Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1981, war vom 14. August 2000 bis 31. August 2015 bei der Y.___ al s Packmaschinenführerin angestellt. Am
20. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto ( IK-Auszug, Urk. 10/19) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/33 , Urk. 10/35, Urk. 10/41/6-8, Urk. 10/42, Urk. 10/45 ) ein , führte ein Standortge spräch durch ( Urk. 10/20) und erteilte sodann Kostengutsprache für eine Arbeits vermittlung (Urk. 10/24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 44, Urk. 10/46, Urk. 10/47/4-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2015 einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/50 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr aufgrund eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von mindestens 20 % Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise für berufliche Massnahmen zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie am 16. Dezember 2015 (Urk. 6) einen weiteren medizinischen Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deut same qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu be rück sichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti va tion , Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf ihre Abklärungen bestehe bei der Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den IK-Auszug abgestellt worden, das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellen löhne zu bestimmen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % beziehungs weise in einem 90%-Pensum von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Um schu lung bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe eine Ausbil dung als Maschinenführerin absolviert. Diesen Beruf könne sie wegen der auf getretenen Epilepsie-Erkrankung nicht mehr ausüben. Für eine Alternativtätig keit habe sie keine Ausbildung, so
dass der Verdienst in einer solchen entspre chend gering ausfalle. Ferner rügte sie die Bemessung des Invalideneinkommens und machte einen Leidensabzug geltend (Urk. 1 S. 1 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf beruf liche Massnahmen , insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht verneint hat.
3.
Die Beschwerdeführerin wurde in Z.___ geboren und besuchte dort die Schule. Am 21. April 1996 reiste
sie in die Schweiz ein und absolvierte im Jahre 1999/2000 einen hauswirtschaftliche n Jahreskurs in Richtung Dienstleistung an der Berufswahlschule in A.___ (Urk. 10/10/8) und hernach eine zweijährige An lehre als Anlageführerin Backwarenindustrie bei der Y.___ (Urk. 10/10/4-5).
Sie war in der Folge als Packmaschinenführerin beim gleichen Arbeitgeber bis 11. März 2014 tätig, konnte aber aufgrund ihrer Epilep sie -Erkrankung nur noch Tätigkeiten in der Produktion und der Qualitätssicherung ausüben und schied per 31. August 2015 aufgrund fehlender Umplatzierungsmöglichkeiten und we gen ihrer Langzeitabsenz aus dem Betrieb aus (Urk. 10/36 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 f.) .
Vom 10. März bis 9. November 2015 erfolgte eine Arbeitsvermittlung durch die B.___ , welche aber trotz hoher Motivation der Beschwerdeführerin und gutem Umgang mit ihrer Erkrankung zu keiner neuen Arbeitsstelle führte (Urk. 10/52).
4.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin an einer symp tomatischen Epilepsie mit bisher fokal eingeleiteten, sekundären genera lis i erten Anfällen leidet , welche die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als An lageführerin bei der Y.___ seit dem
26. Juni 2014 verunmöglicht
(vgl. Be richt von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Neurologie, vom
4. Juni 201 5 , Urk. 10/33 Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-7) . Am 3. September 2015 (Urk. 10/42) präzisierte die behandelnde Ärztin den medizinischen Gesundheits zustand der Beschwerd eführerin dahingehend, dass in Bezug auf die Epilepsie weiterhin Ein schränkungen bestünden (kein Führen von Motorfahrzeugen, keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, keine Tätigkeiten in der Höhe, keine alleinige Beauf sichtigung von Schutzbefohlenen), somit eine Umschulung in eine ange passte Tätigkeit dringend zu empfehlen sei. Längerfristig dürfe mit einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden, allerdings benötige die Beschwerdeführerin in der Umschulungsphase und bei der Stellensuche aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen Un terstützung sowie eine schrit tweise Steigerung der Belastung . Geschätzt betrage die Ein schrän kung im ersten Monat 40 %, im zweiten Monat 20 % und ab dem dritten Monat bestehe im Idealfall eine volle Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2, Ziff. 3.3). Ein nach Verfügungserlass datierter Bericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) hielt – näher ausgeführt – die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführlicher fest.
Gestützt auf diese medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Anlageführerin nicht mehr ausüben kann, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten w i rd. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ab September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt mit der Einschränkung, dass aufgrund der neurokognitiven Einschrän kungen anfänglich mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen ist sowie, dass gewisse Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin wegen ihres Leidens unge eignet sind . 5 . 5 .1
Nebst andere n Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % ( vgl. vorstehend E. 1.3) . Die leistungs spezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich gemäss Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des Validenein kommens mit jenem Einkommen, das die versicherte Person nach der Durch führung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungs mass nahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausge gli chener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteinglie derung , offen steht. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen der Beschwerde füh rerin anhand des Durchschnittslohns der Jahre 2009 bis 2013 im Betrag von Fr. 57‘ 336 . -- (Urk. 2 S. 2) , was unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) .
Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens hat te die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) den statistischen Hilfsarbeiterlohn herangezogen und eine Einkommenseinbusse von 17 % beziehungsweise 15 % bei einem 90%-Pensum ermittelt . Gestützt auf diesen unter der Erheblichkeitsschwelle von 20 % liegenden Wert verneinte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 2) . 5 .3
Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits schwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hie r von namentlich bei jungen Ver sicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätig keit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet werden können ( Ur teil e des Bundesgerichts 8 C _559/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 3
und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1). 5 .4
Aufgrund der medizinischen Akten ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren angelernten Beruf als Anlageführerin Backwarenindustrie nicht mehr aus üben konnte und es auch gestützt auf die Auskunft ihrer Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/36) nicht möglich war, ihre Tätigkeit und ihren Arbeitsplatz ihren Bedürfnissen entsprechend einzurichten . Weil ohne Umschulung mangels an der weitiger Ausbildung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist nicht ent scheid wesentlich , ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeits schwelle er reicht wird , zumal die noch junge Beschwerdeführerin als Anlage führerin über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt (vgl. vorstehend E. 3), was sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen auch im Einkommen niederschlug (vgl. Urk. 10/36 Ziff. 2.11 und Ziff. 5 ) .
Damit
können die von der Be schwerdegegnerin angenommene n unqualifizierte n Hilfsarbeiten qualitativ nicht
als gleichwertig bezeichnet werden (vgl. vorstehend E. 5 .2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer erwerbli chen Biographie eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiterin betrachtete, hält die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht nicht s tand. Ausserdem mangelt es gemäss den Akten der Beschwerdeführerin nicht am Willen, sich umschulen zu lassen beziehungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen, weshalb darüber hinaus
– zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausge gangen werden kann. 5 .5
Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwie rigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden (vgl. vor stehend E. 4) ,
weshalb die Ergreifung von Massnahmen beruf sbildender Art zu prüfen ist . Welche Massnahmen not wendig ,
geeignet und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärun gen festzustellen, hat sie doch bislang – mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle
– von dies bezüglichen Erhebungen abgesehen .
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Vor nahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteients chädigung , die vorliegend auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1981, war vom 14. August 2000 bis 31. August 2015 bei der Y.___ al s Packmaschinenführerin angestellt. Am
20. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto ( IK-Auszug, Urk. 10/19) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/33 , Urk. 10/35, Urk. 10/41/6-8, Urk. 10/42, Urk. 10/45 ) ein , führte ein Standortge spräch durch ( Urk. 10/20) und erteilte sodann Kostengutsprache für eine Arbeits vermittlung (Urk. 10/24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 44, Urk. 10/46, Urk. 10/47/4-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2015 einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/50 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deut same qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu be rück sichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti va tion , Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf ihre Abklärungen bestehe bei der Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den IK-Auszug abgestellt worden, das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellen löhne zu bestimmen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % beziehungs weise in einem 90%-Pensum von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Um schu lung bestehe (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe eine Ausbil dung als Maschinenführerin absolviert. Diesen Beruf könne sie wegen der auf getretenen Epilepsie-Erkrankung nicht mehr ausüben. Für eine Alternativtätig keit habe sie keine Ausbildung, so
dass der Verdienst in einer solchen entspre chend gering ausfalle. Ferner rügte sie die Bemessung des Invalideneinkommens und machte einen Leidensabzug geltend (Urk. 1 S. 1 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf beruf liche Massnahmen , insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht verneint hat.
E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde in Z.___ geboren und besuchte dort die Schule. Am 21. April 1996 reiste
sie in die Schweiz ein und absolvierte im Jahre 1999/2000 einen hauswirtschaftliche n Jahreskurs in Richtung Dienstleistung an der Berufswahlschule in A.___ (Urk. 10/10/8) und hernach eine zweijährige An lehre als Anlageführerin Backwarenindustrie bei der Y.___ (Urk. 10/10/4-5).
Sie war in der Folge als Packmaschinenführerin beim gleichen Arbeitgeber bis 11. März 2014 tätig, konnte aber aufgrund ihrer Epilep sie -Erkrankung nur noch Tätigkeiten in der Produktion und der Qualitätssicherung ausüben und schied per 31. August 2015 aufgrund fehlender Umplatzierungsmöglichkeiten und we gen ihrer Langzeitabsenz aus dem Betrieb aus (Urk. 10/36 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 f.) .
Vom 10. März bis 9. November 2015 erfolgte eine Arbeitsvermittlung durch die B.___ , welche aber trotz hoher Motivation der Beschwerdeführerin und gutem Umgang mit ihrer Erkrankung zu keiner neuen Arbeitsstelle führte (Urk. 10/52).
E. 4 In medizinischer Hinsicht ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin an einer symp tomatischen Epilepsie mit bisher fokal eingeleiteten, sekundären genera lis i erten Anfällen leidet , welche die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als An lageführerin bei der Y.___ seit dem
26. Juni 2014 verunmöglicht
(vgl. Be richt von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Neurologie, vom
4. Juni 201
E. 5 .3
Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits schwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hie r von namentlich bei jungen Ver sicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätig keit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet werden können ( Ur teil e des Bundesgerichts
E. 8 C _559/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 3
und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1). 5 .4
Aufgrund der medizinischen Akten ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren angelernten Beruf als Anlageführerin Backwarenindustrie nicht mehr aus üben konnte und es auch gestützt auf die Auskunft ihrer Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/36) nicht möglich war, ihre Tätigkeit und ihren Arbeitsplatz ihren Bedürfnissen entsprechend einzurichten . Weil ohne Umschulung mangels an der weitiger Ausbildung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist nicht ent scheid wesentlich , ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeits schwelle er reicht wird , zumal die noch junge Beschwerdeführerin als Anlage führerin über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt (vgl. vorstehend E. 3), was sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen auch im Einkommen niederschlug (vgl. Urk. 10/36 Ziff. 2.11 und Ziff. 5 ) .
Damit
können die von der Be schwerdegegnerin angenommene n unqualifizierte n Hilfsarbeiten qualitativ nicht
als gleichwertig bezeichnet werden (vgl. vorstehend E. 5 .2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer erwerbli chen Biographie eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiterin betrachtete, hält die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht nicht s tand. Ausserdem mangelt es gemäss den Akten der Beschwerdeführerin nicht am Willen, sich umschulen zu lassen beziehungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen, weshalb darüber hinaus
– zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausge gangen werden kann. 5 .5
Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwie rigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden (vgl. vor stehend E. 4) ,
weshalb die Ergreifung von Massnahmen beruf sbildender Art zu prüfen ist . Welche Massnahmen not wendig ,
geeignet und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärun gen festzustellen, hat sie doch bislang – mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle
– von dies bezüglichen Erhebungen abgesehen .
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Vor nahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteients chädigung , die vorliegend auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01174 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
22. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwalt Andreas Dobler Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1981, war vom 14. August 2000 bis 31. August 2015 bei der Y.___ al s Packmaschinenführerin angestellt. Am
20. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto ( IK-Auszug, Urk. 10/19) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/33 , Urk. 10/35, Urk. 10/41/6-8, Urk. 10/42, Urk. 10/45 ) ein , führte ein Standortge spräch durch ( Urk. 10/20) und erteilte sodann Kostengutsprache für eine Arbeits vermittlung (Urk. 10/24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 44, Urk. 10/46, Urk. 10/47/4-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2015 einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/50 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr aufgrund eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von mindestens 20 % Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise für berufliche Massnahmen zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie am 16. Dezember 2015 (Urk. 6) einen weiteren medizinischen Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deut same qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu be rück sichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti va tion , Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf ihre Abklärungen bestehe bei der Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den IK-Auszug abgestellt worden, das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellen löhne zu bestimmen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % beziehungs weise in einem 90%-Pensum von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Um schu lung bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe eine Ausbil dung als Maschinenführerin absolviert. Diesen Beruf könne sie wegen der auf getretenen Epilepsie-Erkrankung nicht mehr ausüben. Für eine Alternativtätig keit habe sie keine Ausbildung, so
dass der Verdienst in einer solchen entspre chend gering ausfalle. Ferner rügte sie die Bemessung des Invalideneinkommens und machte einen Leidensabzug geltend (Urk. 1 S. 1 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf beruf liche Massnahmen , insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht verneint hat.
3.
Die Beschwerdeführerin wurde in Z.___ geboren und besuchte dort die Schule. Am 21. April 1996 reiste
sie in die Schweiz ein und absolvierte im Jahre 1999/2000 einen hauswirtschaftliche n Jahreskurs in Richtung Dienstleistung an der Berufswahlschule in A.___ (Urk. 10/10/8) und hernach eine zweijährige An lehre als Anlageführerin Backwarenindustrie bei der Y.___ (Urk. 10/10/4-5).
Sie war in der Folge als Packmaschinenführerin beim gleichen Arbeitgeber bis 11. März 2014 tätig, konnte aber aufgrund ihrer Epilep sie -Erkrankung nur noch Tätigkeiten in der Produktion und der Qualitätssicherung ausüben und schied per 31. August 2015 aufgrund fehlender Umplatzierungsmöglichkeiten und we gen ihrer Langzeitabsenz aus dem Betrieb aus (Urk. 10/36 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 f.) .
Vom 10. März bis 9. November 2015 erfolgte eine Arbeitsvermittlung durch die B.___ , welche aber trotz hoher Motivation der Beschwerdeführerin und gutem Umgang mit ihrer Erkrankung zu keiner neuen Arbeitsstelle führte (Urk. 10/52).
4.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin an einer symp tomatischen Epilepsie mit bisher fokal eingeleiteten, sekundären genera lis i erten Anfällen leidet , welche die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als An lageführerin bei der Y.___ seit dem
26. Juni 2014 verunmöglicht
(vgl. Be richt von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Neurologie, vom
4. Juni 201 5 , Urk. 10/33 Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-7) . Am 3. September 2015 (Urk. 10/42) präzisierte die behandelnde Ärztin den medizinischen Gesundheits zustand der Beschwerd eführerin dahingehend, dass in Bezug auf die Epilepsie weiterhin Ein schränkungen bestünden (kein Führen von Motorfahrzeugen, keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, keine Tätigkeiten in der Höhe, keine alleinige Beauf sichtigung von Schutzbefohlenen), somit eine Umschulung in eine ange passte Tätigkeit dringend zu empfehlen sei. Längerfristig dürfe mit einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden, allerdings benötige die Beschwerdeführerin in der Umschulungsphase und bei der Stellensuche aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen Un terstützung sowie eine schrit tweise Steigerung der Belastung . Geschätzt betrage die Ein schrän kung im ersten Monat 40 %, im zweiten Monat 20 % und ab dem dritten Monat bestehe im Idealfall eine volle Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2, Ziff. 3.3). Ein nach Verfügungserlass datierter Bericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) hielt – näher ausgeführt – die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführlicher fest.
Gestützt auf diese medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Anlageführerin nicht mehr ausüben kann, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten w i rd. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ab September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt mit der Einschränkung, dass aufgrund der neurokognitiven Einschrän kungen anfänglich mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen ist sowie, dass gewisse Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin wegen ihres Leidens unge eignet sind . 5 . 5 .1
Nebst andere n Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % ( vgl. vorstehend E. 1.3) . Die leistungs spezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich gemäss Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des Validenein kommens mit jenem Einkommen, das die versicherte Person nach der Durch führung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungs mass nahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausge gli chener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteinglie derung , offen steht. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen der Beschwerde füh rerin anhand des Durchschnittslohns der Jahre 2009 bis 2013 im Betrag von Fr. 57‘ 336 . -- (Urk. 2 S. 2) , was unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) .
Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens hat te die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) den statistischen Hilfsarbeiterlohn herangezogen und eine Einkommenseinbusse von 17 % beziehungsweise 15 % bei einem 90%-Pensum ermittelt . Gestützt auf diesen unter der Erheblichkeitsschwelle von 20 % liegenden Wert verneinte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 2) . 5 .3
Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits schwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hie r von namentlich bei jungen Ver sicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätig keit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet werden können ( Ur teil e des Bundesgerichts 8 C _559/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 3
und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1). 5 .4
Aufgrund der medizinischen Akten ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren angelernten Beruf als Anlageführerin Backwarenindustrie nicht mehr aus üben konnte und es auch gestützt auf die Auskunft ihrer Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/36) nicht möglich war, ihre Tätigkeit und ihren Arbeitsplatz ihren Bedürfnissen entsprechend einzurichten . Weil ohne Umschulung mangels an der weitiger Ausbildung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist nicht ent scheid wesentlich , ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeits schwelle er reicht wird , zumal die noch junge Beschwerdeführerin als Anlage führerin über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt (vgl. vorstehend E. 3), was sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen auch im Einkommen niederschlug (vgl. Urk. 10/36 Ziff. 2.11 und Ziff. 5 ) .
Damit
können die von der Be schwerdegegnerin angenommene n unqualifizierte n Hilfsarbeiten qualitativ nicht
als gleichwertig bezeichnet werden (vgl. vorstehend E. 5 .2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer erwerbli chen Biographie eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiterin betrachtete, hält die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht nicht s tand. Ausserdem mangelt es gemäss den Akten der Beschwerdeführerin nicht am Willen, sich umschulen zu lassen beziehungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen, weshalb darüber hinaus
– zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausge gangen werden kann. 5 .5
Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwie rigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden (vgl. vor stehend E. 4) ,
weshalb die Ergreifung von Massnahmen beruf sbildender Art zu prüfen ist . Welche Massnahmen not wendig ,
geeignet und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärun gen festzustellen, hat sie doch bislang – mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle
– von dies bezüglichen Erhebungen abgesehen .
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Vor nahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteients chädigung , die vorliegend auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler