osteomyelitis ( Staphylococcus

aureus ) im Bereich des linken Unterschenkels entwickelt. Im Anschluss daran seien mehrere Operationen sowie anti biotische Therapien erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Fistelbildung im Bereich der Osteomyelitis gekommen. Nach der Entfernung der Platten osteosynthese sei es konsekutiv zu einem deutlichen Abkippen in einer Varus

- und Rekurvationsfehlstellung im Bereich des distalen linken Unter schenkels gekommen. Aufgrund der 2-Etagen-Fraktur und der per sistieren den Fehlstellung komme es zu einer chronischen Überlastung der distalen Syndesmose . Es handle sich hierbei um eine präarthrotische Defor mität mit einem erheblichen funktionellen Defizit. Die daraus resultierenden Schmer zen im Bereich des Unterschenkels, welche eine Belastung des linken Beines bis zum heutigen Tag deutlich erschwer t en , sowie die daraus resul tierende muskuläre Atrophie im Bereich der gesamten unteren linken Extre mität seien als Folge der Fehlstellung und daraus folgenden Immobilisierung zum einen und zum andern aus der lange dauernden Infektbehandlung zu werten (S.

11

f . ).

Bezüglich der rein somatischen Unfallfolgen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit dem Unfall vom

1. Juni 2012 bis min destens zum 2 3. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im weiteren Verlauf sollte eine sukzessive Wiedereingliederung zur Vollbe lastung mit intensiver Physiotherapie über einen Zeitraum von 3 bis 6

Mo naten möglich sein. Aufgrund der Fehlstellung im Bereich der linken unteren Extremität mit erheblicher Überlastung der Syndesmose sei es noch nicht zu einer Vollbelastbarkeit der unteren Extremität im Sinne einer vollen Erwerbsfähigkeit gekommen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 30 % sei gerechtfertigt. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Belastung der linken unteren Extremität nicht notwendig sei (Sitzen, Gehen kurzer Strecken) bestünden keine Einschränkungen (S. 16). 3. 8

Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2015 (Urk. 6/124) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) nach Reitunfall mit offener distaler Tibiaschaftfraktur links mit Komplikationen sowie einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Als Fol ge des komplizierten Heilungsverlaufs sei der Beschwerdeführer stark ver unsichert, energielos, nicht belastbar und depressiv. Er leide an Durchschlaf störungen, Albträumen , Flashbacks und seltenen Panikattacken. Nach Anstrengung habe er gehäuft Kopfschmerzen, kurz nach der Nahrungsauf nahme Diarrhoe mit Inkontinenzangst und Ereignissen der Stuhlinkontinenz. Es bestehe eine 70%ige Arbe itsunfähigkeit als Mediensprech er. 3. 9

Am 1 2. Mai 2015 erstatteten die Ärzte des Y .___ , ein polydisziplinäres Gutachten

(Urk. 6/127 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerde führers (S. 24 ff.) sowie ein allgemeinmedizinisch und internistisches (S.

31 34), ein orthopädisches (S. 35-40), ein psychiatrisches (S. 40-54) und ein neuropsychologisches (S. 55-60) Teilgutachten.

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff.

7 S.

62

f.): - Status nach erstgradig offener distaler Unterschenkelfraktur links, pri mär osteosynthetisch mit einer DCP-Platte versorgt (1.6.2012) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials , Débridement und Anlegen eines Fixateur externe wegen akuter Osteomyelitis und Wundinfekt ( Staphylococcus

aureus nachgewiesen) - Status nach Entfernung des Fixateur externe am 13.9.2012, anschlies send Unterschenkelgips-Behandlung - verzögerte Knochenheilung mit leichter Verkürzung (knapp 1 cm) sowie Ausb ildung eines Genu

varum von 12° - chronischer belastungsabhängiger Schmerzzustand im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und Knies im Zusammenhang mit der Fehlbelastung - prolongiert verlaufende Anpassungsstörung (F43.2; vgl. S. 50) - akzentuierte Persönlichkeitszüge

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Ziff. 8 S. 63): - HIV-Infektion Stadium II - unter antiretroviraler Therapie avirämisch - Hepatopathie, DD: medikamentös - chronisch-rezidivierende wässrige Diarrhoe, seit Juni 2012, heute gebessert - stressassoziiert persistierend bei Verdacht auf psychosomatische Genese - anamnestisch Status nach Psoriasis vulgaris et capitis vom vierten bis 1 5. Lebensjahr - Status nach Oberlippen-Riss- Quetschwundenverletzung am 29.1.2015

Insgesamt persistierten heute bei Status nach relevantem Unfallgeschehen mit kompliziertem Verlauf ein traumatisch begründbares Schmerzsyndrom, eine noch fraglich relevante Diarrhoe sowie eine prolongiert verlaufende Anpassungsstörung mit erheblicher psychogener und vegetativer Symptoma tik (S. 64).

Es sei davon auszugehen, dass die aktuell insbesondere unter emotionaler Belastung beklagte Diarrhoe wesentlich als psychosomatisches Symptom der prolongierten Traumafolgestörung gesehen werden müsse (S. 64).

Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde führer prämorbid klinisch nichtsymptomatische, dennoch (narzisstisch-) vul nerable Persönlichkeitszüge bestanden hätten. Diese Befunde stünden in Konkordanz zu den neuropsychologisch erhobenen Befunden, wo der Be schwerdeführer nach entsprechender Aufforderung im Wesentlichen unauf fällige Leistungen habe erbringen können. Früher festgehaltene Lern schwächen sowie eine relative Schwäche im sprachlichen Bereich seien heute nicht mehr vorhanden (s. 64 f.).

Zur Konsistenz der Angaben sei zu bemerken, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer - und auch von der ihn begleitenden Person - durchaus dramatisch geschildert worden sei, die aktuell objektivierbare Symptomatik insgesamt jedoch deutlich weniger ausgeprägt erschienen sei. Der Beschwer deführer erscheine hier noch im Erlebten verhaftet (Anpassungsstörung), möglicherweise sei er aktuell zusätzlich durch die noch bestehende medicole gale Auseinandersetzung belastet (S. 65).

In der bisherigen Tätigkeit als Pressesprecher/PR-Beauftragter einer Soft warefirma sei der Beschwerdeführer heute zu 50 % einsetzbar. Die Vermin derung der Arbeitsfähigkeit resultiere einerseits aufgrund des orthopädischen Leidens mit persistierenden Schmerzen, andererseits werde die Arbeitsfähig keit durch die allgemeine Stressintoleranz vermindert. Der rein orthopädische Anteil an dieser Verminderung betrage zirka 30 % . In einer adaptierten Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu zirka 80 % arbeitsfähig. Eine solche adaptierte Tätigkeit sei eine rein sitzende Tätigkeit, die nicht mit andauern den hohen Arbeitsspitzen und Stresssituationen einherginge (S. 65). 3. 10

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/146) ergänzten die Ärzte des Y.___ das Gutachten am 1. Juli 2015 (Urk. 6/168) dahingehend, dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur auf grund der Aktenlage möglich sei . Es scheine unbestritten, dass der Beschwer deführer aus orthopädischen Gründen bis April 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab diesem Datum sei im Gutachten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht attestiert worden (S. 1).

Aus psychiatrischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit von April 2013 bis zum Gutachten strittig . Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ sei davon auszu gehen, dass bis Anfang Juni 2014 eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese bis zur Hospitalisation im Juni 2014 70 % betragen habe und dass sich der Gesundheitszustand nach dieser (kurzen) Hospitalisa tion weiter verbessert habe bis zum im Gutachten attestierten Ausmass der Arbeitsfähigkeit (in adaptierter Tätigkeit). Der orthopädische Anteil an der aktuellen Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit bestehe ab zirka April 2013, als die eigentliche Unfallbehandlung habe abgeschlossen werden können. Dieser könne (aufgrund der Schmerzen) nicht rein additiv zur aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähig keit aufgewertet werden (S. 2). 3.1 1

Dr. G.___

wiederholt e im Bericht vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 3 ) die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehende E. 3.7). Die Arbeits un fähigkeit betrage seit Behandlungsbeginn im September 2014 7 0

%. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 12. Mai 2015 (E. 3.8-9), erachtete aber anders als die Gutachter die vom Psychiater gestellten Diagnosen der prolongierten Anpassungsstörung (F43.2) sowie d er akzentuierten Persön lichkeitszüge nicht als invalidisierend . 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

Der Y.___ -Ps ychiater stellte die prolongiert verlaufene Anpassungsstörung ( F 43.2 ) in einen Zusammenhang mit akzentuierten Persönlichkeitszügen , welche er nicht näher bezeichnete. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge sind nach ICD-10-GM 2014 unter Z73 zu klassifizieren (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) und beeinflussen den Gesundheitszustand einer Person, stellen aber keine Krankheit oder Schädi gung dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 mit Hinweisen SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige Ausgabe 2001, S. 592). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wirken sich allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend aus, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychi schen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil I 649/06 vom 1 3. März 2007, E. 3.3.1; Thomas Locher, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, in: Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 253).

Der Y.___ - Psychiater ging davon aus, dass die aktuelle psychische Sympto ma tik nicht einer klassischen Depression oder einer klassischen Angststörung entspreche , sie aber kompliziert werde durch das leicht reakti vierbare peritraumatische Erleben einerseits, einer Reizüberflutungstendenz und das misstrauisch bis paranoid anmutende Verarbeitungsmuster des Beschwerde führers andererseits. Dementsprechend diagnostizierte er eine Anpassungs störun g . Bei affektiven Störungen im Kontext mit belastenden Lebens ereignissen wird eine Anpassungsstörung diagnostiziert, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist (vgl. Rolf-Dieter Stieglitz, Anpassungs- und Belastungsstörungen in der ICD-10, in: psychoneuro 2005, S. 19).

Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehen des Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3). An dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 141 V 281 im Ergebnis nichts geändert, weil es sich bei der Anpassungsstörung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der Schmerzrechtsprechung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ).

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsan wendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die

Gutachter des Y.___ ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen. 4.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den Bericht der Z.___ , bei welcher er ein Belastungstraining absolvierte, abgestellt werden. Zum einen ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Die Feststellung einer von der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit erheblich abweichenden, tatsächlich gezeigten Leistung genügt nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2 mit Hin weis).

Zum a nderen kann dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. Sep tember 2015 (Urk. 6/192) entnommen werden, dass das Arbeitspen sum im Verlauf des Belastbarkeitstrainings nicht auf drei Stunden habe gesteigert werden können, da der Beschwerdeführer " sehr beschäftigt sei mit den Juristen " und viele Termine einhalten und Schreibarbeiten erledigen müsse (S. 5). Grundsätzlich sei alles zu viel: Wegtraining, Integrationsmass nahme , rechtliche Situation (S. 6). Die Hinweise auf die rechtliche Situation, die dem Beschwerdeführer zu schaffen mach t en und ihm Zeit raub t en, legen doch den Schluss nahe , dass psychosoziale Belastungen den Erfolg des Belast barkeitstrainings negativ beeinflusst haben könnten. 4. 4

Schliesslich vermag auch die Einschätzung des behand elnden Psychiaters Dr.

G.___ (E. 3.7 und 3.10) , welcher neben einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostizierte, nichts zu ändern.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkma len einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsän derung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hinweis ). Progrediente Ent wicklungen widersprechen indes dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begründung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilde rungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E.

5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfor dert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine

b esondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fassbares, rein subjektives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammen hang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Ausschlussgründe (Aggra vation und der gleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für somato forme Schmerzstörungen geltenden Voraussetzungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 1 0. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. De zember 2012 E. 4.2-3 mit Hinweisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswir kungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungs weise die Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren unter Ver wendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E.

4.1.3 durchzu f ühren (BGE 142 V 342 E. 5.2.3).

I n

den Bericht en von Dr. G.___ fehlt eine Herleitung und Begründung der Diagnose , weshalb das Unfallereignis mit Tibiaschaftfraktur beim Beschwer deführer

eine PTBS hätte auslösen können.

Auch hat sich Dr.

G.___ nicht damit auseinander gesetzt, weshalb mehr als zwei Jahre bis zum Ausbruch der Störung vergangen sind. Überdies fehl en Angaben zum Therapieverlauf und weshalb nach mehr als einem Jahr Behandlungsdauer keine Besserung der Symptomatik und Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

Schliesslich hat sich Dr. G.___ nicht mit einem möglichen aggravativen Verhalten - wie es die Y.___ -Gutachter getan hatten (vgl. E. 3.8 - auseinan dergesetzt. In diesem Zusammenhang kann auch auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; s . auch Urteil 9C_629/2012 vom 3 1. Oktober 2012 E. 2.2) verwiesen werden.

Kann mit den Gutachtern des Y.___ das Vorliegen einer PTBS verneint wer den, entfällt auch das strukturierte Beweisverfahren nach Massgabe von BGE

141 V 281. 4. 5

Was die attestierte Arbeitsfähigkeit der Y.___ -Gutachter im Bereich der soma ti schen Beschwerden betrifft, deckt sich diese im Wesentlichen mit den Fest stellungen des von der Unfallversicherung beauftragten orthopädischen Gutachters Dr. E.___ . Dieser ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis mindestens zum 23. Mai 2013, dem Zeitpunkt in welchem die Ärzte des A.___ die Behandlung abgeschlossen hatte n (vgl. E. 3.1 ), aus und empfahl im weiteren Verlauf eine sukzessive Wiedereingliederung innerhalb eines Zeit raums von drei bis sechs Monaten. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Belastung der linken unteren Extremität nicht erforderlich ist, attestierte er im Gutachtenszeitpunkt vom 29. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dass er und auch die Gutachter des Y.___

- im Gegensatz zu den behandeln den Unfallchirurgen des A.___ , welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 23. Mai 2013 attestierten, - von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit ausgingen, ist darauf zurückzu führen, dass sie die Einschätzung ausdrücklich in Bezug zur konkret vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Pressesprecher einer Computerfirma mit wechselnden Körperpositionen wie Gehen, Stehen und Sitzen abgegeben haben. 4. 6

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass seit dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 12. Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % besteht.

Was den Zeitraum vor der Begutachtung betrifft, haben sich die Gutachter auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Somit bestand in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis Juli 2013, von 80 % im August 2013, von 60 % von September 2013 bis April 2014, von 50 % von Mai bis Juni 2014 und von 30 % seit Juni 2014. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.2

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befand sich im Unfallzeitpunkt in gekündigtem Arbeits verhältnis. Obwohl

er das bisherige Arbeitsverhältnis nicht weiterge führt hätte, ist bei der Festsetzung des Valideneinkommen vom vertragliche n Grundlohn im Unfallzeitpunkt auszugehen, da anzunehmen ist, dass er wieder eine ähnliche Stelle zu ähnlichen Bedingungen angetreten hätte. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juni 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von Fr. 122'000.-- (Urk. 6/9 S. 2 Ziff. 2.10 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich Information und Kommunikation ergibt dies bei 101.9 Indexpunkten im Jahr 2012 und 102.7 Indexpunkten im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011 bis 2015, T1.10) im relevanten Zeitpunkt ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 122'978.--.

Bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ergibt sich eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 80 %, bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ein solcher von 60 %, bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein solcher von 50 % und bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein solcher von 30 %. Zu prüfen bleibt, die Erwerbseinbusse ab 12. Mai 2015. 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.4

Beim Beschwerdeführer, welcher ein abgeschlossenes Studium als Publizist aufweist, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle T17 (Berufsgruppen ) der LSE zurückzugreifen. Gemäss dieser betrug der Zentralwert für Männer zwischen 30 und 49 Jahre n in akademischen Berufen

als Juristen und Sozialwissen schaftler oder in Kulturberufen Fr. 9'035 .-- (Ziff.

2 ). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Sta tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, des BFS, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 101.9 Indexpunkten im Jahr 2012 und 102.7 im Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011 bis 2015, T1.10, Sektor 3, Dienstleistungen) ergibt sich ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 1 13'915 . --.

Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'063.-- (Fr. 122'978.-- - Fr. 113'915.--) beziehungsweise von 7.4 %. 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr.

31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Frage eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offen bleiben, da selbs t beim Höchstabzug von 25 % ein e Erwerbs einbusse von lediglich Fr. 37'574.75 (Fr. 122'978.-- - 0.75 x 113'915.--) beziehungsweise ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30.5 % resultieren würde. 6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juni 2013 bis November 2013, auf eine Dreiviertelsrente von Dezember 2013 bis Juli 2014, auf eine halbe Rente von Juli bis September 201 4. Ab Oktober 2014 besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2

De m teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Pr ozessentschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr .

1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 27. November 2015 dahingehend abgeändert werden, als der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente

von Dezember 2013 bis Juli 2014 und auf eine halbe Rente von Juli bis September 201 4. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, lic.phil . I, erlitt am 1. Juni 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rück wirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs.

1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Per son, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. - auf hebung recht sprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung

(IVV; BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im A ufgabenbereich zu betätigen, oder bei eine r Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S.

121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Gegen die Verfügungen vom 27. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wir kung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016, welche dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine bis 30. Juni 2014 befristete Invalidenrente unterschiedli cher Abstufung en zu, mit der Begründung (Urk. 6/200) , nach Ablauf des Wartejahres sei dieser nicht in der Lage gewesen, einer be ruflichen Tätigkeit nachzugehen . Der Gesundheitszustand habe sich jedoch kontinuierlich ver bessert, so dass bei ihm ab 1. August 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab 1. September 2013 von 60 %, ab Ende November 2013 von 50 %, ab Mitte Februar 2014 von 40 % und ab Ende März 2014 von 30 % bestan den habe. Bis Ende März 2014 sei der Beschwerdeführer auch für eine ange passte Tätigkeit im gleichen Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Seit Ende März 2014 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutba r . Die neben dem somatischen Leiden bestehenden psychiatrischen Diagnosen könnten bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden, da sie nicht erheblich beziehungsweise nicht langandauernd seien . Gestützt auf den Ein kommensvergleich resultiere ein IV-Grad von 17 % (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), der Ent scheid der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch die Integrationsfirma Z.___ , wonach im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe, und zum Gutachte n des Y.___ , worin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (S. 6 Ziff. 17) . Im Unterschied zu den Y.___ -Gutachtern gehe der behandelnde Psychiater sogar von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 8 Ziff. 25). Das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt worden, denn die angewandte LSE-Tabelle stimme nicht mit dem vom Y.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil überein . Er habe Publizistik studiert und sei damit Geistes- und Sozialwissenschaftler , verfüge über keinen technischen Hintergrund und sei somit als Fachkraft in der Informations- und Kommunikationstechnologie nicht ausgebildet

(S. 9 f. Ziff. 27 ff.). Im Weiteren sei ein Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen, da Teilzeitbeschäf tigte weniger verdienten als Vollzeitbeschäftigte und auch in einer ange passten Tätigkeit den vorhandenen Einschränkungen Rechnung getragen werden müsse (S. 12 Ziff. 38). Auch die Rentenabstufung sei nicht korrekt, da die psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtig worden seien (S. 13 Ziff. 45).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3.

E. 2.10 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich Information und Kommunikation ergibt dies bei 101.9 Indexpunkten im Jahr 2012 und 102.7 Indexpunkten im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011 bis 2015, T1.10) im relevanten Zeitpunkt ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 122'978.--.

Bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ergibt sich eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 80 %, bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ein solcher von 60 %, bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein solcher von 50 % und bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein solcher von 30 %. Zu prüfen bleibt, die Erwerbseinbusse ab 12. Mai 2015. 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.4

Beim Beschwerdeführer, welcher ein abgeschlossenes Studium als Publizist aufweist, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle T17 (Berufsgruppen ) der LSE zurückzugreifen. Gemäss dieser betrug der Zentralwert für Männer zwischen 30 und 49 Jahre n in akademischen Berufen

als Juristen und Sozialwissen schaftler oder in Kulturberufen Fr. 9'035 .-- (Ziff.

2 ). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Sta tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, des BFS, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 101.9 Indexpunkten im Jahr 2012 und 102.7 im Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011 bis 2015, T1.10, Sektor 3, Dienstleistungen) ergibt sich ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 1 13'915 . --.

Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'063.-- (Fr. 122'978.-- - Fr. 113'915.--) beziehungsweise von 7.4 %. 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr.

31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Frage eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offen bleiben, da selbs t beim Höchstabzug von 25 % ein e Erwerbs einbusse von lediglich Fr. 37'574.75 (Fr. 122'978.-- - 0.75 x 113'915.--) beziehungsweise ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30.5 % resultieren würde. 6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juni 2013 bis November 2013, auf eine Dreiviertelsrente von Dezember 2013 bis Juli 2014, auf eine halbe Rente von Juli bis September 201 4. Ab Oktober 2014 besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2

De m teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Pr ozessentschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr .

1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 27. November 2015 dahingehend abgeändert werden, als der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente

von Dezember 2013 bis Juli 2014 und auf eine halbe Rente von Juli bis September 201 4. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 3 Mit heutigem Urteil hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Basler Versicherung AG als Unfallversicherer und mit heutigem Beschluss im Verfahren Nr. UV.2016.00250 über die Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsver weige rungs beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Basler Versicherungen AG entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 1

Dr. G.___

wiederholt e im Bericht vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 3 ) die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehende E. 3.7). Die Arbeits un fähigkeit betrage seit Behandlungsbeginn im September 2014 7 0

%. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 12. Mai 2015 (E. 3.8-9), erachtete aber anders als die Gutachter die vom Psychiater gestellten Diagnosen der prolongierten Anpassungsstörung (F43.2) sowie d er akzentuierten Persön lichkeitszüge nicht als invalidisierend . 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/10) neben einem Status nach offener distaler Tibiafraktur links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV In fektion unter antiretr oviraler Kombinationsbehandlung , die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 2). Aktuell bestünden zwei Problem kreise: Zum e inen sei es durch die beinahe ein Jahr dauernde Immobili sierung zu einer ausgeprägten Dekonditionierung gekommen, was sich in einer raschen Ermüd barkeit, in Konzentrationsstörungen und in einer allge meinen Schwäche äussere. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar und könne nur etwa ein bis zwei Stunden am Stück an einer Arbeit bleiben und konzentriert arbeiten. Zum a nderen gebe es noch lokale Probleme im Bereich der Fraktur beziehungsweise der Infektion. Dort seien die Schwellungen noch recht ausgeprägt und die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes sei vor allem im Bereich der Pro-/ Suppination noch deutlich eingeschränkt. Das Bein/der Fuss könne maximal während einer Stunde belastet werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, es sei aber von einer guten Prog nose aus zugehen .

E. 3.3 Am 5. Oktober 2013 (Urk. 6/14) berichtete Dr. B.___ , die Situation habe sich deutlich verbessert, wenn auch nicht so rasch wie gehofft (S. 2 ) . Der Beschwerdeführer könne jetzt wieder zwei bis drei Stunden pro Tag körper lich aktiv sein und den Fuss belasten. Die Situation verbessere sich weiterhin von Monat zu Monat. Im August 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen, ab dem 1. September 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).

E. 3.4 Die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, stellten am 23. Januar 2014 (Urk. 6/19) fest, das s sich

nach zuerst kompliziertem Verlauf nun ein sehr erfreulicher Heilungsverlauf mit einem guten klinische n Ergebnis zeige. Der zeit bestehe kein Anhaltspunkt für eine aktive Osteomyelitis mehr. Bezüglich der persistierenden Kniebeschwerden werde eine physiotherapeutische Kräfti gung der Oberschenkelmuskulatur und der cruralen Unterschenkelmuskulatur links empfohlen. Aus unfallchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.

E. 3.5 Am 3 1. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsy chologin, neuropsychologisch untersucht. Gemäss deren Bericht vom 7. April 2014 ( 6/25/5-6 ) habe die Untersuchung gezeigt, dass beim herabgestimmten, hyophon sprechenden und verunsichert wirkenden Beschwerdeführer eine Lernschwäche für die Verarbeitung von sprachlichen, figuralräumlichen und abstrakten Konzepten vorliege. Im Abruf sei kein zusätzlicher Gedächtnis verlust bemerkbar. Im Weiteren bestehe eine relative Schwäche im sprachli chen Konzeptdenken. Klinisch falle zusätzlich eine verminderte Ausdauer auf, wobei aber kurzdauernde Konzentrationsprüfungen unauffällig seien. Die depressive Symptomatik erkläre die auftretenden Blockaden und einen Teil der Leistungsschwächen. Insgesamt seien die aktuellen Befunde einer posttraumatischen Anpassungsstörung zuzuordnen. Aus rein neuropsycholo gischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % , wobei diese jedoch ergänzend aus fachpsychiatrischer Sicht beurteilt werden sollte (S. 2). 3. 6

Mit Bericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/25/1-4) teilte Dr. B.___ mit, die Situa tion mit dem verletzten linken Bein habe sich weiter verbessert und die Belastungen könnten weiterhin gesteigert werden. A uch von psychischer Seite her gehe es dem Beschwerdeführer besser, er fühle sich wieder leistungsfähiger , und die Stimmung sei ausgeglichener. Die Angstsymptoma tik habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit liege nun etwa bei 70 %. 3. 7

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates am F.___ , stellte im Gutachten vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 6/34/21-39 ) zu Händen der Unfallversicherung folgende Diagnosen (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 f.): - drittgradig offene Unterschenkelfraktur am 1. Juni 2012 mit - Plattenosteosynthese und anschliessender Osteomyelitis ( Staphy lococcus

aureus ) des linken Unterschenkels, aktuell keine floride Osteomyelitis - Fehlstellung Unterschenkel links im Sinne eines Crus

varum et recuva tum sowie posttraumatische Verkürzung um zirka 2 cm mit chronischer Überlastung der Syndesmose als Folge der Fehlstellung - posttraumatische Belastungsstörungen mit Flashbacks und zu nehmen den Anpassungsstörungen, am ehesten als Folge des Unfalls vom 1. Juni 2012 - rezidivierende Diarrhoe - HIV-positiv (ED 2008, Infektion ca. 2006, anamnestisch), aktuell unter retroviraler Therapie

Im Anschluss an die drittgradig offene Unterschenkelfraktur habe sich ein e Osteomyelitis ( Staphylococcus

aureus ) im Bereich des linken Unterschenkels entwickelt. Im Anschluss daran seien mehrere Operationen sowie anti biotische Therapien erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Fistelbildung im Bereich der Osteomyelitis gekommen. Nach der Entfernung der Platten osteosynthese sei es konsekutiv zu einem deutlichen Abkippen in einer Varus

- und Rekurvationsfehlstellung im Bereich des distalen linken Unter schenkels gekommen. Aufgrund der 2-Etagen-Fraktur und der per sistieren den Fehlstellung komme es zu einer chronischen Überlastung der distalen Syndesmose . Es handle sich hierbei um eine präarthrotische Defor mität mit einem erheblichen funktionellen Defizit. Die daraus resultierenden Schmer zen im Bereich des Unterschenkels, welche eine Belastung des linken Beines bis zum heutigen Tag deutlich erschwer t en , sowie die daraus resul tierende muskuläre Atrophie im Bereich der gesamten unteren linken Extre mität seien als Folge der Fehlstellung und daraus folgenden Immobilisierung zum einen und zum andern aus der lange dauernden Infektbehandlung zu werten (S.

E. 11 f . ).

Bezüglich der rein somatischen Unfallfolgen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit dem Unfall vom

1. Juni 2012 bis min destens zum 2 3. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im weiteren Verlauf sollte eine sukzessive Wiedereingliederung zur Vollbe lastung mit intensiver Physiotherapie über einen Zeitraum von 3 bis 6

Mo naten möglich sein. Aufgrund der Fehlstellung im Bereich der linken unteren Extremität mit erheblicher Überlastung der Syndesmose sei es noch nicht zu einer Vollbelastbarkeit der unteren Extremität im Sinne einer vollen Erwerbsfähigkeit gekommen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 30 % sei gerechtfertigt. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Belastung der linken unteren Extremität nicht notwendig sei (Sitzen, Gehen kurzer Strecken) bestünden keine Einschränkungen (S. 16). 3. 8

Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2015 (Urk. 6/124) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) nach Reitunfall mit offener distaler Tibiaschaftfraktur links mit Komplikationen sowie einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Als Fol ge des komplizierten Heilungsverlaufs sei der Beschwerdeführer stark ver unsichert, energielos, nicht belastbar und depressiv. Er leide an Durchschlaf störungen, Albträumen , Flashbacks und seltenen Panikattacken. Nach Anstrengung habe er gehäuft Kopfschmerzen, kurz nach der Nahrungsauf nahme Diarrhoe mit Inkontinenzangst und Ereignissen der Stuhlinkontinenz. Es bestehe eine 70%ige Arbe itsunfähigkeit als Mediensprech er. 3. 9

Am 1 2. Mai 2015 erstatteten die Ärzte des Y .___ , ein polydisziplinäres Gutachten

(Urk. 6/127 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerde führers (S. 24 ff.) sowie ein allgemeinmedizinisch und internistisches (S.

31 34), ein orthopädisches (S. 35-40), ein psychiatrisches (S. 40-54) und ein neuropsychologisches (S. 55-60) Teilgutachten.

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff.

7 S.

62

f.): - Status nach erstgradig offener distaler Unterschenkelfraktur links, pri mär osteosynthetisch mit einer DCP-Platte versorgt (1.6.2012) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials , Débridement und Anlegen eines Fixateur externe wegen akuter Osteomyelitis und Wundinfekt ( Staphylococcus

aureus nachgewiesen) - Status nach Entfernung des Fixateur externe am 13.9.2012, anschlies send Unterschenkelgips-Behandlung - verzögerte Knochenheilung mit leichter Verkürzung (knapp 1 cm) sowie Ausb ildung eines Genu

varum von 12° - chronischer belastungsabhängiger Schmerzzustand im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und Knies im Zusammenhang mit der Fehlbelastung - prolongiert verlaufende Anpassungsstörung (F43.2; vgl. S. 50) - akzentuierte Persönlichkeitszüge

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Ziff. 8 S. 63): - HIV-Infektion Stadium II - unter antiretroviraler Therapie avirämisch - Hepatopathie, DD: medikamentös - chronisch-rezidivierende wässrige Diarrhoe, seit Juni 2012, heute gebessert - stressassoziiert persistierend bei Verdacht auf psychosomatische Genese - anamnestisch Status nach Psoriasis vulgaris et capitis vom vierten bis 1 5. Lebensjahr - Status nach Oberlippen-Riss- Quetschwundenverletzung am 29.1.2015

Insgesamt persistierten heute bei Status nach relevantem Unfallgeschehen mit kompliziertem Verlauf ein traumatisch begründbares Schmerzsyndrom, eine noch fraglich relevante Diarrhoe sowie eine prolongiert verlaufende Anpassungsstörung mit erheblicher psychogener und vegetativer Symptoma tik (S. 64).

Es sei davon auszugehen, dass die aktuell insbesondere unter emotionaler Belastung beklagte Diarrhoe wesentlich als psychosomatisches Symptom der prolongierten Traumafolgestörung gesehen werden müsse (S. 64).

Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde führer prämorbid klinisch nichtsymptomatische, dennoch (narzisstisch-) vul nerable Persönlichkeitszüge bestanden hätten. Diese Befunde stünden in Konkordanz zu den neuropsychologisch erhobenen Befunden, wo der Be schwerdeführer nach entsprechender Aufforderung im Wesentlichen unauf fällige Leistungen habe erbringen können. Früher festgehaltene Lern schwächen sowie eine relative Schwäche im sprachlichen Bereich seien heute nicht mehr vorhanden (s. 64 f.).

Zur Konsistenz der Angaben sei zu bemerken, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer - und auch von der ihn begleitenden Person - durchaus dramatisch geschildert worden sei, die aktuell objektivierbare Symptomatik insgesamt jedoch deutlich weniger ausgeprägt erschienen sei. Der Beschwer deführer erscheine hier noch im Erlebten verhaftet (Anpassungsstörung), möglicherweise sei er aktuell zusätzlich durch die noch bestehende medicole gale Auseinandersetzung belastet (S. 65).

In der bisherigen Tätigkeit als Pressesprecher/PR-Beauftragter einer Soft warefirma sei der Beschwerdeführer heute zu 50 % einsetzbar. Die Vermin derung der Arbeitsfähigkeit resultiere einerseits aufgrund des orthopädischen Leidens mit persistierenden Schmerzen, andererseits werde die Arbeitsfähig keit durch die allgemeine Stressintoleranz vermindert. Der rein orthopädische Anteil an dieser Verminderung betrage zirka 30 % . In einer adaptierten Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu zirka 80 % arbeitsfähig. Eine solche adaptierte Tätigkeit sei eine rein sitzende Tätigkeit, die nicht mit andauern den hohen Arbeitsspitzen und Stresssituationen einherginge (S. 65). 3. 10

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/146) ergänzten die Ärzte des Y.___ das Gutachten am 1. Juli 2015 (Urk. 6/168) dahingehend, dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur auf grund der Aktenlage möglich sei . Es scheine unbestritten, dass der Beschwer deführer aus orthopädischen Gründen bis April 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab diesem Datum sei im Gutachten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht attestiert worden (S. 1).

Aus psychiatrischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit von April 2013 bis zum Gutachten strittig . Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ sei davon auszu gehen, dass bis Anfang Juni 2014 eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese bis zur Hospitalisation im Juni 2014 70 % betragen habe und dass sich der Gesundheitszustand nach dieser (kurzen) Hospitalisa tion weiter verbessert habe bis zum im Gutachten attestierten Ausmass der Arbeitsfähigkeit (in adaptierter Tätigkeit). Der orthopädische Anteil an der aktuellen Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit bestehe ab zirka April 2013, als die eigentliche Unfallbehandlung habe abgeschlossen werden können. Dieser könne (aufgrund der Schmerzen) nicht rein additiv zur aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähig keit aufgewertet werden (S. 2).

E. 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

Der Y.___ -Ps ychiater stellte die prolongiert verlaufene Anpassungsstörung ( F 43.2 ) in einen Zusammenhang mit akzentuierten Persönlichkeitszügen , welche er nicht näher bezeichnete. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge sind nach ICD-10-GM 2014 unter Z73 zu klassifizieren (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) und beeinflussen den Gesundheitszustand einer Person, stellen aber keine Krankheit oder Schädi gung dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 mit Hinweisen SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige Ausgabe 2001, S. 592). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wirken sich allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend aus, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychi schen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil I 649/06 vom 1 3. März 2007, E. 3.3.1; Thomas Locher, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, in: Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 253).

Der Y.___ - Psychiater ging davon aus, dass die aktuelle psychische Sympto ma tik nicht einer klassischen Depression oder einer klassischen Angststörung entspreche , sie aber kompliziert werde durch das leicht reakti vierbare peritraumatische Erleben einerseits, einer Reizüberflutungstendenz und das misstrauisch bis paranoid anmutende Verarbeitungsmuster des Beschwerde führers andererseits. Dementsprechend diagnostizierte er eine Anpassungs störun g . Bei affektiven Störungen im Kontext mit belastenden Lebens ereignissen wird eine Anpassungsstörung diagnostiziert, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist (vgl. Rolf-Dieter Stieglitz, Anpassungs- und Belastungsstörungen in der ICD-10, in: psychoneuro 2005, S. 19).

Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehen des Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3). An dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 141 V 281 im Ergebnis nichts geändert, weil es sich bei der Anpassungsstörung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der Schmerzrechtsprechung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ).

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsan wendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die

Gutachter des Y.___ ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen. 4.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den Bericht der Z.___ , bei welcher er ein Belastungstraining absolvierte, abgestellt werden. Zum einen ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Die Feststellung einer von der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit erheblich abweichenden, tatsächlich gezeigten Leistung genügt nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2 mit Hin weis).

Zum a nderen kann dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. Sep tember 2015 (Urk. 6/192) entnommen werden, dass das Arbeitspen sum im Verlauf des Belastbarkeitstrainings nicht auf drei Stunden habe gesteigert werden können, da der Beschwerdeführer " sehr beschäftigt sei mit den Juristen " und viele Termine einhalten und Schreibarbeiten erledigen müsse (S. 5). Grundsätzlich sei alles zu viel: Wegtraining, Integrationsmass nahme , rechtliche Situation (S. 6). Die Hinweise auf die rechtliche Situation, die dem Beschwerdeführer zu schaffen mach t en und ihm Zeit raub t en, legen doch den Schluss nahe , dass psychosoziale Belastungen den Erfolg des Belast barkeitstrainings negativ beeinflusst haben könnten. 4. 4

Schliesslich vermag auch die Einschätzung des behand elnden Psychiaters Dr.

G.___ (E. 3.7 und 3.10) , welcher neben einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostizierte, nichts zu ändern.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkma len einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsän derung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hinweis ). Progrediente Ent wicklungen widersprechen indes dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begründung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilde rungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E.

5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfor dert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine

b esondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fassbares, rein subjektives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammen hang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Ausschlussgründe (Aggra vation und der gleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für somato forme Schmerzstörungen geltenden Voraussetzungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 1 0. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. De zember 2012 E. 4.2-3 mit Hinweisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswir kungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungs weise die Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren unter Ver wendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E.

4.1.3 durchzu f ühren (BGE 142 V 342 E. 5.2.3).

I n

den Bericht en von Dr. G.___ fehlt eine Herleitung und Begründung der Diagnose , weshalb das Unfallereignis mit Tibiaschaftfraktur beim Beschwer deführer

eine PTBS hätte auslösen können.

Auch hat sich Dr.

G.___ nicht damit auseinander gesetzt, weshalb mehr als zwei Jahre bis zum Ausbruch der Störung vergangen sind. Überdies fehl en Angaben zum Therapieverlauf und weshalb nach mehr als einem Jahr Behandlungsdauer keine Besserung der Symptomatik und Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

Schliesslich hat sich Dr. G.___ nicht mit einem möglichen aggravativen Verhalten - wie es die Y.___ -Gutachter getan hatten (vgl. E. 3.8 - auseinan dergesetzt. In diesem Zusammenhang kann auch auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; s . auch Urteil 9C_629/2012 vom 3 1. Oktober 2012 E. 2.2) verwiesen werden.

Kann mit den Gutachtern des Y.___ das Vorliegen einer PTBS verneint wer den, entfällt auch das strukturierte Beweisverfahren nach Massgabe von BGE

141 V 281. 4. 5

Was die attestierte Arbeitsfähigkeit der Y.___ -Gutachter im Bereich der soma ti schen Beschwerden betrifft, deckt sich diese im Wesentlichen mit den Fest stellungen des von der Unfallversicherung beauftragten orthopädischen Gutachters Dr. E.___ . Dieser ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis mindestens zum 23. Mai 2013, dem Zeitpunkt in welchem die Ärzte des A.___ die Behandlung abgeschlossen hatte n (vgl. E. 3.1 ), aus und empfahl im weiteren Verlauf eine sukzessive Wiedereingliederung innerhalb eines Zeit raums von drei bis sechs Monaten. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Belastung der linken unteren Extremität nicht erforderlich ist, attestierte er im Gutachtenszeitpunkt vom 29. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dass er und auch die Gutachter des Y.___

- im Gegensatz zu den behandeln den Unfallchirurgen des A.___ , welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 23. Mai 2013 attestierten, - von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit ausgingen, ist darauf zurückzu führen, dass sie die Einschätzung ausdrücklich in Bezug zur konkret vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Pressesprecher einer Computerfirma mit wechselnden Körperpositionen wie Gehen, Stehen und Sitzen abgegeben haben. 4. 6

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass seit dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 12. Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % besteht.

Was den Zeitraum vor der Begutachtung betrifft, haben sich die Gutachter auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Somit bestand in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis Juli 2013, von 80 % im August 2013, von 60 % von September 2013 bis April 2014, von 50 % von Mai bis Juni 2014 und von 30 % seit Juni 2014. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.2

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befand sich im Unfallzeitpunkt in gekündigtem Arbeits verhältnis. Obwohl

er das bisherige Arbeitsverhältnis nicht weiterge führt hätte, ist bei der Festsetzung des Valideneinkommen vom vertragliche n Grundlohn im Unfallzeitpunkt auszugehen, da anzunehmen ist, dass er wieder eine ähnliche Stelle zu ähnlichen Bedingungen angetreten hätte. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juni 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von Fr. 122'000.-- (Urk. 6/9 S. 2 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00067 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

14. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, lic.phil . I, erlitt am 1. Juni 201 2 einen Reitu n fall und meldete sich am 27. November 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Im Rahmen der durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durchgeführten beruf lichen und medizinischen Abklärungen erstattete das Y.___ am 12. Mai 2015 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/127). Vom 1. Juni 2015 bis 3. September 2015 absolvierte der Versicherte ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Juni 2015, Urk. 6/142). Mit Vorbescheid vom 13. August 2015 stellte die IV-Stelle die Zusprache

eine r abgestufte n befristete n Rente in Aussicht (Urk. 6/180), wogegen der Versicherte am

27. August 2015 Einwände erhob und eine unbefristete ganze Invalidenrente beantragte (Urk. 6/182; Einwan dergänzung vom 5. Oktober 2015, Urk. 6/193). Am 10. September 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass zur z eit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/191). Mit Verfügungen vom 27. November 2015 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Dreiviertel s rente , mit Wirkung ab 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine bis 30. Juni 2014 befristete Viertels rente zu ( Urk. 6/200 und Urk. 6/206-209 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügungen vom 27. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wir kung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016, welche dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). 3.

Mit heutigem Urteil hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Basler Versicherung AG als Unfallversicherer und mit heutigem Beschluss im Verfahren Nr. UV.2016.00250 über die Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsver weige rungs beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Basler Versicherungen AG entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rück wirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs.

1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Per son, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. - auf hebung recht sprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung

(IVV; BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im A ufgabenbereich zu betätigen, oder bei eine r Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S.

121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine bis 30. Juni 2014 befristete Invalidenrente unterschiedli cher Abstufung en zu, mit der Begründung (Urk. 6/200) , nach Ablauf des Wartejahres sei dieser nicht in der Lage gewesen, einer be ruflichen Tätigkeit nachzugehen . Der Gesundheitszustand habe sich jedoch kontinuierlich ver bessert, so dass bei ihm ab 1. August 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab 1. September 2013 von 60 %, ab Ende November 2013 von 50 %, ab Mitte Februar 2014 von 40 % und ab Ende März 2014 von 30 % bestan den habe. Bis Ende März 2014 sei der Beschwerdeführer auch für eine ange passte Tätigkeit im gleichen Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Seit Ende März 2014 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutba r . Die neben dem somatischen Leiden bestehenden psychiatrischen Diagnosen könnten bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden, da sie nicht erheblich beziehungsweise nicht langandauernd seien . Gestützt auf den Ein kommensvergleich resultiere ein IV-Grad von 17 % (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), der Ent scheid der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch die Integrationsfirma Z.___ , wonach im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe, und zum Gutachte n des Y.___ , worin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (S. 6 Ziff. 17) . Im Unterschied zu den Y.___ -Gutachtern gehe der behandelnde Psychiater sogar von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 8 Ziff. 25). Das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt worden, denn die angewandte LSE-Tabelle stimme nicht mit dem vom Y.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil überein . Er habe Publizistik studiert und sei damit Geistes- und Sozialwissenschaftler , verfüge über keinen technischen Hintergrund und sei somit als Fachkraft in der Informations- und Kommunikationstechnologie nicht ausgebildet

(S. 9 f. Ziff. 27 ff.). Im Weiteren sei ein Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen, da Teilzeitbeschäf tigte weniger verdienten als Vollzeitbeschäftigte und auch in einer ange passten Tätigkeit den vorhandenen Einschränkungen Rechnung getragen werden müsse (S. 12 Ziff. 38). Auch die Rentenabstufung sei nicht korrekt, da die psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtig worden seien (S. 13 Ziff. 45).

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Mit Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 6/11) stellten die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 ): - Osteomyelitis (OSME) durch Staphyloc occus

aureus mit medialseitiger

Fistelbildung und beginnender Pseudarthorse Unterschenkel links - Status nach erstgradig offener, distaler Tibiaschaftfraktur links - Status nach Plattenosteosynthese am 1.6.2012 - Status nach Fixateur externe-Anlage bei OSME am 18.7.2012 - Status nach Fixateur externe- E ntfernung am 13.9.2012 - Status nach mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus

aureus ( Ampicillin

- und Penicillin-resistent ) im Knochengewebe am 18.7.2012 und Wundabstrich am 5.11.2012

Nachdem sich nach der plattenosteosynthetischen Versorgung sechs Wochen postoperativ ein Wundinfekt mit Osteomyelitis eingestellt habe , sei das Osteo synthesematerial entfernt un d ein Fixateur externe angelegt sowie eine antibiotische Therapie eingeführt worden. Bei Verdacht auf eine erneute Wundinfektion habe sich der Beschwerdeführer erstmals in der Klinik für Unfallchirurgie vorgestellt. Die antibiotische Therapie s ei umgestellt worden , und es seien unauffällige Kontrollen durchgeführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer die antibiotische Therapie wegen Durchfalls selbständig abgesetzt h ä tte, sei eine stationäre Aufnahme in der Unfallchirurgie mit intravenöser, antibiotischer Therapie erfolgt. Bei rückläufigen Entzündungs parametern habe die antibiotische Therapie sistiert werden können. A m 11. April 2013 habe der Beschwerdeführer den Unterschenkel voll belasten können und habe kaum über Beschwerden berichtet. Allerdings habe er über eine allgemeine Müdigkeit und Diarrhoen geklagt (S. 2).

Als Publizist habe bis 23. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab 24. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/10) neben einem Status nach offener distaler Tibiafraktur links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV In fektion unter antiretr oviraler Kombinationsbehandlung , die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 2). Aktuell bestünden zwei Problem kreise: Zum e inen sei es durch die beinahe ein Jahr dauernde Immobili sierung zu einer ausgeprägten Dekonditionierung gekommen, was sich in einer raschen Ermüd barkeit, in Konzentrationsstörungen und in einer allge meinen Schwäche äussere. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar und könne nur etwa ein bis zwei Stunden am Stück an einer Arbeit bleiben und konzentriert arbeiten. Zum a nderen gebe es noch lokale Probleme im Bereich der Fraktur beziehungsweise der Infektion. Dort seien die Schwellungen noch recht ausgeprägt und die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes sei vor allem im Bereich der Pro-/ Suppination noch deutlich eingeschränkt. Das Bein/der Fuss könne maximal während einer Stunde belastet werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, es sei aber von einer guten Prog nose aus zugehen . 3.3

Am 5. Oktober 2013 (Urk. 6/14) berichtete Dr. B.___ , die Situation habe sich deutlich verbessert, wenn auch nicht so rasch wie gehofft (S. 2 ) . Der Beschwerdeführer könne jetzt wieder zwei bis drei Stunden pro Tag körper lich aktiv sein und den Fuss belasten. Die Situation verbessere sich weiterhin von Monat zu Monat. Im August 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen, ab dem 1. September 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.4

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, stellten am 23. Januar 2014 (Urk. 6/19) fest, das s sich

nach zuerst kompliziertem Verlauf nun ein sehr erfreulicher Heilungsverlauf mit einem guten klinische n Ergebnis zeige. Der zeit bestehe kein Anhaltspunkt für eine aktive Osteomyelitis mehr. Bezüglich der persistierenden Kniebeschwerden werde eine physiotherapeutische Kräfti gung der Oberschenkelmuskulatur und der cruralen Unterschenkelmuskulatur links empfohlen. Aus unfallchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. 3.5

Am 3 1. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsy chologin, neuropsychologisch untersucht. Gemäss deren Bericht vom 7. April 2014 ( 6/25/5-6 ) habe die Untersuchung gezeigt, dass beim herabgestimmten, hyophon sprechenden und verunsichert wirkenden Beschwerdeführer eine Lernschwäche für die Verarbeitung von sprachlichen, figuralräumlichen und abstrakten Konzepten vorliege. Im Abruf sei kein zusätzlicher Gedächtnis verlust bemerkbar. Im Weiteren bestehe eine relative Schwäche im sprachli chen Konzeptdenken. Klinisch falle zusätzlich eine verminderte Ausdauer auf, wobei aber kurzdauernde Konzentrationsprüfungen unauffällig seien. Die depressive Symptomatik erkläre die auftretenden Blockaden und einen Teil der Leistungsschwächen. Insgesamt seien die aktuellen Befunde einer posttraumatischen Anpassungsstörung zuzuordnen. Aus rein neuropsycholo gischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % , wobei diese jedoch ergänzend aus fachpsychiatrischer Sicht beurteilt werden sollte (S. 2). 3. 6

Mit Bericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/25/1-4) teilte Dr. B.___ mit, die Situa tion mit dem verletzten linken Bein habe sich weiter verbessert und die Belastungen könnten weiterhin gesteigert werden. A uch von psychischer Seite her gehe es dem Beschwerdeführer besser, er fühle sich wieder leistungsfähiger , und die Stimmung sei ausgeglichener. Die Angstsymptoma tik habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit liege nun etwa bei 70 %. 3. 7

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates am F.___ , stellte im Gutachten vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 6/34/21-39 ) zu Händen der Unfallversicherung folgende Diagnosen (S.

8 f.): - drittgradig offene Unterschenkelfraktur am 1. Juni 2012 mit - Plattenosteosynthese und anschliessender Osteomyelitis ( Staphy lococcus

aureus ) des linken Unterschenkels, aktuell keine floride Osteomyelitis - Fehlstellung Unterschenkel links im Sinne eines Crus

varum et recuva tum sowie posttraumatische Verkürzung um zirka 2 cm mit chronischer Überlastung der Syndesmose als Folge der Fehlstellung - posttraumatische Belastungsstörungen mit Flashbacks und zu nehmen den Anpassungsstörungen, am ehesten als Folge des Unfalls vom 1. Juni 2012 - rezidivierende Diarrhoe - HIV-positiv (ED 2008, Infektion ca. 2006, anamnestisch), aktuell unter retroviraler Therapie

Im Anschluss an die drittgradig offene Unterschenkelfraktur habe sich ein e Osteomyelitis ( Staphylococcus

aureus ) im Bereich des linken Unterschenkels entwickelt. Im Anschluss daran seien mehrere Operationen sowie anti biotische Therapien erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Fistelbildung im Bereich der Osteomyelitis gekommen. Nach der Entfernung der Platten osteosynthese sei es konsekutiv zu einem deutlichen Abkippen in einer Varus

- und Rekurvationsfehlstellung im Bereich des distalen linken Unter schenkels gekommen. Aufgrund der 2-Etagen-Fraktur und der per sistieren den Fehlstellung komme es zu einer chronischen Überlastung der distalen Syndesmose . Es handle sich hierbei um eine präarthrotische Defor mität mit einem erheblichen funktionellen Defizit. Die daraus resultierenden Schmer zen im Bereich des Unterschenkels, welche eine Belastung des linken Beines bis zum heutigen Tag deutlich erschwer t en , sowie die daraus resul tierende muskuläre Atrophie im Bereich der gesamten unteren linken Extre mität seien als Folge der Fehlstellung und daraus folgenden Immobilisierung zum einen und zum andern aus der lange dauernden Infektbehandlung zu werten (S.

11

f . ).

Bezüglich der rein somatischen Unfallfolgen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit dem Unfall vom

1. Juni 2012 bis min destens zum 2 3. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im weiteren Verlauf sollte eine sukzessive Wiedereingliederung zur Vollbe lastung mit intensiver Physiotherapie über einen Zeitraum von 3 bis 6

Mo naten möglich sein. Aufgrund der Fehlstellung im Bereich der linken unteren Extremität mit erheblicher Überlastung der Syndesmose sei es noch nicht zu einer Vollbelastbarkeit der unteren Extremität im Sinne einer vollen Erwerbsfähigkeit gekommen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 30 % sei gerechtfertigt. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Belastung der linken unteren Extremität nicht notwendig sei (Sitzen, Gehen kurzer Strecken) bestünden keine Einschränkungen (S. 16). 3. 8

Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2015 (Urk. 6/124) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) nach Reitunfall mit offener distaler Tibiaschaftfraktur links mit Komplikationen sowie einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Als Fol ge des komplizierten Heilungsverlaufs sei der Beschwerdeführer stark ver unsichert, energielos, nicht belastbar und depressiv. Er leide an Durchschlaf störungen, Albträumen , Flashbacks und seltenen Panikattacken. Nach Anstrengung habe er gehäuft Kopfschmerzen, kurz nach der Nahrungsauf nahme Diarrhoe mit Inkontinenzangst und Ereignissen der Stuhlinkontinenz. Es bestehe eine 70%ige Arbe itsunfähigkeit als Mediensprech er. 3. 9

Am 1 2. Mai 2015 erstatteten die Ärzte des Y .___ , ein polydisziplinäres Gutachten

(Urk. 6/127 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerde führers (S. 24 ff.) sowie ein allgemeinmedizinisch und internistisches (S.

31 34), ein orthopädisches (S. 35-40), ein psychiatrisches (S. 40-54) und ein neuropsychologisches (S. 55-60) Teilgutachten.

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff.

7 S.

62

f.): - Status nach erstgradig offener distaler Unterschenkelfraktur links, pri mär osteosynthetisch mit einer DCP-Platte versorgt (1.6.2012) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials , Débridement und Anlegen eines Fixateur externe wegen akuter Osteomyelitis und Wundinfekt ( Staphylococcus

aureus nachgewiesen) - Status nach Entfernung des Fixateur externe am 13.9.2012, anschlies send Unterschenkelgips-Behandlung - verzögerte Knochenheilung mit leichter Verkürzung (knapp 1 cm) sowie Ausb ildung eines Genu

varum von 12° - chronischer belastungsabhängiger Schmerzzustand im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und Knies im Zusammenhang mit der Fehlbelastung - prolongiert verlaufende Anpassungsstörung (F43.2; vgl. S. 50) - akzentuierte Persönlichkeitszüge

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Ziff. 8 S. 63): - HIV-Infektion Stadium II - unter antiretroviraler Therapie avirämisch - Hepatopathie, DD: medikamentös - chronisch-rezidivierende wässrige Diarrhoe, seit Juni 2012, heute gebessert - stressassoziiert persistierend bei Verdacht auf psychosomatische Genese - anamnestisch Status nach Psoriasis vulgaris et capitis vom vierten bis 1 5. Lebensjahr - Status nach Oberlippen-Riss- Quetschwundenverletzung am 29.1.2015

Insgesamt persistierten heute bei Status nach relevantem Unfallgeschehen mit kompliziertem Verlauf ein traumatisch begründbares Schmerzsyndrom, eine noch fraglich relevante Diarrhoe sowie eine prolongiert verlaufende Anpassungsstörung mit erheblicher psychogener und vegetativer Symptoma tik (S. 64).

Es sei davon auszugehen, dass die aktuell insbesondere unter emotionaler Belastung beklagte Diarrhoe wesentlich als psychosomatisches Symptom der prolongierten Traumafolgestörung gesehen werden müsse (S. 64).

Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde führer prämorbid klinisch nichtsymptomatische, dennoch (narzisstisch-) vul nerable Persönlichkeitszüge bestanden hätten. Diese Befunde stünden in Konkordanz zu den neuropsychologisch erhobenen Befunden, wo der Be schwerdeführer nach entsprechender Aufforderung im Wesentlichen unauf fällige Leistungen habe erbringen können. Früher festgehaltene Lern schwächen sowie eine relative Schwäche im sprachlichen Bereich seien heute nicht mehr vorhanden (s. 64 f.).

Zur Konsistenz der Angaben sei zu bemerken, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer - und auch von der ihn begleitenden Person - durchaus dramatisch geschildert worden sei, die aktuell objektivierbare Symptomatik insgesamt jedoch deutlich weniger ausgeprägt erschienen sei. Der Beschwer deführer erscheine hier noch im Erlebten verhaftet (Anpassungsstörung), möglicherweise sei er aktuell zusätzlich durch die noch bestehende medicole gale Auseinandersetzung belastet (S. 65).

In der bisherigen Tätigkeit als Pressesprecher/PR-Beauftragter einer Soft warefirma sei der Beschwerdeführer heute zu 50 % einsetzbar. Die Vermin derung der Arbeitsfähigkeit resultiere einerseits aufgrund des orthopädischen Leidens mit persistierenden Schmerzen, andererseits werde die Arbeitsfähig keit durch die allgemeine Stressintoleranz vermindert. Der rein orthopädische Anteil an dieser Verminderung betrage zirka 30 % . In einer adaptierten Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu zirka 80 % arbeitsfähig. Eine solche adaptierte Tätigkeit sei eine rein sitzende Tätigkeit, die nicht mit andauern den hohen Arbeitsspitzen und Stresssituationen einherginge (S. 65). 3. 10

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/146) ergänzten die Ärzte des Y.___ das Gutachten am 1. Juli 2015 (Urk. 6/168) dahingehend, dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur auf grund der Aktenlage möglich sei . Es scheine unbestritten, dass der Beschwer deführer aus orthopädischen Gründen bis April 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab diesem Datum sei im Gutachten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht attestiert worden (S. 1).

Aus psychiatrischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit von April 2013 bis zum Gutachten strittig . Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ sei davon auszu gehen, dass bis Anfang Juni 2014 eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese bis zur Hospitalisation im Juni 2014 70 % betragen habe und dass sich der Gesundheitszustand nach dieser (kurzen) Hospitalisa tion weiter verbessert habe bis zum im Gutachten attestierten Ausmass der Arbeitsfähigkeit (in adaptierter Tätigkeit). Der orthopädische Anteil an der aktuellen Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit bestehe ab zirka April 2013, als die eigentliche Unfallbehandlung habe abgeschlossen werden können. Dieser könne (aufgrund der Schmerzen) nicht rein additiv zur aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähig keit aufgewertet werden (S. 2). 3.1 1

Dr. G.___

wiederholt e im Bericht vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 3 ) die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehende E. 3.7). Die Arbeits un fähigkeit betrage seit Behandlungsbeginn im September 2014 7 0

%. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 12. Mai 2015 (E. 3.8-9), erachtete aber anders als die Gutachter die vom Psychiater gestellten Diagnosen der prolongierten Anpassungsstörung (F43.2) sowie d er akzentuierten Persön lichkeitszüge nicht als invalidisierend . 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

Der Y.___ -Ps ychiater stellte die prolongiert verlaufene Anpassungsstörung ( F 43.2 ) in einen Zusammenhang mit akzentuierten Persönlichkeitszügen , welche er nicht näher bezeichnete. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge sind nach ICD-10-GM 2014 unter Z73 zu klassifizieren (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) und beeinflussen den Gesundheitszustand einer Person, stellen aber keine Krankheit oder Schädi gung dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 mit Hinweisen SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige Ausgabe 2001, S. 592). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wirken sich allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend aus, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychi schen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil I 649/06 vom 1 3. März 2007, E. 3.3.1; Thomas Locher, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, in: Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 253).

Der Y.___ - Psychiater ging davon aus, dass die aktuelle psychische Sympto ma tik nicht einer klassischen Depression oder einer klassischen Angststörung entspreche , sie aber kompliziert werde durch das leicht reakti vierbare peritraumatische Erleben einerseits, einer Reizüberflutungstendenz und das misstrauisch bis paranoid anmutende Verarbeitungsmuster des Beschwerde führers andererseits. Dementsprechend diagnostizierte er eine Anpassungs störun g . Bei affektiven Störungen im Kontext mit belastenden Lebens ereignissen wird eine Anpassungsstörung diagnostiziert, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist (vgl. Rolf-Dieter Stieglitz, Anpassungs- und Belastungsstörungen in der ICD-10, in: psychoneuro 2005, S. 19).

Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehen des Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3). An dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 141 V 281 im Ergebnis nichts geändert, weil es sich bei der Anpassungsstörung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der Schmerzrechtsprechung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ).

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsan wendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die

Gutachter des Y.___ ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen. 4.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den Bericht der Z.___ , bei welcher er ein Belastungstraining absolvierte, abgestellt werden. Zum einen ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Die Feststellung einer von der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit erheblich abweichenden, tatsächlich gezeigten Leistung genügt nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2 mit Hin weis).

Zum a nderen kann dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. Sep tember 2015 (Urk. 6/192) entnommen werden, dass das Arbeitspen sum im Verlauf des Belastbarkeitstrainings nicht auf drei Stunden habe gesteigert werden können, da der Beschwerdeführer " sehr beschäftigt sei mit den Juristen " und viele Termine einhalten und Schreibarbeiten erledigen müsse (S. 5). Grundsätzlich sei alles zu viel: Wegtraining, Integrationsmass nahme , rechtliche Situation (S. 6). Die Hinweise auf die rechtliche Situation, die dem Beschwerdeführer zu schaffen mach t en und ihm Zeit raub t en, legen doch den Schluss nahe , dass psychosoziale Belastungen den Erfolg des Belast barkeitstrainings negativ beeinflusst haben könnten. 4. 4

Schliesslich vermag auch die Einschätzung des behand elnden Psychiaters Dr.

G.___ (E. 3.7 und 3.10) , welcher neben einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostizierte, nichts zu ändern.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkma len einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsän derung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hinweis ). Progrediente Ent wicklungen widersprechen indes dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begründung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilde rungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E.

5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfor dert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine

b esondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fassbares, rein subjektives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammen hang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Ausschlussgründe (Aggra vation und der gleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für somato forme Schmerzstörungen geltenden Voraussetzungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 1 0. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. De zember 2012 E. 4.2-3 mit Hinweisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswir kungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungs weise die Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren unter Ver wendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E.

4.1.3 durchzu f ühren (BGE 142 V 342 E. 5.2.3).

I n

den Bericht en von Dr. G.___ fehlt eine Herleitung und Begründung der Diagnose , weshalb das Unfallereignis mit Tibiaschaftfraktur beim Beschwer deführer

eine PTBS hätte auslösen können.

Auch hat sich Dr.

G.___ nicht damit auseinander gesetzt, weshalb mehr als zwei Jahre bis zum Ausbruch der Störung vergangen sind. Überdies fehl en Angaben zum Therapieverlauf und weshalb nach mehr als einem Jahr Behandlungsdauer keine Besserung der Symptomatik und Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

Schliesslich hat sich Dr. G.___ nicht mit einem möglichen aggravativen Verhalten - wie es die Y.___ -Gutachter getan hatten (vgl. E. 3.8 - auseinan dergesetzt. In diesem Zusammenhang kann auch auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; s . auch Urteil 9C_629/2012 vom 3 1. Oktober 2012 E. 2.2) verwiesen werden.

Kann mit den Gutachtern des Y.___ das Vorliegen einer PTBS verneint wer den, entfällt auch das strukturierte Beweisverfahren nach Massgabe von BGE

141 V 281. 4. 5

Was die attestierte Arbeitsfähigkeit der Y.___ -Gutachter im Bereich der soma ti schen Beschwerden betrifft, deckt sich diese im Wesentlichen mit den Fest stellungen des von der Unfallversicherung beauftragten orthopädischen Gutachters Dr. E.___ . Dieser ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis mindestens zum 23. Mai 2013, dem Zeitpunkt in welchem die Ärzte des A.___ die Behandlung abgeschlossen hatte n (vgl. E. 3.1 ), aus und empfahl im weiteren Verlauf eine sukzessive Wiedereingliederung innerhalb eines Zeit raums von drei bis sechs Monaten. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Belastung der linken unteren Extremität nicht erforderlich ist, attestierte er im Gutachtenszeitpunkt vom 29. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dass er und auch die Gutachter des Y.___

- im Gegensatz zu den behandeln den Unfallchirurgen des A.___ , welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 23. Mai 2013 attestierten, - von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit ausgingen, ist darauf zurückzu führen, dass sie die Einschätzung ausdrücklich in Bezug zur konkret vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Pressesprecher einer Computerfirma mit wechselnden Körperpositionen wie Gehen, Stehen und Sitzen abgegeben haben. 4. 6

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass seit dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 12. Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % besteht.

Was den Zeitraum vor der Begutachtung betrifft, haben sich die Gutachter auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Somit bestand in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis Juli 2013, von 80 % im August 2013, von 60 % von September 2013 bis April 2014, von 50 % von Mai bis Juni 2014 und von 30 % seit Juni 2014. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.2

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befand sich im Unfallzeitpunkt in gekündigtem Arbeits verhältnis. Obwohl

er das bisherige Arbeitsverhältnis nicht weiterge führt hätte, ist bei der Festsetzung des Valideneinkommen vom vertragliche n Grundlohn im Unfallzeitpunkt auszugehen, da anzunehmen ist, dass er wieder eine ähnliche Stelle zu ähnlichen Bedingungen angetreten hätte. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juni 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von Fr. 122'000.-- (Urk. 6/9 S. 2 Ziff. 2.10 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich Information und Kommunikation ergibt dies bei 101.9 Indexpunkten im Jahr 2012 und 102.7 Indexpunkten im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011 bis 2015, T1.10) im relevanten Zeitpunkt ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 122'978.--.

Bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ergibt sich eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 80 %, bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ein solcher von 60 %, bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein solcher von 50 % und bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein solcher von 30 %. Zu prüfen bleibt, die Erwerbseinbusse ab 12. Mai 2015. 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.4

Beim Beschwerdeführer, welcher ein abgeschlossenes Studium als Publizist aufweist, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle T17 (Berufsgruppen ) der LSE zurückzugreifen. Gemäss dieser betrug der Zentralwert für Männer zwischen 30 und 49 Jahre n in akademischen Berufen

als Juristen und Sozialwissen schaftler oder in Kulturberufen Fr. 9'035 .-- (Ziff.

2 ). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Sta tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, des BFS, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 101.9 Indexpunkten im Jahr 2012 und 102.7 im Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011 bis 2015, T1.10, Sektor 3, Dienstleistungen) ergibt sich ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 1 13'915 . --.

Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'063.-- (Fr. 122'978.-- - Fr. 113'915.--) beziehungsweise von 7.4 %. 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr.

31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Frage eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offen bleiben, da selbs t beim Höchstabzug von 25 % ein e Erwerbs einbusse von lediglich Fr. 37'574.75 (Fr. 122'978.-- - 0.75 x 113'915.--) beziehungsweise ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30.5 % resultieren würde. 6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juni 2013 bis November 2013, auf eine Dreiviertelsrente von Dezember 2013 bis Juli 2014, auf eine halbe Rente von Juli bis September 201 4. Ab Oktober 2014 besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2

De m teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Pr ozessentschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr .

1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 27. November 2015 dahingehend abgeändert werden, als der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente

von Dezember 2013 bis Juli 2014 und auf eine halbe Rente von Juli bis September 201 4. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher