Sachverhalt
1. 1.1
Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom
4. Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie vom
6. April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von knapp
1 1 % als Haus halthilfe für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 8/12/2 f. und Urk.
8/16/1 f.). Am 2 0. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrations massnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 8/32 und Urk. 8/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 8/66 und Urk. 8/67). Da rauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte durch die A.___
polydisziplinär begutachten ( Expertise vom 19. Januar 2015; Urk. 8/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt ( Bericht vom 29. November 2013; Urk. 8/113). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/115 und Urk. 8/126) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8/136) ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1 5. Juni 2017 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheid ung an die Vo rinstanz zurückwies ( Urk. 8/145; Prozess- Nr. IV.2015.01259). 1.2
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Zentrum B.___ polydisziplinär explorieren (Expertise vom 9. Januar 2019; Urk. 8/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/172, Urk. 8/175 und Urk. 8/178) wies sie
das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 2 ) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3 0. September 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 ).
Mit Verfügung vom 2 9. November 2019 ( Urk. 12 ) legte das hiesige Gericht die Stellungnahme der behandelnden Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl. Psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
vom 2 1. Mai 2019 ( Urk. 8/177/2-6) der B.___ vor und unterbreitete ihnen Ergänzungsfragen. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, reichte am 2 2. Dezember 2019 seine Stellungnahme ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk.
17) gewährte das Gericht der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach , als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren. Die Parteien äusserten sich am 21. J anuar 2020 (Urk.
21) und am 28. Ja nuar 2020 ( Urk. 22) zur Stellungnahme von Dr. E.___ , wobei die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2020 ( Urk. 20 und Urk. 23) auflegte . Die jeweiligen Stellungnahmen samt Beilagen wurden den Parteien am 3. beziehungsweise 7. Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 24 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dabei ist e r forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
Im Rahmen der Überprüfung , ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen ,
ist nicht erforderlich, dass das kantonale Gericht die Indikatoren einzeln aufführt und festhält, dass diese den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Dies ist nur nötig, falls es die medizinische Indika torenprüfung nicht als schlüssig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 1 2. November 2019 E. 7.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das eingeholte Gut achten von keiner langandauernden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte würden im Wesentlichen eine andere Beurteilung des selb en Sachverhalts darstel len (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sie habe sich im Zeitpunkt des Begutachtungsgesprächs tatsächlich in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden. Dieser Zustand habe bis Dezember 2018 angehalten. Davor und danach habe hingegen ein traurig-depressiv-ängstliches Zustandsbild vorgeherrscht. Das psychiatrische Teilgutach ten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-6). Sie leide unter funktionellen Beeinträchtigungen, welche ihre Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit um 50 % reduzieren würden. Ihr sei deshalb eine entsprechende Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei auch der psychiatrische Gut achter vom 1 3. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 von einer 100%igen und vom 1. November bis 3 1. Dezember 2013 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen (S. 6). 3. 3.1
Die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ hielten in ihrem V erlaufsbericht vom 1 5. November 2017 ( Urk. 8/150/1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung (seit 2011), gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) damit zusammenhängend seit 2011 wiederholte Stürze und Verletzungen am Bewegungsapparat mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selb stunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0) - Schmerzen - Migräne
Dazu führten sie aus, zurzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Die theoretische aus rein psychiatrischer Sicht be stehende Teilarbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht reali siert werden, zudem beständen Einschränkungen aufgrund somatischer Erkran kungen (S. 2). Es fänden unverändert wöchentliche Termine statt, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, pünktlich zu kommen. Seit 2015 werde sie mit Wellbutrin 300 mg psychopharmakologisch behandelt (S. 4-5). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. E.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheu matologie FMH , von der B.___ , ste llten in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/170) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen und Diskusprotrusionen (MRI der HWS vom
9. Mai 2017) - r ezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei: - degenerativen LWS-Veränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Polyarthralgien, vor allem MCP und Handgelenke beidseits rechtsbetont sowie Füsse beidseits - Differentialdiagnose : entzünd l ich-rheumatisch bei positiver Familienanam nese, Psoriasis Arthropathie sine Psoriasis, CPPD- Kristallarthropathie , pa raneoplastisch bei Status nach operiertem Mamma-CA 12/2017 - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links - r ezidivierende Schwindelattacken bei vestibulärer Schädigung links bei Zu stand nach Neur onitis vestibularis im Mai 2011
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8-9): - i nvasives Mammakarzinom links Stadium pT1c, N 0 , M 0 , G2 mit/bei: - Erstdiagnose am 2 2. November 2017 - Status nach Segmentektomie un d Sentinel-Lymphadenektomie am 7. De zember 2017 (R 0 -Resektion) - Status nach adjuvanter perkutaner Radiotherapie mit 50 G y vom 1 5. Januar bis 2 2. Februar 2018 - m ä ssigem Lymphödem der linken Mamma mit diskretem Lymphödem des linken Oberarms - aktuell unter antihormoneller Ther apie mit Tamoxifen in Remission - m ässiggradige Sigmadivertikulose mit/bei: - Status nach akuter Sigmadivertikulitis am 2 2. November 2017, antibiotisch therapiert - Migräne und episodische Spannungskopfschmerzen - a symptomatisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - p sychogener Drehschwindel (ICD-10 F45.38), weitestgehend in Remission - r ezidivierende Depression, d erzeit in Vollremission (ICD-10 F33.4)
Die Gutachter führten aus, a u s internistischer Sicht befinde sich die Beschwerde führerin in einem recht guten Allgemeinzustand. Sie sei aktuell normalgewichtig und kardiopulmonal kompensiert. Von Seit en ihres Mammakarzinoms befinde sie sich aktu ell in Remission. Der Tumor sei als Zufallsbefund in einem Frühstadium diagnostiziert worden und habe im Gesunden reseziert werden können . Es sei eine perkutane Radiotherapie erfolgt , die nun seit 10 Mona ten abg eschlossen sei . Das residuelle Lymphödem werde
mit lymphologischer Physiothera pie erfolgreich be handelt. Hinweise für eine Fernmetastasierung beständen keine. Aus onkologi scher Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Auch aus gastroenterologischer Sicht sei sie bei Status nach akuter Divertikulitis im November 2017 als geheilt zu betrachten. Die letzte gastroenterologische Kon trolle sei unauffällig gewesen und auch der aktuelle Abdominalstatus
sei bland. In den Laboruntersuchungen fänden sich bis auf leicht erhöhte Triglyceridwerte durchwegs Normalbefunde. Das EKG zeig e einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinerlei Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (S. 9) .
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hätten keine funktionellen De fizite weder an der Wirbelsäule noch im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke objektiviert werden können . Radiologisch würden sich zwar degenerative Veränderungen der HWS und der LWS zeigen , es beständen aber weder spondy l ogene noch radikuläre Zeichen bei absolut freier Beweglichkeit der Gesamt-Wir belsäule und fehlenden sensorischen oder motorischen Defiziten. Die Polyarthral gien im Bereich der Hände und der Füsse seien nicht klar definierbar. Aktuell fänden sich klinisch keine Synovitiden und keine Tenosynovitiden , wobei alle untersuchten Gelenke frei , zum Teil aber schmerzhaft beweglich seien . Die arthro tischen Veränderungen in den Händen, in den Füssen, in der linken Schulter seien minim und würden das Beschwerdebild nicht
erklären. Wie bereits von der Balgristklinik festgestellt ,
sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ausge schlos sen (S. 9).
Aus neurologischer Sicht sei in Anbetracht der vorliegenden Vorbefunde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 effektiv an einer Neuro nitis vestibularis links erkrankt sei . In der Regel kling e eine solche innerhalb ei niger Tage bis Wochen ab. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht ge schehen. Auch heute träten immer noch Schwindelattacken auf. Differentialdiag nostisch könne dies noch mit der stattgeh abten Neuronitis vestibularis in Zusam menhang stehen, da gelegentlich persistierende Defizite des vestibulären Systems nach einer stattgehabten Neuronitis vestibularis beschrieben seien . Gerade auf grund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden patho l ogischen Kopfimpuls testes sei es möglich, dass schnelle Kopfbewegungen noch wie oben beschrieben zu Schwindel führen würden . Bei der Beschwerdeführerin
sei es aber durchaus wahrscheinlich, dass sich auch nichtorganisch bedingte Schwindelattacken ent wickelt hätten beziehungsweise aufträten . Gerade die Tatsache, dass die Schwin delereignisse inzwischen eher als Schwankschwindel geschildert würden und in Belastungssituationen verstärkt aufträten , würde an phobische Schwankschwin delattacken denken lassen . Im Vergleich zum Vorgutachten der A.___ von 2015 ha be sich neurologisch keine Verschlechterung eingestellt. Bei den ge klagten Kopfschmerzen handle es sich wohl um Migräne-Kopfschmerzen und zu sätzliche episodische Spannungskopfschmerzen. Die Häufigkeit der Kopfschmer zen werde auf einige Tage pro Monat eingeschätzt und die Kopfschmerzen seien durch die Einnahme von gängigen Schmerzmitteln auszuhalten. Die Arbeitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen nicht eingeschränkt. Ferner könnten die morgendlichen Taubheitsgefühle in den radialen Fingern für ein Karpaltunnel syndrom beidseits sprechen. Das Hoffmann-Tinel-Zeichen sei negativ, Paresen im Thenarbereich
lägen nicht vor und auch keine persistierenden sensiblen Defizite, so dass hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde . Die Schmerzen an wechselnden Lokalisationen seien der rheumato logischen Erkrankung zuzu ordnen. Neurologis c he Ausfälle im Sinne einer peripheren Nervenschädigung, ei ner Myopathie, einer radikulären Schädigung oder eines myelopathischen Ge schehens würden sich klinisch nicht finden lassen (S. 10) .
Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin an gege ben , noch gelegentlich traurige Gedanken zu haben, wenn sie an ihre S cheidung und die damit zusammen hängenden Ereignisse denke, ebenso an ihre Krankheit, wobei es ihr aber meist gelinge, nicht an diese Dinge zu denken. Im Übrigen liebe sie das Leben, finde es immer noch schön, nur manchmal würden sich ihr Gedan ken auf drängen , sie habe Pech im Leben gehabt. Man könne also keine depressi ven Denkinhalte in Erfahrung bringen, die während eines beträchtlichen Teils des Tages vorhanden wären. Es handle sich im We sentlichen um ein reaktives Ge schehen einerseits au fgrund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssitua tion, welche seit 2002 bis jetzt andauere , kombiniert mit der emotionalen Belas tung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuritis mit Drehschwin del. Der nach Abklingen der eigentlichen Neuritis sich einstellende psychogene Drehschwindel (ICD-10 F45.38 « Somatoforme Störung ein spezifisches Organ be treffen d» ) und die reaktive Depression würden zwei Aspekte einer Krankheit bil den . In den Vorakten finde sich auch die Diagnose einer Panikstörung als primäre Krankheit. E ine solche könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Wohl habe zum Zeit punkt der stärkeren Ausbildung der Krankheit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 wegen der psychogenen Drehschwindelanfälle, so wie der damit gleichzeitig bestehenden depressiven Verstimmung, eine ausge prägte antizipatorische Angst mit Vermeidungsverhalten, nicht aber eine primäre Panikstörung, bestand en . Dies alles könne heute kaum mehr nachgewiesen wer den. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte krankhafte Persönlich keitsstörung F60/F61 nach I CD-10 könne nicht nachgewiesen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht habe man vermutlich von 2011 bis 2013 von einer eigent lichen Krankheit, zeitweise sogar von einer schweren Krank heit im Sinne der kli nischen Psychiatrie sprechen können . Seit 2014 habe man zunehmend Mühe, den Zustand der Beschwerdeführerin als eigentliche Krankheit zu bezeichnen, im Sinne, den dieser Begriff in der klinischen Psychiatrie und in der Versicherungs medizin üblicherweise habe (S. 10-11) .
Aus internistischer und psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose ge stellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke, weder in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch in ei ner sonstigen, ihrem Alter und Status entsprechenden Verweistätigkeit . Bei frei beweglicher Wirbelsäule, ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen aktuell, so wie bei frei beweglichen Gelenken, zum Teil jedoch schmerzhaft, sei ihr aus rheu matologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20 %
würden zulasten vermehrter Pausen bei Schmerz en gehen. Die Schwindelereignisse träten gemäss der Beschwerdeführerin aktuell etwa noch einmal pro Woche auf. Aufgrund dieser Schwindelsymptomatik sei
ihre Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 10 % eingeschränkt (S. 11-12) .
In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer entspre chenden Verweistätigkeit sei
sie aus interdisziplinärer Sicht seit der letzten Be gutachtung 2015 zu 80 % arbeitsfähig . Retrospektiv betrachtet müsse angenom men werden, dass sie aufgrund ihrer akuten Sigmadivertikulitis ab November 2017 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . In der Folge sei ihr Mammakarzinom links entdeckt und operiert worden . Auch während dieser Zeit müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und dies bis 3 Monate nach Abschluss der Radiotherapie, also bis Ende Mai 201 8. Von da an könne angenommen werden, dass sie aus interdisziplinärer Sicht wieder eine 80%ige Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen können (S. 12-13) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie zudem vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 zu 100 % und an schliessend bis 3 1. Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (S. 105). 3.3
In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Juni 2019 ( Urk. 8/177 /1) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , FMH für Allgemeine Medizin, aus , er betreue die Beschwerdeführerin seit 2006 und könne somit den Verlauf seit dem Ereignis 2011 überblicken. Dem Gutachten könne er nicht beipflichten. Aus meh reren mittelschwer en bis mässigen Einschränkungen werde eine gesunde, lebens frohe Beschwerdeführerin geformt, die einer vollen Arbeitsbelastung nachgehen solle. Tatsache sei, d ass aus psychischer Sicht eine mittelschwere Einschränkung vorliege, di e über die Zeit mit den zusätzl i c hen somatischen Problemen wie chro nische Schmerzen bei Bewegungs a pparatproblemen , persistierende Abdominal beschwerden bei Unverträglichkeit / Divertikulose, Lymphödem bei Mammacar cinom sowie Schwindelsensation bei durchgemachter Nervenreizerkrankung zu eine r ausgeprägte n Einschränkung der Lebensqualität und Arbeitstätigkeit ge führt habe . Von einer Bewältigung dieser Erkrankung könne keine Rede sein, die Beschwerden und Ängste würden die Beschwerdeführerin stetig und täglich be gleiten mit zahlreichen Kontrollen in seiner Sprechstunde. Von Lebensqualität, Freunde n und Reisen geniessen, Mobilität sowie Ressourcen könne somit nicht gesprochen werden, Depression und Isolation sei en der Alltag. Die Einschränkun gen ergäben keine gesunde, sondern eine kranke Beschwerdeführerin, der in die ser Verfassung keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 zum psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/177/2-6) hielten die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___
fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1 1. bis 2 9. März 2014 in stationärer und vom 1 2. Mai bis 4. Juni 2014 in tagesklinischer Behandlung gewesen. Wie der Gutachter auf ei ne 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2014 komme, sei fraglich. Weshalb die rezidivierende depressive Störung seit 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei ebenfalls fraglich, habe diese doch - wenn auch im Gutachtenszeitpunkt remittiert - Schwankungen unterlegen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin zudem während eines Mo nats in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden
(S. 1-2). Es sei erstaunlich, wie sie bezüglich Tagesablauf und Aktivitätsniveau im Gutachten beschrieben werde, die behandelnden Fachpersonen hätten sie meist als leidenden, depressiven und traurigen, negativ denkenden und klagenden Menschen kennengelernt, der zusätzlich über diverse körperliche Beschwerden berichte. Auch in sehr guten Phasen sei sie nie annähernd so körperlich aktiv gewesen wie im Gutachten beschrieben, auch verfüge sie anders als beschrieben nicht über einen geregelten Tagesablauf. Fast komme der Verdacht auf, die Be schwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung dissimuliert und sich in be sonders positivem Licht darstellen wollen. Ein solches Verhalten würde für ihre abhängigen Persönlichkeitszüge sprechen (S. 3). Es handle sich um eine mehrjäh rige psychiatrische Krankengeschichte mit affektiven, persönlichkeitsstrukturel len, somatoformen, psychosomatischen und somatischen Auffälligkeiten und Be schwerden. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin, es handle sich quasi psy chiatrisch gesehen um eine gesunde Frau mit lediglich einer Schwächung der Gesamtressourcen in der Persönlichkeit und nur leichtgradigen Einschränkungen sowie mit einem befriedigenden sozialen Leben , entspreche nicht der Realität. Sie sei unverändert aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Dabei seien nicht-krankheitsrelevante Faktoren wie Einfluss psychosozialer Faktoren, histri onische Züge mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung bereits abgezogen , aber auch nicht genutzte Ressourcen (freundliches Wesen, soziale Kompetenz) mit einberechnet (S. 5). 3.5
Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2019 ( Urk.
15) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts ( Urk.
12) hin fest, die Be schwerdeführerin habe ihm gegenüber selb st und spontan von einer signifikanten Besserung gesprochen, sowohl was die Depression als auch was den psychogenen Drehschwindel betreffe. De r Zeitpunkt der Besserung habe auf 2014 lokalisiert werden können. Die zwei dreiwöchigen stationären respektive teilstationären Re habilitationsaufenthalte sprächen nicht dagegen. An seiner Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2014 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ein geschränkt sei, halte er fest (S. 6). 3.6
Am 1 7. Januar 2020 äusserte sich Dr. C.___ dazu und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein zeitüberdauerndes krankheitswertiges psychisches Be schwerdebild bestehend aus affektiven, persönlichkeitsstrukturellen und somati sierenden Anteilen bestehe. Unter Einbezug von IV-fremden Faktoren wie die psychos o ziale Situation und auch selb stlimitierender Anteile beziehungsweise ei ner nicht krankheitswertigen dysfunktionalen Symptomverarbeitung bestehe auf grund einer generell reduzierten psychophysischen Einschränkung der Belastbar keit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 %
seit mindestens Dezem ber 2013 (Urk. 20 in fine ). 4. 4. 1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 9. Januar 2019, ergänzt am 2 2. Dezember 2019 (E. 3.2 und E. 3.5 hie r vor), beruht auf den erforderlichen all gemeininternistischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass das Mammakarzinom dank einer frühzeitigen Entdeckung lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt h at und auch die a k ute Diver tikulitis geheilt ist. Sie schlossen ein entzündlich-rheumatisches Geschehen aus und verneinten das Vorli e gen funktioneller Defizite an der Wirbelsäule und im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke . Sie führten aus, dass die Schwindelereignisse noch etwa einmal pro Woche auftreten und die Beschwer deführerin entsprechend in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Gutachter ver neinten das Vorliegen einer Panikstörung oder einer Persönlichkeitsstörung . Sie wiesen darauf hin, dass sie
mit ihrer an sich gradlinigen beruflichen Laufbahn und auch ihrer zumindest bis zur Scheidung gradlinigen familiären Geschichte bewiesen ha t , dass sie grundsätzlich über eine stabile Persönlichkeit verfügt. Die Gutachter legten dar, dass die Beschwerdeführerin eine reaktive Depression au f grund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssituation
kombiniert mit der emotionalen Belastung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuri tis mit Drehschwindel entwickelt hat, anlässlich der Begutachtung im November 2018 aber keine depressiven Denkinhalte mehr in Erfahrung gebracht werden konnten. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 zu 100 % und anschliessend bis 3 1. Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig war. Zudem war sie aufgrund der akuten Sigmadi vertikulitis sowie eines Mammakarzinoms von November 2017 bis Mai 2018 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zwischenzeit und seither be steht aus neurologischen und rheumatologischen Gründen eine 20%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in ei ner überwiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an die Koordina tion und das Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe Ansprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit ( Urk. 8/170 S. 1 3) . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht hingegen seit Januar 2014 nicht mehr.
Vorliegend besteht kein Anlass, die psychiatrisch- gutachterliche Einschätzung ei ner Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom1 3. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013, von 60 % für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2013 und von 0 % ab 1. Januar 2014 nicht zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 lassen sich dem psychiatrischen Teilgut achten ( Urk. 8/170/93-110)
und der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. De zember 2019 ( Urk. 15) schlüssige Angaben zu den Indikatoren entnehmen .
Aus führlich wiedergegeben und diskutiert wurden insbesondere der Tagesablauf ( Ziff. 3.2 S. 98 ), die gemäss Mini-ICF-APP erhobenen Befunde ( Ziff. 4.4 S. 100 ) und
der Schweregrad der Erkrankung ( Ziff. 6.4 S. 101 ) . In umfassender Diskus sion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen ( Ziff. 7.4 S. 107) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung ( Ziff. 7.3 S. 106) legte der psychiatrische Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollzieh bar dar, dass die Beschwerdeführerin an selb ständigen
– von psychosozialen Fak toren unterscheidbaren - psychischen Erkrankungen litt, welche ihre Erwerbs möglichkeiten für den genannten Zeitraum im Umfang von 100 % beziehungs weise 60 % einschränkten und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeits unfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erschei nen lassen . Auch den Krankheitsverlauf und die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründete der Gutachter nachvollziehbar unter Zugrundele gung und in Auseinandersetzung mit den echtzeitlich en ärztlichen Beurteilungen ( Ziff. 6.5 S. 101 ff., Ziff. 7.2 S. 105 f. ; Urk. 15 S. 6 ). Dabei legte er i nsbesondere auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der an sich gutartig verlaufenden Vestibularisneuritis und dem Auftreten der depressiven Erkrankung schlüssig dar. Ein demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin hatte der Gutachter ver neint ( Ziff. 7.3 S. 106 ) , invaliditätsfremde Gesichtspunkte benannt und diese bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert ( Urk. 15 S. 4) .
Insgesamt wurden somit Konsistenz und Plausibilität vom Gutachter nachvollziehbar beur teilt, ebenso wurden die Ressourcen und Belastungen schlüssig gewürdigt.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5 hie r vor). 4.2 4.2.1
Was die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik am psychiatrischen Teil gutachten angeht, so ist
vorab festzuh alten, dass auch von ihr nicht infr age ge stellt wurde, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende 2013 verbessert hat. So gehen selb st die behandelnden Fachpersonen davon aus, dass sie se ither zu 50 % ar beitsfähig sei , wohingegen zuvor eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be (E. 3.1, E. 3. 4 und E. 3.6 hie r vor).
Die Beschwerdeführerin bemängelte aber unter anderem die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen, so etwa, dass dieser eine Per sönlichkeitsstörung verneint habe ( Urk. 1 S. 5). 4.2.2
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auf tretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwach senenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [ F ] : Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.3).
Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie von 1985 bis zu ihrer Erkrankung im Mai 2011 stets erwerbstätig war (Urk. 8/21/1); so arbeitete sie unter anderem von Oktober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte (Urk. 8/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 8/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 aber uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies wird von den sie behandelnden Fachpersonen denn auch nicht weiter begründet. 4.2.3
Weiter stellte die Beschwerdeführerin i nf rage, dass die rezidivierende depressive Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll ( Urk. 1 S. 4-5). Wie Dr. E.___
jedoch nachvollziehbar darlegte, hat er nicht die Abwesenheit einer rezidivierenden depressiven Störung festgehalten, sondern die Diagnose bestätigt, aber im Langzeitverlauf eine weitgehende , über mehrere Jahre dauernde Remis sion festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch selb st über eine signi fikante Besserung berichtet ( Urk. 15 S. 4). Entsprechend erachtete Dr. E.___
ihre Arbeitsfähigkeit zunächst als zu 100 % eingeschränkt, mit einer Besserung Ende 201 3. Dies ist nicht zu beanstanden.
Zu m Vorhalt, die bisherigen Integrations massnahmen seien nicht gewürdigt worden ( Urk. 1 S. 6), wies Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass gescheiterte Integrationsmassnahmen nicht in jedem Fall ein Beweis für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sind. Der Gutachter hat die medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen, nicht das reell gezeigte Verhalten der Versicherten bezüglich Arbeit oder Wiedereingliede rungsmassnahmen (Urk. 15 S. 5).
Was insbesondere die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 2014 angeht, so setzte sich
Dr. E.___
in seiner ergänzenden Stellungnahme damit differenziert auseinander. Unter anderem verwies er dabei auf
die
Befunde gemäss den
Austrittsb erichten über die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ und der Tagesklinik der i ntegrierten Psych i atrie K.___ und legte dar, dass diese
– entgegen der in diesen Berichten gestellten Diagnose – nicht eine r mittelschwere n Depression entsprechen ( Urk. 15 S. 2 f.) . Ferner setzte er sich auch mit der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander und wies unter anderem auf Inkonsistenzen in dessen Befunderhebung hin
( Urk. 15 S. 5 ).
4.2. 4
Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten abzustellen und vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 von einer 100%igen , im November und Dezember 2013 von einer 60%igen und von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen.
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögen s der Be schwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Beschwerdeführerin gab in der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Erhebung vom 1. November 2013; Urk. 8/113) an, dass sie bei guter Gesundheit ihr Teilzeitpensum erhöhen und einer Erwerbstätig keit von 85 % nachgehen würde. Mit diesem Arbeitspensum würde sie finanziell über die Runden kommen. Die Arbeit als Reinigungskraft sei anstrengend, vor allem in einem Vollzeitpensum, weshalb sie sich vorstellen könnte, einer Erwerbs tätigkeit von 85 % nachzugehen (S. 4).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier 1986 und 1989 geborener Kinder und seit Dezember 2008 geschieden ist, ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2011 überwiegend wahrscheinlich vom Fehlen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV auszugehen und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angabe n
als Teilerwerbstätige zu
qualifizieren.
Anzumerken ist im Übrigen , dass auch
die Anwendung der gemischten Methode mit Berücksichtigung eines Aufgabenbereichs von 15 %
und einem darin resul tierenden Invaliditätsgrad von
gesamthaft 1.5 % (vgl. Urk. 8/113)
am Rentenan spruch nichts ändern würde , und zwar sowohl nach dem alten wie auch nach dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell .
5.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich ist d as Einkommen aus dem Teilzeitpensum auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. E. 1.3; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, Rz 3042.2). 5.3
Vor ihrer Erkrankung hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie in einem Pensum von ungefähr 10.7 % (Bruttolohn 2010 Fr. 5'982.80 / Stundenlohn Fr. 28.40 [inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1 3. Monatslohn] = 210.7 Stunden/Jahr; 100 % -Pensum = 42 h/Woche während 47 Wochen/Jahr;
vgl. auch Haushaltsabklärung, Urk. 8/113 S. 4, aus welche r ein G esamtp ensum von etwa 62 % hervorgeht; Urk. 8/12/3 und Urk. 8/12/24 , Urk. 8/16/2 ) als Haushaltshilfe bei der Z.___ GmbH gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 33'741.60 ( Fr. 27'758.80 + Fr. 5'982.80) erzielt ( Urk. 8/16/ 10 und Urk. 8/12/24). Aufgerech net auf eine hypothetische Volle rwerbstätigkeit ergibt dies ein Valideneinkom men von Fr. 55 ' 5 8 7.50 (Fr. 33'741.60 / 60.7 x 100 ) per 2010.
Gemäss den Gutachtern der B.___ ist die Beschwerdeführerin in einer über wiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an Koordination und Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe An sprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit arbeitsfähig. Bei diesem Belastungsprofil kann sie offensichtlich nicht mehr als Raumpflegerin oder Haus haltshilfe tätig sein. Das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabel lenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, festzustellen , was bei einem 100 % -Pensum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.-- ergäbe ( Fr. 4 ’ 225.-- x 12 / 40 x 41.6 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Total]). Dies entspricht während der Phase der 60%igen Arbeitsunfähigkeit einem Inva lideneinkommen von Fr. 21'091.20 beziehungsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % einem solchen von Fr.
42'182.4 0. Anhaltspunkte für einen Leidensab zug bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
Auf eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf das für den Rentenanspruch jeweils massgebende Jahr kann - da proportional - verzichtet werden. 5.4
Im Erwerbsbereich ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 100 % von Mai 2011 bis Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 (vorübergehende Ver schlechterung aufgrund des Mammakarzinoms) und einen solchen von 62 % für November und Dezember 201 3. Für die Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein Invali ditätsgrad von 24 % .
Dies entspricht bei der aufgrund der Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 85 %
anwendbaren Gewichtung (vgl. E. 1.3) einem Invaliditätsgrad von 85 % (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 53 % (60%ige Arbeitsunfähigkeit) un d 20 % ( 20 %ige Ar beitsunfähigkeit) im Erwerbsbereich . 5.5
Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente von Mai 2012 bis Januar 2014 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, vgl. E. 1.4 hie r vor ) und eine halbe Rente im Februar und März 2014 (wiederum Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate) .
Die im November 2017 eingetretene Verschlechterung führt zum sofortigen An spruch auf eine ganze Rente, da keine laufende Rente anzupassen ist. Nach der Verbesserung per Juni 2018 besteht (nach drei Monaten, Art. 88a Abs. 2 IVV) ab September 2018 kein Anspruch auf eine Rente mehr. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
Die Kosten der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2019 (Urk. 1 5 ) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuer statten , nachdem
- trotz Aufforderung des Gerichts diese Frage abzuklären (vgl. Urk. 8/145 E. 4.2) - dem von der Beschwerdegegnerin eingeholte n Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. August 2014 entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war. 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwer deführerin steht ausgangsgemäss
eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3
Gesetz über das Soz ialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr - nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Februar 2020 ( Urk. 25)
- eine solche von Fr. 1' 2 02.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Nicht zu entschädigen sind die ebenfalls in der Honorarnote enthaltenen Auslagen von Fr. 600.-- für den Bericht von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2020 ( Urk. 20), welcher nach Vervollständigung der Aktenlage ( Urk.
15) eingeholt wurde und den Ausgang des vorliegenden Verfah rens nicht beeinflusst hat. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2019 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2012 bis 3 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente , vom
1. Februar 2014 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente
sowie vom 1. November 2017 bis 3 1. August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 02.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stel lungnahme von Dr. E.___
vom 2 2. Dezember 2019 von Fr. 690.10 zu erstatten. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 % als Haus halthilfe für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 8/12/2 f. und Urk.
8/16/1 f.). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dabei ist e r forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
Im Rahmen der Überprüfung , ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen ,
ist nicht erforderlich, dass das kantonale Gericht die Indikatoren einzeln aufführt und festhält, dass diese den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Dies ist nur nötig, falls es die medizinische Indika torenprüfung nicht als schlüssig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 1 2. November 2019 E. 7.3). 2.
E. 1.5 % (vgl. Urk. 8/113)
am Rentenan spruch nichts ändern würde , und zwar sowohl nach dem alten wie auch nach dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell .
5.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich ist d as Einkommen aus dem Teilzeitpensum auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. E. 1.3; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, Rz 3042.2). 5.3
Vor ihrer Erkrankung hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie in einem Pensum von ungefähr 10.7 % (Bruttolohn 2010 Fr. 5'982.80 / Stundenlohn Fr. 28.40 [inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1 3. Monatslohn] = 210.7 Stunden/Jahr; 100 % -Pensum = 42 h/Woche während 47 Wochen/Jahr;
vgl. auch Haushaltsabklärung, Urk. 8/113 S. 4, aus welche r ein G esamtp ensum von etwa 62 % hervorgeht; Urk. 8/12/3 und Urk. 8/12/24 , Urk. 8/16/2 ) als Haushaltshilfe bei der Z.___ GmbH gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 33'741.60 ( Fr. 27'758.80 + Fr. 5'982.80) erzielt ( Urk. 8/16/ 10 und Urk. 8/12/24). Aufgerech net auf eine hypothetische Volle rwerbstätigkeit ergibt dies ein Valideneinkom men von Fr. 55 ' 5 8 7.50 (Fr. 33'741.60 / 60.7 x 100 ) per 2010.
Gemäss den Gutachtern der B.___ ist die Beschwerdeführerin in einer über wiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an Koordination und Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe An sprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit arbeitsfähig. Bei diesem Belastungsprofil kann sie offensichtlich nicht mehr als Raumpflegerin oder Haus haltshilfe tätig sein. Das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabel lenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, festzustellen , was bei einem 100 % -Pensum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.-- ergäbe ( Fr. 4 ’ 225.-- x 12 / 40 x 41.6 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Total]). Dies entspricht während der Phase der 60%igen Arbeitsunfähigkeit einem Inva lideneinkommen von Fr. 21'091.20 beziehungsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % einem solchen von Fr.
42'182.4 0. Anhaltspunkte für einen Leidensab zug bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
Auf eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf das für den Rentenanspruch jeweils massgebende Jahr kann - da proportional - verzichtet werden. 5.4
Im Erwerbsbereich ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 100 % von Mai 2011 bis Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 (vorübergehende Ver schlechterung aufgrund des Mammakarzinoms) und einen solchen von 62 % für November und Dezember 201 3. Für die Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein Invali ditätsgrad von 24 % .
Dies entspricht bei der aufgrund der Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 85 %
anwendbaren Gewichtung (vgl. E. 1.3) einem Invaliditätsgrad von 85 % (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 53 % (60%ige Arbeitsunfähigkeit) un d
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3 0. September 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das eingeholte Gut achten von keiner langandauernden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte würden im Wesentlichen eine andere Beurteilung des selb en Sachverhalts darstel len (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sie habe sich im Zeitpunkt des Begutachtungsgesprächs tatsächlich in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden. Dieser Zustand habe bis Dezember 2018 angehalten. Davor und danach habe hingegen ein traurig-depressiv-ängstliches Zustandsbild vorgeherrscht. Das psychiatrische Teilgutach ten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-6). Sie leide unter funktionellen Beeinträchtigungen, welche ihre Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit um 50 % reduzieren würden. Ihr sei deshalb eine entsprechende Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei auch der psychiatrische Gut achter vom 1 3. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 von einer 100%igen und vom 1. November bis 3 1. Dezember 2013 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen (S. 6). 3. 3.1
Die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ hielten in ihrem V erlaufsbericht vom 1 5. November 2017 ( Urk. 8/150/1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung (seit 2011), gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) damit zusammenhängend seit 2011 wiederholte Stürze und Verletzungen am Bewegungsapparat mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selb stunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0) - Schmerzen - Migräne
Dazu führten sie aus, zurzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Die theoretische aus rein psychiatrischer Sicht be stehende Teilarbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht reali siert werden, zudem beständen Einschränkungen aufgrund somatischer Erkran kungen (S. 2). Es fänden unverändert wöchentliche Termine statt, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, pünktlich zu kommen. Seit 2015 werde sie mit Wellbutrin 300 mg psychopharmakologisch behandelt (S. 4-5). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. E.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheu matologie FMH , von der B.___ , ste llten in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/170) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen und Diskusprotrusionen (MRI der HWS vom
9. Mai 2017) - r ezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei: - degenerativen LWS-Veränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Polyarthralgien, vor allem MCP und Handgelenke beidseits rechtsbetont sowie Füsse beidseits - Differentialdiagnose : entzünd l ich-rheumatisch bei positiver Familienanam nese, Psoriasis Arthropathie sine Psoriasis, CPPD- Kristallarthropathie , pa raneoplastisch bei Status nach operiertem Mamma-CA 12/2017 - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links - r ezidivierende Schwindelattacken bei vestibulärer Schädigung links bei Zu stand nach Neur onitis vestibularis im Mai 2011
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8-9): - i nvasives Mammakarzinom links Stadium pT1c, N 0 , M 0 , G2 mit/bei: - Erstdiagnose am 2 2. November 2017 - Status nach Segmentektomie un d Sentinel-Lymphadenektomie am 7. De zember 2017 (R 0 -Resektion) - Status nach adjuvanter perkutaner Radiotherapie mit 50 G y vom 1 5. Januar bis 2 2. Februar 2018 - m ä ssigem Lymphödem der linken Mamma mit diskretem Lymphödem des linken Oberarms - aktuell unter antihormoneller Ther apie mit Tamoxifen in Remission - m ässiggradige Sigmadivertikulose mit/bei: - Status nach akuter Sigmadivertikulitis am 2 2. November 2017, antibiotisch therapiert - Migräne und episodische Spannungskopfschmerzen - a symptomatisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - p sychogener Drehschwindel (ICD-10 F45.38), weitestgehend in Remission - r ezidivierende Depression, d erzeit in Vollremission (ICD-10 F33.4)
Die Gutachter führten aus, a u s internistischer Sicht befinde sich die Beschwerde führerin in einem recht guten Allgemeinzustand. Sie sei aktuell normalgewichtig und kardiopulmonal kompensiert. Von Seit en ihres Mammakarzinoms befinde sie sich aktu ell in Remission. Der Tumor sei als Zufallsbefund in einem Frühstadium diagnostiziert worden und habe im Gesunden reseziert werden können . Es sei eine perkutane Radiotherapie erfolgt , die nun seit 10 Mona ten abg eschlossen sei . Das residuelle Lymphödem werde
mit lymphologischer Physiothera pie erfolgreich be handelt. Hinweise für eine Fernmetastasierung beständen keine. Aus onkologi scher Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Auch aus gastroenterologischer Sicht sei sie bei Status nach akuter Divertikulitis im November 2017 als geheilt zu betrachten. Die letzte gastroenterologische Kon trolle sei unauffällig gewesen und auch der aktuelle Abdominalstatus
sei bland. In den Laboruntersuchungen fänden sich bis auf leicht erhöhte Triglyceridwerte durchwegs Normalbefunde. Das EKG zeig e einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinerlei Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (S. 9) .
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hätten keine funktionellen De fizite weder an der Wirbelsäule noch im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke objektiviert werden können . Radiologisch würden sich zwar degenerative Veränderungen der HWS und der LWS zeigen , es beständen aber weder spondy l ogene noch radikuläre Zeichen bei absolut freier Beweglichkeit der Gesamt-Wir belsäule und fehlenden sensorischen oder motorischen Defiziten. Die Polyarthral gien im Bereich der Hände und der Füsse seien nicht klar definierbar. Aktuell fänden sich klinisch keine Synovitiden und keine Tenosynovitiden , wobei alle untersuchten Gelenke frei , zum Teil aber schmerzhaft beweglich seien . Die arthro tischen Veränderungen in den Händen, in den Füssen, in der linken Schulter seien minim und würden das Beschwerdebild nicht
erklären. Wie bereits von der Balgristklinik festgestellt ,
sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ausge schlos sen (S. 9).
Aus neurologischer Sicht sei in Anbetracht der vorliegenden Vorbefunde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 effektiv an einer Neuro nitis vestibularis links erkrankt sei . In der Regel kling e eine solche innerhalb ei niger Tage bis Wochen ab. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht ge schehen. Auch heute träten immer noch Schwindelattacken auf. Differentialdiag nostisch könne dies noch mit der stattgeh abten Neuronitis vestibularis in Zusam menhang stehen, da gelegentlich persistierende Defizite des vestibulären Systems nach einer stattgehabten Neuronitis vestibularis beschrieben seien . Gerade auf grund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden patho l ogischen Kopfimpuls testes sei es möglich, dass schnelle Kopfbewegungen noch wie oben beschrieben zu Schwindel führen würden . Bei der Beschwerdeführerin
sei es aber durchaus wahrscheinlich, dass sich auch nichtorganisch bedingte Schwindelattacken ent wickelt hätten beziehungsweise aufträten . Gerade die Tatsache, dass die Schwin delereignisse inzwischen eher als Schwankschwindel geschildert würden und in Belastungssituationen verstärkt aufträten , würde an phobische Schwankschwin delattacken denken lassen . Im Vergleich zum Vorgutachten der A.___ von 2015 ha be sich neurologisch keine Verschlechterung eingestellt. Bei den ge klagten Kopfschmerzen handle es sich wohl um Migräne-Kopfschmerzen und zu sätzliche episodische Spannungskopfschmerzen. Die Häufigkeit der Kopfschmer zen werde auf einige Tage pro Monat eingeschätzt und die Kopfschmerzen seien durch die Einnahme von gängigen Schmerzmitteln auszuhalten. Die Arbeitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen nicht eingeschränkt. Ferner könnten die morgendlichen Taubheitsgefühle in den radialen Fingern für ein Karpaltunnel syndrom beidseits sprechen. Das Hoffmann-Tinel-Zeichen sei negativ, Paresen im Thenarbereich
lägen nicht vor und auch keine persistierenden sensiblen Defizite, so dass hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde . Die Schmerzen an wechselnden Lokalisationen seien der rheumato logischen Erkrankung zuzu ordnen. Neurologis c he Ausfälle im Sinne einer peripheren Nervenschädigung, ei ner Myopathie, einer radikulären Schädigung oder eines myelopathischen Ge schehens würden sich klinisch nicht finden lassen (S. 10) .
Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin an gege ben , noch gelegentlich traurige Gedanken zu haben, wenn sie an ihre S cheidung und die damit zusammen hängenden Ereignisse denke, ebenso an ihre Krankheit, wobei es ihr aber meist gelinge, nicht an diese Dinge zu denken. Im Übrigen liebe sie das Leben, finde es immer noch schön, nur manchmal würden sich ihr Gedan ken auf drängen , sie habe Pech im Leben gehabt. Man könne also keine depressi ven Denkinhalte in Erfahrung bringen, die während eines beträchtlichen Teils des Tages vorhanden wären. Es handle sich im We sentlichen um ein reaktives Ge schehen einerseits au fgrund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssitua tion, welche seit 2002 bis jetzt andauere , kombiniert mit der emotionalen Belas tung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuritis mit Drehschwin del. Der nach Abklingen der eigentlichen Neuritis sich einstellende psychogene Drehschwindel (ICD-10 F45.38 « Somatoforme Störung ein spezifisches Organ be treffen d» ) und die reaktive Depression würden zwei Aspekte einer Krankheit bil den . In den Vorakten finde sich auch die Diagnose einer Panikstörung als primäre Krankheit. E ine solche könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Wohl habe zum Zeit punkt der stärkeren Ausbildung der Krankheit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 wegen der psychogenen Drehschwindelanfälle, so wie der damit gleichzeitig bestehenden depressiven Verstimmung, eine ausge prägte antizipatorische Angst mit Vermeidungsverhalten, nicht aber eine primäre Panikstörung, bestand en . Dies alles könne heute kaum mehr nachgewiesen wer den. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte krankhafte Persönlich keitsstörung F60/F61 nach I CD-10 könne nicht nachgewiesen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht habe man vermutlich von 2011 bis 2013 von einer eigent lichen Krankheit, zeitweise sogar von einer schweren Krank heit im Sinne der kli nischen Psychiatrie sprechen können . Seit 2014 habe man zunehmend Mühe, den Zustand der Beschwerdeführerin als eigentliche Krankheit zu bezeichnen, im Sinne, den dieser Begriff in der klinischen Psychiatrie und in der Versicherungs medizin üblicherweise habe (S. 10-11) .
Aus internistischer und psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose ge stellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke, weder in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch in ei ner sonstigen, ihrem Alter und Status entsprechenden Verweistätigkeit . Bei frei beweglicher Wirbelsäule, ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen aktuell, so wie bei frei beweglichen Gelenken, zum Teil jedoch schmerzhaft, sei ihr aus rheu matologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20 %
würden zulasten vermehrter Pausen bei Schmerz en gehen. Die Schwindelereignisse träten gemäss der Beschwerdeführerin aktuell etwa noch einmal pro Woche auf. Aufgrund dieser Schwindelsymptomatik sei
ihre Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 10 % eingeschränkt (S. 11-12) .
In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer entspre chenden Verweistätigkeit sei
sie aus interdisziplinärer Sicht seit der letzten Be gutachtung 2015 zu 80 % arbeitsfähig . Retrospektiv betrachtet müsse angenom men werden, dass sie aufgrund ihrer akuten Sigmadivertikulitis ab November 2017 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . In der Folge sei ihr Mammakarzinom links entdeckt und operiert worden . Auch während dieser Zeit müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und dies bis 3 Monate nach Abschluss der Radiotherapie, also bis Ende Mai 201 8. Von da an könne angenommen werden, dass sie aus interdisziplinärer Sicht wieder eine 80%ige Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen können (S. 12-13) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie zudem vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 zu 100 % und an schliessend bis 3 1. Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (S. 105). 3.3
In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Juni 2019 ( Urk. 8/177 /1) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , FMH für Allgemeine Medizin, aus , er betreue die Beschwerdeführerin seit 2006 und könne somit den Verlauf seit dem Ereignis 2011 überblicken. Dem Gutachten könne er nicht beipflichten. Aus meh reren mittelschwer en bis mässigen Einschränkungen werde eine gesunde, lebens frohe Beschwerdeführerin geformt, die einer vollen Arbeitsbelastung nachgehen solle. Tatsache sei, d ass aus psychischer Sicht eine mittelschwere Einschränkung vorliege, di e über die Zeit mit den zusätzl i c hen somatischen Problemen wie chro nische Schmerzen bei Bewegungs a pparatproblemen , persistierende Abdominal beschwerden bei Unverträglichkeit / Divertikulose, Lymphödem bei Mammacar cinom sowie Schwindelsensation bei durchgemachter Nervenreizerkrankung zu eine r ausgeprägte n Einschränkung der Lebensqualität und Arbeitstätigkeit ge führt habe . Von einer Bewältigung dieser Erkrankung könne keine Rede sein, die Beschwerden und Ängste würden die Beschwerdeführerin stetig und täglich be gleiten mit zahlreichen Kontrollen in seiner Sprechstunde. Von Lebensqualität, Freunde n und Reisen geniessen, Mobilität sowie Ressourcen könne somit nicht gesprochen werden, Depression und Isolation sei en der Alltag. Die Einschränkun gen ergäben keine gesunde, sondern eine kranke Beschwerdeführerin, der in die ser Verfassung keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 zum psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/177/2-6) hielten die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___
fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1 1. bis 2 9. März 2014 in stationärer und vom 1 2. Mai bis 4. Juni 2014 in tagesklinischer Behandlung gewesen. Wie der Gutachter auf ei ne 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2014 komme, sei fraglich. Weshalb die rezidivierende depressive Störung seit 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei ebenfalls fraglich, habe diese doch - wenn auch im Gutachtenszeitpunkt remittiert - Schwankungen unterlegen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin zudem während eines Mo nats in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden
(S. 1-2). Es sei erstaunlich, wie sie bezüglich Tagesablauf und Aktivitätsniveau im Gutachten beschrieben werde, die behandelnden Fachpersonen hätten sie meist als leidenden, depressiven und traurigen, negativ denkenden und klagenden Menschen kennengelernt, der zusätzlich über diverse körperliche Beschwerden berichte. Auch in sehr guten Phasen sei sie nie annähernd so körperlich aktiv gewesen wie im Gutachten beschrieben, auch verfüge sie anders als beschrieben nicht über einen geregelten Tagesablauf. Fast komme der Verdacht auf, die Be schwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung dissimuliert und sich in be sonders positivem Licht darstellen wollen. Ein solches Verhalten würde für ihre abhängigen Persönlichkeitszüge sprechen (S. 3). Es handle sich um eine mehrjäh rige psychiatrische Krankengeschichte mit affektiven, persönlichkeitsstrukturel len, somatoformen, psychosomatischen und somatischen Auffälligkeiten und Be schwerden. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin, es handle sich quasi psy chiatrisch gesehen um eine gesunde Frau mit lediglich einer Schwächung der Gesamtressourcen in der Persönlichkeit und nur leichtgradigen Einschränkungen sowie mit einem befriedigenden sozialen Leben , entspreche nicht der Realität. Sie sei unverändert aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Dabei seien nicht-krankheitsrelevante Faktoren wie Einfluss psychosozialer Faktoren, histri onische Züge mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung bereits abgezogen , aber auch nicht genutzte Ressourcen (freundliches Wesen, soziale Kompetenz) mit einberechnet (S. 5). 3.5
Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2019 ( Urk.
15) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts ( Urk.
12) hin fest, die Be schwerdeführerin habe ihm gegenüber selb st und spontan von einer signifikanten Besserung gesprochen, sowohl was die Depression als auch was den psychogenen Drehschwindel betreffe. De r Zeitpunkt der Besserung habe auf 2014 lokalisiert werden können. Die zwei dreiwöchigen stationären respektive teilstationären Re habilitationsaufenthalte sprächen nicht dagegen. An seiner Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2014 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ein geschränkt sei, halte er fest (S. 6). 3.6
Am 1 7. Januar 2020 äusserte sich Dr. C.___ dazu und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein zeitüberdauerndes krankheitswertiges psychisches Be schwerdebild bestehend aus affektiven, persönlichkeitsstrukturellen und somati sierenden Anteilen bestehe. Unter Einbezug von IV-fremden Faktoren wie die psychos o ziale Situation und auch selb stlimitierender Anteile beziehungsweise ei ner nicht krankheitswertigen dysfunktionalen Symptomverarbeitung bestehe auf grund einer generell reduzierten psychophysischen Einschränkung der Belastbar keit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 %
seit mindestens Dezem ber 2013 (Urk. 20 in fine ). 4. 4. 1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 9. Januar 2019, ergänzt am 2 2. Dezember 2019 (E. 3.2 und E. 3.5 hie r vor), beruht auf den erforderlichen all gemeininternistischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass das Mammakarzinom dank einer frühzeitigen Entdeckung lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt h at und auch die a k ute Diver tikulitis geheilt ist. Sie schlossen ein entzündlich-rheumatisches Geschehen aus und verneinten das Vorli e gen funktioneller Defizite an der Wirbelsäule und im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke . Sie führten aus, dass die Schwindelereignisse noch etwa einmal pro Woche auftreten und die Beschwer deführerin entsprechend in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Gutachter ver neinten das Vorliegen einer Panikstörung oder einer Persönlichkeitsstörung . Sie wiesen darauf hin, dass sie
mit ihrer an sich gradlinigen beruflichen Laufbahn und auch ihrer zumindest bis zur Scheidung gradlinigen familiären Geschichte bewiesen ha t , dass sie grundsätzlich über eine stabile Persönlichkeit verfügt. Die Gutachter legten dar, dass die Beschwerdeführerin eine reaktive Depression au f grund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssituation
kombiniert mit der emotionalen Belastung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuri tis mit Drehschwindel entwickelt hat, anlässlich der Begutachtung im November 2018 aber keine depressiven Denkinhalte mehr in Erfahrung gebracht werden konnten. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 zu 100 % und anschliessend bis 3 1. Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig war. Zudem war sie aufgrund der akuten Sigmadi vertikulitis sowie eines Mammakarzinoms von November 2017 bis Mai 2018 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zwischenzeit und seither be steht aus neurologischen und rheumatologischen Gründen eine 20%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in ei ner überwiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an die Koordina tion und das Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe Ansprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit ( Urk. 8/170 S. 1 3) . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht hingegen seit Januar 2014 nicht mehr.
Vorliegend besteht kein Anlass, die psychiatrisch- gutachterliche Einschätzung ei ner Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom1 3. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013, von 60 % für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2013 und von 0 % ab 1. Januar 2014 nicht zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 lassen sich dem psychiatrischen Teilgut achten ( Urk. 8/170/93-110)
und der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. De zember 2019 ( Urk. 15) schlüssige Angaben zu den Indikatoren entnehmen .
Aus führlich wiedergegeben und diskutiert wurden insbesondere der Tagesablauf ( Ziff. 3.2 S. 98 ), die gemäss Mini-ICF-APP erhobenen Befunde ( Ziff. 4.4 S. 100 ) und
der Schweregrad der Erkrankung ( Ziff. 6.4 S. 101 ) . In umfassender Diskus sion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen ( Ziff.
E. 7 ).
Mit Verfügung vom 2 9. November 2019 ( Urk.
E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Der Beschwer deführerin steht ausgangsgemäss
eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3
Gesetz über das Soz ialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr - nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Februar 2020 ( Urk. 25)
- eine solche von Fr. 1' 2 02.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Nicht zu entschädigen sind die ebenfalls in der Honorarnote enthaltenen Auslagen von Fr. 600.-- für den Bericht von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2020 ( Urk. 20), welcher nach Vervollständigung der Aktenlage ( Urk.
15) eingeholt wurde und den Ausgang des vorliegenden Verfah rens nicht beeinflusst hat. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2019 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2012 bis 3 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente , vom
1. Februar 2014 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente
sowie vom 1. November 2017 bis 3 1. August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 02.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stel lungnahme von Dr. E.___
vom 2 2. Dezember 2019 von Fr. 690.10 zu erstatten. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 7.3 S. 106 ) , invaliditätsfremde Gesichtspunkte benannt und diese bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert ( Urk.
E. 7.4 S. 107) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung ( Ziff.
E. 12 ) legte das hiesige Gericht die Stellungnahme der behandelnden Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl. Psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
vom 2 1. Mai 2019 ( Urk. 8/177/2-6) der B.___ vor und unterbreitete ihnen Ergänzungsfragen. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, reichte am 2 2. Dezember 2019 seine Stellungnahme ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk.
17) gewährte das Gericht der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach , als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren. Die Parteien äusserten sich am 21. J anuar 2020 (Urk.
21) und am 28. Ja nuar 2020 ( Urk. 22) zur Stellungnahme von Dr. E.___ , wobei die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2020 ( Urk. 20 und Urk. 23) auflegte . Die jeweiligen Stellungnahmen samt Beilagen wurden den Parteien am 3. beziehungsweise 7. Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 24 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 S. 5 ).
4.2. 4
Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten abzustellen und vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 von einer 100%igen , im November und Dezember 2013 von einer 60%igen und von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen.
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögen s der Be schwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Beschwerdeführerin gab in der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Erhebung vom 1. November 2013; Urk. 8/113) an, dass sie bei guter Gesundheit ihr Teilzeitpensum erhöhen und einer Erwerbstätig keit von 85 % nachgehen würde. Mit diesem Arbeitspensum würde sie finanziell über die Runden kommen. Die Arbeit als Reinigungskraft sei anstrengend, vor allem in einem Vollzeitpensum, weshalb sie sich vorstellen könnte, einer Erwerbs tätigkeit von 85 % nachzugehen (S. 4).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier 1986 und 1989 geborener Kinder und seit Dezember 2008 geschieden ist, ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2011 überwiegend wahrscheinlich vom Fehlen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV auszugehen und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angabe n
als Teilerwerbstätige zu
qualifizieren.
Anzumerken ist im Übrigen , dass auch
die Anwendung der gemischten Methode mit Berücksichtigung eines Aufgabenbereichs von 15 %
und einem darin resul tierenden Invaliditätsgrad von
gesamthaft
E. 20 %ige Ar beitsunfähigkeit) im Erwerbsbereich . 5.5
Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente von Mai 2012 bis Januar 2014 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, vgl. E. 1.4 hie r vor ) und eine halbe Rente im Februar und März 2014 (wiederum Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate) .
Die im November 2017 eingetretene Verschlechterung führt zum sofortigen An spruch auf eine ganze Rente, da keine laufende Rente anzupassen ist. Nach der Verbesserung per Juni 2018 besteht (nach drei Monaten, Art. 88a Abs. 2 IVV) ab September 2018 kein Anspruch auf eine Rente mehr. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
Die Kosten der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2019 (Urk. 1 5 ) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuer statten , nachdem
- trotz Aufforderung des Gerichts diese Frage abzuklären (vgl. Urk. 8/145 E. 4.2) - dem von der Beschwerdegegnerin eingeholte n Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. August 2014 entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war. 7.
Dispositiv
- März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom
- Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie vom
- April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von knapp 1 1 % als Haus halthilfe für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 8/12/2 f. und Urk. 8/16/1 f.). Am 2
- September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrations massnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 8/32 und Urk. 8/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 8/66 und Urk. 8/67). Da rauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte durch die A.___ polydisziplinär begutachten ( Expertise vom 19. Januar 2015; Urk. 8/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt ( Bericht vom 29. November 2013; Urk. 8/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/115 und Urk. 8/126) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8/136) ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1
- Juni 2017 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheid ung an die Vo rinstanz zurückwies ( Urk. 8/145; Prozess- Nr. IV.2015.01259). 1.2 Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Zentrum B.___ polydisziplinär explorieren (Expertise vom
- Januar 2019; Urk. 8/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/172, Urk. 8/175 und Urk. 8/178) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1
- Juli 2019 (Urk. 2 ) ab.
- Dagegen erhob die Versicherte am
- September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3
- September 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 2
- November 2019 ( Urk. 12 ) legte das hiesige Gericht die Stellungnahme der behandelnden Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl. Psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 8/177/2-6) der B.___ vor und unterbreitete ihnen Ergänzungsfragen. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, reichte am 2
- Dezember 2019 seine Stellungnahme ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom
- Januar 2020 ( Urk. 17) gewährte das Gericht der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach , als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren. Die Parteien äusserten sich am 21. J anuar 2020 (Urk. 21) und am 28. Ja nuar 2020 ( Urk. 22) zur Stellungnahme von Dr. E.___ , wobei die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1
- Januar 2020 ( Urk. 20 und Urk. 23) auflegte . Die jeweiligen Stellungnahmen samt Beilagen wurden den Parteien am 3. beziehungsweise 7. Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 24 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
- 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dabei ist e r forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). Im Rahmen der Überprüfung , ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen , ist nicht erforderlich, dass das kantonale Gericht die Indikatoren einzeln aufführt und festhält, dass diese den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Dies ist nur nötig, falls es die medizinische Indika torenprüfung nicht als schlüssig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 1
- November 2019 E. 7.3).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1
- Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das eingeholte Gut achten von keiner langandauernden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte würden im Wesentlichen eine andere Beurteilung des selb en Sachverhalts darstel len (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe sich im Zeitpunkt des Begutachtungsgesprächs tatsächlich in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden. Dieser Zustand habe bis Dezember 2018 angehalten. Davor und danach habe hingegen ein traurig-depressiv-ängstliches Zustandsbild vorgeherrscht. Das psychiatrische Teilgutach ten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-6). Sie leide unter funktionellen Beeinträchtigungen, welche ihre Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit um 50 % reduzieren würden. Ihr sei deshalb eine entsprechende Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei auch der psychiatrische Gut achter vom 1
- Mai 2011 bis 3
- Oktober 2013 von einer 100%igen und vom
- November bis 3
- Dezember 2013 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen (S. 6).
- 3.1 Die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ hielten in ihrem V erlaufsbericht vom 1
- November 2017 ( Urk. 8/150/1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung (seit 2011), gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) damit zusammenhängend seit 2011 wiederholte Stürze und Verletzungen am Bewegungsapparat mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selb stunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0) - Schmerzen - Migräne Dazu führten sie aus, zurzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Die theoretische aus rein psychiatrischer Sicht be stehende Teilarbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht reali siert werden, zudem beständen Einschränkungen aufgrund somatischer Erkran kungen (S. 2). Es fänden unverändert wöchentliche Termine statt, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, pünktlich zu kommen. Seit 2015 werde sie mit Wellbutrin 300 mg psychopharmakologisch behandelt (S. 4-5). 3.2 Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. E.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheu matologie FMH , von der B.___ , ste llten in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/170) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen und Diskusprotrusionen (MRI der HWS vom
- Mai 2017) - r ezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei: - degenerativen LWS-Veränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Polyarthralgien, vor allem MCP und Handgelenke beidseits rechtsbetont sowie Füsse beidseits - Differentialdiagnose : entzünd l ich-rheumatisch bei positiver Familienanam nese, Psoriasis Arthropathie sine Psoriasis, CPPD- Kristallarthropathie , pa raneoplastisch bei Status nach operiertem Mamma-CA 12/2017 - Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links - r ezidivierende Schwindelattacken bei vestibulärer Schädigung links bei Zu stand nach Neur onitis vestibularis im Mai 2011 Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8-9): - i nvasives Mammakarzinom links Stadium pT1c, N 0 , M 0 , G2 mit/bei: - Erstdiagnose am 2
- November 2017 - Status nach Segmentektomie un d Sentinel-Lymphadenektomie am
- De zember 2017 (R 0 -Resektion) - Status nach adjuvanter perkutaner Radiotherapie mit 50 G y vom 1
- Januar bis 2
- Februar 2018 - m ä ssigem Lymphödem der linken Mamma mit diskretem Lymphödem des linken Oberarms - aktuell unter antihormoneller Ther apie mit Tamoxifen in Remission - m ässiggradige Sigmadivertikulose mit/bei: - Status nach akuter Sigmadivertikulitis am 2
- November 2017, antibiotisch therapiert - Migräne und episodische Spannungskopfschmerzen - a symptomatisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - p sychogener Drehschwindel (ICD-10 F45.38), weitestgehend in Remission - r ezidivierende Depression, d erzeit in Vollremission (ICD-10 F33.4) Die Gutachter führten aus, a u s internistischer Sicht befinde sich die Beschwerde führerin in einem recht guten Allgemeinzustand. Sie sei aktuell normalgewichtig und kardiopulmonal kompensiert. Von Seit en ihres Mammakarzinoms befinde sie sich aktu ell in Remission. Der Tumor sei als Zufallsbefund in einem Frühstadium diagnostiziert worden und habe im Gesunden reseziert werden können . Es sei eine perkutane Radiotherapie erfolgt , die nun seit 10 Mona ten abg eschlossen sei . Das residuelle Lymphödem werde mit lymphologischer Physiothera pie erfolgreich be handelt. Hinweise für eine Fernmetastasierung beständen keine. Aus onkologi scher Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Auch aus gastroenterologischer Sicht sei sie bei Status nach akuter Divertikulitis im November 2017 als geheilt zu betrachten. Die letzte gastroenterologische Kon trolle sei unauffällig gewesen und auch der aktuelle Abdominalstatus sei bland. In den Laboruntersuchungen fänden sich bis auf leicht erhöhte Triglyceridwerte durchwegs Normalbefunde. Das EKG zeig e einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinerlei Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (S. 9) . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hätten keine funktionellen De fizite weder an der Wirbelsäule noch im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke objektiviert werden können . Radiologisch würden sich zwar degenerative Veränderungen der HWS und der LWS zeigen , es beständen aber weder spondy l ogene noch radikuläre Zeichen bei absolut freier Beweglichkeit der Gesamt-Wir belsäule und fehlenden sensorischen oder motorischen Defiziten. Die Polyarthral gien im Bereich der Hände und der Füsse seien nicht klar definierbar. Aktuell fänden sich klinisch keine Synovitiden und keine Tenosynovitiden , wobei alle untersuchten Gelenke frei , zum Teil aber schmerzhaft beweglich seien . Die arthro tischen Veränderungen in den Händen, in den Füssen, in der linken Schulter seien minim und würden das Beschwerdebild nicht erklären. Wie bereits von der Balgristklinik festgestellt , sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ausge schlos sen (S. 9). Aus neurologischer Sicht sei in Anbetracht der vorliegenden Vorbefunde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 effektiv an einer Neuro nitis vestibularis links erkrankt sei . In der Regel kling e eine solche innerhalb ei niger Tage bis Wochen ab. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht ge schehen. Auch heute träten immer noch Schwindelattacken auf. Differentialdiag nostisch könne dies noch mit der stattgeh abten Neuronitis vestibularis in Zusam menhang stehen, da gelegentlich persistierende Defizite des vestibulären Systems nach einer stattgehabten Neuronitis vestibularis beschrieben seien . Gerade auf grund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden patho l ogischen Kopfimpuls testes sei es möglich, dass schnelle Kopfbewegungen noch wie oben beschrieben zu Schwindel führen würden . Bei der Beschwerdeführerin sei es aber durchaus wahrscheinlich, dass sich auch nichtorganisch bedingte Schwindelattacken ent wickelt hätten beziehungsweise aufträten . Gerade die Tatsache, dass die Schwin delereignisse inzwischen eher als Schwankschwindel geschildert würden und in Belastungssituationen verstärkt aufträten , würde an phobische Schwankschwin delattacken denken lassen . Im Vergleich zum Vorgutachten der A.___ von 2015 ha be sich neurologisch keine Verschlechterung eingestellt. Bei den ge klagten Kopfschmerzen handle es sich wohl um Migräne-Kopfschmerzen und zu sätzliche episodische Spannungskopfschmerzen. Die Häufigkeit der Kopfschmer zen werde auf einige Tage pro Monat eingeschätzt und die Kopfschmerzen seien durch die Einnahme von gängigen Schmerzmitteln auszuhalten. Die Arbeitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen nicht eingeschränkt. Ferner könnten die morgendlichen Taubheitsgefühle in den radialen Fingern für ein Karpaltunnel syndrom beidseits sprechen. Das Hoffmann-Tinel-Zeichen sei negativ, Paresen im Thenarbereich lägen nicht vor und auch keine persistierenden sensiblen Defizite, so dass hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde . Die Schmerzen an wechselnden Lokalisationen seien der rheumato logischen Erkrankung zuzu ordnen. Neurologis c he Ausfälle im Sinne einer peripheren Nervenschädigung, ei ner Myopathie, einer radikulären Schädigung oder eines myelopathischen Ge schehens würden sich klinisch nicht finden lassen (S. 10) . Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin an gege ben , noch gelegentlich traurige Gedanken zu haben, wenn sie an ihre S cheidung und die damit zusammen hängenden Ereignisse denke, ebenso an ihre Krankheit, wobei es ihr aber meist gelinge, nicht an diese Dinge zu denken. Im Übrigen liebe sie das Leben, finde es immer noch schön, nur manchmal würden sich ihr Gedan ken auf drängen , sie habe Pech im Leben gehabt. Man könne also keine depressi ven Denkinhalte in Erfahrung bringen, die während eines beträchtlichen Teils des Tages vorhanden wären. Es handle sich im We sentlichen um ein reaktives Ge schehen einerseits au fgrund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssitua tion, welche seit 2002 bis jetzt andauere , kombiniert mit der emotionalen Belas tung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuritis mit Drehschwin del. Der nach Abklingen der eigentlichen Neuritis sich einstellende psychogene Drehschwindel (ICD-10 F45.38 « Somatoforme Störung ein spezifisches Organ be treffen d» ) und die reaktive Depression würden zwei Aspekte einer Krankheit bil den . In den Vorakten finde sich auch die Diagnose einer Panikstörung als primäre Krankheit. E ine solche könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Wohl habe zum Zeit punkt der stärkeren Ausbildung der Krankheit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 wegen der psychogenen Drehschwindelanfälle, so wie der damit gleichzeitig bestehenden depressiven Verstimmung, eine ausge prägte antizipatorische Angst mit Vermeidungsverhalten, nicht aber eine primäre Panikstörung, bestand en . Dies alles könne heute kaum mehr nachgewiesen wer den. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte krankhafte Persönlich keitsstörung F60/F61 nach I CD-10 könne nicht nachgewiesen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht habe man vermutlich von 2011 bis 2013 von einer eigent lichen Krankheit, zeitweise sogar von einer schweren Krank heit im Sinne der kli nischen Psychiatrie sprechen können . Seit 2014 habe man zunehmend Mühe, den Zustand der Beschwerdeführerin als eigentliche Krankheit zu bezeichnen, im Sinne, den dieser Begriff in der klinischen Psychiatrie und in der Versicherungs medizin üblicherweise habe (S. 10-11) . Aus internistischer und psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose ge stellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke, weder in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch in ei ner sonstigen, ihrem Alter und Status entsprechenden Verweistätigkeit . Bei frei beweglicher Wirbelsäule, ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen aktuell, so wie bei frei beweglichen Gelenken, zum Teil jedoch schmerzhaft, sei ihr aus rheu matologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20 % würden zulasten vermehrter Pausen bei Schmerz en gehen. Die Schwindelereignisse träten gemäss der Beschwerdeführerin aktuell etwa noch einmal pro Woche auf. Aufgrund dieser Schwindelsymptomatik sei ihre Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 10 % eingeschränkt (S. 11-12) . In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer entspre chenden Verweistätigkeit sei sie aus interdisziplinärer Sicht seit der letzten Be gutachtung 2015 zu 80 % arbeitsfähig . Retrospektiv betrachtet müsse angenom men werden, dass sie aufgrund ihrer akuten Sigmadivertikulitis ab November 2017 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . In der Folge sei ihr Mammakarzinom links entdeckt und operiert worden . Auch während dieser Zeit müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und dies bis 3 Monate nach Abschluss der Radiotherapie, also bis Ende Mai 201
- Von da an könne angenommen werden, dass sie aus interdisziplinärer Sicht wieder eine 80%ige Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen können (S. 12-13) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie zudem vom 13. Mai 2011 bis 3
- Oktober 2013 zu 100 % und an schliessend bis 3
- Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (S. 105). 3.3 In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom
- Juni 2019 ( Urk. 8/177 /1) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , FMH für Allgemeine Medizin, aus , er betreue die Beschwerdeführerin seit 2006 und könne somit den Verlauf seit dem Ereignis 2011 überblicken. Dem Gutachten könne er nicht beipflichten. Aus meh reren mittelschwer en bis mässigen Einschränkungen werde eine gesunde, lebens frohe Beschwerdeführerin geformt, die einer vollen Arbeitsbelastung nachgehen solle. Tatsache sei, d ass aus psychischer Sicht eine mittelschwere Einschränkung vorliege, di e über die Zeit mit den zusätzl i c hen somatischen Problemen wie chro nische Schmerzen bei Bewegungs a pparatproblemen , persistierende Abdominal beschwerden bei Unverträglichkeit / Divertikulose, Lymphödem bei Mammacar cinom sowie Schwindelsensation bei durchgemachter Nervenreizerkrankung zu eine r ausgeprägte n Einschränkung der Lebensqualität und Arbeitstätigkeit ge führt habe . Von einer Bewältigung dieser Erkrankung könne keine Rede sein, die Beschwerden und Ängste würden die Beschwerdeführerin stetig und täglich be gleiten mit zahlreichen Kontrollen in seiner Sprechstunde. Von Lebensqualität, Freunde n und Reisen geniessen, Mobilität sowie Ressourcen könne somit nicht gesprochen werden, Depression und Isolation sei en der Alltag. Die Einschränkun gen ergäben keine gesunde, sondern eine kranke Beschwerdeführerin, der in die ser Verfassung keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 2
- Mai 2019 zum psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/177/2-6) hielten die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1
- bis 2
- März 2014 in stationärer und vom 1
- Mai bis
- Juni 2014 in tagesklinischer Behandlung gewesen. Wie der Gutachter auf ei ne 100%ige Arbeitsfähigkeit ab
- Januar 2014 komme, sei fraglich. Weshalb die rezidivierende depressive Störung seit 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei ebenfalls fraglich, habe diese doch - wenn auch im Gutachtenszeitpunkt remittiert - Schwankungen unterlegen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin zudem während eines Mo nats in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden (S. 1-2). Es sei erstaunlich, wie sie bezüglich Tagesablauf und Aktivitätsniveau im Gutachten beschrieben werde, die behandelnden Fachpersonen hätten sie meist als leidenden, depressiven und traurigen, negativ denkenden und klagenden Menschen kennengelernt, der zusätzlich über diverse körperliche Beschwerden berichte. Auch in sehr guten Phasen sei sie nie annähernd so körperlich aktiv gewesen wie im Gutachten beschrieben, auch verfüge sie anders als beschrieben nicht über einen geregelten Tagesablauf. Fast komme der Verdacht auf, die Be schwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung dissimuliert und sich in be sonders positivem Licht darstellen wollen. Ein solches Verhalten würde für ihre abhängigen Persönlichkeitszüge sprechen (S. 3). Es handle sich um eine mehrjäh rige psychiatrische Krankengeschichte mit affektiven, persönlichkeitsstrukturel len, somatoformen, psychosomatischen und somatischen Auffälligkeiten und Be schwerden. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin, es handle sich quasi psy chiatrisch gesehen um eine gesunde Frau mit lediglich einer Schwächung der Gesamtressourcen in der Persönlichkeit und nur leichtgradigen Einschränkungen sowie mit einem befriedigenden sozialen Leben , entspreche nicht der Realität. Sie sei unverändert aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Dabei seien nicht-krankheitsrelevante Faktoren wie Einfluss psychosozialer Faktoren, histri onische Züge mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung bereits abgezogen , aber auch nicht genutzte Ressourcen (freundliches Wesen, soziale Kompetenz) mit einberechnet (S. 5). 3.5 Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2
- Dezember 2019 ( Urk. 15) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts ( Urk. 12) hin fest, die Be schwerdeführerin habe ihm gegenüber selb st und spontan von einer signifikanten Besserung gesprochen, sowohl was die Depression als auch was den psychogenen Drehschwindel betreffe. De r Zeitpunkt der Besserung habe auf 2014 lokalisiert werden können. Die zwei dreiwöchigen stationären respektive teilstationären Re habilitationsaufenthalte sprächen nicht dagegen. An seiner Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit seit
- Januar 2014 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ein geschränkt sei, halte er fest (S. 6). 3.6 Am 1
- Januar 2020 äusserte sich Dr. C.___ dazu und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein zeitüberdauerndes krankheitswertiges psychisches Be schwerdebild bestehend aus affektiven, persönlichkeitsstrukturellen und somati sierenden Anteilen bestehe. Unter Einbezug von IV-fremden Faktoren wie die psychos o ziale Situation und auch selb stlimitierender Anteile beziehungsweise ei ner nicht krankheitswertigen dysfunktionalen Symptomverarbeitung bestehe auf grund einer generell reduzierten psychophysischen Einschränkung der Belastbar keit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit mindestens Dezem ber 2013 (Urk. 20 in fine ).
- 4. 1 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom
- Januar 2019, ergänzt am 2
- Dezember 2019 (E. 3.2 und E. 3.5 hie r vor), beruht auf den erforderlichen all gemeininternistischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass das Mammakarzinom dank einer frühzeitigen Entdeckung lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt h at und auch die a k ute Diver tikulitis geheilt ist. Sie schlossen ein entzündlich-rheumatisches Geschehen aus und verneinten das Vorli e gen funktioneller Defizite an der Wirbelsäule und im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke . Sie führten aus, dass die Schwindelereignisse noch etwa einmal pro Woche auftreten und die Beschwer deführerin entsprechend in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Gutachter ver neinten das Vorliegen einer Panikstörung oder einer Persönlichkeitsstörung . Sie wiesen darauf hin, dass sie mit ihrer an sich gradlinigen beruflichen Laufbahn und auch ihrer zumindest bis zur Scheidung gradlinigen familiären Geschichte bewiesen ha t , dass sie grundsätzlich über eine stabile Persönlichkeit verfügt. Die Gutachter legten dar, dass die Beschwerdeführerin eine reaktive Depression au f grund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssituation kombiniert mit der emotionalen Belastung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuri tis mit Drehschwindel entwickelt hat, anlässlich der Begutachtung im November 2018 aber keine depressiven Denkinhalte mehr in Erfahrung gebracht werden konnten. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vom 13. Mai 2011 bis 3
- Oktober 2013 zu 100 % und anschliessend bis 3
- Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig war. Zudem war sie aufgrund der akuten Sigmadi vertikulitis sowie eines Mammakarzinoms von November 2017 bis Mai 2018 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zwischenzeit und seither be steht aus neurologischen und rheumatologischen Gründen eine 20%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in ei ner überwiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an die Koordina tion und das Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe Ansprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit ( Urk. 8/170 S. 1 3) . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht hingegen seit Januar 2014 nicht mehr. Vorliegend besteht kein Anlass, die psychiatrisch- gutachterliche Einschätzung ei ner Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom1
- Mai 2011 bis 3
- Oktober 2013, von 60 % für die Zeit vom
- November bis 3
- Dezember 2013 und von 0 % ab
- Januar 2014 nicht zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 lassen sich dem psychiatrischen Teilgut achten ( Urk. 8/170/93-110) und der ergänzenden Stellungnahme vom 2
- De zember 2019 ( Urk. 15) schlüssige Angaben zu den Indikatoren entnehmen . Aus führlich wiedergegeben und diskutiert wurden insbesondere der Tagesablauf ( Ziff. 3.2 S. 98 ), die gemäss Mini-ICF-APP erhobenen Befunde ( Ziff. 4.4 S. 100 ) und der Schweregrad der Erkrankung ( Ziff. 6.4 S. 101 ) . In umfassender Diskus sion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen ( Ziff. 7.4 S. 107) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung ( Ziff. 7.3 S. 106) legte der psychiatrische Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollzieh bar dar, dass die Beschwerdeführerin an selb ständigen – von psychosozialen Fak toren unterscheidbaren - psychischen Erkrankungen litt, welche ihre Erwerbs möglichkeiten für den genannten Zeitraum im Umfang von 100 % beziehungs weise 60 % einschränkten und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeits unfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erschei nen lassen . Auch den Krankheitsverlauf und die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründete der Gutachter nachvollziehbar unter Zugrundele gung und in Auseinandersetzung mit den echtzeitlich en ärztlichen Beurteilungen ( Ziff. 6.5 S. 101 ff., Ziff. 7.2 S. 105 f. ; Urk. 15 S. 6 ). Dabei legte er i nsbesondere auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der an sich gutartig verlaufenden Vestibularisneuritis und dem Auftreten der depressiven Erkrankung schlüssig dar. Ein demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin hatte der Gutachter ver neint ( Ziff. 7.3 S. 106 ) , invaliditätsfremde Gesichtspunkte benannt und diese bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert ( Urk. 15 S. 4) . Insgesamt wurden somit Konsistenz und Plausibilität vom Gutachter nachvollziehbar beur teilt, ebenso wurden die Ressourcen und Belastungen schlüssig gewürdigt. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5 hie r vor). 4.2 4.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik am psychiatrischen Teil gutachten angeht, so ist vorab festzuh alten, dass auch von ihr nicht infr age ge stellt wurde, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende 2013 verbessert hat. So gehen selb st die behandelnden Fachpersonen davon aus, dass sie se ither zu 50 % ar beitsfähig sei , wohingegen zuvor eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be (E. 3.1, E. 3. 4 und E. 3.6 hie r vor). Die Beschwerdeführerin bemängelte aber unter anderem die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen, so etwa, dass dieser eine Per sönlichkeitsstörung verneint habe ( Urk. 1 S. 5). 4.2.2 Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auf tretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwach senenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [ F ] : Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.3). Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie von 1985 bis zu ihrer Erkrankung im Mai 2011 stets erwerbstätig war (Urk. 8/21/1); so arbeitete sie unter anderem von Oktober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte (Urk. 8/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 8/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 aber uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies wird von den sie behandelnden Fachpersonen denn auch nicht weiter begründet. 4.2.3 Weiter stellte die Beschwerdeführerin i nf rage, dass die rezidivierende depressive Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll ( Urk. 1 S. 4-5). Wie Dr. E.___ jedoch nachvollziehbar darlegte, hat er nicht die Abwesenheit einer rezidivierenden depressiven Störung festgehalten, sondern die Diagnose bestätigt, aber im Langzeitverlauf eine weitgehende , über mehrere Jahre dauernde Remis sion festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch selb st über eine signi fikante Besserung berichtet ( Urk. 15 S. 4). Entsprechend erachtete Dr. E.___ ihre Arbeitsfähigkeit zunächst als zu 100 % eingeschränkt, mit einer Besserung Ende 201
- Dies ist nicht zu beanstanden. Zu m Vorhalt, die bisherigen Integrations massnahmen seien nicht gewürdigt worden ( Urk. 1 S. 6), wies Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass gescheiterte Integrationsmassnahmen nicht in jedem Fall ein Beweis für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sind. Der Gutachter hat die medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen, nicht das reell gezeigte Verhalten der Versicherten bezüglich Arbeit oder Wiedereingliede rungsmassnahmen (Urk. 15 S. 5). Was insbesondere die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 2014 angeht, so setzte sich Dr. E.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme damit differenziert auseinander. Unter anderem verwies er dabei auf die Befunde gemäss den Austrittsb erichten über die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ und der Tagesklinik der i ntegrierten Psych i atrie K.___ und legte dar, dass diese – entgegen der in diesen Berichten gestellten Diagnose – nicht eine r mittelschwere n Depression entsprechen ( Urk. 15 S. 2 f.) . Ferner setzte er sich auch mit der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander und wies unter anderem auf Inkonsistenzen in dessen Befunderhebung hin ( Urk. 15 S. 5 ). 4.2. 4 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten abzustellen und vom 13. Mai 2011 bis 3
- Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 von einer 100%igen , im November und Dezember 2013 von einer 60%igen und von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögen s der Be schwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
- 5.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beschwerdeführerin gab in der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Erhebung vom
- November 2013; Urk. 8/113) an, dass sie bei guter Gesundheit ihr Teilzeitpensum erhöhen und einer Erwerbstätig keit von 85 % nachgehen würde. Mit diesem Arbeitspensum würde sie finanziell über die Runden kommen. Die Arbeit als Reinigungskraft sei anstrengend, vor allem in einem Vollzeitpensum, weshalb sie sich vorstellen könnte, einer Erwerbs tätigkeit von 85 % nachzugehen (S. 4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier 1986 und 1989 geborener Kinder und seit Dezember 2008 geschieden ist, ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2011 überwiegend wahrscheinlich vom Fehlen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV auszugehen und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angabe n als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Anzumerken ist im Übrigen , dass auch die Anwendung der gemischten Methode mit Berücksichtigung eines Aufgabenbereichs von 15 % und einem darin resul tierenden Invaliditätsgrad von gesamthaft 1.5 % (vgl. Urk. 8/113) am Rentenan spruch nichts ändern würde , und zwar sowohl nach dem alten wie auch nach dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell . 5.2 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. Bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich ist d as Einkommen aus dem Teilzeitpensum auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. E. 1.3; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH), Stand
- Januar 2018, Rz 3042.2). 5.3 Vor ihrer Erkrankung hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie in einem Pensum von ungefähr 10.7 % (Bruttolohn 2010 Fr. 5'982.80 / Stundenlohn Fr. 28.40 [inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1
- Monatslohn] = 210.7 Stunden/Jahr; 100 % -Pensum = 42 h/Woche während 47 Wochen/Jahr; vgl. auch Haushaltsabklärung, Urk. 8/113 S. 4, aus welche r ein G esamtp ensum von etwa 62 % hervorgeht; Urk. 8/12/3 und Urk. 8/12/24 , Urk. 8/16/2 ) als Haushaltshilfe bei der Z.___ GmbH gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 33'741.60 ( Fr. 27'758.80 + Fr. 5'982.80) erzielt ( Urk. 8/16/ 10 und Urk. 8/12/24). Aufgerech net auf eine hypothetische Volle rwerbstätigkeit ergibt dies ein Valideneinkom men von Fr. 55 ' 5 8 7.50 (Fr. 33'741.60 / 60.7 x 100 ) per 2010. Gemäss den Gutachtern der B.___ ist die Beschwerdeführerin in einer über wiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an Koordination und Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe An sprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit arbeitsfähig. Bei diesem Belastungsprofil kann sie offensichtlich nicht mehr als Raumpflegerin oder Haus haltshilfe tätig sein. Das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabel lenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, festzustellen , was bei einem 100 % -Pensum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.-- ergäbe ( Fr. 4 ’ 225.-- x 12 / 40 x 41.6 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Total]). Dies entspricht während der Phase der 60%igen Arbeitsunfähigkeit einem Inva lideneinkommen von Fr. 21'091.20 beziehungsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % einem solchen von Fr. 42'182.4
- Anhaltspunkte für einen Leidensab zug bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht. Auf eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf das für den Rentenanspruch jeweils massgebende Jahr kann - da proportional - verzichtet werden. 5.4 Im Erwerbsbereich ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 100 % von Mai 2011 bis Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 (vorübergehende Ver schlechterung aufgrund des Mammakarzinoms) und einen solchen von 62 % für November und Dezember 201
- Für die Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein Invali ditätsgrad von 24 % . Dies entspricht bei der aufgrund der Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 85 % anwendbaren Gewichtung (vgl. E. 1.3) einem Invaliditätsgrad von 85 % (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 53 % (60%ige Arbeitsunfähigkeit) un d 20 % ( 20 %ige Ar beitsunfähigkeit) im Erwerbsbereich . 5.5 Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente von Mai 2012 bis Januar 2014 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, vgl. E. 1.4 hie r vor ) und eine halbe Rente im Februar und März 2014 (wiederum Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate) . Die im November 2017 eingetretene Verschlechterung führt zum sofortigen An spruch auf eine ganze Rente, da keine laufende Rente anzupassen ist. Nach der Verbesserung per Juni 2018 besteht (nach drei Monaten, Art. 88a Abs. 2 IVV) ab September 2018 kein Anspruch auf eine Rente mehr. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
- Die Kosten der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2
- Dezember 2019 (Urk. 1 5 ) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuer statten , nachdem - trotz Aufforderung des Gerichts diese Frage abzuklären (vgl. Urk. 8/145 E. 4.2) - dem von der Beschwerdegegnerin eingeholte n Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum vom
- Januar bis 2
- August 2014 entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war.
- 7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Der Beschwer deführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 Gesetz über das Soz ialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr - nach Einsicht in die Kostennote vom
- Februar 2020 ( Urk. 25) - eine solche von Fr. 1' 2 02.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Nicht zu entschädigen sind die ebenfalls in der Honorarnote enthaltenen Auslagen von Fr. 600.-- für den Bericht von Dr. C.___ vom 1
- Januar 2020 ( Urk. 20), welcher nach Vervollständigung der Aktenlage ( Urk. 15) eingeholt wurde und den Ausgang des vorliegenden Verfah rens nicht beeinflusst hat. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Juli 2019 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom
- Mai 2012 bis 3
- Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente , vom
- Februar 2014 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente sowie vom
- November 2017 bis 3
- August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 02.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 2
- Dezember 2019 von Fr. 690.10 zu erstatten. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00607
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom
4. Juli 2005 bis 31. Dezember 2013 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie vom
6. April 2009 bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von knapp
1 1 % als Haus halthilfe für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 8/12/2 f. und Urk.
8/16/1 f.). Am 2 0. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Entzündung des Vestibularnervs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und er werbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrations massnahmen zu (Job-Coaching und Support am Arbeitsplatz; Urk. 8/32 und Urk. 8/35), welche sie mit Mitteilungen vom 24. Juni 2013 wegen einer Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes abschloss (Urk. 8/66 und Urk. 8/67). Da rauf hin liess die IV-Stelle die Versicherte durch die A.___
polydisziplinär begutachten ( Expertise vom 19. Januar 2015; Urk. 8/111) und veranlasste eine Abklärung im Haus halt ( Bericht vom 29. November 2013; Urk. 8/113). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/115 und Urk. 8/126) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8/136) ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1 5. Juni 2017 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheid ung an die Vo rinstanz zurückwies ( Urk. 8/145; Prozess- Nr. IV.2015.01259). 1.2
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Zentrum B.___ polydisziplinär explorieren (Expertise vom 9. Januar 2019; Urk. 8/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/172, Urk. 8/175 und Urk. 8/178) wies sie
das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 2 ) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2012 eine Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3 0. September 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 ).
Mit Verfügung vom 2 9. November 2019 ( Urk. 12 ) legte das hiesige Gericht die Stellungnahme der behandelnden Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl. Psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
vom 2 1. Mai 2019 ( Urk. 8/177/2-6) der B.___ vor und unterbreitete ihnen Ergänzungsfragen. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, reichte am 2 2. Dezember 2019 seine Stellungnahme ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk.
17) gewährte das Gericht der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach , als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren. Die Parteien äusserten sich am 21. J anuar 2020 (Urk.
21) und am 28. Ja nuar 2020 ( Urk. 22) zur Stellungnahme von Dr. E.___ , wobei die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2020 ( Urk. 20 und Urk. 23) auflegte . Die jeweiligen Stellungnahmen samt Beilagen wurden den Parteien am 3. beziehungsweise 7. Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 24 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dabei ist e r forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
Im Rahmen der Überprüfung , ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen ,
ist nicht erforderlich, dass das kantonale Gericht die Indikatoren einzeln aufführt und festhält, dass diese den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Dies ist nur nötig, falls es die medizinische Indika torenprüfung nicht als schlüssig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 1 2. November 2019 E. 7.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das eingeholte Gut achten von keiner langandauernden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte würden im Wesentlichen eine andere Beurteilung des selb en Sachverhalts darstel len (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sie habe sich im Zeitpunkt des Begutachtungsgesprächs tatsächlich in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden. Dieser Zustand habe bis Dezember 2018 angehalten. Davor und danach habe hingegen ein traurig-depressiv-ängstliches Zustandsbild vorgeherrscht. Das psychiatrische Teilgutach ten habe - aus näher dargelegten Gründen - keinen rechtsgenügenden Beweiswert (S. 4-6). Sie leide unter funktionellen Beeinträchtigungen, welche ihre Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit um 50 % reduzieren würden. Ihr sei deshalb eine entsprechende Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei auch der psychiatrische Gut achter vom 1 3. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 von einer 100%igen und vom 1. November bis 3 1. Dezember 2013 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen (S. 6). 3. 3.1
Die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___ hielten in ihrem V erlaufsbericht vom 1 5. November 2017 ( Urk. 8/150/1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung (seit 2011), gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - sekundärer somatoformer Schwindel infolge einer Neuritis N. vestibularis links (2011) bei zugrunde liegender - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0; seit 2011) damit zusammenhängend seit 2011 wiederholte Stürze und Verletzungen am Bewegungsapparat mit/bei einer - Persönlichkeitsstörung mit selb stunsicheren, depressiven und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61.0) - Schmerzen - Migräne
Dazu führten sie aus, zurzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Die theoretische aus rein psychiatrischer Sicht be stehende Teilarbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht reali siert werden, zudem beständen Einschränkungen aufgrund somatischer Erkran kungen (S. 2). Es fänden unverändert wöchentliche Termine statt, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, pünktlich zu kommen. Seit 2015 werde sie mit Wellbutrin 300 mg psychopharmakologisch behandelt (S. 4-5). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. E.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheu matologie FMH , von der B.___ , ste llten in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/170) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen und Diskusprotrusionen (MRI der HWS vom
9. Mai 2017) - r ezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei: - degenerativen LWS-Veränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Polyarthralgien, vor allem MCP und Handgelenke beidseits rechtsbetont sowie Füsse beidseits - Differentialdiagnose : entzünd l ich-rheumatisch bei positiver Familienanam nese, Psoriasis Arthropathie sine Psoriasis, CPPD- Kristallarthropathie , pa raneoplastisch bei Status nach operiertem Mamma-CA 12/2017 - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links - r ezidivierende Schwindelattacken bei vestibulärer Schädigung links bei Zu stand nach Neur onitis vestibularis im Mai 2011
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8-9): - i nvasives Mammakarzinom links Stadium pT1c, N 0 , M 0 , G2 mit/bei: - Erstdiagnose am 2 2. November 2017 - Status nach Segmentektomie un d Sentinel-Lymphadenektomie am 7. De zember 2017 (R 0 -Resektion) - Status nach adjuvanter perkutaner Radiotherapie mit 50 G y vom 1 5. Januar bis 2 2. Februar 2018 - m ä ssigem Lymphödem der linken Mamma mit diskretem Lymphödem des linken Oberarms - aktuell unter antihormoneller Ther apie mit Tamoxifen in Remission - m ässiggradige Sigmadivertikulose mit/bei: - Status nach akuter Sigmadivertikulitis am 2 2. November 2017, antibiotisch therapiert - Migräne und episodische Spannungskopfschmerzen - a symptomatisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - p sychogener Drehschwindel (ICD-10 F45.38), weitestgehend in Remission - r ezidivierende Depression, d erzeit in Vollremission (ICD-10 F33.4)
Die Gutachter führten aus, a u s internistischer Sicht befinde sich die Beschwerde führerin in einem recht guten Allgemeinzustand. Sie sei aktuell normalgewichtig und kardiopulmonal kompensiert. Von Seit en ihres Mammakarzinoms befinde sie sich aktu ell in Remission. Der Tumor sei als Zufallsbefund in einem Frühstadium diagnostiziert worden und habe im Gesunden reseziert werden können . Es sei eine perkutane Radiotherapie erfolgt , die nun seit 10 Mona ten abg eschlossen sei . Das residuelle Lymphödem werde
mit lymphologischer Physiothera pie erfolgreich be handelt. Hinweise für eine Fernmetastasierung beständen keine. Aus onkologi scher Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Auch aus gastroenterologischer Sicht sei sie bei Status nach akuter Divertikulitis im November 2017 als geheilt zu betrachten. Die letzte gastroenterologische Kon trolle sei unauffällig gewesen und auch der aktuelle Abdominalstatus
sei bland. In den Laboruntersuchungen fänden sich bis auf leicht erhöhte Triglyceridwerte durchwegs Normalbefunde. Das EKG zeig e einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinerlei Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (S. 9) .
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hätten keine funktionellen De fizite weder an der Wirbelsäule noch im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke objektiviert werden können . Radiologisch würden sich zwar degenerative Veränderungen der HWS und der LWS zeigen , es beständen aber weder spondy l ogene noch radikuläre Zeichen bei absolut freier Beweglichkeit der Gesamt-Wir belsäule und fehlenden sensorischen oder motorischen Defiziten. Die Polyarthral gien im Bereich der Hände und der Füsse seien nicht klar definierbar. Aktuell fänden sich klinisch keine Synovitiden und keine Tenosynovitiden , wobei alle untersuchten Gelenke frei , zum Teil aber schmerzhaft beweglich seien . Die arthro tischen Veränderungen in den Händen, in den Füssen, in der linken Schulter seien minim und würden das Beschwerdebild nicht
erklären. Wie bereits von der Balgristklinik festgestellt ,
sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ausge schlos sen (S. 9).
Aus neurologischer Sicht sei in Anbetracht der vorliegenden Vorbefunde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 effektiv an einer Neuro nitis vestibularis links erkrankt sei . In der Regel kling e eine solche innerhalb ei niger Tage bis Wochen ab. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht ge schehen. Auch heute träten immer noch Schwindelattacken auf. Differentialdiag nostisch könne dies noch mit der stattgeh abten Neuronitis vestibularis in Zusam menhang stehen, da gelegentlich persistierende Defizite des vestibulären Systems nach einer stattgehabten Neuronitis vestibularis beschrieben seien . Gerade auf grund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden patho l ogischen Kopfimpuls testes sei es möglich, dass schnelle Kopfbewegungen noch wie oben beschrieben zu Schwindel führen würden . Bei der Beschwerdeführerin
sei es aber durchaus wahrscheinlich, dass sich auch nichtorganisch bedingte Schwindelattacken ent wickelt hätten beziehungsweise aufträten . Gerade die Tatsache, dass die Schwin delereignisse inzwischen eher als Schwankschwindel geschildert würden und in Belastungssituationen verstärkt aufträten , würde an phobische Schwankschwin delattacken denken lassen . Im Vergleich zum Vorgutachten der A.___ von 2015 ha be sich neurologisch keine Verschlechterung eingestellt. Bei den ge klagten Kopfschmerzen handle es sich wohl um Migräne-Kopfschmerzen und zu sätzliche episodische Spannungskopfschmerzen. Die Häufigkeit der Kopfschmer zen werde auf einige Tage pro Monat eingeschätzt und die Kopfschmerzen seien durch die Einnahme von gängigen Schmerzmitteln auszuhalten. Die Arbeitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen nicht eingeschränkt. Ferner könnten die morgendlichen Taubheitsgefühle in den radialen Fingern für ein Karpaltunnel syndrom beidseits sprechen. Das Hoffmann-Tinel-Zeichen sei negativ, Paresen im Thenarbereich
lägen nicht vor und auch keine persistierenden sensiblen Defizite, so dass hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde . Die Schmerzen an wechselnden Lokalisationen seien der rheumato logischen Erkrankung zuzu ordnen. Neurologis c he Ausfälle im Sinne einer peripheren Nervenschädigung, ei ner Myopathie, einer radikulären Schädigung oder eines myelopathischen Ge schehens würden sich klinisch nicht finden lassen (S. 10) .
Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin an gege ben , noch gelegentlich traurige Gedanken zu haben, wenn sie an ihre S cheidung und die damit zusammen hängenden Ereignisse denke, ebenso an ihre Krankheit, wobei es ihr aber meist gelinge, nicht an diese Dinge zu denken. Im Übrigen liebe sie das Leben, finde es immer noch schön, nur manchmal würden sich ihr Gedan ken auf drängen , sie habe Pech im Leben gehabt. Man könne also keine depressi ven Denkinhalte in Erfahrung bringen, die während eines beträchtlichen Teils des Tages vorhanden wären. Es handle sich im We sentlichen um ein reaktives Ge schehen einerseits au fgrund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssitua tion, welche seit 2002 bis jetzt andauere , kombiniert mit der emotionalen Belas tung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuritis mit Drehschwin del. Der nach Abklingen der eigentlichen Neuritis sich einstellende psychogene Drehschwindel (ICD-10 F45.38 « Somatoforme Störung ein spezifisches Organ be treffen d» ) und die reaktive Depression würden zwei Aspekte einer Krankheit bil den . In den Vorakten finde sich auch die Diagnose einer Panikstörung als primäre Krankheit. E ine solche könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Wohl habe zum Zeit punkt der stärkeren Ausbildung der Krankheit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 wegen der psychogenen Drehschwindelanfälle, so wie der damit gleichzeitig bestehenden depressiven Verstimmung, eine ausge prägte antizipatorische Angst mit Vermeidungsverhalten, nicht aber eine primäre Panikstörung, bestand en . Dies alles könne heute kaum mehr nachgewiesen wer den. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte krankhafte Persönlich keitsstörung F60/F61 nach I CD-10 könne nicht nachgewiesen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht habe man vermutlich von 2011 bis 2013 von einer eigent lichen Krankheit, zeitweise sogar von einer schweren Krank heit im Sinne der kli nischen Psychiatrie sprechen können . Seit 2014 habe man zunehmend Mühe, den Zustand der Beschwerdeführerin als eigentliche Krankheit zu bezeichnen, im Sinne, den dieser Begriff in der klinischen Psychiatrie und in der Versicherungs medizin üblicherweise habe (S. 10-11) .
Aus internistischer und psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose ge stellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke, weder in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch in ei ner sonstigen, ihrem Alter und Status entsprechenden Verweistätigkeit . Bei frei beweglicher Wirbelsäule, ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen aktuell, so wie bei frei beweglichen Gelenken, zum Teil jedoch schmerzhaft, sei ihr aus rheu matologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20 %
würden zulasten vermehrter Pausen bei Schmerz en gehen. Die Schwindelereignisse träten gemäss der Beschwerdeführerin aktuell etwa noch einmal pro Woche auf. Aufgrund dieser Schwindelsymptomatik sei
ihre Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 10 % eingeschränkt (S. 11-12) .
In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer entspre chenden Verweistätigkeit sei
sie aus interdisziplinärer Sicht seit der letzten Be gutachtung 2015 zu 80 % arbeitsfähig . Retrospektiv betrachtet müsse angenom men werden, dass sie aufgrund ihrer akuten Sigmadivertikulitis ab November 2017 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . In der Folge sei ihr Mammakarzinom links entdeckt und operiert worden . Auch während dieser Zeit müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und dies bis 3 Monate nach Abschluss der Radiotherapie, also bis Ende Mai 201 8. Von da an könne angenommen werden, dass sie aus interdisziplinärer Sicht wieder eine 80%ige Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen können (S. 12-13) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie zudem vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 zu 100 % und an schliessend bis 3 1. Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (S. 105). 3.3
In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Juni 2019 ( Urk. 8/177 /1) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , FMH für Allgemeine Medizin, aus , er betreue die Beschwerdeführerin seit 2006 und könne somit den Verlauf seit dem Ereignis 2011 überblicken. Dem Gutachten könne er nicht beipflichten. Aus meh reren mittelschwer en bis mässigen Einschränkungen werde eine gesunde, lebens frohe Beschwerdeführerin geformt, die einer vollen Arbeitsbelastung nachgehen solle. Tatsache sei, d ass aus psychischer Sicht eine mittelschwere Einschränkung vorliege, di e über die Zeit mit den zusätzl i c hen somatischen Problemen wie chro nische Schmerzen bei Bewegungs a pparatproblemen , persistierende Abdominal beschwerden bei Unverträglichkeit / Divertikulose, Lymphödem bei Mammacar cinom sowie Schwindelsensation bei durchgemachter Nervenreizerkrankung zu eine r ausgeprägte n Einschränkung der Lebensqualität und Arbeitstätigkeit ge führt habe . Von einer Bewältigung dieser Erkrankung könne keine Rede sein, die Beschwerden und Ängste würden die Beschwerdeführerin stetig und täglich be gleiten mit zahlreichen Kontrollen in seiner Sprechstunde. Von Lebensqualität, Freunde n und Reisen geniessen, Mobilität sowie Ressourcen könne somit nicht gesprochen werden, Depression und Isolation sei en der Alltag. Die Einschränkun gen ergäben keine gesunde, sondern eine kranke Beschwerdeführerin, der in die ser Verfassung keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 zum psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/177/2-6) hielten die behandelnden Dr. C.___ und Dipl. Psych. D.___
fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1 1. bis 2 9. März 2014 in stationärer und vom 1 2. Mai bis 4. Juni 2014 in tagesklinischer Behandlung gewesen. Wie der Gutachter auf ei ne 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2014 komme, sei fraglich. Weshalb die rezidivierende depressive Störung seit 2014 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei ebenfalls fraglich, habe diese doch - wenn auch im Gutachtenszeitpunkt remittiert - Schwankungen unterlegen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin zudem während eines Mo nats in einem für ihre Verhältnisse sehr guten psychischen Zustand befunden
(S. 1-2). Es sei erstaunlich, wie sie bezüglich Tagesablauf und Aktivitätsniveau im Gutachten beschrieben werde, die behandelnden Fachpersonen hätten sie meist als leidenden, depressiven und traurigen, negativ denkenden und klagenden Menschen kennengelernt, der zusätzlich über diverse körperliche Beschwerden berichte. Auch in sehr guten Phasen sei sie nie annähernd so körperlich aktiv gewesen wie im Gutachten beschrieben, auch verfüge sie anders als beschrieben nicht über einen geregelten Tagesablauf. Fast komme der Verdacht auf, die Be schwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung dissimuliert und sich in be sonders positivem Licht darstellen wollen. Ein solches Verhalten würde für ihre abhängigen Persönlichkeitszüge sprechen (S. 3). Es handle sich um eine mehrjäh rige psychiatrische Krankengeschichte mit affektiven, persönlichkeitsstrukturel len, somatoformen, psychosomatischen und somatischen Auffälligkeiten und Be schwerden. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin, es handle sich quasi psy chiatrisch gesehen um eine gesunde Frau mit lediglich einer Schwächung der Gesamtressourcen in der Persönlichkeit und nur leichtgradigen Einschränkungen sowie mit einem befriedigenden sozialen Leben , entspreche nicht der Realität. Sie sei unverändert aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Dabei seien nicht-krankheitsrelevante Faktoren wie Einfluss psychosozialer Faktoren, histri onische Züge mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung bereits abgezogen , aber auch nicht genutzte Ressourcen (freundliches Wesen, soziale Kompetenz) mit einberechnet (S. 5). 3.5
Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2019 ( Urk.
15) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts ( Urk.
12) hin fest, die Be schwerdeführerin habe ihm gegenüber selb st und spontan von einer signifikanten Besserung gesprochen, sowohl was die Depression als auch was den psychogenen Drehschwindel betreffe. De r Zeitpunkt der Besserung habe auf 2014 lokalisiert werden können. Die zwei dreiwöchigen stationären respektive teilstationären Re habilitationsaufenthalte sprächen nicht dagegen. An seiner Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2014 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ein geschränkt sei, halte er fest (S. 6). 3.6
Am 1 7. Januar 2020 äusserte sich Dr. C.___ dazu und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein zeitüberdauerndes krankheitswertiges psychisches Be schwerdebild bestehend aus affektiven, persönlichkeitsstrukturellen und somati sierenden Anteilen bestehe. Unter Einbezug von IV-fremden Faktoren wie die psychos o ziale Situation und auch selb stlimitierender Anteile beziehungsweise ei ner nicht krankheitswertigen dysfunktionalen Symptomverarbeitung bestehe auf grund einer generell reduzierten psychophysischen Einschränkung der Belastbar keit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 %
seit mindestens Dezem ber 2013 (Urk. 20 in fine ). 4. 4. 1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 9. Januar 2019, ergänzt am 2 2. Dezember 2019 (E. 3.2 und E. 3.5 hie r vor), beruht auf den erforderlichen all gemeininternistischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass das Mammakarzinom dank einer frühzeitigen Entdeckung lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt h at und auch die a k ute Diver tikulitis geheilt ist. Sie schlossen ein entzündlich-rheumatisches Geschehen aus und verneinten das Vorli e gen funktioneller Defizite an der Wirbelsäule und im Bereich der stammnahen oder peripheren Gelenke . Sie führten aus, dass die Schwindelereignisse noch etwa einmal pro Woche auftreten und die Beschwer deführerin entsprechend in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Gutachter ver neinten das Vorliegen einer Panikstörung oder einer Persönlichkeitsstörung . Sie wiesen darauf hin, dass sie
mit ihrer an sich gradlinigen beruflichen Laufbahn und auch ihrer zumindest bis zur Scheidung gradlinigen familiären Geschichte bewiesen ha t , dass sie grundsätzlich über eine stabile Persönlichkeit verfügt. Die Gutachter legten dar, dass die Beschwerdeführerin eine reaktive Depression au f grund einer erheblichen psycho sozialen Be l astungssituation
kombiniert mit der emotionalen Belastung durch die im Mai 2011 durchgemachte Vestibularisneuri tis mit Drehschwindel entwickelt hat, anlässlich der Begutachtung im November 2018 aber keine depressiven Denkinhalte mehr in Erfahrung gebracht werden konnten. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 zu 100 % und anschliessend bis 3 1. Dezember 2013 zu 60 % arbeitsunfähig war. Zudem war sie aufgrund der akuten Sigmadi vertikulitis sowie eines Mammakarzinoms von November 2017 bis Mai 2018 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zwischenzeit und seither be steht aus neurologischen und rheumatologischen Gründen eine 20%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in ei ner überwiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an die Koordina tion und das Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe Ansprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit ( Urk. 8/170 S. 1 3) . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht hingegen seit Januar 2014 nicht mehr.
Vorliegend besteht kein Anlass, die psychiatrisch- gutachterliche Einschätzung ei ner Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom1 3. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013, von 60 % für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2013 und von 0 % ab 1. Januar 2014 nicht zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 lassen sich dem psychiatrischen Teilgut achten ( Urk. 8/170/93-110)
und der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. De zember 2019 ( Urk. 15) schlüssige Angaben zu den Indikatoren entnehmen .
Aus führlich wiedergegeben und diskutiert wurden insbesondere der Tagesablauf ( Ziff. 3.2 S. 98 ), die gemäss Mini-ICF-APP erhobenen Befunde ( Ziff. 4.4 S. 100 ) und
der Schweregrad der Erkrankung ( Ziff. 6.4 S. 101 ) . In umfassender Diskus sion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen ( Ziff. 7.4 S. 107) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung ( Ziff. 7.3 S. 106) legte der psychiatrische Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollzieh bar dar, dass die Beschwerdeführerin an selb ständigen
– von psychosozialen Fak toren unterscheidbaren - psychischen Erkrankungen litt, welche ihre Erwerbs möglichkeiten für den genannten Zeitraum im Umfang von 100 % beziehungs weise 60 % einschränkten und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeits unfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erschei nen lassen . Auch den Krankheitsverlauf und die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründete der Gutachter nachvollziehbar unter Zugrundele gung und in Auseinandersetzung mit den echtzeitlich en ärztlichen Beurteilungen ( Ziff. 6.5 S. 101 ff., Ziff. 7.2 S. 105 f. ; Urk. 15 S. 6 ). Dabei legte er i nsbesondere auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der an sich gutartig verlaufenden Vestibularisneuritis und dem Auftreten der depressiven Erkrankung schlüssig dar. Ein demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin hatte der Gutachter ver neint ( Ziff. 7.3 S. 106 ) , invaliditätsfremde Gesichtspunkte benannt und diese bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert ( Urk. 15 S. 4) .
Insgesamt wurden somit Konsistenz und Plausibilität vom Gutachter nachvollziehbar beur teilt, ebenso wurden die Ressourcen und Belastungen schlüssig gewürdigt.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5 hie r vor). 4.2 4.2.1
Was die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik am psychiatrischen Teil gutachten angeht, so ist
vorab festzuh alten, dass auch von ihr nicht infr age ge stellt wurde, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende 2013 verbessert hat. So gehen selb st die behandelnden Fachpersonen davon aus, dass sie se ither zu 50 % ar beitsfähig sei , wohingegen zuvor eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be (E. 3.1, E. 3. 4 und E. 3.6 hie r vor).
Die Beschwerdeführerin bemängelte aber unter anderem die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen, so etwa, dass dieser eine Per sönlichkeitsstörung verneint habe ( Urk. 1 S. 5). 4.2.2
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auf tretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwach senenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben ( Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [ F ] : Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 f. ; zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.3).
Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie von 1985 bis zu ihrer Erkrankung im Mai 2011 stets erwerbstätig war (Urk. 8/21/1); so arbeitete sie unter anderem von Oktober 1998 bis Juli 2005 bei der O.___ , welche ihr ein gutes Arbeits zeugnis ausstellte (Urk. 8/21/3). Die betreffende Stelle wurde aus wirtschaftli chen Gründen aufgehoben. Auch ihre Berufsausbildung als Schneiderin musste die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufge ben, sondern wegen eines schweren Erdbebens in ihrer damaligen Heimat (Urk. 8/111/59). In Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie heute aufgrund einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, bis Mai 2011 aber uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies wird von den sie behandelnden Fachpersonen denn auch nicht weiter begründet. 4.2.3
Weiter stellte die Beschwerdeführerin i nf rage, dass die rezidivierende depressive Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll ( Urk. 1 S. 4-5). Wie Dr. E.___
jedoch nachvollziehbar darlegte, hat er nicht die Abwesenheit einer rezidivierenden depressiven Störung festgehalten, sondern die Diagnose bestätigt, aber im Langzeitverlauf eine weitgehende , über mehrere Jahre dauernde Remis sion festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch selb st über eine signi fikante Besserung berichtet ( Urk. 15 S. 4). Entsprechend erachtete Dr. E.___
ihre Arbeitsfähigkeit zunächst als zu 100 % eingeschränkt, mit einer Besserung Ende 201 3. Dies ist nicht zu beanstanden.
Zu m Vorhalt, die bisherigen Integrations massnahmen seien nicht gewürdigt worden ( Urk. 1 S. 6), wies Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass gescheiterte Integrationsmassnahmen nicht in jedem Fall ein Beweis für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sind. Der Gutachter hat die medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen, nicht das reell gezeigte Verhalten der Versicherten bezüglich Arbeit oder Wiedereingliede rungsmassnahmen (Urk. 15 S. 5).
Was insbesondere die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 2014 angeht, so setzte sich
Dr. E.___
in seiner ergänzenden Stellungnahme damit differenziert auseinander. Unter anderem verwies er dabei auf
die
Befunde gemäss den
Austrittsb erichten über die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ und der Tagesklinik der i ntegrierten Psych i atrie K.___ und legte dar, dass diese
– entgegen der in diesen Berichten gestellten Diagnose – nicht eine r mittelschwere n Depression entsprechen ( Urk. 15 S. 2 f.) . Ferner setzte er sich auch mit der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander und wies unter anderem auf Inkonsistenzen in dessen Befunderhebung hin
( Urk. 15 S. 5 ).
4.2. 4
Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten abzustellen und vom 13. Mai 2011 bis 3 1. Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 von einer 100%igen , im November und Dezember 2013 von einer 60%igen und von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen.
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögen s der Be schwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Beschwerdeführerin gab in der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Erhebung vom 1. November 2013; Urk. 8/113) an, dass sie bei guter Gesundheit ihr Teilzeitpensum erhöhen und einer Erwerbstätig keit von 85 % nachgehen würde. Mit diesem Arbeitspensum würde sie finanziell über die Runden kommen. Die Arbeit als Reinigungskraft sei anstrengend, vor allem in einem Vollzeitpensum, weshalb sie sich vorstellen könnte, einer Erwerbs tätigkeit von 85 % nachzugehen (S. 4).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier 1986 und 1989 geborener Kinder und seit Dezember 2008 geschieden ist, ist im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2011 überwiegend wahrscheinlich vom Fehlen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV auszugehen und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angabe n
als Teilerwerbstätige zu
qualifizieren.
Anzumerken ist im Übrigen , dass auch
die Anwendung der gemischten Methode mit Berücksichtigung eines Aufgabenbereichs von 15 %
und einem darin resul tierenden Invaliditätsgrad von
gesamthaft 1.5 % (vgl. Urk. 8/113)
am Rentenan spruch nichts ändern würde , und zwar sowohl nach dem alten wie auch nach dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell .
5.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich ist d as Einkommen aus dem Teilzeitpensum auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. E. 1.3; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, Rz 3042.2). 5.3
Vor ihrer Erkrankung hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 in einem 50 % -Pensum als Raumpflegerin im Spital Y.___ sowie in einem Pensum von ungefähr 10.7 % (Bruttolohn 2010 Fr. 5'982.80 / Stundenlohn Fr. 28.40 [inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 1 3. Monatslohn] = 210.7 Stunden/Jahr; 100 % -Pensum = 42 h/Woche während 47 Wochen/Jahr;
vgl. auch Haushaltsabklärung, Urk. 8/113 S. 4, aus welche r ein G esamtp ensum von etwa 62 % hervorgeht; Urk. 8/12/3 und Urk. 8/12/24 , Urk. 8/16/2 ) als Haushaltshilfe bei der Z.___ GmbH gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 33'741.60 ( Fr. 27'758.80 + Fr. 5'982.80) erzielt ( Urk. 8/16/ 10 und Urk. 8/12/24). Aufgerech net auf eine hypothetische Volle rwerbstätigkeit ergibt dies ein Valideneinkom men von Fr. 55 ' 5 8 7.50 (Fr. 33'741.60 / 60.7 x 100 ) per 2010.
Gemäss den Gutachtern der B.___ ist die Beschwerdeführerin in einer über wiegend sitzenden Tätigkeit mit geringen Ansprüchen an Koordination und Gleichgewicht , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne zu hohe An sprüche an die körperliche und emotionale Belastbarkeit arbeitsfähig. Bei diesem Belastungsprofil kann sie offensichtlich nicht mehr als Raumpflegerin oder Haus haltshilfe tätig sein. Das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabel lenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, festzustellen , was bei einem 100 % -Pensum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.-- ergäbe ( Fr. 4 ’ 225.-- x 12 / 40 x 41.6 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Total]). Dies entspricht während der Phase der 60%igen Arbeitsunfähigkeit einem Inva lideneinkommen von Fr. 21'091.20 beziehungsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % einem solchen von Fr.
42'182.4 0. Anhaltspunkte für einen Leidensab zug bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
Auf eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf das für den Rentenanspruch jeweils massgebende Jahr kann - da proportional - verzichtet werden. 5.4
Im Erwerbsbereich ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 100 % von Mai 2011 bis Oktober 2013 sowie von November 2017 bis Mai 2018 (vorübergehende Ver schlechterung aufgrund des Mammakarzinoms) und einen solchen von 62 % für November und Dezember 201 3. Für die Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2017 sowie ab Juni 2018 ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein Invali ditätsgrad von 24 % .
Dies entspricht bei der aufgrund der Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 85 %
anwendbaren Gewichtung (vgl. E. 1.3) einem Invaliditätsgrad von 85 % (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 53 % (60%ige Arbeitsunfähigkeit) un d 20 % ( 20 %ige Ar beitsunfähigkeit) im Erwerbsbereich . 5.5
Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente von Mai 2012 bis Januar 2014 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, vgl. E. 1.4 hie r vor ) und eine halbe Rente im Februar und März 2014 (wiederum Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate) .
Die im November 2017 eingetretene Verschlechterung führt zum sofortigen An spruch auf eine ganze Rente, da keine laufende Rente anzupassen ist. Nach der Verbesserung per Juni 2018 besteht (nach drei Monaten, Art. 88a Abs. 2 IVV) ab September 2018 kein Anspruch auf eine Rente mehr. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
Die Kosten der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2019 (Urk. 1 5 ) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuer statten , nachdem
- trotz Aufforderung des Gerichts diese Frage abzuklären (vgl. Urk. 8/145 E. 4.2) - dem von der Beschwerdegegnerin eingeholte n Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. August 2014 entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war. 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwer deführerin steht ausgangsgemäss
eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3
Gesetz über das Soz ialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr - nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Februar 2020 ( Urk. 25)
- eine solche von Fr. 1' 2 02.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Nicht zu entschädigen sind die ebenfalls in der Honorarnote enthaltenen Auslagen von Fr. 600.-- für den Bericht von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2020 ( Urk. 20), welcher nach Vervollständigung der Aktenlage ( Urk.
15) eingeholt wurde und den Ausgang des vorliegenden Verfah rens nicht beeinflusst hat. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2019 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2012 bis 3 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente , vom
1. Februar 2014 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente
sowie vom 1. November 2017 bis 3 1. August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 02.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stel lungnahme von Dr. E.___
vom 2 2. Dezember 2019 von Fr. 690.10 zu erstatten. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher