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IV.2015.01223

Neuanmeldung nach rechtskräftiger Aufhebung der Rente. Massgebender Vergleichszeitpunkt. Revisionsrechtliche relevante Veränderung nicht ausgewiesen, da Minderintelligenz schon immer bestanden und mit IQ über 70 nicht massgebend ist und die neue Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rückwirkend auf die Jugendjahre bezogen wird. Prüfung des Antrags auf prozessuale Revision im separaten Verfahren. Kürzung der Honorarnote

Zürich SozVersG · 2017-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 197 4

eine Kostengutsprache für eine

erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___

durch die Invalidenversicherung erteilt

( Urk. 9/1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen und am 1 8. Oktober 1982 beschloss die Verwaltung , die se Rente mangels eines genügend hohen Inval i ditätsgrades wieder aufzuheben. D ieser Beschluss wurde

jedoch irrtümlich er weise

gegenüber der Versicherten nie eröffnet ( Urk. 9/1) . B ei einer neuerli chen Revision wurde die Rente schliesslich per 3 1. Juli 1991 aufgehoben und dieser Entscheid a uf Beschwerde der Versicherten hin mit Urteil der AHV-Re kurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt ( Urk. 3/4

S. 2). 1.2

Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte ,

vertreten durch

die Sozialen Dienste des Bezirk s Z.___ ( sdbu , Urk. 9/9 , vgl. auch Urk. 15 ) ,

unter Angabe einer seit mehreren Jahren bestehenden psychischen Erkrankung zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 9/6

Ziff. 6.2 f.) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK;

Urk. 9/

11) ein und forderte die Versicherte mehrfach

auf , die Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben ( Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/14). Am

4. Juli 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, es gebe keinen Arzt, wel cher die für die Invalidenversicherung notwendigen Angaben machen könne, weshalb der Fall wohl abgeschlossen werden müsse ( Urk. 9/ 15). Nach An kündigung mittels Vorbescheid s

( Urk. 9/20 ) wies die IV-Stelle mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 ( Urk. 9/21) das Leistungsbegehren ab.

1.3

Am 9. Juli 2014 meldete sich die Versicherte, wieder um

vertreten durch die Sozialen Dienste des Bezirk s

Z.___ ( sdbu

Urk. 9/26 , vgl. auch Urk. 9/ 28 ) ,

un ter Angabe von seit mehreren Jahren bestehenden körperlichen und psychi schen sowie seit Geburt bestehenden kognitiven Beeinträchtigungen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/24 Ziff. 6.3). Nach Eingang zweier Arztberichte ( Urk. 9/31, Urk. 9/33/7-9) veranlasste die IV-Stelle ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten im A.___ AG ( A.___ ; Urk. 9/ 39 ). Nach Eingang des Gutachtens vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/48) legte die IV-Stelle den Fall ih rem

R egionalen Ärztlichen Dienst

(RAD ) vor und verneinte nach dessen Stellungnahme ( Urk. 9/49/4-6) und nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

( Urk. 9/

50) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) ein en An spruch auf IV-Leistungen . 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 erhob X.___ am 26. November 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen und Verfahrensan trägen : „ 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kant ons Zürich vom 2 9. Oktober 2015 sei aufzuheben

und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab sechs Monate nach der Anmeldung

vom 1 1. Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die formell rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November

2011 aufgrund neuer Tatsachen aufzuheben (pro zessuale Revision) und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 6

Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010

eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich aufzu heben und es sei die Sache zur ergänzenden polydisziplinären Be gutachtung (Oberbegutachtung)

und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne rin . Verfahrensanträge: 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 6. Sollte das Gericht nicht auf das Ergebnis des von der Beschwerdegegne rin eingeholten

poly disziplinären Gutachtens vom 9. Juli

2015 abstellen, so sei eventualiter

eine psychiatrische Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle des Kantons Zürich d urch das Gericht anzuordnen. 7 . Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltli cher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.“ Die IV-Stelle schloss am 2 8. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 ( Urk.

10) reichte die Be schwerde führerin unaufgefordert e inen Bericht der

B.___

vom 2. Februar 2016 ( Urk. 11/1) ein . Sodann stellte sie d en weiteren

A ntrag, es seien die Kosten von Fr. 500.-- für die im B.___

veranlassten Ab klärungen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Urk. 1 0. S. 3) , was dieser am 1 0. Februar 2016 ( Urk. 12)

zur Kenntnis gebracht

wurde .

Die Beschwer degegnerin verzichtete am 3. März 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 1 1. April 2016 ( Urk.

15) wurde auf den Beschwerdeantrag betreffend prozessuale Revision der Verfügung vom 1 4. November 2011 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten und die Sache zur Beurteilung dieses Antrags an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. Im Weiteren wurde das vorlie gende Verfahren bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch sistiert und die unentgeltliche Prozessführu ng und Rechtsvertretung gewährt . 2.2

Am 2 0. Februar 2017 wurde Beschwerde gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Januar 2017 erhoben , mit welcher auf das Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 1 4. November 2011 nicht ein getreten wurde. Das Verfahren wurde unter der Proze ssnummer IV.2017.00226 angelegt. D as Urteil im entsprechenden Verfahren ergeht

mit heutigem Datum . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizini schen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohinge gen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Renten revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343

E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung ei nes im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbe gründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszust and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , seit der letzten materiellen rentenverweigernden und rechtskräftigen Verfügung

bis zur hie r angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) in an spruchserheblicher Weise verändert haben (vgl. E. 1.5 hiervor).

Vorab

ist

der als Vergleichsbasis

heranzuziehende massgebende materielle Entscheid zu ermitteln . 3. 3.1

3.1.1

Der letzte rechtskräftige abschlägige Rentenentscheid vom 1 4. November 2011 ( Urk. 9/21) wurde damit begründet , dass aus medizinischer Sicht kein ausgewiesener Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeits fähigkeit vorliege. Dem Entscheid gingen mehrere Aufforderungen an die Beschwerdeführerin voraus , insbesondere die Namen der behandelnden Fachärzte sowie von Arbeitgeber n bekannt zu ge ben, wobei die Beschwerdegegnerin auch auf die Auskunfts- und Mitwir kungspflichten

nach

Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen hatte

und unter Fristansetzung ein en Entscheid aufgrund der Akten an drohte ( Urk. 9/10, Urk. 9/13 und

Urk. 9/14). Die Beschwerdeführerin teilte hierauf

am 4. Juli 2011 mit , dass es keinen Arzt gebe, welcher die notwendigen Angaben ma chen könne (vgl. Urk. 9/15) .

Als medizinische Grundlage für den Entscheid vom 1 4. November 2011

lag somit einzig der

undatierte Formularbericht

von Dr. med. C.___

vor ( Urk. 9/17). Neben einer Konsultation vom 1 4. Juni 2011 wurde darin — durch die stellvertretende Ärztin — vermerkt , sie sei Vertretungsärztin von Dr. C.___ , der krankheitsbedingt ausgefallen sei und anhand der Aktenlage könne sie nur bedingt Auskunft geben ( Urk. 9/17/1-4 ). Weitere medizinische Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand lagen nicht vor

( vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 5. Oktober 2011, Urk. 9/18 /3 ) . 3. 1. 2

N ach einer Rentenablehnung infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades wird ei ne Neuanmeldung nur geprüft , wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in a nspruchserheblicher Weise verän dert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen) .

N ach d er Neuanmeldung im Juni 2010 und nachdem am 4. Juli 2011 mitge teilt w orden war , dass es keinen Arzt gebe , welcher die no twendigen Anga ben machen könne , und das Verfahren deshalb abgeschlossen werden müsse

( vgl. Urk. 9/15) , erfolgte keine umfassende Prüfung des Anspruchs;

eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes war of fensichtlich nicht ausgewiesen . Dies

erkannte offenbar

auch die

Beschwer deführerin respektive die

sie vertretenden Sozialen Dienst e des Bezirks Z.___

in dem erklärt wurde , der Fall müsse wohl zufolge

nicht beizubringende r notwendiger Angaben

abgeschlossen werden . F aktisch bekundete die Be schwerdeführerin damit den Rückzug des Leistungsbegehren s

und liess k on sequenterweise auch den hierauf ergangenen

Entscheid unangefochten . 3.1.3

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatze s in dem Sinne , dass

die Be schwerdegegnerin

es damals unterlassen

habe ,

eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen, ergibt sich aus diesem Verfahrensablauf nicht ( vgl. die dies bezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin Urk. 1 S. 9 lit . c) . Die Verfügung vom 1 4. November 2011

beruht auf der damals vorgelegenen ru dimentären Entscheidgrundlag e und der

entsprechend summarisch gehalte nen Entscheidb eg ründung , weshalb dieser Entscheid

als Vergleichsbasis

un beachtlich

zu bleiben hat (vgl. E. 1.5 hiervor).

Damit ist zu prüfen, ob

sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentena ufhebung vom 2 0. Juni 1991, welche mit Urteil der AHV-Reku r skommis s ion des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt wurde ( Urk. 3/4 ) , bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) in anspruchserheblic her Weise verändert haben (E. 1.5 ). 3.2

Aus jener Zeit sind weder die Verfügung noch die dieser zu Grunde gelegten medizinischen Unterlagen aktenkundig. Allerdings hat die Beschwerdeführe rin das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 betreffend die Rentenaufhebung aufgelegt ( Urk. 3/4), das in Bezug auf die damaligen Verhältnisse verschiedene Feststellungen traf. Es rechtfertigt sich, diese zum Vergleich mit den aktuellen Umständen heranzuziehen.

Im Urteil der AHV-Rekurskommission vom 2 4. Juni 1992 wurde im Zusam menhang mit der Aufhebung der ganzen Rente mit Verfügung vom 2 0. Juni 1991 F olgendes erwogen ( Urk. 3/4):

Gemäss Bericht von Dr. med. D.___ Angst vom 2 0. Juli 1982 ist die Versi cherte bei einer Arbeit, die ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entspricht, normal arbeitsfähig. Dr. med. E.___ gelangte in seinem ärztli chen Attest zur Auffassung, Frau X.___ sei körperlich in ihrer Arbeitsfähig keit nicht eingeschränkt. Eine derartige Einschränkung ergebe sich allenfalls aufgrund verminderter intellektueller Fähigkeiten, wobei deren Beurteilung sehr schwierig sei. Vor allem aber müssten die Probleme der Versicherten im psychosozialen Bereich gesucht werden. Endlich kommt Dr. med. F.___ , Psychiatrisches Zentrum G.___ , in ihrem Bericht vom 27. März 1991 zum Schluss, die Versicherte, die sich intelligenzmässig im unteren Durchschnitts bereich bewege (IQ 94), sei depressiv verstimmt. In ihrer momentan schwieri gen Lebenssituation (zwei kleine Kinder mit den Jahrgängen 1989 und 1990, Trennung vom Freund) fühle sie sich gelegentlich erschöpft und bedrückt und leide häufig unter Kopfschmerzen (E. 3b) .

Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin sowohl körperlich wie auch intellektuell für einen ihr an gepassten Beruf voll arbeitsfähig wäre. […].

Vergleicht man dieses Ergebnis mit dem Sachverhalt, der der ersten Verfügung ( 3. April 1978) zugrunde lag, so kann jedenfalls bei an sich gleichem Gesundheitszustand eine wesentliche Verbesserung bezüglich der erwerblichen Auswirkungen festgestellt werden. Die Versicherte wäre somit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht renten begründend erwerbsunfähig.

Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Versicherte als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, kann somit vorliegend offen bleiben, da sie weder für eine Erwerbstätigkeit noch für eine Haushalttätigkeit in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (E. 5) . 3.3

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/24) ergibt sich folgende Aktenlage:

3.3.1

Dr. med .

H.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Beric ht vom 1 1. August 2014 ( Urk. 9/ 31 /1 ) chronisch e Knieschmerzen bei pigm e ntierter villon o dulärer

Synovialitis beider Knie, eine depressive Stimmung und Diar rhoe unklarer Ätiologie. Aktuell stünden die Knieschmerzen im Vordergrund. Trotz der arthroskopischen subtotalen Synovektom ie rechts am 1 0. September 2013 sowie Infiltrationen im Bereich des Knies links, habe die Beschwerdeführerin immer noch Schmerzen von ihrer pigmentierten, vil lonodul ä re n

Synovialitis . Deshalb müssten immer wieder auch Pu nktionen im Knie erfolgen . Wegen de r Knie sei die Arbeit als Raumpflegerin nur noch während vereinzelten Stunden durchführbar . Erschwerend komme hinzu , dass es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig se i , eine Gangschulung zu instruieren, da sie die instruierten

Bewegungsmuster nicht speichern könne, wie von der Physiotherapeutin bestätigt worden sei .

Dies sei sicher auf die kongenital e Oligophrenie zurückzuführen , welc he bereits aktenkundig sei. Aufgrund von Kni eschmerzen und den dadurch weitgehenden Verluste n

der Aktivitäten als Raumpflegerin habe sich die schon früher bestehende depres sive Stimmung massiv verschlechtert. Auf g rund der kongenitalen Oligophre nie bedingten Hirnleistungsstörungen dürfte es auch schwierig sein , eine we niger belastende Arbeit in einem anderen Gebiet zu suchen. Aus diesem Grund sei ein weite rer IV-Antrag gerechtfertigt .

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % vom 1 9. August bis 30. September 2014 attestiert ( Urk. 9/31/2). 3.3.2

Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung am I.___ vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 9/33/7-9) berichteten die Ärzte, die Be schwerdeführerin nenne spontan somatische Beschwerden wie häufige Knie schmerzen, weswegen sie nie lange sitzen könne , und in letzter Zeit ver stärkten Durchfall. Bei Belastung empfinde sie auch Schwindelgefühle. An gesprochen auf Gedäch tnisleistungen berichte sie, Mühe zu haben im Merken von Telefonnummern oder Geburtsdaten. An Abmachungen oder vergangene Ereignisse könne sie sich gut erinnern. Beim Lesen und Schreiben habe sie grosse Mühe, sie mache viele Fehler beim Schreiben. In ihren Alltagsaufga ben , wie etwa der Haushaltsarbeit , komme sie gut alleine zurecht und für fi nanzielle Angelegenheiten erhalte sie Hilfe vom Sozialdienst. Ihre Energi e sei den ganzen Tag über gut. S ie stehe morgens gegen 6 Uhr auf, besuche mehrmals in der Woche ihre Mutter, welche im Besitz eines Gartens sei , und helfe ihr bei der Haushalts- und Gartenarbeit. Daneben fotografiere sie gerne in der Natur oder sehe sich Serien an. Sie finde immer etwas, was zu tun sei. Sie habe mehrere depressive Phasen in ihrem Leben durchlebt, zuletzt aus gelöst durch ihre Chefin, die unzufrieden mit ihr gewesen sei. Angstzustände habe sie, seit ein Liebhaber sie einmal mit einem Gürtel gewürgt habe und ihre Kinder dies mitansehen mussten. Ein bis zweimal erwache sie nachts aufgrund innerer Unruhe. Aufgrund depressiver Episoden sei sie in psychiat rischer und aufgrund Knieprobleme n in physiotherapeutischer

Behandlung gewesen. A ktuell bestünden jedoch keine Therapien.

Die Ärzte hielten fest, die neuropsychologische Unter suchung ergebe vorder gründig schwere B eeinträchtigungen in exekutiven Teilfunktionen (kognitive Umstellfähigkeit, Flexibilität) und eine leichtgradi g verlangsamte kognitive basale Verarbeitungsgeschwindigkeit. Zudem seien Schwierigkeiten beim Kopfrech nen und ein stark verlangsamtes Tempo beim Lesen und Schreiben beobachtet worden . Generell sei

- aus den Kurzverfahren extrapoliert -

ein grenzwertiges Intelligenzniveau zu konstatieren. Modalitätsunabhäng ige mnestische Leistungen sowie die Visuokonstruktion

seien altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in adäquatem Verhalten und gegen Ende der Untersuchung mit verminderter Leistungs- und Konzentrationsfä higkeit und in etwas besorgter, jedoch insgesamt euthymer Grundstimmung.

Auf Basis der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf d em freien Ar beitsmarkt deutlich eingeschränkt. Anamnestisch gebe es keine fokalen Er eignisse, welche zu den klar ungenügenden Exekutivfunktionen führten , und es sei von einer frühkindlichen Hirns chädigung auszugehen und in diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin bereits einmal IV-berentet wor den. 3. 4

3. 4 .1

Im Interdisziplinären MEDAS Gutachten des A.___ vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/48) hielten die zuständigen Experten, Dr. med. J.___ , Facharzt In nere Medizin FMH; Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH;

Dr. phil. L.___ , zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM , und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen fest (S. 34) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). 2. Borderline-lntelligenz /Lernbehinderung (IQ von 77)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 3. Pigmentierte villonoduläre

Synovialitis (PVNS) beider Kniegelenke mit/bei: - Status nach arthroskopischer subtotaler Synovektomie am rechten Knie am 1 0. September 2013 - Status nach therapeutischer Knieinfiltration links am 8. Mai 2014 - aktuell beschwerdefreien, voll funktionstüchtigen Kniegelenken beid seits, insbesondere

ohne radiologische Anhaltspunkte für beginnende Gonarthrose 4. Diskretes Thorakovertebralsyndrom mit/bei: - alt ersentsprechend degenerativen Brustwirbelsäulenv eränderungen 5. Status nach Varizenstripping beidseits im September 2012 6. Nikotinabusus 3. 4 .2

Die Experten führten aus (S. 36 f . ), die allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer inzwischen 56-jährigen, leicht

übergewichtigen und sonst unauffälligen Frau in norm alem Allgemeinzustand. Der intern istische

Status sei insgesamt normal. Die Beschwerdeführerin sei

normoton , normo kard und

kardiopul monal kompensiert. Das EKG zeige einen u nauffälligen Erregungsablauf. Kl inisch und spirometrisch fänden sich keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive

Ventilationsstörung, dies trotz erheblichem Nikotinabusus. Auch der restliche internistische

Status sei un auffällig, insbesondere ohne Hinweise für eine neurologische

Problematik. Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen bisherigen Tätigkeitsbereichen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. 3. 4 .3

Bei der rheumatologischen Untersuchung (S . 37) zeig t e n sich bei Stat us nach subtotaler Synovektomie

bei Synovitis

villonodularis

pigmentosa rechts beidseits völl ig unauffällige Kniegelenke. Radiol ogisch erg e be sich keine Gonarthrose, klinisch kein Erguss und

entsprechend auch keine Anhalts punkte für ein Rezidiv. Auch die Funktion des linken

Kniegelenkes sei abso lut normal, wobei es auf beiden Seiten auch bei maximaler Flexion nicht schmerze . Die gelegentlichen Rückenschmerze n in der mittleren BWS bei absolut freier BWS-Beweglichkeit und nicht verhärteter Muskulatur sei einem thorakovertebralen

Schmerzsyndrom bei altersentsprechend degenerativen Veränderung en und leichter Fehlhaltung zuzuordnen. Weder die Kniebe schwe rden noch die Rückenbeschwerden zeig t en klinisch funktionelle Defi zite. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletz t ausge führten Tätigkeit als Putzfrau aus re in rheumatologischer Sicht ohne jegliche Eins chränkung zu 100 % arbeitsfähig . 3. 4 .4

Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung bzw. Intelligenzabklärung (S. 37 f.) erg ab sich ein Gesamt-IQ-Wert von 77, was in den Bereich der Borderline-lntelligenz / Lernbehinderung f ällt . Dazu wurde aus neuropsy chologischer Sicht ausgeführt, d ie sogenannte Borderline -Intelligenz mit ei nem IQ 70-84 werde in der ICD-10-Codierung nicht gesondert aufgeführt. Die Betroffenen lernten langsamer und hätten Schwierigkeiten, sich den Lernstoff in der Schule anzueignen. Zwischen den beiden Indexskalen „Sprachverständnis" und „Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken" be stünden allerdin gs signifikante Differenzen. Im Bereich des Sprachverständ nisses zeig e sich ein Indexwert von 74, wa s einem unterdurchschnittlichen Ergebnis entspreche . Im Ber eich des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens erreich e die Beschwerdeführerin einen Indexwert von 91, einem durch schnittlichen Ergebnis entsprechend . Das Arbeitsge dächtnis (welches die Fähigkeit bezeichne , aktiv Informationen im Bewusstsein zu behalten, damit Operationen durchzuführen und sie zu manipulieren und ein Ergebnis zu erzielen) habe sich mit 71 Punkten ebenfalls als unterdurchschnittlich er wiesen . Die Ve rarbeitungsgeschwindigkeit (als Mass für die Fähigkeit, einfa che visuelle Informationen s chnell und korrekt zu erfassen, sie in eine Ab folge zu bringen oder sie zu unterscheiden) sei mit einem Indexwert von 83 besser. Es sei davon auszuge h en, dass erwähntes Lei stungsprofil im Alltag Probleme bereite. So stelle die eher geringe Kapazität des Arb eitsgedächtnis ses , welches eine wichtige Voraus setzung für das Lernen darstelle , m it hoher Wahrscheinlichkeit ein grosses Problem bei der Aneignung von Wisse n dar. A uf der anderen Seite verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute fluide Intelligenz und sei durchaus in der Lage, logische Zusammenhänge zu erfas sen, in abstrakten Kategorien zu denken und Probleme zu lösen. Ebenfalls seien gute räumlich-konstruktive Fähigkeiten vorhanden. Im Alltag sollte sie somit in der Lage sein, ihre Schwierigkeiten in bestimmten Bereichen zu er kennen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei sie unter bestimmten Vor aussetzungen (u.a. kognitiv wenig anspruchsvolle, repetitive Arbeitstätigkei ten ) durchaus arbeitsfähig. Ob jedoch ebensolche geringfügige, wiederkeh rende und wenig qualifizierte Arbeiten in der aktuellen Wirtschaftslage im ersten Arbeitsmarkt zu finden seien, sei fraglich. Realisierbarer erscheine eine Arbeitstätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz (S. 38) . 3. 4 .5

Aus psychiatris cher Sicht wurde festgehalten (S . 38), die Beschwerdeführerin wirke affektlabil, mit starken Stimmungsschwankungen und verstärkt ex pressiver Emotionalität. K ognitiv könne sie dem Gespräch zu m grossen Teil fo lgen. Verschiedene Sachverhalte müss t en allerdings zwei- oder mehrmals erklärt werden . Im orientierenden Zahlenwerk- Test zeig t en sich sowohl im Kurz- als auch im Mittel- un d Langzeitgedächtnis erhebliche Einschränkun gen. Es bestehe eine sehr einfache und eingeschränkte sprachliche Aus drucksfähigkeit mit diskreten Wortfindungsstörungen. Das Lesen und Schreibverhalten sei verlangsamt, schwierige Wörter könn t en nur t eilweise vorg elesen oder nie dergeschrieben werden. Es fänden sich eine Redukti on der Aufmerksamkeitsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit bei diskret ve rlang samtem formalem Denken und insgesamt geordneter Denkstruktur. Auch finde sich eine deutliche Unausgeglichenheit

in Einstellungen und im Ver halten in verschiedenen F unktionsbereichen wie affektive Tat-, I mpulskon trolle und Antrieb. Diese seien nicht alle in auf die zu diagnostizierende Intel ligenzminderung zurückzuführen, wenn die Beschwerdeführerin wiederholt Suizide, die nicht als parasuizidale Versuche zu wertende Handlungen zu se hen seien, begehe. Das Übergiessen mit Benzin, das Trinken eines Cocktai ls mit Kerosin, die wiederholte Bedrohung mit Scheren von Personen seien deutliche Zeic hen einer solchen unangepassten Unausgeglichenheit. Diese Verhaltensmuster seien , wi e in ICD-10 F60.31 gefordert, gleichförmig und immer wieder in ähnlichen Situationen auf getreten. Die Störung sei bereits seit der Kindheit zu diagnostizie ren. Aufgrund der Diagnose zeige sich eine deutliche Einschränkung im beruflichen und sozialen Lebe

n. Bei der emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung seien die deutliche Tendenz , impulsiv z u handeln , ohne Berücksichtigung der Konsequenzen , und die instabile Stimmungslage deutliche Zeichen dieser Diagnose . D ie kognitive Unfähigkeit, Kons equenzen zu verstehen, und die emotionale Unfähigkeit, Konsequenzen abzuschät zen zu können, seien schwer abgrenzbar . Die starke Affektlabilität, einerseits ins weinerlich T raurige, andererseits ins aggressiv W üten de oder auch ins E rfreute zeige sich im anamnestischen Gespräch genauso wie in ex plodierenden Situationen. Es fänden sich eine extrem geringe Kritikfähigkeit und eine mangelnde Selbstkontrolle mit einer stark reizbaren (explosiven) Persönlichkeit. Deutlich zu erkennen sei das fehlende eigene Selbstbild , wenn die Beschwerdeführerin problemlos Kokain einnehme, weil es gerade der Partner möchte , oder sogar unter Umständen das eigene Kind opfere und so keinerlei eigene Werte habe. Eine dauernde innere Leere werde angegeben und noch deutlicher zeige sich dies in der Neigung zu intensiven , aber unbe ständigen Beziehungen, die typisch für die emotional instabile Persönlich keitsstörung sei. Bei Verlassensängsten oder Verlassenwerden seien Suizid drohungen oder suizidale Handlungen typisch , die bei der Beschwerdeführe rin sehr deutlich zu finden sei en. Daher sei die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderl ine - Typus ICD-10 F60.31 ge rechtfertigt. Die Doppeldi agnose der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörun g vom Borderline -Typ erschwer e

das Bild ge genseitig erheblich und führe bei der Beschwerdeführerin zu einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit (S. 39) . 3. 4 .6

