Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 52 , war als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 7/2/1 , 7/8/6 und 7/15 ) , als er sich im Mai 2007 wegen einer Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter operieren lassen musste ( Urk. 7/2/8) . In der Folge erlitt er eine Re-Ruptur der Supraspinatus sehne , worauf ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 7/2/3-6 und 7/14/9 ).
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5 ) . Diese klärte die erwerblichen (Urk. 7 /10 und 7/15 ) und medizinischen (Urk. 7/11, 7/14 und 7/28 ) Verhältnisse ab . Sie gewährte dem Versicherten
Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings ( Urk. 7/21) , welche am 9. Februar 2009 erfolgreich ab ge s chlossen wurden, da der angestammte Arbeitsplatz den gesundheitlichen Erfordernissen habe angepasst werden können (Urk. 7/30). Hernach sprach
die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 1 3. August 2009 , ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/33 und 7/40) , ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 45 ).
Ende 2009 wurde dem Versicherten das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. Urk. 7/73/1). Die IV-Stelle gewährte ihm ab Juli 2010
Beratung und Unterstüt zung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ ( Urk. 7/51) . Am 2 5. Oktober 2010 konnte er zwar eine neue Stelle antreten, diese wurde ihm jedoch per Ende April 2011 wieder gekündigt ( Urk. 7/60).
Der Versicherte beantragte am 1 0. April 2012 eine Rentenerhöhung, da er in zwi schen auch psychische Probleme bekommen habe und seit dem 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei ( Urk. 7/69 mit Hin weis auf 7/68). A m 3. Mai 2012 reichte er – der Aufforderung der IV-Stelle entsprechend (vgl. Urk. 7/70) –
eine n
weitere n
ärztlichen Bericht ein (vgl. Urk. 7/72 und 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/77 ff.) wies die IV Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab ( Urk. 7/89). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/93/3-6)
hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.01174 vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/95) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob und die Sache zur psychiatrischen Abklä rung und zu neuer Entscheidung über das Rentenerhöhungsgesuch an die IV-Stelle zurückwies . Diese zog darauf einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 7/102) und die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/103) bei . Überdies holte sie Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse
syna ein ( Urk. 7/105). Hernach zog sie einen Bericht der behandelnden Ärztin des A.___ der B.___ bei (vgl. Urk. 7/109, 7/111 und 7/119) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/122, 7/125 , 7/129 und 7/142 ), das am 24 . August 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstattet wurde (Urk.
7/131). Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 ( Urk. 7/146) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht. Dagegen liess der Versi cherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/150 und 7/154). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekün digt ab ( Urk. 2 = 7/160). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. Novem b er 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter , Rechtsanwalt Dr. Krešo
Glavas , bean tragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Versicherten sei spätestens ab dem Begutach tungszeitpunkt vom 2 4. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten sei rückwirkend eine abgestufte Rente, ab 2 4. August 2015 eine ganze Rente zu gewähren. U nter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um zu allfälligen zusätzlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen zu können. Die IV-Stelle schloss am 9 . Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 8). Auf den beantragten zweiten Schriftenwechsel hat sie darauf hin ver zichtet ( Urk. 9).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , dass sie aufgrund des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils (IV.2012.01174) vom 1 9. Dezember 2013 eine polydisziplinäre medizinisch e Untersuchung veranlasst habe. Die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheits zustand aus psychiatrischer Sicht seit 2012 nicht verschlechtert habe . Die Arbeits fähigkeit sei nicht massgeblich zusätzlich zu den somatischen Ein schrän kungen durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt . In einer leidensan gepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % , so dass der Invalidi täts grad unverändert 50 % betrage und einen Anspruch auf die bishe rige halbe Invalidenrente begründe ( Urk. 2).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift der Standpunkt vertreten , dass die Rente bereits aus dem Grund angehoben werden müsse , weil wesentliche neue somatische Beschwerden vorlägen, welche bei der damaligen Rentenzusprache nicht berücksichtigt worden seien.
Überdies sei das psychiatrische Teilgutachten widersprüchlich und nicht schlüssig, so dass nicht darauf abzustellen , sondern ein neuer Gutach t er zu beauftragen sei. Ferner liege eine Verletzung des rechtli chen Gehörs und der Begründungspflicht vor , weil die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen im Einwand vom 1 5. September 2015 nicht Stellung genommen habe ( Urk. 1) . 3. 3 .1
In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift insoweit richtig erkannt, dass die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt (vgl. Urk. 1 S. 3) . Damit soll verhindert werden , dass sich die Behörde von un sachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglich t werd en, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen s owohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als pers ön lichkeitsbe zo genes Mitwirkungsrecht verlangt sodann , dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent scheid findung berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E. 2b, je mit Hinweisen ). 3 . 2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3 . 3
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass sich die Beschwerde gegne rin in der angefochtenen Verfügung vom 20 . Okto be r 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Einwendungen vom 1 5. September 2015 (Urk. 7/ 153 ) äusserte . Aufgrund der vorhandenen Begrün dung konnte er
jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das Gutachten des C.___
abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung seines Gesundheitszustands , insbesondere auch
seiner Erwerbs fähigkeit verneint hatte. Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise ).
Ob die
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 S. 2 und 3 ). Eine solche ist im Folgenden vorzunehmen.
E. 4 .1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 13. August 2009 basierte in medizi ni scher Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 21 . Ju l i 200
E. 8 (Urk. 7/ 28/2-11 ; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom
E. 11 . Februar 2008, Urk. 7/33 ). Darin wur den eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter, ein Status nach operativ versorgter Rotatorenmanschettenruptur , eine Re-Ruptur der Rota to renmanschette
und ein
Piriformis -Syndrom an der rechten Hüf te diag nosti ziert ( Urk. 7/28/6), weswegen
a lle Arbeiten, welche die volle Beweglichkeit des Schultergelenkes oder Kraft verlangten, bei denen Gewichte zu tragen seien und die über der Kopfhöhe durchgeführt werden müssten, nicht mehr zumutbar seien . In einer angepassten Tätigkeit, welche die Möglichkeit biete, sowohl sit zend als auch stehend zu arbeiten, kein allzu langes repetitives Bewegen der linken Schulter erfordere und Ruhepausen gestatte , bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/28/7, 7/28/9 und 7/28/10). Seine einfachen Arbei ten am Fliessband werde der Explorand gut durchführen können (Urk. 7/28/7). Ferner wurden die
partielle Endgliedamputation am rechten Daumen Ende Mai 2008
und das geklagte ausgeprägte Elektrisieren im Sinne eines Narbenneuroms vermerkt . Mit einem Narbenneurom im Daumen sei das Führen jeglicher Maschinen deutlich eingeschränkt ( Urk. 7/28/11).
4 .2
4 .2.1
Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Revisionsgesuch ein gereicht hatte (vgl. Urk. 7/68) , geht hervor, dass ihm Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Novem ber 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 7/68/3-6).
In der Folge brachte d er Beschwerdeführer einen Bericht des A.___ der B.___ vom 2 1. Dezember 2011 bei ( Urk. 7/73). Demnach sei d er Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 in der Sprechstunde erschienen und habe berichtet, dass er in der Vergangenheit wegen schädlichen Gebrauchs von Alkohol behandelt worden sei, letztmals 2009 in der Kli nik F.___ . Seither trinke er nur noch kontrolliert. Seit Neuem fühle er sich stark ner vös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnisstörungen. Er könne sich schlecht konzent rieren und sei unaufmerksam. Der Appetit sei ebenfalls vermindert.
In der deskriptiven Beurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit eine grosse Belastung darstelle und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst habe (ICD-10: F32.10, Z59, Z60.0 und Z56). Aufgrund von schlechten Copingstrategien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F 10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert und er sei nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/73/2). 4 .2.2
Nach dem Erlass des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/95) zog die Beschwerdegegnerin zuerst einen Bericht der den Beschwerdeführer seit dem 1 8. März 2014 ambulant behandelnden Ärztinnen des A.___ der B.___ vom 2 6. November 2014 bei ( Urk. 7/119). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F32.11), seit Herbst 2011, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), seit März 2014, festgehalten. Differentialdiagnostisch wurde eine andauernde Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), seit März 2014, vermerkt (Urk. 7/119/2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Patient (anamnestisch seit dem 1 4. November 2011) als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/119/4). Aufgrund seiner Verständigungsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und Lang samkeit könne auch bei einer 50%igen Beschäftigung keine dem Zeitintervall entsprechende Produktivität erwartet werden. Allenfalls noch mögliche Beschäf tigungen wären eventuell das Hüten eines Parkplatzes oder einfache Pförtner funktionen , das heisst einfache Tätigkeiten, in welchen weder eine grosse Bewegungsintensität noch grosse Konzentrationsleistungen verlangt würden ( Urk. 7/119/3). Innerhalb eines freundlichen Arbeitsklimas könne er kleinere, unregelmässige, leichte Arbeiten verrichten, die voraussichtlich kaum zu einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 % führen würden (Urk. 7/119/6). 4 . 2.3
Das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/144) umfasst die Fachbereiche Innere Medizin, Orthopädie, Pneu mo lo gie und Psychiatrie ( Urk. 7/144/3). Es nennt folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbe itsfähigkeit (Urk. 7/14 4/ 41 ) :
- Beginnende Omarthrose links
-
Ruptur der Rotorenmanschette und AC-Gelenksarthrose 05/2007 -
Arthroskopie des Schultergelenks, offene laterale Clavicula-Resek tion, offene partielle Refixation der Rotatorenmanschette und Acromioplastik 05/2007
- Impingement der rechten Schulter
-
Teilruptur der Supraspinatussehne
-
AC-Gelenksarthrose
- Lumbovertebralsyndrom -
Osteochond r o sen , Spondylarthrosen im Segment L3 bis S1 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln -
Beinlängenverkürzung links 2,5 cm
-
Status nach Priformis -S yndrom an der rechten Hüfte
- Status nach partieller Endgliedamputation am rechten Daumen 2009
- Diabetes mellitus Typ II
-
ED : 1993
-
Therapie: Insulin und orale Antidiabetika
-
HbA1c vom 03.06.2015: 7,6 %
-
keine Komplikationen bekannt
- Abhängigkeit von Alkohol, aktueller Konsum
- Neurasthenie .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die ebenfalls diagnostizierte arterielle Hypertonie, die Adipositas (BMI 30,3) und der Status nach Nikotin abusus (40
py ).
Es bestehe seit 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit den beschriebenen ortho pädischen und internistischen Einschränkungen. Zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psy ch ischen Leiden ergäben sich nicht ( Urk. 7/144/40 und 7/144/42). 5.
5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/144) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie der fach ärztlichen internistischen, orthopädischen, pneumologischen und psychiatrischen Untersu chung des
Beschwerdeführers
vom 1 5. bis zum 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7 /144/1 und 7/144/3 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vor akten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich d en Berichten des A.___ der B.___ (vgl. Urk. 7/144/35) , auseinander. 5.2
Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s wendet gegen das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein,
es sei nicht schlüssig und widersprüchlich. Einerseits spreche der psychiatrische Gutachter von psychischen Beschwerden wie Grübe ln und Durch schlafstörungen . Er sei sogar der Meinung, dass seine Beurteilung nicht wesent lich diskrepant zu den Untersuchungen der B.___ und der behan delnden Psychiaterin sei . Fol gerichtig müsste er den Besch w e rdeführer auch voll arbeitsunfähig schreiben. Stattdessen gehe er davon aus, dass nur eine leichte Depression vorliege, die er nicht einmal unter den Diagnosen erwähne. O ffen sichtlich seien auch keine Tests durchgeführt worden. Es werde professoral eine Meinung vorgetragen, die nicht weiter, insbesondere nicht differentialdiagnos tisch begründet werde . So werde der Beschwerdeführer zum Beispiel als Alkoholi ker tituliert, obwohl keine entsprechenden Blutwert- und Haaranalyseangaben diese These untermauerten. Eine CDT-Messung habe nicht stattgefunden ( Urk. 1 S. 4 f.) .
Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der aktuelle CD- Transferrin -Wert sehr wohl erhoben worden war . Dieser betrug gemäss der labordiagnosti schen Untersuchung am 1 7. Juni 2015 3,5 % (bei einem Normalwert von > 1,6 % ), was gemäss der gutachterlichen Beurteilung für einen fortgesetzten Alko holkonsum spricht (vgl. Urk. 7/144/24 und 7/144/45). Der Beschwerdeführer räumte denn auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ein, dass er z wei- bis dreimal pro Tag 0,3 dl Bier konsumiere und wegen des Alkoholkonsums 3
kg zugenommen habe ( Urk. 7/144/34).
Aus dem beizgezogenen Bericht der Klinik F.___ vom 2 8. September 2009 geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1 1. b is zum 2 7. August 2009 für einen Alkoholentzug im Spital H.___
hospitalisiert war (vgl. Urk. 7/144/73). Die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 7/144/35) erscheint vor die sem Hintergrund ohne W eiteres als nachvollziehbar. E s ist auch plausibel, dass sie nebst den Schulterschmerzen als mögliche Ursache der geklagten Durchschlaf störungen in Frage kommt (Urk. 7/144/35).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dahingehend beizupflichten, dass der psychiatrische Gutachter bei der Exploration ähnliche psychische Beschwer den erhoben hatte , wie zuvor bereits die mit der Behandlung betrauten psychiat rischen Fachärztinnen und Fachärzte . Dies muss entgegen der in der Beschwer deschrift vertretenen Ansicht jedoch
weder zur selben Diagnosestellung noch zwingend zu einer gleichlautenden
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führen ( Urk. 1 S.
4 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab als Erfahrungstatsache zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht li che Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint sodann zumindest als einleuchtend, dass die vorhandenen psychischen Beschwerden aufgrund ihres geringen Ausmasses und ihrer Chronizität lediglich die Diagnose einer Neuras thenie und nicht diejenige einer depressiven Störung zu rechtfertigen vermögen. Auf die genaue Diagnose kommt es letztlich jedoch auch für die korrekte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Umfeld nach wie vor frei bewegen kann und selbst no ch kürzere Strecken Auto fährt, mithin unter diesem Umständen aus psychi schen Gründen nicht wesentlich eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/144/35 , 7/144/39 und 7/144/40 ).
5 .3
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Teilgutachten oder das Gutachten der C.___ vom 24. August 2015 als wider sprüch lich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel mehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin darauf abgestellt hat. 5 .4
Mit dem Gutachten des C.___ vom 2 4. August 2015 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer – wie bisher – aus somatischen Gründen lediglich im Umfang von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie er sie zuletzt ausge übt hatte, arbeitsfähig ist, während sich aufgrund des psychischen Leidens keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/144/40 und 7/144/42 ) . Es mag zwar zutreffen , dass neu auch bezüglich der rechten Schulter krankhafte Befunde erhoben und (bewegungsabhängige Schmerzen) geklagt
worden waren (Urk . 1 S. 3 f. und 7/153/1 ; vgl. Urk. 7/144/26, 7/144/28 und 7/144/29 ). Die daraus resultierende Bewegungseinschränkung wurde indessen als weniger gravierend und – insoweit plausibel – die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigend beurteilt (vgl. Urk. 7/44/29 und 7/144/38 ) . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass bereits vor Erlass der ren tenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009
die Beinlängenverkürzung links von 2,5 cm und die damit einhergehenden Beschwerden und Einschrän kungen thematisiert worden waren , ebenso die geeigneten Gegenmassnahmen in Form von Schuhanpassungen, Physiotherapie , Massagen und Hüftgelenks infiltration (vgl. Urk. 7/11/7-8 , 7/14/2, 7/14/7 , 7/28/4 und 7/28/7 ) .
Dr. D.___
berücksichtigte die erwähnte physische Problematik
bei seiner Arbeitsfähig keitsbeurteilung ausdrücklich
und mass ihr einen einschränkenden Einfluss zu ( Urk. 7/28/7). Neue beziehungsweise verschlechterte Befunde diesbezüglich lie gen nicht vor.
Auch die 2009 erfolgte Endgliedamputation des rechten Daumens und deren Folgen
waren bereits seit längerer Zeit bekannt. Sie fanden denn auch in die von Dr. D.___ formulierte Umschreibung des zumutbaren Arbeitsprofils Eingang und wurden dementsprechend ebenfalls bereits bei der Rentenzusprache berücksichtigt (vgl. Urk. 7/28/11) . Bei derselben war
schliess lich auch der seit 1993 diagnostizierte
insulinpflichtige D iabetes mellitus
bereits aktenkundig , wobei er die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit (vgl. Urk. 7/15)
gemäss ärztlicher Einschätzung
in keiner Weise einzuschränken vermochte
(vgl. Urk. 7/14/2) . Daran hat sich ebenfalls nichts geändert. Eine relevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes liegt entgegen der von Seiten des Be schwer deführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 3 f. und 7/153 ) insofern somit ebenfalls nicht vor. 5.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Verhältnisse des Beschwer deführers nicht wesentlich verändert haben. Es ist hier deshalb auch nicht weiter zu prüfen, ob die unverändert vorhandene Restarbeitsfähigkeit angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch verwertbar ist ( vgl. Urk. 1 S. 6 und 7/153/ 3, je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 ). Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug im Rahmen einer neuen Invaliditätsbemessung gere chtfertigt wäre ( Urk. 1 S. 7), da es an den für eine solche erforderlichen Voraussetzungen mangelt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01135 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kre š o
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 52 , war als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 7/2/1 , 7/8/6 und 7/15 ) , als er sich im Mai 2007 wegen einer Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter operieren lassen musste ( Urk. 7/2/8) . In der Folge erlitt er eine Re-Ruptur der Supraspinatus sehne , worauf ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 7/2/3-6 und 7/14/9 ).
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5 ) . Diese klärte die erwerblichen (Urk. 7 /10 und 7/15 ) und medizinischen (Urk. 7/11, 7/14 und 7/28 ) Verhältnisse ab . Sie gewährte dem Versicherten
Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings ( Urk. 7/21) , welche am 9. Februar 2009 erfolgreich ab ge s chlossen wurden, da der angestammte Arbeitsplatz den gesundheitlichen Erfordernissen habe angepasst werden können (Urk. 7/30). Hernach sprach
die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 1 3. August 2009 , ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/33 und 7/40) , ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 45 ).
Ende 2009 wurde dem Versicherten das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. Urk. 7/73/1). Die IV-Stelle gewährte ihm ab Juli 2010
Beratung und Unterstüt zung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ ( Urk. 7/51) . Am 2 5. Oktober 2010 konnte er zwar eine neue Stelle antreten, diese wurde ihm jedoch per Ende April 2011 wieder gekündigt ( Urk. 7/60).
Der Versicherte beantragte am 1 0. April 2012 eine Rentenerhöhung, da er in zwi schen auch psychische Probleme bekommen habe und seit dem 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei ( Urk. 7/69 mit Hin weis auf 7/68). A m 3. Mai 2012 reichte er – der Aufforderung der IV-Stelle entsprechend (vgl. Urk. 7/70) –
eine n
weitere n
ärztlichen Bericht ein (vgl. Urk. 7/72 und 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/77 ff.) wies die IV Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab ( Urk. 7/89). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/93/3-6)
hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.01174 vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/95) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob und die Sache zur psychiatrischen Abklä rung und zu neuer Entscheidung über das Rentenerhöhungsgesuch an die IV-Stelle zurückwies . Diese zog darauf einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 7/102) und die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/103) bei . Überdies holte sie Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse
syna ein ( Urk. 7/105). Hernach zog sie einen Bericht der behandelnden Ärztin des A.___ der B.___ bei (vgl. Urk. 7/109, 7/111 und 7/119) und gab ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/122, 7/125 , 7/129 und 7/142 ), das am 24 . August 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstattet wurde (Urk.
7/131). Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 ( Urk. 7/146) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht. Dagegen liess der Versi cherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/150 und 7/154). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekün digt ab ( Urk. 2 = 7/160). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. Novem b er 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter , Rechtsanwalt Dr. Krešo
Glavas , bean tragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Versicherten sei spätestens ab dem Begutach tungszeitpunkt vom 2 4. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten sei rückwirkend eine abgestufte Rente, ab 2 4. August 2015 eine ganze Rente zu gewähren. U nter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um zu allfälligen zusätzlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen zu können. Die IV-Stelle schloss am 9 . Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 8). Auf den beantragten zweiten Schriftenwechsel hat sie darauf hin ver zichtet ( Urk. 9).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , dass sie aufgrund des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils (IV.2012.01174) vom 1 9. Dezember 2013 eine polydisziplinäre medizinisch e Untersuchung veranlasst habe. Die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheits zustand aus psychiatrischer Sicht seit 2012 nicht verschlechtert habe . Die Arbeits fähigkeit sei nicht massgeblich zusätzlich zu den somatischen Ein schrän kungen durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt . In einer leidensan gepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % , so dass der Invalidi täts grad unverändert 50 % betrage und einen Anspruch auf die bishe rige halbe Invalidenrente begründe ( Urk. 2).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift der Standpunkt vertreten , dass die Rente bereits aus dem Grund angehoben werden müsse , weil wesentliche neue somatische Beschwerden vorlägen, welche bei der damaligen Rentenzusprache nicht berücksichtigt worden seien.
Überdies sei das psychiatrische Teilgutachten widersprüchlich und nicht schlüssig, so dass nicht darauf abzustellen , sondern ein neuer Gutach t er zu beauftragen sei. Ferner liege eine Verletzung des rechtli chen Gehörs und der Begründungspflicht vor , weil die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen im Einwand vom 1 5. September 2015 nicht Stellung genommen habe ( Urk. 1) . 3. 3 .1
In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift insoweit richtig erkannt, dass die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt (vgl. Urk. 1 S. 3) . Damit soll verhindert werden , dass sich die Behörde von un sachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglich t werd en, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen s owohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als pers ön lichkeitsbe zo genes Mitwirkungsrecht verlangt sodann , dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent scheid findung berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E. 2b, je mit Hinweisen ). 3 . 2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3 . 3
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass sich die Beschwerde gegne rin in der angefochtenen Verfügung vom 20 . Okto be r 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Einwendungen vom 1 5. September 2015 (Urk. 7/ 153 ) äusserte . Aufgrund der vorhandenen Begrün dung konnte er
jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das Gutachten des C.___
abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung seines Gesundheitszustands , insbesondere auch
seiner Erwerbs fähigkeit verneint hatte. Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise ).
Ob die Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Vorwurf der Verletzung der Begrün dungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermögen , kann vorliegend letztlich
aber offen b leiben, weil die Voraussetzungen für eine Heilung hin sichtlich einer allenfalls unzureichenden Begründung ohnehin erfüllt wären . Der Beschwerde führer konnte im gerichtlichen Verfahren seine Einwände nochmals vollum fänglich vorbringen und eingehend zu r geltend gemachten Rentenerhöhung Stellung nehmen (vgl. Urk. 1 und 7/153) . Überdies verfügt d a s Gericht über volle Kognition . Insbesondere scheint auch der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, dass eine Rückweisung allein e aus dem hier zur Diskussion stehenden formellen Grund zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, hat er doch in erster Linie die materielle Prüfung seines Rentenanspruches verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3 ). Eine solche ist im Folgenden vorzunehmen. 4. 4 .1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 13. August 2009 basierte in medizi ni scher Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 21 . Ju l i 200 8 (Urk. 7/ 28/2-11 ; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 11 . Februar 2008, Urk. 7/33 ). Darin wur den eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter, ein Status nach operativ versorgter Rotatorenmanschettenruptur , eine Re-Ruptur der Rota to renmanschette
und ein
Piriformis -Syndrom an der rechten Hüf te diag nosti ziert ( Urk. 7/28/6), weswegen
a lle Arbeiten, welche die volle Beweglichkeit des Schultergelenkes oder Kraft verlangten, bei denen Gewichte zu tragen seien und die über der Kopfhöhe durchgeführt werden müssten, nicht mehr zumutbar seien . In einer angepassten Tätigkeit, welche die Möglichkeit biete, sowohl sit zend als auch stehend zu arbeiten, kein allzu langes repetitives Bewegen der linken Schulter erfordere und Ruhepausen gestatte , bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/28/7, 7/28/9 und 7/28/10). Seine einfachen Arbei ten am Fliessband werde der Explorand gut durchführen können (Urk. 7/28/7). Ferner wurden die
partielle Endgliedamputation am rechten Daumen Ende Mai 2008
und das geklagte ausgeprägte Elektrisieren im Sinne eines Narbenneuroms vermerkt . Mit einem Narbenneurom im Daumen sei das Führen jeglicher Maschinen deutlich eingeschränkt ( Urk. 7/28/11).
4 .2
4 .2.1
Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Revisionsgesuch ein gereicht hatte (vgl. Urk. 7/68) , geht hervor, dass ihm Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Novem ber 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 7/68/3-6).
In der Folge brachte d er Beschwerdeführer einen Bericht des A.___ der B.___ vom 2 1. Dezember 2011 bei ( Urk. 7/73). Demnach sei d er Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 in der Sprechstunde erschienen und habe berichtet, dass er in der Vergangenheit wegen schädlichen Gebrauchs von Alkohol behandelt worden sei, letztmals 2009 in der Kli nik F.___ . Seither trinke er nur noch kontrolliert. Seit Neuem fühle er sich stark ner vös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnisstörungen. Er könne sich schlecht konzent rieren und sei unaufmerksam. Der Appetit sei ebenfalls vermindert.
In der deskriptiven Beurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit eine grosse Belastung darstelle und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst habe (ICD-10: F32.10, Z59, Z60.0 und Z56). Aufgrund von schlechten Copingstrategien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F 10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert und er sei nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/73/2). 4 .2.2
Nach dem Erlass des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/95) zog die Beschwerdegegnerin zuerst einen Bericht der den Beschwerdeführer seit dem 1 8. März 2014 ambulant behandelnden Ärztinnen des A.___ der B.___ vom 2 6. November 2014 bei ( Urk. 7/119). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F32.11), seit Herbst 2011, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), seit März 2014, festgehalten. Differentialdiagnostisch wurde eine andauernde Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), seit März 2014, vermerkt (Urk. 7/119/2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Patient (anamnestisch seit dem 1 4. November 2011) als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/119/4). Aufgrund seiner Verständigungsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und Lang samkeit könne auch bei einer 50%igen Beschäftigung keine dem Zeitintervall entsprechende Produktivität erwartet werden. Allenfalls noch mögliche Beschäf tigungen wären eventuell das Hüten eines Parkplatzes oder einfache Pförtner funktionen , das heisst einfache Tätigkeiten, in welchen weder eine grosse Bewegungsintensität noch grosse Konzentrationsleistungen verlangt würden ( Urk. 7/119/3). Innerhalb eines freundlichen Arbeitsklimas könne er kleinere, unregelmässige, leichte Arbeiten verrichten, die voraussichtlich kaum zu einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 % führen würden (Urk. 7/119/6). 4 . 2.3
Das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/144) umfasst die Fachbereiche Innere Medizin, Orthopädie, Pneu mo lo gie und Psychiatrie ( Urk. 7/144/3). Es nennt folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbe itsfähigkeit (Urk. 7/14 4/ 41 ) :
- Beginnende Omarthrose links
-
Ruptur der Rotorenmanschette und AC-Gelenksarthrose 05/2007 -
Arthroskopie des Schultergelenks, offene laterale Clavicula-Resek tion, offene partielle Refixation der Rotatorenmanschette und Acromioplastik 05/2007
- Impingement der rechten Schulter
-
Teilruptur der Supraspinatussehne
-
AC-Gelenksarthrose
- Lumbovertebralsyndrom -
Osteochond r o sen , Spondylarthrosen im Segment L3 bis S1 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln -
Beinlängenverkürzung links 2,5 cm
-
Status nach Priformis -S yndrom an der rechten Hüfte
- Status nach partieller Endgliedamputation am rechten Daumen 2009
- Diabetes mellitus Typ II
-
ED : 1993
-
Therapie: Insulin und orale Antidiabetika
-
HbA1c vom 03.06.2015: 7,6 %
-
keine Komplikationen bekannt
- Abhängigkeit von Alkohol, aktueller Konsum
- Neurasthenie .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die ebenfalls diagnostizierte arterielle Hypertonie, die Adipositas (BMI 30,3) und der Status nach Nikotin abusus (40
py ).
Es bestehe seit 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit den beschriebenen ortho pädischen und internistischen Einschränkungen. Zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psy ch ischen Leiden ergäben sich nicht ( Urk. 7/144/40 und 7/144/42). 5.
5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/144) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie der fach ärztlichen internistischen, orthopädischen, pneumologischen und psychiatrischen Untersu chung des
Beschwerdeführers
vom 1 5. bis zum 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7 /144/1 und 7/144/3 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vor akten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich d en Berichten des A.___ der B.___ (vgl. Urk. 7/144/35) , auseinander. 5.2
Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s wendet gegen das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein,
es sei nicht schlüssig und widersprüchlich. Einerseits spreche der psychiatrische Gutachter von psychischen Beschwerden wie Grübe ln und Durch schlafstörungen . Er sei sogar der Meinung, dass seine Beurteilung nicht wesent lich diskrepant zu den Untersuchungen der B.___ und der behan delnden Psychiaterin sei . Fol gerichtig müsste er den Besch w e rdeführer auch voll arbeitsunfähig schreiben. Stattdessen gehe er davon aus, dass nur eine leichte Depression vorliege, die er nicht einmal unter den Diagnosen erwähne. O ffen sichtlich seien auch keine Tests durchgeführt worden. Es werde professoral eine Meinung vorgetragen, die nicht weiter, insbesondere nicht differentialdiagnos tisch begründet werde . So werde der Beschwerdeführer zum Beispiel als Alkoholi ker tituliert, obwohl keine entsprechenden Blutwert- und Haaranalyseangaben diese These untermauerten. Eine CDT-Messung habe nicht stattgefunden ( Urk. 1 S. 4 f.) .
Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der aktuelle CD- Transferrin -Wert sehr wohl erhoben worden war . Dieser betrug gemäss der labordiagnosti schen Untersuchung am 1 7. Juni 2015 3,5 % (bei einem Normalwert von > 1,6 % ), was gemäss der gutachterlichen Beurteilung für einen fortgesetzten Alko holkonsum spricht (vgl. Urk. 7/144/24 und 7/144/45). Der Beschwerdeführer räumte denn auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ein, dass er z wei- bis dreimal pro Tag 0,3 dl Bier konsumiere und wegen des Alkoholkonsums 3
kg zugenommen habe ( Urk. 7/144/34).
Aus dem beizgezogenen Bericht der Klinik F.___ vom 2 8. September 2009 geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1 1. b is zum 2 7. August 2009 für einen Alkoholentzug im Spital H.___
hospitalisiert war (vgl. Urk. 7/144/73). Die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 7/144/35) erscheint vor die sem Hintergrund ohne W eiteres als nachvollziehbar. E s ist auch plausibel, dass sie nebst den Schulterschmerzen als mögliche Ursache der geklagten Durchschlaf störungen in Frage kommt (Urk. 7/144/35).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dahingehend beizupflichten, dass der psychiatrische Gutachter bei der Exploration ähnliche psychische Beschwer den erhoben hatte , wie zuvor bereits die mit der Behandlung betrauten psychiat rischen Fachärztinnen und Fachärzte . Dies muss entgegen der in der Beschwer deschrift vertretenen Ansicht jedoch
weder zur selben Diagnosestellung noch zwingend zu einer gleichlautenden
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führen ( Urk. 1 S.
4 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab als Erfahrungstatsache zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht li che Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint sodann zumindest als einleuchtend, dass die vorhandenen psychischen Beschwerden aufgrund ihres geringen Ausmasses und ihrer Chronizität lediglich die Diagnose einer Neuras thenie und nicht diejenige einer depressiven Störung zu rechtfertigen vermögen. Auf die genaue Diagnose kommt es letztlich jedoch auch für die korrekte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Umfeld nach wie vor frei bewegen kann und selbst no ch kürzere Strecken Auto fährt, mithin unter diesem Umständen aus psychi schen Gründen nicht wesentlich eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/144/35 , 7/144/39 und 7/144/40 ).
5 .3
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Teilgutachten oder das Gutachten der C.___ vom 24. August 2015 als wider sprüch lich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel mehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin darauf abgestellt hat. 5 .4
Mit dem Gutachten des C.___ vom 2 4. August 2015 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer – wie bisher – aus somatischen Gründen lediglich im Umfang von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie er sie zuletzt ausge übt hatte, arbeitsfähig ist, während sich aufgrund des psychischen Leidens keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/144/40 und 7/144/42 ) . Es mag zwar zutreffen , dass neu auch bezüglich der rechten Schulter krankhafte Befunde erhoben und (bewegungsabhängige Schmerzen) geklagt
worden waren (Urk . 1 S. 3 f. und 7/153/1 ; vgl. Urk. 7/144/26, 7/144/28 und 7/144/29 ). Die daraus resultierende Bewegungseinschränkung wurde indessen als weniger gravierend und – insoweit plausibel – die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigend beurteilt (vgl. Urk. 7/44/29 und 7/144/38 ) . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass bereits vor Erlass der ren tenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009
die Beinlängenverkürzung links von 2,5 cm und die damit einhergehenden Beschwerden und Einschrän kungen thematisiert worden waren , ebenso die geeigneten Gegenmassnahmen in Form von Schuhanpassungen, Physiotherapie , Massagen und Hüftgelenks infiltration (vgl. Urk. 7/11/7-8 , 7/14/2, 7/14/7 , 7/28/4 und 7/28/7 ) .
Dr. D.___
berücksichtigte die erwähnte physische Problematik
bei seiner Arbeitsfähig keitsbeurteilung ausdrücklich
und mass ihr einen einschränkenden Einfluss zu ( Urk. 7/28/7). Neue beziehungsweise verschlechterte Befunde diesbezüglich lie gen nicht vor.
Auch die 2009 erfolgte Endgliedamputation des rechten Daumens und deren Folgen
waren bereits seit längerer Zeit bekannt. Sie fanden denn auch in die von Dr. D.___ formulierte Umschreibung des zumutbaren Arbeitsprofils Eingang und wurden dementsprechend ebenfalls bereits bei der Rentenzusprache berücksichtigt (vgl. Urk. 7/28/11) . Bei derselben war
schliess lich auch der seit 1993 diagnostizierte
insulinpflichtige D iabetes mellitus
bereits aktenkundig , wobei er die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit (vgl. Urk. 7/15)
gemäss ärztlicher Einschätzung
in keiner Weise einzuschränken vermochte
(vgl. Urk. 7/14/2) . Daran hat sich ebenfalls nichts geändert. Eine relevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes liegt entgegen der von Seiten des Be schwer deführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 3 f. und 7/153 ) insofern somit ebenfalls nicht vor. 5.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Verhältnisse des Beschwer deführers nicht wesentlich verändert haben. Es ist hier deshalb auch nicht weiter zu prüfen, ob die unverändert vorhandene Restarbeitsfähigkeit angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch verwertbar ist ( vgl. Urk. 1 S. 6 und 7/153/ 3, je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 ). Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug im Rahmen einer neuen Invaliditätsbemessung gere chtfertigt wäre ( Urk. 1 S. 7), da es an den für eine solche erforderlichen Voraussetzungen mangelt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke