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IV.2015.01259

MEDAS-Gutachten nicht beweiskräftig, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2017-06-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom

4. Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Y.___ sowie vom

6. April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von rund

15 % (6.5 Stunden pro Woche) als Haushalthilfe für die Z.___ tätig (Urk. 6/12/2

f. und Urk. 6/16/1

f.). Am 2 0. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 6/32 und Urk. 6/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 6/66 und Urk. 6/67). Darauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1 9. Januar 2015 ; Urk. 6/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt (Urk. 6/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/115) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

8. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

3. November 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente aus zurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am

5. Januar 2016 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom

20. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit seit 1. April 2012 wieder vollumfänglich zumutbar sei. Das einjährige Wartejahr habe sie somit nicht erfüllt. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten stelle im Wesentlichen eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts dar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-7). Nach dem Erstellen des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei zudem über ein Jahr vergangen. Eine solch lange Zeitspanne verbiete es, das Gutachten als Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs heranzuziehen (S. 5). Gemäss behandelndem Psychiater sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein mindestens 10%iger Leidensabzug zu berücksichtigen. Es resultiere daraus ein mindestens 60%iger Invaliditäts grad mit entsprechendem Rentenanspruch (S. 7). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 14. bis 27. Mai 2011 aufgrund eines plötz lich aufgetretenen Drehschwindels bei der Diagnose einer Neuritis vestibula ris sowie einer Somatisierungsstörung im Y.___ hospitalisiert. An schliessend weilte sie vom 1. bis 28. Juni 2011 in der A.___ (Urk. 6/14/12). 3.2

Im Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 6/60/3-7), wo die Beschwerdeführerin vom 6. August bis 1 5. September 2012 in stationärer Behandlung war, wurde ausgeführt, dass s ie aufgrund ihrer körperlichen Er krankung zunächst eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die sich durch die Ausweitung der Symptome zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt habe. Zusätzlich habe sich aufgrund der Schwindelsymptomatik eine Panikstörung entwickelt, die zu einem ausgeprägten Vermeidungsver halten geführt habe. Zwischenzeitlich habe sich eine Besserung der Sympto matik ergeben, die zu einem Arbeitsversuch geführt habe. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe dieser wiederum abgebro chen werden müssen. Die depressive Symptomatik habe sich leicht gebessert , bei einer momentan leichten depressiven Episode. Die Angstsymptomatik persistiere und stehe im Vordergrund des psychischen Geschehens (S. 3). 3. 3

In ihrem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/65/1-8) hielten die behandelnden Fachpersonen Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (seit 2011), zur Zeit schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, seit Mai 2013 (ICD-10 F33.2) - Sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0; seit frühem Erwachsenenalter)

Der ebenfalls diagnostizierten Migräne komme keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung; zuvor sei sie seit 17. November 2011 im E.___ der F.___ ebenfalls durch Dipl. Psych. D.___ behandelt worden. Seit Mai 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Zu Beginn der Behandlung sei sie mit telgradig depressiv gewesen. Nach einem teilstationären Aufenthalt in der E.___ der F.___ habe sich das Befinden gebessert, sei jedoch sehr schwankend. Ende April 2012 habe sich das Befinden wiederum verschlech tert, und es sei zu einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ge kommen. Nach einem stationären Aufenthalt in der B.___ habe sich das allgemeine Befinden deutlich gebessert, woraufhin mit einem Belastungstrai ning am Arbeitsplatz begonnen worden sei. Anfang April 2013 habe sich der Zustand schleichend verschlechtert. Mitte Mai 2013 habe die Beschwerde führerin erneut die Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Ihr sei es dann nicht mehr möglich gewesen, weiterhin zur Arbeit zu gehen. Trotz Behandlung mit einem Antidepressivum habe sich das Befinden weiter verschlechtert (S. 1-3). Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin mit wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelgesprächen sowie mit Antide pressiva behandelt. Sie sei seit dem 17. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig. Auch auf längere Sicht werde von einer reduzierten Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (S. 4 f.). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gege benen Gutachten vom 7. Dezember 2013 (Urk. 6/85) folgende Diagnosen (S. 17): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, mit beginnen der Chronifizierung und ausgeprägter Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.11) auf dem Boden einer - akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und hypochon- dri schen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Die Beschwerdeführerin befinde sich in adäquater (medikamentöser und psy chotherapeutischer) Behandlung. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert; sie sei in ihrer angestammten 50%igen und auch in einer angepassten (50%igen) Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 20; Präzisierung vom 28. Januar 2014, Urk. 6/89/2). Invaliditätsfremde Faktoren (sekundärer Krankheitsgewinn; finanzielle Schwierigkeiten; Probleme, eine neue Woh nung zu finden) seien vorhanden, in der Beurteilung der medizinisch-theore tischen Arbeits(un)fähigkeit aber bereits mitberücksichtigt (S. 22). 3.5 3.5.1

PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie, Dr. med. H.___, FMH Allgemeine In nere Medizin und FMH Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medi zin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der L.___ führten in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/111/8-71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13): - Residualzustand bei Status nach Neuritis vestibularis links, zentral partiell kompensiert (ICD-10 H81.2) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.01) - Somatisierungsstörung (sonstige Organsysteme: Schwindel, ICD-10 F45.38)

Zudem stellten sie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagno sen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.1) linksbe tont, ohne sensomotorische Ausfälle der oberen Extremitäten , von lum bovertebralen Schmerzen (ICD-10 M54.5), eines klinischen Verdachts auf CTS beidseits (ICD-10 G56.0), einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einer Adipositas (ICD-10 E66.9). 3.5.2

Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schwindelbeschwerden seien Folge einer durchgemachten Neuritis vestibularis links. Aufgrund der Akten befunde und der anamnestischen Angaben bestehe aus neurologischer Sicht an dieser Diagnose wenig Zweifel . Die Symptomatik, die Ausprägung des Schwindels, der Zeitverlauf, der normale MRI-Befund und der Umstand, dass von rheumatologischer Seite her ein ce rv icogener Schwindel nicht habe nachgewiesen werden können, seien Indizien dafür. In der aktuellen neurolo gischen Untersuchung finde man eine partiell zentral kompensierte Unter funktion des linken Vestibularissystems. Ein Spontan- oder Blickrichtungs nystagmus könne nicht mehr nachgewiesen werden. Im Halmagy-Test (Kopfimpuls t est) finde man jedoch bei schneller Kopfdrehbewegung nach links eine Einstellsakkade. Dam it könne gezeigt werden, dass bei normalen Kopfbewegungen, die das vestibuläre System nicht an die Leistungsgrenze brächten , kein Schwindel entsteh e , es aber bei schnellen Kopfb e wegungen zu einem kurzzeitigen Dreh- oder Schwankschwindel kommen könne . Damit könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindelbeschwer den bei raschen Kopfbewegungen erklärt werden, nicht jedoch der beklagte durchgehende, tageszeitlich akzentuierte Schwindel. Da es dabei zu keinem Spontan- und Blickwinkelnystagmus komm e , könne er nicht der Neuritis vestibularis zugeordnet werden und bleib e im Ergebnis unklar.

Ebenso fehl e eine Erklärung für die bei der klinisch-neurologischen Untersu chung festgestellten diskrepanten Befunde. So habe die Beschwerdeführerin auf einer gedachten Linie mit offenen Augen kaum gehen können , was mit geschlossenen Augen ohne grössere Schwierigkeiten möglich gewesen sei . Auffallend sei auch die ungerichtete Fallneigung gewesen. B ei einer einseiti gen Vestibularisunterfunktion werde eine Fallneigung in eine bestimmte Richtung erwartet. Für die von der Beschwerdeführerin beklagte, ab Mai 2012 verstärkt aufgetretene, ausgeprägte Müdigkeit verbunden mit vermehr ter Schwinde l symptomatik lasse sich ebenso keine Ursache finden. Auch lasse sich weder aktenanamnestisch noch aufgrund der Angaben der Be schwerdeführerin ein Neuritisrezidiv verifizieren. Eine Verschlechterung der Symptomatik sei im Übrigen sehr unwahrscheinlich, da es bei einer Neuritis vestibularis gemäss verschiedenen Studien innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auch ohne Kortison-Behandlung zu einer kompletten Restitution komm e .

Auf g rund der internationalen Klassifikation für Kopfschmerzerkran kungen lieg e bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura vor . Hier für besteh e zusätzlich eine familiäre Belastung. Die Beschwerden tr ä ten seit Mai 2011 relativ häufig, zweimal pro Woche auf und würden

drei bis vier Stunden dauern . Sie seien jedoch mit Medikamenten gut kontrollierbar und hätten deswegen nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des Karpaltunnelsyndroms bestünden lediglich nächtlich betonte Ge fühlsstörungen in den Händen, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 14 f.).

Dasselbe gelte für die rheumatologischen Beschwerden in Form von leichtgra digen cer vikovertebralen sowie lumbovertebralen Schmerzen, die bei der Untersuchung eher von untergeordneter Bedeutung gewesen seien . Es hand l e sich dabei um rein myofasziale Beschwerden, die zu keinen senso motorischen Ausfällen in den Extremitäten führen würden . Hinweise für ent zündliche Erkrankungen oder eine Systemerkrankung im Sinne einer Kol lagenose würden fehlen. Die Adipositas sei mit einem BMI von 27 nur leicht gradig und habe ebenfalls keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15). 3.5.3

Aus psychiatrischer Sicht werde eine leichte Depression diagno stiziert, was mit der Hamilton- Depressions-Skala-Testung, wo die Beschwerdeführerin

18 Punkte erreich e , bestätigt werde . Der Test weis e auf eine dysthyme Grund haltung in Richtung leichter depressiver Patho l ogie hin. Da bereits im Herbst 2012 eine leichte depressive Störung und im Dezember 2013 eine mittelgra di ge Depression diagnostiziert worden seien, handle es sich bei der jetzigen Erkrankung um eine rezidivierende depressive Störung. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die sich nach der Neuritis ves tibularis entwickelt ha be , sei nicht zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführe rin

habe bereits vor der jetzigen Erkrankung ängstliche Persönlichkeitsmerk male auf gewiesen , die sich im weiteren Lebensver lauf zu einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich-hypochondrischen Ausprägungen entwi ckelt hätten , die aktuell je doch nicht sehr stark erscheine . Für etwaige Traumafolgen nach dem Erdbeben von 1980 würden entsprechende Symp tome fehlen . Geg enüber früheren Gutachten finde man auf g rund der durch gehenden somatoformen Ausprägung der Symptome neu eine somatoforme Störung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatoforme Störung sei wohl durch die Neuritis vestibularis, die ein starkes Gefühl der Unsicherheit hervorgerufen habe, ausgelöst worden und nach Ab heilung der Ne rv enentzündung als somatoformes Symptombild weiter beste hen geblieben . Ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde als graduell und nicht als vollständig beurteilt (S. 15 f.).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin austherapiert und es würden keine weiteren medizi ni schen Massnahmen, auch keine medikamentösen, empfohlen (S. 18). 3.5.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht stünden die neurologischen Diagnosen mit einem Zustand nach Neuritis vestibularis, die zentral partiell kompensiert sei , und bei raschen Kopfbewegungen weiterhin zu Schwindelattacken führ e , so wie die Migräne, die relativ häufig auftrete , jedoch medikamentös beein flussbar sei , zusammen mit den psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund. Die rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig nur leichtgradig sei , sich jedoch bei Auftreten von zusätzlichen psychosozialen Umständen erneut verschlechtern könne , sowie die Somatisierungsstörung hätten Ausw irkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16).

Aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine I nkonsistenzen oder Diskrepanzen (S. 16).

Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Neuritis vestibularis vo n Mai 2011 bis maxi mal März 2012 eingeschränkt gewesen . Ab Mai 2012 besteh e aus neu rologischer Sicht von Seiten der Schwindelbeschwerden keine begründbare Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Migränebeschwerden hätten ebenfalls ab Mai 2011 Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, der Einfluss sei jedoch sehr unter schiedlich ausgeprägt und nur von kurzer Dauer .

Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit wegen der Migräneanfälle weniger als 10 % . Da die Beschwerdeführerin bisher lediglich in einem 50 % -Pensum gearbeitet habe , hätten diese Einschränkung en keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % ausgeübt worden , was der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar sei . Eine stärkere Arbeitsbelastung habe über Jahre nicht bestanden , so dass von einer allgemeinen Dekonditionierung auszugehen sei , sollte die Beschwerde führerin eine Vollbeschäftigung anstreben. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin deshalb vermehrte Pausenmöglichkeiten einzuräu men, was etwa einer Reduk t ion um 20 % bei einer Vollbeschäftigung ent spreche

(S. 17 f.).

Der Beschwerdeführerin

sei jede Tätigkeit entsprechend ihrem Bildungsni veau zum utbar (80%ige Ar beitsfähi g keit). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Umstellung auf einen neuen Beruf jedoch kaum realisierbar, womit eine an passte Tätigkeit ausscheide (S. 18).

Wenn man den Abschlussbericht des Jobcoachings studiere, sei die durchge hende Somatisierung der Beschwerden ersichtlich. Bei der Wiedereingliede rung habe man noch auf das Ansprechen der Antidepressiva gesetzt, dann aber doch das Aufbautraining abbrechen müssen (S. 64). 3.6

Der Psychiater Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ (Urk. 6/125) fest, aus sei ner Sicht bestünden keine Zweifel daran, dass unabhängig von der diagnos tischen Zuordnung krankheitswertige persönlichkeitsstrukturelle Aspekte, affektive Beeinträchtigungen und als Ausdruck einer eingeschränkten refle xiven Verarbeitungsfähigkeit eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Hinzu kämen sicher auch IV-fremde Aspekte wie eine gewisse Selbstlimitierung und finanzielle Sorgen. Berücksichtige man ausschliesslich die medizinisch begründbaren Einflussfaktoren - hiezu zählten auch die eingeschränkte emotionale Belast barkeit und die erhöhte Erschöpfbarkeit - sei im Längsschnitt eine Arbeits unfähigkeit von 50 % in jedwelcher Tätigkeit zu postulieren (S. 4). 4.

4.1

Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführe rin nach durchgemachter Neuritis vestibularis namentlich eine psychische Problematik entwickelt hat, weswegen sie seit November 2011 in psychiatri scher Behandlung steht. Dies ist unter den Parteien grundsätzlich unbestrit ten. Strittig ist hingegen insbesondere die Frage nach den Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Währenddem die Beschwer degegnerin der Ansicht ist, es bestehe kein invalidisierende r Gesundheits schaden, erachtet sich die Beschwerdeführerin

lediglich als zu 50 % arbeits fähig ( Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Einschätzung gestat ten. 4.2

Gemäss den medizinischen Experten der L.___ (Gutachten vom 1 9. Januar 2015) besteht aus neurologischer Sicht eine 10%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2011 ; ab Mai 2012 liegt seitens der Schwindelbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, und die migräne bedingte Einschränkung beträgt weniger als 10 % . Aufgrund der psychischen Beschwerden wird (bezogen auf eine Voll zeit beschäftigung) eine Arbeitsun fähigkeit von 20 %

attestiert (vgl. E. 3.5 .4 hievor). Der begutachtende Psy chiater Dr. I.___ hielt jedoch ausdrücklich fest, dass seine Aussage bezüg lich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des depressiven Zu standsbildes erst ab dem Begutachtungszeitpunkt, mithin erst ab August 2014, gelte ;

m it Bezug auf den Verlauf der psychischen Beschwerden führte er lediglich aus, dass das depressive Zustandsbild Schwankungen unterliege ( Urk. 6/111/69). Entsprechend setzte er sich weder mit dem Gutachten des Psychiaters Dr. F.___ auseinander, welcher im November 2013 zuhanden der beruflichen Vorsorge eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei 50%iger Ar beitstätigkeit festgestellt hatte, noch mit dem Bericht der behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ , welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2012 ausgegangen waren. Ob seit April 2012 ab keinem Zeitpunkt längerfristig eine relevante Arbeits unfähigkeit bestand, kann damit nicht schlüssig beurteilt werden. Auch trifft nicht zu, dass über Jahre keine stärkere Arbeitsbelastung als 50 % bestand, wie dies Dr. I.___ ausführte ( Urk. 6/111/70) ; die Beschwerdeführerin war ab April 2009 zusätzlich im Nebenerwerb als Haushalthilfe tätig ( Urk. 6/12/3).

Im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum waren mehrfach mittelgradige depressive Episoden (vgl. Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. Oktober 2012 [E. 3.2 hievor], Gutachten des

Dr. F.___ zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2013 [E. 3.4 hievor],

Aus trittsbericht der B.___ vom 2 8. April 2014 [ Urk. 6/103/3-8], Abschluss bericht der E.___ der F.___ vom 5. Juni 2014 [Urk. 6/102]) be ziehungsweise ab Mai 2013 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (Bericht von Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ vom 3. Juni 2013 [E. 3.3 hievor]) , und

d ie Beschwerdeführerin stand seit November 2011 bei zunächst zwei-, spätestens ab Juni 2013 bis mindestens November 2013 bei wöchentlichen Sitzungen in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/65/4 und Urk. 6/85/12). Eine nähere Auseinandersetzung damit findet sich im psychiatrischen Teilgutachten der L.___ nicht.

Zum Aufenthalt in der M.___ , auf welchen durch Dr. C.___ (Urk. 6/125 S. 2) sowie im Austrittsbericht der B.___ vom 2 8. April 2014 (Urk. 6/103/7) hingewiesen wird, ist den Akten nichts zu entnehmen. 4.3

A uf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, der o hne weitere Begründung und im Unterschied zu den L.___ -Gutachtern

von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der bisherigen sowie in sämtlichen angepassten Tätigkeiten ab April 2012 aus ging, kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht abgestellt werden ( Urk. 6/114 S. 8). 4.4 4.4.1

Weiter ist festzuhalten, dass bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.4.2

Gemäss Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___

ist die Beschwerdeführe rin unter anderem aufgrund einer seit dem frühe n Erwachsenenalter beste henden Persönlichkeitsstörung seit Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig .

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 1 4. Oktober 2015 E. 5.3).

Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie seit 1985 stets erwerbstätig war ( Urk. 6/21/1); so arbeitete sie unter anderem von

Ok tober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte ( Urk. 6/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 6/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits - fähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 jedoch uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach gehen konnte ;

v on einem von den behandelnden Fachpersonen abgegebenen stimmigen Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann in soweit nicht gesprochen werden. 4.4.3

Zudem bestehen deutliche Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Scheidung, Stress am damaligen Arbeitsplatz, finanzielle Probleme, Kündi gung, schwierige Wohnungssuche, Konflikte mit dem Partner; Urk. 6/10/8, Urk. 6/85/11 und Urk. 6/103/4). Inwiefern Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___

solche Faktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berück sichtigten, ist aus dem Bericht vom 3. Juni 2013 nicht ersichtlich.

In seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2015 räumte

Dr. C.___ zwar das Vorliegen invaliditätsfremder psychosoziale r Belastungsfaktoren ein , doch begründete er nicht weiter, weshalb er im Längsschnitt von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit in jedweder Tätigkeit ausging. 4.5

Die Begutachtung durch den Psychiater Dr. F.___ (vgl. E. 3.4 hievor) fand drei Jahre vor Verfügungserlass statt. Ausserdem blieb, wie RAD-Arzt Dr. N.___ zu Recht festhielt ( Urk. 6/114 S. 7), im Gutachten auch offen, ob beziehungsweise in welchem Ausmass die diagnostizierte depressive Symp tomatik im Zusammenhang mit einer Somatisierungstendenz zu sehen ist. Auf die von Dr. F.___ festgehaltene 60%ige Arbeitsunfähigkeit in einem 50 % -Pensum kann nicht abgestellt werden. 4.6

Was die Abschluss- beziehungsweise Austrittsberichte der B.___ sowie der E.___ der F.___ (E. 3.2 hievor, Urk. 6/65/13-15, Urk. 6/103/3-8 und Urk. 6/102) angeht, äusserten sich die betreffenden Ärzte nicht beziehungsweise nur hinsichtlich eines kurzen Zeitraums zur Arbeitsfä higkeit. 4.7

Nach dem Gesagten drängen sich ergänzende Abklärungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da nament lich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit festgestellt werden kann . Der Beweiswert des L.___ -Gutachtens vom 19. Januar 2015 war bereits im Vorbescheidverfahren nicht unfundiert in Frage gestellt worden (vgl. die Kritik des Dr. C.___ vom 1 6. März 2015 an der teilweise fehlenden gutachterlichen Auseinandersetzung mit diversen Arztberichten sowie mit den im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen gemachten Erfahrungen; Urk. 6/125). 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind er messensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2017 (Urk. 11) – auf Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 5.3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom

4. Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Y.___ sowie vom

6. April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von rund

15 % (6.5 Stunden pro Woche) als Haushalthilfe für die Z.___ tätig (Urk. 6/12/2

f. und Urk. 6/16/1

f.). Am 2 0. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 6/32 und Urk. 6/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 6/66 und Urk. 6/67). Darauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1 9. Januar 2015 ; Urk. 6/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt (Urk. 6/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/115) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

8. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

3. November 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente aus zurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am

5. Januar 2016 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit seit 1. April 2012 wieder vollumfänglich zumutbar sei. Das einjährige Wartejahr habe sie somit nicht erfüllt. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten stelle im Wesentlichen eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts dar.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-7). Nach dem Erstellen des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei zudem über ein Jahr vergangen. Eine solch lange Zeitspanne verbiete es, das Gutachten als Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs heranzuziehen (S. 5). Gemäss behandelndem Psychiater sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein mindestens 10%iger Leidensabzug zu berücksichtigen. Es resultiere daraus ein mindestens 60%iger Invaliditäts grad mit entsprechendem Rentenanspruch (S. 7). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 14. bis 27. Mai 2011 aufgrund eines plötz lich aufgetretenen Drehschwindels bei der Diagnose einer Neuritis vestibula ris sowie einer Somatisierungsstörung im Y.___ hospitalisiert. An schliessend weilte sie vom 1. bis 28. Juni 2011 in der A.___ (Urk. 6/14/12). 3.2

Im Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 6/60/3-7), wo die Beschwerdeführerin vom 6. August bis 1 5. September 2012 in stationärer Behandlung war, wurde ausgeführt, dass s ie aufgrund ihrer körperlichen Er krankung zunächst eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die sich durch die Ausweitung der Symptome zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt habe. Zusätzlich habe sich aufgrund der Schwindelsymptomatik eine Panikstörung entwickelt, die zu einem ausgeprägten Vermeidungsver halten geführt habe. Zwischenzeitlich habe sich eine Besserung der Sympto matik ergeben, die zu einem Arbeitsversuch geführt habe. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe dieser wiederum abgebro chen werden müssen. Die depressive Symptomatik habe sich leicht gebessert , bei einer momentan leichten depressiven Episode. Die Angstsymptomatik persistiere und stehe im Vordergrund des psychischen Geschehens (S. 3). 3. 3

In ihrem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/65/1-8) hielten die behandelnden Fachpersonen Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (seit 2011), zur Zeit schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, seit Mai 2013 (ICD-10 F33.2) - Sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0; seit frühem Erwachsenenalter)

Der ebenfalls diagnostizierten Migräne komme keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung; zuvor sei sie seit 17. November 2011 im E.___ der F.___ ebenfalls durch Dipl. Psych. D.___ behandelt worden. Seit Mai 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Zu Beginn der Behandlung sei sie mit telgradig depressiv gewesen. Nach einem teilstationären Aufenthalt in der E.___ der F.___ habe sich das Befinden gebessert, sei jedoch sehr schwankend. Ende April 2012 habe sich das Befinden wiederum verschlech tert, und es sei zu einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ge kommen. Nach einem stationären Aufenthalt in der B.___ habe sich das allgemeine Befinden deutlich gebessert, woraufhin mit einem Belastungstrai ning am Arbeitsplatz begonnen worden sei. Anfang April 2013 habe sich der Zustand schleichend verschlechtert. Mitte Mai 2013 habe die Beschwerde führerin erneut die Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Ihr sei es dann nicht mehr möglich gewesen, weiterhin zur Arbeit zu gehen. Trotz Behandlung mit einem Antidepressivum habe sich das Befinden weiter verschlechtert (S. 1-3). Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin mit wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelgesprächen sowie mit Antide pressiva behandelt. Sie sei seit dem 17. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig. Auch auf längere Sicht werde von einer reduzierten Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (S. 4 f.). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gege benen Gutachten vom 7. Dezember 2013 (Urk. 6/85) folgende Diagnosen (S. 17): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, mit beginnen der Chronifizierung und ausgeprägter Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.11) auf dem Boden einer - akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und hypochon- dri schen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Die Beschwerdeführerin befinde sich in adäquater (medikamentöser und psy chotherapeutischer) Behandlung. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert; sie sei in ihrer angestammten 50%igen und auch in einer angepassten (50%igen) Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 20; Präzisierung vom 28. Januar 2014, Urk. 6/89/2). Invaliditätsfremde Faktoren (sekundärer Krankheitsgewinn; finanzielle Schwierigkeiten; Probleme, eine neue Woh nung zu finden) seien vorhanden, in der Beurteilung der medizinisch-theore tischen Arbeits(un)fähigkeit aber bereits mitberücksichtigt (S. 22). 3.5 3.5.1

PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie, Dr. med. H.___, FMH Allgemeine In nere Medizin und FMH Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medi zin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der L.___ führten in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/111/8-71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13): - Residualzustand bei Status nach Neuritis vestibularis links, zentral partiell kompensiert (ICD-10 H81.2) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.01) - Somatisierungsstörung (sonstige Organsysteme: Schwindel, ICD-10 F45.38)

Zudem stellten sie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagno sen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.1) linksbe tont, ohne sensomotorische Ausfälle der oberen Extremitäten , von lum bovertebralen Schmerzen (ICD-10 M54.5), eines klinischen Verdachts auf CTS beidseits (ICD-10 G56.0), einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einer Adipositas (ICD-10 E66.9). 3.5.2

Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schwindelbeschwerden seien Folge einer durchgemachten Neuritis vestibularis links. Aufgrund der Akten befunde und der anamnestischen Angaben bestehe aus neurologischer Sicht an dieser Diagnose wenig Zweifel . Die Symptomatik, die Ausprägung des Schwindels, der Zeitverlauf, der normale MRI-Befund und der Umstand, dass von rheumatologischer Seite her ein ce rv icogener Schwindel nicht habe nachgewiesen werden können, seien Indizien dafür. In der aktuellen neurolo gischen Untersuchung finde man eine partiell zentral kompensierte Unter funktion des linken Vestibularissystems. Ein Spontan- oder Blickrichtungs nystagmus könne nicht mehr nachgewiesen werden. Im Halmagy-Test (Kopfimpuls t est) finde man jedoch bei schneller Kopfdrehbewegung nach links eine Einstellsakkade. Dam it könne gezeigt werden, dass bei normalen Kopfbewegungen, die das vestibuläre System nicht an die Leistungsgrenze brächten , kein Schwindel entsteh e , es aber bei schnellen Kopfb e wegungen zu einem kurzzeitigen Dreh- oder Schwankschwindel kommen könne . Damit könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindelbeschwer den bei raschen Kopfbewegungen erklärt werden, nicht jedoch der beklagte durchgehende, tageszeitlich akzentuierte Schwindel. Da es dabei zu keinem Spontan- und Blickwinkelnystagmus komm e , könne er nicht der Neuritis vestibularis zugeordnet werden und bleib e im Ergebnis unklar.

Ebenso fehl e eine Erklärung für die bei der klinisch-neurologischen Untersu chung festgestellten diskrepanten Befunde. So habe die Beschwerdeführerin auf einer gedachten Linie mit offenen Augen kaum gehen können , was mit geschlossenen Augen ohne grössere Schwierigkeiten möglich gewesen sei . Auffallend sei auch die ungerichtete Fallneigung gewesen. B ei einer einseiti gen Vestibularisunterfunktion werde eine Fallneigung in eine bestimmte Richtung erwartet. Für die von der Beschwerdeführerin beklagte, ab Mai 2012 verstärkt aufgetretene, ausgeprägte Müdigkeit verbunden mit vermehr ter Schwinde l symptomatik lasse sich ebenso keine Ursache finden. Auch lasse sich weder aktenanamnestisch noch aufgrund der Angaben der Be schwerdeführerin ein Neuritisrezidiv verifizieren. Eine Verschlechterung der Symptomatik sei im Übrigen sehr unwahrscheinlich, da es bei einer Neuritis vestibularis gemäss verschiedenen Studien innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auch ohne Kortison-Behandlung zu einer kompletten Restitution komm e .

Auf g rund der internationalen Klassifikation für Kopfschmerzerkran kungen lieg e bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura vor . Hier für besteh e zusätzlich eine familiäre Belastung. Die Beschwerden tr ä ten seit Mai 2011 relativ häufig, zweimal pro Woche auf und würden

drei bis vier Stunden dauern . Sie seien jedoch mit Medikamenten gut kontrollierbar und hätten deswegen nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des Karpaltunnelsyndroms bestünden lediglich nächtlich betonte Ge fühlsstörungen in den Händen, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 14 f.).

Dasselbe gelte für die rheumatologischen Beschwerden in Form von leichtgra digen cer vikovertebralen sowie lumbovertebralen Schmerzen, die bei der Untersuchung eher von untergeordneter Bedeutung gewesen seien . Es hand l e sich dabei um rein myofasziale Beschwerden, die zu keinen senso motorischen Ausfällen in den Extremitäten führen würden . Hinweise für ent zündliche Erkrankungen oder eine Systemerkrankung im Sinne einer Kol lagenose würden fehlen. Die Adipositas sei mit einem BMI von 27 nur leicht gradig und habe ebenfalls keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15). 3.5.3

Aus psychiatrischer Sicht werde eine leichte Depression diagno stiziert, was mit der Hamilton- Depressions-Skala-Testung, wo die Beschwerdeführerin

18 Punkte erreich e , bestätigt werde . Der Test weis e auf eine dysthyme Grund haltung in Richtung leichter depressiver Patho l ogie hin. Da bereits im Herbst 2012 eine leichte depressive Störung und im Dezember 2013 eine mittelgra di ge Depression diagnostiziert worden seien, handle es sich bei der jetzigen Erkrankung um eine rezidivierende depressive Störung. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die sich nach der Neuritis ves tibularis entwickelt ha be , sei nicht zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführe rin

habe bereits vor der jetzigen Erkrankung ängstliche Persönlichkeitsmerk male auf gewiesen , die sich im weiteren Lebensver lauf zu einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich-hypochondrischen Ausprägungen entwi ckelt hätten , die aktuell je doch nicht sehr stark erscheine . Für etwaige Traumafolgen nach dem Erdbeben von 1980 würden entsprechende Symp tome fehlen . Geg enüber früheren Gutachten finde man auf g rund der durch gehenden somatoformen Ausprägung der Symptome neu eine somatoforme Störung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatoforme Störung sei wohl durch die Neuritis vestibularis, die ein starkes Gefühl der Unsicherheit hervorgerufen habe, ausgelöst worden und nach Ab heilung der Ne rv enentzündung als somatoformes Symptombild weiter beste hen geblieben . Ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde als graduell und nicht als vollständig beurteilt (S. 15 f.).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin austherapiert und es würden keine weiteren medizi ni schen Massnahmen, auch keine medikamentösen, empfohlen (S. 18). 3.5.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht stünden die neurologischen Diagnosen mit einem Zustand nach Neuritis vestibularis, die zentral partiell kompensiert sei , und bei raschen Kopfbewegungen weiterhin zu Schwindelattacken führ e , so wie die Migräne, die relativ häufig auftrete , jedoch medikamentös beein flussbar sei , zusammen mit den psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund. Die rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig nur leichtgradig sei , sich jedoch bei Auftreten von zusätzlichen psychosozialen Umständen erneut verschlechtern könne , sowie die Somatisierungsstörung hätten Ausw irkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16).

Aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine I nkonsistenzen oder Diskrepanzen (S. 16).

Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Neuritis vestibularis vo n Mai 2011 bis maxi mal März 2012 eingeschränkt gewesen . Ab Mai 2012 besteh e aus neu rologischer Sicht von Seiten der Schwindelbeschwerden keine begründbare Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Migränebeschwerden hätten ebenfalls ab Mai 2011 Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, der Einfluss sei jedoch sehr unter schiedlich ausgeprägt und nur von kurzer Dauer .

Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit wegen der Migräneanfälle weniger als 10 % . Da die Beschwerdeführerin bisher lediglich in einem 50 % -Pensum gearbeitet habe , hätten diese Einschränkung en keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % ausgeübt worden , was der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar sei . Eine stärkere Arbeitsbelastung habe über Jahre nicht bestanden , so dass von einer allgemeinen Dekonditionierung auszugehen sei , sollte die Beschwerde führerin eine Vollbeschäftigung anstreben. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin deshalb vermehrte Pausenmöglichkeiten einzuräu men, was etwa einer Reduk t ion um 20 % bei einer Vollbeschäftigung ent spreche

(S. 17 f.).

Der Beschwerdeführerin

sei jede Tätigkeit entsprechend ihrem Bildungsni veau zum utbar (80%ige Ar beitsfähi g keit). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Umstellung auf einen neuen Beruf jedoch kaum realisierbar, womit eine an passte Tätigkeit ausscheide (S. 18).

Wenn man den Abschlussbericht des Jobcoachings studiere, sei die durchge hende Somatisierung der Beschwerden ersichtlich. Bei der Wiedereingliede rung habe man noch auf das Ansprechen der Antidepressiva gesetzt, dann aber doch das Aufbautraining abbrechen müssen (S. 64). 3.6

Der Psychiater Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ (Urk. 6/125) fest, aus sei ner Sicht bestünden keine Zweifel daran, dass unabhängig von der diagnos tischen Zuordnung krankheitswertige persönlichkeitsstrukturelle Aspekte, affektive Beeinträchtigungen und als Ausdruck einer eingeschränkten refle xiven Verarbeitungsfähigkeit eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Hinzu kämen sicher auch IV-fremde Aspekte wie eine gewisse Selbstlimitierung und finanzielle Sorgen. Berücksichtige man ausschliesslich die medizinisch begründbaren Einflussfaktoren - hiezu zählten auch die eingeschränkte emotionale Belast barkeit und die erhöhte Erschöpfbarkeit - sei im Längsschnitt eine Arbeits unfähigkeit von 50 % in jedwelcher Tätigkeit zu postulieren (S. 4). 4.

4.1

Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführe rin nach durchgemachter Neuritis vestibularis namentlich eine psychische Problematik entwickelt hat, weswegen sie seit November 2011 in psychiatri scher Behandlung steht. Dies ist unter den Parteien grundsätzlich unbestrit ten. Strittig ist hingegen insbesondere die Frage nach den Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Währenddem die Beschwer degegnerin der Ansicht ist, es bestehe kein invalidisierende r Gesundheits schaden, erachtet sich die Beschwerdeführerin

lediglich als zu 50 % arbeits fähig ( Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Einschätzung gestat ten. 4.2

Gemäss den medizinischen Experten der L.___ (Gutachten vom 1 9. Januar 2015) besteht aus neurologischer Sicht eine 10%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2011 ; ab Mai 2012 liegt seitens der Schwindelbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, und die migräne bedingte Einschränkung beträgt weniger als 10 % . Aufgrund der psychischen Beschwerden wird (bezogen auf eine Voll zeit beschäftigung) eine Arbeitsun fähigkeit von 20 %

attestiert (vgl. E. 3.5 .4 hievor). Der begutachtende Psy chiater Dr. I.___ hielt jedoch ausdrücklich fest, dass seine Aussage bezüg lich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des depressiven Zu standsbildes erst ab dem Begutachtungszeitpunkt, mithin erst ab August 2014, gelte ;

m it Bezug auf den Verlauf der psychischen Beschwerden führte er lediglich aus, dass das depressive Zustandsbild Schwankungen unterliege ( Urk. 6/111/69). Entsprechend setzte er sich weder mit dem Gutachten des Psychiaters Dr. F.___ auseinander, welcher im November 2013 zuhanden der beruflichen Vorsorge eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei 50%iger Ar beitstätigkeit festgestellt hatte, noch mit dem Bericht der behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ , welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2012 ausgegangen waren. Ob seit April 2012 ab keinem Zeitpunkt längerfristig eine relevante Arbeits unfähigkeit bestand, kann damit nicht schlüssig beurteilt werden. Auch trifft nicht zu, dass über Jahre keine stärkere Arbeitsbelastung als 50 % bestand, wie dies Dr. I.___ ausführte ( Urk. 6/111/70) ; die Beschwerdeführerin war ab April 2009 zusätzlich im Nebenerwerb als Haushalthilfe tätig ( Urk. 6/12/3).

Im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum waren mehrfach mittelgradige depressive Episoden (vgl. Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. Oktober 2012 [E. 3.2 hievor], Gutachten des

Dr. F.___ zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2013 [E. 3.4 hievor],

Aus trittsbericht der B.___ vom 2 8. April 2014 [ Urk. 6/103/3-8], Abschluss bericht der E.___ der F.___ vom 5. Juni 2014 [Urk. 6/102]) be ziehungsweise ab Mai 2013 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (Bericht von Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ vom 3. Juni 2013 [E. 3.3 hievor]) , und

d ie Beschwerdeführerin stand seit November 2011 bei zunächst zwei-, spätestens ab Juni 2013 bis mindestens November 2013 bei wöchentlichen Sitzungen in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/65/4 und Urk. 6/85/12). Eine nähere Auseinandersetzung damit findet sich im psychiatrischen Teilgutachten der L.___ nicht.

Zum Aufenthalt in der M.___ , auf welchen durch Dr. C.___ (Urk. 6/125 S. 2) sowie im Austrittsbericht der B.___ vom 2 8. April 2014 (Urk. 6/103/7) hingewiesen wird, ist den Akten nichts zu entnehmen. 4.3

A uf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, der o hne weitere Begründung und im Unterschied zu den L.___ -Gutachtern

von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der bisherigen sowie in sämtlichen angepassten Tätigkeiten ab April 2012 aus ging, kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht abgestellt werden ( Urk. 6/114 S. 8). 4.4 4.4.1

Weiter ist festzuhalten, dass bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.4.2

Gemäss Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___

ist die Beschwerdeführe rin unter anderem aufgrund einer seit dem frühe n Erwachsenenalter beste henden Persönlichkeitsstörung seit Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig .

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 1 4. Oktober 2015 E. 5.3).

Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie seit 1985 stets erwerbstätig war ( Urk. 6/21/1); so arbeitete sie unter anderem von

Ok tober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte ( Urk. 6/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 6/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits - fähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 jedoch uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach gehen konnte ;

v on einem von den behandelnden Fachpersonen abgegebenen stimmigen Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann in soweit nicht gesprochen werden. 4.4.3

Zudem bestehen deutliche Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Scheidung, Stress am damaligen Arbeitsplatz, finanzielle Probleme, Kündi gung, schwierige Wohnungssuche, Konflikte mit dem Partner; Urk. 6/10/8, Urk. 6/85/11 und Urk. 6/103/4). Inwiefern Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___

solche Faktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berück sichtigten, ist aus dem Bericht vom 3. Juni 2013 nicht ersichtlich.

In seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2015 räumte

Dr. C.___ zwar das Vorliegen invaliditätsfremder psychosoziale r Belastungsfaktoren ein , doch begründete er nicht weiter, weshalb er im Längsschnitt von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit in jedweder Tätigkeit ausging. 4.5

Die Begutachtung durch den Psychiater Dr. F.___ (vgl. E. 3.4 hievor) fand drei Jahre vor Verfügungserlass statt. Ausserdem blieb, wie RAD-Arzt Dr. N.___ zu Recht festhielt ( Urk. 6/114 S. 7), im Gutachten auch offen, ob beziehungsweise in welchem Ausmass die diagnostizierte depressive Symp tomatik im Zusammenhang mit einer Somatisierungstendenz zu sehen ist. Auf die von Dr. F.___ festgehaltene 60%ige Arbeitsunfähigkeit in einem 50 % -Pensum kann nicht abgestellt werden. 4.6

Was die Abschluss- beziehungsweise Austrittsberichte der B.___ sowie der E.___ der F.___ (E. 3.2 hievor, Urk. 6/65/13-15, Urk. 6/103/3-8 und Urk. 6/102) angeht, äusserten sich die betreffenden Ärzte nicht beziehungsweise nur hinsichtlich eines kurzen Zeitraums zur Arbeitsfä higkeit. 4.7

Nach dem Gesagten drängen sich ergänzende Abklärungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da nament lich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit festgestellt werden kann . Der Beweiswert des L.___ -Gutachtens vom 19. Januar 2015 war bereits im Vorbescheidverfahren nicht unfundiert in Frage gestellt worden (vgl. die Kritik des Dr. C.___ vom 1 6. März 2015 an der teilweise fehlenden gutachterlichen Auseinandersetzung mit diversen Arztberichten sowie mit den im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen gemachten Erfahrungen; Urk. 6/125). 5.

E. 5 ) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom

20. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind er messensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2017 (Urk. 11) – auf Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

E. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom
  2. Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50  % -Pensum als Raumpflegerin im Y.___ sowie vom
  3. April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von rund 15  % (6.5 Stunden pro Woche) als Haushalthilfe für die Z.___ tätig (Urk.  6/12/2   f. und Urk.  6/16/1   f.). Am 2
  4. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 6/32 und Urk. 6/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 6/66 und Urk. 6/67). Darauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1
  5. Januar 2015 ; Urk.  6/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt (Urk. 6/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/115) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom
  6. November 2015 (Urk. 2) ab.
  7. Dagegen erhob die Versicherte am
  8. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom
  9. November 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente aus zurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am
  10. Januar 2016 (Urk.  5 ) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom
  11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  10 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit seit 1. April 2012 wieder vollumfänglich zumutbar sei. Das einjährige Wartejahr habe sie somit nicht erfüllt. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten stelle im Wesentlichen eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts dar. 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-7). Nach dem Erstellen des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei zudem über ein Jahr vergangen. Eine solch lange Zeitspanne verbiete es, das Gutachten als Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs heranzuziehen (S. 5). Gemäss behandelndem Psychiater sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein mindestens 10%iger Leidensabzug zu berücksichtigen. Es resultiere daraus ein mindestens 60%iger Invaliditäts grad mit entsprechendem Rentenanspruch (S. 7).
  14. 3.1      Die Beschwerdeführerin war vom 14. bis 27. Mai 2011 aufgrund eines plötz lich aufgetretenen Drehschwindels bei der Diagnose einer Neuritis vestibula ris sowie einer Somatisierungsstörung im Y.___ hospitalisiert. An schliessend weilte sie vom 1. bis 28. Juni 2011 in der A.___ (Urk. 6/14/12). 3.2      Im Austrittsbericht der B.___ vom 3
  15. Oktober 2012 ( Urk.  6/60/3-7), wo die Beschwerdeführerin vom
  16. August bis 1
  17. September 2012 in stationärer Behandlung war, wurde ausgeführt, dass s ie aufgrund ihrer körperlichen Er krankung zunächst eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die sich durch die Ausweitung der Symptome zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt habe. Zusätzlich habe sich aufgrund der Schwindelsymptomatik eine Panikstörung entwickelt, die zu einem ausgeprägten Vermeidungsver halten geführt habe. Zwischenzeitlich habe sich eine Besserung der Sympto matik ergeben, die zu einem Arbeitsversuch geführt habe. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe dieser wiederum abgebro chen werden müssen. Die depressive Symptomatik habe sich leicht gebessert , bei einer momentan leichten depressiven Episode. Die Angstsymptomatik persistiere und stehe im Vordergrund des psychischen Geschehens (S. 3).
  18. 3      In ihrem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/65/1-8) hielten die behandelnden Fachpersonen Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (seit 2011), zur Zeit schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, seit Mai 2013 (ICD-10 F33.2) - Sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0; seit frühem Erwachsenenalter)      Der ebenfalls diagnostizierten Migräne komme keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung; zuvor sei sie seit 17. November 2011 im E.___ der F.___ ebenfalls durch Dipl. Psych. D.___ behandelt worden. Seit Mai 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Zu Beginn der Behandlung sei sie mit telgradig depressiv gewesen. Nach einem teilstationären Aufenthalt in der E.___ der F.___ habe sich das Befinden gebessert, sei jedoch sehr schwankend. Ende April 2012 habe sich das Befinden wiederum verschlech tert, und es sei zu einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ge kommen. Nach einem stationären Aufenthalt in der B.___ habe sich das allgemeine Befinden deutlich gebessert, woraufhin mit einem Belastungstrai ning am Arbeitsplatz begonnen worden sei. Anfang April 2013 habe sich der Zustand schleichend verschlechtert. Mitte Mai 2013 habe die Beschwerde führerin erneut die Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Ihr sei es dann nicht mehr möglich gewesen, weiterhin zur Arbeit zu gehen. Trotz Behandlung mit einem Antidepressivum habe sich das Befinden weiter verschlechtert (S. 1-3). Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin mit wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelgesprächen sowie mit Antide pressiva behandelt. Sie sei seit dem 17. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig. Auch auf längere Sicht werde von einer reduzierten Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (S. 4 f.). 3.4      Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gege benen Gutachten vom 7. Dezember 2013 (Urk. 6/85) folgende Diagnosen (S. 17): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, mit beginnen der Chronifizierung und ausgeprägter Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.11) auf dem Boden einer - akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und hypochon- dri schen Zügen (ICD-10 Z73.1)      Die Beschwerdeführerin befinde sich in adäquater (medikamentöser und psy chotherapeutischer) Behandlung. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert; sie sei in ihrer angestammten 50%igen und auch in einer angepassten (50%igen) Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 20; Präzisierung vom 28. Januar 2014, Urk. 6/89/2). Invaliditätsfremde Faktoren (sekundärer Krankheitsgewinn; finanzielle Schwierigkeiten; Probleme, eine neue Woh nung zu finden) seien vorhanden, in der Beurteilung der medizinisch-theore tischen Arbeits(un)fähigkeit aber bereits mitberücksichtigt (S. 22). 3.5 3.5.1      PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie, Dr. med. H.___, FMH Allgemeine In nere Medizin und FMH Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medi zin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der L.___ führten in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/111/8-71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13): - Residualzustand bei Status nach Neuritis vestibularis links, zentral partiell kompensiert (ICD-10 H81.2) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.01) - Somatisierungsstörung (sonstige Organsysteme: Schwindel, ICD-10 F45.38)      Zudem stellten sie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagno sen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.1) linksbe tont, ohne sensomotorische Ausfälle der oberen Extremitäten , von lum bovertebralen Schmerzen (ICD-10 M54.5), eines klinischen Verdachts auf CTS beidseits (ICD-10 G56.0), einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einer Adipositas (ICD-10 E66.9). 3.5.2      Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schwindelbeschwerden seien Folge einer durchgemachten Neuritis vestibularis links. Aufgrund der Akten befunde und der anamnestischen Angaben bestehe aus neurologischer Sicht an dieser Diagnose wenig Zweifel . Die Symptomatik, die Ausprägung des Schwindels, der Zeitverlauf, der normale MRI-Befund und der Umstand, dass von rheumatologischer Seite her ein ce rv icogener Schwindel nicht habe nachgewiesen werden können, seien Indizien dafür. In der aktuellen neurolo gischen Untersuchung finde man eine partiell zentral kompensierte Unter funktion des linken Vestibularissystems. Ein Spontan- oder Blickrichtungs nystagmus könne nicht mehr nachgewiesen werden. Im Halmagy-Test (Kopfimpuls t est) finde man jedoch bei schneller Kopfdrehbewegung nach links eine Einstellsakkade. Dam it könne gezeigt werden, dass bei normalen Kopfbewegungen, die das vestibuläre System nicht an die Leistungsgrenze brächten , kein Schwindel entsteh e , es aber bei schnellen Kopfb e wegungen zu einem kurzzeitigen Dreh- oder Schwankschwindel kommen könne . Damit könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindelbeschwer den bei raschen Kopfbewegungen erklärt werden, nicht jedoch der beklagte durchgehende, tageszeitlich akzentuierte Schwindel. Da es dabei zu keinem Spontan- und Blickwinkelnystagmus komm e , könne er nicht der Neuritis vestibularis zugeordnet werden und bleib e im Ergebnis unklar.      Ebenso fehl e eine Erklärung für die bei der klinisch-neurologischen Untersu chung festgestellten diskrepanten Befunde. So habe die Beschwerdeführerin auf einer gedachten Linie mit offenen Augen kaum gehen können , was mit geschlossenen Augen ohne grössere Schwierigkeiten möglich gewesen sei . Auffallend sei auch die ungerichtete Fallneigung gewesen. B ei einer einseiti gen Vestibularisunterfunktion werde eine Fallneigung in eine bestimmte Richtung erwartet. Für die von der Beschwerdeführerin beklagte, ab Mai 2012 verstärkt aufgetretene, ausgeprägte Müdigkeit verbunden mit vermehr ter Schwinde l symptomatik lasse sich ebenso keine Ursache finden. Auch lasse sich weder aktenanamnestisch noch aufgrund der Angaben der Be schwerdeführerin ein Neuritisrezidiv verifizieren. Eine Verschlechterung der Symptomatik sei im Übrigen sehr unwahrscheinlich, da es bei einer Neuritis vestibularis gemäss verschiedenen Studien innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auch ohne Kortison-Behandlung zu einer kompletten Restitution komm e . Auf g rund der internationalen Klassifikation für Kopfschmerzerkran kungen lieg e bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura vor . Hier für besteh e zusätzlich eine familiäre Belastung. Die Beschwerden tr ä ten seit Mai 2011 relativ häufig, zweimal pro Woche auf und würden drei bis vier Stunden dauern . Sie seien jedoch mit Medikamenten gut kontrollierbar und hätten deswegen nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des Karpaltunnelsyndroms bestünden lediglich nächtlich betonte Ge fühlsstörungen in den Händen, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 14 f.).      Dasselbe gelte für die rheumatologischen Beschwerden in Form von leichtgra digen cer vikovertebralen sowie lumbovertebralen Schmerzen, die bei der Untersuchung eher von untergeordneter Bedeutung gewesen seien . Es hand l e sich dabei um rein myofasziale Beschwerden, die zu keinen senso motorischen Ausfällen in den Extremitäten führen würden . Hinweise für ent zündliche Erkrankungen oder eine Systemerkrankung im Sinne einer Kol lagenose würden fehlen. Die Adipositas sei mit einem BMI von 27 nur leicht gradig und habe ebenfalls keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15). 3.5.3      Aus psychiatrischer Sicht werde eine leichte Depression diagno stiziert, was mit der Hamilton- Depressions-Skala-Testung, wo die Beschwerdeführerin 18 Punkte erreich e , bestätigt werde . Der Test weis e auf eine dysthyme Grund haltung in Richtung leichter depressiver Patho l ogie hin. Da bereits im Herbst 2012 eine leichte depressive Störung und im Dezember 2013 eine mittelgra di ge Depression diagnostiziert worden seien, handle es sich bei der jetzigen Erkrankung um eine rezidivierende depressive Störung. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die sich nach der Neuritis ves tibularis entwickelt ha be , sei nicht zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführe rin habe bereits vor der jetzigen Erkrankung ängstliche Persönlichkeitsmerk male auf gewiesen , die sich im weiteren Lebensver lauf zu einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich-hypochondrischen Ausprägungen entwi ckelt hätten , die aktuell je doch nicht sehr stark erscheine . Für etwaige Traumafolgen nach dem Erdbeben von 1980 würden entsprechende Symp tome fehlen . Geg enüber früheren Gutachten finde man auf g rund der durch gehenden somatoformen Ausprägung der Symptome neu eine somatoforme Störung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatoforme Störung sei wohl durch die Neuritis vestibularis, die ein starkes Gefühl der Unsicherheit hervorgerufen habe, ausgelöst worden und nach Ab heilung der Ne rv enentzündung als somatoformes Symptombild weiter beste hen geblieben . Ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde als graduell und nicht als vollständig beurteilt (S. 15 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin austherapiert und es würden keine weiteren medizi ni schen Massnahmen, auch keine medikamentösen, empfohlen (S. 18). 3.5.4      Aus gesamtmedizinischer Sicht stünden die neurologischen Diagnosen mit einem Zustand nach Neuritis vestibularis, die zentral partiell kompensiert sei , und bei raschen Kopfbewegungen weiterhin zu Schwindelattacken führ e , so wie die Migräne, die relativ häufig auftrete , jedoch medikamentös beein flussbar sei , zusammen mit den psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund. Die rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig nur leichtgradig sei , sich jedoch bei Auftreten von zusätzlichen psychosozialen Umständen erneut verschlechtern könne , sowie die Somatisierungsstörung hätten Ausw irkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16).      Aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine I nkonsistenzen oder Diskrepanzen (S. 16).      Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Neuritis vestibularis vo n Mai 2011 bis maxi mal März 2012 eingeschränkt gewesen . Ab Mai 2012 besteh e aus neu rologischer Sicht von Seiten der Schwindelbeschwerden keine begründbare Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Migränebeschwerden hätten ebenfalls ab Mai 2011 Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, der Einfluss sei jedoch sehr unter schiedlich ausgeprägt und nur von kurzer Dauer .      Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20  % . Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit wegen der Migräneanfälle weniger als 10  % . Da die Beschwerdeführerin bisher lediglich in einem 50  % -Pensum gearbeitet habe , hätten diese Einschränkung en keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50  % ausgeübt worden , was der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar sei . Eine stärkere Arbeitsbelastung habe über Jahre nicht bestanden , so dass von einer allgemeinen Dekonditionierung auszugehen sei , sollte die Beschwerde führerin eine Vollbeschäftigung anstreben. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin deshalb vermehrte Pausenmöglichkeiten einzuräu men, was etwa einer Reduk t ion um 20  % bei einer Vollbeschäftigung ent spreche (S. 17 f.).      Der Beschwerdeführerin sei jede Tätigkeit entsprechend ihrem Bildungsni veau zum utbar (80%ige Ar beitsfähi g keit). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Umstellung auf einen neuen Beruf jedoch kaum realisierbar, womit eine an passte Tätigkeit ausscheide (S. 18).      Wenn man den Abschlussbericht des Jobcoachings studiere, sei die durchge hende Somatisierung der Beschwerden ersichtlich. Bei der Wiedereingliede rung habe man noch auf das Ansprechen der Antidepressiva gesetzt, dann aber doch das Aufbautraining abbrechen müssen (S. 64). 3.6      Der Psychiater Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ (Urk. 6/125) fest, aus sei ner Sicht bestünden keine Zweifel daran, dass unabhängig von der diagnos tischen Zuordnung krankheitswertige persönlichkeitsstrukturelle Aspekte, affektive Beeinträchtigungen und als Ausdruck einer eingeschränkten refle xiven Verarbeitungsfähigkeit eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Hinzu kämen sicher auch IV-fremde Aspekte wie eine gewisse Selbstlimitierung und finanzielle Sorgen. Berücksichtige man ausschliesslich die medizinisch begründbaren Einflussfaktoren - hiezu zählten auch die eingeschränkte emotionale Belast barkeit und die erhöhte Erschöpfbarkeit - sei im Längsschnitt eine Arbeits unfähigkeit von 50 % in jedwelcher Tätigkeit zu postulieren (S. 4).
  19. 4.1      Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführe rin nach durchgemachter Neuritis vestibularis namentlich eine psychische Problematik entwickelt hat, weswegen sie seit November 2011 in psychiatri scher Behandlung steht. Dies ist unter den Parteien grundsätzlich unbestrit ten. Strittig ist hingegen insbesondere die Frage nach den Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Währenddem die Beschwer degegnerin der Ansicht ist, es bestehe kein invalidisierende r Gesundheits schaden, erachtet sich die Beschwerdeführerin lediglich als zu 50  % arbeits fähig ( Urk.  1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Einschätzung gestat ten. 4.2      Gemäss den medizinischen Experten der L.___ (Gutachten vom 1
  20. Januar 2015) besteht aus neurologischer Sicht eine 10%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2011 ; ab Mai 2012 liegt seitens der Schwindelbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, und die migräne bedingte Einschränkung beträgt weniger als 10 % . Aufgrund der psychischen Beschwerden wird (bezogen auf eine Voll zeit beschäftigung) eine Arbeitsun fähigkeit von 20  % attestiert (vgl. E. 3.5 .4 hievor). Der begutachtende Psy chiater Dr. I.___ hielt jedoch ausdrücklich fest, dass seine Aussage bezüg lich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des depressiven Zu standsbildes erst ab dem Begutachtungszeitpunkt, mithin erst ab August 2014, gelte ; m it Bezug auf den Verlauf der psychischen Beschwerden führte er lediglich aus, dass das depressive Zustandsbild Schwankungen unterliege ( Urk.  6/111/69). Entsprechend setzte er sich weder mit dem Gutachten des Psychiaters Dr.  F.___ auseinander, welcher im November 2013 zuhanden der beruflichen Vorsorge eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei 50%iger Ar beitstätigkeit festgestellt hatte, noch mit dem Bericht der behandelnden Fachpersonen Dr.  C.___ und Dipl. Psych. D.___ , welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2012 ausgegangen waren. Ob seit April 2012 ab keinem Zeitpunkt längerfristig eine relevante Arbeits unfähigkeit bestand, kann damit nicht schlüssig beurteilt werden. Auch trifft nicht zu, dass über Jahre keine stärkere Arbeitsbelastung als 50 % bestand, wie dies Dr. I.___ ausführte ( Urk.  6/111/70) ; die Beschwerdeführerin war ab April 2009 zusätzlich im Nebenerwerb als Haushalthilfe tätig ( Urk.  6/12/3).      Im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum waren mehrfach mittelgradige depressive Episoden (vgl. Austrittsbericht der B.___ vom 3
  21. Oktober 2012 [E. 3.2 hievor], Gutachten des Dr. F.___ zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich vom
  22. Dezember 2013 [E. 3.4 hievor], Aus trittsbericht der B.___ vom 2
  23. April 2014 [ Urk.  6/103/3-8], Abschluss bericht der E.___ der F.___ vom
  24. Juni 2014 [Urk. 6/102]) be ziehungsweise ab Mai 2013 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (Bericht von Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ vom 3. Juni 2013 [E. 3.3 hievor]) , und d ie Beschwerdeführerin stand seit November 2011 bei zunächst zwei-, spätestens ab Juni 2013 bis mindestens November 2013 bei wöchentlichen Sitzungen in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/65/4 und Urk. 6/85/12). Eine nähere Auseinandersetzung damit findet sich im psychiatrischen Teilgutachten der L.___ nicht.      Zum Aufenthalt in der M.___ , auf welchen durch Dr. C.___ (Urk. 6/125 S. 2) sowie im Austrittsbericht der B.___ vom 2
  25. April 2014 (Urk. 6/103/7) hingewiesen wird, ist den Akten nichts zu entnehmen. 4.3      A uf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, der o hne weitere Begründung und im Unterschied zu den L.___ -Gutachtern von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der bisherigen sowie in sämtlichen angepassten Tätigkeiten ab April 2012 aus ging, kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht abgestellt werden ( Urk.  6/114 S. 8). 4.4 4.4.1      Weiter ist festzuhalten, dass bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.4.2      Gemäss Dr.  C.___ und Dipl. Psych. D.___ ist die Beschwerdeführe rin unter anderem aufgrund einer seit dem frühe n Erwachsenenalter beste henden Persönlichkeitsstörung seit Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig .      Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 1
  26. Oktober 2015 E. 5.3).      Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie seit 1985 stets erwerbstätig war ( Urk.  6/21/1); so arbeitete sie unter anderem von Ok tober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte ( Urk.  6/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 6/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits - fähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 jedoch uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach gehen konnte ; v on einem von den behandelnden Fachpersonen abgegebenen stimmigen Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann in soweit nicht gesprochen werden. 4.4.3      Zudem bestehen deutliche Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Scheidung, Stress am damaligen Arbeitsplatz, finanzielle Probleme, Kündi gung, schwierige Wohnungssuche, Konflikte mit dem Partner; Urk. 6/10/8, Urk.  6/85/11 und Urk.  6/103/4). Inwiefern Dr.  C.___ und Dipl. Psych. D.___ solche Faktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berück sichtigten, ist aus dem Bericht vom
  27. Juni 2013 nicht ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 1
  28. März 2015 räumte Dr. C.___ zwar das Vorliegen invaliditätsfremder psychosoziale r Belastungsfaktoren ein , doch begründete er nicht weiter, weshalb er im Längsschnitt von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit in jedweder Tätigkeit ausging. 4.5      Die Begutachtung durch den Psychiater Dr. F.___ (vgl. E. 3.4 hievor) fand drei Jahre vor Verfügungserlass statt. Ausserdem blieb, wie RAD-Arzt Dr. N.___ zu Recht festhielt ( Urk.  6/114 S. 7), im Gutachten auch offen, ob beziehungsweise in welchem Ausmass die diagnostizierte depressive Symp tomatik im Zusammenhang mit einer Somatisierungstendenz zu sehen ist. Auf die von Dr. F.___ festgehaltene 60%ige Arbeitsunfähigkeit in einem 50  % -Pensum kann nicht abgestellt werden. 4.6      Was die Abschluss- beziehungsweise Austrittsberichte der B.___ sowie der E.___ der F.___ (E. 3.2 hievor, Urk.  6/65/13-15, Urk.  6/103/3-8 und Urk.  6/102) angeht, äusserten sich die betreffenden Ärzte nicht beziehungsweise nur hinsichtlich eines kurzen Zeitraums zur Arbeitsfä higkeit. 4.7      Nach dem Gesagten drängen sich ergänzende Abklärungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da nament lich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit festgestellt werden kann . Der Beweiswert des L.___ -Gutachtens vom 19. Januar 2015 war bereits im Vorbescheidverfahren nicht unfundiert in Frage gestellt worden (vgl. die Kritik des Dr. C.___ vom 1
  29. März 2015 an der teilweise fehlenden gutachterlichen Auseinandersetzung mit diversen Arztberichten sowie mit den im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen gemachten Erfahrungen; Urk. 6/125).
  30. 5.1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr.  8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2      Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2017 (Urk. 11) – auf Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 5.3      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  32. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge.
  33. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  34. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01259

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 15. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom

4. Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Y.___ sowie vom

6. April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von rund

15 % (6.5 Stunden pro Woche) als Haushalthilfe für die Z.___ tätig (Urk. 6/12/2

f. und Urk. 6/16/1

f.). Am 2 0. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 6/32 und Urk. 6/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 6/66 und Urk. 6/67). Darauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1 9. Januar 2015 ; Urk. 6/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt (Urk. 6/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/115) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

8. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

3. November 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente aus zurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am

5. Januar 2016 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom

20. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit seit 1. April 2012 wieder vollumfänglich zumutbar sei. Das einjährige Wartejahr habe sie somit nicht erfüllt. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten stelle im Wesentlichen eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts dar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-7). Nach dem Erstellen des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei zudem über ein Jahr vergangen. Eine solch lange Zeitspanne verbiete es, das Gutachten als Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs heranzuziehen (S. 5). Gemäss behandelndem Psychiater sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein mindestens 10%iger Leidensabzug zu berücksichtigen. Es resultiere daraus ein mindestens 60%iger Invaliditäts grad mit entsprechendem Rentenanspruch (S. 7). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 14. bis 27. Mai 2011 aufgrund eines plötz lich aufgetretenen Drehschwindels bei der Diagnose einer Neuritis vestibula ris sowie einer Somatisierungsstörung im Y.___ hospitalisiert. An schliessend weilte sie vom 1. bis 28. Juni 2011 in der A.___ (Urk. 6/14/12). 3.2

Im Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 6/60/3-7), wo die Beschwerdeführerin vom 6. August bis 1 5. September 2012 in stationärer Behandlung war, wurde ausgeführt, dass s ie aufgrund ihrer körperlichen Er krankung zunächst eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die sich durch die Ausweitung der Symptome zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt habe. Zusätzlich habe sich aufgrund der Schwindelsymptomatik eine Panikstörung entwickelt, die zu einem ausgeprägten Vermeidungsver halten geführt habe. Zwischenzeitlich habe sich eine Besserung der Sympto matik ergeben, die zu einem Arbeitsversuch geführt habe. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe dieser wiederum abgebro chen werden müssen. Die depressive Symptomatik habe sich leicht gebessert , bei einer momentan leichten depressiven Episode. Die Angstsymptomatik persistiere und stehe im Vordergrund des psychischen Geschehens (S. 3). 3. 3

In ihrem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/65/1-8) hielten die behandelnden Fachpersonen Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (seit 2011), zur Zeit schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, seit Mai 2013 (ICD-10 F33.2) - Sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0; seit frühem Erwachsenenalter)

Der ebenfalls diagnostizierten Migräne komme keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung; zuvor sei sie seit 17. November 2011 im E.___ der F.___ ebenfalls durch Dipl. Psych. D.___ behandelt worden. Seit Mai 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Zu Beginn der Behandlung sei sie mit telgradig depressiv gewesen. Nach einem teilstationären Aufenthalt in der E.___ der F.___ habe sich das Befinden gebessert, sei jedoch sehr schwankend. Ende April 2012 habe sich das Befinden wiederum verschlech tert, und es sei zu einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ge kommen. Nach einem stationären Aufenthalt in der B.___ habe sich das allgemeine Befinden deutlich gebessert, woraufhin mit einem Belastungstrai ning am Arbeitsplatz begonnen worden sei. Anfang April 2013 habe sich der Zustand schleichend verschlechtert. Mitte Mai 2013 habe die Beschwerde führerin erneut die Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Ihr sei es dann nicht mehr möglich gewesen, weiterhin zur Arbeit zu gehen. Trotz Behandlung mit einem Antidepressivum habe sich das Befinden weiter verschlechtert (S. 1-3). Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin mit wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelgesprächen sowie mit Antide pressiva behandelt. Sie sei seit dem 17. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig. Auch auf längere Sicht werde von einer reduzierten Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (S. 4 f.). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gege benen Gutachten vom 7. Dezember 2013 (Urk. 6/85) folgende Diagnosen (S. 17): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, mit beginnen der Chronifizierung und ausgeprägter Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.11) auf dem Boden einer - akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und hypochon- dri schen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Die Beschwerdeführerin befinde sich in adäquater (medikamentöser und psy chotherapeutischer) Behandlung. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert; sie sei in ihrer angestammten 50%igen und auch in einer angepassten (50%igen) Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 20; Präzisierung vom 28. Januar 2014, Urk. 6/89/2). Invaliditätsfremde Faktoren (sekundärer Krankheitsgewinn; finanzielle Schwierigkeiten; Probleme, eine neue Woh nung zu finden) seien vorhanden, in der Beurteilung der medizinisch-theore tischen Arbeits(un)fähigkeit aber bereits mitberücksichtigt (S. 22). 3.5 3.5.1

PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie, Dr. med. H.___, FMH Allgemeine In nere Medizin und FMH Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medi zin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der L.___ führten in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/111/8-71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13): - Residualzustand bei Status nach Neuritis vestibularis links, zentral partiell kompensiert (ICD-10 H81.2) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.01) - Somatisierungsstörung (sonstige Organsysteme: Schwindel, ICD-10 F45.38)

Zudem stellten sie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagno sen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.1) linksbe tont, ohne sensomotorische Ausfälle der oberen Extremitäten , von lum bovertebralen Schmerzen (ICD-10 M54.5), eines klinischen Verdachts auf CTS beidseits (ICD-10 G56.0), einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einer Adipositas (ICD-10 E66.9). 3.5.2

Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schwindelbeschwerden seien Folge einer durchgemachten Neuritis vestibularis links. Aufgrund der Akten befunde und der anamnestischen Angaben bestehe aus neurologischer Sicht an dieser Diagnose wenig Zweifel . Die Symptomatik, die Ausprägung des Schwindels, der Zeitverlauf, der normale MRI-Befund und der Umstand, dass von rheumatologischer Seite her ein ce rv icogener Schwindel nicht habe nachgewiesen werden können, seien Indizien dafür. In der aktuellen neurolo gischen Untersuchung finde man eine partiell zentral kompensierte Unter funktion des linken Vestibularissystems. Ein Spontan- oder Blickrichtungs nystagmus könne nicht mehr nachgewiesen werden. Im Halmagy-Test (Kopfimpuls t est) finde man jedoch bei schneller Kopfdrehbewegung nach links eine Einstellsakkade. Dam it könne gezeigt werden, dass bei normalen Kopfbewegungen, die das vestibuläre System nicht an die Leistungsgrenze brächten , kein Schwindel entsteh e , es aber bei schnellen Kopfb e wegungen zu einem kurzzeitigen Dreh- oder Schwankschwindel kommen könne . Damit könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindelbeschwer den bei raschen Kopfbewegungen erklärt werden, nicht jedoch der beklagte durchgehende, tageszeitlich akzentuierte Schwindel. Da es dabei zu keinem Spontan- und Blickwinkelnystagmus komm e , könne er nicht der Neuritis vestibularis zugeordnet werden und bleib e im Ergebnis unklar.

Ebenso fehl e eine Erklärung für die bei der klinisch-neurologischen Untersu chung festgestellten diskrepanten Befunde. So habe die Beschwerdeführerin auf einer gedachten Linie mit offenen Augen kaum gehen können , was mit geschlossenen Augen ohne grössere Schwierigkeiten möglich gewesen sei . Auffallend sei auch die ungerichtete Fallneigung gewesen. B ei einer einseiti gen Vestibularisunterfunktion werde eine Fallneigung in eine bestimmte Richtung erwartet. Für die von der Beschwerdeführerin beklagte, ab Mai 2012 verstärkt aufgetretene, ausgeprägte Müdigkeit verbunden mit vermehr ter Schwinde l symptomatik lasse sich ebenso keine Ursache finden. Auch lasse sich weder aktenanamnestisch noch aufgrund der Angaben der Be schwerdeführerin ein Neuritisrezidiv verifizieren. Eine Verschlechterung der Symptomatik sei im Übrigen sehr unwahrscheinlich, da es bei einer Neuritis vestibularis gemäss verschiedenen Studien innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auch ohne Kortison-Behandlung zu einer kompletten Restitution komm e .

Auf g rund der internationalen Klassifikation für Kopfschmerzerkran kungen lieg e bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura vor . Hier für besteh e zusätzlich eine familiäre Belastung. Die Beschwerden tr ä ten seit Mai 2011 relativ häufig, zweimal pro Woche auf und würden

drei bis vier Stunden dauern . Sie seien jedoch mit Medikamenten gut kontrollierbar und hätten deswegen nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des Karpaltunnelsyndroms bestünden lediglich nächtlich betonte Ge fühlsstörungen in den Händen, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 14 f.).

Dasselbe gelte für die rheumatologischen Beschwerden in Form von leichtgra digen cer vikovertebralen sowie lumbovertebralen Schmerzen, die bei der Untersuchung eher von untergeordneter Bedeutung gewesen seien . Es hand l e sich dabei um rein myofasziale Beschwerden, die zu keinen senso motorischen Ausfällen in den Extremitäten führen würden . Hinweise für ent zündliche Erkrankungen oder eine Systemerkrankung im Sinne einer Kol lagenose würden fehlen. Die Adipositas sei mit einem BMI von 27 nur leicht gradig und habe ebenfalls keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15). 3.5.3

Aus psychiatrischer Sicht werde eine leichte Depression diagno stiziert, was mit der Hamilton- Depressions-Skala-Testung, wo die Beschwerdeführerin

18 Punkte erreich e , bestätigt werde . Der Test weis e auf eine dysthyme Grund haltung in Richtung leichter depressiver Patho l ogie hin. Da bereits im Herbst 2012 eine leichte depressive Störung und im Dezember 2013 eine mittelgra di ge Depression diagnostiziert worden seien, handle es sich bei der jetzigen Erkrankung um eine rezidivierende depressive Störung. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die sich nach der Neuritis ves tibularis entwickelt ha be , sei nicht zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführe rin

habe bereits vor der jetzigen Erkrankung ängstliche Persönlichkeitsmerk male auf gewiesen , die sich im weiteren Lebensver lauf zu einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich-hypochondrischen Ausprägungen entwi ckelt hätten , die aktuell je doch nicht sehr stark erscheine . Für etwaige Traumafolgen nach dem Erdbeben von 1980 würden entsprechende Symp tome fehlen . Geg enüber früheren Gutachten finde man auf g rund der durch gehenden somatoformen Ausprägung der Symptome neu eine somatoforme Störung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatoforme Störung sei wohl durch die Neuritis vestibularis, die ein starkes Gefühl der Unsicherheit hervorgerufen habe, ausgelöst worden und nach Ab heilung der Ne rv enentzündung als somatoformes Symptombild weiter beste hen geblieben . Ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde als graduell und nicht als vollständig beurteilt (S. 15 f.).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin austherapiert und es würden keine weiteren medizi ni schen Massnahmen, auch keine medikamentösen, empfohlen (S. 18). 3.5.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht stünden die neurologischen Diagnosen mit einem Zustand nach Neuritis vestibularis, die zentral partiell kompensiert sei , und bei raschen Kopfbewegungen weiterhin zu Schwindelattacken führ e , so wie die Migräne, die relativ häufig auftrete , jedoch medikamentös beein flussbar sei , zusammen mit den psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund. Die rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig nur leichtgradig sei , sich jedoch bei Auftreten von zusätzlichen psychosozialen Umständen erneut verschlechtern könne , sowie die Somatisierungsstörung hätten Ausw irkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16).

Aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine I nkonsistenzen oder Diskrepanzen (S. 16).

Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Neuritis vestibularis vo n Mai 2011 bis maxi mal März 2012 eingeschränkt gewesen . Ab Mai 2012 besteh e aus neu rologischer Sicht von Seiten der Schwindelbeschwerden keine begründbare Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Migränebeschwerden hätten ebenfalls ab Mai 2011 Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, der Einfluss sei jedoch sehr unter schiedlich ausgeprägt und nur von kurzer Dauer .

Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit wegen der Migräneanfälle weniger als 10 % . Da die Beschwerdeführerin bisher lediglich in einem 50 % -Pensum gearbeitet habe , hätten diese Einschränkung en keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % ausgeübt worden , was der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar sei . Eine stärkere Arbeitsbelastung habe über Jahre nicht bestanden , so dass von einer allgemeinen Dekonditionierung auszugehen sei , sollte die Beschwerde führerin eine Vollbeschäftigung anstreben. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin deshalb vermehrte Pausenmöglichkeiten einzuräu men, was etwa einer Reduk t ion um 20 % bei einer Vollbeschäftigung ent spreche

(S. 17 f.).

Der Beschwerdeführerin

sei jede Tätigkeit entsprechend ihrem Bildungsni veau zum utbar (80%ige Ar beitsfähi g keit). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Umstellung auf einen neuen Beruf jedoch kaum realisierbar, womit eine an passte Tätigkeit ausscheide (S. 18).

Wenn man den Abschlussbericht des Jobcoachings studiere, sei die durchge hende Somatisierung der Beschwerden ersichtlich. Bei der Wiedereingliede rung habe man noch auf das Ansprechen der Antidepressiva gesetzt, dann aber doch das Aufbautraining abbrechen müssen (S. 64). 3.6

Der Psychiater Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ (Urk. 6/125) fest, aus sei ner Sicht bestünden keine Zweifel daran, dass unabhängig von der diagnos tischen Zuordnung krankheitswertige persönlichkeitsstrukturelle Aspekte, affektive Beeinträchtigungen und als Ausdruck einer eingeschränkten refle xiven Verarbeitungsfähigkeit eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Hinzu kämen sicher auch IV-fremde Aspekte wie eine gewisse Selbstlimitierung und finanzielle Sorgen. Berücksichtige man ausschliesslich die medizinisch begründbaren Einflussfaktoren - hiezu zählten auch die eingeschränkte emotionale Belast barkeit und die erhöhte Erschöpfbarkeit - sei im Längsschnitt eine Arbeits unfähigkeit von 50 % in jedwelcher Tätigkeit zu postulieren (S. 4). 4.

4.1

Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführe rin nach durchgemachter Neuritis vestibularis namentlich eine psychische Problematik entwickelt hat, weswegen sie seit November 2011 in psychiatri scher Behandlung steht. Dies ist unter den Parteien grundsätzlich unbestrit ten. Strittig ist hingegen insbesondere die Frage nach den Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Währenddem die Beschwer degegnerin der Ansicht ist, es bestehe kein invalidisierende r Gesundheits schaden, erachtet sich die Beschwerdeführerin

lediglich als zu 50 % arbeits fähig ( Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Einschätzung gestat ten. 4.2

Gemäss den medizinischen Experten der L.___ (Gutachten vom 1 9. Januar 2015) besteht aus neurologischer Sicht eine 10%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2011 ; ab Mai 2012 liegt seitens der Schwindelbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, und die migräne bedingte Einschränkung beträgt weniger als 10 % . Aufgrund der psychischen Beschwerden wird (bezogen auf eine Voll zeit beschäftigung) eine Arbeitsun fähigkeit von 20 %

attestiert (vgl. E. 3.5 .4 hievor). Der begutachtende Psy chiater Dr. I.___ hielt jedoch ausdrücklich fest, dass seine Aussage bezüg lich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des depressiven Zu standsbildes erst ab dem Begutachtungszeitpunkt, mithin erst ab August 2014, gelte ;

m it Bezug auf den Verlauf der psychischen Beschwerden führte er lediglich aus, dass das depressive Zustandsbild Schwankungen unterliege ( Urk. 6/111/69). Entsprechend setzte er sich weder mit dem Gutachten des Psychiaters Dr. F.___ auseinander, welcher im November 2013 zuhanden der beruflichen Vorsorge eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei 50%iger Ar beitstätigkeit festgestellt hatte, noch mit dem Bericht der behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ , welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2012 ausgegangen waren. Ob seit April 2012 ab keinem Zeitpunkt längerfristig eine relevante Arbeits unfähigkeit bestand, kann damit nicht schlüssig beurteilt werden. Auch trifft nicht zu, dass über Jahre keine stärkere Arbeitsbelastung als 50 % bestand, wie dies Dr. I.___ ausführte ( Urk. 6/111/70) ; die Beschwerdeführerin war ab April 2009 zusätzlich im Nebenerwerb als Haushalthilfe tätig ( Urk. 6/12/3).

Im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum waren mehrfach mittelgradige depressive Episoden (vgl. Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. Oktober 2012 [E. 3.2 hievor], Gutachten des

Dr. F.___ zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2013 [E. 3.4 hievor],

Aus trittsbericht der B.___ vom 2 8. April 2014 [ Urk. 6/103/3-8], Abschluss bericht der E.___ der F.___ vom 5. Juni 2014 [Urk. 6/102]) be ziehungsweise ab Mai 2013 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (Bericht von Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ vom 3. Juni 2013 [E. 3.3 hievor]) , und

d ie Beschwerdeführerin stand seit November 2011 bei zunächst zwei-, spätestens ab Juni 2013 bis mindestens November 2013 bei wöchentlichen Sitzungen in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/65/4 und Urk. 6/85/12). Eine nähere Auseinandersetzung damit findet sich im psychiatrischen Teilgutachten der L.___ nicht.

Zum Aufenthalt in der M.___ , auf welchen durch Dr. C.___ (Urk. 6/125 S. 2) sowie im Austrittsbericht der B.___ vom 2 8. April 2014 (Urk. 6/103/7) hingewiesen wird, ist den Akten nichts zu entnehmen. 4.3

A uf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, der o hne weitere Begründung und im Unterschied zu den L.___ -Gutachtern

von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der bisherigen sowie in sämtlichen angepassten Tätigkeiten ab April 2012 aus ging, kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht abgestellt werden ( Urk. 6/114 S. 8). 4.4 4.4.1

Weiter ist festzuhalten, dass bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.4.2

Gemäss Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___

ist die Beschwerdeführe rin unter anderem aufgrund einer seit dem frühe n Erwachsenenalter beste henden Persönlichkeitsstörung seit Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig .

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 1 4. Oktober 2015 E. 5.3).

Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie seit 1985 stets erwerbstätig war ( Urk. 6/21/1); so arbeitete sie unter anderem von

Ok tober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte ( Urk. 6/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 6/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits - fähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 jedoch uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach gehen konnte ;

v on einem von den behandelnden Fachpersonen abgegebenen stimmigen Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann in soweit nicht gesprochen werden. 4.4.3

Zudem bestehen deutliche Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Scheidung, Stress am damaligen Arbeitsplatz, finanzielle Probleme, Kündi gung, schwierige Wohnungssuche, Konflikte mit dem Partner; Urk. 6/10/8, Urk. 6/85/11 und Urk. 6/103/4). Inwiefern Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___

solche Faktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berück sichtigten, ist aus dem Bericht vom 3. Juni 2013 nicht ersichtlich.

In seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2015 räumte

Dr. C.___ zwar das Vorliegen invaliditätsfremder psychosoziale r Belastungsfaktoren ein , doch begründete er nicht weiter, weshalb er im Längsschnitt von einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit in jedweder Tätigkeit ausging. 4.5

Die Begutachtung durch den Psychiater Dr. F.___ (vgl. E. 3.4 hievor) fand drei Jahre vor Verfügungserlass statt. Ausserdem blieb, wie RAD-Arzt Dr. N.___ zu Recht festhielt ( Urk. 6/114 S. 7), im Gutachten auch offen, ob beziehungsweise in welchem Ausmass die diagnostizierte depressive Symp tomatik im Zusammenhang mit einer Somatisierungstendenz zu sehen ist. Auf die von Dr. F.___ festgehaltene 60%ige Arbeitsunfähigkeit in einem 50 % -Pensum kann nicht abgestellt werden. 4.6

Was die Abschluss- beziehungsweise Austrittsberichte der B.___ sowie der E.___ der F.___ (E. 3.2 hievor, Urk. 6/65/13-15, Urk. 6/103/3-8 und Urk. 6/102) angeht, äusserten sich die betreffenden Ärzte nicht beziehungsweise nur hinsichtlich eines kurzen Zeitraums zur Arbeitsfä higkeit. 4.7

Nach dem Gesagten drängen sich ergänzende Abklärungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da nament lich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit festgestellt werden kann . Der Beweiswert des L.___ -Gutachtens vom 19. Januar 2015 war bereits im Vorbescheidverfahren nicht unfundiert in Frage gestellt worden (vgl. die Kritik des Dr. C.___ vom 1 6. März 2015 an der teilweise fehlenden gutachterlichen Auseinandersetzung mit diversen Arztberichten sowie mit den im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen gemachten Erfahrungen; Urk. 6/125). 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind er messensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Mai 2017 (Urk. 11) – auf Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 5.3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘109.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher