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ZL.2015.00079

Bereits rechtskräftig verfügte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines Teilinvaliden wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen. Die dazu gehörige Berechnungsverfügung bestätigt.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, bezieht seit April 2007 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nach fol gend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/5-6). Bis Oktober 2011 bezog er von der Gemeinde Z.___ (Urk. 8/24) und ab November 2011 von der Stadt A.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/35-39) Zusatz leistungen (ZL) zur Invalidenrente. Mit Ver fügung vom 27. August 2014 eröffnete die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Stadt A.___ (nachfolgend: Durch füh rungsstelle) dem Versicherten, dass in An wendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versiche rung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab Februar 2015 in der ZL- Berech nung ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 25‘613.-- respektive (nach Privilegierung) von Fr. 16‘408.-- pro Jahr als Ein nahme an ge rechnet werde (Urk. 8/40/3). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle schliess lich den EL-An spruch ab März 2015 unter Berück sich tigung eines hypothe tischen Einkommens, und zwar von Fr. 25‘720.-- (respektive nach Privile gierung von Fr. 16‘480.--), auf Fr. 1‘610.-- fest (Urk. 8/40/1). Die dagegen mit Schreiben vom 26. Feb ruar 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 8/52/2) wies die Durchfüh rungsstelle mit Einsprache entscheid vom 1. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. August 2015 Be schwerde und beantragte, der Ein sprache entscheid vom 1. Juli 2015 sei auf zuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. März 2015 das hypothetische Einkommen aus der Berechnung der Zusatzleistungen herauszunehmen bis min destens Ende des Jahres 2015 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 5). Mit Eingabe vom 30. September 2015 verzich tete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10). 2.2

D ie IV-Stelle hat die bisherige Viertelsrente m it Verfügung vom 23. Oktober 2015 per Ende November 2015 aufgehoben (Urk. 12). Dagegen hat der Ver si cherte am 25. November 2015 Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist derzeit am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter der Ver fahrens nummer IV.2015.01222 hängig.

Aus dem Verfahren IV.2015.01222 wird die Verfügung der IV-Stelle vom

23. Oktober 2015 (Urk. 12) und der Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk . 13) in Kopie zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Urteil zu gestellt. 2.3

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Er gänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein dezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz-be darfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinter las se nen

- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min dest ein kom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchsbe rech nung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die An rechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahms weise zulässig.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 1.3

1.3.1

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro zent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG

(lit. a) gilt. Bei einem Invaliditäts grad

von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad

von 60 bis unter 70 Prozent sind z wei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Min desteinkommen anzurechnen. Damit wird bei Nicht errei chen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2). 1.3.2

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Ver mutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Ein kom men, das de r Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 , 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen) .

Dabei be steht eine ver stärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Anspre chers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht gel tend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Anspre cher oder -Be züger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlich keit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbs einkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

1.4

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent spre chen den Verfügung wirksam. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 2012 um An stellungen bemüht. Er habe zwar rund 10 bis 14 Bewerbungen pro Monat vorgenommen, jedoch seien diese ausschliesslich telefonisch oder persönlich erfolgt. Damit sei die rechtsprechungsgemäss geforderte Qualität der Arbeits bemühungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe damit die Unmög lich keit der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen, weshalb ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen als Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen sei. Zudem habe die IV-Stelle im Jahr 2014 ein Rentenrevisionsverfahren durchgeführt und gestützt auf das im Novem ber 2014 bei dieser eingegangene Gutachten festgestellt, dass eine 100%ige Arbeits fähigkeit seit spätestens dem 2. September 2014 anzu neh men sei, ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und die Invaliden rente aufzu heben sei. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb das hy po thetische Mindesterwerbseinkommen zu Recht angerechnet worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe der Beschwerdegegnerin regelmässig Arbeitsbemühungen und insbesondere in den sechs Monaten nach der Verfügung vom 27. August 2014 genügend Arbeitsbemühungen vor gelegt, zumal er auch damals bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) gemeldet gewesen sei. Das RAV habe seine Suchbemühungen nicht beanstandet und die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Suchbemühungen zu beanstanden seien. Es sei lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es sei unter Berücksichtigung des Hintergrundes, dass er Ausländer sei und über keine qualifizierten Sprachkenntnisse verfüge, nicht erklärbar, dass die Beschwerdegegnerin primär die Qualität der Suchbe mühungen beanstande, obschon das RAV die Suchbemühungen als gut ein geschätzt habe. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihm ab März 2015 ein hypothetisches Einkommen ange rechnet würde. Es sei ihm daher nochmals eine Frist von sechs Monate einzuräumen, um seine Suchbemühungen qualitativ genügend zu verbessern. Anschliessend sei auszuwerten, ob die Suchbemühungen den Anforderungen entsprechen wür den (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

als Einnahme ab März 2015 (Urk. 2, Urk. 8/40/1) .

3. 3.1

Nach den von der Beschwerdegegnerin bei der Z L-Berechnung zu beach ten den Feststellungen der IV-Stelle (BGE 117 V 202 E. 2b) war dem Be schwer deführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015, wel cher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bil det (BGE 129 V 1 E . 1.2, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 E. 1, je mit Hinweisen) , bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine leidensangepasste teilzeitliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/5-6). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Aufhebung der Rente erfolgte erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb dies hier nicht be achtlich ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2015, Urk. 12).

Es ist somit von der (widerlegbaren) Vermutung des Einkommensverzichts gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV im Umfang von mindestens Fr. 25‘720.-- (Fr. 19‘290.-- nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [ab Januar 2015] erhöht um einen Drittel) auszu gehen. 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und wohnt seit 1985 (mit Unterbruch von 2001 bis 2003) in der (deutschen) Schweiz (Urk. 8/4 S. 2, Urk. 13). Er war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsar beiter, unter anderem in der Garten- und Baubranche tätig (Urk. 8/12 S. 2). Er ist geschieden und lebt alleine (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/29 S. 1).

Die invaliditätsfremde n

Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse oder persönliche Umstände (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2) sind hier nicht derart, dass sie dem Finden einer Arbeitsstelle von vornherein entgegenstehen würden. Auch der Gesundheitszustand lässt für die Zeit ab März 2015 keinen anderen Schluss zu. Eine von der Invaliden versicherung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung ist nicht akten kundig. Dies wurde denn auch nicht sub stantiiert behauptet. Falsch ist zudem die Behauptung, der Beschwerde führer sei Ausländer (Urk. 1 S. 2). Auch Sprach schwierigkeiten sind bei den hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten nicht massgeblich und angesichts der Einbürgerung nicht anzunehmen, zu mal der Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten in der Deutsch schweiz lebt (Urk. 13).

Ausserdem kann a ufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV - unter Vorbehalt von Art. 14a Abs. 3 IVV, der hier nicht zur Anwendung gelangt - eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nommen werden, wenn sie in concreto mit überwiegender Wahr schein lichkeit feststeht. Dies ist hier aufgrund der genannten Kriterien nicht der Fall. 3.2.2

In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor kann die Ver mutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt wer den, indem die versicherte Person inten sive Bemü hungen um ihrem Leistungsprofil ent sprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai

2009 E. 4.5). Dabei liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restar beits fähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsan sprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Be weise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbe mühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).

Hier ist massgeblich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass vorläufig noch auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ver zichtet werde. Er müsse sich jedoch weiterhin um Arbeit bemühen und die Arbeits bemühungen einreichen. Nach sechs Monaten werde geprüft, ob die Arbeits bemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend seien (Urk. 8/30). Den Akten sind für die Zeit ab Mai 2012 bis zur Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) keine Belege zu Arbeitsbemühungen zu ent nehmen. Gemäss der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3 S. 1) und dem ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. 14.2) hat der Be schwerde führer jedoch ab Mai 2012 jeden Monat den Nachweis für zumin dest quan titativ aus reichende Arbeitsbemühungen erbracht. Jedoch wurde die Qualität als mangelhaft beurteilt, da diese meistens bei Firmen gemacht wor den seien, welche keine offenen Stellen gehabt hätten, mithin nicht auf ein Stelleninserat hin, und es sei nach Stellen gesucht worden, bei denen er aufgrund der Behinderung Mühe gehabt hätte, die Stelle wirklich zu erhalten (Gartenarbeit; Urk. 8/40/3 S. 1). Die Bewerbungen seien ausserdem aus schliesslich persönlich oder telefonisch gemacht worden (Urk. 2 S. 3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). Davon ist somit aus zu gehen, zumal die Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) nicht ange fochten wurde und in Rechtskraft erwuchs. 3.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat somit bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig entschieden, dass die Ver mutung des Ein kommensverzichts nicht widerlegt worden war. Wenn sie daraufhin mit Ver fügung vom 5. Februar 2015 in der ZL-Berechnung wie zuvor rechts kräftig verfügt, ein hypo thetisches Mindestein kommen im Umfang der gesetzlichen Vorgabe von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, mithin Fr. 25‘720.--, anrechnete (Urk. 8/40/1 S. 3), ist dies somit nicht zu beanstanden. 3.3 3.3.1

Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer am 22. September 2014, mithin nachdem bereits über die Anrechnung von hypo the tischem Einkommen entschieden worden war, erneut zur Arbeitsvermittlung (ohne Arbeitslosenentschädigung nach Aussteuerung, Urk. 8/25) beim RAV A.___ angemeldet hat (Urk. 8/46/6) und in der Folge weitere Arbeits bemühun gen für die Monate ab September 2014 vorlegte (Urk. 8/41-49).

Auf diese Suchbemühungen kommt es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.) - nicht an. Die mit Verfügung vom 27. August 2014 gewährte sechsmonatige Frist diente insbesondere nicht dazu, dem Be schwerdeführer nochmals die Mög lichkeit zum Nachweis genü gender Arbeitsbemühungen zu erbringen, son dern wurde in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV angesetzt (Urk. 8/40 S. 2). 3.3.2

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Such bemühungen zu beanstanden seien, sondern es sei (in der Verfügung vom 27. August 2014, Urk. 8/40/3) lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 2), ist nicht zielführend. Denn darauf, dass nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ genügende Arbeitsbemühungen massgeblich sind, war er zuvor in der mündlichen Be sprechung vom 1. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2) und im Schreiben vom 2. April 2012 (Urk. 8/30) hingewiesen worden. Ausserdem war die Anforderung der Qualität an die Arbeitsbemühungen und die Aufforderung, die schriftlichen Antworten der angeschriebenen Betriebe beizulegen, auch schon in einem Einspracheverfahren der Gemeinde Z.___ ausgeführt worden (vgl. Ein spracheentscheid vom 4. April 2011, Urk. 8/24/4 S. 2).

Dass das RAV die Suchbemühungen als gut eingeschätzt habe (Urk. 1 S. 2), ist - abgesehen von der Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2014 - schon deshalb nicht massgeblich, da es dort lediglich um die Unterstützung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung bestand (zur Aussteuerung vgl. Urk. 8/25; vgl. auch die Anmeldebestätigung des RAV vom 22. September 2014, Urk. 8/46/6). 3.3.3

Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ferner nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch und insbesondere die Qualität der Suchbemühungen (vgl. BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis) prüfte und bemängelte, zumal d ie Bewerbungsstrategie trotz ausbleibenden Erfolges beibehalten worden war.

So können Blindbewerbungen nach der Recht sprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1) zwar durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits gelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem all gemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. Hier bei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bildung - bei entspre chender Unterstützung etwa durch Schreibdienste,

Bekannte oder die Sozial hilfe - kein Hin derungsgrund ( Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). 3.3.4

Schliesslich ist nach dem Gesagten auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere in Bezug auf die dem angefochtenen Ein spracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1), nicht auszumachen. 4.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung gemäss der Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1) die zuvor mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig ent schiedene Anrechnung eines (hypothetischen) Mindesteinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der Hö

he von schliesslich Fr. 25‘720.-- respektive (nach Privilegierung; BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4.

Dezember 2009 E. 3.3) von Fr. 16‘480.-- als Einnahme be rücksichtigte.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzu wei s en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Stadt A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, bezieht seit April 2007 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nach fol gend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/5-6). Bis Oktober 2011 bezog er von der Gemeinde Z.___ (Urk. 8/24) und ab November 2011 von der Stadt A.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/35-39) Zusatz leistungen (ZL) zur Invalidenrente. Mit Ver fügung vom 27. August 2014 eröffnete die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Stadt A.___ (nachfolgend: Durch füh rungsstelle) dem Versicherten, dass in An wendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versiche rung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab Februar 2015 in der ZL- Berech nung ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 25‘613.-- respektive (nach Privilegierung) von Fr. 16‘408.-- pro Jahr als Ein nahme an ge rechnet werde (Urk. 8/40/3). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle schliess lich den EL-An spruch ab März 2015 unter Berück sich tigung eines hypothe tischen Einkommens, und zwar von Fr. 25‘720.-- (respektive nach Privile gierung von Fr. 16‘480.--), auf Fr. 1‘610.-- fest (Urk. 8/40/1). Die dagegen mit Schreiben vom 26. Feb ruar 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 8/52/2) wies die Durchfüh rungsstelle mit Einsprache entscheid vom 1. Juli 2015 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Er gänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein dezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz-be darfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinter las se nen

- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min dest ein kom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchsbe rech nung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die An rechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahms weise zulässig.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

E. 1.3.1 Nach Art. 14a Abs.

E. 1.3.2 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs.

E. 1.4 Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent spre chen den Verfügung wirksam.

E. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Ver mutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Ein kom men, das de r Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 , 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen) .

Dabei be steht eine ver stärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Anspre chers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht gel tend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Anspre cher oder -Be züger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlich keit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbs einkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 2012 um An stellungen bemüht. Er habe zwar rund 10 bis 14 Bewerbungen pro Monat vorgenommen, jedoch seien diese ausschliesslich telefonisch oder persönlich erfolgt. Damit sei die rechtsprechungsgemäss geforderte Qualität der Arbeits bemühungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe damit die Unmög lich keit der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen, weshalb ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen als Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen sei. Zudem habe die IV-Stelle im Jahr 2014 ein Rentenrevisionsverfahren durchgeführt und gestützt auf das im Novem ber 2014 bei dieser eingegangene Gutachten festgestellt, dass eine 100%ige Arbeits fähigkeit seit spätestens dem 2. September 2014 anzu neh men sei, ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und die Invaliden rente aufzu heben sei. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb das hy po thetische Mindesterwerbseinkommen zu Recht angerechnet worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe der Beschwerdegegnerin regelmässig Arbeitsbemühungen und insbesondere in den sechs Monaten nach der Verfügung vom 27. August 2014 genügend Arbeitsbemühungen vor gelegt, zumal er auch damals bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) gemeldet gewesen sei. Das RAV habe seine Suchbemühungen nicht beanstandet und die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Suchbemühungen zu beanstanden seien. Es sei lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es sei unter Berücksichtigung des Hintergrundes, dass er Ausländer sei und über keine qualifizierten Sprachkenntnisse verfüge, nicht erklärbar, dass die Beschwerdegegnerin primär die Qualität der Suchbe mühungen beanstande, obschon das RAV die Suchbemühungen als gut ein geschätzt habe. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihm ab März 2015 ein hypothetisches Einkommen ange rechnet würde. Es sei ihm daher nochmals eine Frist von sechs Monate einzuräumen, um seine Suchbemühungen qualitativ genügend zu verbessern. Anschliessend sei auszuwerten, ob die Suchbemühungen den Anforderungen entsprechen wür den (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

als Einnahme ab März 2015 (Urk. 2, Urk. 8/40/1) .

E. 3 IVV, der hier nicht zur Anwendung gelangt - eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nommen werden, wenn sie in concreto mit überwiegender Wahr schein lichkeit feststeht. Dies ist hier aufgrund der genannten Kriterien nicht der Fall.

E. 3.1 Nach den von der Beschwerdegegnerin bei der Z L-Berechnung zu beach ten den Feststellungen der IV-Stelle (BGE 117 V 202 E. 2b) war dem Be schwer deführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015, wel cher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bil det (BGE 129 V 1 E . 1.2, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 E. 1, je mit Hinweisen) , bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine leidensangepasste teilzeitliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/5-6). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Aufhebung der Rente erfolgte erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb dies hier nicht be achtlich ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2015, Urk. 12).

Es ist somit von der (widerlegbaren) Vermutung des Einkommensverzichts gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV im Umfang von mindestens Fr. 25‘720.-- (Fr. 19‘290.-- nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [ab Januar 2015] erhöht um einen Drittel) auszu gehen.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und wohnt seit 1985 (mit Unterbruch von 2001 bis 2003) in der (deutschen) Schweiz (Urk. 8/4 S. 2, Urk. 13). Er war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsar beiter, unter anderem in der Garten- und Baubranche tätig (Urk. 8/12 S. 2). Er ist geschieden und lebt alleine (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/29 S. 1).

Die invaliditätsfremde n

Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse oder persönliche Umstände (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2) sind hier nicht derart, dass sie dem Finden einer Arbeitsstelle von vornherein entgegenstehen würden. Auch der Gesundheitszustand lässt für die Zeit ab März 2015 keinen anderen Schluss zu. Eine von der Invaliden versicherung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung ist nicht akten kundig. Dies wurde denn auch nicht sub stantiiert behauptet. Falsch ist zudem die Behauptung, der Beschwerde führer sei Ausländer (Urk. 1 S. 2). Auch Sprach schwierigkeiten sind bei den hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten nicht massgeblich und angesichts der Einbürgerung nicht anzunehmen, zu mal der Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten in der Deutsch schweiz lebt (Urk. 13).

Ausserdem kann a ufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV - unter Vorbehalt von Art. 14a Abs.

E. 3.2.2 In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor kann die Ver mutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt wer den, indem die versicherte Person inten sive Bemü hungen um ihrem Leistungsprofil ent sprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai

2009 E. 4.5). Dabei liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restar beits fähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsan sprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Be weise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbe mühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).

Hier ist massgeblich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass vorläufig noch auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ver zichtet werde. Er müsse sich jedoch weiterhin um Arbeit bemühen und die Arbeits bemühungen einreichen. Nach sechs Monaten werde geprüft, ob die Arbeits bemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend seien (Urk. 8/30). Den Akten sind für die Zeit ab Mai 2012 bis zur Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) keine Belege zu Arbeitsbemühungen zu ent nehmen. Gemäss der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3 S. 1) und dem ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. 14.2) hat der Be schwerde führer jedoch ab Mai 2012 jeden Monat den Nachweis für zumin dest quan titativ aus reichende Arbeitsbemühungen erbracht. Jedoch wurde die Qualität als mangelhaft beurteilt, da diese meistens bei Firmen gemacht wor den seien, welche keine offenen Stellen gehabt hätten, mithin nicht auf ein Stelleninserat hin, und es sei nach Stellen gesucht worden, bei denen er aufgrund der Behinderung Mühe gehabt hätte, die Stelle wirklich zu erhalten (Gartenarbeit; Urk. 8/40/3 S. 1). Die Bewerbungen seien ausserdem aus schliesslich persönlich oder telefonisch gemacht worden (Urk. 2 S. 3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). Davon ist somit aus zu gehen, zumal die Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) nicht ange fochten wurde und in Rechtskraft erwuchs.

E. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig entschieden, dass die Ver mutung des Ein kommensverzichts nicht widerlegt worden war. Wenn sie daraufhin mit Ver fügung vom 5. Februar 2015 in der ZL-Berechnung wie zuvor rechts kräftig verfügt, ein hypo thetisches Mindestein kommen im Umfang der gesetzlichen Vorgabe von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, mithin Fr. 25‘720.--, anrechnete (Urk. 8/40/1 S. 3), ist dies somit nicht zu beanstanden.

E. 3.3.1 Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer am 22. September 2014, mithin nachdem bereits über die Anrechnung von hypo the tischem Einkommen entschieden worden war, erneut zur Arbeitsvermittlung (ohne Arbeitslosenentschädigung nach Aussteuerung, Urk. 8/25) beim RAV A.___ angemeldet hat (Urk. 8/46/6) und in der Folge weitere Arbeits bemühun gen für die Monate ab September 2014 vorlegte (Urk. 8/41-49).

Auf diese Suchbemühungen kommt es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.) - nicht an. Die mit Verfügung vom 27. August 2014 gewährte sechsmonatige Frist diente insbesondere nicht dazu, dem Be schwerdeführer nochmals die Mög lichkeit zum Nachweis genü gender Arbeitsbemühungen zu erbringen, son dern wurde in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV angesetzt (Urk. 8/40 S. 2).

E. 3.3.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Such bemühungen zu beanstanden seien, sondern es sei (in der Verfügung vom 27. August 2014, Urk. 8/40/3) lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 2), ist nicht zielführend. Denn darauf, dass nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ genügende Arbeitsbemühungen massgeblich sind, war er zuvor in der mündlichen Be sprechung vom 1. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2) und im Schreiben vom 2. April 2012 (Urk. 8/30) hingewiesen worden. Ausserdem war die Anforderung der Qualität an die Arbeitsbemühungen und die Aufforderung, die schriftlichen Antworten der angeschriebenen Betriebe beizulegen, auch schon in einem Einspracheverfahren der Gemeinde Z.___ ausgeführt worden (vgl. Ein spracheentscheid vom 4. April 2011, Urk. 8/24/4 S. 2).

Dass das RAV die Suchbemühungen als gut eingeschätzt habe (Urk. 1 S. 2), ist - abgesehen von der Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2014 - schon deshalb nicht massgeblich, da es dort lediglich um die Unterstützung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung bestand (zur Aussteuerung vgl. Urk. 8/25; vgl. auch die Anmeldebestätigung des RAV vom 22. September 2014, Urk. 8/46/6).

E. 3.3.3 Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ferner nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch und insbesondere die Qualität der Suchbemühungen (vgl. BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis) prüfte und bemängelte, zumal d ie Bewerbungsstrategie trotz ausbleibenden Erfolges beibehalten worden war.

So können Blindbewerbungen nach der Recht sprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1) zwar durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits gelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem all gemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. Hier bei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bildung - bei entspre chender Unterstützung etwa durch Schreibdienste,

Bekannte oder die Sozial hilfe - kein Hin derungsgrund ( Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1).

E. 3.3.4 Schliesslich ist nach dem Gesagten auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere in Bezug auf die dem angefochtenen Ein spracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1), nicht auszumachen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00079 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, bezieht seit April 2007 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nach fol gend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/5-6). Bis Oktober 2011 bezog er von der Gemeinde Z.___ (Urk. 8/24) und ab November 2011 von der Stadt A.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/35-39) Zusatz leistungen (ZL) zur Invalidenrente. Mit Ver fügung vom 27. August 2014 eröffnete die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Stadt A.___ (nachfolgend: Durch füh rungsstelle) dem Versicherten, dass in An wendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versiche rung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab Februar 2015 in der ZL- Berech nung ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 25‘613.-- respektive (nach Privilegierung) von Fr. 16‘408.-- pro Jahr als Ein nahme an ge rechnet werde (Urk. 8/40/3). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle schliess lich den EL-An spruch ab März 2015 unter Berück sich tigung eines hypothe tischen Einkommens, und zwar von Fr. 25‘720.-- (respektive nach Privile gierung von Fr. 16‘480.--), auf Fr. 1‘610.-- fest (Urk. 8/40/1). Die dagegen mit Schreiben vom 26. Feb ruar 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 8/52/2) wies die Durchfüh rungsstelle mit Einsprache entscheid vom 1. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. August 2015 Be schwerde und beantragte, der Ein sprache entscheid vom 1. Juli 2015 sei auf zuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. März 2015 das hypothetische Einkommen aus der Berechnung der Zusatzleistungen herauszunehmen bis min destens Ende des Jahres 2015 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 5). Mit Eingabe vom 30. September 2015 verzich tete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10). 2.2

D ie IV-Stelle hat die bisherige Viertelsrente m it Verfügung vom 23. Oktober 2015 per Ende November 2015 aufgehoben (Urk. 12). Dagegen hat der Ver si cherte am 25. November 2015 Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist derzeit am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter der Ver fahrens nummer IV.2015.01222 hängig.

Aus dem Verfahren IV.2015.01222 wird die Verfügung der IV-Stelle vom

23. Oktober 2015 (Urk. 12) und der Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk . 13) in Kopie zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Urteil zu gestellt. 2.3

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Er gänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein dezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz-be darfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinter las se nen

- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min dest ein kom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchsbe rech nung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die An rechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahms weise zulässig.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 1.3

1.3.1

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro zent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG

(lit. a) gilt. Bei einem Invaliditäts grad

von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad

von 60 bis unter 70 Prozent sind z wei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Min desteinkommen anzurechnen. Damit wird bei Nicht errei chen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2). 1.3.2

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Ver mutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Ein kom men, das de r Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 , 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen) .

Dabei be steht eine ver stärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Anspre chers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht gel tend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Anspre cher oder -Be züger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlich keit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbs einkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

1.4

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent spre chen den Verfügung wirksam. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 2012 um An stellungen bemüht. Er habe zwar rund 10 bis 14 Bewerbungen pro Monat vorgenommen, jedoch seien diese ausschliesslich telefonisch oder persönlich erfolgt. Damit sei die rechtsprechungsgemäss geforderte Qualität der Arbeits bemühungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe damit die Unmög lich keit der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen, weshalb ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen als Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen sei. Zudem habe die IV-Stelle im Jahr 2014 ein Rentenrevisionsverfahren durchgeführt und gestützt auf das im Novem ber 2014 bei dieser eingegangene Gutachten festgestellt, dass eine 100%ige Arbeits fähigkeit seit spätestens dem 2. September 2014 anzu neh men sei, ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und die Invaliden rente aufzu heben sei. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb das hy po thetische Mindesterwerbseinkommen zu Recht angerechnet worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe der Beschwerdegegnerin regelmässig Arbeitsbemühungen und insbesondere in den sechs Monaten nach der Verfügung vom 27. August 2014 genügend Arbeitsbemühungen vor gelegt, zumal er auch damals bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) gemeldet gewesen sei. Das RAV habe seine Suchbemühungen nicht beanstandet und die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Suchbemühungen zu beanstanden seien. Es sei lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es sei unter Berücksichtigung des Hintergrundes, dass er Ausländer sei und über keine qualifizierten Sprachkenntnisse verfüge, nicht erklärbar, dass die Beschwerdegegnerin primär die Qualität der Suchbe mühungen beanstande, obschon das RAV die Suchbemühungen als gut ein geschätzt habe. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihm ab März 2015 ein hypothetisches Einkommen ange rechnet würde. Es sei ihm daher nochmals eine Frist von sechs Monate einzuräumen, um seine Suchbemühungen qualitativ genügend zu verbessern. Anschliessend sei auszuwerten, ob die Suchbemühungen den Anforderungen entsprechen wür den (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

als Einnahme ab März 2015 (Urk. 2, Urk. 8/40/1) .

3. 3.1

Nach den von der Beschwerdegegnerin bei der Z L-Berechnung zu beach ten den Feststellungen der IV-Stelle (BGE 117 V 202 E. 2b) war dem Be schwer deführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015, wel cher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bil det (BGE 129 V 1 E . 1.2, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 E. 1, je mit Hinweisen) , bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine leidensangepasste teilzeitliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/5-6). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Aufhebung der Rente erfolgte erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb dies hier nicht be achtlich ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2015, Urk. 12).

Es ist somit von der (widerlegbaren) Vermutung des Einkommensverzichts gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV im Umfang von mindestens Fr. 25‘720.-- (Fr. 19‘290.-- nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [ab Januar 2015] erhöht um einen Drittel) auszu gehen. 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und wohnt seit 1985 (mit Unterbruch von 2001 bis 2003) in der (deutschen) Schweiz (Urk. 8/4 S. 2, Urk. 13). Er war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsar beiter, unter anderem in der Garten- und Baubranche tätig (Urk. 8/12 S. 2). Er ist geschieden und lebt alleine (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/29 S. 1).

Die invaliditätsfremde n

Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse oder persönliche Umstände (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2) sind hier nicht derart, dass sie dem Finden einer Arbeitsstelle von vornherein entgegenstehen würden. Auch der Gesundheitszustand lässt für die Zeit ab März 2015 keinen anderen Schluss zu. Eine von der Invaliden versicherung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung ist nicht akten kundig. Dies wurde denn auch nicht sub stantiiert behauptet. Falsch ist zudem die Behauptung, der Beschwerde führer sei Ausländer (Urk. 1 S. 2). Auch Sprach schwierigkeiten sind bei den hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten nicht massgeblich und angesichts der Einbürgerung nicht anzunehmen, zu mal der Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten in der Deutsch schweiz lebt (Urk. 13).

Ausserdem kann a ufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV - unter Vorbehalt von Art. 14a Abs. 3 IVV, der hier nicht zur Anwendung gelangt - eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nommen werden, wenn sie in concreto mit überwiegender Wahr schein lichkeit feststeht. Dies ist hier aufgrund der genannten Kriterien nicht der Fall. 3.2.2

In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor kann die Ver mutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt wer den, indem die versicherte Person inten sive Bemü hungen um ihrem Leistungsprofil ent sprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai

2009 E. 4.5). Dabei liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restar beits fähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsan sprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Be weise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbe mühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).

Hier ist massgeblich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass vorläufig noch auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ver zichtet werde. Er müsse sich jedoch weiterhin um Arbeit bemühen und die Arbeits bemühungen einreichen. Nach sechs Monaten werde geprüft, ob die Arbeits bemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend seien (Urk. 8/30). Den Akten sind für die Zeit ab Mai 2012 bis zur Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) keine Belege zu Arbeitsbemühungen zu ent nehmen. Gemäss der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3 S. 1) und dem ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. 14.2) hat der Be schwerde führer jedoch ab Mai 2012 jeden Monat den Nachweis für zumin dest quan titativ aus reichende Arbeitsbemühungen erbracht. Jedoch wurde die Qualität als mangelhaft beurteilt, da diese meistens bei Firmen gemacht wor den seien, welche keine offenen Stellen gehabt hätten, mithin nicht auf ein Stelleninserat hin, und es sei nach Stellen gesucht worden, bei denen er aufgrund der Behinderung Mühe gehabt hätte, die Stelle wirklich zu erhalten (Gartenarbeit; Urk. 8/40/3 S. 1). Die Bewerbungen seien ausserdem aus schliesslich persönlich oder telefonisch gemacht worden (Urk. 2 S. 3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). Davon ist somit aus zu gehen, zumal die Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) nicht ange fochten wurde und in Rechtskraft erwuchs. 3.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat somit bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig entschieden, dass die Ver mutung des Ein kommensverzichts nicht widerlegt worden war. Wenn sie daraufhin mit Ver fügung vom 5. Februar 2015 in der ZL-Berechnung wie zuvor rechts kräftig verfügt, ein hypo thetisches Mindestein kommen im Umfang der gesetzlichen Vorgabe von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, mithin Fr. 25‘720.--, anrechnete (Urk. 8/40/1 S. 3), ist dies somit nicht zu beanstanden. 3.3 3.3.1

Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer am 22. September 2014, mithin nachdem bereits über die Anrechnung von hypo the tischem Einkommen entschieden worden war, erneut zur Arbeitsvermittlung (ohne Arbeitslosenentschädigung nach Aussteuerung, Urk. 8/25) beim RAV A.___ angemeldet hat (Urk. 8/46/6) und in der Folge weitere Arbeits bemühun gen für die Monate ab September 2014 vorlegte (Urk. 8/41-49).

Auf diese Suchbemühungen kommt es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.) - nicht an. Die mit Verfügung vom 27. August 2014 gewährte sechsmonatige Frist diente insbesondere nicht dazu, dem Be schwerdeführer nochmals die Mög lichkeit zum Nachweis genü gender Arbeitsbemühungen zu erbringen, son dern wurde in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV angesetzt (Urk. 8/40 S. 2). 3.3.2

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Such bemühungen zu beanstanden seien, sondern es sei (in der Verfügung vom 27. August 2014, Urk. 8/40/3) lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 2), ist nicht zielführend. Denn darauf, dass nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ genügende Arbeitsbemühungen massgeblich sind, war er zuvor in der mündlichen Be sprechung vom 1. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2) und im Schreiben vom 2. April 2012 (Urk. 8/30) hingewiesen worden. Ausserdem war die Anforderung der Qualität an die Arbeitsbemühungen und die Aufforderung, die schriftlichen Antworten der angeschriebenen Betriebe beizulegen, auch schon in einem Einspracheverfahren der Gemeinde Z.___ ausgeführt worden (vgl. Ein spracheentscheid vom 4. April 2011, Urk. 8/24/4 S. 2).

Dass das RAV die Suchbemühungen als gut eingeschätzt habe (Urk. 1 S. 2), ist - abgesehen von der Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2014 - schon deshalb nicht massgeblich, da es dort lediglich um die Unterstützung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung bestand (zur Aussteuerung vgl. Urk. 8/25; vgl. auch die Anmeldebestätigung des RAV vom 22. September 2014, Urk. 8/46/6). 3.3.3

Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ferner nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch und insbesondere die Qualität der Suchbemühungen (vgl. BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis) prüfte und bemängelte, zumal d ie Bewerbungsstrategie trotz ausbleibenden Erfolges beibehalten worden war.

So können Blindbewerbungen nach der Recht sprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1) zwar durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits gelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem all gemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. Hier bei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bildung - bei entspre chender Unterstützung etwa durch Schreibdienste,

Bekannte oder die Sozial hilfe - kein Hin derungsgrund ( Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). 3.3.4

Schliesslich ist nach dem Gesagten auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere in Bezug auf die dem angefochtenen Ein spracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1), nicht auszumachen. 4.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung gemäss der Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1) die zuvor mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig ent schiedene Anrechnung eines (hypothetischen) Mindesteinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der Hö

he von schliesslich Fr. 25‘720.-- respektive (nach Privilegierung; BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4.

Dezember 2009 E. 3.3) von Fr. 16‘480.-- als Einnahme be rücksichtigte.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzu wei s en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Stadt A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann