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IV.2015.01163

Gutachten beweiskräftig, Hilfsarbeitertätigkeit nach Abschluss Matura ist nicht als angestammte Tätigkeit anzusehen

Zürich SozVersG · 2017-08-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___

schloss 1988 die Matura ab, erlitt anschliessend einen Zusammenbruch und war nach Abbruch des Studiums ab August 1991 in einem zunächst 40-50 %-Pensum als Aushilfschauffeur tätig (Urk. 8/2/3). Ihm wurde ab April 1989 eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/4), welche im Laufe des Jahres 2003 infolge einer erwerblichen Verbesserung wieder aufgehoben wurde (vgl. Urk. 8/23).

Seit dem 4. April 2013 ist der Versicherte in einem ungefähr 20 % -Pensum als Zusteller für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/33/6 f.). Am 13. August 2013 mel dete er sich unter Hinweis auf Schizophrenie / Borderline , systemischen Lupus erythematodes, Poliarthrose , Tinnitus und UV-Allergie

erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun gen und liess den Versicherte n insbesondere polydisziplinär (allgemeininter nistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise der MEDAS Z.___ vom

20. Oktober 2014 ; Urk. 8/64 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65, Urk. 8/68, Urk. 8/78 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

8. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien vom Gericht weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Am

14. Dezember 2015 (Urk. 7 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderun g des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad i n der rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) damit, dass bisher keine durchschnitt liche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ausgewiesen sei, wes halb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (S. 2). Der Beschwerdeführer könne nicht als frühinvalid gelten. Er habe im Alter von 23 Jahren die Matura abgeschlossen und sich auf Druck seines Vaters für ein Studium eingeschrieben. Prüfungen habe er jedoch keine absolviert. Ohnehin hätte er eine praktische Berufsausbildung bevorzugt. Aus der Berufsanamnese lasse nichts darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine akademische Karriere angestrebt hätte. Vielmehr würde er ohne die somatischen Beeinträchtigungen weiterhin als Chauffeur tätig gewesen sein. Eine solche Tätigkeit sei ihm nach wie vor zu 70 % zumutbar (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit seiner Kindheit psychisch beeinträchtigt. Nach der Matura habe er einen Zusammenbruch erlitten, weshalb ihm ab April 1989 eine ausserordentliche ganze Rente als Frühinvalider zugesprochen worden sei. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung habe er daraufhin keine Ausbildung abschliessen können. Nachdem sich sein Gesundheitszustand etwas verbessert habe, sei er ab 1990 als Chauffeur für einen Delikatessenladen tätig gewesen. In der Folge sei seine Rente aufgehoben worden. Per Januar 2002 sei der Delika tessenladen aufgegeben worden, woraufhin er die Stelle verloren habe (S. 3 und S. 5 f.). 2013 habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Es sei zusätzlich ein Lupus Erythematodes aufgetreten. Vor allem leide er aber unter einer schweren Photosensitivität und ertrage absolut kein Sonnenlicht mehr, weder mit starkem Sonnenschutz noch durch ein Fenster. Dies führe dazu, dass er nur noch ganz früh morgens und abends das Haus verlassen und eine Arbeitstätigkeit ausüben könne. Eine Tätigkeit als Chauffeur sei ihm entspre chend nicht mehr zumutbar (S. 4 und S. 9).

Das Wartejahr sei im April 1989 abgelaufen, seither habe er bei korrekter Berech nung immer einen relevanten Invaliditätsgrad ausgewiesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach Abschluss der Matura nicht einer Arbeit als Hilfskraft nachgegangen wäre, son dern eine qualifizierte Ausbildung gemacht hätte. Sein Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV zu berechnen; beim Invalideneinkom men sei ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksich tigen. Ein Rentenanspruch sei ausgewiesen (S. 7 und S. 9). Das eingeholte Gut achten sei im Übrigen - aus näher dargelegten Gründen - nicht verwertbar (S.

7

f.). 3. 3.1

Der leitende Arzt Dr. med. A.___ sowie Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der psychiatrischen Poliklinik des C.___ führten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 1993 ( Urk. 8/2/3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei nach einer glücklichen Zeit als Primarschüler auf Wunsch des Vaters ans Gymnasium übergetreten. Dies sei der Beginn einer langen Schulodyssee mit vielen Schulwechseln, ständig ungenügenden Leistungen und einem massiven Druck des Vaters, die Matura auf irgendeine Art und Weise zu schaffen, gewe sen. In dieser Zeit seien immer wieder Krisen aufgetreten. Mit viel Glück habe er mit 23 Jahren ganz knapp die Matura geschafft. Wiederum auf Druck der Eltern habe er sich an der Uni für Psychologie eingeschrieben, aber nie eine Vorlesung besucht. Nach der Matura 1988 habe er einen völligen Einbruch erlitten, sich antriebslos gefühlt und sei zu nichts motivierbar gewesen. Er habe sich dem völligen Nichtstun hingegeben und massiv Alkohol konsumiert. Seit Aug ust 1991 arbeite er in einem 40 -50 % -Pensum als Aushilfschauffeur.

Diagnostisch handle es sich um eine schizotype Persönlichkeit. Als Chauffeur sei er zu 50 % arbeitsfähig.

Der damals behandelnde Psychiater Dr. D.___ erachtete den Beschwer de führer im Bericht vom 12. Juli 1993 ausser Stande, eine adäquate Arbeit auszuführen. Diagnostisch sprach er von einem Borderlinefall ; eine Ein ordnung sei schwierig, am besten passe die Diagnose Schizophrenia

simplex (Urk. 8/46). 3 .2

Oberarzt Dr. med. E.___ und Neuropsychologin Dr. phil. F.___ von der Klinik für Neurologie des USZ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 8/52/6-9) fest, beim Beschwerdeführer sei ein grössten teils unauffälliger Mentalstatus mit mehrheitlich durchschnittlichen bis verein zelt sogar überdurchschnittlichen Leistungen sowie punktuellen Minderleistun gen zu finden. Die Prüfung der Motorik ergebe weitgehend normgerechte Befunde. Die Ätiologie der subjektiven und heute neuropsychologisch nicht objektivierbaren Gedächtnisstörungen bleibe somit offen. Inwiefern diese sowie die hier gefundenen diskreten und isolierten Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen mit dem systemischen Lupus erythematodes, der Fatigue- und Depressionssymptomatik oder einer Wechselwirkung dieser Faktoren in Zusammenhang ständen, lasse sich auf der Grundlage dieser Untersuchung nicht beurteilen. Insgesamt ergäben sich jedoch keine Hinweise auf lokalisier bare zerebrale Funktionsbeeinträchtigungen (S. 4). 3.3

Der behandelnde Psychiater Dr. med. P.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 8/43 / 3-8) fol gende Diagnosen: - Dysthymie seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig - Seit 1995 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung - Seit 1995 nicht spezifizierte anhaltende wahnhafte Störung (Beziehungs wahn)

Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe sich 1995 bei ihm in Behand lung befunden und werde seit 5. September 2012 erneut von ihm betreut. Es fänden 14-tägliche Gespräche statt. Der Versuch mit mehreren Antidepressiva sei ohne Erfolg gewesen, der Beschwerdeführer habe schon bei kleinen Dosierungen unter Nebenwirkungen gelitten. Seit 2008 sei er als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig, spätestens ab 2010 auf unbestimmte Zeit generell zu 100 % bei progredienter somatischer Erkrankung (S. 3) . Es sei ihm höchstens ein kleiner Zusatzverdienst als Verträger möglich, wie er dies aktuell tue. Er wende dafür unverhältnismässig viel Zeit auf (S. 5) . 3.4

Dr. med. Q.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8/48/5 f.) folgende Diagnosen: - Systemischer Lupus erythematodes bei/mit - Polyarthralgien - depressiver Entwicklung mit Erschöpfung - Fotosensitivität - antinukleäre Antikörper 1:2560 - Anti-SSA 1856E/mml - leichter Lympho

- und Thrombozytopenie - histologisch Verdacht auf Lupus Dermatitis (Biopsie 9. August 2012) - Basistherapie mit Plaquenil 200mg 2x1 - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei/mit - Leichtgradiger Segmentdegeneration L5/S1 (1 4. Januar 2013, Rx ) - Leichter Fehlform der Wirbelsäule (Skoliose) - Migräne mit Aura seit Jahren

Dazu führte er aus, der systemische Lupus erythematodes sei im November 2012 im G.___ diagnostiziert worden (vgl. dazu Bericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 18. Oktober 2012, Urk. 8/48/7-17 und E. 3.5 nachstehend). Vom 1. August 2013 (richtig: 2012) bis 3. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen ; seit der Aufnahme der Verträgertätigkeit zu 20 % am

4. April 2013 bestehe eine solche von 80 % . Aus rheumatologischer Sicht liege längerfristig wohl eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vor, in Anbetracht der Gesamtsituation lasse sich diese aber kaum umsetzen. 3. 5

Oberarzt Dr. H.___ von der Klinik für Rheumatologie des G.___ führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes sowie ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aus muskuloskelettaler Sicht für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Vordergrund stünden potentielle neuropsychologische Einschränkungen, für die er keine konkrete Einschätzung vornehmen könne. 3. 6

PD Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, lic . phil. J.___ , Fachpsychologe für Neu ropsychologie FSP, Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. univ. L.___ , Praktischer Arzt und Assistenzarzt Klinik Rheumatologie, Dr. med. M.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. N.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Pneumologie, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 8/64 /1-112 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 ): - Systemischer Lupus erythematodes - Migräne mit Aura - Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Aus strahlung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, unreifen und neuroti schen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 26 ): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Tinnitus - Verdacht auf Farbsinn-Störung - Status nach Periarthropathia

humeroscapularis links 2006 - Minimale neurokognitive Störung bei Lumbovertebralsyndrom , systemi schem Lupus erythematosus und Migräne - Status nach Epikondylopathia humeroradial i s 2006

Dazu führten sie aus, der

Beschwerdeführer leide an chronischen Polyarthral gien ohne Gelenks chwellungen und einer ausgepräg ten Fotosensibilität im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes, welcher bereits 2002 als Sonnen-

und Lichtempfindlichkeit bemerkbar gewesen sei , jedoch keine weite ren Einschränkungen bedingt hab e als Sonnenschutz. Die eigentliche Diagnose sei dann zwischen Juni und August 2012 erstmals gestellt worden . Diese nehme Einfluss auf die Belastbarkeit. Ferner besteh e ein mechanisches Lumbover te bralsyndrom bei Osteochondrose des Segments LWK5/SWK1, wobei die Schmerzsymptomatik der unteren Wirbelsäule von Gelenkschmerzen im Rahmen der Grunderkrankung zu differenzieren sei . Durch die dege nerativen Veränderungen im unte ren Rücken besteh e eine Belastungslimitierung (S. 26 f.).

Aus neurologischer Sicht besteh e gemäss der Internationalen Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen eine Migräne mit Aura ,

z udem gelegentlich eine typische Aura ohne Kopfschmerzen. Hinsichtlich der Funktions- und Fähig keitseinschränkung durch die Migräne gelte

F olgendes : Der Beschwerdeführer berichte, dass er seit 2012 an 2-3 Tagen/Woche Migränekopfschmerzen habe . Diese würden gelegentlich auch für 2-3 Tage an halten . Dokumentiert in einem Arztbericht aus dem G.___ von 2013 seien 2-4 Kopfschmerztage pro Woche. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der in den Arzt briefen dokumentierten Sachlage

sei davon ausz ugehen, dass an mindestens 2 Ta gen/ Woche aufgrund der Migräne ein Arbeiten nicht möglich sei . Ressour cen zur Bewältigung seien bei derart ausgeprägter Migräne n aturgemäss einge schränkt (S. 27).

Aus neuropsychologischer Sicht werde eine minimale neurokognitive Störung, wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie, diagnostiziert. Weitere mögliche U rsache sei die Lichtüberempfind lichkeit, die insbesondere bei visuellen Anfor derungen Einfluss auf das Leistungsvermögen haben könne . Die im neurologi schen Gutachten erwähnte Migräne mit Aura könne insbesondere in einer akuten Phase Einfluss auf die Kognition haben. Eine direkte durch den Lupus erythematodes mitver ur sachte neuropsychologische Ursache oder ein entspre chendes Defizit lasse sich nicht festhalten (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronisch depressive Verstimmung diagnosti ziert wer den (Dysthymie). Das Grundproblem lieg e beim Beschwerde führer auch in den Per sönlichkeits merkmale n , die ein überdauerndes Muster seiner Verhaltensweisen widerspiegel n würden und unter denen sich die depressiven sowie ängstlichen, teilwei se vielleicht auch die zwanghaf ten Anteile im Verhalten des Beschwerdeführers subsumieren lassen würden . Auch die sozialphobischen Anteile würden sehr gut zum schizoiden Aspekt passen und bedürf t en keiner gesonderten Diagnose. Dem Beschwerdeführer

sei in der Ver gangenheit eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis attestiert worden. D iese Diagnose sei h eute nicht mehr nachvollzieh bar und mit einer beruflichen Täti g keit, wie er sie von 19 99-2008 ausgeübt habe, kaum vereinbar (S. 27 f.).

Die Diagnose des s ystemischen Lupus erythematodes sei zwischen Juni und August 2012 gestellt worden . Ab diesem Zeitpunkt besteh e eine nachweisbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Verl auf der Persönlichkeitsstörung, mit Beginn im frühen Erwachsenenalter, ha be gezeigt, dass es dem Beschwerde führer trotz der bestehenden Einschränkungen möglich gewesen sei , eine volle Arbeitsfähigke it zu erlangen. Deshalb falle es schwer, retros pektiv den Verlauf abzuschätzen. Der behandelnde Psychiater habe dem Beschwerdeführer

eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 2008

attes tiert , diesen jedoch erst ab 2012 selber betreut. Deshalb sei von der aktuellen psychischen Situation auszugehen , wonach kaum Einschränkungen aus psychiat ri scher Sicht nachweisbar seien (S. 28).

Auf psychisch-geistiger Ebene besteh e eine kombinierte Persönlichkeitsstö ru ng mit schizoiden, unreifen und neurotis ch en Anteilen. Zudem eine Dysthymie. Die Reduktion der Arbe i tsfähigkeit sei durch den Rückgang der vorhandenen Ressourcen aufgrund der Einschränkungen der komplexeren lchfunktionen bedingt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr die Flexibilität, sich auf neue Situationen unbefangen einzulassen, seine Kontaktgesta l tung sei durch auffäl lige Interaktionen geprägt, was zu einer weitgehend selbständigen Tätigkeit zwing e . Zudem besteh e ein erhöhter Pausenbedarf.

Aus psychiatrischer Sicht könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur, bedingt durch den erhöhten ind i vi duellen und über den Tag verteilten Pausenbedarf, nach wie vor in einem Pen sum von rund 70 % (5 Tage à 6 Stunden) ausgeübt werden. Diese Tätigkeit sei insofern sinnvoll, als dass der Beschwerdeführer sie weitgehend selbständig ausüben könne (S. 29).

Aus somatischer Sicht besteh e ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese bezieh e sich auf die Polyarthralgien im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes und das Lumbovertebralsyndrom sowie auf die Migräne mit Aura

bei 2 Migränetagen pro Woche . Diese Arbeitsfähigkeit besteh e für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Für schwere körperliche Arbeiten werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Gelenkbeschwerden im Rahmen seiner Grund erkrankung und der lumbalen Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Des Weiteren sei aufgrund der Lichtempfindlichkeit ein Arbeitsplatz mit direkter Sonnenlichtexposition nicht geeignet. Zudem sei auf grund der lumbovertebrale n Beschwerden die Möglichkeit eines rege l mässigen Positionswechsels erforderlich .

Gesamtmedizini s ch besteh e eine 70% ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, dem Leiden angepasste leichte bis mittel schwere Tätigkeit (S. 29 f.). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 2 0. Oktober 2014 (E. 3.6 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologisch en , psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. So zeigten sie auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund des systemischen Lupus erythematodes sowie des Lumbovertebralsyndroms für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Ebenso legten sie dar, inwiefern die Migräne mit Aura die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Sie begründeten nach vollziehbar, dass die ursprünglich diagnostizierte schwere psychische Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis mit der beruflichen Tätigkeit von 1999-2008 kaum vereinbar ist und dass sich die depressiven, ängstlichen, zwanghaf ten und sozialphobischen Anteile unter die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers subsumieren lassen und keiner gesonderten Diagnose bedürfen. Zudem legten sie dar, weshalb es schwer falle, den Verlauf der psychischen Einschränkungen retrospektiv abzuschätzen, von den Einschrän kungen aus somatischer Sicht jedoch spätestens ab August 2012 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der bislang unterschiedlich bewerteten Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 S. 30 f.) gelangten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne direkte Sonnenlicht exposition und mit der Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels zumutbar ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). 4 .2 4.2.1

Der Beschwerdeführer monierte, obwohl der neurologische Gutachter zum Schluss komme, dass die Migräne ihn an zwei Tagen pro Woche in der Arbeits fähigkeit einschränke, berechne er lediglich eine Einschränkung von 30 %. Zwei Tage pro Woche entsprächen jedoch einer Einschränkung von 40 %. Dazu ist festzuhalten, dass im Gutachten nicht von zwei Arbeitstagen pro Woche die Rede war. Migränen treten auch am Wochenende auf, so dass ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der neurologische Gutachter bei zwei Migränetagen pro sieben Wochentage von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. dazu auch Urk. 8/64 S. 58). 4.2.2

Der Beschwerdeführer wurde auf Veranlassung der Sozialhilfebehörde zwischen dem 22. März und 13. Juni 2012 an vier Terminen von den Fachärzten der O.___ abgeklärt (vgl. Bericht vom 12. Juli 2012; Urk. 8/33/3). Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Gutachter der Z.___ bei der O.___ keinen ausführlicheren Bericht eingeholt haben. Nach dem jedoch die Fachärzte der O.___ im Unterschied zum behandelnden Psychiater Dr. P.___ sowie zu Z.___-Gutachter Dr. K.___ der Ansicht waren, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und sie auch eine IV Anmeldung nicht als notwendig erachteten, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers aus einem ausführlicheren Bericht hätten gewonnen werden können. Dass die Gutachter keinen solchen einholten, ist damit nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Bericht des O.___ ohne wei tere Begründung von einer schizotypen Störung (ICD 10 F21) die Rede war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gutachter legten schlüssig dar, weshalb sie keine entsprechende Diagnose stellten und das psychische Krankheitsbild als kombinierte Persönlichkeitsstörung fassten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte leg e artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2012 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).

In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung bestehen im Übrigen keine Anhalts punkte für eine zu kurz bemessene Explorationsdauer, liegt diese doch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2). Der vom psychiatrischen Gutachter gewählte Zeitrahmen spricht somit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht per se gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dr. K.___ setzte sich sodann hinreichend mit dem Bericht von Dr. P.___ (vgl. E. 3.3 hievor ) auseinander und wies zu Recht darauf hin, dass die von diesem postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 2008 nicht überzeugt, nachdem der Beschwerdeführer erst seit 5. September 2012 wieder

bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/64 S. 101). Dr. P.___ begründete auch nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm diagnostizierten r ezidi vierende n depressive n Störung , der kombinierte n Persönlichkeitsstörung

und der seit 1995 bestehenden wahnhafte n Störung möglich war, bis 2008 während mehreren Jahren zu 100 % arbeitstätig zu sein, seither aufgrund dieser Diag nosen jedoch zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Auch wird aus seinem Bericht nicht klar, inwiefern die somatischen Erkrankungen in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Dr. K.___ begründete schliesslich nachvollziehbar, weshalb er andere Diagnosen als Dr. P.___ gestellt hatte. 4.2.3

Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, dass seine Schmerzen vom Rheumatolo gen nicht berücksichtigt worden seien. Der rheumatologische Gut achter ging aufgrund der chronischen Polyarthralgien sowie des Lumbover tebralsyndroms von einer 100%igen Einschränkung in einer schweren und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus. Die rheumatologischen Beschwerden wurden somit ausreichend berücksichtigt, weshalb der - ohnehin lediglich pauschal geäusserten - Kritik nicht gefolgt werden kann. 4.2.4

Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei. Nachdem jedoch die Arbeit als Chauffeur ohnehin nicht der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. dazu E. 5.2 hienach ), braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob sie ihm überhaupt noch zumutbar wäre. 4.2.5

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen damit nichts an der Beweis kraft des Z.___-Gutachtens und damit an der Zumutbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 %-Pensum zu ändern.

Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist damit erstellt, dass der im Jahr 2012 diagnostizierte systemische Lupus erythematodes zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt hat. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung

neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer bestand im Juni 1988 im Alter von über 23 Jahren mit einer Durchschnittsnote von 4.0 die Maturitätsprüfung (Urk. 8/33/10). Gemäss den Berichten seines ihn ab 1990 behandelnden Psychiaters (Urk. 8/1 und Urk. 8/46) sowie der Fachärzte der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ (E. 3.1 hievor ) leidet der Beschwerdeführer seit frühester Jugendzeit unter psychischen Problemen. Nach der Primarschule erfolgte auf Wunsch des Vaters der Übertritt ans Gymnasium. Der Schulbesuch sei bis zum 2. Gymnasium normal gewesen. Dann sei die Schularbeit immer unmöglicher geworden. Es folgten mehrere Schulwechsel, ständig ungenügende Leistungen und massiver Druck durch den Vater, die Matura irgendwie zu schaffen. Wiederum auf Druck der Eltern schrieb er sich an der Universität ein, wobei den Akten verschiedene Studienrichtungen (Psychologie, Philosophie, Astrophysik und Astronomie; Urk. 8/2/3 , Urk. 8/52/7 und Urk. 8/64/82) zu entnehmen sind, ebenso ist von einer Ausbildung als Heil praktiker sowie von belletristischen Versuchen (Urk. 8/46) die Rede. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätte er eine praktische Berufsausbildung bevorzugt, doch habe sein Vater auf einem Studium bestanden (Urk. 8/64/82). Nach einem psychischen Zusammenbruch begab er sich ab Mai 1990 in psych iatrische Behandlung und brach das Studium ab, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben. Sein Gesundheitszustand besserte sich in der Folge, sodass er ab August 1991 eine Tätigkeit als Aushilfschauffeur zunächst in einem 40 50 %-Pensum aufnehmen konnte. 5.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine hypothetische berufliche Weiterentwick lung nur berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ohne Eintritt der Invalidität ein beruflicher Aufstieg tatsächlich reali siert hätte. Auch bei jungen Versicherten müssen grundsätzlich solche Indizien vorliegen, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesge richts 9C_795/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.2.3

Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach Abschluss einer Maturität mit einer Tätigkeit als (Aushilfs-)Chauffeur begnügt hätte. Ebenso wenig ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er im Gesundheitsfall ein Hochschulstudium abgeschlossen hätte, ist doch der Ver zicht auf ein Hochschulstudium nach der Maturität nicht unüblich. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine praktische Berufsaus bildung bevorzugt. Es ist damit davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Matura eine höhere Berufsausbildung in Angriff genommen hätte und eine qualifizierte Arbeit verrichten würde, zumal der Mit telschulabschluss allein noch keine abschliessenden Berufskenntnisse vermittelt (vgl. dazu auch vorerwähntes Urteil 9C_795/2012 E. 2.1.2). Nachdem völlig offen ist, welche berufliche Stellung (mit oder ohne Kaderfunktion) der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit eingenommen hätte, rechtfertigt es sich, diesbezüglich vom Total aller beruflichen Stellungen auszugehen. Nach der Tabelle T11 (LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Total; vgl. dazu vorerwähntes Urteil 9C_795/2012 E. 2.1.2 und E. 2.1.4) hätte der Beschwer deführer somit mit Matura und Höherer Berufsausbildung/Fachschule im Jahr 2012 monatlich Fr. 8‘749.-- (Median) verdient, was ein Jahresein kommen von Fr. 104‘988.-- per 2012 ergeben hätte. 5.3 5.3.1

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem 20 %-Pensum als Zusteller die ihm zumutbare Arbeitstätigkeit von 70 % nicht ausschöpft, sind f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Dabei ist auf den Zentralwert der Löhne von Männern mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (TA1) , Kompetenzn iveau 1 , Durchschnitt über alle Branchen abzustellen,

steh t dem Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumutbarkeit - der gesamte Stellenmarkt offen. Nach der LSE 2012 betrug dieser Lohn Fr. 5‘210.--, was einen Jahreslohn von Fr. 62‘520.-- beziehungs weise bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einen solchen von Fr. 43‘764.-- ergibt.

Die Aufrechnung der (In) Validene inkommen per 201 4 (Rentenbeginn) sowie auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden kann - da propor tional

- unterbleiben. 5.3.2

Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf seine gesundheitlichen Beschwer den geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner erheblichen Photosensitivität , welche nicht nur jegliche Tätigkeiten im Freien, sondern auch eine Arbeit hinter Glas scheiben - wie beispielsweise Autofahren - nicht zulässt (vgl. dazu unter ande rem die Berichte der Klinik für Neurologie sowie Rheumatologie des G.___ Urk. 8/48/18, Urk. 8/32/1 und Urk. 8/32/5: Photosensitivität bei persistierender Sonnenexposition auch hinter Glas [UV-A]), sowie der Erforderlichkeit einer weitgehend selbständigen Tätigkeit

auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig. Dies rechtfertigt einen Leidensabzug. Nachdem jedoch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen), weder Nationalität respektive Aufenthaltskategorie noch Lebensalter für einen zusätzlichen

Tabellenlohnabzug sprechen und auch ein Beschäftigungsgrad von 7 0 % bei Männern auf der untersten Stufe der berufli chen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen Tabellenlohnabzug

rechtfertigt (vgl. dazu LSE 2012 ,

monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäf tigungs grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentliche Sektor zusammen: Bruttolohn bei Teilzeitpensum von 70 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum Fr. 6‘080.--, Bruttolohn bei Vollzeitpensum Fr. 6‘085.--; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinwei sen ), ist ein maximaler Leidensabzug von 25 % nicht angezeigt. Die exakte Höhe des Leidensabzuges kann jedoch offen bleiben, nachdem die Invaliditäts grade ausgehend von einem Einkommen von Fr. 43‘764.-- (vor dem Abzug) bei Berücksichtigung eines solchen zwischen 63 % (10%iger Abzug; Erwerbsein busse Fr. 65‘601.--) und 67 % (20%iger Abzug; Erwerbseinbusse Fr. 69‘977.--) variieren, der Beschwerdeführer mithin in jedem Fall Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6.

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. August 2013 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte und zu diesem Zeitpunkt - in Anbetracht der seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit höherer Berufs ausbildung (vgl. E. 5.2.3 hievor ) und der im Jahr 2012 mit dem Lupus erythe matodes eingetretenen Verschlechterung (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor ) - das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits abgelaufen war, ist ihm sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Februar 2014, eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 7.

7 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 2016 ( Urk.

10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘488.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

8. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘488.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___

schloss 1988 die Matura ab, erlitt anschliessend einen Zusammenbruch und war nach Abbruch des Studiums ab August 1991 in einem zunächst 40-50 %-Pensum als Aushilfschauffeur tätig (Urk. 8/2/3). Ihm wurde ab April 1989 eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/4), welche im Laufe des Jahres 2003 infolge einer erwerblichen Verbesserung wieder aufgehoben wurde (vgl. Urk. 8/23).

Seit dem 4. April 2013 ist der Versicherte in einem ungefähr 20 % -Pensum als Zusteller für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/33/6 f.). Am 13. August 2013 mel dete er sich unter Hinweis auf Schizophrenie / Borderline , systemischen Lupus erythematodes, Poliarthrose , Tinnitus und UV-Allergie

erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun gen und liess den Versicherte n insbesondere polydisziplinär (allgemeininter nistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise der MEDAS Z.___ vom

20. Oktober 2014 ; Urk. 8/64 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65, Urk. 8/68, Urk. 8/78 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderun g des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad i n der rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

9. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

8. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien vom Gericht weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Am

14. Dezember 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) damit, dass bisher keine durchschnitt liche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ausgewiesen sei, wes halb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (S. 2). Der Beschwerdeführer könne nicht als frühinvalid gelten. Er habe im Alter von 23 Jahren die Matura abgeschlossen und sich auf Druck seines Vaters für ein Studium eingeschrieben. Prüfungen habe er jedoch keine absolviert. Ohnehin hätte er eine praktische Berufsausbildung bevorzugt. Aus der Berufsanamnese lasse nichts darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine akademische Karriere angestrebt hätte. Vielmehr würde er ohne die somatischen Beeinträchtigungen weiterhin als Chauffeur tätig gewesen sein. Eine solche Tätigkeit sei ihm nach wie vor zu 70 % zumutbar (S. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit seiner Kindheit psychisch beeinträchtigt. Nach der Matura habe er einen Zusammenbruch erlitten, weshalb ihm ab April 1989 eine ausserordentliche ganze Rente als Frühinvalider zugesprochen worden sei. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung habe er daraufhin keine Ausbildung abschliessen können. Nachdem sich sein Gesundheitszustand etwas verbessert habe, sei er ab 1990 als Chauffeur für einen Delikatessenladen tätig gewesen. In der Folge sei seine Rente aufgehoben worden. Per Januar 2002 sei der Delika tessenladen aufgegeben worden, woraufhin er die Stelle verloren habe (S. 3 und S. 5 f.). 2013 habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Es sei zusätzlich ein Lupus Erythematodes aufgetreten. Vor allem leide er aber unter einer schweren Photosensitivität und ertrage absolut kein Sonnenlicht mehr, weder mit starkem Sonnenschutz noch durch ein Fenster. Dies führe dazu, dass er nur noch ganz früh morgens und abends das Haus verlassen und eine Arbeitstätigkeit ausüben könne. Eine Tätigkeit als Chauffeur sei ihm entspre chend nicht mehr zumutbar (S. 4 und S. 9).

Das Wartejahr sei im April 1989 abgelaufen, seither habe er bei korrekter Berech nung immer einen relevanten Invaliditätsgrad ausgewiesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach Abschluss der Matura nicht einer Arbeit als Hilfskraft nachgegangen wäre, son dern eine qualifizierte Ausbildung gemacht hätte. Sein Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV zu berechnen; beim Invalideneinkom men sei ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksich tigen. Ein Rentenanspruch sei ausgewiesen (S. 7 und S. 9). Das eingeholte Gut achten sei im Übrigen - aus näher dargelegten Gründen - nicht verwertbar (S.

7

f.). 3. 3.1

Der leitende Arzt Dr. med. A.___ sowie Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der psychiatrischen Poliklinik des C.___ führten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 1993 ( Urk. 8/2/3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei nach einer glücklichen Zeit als Primarschüler auf Wunsch des Vaters ans Gymnasium übergetreten. Dies sei der Beginn einer langen Schulodyssee mit vielen Schulwechseln, ständig ungenügenden Leistungen und einem massiven Druck des Vaters, die Matura auf irgendeine Art und Weise zu schaffen, gewe sen. In dieser Zeit seien immer wieder Krisen aufgetreten. Mit viel Glück habe er mit 23 Jahren ganz knapp die Matura geschafft. Wiederum auf Druck der Eltern habe er sich an der Uni für Psychologie eingeschrieben, aber nie eine Vorlesung besucht. Nach der Matura 1988 habe er einen völligen Einbruch erlitten, sich antriebslos gefühlt und sei zu nichts motivierbar gewesen. Er habe sich dem völligen Nichtstun hingegeben und massiv Alkohol konsumiert. Seit Aug ust 1991 arbeite er in einem 40 -50 % -Pensum als Aushilfschauffeur.

Diagnostisch handle es sich um eine schizotype Persönlichkeit. Als Chauffeur sei er zu 50 % arbeitsfähig.

Der damals behandelnde Psychiater Dr. D.___ erachtete den Beschwer de führer im Bericht vom 12. Juli 1993 ausser Stande, eine adäquate Arbeit auszuführen. Diagnostisch sprach er von einem Borderlinefall ; eine Ein ordnung sei schwierig, am besten passe die Diagnose Schizophrenia

simplex (Urk. 8/46). 3 .2

Oberarzt Dr. med. E.___ und Neuropsychologin Dr. phil. F.___ von der Klinik für Neurologie des USZ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 8/52/6-9) fest, beim Beschwerdeführer sei ein grössten teils unauffälliger Mentalstatus mit mehrheitlich durchschnittlichen bis verein zelt sogar überdurchschnittlichen Leistungen sowie punktuellen Minderleistun gen zu finden. Die Prüfung der Motorik ergebe weitgehend normgerechte Befunde. Die Ätiologie der subjektiven und heute neuropsychologisch nicht objektivierbaren Gedächtnisstörungen bleibe somit offen. Inwiefern diese sowie die hier gefundenen diskreten und isolierten Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen mit dem systemischen Lupus erythematodes, der Fatigue- und Depressionssymptomatik oder einer Wechselwirkung dieser Faktoren in Zusammenhang ständen, lasse sich auf der Grundlage dieser Untersuchung nicht beurteilen. Insgesamt ergäben sich jedoch keine Hinweise auf lokalisier bare zerebrale Funktionsbeeinträchtigungen (S. 4). 3.3

Der behandelnde Psychiater Dr. med. P.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 8/43 / 3-8) fol gende Diagnosen: - Dysthymie seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig - Seit 1995 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung - Seit 1995 nicht spezifizierte anhaltende wahnhafte Störung (Beziehungs wahn)

Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe sich 1995 bei ihm in Behand lung befunden und werde seit 5. September 2012 erneut von ihm betreut. Es fänden 14-tägliche Gespräche statt. Der Versuch mit mehreren Antidepressiva sei ohne Erfolg gewesen, der Beschwerdeführer habe schon bei kleinen Dosierungen unter Nebenwirkungen gelitten. Seit 2008 sei er als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig, spätestens ab 2010 auf unbestimmte Zeit generell zu 100 % bei progredienter somatischer Erkrankung (S. 3) . Es sei ihm höchstens ein kleiner Zusatzverdienst als Verträger möglich, wie er dies aktuell tue. Er wende dafür unverhältnismässig viel Zeit auf (S. 5) . 3.4

Dr. med. Q.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8/48/5 f.) folgende Diagnosen: - Systemischer Lupus erythematodes bei/mit - Polyarthralgien - depressiver Entwicklung mit Erschöpfung - Fotosensitivität - antinukleäre Antikörper 1:2560 - Anti-SSA 1856E/mml - leichter Lympho

- und Thrombozytopenie - histologisch Verdacht auf Lupus Dermatitis (Biopsie 9. August 2012) - Basistherapie mit Plaquenil 200mg 2x1 - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei/mit - Leichtgradiger Segmentdegeneration L5/S1 (1 4. Januar 2013, Rx ) - Leichter Fehlform der Wirbelsäule (Skoliose) - Migräne mit Aura seit Jahren

Dazu führte er aus, der systemische Lupus erythematodes sei im November 2012 im G.___ diagnostiziert worden (vgl. dazu Bericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 18. Oktober 2012, Urk. 8/48/7-17 und E. 3.5 nachstehend). Vom 1. August 2013 (richtig: 2012) bis 3. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen ; seit der Aufnahme der Verträgertätigkeit zu 20 % am

4. April 2013 bestehe eine solche von 80 % . Aus rheumatologischer Sicht liege längerfristig wohl eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vor, in Anbetracht der Gesamtsituation lasse sich diese aber kaum umsetzen. 3. 5

Oberarzt Dr. H.___ von der Klinik für Rheumatologie des G.___ führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes sowie ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aus muskuloskelettaler Sicht für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Vordergrund stünden potentielle neuropsychologische Einschränkungen, für die er keine konkrete Einschätzung vornehmen könne. 3. 6

PD Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, lic . phil. J.___ , Fachpsychologe für Neu ropsychologie FSP, Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. univ. L.___ , Praktischer Arzt und Assistenzarzt Klinik Rheumatologie, Dr. med. M.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. N.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Pneumologie, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 8/64 /1-112 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 ): - Systemischer Lupus erythematodes - Migräne mit Aura - Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Aus strahlung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, unreifen und neuroti schen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 26 ): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Tinnitus - Verdacht auf Farbsinn-Störung - Status nach Periarthropathia

humeroscapularis links 2006 - Minimale neurokognitive Störung bei Lumbovertebralsyndrom , systemi schem Lupus erythematosus und Migräne - Status nach Epikondylopathia humeroradial i s 2006

Dazu führten sie aus, der

Beschwerdeführer leide an chronischen Polyarthral gien ohne Gelenks chwellungen und einer ausgepräg ten Fotosensibilität im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes, welcher bereits 2002 als Sonnen-

und Lichtempfindlichkeit bemerkbar gewesen sei , jedoch keine weite ren Einschränkungen bedingt hab e als Sonnenschutz. Die eigentliche Diagnose sei dann zwischen Juni und August 2012 erstmals gestellt worden . Diese nehme Einfluss auf die Belastbarkeit. Ferner besteh e ein mechanisches Lumbover te bralsyndrom bei Osteochondrose des Segments LWK5/SWK1, wobei die Schmerzsymptomatik der unteren Wirbelsäule von Gelenkschmerzen im Rahmen der Grunderkrankung zu differenzieren sei . Durch die dege nerativen Veränderungen im unte ren Rücken besteh e eine Belastungslimitierung (S. 26 f.).

Aus neurologischer Sicht besteh e gemäss der Internationalen Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen eine Migräne mit Aura ,

z udem gelegentlich eine typische Aura ohne Kopfschmerzen. Hinsichtlich der Funktions- und Fähig keitseinschränkung durch die Migräne gelte

F olgendes : Der Beschwerdeführer berichte, dass er seit 2012 an 2-3 Tagen/Woche Migränekopfschmerzen habe . Diese würden gelegentlich auch für 2-3 Tage an halten . Dokumentiert in einem Arztbericht aus dem G.___ von 2013 seien 2-4 Kopfschmerztage pro Woche. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der in den Arzt briefen dokumentierten Sachlage

sei davon ausz ugehen, dass an mindestens 2 Ta gen/ Woche aufgrund der Migräne ein Arbeiten nicht möglich sei . Ressour cen zur Bewältigung seien bei derart ausgeprägter Migräne n aturgemäss einge schränkt (S. 27).

Aus neuropsychologischer Sicht werde eine minimale neurokognitive Störung, wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie, diagnostiziert. Weitere mögliche U rsache sei die Lichtüberempfind lichkeit, die insbesondere bei visuellen Anfor derungen Einfluss auf das Leistungsvermögen haben könne . Die im neurologi schen Gutachten erwähnte Migräne mit Aura könne insbesondere in einer akuten Phase Einfluss auf die Kognition haben. Eine direkte durch den Lupus erythematodes mitver ur sachte neuropsychologische Ursache oder ein entspre chendes Defizit lasse sich nicht festhalten (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronisch depressive Verstimmung diagnosti ziert wer den (Dysthymie). Das Grundproblem lieg e beim Beschwerde führer auch in den Per sönlichkeits merkmale n , die ein überdauerndes Muster seiner Verhaltensweisen widerspiegel n würden und unter denen sich die depressiven sowie ängstlichen, teilwei se vielleicht auch die zwanghaf ten Anteile im Verhalten des Beschwerdeführers subsumieren lassen würden . Auch die sozialphobischen Anteile würden sehr gut zum schizoiden Aspekt passen und bedürf t en keiner gesonderten Diagnose. Dem Beschwerdeführer

sei in der Ver gangenheit eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis attestiert worden. D iese Diagnose sei h eute nicht mehr nachvollzieh bar und mit einer beruflichen Täti g keit, wie er sie von 19 99-2008 ausgeübt habe, kaum vereinbar (S. 27 f.).

Die Diagnose des s ystemischen Lupus erythematodes sei zwischen Juni und August 2012 gestellt worden . Ab diesem Zeitpunkt besteh e eine nachweisbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Verl auf der Persönlichkeitsstörung, mit Beginn im frühen Erwachsenenalter, ha be gezeigt, dass es dem Beschwerde führer trotz der bestehenden Einschränkungen möglich gewesen sei , eine volle Arbeitsfähigke it zu erlangen. Deshalb falle es schwer, retros pektiv den Verlauf abzuschätzen. Der behandelnde Psychiater habe dem Beschwerdeführer

eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 2008

attes tiert , diesen jedoch erst ab 2012 selber betreut. Deshalb sei von der aktuellen psychischen Situation auszugehen , wonach kaum Einschränkungen aus psychiat ri scher Sicht nachweisbar seien (S. 28).

Auf psychisch-geistiger Ebene besteh e eine kombinierte Persönlichkeitsstö ru ng mit schizoiden, unreifen und neurotis ch en Anteilen. Zudem eine Dysthymie. Die Reduktion der Arbe i tsfähigkeit sei durch den Rückgang der vorhandenen Ressourcen aufgrund der Einschränkungen der komplexeren lchfunktionen bedingt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr die Flexibilität, sich auf neue Situationen unbefangen einzulassen, seine Kontaktgesta l tung sei durch auffäl lige Interaktionen geprägt, was zu einer weitgehend selbständigen Tätigkeit zwing e . Zudem besteh e ein erhöhter Pausenbedarf.

Aus psychiatrischer Sicht könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur, bedingt durch den erhöhten ind i vi duellen und über den Tag verteilten Pausenbedarf, nach wie vor in einem Pen sum von rund 70 % (5 Tage à 6 Stunden) ausgeübt werden. Diese Tätigkeit sei insofern sinnvoll, als dass der Beschwerdeführer sie weitgehend selbständig ausüben könne (S. 29).

Aus somatischer Sicht besteh e ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese bezieh e sich auf die Polyarthralgien im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes und das Lumbovertebralsyndrom sowie auf die Migräne mit Aura

bei 2 Migränetagen pro Woche . Diese Arbeitsfähigkeit besteh e für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Für schwere körperliche Arbeiten werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Gelenkbeschwerden im Rahmen seiner Grund erkrankung und der lumbalen Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Des Weiteren sei aufgrund der Lichtempfindlichkeit ein Arbeitsplatz mit direkter Sonnenlichtexposition nicht geeignet. Zudem sei auf grund der lumbovertebrale n Beschwerden die Möglichkeit eines rege l mässigen Positionswechsels erforderlich .

Gesamtmedizini s ch besteh e eine 70% ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, dem Leiden angepasste leichte bis mittel schwere Tätigkeit (S. 29 f.). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 2 0. Oktober 2014 (E. 3.6 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologisch en , psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. So zeigten sie auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund des systemischen Lupus erythematodes sowie des Lumbovertebralsyndroms für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Ebenso legten sie dar, inwiefern die Migräne mit Aura die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Sie begründeten nach vollziehbar, dass die ursprünglich diagnostizierte schwere psychische Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis mit der beruflichen Tätigkeit von 1999-2008 kaum vereinbar ist und dass sich die depressiven, ängstlichen, zwanghaf ten und sozialphobischen Anteile unter die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers subsumieren lassen und keiner gesonderten Diagnose bedürfen. Zudem legten sie dar, weshalb es schwer falle, den Verlauf der psychischen Einschränkungen retrospektiv abzuschätzen, von den Einschrän kungen aus somatischer Sicht jedoch spätestens ab August 2012 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der bislang unterschiedlich bewerteten Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 S. 30 f.) gelangten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne direkte Sonnenlicht exposition und mit der Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels zumutbar ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). 4 .2 4.2.1

Der Beschwerdeführer monierte, obwohl der neurologische Gutachter zum Schluss komme, dass die Migräne ihn an zwei Tagen pro Woche in der Arbeits fähigkeit einschränke, berechne er lediglich eine Einschränkung von 30 %. Zwei Tage pro Woche entsprächen jedoch einer Einschränkung von 40 %. Dazu ist festzuhalten, dass im Gutachten nicht von zwei Arbeitstagen pro Woche die Rede war. Migränen treten auch am Wochenende auf, so dass ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der neurologische Gutachter bei zwei Migränetagen pro sieben Wochentage von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. dazu auch Urk. 8/64 S. 58). 4.2.2

Der Beschwerdeführer wurde auf Veranlassung der Sozialhilfebehörde zwischen dem 22. März und 13. Juni 2012 an vier Terminen von den Fachärzten der O.___ abgeklärt (vgl. Bericht vom 12. Juli 2012; Urk. 8/33/3). Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Gutachter der Z.___ bei der O.___ keinen ausführlicheren Bericht eingeholt haben. Nach dem jedoch die Fachärzte der O.___ im Unterschied zum behandelnden Psychiater Dr. P.___ sowie zu Z.___-Gutachter Dr. K.___ der Ansicht waren, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und sie auch eine IV Anmeldung nicht als notwendig erachteten, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers aus einem ausführlicheren Bericht hätten gewonnen werden können. Dass die Gutachter keinen solchen einholten, ist damit nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Bericht des O.___ ohne wei tere Begründung von einer schizotypen Störung (ICD

E. 7 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 2016 ( Urk.

10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘488.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

8. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘488.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 F21) die Rede war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gutachter legten schlüssig dar, weshalb sie keine entsprechende Diagnose stellten und das psychische Krankheitsbild als kombinierte Persönlichkeitsstörung fassten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte leg e artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2012 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).

In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung bestehen im Übrigen keine Anhalts punkte für eine zu kurz bemessene Explorationsdauer, liegt diese doch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2). Der vom psychiatrischen Gutachter gewählte Zeitrahmen spricht somit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht per se gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dr. K.___ setzte sich sodann hinreichend mit dem Bericht von Dr. P.___ (vgl. E. 3.3 hievor ) auseinander und wies zu Recht darauf hin, dass die von diesem postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 2008 nicht überzeugt, nachdem der Beschwerdeführer erst seit 5. September 2012 wieder

bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/64 S. 101). Dr. P.___ begründete auch nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm diagnostizierten r ezidi vierende n depressive n Störung , der kombinierte n Persönlichkeitsstörung

und der seit 1995 bestehenden wahnhafte n Störung möglich war, bis 2008 während mehreren Jahren zu 100 % arbeitstätig zu sein, seither aufgrund dieser Diag nosen jedoch zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Auch wird aus seinem Bericht nicht klar, inwiefern die somatischen Erkrankungen in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Dr. K.___ begründete schliesslich nachvollziehbar, weshalb er andere Diagnosen als Dr. P.___ gestellt hatte. 4.2.3

Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, dass seine Schmerzen vom Rheumatolo gen nicht berücksichtigt worden seien. Der rheumatologische Gut achter ging aufgrund der chronischen Polyarthralgien sowie des Lumbover tebralsyndroms von einer 100%igen Einschränkung in einer schweren und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus. Die rheumatologischen Beschwerden wurden somit ausreichend berücksichtigt, weshalb der - ohnehin lediglich pauschal geäusserten - Kritik nicht gefolgt werden kann. 4.2.4

Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei. Nachdem jedoch die Arbeit als Chauffeur ohnehin nicht der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. dazu E. 5.2 hienach ), braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob sie ihm überhaupt noch zumutbar wäre. 4.2.5

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen damit nichts an der Beweis kraft des Z.___-Gutachtens und damit an der Zumutbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 %-Pensum zu ändern.

Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist damit erstellt, dass der im Jahr 2012 diagnostizierte systemische Lupus erythematodes zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt hat. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung

neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer bestand im Juni 1988 im Alter von über 23 Jahren mit einer Durchschnittsnote von 4.0 die Maturitätsprüfung (Urk. 8/33/10). Gemäss den Berichten seines ihn ab 1990 behandelnden Psychiaters (Urk. 8/1 und Urk. 8/46) sowie der Fachärzte der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ (E. 3.1 hievor ) leidet der Beschwerdeführer seit frühester Jugendzeit unter psychischen Problemen. Nach der Primarschule erfolgte auf Wunsch des Vaters der Übertritt ans Gymnasium. Der Schulbesuch sei bis zum 2. Gymnasium normal gewesen. Dann sei die Schularbeit immer unmöglicher geworden. Es folgten mehrere Schulwechsel, ständig ungenügende Leistungen und massiver Druck durch den Vater, die Matura irgendwie zu schaffen. Wiederum auf Druck der Eltern schrieb er sich an der Universität ein, wobei den Akten verschiedene Studienrichtungen (Psychologie, Philosophie, Astrophysik und Astronomie; Urk. 8/2/3 , Urk. 8/52/7 und Urk. 8/64/82) zu entnehmen sind, ebenso ist von einer Ausbildung als Heil praktiker sowie von belletristischen Versuchen (Urk. 8/46) die Rede. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätte er eine praktische Berufsausbildung bevorzugt, doch habe sein Vater auf einem Studium bestanden (Urk. 8/64/82). Nach einem psychischen Zusammenbruch begab er sich ab Mai 1990 in psych iatrische Behandlung und brach das Studium ab, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben. Sein Gesundheitszustand besserte sich in der Folge, sodass er ab August 1991 eine Tätigkeit als Aushilfschauffeur zunächst in einem 40 50 %-Pensum aufnehmen konnte. 5.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine hypothetische berufliche Weiterentwick lung nur berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ohne Eintritt der Invalidität ein beruflicher Aufstieg tatsächlich reali siert hätte. Auch bei jungen Versicherten müssen grundsätzlich solche Indizien vorliegen, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesge richts 9C_795/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.2.3

Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach Abschluss einer Maturität mit einer Tätigkeit als (Aushilfs-)Chauffeur begnügt hätte. Ebenso wenig ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er im Gesundheitsfall ein Hochschulstudium abgeschlossen hätte, ist doch der Ver zicht auf ein Hochschulstudium nach der Maturität nicht unüblich. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine praktische Berufsaus bildung bevorzugt. Es ist damit davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Matura eine höhere Berufsausbildung in Angriff genommen hätte und eine qualifizierte Arbeit verrichten würde, zumal der Mit telschulabschluss allein noch keine abschliessenden Berufskenntnisse vermittelt (vgl. dazu auch vorerwähntes Urteil 9C_795/2012 E. 2.1.2). Nachdem völlig offen ist, welche berufliche Stellung (mit oder ohne Kaderfunktion) der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit eingenommen hätte, rechtfertigt es sich, diesbezüglich vom Total aller beruflichen Stellungen auszugehen. Nach der Tabelle T11 (LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Total; vgl. dazu vorerwähntes Urteil 9C_795/2012 E. 2.1.2 und E. 2.1.4) hätte der Beschwer deführer somit mit Matura und Höherer Berufsausbildung/Fachschule im Jahr 2012 monatlich Fr. 8‘749.-- (Median) verdient, was ein Jahresein kommen von Fr. 104‘988.-- per 2012 ergeben hätte. 5.3 5.3.1

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem 20 %-Pensum als Zusteller die ihm zumutbare Arbeitstätigkeit von 70 % nicht ausschöpft, sind f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Dabei ist auf den Zentralwert der Löhne von Männern mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (TA1) , Kompetenzn iveau 1 , Durchschnitt über alle Branchen abzustellen,

steh t dem Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumutbarkeit - der gesamte Stellenmarkt offen. Nach der LSE 2012 betrug dieser Lohn Fr. 5‘210.--, was einen Jahreslohn von Fr. 62‘520.-- beziehungs weise bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einen solchen von Fr. 43‘764.-- ergibt.

Die Aufrechnung der (In) Validene inkommen per 201 4 (Rentenbeginn) sowie auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden kann - da propor tional

- unterbleiben. 5.3.2

Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf seine gesundheitlichen Beschwer den geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner erheblichen Photosensitivität , welche nicht nur jegliche Tätigkeiten im Freien, sondern auch eine Arbeit hinter Glas scheiben - wie beispielsweise Autofahren - nicht zulässt (vgl. dazu unter ande rem die Berichte der Klinik für Neurologie sowie Rheumatologie des G.___ Urk. 8/48/18, Urk. 8/32/1 und Urk. 8/32/5: Photosensitivität bei persistierender Sonnenexposition auch hinter Glas [UV-A]), sowie der Erforderlichkeit einer weitgehend selbständigen Tätigkeit

auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig. Dies rechtfertigt einen Leidensabzug. Nachdem jedoch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen), weder Nationalität respektive Aufenthaltskategorie noch Lebensalter für einen zusätzlichen

Tabellenlohnabzug sprechen und auch ein Beschäftigungsgrad von 7 0 % bei Männern auf der untersten Stufe der berufli chen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen Tabellenlohnabzug

rechtfertigt (vgl. dazu LSE 2012 ,

monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäf tigungs grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentliche Sektor zusammen: Bruttolohn bei Teilzeitpensum von 70 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum Fr. 6‘080.--, Bruttolohn bei Vollzeitpensum Fr. 6‘085.--; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinwei sen ), ist ein maximaler Leidensabzug von 25 % nicht angezeigt. Die exakte Höhe des Leidensabzuges kann jedoch offen bleiben, nachdem die Invaliditäts grade ausgehend von einem Einkommen von Fr. 43‘764.-- (vor dem Abzug) bei Berücksichtigung eines solchen zwischen 63 % (10%iger Abzug; Erwerbsein busse Fr. 65‘601.--) und 67 % (20%iger Abzug; Erwerbseinbusse Fr. 69‘977.--) variieren, der Beschwerdeführer mithin in jedem Fall Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6.

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. August 2013 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte und zu diesem Zeitpunkt - in Anbetracht der seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit höherer Berufs ausbildung (vgl. E. 5.2.3 hievor ) und der im Jahr 2012 mit dem Lupus erythe matodes eingetretenen Verschlechterung (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor ) - das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits abgelaufen war, ist ihm sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Februar 2014, eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 7.

7 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01163

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 30. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___

schloss 1988 die Matura ab, erlitt anschliessend einen Zusammenbruch und war nach Abbruch des Studiums ab August 1991 in einem zunächst 40-50 %-Pensum als Aushilfschauffeur tätig (Urk. 8/2/3). Ihm wurde ab April 1989 eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/4), welche im Laufe des Jahres 2003 infolge einer erwerblichen Verbesserung wieder aufgehoben wurde (vgl. Urk. 8/23).

Seit dem 4. April 2013 ist der Versicherte in einem ungefähr 20 % -Pensum als Zusteller für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/33/6 f.). Am 13. August 2013 mel dete er sich unter Hinweis auf Schizophrenie / Borderline , systemischen Lupus erythematodes, Poliarthrose , Tinnitus und UV-Allergie

erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun gen und liess den Versicherte n insbesondere polydisziplinär (allgemeininter nistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise der MEDAS Z.___ vom

20. Oktober 2014 ; Urk. 8/64 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65, Urk. 8/68, Urk. 8/78 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

8. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien vom Gericht weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Am

14. Dezember 2015 (Urk. 7 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderun g des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad i n der rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) damit, dass bisher keine durchschnitt liche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ausgewiesen sei, wes halb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (S. 2). Der Beschwerdeführer könne nicht als frühinvalid gelten. Er habe im Alter von 23 Jahren die Matura abgeschlossen und sich auf Druck seines Vaters für ein Studium eingeschrieben. Prüfungen habe er jedoch keine absolviert. Ohnehin hätte er eine praktische Berufsausbildung bevorzugt. Aus der Berufsanamnese lasse nichts darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine akademische Karriere angestrebt hätte. Vielmehr würde er ohne die somatischen Beeinträchtigungen weiterhin als Chauffeur tätig gewesen sein. Eine solche Tätigkeit sei ihm nach wie vor zu 70 % zumutbar (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit seiner Kindheit psychisch beeinträchtigt. Nach der Matura habe er einen Zusammenbruch erlitten, weshalb ihm ab April 1989 eine ausserordentliche ganze Rente als Frühinvalider zugesprochen worden sei. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung habe er daraufhin keine Ausbildung abschliessen können. Nachdem sich sein Gesundheitszustand etwas verbessert habe, sei er ab 1990 als Chauffeur für einen Delikatessenladen tätig gewesen. In der Folge sei seine Rente aufgehoben worden. Per Januar 2002 sei der Delika tessenladen aufgegeben worden, woraufhin er die Stelle verloren habe (S. 3 und S. 5 f.). 2013 habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Es sei zusätzlich ein Lupus Erythematodes aufgetreten. Vor allem leide er aber unter einer schweren Photosensitivität und ertrage absolut kein Sonnenlicht mehr, weder mit starkem Sonnenschutz noch durch ein Fenster. Dies führe dazu, dass er nur noch ganz früh morgens und abends das Haus verlassen und eine Arbeitstätigkeit ausüben könne. Eine Tätigkeit als Chauffeur sei ihm entspre chend nicht mehr zumutbar (S. 4 und S. 9).

Das Wartejahr sei im April 1989 abgelaufen, seither habe er bei korrekter Berech nung immer einen relevanten Invaliditätsgrad ausgewiesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach Abschluss der Matura nicht einer Arbeit als Hilfskraft nachgegangen wäre, son dern eine qualifizierte Ausbildung gemacht hätte. Sein Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV zu berechnen; beim Invalideneinkom men sei ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksich tigen. Ein Rentenanspruch sei ausgewiesen (S. 7 und S. 9). Das eingeholte Gut achten sei im Übrigen - aus näher dargelegten Gründen - nicht verwertbar (S.

7

f.). 3. 3.1

Der leitende Arzt Dr. med. A.___ sowie Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der psychiatrischen Poliklinik des C.___ führten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 1993 ( Urk. 8/2/3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei nach einer glücklichen Zeit als Primarschüler auf Wunsch des Vaters ans Gymnasium übergetreten. Dies sei der Beginn einer langen Schulodyssee mit vielen Schulwechseln, ständig ungenügenden Leistungen und einem massiven Druck des Vaters, die Matura auf irgendeine Art und Weise zu schaffen, gewe sen. In dieser Zeit seien immer wieder Krisen aufgetreten. Mit viel Glück habe er mit 23 Jahren ganz knapp die Matura geschafft. Wiederum auf Druck der Eltern habe er sich an der Uni für Psychologie eingeschrieben, aber nie eine Vorlesung besucht. Nach der Matura 1988 habe er einen völligen Einbruch erlitten, sich antriebslos gefühlt und sei zu nichts motivierbar gewesen. Er habe sich dem völligen Nichtstun hingegeben und massiv Alkohol konsumiert. Seit Aug ust 1991 arbeite er in einem 40 -50 % -Pensum als Aushilfschauffeur.

Diagnostisch handle es sich um eine schizotype Persönlichkeit. Als Chauffeur sei er zu 50 % arbeitsfähig.

Der damals behandelnde Psychiater Dr. D.___ erachtete den Beschwer de führer im Bericht vom 12. Juli 1993 ausser Stande, eine adäquate Arbeit auszuführen. Diagnostisch sprach er von einem Borderlinefall ; eine Ein ordnung sei schwierig, am besten passe die Diagnose Schizophrenia

simplex (Urk. 8/46). 3 .2

Oberarzt Dr. med. E.___ und Neuropsychologin Dr. phil. F.___ von der Klinik für Neurologie des USZ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 8/52/6-9) fest, beim Beschwerdeführer sei ein grössten teils unauffälliger Mentalstatus mit mehrheitlich durchschnittlichen bis verein zelt sogar überdurchschnittlichen Leistungen sowie punktuellen Minderleistun gen zu finden. Die Prüfung der Motorik ergebe weitgehend normgerechte Befunde. Die Ätiologie der subjektiven und heute neuropsychologisch nicht objektivierbaren Gedächtnisstörungen bleibe somit offen. Inwiefern diese sowie die hier gefundenen diskreten und isolierten Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen mit dem systemischen Lupus erythematodes, der Fatigue- und Depressionssymptomatik oder einer Wechselwirkung dieser Faktoren in Zusammenhang ständen, lasse sich auf der Grundlage dieser Untersuchung nicht beurteilen. Insgesamt ergäben sich jedoch keine Hinweise auf lokalisier bare zerebrale Funktionsbeeinträchtigungen (S. 4). 3.3

Der behandelnde Psychiater Dr. med. P.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 8/43 / 3-8) fol gende Diagnosen: - Dysthymie seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig - Seit 1995 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung - Seit 1995 nicht spezifizierte anhaltende wahnhafte Störung (Beziehungs wahn)

Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe sich 1995 bei ihm in Behand lung befunden und werde seit 5. September 2012 erneut von ihm betreut. Es fänden 14-tägliche Gespräche statt. Der Versuch mit mehreren Antidepressiva sei ohne Erfolg gewesen, der Beschwerdeführer habe schon bei kleinen Dosierungen unter Nebenwirkungen gelitten. Seit 2008 sei er als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig, spätestens ab 2010 auf unbestimmte Zeit generell zu 100 % bei progredienter somatischer Erkrankung (S. 3) . Es sei ihm höchstens ein kleiner Zusatzverdienst als Verträger möglich, wie er dies aktuell tue. Er wende dafür unverhältnismässig viel Zeit auf (S. 5) . 3.4

Dr. med. Q.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8/48/5 f.) folgende Diagnosen: - Systemischer Lupus erythematodes bei/mit - Polyarthralgien - depressiver Entwicklung mit Erschöpfung - Fotosensitivität - antinukleäre Antikörper 1:2560 - Anti-SSA 1856E/mml - leichter Lympho

- und Thrombozytopenie - histologisch Verdacht auf Lupus Dermatitis (Biopsie 9. August 2012) - Basistherapie mit Plaquenil 200mg 2x1 - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei/mit - Leichtgradiger Segmentdegeneration L5/S1 (1 4. Januar 2013, Rx ) - Leichter Fehlform der Wirbelsäule (Skoliose) - Migräne mit Aura seit Jahren

Dazu führte er aus, der systemische Lupus erythematodes sei im November 2012 im G.___ diagnostiziert worden (vgl. dazu Bericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 18. Oktober 2012, Urk. 8/48/7-17 und E. 3.5 nachstehend). Vom 1. August 2013 (richtig: 2012) bis 3. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen ; seit der Aufnahme der Verträgertätigkeit zu 20 % am

4. April 2013 bestehe eine solche von 80 % . Aus rheumatologischer Sicht liege längerfristig wohl eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vor, in Anbetracht der Gesamtsituation lasse sich diese aber kaum umsetzen. 3. 5

Oberarzt Dr. H.___ von der Klinik für Rheumatologie des G.___ führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes sowie ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aus muskuloskelettaler Sicht für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Vordergrund stünden potentielle neuropsychologische Einschränkungen, für die er keine konkrete Einschätzung vornehmen könne. 3. 6

PD Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, lic . phil. J.___ , Fachpsychologe für Neu ropsychologie FSP, Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. univ. L.___ , Praktischer Arzt und Assistenzarzt Klinik Rheumatologie, Dr. med. M.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. N.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Pneumologie, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 8/64 /1-112 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 ): - Systemischer Lupus erythematodes - Migräne mit Aura - Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Aus strahlung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, unreifen und neuroti schen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 26 ): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Tinnitus - Verdacht auf Farbsinn-Störung - Status nach Periarthropathia

humeroscapularis links 2006 - Minimale neurokognitive Störung bei Lumbovertebralsyndrom , systemi schem Lupus erythematosus und Migräne - Status nach Epikondylopathia humeroradial i s 2006

Dazu führten sie aus, der

Beschwerdeführer leide an chronischen Polyarthral gien ohne Gelenks chwellungen und einer ausgepräg ten Fotosensibilität im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes, welcher bereits 2002 als Sonnen-

und Lichtempfindlichkeit bemerkbar gewesen sei , jedoch keine weite ren Einschränkungen bedingt hab e als Sonnenschutz. Die eigentliche Diagnose sei dann zwischen Juni und August 2012 erstmals gestellt worden . Diese nehme Einfluss auf die Belastbarkeit. Ferner besteh e ein mechanisches Lumbover te bralsyndrom bei Osteochondrose des Segments LWK5/SWK1, wobei die Schmerzsymptomatik der unteren Wirbelsäule von Gelenkschmerzen im Rahmen der Grunderkrankung zu differenzieren sei . Durch die dege nerativen Veränderungen im unte ren Rücken besteh e eine Belastungslimitierung (S. 26 f.).

Aus neurologischer Sicht besteh e gemäss der Internationalen Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen eine Migräne mit Aura ,

z udem gelegentlich eine typische Aura ohne Kopfschmerzen. Hinsichtlich der Funktions- und Fähig keitseinschränkung durch die Migräne gelte

F olgendes : Der Beschwerdeführer berichte, dass er seit 2012 an 2-3 Tagen/Woche Migränekopfschmerzen habe . Diese würden gelegentlich auch für 2-3 Tage an halten . Dokumentiert in einem Arztbericht aus dem G.___ von 2013 seien 2-4 Kopfschmerztage pro Woche. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der in den Arzt briefen dokumentierten Sachlage

sei davon ausz ugehen, dass an mindestens 2 Ta gen/ Woche aufgrund der Migräne ein Arbeiten nicht möglich sei . Ressour cen zur Bewältigung seien bei derart ausgeprägter Migräne n aturgemäss einge schränkt (S. 27).

Aus neuropsychologischer Sicht werde eine minimale neurokognitive Störung, wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie, diagnostiziert. Weitere mögliche U rsache sei die Lichtüberempfind lichkeit, die insbesondere bei visuellen Anfor derungen Einfluss auf das Leistungsvermögen haben könne . Die im neurologi schen Gutachten erwähnte Migräne mit Aura könne insbesondere in einer akuten Phase Einfluss auf die Kognition haben. Eine direkte durch den Lupus erythematodes mitver ur sachte neuropsychologische Ursache oder ein entspre chendes Defizit lasse sich nicht festhalten (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronisch depressive Verstimmung diagnosti ziert wer den (Dysthymie). Das Grundproblem lieg e beim Beschwerde führer auch in den Per sönlichkeits merkmale n , die ein überdauerndes Muster seiner Verhaltensweisen widerspiegel n würden und unter denen sich die depressiven sowie ängstlichen, teilwei se vielleicht auch die zwanghaf ten Anteile im Verhalten des Beschwerdeführers subsumieren lassen würden . Auch die sozialphobischen Anteile würden sehr gut zum schizoiden Aspekt passen und bedürf t en keiner gesonderten Diagnose. Dem Beschwerdeführer

sei in der Ver gangenheit eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis attestiert worden. D iese Diagnose sei h eute nicht mehr nachvollzieh bar und mit einer beruflichen Täti g keit, wie er sie von 19 99-2008 ausgeübt habe, kaum vereinbar (S. 27 f.).

Die Diagnose des s ystemischen Lupus erythematodes sei zwischen Juni und August 2012 gestellt worden . Ab diesem Zeitpunkt besteh e eine nachweisbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Verl auf der Persönlichkeitsstörung, mit Beginn im frühen Erwachsenenalter, ha be gezeigt, dass es dem Beschwerde führer trotz der bestehenden Einschränkungen möglich gewesen sei , eine volle Arbeitsfähigke it zu erlangen. Deshalb falle es schwer, retros pektiv den Verlauf abzuschätzen. Der behandelnde Psychiater habe dem Beschwerdeführer

eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 2008

attes tiert , diesen jedoch erst ab 2012 selber betreut. Deshalb sei von der aktuellen psychischen Situation auszugehen , wonach kaum Einschränkungen aus psychiat ri scher Sicht nachweisbar seien (S. 28).

Auf psychisch-geistiger Ebene besteh e eine kombinierte Persönlichkeitsstö ru ng mit schizoiden, unreifen und neurotis ch en Anteilen. Zudem eine Dysthymie. Die Reduktion der Arbe i tsfähigkeit sei durch den Rückgang der vorhandenen Ressourcen aufgrund der Einschränkungen der komplexeren lchfunktionen bedingt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr die Flexibilität, sich auf neue Situationen unbefangen einzulassen, seine Kontaktgesta l tung sei durch auffäl lige Interaktionen geprägt, was zu einer weitgehend selbständigen Tätigkeit zwing e . Zudem besteh e ein erhöhter Pausenbedarf.

Aus psychiatrischer Sicht könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur, bedingt durch den erhöhten ind i vi duellen und über den Tag verteilten Pausenbedarf, nach wie vor in einem Pen sum von rund 70 % (5 Tage à 6 Stunden) ausgeübt werden. Diese Tätigkeit sei insofern sinnvoll, als dass der Beschwerdeführer sie weitgehend selbständig ausüben könne (S. 29).

Aus somatischer Sicht besteh e ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese bezieh e sich auf die Polyarthralgien im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes und das Lumbovertebralsyndrom sowie auf die Migräne mit Aura

bei 2 Migränetagen pro Woche . Diese Arbeitsfähigkeit besteh e für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Für schwere körperliche Arbeiten werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Gelenkbeschwerden im Rahmen seiner Grund erkrankung und der lumbalen Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Des Weiteren sei aufgrund der Lichtempfindlichkeit ein Arbeitsplatz mit direkter Sonnenlichtexposition nicht geeignet. Zudem sei auf grund der lumbovertebrale n Beschwerden die Möglichkeit eines rege l mässigen Positionswechsels erforderlich .

Gesamtmedizini s ch besteh e eine 70% ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, dem Leiden angepasste leichte bis mittel schwere Tätigkeit (S. 29 f.). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 2 0. Oktober 2014 (E. 3.6 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologisch en , psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. So zeigten sie auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund des systemischen Lupus erythematodes sowie des Lumbovertebralsyndroms für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Ebenso legten sie dar, inwiefern die Migräne mit Aura die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Sie begründeten nach vollziehbar, dass die ursprünglich diagnostizierte schwere psychische Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis mit der beruflichen Tätigkeit von 1999-2008 kaum vereinbar ist und dass sich die depressiven, ängstlichen, zwanghaf ten und sozialphobischen Anteile unter die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers subsumieren lassen und keiner gesonderten Diagnose bedürfen. Zudem legten sie dar, weshalb es schwer falle, den Verlauf der psychischen Einschränkungen retrospektiv abzuschätzen, von den Einschrän kungen aus somatischer Sicht jedoch spätestens ab August 2012 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der bislang unterschiedlich bewerteten Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 S. 30 f.) gelangten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne direkte Sonnenlicht exposition und mit der Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels zumutbar ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). 4 .2 4.2.1

Der Beschwerdeführer monierte, obwohl der neurologische Gutachter zum Schluss komme, dass die Migräne ihn an zwei Tagen pro Woche in der Arbeits fähigkeit einschränke, berechne er lediglich eine Einschränkung von 30 %. Zwei Tage pro Woche entsprächen jedoch einer Einschränkung von 40 %. Dazu ist festzuhalten, dass im Gutachten nicht von zwei Arbeitstagen pro Woche die Rede war. Migränen treten auch am Wochenende auf, so dass ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der neurologische Gutachter bei zwei Migränetagen pro sieben Wochentage von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. dazu auch Urk. 8/64 S. 58). 4.2.2

Der Beschwerdeführer wurde auf Veranlassung der Sozialhilfebehörde zwischen dem 22. März und 13. Juni 2012 an vier Terminen von den Fachärzten der O.___ abgeklärt (vgl. Bericht vom 12. Juli 2012; Urk. 8/33/3). Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Gutachter der Z.___ bei der O.___ keinen ausführlicheren Bericht eingeholt haben. Nach dem jedoch die Fachärzte der O.___ im Unterschied zum behandelnden Psychiater Dr. P.___ sowie zu Z.___-Gutachter Dr. K.___ der Ansicht waren, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und sie auch eine IV Anmeldung nicht als notwendig erachteten, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers aus einem ausführlicheren Bericht hätten gewonnen werden können. Dass die Gutachter keinen solchen einholten, ist damit nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Bericht des O.___ ohne wei tere Begründung von einer schizotypen Störung (ICD 10 F21) die Rede war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gutachter legten schlüssig dar, weshalb sie keine entsprechende Diagnose stellten und das psychische Krankheitsbild als kombinierte Persönlichkeitsstörung fassten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte leg e artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2012 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).

In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung bestehen im Übrigen keine Anhalts punkte für eine zu kurz bemessene Explorationsdauer, liegt diese doch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2). Der vom psychiatrischen Gutachter gewählte Zeitrahmen spricht somit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht per se gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dr. K.___ setzte sich sodann hinreichend mit dem Bericht von Dr. P.___ (vgl. E. 3.3 hievor ) auseinander und wies zu Recht darauf hin, dass die von diesem postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 2008 nicht überzeugt, nachdem der Beschwerdeführer erst seit 5. September 2012 wieder

bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/64 S. 101). Dr. P.___ begründete auch nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm diagnostizierten r ezidi vierende n depressive n Störung , der kombinierte n Persönlichkeitsstörung

und der seit 1995 bestehenden wahnhafte n Störung möglich war, bis 2008 während mehreren Jahren zu 100 % arbeitstätig zu sein, seither aufgrund dieser Diag nosen jedoch zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Auch wird aus seinem Bericht nicht klar, inwiefern die somatischen Erkrankungen in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Dr. K.___ begründete schliesslich nachvollziehbar, weshalb er andere Diagnosen als Dr. P.___ gestellt hatte. 4.2.3

Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, dass seine Schmerzen vom Rheumatolo gen nicht berücksichtigt worden seien. Der rheumatologische Gut achter ging aufgrund der chronischen Polyarthralgien sowie des Lumbover tebralsyndroms von einer 100%igen Einschränkung in einer schweren und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus. Die rheumatologischen Beschwerden wurden somit ausreichend berücksichtigt, weshalb der - ohnehin lediglich pauschal geäusserten - Kritik nicht gefolgt werden kann. 4.2.4

Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei. Nachdem jedoch die Arbeit als Chauffeur ohnehin nicht der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. dazu E. 5.2 hienach ), braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob sie ihm überhaupt noch zumutbar wäre. 4.2.5

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen damit nichts an der Beweis kraft des Z.___-Gutachtens und damit an der Zumutbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 %-Pensum zu ändern.

Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist damit erstellt, dass der im Jahr 2012 diagnostizierte systemische Lupus erythematodes zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt hat. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung

neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer bestand im Juni 1988 im Alter von über 23 Jahren mit einer Durchschnittsnote von 4.0 die Maturitätsprüfung (Urk. 8/33/10). Gemäss den Berichten seines ihn ab 1990 behandelnden Psychiaters (Urk. 8/1 und Urk. 8/46) sowie der Fachärzte der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ (E. 3.1 hievor ) leidet der Beschwerdeführer seit frühester Jugendzeit unter psychischen Problemen. Nach der Primarschule erfolgte auf Wunsch des Vaters der Übertritt ans Gymnasium. Der Schulbesuch sei bis zum 2. Gymnasium normal gewesen. Dann sei die Schularbeit immer unmöglicher geworden. Es folgten mehrere Schulwechsel, ständig ungenügende Leistungen und massiver Druck durch den Vater, die Matura irgendwie zu schaffen. Wiederum auf Druck der Eltern schrieb er sich an der Universität ein, wobei den Akten verschiedene Studienrichtungen (Psychologie, Philosophie, Astrophysik und Astronomie; Urk. 8/2/3 , Urk. 8/52/7 und Urk. 8/64/82) zu entnehmen sind, ebenso ist von einer Ausbildung als Heil praktiker sowie von belletristischen Versuchen (Urk. 8/46) die Rede. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätte er eine praktische Berufsausbildung bevorzugt, doch habe sein Vater auf einem Studium bestanden (Urk. 8/64/82). Nach einem psychischen Zusammenbruch begab er sich ab Mai 1990 in psych iatrische Behandlung und brach das Studium ab, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben. Sein Gesundheitszustand besserte sich in der Folge, sodass er ab August 1991 eine Tätigkeit als Aushilfschauffeur zunächst in einem 40 50 %-Pensum aufnehmen konnte. 5.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine hypothetische berufliche Weiterentwick lung nur berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ohne Eintritt der Invalidität ein beruflicher Aufstieg tatsächlich reali siert hätte. Auch bei jungen Versicherten müssen grundsätzlich solche Indizien vorliegen, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesge richts 9C_795/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.2.3

Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach Abschluss einer Maturität mit einer Tätigkeit als (Aushilfs-)Chauffeur begnügt hätte. Ebenso wenig ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er im Gesundheitsfall ein Hochschulstudium abgeschlossen hätte, ist doch der Ver zicht auf ein Hochschulstudium nach der Maturität nicht unüblich. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine praktische Berufsaus bildung bevorzugt. Es ist damit davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Matura eine höhere Berufsausbildung in Angriff genommen hätte und eine qualifizierte Arbeit verrichten würde, zumal der Mit telschulabschluss allein noch keine abschliessenden Berufskenntnisse vermittelt (vgl. dazu auch vorerwähntes Urteil 9C_795/2012 E. 2.1.2). Nachdem völlig offen ist, welche berufliche Stellung (mit oder ohne Kaderfunktion) der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit eingenommen hätte, rechtfertigt es sich, diesbezüglich vom Total aller beruflichen Stellungen auszugehen. Nach der Tabelle T11 (LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Total; vgl. dazu vorerwähntes Urteil 9C_795/2012 E. 2.1.2 und E. 2.1.4) hätte der Beschwer deführer somit mit Matura und Höherer Berufsausbildung/Fachschule im Jahr 2012 monatlich Fr. 8‘749.-- (Median) verdient, was ein Jahresein kommen von Fr. 104‘988.-- per 2012 ergeben hätte. 5.3 5.3.1

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem 20 %-Pensum als Zusteller die ihm zumutbare Arbeitstätigkeit von 70 % nicht ausschöpft, sind f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Dabei ist auf den Zentralwert der Löhne von Männern mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (TA1) , Kompetenzn iveau 1 , Durchschnitt über alle Branchen abzustellen,

steh t dem Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumutbarkeit - der gesamte Stellenmarkt offen. Nach der LSE 2012 betrug dieser Lohn Fr. 5‘210.--, was einen Jahreslohn von Fr. 62‘520.-- beziehungs weise bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einen solchen von Fr. 43‘764.-- ergibt.

Die Aufrechnung der (In) Validene inkommen per 201 4 (Rentenbeginn) sowie auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden kann - da propor tional

- unterbleiben. 5.3.2

Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf seine gesundheitlichen Beschwer den geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner erheblichen Photosensitivität , welche nicht nur jegliche Tätigkeiten im Freien, sondern auch eine Arbeit hinter Glas scheiben - wie beispielsweise Autofahren - nicht zulässt (vgl. dazu unter ande rem die Berichte der Klinik für Neurologie sowie Rheumatologie des G.___ Urk. 8/48/18, Urk. 8/32/1 und Urk. 8/32/5: Photosensitivität bei persistierender Sonnenexposition auch hinter Glas [UV-A]), sowie der Erforderlichkeit einer weitgehend selbständigen Tätigkeit

auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig. Dies rechtfertigt einen Leidensabzug. Nachdem jedoch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen), weder Nationalität respektive Aufenthaltskategorie noch Lebensalter für einen zusätzlichen

Tabellenlohnabzug sprechen und auch ein Beschäftigungsgrad von 7 0 % bei Männern auf der untersten Stufe der berufli chen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen Tabellenlohnabzug

rechtfertigt (vgl. dazu LSE 2012 ,

monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäf tigungs grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentliche Sektor zusammen: Bruttolohn bei Teilzeitpensum von 70 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum Fr. 6‘080.--, Bruttolohn bei Vollzeitpensum Fr. 6‘085.--; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1 mit Hinwei sen ), ist ein maximaler Leidensabzug von 25 % nicht angezeigt. Die exakte Höhe des Leidensabzuges kann jedoch offen bleiben, nachdem die Invaliditäts grade ausgehend von einem Einkommen von Fr. 43‘764.-- (vor dem Abzug) bei Berücksichtigung eines solchen zwischen 63 % (10%iger Abzug; Erwerbsein busse Fr. 65‘601.--) und 67 % (20%iger Abzug; Erwerbseinbusse Fr. 69‘977.--) variieren, der Beschwerdeführer mithin in jedem Fall Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6.

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. August 2013 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte und zu diesem Zeitpunkt - in Anbetracht der seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit höherer Berufs ausbildung (vgl. E. 5.2.3 hievor ) und der im Jahr 2012 mit dem Lupus erythe matodes eingetretenen Verschlechterung (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor ) - das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits abgelaufen war, ist ihm sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Februar 2014, eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 7.

7 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 2016 ( Urk.

10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘488.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

8. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘488.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher