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IV.2016.00048

Neuanmeldung; Anspruch auf Invalidenrente zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2016-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, absolvierte in Italien eine Lehre als Chemie laborant ( Urk. 8/7/1, Urk. 8/16/2 , Urk. 8/91/1 ). Im Jahre 1980 reiste er in die Schweiz ein, wo er nach Tätigkeiten in einer Buch bin derei, für

Reinigungs unter nehmen und für einen Getränketransport

ab 1990 für die

Y.___ als

Betriebsmitarbeiter so wie Brief

- und Paketzu steller

arbeitete

( Urk. 8/7/1 , Urk. 8/15 , Urk.

8/91 /1 , Urk. 8/125/31, 47 ).

Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ wurde per 29. Fe bruar 2012 beendet ( Urk. 8/15/1, Urk. 8/79/ 8 -9 ).

X.___ meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

( Urk. 8/7-8).

Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels iv -relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk.

8/56). 1.2

Am 4. Februar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf , dass er seit einem Fahrradsturz am 2 4. Februar 2012 über chronische Nackenschmer ze n , Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen sowie Kraftverlust in den Händen leide , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/59 , Akten ver zeichnis zu Urk. 8/1-164 ). Die IV-Stelle teilte ihm am 2 7. November 201 4 mit, dass eine medizinische Un tersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologi e, Ortho päd ie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 8/115 ). Der Versicherte wurde in der Folge durch d ie Gutachter der Z.___ untersucht , welche ihr Gutachten

am 2 0. April 2015 erstatteten ( Urk. 8/125 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicher ten m it Vorbescheid vom 8. Mai 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/128), wogegen dieser am 2 0. Mai 2015 vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 8/129) und a m 7. August 2015 begründen

liess (Urk.

8/140). Mit Verfügung

vom 1. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___

am 1 3. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Largier ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin be antragte m it Beschwer de antwort vom 5 . Februar 2016 A bweisung der Be schwerde (Urk. 7 , un ter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 164).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1 3. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Dr. Largier als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde dem Be schwerdef ührer eine Kopie der Beschwerde antwort vom 5. Februar 2016 (Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9 S. 2).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. März 2016 ( Urk.

10) den Bericht zur Konsul t ation in der A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk.

11) ein reichen , was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2015 erwog die Beschwerde geg nerin , dem Z.___ - Gutachten vom 2 0. April 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Briefzusteller seit November 2012 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten

bestehe ab November 2012 eine Arbeits fähigkeit von 90 % . Bei m Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Vali denein kommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___ als Brief zusteller erzielte Einkommen abzustellen. Bereinigt um die Nomi nallohnentwicklung führe dies zu einem hypothetischen Validenein kom men 2014 von Fr. 70‘714.9 7. Bezüglich des Invalideneinkommens sei auf lohn sta tistische Angaben (LSE TA 1 Ziff. 1-96, zitiert aus LSE 2012) abzustellen, womit - unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung sowie des dem Be schwer de führer aufgrund der medizinischen Beurteilung noch zumutbaren 90%-P en sum s

- ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 59‘601.69 resul tiere . Der

Einkom mens ver gleich ergebe ein en rentenausschlies senden

In va li di tätsgrad von 16

% ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass seine Arbeitsfähigkeit sowohl aufgrund soma tischer als auch psychischer Ge sund heitsschäden beeinträchtigt sei ( Urk. 1 S.

10). Der Z.___ - Gutachter Dr.

B.___ und die Ärzte der A.___

hätten insbesondere aufgrund der MRI-Untersu chungen der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule

( LWS ) vom 29.

Januar 2015 multisegmentale dege nerative Veränderungen fest gestellt ( Urk. 1 S. 5-6). Dr.

B.___ beschreibe die Auswirkungen der nach ge wiesenen Gesundheits schäden jedoch nicht und begründe auch das von ihm beschriebene Zumutbar keitsprofil sowie den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 1 S. 6, 8). Angesichts der durch die bildgebende n Untersuchung en nachge wiesenen Befunde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sein soll te

( Urk. 1 S.

8). Eine Arbeitstätigkeit gemäss dem vom psychiatrischen Z.___ -Gutachter Dr.

C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil stehe dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sodann nicht zur Verfügung ( Urk. 1 S. 9-1 0). Zudem sei dem Be schwerdeführer in erwerblicher Hinsicht beim Invalideneinkommen ein Abzug

von 25 % vom Tabellenlohn zu gewähren . Zusammenfassend sei die Rest ar beit s fähigkeit aus somatischer Sicht noch nicht vollständig abgeklärt, mit Blick auf die psychischen Gesundheitsschäden aber jedenfalls eine Rente geschuldet ( Urk. 1 S.

11-12). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invali ditäts grades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1 .1

Am Z.___ -Gutachten vom 2 0. April 2015 waren die Dres . med. M. B.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und ge richt lich zertifizierter Sac hverständiger in Österreich, D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, sowie E.___ , Facharzt für Neurologie , beteiligt ( Urk. 8/125/65 -66 ). D ie Z.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähig keit (Urk.

8/125/62): - Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-6, Kompression der Nervenwurzel C4 und Myelopathiesignal C3/4, Diskus protrusion C4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts, Kompression der Nervenwurzel C6 links - Pseudolumboischialgie beidseits bei Spondylarthrose L2/3 mit Diskus hernie und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L2 rechts, Spondylarth rose und Diskusprotrusion L3/4 und Dorsalverlagerung der Nerven wur zel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 und Kom pres sion der Nervenwurzeln L5 - Rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depessiver Reaktion, Differentialdiagnose (DD): c hronischer depressiver Verstimmung ( Dys thymie ), bestehend seit etwa 2010 (ICD-Nr. F43.21, F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzis stischen Anteilen (ICD-Nr. F61.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk.

8/125/63): - Präadipositas - Arterielle Hypertonie - Obstipations-prädominantes Reizkolon bei Kolondivertikulose - COPD Grad A - Nikotinabusus (approximativ 40 pack years ) - Unterschenkelvarikosis beidseits 3. 1 .2

Der interdisziplinären Beurteilung der

Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer aus interni s tischer Sicht gesund und voll leistungsfähig sei (Urk.

8/125/60).

In orthopädischer Hinsicht könnten die Nackenschmerzen und die abnormalen Untersuchungsbefunde der HWS grösstenteils auf die im MRI sichtbaren V erän derungen zurückgeführt werden. Sodann seien die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objek ti ven Be funde der LWS ebenfalls grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Veränderungen vereinbar. Die Ausstrahlung der Schmer ze n lateral in den Fuss links sei dadurch aber nicht erklärbar, da dieses Dermatom von der Nervenwurzel S1 versorgt werde, welches radiologisch nicht betroffen sei. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und In kon si stenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beur teilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretisch Über legungen (Urk.

8/125/59 ).

Bei der neurologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer im Wesent lichen Verspannungen und Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit hier durch bedingter Bewegungseinschränkung und subjektiver Schwäche in Armen und Beinen mit Bewegungsblockaden angegeben worden ( Urk. 8/125/60). Der ak tuell zu erhebende klinisch neurologische Untersuchungsbefund se i jedoch vollständig regelrecht. Trotz der radiologisch auffälligen Befunde mit spinalen und neuroforaminalen Engen fänden sich keine fokal neurologischen Ausfälle. Bei regelrechte m kli nisch neurologischem Befund ohne Paresen und ohne sen si ble Störungen zeige sich keine Einschränkung in der Funktion ( Urk. 8/125/61).

Aus psychiatrischer Sicht sei fest zu halten, dass im Arztbericht der F.___ im April 2011 eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen beschrieben worden sei. Der Beschwer deführer zeige zusätzlich aber auch emotional instabile Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit, Erregbarkeit und fühle sich auch weiterhin unter anderem von Versicherungen unrecht behandelt und benachteiligt. Auf Grundlage dieser Per sönlichkeitsstö rung habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beruf lichen Be lastungen am Arbeitsplatz seit etwa 2010 und auch den späteren Ver siche rungsangelegenheiten rezidivierende Anpassungsstörungen mit län gerer depres siven Reaktion entwickelt , wobei aufgrund des mehrjährigen Verlaufs diffe ren tial diag nos tisch auch eine chronische depressive Verstimmung ent spre chend einer Dys thymie angenommen werden könne ( Urk. 8/125/61).

Seit etwa Januar 2014 lasse sich eine Besserung der depressiven Störung feststellen mit

weiterhin situationsbedingte r psychomotorische r Unruhe, leichte n

dyspho rische n Stimmungsschwankungen sowie negativistisch eingeengtem Denken mit Reiz barkeit und Erregbarkeit. E indeutige Hin weise für eine somatoforme

Schmerz störung

lägen nicht vor . Jedoch könne eine psy chogene Überlagerung der Schmer zen mit Symptomausweitung angenommen werden . Auf grund der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differen tial diagnostisch chro nisch depressive r Verstimmung ( Dysthymie ) bei zugrunde liegender kombi nierter Persönlichkeitsstörung seien die emotionale Belast bar keit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die An passungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt bei vorhandenen Ressourcen . Eine z umutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei anzunehmen. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien teil weise konsistent, wobei der Beschwer de führer auf Fragen wiederholt un ge naue, abschweifende Antworten mit einem kaum zu unterbrechenden Rede schwall gebe. Dabei weise er wiederholt auf seine durchgemachten Erlebnisse und Krän kungen hin und es könne auch eine psychogene Über lagerung der körper lichen Beschwerden mit Symptomauswei tung angenommen werden ( Urk. 8/125/62).

3. 1 .3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ - Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeit er im Paketzentrum der Y.___ , einer vor wiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter Körperhaltung und Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten , aufgrund der erhobenen Befunde an HWS und LWS gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2012 30 %

betrage (Urk.

8/125/ 63 ) .

Jedoch könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in tem pe rierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kör per haltungen eingenommen werden müssen, gesamthaft bei voller Stun den präsenz spätestens seit November 2012 zu 90 % zugemutet werden. Seit Januar 2014 sollte es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne ver mehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung han deln

(Urk. 8/125/63) . 3.2

3.2 .1

Dr. med. G.___ , leitender Oberarzt Neurologie, und Dr. med. H.___ , Assis tenz ärztin Neurologie, A.___ , stellten im Bericht vom 19.

Oktober 2015 die folgenden Diagnosen ( Urk. 3/3): - Symptomatische cervicale Spinalkanalstenose p.m. C3/4 mit Myelo pa thie-Signal und cervikobrachialem Schmerz - Osteochrondrose und Unkonvertebralarthrose C3/4, C5/6 - Anamnestisch: Schmerzen nuchal mit Ausstrahlung in beide Arme linksbetont, intermittierende Einschlafparästhesien beider Arme links be t ont , Verkrampfung Dig . I-III zeitweise, Gleichgewichtsstörung beim Laufen, empfundenes Kraftdefizit der rechten Hand - Klinisch: Spurling -Test und Lhermitte -Zeichen negativ, Vd . a. Pseu do par e sen Arm links proximal (M5-), Babinski links positiv - MEP’s zum BB u. TA beidseits vom 2 3. September 2015: Normalbe fund SSEP’s

N. medianus und N. tibialis beidseits vom 1 9. Oktober 2015: Normalbefund - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit HWS- und LWS-Kontu sion - Status nach Sturz am 8. November 2014 mit wahrscheinlich leichtgra di ger Impressionsfraktur L3 - Lumbospondylogene Schmerzen bei aktivierter Spondylarthrose L2/3 3. 2 .2

In ihrem Bericht vom 1 7. November 2015 führten Dr. med. I.___ , Chef arzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. J.___ , Oberarzt Wirbelsäulen chirurgie , A.___ , die folgenden Diagnosen an ( Urk. 3/4): - Symptomatische zervikale Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopat hiesig nal und zervikobrachialem Schmerz - Lumbospondylogene Schmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4, L4/5 bei konstitutionell engem Spinalkanal - Status nach leichtgradiger Impressionsfraktur L3 am 1 8. Januar 2014 - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit HWS- und LWS-Kontu sion 4.

4.1

Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, weil dessen

Alkoholab hängigkeit nicht durch eine psychische Komorbidität begründet sei

und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk.

8/56). Zu prüfen ist, ob sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Aus wirkung seit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012

derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Hierbei gilt es vorab zu berücksichtigen, dass sich laut dem Gutachter Dr. C.___ seit etwa 2012 keine Hinweis e für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit beziehungsweise einer Suchterkrankung mehr finden las sen ( Urk. 8/125/37 ) . Dies steht im Einklang mit den Arztberichten, die

nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 ( Urk. 8/115) zu dessen IV-Akten ge nom men wurden. 4.2

4.2.1

Die Z.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 2 0. April 2015 in Kenntnis der IV-Akten (vgl.

Urk. 8/125/2) sowie gestützt auf umfassende Unter suchungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine-Innere Medizin (vgl.

Urk. 8/125/55

ff. ), Orthopädie (vgl.

Urk. 8/125/3

ff. ), Neurologie (vgl. Urk. 8/125/44 ff . )

und Psychiatrie (vgl. Urk. 8/125/22 ff.)

so wie auch gestützt auf die Evalua tion der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Orthopädie und Physiotherapie K.___ vom 3.

und 4. März 2015 ( Urk. 8/125/2, Urk. 8/125/9) .

Die am Gutach ten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerde führers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet. Ihre Gesamtbeur teilung ist schlüs sig und überzeugend. 4. 2.2

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der orthopädische Z.___ -Gutachter Dr. B.___ die Auswirkungen der multisegmentalen degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule im Bereich der HWS und der LWS nicht beschreibe. Demgegenüber würden die Dres . G.___ und H.___ von der A.___ in ihrem Bericht vom 1 7. November (richtig: 1 9. Oktober) 2015

a uf stark ein schrän kende Schmerzen, intermittierende Eins chlaf paräst hesien beider Arme , Verkrampfungen der Finger, Beweglichkeitsblockaden lumbal beim Laufen und eine zeitweise Gleichgewichtsstörung

hinweisen ( Urk. 1 S.

6). Diesbezüglich stützen sich die Dres . G.___ und H.___

aber e inzig auf die anamnestischen be ziehungs weise subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wie sich dem genannten Bericht - bei neurophysiologischem Normalbefund - ohne weiteres entnehmen lässt ( Urk. 3/3 S. 1). Dies vermag mithin keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. B.___ und dem von ihm formulierten Zumu r ba r keits profil zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1 7. November 2015 die Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie

der A.___

konsultiert hatte, hielten diese in ihrem Bericht vom sel ben Tag fest, dass dem Be schwer de führer ein operativer Eingriff empfohlen worden sei ( Urk. 3/4 S. 1).

Diesbe züg lich hatten die

Z.___ -Gutachter fest gehalten , dass es bei den vor bestehenden

degenerativen Wirbelsäulen veränderungen im Verlauf des physio logischen Alte rungsprozesses zu einer Progredienz der Degenerationen mit anfälliger Indika tion zur operativen Dekompression kommen könne. Aktuell zeige sich jedoch, dass über die letzten drei Jahre sowohl die bildgebenden MRT-Diagnostik als auch der kli nisch e Befund stabil geblieben sei en ( Urk. 8/125/64). Aus den Arzt berichten der A.___ vom 1 9. Oktober und 1 7. November

2015 ( Urk. 3/3-4) wie auch vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 11) ergibt sich damit keine Verschlechterung im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 0. April

2015 (Urk.

8/125). Die Situ ation ist un verän dert und die Ärzte der A.___ stellten identische Diagnosen wie die Z.___ -Gutachter. Die Empfehlung der A.___ zur operativen Dekom pression erfolgte denn auch nicht wegen einer gesundheitlichen Ver schlechterung sondern , um eine Prog redienz der Symptome zu verhindern (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Was schliesslich das vom Beschwerde führer erwähnte positive Babin ski-Zeichen links betrifft ( Urk. 1 S. 8), so hielt bereits Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie nach ihrer Untersuchung des Beschwer deführers vom 6. August 2014 fest , dass das einzig Patholo gische im neuro logischen Status der positive Babinski links sei , welcher mit grösster Wahr scheinlichkeit auf die zervikale Myelopathie zurückzuführen sei (Urk.

8/100/14) . Eine Arbeits unfähigkeit wurde von Dr. L.___

damals nicht attes tiert. Die Z.___ -Gutachte r

berücksichtigten

in ihrem Gutachten diesen Bericht von Dr. L.___ und hielten dazu fest, dass die von Dr. L.___ erho benen Befunde und ihre Beur tei lung mit denen in ihrem neurologischen Teilgutachten übereinstimmen würde n ( Urk. 8/125/93).

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Z.___ - Gutachte r s Dr.

C.___ bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle gemäss dem von Dr. C.___ um schriebenen Zumutbarkeitsprofil bestehe ( Urk. 1 S. 9-10). Hierbei übersieht der Be sch werdeführer allerdings , dass Dr. C.___ einzig Tätigkeiten mit er höhten Belastungen und Anforderungen ausgeschlossen hat (vgl. Urk.

8/125/117-118) und im Übrigen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; 130 V 343 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2016 vom 2 7. Oktober 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis) abzustellen ist. 4.2.3

Zusammenfassend besteht damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Anlass, vom Gutachten des Z.___ abzuweichen, noch bedarf es ergän zender medizinischer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung).

Auf das Gut achten abstellend ist daher davon auszugehen, das s der Beschwer d e führer in einer Verweisungstätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 90 % arbeits fähig ist (E.

3.1.3 vor stehend). 5.

5.1

In erwerblicher Hinsicht erhebt d er Beschwerdeführer keine Einwände gegen das Valideneinkommen 2014 von Fr. 70‘715.-- gemäss angefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 2 S. 2; Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf den Stand punkt, dass beim Valideneinkommen

statt vom Lohn, welcher der Beschwer de führer bei der Y.___ erzielt habe,

ebenso wie beim

Invalidenein kommen

auf

den selben Tabel lenlohn abzustellen sei , weil der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle bei der Y.___ wegen „diversen disziplinarischen Vorfällen während der Ar beit“ verloren habe ( Urk. 7 S. 2). Weil aber auch dies zu einem rentenaus schliessenden

Inva liditäts grad

führen würde (vgl. Urk. 7 S.

2), braucht darauf nicht weiter einge gangen zu werden. 5.2

Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens sind lohn statis tis che Anga ben beizuziehen und der Be schwerdeführer macht geltend, dass vom Tabel len lohn wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, dem reduzierten Beschäf ti gungsgrad, der fehlenden Dienstjahre und seiner Nationalität ein Abzug von total 25 % vorzunehmen sei ( Urk. 1 S.

12). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. hierzu: BGE 126 V 75 E. 5a/ aa-bb )

kann nicht gewährt werden , da davon aus gegangen werden kann, dass Hilfsarbeiten gemäss

dem

Zumutbar keitsprofil der Z.___ -Gutachter (E. 3.1.3 vorstehend) auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl vorhanden sind . Sodann rechtfertigt d er Um stand, dass der Beschwerdeführer zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur re duziert leis tungsfähig ist (E.

3.1.3 vorstehend) , grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Was die vom Be schwerdeführer angeführten „fehlenden Dienst jahre“ betrifft, so ist fest zu halten, dass - selbst wenn eine lange Betriebszu ge hörigkeit bei der Y.___ zu bejahen wäre

- im Rahmen des vorliegend anwend baren Kompetenzniveau s 1 (vgl. Urk. 2 S. 2) den Dienstjahren keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 20 13 E. 4.1). Ein Abzug vom Tabellenlohn unter diesem Titel ist daher ebenso wenig gerechtfertigt, wie ein solcher unter dem Titel „Natio nalität/ Aufent halts kategorie “, denn der Beschwer deführer verfügt über eine „ Niederlassungsbe willi gung C“ ( Urk. 8/60 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5).

Gründe für Abzüge unter einem anderen Ti tel sind nicht ersichtlich. 5.3

Der Einkommensvergleich gemäss angefochtener Verfügung vom 1.

Dezember 2015 ( Urk. 2 S.

2) gibt mithin zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei einem Invali d i tätsgrad von 16 % besteht kein Rentenanspruch (E. 2.2 vorstehend). 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und e rmessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü gung vom 10 . Februar 2016 [ Urk. 9] ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D r.

Largier , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note

keinen Gebra u ch (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 10. Februar

2016 [Urk. 9]) .

S eine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanwalt Dr. Largier den Beschwerdeführer bereits im Verwal tungsverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/149) , auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 Mit angefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2015 erwog die Beschwerde geg nerin , dem Z.___ - Gutachten vom 2 0. April 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Briefzusteller seit November 2012 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten

bestehe ab November 2012 eine Arbeits fähigkeit von 90 % . Bei m Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Vali denein kommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___ als Brief zusteller erzielte Einkommen abzustellen. Bereinigt um die Nomi nallohnentwicklung führe dies zu einem hypothetischen Validenein kom men 2014 von Fr. 70‘714.9 7. Bezüglich des Invalideneinkommens sei auf lohn sta tistische Angaben (LSE TA 1 Ziff. 1-96, zitiert aus LSE 2012) abzustellen, womit - unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung sowie des dem Be schwer de führer aufgrund der medizinischen Beurteilung noch zumutbaren 90%-P en sum s

- ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 59‘601.69 resul tiere . Der

Einkom mens ver gleich ergebe ein en rentenausschlies senden

In va li di tätsgrad von 16

% ( Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass seine Arbeitsfähigkeit sowohl aufgrund soma tischer als auch psychischer Ge sund heitsschäden beeinträchtigt sei ( Urk. 1 S.

10). Der Z.___ - Gutachter Dr.

B.___ und die Ärzte der A.___

hätten insbesondere aufgrund der MRI-Untersu chungen der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule

( LWS ) vom 29.

Januar 2015 multisegmentale dege nerative Veränderungen fest gestellt ( Urk. 1 S. 5-6). Dr.

B.___ beschreibe die Auswirkungen der nach ge wiesenen Gesundheits schäden jedoch nicht und begründe auch das von ihm beschriebene Zumutbar keitsprofil sowie den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 1 S. 6, 8). Angesichts der durch die bildgebende n Untersuchung en nachge wiesenen Befunde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sein soll te

( Urk. 1 S.

8). Eine Arbeitstätigkeit gemäss dem vom psychiatrischen Z.___ -Gutachter Dr.

C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil stehe dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sodann nicht zur Verfügung ( Urk. 1 S. 9-1 0). Zudem sei dem Be schwerdeführer in erwerblicher Hinsicht beim Invalideneinkommen ein Abzug

von 25 % vom Tabellenlohn zu gewähren . Zusammenfassend sei die Rest ar beit s fähigkeit aus somatischer Sicht noch nicht vollständig abgeklärt, mit Blick auf die psychischen Gesundheitsschäden aber jedenfalls eine Rente geschuldet ( Urk. 1 S.

11-12). 2.

E. 2 4. Februar 2012 über chronische Nackenschmer ze n , Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen sowie Kraftverlust in den Händen leide , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/59 , Akten ver zeichnis zu Urk. 8/1-164 ). Die IV-Stelle teilte ihm am 2 7. November 201

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der orthopädische Z.___ -Gutachter Dr. B.___ die Auswirkungen der multisegmentalen degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule im Bereich der HWS und der LWS nicht beschreibe. Demgegenüber würden die Dres . G.___ und H.___ von der A.___ in ihrem Bericht vom 1 7. November (richtig: 1 9. Oktober) 2015

a uf stark ein schrän kende Schmerzen, intermittierende Eins chlaf paräst hesien beider Arme , Verkrampfungen der Finger, Beweglichkeitsblockaden lumbal beim Laufen und eine zeitweise Gleichgewichtsstörung

hinweisen ( Urk. 1 S.

6). Diesbezüglich stützen sich die Dres . G.___ und H.___

aber e inzig auf die anamnestischen be ziehungs weise subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wie sich dem genannten Bericht - bei neurophysiologischem Normalbefund - ohne weiteres entnehmen lässt ( Urk. 3/3 S. 1). Dies vermag mithin keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. B.___ und dem von ihm formulierten Zumu r ba r keits profil zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1 7. November 2015 die Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie

der A.___

konsultiert hatte, hielten diese in ihrem Bericht vom sel ben Tag fest, dass dem Be schwer de führer ein operativer Eingriff empfohlen worden sei ( Urk. 3/4 S. 1).

Diesbe züg lich hatten die

Z.___ -Gutachter fest gehalten , dass es bei den vor bestehenden

degenerativen Wirbelsäulen veränderungen im Verlauf des physio logischen Alte rungsprozesses zu einer Progredienz der Degenerationen mit anfälliger Indika tion zur operativen Dekompression kommen könne. Aktuell zeige sich jedoch, dass über die letzten drei Jahre sowohl die bildgebenden MRT-Diagnostik als auch der kli nisch e Befund stabil geblieben sei en ( Urk. 8/125/64). Aus den Arzt berichten der A.___ vom 1 9. Oktober und 1 7. November

2015 ( Urk. 3/3-4) wie auch vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 11) ergibt sich damit keine Verschlechterung im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 0. April

2015 (Urk.

8/125). Die Situ ation ist un verän dert und die Ärzte der A.___ stellten identische Diagnosen wie die Z.___ -Gutachter. Die Empfehlung der A.___ zur operativen Dekom pression erfolgte denn auch nicht wegen einer gesundheitlichen Ver schlechterung sondern , um eine Prog redienz der Symptome zu verhindern (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Was schliesslich das vom Beschwerde führer erwähnte positive Babin ski-Zeichen links betrifft ( Urk. 1 S. 8), so hielt bereits Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie nach ihrer Untersuchung des Beschwer deführers vom 6. August 2014 fest , dass das einzig Patholo gische im neuro logischen Status der positive Babinski links sei , welcher mit grösster Wahr scheinlichkeit auf die zervikale Myelopathie zurückzuführen sei (Urk.

8/100/14) . Eine Arbeits unfähigkeit wurde von Dr. L.___

damals nicht attes tiert. Die Z.___ -Gutachte r

berücksichtigten

in ihrem Gutachten diesen Bericht von Dr. L.___ und hielten dazu fest, dass die von Dr. L.___ erho benen Befunde und ihre Beur tei lung mit denen in ihrem neurologischen Teilgutachten übereinstimmen würde n ( Urk. 8/125/93).

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Z.___ - Gutachte r s Dr.

C.___ bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle gemäss dem von Dr. C.___ um schriebenen Zumutbarkeitsprofil bestehe ( Urk. 1 S. 9-10). Hierbei übersieht der Be sch werdeführer allerdings , dass Dr. C.___ einzig Tätigkeiten mit er höhten Belastungen und Anforderungen ausgeschlossen hat (vgl. Urk.

8/125/117-118) und im Übrigen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; 130 V 343 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2016 vom 2 7. Oktober 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis) abzustellen ist.

E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invali ditäts grades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1 .1

Am Z.___ -Gutachten vom 2 0. April 2015 waren die Dres . med. M. B.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und ge richt lich zertifizierter Sac hverständiger in Österreich, D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, sowie E.___ , Facharzt für Neurologie , beteiligt ( Urk. 8/125/65 -66 ). D ie Z.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähig keit (Urk.

8/125/62): - Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-6, Kompression der Nervenwurzel C4 und Myelopathiesignal C3/4, Diskus protrusion C4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts, Kompression der Nervenwurzel C6 links - Pseudolumboischialgie beidseits bei Spondylarthrose L2/3 mit Diskus hernie und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L2 rechts, Spondylarth rose und Diskusprotrusion L3/4 und Dorsalverlagerung der Nerven wur zel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 und Kom pres sion der Nervenwurzeln L5 - Rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depessiver Reaktion, Differentialdiagnose (DD): c hronischer depressiver Verstimmung ( Dys thymie ), bestehend seit etwa 2010 (ICD-Nr. F43.21, F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzis stischen Anteilen (ICD-Nr. F61.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk.

8/125/63): - Präadipositas - Arterielle Hypertonie - Obstipations-prädominantes Reizkolon bei Kolondivertikulose - COPD Grad A - Nikotinabusus (approximativ 40 pack years ) - Unterschenkelvarikosis beidseits 3. 1 .2

Der interdisziplinären Beurteilung der

Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer aus interni s tischer Sicht gesund und voll leistungsfähig sei (Urk.

8/125/60).

In orthopädischer Hinsicht könnten die Nackenschmerzen und die abnormalen Untersuchungsbefunde der HWS grösstenteils auf die im MRI sichtbaren V erän derungen zurückgeführt werden. Sodann seien die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objek ti ven Be funde der LWS ebenfalls grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Veränderungen vereinbar. Die Ausstrahlung der Schmer ze n lateral in den Fuss links sei dadurch aber nicht erklärbar, da dieses Dermatom von der Nervenwurzel S1 versorgt werde, welches radiologisch nicht betroffen sei. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und In kon si stenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beur teilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretisch Über legungen (Urk.

8/125/59 ).

Bei der neurologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer im Wesent lichen Verspannungen und Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit hier durch bedingter Bewegungseinschränkung und subjektiver Schwäche in Armen und Beinen mit Bewegungsblockaden angegeben worden ( Urk. 8/125/60). Der ak tuell zu erhebende klinisch neurologische Untersuchungsbefund se i jedoch vollständig regelrecht. Trotz der radiologisch auffälligen Befunde mit spinalen und neuroforaminalen Engen fänden sich keine fokal neurologischen Ausfälle. Bei regelrechte m kli nisch neurologischem Befund ohne Paresen und ohne sen si ble Störungen zeige sich keine Einschränkung in der Funktion ( Urk. 8/125/61).

Aus psychiatrischer Sicht sei fest zu halten, dass im Arztbericht der F.___ im April 2011 eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen beschrieben worden sei. Der Beschwer deführer zeige zusätzlich aber auch emotional instabile Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit, Erregbarkeit und fühle sich auch weiterhin unter anderem von Versicherungen unrecht behandelt und benachteiligt. Auf Grundlage dieser Per sönlichkeitsstö rung habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beruf lichen Be lastungen am Arbeitsplatz seit etwa 2010 und auch den späteren Ver siche rungsangelegenheiten rezidivierende Anpassungsstörungen mit län gerer depres siven Reaktion entwickelt , wobei aufgrund des mehrjährigen Verlaufs diffe ren tial diag nos tisch auch eine chronische depressive Verstimmung ent spre chend einer Dys thymie angenommen werden könne ( Urk. 8/125/61).

Seit etwa Januar 2014 lasse sich eine Besserung der depressiven Störung feststellen mit

weiterhin situationsbedingte r psychomotorische r Unruhe, leichte n

dyspho rische n Stimmungsschwankungen sowie negativistisch eingeengtem Denken mit Reiz barkeit und Erregbarkeit. E indeutige Hin weise für eine somatoforme

Schmerz störung

lägen nicht vor . Jedoch könne eine psy chogene Überlagerung der Schmer zen mit Symptomausweitung angenommen werden . Auf grund der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differen tial diagnostisch chro nisch depressive r Verstimmung ( Dysthymie ) bei zugrunde liegender kombi nierter Persönlichkeitsstörung seien die emotionale Belast bar keit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die An passungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt bei vorhandenen Ressourcen . Eine z umutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei anzunehmen. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien teil weise konsistent, wobei der Beschwer de führer auf Fragen wiederholt un ge naue, abschweifende Antworten mit einem kaum zu unterbrechenden Rede schwall gebe. Dabei weise er wiederholt auf seine durchgemachten Erlebnisse und Krän kungen hin und es könne auch eine psychogene Über lagerung der körper lichen Beschwerden mit Symptomauswei tung angenommen werden ( Urk. 8/125/62).

3. 1 .3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ - Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeit er im Paketzentrum der Y.___ , einer vor wiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter Körperhaltung und Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten , aufgrund der erhobenen Befunde an HWS und LWS gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2012 30 %

betrage (Urk.

8/125/ 63 ) .

Jedoch könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in tem pe rierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kör per haltungen eingenommen werden müssen, gesamthaft bei voller Stun den präsenz spätestens seit November 2012 zu 90 % zugemutet werden. Seit Januar 2014 sollte es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne ver mehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung han deln

(Urk. 8/125/63) . 3.2

3.2 .1

Dr. med. G.___ , leitender Oberarzt Neurologie, und Dr. med. H.___ , Assis tenz ärztin Neurologie, A.___ , stellten im Bericht vom 19.

Oktober 2015 die folgenden Diagnosen ( Urk. 3/3): - Symptomatische cervicale Spinalkanalstenose p.m. C3/4 mit Myelo pa thie-Signal und cervikobrachialem Schmerz - Osteochrondrose und Unkonvertebralarthrose C3/4, C5/6 - Anamnestisch: Schmerzen nuchal mit Ausstrahlung in beide Arme linksbetont, intermittierende Einschlafparästhesien beider Arme links be t ont , Verkrampfung Dig . I-III zeitweise, Gleichgewichtsstörung beim Laufen, empfundenes Kraftdefizit der rechten Hand - Klinisch: Spurling -Test und Lhermitte -Zeichen negativ, Vd . a. Pseu do par e sen Arm links proximal (M5-), Babinski links positiv - MEP’s zum BB u. TA beidseits vom 2 3. September 2015: Normalbe fund SSEP’s

N. medianus und N. tibialis beidseits vom 1 9. Oktober 2015: Normalbefund - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit HWS- und LWS-Kontu sion - Status nach Sturz am 8. November 2014 mit wahrscheinlich leichtgra di ger Impressionsfraktur L3 - Lumbospondylogene Schmerzen bei aktivierter Spondylarthrose L2/3 3. 2 .2

In ihrem Bericht vom 1 7. November 2015 führten Dr. med. I.___ , Chef arzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. J.___ , Oberarzt Wirbelsäulen chirurgie , A.___ , die folgenden Diagnosen an ( Urk. 3/4): - Symptomatische zervikale Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopat hiesig nal und zervikobrachialem Schmerz - Lumbospondylogene Schmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4, L4/5 bei konstitutionell engem Spinalkanal - Status nach leichtgradiger Impressionsfraktur L3 am 1 8. Januar 2014 - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit HWS- und LWS-Kontu sion 4.

E. 4 mit, dass eine medizinische Un tersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologi e, Ortho päd ie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 8/115 ). Der Versicherte wurde in der Folge durch d ie Gutachter der Z.___ untersucht , welche ihr Gutachten

am 2 0. April 2015 erstatteten ( Urk. 8/125 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicher ten m it Vorbescheid vom 8. Mai 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/128), wogegen dieser am 2 0. Mai 2015 vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 8/129) und a m 7. August 2015 begründen

liess (Urk.

8/140). Mit Verfügung

vom 1. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___

am 1 3. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Largier ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin be antragte m it Beschwer de antwort vom

E. 4.1 Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, weil dessen

Alkoholab hängigkeit nicht durch eine psychische Komorbidität begründet sei

und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk.

8/56). Zu prüfen ist, ob sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Aus wirkung seit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012

derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Hierbei gilt es vorab zu berücksichtigen, dass sich laut dem Gutachter Dr. C.___ seit etwa 2012 keine Hinweis e für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit beziehungsweise einer Suchterkrankung mehr finden las sen ( Urk. 8/125/37 ) . Dies steht im Einklang mit den Arztberichten, die

nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 ( Urk. 8/115) zu dessen IV-Akten ge nom men wurden.

E. 4.2.1 Die Z.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 2 0. April 2015 in Kenntnis der IV-Akten (vgl.

Urk. 8/125/2) sowie gestützt auf umfassende Unter suchungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine-Innere Medizin (vgl.

Urk. 8/125/55

ff. ), Orthopädie (vgl.

Urk. 8/125/3

ff. ), Neurologie (vgl. Urk. 8/125/44 ff . )

und Psychiatrie (vgl. Urk. 8/125/22 ff.)

so wie auch gestützt auf die Evalua tion der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Orthopädie und Physiotherapie K.___ vom 3.

und 4. März 2015 ( Urk. 8/125/2, Urk. 8/125/9) .

Die am Gutach ten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerde führers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet. Ihre Gesamtbeur teilung ist schlüs sig und überzeugend. 4.

E. 4.2.3 Zusammenfassend besteht damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Anlass, vom Gutachten des Z.___ abzuweichen, noch bedarf es ergän zender medizinischer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung).

Auf das Gut achten abstellend ist daher davon auszugehen, das s der Beschwer d e führer in einer Verweisungstätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 90 % arbeits fähig ist (E.

3.1.3 vor stehend). 5.

E. 5 . Februar 2016 A bweisung der Be schwerde (Urk. 7 , un ter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 164).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1 3. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Dr. Largier als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde dem Be schwerdef ührer eine Kopie der Beschwerde antwort vom 5. Februar 2016 (Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.

E. 5.1 In erwerblicher Hinsicht erhebt d er Beschwerdeführer keine Einwände gegen das Valideneinkommen 2014 von Fr. 70‘715.-- gemäss angefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 2 S. 2; Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf den Stand punkt, dass beim Valideneinkommen

statt vom Lohn, welcher der Beschwer de führer bei der Y.___ erzielt habe,

ebenso wie beim

Invalidenein kommen

auf

den selben Tabel lenlohn abzustellen sei , weil der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle bei der Y.___ wegen „diversen disziplinarischen Vorfällen während der Ar beit“ verloren habe ( Urk. 7 S. 2). Weil aber auch dies zu einem rentenaus schliessenden

Inva liditäts grad

führen würde (vgl. Urk. 7 S.

2), braucht darauf nicht weiter einge gangen zu werden.

E. 5.2 Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens sind lohn statis tis che Anga ben beizuziehen und der Be schwerdeführer macht geltend, dass vom Tabel len lohn wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, dem reduzierten Beschäf ti gungsgrad, der fehlenden Dienstjahre und seiner Nationalität ein Abzug von total 25 % vorzunehmen sei ( Urk. 1 S.

12). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. hierzu: BGE 126 V 75 E. 5a/ aa-bb )

kann nicht gewährt werden , da davon aus gegangen werden kann, dass Hilfsarbeiten gemäss

dem

Zumutbar keitsprofil der Z.___ -Gutachter (E. 3.1.3 vorstehend) auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl vorhanden sind . Sodann rechtfertigt d er Um stand, dass der Beschwerdeführer zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur re duziert leis tungsfähig ist (E.

3.1.3 vorstehend) , grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Was die vom Be schwerdeführer angeführten „fehlenden Dienst jahre“ betrifft, so ist fest zu halten, dass - selbst wenn eine lange Betriebszu ge hörigkeit bei der Y.___ zu bejahen wäre

- im Rahmen des vorliegend anwend baren Kompetenzniveau s 1 (vgl. Urk. 2 S. 2) den Dienstjahren keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 20

E. 5.3 Der Einkommensvergleich gemäss angefochtener Verfügung vom 1.

Dezember 2015 ( Urk. 2 S.

2) gibt mithin zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei einem Invali d i tätsgrad von 16 % besteht kein Rentenanspruch (E. 2.2 vorstehend). 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und e rmessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü gung vom 10 . Februar 2016 [ Urk. 9] ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D r.

Largier , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note

keinen Gebra u ch (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 10. Februar

2016 [Urk. 9]) .

S eine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanwalt Dr. Largier den Beschwerdeführer bereits im Verwal tungsverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/149) , auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 9 S. 2).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. März 2016 ( Urk.

10) den Bericht zur Konsul t ation in der A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk.

11) ein reichen , was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 E. 4.1). Ein Abzug vom Tabellenlohn unter diesem Titel ist daher ebenso wenig gerechtfertigt, wie ein solcher unter dem Titel „Natio nalität/ Aufent halts kategorie “, denn der Beschwer deführer verfügt über eine „ Niederlassungsbe willi gung C“ ( Urk. 8/60 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5).

Gründe für Abzüge unter einem anderen Ti tel sind nicht ersichtlich.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00048 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, absolvierte in Italien eine Lehre als Chemie laborant ( Urk. 8/7/1, Urk. 8/16/2 , Urk. 8/91/1 ). Im Jahre 1980 reiste er in die Schweiz ein, wo er nach Tätigkeiten in einer Buch bin derei, für

Reinigungs unter nehmen und für einen Getränketransport

ab 1990 für die

Y.___ als

Betriebsmitarbeiter so wie Brief

- und Paketzu steller

arbeitete

( Urk. 8/7/1 , Urk. 8/15 , Urk.

8/91 /1 , Urk. 8/125/31, 47 ).

Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ wurde per 29. Fe bruar 2012 beendet ( Urk. 8/15/1, Urk. 8/79/ 8 -9 ).

X.___ meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

( Urk. 8/7-8).

Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels iv -relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk.

8/56). 1.2

Am 4. Februar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf , dass er seit einem Fahrradsturz am 2 4. Februar 2012 über chronische Nackenschmer ze n , Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen sowie Kraftverlust in den Händen leide , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/59 , Akten ver zeichnis zu Urk. 8/1-164 ). Die IV-Stelle teilte ihm am 2 7. November 201 4 mit, dass eine medizinische Un tersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologi e, Ortho päd ie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 8/115 ). Der Versicherte wurde in der Folge durch d ie Gutachter der Z.___ untersucht , welche ihr Gutachten

am 2 0. April 2015 erstatteten ( Urk. 8/125 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicher ten m it Vorbescheid vom 8. Mai 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/128), wogegen dieser am 2 0. Mai 2015 vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 8/129) und a m 7. August 2015 begründen

liess (Urk.

8/140). Mit Verfügung

vom 1. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___

am 1 3. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Largier ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin be antragte m it Beschwer de antwort vom 5 . Februar 2016 A bweisung der Be schwerde (Urk. 7 , un ter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /1- 164).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1 3. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Dr. Largier als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde dem Be schwerdef ührer eine Kopie der Beschwerde antwort vom 5. Februar 2016 (Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9 S. 2).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. März 2016 ( Urk.

10) den Bericht zur Konsul t ation in der A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk.

11) ein reichen , was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2015 erwog die Beschwerde geg nerin , dem Z.___ - Gutachten vom 2 0. April 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Briefzusteller seit November 2012 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten

bestehe ab November 2012 eine Arbeits fähigkeit von 90 % . Bei m Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Vali denein kommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___ als Brief zusteller erzielte Einkommen abzustellen. Bereinigt um die Nomi nallohnentwicklung führe dies zu einem hypothetischen Validenein kom men 2014 von Fr. 70‘714.9 7. Bezüglich des Invalideneinkommens sei auf lohn sta tistische Angaben (LSE TA 1 Ziff. 1-96, zitiert aus LSE 2012) abzustellen, womit - unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung sowie des dem Be schwer de führer aufgrund der medizinischen Beurteilung noch zumutbaren 90%-P en sum s

- ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 59‘601.69 resul tiere . Der

Einkom mens ver gleich ergebe ein en rentenausschlies senden

In va li di tätsgrad von 16

% ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass seine Arbeitsfähigkeit sowohl aufgrund soma tischer als auch psychischer Ge sund heitsschäden beeinträchtigt sei ( Urk. 1 S.

10). Der Z.___ - Gutachter Dr.

B.___ und die Ärzte der A.___

hätten insbesondere aufgrund der MRI-Untersu chungen der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule

( LWS ) vom 29.

Januar 2015 multisegmentale dege nerative Veränderungen fest gestellt ( Urk. 1 S. 5-6). Dr.

B.___ beschreibe die Auswirkungen der nach ge wiesenen Gesundheits schäden jedoch nicht und begründe auch das von ihm beschriebene Zumutbar keitsprofil sowie den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 1 S. 6, 8). Angesichts der durch die bildgebende n Untersuchung en nachge wiesenen Befunde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sein soll te

( Urk. 1 S.

8). Eine Arbeitstätigkeit gemäss dem vom psychiatrischen Z.___ -Gutachter Dr.

C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil stehe dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sodann nicht zur Verfügung ( Urk. 1 S. 9-1 0). Zudem sei dem Be schwerdeführer in erwerblicher Hinsicht beim Invalideneinkommen ein Abzug

von 25 % vom Tabellenlohn zu gewähren . Zusammenfassend sei die Rest ar beit s fähigkeit aus somatischer Sicht noch nicht vollständig abgeklärt, mit Blick auf die psychischen Gesundheitsschäden aber jedenfalls eine Rente geschuldet ( Urk. 1 S.

11-12). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invali ditäts grades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1 .1

Am Z.___ -Gutachten vom 2 0. April 2015 waren die Dres . med. M. B.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und ge richt lich zertifizierter Sac hverständiger in Österreich, D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, sowie E.___ , Facharzt für Neurologie , beteiligt ( Urk. 8/125/65 -66 ). D ie Z.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähig keit (Urk.

8/125/62): - Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-6, Kompression der Nervenwurzel C4 und Myelopathiesignal C3/4, Diskus protrusion C4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts, Kompression der Nervenwurzel C6 links - Pseudolumboischialgie beidseits bei Spondylarthrose L2/3 mit Diskus hernie und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L2 rechts, Spondylarth rose und Diskusprotrusion L3/4 und Dorsalverlagerung der Nerven wur zel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 und Kom pres sion der Nervenwurzeln L5 - Rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depessiver Reaktion, Differentialdiagnose (DD): c hronischer depressiver Verstimmung ( Dys thymie ), bestehend seit etwa 2010 (ICD-Nr. F43.21, F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzis stischen Anteilen (ICD-Nr. F61.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk.

8/125/63): - Präadipositas - Arterielle Hypertonie - Obstipations-prädominantes Reizkolon bei Kolondivertikulose - COPD Grad A - Nikotinabusus (approximativ 40 pack years ) - Unterschenkelvarikosis beidseits 3. 1 .2

Der interdisziplinären Beurteilung der

Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer aus interni s tischer Sicht gesund und voll leistungsfähig sei (Urk.

8/125/60).

In orthopädischer Hinsicht könnten die Nackenschmerzen und die abnormalen Untersuchungsbefunde der HWS grösstenteils auf die im MRI sichtbaren V erän derungen zurückgeführt werden. Sodann seien die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objek ti ven Be funde der LWS ebenfalls grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Veränderungen vereinbar. Die Ausstrahlung der Schmer ze n lateral in den Fuss links sei dadurch aber nicht erklärbar, da dieses Dermatom von der Nervenwurzel S1 versorgt werde, welches radiologisch nicht betroffen sei. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und In kon si stenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beur teilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretisch Über legungen (Urk.

8/125/59 ).

Bei der neurologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer im Wesent lichen Verspannungen und Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit hier durch bedingter Bewegungseinschränkung und subjektiver Schwäche in Armen und Beinen mit Bewegungsblockaden angegeben worden ( Urk. 8/125/60). Der ak tuell zu erhebende klinisch neurologische Untersuchungsbefund se i jedoch vollständig regelrecht. Trotz der radiologisch auffälligen Befunde mit spinalen und neuroforaminalen Engen fänden sich keine fokal neurologischen Ausfälle. Bei regelrechte m kli nisch neurologischem Befund ohne Paresen und ohne sen si ble Störungen zeige sich keine Einschränkung in der Funktion ( Urk. 8/125/61).

Aus psychiatrischer Sicht sei fest zu halten, dass im Arztbericht der F.___ im April 2011 eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen beschrieben worden sei. Der Beschwer deführer zeige zusätzlich aber auch emotional instabile Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit, Erregbarkeit und fühle sich auch weiterhin unter anderem von Versicherungen unrecht behandelt und benachteiligt. Auf Grundlage dieser Per sönlichkeitsstö rung habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beruf lichen Be lastungen am Arbeitsplatz seit etwa 2010 und auch den späteren Ver siche rungsangelegenheiten rezidivierende Anpassungsstörungen mit län gerer depres siven Reaktion entwickelt , wobei aufgrund des mehrjährigen Verlaufs diffe ren tial diag nos tisch auch eine chronische depressive Verstimmung ent spre chend einer Dys thymie angenommen werden könne ( Urk. 8/125/61).

Seit etwa Januar 2014 lasse sich eine Besserung der depressiven Störung feststellen mit

weiterhin situationsbedingte r psychomotorische r Unruhe, leichte n

dyspho rische n Stimmungsschwankungen sowie negativistisch eingeengtem Denken mit Reiz barkeit und Erregbarkeit. E indeutige Hin weise für eine somatoforme

Schmerz störung

lägen nicht vor . Jedoch könne eine psy chogene Überlagerung der Schmer zen mit Symptomausweitung angenommen werden . Auf grund der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differen tial diagnostisch chro nisch depressive r Verstimmung ( Dysthymie ) bei zugrunde liegender kombi nierter Persönlichkeitsstörung seien die emotionale Belast bar keit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die An passungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt bei vorhandenen Ressourcen . Eine z umutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei anzunehmen. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien teil weise konsistent, wobei der Beschwer de führer auf Fragen wiederholt un ge naue, abschweifende Antworten mit einem kaum zu unterbrechenden Rede schwall gebe. Dabei weise er wiederholt auf seine durchgemachten Erlebnisse und Krän kungen hin und es könne auch eine psychogene Über lagerung der körper lichen Beschwerden mit Symptomauswei tung angenommen werden ( Urk. 8/125/62).

3. 1 .3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ - Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeit er im Paketzentrum der Y.___ , einer vor wiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter Körperhaltung und Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten , aufgrund der erhobenen Befunde an HWS und LWS gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2012 30 %

betrage (Urk.

8/125/ 63 ) .

Jedoch könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in tem pe rierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kör per haltungen eingenommen werden müssen, gesamthaft bei voller Stun den präsenz spätestens seit November 2012 zu 90 % zugemutet werden. Seit Januar 2014 sollte es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne ver mehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung han deln

(Urk. 8/125/63) . 3.2

3.2 .1

Dr. med. G.___ , leitender Oberarzt Neurologie, und Dr. med. H.___ , Assis tenz ärztin Neurologie, A.___ , stellten im Bericht vom 19.

Oktober 2015 die folgenden Diagnosen ( Urk. 3/3): - Symptomatische cervicale Spinalkanalstenose p.m. C3/4 mit Myelo pa thie-Signal und cervikobrachialem Schmerz - Osteochrondrose und Unkonvertebralarthrose C3/4, C5/6 - Anamnestisch: Schmerzen nuchal mit Ausstrahlung in beide Arme linksbetont, intermittierende Einschlafparästhesien beider Arme links be t ont , Verkrampfung Dig . I-III zeitweise, Gleichgewichtsstörung beim Laufen, empfundenes Kraftdefizit der rechten Hand - Klinisch: Spurling -Test und Lhermitte -Zeichen negativ, Vd . a. Pseu do par e sen Arm links proximal (M5-), Babinski links positiv - MEP’s zum BB u. TA beidseits vom 2 3. September 2015: Normalbe fund SSEP’s

N. medianus und N. tibialis beidseits vom 1 9. Oktober 2015: Normalbefund - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit HWS- und LWS-Kontu sion - Status nach Sturz am 8. November 2014 mit wahrscheinlich leichtgra di ger Impressionsfraktur L3 - Lumbospondylogene Schmerzen bei aktivierter Spondylarthrose L2/3 3. 2 .2

In ihrem Bericht vom 1 7. November 2015 führten Dr. med. I.___ , Chef arzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. J.___ , Oberarzt Wirbelsäulen chirurgie , A.___ , die folgenden Diagnosen an ( Urk. 3/4): - Symptomatische zervikale Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopat hiesig nal und zervikobrachialem Schmerz - Lumbospondylogene Schmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4, L4/5 bei konstitutionell engem Spinalkanal - Status nach leichtgradiger Impressionsfraktur L3 am 1 8. Januar 2014 - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit HWS- und LWS-Kontu sion 4.

4.1

Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, weil dessen

Alkoholab hängigkeit nicht durch eine psychische Komorbidität begründet sei

und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk.

8/56). Zu prüfen ist, ob sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Aus wirkung seit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012

derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Hierbei gilt es vorab zu berücksichtigen, dass sich laut dem Gutachter Dr. C.___ seit etwa 2012 keine Hinweis e für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit beziehungsweise einer Suchterkrankung mehr finden las sen ( Urk. 8/125/37 ) . Dies steht im Einklang mit den Arztberichten, die

nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 ( Urk. 8/115) zu dessen IV-Akten ge nom men wurden. 4.2

4.2.1

Die Z.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 2 0. April 2015 in Kenntnis der IV-Akten (vgl.

Urk. 8/125/2) sowie gestützt auf umfassende Unter suchungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine-Innere Medizin (vgl.

Urk. 8/125/55

ff. ), Orthopädie (vgl.

Urk. 8/125/3

ff. ), Neurologie (vgl. Urk. 8/125/44 ff . )

und Psychiatrie (vgl. Urk. 8/125/22 ff.)

so wie auch gestützt auf die Evalua tion der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Orthopädie und Physiotherapie K.___ vom 3.

und 4. März 2015 ( Urk. 8/125/2, Urk. 8/125/9) .

Die am Gutach ten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerde führers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet. Ihre Gesamtbeur teilung ist schlüs sig und überzeugend. 4. 2.2

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der orthopädische Z.___ -Gutachter Dr. B.___ die Auswirkungen der multisegmentalen degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule im Bereich der HWS und der LWS nicht beschreibe. Demgegenüber würden die Dres . G.___ und H.___ von der A.___ in ihrem Bericht vom 1 7. November (richtig: 1 9. Oktober) 2015

a uf stark ein schrän kende Schmerzen, intermittierende Eins chlaf paräst hesien beider Arme , Verkrampfungen der Finger, Beweglichkeitsblockaden lumbal beim Laufen und eine zeitweise Gleichgewichtsstörung

hinweisen ( Urk. 1 S.

6). Diesbezüglich stützen sich die Dres . G.___ und H.___

aber e inzig auf die anamnestischen be ziehungs weise subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wie sich dem genannten Bericht - bei neurophysiologischem Normalbefund - ohne weiteres entnehmen lässt ( Urk. 3/3 S. 1). Dies vermag mithin keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. B.___ und dem von ihm formulierten Zumu r ba r keits profil zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1 7. November 2015 die Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie

der A.___

konsultiert hatte, hielten diese in ihrem Bericht vom sel ben Tag fest, dass dem Be schwer de führer ein operativer Eingriff empfohlen worden sei ( Urk. 3/4 S. 1).

Diesbe züg lich hatten die

Z.___ -Gutachter fest gehalten , dass es bei den vor bestehenden

degenerativen Wirbelsäulen veränderungen im Verlauf des physio logischen Alte rungsprozesses zu einer Progredienz der Degenerationen mit anfälliger Indika tion zur operativen Dekompression kommen könne. Aktuell zeige sich jedoch, dass über die letzten drei Jahre sowohl die bildgebenden MRT-Diagnostik als auch der kli nisch e Befund stabil geblieben sei en ( Urk. 8/125/64). Aus den Arzt berichten der A.___ vom 1 9. Oktober und 1 7. November

2015 ( Urk. 3/3-4) wie auch vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 11) ergibt sich damit keine Verschlechterung im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 0. April

2015 (Urk.

8/125). Die Situ ation ist un verän dert und die Ärzte der A.___ stellten identische Diagnosen wie die Z.___ -Gutachter. Die Empfehlung der A.___ zur operativen Dekom pression erfolgte denn auch nicht wegen einer gesundheitlichen Ver schlechterung sondern , um eine Prog redienz der Symptome zu verhindern (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Was schliesslich das vom Beschwerde führer erwähnte positive Babin ski-Zeichen links betrifft ( Urk. 1 S. 8), so hielt bereits Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie nach ihrer Untersuchung des Beschwer deführers vom 6. August 2014 fest , dass das einzig Patholo gische im neuro logischen Status der positive Babinski links sei , welcher mit grösster Wahr scheinlichkeit auf die zervikale Myelopathie zurückzuführen sei (Urk.

8/100/14) . Eine Arbeits unfähigkeit wurde von Dr. L.___

damals nicht attes tiert. Die Z.___ -Gutachte r

berücksichtigten

in ihrem Gutachten diesen Bericht von Dr. L.___ und hielten dazu fest, dass die von Dr. L.___ erho benen Befunde und ihre Beur tei lung mit denen in ihrem neurologischen Teilgutachten übereinstimmen würde n ( Urk. 8/125/93).

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Z.___ - Gutachte r s Dr.

C.___ bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle gemäss dem von Dr. C.___ um schriebenen Zumutbarkeitsprofil bestehe ( Urk. 1 S. 9-10). Hierbei übersieht der Be sch werdeführer allerdings , dass Dr. C.___ einzig Tätigkeiten mit er höhten Belastungen und Anforderungen ausgeschlossen hat (vgl. Urk.

8/125/117-118) und im Übrigen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; 130 V 343 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2016 vom 2 7. Oktober 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis) abzustellen ist. 4.2.3

Zusammenfassend besteht damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Anlass, vom Gutachten des Z.___ abzuweichen, noch bedarf es ergän zender medizinischer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung).

Auf das Gut achten abstellend ist daher davon auszugehen, das s der Beschwer d e führer in einer Verweisungstätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 90 % arbeits fähig ist (E.

3.1.3 vor stehend). 5.

5.1

In erwerblicher Hinsicht erhebt d er Beschwerdeführer keine Einwände gegen das Valideneinkommen 2014 von Fr. 70‘715.-- gemäss angefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 2 S. 2; Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf den Stand punkt, dass beim Valideneinkommen

statt vom Lohn, welcher der Beschwer de führer bei der Y.___ erzielt habe,

ebenso wie beim

Invalidenein kommen

auf

den selben Tabel lenlohn abzustellen sei , weil der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle bei der Y.___ wegen „diversen disziplinarischen Vorfällen während der Ar beit“ verloren habe ( Urk. 7 S. 2). Weil aber auch dies zu einem rentenaus schliessenden

Inva liditäts grad

führen würde (vgl. Urk. 7 S.

2), braucht darauf nicht weiter einge gangen zu werden. 5.2

Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens sind lohn statis tis che Anga ben beizuziehen und der Be schwerdeführer macht geltend, dass vom Tabel len lohn wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, dem reduzierten Beschäf ti gungsgrad, der fehlenden Dienstjahre und seiner Nationalität ein Abzug von total 25 % vorzunehmen sei ( Urk. 1 S.

12). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. hierzu: BGE 126 V 75 E. 5a/ aa-bb )

kann nicht gewährt werden , da davon aus gegangen werden kann, dass Hilfsarbeiten gemäss

dem

Zumutbar keitsprofil der Z.___ -Gutachter (E. 3.1.3 vorstehend) auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl vorhanden sind . Sodann rechtfertigt d er Um stand, dass der Beschwerdeführer zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur re duziert leis tungsfähig ist (E.

3.1.3 vorstehend) , grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Was die vom Be schwerdeführer angeführten „fehlenden Dienst jahre“ betrifft, so ist fest zu halten, dass - selbst wenn eine lange Betriebszu ge hörigkeit bei der Y.___ zu bejahen wäre

- im Rahmen des vorliegend anwend baren Kompetenzniveau s 1 (vgl. Urk. 2 S. 2) den Dienstjahren keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 20 13 E. 4.1). Ein Abzug vom Tabellenlohn unter diesem Titel ist daher ebenso wenig gerechtfertigt, wie ein solcher unter dem Titel „Natio nalität/ Aufent halts kategorie “, denn der Beschwer deführer verfügt über eine „ Niederlassungsbe willi gung C“ ( Urk. 8/60 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5).

Gründe für Abzüge unter einem anderen Ti tel sind nicht ersichtlich. 5.3

Der Einkommensvergleich gemäss angefochtener Verfügung vom 1.

Dezember 2015 ( Urk. 2 S.

2) gibt mithin zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei einem Invali d i tätsgrad von 16 % besteht kein Rentenanspruch (E. 2.2 vorstehend). 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und e rmessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü gung vom 10 . Februar 2016 [ Urk. 9] ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D r.

Largier , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note

keinen Gebra u ch (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 10. Februar

2016 [Urk. 9]) .

S eine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanwalt Dr. Largier den Beschwerdeführer bereits im Verwal tungsverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/149) , auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher