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IV.2017.00818

Neuanmeldung; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2018-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, absolvierte in Italien eine Lehre als Chemie laborant ( Urk. 6/ 7/1, Urk. 6/ 16/2 , Urk. 6/91/1 ). Im Jahre 1980 reiste er in die Schweiz ein, wo er nach Tätigkeiten in einer Buchbinderei, für Reinigungs unter nehmen und für einen Getränketransport ab 1990 für die

Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter sowie Brief- und Paketzusteller arbeitete ( Urk. 6/ 7/1, Urk. 6/ 15 , Urk. 6/ 91 /1 , Urk. 6/ 125/31, 47).

Das Arbeits ver hältnis mit der Y.___ wurde per 29. Februar 2012 beendet ( Urk. 6/ 15/1, Urk. 6/ 79/ 8 9).

X.___ meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 7-8). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels invalidenversicherungs relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk.

6/56). 1.2

Der Versicherte beantragte a m 4. Februar 2013 unter Hinweis darauf, dass er seit einem Fahrradsturz am 24. Februar 2012 über chronische Nackenschmer ze n, Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen sowie Kraftverlust in den Händen leide, er neut Leistung en der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/59, Akten verzeichnis zu Urk. 6/1-1 9 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte insbesondere das Gutachten der Z.___ vom 20. April 2015 (Urk. 6/125 ) ein . Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten m it Verfügung vom 1. Dezember 2015 erneut ab ( Urk. 6/15 3 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2016 Beschwerde (Urk.

6/163/3-15), welche das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil IV.2016.00048 vom 1 9. Dezember 2016 abwies ( Urk. 6/170). 1.3

Am 3. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 6/176) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 forderte ihn die IV-Stelle auf, aktuelle Beweismittel zur geltend gemachten Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/176). Daraufhin legte der Versicherte diverse Berichte des Universitätsspitals A.___ auf (Urk.

6/177). Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 kündigte die IV-Stelle ihm an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da den aufgelegten Unterlagen keine erhebliche Veränderung seiner beruflichen oder medizinischen Verhältnisse zu entnehmen sei ( Urk. 6/179). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 8. April 2017 Einwand ( Urk. 6/182). Er reichte zudem weitere Arztbe richte ein ( Urk. 6/181, Urk. 6/186-188). Nach Prüfung dieser Unterlagen ver fügte die IV-Stelle am 2 5. Juli 2017 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ am 9 . August 2017 Beschwerde und beantrag t e sinngemäss , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25 . Juli 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Sep tember 2017 A bweisung der Be schwerde (Urk. 5 , unter Beilage d er IV- Akten, Urk. 6/ 1- 19 4) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Septem ber 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).

In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf ( Urk. 8/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt Kopien dieser Berichte ( Urk. 9). Alsdann reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 11/1) weitere Arztberichte ( Urk. 11/2-3) ein . Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 über mittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht diese Ein gabe s amt Beilagen (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist . 2.3

Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Er mittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_ 451 /20 18 vom 6 . November 201 8, E. 3 mit Hinweisen). 2.4

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 2.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver wal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen ( BGE 99 V 98 E.

4 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Z.___ -Gutachter führten im Gutachten vom 2 0. April 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.

6/125/62): - Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-6, Kompression der Nervenwurzel C4 und Myelopathiesignal C3/4, Diskus protrusion C4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts, Kompression der Nervenwurzel C6 links - Pseudolumboischialgie beidseits bei Spondylarthrose L2/3 mit Diskusher nie und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L2 rechts, Spondyl arthrose und Diskusprotrusion L3/4 und Dorsalverlagerung der Nerven wur zel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 und Kom pres sion der Nervenwurzeln L5 - Rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depessiver Reaktion, Differentialdiagnose (DD): chronischer depressiver Verstimmung ( Dysthymie ), bestehend seit etwa 2010 (ICD-Nr. F43.21, F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzis stischen Anteilen (ICD-Nr. F61.0)

Die Z.___ -Gutachter hielten ferner fest, dass dem Beschwerdeführer eine Ver weisungstätigkeit zu 90 % zumutbar sei (Urk. 6 /125/63) . 3.2

3.2.1

Dem Bericht der Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, vom 3 0. August 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/186/1): - Verdacht auf radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts seit dem 2 2. August 2016 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei fortgeschritte nen Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Spinalkanalstenose und Instabi lität C3/4 mit MRI -dokumentiertem Myelopathiesignal C3/4 links 2 mm im Bereich Vorderhornzellen, ohne objektivierbare Läsion der langen spinalen Bahnen

In ihre n Bericht en vom 1 7. Oktober 2016 und 2 7. März 2017 stellten die Ärzte der Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum , Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, folgende Diagnosen ( Urk. 6/181/1, Urk. 6/181/8 ) : - Status nach anteriorer Diskektomie C3/4 und Fusion mit Cage und Platte am 7. September 2016 bei - Symptomatischer zervikaler Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopathie signal und zervikobrachialem Schmerz - Lumbospondylogene Schmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4, L4/5 bei konstitutionell engem Spinalkanal - Status nach leichtgradiger Kompressionsfraktur L3 am 1 8. Januar 2014 - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit Halswirbelsäulen ( HWS ) und Lendenwirbelsäulen ( LWS ) Kontusion 3.2.2

Im Beri cht vom 17. Mai 2017 nannte Dr.

med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose “ leichtgradige depressive Phase, chronifiziert “ (ICD-10: F32.0)

[ Urk. 6/187/1] . 4 .

4 .1

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde füh rer mit den im Zuge der Neuanmeldung vom

3. Januar 2017 ( vgl. Urk. 6 /1 76 ) auf ge legten Arztberichten eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom Sozialversicherungsg ericht mit Urteil IV.20 16 .00 0 4 8 vom 19 . Dezember 2016

(Urk. 6 /1 70 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezem ber 2015 , mit welcher sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 6/1 53 ).

Diesem Urteil lag der medizinische Sachverhalt, wie er bis zum Verfügungs er lass

am

1. De zember 2015 feststand, zu grunde (vgl. E. 2.6).

Zu prüfen ist, ob glaub haft erscheint, dass sich der Grad der In validität z wischen dem

1. Dezember 2015 und der Nicht eintretensverfügung

vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) in einer für den An spruch erheb lichen Weise geändert hat. Nachdem zwischen der Ver fügung vom 1. Dezem ber 2015

( Urk. 6/1 53 ) und der Neuan meldung vom

3. Januar 2017

(vgl.

Urk. 6/176) rund 1 3

Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tat sachen grund sätzlich nicht allzu hohe An for de run gen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003

E. 4.1). 4 .2

Die leistungsablehnende Verfügung vom

1. Dezember 2015 gründete im Wesent lichen auf dem Z.___ - Gutachten vom 20. April 2015

(Urk. 6 /125/65-66).

Gemäss den Z.___ -Gutachtern war dem Beschwerdeführer eine Ver weisungstätigkeit zu 90 % zumutbar (Urk. 6 /125/63) . Darauf stellte das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00048 vom 1 9. Dezember 2016 ab ( vgl. Urk.

6/ 170 /12). 4 .3

4 .3.1

Nach seiner Neuanmeldung vom 3. Januar 2017 (vgl. Urk. 6/176) reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte des A.___ und der Klinik B.___ und einen Bericht seines Psychiaters ein, welche gemäss seiner Ansicht für eine Verschlech terung seines Gesund heits zustandes sprechen sollen ( Urk. 1). 4 .3.2

Gemäss dem ambulanten Bericht des A.___ , Klinik für Rheumato logie, vom 29. August 2016 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag wegen einer sympto matischen cervikalen Spinalkanalstenose und einem Verdacht auf symptomatische lumbale Spinalkanalstenose in der Klinik B.___ hospita li siert (Urk. 6/181/12-13, Urk. 6/188/4-5). In der Klinik B.___ wurde am 31.

August 2016 eine Infiltrationsbehandlung durchgeführt, nach welcher der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung der Schmerzen als Folge des Lokalanästhetikum-Effekts mit deutlich besserem bis fast normalem Gehen (leich tes Schonhinken rechts) berichtete (Urk. 6/186/4, Urk.

6/188/12). Dem Aus tritts bericht der

Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Wirbel säulen chirurgie und Neuro chirurgie, vom 9. September 2016 ist sodann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dort wegen einem chronischen c ervikospondylogenen Schmerz syndrom bei fortgeschrittenen Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Spi nalkanalstenose und Instabilität C3/4 operiert wurde (Urk. 6/181/5) . Am 7.

Sep tember 2016 wurde eine anteriore

Disketomie C3/4 und Fusion mit Cage und Platte am 7. September 2016 durchgeführt (Urk. 6/194/6). Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer danach eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis zur ersten Nachkontrolle (Urk. 6/181/6). Bei der in der Folge am 17. Oktober 2016 in der Klinik B.___ durchgeführten Kontrolle zeigte sich gemäss den untersuchenden Ärzten dann ein sehr erfreulicher post opera tiver Verlauf (Urk. 6/181/2). Im Bericht zu dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Alsdann wurde

i m Bericht der Klinik B.___ zur Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. März 2017 fest halten, dass postoperativ eine Verbesserung der Nacken schmerzen zu verzeichnen sei . Der Beschwer deführer klagte jedoch weiterhin über funktionelle Beschwerden im Be reich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm, eine diskrekte Hypästhesie im Bereich des vierten und fünften Fingers der linken Hand sowie Einschränkungen aufgrund seiner lumbalen Beschwerden. Die Ärzte der Klinik B.___ hielten weiter fest, dass sich radiologisch im Bereich der HWS bei voll stän diger Fusion im Segment C3/4 ein sehr erfreulicher Verlauf zeige. Es verbleibe die bekannte Osteochondrose C5/ 6. Im Bereich der Lendenwir belsäule würden multi segmentale Höhenminderungen der Bandscheibe als Hin weise auf eine generalisierte Diskopathie bestehen (Urk. 3 S.

2). Eine Arbeitsun fähigkeit attes tierten sie dem Beschwerdeführer aber auch in diesem Bericht nicht. Zum Vergleich ist das Z.___ -Gutachten vom 2 0. April 2015 (Urk.

6/125)

heran zu ziehen.

Der orthopädische Z.___ -Gutachter hielt fest, dass die Nackenschmer zen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS gröss tenteils auf die im MRI sichtbare deutliche Spondylarthrose mit Osteochond rosen

C3/4 und Kompression der Nervenwurzel C4 rechts sowie hyperintensem

Signal Myelon , die Spondyl arthrosen

und

Osteochondrose C4/5 mit Diskusprotrusion

und mög liche r Beein trächtigung der Nervenwurzel C5 rechts, die deutliche Spondylar throse und Osteochon deose C5/6 mit Diskusprotrusion und Kompres sion der Ner venwurzel C6 links zurückgeführt werden könnten .

Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS seien sodann grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Spondylarthrose und Diskushernie L2/3 mit Dorsal ver lagerung der Nervenwurzel L2 rechts, der Spondylarthrose und Diskusprotru sion L3/4 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L3 rechts, der Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der Nervenwurzeln L5 vereinbar . Die Ausstrahlung der Schmerzen lateral in den Fuss links sei dadurch aber nicht erklärt, da dieses Dermatom von der Nervenwurzel S1 versorgt werde, welches radiologisch nicht betroffen sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aufgrund der mehretagigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Beschwerden im Wes entlichen nachvollziehbar seien, das Aus mass der subjek ti ven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde aber etwas übertrieben erscheinen würden (Urk. 6/125/20). In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 6/125/20) . Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer zwar nach der Operation vom 7. September 2016 für einige Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielten bei den Nachkontrollen vom 17. Oktober 2016 und 20. März 2017 aber fest, dass der postoperative Ver lauf sehr erfreulich sei. Nach diesen Untersuchungen schrieben die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig ( vgl. Urk.

6/ 181/1-2, Urk. 6/181/8-9).

Damit wäre mit den Berichten der Klinik B.___

höchstens eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einige Wochen glaubhaft gemacht worden, welche für eine Zusprache einer Invaliden rente aber nicht genügen würde , da eine Ver schlechterung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV) .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass die Ärzte der Klinik B.___

einer erneuten “ Beurteilung durch die IV “ ebenfalls zustimmen würden ( Urk. 6/181/9 ).

Zum einen ist u nklar, welche Akten aus den früheren IV Verfahren (vgl. Urk. 6/181/9) der Beschwerdeführer d en Ärzten der Klinik B.___ vorgelegt hat . Ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten könn en die Ärzte nicht beurteilen, ob es zu eine r Verschlechterung gekommen ist.

Zum anderen leg t en sich die Ärzte der Klinik B.___

auch im Bericht vom 2 7. März 2017 nicht dahingehend fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend ge machten erheblichen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS auch eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde (Urk. 6/181/9) . Der Bericht zur Untersuchung in der Klinik B.___ vom 28. November 2017 ( Urk. 8/3) betrifft schliesslich nicht mehr den vorliegend zu prüfenden Sachver halt, da die Unter suchung vom 2 7. November 2017 nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) stattfand (E. 2.6). 4 .3.3

Zum Bericht des Psychiaters Dr. C.___

vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/187) ist sodann festzuhalten : Der Z.___ -Gutachter Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , attestierte dem Beschwerdeführer eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für seine frühere Tätigkeit bei der Y.___ sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/125/40 41). Dr. C.___ hielt am 17. Mai 2017 fest, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einfache, repetit i ve und gut strukturierte Tätigkeiten aus rein psychiatrischer Sicht zu ca. 20 % reduziert sei (Urk. 6/187). Der von Dr. C.___

wiedergegebene Psychostatus ( Urk. 6/187) unterscheidet sich aber nicht wesent lich von demjenigen, welcher Dr. D.___ erhoben hat ( Urk. 6/125/35-36). Des halb kann die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen wer den. Fraglich ist zudem, weshalb die psychiatrische Behandlung bei einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % laut Dr. C.___ nur “sehr niederfrequent“ (Urk. 6/187) durchgeführt wird. Auch mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/187) hat der Beschwerdeführer somit keine erhebliche Verschlech terung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht. 4 .3.4

Die überdies aufgelegten Berichte des A.___ , Klinik für Viszeral- und Transplanta tionschirurgie, vom 13., 23. September und 18. November 2016 sowie 31. Januar und 1. Februar 2017 (Urk. 6/177/1-7, Urk. 6/181/7, Urk. 6/188/1-2, Urk. 6/188/14-15 ) betreffen eine kombinierte (direkte/indirekte) symptomatische Inguinalhernie rechts, weswegen der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 in dieser Klinik operiert wurde (Urk. 6/177/3-4). Insgesamt war der Beschwerde führer vom 31. Januar bis 2. Februar 2017 in dieser Klinik hospi talisiert (Urk. 6/177/1). Am 2. Februar wurde er bei subjektiven Wohlbefinden und in gutem Allge mein zustand nach Hause entlassen (Urk. 6/177/2). Eine dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits fähigkeit aufgrund dieser

Gesundheitsstörung ist de n Berichten freilich nicht zu entnehmen. Somit wurde mit diesen Berichten ebenfalls keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht. 4 .3.5

Der Beschwerdeführer bezieht sich schliesslich auf die

seine Sigmadivertikulitis betreffenden Berichte

des A.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Trans plantationschirurgie, vom 25. Juni, 25. Juli, 21. August 2012 und 16. Januar 2013

(Urk. 6/177/9-18) . Weil diese Berichte vor der leistungs ab lehnen den Verfügung vom

1. Dezem ber 2015

(Urk. 6/1 53 ) verfasst wurden, kann mit ihnen schon aus diesem Grund keine seit herige Verschlechterung glaubhaft gemacht werden.

In diesen Berichten wird

zudem keine Gesundheitsstörung erwähnt , welche die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers einschränkt und

vor Erlass der Verfügung vom 1.

Dezember 2015 nicht festgestellt wurde beziehungs weise unentdeckt geblieben ist . Gemäss dem Bericht des Hausarztes des Beschwer deführers, med. pract . E.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 30.

Oktober 2014 hatte die Sigma resektion bei Divertikulitis im August 2012 keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6/111/1) . Die diesb ezügliche Behandlung im A.___ war dem Z.___ -Gutachter Dr. F.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, ebenfalls bekannt ( Urk. 6/125/55). Er gelangte in seiner Beurteilung jedoch zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht nicht einge schränkt sei (Urk.

6/125/58). 4 . 4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht wurde. Der Voll ständigkeit halber ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer keine Ver schlechterung seiner erwerblichen Verhält nisse geltend gemacht hat.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2017 mit welcher die Beschwerdegegnerin nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerde führers eingetreten ist ( Urk. 2) als rechte n

s. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, I VG) und auf Fr. 600. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerde führer aufzuerlegen, Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Hübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, absolvierte in Italien eine Lehre als Chemie laborant ( Urk. 6/ 7/1, Urk. 6/ 16/2 , Urk. 6/91/1 ). Im Jahre 1980 reiste er in die Schweiz ein, wo er nach Tätigkeiten in einer Buchbinderei, für Reinigungs unter nehmen und für einen Getränketransport ab 1990 für die

Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter sowie Brief- und Paketzusteller arbeitete ( Urk. 6/ 7/1, Urk. 6/ 15 , Urk. 6/ 91 /1 , Urk. 6/ 125/31, 47).

Das Arbeits ver hältnis mit der Y.___ wurde per 29. Februar 2012 beendet ( Urk. 6/ 15/1, Urk. 6/ 79/ 8 9).

X.___ meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 7-8). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels invalidenversicherungs relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk.

6/56).

E. 1.2 Der Versicherte beantragte a m 4. Februar 2013 unter Hinweis darauf, dass er seit einem Fahrradsturz am 24. Februar 2012 über chronische Nackenschmer ze n, Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen sowie Kraftverlust in den Händen leide, er neut Leistung en der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/59, Akten verzeichnis zu Urk. 6/1-1 9 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte insbesondere das Gutachten der Z.___ vom 20. April 2015 (Urk. 6/125 ) ein . Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten m it Verfügung vom 1. Dezember 2015 erneut ab ( Urk. 6/15

E. 1.3 Am 3. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 6/176) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 forderte ihn die IV-Stelle auf, aktuelle Beweismittel zur geltend gemachten Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/176). Daraufhin legte der Versicherte diverse Berichte des Universitätsspitals A.___ auf (Urk.

6/177). Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 kündigte die IV-Stelle ihm an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da den aufgelegten Unterlagen keine erhebliche Veränderung seiner beruflichen oder medizinischen Verhältnisse zu entnehmen sei ( Urk. 6/179). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 8. April 2017 Einwand ( Urk. 6/182). Er reichte zudem weitere Arztbe richte ein ( Urk. 6/181, Urk. 6/186-188). Nach Prüfung dieser Unterlagen ver fügte die IV-Stelle am 2 5. Juli 2017 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ am 9 . August 2017 Beschwerde und beantrag t e sinngemäss , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25 . Juli 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 3 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2016 Beschwerde (Urk.

6/163/3-15), welche das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil IV.2016.00048 vom 1 9. Dezember 2016 abwies ( Urk. 6/170).

E. 3.1 Die Z.___ -Gutachter führten im Gutachten vom 2 0. April 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.

6/125/62): - Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-6, Kompression der Nervenwurzel C4 und Myelopathiesignal C3/4, Diskus protrusion C4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts, Kompression der Nervenwurzel C6 links - Pseudolumboischialgie beidseits bei Spondylarthrose L2/3 mit Diskusher nie und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L2 rechts, Spondyl arthrose und Diskusprotrusion L3/4 und Dorsalverlagerung der Nerven wur zel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 und Kom pres sion der Nervenwurzeln L5 - Rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depessiver Reaktion, Differentialdiagnose (DD): chronischer depressiver Verstimmung ( Dysthymie ), bestehend seit etwa 2010 (ICD-Nr. F43.21, F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzis stischen Anteilen (ICD-Nr. F61.0)

Die Z.___ -Gutachter hielten ferner fest, dass dem Beschwerdeführer eine Ver weisungstätigkeit zu 90 % zumutbar sei (Urk. 6 /125/63) .

E. 3.2.1 Dem Bericht der Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, vom 3 0. August 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/186/1): - Verdacht auf radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts seit dem 2 2. August 2016 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei fortgeschritte nen Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Spinalkanalstenose und Instabi lität C3/4 mit MRI -dokumentiertem Myelopathiesignal C3/4 links 2 mm im Bereich Vorderhornzellen, ohne objektivierbare Läsion der langen spinalen Bahnen

In ihre n Bericht en vom 1 7. Oktober 2016 und 2 7. März 2017 stellten die Ärzte der Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum , Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, folgende Diagnosen ( Urk. 6/181/1, Urk. 6/181/8 ) : - Status nach anteriorer Diskektomie C3/4 und Fusion mit Cage und Platte am 7. September 2016 bei - Symptomatischer zervikaler Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopathie signal und zervikobrachialem Schmerz - Lumbospondylogene Schmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4, L4/5 bei konstitutionell engem Spinalkanal - Status nach leichtgradiger Kompressionsfraktur L3 am 1 8. Januar 2014 - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit Halswirbelsäulen ( HWS ) und Lendenwirbelsäulen ( LWS ) Kontusion

E. 3.2.2 Im Beri cht vom 17. Mai 2017 nannte Dr.

med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose “ leichtgradige depressive Phase, chronifiziert “ (ICD-10: F32.0)

[ Urk. 6/187/1] . 4 .

4 .1

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde füh rer mit den im Zuge der Neuanmeldung vom

3. Januar 2017 ( vgl. Urk. 6 /1 76 ) auf ge legten Arztberichten eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom Sozialversicherungsg ericht mit Urteil IV.20 16 .00 0 4

E. 7 . Sep tember 2017 A bweisung der Be schwerde (Urk. 5 , unter Beilage d er IV- Akten, Urk. 6/ 1- 19 4) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Septem ber 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).

In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf ( Urk. 8/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt Kopien dieser Berichte ( Urk. 9). Alsdann reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 11/1) weitere Arztberichte ( Urk. 11/2-3) ein . Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 über mittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht diese Ein gabe s amt Beilagen (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist . 2.3

Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Er mittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_ 451 /20 18 vom 6 . November 201 8, E. 3 mit Hinweisen). 2.4

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 2.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver wal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen ( BGE 99 V 98 E.

4 mit Hinweisen). 3.

E. 8 vom 19 . Dezember 2016

(Urk. 6 /1 70 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezem ber 2015 , mit welcher sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 6/1 53 ).

Diesem Urteil lag der medizinische Sachverhalt, wie er bis zum Verfügungs er lass

am

1. De zember 2015 feststand, zu grunde (vgl. E. 2.6).

Zu prüfen ist, ob glaub haft erscheint, dass sich der Grad der In validität z wischen dem

1. Dezember 2015 und der Nicht eintretensverfügung

vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) in einer für den An spruch erheb lichen Weise geändert hat. Nachdem zwischen der Ver fügung vom 1. Dezem ber 2015

( Urk. 6/1 53 ) und der Neuan meldung vom

3. Januar 2017

(vgl.

Urk. 6/176) rund 1 3

Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tat sachen grund sätzlich nicht allzu hohe An for de run gen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003

E. 4.1). 4 .2

Die leistungsablehnende Verfügung vom

1. Dezember 2015 gründete im Wesent lichen auf dem Z.___ - Gutachten vom 20. April 2015

(Urk. 6 /125/65-66).

Gemäss den Z.___ -Gutachtern war dem Beschwerdeführer eine Ver weisungstätigkeit zu 90 % zumutbar (Urk. 6 /125/63) . Darauf stellte das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00048 vom 1 9. Dezember 2016 ab ( vgl. Urk.

6/ 170 /12). 4 .3

4 .3.1

Nach seiner Neuanmeldung vom 3. Januar 2017 (vgl. Urk. 6/176) reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte des A.___ und der Klinik B.___ und einen Bericht seines Psychiaters ein, welche gemäss seiner Ansicht für eine Verschlech terung seines Gesund heits zustandes sprechen sollen ( Urk. 1). 4 .3.2

Gemäss dem ambulanten Bericht des A.___ , Klinik für Rheumato logie, vom 29. August 2016 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag wegen einer sympto matischen cervikalen Spinalkanalstenose und einem Verdacht auf symptomatische lumbale Spinalkanalstenose in der Klinik B.___ hospita li siert (Urk. 6/181/12-13, Urk. 6/188/4-5). In der Klinik B.___ wurde am 31.

August 2016 eine Infiltrationsbehandlung durchgeführt, nach welcher der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung der Schmerzen als Folge des Lokalanästhetikum-Effekts mit deutlich besserem bis fast normalem Gehen (leich tes Schonhinken rechts) berichtete (Urk. 6/186/4, Urk.

6/188/12). Dem Aus tritts bericht der

Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Wirbel säulen chirurgie und Neuro chirurgie, vom 9. September 2016 ist sodann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dort wegen einem chronischen c ervikospondylogenen Schmerz syndrom bei fortgeschrittenen Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Spi nalkanalstenose und Instabilität C3/4 operiert wurde (Urk. 6/181/5) . Am 7.

Sep tember 2016 wurde eine anteriore

Disketomie C3/4 und Fusion mit Cage und Platte am 7. September 2016 durchgeführt (Urk. 6/194/6). Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer danach eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis zur ersten Nachkontrolle (Urk. 6/181/6). Bei der in der Folge am 17. Oktober 2016 in der Klinik B.___ durchgeführten Kontrolle zeigte sich gemäss den untersuchenden Ärzten dann ein sehr erfreulicher post opera tiver Verlauf (Urk. 6/181/2). Im Bericht zu dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Alsdann wurde

i m Bericht der Klinik B.___ zur Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. März 2017 fest halten, dass postoperativ eine Verbesserung der Nacken schmerzen zu verzeichnen sei . Der Beschwer deführer klagte jedoch weiterhin über funktionelle Beschwerden im Be reich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm, eine diskrekte Hypästhesie im Bereich des vierten und fünften Fingers der linken Hand sowie Einschränkungen aufgrund seiner lumbalen Beschwerden. Die Ärzte der Klinik B.___ hielten weiter fest, dass sich radiologisch im Bereich der HWS bei voll stän diger Fusion im Segment C3/4 ein sehr erfreulicher Verlauf zeige. Es verbleibe die bekannte Osteochondrose C5/ 6. Im Bereich der Lendenwir belsäule würden multi segmentale Höhenminderungen der Bandscheibe als Hin weise auf eine generalisierte Diskopathie bestehen (Urk. 3 S.

2). Eine Arbeitsun fähigkeit attes tierten sie dem Beschwerdeführer aber auch in diesem Bericht nicht. Zum Vergleich ist das Z.___ -Gutachten vom 2 0. April 2015 (Urk.

6/125)

heran zu ziehen.

Der orthopädische Z.___ -Gutachter hielt fest, dass die Nackenschmer zen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS gröss tenteils auf die im MRI sichtbare deutliche Spondylarthrose mit Osteochond rosen

C3/4 und Kompression der Nervenwurzel C4 rechts sowie hyperintensem

Signal Myelon , die Spondyl arthrosen

und

Osteochondrose C4/5 mit Diskusprotrusion

und mög liche r Beein trächtigung der Nervenwurzel C5 rechts, die deutliche Spondylar throse und Osteochon deose C5/6 mit Diskusprotrusion und Kompres sion der Ner venwurzel C6 links zurückgeführt werden könnten .

Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS seien sodann grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Spondylarthrose und Diskushernie L2/3 mit Dorsal ver lagerung der Nervenwurzel L2 rechts, der Spondylarthrose und Diskusprotru sion L3/4 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L3 rechts, der Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der Nervenwurzeln L5 vereinbar . Die Ausstrahlung der Schmerzen lateral in den Fuss links sei dadurch aber nicht erklärt, da dieses Dermatom von der Nervenwurzel S1 versorgt werde, welches radiologisch nicht betroffen sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aufgrund der mehretagigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Beschwerden im Wes entlichen nachvollziehbar seien, das Aus mass der subjek ti ven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde aber etwas übertrieben erscheinen würden (Urk. 6/125/20). In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 6/125/20) . Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer zwar nach der Operation vom 7. September 2016 für einige Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielten bei den Nachkontrollen vom 17. Oktober 2016 und 20. März 2017 aber fest, dass der postoperative Ver lauf sehr erfreulich sei. Nach diesen Untersuchungen schrieben die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig ( vgl. Urk.

6/ 181/1-2, Urk. 6/181/8-9).

Damit wäre mit den Berichten der Klinik B.___

höchstens eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einige Wochen glaubhaft gemacht worden, welche für eine Zusprache einer Invaliden rente aber nicht genügen würde , da eine Ver schlechterung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV) .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass die Ärzte der Klinik B.___

einer erneuten “ Beurteilung durch die IV “ ebenfalls zustimmen würden ( Urk. 6/181/9 ).

Zum einen ist u nklar, welche Akten aus den früheren IV Verfahren (vgl. Urk. 6/181/9) der Beschwerdeführer d en Ärzten der Klinik B.___ vorgelegt hat . Ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten könn en die Ärzte nicht beurteilen, ob es zu eine r Verschlechterung gekommen ist.

Zum anderen leg t en sich die Ärzte der Klinik B.___

auch im Bericht vom 2 7. März 2017 nicht dahingehend fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend ge machten erheblichen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS auch eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde (Urk. 6/181/9) . Der Bericht zur Untersuchung in der Klinik B.___ vom 28. November 2017 ( Urk. 8/3) betrifft schliesslich nicht mehr den vorliegend zu prüfenden Sachver halt, da die Unter suchung vom 2 7. November 2017 nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) stattfand (E. 2.6). 4 .3.3

Zum Bericht des Psychiaters Dr. C.___

vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/187) ist sodann festzuhalten : Der Z.___ -Gutachter Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , attestierte dem Beschwerdeführer eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für seine frühere Tätigkeit bei der Y.___ sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/125/40 41). Dr. C.___ hielt am 17. Mai 2017 fest, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einfache, repetit i ve und gut strukturierte Tätigkeiten aus rein psychiatrischer Sicht zu ca. 20 % reduziert sei (Urk. 6/187). Der von Dr. C.___

wiedergegebene Psychostatus ( Urk. 6/187) unterscheidet sich aber nicht wesent lich von demjenigen, welcher Dr. D.___ erhoben hat ( Urk. 6/125/35-36). Des halb kann die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen wer den. Fraglich ist zudem, weshalb die psychiatrische Behandlung bei einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % laut Dr. C.___ nur “sehr niederfrequent“ (Urk. 6/187) durchgeführt wird. Auch mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/187) hat der Beschwerdeführer somit keine erhebliche Verschlech terung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht. 4 .3.4

Die überdies aufgelegten Berichte des A.___ , Klinik für Viszeral- und Transplanta tionschirurgie, vom 13., 23. September und 18. November 2016 sowie 31. Januar und 1. Februar 2017 (Urk. 6/177/1-7, Urk. 6/181/7, Urk. 6/188/1-2, Urk. 6/188/14-15 ) betreffen eine kombinierte (direkte/indirekte) symptomatische Inguinalhernie rechts, weswegen der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 in dieser Klinik operiert wurde (Urk. 6/177/3-4). Insgesamt war der Beschwerde führer vom 31. Januar bis 2. Februar 2017 in dieser Klinik hospi talisiert (Urk. 6/177/1). Am 2. Februar wurde er bei subjektiven Wohlbefinden und in gutem Allge mein zustand nach Hause entlassen (Urk. 6/177/2). Eine dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits fähigkeit aufgrund dieser

Gesundheitsstörung ist de n Berichten freilich nicht zu entnehmen. Somit wurde mit diesen Berichten ebenfalls keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht. 4 .3.5

Der Beschwerdeführer bezieht sich schliesslich auf die

seine Sigmadivertikulitis betreffenden Berichte

des A.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Trans plantationschirurgie, vom 25. Juni, 25. Juli, 21. August 2012 und 16. Januar 2013

(Urk. 6/177/9-18) . Weil diese Berichte vor der leistungs ab lehnen den Verfügung vom

1. Dezem ber 2015

(Urk. 6/1 53 ) verfasst wurden, kann mit ihnen schon aus diesem Grund keine seit herige Verschlechterung glaubhaft gemacht werden.

In diesen Berichten wird

zudem keine Gesundheitsstörung erwähnt , welche die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers einschränkt und

vor Erlass der Verfügung vom 1.

Dezember 2015 nicht festgestellt wurde beziehungs weise unentdeckt geblieben ist . Gemäss dem Bericht des Hausarztes des Beschwer deführers, med. pract . E.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 30.

Oktober 2014 hatte die Sigma resektion bei Divertikulitis im August 2012 keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6/111/1) . Die diesb ezügliche Behandlung im A.___ war dem Z.___ -Gutachter Dr. F.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, ebenfalls bekannt ( Urk. 6/125/55). Er gelangte in seiner Beurteilung jedoch zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht nicht einge schränkt sei (Urk.

6/125/58). 4 . 4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht wurde. Der Voll ständigkeit halber ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer keine Ver schlechterung seiner erwerblichen Verhält nisse geltend gemacht hat.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2017 mit welcher die Beschwerdegegnerin nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerde führers eingetreten ist ( Urk. 2) als rechte n

s. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, I VG) und auf Fr. 600. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerde führer aufzuerlegen, Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Hübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00818

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, absolvierte in Italien eine Lehre als Chemie laborant ( Urk. 6/ 7/1, Urk. 6/ 16/2 , Urk. 6/91/1 ). Im Jahre 1980 reiste er in die Schweiz ein, wo er nach Tätigkeiten in einer Buchbinderei, für Reinigungs unter nehmen und für einen Getränketransport ab 1990 für die

Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter sowie Brief- und Paketzusteller arbeitete ( Urk. 6/ 7/1, Urk. 6/ 15 , Urk. 6/ 91 /1 , Urk. 6/ 125/31, 47).

Das Arbeits ver hältnis mit der Y.___ wurde per 29. Februar 2012 beendet ( Urk. 6/ 15/1, Urk. 6/ 79/ 8 9).

X.___ meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 7-8). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels invalidenversicherungs relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk.

6/56). 1.2

Der Versicherte beantragte a m 4. Februar 2013 unter Hinweis darauf, dass er seit einem Fahrradsturz am 24. Februar 2012 über chronische Nackenschmer ze n, Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen sowie Kraftverlust in den Händen leide, er neut Leistung en der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/59, Akten verzeichnis zu Urk. 6/1-1 9 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte insbesondere das Gutachten der Z.___ vom 20. April 2015 (Urk. 6/125 ) ein . Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten m it Verfügung vom 1. Dezember 2015 erneut ab ( Urk. 6/15 3 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2016 Beschwerde (Urk.

6/163/3-15), welche das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil IV.2016.00048 vom 1 9. Dezember 2016 abwies ( Urk. 6/170). 1.3

Am 3. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 6/176) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 forderte ihn die IV-Stelle auf, aktuelle Beweismittel zur geltend gemachten Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/176). Daraufhin legte der Versicherte diverse Berichte des Universitätsspitals A.___ auf (Urk.

6/177). Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 kündigte die IV-Stelle ihm an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da den aufgelegten Unterlagen keine erhebliche Veränderung seiner beruflichen oder medizinischen Verhältnisse zu entnehmen sei ( Urk. 6/179). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 8. April 2017 Einwand ( Urk. 6/182). Er reichte zudem weitere Arztbe richte ein ( Urk. 6/181, Urk. 6/186-188). Nach Prüfung dieser Unterlagen ver fügte die IV-Stelle am 2 5. Juli 2017 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ am 9 . August 2017 Beschwerde und beantrag t e sinngemäss , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25 . Juli 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Sep tember 2017 A bweisung der Be schwerde (Urk. 5 , unter Beilage d er IV- Akten, Urk. 6/ 1- 19 4) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Septem ber 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).

In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf ( Urk. 8/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt Kopien dieser Berichte ( Urk. 9). Alsdann reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 11/1) weitere Arztberichte ( Urk. 11/2-3) ein . Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 über mittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht diese Ein gabe s amt Beilagen (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist . 2.3

Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Er mittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_ 451 /20 18 vom 6 . November 201 8, E. 3 mit Hinweisen). 2.4

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 2.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver wal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen ( BGE 99 V 98 E.

4 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Z.___ -Gutachter führten im Gutachten vom 2 0. April 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.

6/125/62): - Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-6, Kompression der Nervenwurzel C4 und Myelopathiesignal C3/4, Diskus protrusion C4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts, Kompression der Nervenwurzel C6 links - Pseudolumboischialgie beidseits bei Spondylarthrose L2/3 mit Diskusher nie und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L2 rechts, Spondyl arthrose und Diskusprotrusion L3/4 und Dorsalverlagerung der Nerven wur zel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 und Kom pres sion der Nervenwurzeln L5 - Rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depessiver Reaktion, Differentialdiagnose (DD): chronischer depressiver Verstimmung ( Dysthymie ), bestehend seit etwa 2010 (ICD-Nr. F43.21, F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzis stischen Anteilen (ICD-Nr. F61.0)

Die Z.___ -Gutachter hielten ferner fest, dass dem Beschwerdeführer eine Ver weisungstätigkeit zu 90 % zumutbar sei (Urk. 6 /125/63) . 3.2

3.2.1

Dem Bericht der Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, vom 3 0. August 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/186/1): - Verdacht auf radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts seit dem 2 2. August 2016 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei fortgeschritte nen Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Spinalkanalstenose und Instabi lität C3/4 mit MRI -dokumentiertem Myelopathiesignal C3/4 links 2 mm im Bereich Vorderhornzellen, ohne objektivierbare Läsion der langen spinalen Bahnen

In ihre n Bericht en vom 1 7. Oktober 2016 und 2 7. März 2017 stellten die Ärzte der Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum , Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, folgende Diagnosen ( Urk. 6/181/1, Urk. 6/181/8 ) : - Status nach anteriorer Diskektomie C3/4 und Fusion mit Cage und Platte am 7. September 2016 bei - Symptomatischer zervikaler Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelopathie signal und zervikobrachialem Schmerz - Lumbospondylogene Schmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4, L4/5 bei konstitutionell engem Spinalkanal - Status nach leichtgradiger Kompressionsfraktur L3 am 1 8. Januar 2014 - Status nach Velosturz am 2 4. Februar 2012 mit Halswirbelsäulen ( HWS ) und Lendenwirbelsäulen ( LWS ) Kontusion 3.2.2

Im Beri cht vom 17. Mai 2017 nannte Dr.

med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose “ leichtgradige depressive Phase, chronifiziert “ (ICD-10: F32.0)

[ Urk. 6/187/1] . 4 .

4 .1

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde füh rer mit den im Zuge der Neuanmeldung vom

3. Januar 2017 ( vgl. Urk. 6 /1 76 ) auf ge legten Arztberichten eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom Sozialversicherungsg ericht mit Urteil IV.20 16 .00 0 4 8 vom 19 . Dezember 2016

(Urk. 6 /1 70 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezem ber 2015 , mit welcher sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 6/1 53 ).

Diesem Urteil lag der medizinische Sachverhalt, wie er bis zum Verfügungs er lass

am

1. De zember 2015 feststand, zu grunde (vgl. E. 2.6).

Zu prüfen ist, ob glaub haft erscheint, dass sich der Grad der In validität z wischen dem

1. Dezember 2015 und der Nicht eintretensverfügung

vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) in einer für den An spruch erheb lichen Weise geändert hat. Nachdem zwischen der Ver fügung vom 1. Dezem ber 2015

( Urk. 6/1 53 ) und der Neuan meldung vom

3. Januar 2017

(vgl.

Urk. 6/176) rund 1 3

Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tat sachen grund sätzlich nicht allzu hohe An for de run gen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003

E. 4.1). 4 .2

Die leistungsablehnende Verfügung vom

1. Dezember 2015 gründete im Wesent lichen auf dem Z.___ - Gutachten vom 20. April 2015

(Urk. 6 /125/65-66).

Gemäss den Z.___ -Gutachtern war dem Beschwerdeführer eine Ver weisungstätigkeit zu 90 % zumutbar (Urk. 6 /125/63) . Darauf stellte das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00048 vom 1 9. Dezember 2016 ab ( vgl. Urk.

6/ 170 /12). 4 .3

4 .3.1

Nach seiner Neuanmeldung vom 3. Januar 2017 (vgl. Urk. 6/176) reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte des A.___ und der Klinik B.___ und einen Bericht seines Psychiaters ein, welche gemäss seiner Ansicht für eine Verschlech terung seines Gesund heits zustandes sprechen sollen ( Urk. 1). 4 .3.2

Gemäss dem ambulanten Bericht des A.___ , Klinik für Rheumato logie, vom 29. August 2016 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag wegen einer sympto matischen cervikalen Spinalkanalstenose und einem Verdacht auf symptomatische lumbale Spinalkanalstenose in der Klinik B.___ hospita li siert (Urk. 6/181/12-13, Urk. 6/188/4-5). In der Klinik B.___ wurde am 31.

August 2016 eine Infiltrationsbehandlung durchgeführt, nach welcher der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung der Schmerzen als Folge des Lokalanästhetikum-Effekts mit deutlich besserem bis fast normalem Gehen (leich tes Schonhinken rechts) berichtete (Urk. 6/186/4, Urk.

6/188/12). Dem Aus tritts bericht der

Klinik B.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Wirbel säulen chirurgie und Neuro chirurgie, vom 9. September 2016 ist sodann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dort wegen einem chronischen c ervikospondylogenen Schmerz syndrom bei fortgeschrittenen Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Spi nalkanalstenose und Instabilität C3/4 operiert wurde (Urk. 6/181/5) . Am 7.

Sep tember 2016 wurde eine anteriore

Disketomie C3/4 und Fusion mit Cage und Platte am 7. September 2016 durchgeführt (Urk. 6/194/6). Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer danach eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis zur ersten Nachkontrolle (Urk. 6/181/6). Bei der in der Folge am 17. Oktober 2016 in der Klinik B.___ durchgeführten Kontrolle zeigte sich gemäss den untersuchenden Ärzten dann ein sehr erfreulicher post opera tiver Verlauf (Urk. 6/181/2). Im Bericht zu dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Alsdann wurde

i m Bericht der Klinik B.___ zur Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. März 2017 fest halten, dass postoperativ eine Verbesserung der Nacken schmerzen zu verzeichnen sei . Der Beschwer deführer klagte jedoch weiterhin über funktionelle Beschwerden im Be reich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm, eine diskrekte Hypästhesie im Bereich des vierten und fünften Fingers der linken Hand sowie Einschränkungen aufgrund seiner lumbalen Beschwerden. Die Ärzte der Klinik B.___ hielten weiter fest, dass sich radiologisch im Bereich der HWS bei voll stän diger Fusion im Segment C3/4 ein sehr erfreulicher Verlauf zeige. Es verbleibe die bekannte Osteochondrose C5/ 6. Im Bereich der Lendenwir belsäule würden multi segmentale Höhenminderungen der Bandscheibe als Hin weise auf eine generalisierte Diskopathie bestehen (Urk. 3 S.

2). Eine Arbeitsun fähigkeit attes tierten sie dem Beschwerdeführer aber auch in diesem Bericht nicht. Zum Vergleich ist das Z.___ -Gutachten vom 2 0. April 2015 (Urk.

6/125)

heran zu ziehen.

Der orthopädische Z.___ -Gutachter hielt fest, dass die Nackenschmer zen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS gröss tenteils auf die im MRI sichtbare deutliche Spondylarthrose mit Osteochond rosen

C3/4 und Kompression der Nervenwurzel C4 rechts sowie hyperintensem

Signal Myelon , die Spondyl arthrosen

und

Osteochondrose C4/5 mit Diskusprotrusion

und mög liche r Beein trächtigung der Nervenwurzel C5 rechts, die deutliche Spondylar throse und Osteochon deose C5/6 mit Diskusprotrusion und Kompres sion der Ner venwurzel C6 links zurückgeführt werden könnten .

Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS seien sodann grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Spondylarthrose und Diskushernie L2/3 mit Dorsal ver lagerung der Nervenwurzel L2 rechts, der Spondylarthrose und Diskusprotru sion L3/4 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L3 rechts, der Spondylarthrose und Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der Nervenwurzeln L5 vereinbar . Die Ausstrahlung der Schmerzen lateral in den Fuss links sei dadurch aber nicht erklärt, da dieses Dermatom von der Nervenwurzel S1 versorgt werde, welches radiologisch nicht betroffen sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aufgrund der mehretagigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Beschwerden im Wes entlichen nachvollziehbar seien, das Aus mass der subjek ti ven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde aber etwas übertrieben erscheinen würden (Urk. 6/125/20). In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 6/125/20) . Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer zwar nach der Operation vom 7. September 2016 für einige Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielten bei den Nachkontrollen vom 17. Oktober 2016 und 20. März 2017 aber fest, dass der postoperative Ver lauf sehr erfreulich sei. Nach diesen Untersuchungen schrieben die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig ( vgl. Urk.

6/ 181/1-2, Urk. 6/181/8-9).

Damit wäre mit den Berichten der Klinik B.___

höchstens eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einige Wochen glaubhaft gemacht worden, welche für eine Zusprache einer Invaliden rente aber nicht genügen würde , da eine Ver schlechterung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV) .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass die Ärzte der Klinik B.___

einer erneuten “ Beurteilung durch die IV “ ebenfalls zustimmen würden ( Urk. 6/181/9 ).

Zum einen ist u nklar, welche Akten aus den früheren IV Verfahren (vgl. Urk. 6/181/9) der Beschwerdeführer d en Ärzten der Klinik B.___ vorgelegt hat . Ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten könn en die Ärzte nicht beurteilen, ob es zu eine r Verschlechterung gekommen ist.

Zum anderen leg t en sich die Ärzte der Klinik B.___

auch im Bericht vom 2 7. März 2017 nicht dahingehend fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend ge machten erheblichen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS auch eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde (Urk. 6/181/9) . Der Bericht zur Untersuchung in der Klinik B.___ vom 28. November 2017 ( Urk. 8/3) betrifft schliesslich nicht mehr den vorliegend zu prüfenden Sachver halt, da die Unter suchung vom 2 7. November 2017 nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) stattfand (E. 2.6). 4 .3.3

Zum Bericht des Psychiaters Dr. C.___

vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/187) ist sodann festzuhalten : Der Z.___ -Gutachter Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , attestierte dem Beschwerdeführer eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für seine frühere Tätigkeit bei der Y.___ sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/125/40 41). Dr. C.___ hielt am 17. Mai 2017 fest, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für einfache, repetit i ve und gut strukturierte Tätigkeiten aus rein psychiatrischer Sicht zu ca. 20 % reduziert sei (Urk. 6/187). Der von Dr. C.___

wiedergegebene Psychostatus ( Urk. 6/187) unterscheidet sich aber nicht wesent lich von demjenigen, welcher Dr. D.___ erhoben hat ( Urk. 6/125/35-36). Des halb kann die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen wer den. Fraglich ist zudem, weshalb die psychiatrische Behandlung bei einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % laut Dr. C.___ nur “sehr niederfrequent“ (Urk. 6/187) durchgeführt wird. Auch mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/187) hat der Beschwerdeführer somit keine erhebliche Verschlech terung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht. 4 .3.4

Die überdies aufgelegten Berichte des A.___ , Klinik für Viszeral- und Transplanta tionschirurgie, vom 13., 23. September und 18. November 2016 sowie 31. Januar und 1. Februar 2017 (Urk. 6/177/1-7, Urk. 6/181/7, Urk. 6/188/1-2, Urk. 6/188/14-15 ) betreffen eine kombinierte (direkte/indirekte) symptomatische Inguinalhernie rechts, weswegen der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 in dieser Klinik operiert wurde (Urk. 6/177/3-4). Insgesamt war der Beschwerde führer vom 31. Januar bis 2. Februar 2017 in dieser Klinik hospi talisiert (Urk. 6/177/1). Am 2. Februar wurde er bei subjektiven Wohlbefinden und in gutem Allge mein zustand nach Hause entlassen (Urk. 6/177/2). Eine dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits fähigkeit aufgrund dieser

Gesundheitsstörung ist de n Berichten freilich nicht zu entnehmen. Somit wurde mit diesen Berichten ebenfalls keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht. 4 .3.5

Der Beschwerdeführer bezieht sich schliesslich auf die

seine Sigmadivertikulitis betreffenden Berichte

des A.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Trans plantationschirurgie, vom 25. Juni, 25. Juli, 21. August 2012 und 16. Januar 2013

(Urk. 6/177/9-18) . Weil diese Berichte vor der leistungs ab lehnen den Verfügung vom

1. Dezem ber 2015

(Urk. 6/1 53 ) verfasst wurden, kann mit ihnen schon aus diesem Grund keine seit herige Verschlechterung glaubhaft gemacht werden.

In diesen Berichten wird

zudem keine Gesundheitsstörung erwähnt , welche die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers einschränkt und

vor Erlass der Verfügung vom 1.

Dezember 2015 nicht festgestellt wurde beziehungs weise unentdeckt geblieben ist . Gemäss dem Bericht des Hausarztes des Beschwer deführers, med. pract . E.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 30.

Oktober 2014 hatte die Sigma resektion bei Divertikulitis im August 2012 keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6/111/1) . Die diesb ezügliche Behandlung im A.___ war dem Z.___ -Gutachter Dr. F.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, ebenfalls bekannt ( Urk. 6/125/55). Er gelangte in seiner Beurteilung jedoch zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht nicht einge schränkt sei (Urk.

6/125/58). 4 . 4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht wurde. Der Voll ständigkeit halber ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer keine Ver schlechterung seiner erwerblichen Verhält nisse geltend gemacht hat.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2017 mit welcher die Beschwerdegegnerin nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerde führers eingetreten ist ( Urk. 2) als rechte n

s. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, I VG) und auf Fr. 600. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerde führer aufzuerlegen, Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Hübscher