Zum Verlauf hielten die Experten fest (S. 40), retrospektiv könne mit überwie gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwer deführerin schon seit der Jugend an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Auch die Intelligenzminderung habe sie schon von Anfang an aufge wiesen. Dafür sprä chen der Besuch der Sonderschule und der anschliessend sehr unstetige Lebenslauf mit häufigen Stellenwechseln und auch die lang jährige Abhängi gkeit vom Sozialamt. Es erstaune , dass sie es bis 2014 noch geschafft habe, stundenweise als Reinigungskraft tätig zu sein. Danach hät ten ihre Knieschmerzen zur definitiven Arbeitsniederlegung geführt. Diese stünden allerdings jetzt nicht mehr im Vordergrund, sondern die neuropsy chologische bzw. psychiatrische Problematik. Diese erlaube keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. 3. 5

In der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2015 ( Urk. 9/49/4-6) zum A.___ -Gutach ten führte med. prakt. N.___ , Psychiatri e und Psychotherapie , vom RAD aus, d em psychiatrischen Gutachter könne insgesamt nicht gefolgt werden, wenn er eine Borderline -Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Die Auffälligkeiten resultier t en aus den reduzierten Fähigkeiten und Fertigkeiten einer lernbe hinderten Persönlichkeit. 3. 6

Am

2. Februar 2016 ( Urk. 11 /1 ) berichtete Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy c hiatrie und Psychotherapie FMH,

aufgrund der

ihm von der Beschwerde führerin unterbreiteten Akten , die 100% ige Arbeitsunfähigkeit bestehe in der Kombination einer Intelligenzminderung/Intelligenzschwäche und einer Viel zahl von psych ischen Problemen. Diese psychischen Probleme seien das ganze Leben über zu beobachten und in der Lebensgeschichte sei eine Viel zahl von traumatisierenden Erlebnissen beschrieben. Ob nun diese traumati sierenden Erlebnisse als Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung, einer anderen Persönlichkeitsstörung oder als akzentuierte Persönlichkeit zu beurteilen sei en , sei nicht relevant. Solche Menschen könn t en in Lebensni schen , stark eingeschränkt zwar, aber durchaus ohne grössere Unterstützung ihr Leben führen. In der freien Wirtschaft seien sie jedoch nicht einsetzbar. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage ist insofern unwidersprochen , als d ie Beschwerde führerin im hier zu beurteilenden Zeitraum aus internistischer und rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist

( E. 3. 4 .1 -3 ff . ) . Aus neuropsychologischer Sicht steht fest , dass weiterhin verminderte intellektuelle Fähigkeit en

vorliegen, wobei im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Juli 1991 , bei der damals 25-jährigen Beschwerdefüh rerin

ein Intelligenzquotient (IQ)

von 94 ermittelt wurde (E. 3.2) während , der

nunmehr ige Indexwert , im Alter von 56

Jahren , einen (Gesamt) IQ von 77

(E. 3. 4 .4 )

ausweist . Dieser Wert liegt nach wie vor nicht im Bereich einer leich ten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 F70, die einen IQ zwischen 50 bis 69 voraussetzt ( vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 3 10 f.) . D er von der Rechtsprechung geforderte Schwellenwert eines IQ

von unter 70

wird damit nicht,

und zwar gemäss aktueller Beurte ilung in keinem der Messberei che , unterschritten E. 3. 4 .4 , weshalb sich hier mit

nach wie vor keine Beein trächtigung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG und somit keine massgebende gesundheitsliche Verschlechterung begründen lässt (vgl. E. 1.3 hiervor). 4.2

A nlässlich der Rentenaufhebung im Juli 1991 wurde unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage , insbesondere eines Bericht s

des Psychiatrie zentrums

G.___ ,

auf schwierige Lebensumstände, eine depressive Symp tomatik mit erschöpft und bedrückt sein und häufigen Kopfschmerzen hin gewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor) . D er psychiatrische Teilgutachter

Dr. M.___

spricht im aktuellen A.___ - Gut achten

nunmehr von einer emotional instabi len Persönlichkeitsstörung vom

Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) , wobei die Doppeldiagnose der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Per sönlich keitsstörung vom Borderline -Typ das Bild gegenseitig erheblich er schwere

und zu einer vo llständigen Arbeitsunfähigkeit

führe (E. 3. 4 .5). D er RAD der Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber eine solche Störung aufgrund der aufgeführten Untersuchungsbefunde nicht für ausgewiesen

(E. 3. 5 ). 4.3

Wie es sich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

verhält, kann letzt lich

offen bleiben. Denn nach dem hiervor Gesagten (E. 2 und E. 3.1.3) ist vorliegend einzig zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der Rentenauf hebung im Juni 1991 in anspruchsbegründender Weise verändert ha

t. Dabei g ingen die Gutachter davon aus , dass retrospektiv mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen sei , dass die Beschwerdeführe rin schon seit der Jugend an d er psychischen Störung leide, die sie nunmehr als emotional in stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ fassten (E. 3.4.1). Die Be schwerdeführerin wurde laut Urteil der AHV-Rekurskommission auch damals psychiatrisch abgeklärt und es wurden neben der Intelligenzminderung Probleme im psychosozialen Bereich und schwierige Lebensumstände sowie eine depressive Verstimmung geschildert (E. 3.2), ohne dass dies eine renten erhebliche Erwerbsunfähigkeit begründet hätte. Obwohl im vorliegenden Neuanmeldeverfahren das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen das Beweisthema ist und sich das Gutachten auf die erhebliche Änderung des Sachverhalts zu beziehen hat (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2) , legten die Gutachter nicht dar, worin die tatsächlichen Veränderungen zu erblicken sind. Vielmehr führten sie selbst aus, sie stellten offenbar erstmals die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48/40). Sie unterstellten damit die seit jeher bestehende Symptomatik einer anderen respektive einer weiteren Diagnose, was für sich allein keinen Revisionsgrund darstellt. Im Einklang mit den auch von den Gutachtern implizite angesprochenen (Urk. 9/48/31 unten) diagnostischen Leitlinien, wonach Persönlichkeitsstörungen immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 277), gaben die Gutachter ausdrücklich an, dass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an zunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugend - und mithin auch im für den Vergleich massgebenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung - an einer schweren psychischen Störung leidet (Urk. 9/48/40 oben), was einer revisionsrechtlich massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung entge gen steht.

Dem widerspricht im Übrigen auch Dr. O.___ nicht, wenn er festhält, ob die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung, eine anderen Persönlich keitsstörung oder einer akzentuierten Persönlichkeit zu stellen sei, sei nicht relevant. Auch aus dieser Aussage ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf ein neu hinzugekommenes Leiden schliessen liessen.

Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Intelligenzminderung eine Verän derung ersichtlich, denn diese ist - wie bereits dargelegt (E. 4.1) - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor unbeachtlich.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die A.___ -Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierten und diese auf die Doppeldiagnose der Intelli genzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ zurückführten, welche das Bild gegenseitig erheblich er schwerten ( Urk. 9/48/39 Mitte). Ihre Beurteilung erschöpft sich in einer ab weichenden medizinischen Einschätzung von im Wesentlichen unveränder ten tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zu einer materiellen Revision zu führen vermag (BGE 115 V 308 E. 4a/ bb ). Ebenso wenig kann der von Dr. O.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden.

Seine Ansicht , dass Menschen mit einer derartigen psychischen Störung ohne grössere Un terstützung in „Lebensnischen“ ihr Leben zwar führen könn t en, in der freien Wirtschaft jedoch nicht einsetzbar seien (E. 3. 6 ) , lässt sodann ausser Acht , dass

sich

die Fra ge der Verwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit auf einen aus geglichene n Arbeitsmarkt bezieht, welcher auch sogenann te Nischenarbeits plätze umfasst

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) . 4.4

Angesichts d ieser Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 4.5

Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesund heitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeit raum nicht erstellt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügu ng der Be schwerdegegnerin vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur

unentgeltlichen Rechtsv ertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ( vgl. Beschluss vom 1 1. April 2016, Urk. 15) eine Entschädigung aus der Gerichts kasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt , GebV

SVGer ). 5.2

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführer in auf zuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20 . April 2017 ( Urk. 1 7 ) einen Aufwand vo n insgesamt 19 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend.

D arin enthalten sind Po sitionen im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren um prozessuale Revi sion, welches das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit an die Verwaltung überw eisen musste

und das zu ein em separate n

Beschwerdever fahren führt e

(vgl. Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 zum Sachverhalt). Entsprechend sind diese

Auf wendungen i m vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen . Die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdeeingabe vom 2 9. Oktober 2015 eingeholte

fachärztli che

Stellungnahme von Dr. O.___

ist für

die Entscheidfindung unerheblich und erweist sich auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime als nicht notwendig und ist damit nicht zu entschädigen . Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich d er materiell begründe te Teil der Beschwerdeschrift in weiten Teilen — zu mehr als einem Drittel — auf das Rechtsbegehren der prozessualen Re vision (vgl. Urk. 2 S. 8

ff.) bezieht. Nachdem dies es Begehren

— wie gesagt — nicht im vorliege nden Verfahren zu beurteilen ist , sin d

auch die

in diesem Zusammenhang geltend gemachten ,

zuweilen in Sammelpositionen in Rech nung gestellten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift nicht im geltend g emachten Umfang zu vergüten

(vgl. insbesondere Positionen vom 2 3. November 2015, vom 2 5. November 2015 und vom 2 6. November 2015). Ebenso wenig sind die wiederholten Kontakte mit Sozialdienst und der Beiständin zu entschädigen, hat doch allein die Be schwerdeführerin die Prozessvollmacht ( Urk.

4) erteilt.

Angesichts des verhältnismässig geringen Umfangs der zu studierenden Ak ten — lediglich 54 Urkunden — , der mit Bezug auf das vorliegende Verfahren auf rund 5 respektive 2 Seiten begründeten Rechtsschriften der Beschwerde führer in samt notwendiger Aufwendungen für Instruktion und Abklärungen, der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Nachforschungen im Staatsarchiv sowie der in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwältin Stephanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblic hen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 28 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4

Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechts anwältin Stephanie Schwarz

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Die am 1 1. April 2016 angeordnete Sistierung wird aufgehoben , und erkennt : 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.

Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz , Winterthur , wird mit Fr. 2 ‘ 28 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizini schen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohinge gen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Renten revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343

E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung ei nes im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbe gründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszust and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , seit der letzten materiellen rentenverweigernden und rechtskräftigen Verfügung

bis zur hie r angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) in an spruchserheblicher Weise verändert haben (vgl. E. 1.5 hiervor).

Vorab

ist

der als Vergleichsbasis

heranzuziehende massgebende materielle Entscheid zu ermitteln . 3. 3.1

3.1.1

Der letzte rechtskräftige abschlägige Rentenentscheid vom 1 4. November 2011 ( Urk. 9/21) wurde damit begründet , dass aus medizinischer Sicht kein ausgewiesener Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeits fähigkeit vorliege. Dem Entscheid gingen mehrere Aufforderungen an die Beschwerdeführerin voraus , insbesondere die Namen der behandelnden Fachärzte sowie von Arbeitgeber n bekannt zu ge ben, wobei die Beschwerdegegnerin auch auf die Auskunfts- und Mitwir kungspflichten

nach

Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen hatte

und unter Fristansetzung ein en Entscheid aufgrund der Akten an drohte ( Urk. 9/10, Urk. 9/13 und

Urk. 9/14). Die Beschwerdeführerin teilte hierauf

am 4. Juli 2011 mit , dass es keinen Arzt gebe, welcher die notwendigen Angaben ma chen könne (vgl. Urk. 9/15) .

Als medizinische Grundlage für den Entscheid vom 1 4. November 2011

lag somit einzig der

undatierte Formularbericht

von Dr. med. C.___

vor ( Urk. 9/17). Neben einer Konsultation vom 1 4. Juni 2011 wurde darin — durch die stellvertretende Ärztin — vermerkt , sie sei Vertretungsärztin von Dr. C.___ , der krankheitsbedingt ausgefallen sei und anhand der Aktenlage könne sie nur bedingt Auskunft geben ( Urk. 9/17/1-4 ). Weitere medizinische Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand lagen nicht vor

( vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 5. Oktober 2011, Urk. 9/18 /3 ) . 3. 1. 2

N ach einer Rentenablehnung infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades wird ei ne Neuanmeldung nur geprüft , wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in a nspruchserheblicher Weise verän dert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen) .

N ach d er Neuanmeldung im Juni 2010 und nachdem am 4. Juli 2011 mitge teilt w orden war , dass es keinen Arzt gebe , welcher die no twendigen Anga ben machen könne , und das Verfahren deshalb abgeschlossen werden müsse

( vgl. Urk. 9/15) , erfolgte keine umfassende Prüfung des Anspruchs;

eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes war of fensichtlich nicht ausgewiesen . Dies

erkannte offenbar

auch die

Beschwer deführerin respektive die

sie vertretenden Sozialen Dienst e des Bezirks Z.___

in dem erklärt wurde , der Fall müsse wohl zufolge

nicht beizubringende r notwendiger Angaben

abgeschlossen werden . F aktisch bekundete die Be schwerdeführerin damit den Rückzug des Leistungsbegehren s

und liess k on sequenterweise auch den hierauf ergangenen

Entscheid unangefochten . 3.1.3

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatze s in dem Sinne , dass

die Be schwerdegegnerin

es damals unterlassen

habe ,

eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen, ergibt sich aus diesem Verfahrensablauf nicht ( vgl. die dies bezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin Urk. 1 S. 9 lit . c) . Die Verfügung vom 1 4. November 2011

beruht auf der damals vorgelegenen ru dimentären Entscheidgrundlag e und der

entsprechend summarisch gehalte nen Entscheidb eg ründung , weshalb dieser Entscheid

als Vergleichsbasis

un beachtlich

zu bleiben hat (vgl. E. 1.5 hiervor).

Damit ist zu prüfen, ob

sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentena ufhebung vom 2 0. Juni 1991, welche mit Urteil der AHV-Reku r skommis s ion des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt wurde ( Urk. 3/4 ) , bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) in anspruchserheblic her Weise verändert haben (E. 1.5 ). 3.2

Aus jener Zeit sind weder die Verfügung noch die dieser zu Grunde gelegten medizinischen Unterlagen aktenkundig. Allerdings hat die Beschwerdeführe rin das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 betreffend die Rentenaufhebung aufgelegt ( Urk. 3/4), das in Bezug auf die damaligen Verhältnisse verschiedene Feststellungen traf. Es rechtfertigt sich, diese zum Vergleich mit den aktuellen Umständen heranzuziehen.

Im Urteil der AHV-Rekurskommission vom 2 4. Juni 1992 wurde im Zusam menhang mit der Aufhebung der ganzen Rente mit Verfügung vom 2 0. Juni 1991 F olgendes erwogen ( Urk. 3/4):

Gemäss Bericht von Dr. med. D.___ Angst vom 2 0. Juli 1982 ist die Versi cherte bei einer Arbeit, die ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entspricht, normal arbeitsfähig. Dr. med. E.___ gelangte in seinem ärztli chen Attest zur Auffassung, Frau X.___ sei körperlich in ihrer Arbeitsfähig keit nicht eingeschränkt. Eine derartige Einschränkung ergebe sich allenfalls aufgrund verminderter intellektueller Fähigkeiten, wobei deren Beurteilung sehr schwierig sei. Vor allem aber müssten die Probleme der Versicherten im psychosozialen Bereich gesucht werden. Endlich kommt Dr. med. F.___ , Psychiatrisches Zentrum G.___ , in ihrem Bericht vom 27. März 1991 zum Schluss, die Versicherte, die sich intelligenzmässig im unteren Durchschnitts bereich bewege (IQ 94), sei depressiv verstimmt. In ihrer momentan schwieri gen Lebenssituation (zwei kleine Kinder mit den Jahrgängen 1989 und 1990, Trennung vom Freund) fühle sie sich gelegentlich erschöpft und bedrückt und leide häufig unter Kopfschmerzen (E. 3b) .

Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin sowohl körperlich wie auch intellektuell für einen ihr an gepassten Beruf voll arbeitsfähig wäre. […].

Vergleicht man dieses Ergebnis mit dem Sachverhalt, der der ersten Verfügung ( 3. April 1978) zugrunde lag, so kann jedenfalls bei an sich gleichem Gesundheitszustand eine wesentliche Verbesserung bezüglich der erwerblichen Auswirkungen festgestellt werden. Die Versicherte wäre somit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht renten begründend erwerbsunfähig.

Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Versicherte als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, kann somit vorliegend offen bleiben, da sie weder für eine Erwerbstätigkeit noch für eine Haushalttätigkeit in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (E. 5) . 3.3

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/24) ergibt sich folgende Aktenlage:

3.3.1

Dr. med .

H.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Beric ht vom 1 1. August 2014 ( Urk. 9/ 31 /1 ) chronisch e Knieschmerzen bei pigm e ntierter villon o dulärer

Synovialitis beider Knie, eine depressive Stimmung und Diar rhoe unklarer Ätiologie. Aktuell stünden die Knieschmerzen im Vordergrund. Trotz der arthroskopischen subtotalen Synovektom ie rechts am 1 0. September 2013 sowie Infiltrationen im Bereich des Knies links, habe die Beschwerdeführerin immer noch Schmerzen von ihrer pigmentierten, vil lonodul ä re n

Synovialitis . Deshalb müssten immer wieder auch Pu nktionen im Knie erfolgen . Wegen de r Knie sei die Arbeit als Raumpflegerin nur noch während vereinzelten Stunden durchführbar . Erschwerend komme hinzu , dass es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig se i , eine Gangschulung zu instruieren, da sie die instruierten

Bewegungsmuster nicht speichern könne, wie von der Physiotherapeutin bestätigt worden sei .

Dies sei sicher auf die kongenital e Oligophrenie zurückzuführen , welc he bereits aktenkundig sei. Aufgrund von Kni eschmerzen und den dadurch weitgehenden Verluste n

der Aktivitäten als Raumpflegerin habe sich die schon früher bestehende depres sive Stimmung massiv verschlechtert. Auf g rund der kongenitalen Oligophre nie bedingten Hirnleistungsstörungen dürfte es auch schwierig sein , eine we niger belastende Arbeit in einem anderen Gebiet zu suchen. Aus diesem Grund sei ein weite rer IV-Antrag gerechtfertigt .

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % vom 1 9. August bis 30. September 2014 attestiert ( Urk. 9/31/2). 3.3.2

Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung am I.___ vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 9/33/7-9) berichteten die Ärzte, die Be schwerdeführerin nenne spontan somatische Beschwerden wie häufige Knie schmerzen, weswegen sie nie lange sitzen könne , und in letzter Zeit ver stärkten Durchfall. Bei Belastung empfinde sie auch Schwindelgefühle. An gesprochen auf Gedäch tnisleistungen berichte sie, Mühe zu haben im Merken von Telefonnummern oder Geburtsdaten. An Abmachungen oder vergangene Ereignisse könne sie sich gut erinnern. Beim Lesen und Schreiben habe sie grosse Mühe, sie mache viele Fehler beim Schreiben. In ihren Alltagsaufga ben , wie etwa der Haushaltsarbeit , komme sie gut alleine zurecht und für fi nanzielle Angelegenheiten erhalte sie Hilfe vom Sozialdienst. Ihre Energi e sei den ganzen Tag über gut. S ie stehe morgens gegen 6 Uhr auf, besuche mehrmals in der Woche ihre Mutter, welche im Besitz eines Gartens sei , und helfe ihr bei der Haushalts- und Gartenarbeit. Daneben fotografiere sie gerne in der Natur oder sehe sich Serien an. Sie finde immer etwas, was zu tun sei. Sie habe mehrere depressive Phasen in ihrem Leben durchlebt, zuletzt aus gelöst durch ihre Chefin, die unzufrieden mit ihr gewesen sei. Angstzustände habe sie, seit ein Liebhaber sie einmal mit einem Gürtel gewürgt habe und ihre Kinder dies mitansehen mussten. Ein bis zweimal erwache sie nachts aufgrund innerer Unruhe. Aufgrund depressiver Episoden sei sie in psychiat rischer und aufgrund Knieprobleme n in physiotherapeutischer

Behandlung gewesen. A ktuell bestünden jedoch keine Therapien.

Die Ärzte hielten fest, die neuropsychologische Unter suchung ergebe vorder gründig schwere B eeinträchtigungen in exekutiven Teilfunktionen (kognitive Umstellfähigkeit, Flexibilität) und eine leichtgradi g verlangsamte kognitive basale Verarbeitungsgeschwindigkeit. Zudem seien Schwierigkeiten beim Kopfrech nen und ein stark verlangsamtes Tempo beim Lesen und Schreiben beobachtet worden . Generell sei

- aus den Kurzverfahren extrapoliert -

ein grenzwertiges Intelligenzniveau zu konstatieren. Modalitätsunabhäng ige mnestische Leistungen sowie die Visuokonstruktion

seien altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in adäquatem Verhalten und gegen Ende der Untersuchung mit verminderter Leistungs- und Konzentrationsfä higkeit und in etwas besorgter, jedoch insgesamt euthymer Grundstimmung.

Auf Basis der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf d em freien Ar beitsmarkt deutlich eingeschränkt. Anamnestisch gebe es keine fokalen Er eignisse, welche zu den klar ungenügenden Exekutivfunktionen führten , und es sei von einer frühkindlichen Hirns chädigung auszugehen und in diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin bereits einmal IV-berentet wor den. 3. 4

3. 4 .1

Im Interdisziplinären MEDAS Gutachten des A.___ vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/48) hielten die zuständigen Experten, Dr. med. J.___ , Facharzt In nere Medizin FMH; Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH;

Dr. phil. L.___ , zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM , und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen fest (S. 34) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). 2. Borderline-lntelligenz /Lernbehinderung (IQ von 77)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 3. Pigmentierte villonoduläre

Synovialitis (PVNS) beider Kniegelenke mit/bei: - Status nach arthroskopischer subtotaler Synovektomie am rechten Knie am 1 0. September 2013 - Status nach therapeutischer Knieinfiltration links am 8. Mai 2014 - aktuell beschwerdefreien, voll funktionstüchtigen Kniegelenken beid seits, insbesondere

ohne radiologische Anhaltspunkte für beginnende Gonarthrose 4. Diskretes Thorakovertebralsyndrom mit/bei: - alt ersentsprechend degenerativen Brustwirbelsäulenv eränderungen 5. Status nach Varizenstripping beidseits im September 2012 6. Nikotinabusus 3. 4 .2

Die Experten führten aus (S. 36 f . ), die allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer inzwischen 56-jährigen, leicht

übergewichtigen und sonst unauffälligen Frau in norm alem Allgemeinzustand. Der intern istische

Status sei insgesamt normal. Die Beschwerdeführerin sei

normoton , normo kard und

kardiopul monal kompensiert. Das EKG zeige einen u nauffälligen Erregungsablauf. Kl inisch und spirometrisch fänden sich keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive

Ventilationsstörung, dies trotz erheblichem Nikotinabusus. Auch der restliche internistische

Status sei un auffällig, insbesondere ohne Hinweise für eine neurologische

Problematik. Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen bisherigen Tätigkeitsbereichen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. 3. 4 .3

Bei der rheumatologischen Untersuchung (S . 37) zeig t e n sich bei Stat us nach subtotaler Synovektomie

bei Synovitis

villonodularis

pigmentosa rechts beidseits völl ig unauffällige Kniegelenke. Radiol ogisch erg e be sich keine Gonarthrose, klinisch kein Erguss und

entsprechend auch keine Anhalts punkte für ein Rezidiv. Auch die Funktion des linken

Kniegelenkes sei abso lut normal, wobei es auf beiden Seiten auch bei maximaler Flexion nicht schmerze . Die gelegentlichen Rückenschmerze n in der mittleren BWS bei absolut freier BWS-Beweglichkeit und nicht verhärteter Muskulatur sei einem thorakovertebralen

Schmerzsyndrom bei altersentsprechend degenerativen Veränderung en und leichter Fehlhaltung zuzuordnen. Weder die Kniebe schwe rden noch die Rückenbeschwerden zeig t en klinisch funktionelle Defi zite. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletz t ausge führten Tätigkeit als Putzfrau aus re in rheumatologischer Sicht ohne jegliche Eins chränkung zu 100 % arbeitsfähig . 3. 4 .4

Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung bzw. Intelligenzabklärung (S. 37 f.) erg ab sich ein Gesamt-IQ-Wert von 77, was in den Bereich der Borderline-lntelligenz / Lernbehinderung f ällt . Dazu wurde aus neuropsy chologischer Sicht ausgeführt, d ie sogenannte Borderline -Intelligenz mit ei nem IQ 70-84 werde in der ICD-10-Codierung nicht gesondert aufgeführt. Die Betroffenen lernten langsamer und hätten Schwierigkeiten, sich den Lernstoff in der Schule anzueignen. Zwischen den beiden Indexskalen „Sprachverständnis" und „Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken" be stünden allerdin gs signifikante Differenzen. Im Bereich des Sprachverständ nisses zeig e sich ein Indexwert von 74, wa s einem unterdurchschnittlichen Ergebnis entspreche . Im Ber eich des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens erreich e die Beschwerdeführerin einen Indexwert von 91, einem durch schnittlichen Ergebnis entsprechend . Das Arbeitsge dächtnis (welches die Fähigkeit bezeichne , aktiv Informationen im Bewusstsein zu behalten, damit Operationen durchzuführen und sie zu manipulieren und ein Ergebnis zu erzielen) habe sich mit 71 Punkten ebenfalls als unterdurchschnittlich er wiesen . Die Ve rarbeitungsgeschwindigkeit (als Mass für die Fähigkeit, einfa che visuelle Informationen s chnell und korrekt zu erfassen, sie in eine Ab folge zu bringen oder sie zu unterscheiden) sei mit einem Indexwert von 83 besser. Es sei davon auszuge h en, dass erwähntes Lei stungsprofil im Alltag Probleme bereite. So stelle die eher geringe Kapazität des Arb eitsgedächtnis ses , welches eine wichtige Voraus setzung für das Lernen darstelle , m it hoher Wahrscheinlichkeit ein grosses Problem bei der Aneignung von Wisse n dar. A uf der anderen Seite verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute fluide Intelligenz und sei durchaus in der Lage, logische Zusammenhänge zu erfas sen, in abstrakten Kategorien zu denken und Probleme zu lösen. Ebenfalls seien gute räumlich-konstruktive Fähigkeiten vorhanden. Im Alltag sollte sie somit in der Lage sein, ihre Schwierigkeiten in bestimmten Bereichen zu er kennen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei sie unter bestimmten Vor aussetzungen (u.a. kognitiv wenig anspruchsvolle, repetitive Arbeitstätigkei ten ) durchaus arbeitsfähig. Ob jedoch ebensolche geringfügige, wiederkeh rende und wenig qualifizierte Arbeiten in der aktuellen Wirtschaftslage im ersten Arbeitsmarkt zu finden seien, sei fraglich. Realisierbarer erscheine eine Arbeitstätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz (S. 38) . 3. 4 .5

Aus psychiatris cher Sicht wurde festgehalten (S . 38), die Beschwerdeführerin wirke affektlabil, mit starken Stimmungsschwankungen und verstärkt ex pressiver Emotionalität. K ognitiv könne sie dem Gespräch zu m grossen Teil fo lgen. Verschiedene Sachverhalte müss t en allerdings zwei- oder mehrmals erklärt werden . Im orientierenden Zahlenwerk- Test zeig t en sich sowohl im Kurz- als auch im Mittel- un d Langzeitgedächtnis erhebliche Einschränkun gen. Es bestehe eine sehr einfache und eingeschränkte sprachliche Aus drucksfähigkeit mit diskreten Wortfindungsstörungen. Das Lesen und Schreibverhalten sei verlangsamt, schwierige Wörter könn t en nur t eilweise vorg elesen oder nie dergeschrieben werden. Es fänden sich eine Redukti on der Aufmerksamkeitsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit bei diskret ve rlang samtem formalem Denken und insgesamt geordneter Denkstruktur. Auch finde sich eine deutliche Unausgeglichenheit

in Einstellungen und im Ver halten in verschiedenen F unktionsbereichen wie affektive Tat-, I mpulskon trolle und Antrieb. Diese seien nicht alle in auf die zu diagnostizierende Intel ligenzminderung zurückzuführen, wenn die Beschwerdeführerin wiederholt Suizide, die nicht als parasuizidale Versuche zu wertende Handlungen zu se hen seien, begehe. Das Übergiessen mit Benzin, das Trinken eines Cocktai ls mit Kerosin, die wiederholte Bedrohung mit Scheren von Personen seien deutliche Zeic hen einer solchen unangepassten Unausgeglichenheit. Diese Verhaltensmuster seien , wi e in ICD-10 F60.31 gefordert, gleichförmig und immer wieder in ähnlichen Situationen auf getreten. Die Störung sei bereits seit der Kindheit zu diagnostizie ren. Aufgrund der Diagnose zeige sich eine deutliche Einschränkung im beruflichen und sozialen Lebe

n. Bei der emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung seien die deutliche Tendenz , impulsiv z u handeln , ohne Berücksichtigung der Konsequenzen , und die instabile Stimmungslage deutliche Zeichen dieser Diagnose . D ie kognitive Unfähigkeit, Kons equenzen zu verstehen, und die emotionale Unfähigkeit, Konsequenzen abzuschät zen zu können, seien schwer abgrenzbar . Die starke Affektlabilität, einerseits ins weinerlich T raurige, andererseits ins aggressiv W üten de oder auch ins E rfreute zeige sich im anamnestischen Gespräch genauso wie in ex plodierenden Situationen. Es fänden sich eine extrem geringe Kritikfähigkeit und eine mangelnde Selbstkontrolle mit einer stark reizbaren (explosiven) Persönlichkeit. Deutlich zu erkennen sei das fehlende eigene Selbstbild , wenn die Beschwerdeführerin problemlos Kokain einnehme, weil es gerade der Partner möchte , oder sogar unter Umständen das eigene Kind opfere und so keinerlei eigene Werte habe. Eine dauernde innere Leere werde angegeben und noch deutlicher zeige sich dies in der Neigung zu intensiven , aber unbe ständigen Beziehungen, die typisch für die emotional instabile Persönlich keitsstörung sei. Bei Verlassensängsten oder Verlassenwerden seien Suizid drohungen oder suizidale Handlungen typisch , die bei der Beschwerdeführe rin sehr deutlich zu finden sei en. Daher sei die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderl ine - Typus ICD-10 F60.31 ge rechtfertigt. Die Doppeldi agnose der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörun g vom Borderline -Typ erschwer e

das Bild ge genseitig erheblich und führe bei der Beschwerdeführerin zu einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit (S. 39) . 3. 4 .6

Zum Verlauf hielten die Experten fest (S. 40), retrospektiv könne mit überwie gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwer deführerin schon seit der Jugend an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Auch die Intelligenzminderung habe sie schon von Anfang an aufge wiesen. Dafür sprä chen der Besuch der Sonderschule und der anschliessend sehr unstetige Lebenslauf mit häufigen Stellenwechseln und auch die lang jährige Abhängi gkeit vom Sozialamt. Es erstaune , dass sie es bis 2014 noch geschafft habe, stundenweise als Reinigungskraft tätig zu sein. Danach hät ten ihre Knieschmerzen zur definitiven Arbeitsniederlegung geführt. Diese stünden allerdings jetzt nicht mehr im Vordergrund, sondern die neuropsy chologische bzw. psychiatrische Problematik. Diese erlaube keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. 3. 5

In der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2015 ( Urk. 9/49/4-6) zum A.___ -Gutach ten führte med. prakt. N.___ , Psychiatri e und Psychotherapie , vom RAD aus, d em psychiatrischen Gutachter könne insgesamt nicht gefolgt werden, wenn er eine Borderline -Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Die Auffälligkeiten resultier t en aus den reduzierten Fähigkeiten und Fertigkeiten einer lernbe hinderten Persönlichkeit. 3. 6

Am

2. Februar 2016 ( Urk.

E. 4 eine Kostengutsprache für eine

erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___

durch die Invalidenversicherung erteilt

( Urk. 9/1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen und am 1 8. Oktober 1982 beschloss die Verwaltung , die se Rente mangels eines genügend hohen Inval i ditätsgrades wieder aufzuheben. D ieser Beschluss wurde

jedoch irrtümlich er weise

gegenüber der Versicherten nie eröffnet ( Urk. 9/1) . B ei einer neuerli chen Revision wurde die Rente schliesslich per 3 1. Juli 1991 aufgehoben und dieser Entscheid a uf Beschwerde der Versicherten hin mit Urteil der AHV-Re kurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt ( Urk. 3/4

S. 2).

E. 4.1 Die medizinische Aktenlage ist insofern unwidersprochen , als d ie Beschwerde führerin im hier zu beurteilenden Zeitraum aus internistischer und rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist

( E. 3. 4 .1 -3 ff . ) . Aus neuropsychologischer Sicht steht fest , dass weiterhin verminderte intellektuelle Fähigkeit en

vorliegen, wobei im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Juli 1991 , bei der damals 25-jährigen Beschwerdefüh rerin

ein Intelligenzquotient (IQ)

von 94 ermittelt wurde (E. 3.2) während , der

nunmehr ige Indexwert , im Alter von 56

Jahren , einen (Gesamt) IQ von 77

(E. 3. 4 .4 )

ausweist . Dieser Wert liegt nach wie vor nicht im Bereich einer leich ten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 F70, die einen IQ zwischen 50 bis 69 voraussetzt ( vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 3 10 f.) . D er von der Rechtsprechung geforderte Schwellenwert eines IQ

von unter 70

wird damit nicht,

und zwar gemäss aktueller Beurte ilung in keinem der Messberei che , unterschritten E. 3. 4 .4 , weshalb sich hier mit

nach wie vor keine Beein trächtigung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG und somit keine massgebende gesundheitsliche Verschlechterung begründen lässt (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 4.2 A nlässlich der Rentenaufhebung im Juli 1991 wurde unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage , insbesondere eines Bericht s

des Psychiatrie zentrums

G.___ ,

auf schwierige Lebensumstände, eine depressive Symp tomatik mit erschöpft und bedrückt sein und häufigen Kopfschmerzen hin gewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor) . D er psychiatrische Teilgutachter

Dr. M.___

spricht im aktuellen A.___ - Gut achten

nunmehr von einer emotional instabi len Persönlichkeitsstörung vom

Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) , wobei die Doppeldiagnose der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Per sönlich keitsstörung vom Borderline -Typ das Bild gegenseitig erheblich er schwere

und zu einer vo llständigen Arbeitsunfähigkeit

führe (E. 3. 4 .5). D er RAD der Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber eine solche Störung aufgrund der aufgeführten Untersuchungsbefunde nicht für ausgewiesen

(E. 3. 5 ).

E. 4.3 Wie es sich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

verhält, kann letzt lich

offen bleiben. Denn nach dem hiervor Gesagten (E. 2 und E. 3.1.3) ist vorliegend einzig zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der Rentenauf hebung im Juni 1991 in anspruchsbegründender Weise verändert ha

t. Dabei g ingen die Gutachter davon aus , dass retrospektiv mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen sei , dass die Beschwerdeführe rin schon seit der Jugend an d er psychischen Störung leide, die sie nunmehr als emotional in stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ fassten (E. 3.4.1). Die Be schwerdeführerin wurde laut Urteil der AHV-Rekurskommission auch damals psychiatrisch abgeklärt und es wurden neben der Intelligenzminderung Probleme im psychosozialen Bereich und schwierige Lebensumstände sowie eine depressive Verstimmung geschildert (E. 3.2), ohne dass dies eine renten erhebliche Erwerbsunfähigkeit begründet hätte. Obwohl im vorliegenden Neuanmeldeverfahren das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen das Beweisthema ist und sich das Gutachten auf die erhebliche Änderung des Sachverhalts zu beziehen hat (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2) , legten die Gutachter nicht dar, worin die tatsächlichen Veränderungen zu erblicken sind. Vielmehr führten sie selbst aus, sie stellten offenbar erstmals die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48/40). Sie unterstellten damit die seit jeher bestehende Symptomatik einer anderen respektive einer weiteren Diagnose, was für sich allein keinen Revisionsgrund darstellt. Im Einklang mit den auch von den Gutachtern implizite angesprochenen (Urk. 9/48/31 unten) diagnostischen Leitlinien, wonach Persönlichkeitsstörungen immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 277), gaben die Gutachter ausdrücklich an, dass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an zunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugend - und mithin auch im für den Vergleich massgebenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung - an einer schweren psychischen Störung leidet (Urk. 9/48/40 oben), was einer revisionsrechtlich massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung entge gen steht.

Dem widerspricht im Übrigen auch Dr. O.___ nicht, wenn er festhält, ob die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung, eine anderen Persönlich keitsstörung oder einer akzentuierten Persönlichkeit zu stellen sei, sei nicht relevant. Auch aus dieser Aussage ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf ein neu hinzugekommenes Leiden schliessen liessen.

Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Intelligenzminderung eine Verän derung ersichtlich, denn diese ist - wie bereits dargelegt (E. 4.1) - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor unbeachtlich.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die A.___ -Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierten und diese auf die Doppeldiagnose der Intelli genzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ zurückführten, welche das Bild gegenseitig erheblich er schwerten ( Urk. 9/48/39 Mitte). Ihre Beurteilung erschöpft sich in einer ab weichenden medizinischen Einschätzung von im Wesentlichen unveränder ten tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zu einer materiellen Revision zu führen vermag (BGE 115 V 308 E. 4a/ bb ). Ebenso wenig kann der von Dr. O.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden.

Seine Ansicht , dass Menschen mit einer derartigen psychischen Störung ohne grössere Un terstützung in „Lebensnischen“ ihr Leben zwar führen könn t en, in der freien Wirtschaft jedoch nicht einsetzbar seien (E. 3. 6 ) , lässt sodann ausser Acht , dass

sich

die Fra ge der Verwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit auf einen aus geglichene n Arbeitsmarkt bezieht, welcher auch sogenann te Nischenarbeits plätze umfasst

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) .

E. 4.4 Angesichts d ieser Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).

E. 4.5 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesund heitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeit raum nicht erstellt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügu ng der Be schwerdegegnerin vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur

unentgeltlichen Rechtsv ertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ( vgl. Beschluss vom 1 1. April 2016, Urk. 15) eine Entschädigung aus der Gerichts kasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt , GebV

SVGer ). 5.2

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführer in auf zuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20 . April 2017 ( Urk. 1 7 ) einen Aufwand vo n insgesamt 19 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend.

D arin enthalten sind Po sitionen im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren um prozessuale Revi sion, welches das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit an die Verwaltung überw eisen musste

und das zu ein em separate n

Beschwerdever fahren führt e

(vgl. Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 zum Sachverhalt). Entsprechend sind diese

Auf wendungen i m vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen . Die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdeeingabe vom 2 9. Oktober 2015 eingeholte

fachärztli che

Stellungnahme von Dr. O.___

ist für

die Entscheidfindung unerheblich und erweist sich auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime als nicht notwendig und ist damit nicht zu entschädigen . Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich d er materiell begründe te Teil der Beschwerdeschrift in weiten Teilen — zu mehr als einem Drittel — auf das Rechtsbegehren der prozessualen Re vision (vgl. Urk. 2 S. 8

ff.) bezieht. Nachdem dies es Begehren

— wie gesagt — nicht im vorliege nden Verfahren zu beurteilen ist , sin d

auch die

in diesem Zusammenhang geltend gemachten ,

zuweilen in Sammelpositionen in Rech nung gestellten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift nicht im geltend g emachten Umfang zu vergüten

(vgl. insbesondere Positionen vom 2 3. November 2015, vom 2 5. November 2015 und vom 2 6. November 2015). Ebenso wenig sind die wiederholten Kontakte mit Sozialdienst und der Beiständin zu entschädigen, hat doch allein die Be schwerdeführerin die Prozessvollmacht ( Urk.

4) erteilt.

Angesichts des verhältnismässig geringen Umfangs der zu studierenden Ak ten — lediglich 54 Urkunden — , der mit Bezug auf das vorliegende Verfahren auf rund 5 respektive 2 Seiten begründeten Rechtsschriften der Beschwerde führer in samt notwendiger Aufwendungen für Instruktion und Abklärungen, der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Nachforschungen im Staatsarchiv sowie der in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwältin Stephanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblic hen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 28 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4

Die Beschwerdeführer in wird auf §

E. 6 Sollte das Gericht nicht auf das Ergebnis des von der Beschwerdegegne rin eingeholten

poly disziplinären Gutachtens vom 9. Juli

2015 abstellen, so sei eventualiter

eine psychiatrische Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle des Kantons Zürich d urch das Gericht anzuordnen.

E. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 /1 ) berichtete Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy c hiatrie und Psychotherapie FMH,

aufgrund der

ihm von der Beschwerde führerin unterbreiteten Akten , die 100% ige Arbeitsunfähigkeit bestehe in der Kombination einer Intelligenzminderung/Intelligenzschwäche und einer Viel zahl von psych ischen Problemen. Diese psychischen Probleme seien das ganze Leben über zu beobachten und in der Lebensgeschichte sei eine Viel zahl von traumatisierenden Erlebnissen beschrieben. Ob nun diese traumati sierenden Erlebnisse als Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung, einer anderen Persönlichkeitsstörung oder als akzentuierte Persönlichkeit zu beurteilen sei en , sei nicht relevant. Solche Menschen könn t en in Lebensni schen , stark eingeschränkt zwar, aber durchaus ohne grössere Unterstützung ihr Leben führen. In der freien Wirtschaft seien sie jedoch nicht einsetzbar. 4.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01223

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

30. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 197 4

eine Kostengutsprache für eine

erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___

durch die Invalidenversicherung erteilt

( Urk. 9/1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen und am 1 8. Oktober 1982 beschloss die Verwaltung , die se Rente mangels eines genügend hohen Inval i ditätsgrades wieder aufzuheben. D ieser Beschluss wurde

jedoch irrtümlich er weise

gegenüber der Versicherten nie eröffnet ( Urk. 9/1) . B ei einer neuerli chen Revision wurde die Rente schliesslich per 3 1. Juli 1991 aufgehoben und dieser Entscheid a uf Beschwerde der Versicherten hin mit Urteil der AHV-Re kurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt ( Urk. 3/4

S. 2). 1.2

Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte ,

vertreten durch

die Sozialen Dienste des Bezirk s Z.___ ( sdbu , Urk. 9/9 , vgl. auch Urk. 15 ) ,

unter Angabe einer seit mehreren Jahren bestehenden psychischen Erkrankung zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 9/6

Ziff. 6.2 f.) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK;

Urk. 9/

11) ein und forderte die Versicherte mehrfach

auf , die Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben ( Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/14). Am

4. Juli 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, es gebe keinen Arzt, wel cher die für die Invalidenversicherung notwendigen Angaben machen könne, weshalb der Fall wohl abgeschlossen werden müsse ( Urk. 9/ 15). Nach An kündigung mittels Vorbescheid s

( Urk. 9/20 ) wies die IV-Stelle mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 ( Urk. 9/21) das Leistungsbegehren ab.

1.3

Am 9. Juli 2014 meldete sich die Versicherte, wieder um

vertreten durch die Sozialen Dienste des Bezirk s

Z.___ ( sdbu

Urk. 9/26 , vgl. auch Urk. 9/ 28 ) ,

un ter Angabe von seit mehreren Jahren bestehenden körperlichen und psychi schen sowie seit Geburt bestehenden kognitiven Beeinträchtigungen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/24 Ziff. 6.3). Nach Eingang zweier Arztberichte ( Urk. 9/31, Urk. 9/33/7-9) veranlasste die IV-Stelle ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten im A.___ AG ( A.___ ; Urk. 9/ 39 ). Nach Eingang des Gutachtens vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/48) legte die IV-Stelle den Fall ih rem

R egionalen Ärztlichen Dienst

(RAD ) vor und verneinte nach dessen Stellungnahme ( Urk. 9/49/4-6) und nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

( Urk. 9/

50) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) ein en An spruch auf IV-Leistungen . 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 erhob X.___ am 26. November 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen und Verfahrensan trägen : „ 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kant ons Zürich vom 2 9. Oktober 2015 sei aufzuheben

und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab sechs Monate nach der Anmeldung

vom 1 1. Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die formell rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November

2011 aufgrund neuer Tatsachen aufzuheben (pro zessuale Revision) und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 6

Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010

eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich aufzu heben und es sei die Sache zur ergänzenden polydisziplinären Be gutachtung (Oberbegutachtung)

und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne rin . Verfahrensanträge: 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 6. Sollte das Gericht nicht auf das Ergebnis des von der Beschwerdegegne rin eingeholten

poly disziplinären Gutachtens vom 9. Juli

2015 abstellen, so sei eventualiter

eine psychiatrische Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle des Kantons Zürich d urch das Gericht anzuordnen. 7 . Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltli cher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.“ Die IV-Stelle schloss am 2 8. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 ( Urk.

10) reichte die Be schwerde führerin unaufgefordert e inen Bericht der

B.___

vom 2. Februar 2016 ( Urk. 11/1) ein . Sodann stellte sie d en weiteren

A ntrag, es seien die Kosten von Fr. 500.-- für die im B.___

veranlassten Ab klärungen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Urk. 1 0. S. 3) , was dieser am 1 0. Februar 2016 ( Urk. 12)

zur Kenntnis gebracht

wurde .

Die Beschwer degegnerin verzichtete am 3. März 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 1 1. April 2016 ( Urk.

15) wurde auf den Beschwerdeantrag betreffend prozessuale Revision der Verfügung vom 1 4. November 2011 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten und die Sache zur Beurteilung dieses Antrags an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. Im Weiteren wurde das vorlie gende Verfahren bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch sistiert und die unentgeltliche Prozessführu ng und Rechtsvertretung gewährt . 2.2

Am 2 0. Februar 2017 wurde Beschwerde gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Januar 2017 erhoben , mit welcher auf das Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 1 4. November 2011 nicht ein getreten wurde. Das Verfahren wurde unter der Proze ssnummer IV.2017.00226 angelegt. D as Urteil im entsprechenden Verfahren ergeht

mit heutigem Datum . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizini schen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohinge gen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Renten revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343

E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung ei nes im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbe gründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszust and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , seit der letzten materiellen rentenverweigernden und rechtskräftigen Verfügung

bis zur hie r angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) in an spruchserheblicher Weise verändert haben (vgl. E. 1.5 hiervor).

Vorab

ist

der als Vergleichsbasis

heranzuziehende massgebende materielle Entscheid zu ermitteln . 3. 3.1

3.1.1

Der letzte rechtskräftige abschlägige Rentenentscheid vom 1 4. November 2011 ( Urk. 9/21) wurde damit begründet , dass aus medizinischer Sicht kein ausgewiesener Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeits fähigkeit vorliege. Dem Entscheid gingen mehrere Aufforderungen an die Beschwerdeführerin voraus , insbesondere die Namen der behandelnden Fachärzte sowie von Arbeitgeber n bekannt zu ge ben, wobei die Beschwerdegegnerin auch auf die Auskunfts- und Mitwir kungspflichten

nach

Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen hatte

und unter Fristansetzung ein en Entscheid aufgrund der Akten an drohte ( Urk. 9/10, Urk. 9/13 und

Urk. 9/14). Die Beschwerdeführerin teilte hierauf

am 4. Juli 2011 mit , dass es keinen Arzt gebe, welcher die notwendigen Angaben ma chen könne (vgl. Urk. 9/15) .

Als medizinische Grundlage für den Entscheid vom 1 4. November 2011

lag somit einzig der

undatierte Formularbericht

von Dr. med. C.___

vor ( Urk. 9/17). Neben einer Konsultation vom 1 4. Juni 2011 wurde darin — durch die stellvertretende Ärztin — vermerkt , sie sei Vertretungsärztin von Dr. C.___ , der krankheitsbedingt ausgefallen sei und anhand der Aktenlage könne sie nur bedingt Auskunft geben ( Urk. 9/17/1-4 ). Weitere medizinische Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand lagen nicht vor

( vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 5. Oktober 2011, Urk. 9/18 /3 ) . 3. 1. 2

N ach einer Rentenablehnung infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades wird ei ne Neuanmeldung nur geprüft , wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in a nspruchserheblicher Weise verän dert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen) .

N ach d er Neuanmeldung im Juni 2010 und nachdem am 4. Juli 2011 mitge teilt w orden war , dass es keinen Arzt gebe , welcher die no twendigen Anga ben machen könne , und das Verfahren deshalb abgeschlossen werden müsse

( vgl. Urk. 9/15) , erfolgte keine umfassende Prüfung des Anspruchs;

eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes war of fensichtlich nicht ausgewiesen . Dies

erkannte offenbar

auch die

Beschwer deführerin respektive die

sie vertretenden Sozialen Dienst e des Bezirks Z.___

in dem erklärt wurde , der Fall müsse wohl zufolge

nicht beizubringende r notwendiger Angaben

abgeschlossen werden . F aktisch bekundete die Be schwerdeführerin damit den Rückzug des Leistungsbegehren s

und liess k on sequenterweise auch den hierauf ergangenen

Entscheid unangefochten . 3.1.3

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatze s in dem Sinne , dass

die Be schwerdegegnerin

es damals unterlassen

habe ,

eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen, ergibt sich aus diesem Verfahrensablauf nicht ( vgl. die dies bezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin Urk. 1 S. 9 lit . c) . Die Verfügung vom 1 4. November 2011

beruht auf der damals vorgelegenen ru dimentären Entscheidgrundlag e und der

entsprechend summarisch gehalte nen Entscheidb eg ründung , weshalb dieser Entscheid

als Vergleichsbasis

un beachtlich

zu bleiben hat (vgl. E. 1.5 hiervor).

Damit ist zu prüfen, ob

sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentena ufhebung vom 2 0. Juni 1991, welche mit Urteil der AHV-Reku r skommis s ion des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt wurde ( Urk. 3/4 ) , bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) in anspruchserheblic her Weise verändert haben (E. 1.5 ). 3.2

Aus jener Zeit sind weder die Verfügung noch die dieser zu Grunde gelegten medizinischen Unterlagen aktenkundig. Allerdings hat die Beschwerdeführe rin das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 betreffend die Rentenaufhebung aufgelegt ( Urk. 3/4), das in Bezug auf die damaligen Verhältnisse verschiedene Feststellungen traf. Es rechtfertigt sich, diese zum Vergleich mit den aktuellen Umständen heranzuziehen.

Im Urteil der AHV-Rekurskommission vom 2 4. Juni 1992 wurde im Zusam menhang mit der Aufhebung der ganzen Rente mit Verfügung vom 2 0. Juni 1991 F olgendes erwogen ( Urk. 3/4):

Gemäss Bericht von Dr. med. D.___ Angst vom 2 0. Juli 1982 ist die Versi cherte bei einer Arbeit, die ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entspricht, normal arbeitsfähig. Dr. med. E.___ gelangte in seinem ärztli chen Attest zur Auffassung, Frau X.___ sei körperlich in ihrer Arbeitsfähig keit nicht eingeschränkt. Eine derartige Einschränkung ergebe sich allenfalls aufgrund verminderter intellektueller Fähigkeiten, wobei deren Beurteilung sehr schwierig sei. Vor allem aber müssten die Probleme der Versicherten im psychosozialen Bereich gesucht werden. Endlich kommt Dr. med. F.___ , Psychiatrisches Zentrum G.___ , in ihrem Bericht vom 27. März 1991 zum Schluss, die Versicherte, die sich intelligenzmässig im unteren Durchschnitts bereich bewege (IQ 94), sei depressiv verstimmt. In ihrer momentan schwieri gen Lebenssituation (zwei kleine Kinder mit den Jahrgängen 1989 und 1990, Trennung vom Freund) fühle sie sich gelegentlich erschöpft und bedrückt und leide häufig unter Kopfschmerzen (E. 3b) .

Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin sowohl körperlich wie auch intellektuell für einen ihr an gepassten Beruf voll arbeitsfähig wäre. […].

Vergleicht man dieses Ergebnis mit dem Sachverhalt, der der ersten Verfügung ( 3. April 1978) zugrunde lag, so kann jedenfalls bei an sich gleichem Gesundheitszustand eine wesentliche Verbesserung bezüglich der erwerblichen Auswirkungen festgestellt werden. Die Versicherte wäre somit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht renten begründend erwerbsunfähig.

Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Versicherte als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, kann somit vorliegend offen bleiben, da sie weder für eine Erwerbstätigkeit noch für eine Haushalttätigkeit in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (E. 5) . 3.3

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/24) ergibt sich folgende Aktenlage:

3.3.1

Dr. med .

H.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Beric ht vom 1 1. August 2014 ( Urk. 9/ 31 /1 ) chronisch e Knieschmerzen bei pigm e ntierter villon o dulärer

Synovialitis beider Knie, eine depressive Stimmung und Diar rhoe unklarer Ätiologie. Aktuell stünden die Knieschmerzen im Vordergrund. Trotz der arthroskopischen subtotalen Synovektom ie rechts am 1 0. September 2013 sowie Infiltrationen im Bereich des Knies links, habe die Beschwerdeführerin immer noch Schmerzen von ihrer pigmentierten, vil lonodul ä re n

Synovialitis . Deshalb müssten immer wieder auch Pu nktionen im Knie erfolgen . Wegen de r Knie sei die Arbeit als Raumpflegerin nur noch während vereinzelten Stunden durchführbar . Erschwerend komme hinzu , dass es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig se i , eine Gangschulung zu instruieren, da sie die instruierten

Bewegungsmuster nicht speichern könne, wie von der Physiotherapeutin bestätigt worden sei .

Dies sei sicher auf die kongenital e Oligophrenie zurückzuführen , welc he bereits aktenkundig sei. Aufgrund von Kni eschmerzen und den dadurch weitgehenden Verluste n

der Aktivitäten als Raumpflegerin habe sich die schon früher bestehende depres sive Stimmung massiv verschlechtert. Auf g rund der kongenitalen Oligophre nie bedingten Hirnleistungsstörungen dürfte es auch schwierig sein , eine we niger belastende Arbeit in einem anderen Gebiet zu suchen. Aus diesem Grund sei ein weite rer IV-Antrag gerechtfertigt .

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % vom 1 9. August bis 30. September 2014 attestiert ( Urk. 9/31/2). 3.3.2

Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung am I.___ vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 9/33/7-9) berichteten die Ärzte, die Be schwerdeführerin nenne spontan somatische Beschwerden wie häufige Knie schmerzen, weswegen sie nie lange sitzen könne , und in letzter Zeit ver stärkten Durchfall. Bei Belastung empfinde sie auch Schwindelgefühle. An gesprochen auf Gedäch tnisleistungen berichte sie, Mühe zu haben im Merken von Telefonnummern oder Geburtsdaten. An Abmachungen oder vergangene Ereignisse könne sie sich gut erinnern. Beim Lesen und Schreiben habe sie grosse Mühe, sie mache viele Fehler beim Schreiben. In ihren Alltagsaufga ben , wie etwa der Haushaltsarbeit , komme sie gut alleine zurecht und für fi nanzielle Angelegenheiten erhalte sie Hilfe vom Sozialdienst. Ihre Energi e sei den ganzen Tag über gut. S ie stehe morgens gegen 6 Uhr auf, besuche mehrmals in der Woche ihre Mutter, welche im Besitz eines Gartens sei , und helfe ihr bei der Haushalts- und Gartenarbeit. Daneben fotografiere sie gerne in der Natur oder sehe sich Serien an. Sie finde immer etwas, was zu tun sei. Sie habe mehrere depressive Phasen in ihrem Leben durchlebt, zuletzt aus gelöst durch ihre Chefin, die unzufrieden mit ihr gewesen sei. Angstzustände habe sie, seit ein Liebhaber sie einmal mit einem Gürtel gewürgt habe und ihre Kinder dies mitansehen mussten. Ein bis zweimal erwache sie nachts aufgrund innerer Unruhe. Aufgrund depressiver Episoden sei sie in psychiat rischer und aufgrund Knieprobleme n in physiotherapeutischer

Behandlung gewesen. A ktuell bestünden jedoch keine Therapien.

Die Ärzte hielten fest, die neuropsychologische Unter suchung ergebe vorder gründig schwere B eeinträchtigungen in exekutiven Teilfunktionen (kognitive Umstellfähigkeit, Flexibilität) und eine leichtgradi g verlangsamte kognitive basale Verarbeitungsgeschwindigkeit. Zudem seien Schwierigkeiten beim Kopfrech nen und ein stark verlangsamtes Tempo beim Lesen und Schreiben beobachtet worden . Generell sei

- aus den Kurzverfahren extrapoliert -

ein grenzwertiges Intelligenzniveau zu konstatieren. Modalitätsunabhäng ige mnestische Leistungen sowie die Visuokonstruktion

seien altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in adäquatem Verhalten und gegen Ende der Untersuchung mit verminderter Leistungs- und Konzentrationsfä higkeit und in etwas besorgter, jedoch insgesamt euthymer Grundstimmung.

Auf Basis der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf d em freien Ar beitsmarkt deutlich eingeschränkt. Anamnestisch gebe es keine fokalen Er eignisse, welche zu den klar ungenügenden Exekutivfunktionen führten , und es sei von einer frühkindlichen Hirns chädigung auszugehen und in diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin bereits einmal IV-berentet wor den. 3. 4

3. 4 .1

Im Interdisziplinären MEDAS Gutachten des A.___ vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/48) hielten die zuständigen Experten, Dr. med. J.___ , Facharzt In nere Medizin FMH; Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH;

Dr. phil. L.___ , zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM , und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen fest (S. 34) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). 2. Borderline-lntelligenz /Lernbehinderung (IQ von 77)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 3. Pigmentierte villonoduläre

Synovialitis (PVNS) beider Kniegelenke mit/bei: - Status nach arthroskopischer subtotaler Synovektomie am rechten Knie am 1 0. September 2013 - Status nach therapeutischer Knieinfiltration links am 8. Mai 2014 - aktuell beschwerdefreien, voll funktionstüchtigen Kniegelenken beid seits, insbesondere

ohne radiologische Anhaltspunkte für beginnende Gonarthrose 4. Diskretes Thorakovertebralsyndrom mit/bei: - alt ersentsprechend degenerativen Brustwirbelsäulenv eränderungen 5. Status nach Varizenstripping beidseits im September 2012 6. Nikotinabusus 3. 4 .2

Die Experten führten aus (S. 36 f . ), die allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer inzwischen 56-jährigen, leicht

übergewichtigen und sonst unauffälligen Frau in norm alem Allgemeinzustand. Der intern istische

Status sei insgesamt normal. Die Beschwerdeführerin sei

normoton , normo kard und

kardiopul monal kompensiert. Das EKG zeige einen u nauffälligen Erregungsablauf. Kl inisch und spirometrisch fänden sich keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive

Ventilationsstörung, dies trotz erheblichem Nikotinabusus. Auch der restliche internistische

Status sei un auffällig, insbesondere ohne Hinweise für eine neurologische

Problematik. Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen bisherigen Tätigkeitsbereichen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. 3. 4 .3

Bei der rheumatologischen Untersuchung (S . 37) zeig t e n sich bei Stat us nach subtotaler Synovektomie

bei Synovitis

villonodularis

pigmentosa rechts beidseits völl ig unauffällige Kniegelenke. Radiol ogisch erg e be sich keine Gonarthrose, klinisch kein Erguss und

entsprechend auch keine Anhalts punkte für ein Rezidiv. Auch die Funktion des linken

Kniegelenkes sei abso lut normal, wobei es auf beiden Seiten auch bei maximaler Flexion nicht schmerze . Die gelegentlichen Rückenschmerze n in der mittleren BWS bei absolut freier BWS-Beweglichkeit und nicht verhärteter Muskulatur sei einem thorakovertebralen

Schmerzsyndrom bei altersentsprechend degenerativen Veränderung en und leichter Fehlhaltung zuzuordnen. Weder die Kniebe schwe rden noch die Rückenbeschwerden zeig t en klinisch funktionelle Defi zite. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletz t ausge führten Tätigkeit als Putzfrau aus re in rheumatologischer Sicht ohne jegliche Eins chränkung zu 100 % arbeitsfähig . 3. 4 .4

Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung bzw. Intelligenzabklärung (S. 37 f.) erg ab sich ein Gesamt-IQ-Wert von 77, was in den Bereich der Borderline-lntelligenz / Lernbehinderung f ällt . Dazu wurde aus neuropsy chologischer Sicht ausgeführt, d ie sogenannte Borderline -Intelligenz mit ei nem IQ 70-84 werde in der ICD-10-Codierung nicht gesondert aufgeführt. Die Betroffenen lernten langsamer und hätten Schwierigkeiten, sich den Lernstoff in der Schule anzueignen. Zwischen den beiden Indexskalen „Sprachverständnis" und „Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken" be stünden allerdin gs signifikante Differenzen. Im Bereich des Sprachverständ nisses zeig e sich ein Indexwert von 74, wa s einem unterdurchschnittlichen Ergebnis entspreche . Im Ber eich des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens erreich e die Beschwerdeführerin einen Indexwert von 91, einem durch schnittlichen Ergebnis entsprechend . Das Arbeitsge dächtnis (welches die Fähigkeit bezeichne , aktiv Informationen im Bewusstsein zu behalten, damit Operationen durchzuführen und sie zu manipulieren und ein Ergebnis zu erzielen) habe sich mit 71 Punkten ebenfalls als unterdurchschnittlich er wiesen . Die Ve rarbeitungsgeschwindigkeit (als Mass für die Fähigkeit, einfa che visuelle Informationen s chnell und korrekt zu erfassen, sie in eine Ab folge zu bringen oder sie zu unterscheiden) sei mit einem Indexwert von 83 besser. Es sei davon auszuge h en, dass erwähntes Lei stungsprofil im Alltag Probleme bereite. So stelle die eher geringe Kapazität des Arb eitsgedächtnis ses , welches eine wichtige Voraus setzung für das Lernen darstelle , m it hoher Wahrscheinlichkeit ein grosses Problem bei der Aneignung von Wisse n dar. A uf der anderen Seite verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute fluide Intelligenz und sei durchaus in der Lage, logische Zusammenhänge zu erfas sen, in abstrakten Kategorien zu denken und Probleme zu lösen. Ebenfalls seien gute räumlich-konstruktive Fähigkeiten vorhanden. Im Alltag sollte sie somit in der Lage sein, ihre Schwierigkeiten in bestimmten Bereichen zu er kennen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei sie unter bestimmten Vor aussetzungen (u.a. kognitiv wenig anspruchsvolle, repetitive Arbeitstätigkei ten ) durchaus arbeitsfähig. Ob jedoch ebensolche geringfügige, wiederkeh rende und wenig qualifizierte Arbeiten in der aktuellen Wirtschaftslage im ersten Arbeitsmarkt zu finden seien, sei fraglich. Realisierbarer erscheine eine Arbeitstätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz (S. 38) . 3. 4 .5

Aus psychiatris cher Sicht wurde festgehalten (S . 38), die Beschwerdeführerin wirke affektlabil, mit starken Stimmungsschwankungen und verstärkt ex pressiver Emotionalität. K ognitiv könne sie dem Gespräch zu m grossen Teil fo lgen. Verschiedene Sachverhalte müss t en allerdings zwei- oder mehrmals erklärt werden . Im orientierenden Zahlenwerk- Test zeig t en sich sowohl im Kurz- als auch im Mittel- un d Langzeitgedächtnis erhebliche Einschränkun gen. Es bestehe eine sehr einfache und eingeschränkte sprachliche Aus drucksfähigkeit mit diskreten Wortfindungsstörungen. Das Lesen und Schreibverhalten sei verlangsamt, schwierige Wörter könn t en nur t eilweise vorg elesen oder nie dergeschrieben werden. Es fänden sich eine Redukti on der Aufmerksamkeitsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit bei diskret ve rlang samtem formalem Denken und insgesamt geordneter Denkstruktur. Auch finde sich eine deutliche Unausgeglichenheit

in Einstellungen und im Ver halten in verschiedenen F unktionsbereichen wie affektive Tat-, I mpulskon trolle und Antrieb. Diese seien nicht alle in auf die zu diagnostizierende Intel ligenzminderung zurückzuführen, wenn die Beschwerdeführerin wiederholt Suizide, die nicht als parasuizidale Versuche zu wertende Handlungen zu se hen seien, begehe. Das Übergiessen mit Benzin, das Trinken eines Cocktai ls mit Kerosin, die wiederholte Bedrohung mit Scheren von Personen seien deutliche Zeic hen einer solchen unangepassten Unausgeglichenheit. Diese Verhaltensmuster seien , wi e in ICD-10 F60.31 gefordert, gleichförmig und immer wieder in ähnlichen Situationen auf getreten. Die Störung sei bereits seit der Kindheit zu diagnostizie ren. Aufgrund der Diagnose zeige sich eine deutliche Einschränkung im beruflichen und sozialen Lebe

n. Bei der emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung seien die deutliche Tendenz , impulsiv z u handeln , ohne Berücksichtigung der Konsequenzen , und die instabile Stimmungslage deutliche Zeichen dieser Diagnose . D ie kognitive Unfähigkeit, Kons equenzen zu verstehen, und die emotionale Unfähigkeit, Konsequenzen abzuschät zen zu können, seien schwer abgrenzbar . Die starke Affektlabilität, einerseits ins weinerlich T raurige, andererseits ins aggressiv W üten de oder auch ins E rfreute zeige sich im anamnestischen Gespräch genauso wie in ex plodierenden Situationen. Es fänden sich eine extrem geringe Kritikfähigkeit und eine mangelnde Selbstkontrolle mit einer stark reizbaren (explosiven) Persönlichkeit. Deutlich zu erkennen sei das fehlende eigene Selbstbild , wenn die Beschwerdeführerin problemlos Kokain einnehme, weil es gerade der Partner möchte , oder sogar unter Umständen das eigene Kind opfere und so keinerlei eigene Werte habe. Eine dauernde innere Leere werde angegeben und noch deutlicher zeige sich dies in der Neigung zu intensiven , aber unbe ständigen Beziehungen, die typisch für die emotional instabile Persönlich keitsstörung sei. Bei Verlassensängsten oder Verlassenwerden seien Suizid drohungen oder suizidale Handlungen typisch , die bei der Beschwerdeführe rin sehr deutlich zu finden sei en. Daher sei die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderl ine - Typus ICD-10 F60.31 ge rechtfertigt. Die Doppeldi agnose der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörun g vom Borderline -Typ erschwer e

das Bild ge genseitig erheblich und führe bei der Beschwerdeführerin zu einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit (S. 39) . 3. 4 .6

Zum Verlauf hielten die Experten fest (S. 40), retrospektiv könne mit überwie gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwer deführerin schon seit der Jugend an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Auch die Intelligenzminderung habe sie schon von Anfang an aufge wiesen. Dafür sprä chen der Besuch der Sonderschule und der anschliessend sehr unstetige Lebenslauf mit häufigen Stellenwechseln und auch die lang jährige Abhängi gkeit vom Sozialamt. Es erstaune , dass sie es bis 2014 noch geschafft habe, stundenweise als Reinigungskraft tätig zu sein. Danach hät ten ihre Knieschmerzen zur definitiven Arbeitsniederlegung geführt. Diese stünden allerdings jetzt nicht mehr im Vordergrund, sondern die neuropsy chologische bzw. psychiatrische Problematik. Diese erlaube keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. 3. 5

In der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2015 ( Urk. 9/49/4-6) zum A.___ -Gutach ten führte med. prakt. N.___ , Psychiatri e und Psychotherapie , vom RAD aus, d em psychiatrischen Gutachter könne insgesamt nicht gefolgt werden, wenn er eine Borderline -Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Die Auffälligkeiten resultier t en aus den reduzierten Fähigkeiten und Fertigkeiten einer lernbe hinderten Persönlichkeit. 3. 6

Am

2. Februar 2016 ( Urk. 11 /1 ) berichtete Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy c hiatrie und Psychotherapie FMH,

aufgrund der

ihm von der Beschwerde führerin unterbreiteten Akten , die 100% ige Arbeitsunfähigkeit bestehe in der Kombination einer Intelligenzminderung/Intelligenzschwäche und einer Viel zahl von psych ischen Problemen. Diese psychischen Probleme seien das ganze Leben über zu beobachten und in der Lebensgeschichte sei eine Viel zahl von traumatisierenden Erlebnissen beschrieben. Ob nun diese traumati sierenden Erlebnisse als Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung, einer anderen Persönlichkeitsstörung oder als akzentuierte Persönlichkeit zu beurteilen sei en , sei nicht relevant. Solche Menschen könn t en in Lebensni schen , stark eingeschränkt zwar, aber durchaus ohne grössere Unterstützung ihr Leben führen. In der freien Wirtschaft seien sie jedoch nicht einsetzbar. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage ist insofern unwidersprochen , als d ie Beschwerde führerin im hier zu beurteilenden Zeitraum aus internistischer und rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist

( E. 3. 4 .1 -3 ff . ) . Aus neuropsychologischer Sicht steht fest , dass weiterhin verminderte intellektuelle Fähigkeit en

vorliegen, wobei im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Juli 1991 , bei der damals 25-jährigen Beschwerdefüh rerin

ein Intelligenzquotient (IQ)

von 94 ermittelt wurde (E. 3.2) während , der

nunmehr ige Indexwert , im Alter von 56

Jahren , einen (Gesamt) IQ von 77

(E. 3. 4 .4 )

ausweist . Dieser Wert liegt nach wie vor nicht im Bereich einer leich ten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 F70, die einen IQ zwischen 50 bis 69 voraussetzt ( vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 3 10 f.) . D er von der Rechtsprechung geforderte Schwellenwert eines IQ

von unter 70

wird damit nicht,

und zwar gemäss aktueller Beurte ilung in keinem der Messberei che , unterschritten E. 3. 4 .4 , weshalb sich hier mit

nach wie vor keine Beein trächtigung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG und somit keine massgebende gesundheitsliche Verschlechterung begründen lässt (vgl. E. 1.3 hiervor). 4.2

A nlässlich der Rentenaufhebung im Juli 1991 wurde unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage , insbesondere eines Bericht s

des Psychiatrie zentrums

G.___ ,

auf schwierige Lebensumstände, eine depressive Symp tomatik mit erschöpft und bedrückt sein und häufigen Kopfschmerzen hin gewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor) . D er psychiatrische Teilgutachter

Dr. M.___

spricht im aktuellen A.___ - Gut achten

nunmehr von einer emotional instabi len Persönlichkeitsstörung vom

Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) , wobei die Doppeldiagnose der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Per sönlich keitsstörung vom Borderline -Typ das Bild gegenseitig erheblich er schwere

und zu einer vo llständigen Arbeitsunfähigkeit

führe (E. 3. 4 .5). D er RAD der Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber eine solche Störung aufgrund der aufgeführten Untersuchungsbefunde nicht für ausgewiesen

(E. 3. 5 ). 4.3

Wie es sich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

verhält, kann letzt lich

offen bleiben. Denn nach dem hiervor Gesagten (E. 2 und E. 3.1.3) ist vorliegend einzig zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der Rentenauf hebung im Juni 1991 in anspruchsbegründender Weise verändert ha

t. Dabei g ingen die Gutachter davon aus , dass retrospektiv mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen sei , dass die Beschwerdeführe rin schon seit der Jugend an d er psychischen Störung leide, die sie nunmehr als emotional in stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ fassten (E. 3.4.1). Die Be schwerdeführerin wurde laut Urteil der AHV-Rekurskommission auch damals psychiatrisch abgeklärt und es wurden neben der Intelligenzminderung Probleme im psychosozialen Bereich und schwierige Lebensumstände sowie eine depressive Verstimmung geschildert (E. 3.2), ohne dass dies eine renten erhebliche Erwerbsunfähigkeit begründet hätte. Obwohl im vorliegenden Neuanmeldeverfahren das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen das Beweisthema ist und sich das Gutachten auf die erhebliche Änderung des Sachverhalts zu beziehen hat (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2) , legten die Gutachter nicht dar, worin die tatsächlichen Veränderungen zu erblicken sind. Vielmehr führten sie selbst aus, sie stellten offenbar erstmals die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48/40). Sie unterstellten damit die seit jeher bestehende Symptomatik einer anderen respektive einer weiteren Diagnose, was für sich allein keinen Revisionsgrund darstellt. Im Einklang mit den auch von den Gutachtern implizite angesprochenen (Urk. 9/48/31 unten) diagnostischen Leitlinien, wonach Persönlichkeitsstörungen immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 277), gaben die Gutachter ausdrücklich an, dass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an zunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugend - und mithin auch im für den Vergleich massgebenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung - an einer schweren psychischen Störung leidet (Urk. 9/48/40 oben), was einer revisionsrechtlich massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung entge gen steht.

Dem widerspricht im Übrigen auch Dr. O.___ nicht, wenn er festhält, ob die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung, eine anderen Persönlich keitsstörung oder einer akzentuierten Persönlichkeit zu stellen sei, sei nicht relevant. Auch aus dieser Aussage ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf ein neu hinzugekommenes Leiden schliessen liessen.

Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Intelligenzminderung eine Verän derung ersichtlich, denn diese ist - wie bereits dargelegt (E. 4.1) - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor unbeachtlich.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die A.___ -Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierten und diese auf die Doppeldiagnose der Intelli genzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ zurückführten, welche das Bild gegenseitig erheblich er schwerten ( Urk. 9/48/39 Mitte). Ihre Beurteilung erschöpft sich in einer ab weichenden medizinischen Einschätzung von im Wesentlichen unveränder ten tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zu einer materiellen Revision zu führen vermag (BGE 115 V 308 E. 4a/ bb ). Ebenso wenig kann der von Dr. O.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden.

Seine Ansicht , dass Menschen mit einer derartigen psychischen Störung ohne grössere Un terstützung in „Lebensnischen“ ihr Leben zwar führen könn t en, in der freien Wirtschaft jedoch nicht einsetzbar seien (E. 3. 6 ) , lässt sodann ausser Acht , dass

sich

die Fra ge der Verwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit auf einen aus geglichene n Arbeitsmarkt bezieht, welcher auch sogenann te Nischenarbeits plätze umfasst

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) . 4.4

Angesichts d ieser Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 4.5

Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesund heitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeit raum nicht erstellt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügu ng der Be schwerdegegnerin vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur

unentgeltlichen Rechtsv ertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ( vgl. Beschluss vom 1 1. April 2016, Urk. 15) eine Entschädigung aus der Gerichts kasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt , GebV

SVGer ). 5.2

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführer in auf zuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20 . April 2017 ( Urk. 1 7 ) einen Aufwand vo n insgesamt 19 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend.

D arin enthalten sind Po sitionen im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren um prozessuale Revi sion, welches das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit an die Verwaltung überw eisen musste

und das zu ein em separate n

Beschwerdever fahren führt e

(vgl. Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 zum Sachverhalt). Entsprechend sind diese

Auf wendungen i m vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen . Die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdeeingabe vom 2 9. Oktober 2015 eingeholte

fachärztli che

Stellungnahme von Dr. O.___

ist für

die Entscheidfindung unerheblich und erweist sich auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime als nicht notwendig und ist damit nicht zu entschädigen . Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich d er materiell begründe te Teil der Beschwerdeschrift in weiten Teilen — zu mehr als einem Drittel — auf das Rechtsbegehren der prozessualen Re vision (vgl. Urk. 2 S. 8

ff.) bezieht. Nachdem dies es Begehren

— wie gesagt — nicht im vorliege nden Verfahren zu beurteilen ist , sin d

auch die

in diesem Zusammenhang geltend gemachten ,

zuweilen in Sammelpositionen in Rech nung gestellten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift nicht im geltend g emachten Umfang zu vergüten

(vgl. insbesondere Positionen vom 2 3. November 2015, vom 2 5. November 2015 und vom 2 6. November 2015). Ebenso wenig sind die wiederholten Kontakte mit Sozialdienst und der Beiständin zu entschädigen, hat doch allein die Be schwerdeführerin die Prozessvollmacht ( Urk.

4) erteilt.

Angesichts des verhältnismässig geringen Umfangs der zu studierenden Ak ten — lediglich 54 Urkunden — , der mit Bezug auf das vorliegende Verfahren auf rund 5 respektive 2 Seiten begründeten Rechtsschriften der Beschwerde führer in samt notwendiger Aufwendungen für Instruktion und Abklärungen, der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Nachforschungen im Staatsarchiv sowie der in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwältin Stephanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblic hen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 28 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4

Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechts anwältin Stephanie Schwarz

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Die am 1 1. April 2016 angeordnete Sistierung wird aufgehoben , und erkennt : 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.

Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz , Winterthur , wird mit Fr. 2 ‘ 28 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef