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UV.2016.00250

Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde; Nichteintreten

Zürich SozVersG · 2017-02-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (im Folgenden: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Juni 2012 einen Reitunfall erlitt (Urk. 24/2.1-2). Der erstbehandelnde Arzt der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 eine erstgradig offene distale Tibiasp i ralfraktur links (Urk. 24/3.1). Die Basler trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und leistete Taggeld. 2.

Am 24. Oktober 2016 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Basler und beantragte, diese sei anzuweisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid über seinen Rentenanspruch sowie über seine n Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung zu erlassen (Urk. 1 und 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 ( Urk. 11) , welche dem Beschwer deführer am 14. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), beantragte die Basler, es sei auf die Beschwerde nicht ein zutreten, eventu ell sei sie abzuweisen . 3.

Mit heutige n Urteil en hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und im Verfahren Nr. IV.2016.00067 über die Ansprüche des Beschwerde führers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung entschieden. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver -sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügun gen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versi cherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1 .2

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereig nis Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung au f . Mit Ver fügung vom 16. Oktober 2014 reduzierte sie die Taggeldleistungen . Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszu stands um eine Erhöhung der Taggelder auf 70 % ersucht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2015 den Anspruch auf Taggelder von 30 % . Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am

18. Februar 2015 Einsprache , welche von der Beschwerdegegnerin mit Ent scheid vom 30. November 2015 abgewiesen wurde.

A m 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 und beantragte unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm bis 17. Januar 2016 ein Taggeld zu 70 % und ab 18. Januar 201 5 (richtig wohl: 2016) eine Invalidenrente auf der Basis einer 70%igen Arbeitsunfähig keit sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten ( zum Ganzen vgl. Pro zess Nr. UV.2016.00019 Sachverhalt Ziff. 2). 2 .2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vor überge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109

E. 3 und 4 S. 112 ff.). 2 .3

Unabhängig davon, wie lange der Unfall zurückliegt, entsteh en der Renten an spruch sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit erst, wenn der sogenannte Endzustand erreicht ist. Indem der Beschwerde führer mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 beantragt hatte, die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 18. Januar 2016 eine Invaliden rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten, beantragte er sinngemäss, das Gericht habe zu überprüfen, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Hätte das Gericht das Vorliegen des Endzu standes - was es allerdings nicht getan hat (vgl. heutiges Urteil im Prozess UV. 2016.00019 in Sachen der Parteien) - bejaht, hätte es die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen , damit diese über den Rentenanspruch verfüge.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hatte, bestand für ihn keine Veranlassung, mittels Rechtsverzögerungs- beziehungs weise Rechtsverweigerungsbeschwerde den Erlass einer Renten verfügung gerichtlich zu erzwingen. Folglich ist auf die Rechtsverweige rungs

- beziehungs weise Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechts schutz inte resses nicht einzutreten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers grenzt angesichts der Sachlage gera dezu an Mutwilligkeit. 2 .4

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin,

da sie sich auf den Stand punkt stellte, der Endzustand sei noch nicht erreicht, weiterhin Taggelder ausrichte t , wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Peter Jäger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (im Folgenden: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Juni 2012 einen Reitunfall erlitt (Urk. 24/2.1-2). Der erstbehandelnde Arzt der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 eine erstgradig offene distale Tibiasp i ralfraktur links (Urk. 24/3.1). Die Basler trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und leistete Taggeld.

E. 1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver -sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügun gen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versi cherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1 .2

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereig nis Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung au f . Mit Ver fügung vom 16. Oktober 2014 reduzierte sie die Taggeldleistungen . Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszu stands um eine Erhöhung der Taggelder auf 70 % ersucht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2015 den Anspruch auf Taggelder von 30 % . Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am

18. Februar 2015 Einsprache , welche von der Beschwerdegegnerin mit Ent scheid vom 30. November 2015 abgewiesen wurde.

A m 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 und beantragte unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm bis 17. Januar 2016 ein Taggeld zu 70 % und ab 18. Januar 201

E. 2 Am 24. Oktober 2016 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Basler und beantragte, diese sei anzuweisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid über seinen Rentenanspruch sowie über seine n Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung zu erlassen (Urk. 1 und 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 ( Urk. 11) , welche dem Beschwer deführer am 14. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), beantragte die Basler, es sei auf die Beschwerde nicht ein zutreten, eventu ell sei sie abzuweisen .

E. 3 Mit heutige n Urteil en hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und im Verfahren Nr. IV.2016.00067 über die Ansprüche des Beschwerde führers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung entschieden. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 5 (richtig wohl: 2016) eine Invalidenrente auf der Basis einer 70%igen Arbeitsunfähig keit sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten ( zum Ganzen vgl. Pro zess Nr. UV.2016.00019 Sachverhalt Ziff. 2). 2 .2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vor überge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109

E. 3 und 4 S. 112 ff.). 2 .3

Unabhängig davon, wie lange der Unfall zurückliegt, entsteh en der Renten an spruch sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit erst, wenn der sogenannte Endzustand erreicht ist. Indem der Beschwerde führer mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 beantragt hatte, die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 18. Januar 2016 eine Invaliden rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten, beantragte er sinngemäss, das Gericht habe zu überprüfen, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Hätte das Gericht das Vorliegen des Endzu standes - was es allerdings nicht getan hat (vgl. heutiges Urteil im Prozess UV. 2016.00019 in Sachen der Parteien) - bejaht, hätte es die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen , damit diese über den Rentenanspruch verfüge.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hatte, bestand für ihn keine Veranlassung, mittels Rechtsverzögerungs- beziehungs weise Rechtsverweigerungsbeschwerde den Erlass einer Renten verfügung gerichtlich zu erzwingen. Folglich ist auf die Rechtsverweige rungs

- beziehungs weise Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechts schutz inte resses nicht einzutreten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers grenzt angesichts der Sachlage gera dezu an Mutwilligkeit. 2 .4

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin,

da sie sich auf den Stand punkt stellte, der Endzustand sei noch nicht erreicht, weiterhin Taggelder ausrichte t , wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Peter Jäger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00250 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Beschluss

vom

14. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger Jäger & Schweiter Rechtsanwälte Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (im Folgenden: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Juni 2012 einen Reitunfall erlitt (Urk. 24/2.1-2). Der erstbehandelnde Arzt der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 eine erstgradig offene distale Tibiasp i ralfraktur links (Urk. 24/3.1). Die Basler trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und leistete Taggeld. 2.

Am 24. Oktober 2016 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Basler und beantragte, diese sei anzuweisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid über seinen Rentenanspruch sowie über seine n Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung zu erlassen (Urk. 1 und 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 ( Urk. 11) , welche dem Beschwer deführer am 14. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), beantragte die Basler, es sei auf die Beschwerde nicht ein zutreten, eventu ell sei sie abzuweisen . 3.

Mit heutige n Urteil en hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und im Verfahren Nr. IV.2016.00067 über die Ansprüche des Beschwerde führers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung entschieden. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver -sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügun gen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versi cherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1 .2

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereig nis Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung au f . Mit Ver fügung vom 16. Oktober 2014 reduzierte sie die Taggeldleistungen . Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszu stands um eine Erhöhung der Taggelder auf 70 % ersucht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2015 den Anspruch auf Taggelder von 30 % . Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am

18. Februar 2015 Einsprache , welche von der Beschwerdegegnerin mit Ent scheid vom 30. November 2015 abgewiesen wurde.

A m 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 und beantragte unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm bis 17. Januar 2016 ein Taggeld zu 70 % und ab 18. Januar 201 5 (richtig wohl: 2016) eine Invalidenrente auf der Basis einer 70%igen Arbeitsunfähig keit sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten ( zum Ganzen vgl. Pro zess Nr. UV.2016.00019 Sachverhalt Ziff. 2). 2 .2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vor überge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109

E. 3 und 4 S. 112 ff.). 2 .3

Unabhängig davon, wie lange der Unfall zurückliegt, entsteh en der Renten an spruch sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit erst, wenn der sogenannte Endzustand erreicht ist. Indem der Beschwerde führer mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 beantragt hatte, die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 18. Januar 2016 eine Invaliden rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten, beantragte er sinngemäss, das Gericht habe zu überprüfen, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Hätte das Gericht das Vorliegen des Endzu standes - was es allerdings nicht getan hat (vgl. heutiges Urteil im Prozess UV. 2016.00019 in Sachen der Parteien) - bejaht, hätte es die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen , damit diese über den Rentenanspruch verfüge.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hatte, bestand für ihn keine Veranlassung, mittels Rechtsverzögerungs- beziehungs weise Rechtsverweigerungsbeschwerde den Erlass einer Renten verfügung gerichtlich zu erzwingen. Folglich ist auf die Rechtsverweige rungs

- beziehungs weise Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechts schutz inte resses nicht einzutreten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers grenzt angesichts der Sachlage gera dezu an Mutwilligkeit. 2 .4

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin,

da sie sich auf den Stand punkt stellte, der Endzustand sei noch nicht erreicht, weiterhin Taggelder ausrichte t , wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Peter Jäger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher