Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, war von Oktober 2004 bis zur Kündi gung per 10. Dezember 2006 (Urk. 7/11) als Baumonteur bei Y.___, ange stellt (Urk. 7/16/2, Urk. 7/147/3, Urk. 7/123/9). Am 28. April 2006 hatte er bei einem Sturz von einer Treppe auf einen Betonboden eine Commotio cerebri und eine Rip pen kontusion beid seits erlitten (Urk. 7/11/53, Urk. 7/11/58, Urk. 7/11/61). Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2006 der Z.___ wurden als Probleme eine Anpas sungsstörung im Rahmen ei ner komplizierten Familien situation sowie Kopf-, Knie- und lumbale Schmerzen festgehalten (Urk. 7/11/30). Am 15. Oktober 2006 fiel dem Versicherten ein Kantholz auf den linken Vorfuss, wodurch er sich eine Metatarsale-Trümmerfraktur zuzog (Urk. 7/11/6). Die Unfall versicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. April 2007, bezüglich des Unfalls vom 28. April 2006 per 31. Dezember 2006 einstellte (Urk. 7/11/1-5, Urk. 7/11/25-26). Die dagegen erhobene Be schwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2009 im Verfahren Nr. UV.2007.00507 ab. 1.2
Am 29. August 2007 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Rückenbeschwerden und psychischen Beschwer den zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte die Akten der Suva ein (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Urk. 7/27, Urk. 7/38).
Im Rahmen des Ende August 2009 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 7/54) wurde ein unveränderter Sachverhalt festgestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 4. März 2010, Urk. 7/65) und die bisherige Viertelsrente mit Mitteilung vom 5. März 2010 bestätigt (Urk. 66). Am 22. September 2010 gewährte sie ihm aus serdem Arbeits vermittlung durch die A.___ für ein Jahr (Urk. 7/83, Urk. 7/98). 1.3
Mitte 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/104-105) und holte hierzu unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 28. Oktober 2014 ein (Urk. 7/123/2-31). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Juni 2015 die Ein stellung der bisherigen Viertelsrente an (Urk. 7/135). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. August 2015 (Urk. 7/141), ergänzt mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/151), Einwände. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschie bende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 erhob der Versicherte Be schwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er zudem den Bericht von Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt des D.___, vom 24. Novem ber 2015 ein (Urk. 3/5). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die auf schie bende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Ja nuar 2016 auf Ab wei sung der Beschwerde und des Gesuchs um Wieder herstellung der auf schieben den Wirkung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 21. Januar 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder herstel lung der auf schieben den Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8 S. 5). Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs - einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicher ten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
1.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.5.2
Gemäss Schlussbestimmung lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach folgend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätio logisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvor aussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung bezie hungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat.
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die geltende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547
E. 10
mit BGE 140 V 197
E. 6.2.3 insofern präzisiert, als vom Anwendungsbereich von SchlB a Abs. 1 laufende Renten nur auszu neh men sind, wenn und soweit
sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kön nen die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung fin den. Sodann bestim mt sich die Anwendung der SchlB a danach, ob die ur sprüngliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen Gesund heits schadens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndro maler wie nicht synd romaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von SchlB a Abs. 1 sodann davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits unfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Ren tenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Renten revision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das B.___-Gutachten vom 28. Oktober 2014 sei davon aus zugehen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 2. September 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Insbesondere hätten sich die B.___-Gutachter auch mit der von Dr. C.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt und schlüssig be grün det, weshalb diesem nicht gefolgt werden könne. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einkommenseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das B.___-Gutachten erfülle ins besondere in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten die bundesgericht lichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. So sei es schon daher nicht umfassend, da trotz der Diagnose einer somatoformen Schmerz stö rung das nach BGE 141 V 281 vorgesehene strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei und sich die Beurteilungs indikatoren weder aufgrund des B.___-Gutachtens noch aufgrund der übrigen medizinischen Unter lagen schlüssig beurteilen liessen. Das psychiatrische Teil gutachten beruhe sodann nicht auf allseitigen Untersuchungen - die Exploration habe nur 30 Minuten gedauert - und es sei weder schlüssig noch nach vollziehbar begründet, zumal sich der Gutachter nicht mit den Diagnose krite rien, mit Differenzial diagnosen und Widersprüchen wie etwa aufgrund der test psycho logischen Ergebnisse von Dr. C.___ sowie mit dynamischen Prozessen im Krankheits verlauf oder mit der Kontextabhängigkeit von Befun den aus einander gesetzt habe. Auch auf die Stellungnahmen der Ärzte des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei man gels fachlicher Befähigung nicht abzustellen. Deren Argu mente seien zudem durch die Befundung von Dr. C.___ und der psychiatrischen Testung wis senschaftlich wiederlegt. Folglich könnten weder das B.___-Gutachten noch die RAD-Beurteilungen als Beweis für eine tatsächlich eingetretene Sachverhaltsän derung dienen. Diese würden - wenn überhaupt - lediglich eine Neubeurteilung des unverändert geblie benen medizinischen Sachverhaltes darstellen (Urk. 1 S. 9 ff.). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige Viertelsrente per Ende November 2015 aufgehoben hat. 3. 3.1
In der Rentenverfügung vom 4. Februar 2009 war die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauar beiter und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 7/27/1). Die Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Feststellungsblatt vom 16. Mai 2008 (Urk. 7/22/4) gestützt auf die Berichte des Kreisarztes der Suva, Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. März 2007 (Urk. 7/11/6-10), des F.___ vom 28. November 2007 (Arbeitsassessment; Urk. 7/17) und der G.___ des F.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/12) zuge sprochen.
Der Suva-Kreisarzt Dr. E.___ hatte in seinem Bericht in Bezug auf den linken Vorfuss festgehalten, die Metatarsale I-Fraktur als Folge des Unfalles vom 15. Oktober 2006 sei bei unproblematischem Verlauf kon solidiert. Die leichten Restbe schwerden würden sich in den nächsten Wochen ergeben. Für den linken Fuss sei bis anhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Dies sei nicht mehr gerechtfertigt. Ab dem 1. April 2007 sei eine 50%ige und ab dem 15. April 2007 eine volle Arbeits fähig keit zumutbar. Zu den Folgen des Unfalls vom 28. April 2006 führte Dr. E.___ sodann aus, die Untersuchung habe sehr diskrete Be funde ergeben im Sinne einer leichten paravertebralen Verspannung der Mus kulatur lumbovertebral und einer ver min derten aktiven und vor sich ti gen Be weglichkeit der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der klinischen Be funde bestünden diesbezüglich keine Einschrän kungen der Arbeits fähigkeit (Urk. 7/8-9).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des F.___ vom 14. Dezember 2007 ergab die klinische Untersuchung eine Funktionsstörung der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) mit Irritation der Rippen rechts in diesem Bereich, Beschwerden am thorakolumbalen und lumbosakralen Übergang sowie leichte retropatelläre Knieschmerzen und Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und Vorfusses. Es seien die folgenden Diag nosen gestellt worden: Folgen eines Arbeitsunfalles vom 28. April 2006 (Sturz aus 2,8 m Höhe mit MTBI [Mild Traumatic Brain Injury, Schädel hirn trauma], Thorax-, Becken- und Kontusion der Lendenwirbelsäule) mit/bei thorako spon dylogenem und -costalem Schmerzsyndrom bei segmentaler Be wegungs störung der mittleren BWS sowie Irritation der Rippen rechts, mit rechtsbetonten fronto parietalen Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp nach MTBI, chronischem rechtsbetontem Lumbovertebralsyndrom, Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle und anhaltender somatoformer Schmerzstörung; Chon dropathie patellae beidseits (vorbestehend); OSG-Schmerzen rechts nach Maisonneuve-Fraktur 1993; Restbeschwerden am linken Vorfuss nach Meta tarsale I-Fraktur am 15. Oktober 2006. Im Vordergrund stünden die schwierige und unklare soziale Situation, eine starke Fixierung des Beschwerde führers auf die Schmerzen und zahlreiche Zeichen für eine Symptomausweitung. Aus soma tisch-medizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass die beo bachteten funk tionellen Einschränkungen eine gewisse Einschränkung der Be lastbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten bewirken würden. Eine bleibende völlige Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit lasse sich daraus je doch nicht ableiten. Mindestens eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gemäss dem Zeugnis der G.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/12) eine Arbeitsfähigkeit von über 50 %, nicht aber von mehr als 70 % (Urk. 7/17/3-4).
Die Ärzte der G.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2007 ambulant mit stündlichen Gesprächstherapiesitzungen im Abstand von zwei bis drei Wochen und Antidepressiva behandelt worden war, hatten hierzu mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt (Urk. 7/12/1).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Damit wurde die Rente im Wesentlichen aufgrund der psychischen Über lage rung der in somatischer Hinsicht mittlerweile verheilten Unfallfolgen mit Symptom ausweitung und vor dem Hintergrund soziokultureller sowie psycho sozialer Belastungsfaktoren zugesprochen. Die körperlichen Beschwerden fan den weitgehend kein objektivierbares Korrelat mehr. Massgeblich war damals insbe sondere die diag nostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), welche zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage (Päusbonog; vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr . 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) im Sinne der Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) gehört. 3.2.2
Die SchlB a ist hier daher anzuwenden. Die Rente des Beschwerdeführer s ist folglich unabhängig davon revidierbar, ob seit Zusprechung der Viertelsrente ab April 2007 (Urk. 7/27, Urk. 7/38) bis Oktober 2015 (Erlass der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) eine erhebliche Sachverhaltsänderung respektive ein Re visi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.
B ei der Überprüfung und Neubeurteilung der Rente gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beur tei len ist. Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fü gung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) entwickelt hat. D er Invaliditätsgrad ist im Folgenden auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sach verhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hin weisen). Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4. 4.1
4.1.1
Im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, wo der Be schwerde führer ab Ende Juni 2010 in psychiatrisch-psychothera peu tischer Behand lung stand, im Bericht vom 18. Februar 2014 aus, als psychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe er eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und den Verdacht auf eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit vor allem dissozialen und paranoiden Persönlich keitszügen (ICD-10 F61) gestellt. Ausserdem werde die Arbeitsfähig keit durch die Diag no sen eines chro nischen Schmerzsyndroms an beiden Knien und eines Panver tebralsyndroms mit/bei be ginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS, Fehlstatik des Ach senskeletts, muskulärer Dysbalance und Status nach Arbeitsunfall mit Sturz be einträchtigt. Er sei zu zirka 50 % mit einem Pensum von zirka drei Stunden täg lich arbeits- und leistungsfähig. Die bisherige Tätig keit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/111).
Im Bericht der D.___ vom 28. August 2014 führten Dr. C.___ und Mag. phil. P. I.___, Psychologe für klinische und Neuropsycho logie sowie für Integrative Psychotherapie, aus, an hand des standardisierten Tests Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuie rungen (IKP) sei festgestellt worden, dass beim Be schwerde führer eine kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) bestehe. Die während der bis heri gen Behandlung erhobenen Befunde hät ten diese Diagnose bestätigt (Urk. 7/150/1). 4.1.2
Gemäss dem B.___-Gutachten vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/123), auf das die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstellte (Urk. 2), wurde der Beschwerde führer Anfang Sep tember 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, ortho pä disch, neuro logisch und urologisch untersucht (Urk. 7/123/2). Der Be schwerde führer habe viele Beschwerden angegeben, welche zum Teil auch durch die schlechte Behandlung durch Behörden bedingt seien. Im Vordergrund hätten Schmerzen im Kopf, im Rücken, im Bauch und in den Beinen bestanden (Urk. 7/123/27).
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit: 1. Chro nische intermittierende belastungsabhängige Rückfussschmer zen links (ICD-10 M79.67) bei/mit Status nach Osteosynthese einer Malleolar fraktur Typ C Maison neuve 1993 mit späterer Osteosynthesematerialentfernung (OSME; Z98.8/Z47.0/T93.2); 2. chro nisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehl statik der Wirbelsäule und leichten degenerativen Veränderungen (Magnet reso nanz tomographie [MRT] Juli 2014; ICD-10 M51.3).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die B.___-Gutachter die folgenden: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); 2. Anhaltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei anamnestisch multilo kulä rem Schmerzsyndrom, bei aktuell unauffälligem klinischem Befund (ICD-10 R52.1); 3. Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) bei Status nach Treppensturz mit unter anderem Commotio cerebri am 28. April 2006 (ICD-10 S06.0); 4. Multi fak toriell neurogen (lumbospondylogenes rechtsbetontes Schmerz syn drom), dif ferentialdiagnostisch prostatogen bedingte Harnblasenfunk tions stö rung (ICD-10 N31.9); 5. Am ehesten neurogene Sexualfunktionsstörung (ICD-10 F52.8); 6. Adipositas (BMI 30 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0; Urk. 7/123/27).
Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer kör perlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer, urologischer und psychia t rischer Sicht würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungs fähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 7/123/28-29). 4.1.3
Im vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht der D.___ vom 24. November 2015 nahmen Dr. C.___ und der Psychologe I.___ zum psychiatrischen B.___-Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung und kamen zum Schluss, dessen Argumentation sei mit Bezug auf die diagnostischen Krite-rien und das standardisierte Testverfahren nicht haltbar. Die (Verdachts-)Diag nose einer Persönlichkeitsstörung sei bereits am 13. No vember 2009 von der G.___ gestellt worden. Es handle sich mithin um eine ver tiefte diagnostische Abklärung. Der durchgeführte IKP-Test erfülle die Güte kriterien der profes sio nellen psychologischen Untersuchung und die damit erzielten Ergeb nisse seien von der den Test durchführenden Person unabhängig. Eine Fälschungsge fahr sei ausgeschlossen worden. Ausserdem sei der Be schwerdeführer mit dem standar disierten MMPl-2-Testverfahren untersucht worden, das als anerkanntes und bewährtes Validierungsverfahren angewendet werde. Das Ergebnis bestätige eine normale Einstellung gegenüber dem Test und weise auf eine Balance zwischen Selbstschutz und Selbstöffnung hin. Ihre Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei dadurch zusätzlich bestätigt worden. Die mindestens seit der Adoleszenz anamnestisch vorhan denen Symptome einer Persön lich keitsstörung hätten sich seit dem Unfall vom 28. April 2006 verschlechtert. Sein soziales Umfeld habe häufig über eine progrediente Zunahme der Im puls kon trolle berichtet. Entgegen den Aus führungen von Dr. J.___ sei das Kriterium von gravierenden Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Be ziehungen und eines instabilen Beziehungsmusters kein unerlässliches Diag nose kriterium nach ICD-10 für eine Persön lichkeits störung. Die soziale und/der persönliche Leis tungs- und Funktions fähigkeit sei bei persönlichkeitsgestörten Patienten meis tens, aber nicht immer beein trächtigt (Urk. 3/5). 4.2 4.2.1
Ob aufgrund der Ausführungen der Ärzte des D.___ und entgegen der Ansicht des psychiatrischen B.___-Gutachters Dr. J.___ (Urk. 7/123/15) von einer pathologischen Persönlichkeitsstörung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
Mit dem B.___-Gutachten liegt jedenfalls eine Expertise vor, mit der die geklagten Be schwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigt und gewürdigt wur den. Die Gutachter haben den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in jeder Hinsicht gründlich untersucht und auch die damals schon vorhandenen ärztlichen Stellun gnahmen in ihre Beurteilung ein bezogen. 4.2.2
Bei gegebener Aktenlage steht fest, dass weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in körperlich schweren Tätig keiten wie der angestammten Tätigkeit als Baumonteur (Urk. 7/123/28-29) auszugehen ist.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht in den medizinischen Akten zudem Einigkeit darin, dass dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist (Urk. 7/111/4). Eine strittige Divergenz besteht lediglich in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
In Bezug auf die psychischen Beschwerden stimmt die Einschätzung gemäss dem B.___-Gutachten mit jener der behandelnden Psychiater des D.___ zumindest insofern überein, als von beiden Seiten weiterhin die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somato formen Schmerzstörung gestellt wurde (Urk. 7/120/29, Urk. 7/123/27). 4.2.3
Aufgrund der neuen Rechtsprechung zu solchen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildern, welche nach Abschluss der B.___-Be gutachtung jedoch noch vor Erlass der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 in BGE 141 V 281 prä zisiert wurde, kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter (Urk. 7/12 3 / 27-30 ) ab schliessend auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen werden . Wie der Beschwer deführer zutreffend geltend macht, hat die Beurteilung eines solchen Leidens unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 prä zisierten struk turierten , nor mativen Prü fungsrasters zu erfolgen.
Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheits schädi gung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeits diagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die g leichmässige Ein schränkung des Aktivitätenni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.3
4.3.1
Gemäss dem vorliegenden Gutachten hat der psychiatrische B.___-Gutachter die Einschätzung der Arbeits fähig keit mit einer Be gründung zu den Kriterien der damals geltenden Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) vorgenommen und die Schmerzstörung im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen als überwindbar eingestuft (Urk. 7/123/13-14). Eine Stel lung nahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.
Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der B.___-Gut achter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 eingeholt. Zwar ist
nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Eine solche hat die Be schwerde gegnerin jedoch weder im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) vorgenommen und ist hier nicht ohne Weiteres möglich. 4.3.2
Aus dem
B.___-Gut achten kann namentlich nicht ausreichend fundiert ent nom men werden, ob und inwiefern die auffälligen Persönlichkeitszüge des Be schwerdeführers respektive die affektive Symptomatik (Urk. 7/123/14-15) als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) massgeblich ist und hinsichtlich des Komplex es der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungsanfor derungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) , eine Rolle spielt. Allein die Hinweise des B.___-Gutachters auf das Fehlen von erheblichen depressiven Symptomen, vermehrten (nicht pathologischen) Alkoholkonsum und die subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 7/123/14) tragen nicht aus rei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei.
Es ist somit eine medizinische Beurteilung anhand der Standardindikatoren ange zeigt. In einem weiteren Schritt ist diese von den Rechts anwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.4
Nach dem Gesagten fehlt es an einer medizinischen interdisziplinären Stellung nahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Die Fachärzte werden sich mit Blick auf die Gesamtwirkung des Beschwerde bildes für den Funktionsstatus ein gehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
Dabei ist den gutachterlichen Experten auch der neu eingereichte Bericht des D.___ vom 24. November 2015 (Urk. 3/5) vorzu legen. Hierzu sind vorab die Ergebnisse der dort vorgenommenen Testver fahren (IKP und MMPl-2) einzu ho len. 5.
Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausge schlossen wer den, dass weiterhin ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die an gefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2015 zurück zu weisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gut ach terlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundes gerichtlichen Rechtsprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichts gutach tens abzusehen ist. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.
2‘ 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de füh rers ab Dezember 2015 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs - einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 1.5.2 Gemäss Schlussbestimmung lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach folgend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätio logisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.
E. 2 Mit Eingabe vom 25. November 2015 erhob der Versicherte Be schwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er zudem den Bericht von Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt des D.___, vom 24. Novem ber 2015 ein (Urk. 3/5). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die auf schie bende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Ja nuar 2016 auf Ab wei sung der Beschwerde und des Gesuchs um Wieder herstellung der auf schieben den Wirkung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 21. Januar 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder herstel lung der auf schieben den Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8 S. 5). Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das B.___-Gutachten vom 28. Oktober 2014 sei davon aus zugehen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 2. September 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Insbesondere hätten sich die B.___-Gutachter auch mit der von Dr. C.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt und schlüssig be grün det, weshalb diesem nicht gefolgt werden könne. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einkommenseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das B.___-Gutachten erfülle ins besondere in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten die bundesgericht lichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. So sei es schon daher nicht umfassend, da trotz der Diagnose einer somatoformen Schmerz stö rung das nach BGE 141 V 281 vorgesehene strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei und sich die Beurteilungs indikatoren weder aufgrund des B.___-Gutachtens noch aufgrund der übrigen medizinischen Unter lagen schlüssig beurteilen liessen. Das psychiatrische Teil gutachten beruhe sodann nicht auf allseitigen Untersuchungen - die Exploration habe nur 30 Minuten gedauert - und es sei weder schlüssig noch nach vollziehbar begründet, zumal sich der Gutachter nicht mit den Diagnose krite rien, mit Differenzial diagnosen und Widersprüchen wie etwa aufgrund der test psycho logischen Ergebnisse von Dr. C.___ sowie mit dynamischen Prozessen im Krankheits verlauf oder mit der Kontextabhängigkeit von Befun den aus einander gesetzt habe. Auch auf die Stellungnahmen der Ärzte des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei man gels fachlicher Befähigung nicht abzustellen. Deren Argu mente seien zudem durch die Befundung von Dr. C.___ und der psychiatrischen Testung wis senschaftlich wiederlegt. Folglich könnten weder das B.___-Gutachten noch die RAD-Beurteilungen als Beweis für eine tatsächlich eingetretene Sachverhaltsän derung dienen. Diese würden - wenn überhaupt - lediglich eine Neubeurteilung des unverändert geblie benen medizinischen Sachverhaltes darstellen (Urk. 1 S. 9 ff.).
E. 2.3 mit Hin weisen). Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4. 4.1
4.1.1
Im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, wo der Be schwerde führer ab Ende Juni 2010 in psychiatrisch-psychothera peu tischer Behand lung stand, im Bericht vom 18. Februar 2014 aus, als psychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe er eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und den Verdacht auf eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit vor allem dissozialen und paranoiden Persönlich keitszügen (ICD-10 F61) gestellt. Ausserdem werde die Arbeitsfähig keit durch die Diag no sen eines chro nischen Schmerzsyndroms an beiden Knien und eines Panver tebralsyndroms mit/bei be ginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS, Fehlstatik des Ach senskeletts, muskulärer Dysbalance und Status nach Arbeitsunfall mit Sturz be einträchtigt. Er sei zu zirka 50 % mit einem Pensum von zirka drei Stunden täg lich arbeits- und leistungsfähig. Die bisherige Tätig keit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/111).
Im Bericht der D.___ vom 28. August 2014 führten Dr. C.___ und Mag. phil. P. I.___, Psychologe für klinische und Neuropsycho logie sowie für Integrative Psychotherapie, aus, an hand des standardisierten Tests Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuie rungen (IKP) sei festgestellt worden, dass beim Be schwerde führer eine kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) bestehe. Die während der bis heri gen Behandlung erhobenen Befunde hät ten diese Diagnose bestätigt (Urk. 7/150/1). 4.1.2
Gemäss dem B.___-Gutachten vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/123), auf das die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstellte (Urk. 2), wurde der Beschwerde führer Anfang Sep tember 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, ortho pä disch, neuro logisch und urologisch untersucht (Urk. 7/123/2). Der Be schwerde führer habe viele Beschwerden angegeben, welche zum Teil auch durch die schlechte Behandlung durch Behörden bedingt seien. Im Vordergrund hätten Schmerzen im Kopf, im Rücken, im Bauch und in den Beinen bestanden (Urk. 7/123/27).
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit: 1. Chro nische intermittierende belastungsabhängige Rückfussschmer zen links (ICD-10 M79.67) bei/mit Status nach Osteosynthese einer Malleolar fraktur Typ C Maison neuve 1993 mit späterer Osteosynthesematerialentfernung (OSME; Z98.8/Z47.0/T93.2); 2. chro nisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehl statik der Wirbelsäule und leichten degenerativen Veränderungen (Magnet reso nanz tomographie [MRT] Juli 2014; ICD-10 M51.3).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die B.___-Gutachter die folgenden: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); 2. Anhaltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei anamnestisch multilo kulä rem Schmerzsyndrom, bei aktuell unauffälligem klinischem Befund (ICD-10 R52.1); 3. Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) bei Status nach Treppensturz mit unter anderem Commotio cerebri am 28. April 2006 (ICD-10 S06.0); 4. Multi fak toriell neurogen (lumbospondylogenes rechtsbetontes Schmerz syn drom), dif ferentialdiagnostisch prostatogen bedingte Harnblasenfunk tions stö rung (ICD-10 N31.9); 5. Am ehesten neurogene Sexualfunktionsstörung (ICD-10 F52.8); 6. Adipositas (BMI 30 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0; Urk. 7/123/27).
Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer kör perlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer, urologischer und psychia t rischer Sicht würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungs fähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 7/123/28-29). 4.1.3
Im vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht der D.___ vom 24. November 2015 nahmen Dr. C.___ und der Psychologe I.___ zum psychiatrischen B.___-Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung und kamen zum Schluss, dessen Argumentation sei mit Bezug auf die diagnostischen Krite-rien und das standardisierte Testverfahren nicht haltbar. Die (Verdachts-)Diag nose einer Persönlichkeitsstörung sei bereits am 13. No vember 2009 von der G.___ gestellt worden. Es handle sich mithin um eine ver tiefte diagnostische Abklärung. Der durchgeführte IKP-Test erfülle die Güte kriterien der profes sio nellen psychologischen Untersuchung und die damit erzielten Ergeb nisse seien von der den Test durchführenden Person unabhängig. Eine Fälschungsge fahr sei ausgeschlossen worden. Ausserdem sei der Be schwerdeführer mit dem standar disierten MMPl-2-Testverfahren untersucht worden, das als anerkanntes und bewährtes Validierungsverfahren angewendet werde. Das Ergebnis bestätige eine normale Einstellung gegenüber dem Test und weise auf eine Balance zwischen Selbstschutz und Selbstöffnung hin. Ihre Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei dadurch zusätzlich bestätigt worden. Die mindestens seit der Adoleszenz anamnestisch vorhan denen Symptome einer Persön lich keitsstörung hätten sich seit dem Unfall vom 28. April 2006 verschlechtert. Sein soziales Umfeld habe häufig über eine progrediente Zunahme der Im puls kon trolle berichtet. Entgegen den Aus führungen von Dr. J.___ sei das Kriterium von gravierenden Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Be ziehungen und eines instabilen Beziehungsmusters kein unerlässliches Diag nose kriterium nach ICD-10 für eine Persön lichkeits störung. Die soziale und/der persönliche Leis tungs- und Funktions fähigkeit sei bei persönlichkeitsgestörten Patienten meis tens, aber nicht immer beein trächtigt (Urk. 3/5). 4.2 4.2.1
Ob aufgrund der Ausführungen der Ärzte des D.___ und entgegen der Ansicht des psychiatrischen B.___-Gutachters Dr. J.___ (Urk. 7/123/15) von einer pathologischen Persönlichkeitsstörung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
Mit dem B.___-Gutachten liegt jedenfalls eine Expertise vor, mit der die geklagten Be schwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigt und gewürdigt wur den. Die Gutachter haben den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in jeder Hinsicht gründlich untersucht und auch die damals schon vorhandenen ärztlichen Stellun gnahmen in ihre Beurteilung ein bezogen. 4.2.2
Bei gegebener Aktenlage steht fest, dass weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in körperlich schweren Tätig keiten wie der angestammten Tätigkeit als Baumonteur (Urk. 7/123/28-29) auszugehen ist.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht in den medizinischen Akten zudem Einigkeit darin, dass dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist (Urk. 7/111/4). Eine strittige Divergenz besteht lediglich in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
In Bezug auf die psychischen Beschwerden stimmt die Einschätzung gemäss dem B.___-Gutachten mit jener der behandelnden Psychiater des D.___ zumindest insofern überein, als von beiden Seiten weiterhin die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somato formen Schmerzstörung gestellt wurde (Urk. 7/120/29, Urk. 7/123/27). 4.2.3
Aufgrund der neuen Rechtsprechung zu solchen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildern, welche nach Abschluss der B.___-Be gutachtung jedoch noch vor Erlass der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 in BGE 141 V 281 prä zisiert wurde, kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter (Urk. 7/12 3 / 27-30 ) ab schliessend auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen werden . Wie der Beschwer deführer zutreffend geltend macht, hat die Beurteilung eines solchen Leidens unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 prä zisierten struk turierten , nor mativen Prü fungsrasters zu erfolgen.
Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheits schädi gung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeits diagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die g leichmässige Ein schränkung des Aktivitätenni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.3
4.3.1
Gemäss dem vorliegenden Gutachten hat der psychiatrische B.___-Gutachter die Einschätzung der Arbeits fähig keit mit einer Be gründung zu den Kriterien der damals geltenden Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) vorgenommen und die Schmerzstörung im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen als überwindbar eingestuft (Urk. 7/123/13-14). Eine Stel lung nahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.
Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der B.___-Gut achter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 eingeholt. Zwar ist
nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Eine solche hat die Be schwerde gegnerin jedoch weder im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) vorgenommen und ist hier nicht ohne Weiteres möglich. 4.3.2
Aus dem
B.___-Gut achten kann namentlich nicht ausreichend fundiert ent nom men werden, ob und inwiefern die auffälligen Persönlichkeitszüge des Be schwerdeführers respektive die affektive Symptomatik (Urk. 7/123/14-15) als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) massgeblich ist und hinsichtlich des Komplex es der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungsanfor derungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) , eine Rolle spielt. Allein die Hinweise des B.___-Gutachters auf das Fehlen von erheblichen depressiven Symptomen, vermehrten (nicht pathologischen) Alkoholkonsum und die subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 7/123/14) tragen nicht aus rei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei.
Es ist somit eine medizinische Beurteilung anhand der Standardindikatoren ange zeigt. In einem weiteren Schritt ist diese von den Rechts anwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.4
Nach dem Gesagten fehlt es an einer medizinischen interdisziplinären Stellung nahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Die Fachärzte werden sich mit Blick auf die Gesamtwirkung des Beschwerde bildes für den Funktionsstatus ein gehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
Dabei ist den gutachterlichen Experten auch der neu eingereichte Bericht des D.___ vom 24. November 2015 (Urk. 3/5) vorzu legen. Hierzu sind vorab die Ergebnisse der dort vorgenommenen Testver fahren (IKP und MMPl-2) einzu ho len. 5.
Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausge schlossen wer den, dass weiterhin ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die an gefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2015 zurück zu weisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gut ach terlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundes gerichtlichen Rechtsprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichts gutach tens abzusehen ist. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.
2‘
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicher ten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvor aussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung bezie hungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat.
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die geltende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547
E. 10
mit BGE 140 V 197
E. 6.2.3 insofern präzisiert, als vom Anwendungsbereich von SchlB a Abs. 1 laufende Renten nur auszu neh men sind, wenn und soweit
sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kön nen die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung fin den. Sodann bestim mt sich die Anwendung der SchlB a danach, ob die ur sprüngliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen Gesund heits schadens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndro maler wie nicht synd romaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von SchlB a Abs. 1 sodann davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits unfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Ren tenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Renten revision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2.
E. 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de füh rers ab Dezember 2015 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01222 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, war von Oktober 2004 bis zur Kündi gung per 10. Dezember 2006 (Urk. 7/11) als Baumonteur bei Y.___, ange stellt (Urk. 7/16/2, Urk. 7/147/3, Urk. 7/123/9). Am 28. April 2006 hatte er bei einem Sturz von einer Treppe auf einen Betonboden eine Commotio cerebri und eine Rip pen kontusion beid seits erlitten (Urk. 7/11/53, Urk. 7/11/58, Urk. 7/11/61). Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2006 der Z.___ wurden als Probleme eine Anpas sungsstörung im Rahmen ei ner komplizierten Familien situation sowie Kopf-, Knie- und lumbale Schmerzen festgehalten (Urk. 7/11/30). Am 15. Oktober 2006 fiel dem Versicherten ein Kantholz auf den linken Vorfuss, wodurch er sich eine Metatarsale-Trümmerfraktur zuzog (Urk. 7/11/6). Die Unfall versicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. April 2007, bezüglich des Unfalls vom 28. April 2006 per 31. Dezember 2006 einstellte (Urk. 7/11/1-5, Urk. 7/11/25-26). Die dagegen erhobene Be schwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2009 im Verfahren Nr. UV.2007.00507 ab. 1.2
Am 29. August 2007 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Rückenbeschwerden und psychischen Beschwer den zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte die Akten der Suva ein (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Urk. 7/27, Urk. 7/38).
Im Rahmen des Ende August 2009 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 7/54) wurde ein unveränderter Sachverhalt festgestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 4. März 2010, Urk. 7/65) und die bisherige Viertelsrente mit Mitteilung vom 5. März 2010 bestätigt (Urk. 66). Am 22. September 2010 gewährte sie ihm aus serdem Arbeits vermittlung durch die A.___ für ein Jahr (Urk. 7/83, Urk. 7/98). 1.3
Mitte 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/104-105) und holte hierzu unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 28. Oktober 2014 ein (Urk. 7/123/2-31). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Juni 2015 die Ein stellung der bisherigen Viertelsrente an (Urk. 7/135). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. August 2015 (Urk. 7/141), ergänzt mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/151), Einwände. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschie bende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 erhob der Versicherte Be schwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er zudem den Bericht von Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt des D.___, vom 24. Novem ber 2015 ein (Urk. 3/5). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die auf schie bende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Ja nuar 2016 auf Ab wei sung der Beschwerde und des Gesuchs um Wieder herstellung der auf schieben den Wirkung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 21. Januar 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder herstel lung der auf schieben den Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8 S. 5). Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs - einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicher ten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
1.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.5.2
Gemäss Schlussbestimmung lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach folgend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätio logisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvor aussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung bezie hungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat.
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die geltende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547
E. 10
mit BGE 140 V 197
E. 6.2.3 insofern präzisiert, als vom Anwendungsbereich von SchlB a Abs. 1 laufende Renten nur auszu neh men sind, wenn und soweit
sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kön nen die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung fin den. Sodann bestim mt sich die Anwendung der SchlB a danach, ob die ur sprüngliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen Gesund heits schadens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndro maler wie nicht synd romaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von SchlB a Abs. 1 sodann davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits unfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Ren tenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Renten revision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das B.___-Gutachten vom 28. Oktober 2014 sei davon aus zugehen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 2. September 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Insbesondere hätten sich die B.___-Gutachter auch mit der von Dr. C.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt und schlüssig be grün det, weshalb diesem nicht gefolgt werden könne. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einkommenseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das B.___-Gutachten erfülle ins besondere in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten die bundesgericht lichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. So sei es schon daher nicht umfassend, da trotz der Diagnose einer somatoformen Schmerz stö rung das nach BGE 141 V 281 vorgesehene strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei und sich die Beurteilungs indikatoren weder aufgrund des B.___-Gutachtens noch aufgrund der übrigen medizinischen Unter lagen schlüssig beurteilen liessen. Das psychiatrische Teil gutachten beruhe sodann nicht auf allseitigen Untersuchungen - die Exploration habe nur 30 Minuten gedauert - und es sei weder schlüssig noch nach vollziehbar begründet, zumal sich der Gutachter nicht mit den Diagnose krite rien, mit Differenzial diagnosen und Widersprüchen wie etwa aufgrund der test psycho logischen Ergebnisse von Dr. C.___ sowie mit dynamischen Prozessen im Krankheits verlauf oder mit der Kontextabhängigkeit von Befun den aus einander gesetzt habe. Auch auf die Stellungnahmen der Ärzte des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei man gels fachlicher Befähigung nicht abzustellen. Deren Argu mente seien zudem durch die Befundung von Dr. C.___ und der psychiatrischen Testung wis senschaftlich wiederlegt. Folglich könnten weder das B.___-Gutachten noch die RAD-Beurteilungen als Beweis für eine tatsächlich eingetretene Sachverhaltsän derung dienen. Diese würden - wenn überhaupt - lediglich eine Neubeurteilung des unverändert geblie benen medizinischen Sachverhaltes darstellen (Urk. 1 S. 9 ff.). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige Viertelsrente per Ende November 2015 aufgehoben hat. 3. 3.1
In der Rentenverfügung vom 4. Februar 2009 war die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauar beiter und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 7/27/1). Die Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Feststellungsblatt vom 16. Mai 2008 (Urk. 7/22/4) gestützt auf die Berichte des Kreisarztes der Suva, Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. März 2007 (Urk. 7/11/6-10), des F.___ vom 28. November 2007 (Arbeitsassessment; Urk. 7/17) und der G.___ des F.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/12) zuge sprochen.
Der Suva-Kreisarzt Dr. E.___ hatte in seinem Bericht in Bezug auf den linken Vorfuss festgehalten, die Metatarsale I-Fraktur als Folge des Unfalles vom 15. Oktober 2006 sei bei unproblematischem Verlauf kon solidiert. Die leichten Restbe schwerden würden sich in den nächsten Wochen ergeben. Für den linken Fuss sei bis anhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Dies sei nicht mehr gerechtfertigt. Ab dem 1. April 2007 sei eine 50%ige und ab dem 15. April 2007 eine volle Arbeits fähig keit zumutbar. Zu den Folgen des Unfalls vom 28. April 2006 führte Dr. E.___ sodann aus, die Untersuchung habe sehr diskrete Be funde ergeben im Sinne einer leichten paravertebralen Verspannung der Mus kulatur lumbovertebral und einer ver min derten aktiven und vor sich ti gen Be weglichkeit der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der klinischen Be funde bestünden diesbezüglich keine Einschrän kungen der Arbeits fähigkeit (Urk. 7/8-9).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des F.___ vom 14. Dezember 2007 ergab die klinische Untersuchung eine Funktionsstörung der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) mit Irritation der Rippen rechts in diesem Bereich, Beschwerden am thorakolumbalen und lumbosakralen Übergang sowie leichte retropatelläre Knieschmerzen und Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und Vorfusses. Es seien die folgenden Diag nosen gestellt worden: Folgen eines Arbeitsunfalles vom 28. April 2006 (Sturz aus 2,8 m Höhe mit MTBI [Mild Traumatic Brain Injury, Schädel hirn trauma], Thorax-, Becken- und Kontusion der Lendenwirbelsäule) mit/bei thorako spon dylogenem und -costalem Schmerzsyndrom bei segmentaler Be wegungs störung der mittleren BWS sowie Irritation der Rippen rechts, mit rechtsbetonten fronto parietalen Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp nach MTBI, chronischem rechtsbetontem Lumbovertebralsyndrom, Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle und anhaltender somatoformer Schmerzstörung; Chon dropathie patellae beidseits (vorbestehend); OSG-Schmerzen rechts nach Maisonneuve-Fraktur 1993; Restbeschwerden am linken Vorfuss nach Meta tarsale I-Fraktur am 15. Oktober 2006. Im Vordergrund stünden die schwierige und unklare soziale Situation, eine starke Fixierung des Beschwerde führers auf die Schmerzen und zahlreiche Zeichen für eine Symptomausweitung. Aus soma tisch-medizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass die beo bachteten funk tionellen Einschränkungen eine gewisse Einschränkung der Be lastbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten bewirken würden. Eine bleibende völlige Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit lasse sich daraus je doch nicht ableiten. Mindestens eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gemäss dem Zeugnis der G.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/12) eine Arbeitsfähigkeit von über 50 %, nicht aber von mehr als 70 % (Urk. 7/17/3-4).
Die Ärzte der G.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2007 ambulant mit stündlichen Gesprächstherapiesitzungen im Abstand von zwei bis drei Wochen und Antidepressiva behandelt worden war, hatten hierzu mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt (Urk. 7/12/1).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Damit wurde die Rente im Wesentlichen aufgrund der psychischen Über lage rung der in somatischer Hinsicht mittlerweile verheilten Unfallfolgen mit Symptom ausweitung und vor dem Hintergrund soziokultureller sowie psycho sozialer Belastungsfaktoren zugesprochen. Die körperlichen Beschwerden fan den weitgehend kein objektivierbares Korrelat mehr. Massgeblich war damals insbe sondere die diag nostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), welche zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage (Päusbonog; vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr . 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) im Sinne der Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) gehört. 3.2.2
Die SchlB a ist hier daher anzuwenden. Die Rente des Beschwerdeführer s ist folglich unabhängig davon revidierbar, ob seit Zusprechung der Viertelsrente ab April 2007 (Urk. 7/27, Urk. 7/38) bis Oktober 2015 (Erlass der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) eine erhebliche Sachverhaltsänderung respektive ein Re visi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.
B ei der Überprüfung und Neubeurteilung der Rente gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beur tei len ist. Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fü gung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) entwickelt hat. D er Invaliditätsgrad ist im Folgenden auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sach verhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hin weisen). Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4. 4.1
4.1.1
Im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, wo der Be schwerde führer ab Ende Juni 2010 in psychiatrisch-psychothera peu tischer Behand lung stand, im Bericht vom 18. Februar 2014 aus, als psychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe er eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und den Verdacht auf eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit vor allem dissozialen und paranoiden Persönlich keitszügen (ICD-10 F61) gestellt. Ausserdem werde die Arbeitsfähig keit durch die Diag no sen eines chro nischen Schmerzsyndroms an beiden Knien und eines Panver tebralsyndroms mit/bei be ginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS, Fehlstatik des Ach senskeletts, muskulärer Dysbalance und Status nach Arbeitsunfall mit Sturz be einträchtigt. Er sei zu zirka 50 % mit einem Pensum von zirka drei Stunden täg lich arbeits- und leistungsfähig. Die bisherige Tätig keit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/111).
Im Bericht der D.___ vom 28. August 2014 führten Dr. C.___ und Mag. phil. P. I.___, Psychologe für klinische und Neuropsycho logie sowie für Integrative Psychotherapie, aus, an hand des standardisierten Tests Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuie rungen (IKP) sei festgestellt worden, dass beim Be schwerde führer eine kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) bestehe. Die während der bis heri gen Behandlung erhobenen Befunde hät ten diese Diagnose bestätigt (Urk. 7/150/1). 4.1.2
Gemäss dem B.___-Gutachten vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/123), auf das die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstellte (Urk. 2), wurde der Beschwerde führer Anfang Sep tember 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, ortho pä disch, neuro logisch und urologisch untersucht (Urk. 7/123/2). Der Be schwerde führer habe viele Beschwerden angegeben, welche zum Teil auch durch die schlechte Behandlung durch Behörden bedingt seien. Im Vordergrund hätten Schmerzen im Kopf, im Rücken, im Bauch und in den Beinen bestanden (Urk. 7/123/27).
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit: 1. Chro nische intermittierende belastungsabhängige Rückfussschmer zen links (ICD-10 M79.67) bei/mit Status nach Osteosynthese einer Malleolar fraktur Typ C Maison neuve 1993 mit späterer Osteosynthesematerialentfernung (OSME; Z98.8/Z47.0/T93.2); 2. chro nisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehl statik der Wirbelsäule und leichten degenerativen Veränderungen (Magnet reso nanz tomographie [MRT] Juli 2014; ICD-10 M51.3).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die B.___-Gutachter die folgenden: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); 2. Anhaltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei anamnestisch multilo kulä rem Schmerzsyndrom, bei aktuell unauffälligem klinischem Befund (ICD-10 R52.1); 3. Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) bei Status nach Treppensturz mit unter anderem Commotio cerebri am 28. April 2006 (ICD-10 S06.0); 4. Multi fak toriell neurogen (lumbospondylogenes rechtsbetontes Schmerz syn drom), dif ferentialdiagnostisch prostatogen bedingte Harnblasenfunk tions stö rung (ICD-10 N31.9); 5. Am ehesten neurogene Sexualfunktionsstörung (ICD-10 F52.8); 6. Adipositas (BMI 30 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0; Urk. 7/123/27).
Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer kör perlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer, urologischer und psychia t rischer Sicht würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungs fähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 7/123/28-29). 4.1.3
Im vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht der D.___ vom 24. November 2015 nahmen Dr. C.___ und der Psychologe I.___ zum psychiatrischen B.___-Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung und kamen zum Schluss, dessen Argumentation sei mit Bezug auf die diagnostischen Krite-rien und das standardisierte Testverfahren nicht haltbar. Die (Verdachts-)Diag nose einer Persönlichkeitsstörung sei bereits am 13. No vember 2009 von der G.___ gestellt worden. Es handle sich mithin um eine ver tiefte diagnostische Abklärung. Der durchgeführte IKP-Test erfülle die Güte kriterien der profes sio nellen psychologischen Untersuchung und die damit erzielten Ergeb nisse seien von der den Test durchführenden Person unabhängig. Eine Fälschungsge fahr sei ausgeschlossen worden. Ausserdem sei der Be schwerdeführer mit dem standar disierten MMPl-2-Testverfahren untersucht worden, das als anerkanntes und bewährtes Validierungsverfahren angewendet werde. Das Ergebnis bestätige eine normale Einstellung gegenüber dem Test und weise auf eine Balance zwischen Selbstschutz und Selbstöffnung hin. Ihre Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei dadurch zusätzlich bestätigt worden. Die mindestens seit der Adoleszenz anamnestisch vorhan denen Symptome einer Persön lich keitsstörung hätten sich seit dem Unfall vom 28. April 2006 verschlechtert. Sein soziales Umfeld habe häufig über eine progrediente Zunahme der Im puls kon trolle berichtet. Entgegen den Aus führungen von Dr. J.___ sei das Kriterium von gravierenden Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Be ziehungen und eines instabilen Beziehungsmusters kein unerlässliches Diag nose kriterium nach ICD-10 für eine Persön lichkeits störung. Die soziale und/der persönliche Leis tungs- und Funktions fähigkeit sei bei persönlichkeitsgestörten Patienten meis tens, aber nicht immer beein trächtigt (Urk. 3/5). 4.2 4.2.1
Ob aufgrund der Ausführungen der Ärzte des D.___ und entgegen der Ansicht des psychiatrischen B.___-Gutachters Dr. J.___ (Urk. 7/123/15) von einer pathologischen Persönlichkeitsstörung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
Mit dem B.___-Gutachten liegt jedenfalls eine Expertise vor, mit der die geklagten Be schwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigt und gewürdigt wur den. Die Gutachter haben den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in jeder Hinsicht gründlich untersucht und auch die damals schon vorhandenen ärztlichen Stellun gnahmen in ihre Beurteilung ein bezogen. 4.2.2
Bei gegebener Aktenlage steht fest, dass weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in körperlich schweren Tätig keiten wie der angestammten Tätigkeit als Baumonteur (Urk. 7/123/28-29) auszugehen ist.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht in den medizinischen Akten zudem Einigkeit darin, dass dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist (Urk. 7/111/4). Eine strittige Divergenz besteht lediglich in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
In Bezug auf die psychischen Beschwerden stimmt die Einschätzung gemäss dem B.___-Gutachten mit jener der behandelnden Psychiater des D.___ zumindest insofern überein, als von beiden Seiten weiterhin die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somato formen Schmerzstörung gestellt wurde (Urk. 7/120/29, Urk. 7/123/27). 4.2.3
Aufgrund der neuen Rechtsprechung zu solchen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildern, welche nach Abschluss der B.___-Be gutachtung jedoch noch vor Erlass der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 in BGE 141 V 281 prä zisiert wurde, kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter (Urk. 7/12 3 / 27-30 ) ab schliessend auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen werden . Wie der Beschwer deführer zutreffend geltend macht, hat die Beurteilung eines solchen Leidens unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 prä zisierten struk turierten , nor mativen Prü fungsrasters zu erfolgen.
Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheits schädi gung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeits diagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die g leichmässige Ein schränkung des Aktivitätenni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.3
4.3.1
Gemäss dem vorliegenden Gutachten hat der psychiatrische B.___-Gutachter die Einschätzung der Arbeits fähig keit mit einer Be gründung zu den Kriterien der damals geltenden Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) vorgenommen und die Schmerzstörung im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen als überwindbar eingestuft (Urk. 7/123/13-14). Eine Stel lung nahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.
Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der B.___-Gut achter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 eingeholt. Zwar ist
nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Eine solche hat die Be schwerde gegnerin jedoch weder im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) vorgenommen und ist hier nicht ohne Weiteres möglich. 4.3.2
Aus dem
B.___-Gut achten kann namentlich nicht ausreichend fundiert ent nom men werden, ob und inwiefern die auffälligen Persönlichkeitszüge des Be schwerdeführers respektive die affektive Symptomatik (Urk. 7/123/14-15) als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) massgeblich ist und hinsichtlich des Komplex es der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungsanfor derungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) , eine Rolle spielt. Allein die Hinweise des B.___-Gutachters auf das Fehlen von erheblichen depressiven Symptomen, vermehrten (nicht pathologischen) Alkoholkonsum und die subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 7/123/14) tragen nicht aus rei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei.
Es ist somit eine medizinische Beurteilung anhand der Standardindikatoren ange zeigt. In einem weiteren Schritt ist diese von den Rechts anwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.4
Nach dem Gesagten fehlt es an einer medizinischen interdisziplinären Stellung nahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Die Fachärzte werden sich mit Blick auf die Gesamtwirkung des Beschwerde bildes für den Funktionsstatus ein gehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
Dabei ist den gutachterlichen Experten auch der neu eingereichte Bericht des D.___ vom 24. November 2015 (Urk. 3/5) vorzu legen. Hierzu sind vorab die Ergebnisse der dort vorgenommenen Testver fahren (IKP und MMPl-2) einzu ho len. 5.
Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausge schlossen wer den, dass weiterhin ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die an gefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2015 zurück zu weisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gut ach terlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundes gerichtlichen Rechtsprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichts gutach tens abzusehen ist. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.
2‘ 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungs an stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de füh rers ab Dezember 2015 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann