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ZL.2018.00092

Keine rückwirkende Gewährung von Beihilfe und Gemeindezuschüssen; der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit von der Sozialhilfe unterstützt und konnte seinen allgemeinen Lebensbedarf unbestrittenermassen abdecken.

Zürich SozVersG · 2020-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, bezog seit dem Jahr 2011 Sozial hilfe (vgl. Urk. 7/3/4 , 7/3/8 ). In Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01163 vom 30. August 2017 (7/1/19)

sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/1/15).

Am 28. Februar 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Zusatzleistu ngen zur AHV/IV an (Urk. 7/1/5), worauf ihm

d ie Stadt Winterthur, Departement Soziales, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 22. März 2018 rückwirkend ab Februar 2014 Zusatzleistungen zur Invalidenrente zu sprach (Urk. 7/1/1). Am 3. Mai 2018 erhob der Versicherte dagegen Einsprache , wobei er insbesondere die rückwirkende Ausrichtung von Beihilfe und Gemein d e zuschuss beantragte (Urk. 7/3/5). Nach ergänzenden Abklärungen in Bezug auf seinen Unterhaltsbedarf (vgl. Urk. 7/3/3 f.) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2018 ab (Urk. 7/3/1 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend höhere Zusatzleistungen zuzusprechen; insbesondere seien ihm auch rückwirkend Beihilfe und Gemeindezus chuss

auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähr en Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung

[ ZLG ] ) .

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG) . Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG). 1.2

1.2.1

Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüge r , welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

Für die Beihilfe finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abwei chen des bestimmt ist. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Allein stehende Fr. 2'420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG). Der Zweck der kantonalen Beihilfen liegt darin, die im Kanton Zürich vergleichsweise hohen Lebenshaltungskosten aus zugleichen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00121 vom 18.

Septem ber 2017 E. 4.5). 1.2.2

Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt wer den (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b). 1.2.3

Gemäss § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Nach § 19 der kantonalen Zusatz leis tungs verordnung (ZLV) wird bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbs einkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung herabgesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und diese Bestimmung somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2). 1. 3

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur hängt der Anspruch auf ordentliche Gemeindezuschüsse davon ab, ob die persön lichen Voraussetzungen zum Bezug der kantonalen Beihilfe gemäss ZLG erfüllt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Anmeldung des An spruch s seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur hatte. Für Personen, die früher in Winterthur Gemeindezu schuss bezogen haben und nach einem Wegzug wieder nach Winterthur zu rückkehren, gilt keine neue Karenzfrist (Art. 2 lit. a und lit. b

der städtischen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewäh rung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004). Gemäss Art. 14 dieser Ver ordnung können Gemeindezuschüsse verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die Karenzfristen für die Ausrichtung von kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen ab dem 1. Februar 2014 erfülle . Er sei seit längerer Zeit, so auch ab soeben genanntem Datum bis zum 31. Januar 2018 , von der Sozialhilfe unterstützt worden. Nach Erhalt der Invalidenrente sowie der Zusatzleistungen habe er trotz Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von der Sozialhilfe abgemeldet werden können . Im April 2018 habe er von der Sozialhilfe eine Abrechnung sämtlicher Leistungen sowie eine Nachzahlung von Fr. 20'172.10 für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2018 erhalten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 mit den Sozialhilfeleistungen habe gedeckt werden können. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 habe die Vertreterin des Be schwerdeführers denn auch mitgeteilt, dass dieser keine zusätzlichen Auslagen gehabt habe, die nicht von der Sozialhilfe bezahlt worden seien. Eine rück wirkende Ausrichtung von kantonaler Beihilfe für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 würde vor diesem Hintergrund über den bereits abgedeckten Unterhalt hinaus das Vermögen des Beschwerdeführers erhöhen, was offenkundig nicht der Sinn der Beihilfe sei. Die Gewährung von Gemeindezuschüssen falle damit ebenfalls ausser Betracht , da hierzu die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Beihilfe erfüllt sein müssten. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Gemeindezuschüsse zu verweigern, wenn die berechtigte Person die für sie er mittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die rückwir kende Gewährung von Beihilfe und Gemeindezuschüssen seien erfüllt. Die ent sprechende Verweigerung gestützt auf § 18 ZLG sei insbesondere nicht haltbar, da ihm rückwirkend auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches er jedoch unmöglich rückwirkend erzielen könne. Ausserdem sei es willkürlich und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn für die Beihilfe nicht auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern erst auf denjenigen ab gestellt werde, in dem die IV-Stelle die Rentenverfügung erlassen habe. Schliess lich überzeuge auch das Argument nicht, wonach mit einer Nachzahlung von Beihilfe und Gemeindezuschuss Vermögen gebildet werden könnte. So sei es einem Leistungsbezüger auch bei der laufenden Ausrichtung möglich, zu sparen und Vermögen zu bilden (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat. Unbestritten ist i n diesem Zusammenhang , dass die ge setzlich vorgesehenen Karenzfristen (vgl. E. 1.2.1 und 1.3 vorstehend) erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1/31 ). 3.2

Das Sozialversicherungsgericht entschied in den Verfahren ZL.2014.00092 (Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5.3) und ZL.2008.00 0 32 (Urteil vom 31. März 2010 E. 3.2.1 ; Urk. 7/3/9 ), dass für die Zeit des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe ein Anspruch auf Nachzahlung von Beihilfen zu verneinen ist. Dabei hielt es fest, es sei im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass wäh rend des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe der Unterhaltsbedarf habe gedeckt werden können, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein betrei bungs rechtliches Existenzminimum bestehe, sondern auf ein soziales Existenz mini mum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen b erücksichtige. Bezüglich keiner kon kreten Unterhaltsposition sei sodann

nachgewiesen worden, dass diese nicht ausreichend habe gedeckt werden können. Diese Entscheide wurden vom Bundesgericht be stätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3 f. und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4). 3.3

Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Winter thur (vgl. Urk. 7/3/4, 7/3/8). Die Beschwerdegegner in klärte ausserdem ab, ob er in der

besagten Zeit periode Auslagen hatte, welche nicht von der Sozialhilfe über nommen wurden . Der Beschwerdeführer verneinte dies mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Urk. 7/3/3). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ist folglich erstellt , dass der Unterhalt (§ 18 Z LG) im massgebenden Zeit raum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt w u rde. In Anbe tracht dieser Gegebenheiten beste ht kein Anlass, die vorliegende Sachverhalt s kon stellation abweichend von denjenigen zu beurteilen, welche den soeben in E.

3.2 zitierten U rteilen zu Grunde lagen.

Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorge sehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/20 15 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich vermag der Beschwerdeführer insbesondere auch aus dem Umstand, dass ihm ab Februar 2018 Beihilfe und Gemeindezuschuss ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/1/1 S. 10), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung von Ansprechern, welche «von An fang an die Rente zugesprochen» erhalten, gegenüber dem Beschwerdeführer, dem die Rente erst im August 2017 (rückwirkend ab Februar 2014; Urk. 7/1/19) zugesprochen w urde (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts ebenfalls als nicht stichhaltig . Dazu hat das Bundesgericht er wo gen, bei der Berücksichtigung kantonaler Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Anmel dung, nicht aber für die Vergangenheit, handle es sich um ein objektives Merk mal. Gründe, welche für eine analoge Behandlung der beiden Zeitabschnitte sprächen, seien nicht ersichtlich. Eine Verletzung des G ebots rechtsgleicher Be handlung sei somit nicht gegeben (Urteil 8C_832/2015 vom 18.

Januar 2016 E.

7.4). Es sind auch im konkreten Fall

keine triftigen Gründe ersichtlich oder gelten d gemacht , um von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. E. 7.4 des zitierten Urteils). 3.4

Da die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug kantonaler Beihilfe gemäss ZLG nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, entfällt ohne Weiteres auch die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen für den strittigen Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 (vgl. E. 1.3 vorstehend). 4 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf kantonale Bei hilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend

ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 31. August 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, bezog seit dem Jahr 2011 Sozial hilfe (vgl. Urk. 7/3/4 , 7/3/8 ). In Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01163 vom 30. August 2017 (7/1/19)

sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/1/15).

Am 28. Februar 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Zusatzleistu ngen zur AHV/IV an (Urk. 7/1/5), worauf ihm

d ie Stadt Winterthur, Departement Soziales, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 22. März 2018 rückwirkend ab Februar 2014 Zusatzleistungen zur Invalidenrente zu sprach (Urk. 7/1/1). Am 3. Mai 2018 erhob der Versicherte dagegen Einsprache , wobei er insbesondere die rückwirkende Ausrichtung von Beihilfe und Gemein d e zuschuss beantragte (Urk. 7/3/5). Nach ergänzenden Abklärungen in Bezug auf seinen Unterhaltsbedarf (vgl. Urk. 7/3/3 f.) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2018 ab (Urk. 7/3/1 = Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähr en Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung

[ ZLG ] ) .

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG) . Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).

E. 1.2.1 Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüge r , welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

Für die Beihilfe finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abwei chen des bestimmt ist. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Allein stehende Fr. 2'420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG). Der Zweck der kantonalen Beihilfen liegt darin, die im Kanton Zürich vergleichsweise hohen Lebenshaltungskosten aus zugleichen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00121 vom 18.

Septem ber 2017 E. 4.5).

E. 1.2.2 Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt wer den (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).

E. 1.2.3 Gemäss § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Nach § 19 der kantonalen Zusatz leis tungs verordnung (ZLV) wird bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbs einkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung herabgesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und diese Bestimmung somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2). 1.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend höhere Zusatzleistungen zuzusprechen; insbesondere seien ihm auch rückwirkend Beihilfe und Gemeindezus chuss

auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die Karenzfristen für die Ausrichtung von kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen ab dem 1. Februar 2014 erfülle . Er sei seit längerer Zeit, so auch ab soeben genanntem Datum bis zum 31. Januar 2018 , von der Sozialhilfe unterstützt worden. Nach Erhalt der Invalidenrente sowie der Zusatzleistungen habe er trotz Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von der Sozialhilfe abgemeldet werden können . Im April 2018 habe er von der Sozialhilfe eine Abrechnung sämtlicher Leistungen sowie eine Nachzahlung von Fr. 20'172.10 für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2018 erhalten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 mit den Sozialhilfeleistungen habe gedeckt werden können. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 habe die Vertreterin des Be schwerdeführers denn auch mitgeteilt, dass dieser keine zusätzlichen Auslagen gehabt habe, die nicht von der Sozialhilfe bezahlt worden seien. Eine rück wirkende Ausrichtung von kantonaler Beihilfe für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 würde vor diesem Hintergrund über den bereits abgedeckten Unterhalt hinaus das Vermögen des Beschwerdeführers erhöhen, was offenkundig nicht der Sinn der Beihilfe sei. Die Gewährung von Gemeindezuschüssen falle damit ebenfalls ausser Betracht , da hierzu die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Beihilfe erfüllt sein müssten. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Gemeindezuschüsse zu verweigern, wenn die berechtigte Person die für sie er mittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die rückwir kende Gewährung von Beihilfe und Gemeindezuschüssen seien erfüllt. Die ent sprechende Verweigerung gestützt auf § 18 ZLG sei insbesondere nicht haltbar, da ihm rückwirkend auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches er jedoch unmöglich rückwirkend erzielen könne. Ausserdem sei es willkürlich und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn für die Beihilfe nicht auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern erst auf denjenigen ab gestellt werde, in dem die IV-Stelle die Rentenverfügung erlassen habe. Schliess lich überzeuge auch das Argument nicht, wonach mit einer Nachzahlung von Beihilfe und Gemeindezuschuss Vermögen gebildet werden könnte. So sei es einem Leistungsbezüger auch bei der laufenden Ausrichtung möglich, zu sparen und Vermögen zu bilden (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 3 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur hängt der Anspruch auf ordentliche Gemeindezuschüsse davon ab, ob die persön lichen Voraussetzungen zum Bezug der kantonalen Beihilfe gemäss ZLG erfüllt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Anmeldung des An spruch s seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur hatte. Für Personen, die früher in Winterthur Gemeindezu schuss bezogen haben und nach einem Wegzug wieder nach Winterthur zu rückkehren, gilt keine neue Karenzfrist (Art. 2 lit. a und lit. b

der städtischen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewäh rung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004). Gemäss Art. 14 dieser Ver ordnung können Gemeindezuschüsse verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. 2.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat. Unbestritten ist i n diesem Zusammenhang , dass die ge setzlich vorgesehenen Karenzfristen (vgl. E. 1.2.1 und 1.3 vorstehend) erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1/31 ).

E. 3.2 zitierten U rteilen zu Grunde lagen.

Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorge sehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/20 15 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich vermag der Beschwerdeführer insbesondere auch aus dem Umstand, dass ihm ab Februar 2018 Beihilfe und Gemeindezuschuss ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/1/1 S. 10), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung von Ansprechern, welche «von An fang an die Rente zugesprochen» erhalten, gegenüber dem Beschwerdeführer, dem die Rente erst im August 2017 (rückwirkend ab Februar 2014; Urk. 7/1/19) zugesprochen w urde (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts ebenfalls als nicht stichhaltig . Dazu hat das Bundesgericht er wo gen, bei der Berücksichtigung kantonaler Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Anmel dung, nicht aber für die Vergangenheit, handle es sich um ein objektives Merk mal. Gründe, welche für eine analoge Behandlung der beiden Zeitabschnitte sprächen, seien nicht ersichtlich. Eine Verletzung des G ebots rechtsgleicher Be handlung sei somit nicht gegeben (Urteil 8C_832/2015 vom 18.

Januar 2016 E.

7.4). Es sind auch im konkreten Fall

keine triftigen Gründe ersichtlich oder gelten d gemacht , um von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. E. 7.4 des zitierten Urteils).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Winter thur (vgl. Urk. 7/3/4, 7/3/8). Die Beschwerdegegner in klärte ausserdem ab, ob er in der

besagten Zeit periode Auslagen hatte, welche nicht von der Sozialhilfe über nommen wurden . Der Beschwerdeführer verneinte dies mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Urk. 7/3/3). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ist folglich erstellt , dass der Unterhalt (§ 18 Z LG) im massgebenden Zeit raum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt w u rde. In Anbe tracht dieser Gegebenheiten beste ht kein Anlass, die vorliegende Sachverhalt s kon stellation abweichend von denjenigen zu beurteilen, welche den soeben in E.

E. 3.4 Da die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug kantonaler Beihilfe gemäss ZLG nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, entfällt ohne Weiteres auch die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen für den strittigen Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 (vgl. E. 1.3 vorstehend).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00092

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

19. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, bezog seit dem Jahr 2011 Sozial hilfe (vgl. Urk. 7/3/4 , 7/3/8 ). In Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01163 vom 30. August 2017 (7/1/19)

sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/1/15).

Am 28. Februar 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Zusatzleistu ngen zur AHV/IV an (Urk. 7/1/5), worauf ihm

d ie Stadt Winterthur, Departement Soziales, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 22. März 2018 rückwirkend ab Februar 2014 Zusatzleistungen zur Invalidenrente zu sprach (Urk. 7/1/1). Am 3. Mai 2018 erhob der Versicherte dagegen Einsprache , wobei er insbesondere die rückwirkende Ausrichtung von Beihilfe und Gemein d e zuschuss beantragte (Urk. 7/3/5). Nach ergänzenden Abklärungen in Bezug auf seinen Unterhaltsbedarf (vgl. Urk. 7/3/3 f.) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2018 ab (Urk. 7/3/1 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend höhere Zusatzleistungen zuzusprechen; insbesondere seien ihm auch rückwirkend Beihilfe und Gemeindezus chuss

auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähr en Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung

[ ZLG ] ) .

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG) . Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG). 1.2

1.2.1

Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüge r , welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

Für die Beihilfe finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abwei chen des bestimmt ist. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Allein stehende Fr. 2'420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG). Der Zweck der kantonalen Beihilfen liegt darin, die im Kanton Zürich vergleichsweise hohen Lebenshaltungskosten aus zugleichen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00121 vom 18.

Septem ber 2017 E. 4.5). 1.2.2

Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt wer den (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b). 1.2.3

Gemäss § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Nach § 19 der kantonalen Zusatz leis tungs verordnung (ZLV) wird bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbs einkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung herabgesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und diese Bestimmung somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2). 1. 3

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur hängt der Anspruch auf ordentliche Gemeindezuschüsse davon ab, ob die persön lichen Voraussetzungen zum Bezug der kantonalen Beihilfe gemäss ZLG erfüllt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Anmeldung des An spruch s seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur hatte. Für Personen, die früher in Winterthur Gemeindezu schuss bezogen haben und nach einem Wegzug wieder nach Winterthur zu rückkehren, gilt keine neue Karenzfrist (Art. 2 lit. a und lit. b

der städtischen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewäh rung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004). Gemäss Art. 14 dieser Ver ordnung können Gemeindezuschüsse verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die Karenzfristen für die Ausrichtung von kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen ab dem 1. Februar 2014 erfülle . Er sei seit längerer Zeit, so auch ab soeben genanntem Datum bis zum 31. Januar 2018 , von der Sozialhilfe unterstützt worden. Nach Erhalt der Invalidenrente sowie der Zusatzleistungen habe er trotz Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von der Sozialhilfe abgemeldet werden können . Im April 2018 habe er von der Sozialhilfe eine Abrechnung sämtlicher Leistungen sowie eine Nachzahlung von Fr. 20'172.10 für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2018 erhalten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 mit den Sozialhilfeleistungen habe gedeckt werden können. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 habe die Vertreterin des Be schwerdeführers denn auch mitgeteilt, dass dieser keine zusätzlichen Auslagen gehabt habe, die nicht von der Sozialhilfe bezahlt worden seien. Eine rück wirkende Ausrichtung von kantonaler Beihilfe für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 würde vor diesem Hintergrund über den bereits abgedeckten Unterhalt hinaus das Vermögen des Beschwerdeführers erhöhen, was offenkundig nicht der Sinn der Beihilfe sei. Die Gewährung von Gemeindezuschüssen falle damit ebenfalls ausser Betracht , da hierzu die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Beihilfe erfüllt sein müssten. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Gemeindezuschüsse zu verweigern, wenn die berechtigte Person die für sie er mittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die rückwir kende Gewährung von Beihilfe und Gemeindezuschüssen seien erfüllt. Die ent sprechende Verweigerung gestützt auf § 18 ZLG sei insbesondere nicht haltbar, da ihm rückwirkend auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches er jedoch unmöglich rückwirkend erzielen könne. Ausserdem sei es willkürlich und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn für die Beihilfe nicht auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern erst auf denjenigen ab gestellt werde, in dem die IV-Stelle die Rentenverfügung erlassen habe. Schliess lich überzeuge auch das Argument nicht, wonach mit einer Nachzahlung von Beihilfe und Gemeindezuschuss Vermögen gebildet werden könnte. So sei es einem Leistungsbezüger auch bei der laufenden Ausrichtung möglich, zu sparen und Vermögen zu bilden (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat. Unbestritten ist i n diesem Zusammenhang , dass die ge setzlich vorgesehenen Karenzfristen (vgl. E. 1.2.1 und 1.3 vorstehend) erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1/31 ). 3.2

Das Sozialversicherungsgericht entschied in den Verfahren ZL.2014.00092 (Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5.3) und ZL.2008.00 0 32 (Urteil vom 31. März 2010 E. 3.2.1 ; Urk. 7/3/9 ), dass für die Zeit des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe ein Anspruch auf Nachzahlung von Beihilfen zu verneinen ist. Dabei hielt es fest, es sei im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass wäh rend des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe der Unterhaltsbedarf habe gedeckt werden können, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein betrei bungs rechtliches Existenzminimum bestehe, sondern auf ein soziales Existenz mini mum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen b erücksichtige. Bezüglich keiner kon kreten Unterhaltsposition sei sodann

nachgewiesen worden, dass diese nicht ausreichend habe gedeckt werden können. Diese Entscheide wurden vom Bundesgericht be stätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3 f. und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4). 3.3

Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Winter thur (vgl. Urk. 7/3/4, 7/3/8). Die Beschwerdegegner in klärte ausserdem ab, ob er in der

besagten Zeit periode Auslagen hatte, welche nicht von der Sozialhilfe über nommen wurden . Der Beschwerdeführer verneinte dies mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Urk. 7/3/3). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ist folglich erstellt , dass der Unterhalt (§ 18 Z LG) im massgebenden Zeit raum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt w u rde. In Anbe tracht dieser Gegebenheiten beste ht kein Anlass, die vorliegende Sachverhalt s kon stellation abweichend von denjenigen zu beurteilen, welche den soeben in E.

3.2 zitierten U rteilen zu Grunde lagen.

Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorge sehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/20 15 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich vermag der Beschwerdeführer insbesondere auch aus dem Umstand, dass ihm ab Februar 2018 Beihilfe und Gemeindezuschuss ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/1/1 S. 10), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung von Ansprechern, welche «von An fang an die Rente zugesprochen» erhalten, gegenüber dem Beschwerdeführer, dem die Rente erst im August 2017 (rückwirkend ab Februar 2014; Urk. 7/1/19) zugesprochen w urde (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts ebenfalls als nicht stichhaltig . Dazu hat das Bundesgericht er wo gen, bei der Berücksichtigung kantonaler Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Anmel dung, nicht aber für die Vergangenheit, handle es sich um ein objektives Merk mal. Gründe, welche für eine analoge Behandlung der beiden Zeitabschnitte sprächen, seien nicht ersichtlich. Eine Verletzung des G ebots rechtsgleicher Be handlung sei somit nicht gegeben (Urteil 8C_832/2015 vom 18.

Januar 2016 E.

7.4). Es sind auch im konkreten Fall

keine triftigen Gründe ersichtlich oder gelten d gemacht , um von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. E. 7.4 des zitierten Urteils). 3.4

Da die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug kantonaler Beihilfe gemäss ZLG nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, entfällt ohne Weiteres auch die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen für den strittigen Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 (vgl. E. 1.3 vorstehend). 4 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf kantonale Bei hilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend

ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 31. August 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch