Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 197 4 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___ durch die Invalidenversicherung erteilt ( Urk. 10 /1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente ausgerichtet und diese per 3 1. Juli 1991 wieder aufgehoben , was mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt wurde ( Urk. 10/1 ). Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach An kündigung mittels Vorbescheid ( Urk. 10/20) mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 ( Urk. 10/21) das Leistungsbegehren ab. 1.2
Ein weiteres Leistungsbegehren aufgrund einer Anmeldung vom
9. Juli 2014 ( Urk. 10/24 )
wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/
50) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 10/53 ) ab. Die dage gen geführte Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfü gung vom 2 9. Oktober 2015 und Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Anmeldung vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 10/54/4 ) wurde unter der Verfahrensnummer IV.2015.01223 (vgl. Urk. 10/54/1) ange legt .
Mit Beschluss vom 1 1. April 2016 erkannte das
hiesige Gericht, dass auf den in jenem Verfahren erhobene n
Eventual antrag betreffend revisionsweise Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2011 mangels sachlicher Zustä ndigkeit nicht eingetreten wird und die Beurteilung dieses Antrags an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen werde ( Urk. 10/62). Nach Ankündigung mittels Vorbe scheid s
( Urk. 10/64) und erfolgten Einwendungen ( Urk. 10/65 und Urk. 10/70) trat die IV-Stelle auf das Begehren um prozessuale Revision der Verfügung vom 1 4. November 2011 mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 nicht ein ( Urk. 2) . 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 erhob X.___ am 20 . Februar 201 7 Beschwerde mit folgenden Anträgen und Verfahrensanträ gen ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Die Beschwerdegegnerin sei zum Eintreten auf das Revisionsgesuch zu verpflichten und in Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011 sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010 unter Berücksichtigung der unterdessen ermittelten neuen medizinischen Ab klärungsergebnisse prüfe.
2.
Eventualiter sei auf das sinngemäss gestellte Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2014 einzutreten und die formell rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011 sei aufgrund neuer Tatsa chen aufzuheben (prozessuale Revision) und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne rin .
Verfahrensanträge: 4.
Das vorliegende Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren
der Parteie n (lV.2015.01223) zu vereinigen und das Verfahren
lV.2015.01223 sei fortzusetzen. 5.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltli cher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähre
n. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden. “
Die IV-Stelle sc hloss am 2 7. Mä rz 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) . 2.2
Die Beschwerde im Verfahren IV.2015.01223 wies das hiesige Gericht mit heutigem Datum ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeur teilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a). 1.2
Der Begriff „ neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revi sion eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich aus zulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. Aug ust 2014 E. 3.3 mit Hinwei sen).
Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtliche r Würdi gung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa chen zu dienen, die zwar im frü heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewie sen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen wer den, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Be weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachver haltswürdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders be wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisi onsgrund nicht schon gegeben, wenn das Geric ht bereits im Hauptverfahren be kannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 170 E. 1; vgl. auch BGE 118 II 199).
Das Begehren um prozessuale Revision ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). 1.3
Gemäss Art. 59 des ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Be griff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsge richtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundes gerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 1 8. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 2.1).
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausge drückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet das Nichteintreten auf die prozessuale Revision damit, dass weder der Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 2015 noch das A.___ -Gutachten vom 9. Juli 2015 als neue Be weismittel zu werten seien. Zudem sei die 90-tägige Frist zur Einreichung der Beweismittel nicht eingehalten worden . Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachläs sigkeit zurückzuführen sei , bei hinreichender Sorgfalt hätte gegen die Verfü gung vom 1 4. November 2011 Beschwerde erhoben und insbesondere die Durchführung einer pol ydisziplinären Begutachtung beantragt werden kön nen ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1 S. 6) ,
da mit Be schluss vom 1 1. April 2016
die Sache zur Prüfung der Revisionsvorausset zungen überwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Eintre tensfrage grundsätzlich nicht mehr stelle und nur mehr zu prüfen sei, ob das Re visionsgesuch gutge heissen oder ab gewiesen werden könne. D ie IV-Stelle habe sich
inhaltlich mit dem Rev isionsgesuch auseinandergesetzt , so dass ein
Nicht eintreten nicht mehr möglich sei, sondern über das Revision sgesuch materiell entschieden werden müsse. Auch seien d ie neuen medizinischen Er gebnisse, die den Sachverhalt rückblickend in einem an deren Licht erschei nen liessen, innert weniger als 90 Tagen seit ihrem Eingang eingereicht
wor den (S. 7 f.).
D ie materiellen Voraussetzungen seien gegeben, da die medizinische Situa tion vor der Verfügung im Jahr 2011 nicht habe beigebracht werden
können. Die Abklärungsergebnisse des Z.___ (Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 2. Oktober 2014 ) und das Ergebnis der Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom 9. Juli 2015) seien als revisio nsrelevante neue Tatsa chen zu werten (S. 8). 3. 3.1
M it heutigem Urteil
prüfte das hiesige Gericht i m parallel geführten Beschwer deverfahren IV.2015.01223, o b sich die tatsächlichen Verhäl tnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 20. Juni 1991, wel che mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Juni 1992 bestätigt worden war , bis zur Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 in an spruchserheblicher Weise verändert habe (E. 3.1.3 des Urteils). Eine solche Änderung wurde verneint (E. 4 des Urteils ) und
die
anspruchsverneinende Ver waltungsver fügung auf Leistungen der Invalidenversicherung im Ergebnis bestätigt und die dagegen geführte Beschwerde abgewiesen . 3.2
Das
im vorliegen den Verfahren
zu beurteilende Rechtsb egehren einer prozessu alen Revision der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011
zielt auf die Zusprache von Rentenleistungen ab Juni 2010 ab . Der Anspruch auf entsprechende Leistungen wurde
gemäss dem hiervor Gesagten im parallel geführten Beschwerdeverfahren abgeurteilt (E. 3.1 hievor ).
Damit ist das Rechtsschutzinte resse an der Durchführung des vorliegenden Verfah rens dahingefallen und das Rechtsbegehren als gegenstandslos
geworden zu erachten. Denn , selbst wenn die formellen Voraussetzungen einer prozessua len Revision als erfüllt zu erachten und die Beschwerdegegnerin anzuhalten wäre , auf das Begehren einzutreten und selbst wenn auf die rechtskräftige Verfügung vom 1 4. November 2011 zurückzukommen wäre , würde dies nicht zur anbegehrten
Leistungszusprache
führen, wie sich aus dem besagten Ge richtsurteil ergibt .
Damit kann offen
bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, an welche mangels sachliche r Zuständigkeit des hiesigen Geric hts der Antrag auf prozessuale Revision zur Behandlung
überwiesen wurde, zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Hierbei versteht es sich von selbst, dass aus der amtliche n Pflicht zur
Überweisung eines Gesuchs an die sachlich zuständige Verwal tung
( Art. 30 ATSG) nicht gefolgert werden kann, dass d amit die Eintretens frage
bereits entschieden ist und die
zuständige Verwal tung das Gesuch ei nem materiellen Entscheid zuführen müss t e und nicht mehr einen
formellen (Nichteintretens-) E ntscheid erlassen könn t e . 3.3
Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdige s Interesse an der Änderung respek tive Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Anträge auf grund des heutigen Urteils im Verfahren lV. 2015.01223 ent fallen und damit das Begehren als g egenstandslos zu erachten. Diese führt zur Ab schreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit . 3.4
Letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt die Beurteilung unter dem Blick winkel der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs.
Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde vom 26. November 2015 ( Urk. 10/54-3-18) das Revisionsgesuch (S. 2) und berief sich dabei auf die Ergebnisse des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens des A.___ AG vom 9. Juli 2015 ( Urk. 10/48). Sie machte geltend, die dort gestellten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline
Typus sowie eine Borderline Intelligenzminderung stellten neue Tatsachen dar (S. 1 0. f).
Das Gutachten wurden der damaligen Rechtsvertreterin auf ihr Gesuch vom 4. August 2015 hin ( Urk. 10/51) am 7. August 2015 mittels eingeschriebener Sendung zugestellt ( Urk. 10/52). Selbst unter Berücksichtigung einer sieben tägigen Frist bei erfolglosem Zustellversuch - für den es jedenfalls keine An haltspunkte gibt - am Montag 1 0. August 2015 gelten die Akten nach Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am 1 7. August 2015 als zugestellt.
Mit der Kenntnis des neuen Beweismittels hat die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht neue Tatsache entdeckt. Sie hat jedoch das Revisionsbegehren nicht innert 90 Tagen und somit verspätet gestellt.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3.5
Zur beantragten Vereinigung dieses Prozesses mit dem par a llele n Verfahren IV.2015.01223 in Sachen der Parteien bleibt zu bemerken, dass in Anbetracht des heutigen Entscheids auch in jener Sache die Vereinigung keine Vereinfa chung des Verfahrens im Sinne von § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 ZPO bringen würde, so dass davon abzusehen ist. 4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (vgl. Beschluss vom 1 1. April 2016, Urk. 10/62 Ziff.
4) eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht , GebV
SVGer ). 4.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin auf zuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20. April 2017 ( Urk.
12) einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und
55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend. D arin enthalten ist der Aufwand ,
der
bereits mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2015.01223 ent schädigt wurde. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen , die im Zu sammenhang mit der Überweisung des Eventualbegehrens an die zuständige Verwaltung entstanden sind , da die korrekte Zustellung eines Begehrens an die sachlich zuständige Instanz von der im S ozialversicherungsrecht bewan derten Rechtsvertreter i n zu erwarten ist. Somit verbleiben die Aufwendungen ab Zustellung der angefochtenen Verwaltung sverfügung vom 2 0. Januar 2017, wobei ein Aufwand
3 . 9 9 Stunden (inkl. 1/2 Stunde für das Studium des Urteils) aufgeführt wurde . Dies er Aufwand erscheint der Bedeutung und Schwierigkeit der Streit sache als angemessen .
D ie Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) somit auf Fr. 976 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4 .4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Entschädi gung an Rechtsanwältin Stephanie Schwarz verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwar z, Winterthur , wird mit Fr. 9 7 6 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeur teilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
E. 1.2 Der Begriff „ neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revi sion eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich aus zulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. Aug ust 2014 E. 3.3 mit Hinwei sen).
Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtliche r Würdi gung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa chen zu dienen, die zwar im frü heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewie sen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen wer den, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Be weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachver haltswürdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders be wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisi onsgrund nicht schon gegeben, wenn das Geric ht bereits im Hauptverfahren be kannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 170 E. 1; vgl. auch BGE 118 II 199).
Das Begehren um prozessuale Revision ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 59 des ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Be griff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsge richtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundes gerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 1 8. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 2.1).
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausge drückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet das Nichteintreten auf die prozessuale Revision damit, dass weder der Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 2015 noch das A.___ -Gutachten vom 9. Juli 2015 als neue Be weismittel zu werten seien. Zudem sei die 90-tägige Frist zur Einreichung der Beweismittel nicht eingehalten worden . Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachläs sigkeit zurückzuführen sei , bei hinreichender Sorgfalt hätte gegen die Verfü gung vom 1 4. November 2011 Beschwerde erhoben und insbesondere die Durchführung einer pol ydisziplinären Begutachtung beantragt werden kön nen ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1 S. 6) ,
da mit Be schluss vom 1 1. April 2016
die Sache zur Prüfung der Revisionsvorausset zungen überwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Eintre tensfrage grundsätzlich nicht mehr stelle und nur mehr zu prüfen sei, ob das Re visionsgesuch gutge heissen oder ab gewiesen werden könne. D ie IV-Stelle habe sich
inhaltlich mit dem Rev isionsgesuch auseinandergesetzt , so dass ein
Nicht eintreten nicht mehr möglich sei, sondern über das Revision sgesuch materiell entschieden werden müsse. Auch seien d ie neuen medizinischen Er gebnisse, die den Sachverhalt rückblickend in einem an deren Licht erschei nen liessen, innert weniger als 90 Tagen seit ihrem Eingang eingereicht
wor den (S. 7 f.).
D ie materiellen Voraussetzungen seien gegeben, da die medizinische Situa tion vor der Verfügung im Jahr 2011 nicht habe beigebracht werden
können. Die Abklärungsergebnisse des Z.___ (Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 2. Oktober 2014 ) und das Ergebnis der Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom 9. Juli 2015) seien als revisio nsrelevante neue Tatsa chen zu werten (S. 8). 3. 3.1
M it heutigem Urteil
prüfte das hiesige Gericht i m parallel geführten Beschwer deverfahren IV.2015.01223, o b sich die tatsächlichen Verhäl tnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 20. Juni 1991, wel che mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Juni 1992 bestätigt worden war , bis zur Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 in an spruchserheblicher Weise verändert habe (E. 3.1.3 des Urteils). Eine solche Änderung wurde verneint (E. 4 des Urteils ) und
die
anspruchsverneinende Ver waltungsver fügung auf Leistungen der Invalidenversicherung im Ergebnis bestätigt und die dagegen geführte Beschwerde abgewiesen . 3.2
Das
im vorliegen den Verfahren
zu beurteilende Rechtsb egehren einer prozessu alen Revision der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011
zielt auf die Zusprache von Rentenleistungen ab Juni 2010 ab . Der Anspruch auf entsprechende Leistungen wurde
gemäss dem hiervor Gesagten im parallel geführten Beschwerdeverfahren abgeurteilt (E. 3.1 hievor ).
Damit ist das Rechtsschutzinte resse an der Durchführung des vorliegenden Verfah rens dahingefallen und das Rechtsbegehren als gegenstandslos
geworden zu erachten. Denn , selbst wenn die formellen Voraussetzungen einer prozessua len Revision als erfüllt zu erachten und die Beschwerdegegnerin anzuhalten wäre , auf das Begehren einzutreten und selbst wenn auf die rechtskräftige Verfügung vom 1 4. November 2011 zurückzukommen wäre , würde dies nicht zur anbegehrten
Leistungszusprache
führen, wie sich aus dem besagten Ge richtsurteil ergibt .
Damit kann offen
bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, an welche mangels sachliche r Zuständigkeit des hiesigen Geric hts der Antrag auf prozessuale Revision zur Behandlung
überwiesen wurde, zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Hierbei versteht es sich von selbst, dass aus der amtliche n Pflicht zur
Überweisung eines Gesuchs an die sachlich zuständige Verwal tung
( Art. 30 ATSG) nicht gefolgert werden kann, dass d amit die Eintretens frage
bereits entschieden ist und die
zuständige Verwal tung das Gesuch ei nem materiellen Entscheid zuführen müss t e und nicht mehr einen
formellen (Nichteintretens-) E ntscheid erlassen könn t e . 3.3
Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdige s Interesse an der Änderung respek tive Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Anträge auf grund des heutigen Urteils im Verfahren lV. 2015.01223 ent fallen und damit das Begehren als g egenstandslos zu erachten. Diese führt zur Ab schreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit . 3.4
Letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt die Beurteilung unter dem Blick winkel der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs.
Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde vom 26. November 2015 ( Urk. 10/54-3-18) das Revisionsgesuch (S. 2) und berief sich dabei auf die Ergebnisse des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens des A.___ AG vom 9. Juli 2015 ( Urk. 10/48). Sie machte geltend, die dort gestellten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline
Typus sowie eine Borderline Intelligenzminderung stellten neue Tatsachen dar (S. 1 0. f).
Das Gutachten wurden der damaligen Rechtsvertreterin auf ihr Gesuch vom 4. August 2015 hin ( Urk. 10/51) am 7. August 2015 mittels eingeschriebener Sendung zugestellt ( Urk. 10/52). Selbst unter Berücksichtigung einer sieben tägigen Frist bei erfolglosem Zustellversuch - für den es jedenfalls keine An haltspunkte gibt - am Montag 1 0. August 2015 gelten die Akten nach Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am 1 7. August 2015 als zugestellt.
Mit der Kenntnis des neuen Beweismittels hat die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht neue Tatsache entdeckt. Sie hat jedoch das Revisionsbegehren nicht innert 90 Tagen und somit verspätet gestellt.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3.5
Zur beantragten Vereinigung dieses Prozesses mit dem par a llele n Verfahren IV.2015.01223 in Sachen der Parteien bleibt zu bemerken, dass in Anbetracht des heutigen Entscheids auch in jener Sache die Vereinigung keine Vereinfa chung des Verfahrens im Sinne von § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 ZPO bringen würde, so dass davon abzusehen ist. 4.
E. 4 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___ durch die Invalidenversicherung erteilt ( Urk. 10 /1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente ausgerichtet und diese per 3 1. Juli 1991 wieder aufgehoben , was mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt wurde ( Urk. 10/1 ). Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach An kündigung mittels Vorbescheid ( Urk. 10/20) mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 ( Urk. 10/21) das Leistungsbegehren ab.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (vgl. Beschluss vom 1 1. April 2016, Urk. 10/62 Ziff.
4) eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) in Verbindung mit §
E. 4.2 Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin auf zuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.3 Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20. April 2017 ( Urk.
12) einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und
55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend. D arin enthalten ist der Aufwand ,
der
bereits mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2015.01223 ent schädigt wurde. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen , die im Zu sammenhang mit der Überweisung des Eventualbegehrens an die zuständige Verwaltung entstanden sind , da die korrekte Zustellung eines Begehrens an die sachlich zuständige Instanz von der im S ozialversicherungsrecht bewan derten Rechtsvertreter i n zu erwarten ist. Somit verbleiben die Aufwendungen ab Zustellung der angefochtenen Verwaltung sverfügung vom 2 0. Januar 2017, wobei ein Aufwand
3 .
E. 7 Abs. 1 und §
E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht , GebV
SVGer ).
E. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00226
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
30. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 197 4 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___ durch die Invalidenversicherung erteilt ( Urk. 10 /1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente ausgerichtet und diese per 3 1. Juli 1991 wieder aufgehoben , was mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 2 4. Juni 1992 bestätigt wurde ( Urk. 10/1 ). Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach An kündigung mittels Vorbescheid ( Urk. 10/20) mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 ( Urk. 10/21) das Leistungsbegehren ab. 1.2
Ein weiteres Leistungsbegehren aufgrund einer Anmeldung vom
9. Juli 2014 ( Urk. 10/24 )
wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/
50) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 10/53 ) ab. Die dage gen geführte Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfü gung vom 2 9. Oktober 2015 und Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Anmeldung vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 10/54/4 ) wurde unter der Verfahrensnummer IV.2015.01223 (vgl. Urk. 10/54/1) ange legt .
Mit Beschluss vom 1 1. April 2016 erkannte das
hiesige Gericht, dass auf den in jenem Verfahren erhobene n
Eventual antrag betreffend revisionsweise Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2011 mangels sachlicher Zustä ndigkeit nicht eingetreten wird und die Beurteilung dieses Antrags an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen werde ( Urk. 10/62). Nach Ankündigung mittels Vorbe scheid s
( Urk. 10/64) und erfolgten Einwendungen ( Urk. 10/65 und Urk. 10/70) trat die IV-Stelle auf das Begehren um prozessuale Revision der Verfügung vom 1 4. November 2011 mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 nicht ein ( Urk. 2) . 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 erhob X.___ am 20 . Februar 201 7 Beschwerde mit folgenden Anträgen und Verfahrensanträ gen ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Die Beschwerdegegnerin sei zum Eintreten auf das Revisionsgesuch zu verpflichten und in Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011 sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010 unter Berücksichtigung der unterdessen ermittelten neuen medizinischen Ab klärungsergebnisse prüfe.
2.
Eventualiter sei auf das sinngemäss gestellte Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2014 einzutreten und die formell rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011 sei aufgrund neuer Tatsa chen aufzuheben (prozessuale Revision) und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne rin .
Verfahrensanträge: 4.
Das vorliegende Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren
der Parteie n (lV.2015.01223) zu vereinigen und das Verfahren
lV.2015.01223 sei fortzusetzen. 5.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltli cher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähre
n. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden. “
Die IV-Stelle sc hloss am 2 7. Mä rz 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) . 2.2
Die Beschwerde im Verfahren IV.2015.01223 wies das hiesige Gericht mit heutigem Datum ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeur teilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a). 1.2
Der Begriff „ neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revi sion eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich aus zulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. Aug ust 2014 E. 3.3 mit Hinwei sen).
Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtliche r Würdi gung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa chen zu dienen, die zwar im frü heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewie sen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen wer den, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Be weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachver haltswürdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders be wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisi onsgrund nicht schon gegeben, wenn das Geric ht bereits im Hauptverfahren be kannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 170 E. 1; vgl. auch BGE 118 II 199).
Das Begehren um prozessuale Revision ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). 1.3
Gemäss Art. 59 des ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Be griff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsge richtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundes gerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 1 8. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 2.1).
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausge drückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet das Nichteintreten auf die prozessuale Revision damit, dass weder der Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 2015 noch das A.___ -Gutachten vom 9. Juli 2015 als neue Be weismittel zu werten seien. Zudem sei die 90-tägige Frist zur Einreichung der Beweismittel nicht eingehalten worden . Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachläs sigkeit zurückzuführen sei , bei hinreichender Sorgfalt hätte gegen die Verfü gung vom 1 4. November 2011 Beschwerde erhoben und insbesondere die Durchführung einer pol ydisziplinären Begutachtung beantragt werden kön nen ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1 S. 6) ,
da mit Be schluss vom 1 1. April 2016
die Sache zur Prüfung der Revisionsvorausset zungen überwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Eintre tensfrage grundsätzlich nicht mehr stelle und nur mehr zu prüfen sei, ob das Re visionsgesuch gutge heissen oder ab gewiesen werden könne. D ie IV-Stelle habe sich
inhaltlich mit dem Rev isionsgesuch auseinandergesetzt , so dass ein
Nicht eintreten nicht mehr möglich sei, sondern über das Revision sgesuch materiell entschieden werden müsse. Auch seien d ie neuen medizinischen Er gebnisse, die den Sachverhalt rückblickend in einem an deren Licht erschei nen liessen, innert weniger als 90 Tagen seit ihrem Eingang eingereicht
wor den (S. 7 f.).
D ie materiellen Voraussetzungen seien gegeben, da die medizinische Situa tion vor der Verfügung im Jahr 2011 nicht habe beigebracht werden
können. Die Abklärungsergebnisse des Z.___ (Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 2. Oktober 2014 ) und das Ergebnis der Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom 9. Juli 2015) seien als revisio nsrelevante neue Tatsa chen zu werten (S. 8). 3. 3.1
M it heutigem Urteil
prüfte das hiesige Gericht i m parallel geführten Beschwer deverfahren IV.2015.01223, o b sich die tatsächlichen Verhäl tnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 20. Juni 1991, wel che mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Juni 1992 bestätigt worden war , bis zur Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 in an spruchserheblicher Weise verändert habe (E. 3.1.3 des Urteils). Eine solche Änderung wurde verneint (E. 4 des Urteils ) und
die
anspruchsverneinende Ver waltungsver fügung auf Leistungen der Invalidenversicherung im Ergebnis bestätigt und die dagegen geführte Beschwerde abgewiesen . 3.2
Das
im vorliegen den Verfahren
zu beurteilende Rechtsb egehren einer prozessu alen Revision der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 4. November 2011
zielt auf die Zusprache von Rentenleistungen ab Juni 2010 ab . Der Anspruch auf entsprechende Leistungen wurde
gemäss dem hiervor Gesagten im parallel geführten Beschwerdeverfahren abgeurteilt (E. 3.1 hievor ).
Damit ist das Rechtsschutzinte resse an der Durchführung des vorliegenden Verfah rens dahingefallen und das Rechtsbegehren als gegenstandslos
geworden zu erachten. Denn , selbst wenn die formellen Voraussetzungen einer prozessua len Revision als erfüllt zu erachten und die Beschwerdegegnerin anzuhalten wäre , auf das Begehren einzutreten und selbst wenn auf die rechtskräftige Verfügung vom 1 4. November 2011 zurückzukommen wäre , würde dies nicht zur anbegehrten
Leistungszusprache
führen, wie sich aus dem besagten Ge richtsurteil ergibt .
Damit kann offen
bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, an welche mangels sachliche r Zuständigkeit des hiesigen Geric hts der Antrag auf prozessuale Revision zur Behandlung
überwiesen wurde, zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Hierbei versteht es sich von selbst, dass aus der amtliche n Pflicht zur
Überweisung eines Gesuchs an die sachlich zuständige Verwal tung
( Art. 30 ATSG) nicht gefolgert werden kann, dass d amit die Eintretens frage
bereits entschieden ist und die
zuständige Verwal tung das Gesuch ei nem materiellen Entscheid zuführen müss t e und nicht mehr einen
formellen (Nichteintretens-) E ntscheid erlassen könn t e . 3.3
Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdige s Interesse an der Änderung respek tive Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Anträge auf grund des heutigen Urteils im Verfahren lV. 2015.01223 ent fallen und damit das Begehren als g egenstandslos zu erachten. Diese führt zur Ab schreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit . 3.4
Letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt die Beurteilung unter dem Blick winkel der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs.
Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde vom 26. November 2015 ( Urk. 10/54-3-18) das Revisionsgesuch (S. 2) und berief sich dabei auf die Ergebnisse des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens des A.___ AG vom 9. Juli 2015 ( Urk. 10/48). Sie machte geltend, die dort gestellten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline
Typus sowie eine Borderline Intelligenzminderung stellten neue Tatsachen dar (S. 1 0. f).
Das Gutachten wurden der damaligen Rechtsvertreterin auf ihr Gesuch vom 4. August 2015 hin ( Urk. 10/51) am 7. August 2015 mittels eingeschriebener Sendung zugestellt ( Urk. 10/52). Selbst unter Berücksichtigung einer sieben tägigen Frist bei erfolglosem Zustellversuch - für den es jedenfalls keine An haltspunkte gibt - am Montag 1 0. August 2015 gelten die Akten nach Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am 1 7. August 2015 als zugestellt.
Mit der Kenntnis des neuen Beweismittels hat die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht neue Tatsache entdeckt. Sie hat jedoch das Revisionsbegehren nicht innert 90 Tagen und somit verspätet gestellt.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3.5
Zur beantragten Vereinigung dieses Prozesses mit dem par a llele n Verfahren IV.2015.01223 in Sachen der Parteien bleibt zu bemerken, dass in Anbetracht des heutigen Entscheids auch in jener Sache die Vereinigung keine Vereinfa chung des Verfahrens im Sinne von § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 ZPO bringen würde, so dass davon abzusehen ist. 4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (vgl. Beschluss vom 1 1. April 2016, Urk. 10/62 Ziff.
4) eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht , GebV
SVGer ). 4.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin auf zuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20. April 2017 ( Urk.
12) einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und
55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend. D arin enthalten ist der Aufwand ,
der
bereits mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2015.01223 ent schädigt wurde. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen , die im Zu sammenhang mit der Überweisung des Eventualbegehrens an die zuständige Verwaltung entstanden sind , da die korrekte Zustellung eines Begehrens an die sachlich zuständige Instanz von der im S ozialversicherungsrecht bewan derten Rechtsvertreter i n zu erwarten ist. Somit verbleiben die Aufwendungen ab Zustellung der angefochtenen Verwaltung sverfügung vom 2 0. Januar 2017, wobei ein Aufwand
3 . 9 9 Stunden (inkl. 1/2 Stunde für das Studium des Urteils) aufgeführt wurde . Dies er Aufwand erscheint der Bedeutung und Schwierigkeit der Streit sache als angemessen .
D ie Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) somit auf Fr. 976 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4 .4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Entschädi gung an Rechtsanwältin Stephanie Schwarz verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwar z, Winterthur , wird mit Fr. 9 7 6 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef